VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 30 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 29. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Quartierplan "C._____"
3 - Verfügungsentwurf betreffend die in Nachachtung von Ziffer 9 des Bauentscheides vom 7. September 2005 zu erfolgende Neuregelung der Parkplatzsituation auf der heutigen Parzelle E._____ zugestellt. Gegen den Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2014 erhob A._____ am 27. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei sie in Gutheissung ihrer Beschwerde in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragte. Während dem hängigen, zeitweise sistierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 15 9, holte die Gemeinde B._____ betreffend die Erschliessung der Parzellen E._____ und F._____ ein im Mai 2015 erstattetes Gutachten beim Planungs- und Ingenieurbüro AQ._____ zur Thematik der Verkehrssicherheit ein und nahm eine vorläufige Beurteilung eines Garagierungsprojektes auf der Parzelle E._____ vor. Das Verfahren R 15 9 wurde schliesslich aufgrund des Rückzuges des strittigen Baugesuches auf der heutigen Parzelle F._____ infolge Gegenstandslosigkeit mit Verfügung vom 23. November 2015 abgeschrieben. 4.Am 19. Dezember 2015 wurde der Beschluss vom 7. Dezember 2015 des Gemeindevorstandes B._____ zur Einleitung des Verfahren auf Teilrevision des Quartierplanes C._____ publiziert. Ein formeller Einleitungsbeschluss wurde nach Angaben der Gemeinde nicht gefasst. Es folgte die öffentliche Auflage verschiedener Änderungsentwürfe, wogegen jeweils Einsprachen erhoben und auch Gespräche über die beabsichtigten Anpassungen stattfanden. 5.Am 8. Juni 2021 entschied der Gemeindevorstand B., die Quartierplanrevision beschränkt auf die Änderung der Parkierungsregelung auf den Parzellen E. und F._____ neu einzuleiten und das bisherige Verfahren als Gegenstandlos abzuschreiben. Darüber wurden die von der Revision betroffenen Quartierplanbeteiligten mit Schreiben vom 18. Juni 2021 informiert. Am
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5 - nun vorgesehen sei. Eventualiter sei das Verfahren auf Teilrevision des Quartierplanes C._____ bis zur Aufhebung der geltenden Planungszone zu sistieren und dannzumal sei den Einsprechern nochmals eine Frist zu Stellungnahme gegen den definitiven Entwurf zur Teilrevision des Quartierplanes anzusetzen. Subeventualiter sei das Verfahren auf Teilrevision des Quartierplanes C._____ gemäss Entwurf vom 21. Oktober 2020 (zumindest betreffend Art. 11 und Gestaltungsplan "Situation") weiterzuführen. Dabei beanstandeten sie namentlich, dass die in Art. 11 Abs. 6 lit. b QPB vorgesehene Regelung betreffend Grenzabstand zur Parzelle F._____ unklar und unbrauchbar sowie die in Art. 11 Abs. 6 lit. c QPB definierten Eigentumsbeschränkungen zu wenig bestimmt seien. 10.In der Folge ergänzte und präzisierte der Gemeindevorstand B._____ Art. 11 Abs. 6 QPB und gab den Eigentümern der davon vornehmlich betroffenen Parzellen E._____ und F._____ in Nachachtung von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 KRVO am 12. Januar 2022 erneut Gelegenheit zur Einspracheerhebung gegen den revidierten Quartierplanentwurf. 11.A._____ und I._____ (nachfolgend Einsprecher) erhoben am 11. Februar 2022 wiederum Einsprache gegen den Quartierplanentwurf und beantragten den nun vorliegenden Entwurf von Art. 11 und 16a der QPB zurückzuziehen und den Verzicht auf die Revision wie sie nun vorgesehen sei. Eventualiter sei das Verfahren auf Teilrevision des Quartierplanes C._____ bis zur Aufhebung der geltenden Planungszone zu sistieren und dannzumal sei den Einsprechern nochmals eine Frist zu Stellungnahme gegen den definitiven Entwurf zur Teilrevision des Quartierplanes anzusetzen. Subeventualiter sei das Verfahren auf Teilrevision des Quartierplanes C._____ gemäss Entwurf vom 21. Oktober 2020 weiterzuführen. Die Einsprecher kritisierten erneut im Wesentlichen die in Art. 11 Abs. 6 QPB vorgesehene Regelung, wobei sie sich etwa auf eine unzureichende Verkehrssicherheit, unverhältnismässige Eigentumsbeschränkungen und auch den Vertrauensschutz beriefen.
6 - Schliesslich opponierten sie auch gegen die in Art. 16a QPB vorgesehene Kostenverlegung. 12.Mit Einsprache- und Genehmigungsbeschluss vom 11. April 2022 genehmigt der Gemeindevorstand B._____ die Teilrevision des Quartierplanes C._____ betreffend den ergänzten Art. 11 und Art. 16a QPB (Dispositivziffer 2) und wies die von A._____ und I._____ am
7 - Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, sprächen doch dafür sowohl das öffentliche Interesse an der Baulandmobilisierung bzw. der Erfüllung der kommunalen Erschliessungspflicht als auch die privaten Interessen der Grundeigentümer der Parzelle F., wobei die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Demgegenüber erwiesen sich die Rügen der Einsprecher als unbegründet und die Teilrevision erlaube eine zweckmässige Lösung der Erschliessungsproblematik auf den Parzellen E. und F._____ mit vernünftigem Aufwand. 13.Gegen den Einsprache- und Genehmigungsbeschluss vom 11. April 2022 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Grundeigentümerin der Parzelle E._____ am 12. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte dessen Aufhebung und das Absehen von einer Teilrevision des Quartierplanes C.. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und von der Teilrevision des Quartierplanes C. sei abzusehen soweit die Parzelle E._____ betroffen sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde B.. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass keine erheblich bzw. wesentlich geänderten Verhältnisse vorlägen, die unter dem Aspekt der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit eine Quartierplanänderung zu rechtfertigen vermöchten. Die Gemeinde B. sei auf eine entsprechende Rüge in der Einsprache vom 11. Februar 2022 zu Unrecht nicht eingetreten. Das aktuelle Erschliessungskonzept genüge für das Quartierplangebiet C._____ weiterhin vollauf und habe sich bewährt. Die Garagierung auf der Parzelle F._____ – als Feinerschliessung – lasse sich gestützt auf den geltenden Quartierplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens lösen, womit die Quartierplanänderung unverhältnismässig sei. Zudem missachte die vorgesehene Quartierplanänderung die gemäss Art. 11 Abs. 4 QPB ausdrücklich zu beachtende Verkehrssicherheit und es hätten Alternativen, wie
8 - insbesondere eine Garagenzufahrt von Norden her, geprüft werden müssen. Die Gemeinde B._____ verhalte sich widersprüchlich und die vorgesehene getrennte Garagierung auf den Parzellen E._____ und F._____ sei aus verkehrstechnischen, gestalterischen und ökonomischen Gründen abzulehnen. 14.Von den am 18. Mai 2022 als Beigeladene zur Vernehmlassung aufgeforderten Grundeigentümern im Beizugsgebiet gemäss Einleitungsbeschluss vom 2. August 2021 bzw. der weiteren Quartierplanbeteiligten, liessen sich nur V._____ und W., Miteigentümer der Parzelle F. vernehmen, wobei sie allerdings – angesichts eines befürchteten Kostenrisikos – erklärten, nicht am Verfahren teilnehmen zu wollen. 15.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am
10 - Als Eigentümer der von der Änderung der QPB direkt betroffenen Parzelle E._____ ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 2.1.Vorgängig ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin auch unter dem Aspekt der seitens der Beschwerdeführerin als unverändert geltend gemachten Umständen auf ihre Einsprache hätte eintreten müssen. Dabei stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass sie das Argument des Nichtvorliegens von wesentlich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und insoweit die Rüge eines Vorstosses gegen die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision des Quartierplanes C._____ nicht mehr vorbringen könne, weil sie dies bereits im Rahmen des Einleitungsbeschlusses hätte geltend machen müssen. Sie wirft der Beschwerdegegnerin vor, diese verkenne mit ihrer Argumentation im angefochtenen Beschluss, dass die Begründetheit einer Revision der Nutzungsplanung nicht alleine aufgrund des Einleitungsbeschlusses beurteilt werden könne, auch wenn das Verfahren auf Änderung eines Quartierplanes verfahrensmässig in eine Einleitung der Änderung und die Änderung selbst unterteilt sei. Die eigentliche Betroffenheit ergebe sich aber erst durch die konkrete Ausgestaltung der vorgesehenen Änderung von Art. 11 QPB, den erst diese Habe Auswirkungen auf ihr Grundeigentum und die Beurteilung, inwieweit erheblich veränderte tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse vorlägen, könne in der Regel erst anhand eines konkreten Revisionsvorlage erfolgen. Denn es gehe letztlich um eine Interessenabwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen für oder gegen eine Änderung der Nutzungsplanung.
11 - 2.2.Demgegenüber bekräftigt die Beschwerdegegnerin in erster Linie ihren bereits im angefochtenen Beschluss vom 11. April 2022 vertretenen Standpunkt (siehe dazu Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2 und Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10, jeweils S. 5 und 9 f.), wonach auf Rechtsbegehen, die den Verzicht auf die Teilrevision des Quartierplanes oder einen anderen Zweck – als im Einleitungsbeschluss vom 2. August 2021 festgehalten – zum Gegenstand hätten, nicht einzutreten war. Denn über die Vereinbarkeit der vorliegenden Planung mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit und über das Planungsziel (Neuregelung der Erschliessung der Parzelle E._____ und F._____ [ehemals G.] durch zwei separate Erschliessungen als Alternative zur derzeit vorgesehenen gemeinschaftlichen Erschliessung; siehe Dispositivziffer 2 des Einleitungsbeschlusses vom 2. August 2021 in Bg- act. 2 und Publikation vom 22. Juni 2021 [Bf-act. 34]) sei angesichts des dreistufigen Verfahrens gemäss Bündner Recht auf Abänderung eines Quartierplanes (vgl. dazu Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 16, 17 f. und 20 KRVO) bereits im Einleitungsbeschluss vom 2. August 2021 rechtskräftig entschieden worden und die vorliegend erhobenen Rügen somit verspätet und darauf (auch im vorliegenden Verfahren) nicht einzutreten. Ausserdem verhalte sich die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise widersprüchlich, habe sie doch in einem Schreiben vom 12. August 2014 selbst noch einen Antrag auf Revision des Quartierplanes C. stellen lassen, wonach je separate Garagierung auf den Parzellen E._____ und F._____ hätten ermöglicht werden sollen (siehe Bg-act. 12). Ohnehin wäre die Rüge der Unvereinbarkeit der vorliegend zu beurteilenden Quartierplanrevision mit den Grundsatz der Planbeständigkeit angesichts des Alters des am
12 - hinsichtlich der privatautonomen Erstellung einer gemeinsamen unterirdischen Parkierung für die Parzellen E._____ und F._____) offensichtlich unbegründet. 2.3.Die Beschwerdegegnerin legt zutreffend dar, dass das Verfahren auf Erlass und Änderung eines Quartierplanes im Kanton Graubünden mehrstufig aufgebaut ist. Zuerst wird im Rahmen des Einleitungsverfahrens für eine (amtliche) Quartierplanung über die Durchführung eines (erneuten) Nutzungsplanungsverfahrens an sich sowie den Beizugsperimeter entschieden. Dazu publiziert der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung oder Änderung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung, Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung und legt zeitgleich den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während 30 Tagen öffentlich auf. Betroffene werden über die Auflage schriftlich informiert. Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache erhoben werden, wobei für die Einsprachelegitimation Art. 101 Abs. 2 KRG gilt. Anschliessend wird (nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses) der Quartierplan bzw. die Revisionsvorlage durch Fachleute im Auftrag des Gemeindevorstandes erarbeitet und die Mitwirkung der Quartierplanbeteiligten gewährleistet ([Art. 21 Abs. 2 i.V.m.] Art. 16 f. KRVO). Nach Art. 16 Abs. 2 KRVO können Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (siehe BGE 140 II 25 E.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_362/2021 vom 23. Februar 2023 E.4.1, 1C_289/2019 vom 16. Januar 2020 E.4.1, 1C_420/2015 vom 22. April 2016 E.3.1 und 1C_230/2012 vom 21. Februar 2013 E.5; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 73 vom 8. November 2022 E.3.1, R 20 95 vom 30. August 2022 E.2.1 und R 19 98 vom 11. Mai 2021 E.7.5).
13 - Soweit die Beschwerdeführerin replicando die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses vom 2. August 2021 in Abrede stellt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die von der Revision des Quartierplanes C._____ Betroffenen – in Nachachtung von Art. 16 Abs. 1 Satz 3 KRVO – über die Absicht auf (Neu-)Einleitung eines Verfahrens auf Änderung des Quartierplanes – unter Abschreibung des bisherigen Verfahrens gemäss Gemeindevorstandsbeschluss vom 8. Juni 2021 – informiert wurden und die Publikation vom 22. Juni 2021 mit Angabe des Planungsziels (Neuregelung der Erschliessung der Parzelle E._____ und F._____ [ehemals G.] durch zwei separate Erschliessungen als Alternative zur derzeit vorgesehenen gemeinschaftlichen Erschliessung) und dem (unverändert gebliebenen) Beizugsgebiet beilag (siehe Bf-act. 33 f.). In der auf den 22. Juni 2021 datierenden Publikation wurde eine Auflagefrist vom 22. Juni bis 22. Juli 2021 und als Auflageort das Bauamt B., Montag bis Freitag von 10 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung angegeben. Als Auflageakten wurde der Quartierplan C._____ vom
19 - Garagen unterirdisch zu erstellen, die Garagendecken zu begrünen und die Garageneinfahrten sollen nicht unnötig breit sein (Art. 11 Abs. 3 QPB). Art. 11 Abs. 5 QPB schreibt ferner insbesondere vor, dass die Garagen je Gebäudegruppen als Gemeinschaftsanlage auszuführen seien und die Beteiligung an solchen Gemeinschaftsanlagen mittels Dienstbarkeiten zur regeln sei (siehe Bg-act. 1.1). Dem Quartierplanbericht vom 25. Februar 2004 lässt sich dazu entnehmen auf S. 6 entnehmen, dass für die Bereitstellung der Pflichtparkplätze grundsätzlich das BG gelte und im Gestaltungsplan mögliche Garagierungsvarianten mit Richtplancharakter eingezeichnet seien (siehe Bf-act. 9). Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf der Parzelle E._____ wurde am 7. September 2005 nur mit der Nebenbestimmung bewilligt, dass die im Baugesuch (Nr. G./2005-1) vorgesehene Parkplatzregelung nur als provisorische Regelung bewilligt werde, bis für die (damaligen) Nachbarparzellen J. und/oder K._____ Überbauungsprojekte vorlägen und ein entsprechendes Projekt betreffend unterirdische Einstellhalle erarbeitet werde. Dann seien die Bauherrschaft (des Baugesuches Nr. G./2005-1) und somit heute namentlich immer noch die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, sich daran zu beteiligen (siehe Bg-act. 11 S. 2). Die im Jahr 2006 und somit vor 17 Jahren überbaute Parzelle E. verfügt angesichts der oberirdischen, ungedeckten Parkplätzen in der nordöstlichen Parzellenecke demnach immer noch nicht über eine unterirdische Parkierung gemäss den Vorgaben des im Jahre 2004 genehmigten Art. 11 QPB für die Bereitstellung der insbesondere nach Art. 25a ff. BG erforderlichen (gedeckten) Pflichtparkplätze. Wenn die Beschwerdegegnerin namentlich in dem Umstand, dass die im Quartierplan betreffend die heutigen Parzellen E._____ und F._____ unter anderem vorgesehene gemeinsame, privatautonom zu realisierender unterirdische Parkierung (vgl. Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 QPB) – trotz bereits früher und auch aktuell wieder bestehender Überbauungsabsicht auf der heutigen
20 - Parzelle F._____ – im Rahmen eines Bauvorhabens bis jetzt nicht realisiert werden konnte und auf der Parzelle E._____ seit über 15 Jahren eine endgültige Garagierungslösung fehlt wesentlich veränderte Verhältnisse im Hinblick auf die Überprüfung der Vorgaben des Quartierplanes zur Garagierung auf der Parzellen E._____ und F._____ erblickt, ist dies angesichts der zwischenzeitlichen Geltungsdauer und Realisierung des Quartierplanes C._____ (vgl. dazu namentlich die unter der Geltung der Quartierplanes überbauten Parzellen R., S. und T._____ mit nicht offen sichtbaren Parkplätzen und deren Sockelgeschossen), den zwischenzeitlichen erfolgten Rechtsänderungen betreffend die kommunale Nutzungsplanung und auch der gegeneinander abzuwägenden Interessen jedenfalls für die Frage nach der Zulässigkeit der Überprüfung der Nutzungsplanung (1. Stufe) nicht zu beanstanden. Denn bereits unter dem Gesichtspunkt des Siedlungsbildes und des Landschaftsschutzes sind (mehrheitlich) unter dem Terrain gelegene Parkierungsanlagen bzw. solche die wenigstens innerhalb der Fassadenflucht des Hauptgebäudes unterbracht sind, offenen und überirdischen Parkierungen in der Regel und auch hier aufgrund des vorliegenden Geländes vorziehen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin unter Rz. 37.1 ff. der Vernehmlassung vom 20. Juni 2022). Angesichts des Alters des Quartierplans C._____ – namentlich der Regelung von Art. 11 QPB und den Vorgaben des Quartiergestaltungsplanes – von knapp 17 Jahren im Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses vom 2. August 2021 bzw. gut 17 Jahre im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vom 11. April 2022 (siehe Bg- act. 1.1 f., 2 und10) und der zwischenzeitlich erfolgten Überbauungen im Quartierplangebiet, kommt dem Grundsatz der Planbeständigkeit nur noch eine (wenn überhaupt) stark abgeschwächte Wirkung zu und der Beschwerdegegnerin stünde es grundsätzlich auch offen, jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung der ersten Stufe, massgeblich auch geänderte Anschauungen und (Planungs-)Absichten in ihrem Entscheid
21 - zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin sieht in dem Umstand, dass zwischen den Grundeigentümern der Parzellen E._____ und F._____ bis anhin keine Einigung betreffend die im Quartierplan vorgeschriebene gemeinschaftliche Parkierung erreicht werden könnte zudem eine Lücken- bzw. Fehlerhaftigkeit der Planung, weil der Quartierplan kein Instrumentarium zur Lösung dieses nachbarschaftlichen Konflikts vorsehe bzw. weil er nicht regle, wie vorzugehen sei, wenn sich Nachbarn betreffend Realisierung der vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen nicht einigen könnten. Die dadurch bedingte faktische Unüberbaubarkeit der Parzelle F._____ wiederspreche dem öffentlichen Interesse an der Baulandmobilisierung sowie der Erschliessungspflicht und derartige Fehler in einer Planung dürften ohnehin auch bei neueren Planungen behoben werden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Änderung des Quartierplanes C._____ betreffend die Parzellen E._____ und F._____ (vgl. dazu das Planungsziel der vorliegenden Quartierplanrevision gemäss Dispositivziffer 2 des Einleitungsbeschlusses vom 2. August 2021 [Bg- act. 2]) in Betracht fällt (1. Stufe), sind die allenfalls entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und das Vertrauens in die Planbeständigkeit jedenfalls nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung und somit auch eine Überprüfung von vornherein ausscheiden würde (vgl. BGE 140 II 25 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2021 vom 23. Februar 2023 E.4.2 und 4.4). 2.4.3.Soweit die Beschwerdeführerin gegen die genehmigte Revision des Quartierplanes aus Gründen von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes infolge der im Zeitraum von 2015 bis 2020 diskutierten Lösungen in den damaligen Entwürfen (vgl. dazu Bf-act. 16 ff.) sowie eine vorläufige Beurteilung im Sinne Art. 41 KRVO betreffend ein Vorprojekt einer Garage auf der Parzelle E._____ vom 9. Oktober 2015 (Bf-act. 14) opponiert und der Beschwerdegegnerin widersprüchliches Verhalten vorwirft, kann dies einer (weiteren) Überprüfung des
22 - Quartierplanes ebenfalls nicht entgegenstehen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KRVO bindet eine solche Beurteilung die entscheidende (Bau-)Behörde und somit auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 4 BG betreffend die grundsätzliche Übereinstimmung des Gemeindevorstandes mit der Baubehörde für das fragliche Gebiet) nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_36/2020 vom 20. August 2020 E.1.3 und 1.6 m.H.a. 1C_598/2018 vom
24 - die vorliegend als Alternative weiterhin mögliche, gemeinschaftliche Parkierungsanlage für die heutigen Parzellen E._____ und F._____ – so wie im Quartiergestaltungsplan vorgesehen – im Falle der Zuweisung der Parzelle F._____ zum Nichtbaugebiet überhaupt nicht mehr in Frage käme und sich der Quartierplan in diesem Falle (auch) infolge einer Anpassung der Grundordnung als revisionsbedürftig erwiese. 3.Insofern kann sich im vorliegenden Verfahren nur noch die Frage stellen, ob die von der Beschwerdegegnerin genehmigte Teilrevision des Quartierplanes C._____ sich aufgrund der vorzunehmenden (raumplanerischen) Interessenabwägung (der zweiten Stufe) als gerechtfertigt erweist (vgl. BGE 140 II 25 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_362/2021 vom 23. Februar 2023 E.4.2, 1C_153/2021 vom 12. April 2022 E.2.2, 1C_429/2012 vom 15. April 2013 E.5.2 und 5.5). Die Beschwerdeführerin lehnt die mit der vorliegenden Teilrevision des Quartierplans angestrebte Möglichkeit zur Erstellung von getrennten Garagierungen auf den Parzellen E._____ und F._____ aus verkehrstechnischen, gestalterischen und ökonomischen Gründen ab. Die engen räumlichen Verhältnisse und die nicht gewährleistete Verkehrssicherheit sprächen gegen getrennte Garagen und deren Erschliessung von Süden her. Die möglichst nahe Platzierung der beiden Garagenzufahrten sei unwirtschaftlich und führe zu gegenseitigen zusätzlichen Immissionen und befriedige auch ästhetisch nicht. 3.1.1.Hinsichtlich der Verkehrssicherheit bringt die Beschwerdeführerin vor, der genehmigten, teilrevidierte Art. 11 QPB missachte die gemäss Art. 11 Abs. 4 QPB ausdrücklich zu beachtende Verkehrssicherheit und die Beschwerdegegnerin habe auch keine Alternativvarianten, wie insbesondere eine Garagenzufahrt von Norden, geprüft. Dies sei unverständlich, weil das Gutachten des Büros AQ._____ vom Mai 2015 betreffend die Verkehrssicherheit einer Zufahrt von Süden her Vorbehalte festgehalten hatte, die sich im Gutachten vom September 2021
25 - bestätigten (siehe Bf-act. 13 S. 5 ff. und 37 S. 5). Das Gutachten von AQ._____ vom September 2021 befasse sich im Übrigen nur mit der Garagenerschliessung der Parzelle F._____ und die Parzelle E._____ werde nur beiläufig erwähnt (siehe Bf-act. 37 Titelblatt und S. 6). Die konkreten Verhältnisse auf der Parzelle seien nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen und die Ausführungen im Gutachten vom September 2021 liessen die Frage der Garagenzufahrt ausdrücklich offen. Die entsprechende Empfehlung beziehe sich auf die Zufahrt von Süden her. Die sich mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit aufdrängende Variante Nord sei hingegen nicht abgeklärt worden. Entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen auf S. 9 f. in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 enthalte das Gutachten AQ._____ vom September 2021 auch keinen Hinweis auf einzuhaltende Sichtbermen und das Gutachten blende auch die rege Nutzung der Strasse (AE._____ bzw. Via de AF._____ bzw. Via AG.) aus Richtung Val AH. durch Mountain- und E-Bikes aus. Aufgrund deren hohen Geschwindigkeiten gehen von ihnen eine erhebliche Verkehrsgefahr aus, wobei die angeblichen Geschwindigkeitsmessungen der Kantonspolizei nicht repräsentativ seien, bezögen sich diese doch nur auf Motorfahrzeuge. Das Gutachten und die Beschwerdegegnerin berücksichtigten schliesslich nicht, dass die Strassen aus dem Val AH._____ nicht nördlich der Parzellen E._____ und F._____ vorbeiführen würden. 3.1.2.Die Beschwerdegegnerin sieht hingegen namentlich gestützt auf das Gutachten AQ._____ vom September 2021 (Bf-act. 37 und Bg-act. 5) die Verkehrssicherheit der Garagenzufahrten für die Parzellen E._____ und F._____ auch mit dem neuen Abs. 6 von Art. 11 QPB gewährleistet. Denn darin werde überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Verkehrssicherheit mit Sichtweiten von 35 m abwärts (Richtung Südosten) und 50 m aufwärts (Richtung Nordwesten bzw. Val AH._____, Alp
26 - AI._____ oder Alp AJ.) auf die Strasse AE. hin gewährleistet sei. Weiter sei auch die gutachterliche Empfehlung betreffend die möglichst nahe Platzierung einer allfälligen, zukünftigen Zufahrt zu einer Garagierung auf der Parzelle E._____ von Süden gegen die Parzelle F._____ hin in der vorliegend angefochtenen Quartierplanrevision vollumfänglich umgesetzt worden. Denn Art. 11 Abs. 6 lit. b QPB sehe zugunsten der (der Beschwerdeführerin gehörenden) Parzelle E._____ und zulasten der Parzelle F._____ ein Grenzbaurecht (Grenzabstand: 0 m) in der Form einer öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkung für die Realisierung einer Garagierung vor. Für die Garagierung auf der Parzelle E._____ würden somit alle erforderlichen Rechte eingeräumt, sodass – wie für die Garagierung auf der Parzelle F._____ – die erforderlichen Sichtweiten von 35 m aufwärts und 50 m abwärts (recte wohl 35 m abwärts und 50 m aufwärts) eingehalten werden könnten (vgl. auch Art. 11 Abs. 6 lit. c Spiegelstrich [Al.] 1 und 2 QPB). Demgegenüber könne die Beschwerdeführerin aus dem Gutachten AQ._____ vom Mai 2015 (Bf- act. 13) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in jenem Gutachten sei eine Situation beurteilt worden, in welcher – aufgrund eines (zu) nahe an der Strasse geplanten Bauvorhabens – die erforderliche Beobachtungsdistanz von 3 m nicht eingehalten werden konnte. Der genehmigten Quartierplanrevision bzw. der Begutachtung vom September 2021 liege hingegen eine Garagierungslösung zugrunde, welche eine Beobachtungsdistanz von 3 m einhalte. 3.1.3.Der Beschwerdegegnerin und den gutachterlichen Ausführungen vom September 2021 kann insofern beigepflichtet werden, als dass gemäss der Rechtsprechung VSS-Normen nicht direkt, sondern lediglich als Orientierungshilfen anwendbar sind, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Normen verweist. Bei der Berücksichtigung dieser Normen als Orientierungshilfe sind sie nicht schematisch und starr, sondern
27 - verhältnismässig unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei sachlich vertretbare Abweichungen gerechtfertigt sein können und der zuständigen Behörde dabei ein Beurteilungsspielraum zusteht (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E.2.7, 1C_158/2022 vom
28 - Beanspruchung von privatem Land Autos nur im Einmündungsbereich der Sur AK._____ kreuzen könnten. Ab diesem (westlich der Parzelle E._____ gelegenen) Einmündungsbereich führe die Strasse AE._____ als Land- und Forstwirtschaftsweg weiter in Richtung Alp AJ._____ und Alp AI._____ mit signalisiertem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder, ausgenommen Land- und Forstwirtschaft. Gemäss Gutachten AQ._____ vom September 2021 betreffen die wichtigsten Merkmale einer genügenden Verkehrssicherheit im Innerortsbereich die Verkehrsmenge, die gefahrenen Geschwindigkeiten sowie die Sichtverhältnisse im Strassenraum und seiner Umgebung. Zum Verkehrsaufkommen im Quartier wird ausgeführt, dass die im Quartier vorhandenen Liegenschaften aufgrund deren Nutzungen insgesamt deutlich weniger als 50 Autofahrten pro Tag generierten. Zusammen mit den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr nach und von der oberen AE._____ entspreche dies in etwa den von der Kantonspolizei im Juli 2015 während zwei Wochen erhobenem Verkehrsaufkommen sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten von deutlich weniger als 100 Fahrzeugen (Autos, Motorräder und Velos) pro Tag in beiden Richtungen. Bei einer Überbauung der noch nicht überbauten Parzellen im Quartier C._____ erhöhte sich das mittlere tägliche Verkehrsaufkommen des Quartiers nur marginal und bliebe bei allerhöchstens etwa 100 Fahrzeuge pro Tag bzw. höchstens 10 Fahrzeugen in der massgebenden Spitzenstunde. Damit bleibe auch das künftige Verkehrsaufkommen auf der Strasse AE._____ immer noch weit unter der gemäss VSS-Norm SN 640 045 (heute VSS- Norm 40045) zulässigen Belastbarkeit der tiefsten Kategorie kommunaler Erschliessungstrassen vom Typ Zufahrtsweg von 50 Fahrzeugen in der massgebenden Spitzenstunde. Die Verbindung AE._____ - Sur AK._____ entspreche somit unter Berücksichtigung ihrer weiteren wichtigsten Merkmale nahezu perfekt einer Erschliessungsstrasse des Typs Zufahrtsweg gemäss der Norm SN 640 045. Gemäss den Protokollen der von der Kantonspolizei im Juni 2015 durchgeführten
29 - Geschwindigkeitsmessungen, sei das Geschwindigkeitsniveau auf der Strasse AE._____ sehr tief. Die durchschnittliche Geschwindigkeit aller Fahrzeuge in der AE._____ betrage gerade einmal ca. 20 km/h und der für die Realisierung von Verkehrsberuhigungsmassnahmen massgebende Wert v 85 % liege bei lediglich ca. 26 km/h. Hinsichtlich der notwendigen Sichtverhältnisse gelangten die Gutachter gestützt auf die VSS-Norm SN 640 273(a) (heute VSS-Norm 40273a) zum Schluss, dass für Grundstückszufahren grundsätzlich folgende Anforderungen gälten:
Die massgebende Beobachtungsinstanz einer ausfahrenden Person auf den Verkehr in der Strasse ab dem Fahrbahnrand betrage 3 m. Diese Regel gelte für alle Neuanlagen und Ausnahmen seinen grundsätzlich nur in bestehenden Situationen unter Realisierung geeigneter Massnahmen zulässig.
Als massgebende Zufahrtsgeschwindigkeit eines Fahrzeuges in der öffentlichen Strasse gelte die signalisierter Höchstgeschwindigkeit, vorliegend also 50 km/h. Ein tatsächliches tieferes Geschwindigkeitsniveau könne nur dann berücksichtigt werden, wenn dies mit geeigneten Verkehrsberuhigungsmassnahmen quasi "erzwungen" werde.
Die erforderliche Sichtweite ab einem aus einer Grundstückszufahrt ausfahrenden Auto auf ein Motorfahrzeug in der Strasse betrage im vorliegenden Fall in beiden Richtungen 50 - 70 m und auf ein abwärtsfahrendes Velo 60 m. Der untere Wert für Motorfahrzeuge von 50 m entspreche der Anhaltesichtweite. Er gelte nur auf Erschliessungs- und Sammelstrassen. Bei buchstabengetreuer Anwendung der VSS-Norm, müsste demnach ab der Ausfahrt der geplanten Tiefgarage auf der Parzelle F._____ ab einer Beobachtungsdistanz von 3 m hintern dem Fahrbahnrand die freie Sichtweite in Richtung abwärts (Südosten) 50 m und in Richtung aufwärts (Nordwesten) 60 m betragen. Die VSS-Normen hätten aber keine ultimative gesetzliche Kraft und den zuständigen Behörden stehe – unter dem Gesichtspunkt einer verhältnismässigen Anwendung in Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse – ein Beurteilungsspielraum zu. Infolgedessen sowie des sehr kleinen Verkehrsaufkommens auf der Strasse AE._____ und der (effektiv) sehr tiefen Geschwindigkeiten erweise es sich als unangebracht, die strikte Einhaltung der VSS-Norm SN 640 273(a) zu verlangen. Zielführender sei es, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der Norm in Bezug auf die notwendigen Sichtweiten
30 - bei Berücksichtigung der tatsächlichen Geschwindigkeiten eingehalten würden. Dies ist gemäss Gutachten vom September 2021 mit der der gutachterlichen Beurteilung zugrunde liegenden Gestaltung der Erschliessung bzw. Zufahrt mit (im Höhenbereich von 0.6 bis 3 m über der Fahrbahn freizuhaltenden Knoten-)Sichtweiten von ca. 35 m abwärts (Südosten) und ca. 50 m in Richtung aufwärts (Nordwesten bzw. Fahrrichtung Val AH., Alp AI. oder Alp AJ.) sehr deutlich der Fall, womit gemäss Gutachten aus Gründen der Verkehrssicherheit nichts gegen die vorgesehene Gestaltung der Erschliessung der Garage auf der Parzelle F. spreche. Abschliessend empfahlen die Gutachter für den Fall, dass eine denkbare künftige Garagenerschliessung der Parzelle E._____ ebenfalls direkt von der Strasse AE._____ her realisiert werden sollte, die Zufahrt auf die Parzelle E._____ gemäss Skizze im Gutachten auf S. 7 möglichst nahe bei der Garagenausfahrt auf der Parzelle F._____ zu realisieren, damit die Sichtweiten in etwa gleich wie bei der vorgesehenen Garagenausfahrt auf der Parzelle F._____ seien und die Verkehrssicherheit in beiden Fällen gewährleistet wäre. 3.1.4.Die in den Gutachten AQ._____ vom Mai 2015 und September 2021 hilfsweise herangezogene VSS-Norm SN 640273(a) stimmt betreffend die bei strikter Anwendung der Norm einzuhaltenden Knotensichtweiten von bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (auf einer Erschliessungs- oder Sammelstrasse mit nicht mehr als 2 % Längsneigung) von 50 m abwärts (Südosten) und 60 m aufwärts (Nordwesten) grundsätzlich auch mit der aktuell gültigen VSS-Norm 40 273a aus dem Jahre 2019 überein. Die so ermittelte Knotensichtweite von 60 m aufwärts bzw. gegen Nordwesten hin berücksichtigt leichten Zweiradverkehr auf einer vortrittsberechtigten Strasse mit einer Längsneigung von bis zu -8 % (siehe Abschnitt C, Ziffer 9 ff. der VSS- Norm 40 273a), wobei bereits im Gutachten vom Mai 2015 von einer
31 - Längsneigung von -6 bis -8 % auf der der ca. 4 m breiten Strasse AE._____ im Bereich der Parzellen U._____ und F._____ ausgegangen wurde und sich die Gutachter sowohl im Mai 2015 als auch im September 2021 dem Fahrradverkehr vom Val AH., der Alp AI. oder der Alp AJ._____ bewusst waren und diesen berücksichtigten (siehe Bf- act. 13 S. 1 bis 3 und Bf-act. 37 S. 5). Die von den Gutachtern angenommene Längsneigung auf der Strasse AE._____ im fraglichen Bereich stimmt im Wesentlichen auch mit den Daten gemäss dem digitalen Höhenmodell des kantonalen Geoportals überein. Denn diese Daten weisen südlich der Parzellen AL., E. und F._____ eine Höhendifferenz von ungefähr 6 m über eine Strecke von etwa 100 m (siehe https://edit.geo.gr.ch/s/... > Geofunktion: Profillinie zeichnen, zuletzt besucht am: 22. Mai 2023) und somit ein Gefälle von ca. -6 % aus, wobei allerdings ab der Einmündung der Sur AK._____ in die AE._____ bis zum Ende der Parzelle F._____ tendenziell auch von einem eher geringeren Gefälle von -4 % ausgegangen werden könnte, was gemäss der VSS- Norm 40 273a zu einer Knotensichtweite im Zusammenhang mit leichtem Zweiradverkehr von 45 m und somit zu einer Verkürzung der notwendigen Sichtweite führen könnte (vgl. Tabelle 2 im Abschnitt D, Ziffer 12.3 der genannten VSS-Norm). Angesichts dieser Ausführungen verfängt die replicando vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin nicht, wonach im Gutachten AQ._____ (vom September 2021) der Veloverkehr aus dem Val AH._____ vollständig ausgeblendet werde und daraus eine erhebliche Verkehrsgefahr resultiere. Bereits im Gutachten von AQ._____ vom Mai 2015 wurden die – auch ohne Verkehrsberuhigungsmassnahmen – effektiv deutlich tiefer als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegenden Geschwindigkeiten von Motorfahrzeugen etwa auf die schmale, unübersichtliche und steile Strasse selber sowie die "Haarnadelkurve (in die Strasse Sur AK.) am oberen, nordwestlichen Ende der Parzelle E. zurückgeführt. Diese sorge dafür, dass aufwärtsfahrende Fahrzeuge schon vor der Parzelle F._____
32 - ihre Geschwindigkeit reduzierten und abwärtsfahrende Fahrzeuge erst nach dem Ausgang der Kurve bei direkter Sicht auf den Raum bei der damals vorgesehenen Ausfahrt auf der Parzelle F._____ wieder beschleunigten. Die Gutachter gingen zudem schon im Mai 2015 betreffend die vom Alpweg (aus dem Val AH., der Alp AI. oder Alp AJ._____ mit bekiester Fahrbahnoberfläche) abwärts fahrenden Velofahrer von einer moderaten Geschwindigkeit aus und dass diese vor der Einmündung in die Zufahrtsstrasse infolge schlechter Sicht nach links (in die Strasse Sur AK.) und die kurz danach folgende Einfahrt des Bauerhofes AN. (auf der Parzelle AO.) zusätzlich bremsen würden (siehe Bf-act. 13 S. 5). Namentlich letzter Annahme erscheint angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten weiterhin durchaus sachgerecht und die angenommene moderate Geschwindigkeit (auch) hinsichtlich Velofahrern deckt sich zudem mit den Feststellungen im Gutachten vom September 2021 hinsichtlich der von der Kantonspolizei im Juli 2015 erhobenen Fahrzeugbewegungen (umfassend Autos, Motorräder und Velos) sowie des erfassten Geschwindigkeitsniveaus "aller Fahrzeuge" (siehe Bf-act. 37 und Bg-act. 5, jeweils S. 3 f.). Daran ändert auch die Kritik der Beschwerdeführerin daran in Ihrer Einsprache vom 11. Februar 2022 bzw. der dort angehängten Stellungnahme zum Gutachten AQ. vom September 2021 nichts, ist doch beispielsweise nicht ersichtlich weshalb die Zunahme von E-Bikeverkäufen einen relevanten Einfluss auf die gutachterlich ermittelten Geschwindigkeiten haben sollten, spielt doch beim Bergabfahren die Unterstützung durch einen Elektromotor keine so entscheidende Rolle. Soweit die Beschwerdeführerin in Ihrer Einsprache vom 11. Februar 2022 bzw. der dort angehängten Stellungnahme zum Gutachten AQ._____ vom September 2021 hinsichtlich der gutachterlichen Einschätzung der Verkehrsaufkommens die angenommene Anzahl der Wohngebäude bzw. Wohnungen und gewerblichen (Beherbergungs-)Nutzungen als unvollständig kritisiert, ist darauf hinzuweisen das im Gutachten AQ._____
33 - vom September 2021 nachvollziehbar nur die ein Verkehrsaufkommen generierenden Nutzungen ab der Parzelle P._____ (siehe Bf-act. 37 und Bg-act. 5, jeweils S. 3) angenommen wurden, da im Quartierplangebiet jedenfalls die Parzelle O._____ von Süden erschlossen ist und somit keinen Verkehr im weiter oben gelegen Abschnitt der Strasse AE._____ generiert. Gemäss den Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) finden sich im von den Gutachtern berücksichtigten Perimeter 19 Wohneinheiten unterschiedlicher Grösse und ein Beherbergungsbetrieb. Die aufgrund von Erfahrungswerten angenommenen 50 Autofahrten pro Tag für fünf Erstwohnungen, 14 Zweitwohnungen und sieben Gästezimmer in einer Liegenschaft korrespondiert selbst bei einer zusätzlichen Berücksichtigung von einer Gesundheitspraxis und den von der Beschwerdeführerin angegebenen zwei Verkaufsstellen sowie allfälligen kommunalen Fahrbewilligungen für die Alpstrasse in Richtung Val AH., Alp AI. oder Alp AJ._____ mit den im Juli 2015 durchgeführten Verkehrsaufkommenserhebungen von deutlich weniger als 100 Fahrzeugen (Autos, Motorräder und Velos) pro Tag in beiden Richtungen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass im Gutachten AQ._____ vom September 2021 von einer massgeblich unzutreffenden Ausgangslage bei der Beurteilung der (Knoten-)Sichtweiten ausgegangen wurde. Unerheblich ist schliesslich auch, ob sich das Gutachten mit einer alternativen Erschliessung der Parzellen E._____ und F._____ von Norden her über die Strasse Sur AK._____ befasst hat. Dass diese Variante angesichts der Ausgestaltung der Strasse Sur AK._____ als Sackgasse mit Wendeplatz im Hinblick auf den Veloverkehr aus dem Val AH._____ und betreffend die Ausfahrt aus der Garage unproblematisch wäre, erfordert keine gutachterliche Klärung unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und mussten die Gutachter angesichts der von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen Fragestellung (siehe dazu Bf-act. 37 S. 1) auch nicht thematisieren. Gegenstand des Gutachtensauftrages war vielmehr die Beurteilung der Verkehrssicherheit
34 - einer Garagenzufahrt auf die Parzelle F._____ von Süden direkt von der Strasse AE._____ her, wobei dabei auch eine Empfehlung zur Gewährleistung der Sichtweiten und somit der Verkehrssicherheit im Hinblick auf eine allfällige Garagenzufahrt von Süden her für die Parzelle E._____ abgegeben werden konnte. 3.1.5.Die Beschwerdegegnerin setzte die – wie vorstehend dargelegt – nachvollziehbaren und schlüssigen Verkehrssicherheitsbeurteilungen und Empfehlungen gemäss Gutachten AQ._____ vom September 2021 sodann in Art. 11 Abs. 6 QPB um, wie es zudem auch die dem Schreiben vom 12. Januar 2022 beigelegte zur Visualisierung beigelegte Situation 1:200 und die Schnitte QP1 und QP2 zeigen (siehe Bg-act. 8.1 und 8.3 ff.). Dabei gewährleistet Art. 11 Abs. 6 QPB, dass alternativ zur vorbestehenden Regelung von Art. 11 Abs. 1, 2, 3 und 5 QPB für eine unterirdische Gemeinschaftsgarage gemäss dem am 3. August 2004 genehmigten Quartiergestaltungsplan im Sinne eines Richtprojektes mit ebenfalls südlich der heutigen Parzellen E._____ und F._____ vorgesehenen Einfahrtsmöglichkeit (siehe Bg-act. 1.2) auf den heutigen Parzellen E._____ und F._____ auch zwei separate selbständige Garagierungen mit "zwei separaten (südlichen) Einfahrten" realisiert werden dürfen. Diese getrennten Garagierungen dürfen nur unterirdisch, als Unterniveaubaute (im Sinne der Ziffer 2.5 von Anhang 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB] mit den Massen f = max. 2.7 m und b = max. 1.2 m) oder innerhalb der Fassadenflucht des Hauptgebäudes (und somit auch des Baufeldes gemäss Art. 8 Abs. 1 QPB und des Quartiergestaltungsplan vom
35 - der Parzelle F._____ ein Grenzabstand von 0 m gelten soll. Zur Sicherstellung der Erstellung einer getrennten Garagierungen unter Einhaltung der (Knoten-)Sichtweiten hält Art. 11 Abs. 6 lit. c QPB verschiedene Duldungsverpflichtungen zulasten der Grundeigentümer der Parzellen E._____ und F._____ fest. Ab dem Zeitpunkt der Realisierung von südlichen Grundstückszufahrten sind auf den erwähnten Grundstücken zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die erforderlichen Sichtbermen (basierend auf einer Beobachtungsdistanz von 3 m) gemäss Art. 11 Abs. 6 lit. c Al. 1 bis 3 QPB einzuhalten. Nicht nachvollziehbar ist der beschwerdeführerische Einwand, wonach sich das Gutachten AQ._____ vom September 2021 nicht zu den in Art. 11 Abs. 6 lit. c QPB erwähnten Sichtbermen zur Gewährleistung der (Knoten-)Sichtweiten von 50 m nach Nordwesten bzw. 35 m nach Südosten (bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m sowie einem hindernisfreien Sichtfeld im Höhenbereich von 0.6 m und 3 m über der Fahrbahn; vgl. dazu Art. 11 Abs. 6 lit. c Al. 3 [Bg-act. 8.2], Bg-act. 8.3 ff. sowie Abschnitt C, Ziffer 10 und Abschnitt D, Ziffer 11 der VSS-Norm 40 273a) bei den mit der Quartierplanrevision nun (als alternative Garagierungslösung) vorgesehenen eigenständigen Zufahrten zu getrennten Garagierungen auf den beiden Parzellen E._____ und F._____ äussere und somit die Beschwerdegegnerin dadurch selber nicht von den gutachterlichen Ausführungen überzeugt sei. Denn die Sichtbermen bzw. Sichtfelder (vgl. dazu Abschnitt A Ziffer 2 und Abschnitt B, Ziffer 7 der VSS-Norm 40 273a) oder auch Sichtzone (vgl. dazu Empfehlung Verkehrstechnik "Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten" [BM.021.2016] der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, S. 3 f.) ergeben sich aus den Sichtlinien, die wiederum insbesondere von der (Knoten-)Sichtweite abhängt (vgl. Abschnitt B Ziffer 4 ff. und Abschnitt C Ziffer 9 ff. der VSS-Norm 40 273a), die im Gutachten AQ._____ vom September 2021 zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit eingehend und nachvollziehbar für die Parzellen E._____ und F._____ im Hinblick auf
36 - eine südliche Garagenzufahrt beurteilt wurden. Dass im erwähnten Gutachten gemäss Interpretation der Beschwerdeführerin nicht auch die Sichtbermen(flächen) thematisiert wurden, schadet seinem Beweiswert in keiner Weise und die Beschwerdegegnerin hat auf Basis der gutachterliche empfohlenen (Knoten-)Sichtweiten die entsprechenden Sichtfelder/-zonen ermittelt und zu deren Freihaltung entsprechende Regelungen und Duldungsverpflichtungen in Art. 11 Abs. 6 lit. b und c QPB aufgenommen und somit in der angefochtenen Quartierplanrevision vollständig umgesetzt. 3.1.6.Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die strittige Quartierplanrevision dem Aspekt der Verkehrssicherheit nicht genügen würde und namentlich gegen Art. 11 Abs. 4 QPB bzw. Art. 24 Abs. 1 BG verstosse, erweist sich somit als unbegründet. 3.2.Soweit die Beschwerdeführerin die unterlassene Prüfung von Alternativerschliessungen insbesondere von Norden bzw. der Strasse Sur AK._____ her rügt, ist auf die Beschaffenheit der Parzellen E._____ und F._____ hinzuweisen, welche im einem von Süden gegen Norden hin ansteigenden Gelände liegen, womit die Strasse Sur AK._____ höher als die Strasse AE._____ liegt. Für die an sich aus Gründen des Ortsbildes- und des Landschaftsschutzes vorzuziehenden (zumindest weitgehend) unter dem Terrain gelegenen Garagierungen eignet sich die Erschliessung mit einer Zufahrt von der tiefer gelegenen südlichen Seite der Parzellen her in der Regel besser, da in jeden Fall eine geringere Höhendifferenz bis auf die Parkierungsebene zu überwinden ist und diese dann wohl auch vorliegend ohne technische Installationen wie etwa ein Autolift überwunden werden kann. Dementsprechend wurde im Quartiergestaltungsplan im Jahre 2004 wohl auch eine "mögliche" südliche Zufahrt vorgesehen (siehe Bg-act. 1.2). Aus dem Schnitt QP1 (Bg-act. 8.4), der entlang der östlichen bzw. westlichen Grenze der Parzellen E._____ und F._____ verläuft (siehe Bg-act. 8.3), bzw. gemäss
37 - dem digitalen Höhenmodell des kantonalen Geoportals beträgt die absolute Höhe des Terrains am südlichen Grenzpunkt ca. 1655 m.ü.M. und am nördlichen Grenzpunkt ca. 1659 m.ü.M. Die Parzellentiefe in Nord- Süd-Richtung beträgt ca. 18 m. Weil gemäss Art. 24 Abs. 4 BG Rampen allerdings nicht steiler als 12 % sein dürfen, erfordert die Überwindung eines Höhenunterschiedes von 4 m bereits eine gut 33 m (4 m / sin[arctan{12 % / 100}]) lange Rampe, womit auf den fraglichen Parzellen keine gerade Rampe von der Nordseite her zur Überwindung des Höhenunterschiedes möglich ist, die auch nur auf das Niveau der Strasse AE._____ reichen würde. Insofern erscheint eine unterirdische Garage oder zumindest eine solche in der Form einer Unterniveaubaute im Sinne der IVHB von Norden her nur realistisch, wenn beispielsweise ein (vertikaler) Autolift eingesetzt würde. Von Süden her hingegen, erscheinen solche (zumindest mehrheitlich) unter dem Terrain gelegenen Garagierungen mit konventionellen, eher kurzen Einfahrten gut machbar (vgl. auch die Schnitte QP1 und QP2 gemäss Schreiben vom 12. Januar 2022 [Bg-act. 8.4 f.]). Bei Parkplätzen innerhalb der Fassadenflucht des Hauptgebäudes führte eine Zufahrt von Norden aufgrund der Höhendifferenz auf der Parzellen dazu, dass auch unter Belichtungsgesichtspunkten wertvolle (Haupt-)Nutz- bzw. Geschossflächen im oberen Gebäudebereich durch eine Parkierungsnutzung (Nebennutzfläche) belegt würde und zur Vermeidung unnötig grosser Bauvolumen die Haupt- bzw. Wohnnutzungen auf ein wohl zumindest rückwärtig im Erdreich liegendes unteres Geschoss (von maximal drei Geschossen gemäss Art. 9 QPB [vgl. dazu auch Quartiergestaltungsplan Profile 1:200, datiert auf den 25. Februar 2004 {Bg-act. 1.10}]) zu verlegen wäre. Dies ist angesichts der aus Verkehrssicherheitsgründen durchaus möglichen Südzufahrt als deutlicher Nachteil einer Nordzufahrt aus wohnhygienischer Sicht zu betrachten. Im vorliegenden Verfahren weist die Beschwerdegegnerin zudem auch zu Recht darauf hin, dass seitlich an Gebäude angebaute,
38 - gedeckte Garagen aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes vielfach als suboptimal zu betrachten sind und oftmals auch zu gut sichtbaren hinterfüllten Mauern führen können. Insofern ist festzuhalten, dass einer Parzellenzufahrt aufgrund der Situierung und des Geländeverlaufs im Bereich der Parzellen E._____ und F._____ aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes mit Vorteil von Süden her erfolgen sollte, soweit nicht eine Autolift eingesetzt werden soll. Weiter ist zu bedenken, dass eine Erschliessung der fraglichen Parzellen von Norden her über die Strasse Sur AK._____ zwar dazu führte, dass der geltend gemachte starke Veloverkehr aus dem Val AH., der Alp AI. oder der Alp AJ._____ infolge der Ausgestaltung der Strasse Sur AK._____ als Sackgasse für die Ausfahrt aus der Garage an sich unproblematisch wäre, aber dieser zusätzliche Verkehr von den Parzellen E._____ und F._____ her bei der Einmündung der Sur AK._____ in die AE._____ dem Veloverkehr von links her kommend auch begegnen würde. Ob dann dort die Sichtverhältnisse auf den Alpweg im Vergleich zu der gutachterlich beurteilten Garagierungsvariante mit Südzufahrten weiter im Südosten erheblich vorteilhafter wäre, darf aufgrund der Geländeverhältnisse im Bereich der Einmündung und dem (Alp-)Strassenverlauf durchaus bezweifelt werden. Diese Situation bewog die Gutachter im Übrigen bereits im Gutachten vom Mai 2015 nachvollziehbar von einer Verlangsamung des Veloverkehrs infolge der Sichtverhältnisse im Bereich der Einmündung der Sur AK._____ in die AE._____ auszugehen (siehe dazu bereits die vorstehende Erwägung 3.1.4). Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin – angesichts der schwierigen (nachbarschaftlichen) Verhältnisse betreffend die Parzellen E._____ und F._____ – im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens sich zur tatsächlichen Sicherstellung einer rechtskonformen Erschliessung der Parzellen E._____ und F._____ hinsichtlich der Parkierungssituation für die vorliegende Umsetzungsvariante mit der alternativen Ermöglichung
39 - von separaten Garagierungsanlagen entschieden hat anstelle einer Quartierplanänderung, welche es ihr selbst ermöglicht hätte die ursprünglich für bis zu drei Wohnhäuser (vgl. dazu die Richtprojektbaukörper auf der vormaligen Grossparzelle G._____ im Quartiergestaltungsplan [Bg-act. 1.2] und Ziffer 6.2 des Quartierplanberichtes) dienende gemeinschaftliche Parkierungsanlage im Sinne von Art. 11 Abs. 5 QPB auf Kosten der Grundeigentümer der Parzellen E._____ und F._____ – wie eine öffentliche Strasse oder eine andere öffentliche Infrastrukturbaute – selbst zu erstellen. 3.3.1.Die Beschwerdeführerin erachtet weiter das Verhalten der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich und beruft sich im Sinne einer geschaffenen Vertrauensgrundlage auf frühere Quartierplanrevisionsentwürfe, mit welchen sie sich (teilweise) einverstanden erklärt hatte sowie auf eine vorläufige Beurteilung einer Garagierung auf ihrer Parzelle. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 11. Februar 2022 hinsichtlich offener Parkplätze eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Parzellen P._____ und AP._____ bemängelte (siehe Bg-act. 9 S. 21 und 23), entgegnete die Beschwerdegegnerin diesen Rügen im angefochtenen Entscheid vom
41 - angerufenen Absichten und Vorschlägen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang der strittigen Quartierplanrevision, handelte es sich um blosse Entwürfe, die nicht formal beschlossen bzw. von der zuständigen (kommunalen) Behörde genehmigten worden sind. Weiter ist auch nicht ersichtlich, welche nicht rückgängig zu machenden Dispositionen die Beschwerdeführerin namentlich gestützt auf die von ihr zumindest teilweise unterstützten Revisionsentwürfe vom Oktober 2020 bzw. April 2018 (Bf-act. 19 ff.), wonach der revidierte Art. 11 QPB namentlich eine Abkehr vom Grundsatz der grundsätzlich unter dem Terrain gelegenen Garagen gemäss dem gültigen Art. 11 Abs. 1 und 3 QPB und die Erstellung von Garagen als An- und Nebenbauten erlaubt hätte (siehe Bf-act. 20 f., 23 und 31) sowie auch über eine Änderung von Ziffer 6.2 des Quartierplanberichtes und Anpassung der Richtprojektbaukörper im Quartiergestaltungsplan unter Beizug der Bauberatung im Rahmen der Baufelder und bei Wahrung des Siedlungscharakters grössere Gebäude ermöglicht werden sollten (siehe Bf-act. 20, 22, 24 ff.) getroffen haben will. Dies wäre aber eine Grundvoraussetzung, damit in analoger Anwendung zur Rechtsprechung für den Vertrauensschutz in behördliche Auskünfte eine Bindungswirkung der Behörde an entsprechende frühere konkrete Äusserungen unter Umständen zu bejahen wäre. Im Zusammenhang mit dem am 18. Juni 2021 kundgegebenen Entscheid (Bf-act. 33) der Beschwerdegegnerin über eine Neueinleitung der Quartierplanrevision – beschränkt auf die Änderung der Parkierungsregelung auf den Parzellen E._____ und F._____ – und der Abschreibung des bisherigen Verfahren als Gegenstandlos sowie den anschliessend daran gefällten Einleitungsbeschluss vom 2. August 2021 (Bg-act. 2) ist noch zu bemerken, dass – neben einem im Zeitpunkt früheren Quartierplanentwürfe gemäss der Beschwerdegegnerin fehlenden formellen Einleitungsbeschluss – ein entsprechender Quartierplangenehmigungsbeschluss des Gemeindevorstandes nach Art. 19 Abs. 1 KRVO insbesondere betreffend die in den
42 - Revisionsentwürfen vorgesehenen Änderungen der Ziffer 6.2 des Quartierplanberichtes sowie die entsprechenden Anpassungen bei den Richtprojektbaukörpern im Gestaltungsplan aufgrund der Auflage im Genehmigungsentscheid der Regierung des Kantons vom [...] zur Teilrevision des Zonenschemas im BG zumindest einige Fragezeichen bestanden hätten. Anlässlich dieser Teilrevision wurde nämlich das Mass der Nutzung (vgl. dazu heute Art. 25 Abs. 2 KRG) im Zonenschema des BG für die Wohnzone, welcher die Bauparzellen im Quartierplangebiet C._____ zugewiesen sind, durch die Vorgaben des am 3. August 2004 genehmigten Quartierplanes C._____ – anstelle durch die Festlegung von zulässigen Gebäudehöhen, maximalen Gebäudelängen und einer Ausnützungsziffer – festgelegt. Die Regierung genehmigte diese Teilrevision des BG aber mit der Auflage, dass eine Änderung und/oder Ergänzung des Quartierplanes betreffend die Festlegung der Baufelder, der Festlegung der idealen Baukörper mit zwingender Giebelrichtung (Richtprojektbaukörper gemäss Quartiergestaltungsplan [Bg-act. 1.2]), die Anzahl der zulässigen Stockwerke (Art. 9 QPB) und des Modelles gemäss Art. 3 Ziff. 14 und Art. 5 QPB einer Gemeindeabstimmung und der Genehmigung der Regierung bedürfe, wobei das (ordentliche) Nutzungsplanungsverfahren (heute Art. 47 ff. KRG und Art. 12 ff. KRVO) durchzuführen sei. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Revision eines (Sonder-)Nutzungsplanes Entwürfe immer auch unter dem Vorbehalt von Mitwirkungseingaben und der allenfalls später noch erkannten Interessenlage von weiteren Betroffenen sowie allenfalls von Amtes wegen, im Entwurf aber nicht oder ungenügend berücksichtigten (öffentlichen) Interessen und Vorschriften stehen und bei einer Anwendung der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz in der vorliegenden Konstellation – insbesondere angesichts deren Entwurfscharakter sowie fehlender faktischer Bestätigung dieser Planentwürfe seitens der Beschwerdegegnerin – jedenfalls zurückhaltend geboten wäre (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_334/2011 vom
43 -
44 - Interessen korrekt erfolgt und somit die genehmigte Ergänzung von Art. 11 QPB mit einem neuen Absatz 6 als gerechtfertigt erscheint. Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG dass dem Verwaltungsgericht als erste und einzige Kantonale Instanz grundsätzlich eine volle Überprüfungsbefugnis zusteht, aber es sein eigenes Ermessen nicht ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Planungsbehörde setzen darf und auch bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen den Gemeinden aufgrund einer relativ weitgehenden Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie im Bereich des kommunalen Bau- und Planungsrechts ein geschützter Beurteilungsspielraum zusteht, soweit sich der Entscheid nicht als sachlich unvertretbar oder offensichtlich unhaltbar erweist. Weiter wird der geschützte Entscheidungsspielraum der Gemeinde auch bereits dann überschritten, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten liess, die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt, das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet oder grundlos von in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Auslegung von fraglichen, unbestimmten Rechtsbegriffen abweicht (siehe BGE 146 II 367 E.3.2.1, 145 I 52 E.3.6, 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c und 109 Ib 121 E.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_48/2022 vom 29. März 2023 E.4.4, 1C_113/2021 vom 1. September 2022 E.4.2.1, 1C_492/2021 vom 30. Juni 2022 E.4.2 und 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E.5.3, nicht publ. in BGE 147 II 125; VGU R 20 105 1. November 2022 vom E.2.2, R 19 73, R 19 74, R 19 75 und R 19 76 vom 28. September 2021 E.2.2 und R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1). Gemäss Art. 2 RPG und Art. 2 und 3 KRG sorgen insbesondere die Gemeinden dafür, dass die für ihre raumwirksamen Tätigkeiten (vgl. dazu Art. 1 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]) notwendigen Planungen erarbeitet und auf weitere Planungen abgestimmt werden. Ferner bestimmt Art. 14 RPG, dass (Rahmen-)Nutzungspläne die zulässige
45 - Nutzung des Bodens ordnen und dabei vorab zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen unterschieden wird. Insofern statuieren Art. 2 und 14 RPG eine bundesrechtliche Planungspflicht. Diese wird in Art. 2 f. KRG wieder aufgenommen und hinsichtlich des Inhaltes von kommunalen Quartierplänen in Art. 51 ff. KRG näher bestimmt, wobei es sich bei den Quartierplänen um Folgeplanungen im Rahmen der Grundordnung handelt (siehe Art. 51 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 KRG). Bei der Nutzungsplanung als raumwirksame Tätigkeit bzw. bei entsprechenden Interessenabwägungen sind – etwa neben der bereits in der vorstehenden Erwägung 3.2 thematisierten Prüfung von Varianten und Alternativen (Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV) – insbesondere die Ziele der Raumplanung und die Planungsgrundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c RPV; AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016 [nachfolgend RPG- Praxiskommentar NUP 2016], Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 29; TSCHANNEN, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 3 Rz. 18; BGE 146 II 347 E.3.5 und 134 II 97 E.3.1, Urteile des Bundesgerichts 1C_153/2021 vom 12. April 2022 E.3.5, 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E.3.3.1, 1C_270/2019 vom 27. Februar 2020 E.3.2, 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2018 E.4.1, 1C_646/2018 vom 13. Juni 2019 E.3.1 und 1C_230/2017 vom 24. Mai 2018 E.5.1). Stehen den (Planungs-)Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, wägen sie die Interessen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 RPV ab und legen dies dar. Bei der Ausarbeitung und dem Entscheid über einen (Sonder-)Nutzungsplan ist somit infolge des der Planungsbehörde zustehenden Ermessens, die jedem (Nutzungs-)Planungsprozess immanente, umfassende Interessenabwägung hinsichtlich des materiellen Gehalts des zu erlassenden oder zu ändernden (Sonder-)Nutzungsplanes vorzunehmen
46 - (vgl. zur Methode der Interessenabwägung: AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 10 ff.). Ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E.3.3.2, 1C_554/2021 vom 10. März 2022 E.3.4, 1C_270/2019 vom 27. Februar 2020 E.3.2 und 1C_230/2017 vom 24. Mai 2018 E.5.1). Soweit das (positive) Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist zudem vorweg zu klären, ob die planerischen Festsetzungen mit diesen Vorschriften vereinbar sind (siehe BGE 146 II 347 E.3.5 und 134 II 97 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2019 vom 26. März 2021 E.3.4.2 und 1C_233/2017 vom 19. September 2018 E.6.3). (Sonder-)Nutzungsplanungen regeln zudem direkt und verbindlich insbesondere die zulässige Nutzung des (privaten) Grundeigentums (siehe JEANNERAT/MOOR, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 14 Rz. 17; siehe auch Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 RPG; vgl. auch WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 14 Rz. 3 ff. und Art. 21 Rz. 4 ff.). Insofern betreffen solche raumwirksame Tätigkeiten auch die in Art. 26 BV garantierte Eigentumsgarantie, womit entsprechende Eigentumsbeschränkungen und (Neu-)Definitionen des Eigentumsbegriffs auch nach den allgemeinen Regeln von Art. 36 BV zu beurteilen sind. Demensprechend haben nutzungsplanerische Anordnungen sich auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen, müssen im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und angemessen, erweisen (siehe JEANNERAT/MOOR, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar
47 - NUP 2016, Art. 14 Rz. 41 ff.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514, 521 ff. und 2343 ff.). 3.5.Die vorliegend zu berücksichtigenden Interessen sind namentlich das bereits erwähnte öffentliche Interesse an einer möglichst ortsbild- und landschaftsverträglichen Umsetzung der zu erstellen (Pflicht-)Parkplätze im Quartierplangebiet, soweit kein Bestandesschutz zu berücksichtigen ist. Ein weiteres wichtiges öffentliches Interesse, ist die Sicherstellung der (Pflicht-)Parkplätze auch bei Uneinigkeiten und Konflikten zwischen Quartierplanbeteiligten und somit auch die tatsächliche Überbaubarkeit von zur Bebauung vorgesehenen Parzellen im Quartierplangebiet mit der tatsächlichen Sicherstellung der Parkierungsvorgaben gemäss Art. 25a BG und Art. 22 Abs. 3 RPG (vgl. zur Qualifikation von baurechtlichen Vorgaben zu Parkierungen: Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom
48 - IVHB mit den Massen f = max. 2.7 m und b = max. 1.2 m oder innerhalb der Fassadenflucht des Hauptgebäudes erstellt werden dürfen. Dabei wird für die Parzelle E._____ der Beschwerdeführerin ebenfalls noch festgelegt, dass eine solche Garagierung aus Gründen der Verkehrssicherheit bzw. Gewährleistung genügender (Knoten-)Sichtweiten im Osten möglichst nahe an der Parzelle F._____ zu platzieren ist, wofür auf der Parzelle E._____ der Grenzabstand für eine solche Garagierung auf 0 m herabgesetzt wird (lit. b). Art. 11 Abs. 6 lit. c QPB schliesslich dient über die darin als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf den Parzellen E._____ und F._____ festgesetzten und dauernd freizuhaltenden Sichtbermen bzw. Sichtfelder/- zonen gemäss der vorstehenden Erwägung 3.1.5 der Gewährleistung der gutachterlich beurteilten (Knoten-)Sichtweiten. Weiter sind auf den betroffenen Parzellen noch die erforderlichen Geländeanpassungen (im und angrenzend an das rote und blaue Dreieck gemäss Planskizze in Art. 11 Abs. 6 lit. c Al. 3 QPB [in Bg-act. 8.2; vgl. auch Bg-act. 8.3]) zu dulden, wobei das angepasste Gelände gut zu gestalten ist. Der auf der Parzelle E._____ zugunsten der Parzelle F._____ (ab einer Höhe von 0.6 m über dem Strassenniveau) dauernd freizuhaltende Bereich ist ein Dreieck mit einer Kathetenlänge von 0.94 m sowie 6.66 m und somit einer Fläche von ca. 3.15 m 2 ([a x b] / 2, wobei a und b die Kathethen eines rechtwinkligen Dreieckes bilden; rotes Dreieck gemäss Planskizze in Art. 11 Abs. 6 lit. c Al. 3 QPB [in Bg-act. 8.2; vgl. auch Bg-act. 8.3]). Demgegenüber beträgt das dauernd freizuhaltende Dreieck auf der Parzelle F._____ zugunsten der Parzelle E._____ mit Kathetenlängen von 1.49 m und 11.74 m, womit die Fläche ca. 8.75 m 2 beträgt ([a x b] / 2; blaues Dreieck gemäss Planskizze in Art. 11 Abs. 6 lit. c Al. 3 QPB [in Bg- act. 8.2; vgl. auch Bg-act. 8.3]). Bezogen jeweils auf die eigenen Parzellen führen zudem auch noch die in der Planskizze gemäss Art. 11 Abs. 6 lit. c Al. 3 QPB verzeichneten Sichtlinien S bzw. die sich daraus ergebenden Sichtbermen bzw. Sichtfelder/-zonen (bei einer Beobachtungsdistanz von
49 - 3 m und [Knoten-]Sichtweiten von jeweils 50 bzw. 35 m) nach Nordwesten und Südosten zu potenziellen Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit einer eigenen Garagenausfahrt. Immerhin sieht Art. 11 Abs. 6 lit. c Al. 4 QPB noch vor, dass für den Fall, wo eine konkrete Grundstückszufahrt die Sichtbermen bzw. Sichtfelder/-zonen nach Art. 11 Abs. 6 lit. c Al. 1 bis 3 QPB (bei gewährleisteter Verkehrssicherheit) nicht vollständig beansprucht, eine entsprechende Reduktion im Baubewilligungsverfahren festgestellt werden kann. Dies trägt im Sinne der Verhältnismässigkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung dazu bei, dass die jeweiligen Grundeigentümer nur die erforderlichen und angemessenen Beschränkungen hinnehmen müssen. Angesichts der gesamten Umstände, wiegen namentlich die gegenüber der Parzelle E._____ der Beschwerdeführerin festgelegten Eigentumsbeschränkungen nicht schwer, sondern sind mit der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 11. April 2022 als geringfügig zu betrachten (Bf-act. 2 S. 16) und können sich im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch auf Art. 79 Abs. 2 KRG und Art. 24 (Abs. 1) BG abstützen. Bei der raumplanerischen Interessenabwägung sind insbesondere die Ziele der Raumplanung und die Planungsgrundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG zu berücksichtigen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a, a bis und b RPG sind die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen, die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen. Die Landschaft ist zu schonen, indem sich Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und ihn ihrer Ausdehnung zu begrenzen, wobei insbesondere Massnahmen zur besseren Nutzung von brachliegenden und ungenügend genutzten Flächen in Bauzone sowie der Möglichkeit zur Verdichtung der Siedlungsfläche getroffen werden sollen (Art. 3 Abs. 3
50 - lit. a bis RPG). Dass auch im Rahmen der vorliegenden Quartierplanrevision an (weitgehend) unter dem Terrain gelegenen Garagierungen festgehalten wird bzw. zur Vermeidung von unnötig grosser oberirdischer Baukörper, namentlich durch den Anbau oder den Bau von freistehenden Garagen, die Integration von Garagen in die Fassadenfluchten der Hauptgebäude verlangt wird, erscheint angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einem guten Orts- und Landschaftsbild durchaus als gerechtfertigt (vgl. auch Art. 73 Abs. 1 KRG). Die mit Art. 11 Abs. 6 QPB nunmehr eingeführte Möglichkeit auf den Parzellen E._____ und F._____ separate Garagierungen nach Massgabe von Art. 11 Abs. 6 lit. a QPB dient auch dem Zweck, mögliche Blockierungen betreffend eine gemeinschaftliche Parkierungsanlage aufzulösen und somit für die bauliche Nutzung vorgesehene, momentan brach liegende Flächen in der Bauzone zonenkonform zu nutzen, indem ihre Erschliessung (inkl. Pflichtparkplätze) sichergestellt werden kann bzw. die provisorische und im Widerspruch zum geltenden Quartierplan stehende Parkierungssituation auf der Parzelle E._____ einer rechtskonformen, namentlich auch dem Ortsbild- und Landschaftsschutz Rechnung tragende, endgültigen Lösung zuführen zu können. Gemäss den vorstehenden Erwägungen 3.1.3 ff. ist die Verkehrssicherheit mit der vorliegenden strittigen alternativen Garagierungsvariante gewährleistet und die Beschwerdegegnerin hat ihren Beurteilungsspielraum auch nicht überschritten, wenn sie andere mögliche Lösungen nicht weiterverfolgt hat. Namentlich diesen öffentlichen Interessen, welche sich teilweise mit dem privaten Interesse einer eigenständigen Überbauung der Parzelle F._____ decken, stehen die eher gering zu gewichtenden Interessen der Beschwerdeführerin infolge der Belastungen auf der Parzelle E._____ gegenüber, wobei allerdings zu ihren Gunsten und im Sinne der Verkehrssicherheit der Grenzabstand gegenüber der östlichen Nachbarparzelle F._____ für eine Garagierung nach Art. 11 Abs. 6 lit. a QPB auf 0 m herabgesetzt wird. Weiter wird der Beschwerdeführerin mit
51 - Art. 11 Abs. 6 lit. d QPB sogar der vorläufige Weiterbestand der im September 2005 nur provisorisch zugestanden ungedeckten Aussenparkplätze in der nordösten Ecke der Parzelle E., bis zum ersten wesentlichen Bau- bzw. Umbauvorhaben erlaubt. Angesichts der vorliegend einzubeziehenden öffentlichen und privaten Interessen, der mit der strittigen Quartierplanrevision einhergehenden Berechtigungen und Belastungen der Parzellen E. und F._____ sowie den Beurteilungen der Umsetzbarkeit, der Interessenlagen sowie der Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 11. April 2022 (Bf-act. 2 und Bg-act. 10), ist die Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der massgeblichen Interessen auch unter Berücksichtigung der bisherigen Geltungsdauer des Quartierplanes und dessen zwischenzeitlichem Realisierungsumfang nicht zu beanstanden. Dies zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2022 sowie der Replik vom 29. August 2022 diese Gesichtspunkte nicht substantiiert in Frage stellt. 3.6.Betreffend Art. 16a QPB, wonach die Kosten der vorliegenden Quartierplanrevision von den Eigentümern der Parzellen E._____ und F._____ zu je 50 % zu tragen sind, erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend keine substantiierten Einwendungen mehr. Gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG gehen die Kosten der Quartierplanung sowie die Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht. Für die Abgabepflicht und die Aufteilung von Planungs- und Erschliessungskosten unter den Quartierplanbeteiligten gelten gemäss Art. 54 Abs. 3 KRG sinngemäss die Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen nach Art. 62 f. KRG und Art. 22 ff. KRVO. Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 bestimmt für Feinerschliessungen einen Privatanteil von 70 bis 100 % als Richtwert und somit grundsätzlich einen maximalen Gemeindeanteil infolge einer (weitergehenden)
52 - öffentlichen Interessenz von 30 %. Die Annahme eines weitergehenden öffentlichen Interesses gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 2 KRG rechtfertigt sich für die Festlegung des Verteilschlüssels im vorliegenden Verfahrensstadium und auch angesichts der Interessenlagen nicht. Welche (Planungs-)Kosten im Rahmen des Kostenverteilers nach Art. 20 KRVO und in welchem Betrag diese schliesslich mit diesem hälftigen Verteilschlüsse auf die Eigentümer der Parzellen E._____ und F._____ verlegt werden können, steht damit allerdings noch nicht fest und bildet nach Abschluss des Quartierplanen und Anhörung der Quartierplanbeteiligten Gegenstand eines separaten Entscheids (Art. 20 Abs. 1 ff. KRVO). Die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile bestimmt in der Regel die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte und richtet sich somit nach dem Ausmass des wirtschaftlichen Sondervorteils (siehe Art. 63 Abs. 3 KRG und VGU R 19 73, R 19 74, R 19 75 und R 19 76 vom
53 - neuen Absatz 6 und einem neuen Art. 16a QPB, durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. 4.Die Kosten des vorliegend angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsbeschlusses vom 11. April 2022 werden gemäss Dispositivziffer 3 zu den Planungskosten gemäss Art. 20 Abs. 1 KRVO geschlagen (vgl. dazu R 13 131 vom 3. September 2013 E.3c und 4b m.H.a. auf das Urteil des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich BRKE IV Nr. 0155/2002 vom 12. Dezember 2002 E.3c f., in BEZ 2003 Nr. 16), womit die Beschwerdeführerin nicht bloss infolge der Abweisung ihrer Einsprache vom 11. Februar 2022 alleine mit diesen Verfahrenskosten belastet wurde, was unter Umständen in Konflikt mit den Vorgaben von PVG 2021 Nr. 20 – betreffend einen Einspracheentscheid im Rahmen eines Einleitungsverfahren nach Art. 53 Abs. 2 KRG und Art. 16 KRVO – stehen könnte. Konkrete Vorbringen gegen die Berücksichtigung der Kosten des angefochtenen Entscheides bei den Planungskosten gemäss Art. 20 Abs. 1 KRVO erhebt die Beschwerdeführerin nicht, womit es vorliegend damit sein Bewenden hat. 5.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes sowie der Interessenlage der Beschwerdeführerin auf CHF 3'000.-- festgesetzt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Die weiteren beigeladenen
54 - Quartierplanbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen bzw. auf eine Beteiligung verzichtet, womit ihnen ohne kein (nennenswerter) entschädigungsberechtigter Aufwand entstanden ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF1'984.-- zusammenCHF4'984.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] [Mit Urteil 1C_316/2023 vom 18. Juli 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]