VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 20 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat und Zanolari AktuarinParolini URTEIL vom 27. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger und Rechtsanwalt MLaw Kevin Eggimann, Beschwerdeführer 1 und 2 gegen Gemeinde C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Immissionen
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Eigentümer der Parzelle D._____ mit dem Wohnhaus Nr. 152 und dem Wohnhaus-Anbau Nr. 152-A im Grundbuch der Gemeinde C.. B. ist Eigentümer der Parzelle E._____ mit dem Wohnhaus Nr. 38, ebenfalls im Grundbuch der Gemeinde C.. Beide Parzellen befinden sich im Dorfkern der Fraktion F., in der Dorfzone (Kernzone mit Lärmempfindlichkeitsstufe III), beide grenzen an die Parzelle G._____ im Eigentum der Politischen Gemeinde C.. 2.Im März 2011 beschloss der damalige Vorstand der Gemeinde F. (Rechtsvorgängerin der per 1. Januar 2015 fusionierten Gemeinde C., nachfolgend Gemeinde) die Realisierung einer Abfallsammelstelle auf der gemeindeeigenen Parzelle G.. Die entsprechende Baubewilligung wurde am 19. April 2011 erteilt. Sie blieb unangefochten, worauf im Herbst 2011 fünf Moloks (Halb-Unterflur- Container) für die Sammlung von Haushaltskehricht (drei Moloks), Glas (ein Molok) und Altpapier (ein Molok) auf der Parzelle G._____ (Standort H.), nämlich auf der Rückseite des Wohnhauses Nr. 152 und Nr. 152-A, erstellt wurden. Die Gemeinde verfügt über zwei weitere Abfallsammelstellen: eine am westlichen Dorfausgang (I./Tiefgarage) und eine am östlichen Dorfausgang (J./Gemeindewerkhof). 3.Nach Inbetriebnahme der Abfallsammelstelle H. gingen bei der Gemeinde wiederholt Beanstandungen wegen Geruchs- und Lärmimmissionen ein. Auf ihre im Oktober 2017 publizierte Ankündigung hin, die Abfallsammelstelle H._____ insbesondere wegen Geruchs- und Lärmimmissionen aufzuheben und je einen zusätzlichen Molok in K._____ und L._____ zu erstellen, erhob sich Widerstand aus der Bevölkerung. Als Kompromisslösung sah der Gemeindevorstand in der Folge die Versetzung der fünf Moloks um einige Meter nach Osten auf derselben Parzelle vor.
3 - 4.Gegen das entsprechende, am 19. April 2018 publizierte Baugesuch betreffend Versetzung der Moloks erhoben A._____ und B._____ am
4 - Geruch und Erschütterungen) und zum Neuentscheid zurückgewiesen wurde. 6.Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_73/2021 vom 17. Februar 2021 nicht ein, weil der Rückweisungsentscheid nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid qualifiziert wurde und die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht gegeben waren. 7.In der Folge führte die M._____ AG am 28. Mai 2021 im Auftrag der Gemeinde in Anwesenheit des Rechtsvertreters von A._____ und B._____ konkrete Lärmmessungen vor Ort durch. Letztere nahmen mit Eingabe vom 1. Juni 2021 dazu Stellung. Sie kritisierten, dass die Moloks zwei Tage vor den Lärmmessungen geleert worden seien und die Umgebung gereinigt worden sei. Am 22. Juni 2021 erstattete die M._____ AG das Lärmgutachten. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass mit einem massgeblichen Beurteilungspegel von 57.4 dB(A) die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 6 LSV eingehalten, jedoch weitere lärmreduzierende Massnahmen möglich seien. 8.Die Gemeinde liess in der Folge am 6. September 2021 alle fünf Molokdeckel austauschen. Dabei wurden das Innere des Deckels des Glasmoloks mit einer Lärmdämmung ausgekleidet und zusätzlich ein vertikales Führungsrohr eingebaut sowie bei den Deckeln der Kehrichtmoloks eine Gummidichtung angebracht. Die Gutachter der M._____ AG massen am 15. Oktober 2021 den vom Glasmolok ausgehenden Lärm. In der am 1. November 2021 erstatteten Ergänzung zum Gutachten vom 22. Juni 2021 hielten sie fest, dass die getroffenen Massnahmen eine weitere Senkung des Lärms auf 56.2 dB(A) bewirkt hätten. Da das Lärmgutachten in Bezug auf die Abfallmengen einen Berechnungsfehler enthielt, der allerdings auf den ermittelten Gesamtpegel von 56.2 dB(A) keinen Einfluss hatte, reichte die M._____ AG am 29. April 2022 ein revidiertes Lärmgutachten ein. Darüber hinaus
5 - ordnete die Gemeinde die jährliche Auswaschung und Reinigung der betonierten Molok-Aussenbehälter durch eine Spezialfirma an. Im Zeitraum vom 26. Mai 2021 bis zum 26. Juli 2021 kontrollierten zwei bzw. drei Gemeindeangestellte mehrmals pro Woche die Geruchsemissionen und hielten die Ergebnisse in einem Protokoll fest. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs verwiesen A._____ und B._____ mit Schreiben vom 13. Januar 2022 auf die Anträge in ihrer Eingabe vom
7 - dabei die Begründungspflicht sowie umweltrechtliche Normen und kommunale Polizeivorschriften verletzt. Sie legten dar, dass die Moloks einen bedeutenden negativen Einfluss auf die Gästezahlen des Beschwerdeführers 1 hätten (Rückgang um einen Drittel). Drei der fünf Moloks stünden lediglich 50 cm von der (hinteren) Hauswand entfernt, wo sich im Haus sensible Räume wie Schlafzimmer und Küche befänden. Die Gäste würden sich sowohl über die Geruchs- und Lärmemissionen wie auch über das verunstaltete Dorfbild beschweren. Ferner würden immer noch viele Personen ihren Abfall mit dem Auto zur Sammelstelle bringen, was nebst dem durch den Einwurf von Flaschen, Papier und Abfallsäcken verursachten Lärm zusätzliche Immissionen durch das An- und Abstellen des Motors und durch das Zuschlagen der Autotüren hervorrufe. Die Betriebszeiten der Moloks (08:00 - 19:00 Uhr) würden weder eingehalten noch von der Gemeinde kontrolliert und durchgesetzt. Auch das Entleeren der Sammelcontainer sowie deren Unterhalt und Reparatur verursachten unerträgliche Lärm- und Geruchsimmissionen. Die Geruchsemissionen seien markant, das von der Gemeinde erstellte Protokoll sei irreführend; die Aerosole, Gerüche und Dämpfe würden direkt in das Innere der Räume dringen und könnten ständig wahrgenommen werden. Die Gemeinde habe den Sachverhalt nur aus ihrer eigenen Sicht ermittelt, sie habe sich nicht in die Lage der Beschwerdeführer versetzt. Daher solle das Gericht weitere Abklärungen bezüglich Lärm, Gestank, Erschütterungen, effektive Betriebszeiten sowie deren Kontrolle und Durchsetzung seitens der Gemeinde vornehmen. Im Übrigen stellten die Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge (Durchführung eines Augenscheins, Edition der Akten des kommunalen Verfahrens und der verwaltungsgerichtlichen Akten des Verfahrens R 18 83, Parteiaussage der Beschwerdeführer, Zeugeneinvernahmen, Gutachten evtl. durch das Amt für Natur und Umwelt). Aus umweltrechtlicher Sicht seien die fünf Moloks nicht vergleichbar mit Situationen, die verschiedene kantonale Gerichte und auch das Bundesgericht für zulässig erklärt hätten. Gerade im N._____
8 - gebe es nirgends eine vergleichbare Konzentration von Moloks mitten im Dorf (das etwas mehr als 1000 Einwohner zähle). 11.Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie zeigte auf, dass es sich beim ursprünglichen Lärmgutachten vom 27. November 2018 um eine Grobschätzung der durch den lautesten Glas-Molok verursachten Immissionen gestützt auf ein entsprechendes Empa-Tool gehandelt habe, das auf der konkreten Benutzungsintensität sowie Erfahrungswerten basierte. Das aktuelle Lärmgutachten vom 22. Juni 2021 und dessen Ergänzung vom
9 - Strassen oder Mobilfunkanlagen) für die direkten Nachbarn mit gewissen Störungen verbunden seien. Es gebe keinen Anspruch auf absolute Ruhe, vielmehr seien gewisse geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen, wobei der Grad der hinzunehmenden Störungen entsprechend den Empfindlichkeitsstufen konkretisiert würden – in der vorliegenden Dorfzone mit Empfindlichkeitsstufe III seien mässig störende Betriebe zulässig. Die Beschwerdegegnerin legte im Einzelnen dar, weshalb die Argumente der Beschwerdeführer nicht überzeugten. So sei die Autoanlieferung im Lärmgutachten berücksichtigt worden, die Nicht- Einhaltung der Betriebszeiten bzw. die Benützung während der Nachtruhe von untergeordneter Bedeutung, die Anzahl der Moloks ohne Einfluss auf die Quantität des Kehrichts, der Hinweis auf die in Deutschland geltenden Abstandsempfehlungen für Altglascontainer nicht einschlägig und die Einwände betreffend ungenügende Sachverhaltsfeststellung/angebliche Befangenheit der Gutachter seien unbegründet. Die Gemeinde kam zum Schluss, dass das Gesuch der Beschwerdeführer aus lärmrechtlichen Aspekten zu Recht abgewiesen worden sei. Was die Geruchsimmissionen betreffe, so sei zu betonen, dass die LRV nicht jegliche Störung verbiete, sondern nur erhebliche Störungen des Wohlbefindens. Während der Leerung der Kehricht- und Glasmoloks seien gewisse Geruchsimmissionen unvermeidbar; aufgrund der beschränkten Anzahl Leerungen mit einer geringen Dauer und Ausführung zu unkritischen Tageszeiten, seien die entsprechenden Immissionen nicht als übermässig zu qualifizieren. Die regelmässigen Kontrollen durch Gemeindeangestellte seien seit dem Anbringen der geruchsvermeidenden Massnahmen im September 2021 (jährliche Auswaschung und Reinigung der Molok-Aussenbehälter, neue Deckel mit zusätzlicher Dichtung) mit einer Ausnahme nicht negativ ausgefallen. Folglich hätten sich die Moloks auch unter dem Aspekt des Schutzes vor schädlichen und lästigen Luftverunreinigungen als bundesrechtskonform erwiesen. Auch diesbezüglich legte die Beschwerdegegnerin im Einzelnen
10 - dar, weshalb die Argumente der Beschwerdeführer nicht überzeugten. Insbesondere entstünden keine übermässigen Gerüche während der Molokleerungen und während des Betriebs seien seit dem 6. September 2021 keine nennenswerten Geruchsemissionen und -immissionen mehr festgestellt worden. Auf die von den Beschwerdeführern zitierte BAFU- Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen müsse daher nicht weiter eingegangen werden. Die Einwände betreffend ungenügende Sachverhaltsfeststellung/angebliche Befangenheit der mit der Protokollierung beauftragten Gemeindeangestellten seien unbegründet. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass die Abfallsammelstelle auch unter dem Aspekt der Luftreinhaltung rechtmässig sei. Falls es aus Sicht des Verwaltungsgerichts notwendig sei, könnten Mitarbeitende, Vorstands- oder Geschäftsleitungsmitglieder als Zeugen einvernommen werden. Darüber hinaus erweise sich die Rüge, das Vorsorgeprinzip sei verletzt, als unbegründet, zumal die Beschwerdegegnerin alle unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zumutbaren Massnahmen getroffen habe (Moloksystem anstelle von Containern, eingeschränkte Betriebszeiten, weitere Massnahmen). Auch die Einwände bezüglich Verletzung des kommunalen Polizeigesetzes überzeugten nicht (Überfüllung, Abstandsempfehlungen). 12.Mit Replik vom 22. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 28. März 2022 fest. Sie wiederholten den Antrag auf Edition der Akten aus dem Verfahren R 18 83 und hielten an den übrigen Beweisanträgen fest. Sie rügten, dass die Gemeinde die beantragte Befragung von anderen Eigentümern und Anwohnern der Nachbargrundstücke nicht vorgenommen und damit den Sachverhalt unvollständig und parteiisch ermittelt habe, und dass das eingeholte Gutachten methodische und inhaltliche Mängel aufweise. Es müsse als Parteigutachten angesehen werden, zumal die Gutachter ergebnisorientiert und nicht objektiv gearbeitet hätten. Im Übrigen würden kommunale Gutachter nicht den Bestimmungen von Art. 307 des
11 - Strafgesetzbuches unterstehen (Strafandrohung für den Fall einer falschen Begutachtung). Die Feststellungen der Gemeinde bezüglich der Gerüche seien am falschen Ort vorgenommen worden, die Ergebnisse seien damit untauglich. Die ergriffenen Massnahmen seien unwirksam. Sie hielten an ihrem Antrag fest, dass die Hauptsammelstelle aufgehoben werden müsse, allerdings nicht ersatzlos, einzelne Moloks könnten über das ganze Dorf(-zentrum) verteilt werden, was auch die Immissionen verteilen und die Belastung für die Beschwerdeführer reduzieren würde. 13.Ergänzend reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 einen NZZ-Artikel vom 18. Juni 2022 mit dem Titel "Die Lärm-Grenzwerte sollten verschärft werden" ins Recht. Zudem stellten sie den Antrag, dass die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung (ELKB) beim Bundesamt für Umwelt eingeladen werde, sich zum Fall im Sinne eines Sachverständigengutachtens oder einer Befragung zu äussern. Der vom Glaseinwurf hervorgerufene Lärm sei gesundheitsschädlich, was die Gemeinde nicht abgeklärt habe. 14.Mit Duplik vom 27. Juni 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung vom 24. Mai 2022. Sie bestritt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer, wenn diese geltend machten, sie habe den Sachverhalt mangels Befragung von direkt angrenzenden Nachbarn als Auskunftspersonen nicht genügend abgeklärt. Die von den Beschwerdeführern angebrachte Kritik gegenüber den durch (verschiedene) Gemeindeangestellten durchgeführten Erhebungen zum Geruch sowie gegenüber dem Lärmgutachten erfolge ohne sachliche Argumente; bei Letzterem handle es sich um ein behördlich angeordnetes Sachverständigengutachten, das den vollen Beweis erbringe. Die Ergebnisse dieser Abklärungen habe die Behörde anhand (zulässiger) eigener Kenntnisse verifizieren können. Auf die Einvernahme der Anstösser als Auskunftspersonen habe die Beschwerdegegnerin bewusst verzichtet, zumal eine solche an den
12 - Ergebnissen der Feststellungen der Gemeindeangestellten zum Geruch und des Lärmgutachtens nichts geändert hätte. Die Beschwerdegegnerin erachtete den von den Beschwerdeführern im Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragten Beizug der EKBL als unsinnig, weil es sich dabei um eine ausserparlamentarische Fachkommission des Bundes handle. Sie stellten sich jedoch nicht gegen eine Plausibilisierung des Lärmgutachtens durch das ANU, und auch die Durchführung eines Augenscheins erachteten sie als sinnvoll. Hingegen lehnten sie die Einvernahme von Anstössern als Zeugen ab. Im Übrigen sei das Geruchsprotokoll weitergeführt worden (bis zum 26. Juli 2022). Dieses zeige, dass die Sammelstelle auch weiterhin keine nennenswerten Geruchsemissionen verursache. 15.Mit Eingabe vom 29. August 2022 triplizierten die Beschwerdeführer und bestätigten ihre Anliegen. 16.Mit Schreiben vom 2. September 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. 17.Mit Beweisverfügung vom 13. April 2023 ordnete der Instruktionsrichter die Einvernahme von zwei der drei Gemeindeangestellten, die das Geruchsprotokoll erstellten, sowie von zwei Anwohnern, nämlich P._____ und T., an. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer je ein Zeugenfragethema ein. Die Zeugen P., Q._____ und R._____ wurden am 6. Juni 2023 am Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien, des Beschwerdeführers 2 und von S._____, Leiter der Technischen Betriebe der Beschwerdegegnerin, einvernommen. 18.Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 nahmen die Beschwerdeführer zu der am
13 - Schweizerische Zivilprozessordnung vorsehe. Damit sei die Gültigkeit der Einvernahmen fraglich. Zur Einvernahme von Q._____ machten die Beschwerdeführer geltend, dieser sei Leiter des Forstamtes der Gemeinde und somit direkt S._____ unterstellt, der seinerseits auch Mitglied der kommunalen Geschäftsleitung und über Jahre hinweg die einzige Konstante in der Gemeinde und damit die Person sei, welche die Willensbildung der Beschwerdegegnerin auch in der Streitangelegenheit entscheidend beeinflusse. Ein Unterliegen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Prozess würde vermutungsweise dessen Stellung in der Verwaltung und Geschäftsleitung gefährden. Folglich müsse auch Q._____ faktisch als Organ der Gemeinde und damit als Partei angesehen werden, weshalb seine Zeugenaussage als rechtswidrig produziertes Beweismittel anzusehen sei. Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass die Proben von Q._____ bzw. der Gemeindeangestellten nicht in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers 2 und ohnehin ohne vorherige Avisierung der Parteien aufgenommen worden seien. Die Aussagen von Q._____ seien unglaubhaft. Dasselbe gelte für die Aussagen von R.. Auffallend sei, dass dieser Zeuge das an der Einvernahme vorgelegte Protokoll (gemeint ist das Geruchsprotokoll) kannte. Grund dafür dürfe sein, dass dieser im fraglichen Zeitraum 2021/22 Leiter des Bauamtes und damit der Baupolizei und somit ebenfalls Direktunterstellter von S. gewesen sei. Nur der Zeuge P._____ sei somit neutral, weil er nicht von der Gemeinde abhängig sei. Er allein habe in den entscheidenden Punkten bestätigt, was die Beschwerdeführer vorgetragen hätten. Kein Richter würde das, was die Beschwerdeführer in ihren Wohnungen erlebten, selbst akzeptieren, wenn er in der Lage der Beschwerdeführer wäre. 19.Am 22. Juni 2023 fand die Einvernahme des Zeugen T._____ am Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien, des Beschwerdeführers 1 und von S._____, Leiter der Technischen Betriebe
14 - der Beschwerdegegnerin, statt. Anlässlich dieser Zeugeneinvernahme erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dass er zwecks Verfahrensbeschleunigung auf eine weitere Stellungnahme zu den Zeugenaussagen von T._____ verzichte. 20.Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit, dass er auf eine weitere Vernehmlassung zu den Protokollen der Zeugeneinvernahmen und zur Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 8. Juni 2023 verzichte. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den weiteren Eingaben wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde vom 28. März 2022 richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 (Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 3, Akten der Beschwerdegegerin [Bg-act.] 26). 1.1.Die unbestritten gebliebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 54 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 8 und Art. 53 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100], Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] und Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Auch die Beschwerdelegitimation der
15 - Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzellen D._____ bzw. E._____ ist unbestritten und offensichtlich gegeben (vgl. Art. 54 USG, Art. 50 VRG, Art. 33 Abs. 3 RPG), womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.2.Was die Zusammensetzung des Gerichts betrifft, kritisierten die Beschwerdeführer, die Aktuarin sei zu nahe an der Sache, verwandtschaftlich wie auch gegenüber den hier agierenden Gemeinderepräsentanten, ohne dabei zu spezifizieren, was damit genau gemeint ist. Allerdings stellten die Beschwerdeführer kein regelrechtes Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 6b Abs. 3 VRG, weshalb auch kein entsprechender Ausstandsentscheid gefällt werden muss (Art. 6c VRG). Darüber hinaus wäre die Aktuarin bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes auch selbst verpflichtet, einen solchen unverzüglich zu melden (Art. 6b Abs. 1 VRG). Dazu bestand bzw. besteht vorliegend mangels Vorhandenseins von Ausstandsgründen nach Art. 6a VRG keinerlei Anlass, zumal die Aktuarin keinerlei verwandtschaftlichen Beziehungen/Bindungen zur Region Unterengadin und keinerlei näheren Bezug zu Behördemitgliedern der Beschwerdegegnerin hat. 1.3.Nach Abschluss des Verfahrens R 18 83 hatte das Gericht den Parteien und Beteiligten sämtliche Akten zurückerstattet und den Antrag der Beschwerdeführer, das Gericht solle die Prozessakten noch nicht (definitiv) zurücksenden, damit sie für das unvermeidliche zweite Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, mit Hinweis auf das Fehlen eines rechtshängigen Verfahrens abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin legte im vorliegenden Verfahren das Dossier mit den von ihr im verwaltungsrechtlichen Verfahren R 18 83 eingereichten Beilagen ins Recht (Bg-act. 30). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren sämtliche Gerichtsakten, insbesondere das Augenscheinprotokoll vom
16 - das gesamte Verfahrensdossier R 18 83 (Hauptakten und von den Parteien eingereichte Akten) beiziehen, nachgekommen. Die eigenen Parteiakten aus dem Verfahren R 18 83 konnten die Beschwerdeführer selbst erneut einreichen. Sofern mit dem Editionsantrag weitere Dokumente gemeint sein sollten, wurde der Antrag von den Beschwerdeführern nicht genügend spezifiziert. Auf die weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführer wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. Erwägungen 6.3.6, 6.5.2 in fine, 6.5.5, 6.5.6). 2.Mit Urteil des Verwaltungsgerichts (VGU) R 18 38 vom 14. Juli 2020 war die damals angefochtene Verfügung vom 25. September 2018 aufgehoben und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen worden. Am 28. Februar 2022 erliess die Beschwerdegegnerin die fragliche, im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung, mit der das Gesuch betreffend Rückbau/Redimensionierung der fraglichen Abfallsammelstelle abgewiesen wurde. 2.1.Im erwähnten Urteil R 18 83 war das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im fraglichen Verfahren zu prüfen war, ob der aktuelle Zustand den einschlägigen Bestimmungen des Umweltschutzrechts entspreche und dass sich, wenn dies nicht der Fall wäre, die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stellte (vgl. dortige Erwägung 5.1.2). Ob es sich bei diesem auch, wie die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf PVG 2006 Nr. 23 (vgl. dortige E.2) darlegte, um ein eine Baubewilligung ergänzendes Verfahren handelt (Art. 12 ff. und Art. 20 ff. KUSG i.V.m. Art. 85 ff. KRG), kann vorliegend offen gelassen werden. In jedem Fall stützt sich das vorliegende Verfahren auf Art. 8 KUSG (Beseitigung vorschriftswidriger Zustände / Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) und die kantonale
17 - Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110). Art. 3 KUSV regelt das Vorgehen bei vorschriftswidrigen Zuständen. Demnach hat die Gemeinde, wenn sie Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen erhält, die möglicherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes oder des Kantons verstossen, den Sachverhalt abzuklären (Art. 3 Abs. 1 KUSV), u.a. die Pflichtigen (Verursacher bzw. Störer) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuhalten (Art. 3 Abs. 1 KUSV) und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen, wenn die Pflichtigen der Aufforderung der Gemeinde nicht nachkommen (Art. 3 Abs. 2 KUSV, vgl. auch Art. 8 Abs. 2 KUSG). 2.2.Sofern die Beschwerdeführer die Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zitierten und daraus entgegen deren Wortlaut ableiteten, dass der Rechtsstaat die Bürger schützen müsse, weshalb das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall in vollster Kognition und im freien eigenen Ermessen einschreiten müsse, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach Art. 51 Abs. 1 VRG. Mithin hat es die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) hin zu prüfen. 3.Streitgegenstand ist die Frage, ob der Betrieb der Abfallsammelstelle für Glas, Kehricht und Altpapier auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin rechtmässig ist, mithin insbesondere den umweltrechtlichen Vorschriften genügt oder nicht. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Abfallsammelstelle um eine neue (d.h. im Jahr 1985 noch nicht bestehende) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) (vgl. VGU R 18 83 vom 14. Juli 2020 E.5.3.2 und E.5.4.1). Nicht mehr zu beurteilen ist der Standort, der im Rahmen eines im Jahr 2011 durchgeführten Baubewilligungs-
18 - verfahrens rechtskräftig festgelegt worden war (vgl. VGU R 18 83 vom
21 - gemeindegenehme Resultate zu protokollieren. Letztere Frage ist im Rahmen der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Beweismittel zu prüfen (vgl. Erwägung 6.5.2.). Was die Protokollierung der Geruchsimmissionen betrifft, kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorgeworfen werden, muss es doch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen, dass den betroffenen Beschwerdeführern das Geruchsprotokoll zugestellt wurde und sie sich dazu äussern konnten. Hätten sie eine Teilnahme an den jeweiligen Probenahmen gewünscht, hätten sie dies bzw. eine Ergänzung des Protokolls verlangen können oder selbst eigene Wahrnehmungsbeschreibungen erstellen und einreichen können. 5.Ferner kritisierten die Beschwerdeführer die Einvernahme der Zeugen Q._____ und R._____ in verschiedener Hinsicht. 5.1.Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRG können Behörden (mit Ausnahme von Gemeindebehörden), sofern notwendig, Zeugen von Amtes wegen oder auf Antrag hin einvernehmen. Dabei finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis und das Verweigerungsrecht sinngemäss Anwendung (Art. 12 Abs. 3 VRG). Die Art. 169 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) regeln den Zeugenbeweis. Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über ihre Personalien, ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können und ihre Wahrnehmungen zur Sache (Art. 172 ZPO). Im Rahmen der Entscheidfindung würdigt die Behörde die Beweise frei (Art. 21 VRG). Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Freie Beweiswürdigung bedeutet indes nicht Willkür, sondern Pflicht zu gewissenhafter Schlussfolgerung aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens (GUYAN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Basler Kommentar zur ZPO,
22 - Basel 2017, Art. 157 Rz. 3). Dabei sind sämtliche Beweise und das Verhalten von Parteien und Dritten im Zusammenspiel zu würdigen. Im Zentrum der Würdigung von Aussagen steht die Glaubhaftigkeit (GUYAN, a.a.O., Art. 157 Rz.6a mit Hinweis auf BGE 128 I 81 E.2). Das heisst, im Rahmen der Beweiswürdigung urteilt das Gericht auch darüber, ob bzw. welche Zeugenaussagen glaubhaft erscheinen und welche nicht, auf welche somit abgestellt werden kann und auf welche nicht. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts, dem dabei ein weites Ermessen zukommt (GUYAN, a.a.O., Art. 157 Rz. 6a). In diesem Sinn ist die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführer, nur der Zeuge P._____ sei neutral, weil nur er die Ausführungen der Beschwerdeführer bestätigt habe, für die Entscheidfindung des Gerichts nicht massgeblich, da die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung gegenüber der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist (GUYAN, a.a.O., Art. 157 Rz. 6a, S. 918). 5.2.Gemäss Art. 169 ZPO kann, wer nicht Partei ist, über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat. Sofern die Beschwerdeführer behaupten, die Zeugen Q._____ und R._____ seien faktisch ein Organ der Gemeinde und müssten damit als Partei angesehen werden, ist dieser Einwand nicht zu hören. Gemäss Art. 159 ZPO werden, wenn eine juristische Person Partei ist, deren Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt. Zu den juristischen Personen zählen auch die selbständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts (HASENBÖHLER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 159 Rz. 3), weshalb im Beweisverfahren grundsätzlich auch Organe einer Gemeinde wie eine Partei behandelt werden können. Die Bestimmung erfasst nicht nur formelle, sondern auch
23 - faktische Organe. Das heisst, Organ ist nicht nur, wer im richtigen Verfahren zur Erfüllung entsprechender gesellschaftlicher Aufgaben berufen wird, sondern auch derjenige, der den Organen vorbehaltene Entscheide fällt oder die eigentlichen Geschäfte so führt und so die Willensbildung der Gesellschaft entscheidend mitbestimmt (GUYAN, a.a.O., Art. 159 Rz. 2; HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 159 Rz. 10). Keine Organe sind die normalen Hilfspersonen, die eine untergeordnete und abhängige Stellung einnehmen und dementsprechend weisungsgebunden sind (LEU, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Kommentar zur ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 159, Rz. 4). Vorliegend behaupten die Beschwerdeführer eine faktische Organschaft aufgrund der Tatsache, dass beide Zeugen, Q._____ als Leiter des Forstamtes und R._____ als ehemaliger Leiter des Bauamtes, S._____ unterstellt (gewesen) seien, dem als Leiter Technische Betriebe ebenfalls die Stellung eines faktischen Organs zukomme. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer nicht konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände S._____ die vorliegende Streitsache so vorbereitet und beeinflusst haben soll, dass die Willensbildung und Entscheidbefugnis des Gemeindevorstands, der die angefochtene Verfügung erlassen hat, faktisch bei ihm gelegen wäre, ergibt sich Solches auch nicht aus den Gemeindestrukturen. Gemäss Verfassung der Beschwerdegegnerin gehört der Leiter der Technischen Betriebe der Geschäftsleitung an, die für die Antragstellung, Bearbeitung und Kontrolle der Beschlüsse des Gemeindevorstands zuständig ist (Art. 55 Abs. 1 und 2 Gemeindeverfassung) und der in erster Linie operative Aufgaben zukommen (Art. 12 Organisationsverordnung für den Gemeindevorstand, die Geschäftsleitung und die Kommissionen). Oberste Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde ist hingegen der (siebenköpfige) Gemeindevorstand (Art. 40 Gemeindeverfassung). Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ
24 - übertragen sind (Art. 44 Abs. 1 Gemeindeverfassung). Er überwacht die Entscheide der Geschäftsleitung (Art. 44 Abs. 2 Ziff. 3 Gemeindeverfassung); zu seinen Aufgaben gehören sowohl das Abfall- wie das Bauwesen (Art. 47 Gemeindeverfassung, Art. 5 Organisationsverordnung, Art. 3 Baugesetz der Beschwerdegegnerin; vgl. zum Ganzen auch www.C..net/Behörden/Organigramme, strategischer Teil und operativer Teil; zuletzt abgerufen im Juni 2023). Dass S. eine wichtige Funktion im Rahmen seines Amtes zukommt, dürfte unbestritten sein. Dafür, dass die hier fragliche Verfügung intern von ihm sozusagen vorbestimmt worden wäre und der Gemeindevorstand diese lediglich nachvollzogen, sozusagen abgenickt und nur noch unterzeichnet hätte, sind keinerlei Hinweise ersichtlich und angesichts der differenziert und klar umschriebenen Gemeindestrukturen auch nicht anzunehmen (vgl. insbesondere auch Organigramme). Diesbezüglich stellten auch die Beschwerdeführer lediglich Vermutungen an. Selbst wenn S._____ jedoch eine faktische Organstellung zukäme, heisst dies nicht, dass sich diese auf die beiden Zeugen in deren Funktion als Leiter Forstbetriebe (Q.) bzw. ehemaliger Leiter Bauamt (R.) übertragen würde, unabhängig davon, dass gemäss dem operativen Organigramm der Gemeinde C._____ dem Leiter Technische Betriebe sowohl das Bauamt als auch der Forstbetrieb (operativ) unterstellt sind. Beide Zeugen sind bzw. waren bei der Beschwerdegegnerin angestellt und somit weisungsgebunden, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern ihnen eine faktische Organstellung zukommen sollte. Dem Umstand, dass die beiden Zeugen Angestellte der Beschwerdegegnerin sind bzw. waren, wird das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden freien Beweiswürdigung und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen Beachtung schenken (vgl. Erwägung 6.5.2). 5.3.Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses
25 - (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) hingewiesen (Art. 171 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Zeugeneinvernahmen wies der Instruktionsrichter die Zeugen ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht (Art. 171 Abs. 1 ZPO) und die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage (Art. 307 StGB) hin. Dies entspricht den Vorgaben von Art. 12 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 169 ff. ZPO. Dass der Instruktionsrichter die Zeugen zusätzlich ins Handgelübde genommen hat, schmälert den Beweiswert der Zeugenaussagen nicht, bedeutet doch dieser Umstand keinesfalls eine Schwächung der Wahrheitspflicht, auch wenn er unter dem Regime der ZPO nicht mehr üblich bzw. vorgeschrieben ist (Art. 307 StGB diesbezüglich jedoch immerhin eine schärfere Strafandrohung vorsieht). Dass deswegen eine Formvorschrift verletzt worden wäre (vgl. dazu LEU, a.a.O., Art. 152 Rz. 70), ist nicht ersichtlich, weshalb auch nicht von einem formell rechtswidrig beschafften und damit unverwertbaren Beweismittel gesprochen werden kann (vgl. GUYAN, a.a.O., Art. 152 Rz. 16). Dass das Beweismittel gar materiell rechtswidrig im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO erlangt worden wäre, mithin unter Verletzung eines Rechtsguts (z.B. durch Diebstahl, Betrug, Hausfriedensbruch, etc.; vgl. LEU, a.a.O., Art. 152 Rz. 64; HASENBÖHLER, a.a.O., Art. 152 Rz. 35) ist offensichtlich nicht der Fall. 5.4.Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass die Proben von Q._____ bzw. der Gemeindeangestellten nicht in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers 2 aufgenommen worden seien. Diese Frage beschlägt nicht die Zulässigkeit der Zeugen bzw. die Rechtmässigkeit ihrer Aussagen, sondern diejenige der Vollständigkeit des Beweisergebnisses und ist daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. Erwägung 6.5.2). 5.5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zeugeneinvernahmen von Q._____ und R._____ ordnungsgemäss erfolgt
26 - und die damit produzierten Beweismittel (Zeugenprotokolle) nicht als rechtswidrig anzusehen sind. Die Zeugenaussagen sind somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht vollumfänglich verwertbar. 6.Die Art. 11 und Art. 12 USG regeln die Emissionsbegrenzungen. Demnach müssen, nach dem zweistufigen Konzept des USG (vgl. BGE 146 II 17 E.6.2) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen müssen verschärft werden, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). 6.1.Die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Immissionen ist grundsätzlich nach den vom Bundesrat erlassenen Immissionsgrenzwerten zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 USG für Luftverunreinigungen und Art. 15 USG für Lärm und Erschütterungen; vgl. auch LSV und Luftreinhalteverordnung [LRV; SR 814.318.142.1]). Fehlen Belastungsgrenzwerte (z.B. für Sammelstellen, Geruchsimmissionen, Erschütterungen, etc.), so ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (BGE 146 II 17 E.6.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom
28 - zwecks Geräuschminimierung und Verhindern des Austritts von Gerüchen; Bg-act. 8 bzw. 27, S. 10) und Ergreifen geruchsreduzierender Massnahmen (jährliches Auswaschen und Reinigen der betonierten Molok-Aussenbehälter durch eine Spezialfirma) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (Bf-act. 3, Bg-act. 26). Dabei stellte sie in Bezug auf die Frage des Lärms auf die Ergebnisse der Begutachtung durch die M._____ AG (vgl. Bg-act. 8, 20 und 27) sowie in Bezug auf die Frage des Geruchs auf das von zwei bzw. drei Gemeindeangestellten erstellte Geruchsprotokoll (Bg-act. 28, 29) ab. Die Lärmspezialisten bemassen den energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq bei einer zeitlichen Auflösung von 125 ms; dabei errechneten sie einen Gesamtpegel (energetisch addiert) von 57.4 dB(A) (Bg-act. 8, Beilage 2) bzw. nach Modifikation an den Molokdeckeln einen solchen von 56.2 dB(A) (Bg-act. 20, S. 3 und Beilage 2, Bg-act. 27, S. 9 und S. 11) und stellten somit die Einhaltung des massgeblichen Planungswerts von 60 dB(A) fest. Die Geruchskontrollen brachten zutage, dass nach Umsetzung der ergriffenen Massnahmen keine nennenswerten Geruchsbelastungen mehr wahrnehmbar sind. Unter Berücksichtigung weiterer Kriterien wie die eigenen Ortskenntnisse, den hoch frequentierten Standort mitten im Dorf, die Betriebszeiten, die Abfallmenge, die Häufigkeit und Dauer der Leerungen sowie die Unvermeidbarkeit von Geruchsimmissionen bei der Leerung der Moloks kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Abfallsammelstelle die umweltrechtlichen Vorgaben einhalte und daher nicht geschlossen bzw. redimensioniert werden müsse. 6.3.Die Beschwerdeführer rügten das Lärmgutachten der M._____ AG. Diese bzw. die ausführenden Fachpersonen seien befangen und deren gutachterliche Ausführungen zum Beweis untauglich. Das Gutachten stelle ein reines Parteigutachten dar, das im Übrigen auch in methodischer und inhaltlicher Hinsicht nicht überzeuge.
29 - 6.3.1.Die Gemeinden erfüllen die ihnen gemäss KUSG übertragenen Aufgaben, wozu auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gehört (Art. 3 Abs. 1 KUSG). Bei möglichen Verletzungen der Umweltschutzgesetzgebung klären sie den Sachverhalt ab (Art. 3 Abs. 1 KUSV). Dabei können sie als Vollzugsbehörde Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen (Art. 7 KUSG). Darüber hinaus kommen für Gemeindebehörden auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im VRG zur Anwendung (vgl. dazu Art. 2 VRG). Demnach ermittelt die Gemeinde den Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VRG). Zu den ordentlichen Beweismitteln, derer sich die Gemeindebehörden für die Abklärung des Sachverhalts bedienen können (Art. 2 VRG), gehören auch Sachverständigengutachten (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. f VRG). Als Sachverständige gelten Drittpersonen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zur Feststellung bzw. Klärung des Sachverhalts beigezogen werden (FELLER/KUNZ-NOTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum VwVG, Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 Rz. 5). 6.3.2.Eine allfällige Befangenheit nichtgerichtlicher Behörden ist anhand einer objektiven Betrachtungsweise nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (BGE 140 I 326 E.5.1f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2017 vom 20. Dezember 2017 E.3.3.1; PVG 2017 Nr. 31 E.5b ff.; VGU R 2020 09 vom 1. Februar 2022 E.4.1.6, R 16 24 vom 4. April 2017 E.5b). Diese Norm gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 Rz. 33 ff.; STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 Rz. 34 ff.; SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss., Zürich 2002, S. 237). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für
30 - Gerichtsbehörden wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. SCHEFER, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der sachverständigen Person zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson bzw. der sachverständigen Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E.2.5.1, 6B_799/2017 vom 20. Dezember 2017 E.3.3.1; BGE 141 IV 178 E.3.2.1, BGE 136 I 207 E. 3.1). Ob eine Verwaltungsbehörde tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E.5.3; BGE 140 I 326 E.5.2, BGE 137 II 431 E.5.3 f.; WALDMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 36; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 35). 6.3.3.In der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2022 (Bf-act. 3, Bg- act. 26) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der M._____ AG vorliegen. Auch das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil R 18 83 vom 14. Juli 2020 das damals ebenfalls bei der M._____ AG eingeholte Lärmgutachten vom
32 - Anhaltspunkte, die auf eine unzulässige Beeinflussung seitens der Beschwerdegegnerin schliessen liesse bzw. ernsthafte Zweifel an der Unbefangenheit der Gutachter hervorrufen würde. Daran ändert der Umstand nichts, dass die kommunalen Gutachter, wie die Beschwerdeführer vorbringen, nicht der Strafandrohung einer falschen Begutachtung gemäss Art. 307 StGB unterstehen, zumal auch einem von der Gemeinde (und nicht vom Gericht) eingeholten Sachverständigengutachten Beweiswert zukommt, ein solches mithin der freien Beweiswürdigung unterliegt (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 12 Rz. 147 ff. und WALDMANN, a.a.O., Art. 19 Rz. 22). 6.3.4.Sofern die Beschwerdeführer die Methode der Lärmbegutachtung rügten, erweist sich ihre Kritik als unbegründet, zumal sie auch diesbezüglich nicht aufzeigten, was an der Vorgehensweise der Gutachter nicht korrekt wäre. Deren Berechnungen beruhten auf dem Berechnungsschema der EMPA (gemäss Ziff. 7 des Untersuchungsberichts vom 9. September 2010 betreffend Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen), wobei sie anstelle der EMPA-Erfahrungswerte auf die konkret erhobenen Messwerte abstellten, was zu genaueren Resultaten geführt habe (Bg-act. 8, S. 3 und S. 10). Gemäss den Gutachtern ist auch zu beachten, dass in der fraglichen Fraktion die leiseren Halb-Unterflur-Container im Einsatz sind und nicht die im EMPA- Bericht aufgeführten Oberflur-Container. Auch die Beschwerdeführer verwiesen auf den erwähnten Untersuchungsbericht der EMPA und leiteten aus der bisherigen Beurteilungspraxis in der Schweiz, den deutschen Richtabständen gemäss Tabelle "Stellplatzbewertung von lärmgeminderten Altglasdepotcontainern in Deutschland" sowie den Grenzabständen gemäss Tabelle "Abstände vom Zentrum der Sammelstellen, bei welchen ein bestimmter Beurteilungspegel gemäss Anhang 6 LSV erreicht wird" ab (Bf-act. 31 S. 24), dass Anlagen mit Distanzen von mehr als 50 Metern in der Regel als unbedenklich gelten
33 - würden, Abstände unter 15 Meter hingegen nach Möglichkeit zu vermeiden seien, weshalb die hier fragliche Sammelstelle mit einem Abstand von nur ca. 50 cm vom nächsten Wohnhaus schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als äusserst kritisch beurteilt werden müsse; niemand wäre wohl bereit, solche Lärmimmissionen zu ertragen (Bf-act. 31). Diese Einwände überzeugen nicht, zumal der im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erstellte Untersuchungsbericht der EMPA für alle Arten von Sammelbehältern gilt, die nach System und Konstruktion beträchtlich variieren (Bf-act. 30 S. 3), und die Abstandsempfehlung der EMPA darauf hinausläuft (S. 14 f.: 26 Meter in der Empfindlichkeitsstufe III bei Hauptsammelstellen / 16 Meter bei Nebensammelstellen), dass im Fall einer Unterschreitung des Grenzabstands eine detaillierte Abklärung vorzunehmen ist (Bf-act. 30 S. 15), womit nur eine im Rahmen der vom Bundesgericht vorgeschriebenen Einzelfallbeurteilung gemeint sein kann, zumal die EMPA explizit auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung abstellt (Bf-act. 30 S. 3). 6.3.5.Auch inhaltlich erweist sich das Lärmgutachten vom 29. April 2022 bzw. vom 22. Juni 2021 mit der Ergänzung vom 1. November 2021 (Bg-act. 27, 8, 20) als umfassend und schlüssig. Dass am 29. April 2022 eine revidierte Version ins Recht gelegt wurde, begründete die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar mit der Korrektur der lärmmässig untergeordneten Abfallmengen Haushalt und Papier, wobei diese Korrektur keinen Einfluss auf das Endresultat hatte (Bg-act. 27 S. 3, 9 und 11). Etwas Anderes zeigten auch die Beschwerdeführer nicht auf. Sofern sie mit Hinweis auf BGE 123 II 74 E.3b geltend machten, der für das Bringen des Abfalls entstehende Mehrverkehr und die entsprechenden Lärmimmissionen müssten der Anlage zugerechnet werden, geht aus dem Lärmgutachten klar hervor, dass der Lärm aus der Autoanlieferung tatsächlich auch
34 - berücksichtigt wurde (vgl. Bg-act. 8 S. 7, Bg-act. 20 Beilage 2, Bg-act. 27 S. 7). Abgesehen davon weist selbst der auch von den Beschwerdeführern zitierte Untersuchungsbericht der EMPA darauf hin, dass die Anlieferung mit Personenwagen von untergeordneter Bedeutung ist (Bf-act. 31 S. 15). Nicht zutreffend ist schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführer, die Gutachter hätten den Emissionen der anderen vier Moloks (Altpapier und Kehricht) keine Beachtung geschenkt, womit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig erhoben worden sei. Gemäss den Gutachtern wurden Messungen an allen Moloks vorgenommen ausser am Papiercontainer, der zu wenig Material enthielt (Bg-act. 27 S. 3). Der entsprechende Lärmpegel wurde deshalb demjenigen für den Einwurf des Haushaltsabfalls gleichgesetzt (Bg-act. 27 S. 8). Gleichzeitig begründeten die Gutachter, dass der geringe Füllgrad (40 % beim Glascontainer, 2 x 20 % bei zwei geleerten Kehrichtcontainern) auf das Resultat des Lärmgutachtens keinen Einfluss gehabt habe (Bg-act. 27 S. 8). Im Übrigen bestätigten sie, dass sie bei allen Schritten, die auf einer Einschätzung oder Annahme beruhten, konservative, mithin schlechtere Bedingungen als erforderlich eingesetzt hätten (Bg-act. 27 S. 9). 6.3.6.Das Gericht stellt fest, dass es sich beim Lärmgutachten der M._____ AG um ein sorgfältig ausgearbeitetes und nachvollziehbar begründetes Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 7 KUSG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. f VRG handelt, auf das die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung (Bf-act. 3, Bg-act. 26) abstellen durfte. Damit besteht auch für das Gericht kein Grund, nicht auf das Lärmgutachten der M._____ AG abzustellen bzw. eine weitere Expertise einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Gerichtsgutachtens abgelehnt wird. 6.4.Die Beschwerdeführer kritisierten das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, weil sich diese lediglich von Lärmwerten habe leiten lassen anstatt alle für die Einzelbeurteilung erforderlichen Kriterien zu
35 - berücksichtigen. Damit habe sie den Sachverhalt nur unzureichend analysiert. 6.4.1.Das Bundesgericht verlangt für die Beurteilung der Lärmbelastung durch (Glas-)Sammelstellen eine Einzelfallbeurteilung (Urteile des Bundesgerichts 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.2, 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E.3.2.4 und 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E.5d/aa; BGE 146 II 17 E.6.2). Demnach sind im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise und nebst den Belastungsgrenzwerten für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV als Wertungshilfe, der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens – mithin die Öffnungszeiten der Sammelstelle, die zu erwartende Glasmenge – sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der betroffenen Wohnzone zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E.5, 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.2, 1A.36/2000 vom
Standort: Die Abfallsammelstelle befindet sich mitten im Zentrum des Dorfes, direkt hinter dem zentralen Dorfplatz, an der Hauptverkehrsverbindung zum östlichen Dorfteil und in die O._____. Damit handle es sich um einen hoch frequentierten Dorfteil, was von
36 - den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde und auch angesichts des im Rahmen des Verfahrens R 18 83 vor Ort durchgeführten Augenscheins gerichtsnotorisch ist.
Betriebszeiten: Auf einer Tafel bei der Sammelstelle wird darauf hingewiesen, dass das Entsorgen von Abfällen aller Art zwischen 19:00 und 08:00 Uhr verboten ist und dass Missachtungen dieses Verbots mit Busse bestraft würden. Dass diese Massnahme zur Vermeidung von nächtlichem Lärm durch die Abfalldeponie nicht geeignet wäre, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Sofern sie geltend machten, dass diese Betriebszeiten nicht eingehalten würden, was auch von den Zeugen T._____ und P._____ bestätigt wurde, ändert dies nichts an den gemessenen Lärmwerten. Die Rüge betrifft vielmehr den Vollzug der getroffenen lärmschutzrechtlichen Massnahmen und beschlägt damit die Kontroll- und Durchsetzungspflicht der Beschwerdegegnerin. Selbstverständlich ist sie gehalten, die getroffene und auch zur Gewährung der Nachtruhe geeignete Massnahme durchzusetzen, nämlich für die Einhaltung der erwähnten Betriebszeiten zu sorgen.
Abfallmenge: Gemäss Beschwerdegegnerin ist mit ca. 132 Flascheneinwürfen pro Tag zu rechnen. Diese liegt, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung darlegt, unter der Anzahl Flascheneinwürfe, die das Bundesgericht im Urteil 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 (E.2.2 und E.2.3.1) für die eher ruhige Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II (keine störenden Betriebe zugelassen) als zulässig erklärt hatte. Inwiefern diese Abfallmenge vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhalten sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar.
Leerungen des Glasmoloks: Diese als lauteste Ereignisse bezeichneten Leerungen des Glasmoloks kommen laut Beschwerdegegnerin rund 24-mal pro Jahr vor und dauern jeweils weniger als eine Minute. Zudem werden sie am Vormittag oder
37 - Nachmittag und nicht zu den empfindlichen Tages- oder Nachtzeiten vorgenommen.
Eigene Ortskenntnisse der Vorstandsmitglieder: Auch wenn die Vorstandsmitglieder, wie die Beschwerdeführer geltend machten, nicht selbst in der fraglichen Fraktion wohnen, darf davon ausgegangen werden, dass sie die Örtlichkeiten der Gemeinde, in der sie ihr Amt ausüben, kennen; vorliegend gilt dies umso mehr, als sich der Standort unmittelbar hinter dem zentralen Dorfplatz befindet. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in lärmrechtlicher Hinsicht unzureichend abgeklärt und die für die Einzelfallbeurteilung erforderlichen Kriterien nicht beachtet hätte. Damit ist nicht zu beanstanden, dass sie in der angefochtenen Verfügung, notabene nach Umsetzung der von den Gutachtern empfohlenen lärmreduzierenden Massnahmen (an den Glasmoloks Lärmdämmung an der Innenseite des Deckels sowie vertikales Führungsrohr; an den Kehrichtmoloks Dämpfung und Abdichtung mit einer Gummidichtung) zum Schluss kam, die fragliche Abfallsammelstelle sei, wie dies für Infrastrukturanlagen allgemein gelte, unverzichtbar, weshalb die damit verbundenen, in der hier fraglichen Empfindlichkeitsstufe III nicht mehr als mässigen Störungen für die Beschwerdeführer als direkt anstossende Nachbarn unvermeidbar und damit zu tolerieren seien, zumal die Umweltschutzgesetzgebung keinen Anspruch auf absolute Ruhe gebe. 6.5.Die Beschwerdeführer machten ferner geltend, die starken Geruchsemissionen seien so lästig, dass sie mindestens als mässig störend zu qualifizieren seien. Niemand wäre bereit, eine solche Situation zu akzeptieren. 6.5.1.Die LRV soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen
38 - Luftverunreinigungen schützen (Art. 1 Abs. 1 LRV). Für andere Geruchsemissionen als jene aus der Tierhaltung enthält die LRV keine Bestimmungen zur Emissionsbegrenzung (WAGNER PFEIFFER, Umweltrecht, Allg. Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 424), weshalb die Behörde gehalten ist, diese im Einzelfall gemäss den allgemeinen Grundsätzen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 4 Abs. 1 LRV). Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 Abs. 1 LRV). Als übermässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 LRV gelten Immissionen, für die keine Immissionsgrenzwerte gelten, u.a. dann, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). 6.5.2.Im verwaltungsrechtlichen Verfahren R 18 83 hatte das Gericht am
41 - die Frage, ob er von geruchlichen Immissionen seitens der Hauptsammelstelle H._____ beeinträchtigt werde, machte jedoch kaum nähere Angaben dazu (z.B. genaue Tageszeit, Jahreszeit). Er gab an, man könne es nicht auf eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Tag festlegen, weil es recht unterschiedlich sei und verschiedene Faktoren massgebend seien. Im Winter seien die Geruchsemissionen nicht heftig, ausser bei der Kehrichtleerung, bei Temperaturen über 24° Grad werde es lästig, zudem seien die Geruchsimmissionen höher, wenn das Wetter von gut auf schlecht wechsle. Wenn der Deckel nicht richtig fixiert sei, seien die Emissionen stärker, es komme darauf an, welcher Molok betroffen sei. Karton stinke nicht, die Abfall- und Glasmoloks würden mehr stinken. Diese Antworten erweisen sich als pauschal bzw. allgemeingültig angesichts des Umstands, dass der Zeuge gemäss eigenen Angaben vor Ort wohnt und er die Geruchsbelastungen in seinem Mail vom 5. August 2018 (Bf-act. 19) als teilweise über den zumutbaren Grenzwerten liegend bezeichnete, was er gemäss Angaben an der Zeugenbefragung auch heute noch so bestätigen würde. Teilweise erweisen sich seine Antworten auch als ausweichend, so wenn er auf die Frage nach der Häufigkeit der Geruchsbelastung erklärte, das könne er nicht sagen, weil nicht alle die gleiche Nase hätten, dann doch auf konkrete Nachfrage präzisieren konnte, für ihn habe es in der letzten Woche 1-2 Mal im Mittelbereich gestunken. Der Zeuge T., dem die Liegenschaft Plaz 40 gehört und der nur teilweise in F. wohnt (6-7 Mal im Jahr für zwei bis drei Wochen), bestätigte auf Befragung hin, dass er von den Geruchsimmissionen beeinträchtigt werde, und zwar um die Mittagszeit und am Nachmittag und v.a. im Sommer, bei Temperaturen ab 20°, eher bei schönem Wetter und wenn die Sammelstelle mehr benutzt werde. Allerdings gehe er bei hohen Temperaturen, wenn viele Gäste dort seien und um die Weihnachtszeit nicht mehr nach F._____. Bei Regen würde man es nicht so merken. Nach dem 6. September 2021 habe er "eigentlich wenige" Veränderungen
42 - festgestellt. Während aus diesen Angaben nicht hervorgeht, dass die Geruchsimmissionen ständig unerträglich wären, bestätigte er, dass für ihn das grössere Problem die Entsorgung der Flaschen sei (v.a. an Weinachten/Neujahr), wobei er nicht wisse, wie sich dieses in den letzten Jahren entwickelt habe. Damit geht weder aus den Aussagen von T._____ noch von P., welche die Beschwerdeführer als besonderes neutral beurteilt haben wollten, weil sie nicht von der Gemeinde abhängig seien, noch aus dem Geruchsprotokoll der Gemeindeangestellten hervor, dass die Geruchsemissionen bei der Abfallsammelstelle H. als übermässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 LRV einzustufen wären, mithin dass dadurch ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört würde (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstellung des Geruchsprotokolls keine Proben in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers 2 entnahm. Wenn davon auszugehen ist, dass diese – mit Ausnahme während der Leerung der Kehrichtmoloks – bereits rund um die Moloks und an der Hauswand gering bis kaum vorhanden sind, ist nicht anzunehmen, dass Geruch in den darüberliegenden Räumlichkeiten auftritt; Solches konnte das Gericht auch anlässlich des Augenscheins vom 25. Mai 2020 (im Verfahren R 18 83) nicht feststellen, weshalb auch vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere diesbezügliche Beweiserhebungen verzichtet wird. 6.5.3.Die Beschwerdeführer legten die "Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen des Bundesamtes für Umwelt, Entwurf 2015" (Bf-act. 33; nachfolgend Empfehlung BAFU) ins Recht und machten gestützt darauf geltend, die Beschwerdegegnerin hätte nur unbefangene Probanden einsetzen dürfen, die in einer Vorprüfung auf ihre geruchssensorische Eignung überprüft und ausserhalb des Konfliktgebiets angeworben worden seien (Empfehlung BAFU, Empfehlung zur Beurteilung von
43 - Gerüchen, S. 25, Anhang A.3.3.2). Damit stellten sie auf die spezifischen Voraussetzungen für die Methode "Begehungen" (vgl. Empfehlung BAFU, S. 23 ff., A.3) ab und sahen darüber hinweg, dass die Empfehlung BAFU einerseits verschiedene Standardmethoden zur Ermittlung von Geruchsimmissionen (vgl. Übersicht, S. 8, Modellrechnungen, S. 13 ff., A.1, Befragungen, S. 18 ff., A.2, Begehungen, S. 23 ff., A.3, und Olfaktometrie, S. 31 ff., A.4) vorsieht, andererseits aber auch festhält, dass vor der Anwendung dieser Standardmethoden auch einfache Hilfsmethoden zur Anwendung kommen können (Empfehlung BAFU, S. 7, Ziff. 3 Ermittlung von Geruchsimmissionen). Erwähnt wird dabei auch die Erstellung von Immissionsprotokollen, weshalb aus der Empfehlung BAFU nicht abgeleitet werden kann, die Erhebung mittels eines Geruchsprotokolls und die Einsetzung von nicht spezifisch auf die Geruchserhebung geschulten Probanden sei unzureichend oder unzulässig. 6.5.4.Die Beschwerdeführer kritisierten das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und beriefen sich auf das in der Empfehlung BAFU (Bf-act. 33) aufgeführte Ablaufschema (S. 10). Demnach müsse in einem ersten Schritt geklärt werden, ob "die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen" unter Berücksichtigung der konkreten Vorgaben und der allgemeinen Grundsätze gemäss LRV erfüllt seien. In einem zweiten Schritt müsse abgeklärt werden, ob beispielsweise aufgrund der besonderen Standortsituation trotz Einhaltung der Vorsorge übermässige Geruchsimmissionen feststehen oder zu erwarten seien. Die LRV enthält Bestimmungen zu Abgasen, Staub, anorganischen Stoffen, krebserzeugenden Stoffen (Anhang 1), Emissionen aus besonderen Anlagen, darunter auch der Tierhaltung (Anhang 2), Feuerungsanlagen (Anhang 3 LRV), Baumaschinen etc. (Anhang 4), Brenn- und Treibstoffen (Anhang 5) sowie zur Mindesthöhe von Hochkaminen (Anhang 6), jedoch fehlen, wie bereits erwähnt, konkrete Bestimmungen zu anderen Formen von Gerüchen; das Ablaufschema in der Empfehlung BAFU (Bf-act. 33
44 - S. 10) sieht die Prüfung von z.B. geruchsintensiven Stoffen gemäss Anhang 1 der LRV, Mindestabständen für Tierhaltungsanlagen gemäss LRV, geruchsintensiven Abgasen und der LRV-Konformität von Kaminen vor (vgl. auch Ablaufschema des BAFU, S. 10). Sofern die Beschwerdeführer darauf beharrten, dass in einem ersten Schritt eine solche Prüfung von Emissionsgrenzwerten erfolgen müsse, kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal für Gerüche an Abfallsammelstellen keine Emissionsgrenzwerte bestehen. Daher war die Beschwerdegegnerin lediglich, aber immerhin gehalten, geeignete, technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahmen zur Geruchseindämmung zu treffen, was sie mit der Auswechslung der Molokdeckel und der angeordneten jährlichen Auswaschung/Reinigung der Aussenbehälter auch tat. Sie ging damit korrekt nach Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 4 Abs. 1 LRV vor (vgl. auch Erwägung 6.5.1). Die Beschwerdeführer legten denn auch nicht dar, welche zusätzlichen Massnahmen (abgesehen von der von ihnen angestrebten Entfernung der Moloks) ihrer Ansicht nach noch hätten ergriffen werden können. In der Folge kontrollierte die Beschwerdegegnerin, konform nach Art. 5 LRV, mittels Geruchsprotokoll, ob trotz der Massnahmen Gerüche bzw. übermässige Immissionen wahrnehmbar sind, was sie schliesslich verneinte. Die Beschwerdeführer äusserten sich nicht spezifisch zur Situation nach dem 6. September 2021, sondern trugen lediglich pauschal vor, die fraglichen Gerüche seien immer noch übermässig und unerträglich. Wäre dem so, würde es im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV bedeuten, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört würde, was nach dem Gesagten, angesichts des Geruchsprotokolls und der Zeugenaussagen (vgl. insbesondere Erwägung 6.5.2) nicht glaubhaft ist. Damit vermögen die Einwände der Beschwerdeführer keine ernsthaften Zweifel am Geruchsprotokoll der Beschwerdegegnerin hervorzurufen.
45 - 6.5.5.Insbesondere kennt das Gericht angesichts des bereits im Verfahren R 18 83 durchgeführten Augenscheins die Situation vor Ort, womit ein erneuter Augenschein nicht zielführend und damit nicht erforderlich ist. Was die vom Gericht festzustellenden Gerüche betrifft, kann angesichts der getroffenen und am 6. September 2021 umgesetzten Massnahmen zur Geruchseindämmung davon ausgegangen werden, dass diese nicht stärker ausfallen als anlässlich des Augenscheins vom 25. Mai 2020 (unangenehme Geruchsemissionen nur beim Entleeren des Glascontainers), womit ohnehin nicht von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 LRV gesprochen werden kann. 6.5.6.An dieser Beurteilung würden auch die weiter beantragte Anhörung der betroffenen Parteien und die Befragungen weiterer Personen als Auskunftspersonen nichts ändern. Was die Beschwerdeführer betrifft, ist davon auszugehen, dass diese nicht etwas Anderes aussagen würden, als sie bereits in den Rechtsschriften dargelegt haben. Ferner ist angesichts der anlässlich des Augenscheins vom 25. Mai 2020 gemachten Wahrnehmungen und der Beweistauglichkeit des Geruchsprotokolls der Beschwerdegegnerin (Bg-act. 28, 29) auch nicht zu erwarten, dass die von den Beschwerdeführern verlangte Olfaktometrie (= Messung der Reaktion von geschulten Prüfpersonen, vgl. www.wikipedia.org / Olfaktometrie oder www.umtec.ch / Thema Geruchsmessung, zuletzt abgerufen im Juni 2023) andere Resultate bringen würde als die bereits vorhandenen. 6.6.Das Gericht kommt gestützt auf das beweistaugliche Lärmgutachten der M._____ AG (Bg-act. 8, 20, 27), das beweistaugliche Geruchsprotokoll (Bg-act. 28, 29) und auf die Zeugenaussagen zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Lärm- und Geruchssituation in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2022 – nach Ergreifen der im Rahmen der Vorsorge notwendigen, d.h. technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen (vgl. Erwägung 6) –
46 - in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise nicht als übermässig, mithin den Lärm als nicht mehr als mässig störend (vgl. Erwägung 6.1.1, 6.4.1 f.) und den Geruch nicht als einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich störend beurteilte (vgl. Erwägung 6.5.1). 6.7.Sofern die Beschwerdeführer geltend machten, das kommunale Polizeigesetz sei verletzt worden (insbesondere Art. 10 bis Art. 18; vgl. Bf- act. 9), weil die Gemeinde ihre Kontrollpflicht, den Schutz der Öffentlichkeit vor schädlichen Einflüssen und Störungen und den Schutz der Nachtruhe vernachlässige und sie ihrer Aufgabe in Bezug auf die Müllabfuhr nicht nachkomme, weil sich Abfälle neben den Moloks türmten, weil der freie Zugang für Passanten durch das Deponieren von Gegenständen behindert werde, weil durch das Nichteinhalten der Betriebszeiten der Abfallsammelstelle Passanten und Anwohner belästigt, erschreckt und in ihrer Ruhe gestört würden und der Dorfkern der Fraktion durch die fünf grossen Moloks klar verunstaltet würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. 6.7.1.Einerseits erweisen sich die Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach Gegenstände und Flüssigkeiten auf die Strasse bzw. auf öffentlichen oder privaten Grund geworfen und Abfälle neben den Moloks abgelegt würden und dadurch der freie Zugang zu den Moloks behindert werde, wonach Abfälle rund um die Uhr eingeworfen, der Dorfkern verunstaltet, die Anwohner gesundheitlich beeinträchtigt und durch Fahrzeuglärm belästigt würden, als nicht näher differenzierte und substanziierte, offensichtlich aufgebauschte Aufzählung von einzelnen, zwar unerwünschten, aber im Zusammenhang mit einer Abfallsammelstelle zu tolerierenden Ereignissen (vgl. dazu Erwägung 6.4.2 in fine). Andererseits konkretisierten die Beschwerdeführer diese Ereignisse nicht derart glaubhaft, dass für das Gericht ein Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VRG bestünde. Obwohl den Beschwerdeführern eine Mitwirkungspflicht
47 - zukommt (vgl. Art. 11 Abs. 2 VRG), offerierten sie für die angeblichen Missstände ein einziges, undatiertes, im Winter und zur Nachtzeit aufgenommenes Foto (Bf-act. 9). Auf diesem sind zwar Glasabfälle, einzeln und in Taschen abgefüllt, erkennbar, doch ist damit keineswegs plausibel dargelegt, dass es rund um die Abfallsammelstelle tagtäglich bzw. regelmässig so aussieht, dies umso weniger als nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Foto rund um die Winter-Festtage aufgenommen wurde, wenn bekannterweise tatsächlich mehr Abfall deponiert wird. Darüber hinaus präsentiert sich die Sammelstelle auf dem vorangehenden Foto (Bf-act. 8) komplett aufgeräumt und sauber, was im Übrigen auch der Augenschein im Verfahren R 18 83 ergeben hatte (vgl. Fotos im Augenscheinprotokoll). Überzeugende Anhaltspunkte für eine Verletzung der von den Beschwerdeführern zitierten Normen des kommunalen Polizeigesetzes liegen damit nicht vor. 6.8.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2021, in der die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass die fragliche Abfallsammelstelle die umweltrechtlichen Vorgaben einhalte und daher nicht geschlossen bzw. redimensioniert werden müsse, rechtmässig und somit zu schützen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.00, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 7.1.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Dem Ausgang des
48 - Verfahrens entsprechend wird die Staatsgebühr den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG) auferlegt. 7.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dementsprechend steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.
49 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF5'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF914.00 zusammenCHF5'914.00 gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] [Mit Urteil 1C_526/2023 vom 25. März 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen]