Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2022 117
Entscheidungsdatum
21.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 112 und R 22 117 5. Kammer VorsitzZanolari Hasse RichterInBrun und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 21. Dezember 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer 1 (Verfahren R 22 112) gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin 1 (Verfahren R 22 112 und R 22 117) und C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mathias Kuster, Beschwerdegegner 2 (Verfahren R 22 112) sowie D.,

  • 2 - Beigeladener (Verfahren R 22 112) und C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mathias Kuster, Beschwerdeführer 2 (Verfahren R 22 117) gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng Beschwerdegegnerin 1 (Verfahren R 22 112 und R 22 117) und A._____, Beschwerdegegner 3 (Verfahren R 22 117) betreffend Baueinsprache/Baugesuch (Auflage)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.C._____ ist gemäss seinen Angaben Berechtigter eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzniessungsrechts an der Parzelle 2418 in E., die im Eigentum von D. steht. Die Parzelle 2418 befindet sich in der Wohnzone (WZ) gemäss Art. 25 des für diese Fraktion geltenden kommunalen Baugesetzes vom 5. Oktober 2018 (BG). 2.Am 10. Dezember 2021 bewilligte die Baukommission B._____ das Baugesuch von C._____ (Bauherr) vom 8. November 2021 für Änderungen an der Umgebung (Betonplatte für Terrasse; Erhöhung Mauer und Erneuerung Treppe) des Gebäudes mit der Vers. Nr. Z.1._____ auf der Parzelle 2418 (Entscheid Nr. Z.2.). Die zur Bewilligung ersuchten Umgebungsarbeiten betrafen dabei ausschliesslich den Sitzplatz im westlichen Teil der Parzelle. 3.Am 5. April 2022 reichte C. eine Projektänderung zum am

  1. Dezember 2021 bewilligten Bauvorhaben für einen "Betonsockel ebenerdig" ein, welche durch die Baukommission B._____ im vereinfachten Baubewilligungsverfahren mit Verfügung vom 27. April 2022 bewilligt wurde (Entscheid Nr. Z.3.). Gemäss dem eingereichten und bewilligten Plan war als Standort des Sockels die nordöstliche Ecke der Parzelle 2418 bezeichnet, welche ihrerseits an die Parzellen 2184 (Norden) und 2428 (Osten) grenzt. 4.Mit Baugesuch vom 28. April 2022 ersuchte C. um die Bewilligung der "Montage Solar-Tracker auf Sockel (bewilligt)" auf der Parzelle 2418. Gemäss dem eingereichten Plan war als Standort des Solartracker die nordöstliche Ecke der Parzelle 2418 auf Höhe des im Rahmen des im Verfahren Z.2._____ bewilligten Sockels bezeichnet. Der bewegliche Solartracker der Firma F., G. soll gemäss den damaligen
  • 4 - Baugesuchsunterlagen mit einer PV-Modulfläche von maximal ca. 4 m x 5 m sowie einer Gesamthöhe von maximal 5.5 m an einer Standsäule montiert werden, die mit einem Stahlkorb in einem Betonsockel von 1.5 m Höhe und 2 m Breite betoniert werden muss. Dieses Baugesuch wurde amtlich publiziert und lag ab dem 6. Mai 2022 öffentlich auf. 5.Gegen das Baugesuch vom 28. April 2022 erhob A., Eigentümer des Nachbargrundstücks Parzelle 2428, fristgerecht am 20. Mai 2022 Einsprache und beantragte, das Baugesuch sei nicht zu bewilligen. Im Wesentlichen wurde die Einsprache damit begründet, der Bauherr sei nicht Besitzer der Parzelle 2418 und der gesetzliche Grenzabstand von 3 Meter werde nicht eingehalten. Die Solarmodule könnten bei Sturm weggerissen werden und die Liegenschaft auf der Parzelle 2428 stark gefährden. Schliesslich störe die geplante Anlage das Orts- und Landschaftsbild massiv. 6.Am 20. Juni 2022 wurde ein durch den Grundeigentümer mitunterzeichnetes Baugesuch nachgereicht. 7.Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 wies die Baukommission B. die Einsprache von A._____ ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen, insbesondere betreffend die Erstellung und Betrieb des Solartracker und Elektroinstallationen. Weiter wurde die Beibringung eines Herstellernachweises hinsichtlich der Sturmsicherheit des Solartracker verlangt. Vor Baubeginn sei zudem das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, das am 6. Juni 2022 mit der Eigentümerin der Parzelle 2184 vereinbarte Näherbaurecht im Grundbuch einzutragen. 8.Gegen diesen Entscheid der Baukommission vom 12. Juli 2022 erhob A._____ am 20. Juli 2022 Einsprache im Sinne von Art. 110 Abs. 1 BG. Er rügte, dass eine sachliche Überprüfung infolge mangelhafter

  • 5 - Baugesuchsunterlagen nicht möglich sei. Er stellte ausserdem die Zonenkonformität des geplanten Solartracker in Frage. Dieser sei kein Wohnobjekt und das Aufstellen in der WZ daher nicht erlaubt. 9.Mit Vereinbarung vom 23. Juli 2022 erteilte H._____ als Eigentümerin der Parzelle 2184 zugunsten der Parzelle 2418 die Zustimmung, für das Bauprojekt betreffend die Montage und Aufstellung eines Solartracker den minimale Grenzabstand zur gemeinsamen Grenze von 3 m um 1.75 m unterschreiten zu dürfen sowie die Erlaubnis, dass die beweglichen Teile der Anlage bei Drehung zeitweise über die gemeinsame Grenze streichen dürfen. 10.Mit zwei separaten, inhaltlich weitestgehend identischen Bau- und Einspracheentscheiden vom 24. November 2022 (Entscheid- Nr. Z.4._____ und Z.5.) wies der Gemeindevorstand B. als Baubehörde und Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 110 Ab. 1 BG die Einsprache von A._____ erneut ab und erteilte C._____ die Baubewilligung unter Auflagen, insbesondere dürften die beweglichen Teile des Solartracker in der Ruhestellung (0° gegenüber der Horizontalen) – vorbehaltlich nachbarschaftlicher Vereinbarungen – bis maximal auf 1.5 m an die Grundstücksgrenzen zu den Nachbarparzellen ragen. 11.Dagegen erhob am 10. Dezember 2022 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 bzw. Beschwerdegegner 3) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 22 112) und beantragte sinngemäss den Bauabschlag unter kostenfälliger Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022. Im Wesentlichen wiederholte er die Rüge, ein Solartracker sei kein Wohnobjekt und ein Aufstellen in der WZ nicht erlaubt. Es fehle der Nachweis, dass in der Schweiz in der WZ ein (Solar-)Tracker stehe. Das

  • 6 - Projekt entspreche nicht den Vorschriften des Kantons betreffend Solaranlagen und die Nachführung zum Sonnenstand erbringe eine geringe Mehrleistung von einigen hundert Watt. Das Aufstellen eines derartigen Ungetüms direkt vor der Nase des Nachbarn sei ein feindseliger Akt. 12.Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2022 gelangte C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2 bzw. Beschwerdegegner 2) ebenfalls an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 22 117) und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der Auflage Nr. 2 betreffend den Grenzabstand gemäss (Dispositiv-)Ziffer 2 (recte Ziffer III[.2]) des Bau- und Einspracheentscheids vom 24. November 2022 der Gemeinde B._____ und es sei die Baubewilligung ohne eine entsprechende Auflage zu erteilen. Dabei stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, mangels gesetzlicher Grundlage würden für eine freistehende Photovoltaikanlage keine einzuhaltenden Grenzabstände gelten und ohnehin würde dieser Auflage auch der Vertrauensschutz entgegenstehen. 13.In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2023 zum Verfahren R 22 112 beantragte der Beschwerdeführer 2, es sei auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich abzuweisen. Im Wesentlichen führte er aus, der Solartracker, der unmittelbar dem Wohnzwecke diene, sei zonenkonform. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1sei schweizweit mindestens ein weiterer Solartracker in einer WZ bewilligt worden. Sofern der Beschwerdeführer 1 auf den kantonalen Leitfaden für Solaranlagen vom Juli 2022 verweise, so regle dieser lediglich, dass freistehende Solaranlagen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterliegen würden und bewilligt werden könnten, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Beide Voraussetzungen

  • 7 - seien vorliegend erfüllt. Die Gemeinde habe sich intensiv mit der Eingliederung der Anlage beschäftigt und habe die Frage, ob die Gestaltung der Anlage einer Bewilligung entgegenstehen würde, verneint. Der Beschwerdeführer 1 würde die Anlage lediglich von seinem hinteren Fenster aus sehen und seine Aussicht werde keinesfalls beeinträchtigt. 14.In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 zum Verfahren R 22 117 beantragte der Beschwerdeführer 1 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2. Er brachte drin vor, gemäss kantonalem Leitfaden für Solaranlagen müsse eine separate Baugenehmigung für das Aufstellen von Solarpanels eingereicht werden. Eine Verknüpfung mit dem Verfahren R 22 112 sei unzulässig. Der gesetzliche Grenzabstand von 3 Meter werde nicht eingehalten. Es existiere keine Verbindung zur Zeit und dass der Abstand zeitweise eingehalten werde, sei unerheblich. Die Aussage, der Tracker habe kaum negative Auswirkungen auf das Nachbargrundstück sei falsch und realitätsfremd. Die Leistung des Projekts sei bescheiden. Mit einer Alternative beispielsweises auf dem Dach könne ein Mehrfaches an Leistung erzeugt werden ohne die Wohnqualität der Nachbarn zu beeinträchtigen. 15.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der beiden Beschwerden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ein – wie in den angefochtenen Entscheiden – analog zu Art. 19 Abs. 5 BG ermittelten Grenzabstand von den beweglichen Anlageteilen von 1.5 m als sachgerechtes Ergebnis angeführt und zusätzlich auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung von Art. 19 Abs. 8 BG i.V.m. Art. 75 f. KRG hingewiesen, welche zum selben Ergebnis führt. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer 2 angeführten Vertrauensschutz verneinte die Beschwerdegegnerin 1 das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage für den Standort des strittigen Solartracker.

  • 8 - Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 1 in Abrede gestellten Zonenkonformität war sie demgegenüber der Ansicht, dass der mit dem Solartracker produzierte Strom der Versorgung des auf der Parzelle 2418 stehenden Hauses diene und das Vorhaben somit zonenkonform sei. 16.In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2023 zur Vernehmlassung des Beschwerdeführers 1 vom 19. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer 2 unverändert an seinen Begehren gemäss Beschwerde fest. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Solartracker zweifelsfrei zonenkonform sei und auch keine negativen Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers 1 habe. 17.Am 1. März 2023 hielt der Beschwerdeführer 2 in Bezug auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Februar 2023 replicando an seinen Anträgen fest und bekräftigte unter anderem seine bereits in der Beschwerde geltend gemachten Standpunkte. 18.Während sich der Beschwerdeführer 1 nicht mehr vernehmen liess, hielt die Beschwerdegegnerin 1 am 10. März 2023 duplicando fest, dass die Nichteinhaltung eines Grenzabstandes für den bewilligten Solartracker mit solchen Dimensionen im Ergebnis krass unverhältnismässig wäre. Für die Bemessung des Grenzabstandes seien denn auch baurechtlich immer die äussersten Punkte einer Baute oder Anlage massgebend. Es sei nicht ersichtlich, wie eine Meldung eines Sockels durch die Bauherrschaft an die Baukommission und angebliche Aussage des Bauamts eine Vertrauensgrundlage für eine Baubewilligung eines Solartracker in irgendeiner Grösse sowie einen abweisenden Einspracheentscheid des zuständigen Gemeindevorstands in Missachtung der baurechtlichen Vorschriften und des nachbarrechtlichen Rechtsschutzes bilden soll.

  • 9 - 19.Mit Schreiben vom 15. August 2023 liess die Instruktionsrichterin aus den Händen der Beschwerdegegnerin 1 die eingereichten Pläne und Fotos zum Projektänderungsgesuch vom 5. April 2022, sämtliche bewilligten Pläne sowie allfällige Begehungsprotokolle edieren. Die edierten Unterlagen stammen aus dem Verfahren zu den Baugesuchen vom

  1. November 2021, 5. April 2022 und 28. April 2022 und wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. 20.Mit Verfügung vom 28. September 2023 ersuchte die Instruktionsrichterin das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) um Erstattung eines Amtsberichts bezüglich die Sonnenlichtreflexion der fraglichen Photovoltaikanlage. Der durch das ANU erstattete Amtsbericht, datierend auf den 7. November 2023, wurde den Parteien zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die Gemeinde B._____ liess sich am 16. November 2023 dazu fristgerecht vernehmen. 21.Dazu liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Der Grundeigentümer der Parzelle 2418, D._____ (nachfolgend Beigeladener), liess sich während des gesamten Verfahrens nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die angefochtenen Bau- und Einspracheentscheide vom 24. November 2022 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  • 10 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Vorliegend sind die jeweils an den Beschwerdeführer 1 bzw. Beschwerdegegner 3 und den Beschwerdeführer 2 bzw. -gegner 2 adressierten und eröffneten Bau- und Einspracheentscheide des Gemeindevorstandes B., jeweils vom 24. November 2022 angefochten (Entscheid-Nr. Z.5. in den Akten des Beschwerdeführers 1 im Verfahren R 22 112 [Bf1-act.] 1 und Z.4._____ in den Akten der Beschwerdegegnerin 1 in den Verfahren R 22 112 und R 22 117 [Bg1-act.] 9). Dabei handelt es sich um Entscheide, die der Gemeindevorstand B._____ gestützt auf Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BG und auf die innert 20 Tagen zu erhebende Einsprache des Beschwerdeführers 1 (im Sinne einer verwaltungsinternen Beschwerde) gegen den Entscheid der Baukommission vom 12. Juli 2022 hin gefällt hat. Damit ist auch der verwaltungsinterne, kommunale Instanzenzug gemäss Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BG ausgeschöpft und die kommunalen Entscheide sind weder nach eidgenössischen oder kantonalen Recht endgültig. Da beide Entscheide materiell identisch sind, formell von einer Instanz (dem Gemeindevorstand) im selben Verfahren zum selben Zeitpunkt entschieden worden sind, denselben Adressatenkreis betreffen und ihnen ein und dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, werden sie der Logik halber fortan als ein einziger, im Sinne von Art. 46 KRVO ergangener Entscheid bezeichnet und als solcher behandelt. Es handelt sich dabei um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Auch wenn der Entscheid über das Bauvorhaben des Beschwerdeführers 2 mit Dispositivziffer III.2 eine Nebenbestimmung im Sinne einer aufschiebenden Bedingung mit Umsetzungsspielraum enthielte, ist weiterhin von einem verfahrensabschliessenden Entscheid und nicht von einem nur unter spezifischen Voraussetzungen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 4 VRG auszugehen (vgl. Urteil des

  • 11 - Verwaltungsgericht [VGU] R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E.1; vgl. aber betreffend Art. 93 Abs. 1 BGG und das bundesgerichtliche Verfahren: BGE 149 II 170). 1.2.Der erwähnte kommunale Entscheid ist sowohl vom im vorinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise unterlegenen Beschwerdeführer 1 als vormaliger Einsprecher als auch vom Beschwerdeführer 2 als Bauherr für den strittigen Solartracker angefochten worden. Letzterer wurde im angefochtenen Entscheid – abweichend vom Entscheid der Baukommission B._____ vom 12. Juli 2022 (vgl. Bg1-act. 7 S. 3 f.) – insbesondere unter Dispositivziffer III.2 auflageweise und unter Vorbehalt einer nachbarschaftlichen Vereinbarung für einen geringeren Abstand zur Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1.5 m des Solartracker in Ruhestellung (0° gegenüber der Horizontalen) zu den Grundstücksgrenzen verpflichtet. Vor Baubeginn sei – unter Einreichung eines entsprechenden Situationsplans zur Genehmigung – ein Nachweis über die Einhaltung dieses Abstandes gegenüber der Parzelle 2428 beizubringen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben sich somit am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind Grundeigentümer und Einsprecher der unmittelbar angrenzenden Nachbarparzelle 2428 bzw. als Nutzungsberechtigter der zu bebauenden Parzelle 2418 und Bauherr mit ihren Positionen vorinstanzlich nicht vollständig durchgedrungen. Sie sind somit gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG vom angefochtenen Entscheid besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und sind somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 enthält – auch angesichts des im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022 zumindest teilweise abgewiesenen Antrages gemäss Einsprache vom 20. Juli 2022 – zumindest sinngemäss einen Antrag auf Nichtbewilligung des Solartracker auf der Parzelle 2418. Zur Begründung rügt er zwar sehr knapp, aber doch

  • 12 - hinreichend erkennbar zum Beispiel, dass ein solcher Solartracker nicht zonenkonform sei und die Installation des Solartracker am vorgesehenen Standort eine grosse Beeinträchtigung seiner Wohnlichkeit darstelle. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ohne rechtskundige Vertretung eingereicht wurde, ist ein hinreichender Anfechtungswille erkennbar und auch aus welchen Gründen der Entscheid angefochten wird. Auf die form- und fristgerechten Beschwerden vom 10. und 22. Dezember 2022 ist somit einzutreten. 1.3.Der Beschwerdeführer 1 stellt in seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2022 den Antrag, dass wegen Befangenheit ein deutschsprachiges Gericht gewünscht sei. Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist (Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100]; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 in fine SpG). Die angefochtenen Entscheide des Gemeindevorstands vom 24. November 2022 sind in deutscher Sprache verfasst (Bf1-act. 1 und Bg1-act. 9). Deutsch ist eine Amtssprache des Kantons (Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). Damit gilt Deutsch im vorliegenden Verfahren als Verfahrenssprache, weshalb auch das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (Art. 7 Abs. 3 SpG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 SpG können die Parteien am Verwaltungsgericht für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Beschwerdeführer als auch die Gemeinde B._____ durften demnach ihre Rechtsschriften in deutscher Sprache einreichen (vgl. PVG 2019 Nr. 25). Dem vom Beschwerdeführer 1 geäusserte Wunsch nach einen Verfahren und Urteil in deutscher Sprache, wird somit entsprochen. Soweit mit dem beschwerdeführerischen Antrag eine Besetzung des Gerichts durch nur deutschsprachige Richterinnen und Richter beabsichtigt war, wird in der

  • 13 - Beschwerde nicht begründet, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die vorliegend mitwirkenden Richterinnen und Richter im Rahmen der anzuwenden Amts- und Verfahrenssprache befangen sein sollen. Insoweit wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen. 1.4.Die Verfahren R 22 112 und R 22 117 wurden am 29. Dezember 2022 vereinigt, womit diese mit vorliegendem Urteil in der ordentlichen Besetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG gemeinsam erledigt werden. 2.Angesicht der im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom

  1. November 2022 geregelten Rechtsverhältnisse und der in den Verfahren R 22 112 und R 22 117 gestellten Rechtsbegehren bildet vorliegend Streitgegenstand, ob das Bauvorhaben gemäss Baugesuch vom 28. April 2022 betreffend die freistehende Photovoltaikanlage bzw. den Solartracker zu Recht in (grundsätzlicher) Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache bewilligt und mit der Auflage zur Einhaltung eines Abstandes von – vorbehältlich einer nachbarlichen Vereinbarung – mindestens 1.5 m der beweglichen Teile des Solartracker in horizontaler Ruhestellung zu den Grundstücksgrenzen der Nachbarparzellen versehen worden ist. 3.Zum anwendbaren Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Juli 2022 die revidierten Bestimmungen der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) betreffend Solaranlagen in Kraft sind. Der hier beschriebene Sachverhalt hatte seinen Beginn mit dem Baugesuch vom 28. April 2022 und mündete im vorliegend angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 24. November 2022, womit das neue Recht anwendbar ist (Art. 89 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]; vgl. VGU R 20 105 vom
  2. November 2022 E.4.2, R 20 102 vom 8. Februar 2022 E.6.1 und VGU R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.5.5 f.).
  • 14 - 4.Im Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht umschreibt das Bundesgericht Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) als künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 139 II 134 E.5.2; HÄNNI, Planungs-, Bau- und Besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auf., Bern 2022, S. 334 f.). Gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (innerhalb und ausserhalb der Bauzone) grundsätzlich nur mit einer schriftlichen Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden (PVG 2007 Nr. 28 E.2; VGU R 21 98 vom 6. Dezember 2022 E.2.1). Vorliegend steht aufgrund der vorliegenden Baugesuchsunterlagen die Installation einer freistehenden Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit einer beweglichen PV- Modulfläche zwischen 15 m 2 und maximal 20 m 2 zur Diskussion (vgl. Datenblatt der F._____ GmbH zum "Solar Tracker Modell: [...]", in: Bg1- act. 5 und der am 12. Juli 2022 genehmigte Konstruktionsplan mit Detailangaben [Bg1-act. 18], wonach die PV-Modulfläche ca. 3.5 m x 4.2 m bzw. die maximale Fläche des Trägergestelles ca. 3.2 m x 5 m beträgt). Es handelt sich also nicht um eine Photovoltaikanlage an einer Fassade mit einer Absorberfläche bis maximal 6 m² pro Fassade innerhalb der Bauzonen oder bis maximal 2 m² ausserhalb der Bauzonen, welche – unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) – als grundsätzlich nicht baubewilligungspflichtige, aber in jedem Falle anzeigepflichtige Bauvorhaben i.S.v. Art. 86 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 und Art. 40a Abs. 1 zu qualifizieren wäre. Der kantonalen Anzeigepflicht nach Art. 40a KRVO unterliegen auch Solaranlagen auf Dächern (Art. 40b

  • 15 - Abs. 1 KRVO). Anlagen, welche die Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV respektive nach Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 KRVO nicht erfüllen oder diese zwar erfüllen, aber auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung geplant (Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b RPV) sind oder für die gemäss Grundordnung eine spezifische Schutz- oder Erhaltungsregelung gilt und einer Baubewilligungspflicht unterstellt worden sind (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG i.V.m Art. 40b Abs. 4 KRVO), bedürfen grundsätzlich einer Baubewilligung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 86 Abs. 1 KRG). Die Notwendigkeit der Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO für die Installation des Solartracker ist vorliegend unbestritten und auch erfolgt (vgl. VGU R 22 1 vom 23. November 2023 E.5.2; Urteil V 20-2018 des Kantonsgerichts Appenzell-Innerrhoden vom 24. Juni 2019 E.2.2, in SJZ 2020 S. 394; Urteil 602 2014 148 des Kantonsgericht Freiburg vom 19. August 2015 E.3b f.; EnergieSchweiz, Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen vom Juni 2023 [nachfolgend Leitfaden EnergieSchweiz], S. 27 und 50, abrufbar unter: https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/10403; Amt für Raumentwicklung Graubünden [ARE GR], Leitfaden für Solaranlagen vom Juli 2022 [nachfolgend Leitfaden ARE GR], 3. Aufl. S. 5, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/aev/dokumentation/St romversorgungDokumente/20220824_leitfaden_fuer_solaranlagen_de.p df; JÄGER, Photovoltaikanlagen auf Bauten in der Landwirtschaftszone, in: Streiff [Hrsg.], Schriften zum Energierecht, Raumplanung und Photovoltaik, Zürich 2021, Rz. 23 ff.; JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren [nachfolgend Praxiskommentar RPG: Verfahren], Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a Rz. 17 und 37; GIOVANNINI, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.],

  • 16 - Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 5.294). Gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG werden Bauvorhaben bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Im Kanton Graubünden gibt es für freistehende Solaranlagen keine spezielle gesetzliche Regelung. Die rechtsanwendenden (Bau-)Behörden können sich aber namentlich auf den Leitfaden für Solaranlagen im Kanton Graubünden stützen. Der Leitfaden des ARE GR soll Grundregeln zur Planung von Solaranlagen aufzeigen, mit welchen eine hohe Qualität erzielt werden kann. Im Leitfaden selbst wird von Gestaltungsempfehlungen gesprochen, welche nicht abschliessend seien. Es müsse im Einzelfall, abgestimmt auf die Bedürfnisse der Gesuchstellenden, dem Gebäude und dessen charakteristischen Eigenschaften wie auch der Umgebung beurteilt werden (Leitfaden ARE GR, S. 1 und 14). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde den Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen von EnergieSchweiz herangezogen (Bg1-act. 7 S. 2 und Bg1-act. 9 S. 4). Demgemäss bedürften freistehende Anlagen eines Baubewilligungsverfahrens, welches sich nach kantonalem Recht richtet. Die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens stellt dabei sicher, dass das Vorhaben vorgängig unter den massgeblichen Gesichtspunkten auf seine Rechtskonformität überprüft und soweit erforderlich eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann (vgl. BGE 139 II 134 E.5.2 und 123 II 256 E.3; VGU R 21 98 vom 6. Dezember 2022 E.2.2; HÄNNI, a.a.O., S. 363 ff.; RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Verfahren, Art. 22 Rz. 6 ff.; STALDER/TSCHIRKY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2.1 ff.). 5.1.Der Beschwerdeführer 1 bestreitet die Zonenkonformität des geplanten Solartracker in der Wohnzone (WZ) gemäss Art. 27 (recte Art. 25) BG, da

  • 17 - es sich nicht um ein Wohnobjekt handle. Das Aufstellen des Solartracker sei daher nicht erlaubt. 5.2.Der Beschwerdeführer 2 bzw. -gegner 2 als Bauherr sowie die Beschwerdegegnerin 1 hingegen erachten den geplanten Solartracker als zonenkonform. Der auf der Bauparzelle 2418 mit der geplanten Anlage produzierte Strom, diene der Stromversorgung des darauf befindlichen Gebäudes. Damit bestehe ein unmittelbarer funktioneller Zusammenhang zum Solartracker. Der Beschwerdeführer 2 hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2023 fest, es entspreche der einhelligen Lehrmeinung und der steten Rechtsprechung, dass Anlagen, welche Wohnzwecken dienen bzw. einen positiven, funktionalen Zusammenhang zum Wohnzweck aufwiesen, in der WZ zonenkonform seien, was beim geplanten Solartracker zweifelsfrei gegeben sei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers 1 über allfällige negative Auswirkungen seien nicht substantiiert und es sei anzumerken, dass das Haus des Beschwerdeführers 1 tatsächlich im Schattenwurf des Wohnhauses des Beschwerdeführers 2 liege. Da sich der Solartracker weit hinter dem Haus des Beschwerdeführers 1 gegen Nordwesten befinde, beeinflusse dies nicht den am Nachmittag eintretenden Schattenwurf des Wohnhauses des Beschwerdeführers 2 auf das Wohnhaus des Beschwerdeführers 1. Dieser Schattenwurf würde durch Sonnenkollektoren auf dem Hausdach verstärkt werden. Das Dach des Beschwerdeführers 2 sei aufgrund seiner Ost-West-Ausrichtung weniger geeignet zur Bebauung mit einer Solaranlage, da auf der westlichen Seite eine Lukarne erstellt worden sei, welche das Anbringen einer Solaranlage zusätzlich erschwere. Der Solartracker ermögliche hingegen bis zu 60 % mehr Ertrag. Die Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2023 aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die zur Versorgung einer bestimmten Zone erforderlichen Infrastrukturanlagen

  • 18 - innerhalb der Bauzone zonenkonform seien, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im wesentlichen Bauzonenland abdeckten. Der geplante Solartracker sei zonenkonform, da der dadurch produzierte Strom der Versorgung des auf der Parzelle 2418 stehenden Hauses diene und damit ein unmittelbarer funktioneller Zusammenhang gegeben sei. 5.3.Unbestrittenermassen befindet sich die Parzelle 2418 in der WZ gemäss Art. 25 BG. Sie grenzt zwar ans Nichtbaugebiet an, liegt aber immer noch innerhalb der Bauzone. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BG ist die WZ für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs-, Produktions- sowie Gastgewerbebetriebe sind zulässig, sofern sie auf Grund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie vom Wesen und Ausdruck her in eine attraktive Wohnsiedlung passen (Art. 25 Abs. 3 BG). In der WZ gilt für die Nachbarschaft E._____ gemäss Art. 14 BG die (Lärm-)Empfindlichkeitsstufe II nach Art. 43 Abs. 1 lit. b der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41), womit lärmrechtlich betrachtet keine störenden Betriebe zulässig sind. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG kann eine Baubewilligung dann erteilt werden, wenn die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dabei ist es Sache des kantonalen und kommunalen Rechts, die in den einzelnen Zonen zugelassenen Nutzungen zu umschreiben (BGE 141 II 245 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom

  1. Oktober 2021 E.7.1 und 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E.3.3.1). Wohnzonen sind primär für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen im Sinne des Wohnens, wozu etwa Erholung, Schlafen, Essen, Hausarbeit und Freizeitbeschäftigung zu rechnen sind
  • 19 - (vgl. RUCH, a.a.O. Art. 22 Rz. 79; STALDER/TSCHIRKY, a.a.O., Rz. 3.19, HETTICH/MATHIS, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Rz. 1.60 ff. und WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 22 Rz. 25). Die Verwirklichung dieses Aufenthalts-, Beherbergungs-, Erholungs- und Betätigungszwecks kann dabei auch auf Nebenbauten und -anlagen angewiesen sein (vgl. FRITSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2,
  1. Aufl., Wädenswil 2019, Rz.14.2.2.1 und WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 33). So ist davon auszugehen, dass beispielsweise im Aussenbereich aufgestellte (Bestandteile einer) Luft/Wasser- Wärmepumpen namentlich für die Wärmeerzeugung in Wohnbauten in zum Wohnen bestimmten Grundnutzungszonen – bei eingehaltenen Vorschriften über den Umweltschutz und insbesondere betreffend Lärm – als eigenständige, zonenkonforme (haustechnische Neben-)Anlagen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2015 vom
  2. Januar 2016 E.2.2 und LGVE 2016 IV Nr. 4 E.4.4.2, wonach die Leitungen zum Hauptgebäude eine Wärmepumpe nicht zu deren Bestandteil hinsichtlich der Bemessung der Grenzabstände machen und VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.3 ff.). Mit dem Erlass von Art. 18a RPG, welcher namentlich genügend angepasste Solaranlagen auf Dächer in Bauzonen grundsätzlich von der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG ausnimmt und lediglich einer Meldepflicht unterstellt, muss der Bundesgesetzgeber ebenfalls davon ausgegangen sein, dass solche solaren Energiegewinnungsanlagen mit dem Zweck der jeweiligen Nutzungszonen in der Regel vereinbar sind. Denn die Vereinbarkeit mit dem Zonenzweck setzt nämlich voraus, dass trotz solcher Anlagen bzw. Nutzungen in der fraglichen Zone der qualitative Schutz vor Beeinträchtigungen, namentlich durch Licht-, Lärm- oder anderen Immissionen, hinreichend gewährleistet bleibt und auch die verfügbaren Nutzflächen dem eigentlichen Wohnzweck nicht entzogen werden
  • 20 - (quantitativer Schutz; vgl. JÄGER, a.a.O., Art. 18a Rz. 11 ff. und RUCH, a.a.O., Art. 22 Rz. 79). Ausserdem sind namentlich unter dem Aspekt des raumplanerischen Trennungsgrundsatzes für Infrastrukturanlagen der Erschliessung und Versorgung wie etwa Mobilfunkanlagen und Erschliessungsstrassen im Rahmen einer umfassenden Planungs- und Koordinationspflicht sachgerechte Standorte zu suchen. Dementsprechend sind solche Anlagen in der Regel möglichst in diesen Bereichen zu erstellen, denen sie dienen sollen bzw. zu denen sie eine (unmittelbare) funktionelle Beziehung aufweisen (vgl. BGE 141 II 245 E.2.1 f., 138 II 173 E.5.3 und 133 II 321 E.4.3.1 ff. m.H.a. BGE 118 Ib 497 E.4a sowie Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 3 RPG). Jedenfalls mit dem Wohnzweck in unmittelbarer funktioneller Beziehung stehende Bauten und Anlagen können somit als zonenkonform betrachtet werden (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 22 und 33). Ausweislich der verfügbaren Baugesuchsunterlagen ist von einer PV-Modulfläche von maximal 20 m 2 auszugehen. Bei 12 Modulen à 0.33 kWp resultierte eine Spitzennennleistung von 3.96 kWp (vgl. Bg1-act. 5). Gemäss Swisssolar weisen heutige Solarmodule eine (Spitzennenn-)Leistung von ca. 0.38 bis 0.42 kWp auf (siehe https://www.swissolar.ch/de/wissen/solartechnologien/photovoltaik/komp onenten). Als Faustregelt kann von einem Energieertrag von 200 kWh pro m 2 ausgegangen werden, wodurch mit ca. 20 m 2 Modulfläche der Haushaltsstrombedarf für einen typischen 4-Personenhaushalt gedeckt werden könne (entsprechend also ca. 4'000 kWh/Jahr; siehe https://www.swissolar.ch/de/wissen/solartechnologien/photovoltaik > Häufig gestellte Fragen > Wie viel Energie produziert eine Solarstromanlage?; EnergieSchweiz, Stromverbrauch eines typischen Haushalts, Faktenblatt vom August 2021, abrufbar unter: https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/news-und- medien/publikationen.exturl.html/aHR0cHM6Ly9wdWJkYi5iZmUuYWRta

  • 21 - W4uY2gvZGUvcHVibGljYX/Rpb24vZG93bmxvYWQvMTA1NTk=.html; Leitfaden ARE GR, S. 8). Selbst wenn vorliegend das Herstellerversprechen von bis zu 60 % mehr Energieertrag durch die Nachführung der Solarmodule nach dem Sonnenstand erreicht werden könnte (vgl. Akten des Beschwerdeführers 2 im Verfahren R 22 117 [Bf2- act. 6]), änderte sich dadurch noch nichts am Charakter des geplanten Solartracker als eine für ein normales Einfamilienhaus dimensionierte Netzverbundanlage mit einer PV-Modulfläche von in der Regel maximal 20 m 2 (siehe zu diesem Begriff der Netzverbundanlage bzw. des Netzbetriebes: https://www.swissolar.ch/de/wissen/solartechnologien/photovoltaik/anwe ndung > Netzverbundanlagen; wobei heute für die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage vornehmlich der Eigenverbrauch massgebend sei). 5.4.Betreffend die nördliche, in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle 2184 liegt eine Vereinbarung vom 23. Juli 2022 über die Unterschreitung des (als minimalen Abstand deklarierten kleinen) Grenzabstandes von 3 m (gemäss Art. 14 BG) um 1.75 m inkl. Erlaubnis des zeitweisen Überstreichens der gemeinsamen Grenze durch die beweglichen Teile der Anlage beim Drehen in den Akten (Bf2-act. 7). Die Beschwerdegegnerin 1 verfügte in Ziffer III.2 des angefochtenen Entscheids vom 24. November 2022 auflageweise, dass die beweglichen Teile des Solartracker in Ruhestellung (0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen) bis maximal 1.5 m an die Nachbarparzellen ragen dürfen. Ausser wenn eine entsprechende nachbarschaftliche Vereinbarung einen kleineren Abstand zulasse. Vor Baubeginn sei der Nachweis zu erbringen, dass der minimale Abstand von 1.5 m gegenüber der Parzelle 2428 eingehalten werde. Dazu sei ein entsprechender Situationsplan zur Genehmigung einzureichen. Wenn der Abstand nicht eingehalten werde, sei ein Näherbaurecht erforderlich oder eine

  • 22 - Verlegung der Standsäule, um den Abstand der beweglichen Teile von 1.5 m (in der horizontalen Nacht-/Sturmstellung) von der Grundstücksgrenze zu gewährleisten. Gemäss Art. 77 KRG kann die kommunale Baubehörde die Unterschreitung der im KRG oder im BG festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Unterschreitung ist im Grundbuch anzumerken. Bauten die sich über mehrere Zonen erstrecken, müssen die Bestimmungen aller betroffenen Zonen entsprechen. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG nicht einzig der Standort der Baute massgebend, sondern es sind einzelfallweise auch die Auswirkungen auf die Nachbarzonen zu berücksichtigen, die das Vorhaben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit sich bringt. Bei baulichen Vorkehrungen, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt werden sollen, kann die Prüfung der Zonenkonformität demnach auch den Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung erfordern. Sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die benachbarte Zone zu erwarten, genügt es, wenn das Vorhaben dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt. Sind dagegen von einer Baute auf oder ganz nahe an der Grenze Auswirkungen auf eine Nachbarzone wahrscheinlich, hat die Baubehörde (allenfalls unter Einbezug der dafür zuständigen kantonalen Behörden) die Konformität auch mit der benachbarten Zone zu prüfen (vgl. BGE 145 I 156 E.6.2 f. und Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2022 vom 23. Januar 2023 E.8.1 und 8.4). Vorbehältlich von entgegenstehenden öffentlichen Interessen erlaubt das vereinbarte Näherbaurecht die Installation der strittigen baulichen Vorkehrung an die nördlich Parzellen- und zugleich Bauzonengrenze in einer Distanz von 1.25 m, wobei aber nicht klar geregelt ist, wie dieser Abstand zu messen ist bzw. unter welchen

  • 23 - Bedingungen dieser gilt. Gemäss dem am 12. Juli 2022 von der Baukommission genehmigten Situationsplan weist ein vermasster Punkt gegenüber der Parzelle 2184 einen Grenzabstand von 1.6 m und gegenüber der Parzelle 2428 einen solchen von 3.1 m auf (Bg1-act. 17). Dass der Mastfuss gemäss Konstruktionsplan mit Detailangaben vom

  1. Juli 2022 (Bg1-act. 18) einen Durchmesser von ca. 0.5 m hat, lässt sich dem Situationsplan nicht entnehmen bzw. weist er dessen genauen Umriss und Radius, ebenso wie die Nulllage des Schwenkbereiches und die (maximale) Ausdehnung der beweglichen Teile des Solartracker bei den technisch möglichen Positionsvarianten, nicht aus. Weiter erlaubt das Näherbaurecht vom 23. Juli 2022 auch das zeitweise Überstreichen der Parzellen- und Bauzonengrenze durch die beweglichen Teile des Solartracker vom Typ I._____. Soweit die Auswirkungen des geringen Abstandes zur Parzellen- und Bauzonengrenze bzw. sogar deren zeitweises Überstreichen als nicht nennenswert oder unbedeutend zu beurteilen wäre, könnte dem Solartracker – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 – die Zonenkonformität nicht abgesprochen werden. Dies wäre aber möglicherweise anders, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nennenswert beeinträchtigt würde und der Solartracker in der Landwirtschaftszone nach Art. 32 KRG selber nicht zonenkonform oder standortgebunden wäre (vgl. BGE 145 I 156 E.6.4 f.; Art. 16a und 24 RPG sowie Art. 32c RPV). Angesichts der vorinstanzlichen Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin 1, stünden der Unterschreitung des Grenzabstandes gegenüber der Parzelle 2184 dann auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 KRG entgegen. Andererseits geht aus den Baugesuchsunterlagen nicht eindeutig und verbindlich hervor, in welcher Distanz sich schliesslich der Solartracker in den verschiedenen möglichen PV-Modulpositionen befinden bzw. in welchem Umfang und in welchen Konstellationen er sich über die Parzellen- und Bauzonengrenzen auf die Parzelle 2184
  • 24 - erstrecken wird (vgl. immerhin die Auflage III.5 des angefochtenen Entscheids vom 24. November 2022 [Bg1-act. 9]). Die Beschwerdegegnerin 1 thematisierte die Rechtsprechung des potenziellen bundesrechtlichen Abstandserfordernisses zur Bauzonengrenze bzw. sogar die Überschreitung der Zonengrenze durch beweglich Teile des Solartracker weder im angefochtenen Entscheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Angesichts der ohnehin erforderlichen Rückweisung an die Gemeinde (siehe nachstehende Erwägung 5.6), hat sie anhand der nachgebesserten Baugesuchsunterlagen im neuen Entscheid zu diesem Aspekt ebenfalls Stellung zu nehmen. 5.5.Der Beschwerdeführer 1 rügte ausserdem bereits in der Einsprache i.S.v. Art. 110 BG an den Gemeindevorstand vom 20. Juli 2022 gegen den Entscheid der Baukommission, dass anstelle professioneller Planungsunterlagen nur ein Prospekt eingereicht worden sei. Eine sachliche Überprüfung sei nicht möglich bzw. die Planunterlagen entsprächen nicht den Vorgaben von Art. 75 BG. Das in den Akten liegende Baugesuch vom 28. April 2022 umfasst neben dem Formular, einen Situationsplan mit der Vermassung eines Punktes gegenüber den Parzellen 2184 und 2428, ein schematisches Datenblatt des Lieferanten des Solartracker mit einigen generellen technischen Daten eines Solartracker-Modells und einige Fotografien des geplanten Standortes bzw. Fotomontagen sowie ein Beispielbild eines Solartracker (siehe Bg1- act. 5). Auf entsprechende Edition hin reichte die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren noch einen am 12. Juli 2022 von der Baukommission genehmigten Situationsplan für einen vermassten Punkt ein, der gegenüber der Parzelle 2184 nur noch einen auf 1.6 m reduzierten und gegenüber der Parzelle 2428 weiterhin einen Grenzabstand zu diesem Punkt von 3.1 m auswies (Bg1-act. 17). Ausserdem reichte auch

  • 25 - noch einen ebenfalls am 12. Juli 2022 genehmigten Konstruktionsplan mit Detailangaben zum Solartracker (Bg1-act. 18) ein. Aus all diesen Unterlagen ist aber wie bereits erwähnt in keiner Weise ersichtlich, wie die Nullstellung des Schwenkbereichs und somit der Solartracker ausgerichtet sein wird. Nachvollziehbar wäre zwar eine vollständige Südausrichtung (vgl. auch die nachstehende Erwägung 6.6.4), doch ist dies angesichts der vorliegenden Planunterlagen nicht verbindlich dokumentiert bzw. nicht sichergestellt. Ebenfalls unklar ist, ob der erwähnte Konstruktionsplan vom

  1. Juli 2022 wirklich die genaue Grösse der PV-Modulfläche zeigt und um welche Module es sich genau handelt. Ausserdem weist der am 12. Juli 2022 genehmigte Situationsplan auch keine genaue Vermassung und Positionierung des Mastfusses mit einem Durchmesser von ca. 50 cm (gemäss Konstruktionsplan mit Detailangaben vom 12. Juli 2022 [Bg1- act. 18]) und ihm lassen sich auch keine Aussagen über die (maximale) Ausdehnung der beweglichen Teile des Solartracker gegenüber den Nachbarparzellen entnehmen. Im Sinne einer Nebenbestimmung von Art. 90 Abs. 1 KRG verpflichtete die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer 2 mit Dispositivziffer III.2 im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022 noch einen Situationsplan zur Genehmigung einzureichen, welcher die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstandes gegenüber der Parzelle 2428 nachweise. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KRVO haben Baugesuchen die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen beizuliegen. Die Gemeinden bestimmen unter Beachtung des übergeordneten Rechts, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind (Art. 42 Abs. 2 KRVO). Art. 75 BG umschreibt den Inhalt eines Baugesuches im kommunalen Recht. Nach Art. 75 Abs. 2 Ziff. 1 BG sind dem Baugesuch, soweit erforderlich, namentlich ein massstäblicher Situationsplan beizulegen. Dieser hat insbesondere den Grenzverlauf, die überbaute Fläche sowie Grenz- und Gebäudeabstände auszuweisen. Das Baubewilligungsverfahren soll es der Behörde
  • 26 - ermöglichen, das Bauvorhaben im Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. BGE 139 II 134 E.5.2 und 123 II 256 E.3). Ein Baugesuch hat alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Masse anzugeben. Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und rechtskräftig werden. Bloss schematische Darstellungen in Projekteingabeplänen genügen in der Regel nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_581/2022 vom 25. April 2023 E.4.1, 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E.2.2, 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.3.1 und 1P.791/2006 vom 13. November 2007 E.3.3; VGU R 20 99 und R 20 100 vom 30. Juni 2022 E.7.3 und R 20 71 vom 28. September 2021 E.4.2; HÄNNI, a.a.O. S. 372; DUSSY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz.7.101 und 7.105; BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 921 ff.). Die Aufhebung einer Baubewilligung infolge eines unzureichenden Baugesuches kann sich zwar als unverhältnismässig erweisen. Dies setzt aber in jedem Fall voraus, dass die Überprüfung des Vorhabens mit dem massgebenden Recht auf andere Weise möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_413/2020 vom 3. November 2021 E.5.3 und 1C_218/2008 vom 13. Oktober 2008 E.2.2). Mängeln eines Bauvorhabens kann gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG mit Nebenbestimmungen im Entscheid darüber begegnet werden, soweit damit inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können. Nach der Rechtsprechung können durch Nebenbestimmungen lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, nach Art. 90 Abs. 1 KRG vorzugehen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine

  • 27 - konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. Nachgelagerte Verfahren sind im Kontext von Art. 25a RPG nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist – so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können. Nebenbestimmungen weichen zudem vom Grundsatz ab, wonach für nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmende Baugesuche eigentlich der Bauabschlag zu erteilen ist (eher unklar nun aber BGE 149 II 170 E.1.7 f.). Dementsprechend steht auch Art. 90 Abs. 1 KRG nicht für Mängel zu Verfügung, welche wesentliche Projektänderungen bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projektes bedingen. Die Anordnung von Nebenbestimmungen fällt gemäss Bundesgericht auch nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023 E.1.3.2, 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E.4.2 ff., 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E.5.1, 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E.8.2 sowie 1C_615/2017 vom

  1. Oktober 2018 E.2.1 und 2.4 f; PLETSCHER, Mangelhaftes Bauprojekt, Baubewilligung verweigern oder unter Auflagen und Bedingungen erteilen?, in BR 2/2023, S. 89 f.; vgl. zum Ganzen auch VGU R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E.4.4). Mit der erwähnten Nebenbestimmung fordert die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer 2 im Ergebnis dazu auf, einen Situationsplan zur Genehmigung (in einem nachgelagerten Verfahren) einzureichen, der die Einhaltung eines Grenzabstandes des Solartracker von 1.5 m in der horizontalen Nacht-/Sturmstellung nachweist. Angesichts der "Breite" der PV-Modulfläche von ca. 3.5 m gemäss Konstruktionsplan vom 12. Juli 2022 ist selbst bei einer parallel zur Parzelle 2428 erfolgten Positionierung des Solartracker mit Nulllage
  • 28 - des Schwenkbereichs nach Südosten von einem Abstand des Mittelpunktes der Standsäule von ca. 1.75 m (3.5 m / 2) nach (Nord-)Osten (vgl. Bg1-act. 18) zuzüglich des gemäss der Beschwerdegegnerin 1 einzuhaltenden von 1.5 m ab dem grenznächsten Punkt der beweglichen Anlageteile auszugehen. Dies ergäbe eine Minimaldistanz vom Mittelpunkt des Mastes von ca. 3.25 m in der Nacht-/Sturmposition. Der Beschwerdeführer 2 beantragte aber vor der Baukommission gemäss dem Situationsplan vom 12. Juli 2022 (Bg1-act. 17) die Positionierung des Solartracker mit einer Distanz des Mittelpunktes des Mastes nur 3.1 m von der Parzelle 2428 entfernt. Dies wohl deshalb, weil er sich im vereinfachten Verfahren mit Projektänderungseingabe vom 5. April 2022 (Bg1-act. 3 und 13) in der nordöstlichen Ecke der Parzelle 2418 einen (ebenerdigen) Betonsockel von der Baukommission bewilligen liess (Entscheid Nr. Z.3._____ vom 27. April 2022). Dieser Mittelpunkt befindet sich sowohl gegenüber der Parzelle 2428 als auch der Parzelle 2184 ca. 3 m entfernt. Inwieweit dieser von der Baukommission im vereinfachten Verfahren (ohne öffentliche) Auflage als Projektänderung zum Baugesuch vom 8. November 2021 (Bg1-act. 1 und 10 ff.) bewilligte Betonsockel (Bg1-act. 4 S. 1) für die notwendige Verankerung des Solartracker auch unter Berücksichtigung der erwähnten Nebenbestimmung im angefochtenen Entscheid weiterverwendet werden kann, ist infolge der wohl erforderlichen Umpositionierung des Mastes unklar (vgl. die Vorgaben zur Mastverankerung in Bg1-act. 5, wonach ein Stahlkorb in einem ca. 2 m breiten, und 1.5 m tiefen Betonerdsockel einbetoniert werden muss). Angesichts des in den Baugesuchsunterlagen angegebenen Gewichts von über 1'000 kg (inkl. PV-Module), erscheint jedenfalls eine Verankerung mittels Stahlkorbs und (Gewinde-)Stangen in einem Betonsocken gemäss Herstellervorgaben unter dem Aspekt der Standsicherheit als erforderlich (vgl. auch die Mastbefestigung gemäss Konstruktionsplan vom 12. Juli 2022 in Bg1-act. 18). Dies alles zeigt auf,

  • 29 - dass die Baugesuchsunterlagen klarerweise unzureichend sind, um die Rechtmässigkeit des geplanten Solartracker umfassend beurteilen zu können. Damit handelt es sich nicht bloss um einen untergeordneten Mangel des Baugesuches, welcher mit einer Nebenbestimmung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 KRG behoben werden könnte. Wie in den nachstehenden Erwägungen 6.1 ff. noch dargelegt wird, erübrigt sich die Rückweisung auch nicht infolge einer fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Verpflichtung zur Einhaltung eines Grenzabstandes ab den beweglichen Teilen oder infolge von Vertrauensschutzüberlegungen. Die Angelegenheit ist somit in Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer 2 zur Verbesserung seines Baugesuches auffordere und gestützt auf die dannzumal vorliegenden, aussagekräftigen und vollständigen Baugesuchsakten über das Baugesuch für den strittigen Solartracker unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers 1 und den Erwägungen dieses Urteils neu entscheide. 6.1.Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die in die angefochtenen Entscheide aufgenommene Nebenbestimmung bezüglich des einzuhaltenden Grenzabstandes (Ziffer III.2) und stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, mangels gesetzlicher Grundlage würden für eine freistehende Photovoltaikanlage keine einzuhaltenden Grenzabstände gelten. Zur Begründung führt er an, dass es sich unbestrittenermassen um eine Anlage handle. Es stelle sich die Frage, welche Regelung betreffend Grenzabstände anwendbar sei. Sowohl das kommunale als auch das kantonale Recht würden keine expliziten gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Grenzabstände von technischen Anlagen enthalten. Dabei handle es sich nicht um eine zu füllende Gesetzeslücke, sondern um ein qualifiziertes Schweigen. Die Gemeinde habe in unzulässiger Weise für technische Anlagen analog die für Mauern

  • 30 - und Böschungen geltenden Grenzabstände herangezogen. Mangels gesetzlicher Grundlage sei die Auflage zur Einhaltung eines Grenzabstandes von 1.5 m nicht zulässig. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden Abstandsvorschriften mangels Sondervorschriften nur für eigentliche Gebäude oder zumindest überdachte bauliche Anlagen gelten, nicht jedoch für freistehende technische Anlagen, wie beispielsweise Mobilfunkmasten. Da sich der Solartracker aus Sicht des Grundstücks des Beschwerdeführers 1 auf dessen nordwestliche Seite befinde, werde die Belichtung des Nachbargrundstücks nicht negativ beeinflusst. Replicando hielt der Beschwerdeführer 2 fest, dass für den Solartracker keine Grenzabstände einzuhalten seien. Sollte trotzdem ein Grenzabstand gelten, was bestritten werde, so sei dieser von den ortsfesten Bauteilen des Solartracker aus zu bemessen, da dessen Einfluss auf die Nachbargrundstücke mit jenem eines Baumes vergleichbar sei. Dementsprechend sei bereits in der Baubewilligung (der Baukommission) vom 12. Juli 2022 festgehalten worden, dass der Grenzabstand von den ortsfesten Bauteilen, nämlich der Säule des Solartracker, zu messen sei (Bg1-act. 7 S. 2). 6.2.Der Beschwerdeführer 1 bringt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 vor, dass der (kleine) Grenzabstand gemäss Art. 14 BG (Zonenschema) nicht eingehalten werde. Es existiere keine Verbindung zur Zeit und dass der Abstand zeitweise eingehalten werde, sei unerheblich. 6.3.Die Beschwerdegegnerin 1 bringt in ihrer Vernehmlassung vom

  1. Februar 2022 vor, dass sich der einzuhaltende Grenzabstand für eine freistehende Solaranlage nicht unmittelbar den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entnehmen lasse. Dennoch sei ein Grenzabstand aufgrund der Dimension der Anlage mit einer Panelfläche von rund 20 m 2 einzuhalten. Betrachte man die beweglichen Teile des
  • 31 - Solartracker als "vorspringende Anlageteile", so sei gemäss Art. 19 Abs. 5 BG analog ein (Mindest-)Grenzabstand von 1.5 m einzuhalten, was angemessen erscheine, und die Mittelsäule müsse bei einer Breite der beweglichen Anlageteile von ca. 4 bis 5 Meter entsprechend von der Grenze um 3.5 bis 4 Meter rückversetzt werden. Gemäss Art. 19 Abs. 8 BG gälten, wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibe, ohnehin die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften. Entsprechend könnten auch die einschlägigen Bestimmungen gemäss Art. 75 f. KRG analog herangezogen werden. Zusammenfassend erscheine der gestützt auf Rechtsgrundlagen herleitbare Grenzabstand von 1.5 m als sachgerecht. Duplicando hält die Beschwerdegegnerin 1 am 10. März 2023 fest, dass die Nichteinhaltung eines Grenzabstandes für den bewilligten Solartracker mit einer Gesamthöhe von 5 bis 5.5 m und einer Panelfläche von ca. 20 m 2

im Ergebnis krass unverhältnismässig wäre. Der auflageweise verlangte (moderate) Grenzabstand von 1.5 m ab den beweglichen Anlageteilen erscheine angesichts der Dimensionen und den Auswirkungen auf das Nachbargrundstück ohne weiteres als angemessen. Für die Bemessung des Grenzabstandes seien denn auch baurechtlich immer die äussersten Punkte einer Baute oder Anlage massgebend. 6.4.Nebenbestimmungen wie Auflagen und Bedingungen unterliegen grundsätzlich denselben rechtsstaatlichen Anforderungen wie andere hoheitliche Akten. Sie bedürfen namentlich einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein. Dabei können sich Nebenbestimmungen auch aufgrund des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks oder aus einem mit der Hauptanordnung unmittelbar zusammenhängenden öffentlichen Interesse oder als milderes Mittel zu einem Bauabschlag aufdrängen. Denn erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Gesetzmässig ist eine Nebenbestimmung, die im Rahmen eines

  • 32 - gesetzlich gewährten Ermessenspielraumes von der Behörde angeordnet wird. Art. 90 Abs. 1 KRG stellt eine unmittelbar anwendbare kantonale formell-gesetzliche Grundlage des vereinheitlichen formellen Baurechts dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 KRG und übergangsrechtlich Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG), um eine Baubewilligung namentlich infolge untergeordneter, ohne besondere Schwierigkeiten behebbaren inhaltlichen oder formellen Mängel des Bauvorhabens oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes mit Nebenbestimmungen zu verknüpfen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E.4.2, 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E.5.1 und 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 E.2.2 und 2.5; PVG 2008 Nr. 21 E.2c; VGU R 23 13 vom
  1. November 2023 E.3, R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E.4.4 und R 20 88 vom 23. August 2022 E.4.1 f.; HÄNNI, a.a.O. S. 377 f. und 385; RUCH, a.a.O., Art. 22 Rz. 18 ff; STALDER/TSCHIRKY, a.a.O., Rz. 2.36 und 2.58 ff.). Die Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzabständen beschränkt die sich aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) gebende Baufreiheit und deren Zulässigkeit misst sich an den Voraussetzungen von Art. 36 BV (BGE 145 I 156 E.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2020 vom 27. Oktober 2020 E.2.2). Während der Beschwerdeführer 2 von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers betreffend Grenzabstände für technische Anlagen ausgeht, erachtet die Beschwerdegegnerin 1 sowohl gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 19 Abs. 5 BG betreffend den minimalen Grenzabstand bei vorspringenden Gebäudeteilen als auch Art. 19 Abs. 8 BG i.V.m. Art. 75 f. KRG angesichts der Dimensionen des Solartracker als sachgerecht. Durch Grenzabstände sollen in erster Linie vielfältige Einflüsse von Bauten und Anlagen ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke gemindert werden und haben insoweit nachbarschützende Funktion. Sie dienen daneben aber auch öffentlichen Interessen wie der guten Gestaltung des Ortsbildes, der Ästhetik sowie
  • 33 - der Gesundheits- und Feuerpolizei (vgl. BGE 127 I 44 E.2d und 119 Ia 113 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 1C_93/2020 vom 19. Juni 2020 E.4.3.3; 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.5.3 und 1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012 E.5). 6.5.Es fragt sich, unter welchem Begriff des Baurechts ein Solartracker zu subsumieren ist, da in materieller Hinsicht der von Gesetzes wegen einzuhaltende minimale Grenzabstand zwischen den betroffenen Parzellen im Wesentlichen von der Qualifikation des Bauvorhabens abhängt (LGVE 2016 IV Nr. 4 E.4.4 und VGU R 10 112 vom 5. April 2011 E.3a). Das KRG enthält den Begriff der Anlage in verschiedenen Bestimmungen, definiert ihn indes nicht genauer. Dasselbe gilt auch für das BG. Art. 12 Abs. 2 BG und Art. 36 Abs. 2 KRVO verweisen für die harmonisierten Baubegriffe auf die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB). In Anhang 1 zur IVHB sowie der Erläuterung dazu, findet sich aber ebenfalls keine Definition für den Begriff der Anlage. Demgegenüber ist gemäss IVHB ein Gebäude (als Oberbegriff) eine ortsfeste Baute, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweist (IVHB vom 22. September 2005, Anhang 1, Ziff. 2.1 sowie die Erläuterung vom 3. September 2013 zu den Ziff. 2.0 und 2.1; beide abrufbar unter: https://www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivhb). Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist eine Anlage eine technische oder andere Einrichtung, die geeignet ist, sich auf Raum und/oder Umwelt auszuwirken (STALDER/TSCHIRKY, a.a.O., Rz. 2.89 m.w.H.; vgl. auch BERNER, a.a.O., Rz. 758 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage der Baubewilligungspflicht, umschreibt das Bundesgericht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen integral als "jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen

  • 34 - und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen" (BGE 139 II 140 E.5.2; siehe auch bereits die vorstehend Erwägung 4). Nach Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) sind Anlagen Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (GRIFFEL, Umweltrecht in a Nutshell, 3. Auf., Zürich/St. Gallen 2023, S. 87). Der umweltrechtliche Begriff der Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 Satz 1 USG umfasst nach KELLER diejenigen künstlich geschaffenen Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind die Umwelt zu beeinträchtigen. Der umweltrechtliche Anlagenbegriff ist mit dem Anlagenbegriff im Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG somit nicht ganz identisch (BERNER, a.a.O., Rz. 749 f. und WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 9, je m.H.a. KELLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auf., Zürich 2002, Art. 7 Rz. 38). Insofern kann der fragliche Solartracker im Rahmen der Anwendung des KRG und des BG zwar nicht als Gebäude (gemäss IVHB) betrachtet werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 IVHB, Art. 12 Abs. 2 BG und Art. 36 Abs. 2 KRVO). Aufgrund seiner künstlich geschaffenen Struktur, der festen Beziehung zum Boden, seinen Dimensionen und potenziellen Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, ist der Solartracker aber als (ortsfeste technische) Baute bzw. Anlage im Sinne des KRG zu qualifizieren. 6.6.Nachfolgend ist zu prüfen, ob für den geplanten Solartracker gesetzliche Grenzabstände gelten. 6.6.1.In VGU R 11 133 vom 22. Mai 2012 subsumierte das Verwaltungsgericht eine auf einer Böschung angebrachte, freistehende Solaranlage unter

  • 35 - Art. 76 KRG und diese hatte die Grenzabstände für eine Böschung einzuhalten, weil die nach aussen wahrnehmbare Abstandswirkung dieselbe sei. Einen Gebäudeabstand habe sie aber nicht einzuhalten (VGU R 11 133 vom 22. Mai 2012 E.3b). In VGU R 15 21 vom

  1. September 2015 bestätigte das Verwaltungsgericht im Ergebnis einen gestützt auf PVG 2007 Nr. 26 ergangenen kommunalen Entscheid, wonach Moloks (Niederflurentsorgungsbehälter) keine Hochbauten und auch keine Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 75 und 76 KRG seien. Das Verwaltungsgericht überprüfte aber den konkreten Standort des nur 1.5 m aus dem Erdreich ragenden Moloks – unter Berücksichtigung der umweltschutzrechtlichen Vorgaben – anhand eines kommunalen Standortkonzeptes und den Kriterien gemäss PVG 2007 Nr. 26, insbesondere einer Alternativstandortprüfung in der unmittelbaren Nähe (VGU R 15 21 vom 29. September 2015 E.2a f. und 4a ff. m.H.a. PVG 2007 Nr. 26 E.5a ff.). In VGU R 22 1 vom 23. November 2022 E.6.5 erachtete das Verwaltungsgericht eine kommunale Situierungsvorschrift bezüglich Besonnung für Bauten und Anlagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzabstände gemäss Zonenschema auf eine freistehende Solaranlage als anwendbar und prüfte deren Einhaltung auf Basis des kantonalen minimalen Grenzabstandes von 2.5 m. Im Verfahren R 22 34 entschied das Verwaltungsgericht, dass eine Luft/Wasser- Wärmepumpen-Splitanlage in einer Einhausung keine Kleinbaute im Sinne der IVHB darstelle, sondern eine technische (ortsfeste) Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung bilde (vgl. VGU R 22 34 vom
  2. Juni 2023 E.5.3 f. und 6.7). Dabei ist zu beachten, dass das dort anwendbare kommunale Baugesetz in Art. 100 eine Situierungsvorschrift für technische Anlagen wie Antennen, Lüftungen und Wärmepumpen enthielt. Ausserdem wurde in Art. 23 Abs. 6 des Baugesetzes explizit ein Grenzabstand für die Erdsonden von Wärmepumpen statuiert. Nach Art. 95 Abs. 1 des erwähnten Baugesetzes gilt für die Errichtung von
  • 36 - Solaranlagen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 das übergeordnete Recht. Auch wenn die Luft/Wasser-Wärmepumpe (mit nur im minimal nötigen Umfang übersteigenden Abmessungen der Einhausung) keine baugesetzlichen Abstände einhalten musste, ergaben sich aber Vorgaben betreffend die Positionierung dieser Anlage gegenüber der Nachbarschaft aus den Vorschriften über den umweltschutzrechtlichen Immissionsschutz (VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.6 und 7.1 ff.). 6.6.2.Der Beschwerdeführer 2 ist insbesondere der Ansicht, dass Abstandsvorschriften, ähnlich wie Höhenvorschriften, aufgrund von Wortlaut und Gesetzeszweck in der Regel – also in Fällen ohne Sondervorschriften – nur für eigentliche Gebäude oder zumindest überdachte bauliche Anlagen gelten würden, nicht jedoch für freistehende technische Anlagen, wie beispielsweise Mobilfunkmasten. Soweit er sich auf die Kommentierung des Urteils des Bundesgerichts 1A.57/2006, 1P.167/2006 vom 6. September 2006 durch MARTI, in ZBl 108/2007, S. 453, 462 beruft, unterschlägt er die weiteren Ausführungen von MARTI, wonach aber eventuell die zum Antennenmast gehörende Steuerungseinheit (ca. so gross wie ein Doppelschrank) einen Grenzabstand (für Kleinbauten) einhalten müsse. Das Bundesgericht bestätigte im Übrigen unter Willkürgesichtspunkten einzig die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts Luzern, dass die kantonalen Grenzabstände nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur auf Gebäude, Unterniveaubauten und Bauten Anwendung fänden und als Baute nur Gebäude und überdachte bauliche Anlagen qualifiziert würden. Zudem werde der Immissionsschutz bei der 25 m hohen Antenne bereits über die Vorgaben des geltenden Umweltrechts, namentlich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierende Strahlung (NISV; SR 814.710), gewährleistet. Das Bundesgericht merkte dazu noch an, dass die Antenne in einem Abstand von 5.15 m von der Grenze entfernt

  • 37 - errichtet werde und sich damit keine Probleme bei der Überbauung auf der Nachbarparzelle ergäben (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2006, 1P.167/2006 vom 6. September 2006 E.7.1 ff.; MARTI, in: ZBl 108/2007, S. 453 ff., 458 f. und 462). § 120 des Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Luzern (PBG-LU, SRL 735) definierte den Grenzabstand vor der Anpassung des PBG-LU an die IVHB per 1. Januar 2014 als die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade. Die §§ 121 ff. PBG-LU regelten die (ordentlichen) Grenzabstände unter anderem abhängig von der Bauart der Bauten (Massiv- oder Weichbaute; Kleinbaute oder Unterniveaubaute). Ausserdem wurde (nur) für Stützmauern, freistehende Mauern und Einfriedungen sowie sinngemäss für Böschungen und Aufschüttungen ein Grenzabstand verlangt. Sofern Stützmauern, freistehende Mauern und blickdichte Einfriedungen mehr als 2 m über das gewachsene Terrain hinausragten, waren die Abstandsvorschriften für Bauten massgebend. Auch in LGVE 2016 IV Nr. 4 ging das Kantonsgericht Luzern wieder von einer an Merkmalen für Gebäude angelehnten Definition für Bauten im Sinne des PBG-LU aus. Die fragliche Luft/Wasser-Wärmepumpe mit Aussenhülle und einer Höhe von nur 1.2 m, einer Breite von 1.7 m und einer Tiefe von 1.5 m sei angesichts des nicht bezweckten (überdachten) Schutzes von Menschen, Tier oder Sachen vor äusseren Einflüssen nicht als Baute im Sinne der Abstandsvorschriften, sondern als Anlage zu qualifizieren. Allerdings merkte das Kantonsgericht Luzern noch an, dass bei einer wesentlich grösseren Pumpe zu prüfen wäre, ob eine solche Maschine noch als Anlage qualifiziert werden könnte, oder diese nicht vielmehr als Kleinbaute mit der gesetzlichen Folge der Abstandsvorschriften zu betrachten wäre (LGVE IV 2016 Nr. 4 E.4.4.1; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2018.330 vom 3. Dezember 2018 E.3.1 in fine). Mit Urteil 1C_93/2020 vom 19. Juni 2020 bestätige des Bundesgericht einen

  • 38 - Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 13. Mai 2019, welches bei vergleichbarer Definition des Grenzabstandes in Art. 144 des dazumal für diese Gemeinde noch gültigen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Nidwalden vom 24. April 1988 (Baugesetz, BauG) ebenfalls entschieden hatte, dass die 25 m hohe Mobilfunkanlage bzw. der Antennenmast zwar eine erhebliche Baute und Anlage sei, aber keine Fassade aufweise. Unter Annahme einer echten Lücke erkannte das Verwaltungsgericht Nidwalden, dass bei baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ohne Fassaden in analoger Anwendung von Art. 145 Abs. 1 (Satz 1) 2. Satzteil BauG ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten sei. Dabei handelt es sich um den ordentlichen kantonalen Mindestabstand. Weil die geplante Mobilfunkantenne einen Abstand von 5.65 m einhielt, wurde die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden VA 18 14 vom 13. Mai 2019 E.9.2.1 ff.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass angesichts der nachbarschützenden Funktion von Grenzabständen diese nicht nur im allgemeinen öffentlichen Interesse lägen, sondern auch die rechtlich geschützte Sphäre der Nachbaren umschreibe. Die Vorinstanz habe mit ihrer Lückenfüllung diese nachbarschützende Funktion von Grenz- und Gebäudeabständen nicht ausgeblendet und somit nicht ausschliesslich auf das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Mobilfunkantennen(dienst-)leistungen abgestellt. Vielmehr habe die Vorinstanz auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mobilfunkanlage in einer Industriezone geplant sei. Diese Nutzungszone sei für industrielle Anlagen und gewerbliche Bauten bestimmt, die in anderen Zonen nicht gestattet seien und es müsse dort mit vermehrten Immissionen gerechnet werden. Der Immissionsschutz sei nicht derselbe wie in einer Wohnzone. Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Bundesgericht nicht als willkürlich beurteilt (Urteil des Bundesgerichts

  • 39 - 1C_93/2020 vom 16. Juni 2020 E.4.3.3). Dies Ausführungen zeigen, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdeführers 2 in dieser Absolutheit nicht zutrifft. Selbst im aktuellsten erwähnten Fall im Kanton Nidwalden, wurde eine Abstandsprivilegierung (3 m als ordentlicher kantonaler Mindestgrenzabstand anstatt die von den dortigen Beschwerdeführern geforderten 40 % der [Fassaden-]Höhe von 25 m = 10 m im Rahmen einer Lückenfüllung) davon abhängig gemacht, ob die fragliche Anlage aufgrund ihrer Dimensionen eine fassadenähnliche Wirkung zu bewirken vermag. Hinzu kam noch die Lage in einer Industriezone, wo mit gebündelten Immissionen zu rechnen ist, die Anwendung der Grenzabstände für Gebäude infolge der sehr grossen Höhe von Mobilfunkmasten die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen erheblich erschwert würde und die Strahlenschutz (abschliessend) in der NISV geregelt wird (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden VA 18 14 vom 13. Mai 2019 E.9.2.1 ff.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz III 2021 197 vom 30. März 2022 E.3.2.1 ff. und III 2017 16 vom 28. Juni 2017 E.7.2 m.H.a. Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGV-SZ] 2004 B 8.6 E.4.3). Wie nachstehend noch dargelegt wird, hat der fragliche Solartracker angesichts der Rechtslage im Kanton Graubünden, seinen Dimensionen und dem daraus möglichen Erscheinungsbild in jedem Fall einen Grenzabstand einzuhalten (siehe nachstehende Erwägungen 6.6.3 f.). 6.6.3.Nach Art. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 sowie Art. 25 KRG bestimmen die Gemeinden in ihren Baugesetzen die Regelbauweise, welche namentlich Grenz- und Gebäudeabstände umfassen kann. In Art. 19 Abs. 8 BG wird für den Fall, dass das Baugesetz keinen Grenzabstand vorschreibt, in generalklauselartiger Weise auf die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften (Art. 75 ff. KRG) verwiesen. Ausserdem sind die Art. 75 ff. KRG als kantonale Bauvorschriften gemäss Art. 107 Abs. 2

  • 40 - Ziff. 5 (übergangsrechtlich) unmittelbar anwendbar bzw. gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG als übergeordnetes kantonales Recht durch die Gemeinden zu berücksichtigen. Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG-Revision; Heft Nr. 3/2004-2005, S. 257 ff., [Botschaft KRG 2004]) wurden unter anderem die Grenzabstände des damaligen kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB; BR 210.100) im Sinne eines Mindeststandards mehr oder weniger ins KRG überführt (PKG 2013 Nr. 5 E.4d). Der heute aufgehobene Art. 90 EGzZGB bezog sich gemäss der Botschaft KRG 2004 auf alle Hochbauten (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 6 Erwägung a und c sowie PVG 1987 Nr. 17 m.H.a. PVG 1983 Nr. 19) und somit auch auf andere Bauten und Anlagen. Wie sich aus der damaligen Definition des Grenzabstandes (= waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des zu erstellenden Gebäudes und der [Parzellen-]Grenze; siehe Art. 90 Abs. 3 Satz 1 EGzZGB, aufgehoben per 1. November 2005 sowie auch Art. 37 Abs. 1 KRVO in der bis am 30. September 2011 geltenden Fassung) bereits ergeben habe, betreffe der Hauptanwendungsfall von Art. 90 EGzZGB aber fraglos die "Gebäude". Soweit diese Regelungen noch "andere Bauten und Anlagen" als Gebäude – wie zum Beispiel Mauern von Tiefbauten, welche den Erdboden überragen – im Auge hatten, wurden diese, soweit ein gesamtkantonales Interesse an einer Abstandregelung bestand, in Art. 78 E-KRG geregelt (Botschaft KRG 2004, S. 345 f. und 411; vgl. auch Art. 92 Abs. 3 EGzZGB, aufgehoben per 1. November 2005). Im Übrigen stünde es den Gemeinden gestützt auf Art. 24, 26 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 E-KRG (heute Art. 22, Art. 24 Abs. 3 und 25 Abs. 1 KRG) frei, für zusätzliche Bauten und Anlagen besondere Abstandsregelungen zu erlassen. Der Titel von Art. 78 E-KRG lautete "Weitere Bauten und Anlagen". Weiter sollte die heute Art. 76 Abs. 2 KRG

  • 41 - entsprechende Bestimmung den "Grenzabstand bei Vorkehrungen wie freistehende Mauern, hinterfütterte Mauern (= Futtermauern; vgl. PVG 1987 Nr. 17), Schüttung von Böschungen etc." regeln (vgl. auch PKG 1998 Nr. 6 Erwägung a und c sowie PVG 1983 Nr. 19 betreffend den damaligen Anwendungsbereich von Art. 90 EGzZGB bzw. Art. 114 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

  1. März 1944 [aEGzZGB] generell auf Hochbauten). Die Einhaltung eines Grenzabstands bei solchen den Erdboden überragenden Vorkehrungen führe in der Praxis immer wieder zu Diskussionen und Rückfragen und bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Als häufig vorkommendes Beispiel werde die hinterfüllte Mauer, die sogenannte Futtermauer, ausdrücklich (im Gesetz) erwähnt. Nicht unter den Absatz 2 fielen hingegen die eigentlichen Stützmauern, d.h. Mauern, die lediglich zur Stützung des natürlichen Bodens errichtet werden und die natürliche Bodenoberfläche nicht überragten. Diese fielen unter Absatz 3. Mauern mit reinem Einfriedungscharakter fielen unter Absatz 4 (Botschaft KRG 2004, S. 347). Der heutige Wortlaut von Art. 76 Abs. 1, 2, 4 und 5 KRG unterscheidet sich nicht vom Entwurf in Art. 78 E-KRG und wurden anlässlich der Detailberatungen im Grossen Rat am 24. August 2004 und 6. Dezember 2004 (2. Lesung) ohne weitere Diskussion so beschlossen (Grossratsprotokoll Augustsession 2004, S. 204 und 348 und Grossratsprotokoll Dezembersession 2004, S. 710 und 830). Die nach der Aufzählung in der Botschaft mit "etc." bereits offen gehaltene Formulierung fand sodann im Gesetz seinen Niederschlag, indem die Aufzählung in Art. 76 Abs. 2 KRG infolge des Zusatzes "und dergleichen" nicht abschliessend ist. Darin ist auch der Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass er bewusst nicht alle Begriffe von unter diese Bestimmung fallenden Bauten und Anlagen aufnehmen wollte. Eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung erhellt den Zweck der Norm, für verschiedene,
  • 42 - vergleichbare Bauten und Anlagen, welche nicht Gebäude i.S. von Art. 75 KRG sind, einen entsprechenden, kantonalen Minimalgrenzabstand festzulegen. Der Begriff "Weitere Bauten und Anlagen" findet sich auch im Titel von Art. 76 KRG wieder. Angesichts des Titels, des Wortlautes der Bestimmung und der Entstehungsgeschichte ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber auch für (ortsfeste technische) Bauten bzw. Anlagen mit gewichtigen Auswirkungen – namentlich aufgrund ihrer (oberirdisch in Erscheinung tretenden) Dimensionen – auf die Nachbargrundstücke ein Grenzabstand statuieren wollte. Dabei muss angesichts der ratio legis dieser Bestimmung, welche auch nachbarliche Konflikte vermeiden sollte (vgl. Botschaft KRG 2004, S. 347), auch die fassadenähnliche bzw. bedrückende Wirkung von solchen Vorkehrungen auf die Nachbargrundstücke ein zentrales Element darstellen. Dies neben der Begründung von Grenzabständen aus Gründen der Sicherheit, der Gestaltung des Siedlungs- und Ortsbildes und unter Umständen auch des Licht- und Aussichtentzuges. Ein solcher Schutz der Nachbarn ist auch bei vergleichbaren (ortsfesten, technischen) Bauten bzw. Anlagen zu gewährleisten, weshalb es sich auch hier – unbesehen der in der Botschaft erwähnten, den Gemeinden verbleibenden Regelungszuständigkeit für besondere Abstandsregelungen – nicht um eine Lücke im Gesetz handelt. Dies zumal gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG strengere Bestimmungen (gegenüber den Regelungen im KRG) vorbehält, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und das übergeordnete Recht dem nicht entgegensteht (vgl. bereits Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG als Übergangsregelung). Das kommunale Baurecht und das (unmittelbar) anwendbare kantonale Recht enthält somit insbesondere keine Lücke bezüglich der Grenzabstände von (weiteren Bauten und) Anlagen mit fassadenähnlichen bzw. als bedrückend zu empfindenden Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke. Der einzuhaltende Grenzabstand für den als (ortsfeste technische) Baute bzw. Anlage i.S. des KRG zu qualifizierenden

  • 43 - Solartracker (siehe vorstehende Erwägung 6.5) bestimmt sich somit anhand von Art. 19 Abs. 8 BG i.V.m. Art. 76 Abs. 2 KRG. VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zum einen war dort primär die Qualifikation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe mit Einhausung als Kleinbaute und die Anwendbarkeit von Art. 75 Abs. 1 KRG strittig und die Einhausung der zu beurteilenden Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage darf namentlich die Masse für die Ausseneinheit nur minimal übersteigen (VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.2 ff., 6.7 und 7.5). Die Ausseneinheiten von solchen Splitanlagen umfassen im Wesentlichen den Verdichter, den Verdampfer sowie einen Ventilator und weisen in der Regel im Vergleich zum vorliegend zu beurteilenden Solartracker erheblich geringere Dimensionen auf (vgl. auch LGVE IV 2016 Nr. 4 E.4.4.1). Hinzu kommt, dass für die Luft/Wasser- Wärmepumpen-Splitanlage unter umweltschutz- bzw. lärmrechtlichen Emissions- bzw. Immissionsgesichtspunkten – auch gegenüber den Nachbarn und wie ähnlich wie in den in der vorstehenden Erwägung 6.6.2 erwähnten Fälle zu Mobilfunkanlagen – eine konkrete Standortüberprüfung anhand des Vorsorgeprinzips durchzuführen war (VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.6 und 7.1 ff.). Die Erwägungen 5.5 f. in VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 setzten sich angesichts der erhobenen Rügen allerdings nicht mit allen in Frage kommenden Normen des Baugesetzes detailliert auseinander und thematisierten auch nicht die Fragestellung nach einer potenziell zu füllenden Lücke. Ausserdem ist noch zu bemerken, dass das Verwaltungsgerichts des Kantons Aargaus im Urteil WBE.2018.330 vom 3. Dezember 2018 in zutreffender Weise auf potenzielle Unterschiede bei der Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung verschiedener Kantone hingewiesen hat und zu einem anderen Schluss als das Kantonsgericht Luzern betreffend das Abstandserfordernis einer Wärmepumpe kam (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargaus

  • 44 - WBE.2018.330 vom 3. Dezember 2018 E.3.1 m.H.a. LGVE 2016 IV Nr. 4). Insofern sind die Erwägungen 5.5 f. in VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 im Sinne des vorstehend Ausgeführten zu präzisieren. 6.6.4.Der fragliche, zweiachsig astronomisch nachgeführte Solartracker weist die Besonderheit auf, dass sich dessen Silhouette gegenüber den Nachbargrundstücken – abhängig von den äusseren Umständen wie etwa der Tageszeit bzw. des Sonnenstandes oder dem Wetter – kontinuierlich verändern kann. Gemäss den vorliegenden Baugesuchsunterlagen sowie dem angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022 bewegen sich die Solarmodule in der Nacht sowie ab einer Windgeschwindigkeit von 70 km/h zur Minimierung der Windangriffsfläche in eine waagerechte Position über den Mast (bzw. 30° von der Horizontalen bei Schneefall), welche sich gemäss dem am 12. Juli 2022 von der Baukommission bewilligten Plan (mindestens) ca. 3.4 m über dem Boden bzw. Mastfuss befindet (vgl. auch Bg1-act. 5 und 18 sowie und Bf2-act. 6). Gemäss den technischen Angaben des Anbieters weist der zweiachsig astronomisch nachgeführte Solartracker einen horizontalen Schwenkbereich von insgesamt 100° (Horizontalwinkel; Software- und Hardware Limit 50°E bis 50°W) und eine Elevation (Höhenwinkel) von 15° bis 90° auf (siehe https://www.F._____.ch/...). In Anbetracht des mechanischen Aufbaus des Solartracker im genannten Plan vom 12. Juli 2022 bedeutet dies, dass die zwischen 15 m 2 und maximal ca. 20 m 2 PV-Modulfläche über den am Mast befestigten L-förmigen Träger von der Horizontalposition (90°) bis auf 15° (jeweils vom Nadir aus gemessen) mittels Linearantrieben nach unten gesenkt werden kann. Am L-förmigen Träger wiederum ist am Ausleger ein zweiter Linearantrieb befestigt, welcher das über zwei Drehpunkte am Träger befestigte Trägergestelle mit den PV-Modulfläche in einem Schwenkbereich von maximal 100° "abkippen" kann. Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022 beträgt die maximale

  • 45 - Höhe (bei vertikaler Ausrichtung und Verkantung auf der Diagonale des Rechtecks der PV-Modulfläche) ca. 6.2 m bzw. gemäss dem Plan vom

  1. Juli 2022 ca. 6.5 m bei Berücksichtigung des Trägergestelles (vgl. Bg1-act. 9 S. 4 und Bg1-act. 18). Dies bei einer Breite des Trägergestelles bzw. der im Plan eingezeichneten PV-Modulfläche von 3.2 bis 3.5 m. Wenn man davon ausginge, dass der Solartracker in Nullstellung gegen Süden oder Südosten hin installiert würde (= Schwenkbereich von 50° nach Osten und 50° nach Westen), ergäbe sich gemäss Plan vom 12. Juli 2022 für die Ostansicht des Solartracker bei einer weitgehenden Schwenkung nach Osten oder Westen vom Grundstück des Beschwerdeführers 1 (Parzelle 2428) aus eine sich über den Boden erhebende mehrheitlich blickdichten Konstruktion mit einer (auch abhängig von der eingestellten Elevation) Höhe von über 6 m und einer Breite von jeweils ca. 2.1 m bis 2.5 m nach Norden bzw. Süden vom Mittelpunkt des Mastes aus. Angesichts dieser Dimensionen und der auch nachbarschützenden Intention von Art. 76 Abs. 2 KRG sind solche ortsfeste, technischen Bauten und Anlagen den explizit in Art. 76 Abs. 2 KRG genannten Vorkehrungen gleichzustellen. Angesichts der aktenkundigen maximalen Höhe von gegen 6.5 m, wäre der Solartracker an sich um die Mehrhöhe ab 1 m, als über 5 m von der Grenze zurückzuversetzen. Allerdings beschränkt Art. 76 Abs. 2 KRG im Sinne einer kantonalen Minimalvorschrift für derartige Bauten und Anlagen den ordentlichen kantonalen Grenzabstand auf 2.5 m. Soweit der Beschwerdeführer 1 von einem Grenzabstand von 3 m gemäss Zonenschema in Art. 14 BG ausgeht, betrifft dieser den kleinen Grenzabstand in der WZ. Für die Definition wird auf Ziffer 7.1 des Anhanges 1 zum BG verwiesen, die wiederum auf derjenigen der IVHB basiert. Der so definierte (kleine) Grenzabstand bezieht sich aber vornehmlich auf Gebäude (siehe nachstehende Erwägung 6.7.3). Damit erweist sich der kleine Grenzabstand für die WZ in E._____ gemäss
  • 46 - Art. 19 Abs. 1 und 2 BG i.V.m. Art. 14 BG – unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 19 Abs. 8 BG – für den Grenzabstand des Solartracker als nicht einschlägig. 6.7.Es stellt sich die Folgefrage, wie der Grenzabstand bei diesem Solartracker mit beweglichen Anlagenteilen zu bestimmen ist bzw. welcher Punkt – neben der Parzellengrenze – für die Bemessung des Grenzabstandes massgebend ist. 6.7.1.Der Beschwerdeführer 2 zieht unter Hinweis auf die Erwägungen im Bauentscheid der Baukommission vom 12. Juli 2022 eventualiter den Vergleich zu einem Baum bzw. dessen Stamm, welcher für die Bestimmung des Abstandes zur Parzellengrenze massgeblich sein soll. Massgebend sollen also nicht die beweglichen Teile des Solartracker sein, sondern die fixe Säule des Solartracker. Die Baukommission hatte am
  1. Juli 2022 dazu ausgeführt, dass von der ortsfesten Säule aus zu messen sei, woran die beweglichen Teile des Solartracker befestigt seien. Dabei dürften die beweglichen Teile, vorbehältlich einer entsprechenden Vereinbarung mit dem betroffenen Nachbarn – die Grundstücksgrenzen nicht überragen oder angrenzende Grundstücke überstreichen. Dabei ging die Baukommission (fälschlicherweise) von einem einzuhaltenden Grenzabstand gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BG i.V.m. Art. 14 BG (kleiner Grenzabstand gemäss Zonenschema für die WZ in E._____) aus (Bg1- act. 7 S. 2). 6.7.2.Die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die Baubehörde stellt sich im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022 und im vorliegenden Verfahren hingegen auf den Standpunkt, dass eine Messweise analog zu derjenigen für den Grenzabstand für Pflanzungen (Art. 96 EGzZGB) etwas ausgefallen sei. Ausserdem könne der Solartracker auch nicht als offene überdachte Fläche im Sinne von Art. 76 Abs. 1 KRG beurteilt werden, weil
  • 47 - nur die Standsäule ortsfest angebracht sei. Jedenfalls erweise sich ein Grenzabstand wie bei einem Unterstand als unverhältnismässig. Aufgrund von Art. 19 Abs. 5 BG dürften die Solarmodule eine Aufdachsolaranlage maximal bis auf 1.5 m an die Parzellengrenze reichen. Dies würde bedeuten, dass eine mobile (recte wohl bewegliche) PV-Anlage den gesetzlichen Grenzabstand zu allen Anlageteilen einhalten müsste, eine fix (auf dem Dach) installierte PV-Anlage hingegen nicht. Deshalb sei ein Grenzabstand von nicht unter 1.5 m zu fordern. 6.7.3.Für die weiteren Bauten und Anlagen i.S. von Art. 76 KRG findet sich ausser in Art. 76 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 3 Satz 1 KRG keine genaue Vorgabe, von welchem Punkt aus der Grenzabstand bis zur Parzellen- bzw. Grundstücksgrenze zu messen ist. Die Regelungsabsicht hinter Art. 76 Abs. 1 KRG war, dass für offene überdeckte Flächen wie Fahrzeugunterstände und dergleichen eine Sonderregelung eingeführt werden sollte. Solche Unterstände führten in der Praxis häufig zu Streitigkeiten und es dränge sich eine besondere Regelung in Bezug auf die Bemessung des Grenzabstandes auf. Der Grenzabstand sei von der Dachtraufe bzw. dem äussersten Dachrand anstelle der fehlenden Umfassungswand zu messen. Der Begriff der Umfassungswand stammte aus der damals noch in Art. 77 Abs. 1 und 2 E-KRG enthaltenden Definition des Grenz- und Gebäudeabstandes, welche im Rahmen der zweiten Lesung dort gestrichen und gestützt auf Art. 25 Abs. 5 KRG (vormals Art. 27 Abs. 5 E-KRG) in der bis am 30. September 2011 gültigen Fassung von Art. 37 KRVO definiert wurden. Per 1. Oktober 2011 wurden diese Definitionen – jedenfalls betreffend das kantonale Raumplanungsrecht – im Rahmen der Teilrevision der KRVO zur Umsetzung des Beitrittes zu IVHB durch Art. 36 Abs. 2 KRVO abgelöst, welche auf die Begrifflichkeiten gemäss IVHB verweist. Bei den in Art. 76 Abs. 2 KRG exemplarisch genannten Beispiele einer freistehenden

  • 48 - Mauer, einer Futtermauer oder einer (aufgeschütteten) Böschung ist in der Regel klar, dass der Grenzabstand dieser baulichen Vorkehrung vom grenznächsten, sich über den natürlichen Boden erhebenden Punkt bis zur Parzellengrenze zu messen ist. Gleiches gilt wohl auch für Einfriedungen gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG. Art. 19 Abs. 5 BG bezieht sich rein vom Wortlaut her auf vorspringende Gebäudeteile. Diese werden unter Ziff. 3.4 des Anhangs 1 zur IVHB dem 3. Titel "Gebäudeteile" zugeordnet. Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Gemäss Ziff. 7.1 des Anhangs 1 zur IVHB ist der Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze (siehe auch Ziff. 7.1 des Anhanges 1 zum BG). Die projizierte Fassadenlinie (Ziff. 3.3 des Anhangs 1 zur IVHB unter dem 3. Titel "Gebäudeteile") lässt sich auf die Fassadenflucht (Ziff. 3.1 des Anhangs 1 zur IVHB, ebenfalls unter dem

  1. Titel "Gebäudeteile") zurückführen, welche die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain bildet. Dabei werden vor- und unbedeutend zurückspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt. Die Regelung von Art. 19 Abs. 5 BG steht also vornehmlich im Zusammenhang mit dem Abstand von Gebäuden zu den Parzellengrenzen. Art. 19 Abs. 5 BG verlangt also, dass selbst diese abstandsprivilegierten Gebäudeteile in jedem Fall einen Abstand von 1.5 m zu Parzellengrenzen einzuhalten haben (vgl. auch Art. 75 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 KRG bei Anwendung des kantonalen Mindestabstandes von 2.5 m). Die Bestimmung der Messpunkte für die Beurteilung der Grenzabstände bei Gebäuden bereitet angesichts der Definition dieses Begriffes in der Ziff. 7.1 des Anhangs 1 zur IVHB i.V.m.
  • 49 - Art. 36 Abs. 2 KRVO in der Regel keine Probleme (vgl. vorliegend auch Art. 12 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Ziffer 4 und Art. 81 BG sowie Ziff. 7.1 des Anhangs 1 zum BG; Art. 14 Abs. 2 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden [MuBauG] 2014 und Art. 23 Abs. 2 MuBauG 2020). Aufgrund der Definition der projizierten Fassadenlinie, der Fassadenlinie, der Fassadenflucht und der vorspringenden Gebäudeteile in den Ziff. 3.1 bis 3.4 des Anhangs 1 zur IVHB ist neben der Parzellengrenze also die Mantelfläche aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain der zweite Referenzpunkt für den Grenzabstand (vgl. VGU R 21 47 vom
  1. September 2022 E.4.2 sowie die Erläuterung zur IVHB vom
  2. September 2013, S. 5 f. und 15). 6.7.4.Der strittige Solartracker besteht aus einem fixen Mast und daran ist das in zwei Achsen bewegliche Trägergestell angebracht, welches die PV- Module trägt. Der astronomisch nachgeführte Solartacker wird morgens seine PV-Module mit der für die Jahreszeit optimalen Elevation maximal nach Osten ausrichten (Morgenposition) und im Verlaufe des Tages bis zum maximalen Schwenkbereich von 100° nach Westen (Abendposition) schwenken. Aufgrund der in der vorstehenden Erwägung 6.6.4 erläuterten Mechanik, ist davon auszugehen, dass der Solartracker seine maximale horizontale Ausdehnung in alle vier Himmelsrichtungen dann erreichen wird, wenn sich die PV-Module in Nacht-/Sturmstellung horizontal über dem Mast befinden. Wie in der vorstehenden Erwägung 6.6.3 dargelegt, wird für den vorliegend zu beurteilenden Solartracker gestützt auf Art. 76 Abs. 2 KRG (i.V.m. Art. 19 Abs. 8 BG) ein Grenzabstand verlangt. Die Bestimmung der Messpunkte bei den in Art. 76 Abs. 2 KRG exemplarisch genannten baulichen Vorkehrung gemäss der vorstehenden Erwägung 6.7.3 bereitet in der Regel keine grösseren Probleme. Wie aber bei sich vertikal über den natürlichen Boden aufrichtenden und somit
  • 50 - beispielsweise mit Futtermauern oder aufgeschütteten Böschungen vergleichbaren (ortsfesten, technischen) Bauvorhaben mit beweglichen Bestandteilen umzugehen ist, antizipierte der Gesetzgeber nicht. Er regelt hingegen in Art. 75 Abs. 3 KRG, dass vorspringende Gebäudeteile wie etwa Dachvorsprünge oder Vordächer bis zu 1 m in den (von der Umfassungswand zu messenden) Grenzabstand hineinragen dürfen, sofern der vorspringende Gebäudeteil nach aussen keine Umfassungswand bilde. Diese Regelung wurde aus Art. 90 Abs. 4 EGzZGB übernommen (Botschaft KRG 2004, S. 347). Ausserdem regelt der Gesetzgeber in Art. 76 Abs. 1 KRG den Spezialfall von überdachten Flächen, denen definitionsgemäss die Umfassungswände fehlen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Solartrackern eher um eine neuere Erscheinung handelt (vgl. Amtsbericht des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden [ANU] vom 7. November 2023, S. 3), liegt es nahe, dass der Gesetzgeber im Jahre 2004 die Messweise hinsichtlich des Grenzabstandes für solche baulichen Vorkehrungen mit beweglichen Bestandteilen nicht im Sinne eine qualifizierten Schweigen mitbeantworten wollte und einzig über diesen Teilaspekt des Grenzabstandes die Anwendbarkeit von Grenzabständen auf solche baulichen Vorkehrungen mit beweglichen Bauteilen mangels deren Messbarkeit verunmöglichen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diese technische Entwicklung nicht antizipieren konnte. Lücken können oftmals über den Weg der Analogie geschlossen werden, wobei auch die dem Gesetz zugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte als Massstab heranzuziehen sind (vgl. BGE 146 III 426 E.3.1 und 144 IV 97 E.3.1.2). 6.7.5.Der Beschwerdegegnerin 1 steht allgemein in Bereich des Raumplanungsrecht und auch im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG ein geschützter Beurteilungsspielraum zu, welcher von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist, sofern die Gemeinde in ihrem

  • 51 - Entscheid übergeordnete, vom Kanton zu wahrende Interessen angemessen berücksichtigte, die Entscheide nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen, in Entscheiden betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes nicht grundlos von Grundsätzen abgewichen wird, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben, sich die Gemeinde nicht von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt hat (vgl. VGU R 23 6 und R 23 7 vom 12. Dezember 2023 E.2.4 und R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.2.1 ff. m.H. BGE 146 II 367 E.3.1.4 und 145 I 52 E.3.6). Die Autonomie (im Rahmen des übergeordneten Rechts) kann sich dabei sowohl auf den Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, als auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Vorschriften eröffnen (vgl. BGE 147 I 433 E.4.1, 147 I 136 E.2.1 und 145 I 52 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2022 vom 9. Mai 2023 E.7.3). Die Beschwerdegegnerin 1 verneinte die analoge Anwendung von Art. 76 Abs. 1 KRG für überdachte Fläche, weil beim Solartacker nur die Standsäule ortsfest sei. Die Anwendung von Grenzabständen für Gebäude scheide somit aus (Bg1-act. 9 S. 3). Aufgrund des Vergleiches einer Aufdachsolaranlage auf einem Gebäudedach inkl. Dachvorsprung (als abstandsprivilegierter vorspringender Gebäudeteil [vgl. Art. 75 Abs. 3 KRG und Art. 12 Abs. 2, Art. 19 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 1 Ziffer 4 BG]) mit der beweglichen PV-Modulfläche gelangte sie ausserdem zum Schluss, dass ein derart grosser Grenzabstand unverhältnismässig und eine entsprechende Differenzierung zwischen einer beweglichen Anlage und einer festen (Aufdach-)PV-Anlage eher nicht nachvollziehbar wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 verlangte schliesslich – vorbehältlich einer nachbarschaftlichen Vereinbarung – einen minimalen Grenzabstand von 1.5 m von den beweglichen Anlagenteilen zu den Grundstücksgrenzen.

  • 52 - Betreffend die nördliche, in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle 2184 liegt eine Vereinbarung vom 23. Juli 2022 über die Unterschreitung des (als minimalen Abstand deklarierten kleinen) Grenzabstandes von 3 m (gemäss Art. 14 BG) um 1.75 m inkl. Erlaubnis des zeitweisen Überstreichens der gemeinsamen Grenze durch die beweglichen Teile der Anlage bei der Drehung in den Akten (Bf2-act. 7). Dementsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin 1 auflageweise unter Ziffer III.2 im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022, dass die beweglichen Teile des Solartracker in Ruhestellung (0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen) bis maximal 1.5 m an die Nachbarparzellen ragen dürfen. Ausser eine entsprechende nachbarschaftliche Vereinbarung lasse einen kleineren Abstand zu. Vor Baubeginn sei der Nachweis zu erbringen, dass der minimale Abstand von 1.5 m gegenüber der Parzelle 2428 eingehalten werde. Dazu sei ein entsprechender Situationsplan zur Genehmigung einzureichen. Wenn der Abstand nicht eingehalten werde, sei ein Näherbaurecht erforderlich oder eine Verlegung der Standsäule, um den Abstand der beweglichen Teile von 1.5 m (in der horizontalen Nacht-/Sturmstellung) von der Grundstücksgrenze zu gewährleisten. Insofern versuchte die Beschwerdegegnerin 1 einen Ausgleich zwischen den sich widerstreitenden Interessen der Nachbarn an einer gewissen Fernhaltung von baulichen Vorkehrungen mit Einfluss auf ihre Parzellen und der nicht übermässigen Erschwerung der Erstellung einer besonderen Art von Solaranlage. In diesem Zusammenhang kann auf Art. 18a Abs. 4 RPG hingewiesen werden, welcher eine gesetzliche Interessengewichtung zum Ausdruck bringt, wonach grundsätzlich die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert und nicht durch ästhetische Vorgaben erschwert oder verhindert werden soll (vgl. VGU R 23 13 vom 1. November 2023 E.7.1). Hintergrund für die Rechtfertigung eines Grenzabstandes ist wie vorstehend dargelegt, dass der Solartracker sich je nach Position zu den

  • 53 - Grundstücksgrenzen und den äusseren Bedingungen (Tageszeit/Wetter) ähnlich wie eine Fassade vor der Nachbarliegenschaft aufrichten kann. Es wäre also auch denkbar gewesen, dass ein entsprechender Grenzabstand zu den PV-Modulen ohne irgendeine Privilegierung angewendet worden wäre. Allerdings wäre die Bestimmung der massgeblichen Messposition auch infolge einer vom täglichen und jahreszeitlichen Sonnenverlauf abhängigen Ausrichtung der PV-Modulfläche mit grösseren Schwierigkeiten verbunden. Auch im Sinne der Praktikabilität entschied sich die Beschwerdegegnerin 1 dafür, sich für die Messung des Grenzabstandes auf die statische Nacht-/Sturmposition zu beschränken, welche gemäss der vorstehenden Erwägungen 6.6.4 und 6.7.4 nachvollziehbar auch zu der grösstmöglichen horizontalen Ausdehnung der PV-Module in Richtung der Parzellengrenzen führt. In dieser Position dürfte in der Seitenansicht aber – bei Betrachtung von einer ähnlichen Höhe aus – im Wesentlichen eine t-förmige Silhouette sichtbar sein (vgl. Datenblatt der F._____ GmbH zum "Solar Tracker Modell: [...]", in: Bg1- act. 5). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die horizontalen PV-Module nun analog zu einem abstandsprivilegierten vorspringenden Gebäudeteil im Sinne von Art. 75 Abs. 3 KRG und Art. 19 Abs. 5 BG behandelt, erscheint dies angesichts des öffentlichen Interesses an der Gewinnung von erneuerbaren Energien und unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen durchaus als sachgerecht. Denn aufgrund der Mechanik des Solartracker (vgl. vorstehende Erwägung 6.6.4) entfernen sich seine äussersten Bestandteile bei der Aufrichtung durch Elevation und Schwenkung der PV-Module jeweils tendenziell von den Parzellengrenzen, wirken im Gegenzug aber – abhängig von ihrem Höhengewinn – immer stärker fassadenartig. Insofern ist, wie auch bei vorspringenden Gebäudeteilen die Mantelfläche bzw. die fassadenartige Wirkung der PV-Module im Vergleich zur Nacht-/Sturmposition mit einer horizontalen PV-Modulfläche und schmalem Querschnitt (Kantenansicht)

  • 54 - in gewissem Masse von der Parzellengrenze zurückversetzt. Angesichts des der Beschwerdegegnerin 1 in dieser Frage zustehenden Beurteilungsspielraums, ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers 2 – vorbehältlich einer nachbarschaftlichen Vereinbarung – zur Einhaltung eines Grenzabstandes von mindestens 1.5 m (jedenfalls) gegenüber der Parzelle 2428 in der horizontalen Nacht-/Sturmposition nicht zu beanstanden. 6.7.6.Soweit der Beschwerdeführer 2 einzig für den Messpunkt eine Analogie zum Stamm eines Baumes für den Solartracker ziehen will, ist zum Vergleich mit der von der Beschwerdegegnerin 1 gewählten Lösung für die Bestimmung des Grenzabstandes für den Solartracker noch auf Folgendes hinzuweisen. Art. 96 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 EGzZGB würde für hochstämmige (Obst-)Bäume einen nachbarrechtlichen Grenzabstand für die Pflanzung solcher Bäume von 4 bis 6 m verlangen. Zu den hochstämmigen Bäumen sind üblicherweise solche zu zählen, deren Stamm (bis zu den Astverzweigungen) eine Höhe von 1.6 m oder mehr aufweist (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantonsgerichts von Graubünden PZ 2008 70 vom 2. Juni 2008 E. II.1; Hochstamm Suisse Richtlinien, Stand.: 1. Januar 2018, S. 6, abrufbar unter: https://www.hochstammsuisse.ch/wp- content/uploads/2018/08/Hochstamm_Richtlinien_2018_Ansicht.pdf; pro specie rara, Empfohlene Pflanzabstände von Obstbäumen, abrufbar unter: https://www.prospecierara.ch/fileadmin/user_upload/prospecierara.ch/Pfl anzen/Obst/Pflanzabsta__nde_bei_Obstba__umen.pdf). Die Masthöhe des Solartracker beträgt nach dem am 12. Juli 2022 von der Baukommission bewilligten Plan mindestens ca. 3.4 m. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer 2 angestellten Vergleiches mit einem Baum würde dies bedeuten, dass der gemäss dem erwähnten Plan ca. 50 cm breite

  • 55 - Mastfuss – selbst bei konsequenter Bemessung des Abstandes analog zu Art. 96 EGzZGB von der Mastmitte aus – einen Mindestabstand von mindestens 3.75 m (4 m - [50 cm / 2]) gemessen vom ortsnächsten Punktes des Mastes zur Parzelle 2428 einhalten müsste. Dies, sofern man überhaupt von der Mastmitte als massgebenden Messpunkt ausginge. Gemäss Situationsplan im Baugesuch vom 28. April 2022 [Bg1-act. 5) befindet sich der Mittelpunkt des Mastes aber 3.1 m von der Parzelle 2428 entfernt. Sofern die PV-Modulfläche des Solartracker in Nacht-/Ruhestellung parallel zur Parzellengrenze 2428 mit einer Nulllage des Schwenkbereiches gegen Südosten ausgerichtet würde, reichte selbst das schmalere Trägergestell gemäss Plan vom 12. Juli 2022 von den Drehpunkten und somit der Mitte des Trägergestelles ca. 1.6 m gegen die Parzelle 2428 hin. Rechnet man den von der Beschwerdegegnerin 1 in Nacht-/Ruhestellung verlangte Grenzabstand von 1.5 m hinzu, resultierte ein Abstand der Mastmitte von 3.1 m bzw. mindestens 3.25 m, wenn man die im Plan vom 12. Juli 2022 eingezeichnete Modulfläche berücksichtigte. Insofern wäre die Betrachtung des Solartracker wie ein Baum für den Beschwerdeführer 2 nicht unbedingt vorteilhafter. 7.1.Sodann beruft sich der Beschwerdeführer 2 auf den Vertrauensschutz, da die Gemeinde den Bau eines Betonsockels als Verankerung für den geplanten und angekündigten Solartracker bewilligt habe. Der Betonsockel sei bereits am 18. August 2022 fertiggestellt worden. Diese Investition könne nicht ohne Nachteile wieder rückgängig gemacht werden. Im Rahmen der Interessensabwägung würde die Nutzung von erneuerbaren Energien die Bestimmungen zur Ästhetik überwiegen. Die Interessen des Beschwerdeführers 1 seien hingegen nicht stark zu gewichten. Zusammenfassend würde die gelegentlich vorkommende Ausrichtung des Panels, die dazu führe, dass der Abstand zum Nachbargrundstück in der ursprünglichen Position immer noch mehr als

  • 56 - einen Meter betrage, die Interessen des Beschwerdeführers 2 an einer Platzierung der Anlage an der ursprünglich vorgesehenen Stelle nicht zu überwiegen. Zudem habe im Rahmen der Bewilligung des Betonsockels der damalige Bausekretär der Gemeinde, J., den Zweck des Betonsockels beim Beschwerdeführer 2 erfragt, woraufhin das Vorhaben geschildert worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer 2 angegeben, dass die Anlage dazu dienen soll, möglichst genau der Sonnenbahn am Himmel zu folgen, und deshalb eine möglichst stabile Montage erfordere. In der Folge sei die Baubewilligung für den Betonsockel am 27. April 2022 im Wissen darüber erteilt worden, dass darauf ein entsprechender Solartracker montiert werden soll. Am folgenden Tag habe der Beschwerdeführer 2 das Baugesuch für die Montage des Solartracker eingereicht und am 7. Juni 2022 habe eine Begehung durch die Baukommission stattgefunden und man habe sich einen Überblick über die örtliche Situation sowie die Funktionsweise der geplanten Anlage verschafft. Weiter sei nach Vorliegen der Vereinbarung über das Näherbaurecht mit H. betreffend die Parzelle 2184 mit der Gemeinde mündlich vereinbart worden, dass die Säule des Trackers mit einer Distanz von 3.8 m von der Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers 1 eingebaut werde. Der Situationsplan sei entsprechend angepasst und der Gemeinde am 25. Juli 2022 zugestellt worden. Anfang August 2022 sei der Sockel erstellt und dessen Fertigstellung am 18. August 2022 der Baukommission mitgeteilt worden. Gestützt auf den stetigen Austausch mit der Gemeinde sei durch den Bau des Sockels eine nicht leicht rückgängig zu machende Disposition getätigt worden, so dass der Beschwerdeführer 2 einen Nachteil erleide, wenn der Sockel nicht seinem Zweck zugeführt werden könne. Dass nun die Gemeinde sich auf den Standpunkt stelle, es sei ein Grenzabstand einzuhalten, enttäusche das berechtigte Vertrauen, das der Beschwerdeführer 2 in Bezug auf die Erstellung der Anlage haben durfte.

  • 57 - Aufgrund dessen und nachdem es für die Einhaltung eines Abstandes auch an einer gesetzlichen Grundlage mangle, sei die entsprechende Auflage bezüglich des Grenzabstandes aufzuheben. 7.2.Die Beschwerdegegnerin 1 hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer 2 aus der Baubewilligung der Baukommission für den Betonsockel im nordöstlichen Parzellenteil keinen Vertrauensschutz für den Solartracker und noch weniger für die diesbezüglich geltenden Grenzabstände ableiten könne, da im Rahmen des Projektänderungsgesuchs im Zusammenhang mit den Änderungen an der Umgebung des Hauses keine Angaben über das zu Errichtende gemacht worden seien. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wie eine Meldung eines Sockels durch die Bauherrschaft an die Baukommission und angebliche Aussage des Bauamts eine Vertrauensgrundlage für eine Baubewilligung eines Solartracker in irgendeiner Grösse sowie einen abweisenden Einspracheentscheid des zuständigen Gemeindevorstands in Missachtung der baurechtlichen Vorschriften und des nachbarrechtlichen Rechtsschutzes bilden soll. 7.3.Nach Art. 5 Abs. 3 BV sind Behörden zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet sind und dürfen sich somit sich nicht widersprüchlich verhalten. Die Abgrenzung des Verbotes des widersprüchlichen Verhaltens zum aus Art. 9 BV abgeleiteten Vertrauensschutz in behördliches Handeln fällt vielfach nicht leicht und es rechtfertigt sich die für den Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV entwickelten Kriterien grundsätzlich auch für die Beurteilung der Frage zu verwenden, ob eine Behörde ohne sachlichen Grund von einem früher eingenommenen Standpunkt abweicht und sich somit in unzulässiger Weise widersprüchlich verhält bzw. gegen das allgemeine Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verstösst. Für die Beurteilung eines allfälligen Vertrauensschutzes infolge eines eine

  • 58 - bestimmte Erwartung begründendes konkretes behördliches Handeln oder einer Zusicherung bzw. eines allfälligen widersprüchlichen Verhaltens sind das Vorhandensein und die Kenntnis einer von den zuständigen Behörden für eine konkrete Angelegenheit vorbehaltlos geschaffene Vertrauensgrundlage, die Nichterkennbarkeit der Unrichtigkeit der Auskunft sowie die darauf – bei unveränderter Rechtslage – gestützte Vornahme von nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen zentral. Ausserdem ist auch eine Abwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und den entgegenstehenden Interessen, insbesondere dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 105 E.5.1.1, 141 I 161 E.3.1, 137 I 69 E.2.5, 137 II 182 E.3.6.2 und 129 I 161 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_187/2022 vom 28. Februar 2023 E.6.4, 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E.6.2, 1C_8/2019 vom

  1. Mai 2019 E.6.2 und 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E.2.3.1; VGU R 22 30 vom 29. März 2023 E.3.3.2 und R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.4.2 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624, 627 ff., 712 f.; WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1970 ff. und 2122 ff.). 7.4.Soweit sich der Beschwerdeführer 2 auf die Bewilligung des Betonsockels durch die Baukommission am 27. April 2022 im vereinfachten Verfahren (ohne öffentliche Auflage) sowie auf Besprechungen mit dem damaligen Bausekretär J._____ bezieht, ist festzuhalten, dass die Baubehörde gemäss Art. 6 Abs. 1 BG der Gemeindevorstand ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 BG können ihre Aufgaben und Befugnisse zwar unter anderen an die Baukommission oder an das Bauamt delegiert werden. Gemäss Art. 110 Abs. 1 BG unterliegen aber namentlich die in Anwendung des BG oder darauf beruhender Erlasse ergangenen Verfügungen und Anordnungen
  • 59 - der Baukommission und des Bauamtes der "Einsprache" an die Baubehörde. Auf dieses kommunale, verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren, wurde im Entscheid der Baukommission vom
  1. Juli 2022, worin namentlich auch die Einsprache des Beschwerdeführers 1 gegen die Errichtung des Solartracker abgewiesen wurde, hingewiesen, wenn auch mit der falschen Frist von 10 Tagen (Bg1- act. 7 S. 5). Nachdem der vor der Baukommission unterlegene Einsprecher am 20. Juli 2022 das Rechtsmittel gemäss Art. 110 Abs. 1 BG an den Gemeindevorstand und somit die Baubehörde gemäss Art. 6 Abs. 1 BG erhoben hatte, wurde der Beschwerdeführer 2 gemäss unbestrittener Sachverhaltsdarstellung am 21. Juli 2022 über das hängige Verfahren informiert und reichte bereits am 22. Juli 2022 eine Stellungnahme dazu ein. Der Beschwerdeführer 1 beantragte in seiner Eingabe vom 20. Juli 2022, das Baugesuch nicht zu bewilligen und rügte insbesondere auch unzureichende Baugesuchsunterlagen, was ihm eine sachliche Prüfung verunmögliche (Bg1-act. 8). Wenn der Beschwerdeführer 2 gemäss eigenen Angaben nun Anfangs August den – ohne Einbezug der davon potenziell tangierten Nachbarn im vereinfachten Verfahren – von der Baukommission am 27. April 2022 bewilligten Betonsockel im Hinblick auf die noch nicht rechtskräftige Bewilligung des Solartracker durch die Baukommission erstellte, ohne den Verfahrensausgang betreffend die Bewilligung des Solartracker im ordentlichen Baubewilligungsverfahren abzuwarten, geschah dies auf eigenes Risiko bzw. durfte er betreffend die Erstellung des Solartracker, welcher für seine Verankerung im Boden auf einen Betonsockel angewiesen ist, nicht auf die Bewilligung der Baukommission vom 27. April 2022 vertrauen. Denn auch dem Beschwerdeführer 2 musste angesichts des hängigen Verfahrens klar sein, dass der Solartracker aufgrund seiner Auswirkungen auf Raum und Umwelt klarerweise in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und
  • 60 - Einsprachemöglichkeit der davon betroffenen Nachbarn überprüft werden muss. Bei einer baulichen Vorkehrung in dieser Dimension, durfte er jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein solches Bauvorhaben nur geringfügig öffentliche und private Interessen berührt (Art. 92 Abs. 3 KRG) bzw. durchaus mit Einsprachen zu rechnen ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 KRVO) und somit durch den im vereinfachten Verfahren ohne Einbezug der Anlieger eine Vertrauensgrundlage für exakten Standort des Solartracker schaffen konnte. Wenn er sich also für eine gestaffelte Vorgehensweise zur Bewilligung des Solartracker sowie des dazu für die Verankerung im Boden nötigen Fundaments als Projektänderung zu einem am 10. Dezember 2021 vornehmlich auf der Westseite der Parzelle 2418 vorgesehenen, früheren Vorhabens der Umgebungsgestaltung (Beschrieb gemäss Baugesuch: Instandsetzung Erdrutsch bei Gartentreppe sowie Erweiterung der bestehenden Gartenterrasse gemäss beiliegender Skizze [Bg1-act. 1] bzw. Umschreibung gemäss Entscheid der Baukommission vom 10. Dezember 2021: Änderungen an der Umgebung des Hauses; Betonplatte für Terrasse sowie Erhöhung Mauer und Erneuerung Treppe [Bg1-act. 2]) entschieden hat, kann er daraus und zu Lasten von einspracheberechtigten Nachbarn nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_36/2020 vom 20. August 2020 E.1.6 m.H.a. 1C_598/2018 vom 18. Oktober 2019 E.3.4 und 1C_205/2015 vom
  1. Oktober 2015 E.5.4 betreffend die in der Regel ebenfalls ohne Einbezug von einspracheberechtigten Nachbarn abgegebene vorläufige Beurteilung gemäss Art. 41 Abs. 1 KRVO). Insofern sind auch die vom Beschwerdeführer 2 behaupteten Kenntnisse und Absprachen mit der Baukommission sowie dem Bausekretär nicht entscheidend und die beantragte Zeugenbefragung des Bausekretärs dazu in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu BGE 141 I 60 E.3.3 und 136 I 229 E.5.3). Für die Fixierung des Standortes des eigentlichen Solartracker
  • 61 - im Rahmen des gesamten kommunalen baurechtlichen Verfahrens fehlt es an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage und die privaten Interessen des Bauherren vermöchten die entgegenstehenden öffentlichen sowie nachbarschützenden Interessen an der Einhaltung von Grenz- und Zonenabständen sowie auch dem Grundsatz der Einheit von Bauentscheiden (vgl. dazu VGU R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E.4.4 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2019 vom 27. April 2020 E.5.3, wonach die teilweise Bewilligung eines Vorhabens nur möglich ist, wenn der bewilligte Teil unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann) nicht zu überwiegen. Jedenfalls lässt sich daraus kein Bewilligungsanspruch betreffend den deutlich voluminöser in Erscheinung tretenden Solartracker an genau diesem Standort ableiten, der im Rahmen eines von der Baukommission nur im vereinfachten Verfahren bewilligten Betonsockels angedacht war. Unklar ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers 2 in der Replik vom 1. März 2023 ausserdem, ob der Betonsockel nun – abweichend von dem am 27. April 2022 von der Baukommission bewilligten Plan (Bg1-act. 13 und 15) – so erstellt wurde, dass die Säule mit einer Distanz von 3.8 m zur Parzellengrenze gegenüber der Parzelle 2428 erstellt wurde. Ein gemäss dem Beschwerdeführer 2 am 25. Juli 2022 der Gemeinde zugestellter, entsprechend abgeänderter und von der Baukommission bzw. der Baubehörde bewilligter Plan liegt weder in den Akten noch reichte der Beschwerdeführer 2 einen solchen mit der Replik ein. Ebenso fehlt ein entsprechender neuer Beschluss der Baukommission bzw. der Baubehörde vor Baubeginn für den Sockel, welcher sich ausgewiesenermassen auf einen Betonsockel mit genau dieser Position bezieht (siehe Bg1-act. 4 ff. und Bf2-act. 1 ff.). Eine Baueingabe für einen Betonsockel an der vom Beschwerdeführer 2 genannten Position lässt sich weder aus dem Situationsplan gemäss Baugesuch vom 28. April 2022 betreffend den Solartracker (Bg1-act. 5) noch dem am 12. Juli 2022

  • 62 - von der Baukommission bewilligten Situationsplan, datierend auf den

  1. Juni 2022, entnehmen (Bg1-act. 17). Dies bestätigt im Übrigen den Schluss gemäss der vorstehenden Erwägung 5.7, dass die Baugesuchsunterlagen für die umfassende Beurteilung der geplanten Erstellung des Solartracker am vorgesehenen Standort sich als unzureichend bzw. unvollständig erweisen. 8.Auch wenn die vorliegende Angelegenheit gemäss den vorstehenden Erwägungen zur Einholung verbesserter Baugesuchsunterlagen und neuem Entscheid auf Basis eines vervollständigten Baugesuches an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich aus Gründen der Verfahrenseffizienz vorliegend auch noch auf die übrigen Rügen der Parteien einzugehen. 8.1.Der Beschwerdeführer 1 brachte in der Einsprache vom 20. Mai 2022 vor, dass der geplante Solartracker eine starke Gefährdung für seine Liegenschaft darstelle. Die Beschwerdegegnerin 1 wies im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022 diesbezüglich insbesondere darauf hin, dass der streitgegenständliche Solartracker professionell entwickelt worden sei und dem Stand der Technik entspreche. Den Gesuchsunterlagen könnten Konstruktionsangaben (vgl. Bg1-act. 5 und
  1. entnommen werden, wie etwa die statische Dimensionierung nach SIA 261/2014, die verwendeten Materialien und die Bemessungsfaktoren. Die in der Nacht und bei Windgeschwindigkeiten über 70 km/h eingenommene horizontale (Sturm-)Position der PV-Modulfläche werde gemäss der Bauherrschaft durch einen Windmesser indiziert und bei Stromausfall übernehme ein Reserveakku. Bei Schneefall werde der Solartracker um ca. 30° geneigt, damit der Schnee abrutschen könne. Die Einwirkung des Lastfalles Wind sei bei verschiedenen Ausrichtungen der PV-Modulflächen berechnet worden und auch die Trag- und Gebrauchsfähigkeit des Betonsockels. Soweit dies in die Zuständigkeit der
  • 63 - Gemeinde falle, könne durch den Solartracker keine übermässige Gefahrenquelle erkannt werden. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend darauf hin, dass etwa gemäss Art. 79 KRG Bauten und Anlagen insbesondere den feuerpolizeilichen Bestimmungen zu entsprechen (Abs. 1), den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen haben und weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden dürfen (Abs. 2). Die Regierung kann durch Verordnung vorschreiben, dass bestimmte Bauten und Anlagen einer besonderen behördlichen Prüfung auf ihre Sicherheit gegenüber Einwirkungen der Natur wie Erdbeben, Schnee oder Wind zu unterziehen seien (Abs. 3) und die kommunale Baubehörde die Eigentümerschaft zu den notwendigen Massnahmen verpflichtet, wenn eine Baute oder Anlage Menschen oder Tiere gefährdeten oder diese bei der Benützung gefährdeter Bauten oder Anlagen einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt seien (Abs. 4). Weiter hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass sich aus diesen Bestimmungen eine Verpflichtung der Bauherrschaft bzw. der Besitzer sowie der Hersteller oder Betreiber zur Gewährleistung der Sicherheit ergebe. Dementsprechend hafteten sie für Schäden. Auch wenn bei starken Stürmen eine gewisse Gefahr nicht zu vermeiden sein werde, dass sich einzelne PV-Module lösen könnten, sei diese nicht grösser als bei einer aufgeständerten PV-Anlage. Seien doch die PV-Module auf dem Solartracker ebenfalls an einem Gerüst fest verschraubt. Als Nebenbestimmung verfügte die Beschwerdegegnerin 1 ausserdem verschiedenste Auflagen. Diese betrafen unter anderem die Einhaltung der umweltschutzrechtlichen-, feuerpolizeilichen und elektrotechnischen (Sicherheits-)Vorschriften. In Ziffer III.14 des angefochtenen Entscheides verfügte sie zudem, dass vom Hersteller der Anlage vor Baubeginn eine Zusicherung beizubringen sei, wonach der Solartracker auch bei starkem Sturm mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Gefährdung von

  • 64 - Mensch und Tier führen könne und dass die entsprechenden Abklärungen und Prüfungen vorgenommen und entsprechende Sicherungsmassnahmen vorhanden seien. Dem technischen Datenblatt des Lieferanten lässt sich entnehmen, dass die sichere maximale Windgeschwindigkeit mit 144 km/h (Orkanstärke; siehe https://www.srf.ch/meteo/meteo-news/wind-windstaerke) angegeben wird und auch weitere von der Beschwerdegegnerin 1 angeführten Sicherheitsmerkmale wie eine Backupbatterie oder die horizontale Nacht-/Sturmstellung sind belegt (siehe https://www.F._____.ch/... und Bg1-act. 5). Gemäss Windatlas Schweiz ist am fraglichen Standort von einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von ca. 14 km/h auszugehen (https://s.geo.admin.ch/...). Damit ist der Schluss der Beschwerdegegnerin 1, wonach dem Solartracker infolge Sicherheitsbedenken die Baubewilligung nicht zu verweigern sei, angesichts der nebenbestimmungsweise vorbehaltenen Sicherheitsnachweise sowie der vorliegenden Unterlagen nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2012 vom

  1. Dezember 2012 E.4.1 ff.). Es ist aber dennoch festzuhalten, dass gemäss Art. 93 Abs. 2 KRG der Kanton und die Gemeinden durch die Bewilligung und Kontrolle der Bauten und Anlagen keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der ausgeführten Bauten und Anlagen übernehmen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer 2 als Bauherr selbstverständlich die Bodenverankerung nach den Vorgaben des Lieferanten bzw. Herstellers auszuführen bzw. ausführen zu lassen, damit die nötige Standsicherheit gewährleistet ist (vgl. auch die vorstehende Erwägung 5.6 und die Vorgaben zur Mastverankerung mittels einbetonierten Stahlkorb, in: Bg1- act. 5).
  • 65 - 8.2.1.Unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes erwog die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid, dass sich der Standort der projektierten PV- Anlage gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) der Gemeinde nicht in einem Gestaltungsbereich oder in der Nähe von dem Objektschutz unterstellten Gebäuden befinde. Das Grundstück oder die Umgebung liege auch nicht in einer Ortsbildschutzzone. Gemäss Art. 25 BG sei die WZ für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs-, Produktions- sowie Gastgewerbebetriebe seien zulässig, sofern sie auf Grund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passten. Bauten und Anlagen seien so zu gestalten, dass sie vom Wesen und Ausdruck her in eine attraktive Wohnsiedlung passten. Solaranlagen würden grundsätzlich in eine attraktive Wohnsiedlung passen. Die vorliegend zu beurteilende freistehende Photovoltaikanlage ergebe kein unbefriedigendes Bild. Unter Berücksichtigung der staatlich gewollten Förderung der Nutzung von Solarenergie hätten zudem ästhetische Anforderungen keinen Vorrang und würden nicht höher gewichtet als der Fördergedanke (vgl. Art. 18a Abs. 4 RPG). Weiter seien gemäss Art. 82 BG alle Anlagen zur Nutzung von alternativen Energiequellen unter grösstmöglicher Schonung des Orts- und Landschaftsbildes und der Umwelt anzubringen, wobei die Baubehörde die geplante Anlage auf Kosten des Gesuchstellers durch einen Fachmann überprüfen lassen könne. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BG unterstütze und fördere die Gemeinde den gezielten Einsatz und die Nutzung von erneuerbaren Energien. Bei allen Gebäuden und Gebäudeteilen sei der sparsamen und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken. Auch hier gelte im Sinne einer Interessenabwägung angesichts des staatlichen Fördergedankens für die Nutzung erneuerbaren Energien kein Vorrang der Bestimmungen über die Ästhetik und durch den Solartracker ergebe sich keine wesentliche Beeinträchtigung für das Orts- und Landschaftsbild.

  • 66 - 8.2.2.Der Beschwerdeführer 1 bringt hingegen vor, dass die Leistung des Solartracker relativ bescheiden sei und mit Alternativen (z.B. auf dem Dach) ein Mehrfaches an Leistung erzeugt werden könnte, ohne die Wohnqualität der Nachbarn zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer 2 hielt dem entgegen, dass aufgrund der West-Ost-Ausrichtung der Dachflächen auf der Parzelle 2418 diese weniger geeignet seien und aufgrund der vorhandenen Lukarne das Anbringen einer Solardachanlage zusätzlich erschwert werde. 8.2.3.Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend feststellt, gelten für die Bauparzelle weder Schutzanordnungen des GGP noch des Zonenplanes. Weiter ist E._____ beispielsweise auch nicht im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet (vgl. Anhang 1 zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Neben den von der Beschwerdegegnerin 1 bereits erwähnten kommunalen Bestimmungen zum Ortsbild- und Siedlungsschutz sowie zur Förderung von erneuerbaren Energien bzw. deren Verhältnis zueinander, sind gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei handelt es sich um eine (positive) Ästhetikgeneralklausel, bei deren Anwendung der zuständigen kommunalen Behörden angesichts deren Kenntnissen der örtlichen Verhältnisse ein relativ erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGU R 20 105 vom 1. November 2022 E.6.2.3, R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.2.6 und R 19 92 vom 10. November 2021 E.6.3.1.2 sowie auch bereits die vorstehende Erwägung 6.7.5). Der Beschwerdeführer 1 empfindet die Installation eines "derartigen Ungetüms" auf der Nachbarparzelle als "höchst feindseliger Akt", der zu einer grossen Beeinträchtigung der Wohnlichkeit führe. Weiter stellt er die Erforderlichkeit der Nachführbarkeit

  • 67 - der PV-Modulfläche gegenüber dem Sonnenstand in Abrede bzw. sieht eine gleichermassen geeignete Alternative beispielsweise in einer Dachsolaranlage. Der Beschwerdeführer 2 weist in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2023 zwar grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass sein Dach aufgrund dessen Giebelständigkeit zum Tal bzw. Süden hin und der Lukarne auf der westlichen Dachfläche gemäss den Geodaten des Bundes zur Eignung von Gebäudeflächen für die Nutzung von Sonnenenergie nicht ganz so optimal für die solare Energieproduktion geeignet ist, wie die (südlichen) Dachflächen in der Umgebung, die traufständig zum Tal bzw. nach Süden hin ausgerichtet sind. Es ist aber zu bemerken, dass die westliche und östliche Dachfläche immer noch als sehr gut bzw. gut geeignet beurteilt wird und wohl deutlich mehr Solarstrom produziert werden könnte als der typische jährliche Eigenverbrauch beträgt. Dies auch wenn die Lukarne auf dem westlichen Dach bei der Prognose wohl nicht berücksichtigt wird. Nicht zu verschweigen ist ausserdem, dass auch die westlichen und südlichen Fassaden als gut bis überragend geeignet qualifiziert werden (siehe https://s.geo.admin.ch/...). Andererseits soll die Gemeinde gemäss Art. 78 Abs. 1 BG den gezielten Einsatz und die Nutzung von erneuerbaren Energien unterstützten und fördern, wobei Anlagen zur Nutzung von alternativen Energien unter grösstmöglicher Schonung des Orts- und Landschaftsbildes und der Umwelt anzubringen sind (Art. 82 Abs. 1 BG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BG sind Bauten und Anlagen in der Wohnzone so zu gestalten, dass sie vom Wesen und Ausdruck her in eine attraktive Wohnsiedlung passen. Die Beschwerdegegnerin 1 kam – auch im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Nutzung von erneuerbaren Energien sowie den Ästhetikanliegen – zum Schluss, dass die freistehende Photovoltaikanlage kein unbefriedigendes Bild ergebe und Solaranlagen grundsätzlich in ein attraktives Wohngebiet passten. Aus der geplanten Anlage ergebe sich keine wesentliche

  • 68 - Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Auch wenn man bei einer solchen, eher technisch und auch etwas futuristisch wirkenden Solaranlage geteilter Meinung sein kann, bleibt es dabei, dass auch eine solche, angemessen dimensionierte Anlage im Baugebiet dem Interesse an der Nutzung von Solarenergie entspricht und das anwendbare, vornehmlich kommunale Recht kein Verbot oder eine Prioritätenordnung für die Typen von Solaranlagen (Dach, Fassade, Freistehend) aufstellt. Ästhetikklauseln dürfen ausserdem nicht dazu führen, dass eine Zonenordnung generell ausser Kraft gesetzt würde (vgl. VGU R 22 10 vom

  1. Juni 2022 E.4.3). Ausserdem zeigen die nachfolgenden Erwägungen 8.3.2 f., dass im Hinblick auf Lichtemissionen ein Solartracker – etwa gegenüber einer fixen Fassaden- oder Dachsolaranlage – durchaus auch Vorteile haben kann. Die Umgebung der Parzelle 2418 ist gemäss den swisstopo-Luftbildern (siehe https://s.geo.admin.ch/...) mehrheitlich von kleineren und grösseren, eher moderneren Wohnbauten mit unterschiedlichen Grundrissformen und Situierungen umgeben. Insgesamt ist von einem Wohnungs(neu)bautenquartier mit eher geringer Dichte und unterschiedlicher Architektur auszugehen. Der Solartracker besteht gemäss den Angaben im angefochtenen Entscheid aus verzinktem Stahl und Solarmodulen in der typisch schwarzen bzw. dunklen Ausführung. Weiter berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 1 auch eine allfällige negative Präjudizierung für die Folgeentwicklung des Ortsbildes und erachtete eine Einzelfallabklärung jeweils für erforderlich. Wenn die Beschwerdegegnerin 1 gesamthaft betrachtet die Einordnung des strittigen Solartracker an diesem Standort in Hanglage und leicht versetzt hinter dem Gebäude auf der Parzelle 2418 in das Orts- und Landschaftsbild als rechtmässig beurteilt hat, hat das Verwaltungsgericht dies angesichts der ihm zustehenden Kognition zu akzeptieren. Denn die Beschwerdegegnerin 1 verstiess damit weder gegen übergeordnetes
  • 69 - Recht oder missachtete wesentliche, vom Kanton zu wahrende Interessen, wich bei der Auslegung von Begriffen auch nicht grundlos von anerkannten Grundsätzen ab oder liess sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten oder verletzte die Grundsätze der Rechtsgleichheit oder der Verhältnismässigkeit. Insofern besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, gegen diesen von der Gemeinde – in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und im Rahmen einer Interessenabwägung – vorgenommenen Einordnungsentscheid einzuschreiten. 8.3.1.Der Beschwerdeführer 1 rügt schliesslich noch, dass das strittige Bauvorhaben nicht den kantonalen Vorgaben für Solaranlagen entspreche. Inwiefern dies aber nicht der Fall sein soll, substantiiert er nicht näher. Trotzdem ist noch auf Folgendes hinzuweisen. 8.3.2.Im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022 wurde ausgeführt, dass die Strahlenemissionen von Photovoltaikanlagen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Eine möglichst geringfügige Reflexion zur Verringerung der Blendwirkung sei somit eine umweltrechtliche Verpflichtung. Weil der Solartracker mit geringer Abweichung nach dem Einstrahlungswinkel der Sonne gerichtet und dem Sonnenstand automatisch nachgeführt werde, sei nicht mit Reflexionen an der glatten Oberfläche der PV-Module zu rechnen, welche eine Blendemission zur Folge haben könnte. Dies könne allenfalls bei einer technischen Störung vorkommen. Wenn dadurch sensible Wohnräume in benachbarten Häusern durch die Blendwirkung der Photovoltaikanlage wesentlich betroffen würden, sei die Anlage unverzüglich instand stellen zu lassen. Korrekterweise erachtet die Beschwerdegegnerin 1 also betreffend Lichtemissionen durch Solaranlagen auch das

  • 70 - Bundesumweltrecht für anwendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG werden namentlich Strahlen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt. Dabei sind aufgrund des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Emissionen im Rahmen der Vorsorge und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig ist (Art. 11 Abs. 3 USG). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13 ff. USG für Lichtimmissionen bzw. Reflexionen zur Vermeidung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen bzw. der erheblichen Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung keine Immissionsgrenzwerte festgelegt, womit die entsprechende Immissionsbeurteilung bzw. Emissionsbegrenzung im Rahmen einer namentlich auf Angaben von Experten und Fachstellen abgestützten Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist. Die Anforderungen von Art. 14 USG gelten dabei als allgemeine Regel (vgl. BGE 140 II 33 E.4.1 ff., 140 II 214 E.3.3 und 124 II 219 E.7a; Urteile des Bundesgerichts 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E.3.1 f., 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.1 und 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.5.2). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) veröffentlichte im Oktober 2021 die aktualisierten Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen. Das Kapitel 6.1 beinhaltet Hinweise zur Prognose und Beurteilung von Reflexionen von Sonnenlicht sowie Empfehlungen von Massnahmen, um Blendungen zu vermindern. Mangels empirischer Grundlagen über das Belästigungspotenzial von reflektiertem Sonnenlicht in Abhängigkeit von dessen Einwirkdauer und Intensität enthält die Vollzugshilfe keine Richtwerte zur Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Immissionen. Ob eine Reflexion im Einzelfall übermässig oder zumutbar ist, muss deshalb weiterhin aufgrund von Begehungen vor Ort und der

  • 71 - subjektiven Einschätzung von Fachleuten entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E.4). Um das Potenzial für Blendungen durch spiegelnden Oberflächen abzuschätzen, ist gemäss der erwähnten Empfehlung des BAFU grundsätzlich zuerst eine Grobbeurteilung aufgrund der Art, Lage, Grösse und Ausrichtung der reflektierenden Flächen sowie Art und Lage der Immissionsorte vorzunehmen. Kann mit der Grobabklärung eine Blendung nicht ausgeschlossen werden, ist eine erweiterte oder sogar umfassende Beurteilung nötig. Auch der Leitfaden EnergieSchweiz vom Juni 2023 widmet sich in den Ziffern 8 und 9 den Blendwirkungen (Leitfaden EnergieSchweiz, S. 34 ff.). Darin wird etwa festgehalten, dass die Reflexionsarmut nach dem Stand der Technik nicht nur eine Vorgabe gemäss Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV, sondern auch eine umweltrechtliche Verpflichtung darstelle. Ausserdem wird auf die Anwendung "Blendtool" des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern hingewiesen, womit die Unterscheidung von kritischen und unkritischen Anlagen ermöglicht werden soll. Weiter wird festgehalten, dass die Reflexion des Sonnenlichts an einer Fläche geometrischen (der Lauf der Sonnenbahn) sowie physikalischen Gesetzen (Intensität sowie Reflexion aufgrund von Materialeigenschaften) folge. Ab einer bestimmten Intensität des reflektierten Strahls werde von (physiologischer) Blendung gesprochen. Die Gesetzgebung kenne dafür heute jedoch keine Richt- oder Grenzwerte. Die Sonnenbahn sowie der Verlauf von reflektierten Strahlen in die Umgebung könnten berechnet werden. Die Intensität könne mit speziellen Messgeräten gemessen werden. Hinsichtlich der zu tolerierenden Blendwirkungen postuliert der Leitfaden EnergieSchweiz, dass in Wohnzonen Reflexionen in geringem Umfang regelmässig auftreten würden. Ausserdem werden auch Beurteilungskriterien formuliert, bei denen Blendungen nicht möglich oder nicht relevant sind (Schritt 1), Blendungen unkritisch sind (Schritt 2) oder wann genauere

  • 72 - Abklärungen nötig sind (Schritt 3). Genauere Abklärungen sind auch nach diesem Leitfaden dann erforderlich, wenn über die Schritte 1 und 2 Blendungen nicht ausgeschlossen bzw. nicht für unkritisch erklärt werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_686/2021 vom

  1. Januar 2023 E.3.1 ff.; VGU R 20 25 vom 13. Oktober 2021 E.3.1 ff.; BAFU, Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern 2021, S. 10 f. und 41 ff., abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/elektrosmog/uv- umwelt-vollzug/empfehlungen-zur-vermeidung-von- lichtemissionen.pdf.download.pdf/UV-2117-D_Lichtemissionen.pdf). 8.3.3.Vorliegend kann aufgrund der technischen Angaben des Lieferanten der Solartracker die PV-Modulfläche mit einer standardmässigen Trackinggenauigkeit von < 0.5° astronomisch nachgeführt in einem Schwenkbereich von 100° bewegt und zusätzlich auch noch die Elevation verändert werden. Demgegenüber sind die erwähnten Beurteilungsempfehlungen primär auf stationäre reflektierende Flächen ausgerichtet bzw. berücksichtigen die Besonderheiten eines Solartracker nicht, der (wie vorliegend) astronomisch (vgl. Bf2-act. 6) oder optisch die PV-Modulfläche dem Sonnenstand nachführen kann, um ein möglichst rechtwinkliges Auftreffen der Sonnenstrahlen sicherzustellen. Angesichts der Neuartigkeit der strittigen Anlage, ersuchte die Instruktionsrichterin am
  2. September 2023 das ANU um die Erstellung eines Amtsberichtes im Hinblick auf die potenzielle Lichtimmissionsproblematik des geplanten Solartracker. Im Amtsbericht vom 7. November 2023 erachtete das ANU den geplanten Solartracker unter dem umweltrechtlichen Aspekt von potenziellen (störenden) Lichtemissionen sowie den Erfahrungen einer anderen kantonalen Vollzugsbehörde im Ergebnis als grundsätzlich unproblematisch. Denn angesichts der fortlaufenden Ausrichtung der PV- Modulfläche anhand des errechneten (astronomischen) Sonnenstande im
  • 73 - Hinblick auf die kontinuierliche Beibehaltung eines optimalen Einstrahlungswinkels des Sonnenlichts auf die PV-Module von 90°, gehe die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid zutreffend davon aus, dass (aus physikalischen Gründen) eine wahrnehmbare, vom Solartracker ausgehend Blendung zu den benachbarten Liegenschaften praktisch nicht möglich sei. Ungenauigkeiten bei der Herstellung oder Montage der Module würden aufgrund des nur um wenige Grade verschobenen Einfallwinkels der Sonne auf die Module zu keinen direkten Reflexionen führen. Einig ging das ANU auch mit der Beschwerdegegnerin 1, dass Reflexionen allerdings entstehen könnten, falls wider Erwarten eine technische Störung an der Steuerung des Nachführsystems auftreten würde. Im angefochtenen Entscheid verlangte die Beschwerdegegnerin 1 aber vom Anlagenverantwortlichen erwägungsweise, dass die Anlage bei Störungen unverzüglich instand zu stellen sei, sofern sensible Wohnräume in benachbarten Häusern durch die Blendwirkung der Photovoltaikanlage wesentlich betroffen würden. Auch wenn diese Forderung an die Bauherrschaft bzw. den Anlageneigentümer nicht explizit mittels einer Nebenbestimmung mit der Baubewilligung verknüpft wurde, stände der Bau- bzw. Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 KRG und Art. 6 Abs. 1 BG bzw. Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, [KUSG; BR 820.100]) und Art. 3 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110) ein entsprechende Instrumentarium zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu Verfügung (vgl. Urteil des Bundegerichts 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E.3.3; VGU R 20 25 vom 13. Oktober 2021 E.3.4 und R 18 83 vom 14. Juli 2020 E.5.5.1), da bei der von der Beschwerdegegnerin 1 umschriebenen Situation aller Voraussicht nach nicht mehr von einer vollständigen Einhaltung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips ausgegangen werden könnte. Insofern ist die

  • 74 - umweltrechtliche Beurteilung des Solartracker durch die Beschwerdegegnerin 1 im Ergebnis nicht zu beanstanden. 9.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der strittige Solartracker als eine grundsätzlich zonenkonforme (ortsfeste technische) Baute bzw. Anlage im Sinne des KRG zu qualifizieren ist, die unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bauzonenabstand und vorbehältlich einer nachbarschaftlichen Vereinbarung einen minimalen Grenzabstand von 1.5 m zu den Nachbarparzellen einhalten muss. Dieser ist in der horizontalen Nacht-/Sturmposition vom grenznächsten Punkt der beweglichen Anlagenteile bis zu den Parzellengrenzen zu messen. Insofern erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 (Verfahren R 22 117) als unbegründet und ist abzuweisen. Mangels hinreichend aussagekräftiger Baugesuchsunterlagen, lässt sich die Einhaltung dieser Vorgaben aber nicht abschliessend beurteilen und die Angelegenheit ist zur Einholung nachgebesserter Baugesuchsunterlagen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Baugesuchsunterlagen, die eine umfassende Beurteilung der baulichen Vorkehrungen erlauben würden, müssen namentlich konkrete und überprüfbare Angaben über die Nulllage des Schwenkbereiches sowie die maximalen Ausdehnungen der beweglichen Anlageteile bei den technisch möglichen Positionsvarianten (maximaler Schwenkbereich und Elevation) des Solartracker enthalten. Nur so kann auch ein potenzieller Eingriff in den Bauzonenabstand sachgerecht beurteilt werden. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers 1 wie namentlich die vorgebrachten Sicherheitsbedenken und die Kritik an der Einordnung des Solartracker in die Umgebung erweisen sich hingegen als unbegründet. Ebenso bestehen keine Hinweise darauf, dass der Solartracker unter umweltrechtlichen Aspekten nicht bewilligungsfähig wäre. Dem vom Beschwerdeführer 1 im

  • 75 - Ergebnis angestrebte Bauabschlag kann also nicht entsprochen werden. Allerdings ist seine Beschwerde im Verfahren R 22 112 teilweise gutzuheissen, den Bau- und Einspracheentscheid vom 24. November 2022 (Z.4._____ und Z.5.) aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B. zurückzuweisen. 9.1.Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes für die beiden vereinigten Verfahren auf insgesamt CHF 3'000.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang der Verfahren, wird der im Verfahren R 22 117 vollständig unterliegende Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG für diesen Anteil an den Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), alleine kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer 1 dringt im Verfahren R 22 112 mit seiner Beschwerde im Ergebnis nur zum Teil durch. Angesichts der in der Beschwerde vom 10. Dezember 2022 vorgebrachten Rügen, bewog ihn auch nicht mehr die Qualität und Vollständigkeit des Baugesuchs zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ausserdem werden vorliegend auch noch die vorgebrachten materiellen Rügen des Beschwerdeführers 1 behandelt, welche aber soweit bereits beurteilbar als unbegründet abzuweisen sind. So kann ihm namentlich nicht gefolgt werden, wenn er die Zonenkonformität eines Solartracker an sich oder die rechtsgenügliche Einordnung in Abrede stellt (siehe vorstehende Erwägungen 5.1 ff. und 8.2.3). Damit rechtfertigt es sich vorliegend aber trotz der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin 1 eine anteilsmässige Kostenauflage an den Beschwerdeführer 1 (vgl. VGU R 20 105 vom

  1. November 2022 E.9.1). Ihm werden somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG ein Anteil von 1/4 (1/2 von 1/2) der gesamten Gerichtskosten der vereinigten Verfahren R 22 112 und R 22 117 auferlegt. Die
  • 76 - Beschwerdegegnerin 1 obsiegt zwar im Verfahren R 22 117, unterliegt aber zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 teilweise im Verfahren R 22 112, womit sie ebenfalls gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG im Umfang von 1/8 (1/2 von 1/4) kostenpflichtig wird. Der übrige Achtel wird – zusammen mit der Hälfte der gesamten Gerichtskosten in Bezug auf das Unterliegen im Verfahren R 22 117 – dem Beschwerdeführer 2 auferlegt, welcher somit 5/8 der gesamten Gerichtskosten zu tragen hat. Dem Beigeladenen, welcher sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen liess, werden keine Kosten auferlegt. 9.2.Der Beschwerdeführer 1 beantragte keine Entschädigung für die beiden Verfahren und ist auch nicht anwaltlich vertreten. Für seine Prozessführung in den vorliegenden Verfahren ist ihm ausserdem auch kein über das übliche Mass hinausgehender Aufwand entstanden, welcher ausnahmsweise aussergerichtlich zu entschädigen wäre (vgl. VGU R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.7). Der Beschwerdeführer 2 dringt weder im Verfahren R 22 117 noch im Verfahren R 22 112 mit seinen Anträgen durch. Weder wird in den vorliegenden Verfahren die von ihm beanstandete Nebenbestimmung aufgehoben, noch kann die Beschwerde im Verfahren R 22 112 – wie von ihm beantragt – vollständig abgewiesen werden. Insofern rechtfertigt sich auch keine aussergerichtliche Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdegegnerin 1 steht gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel ohnehin keine Parteientschädigung zu. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. 9.3.Betreffend die Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 149 II 170 die Anfechtbarkeit von baurechtlichen Entscheiden mit (aufschiebenden) Bedingungen bzw. Nebenbestimmungen beim Bundesgericht vor Erfüllung dieser

  • 77 - Suspensivbedingung nur stark eingeschränkt möglich ist (vgl. auch VGU R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E.9). Insofern ist unabhängig davon, ob es sich um einen Rückweisungsentscheid mit erheblichem Beurteilungsspielraum handelt, die Anfechtbarkeit des vorliegenden Entscheides beim Bundesgericht im jetzigen Zeitpunkt durchaus fraglich. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1.Die Beschwerde im Verfahren R 22 117 wird abgewiesen. 1.2.Die Beschwerde im Verfahren R 22 112 wird teilweise gutgeheissen und der Bau- und Einspracheentscheid vom 24. November 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF1'544.-- zusammenCHF4'544.-- gehen zu 1/4 zulasten von A., zu 5/8 zulasten von C. und zu 1/8 zu Lasten der Gemeinde B._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  • 78 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_245/2024 vom 30. September 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Zitate

Gesetze

79

BG

  • Art. 6 BG
  • Art. 12 BG
  • Art. 14 BG
  • Art. 19 BG
  • Art. 25 BG
  • Art. 75 BG
  • Art. 78 BG
  • Art. 81 BG
  • Art. 82 BG
  • Art. 110 BG

BGG

BV

E-KRG

  • Art. 77 E-KRG

EGzZGB

  • Art. 2 EGzZGB
  • Art. 90 EGzZGB
  • Art. 92 EGzZGB
  • Art. 96 EGzZGB

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m
  • Art. 22 i.V.m
  • Art. 94 i.V.m
  • Art. 110 i.V.m

II

  • Art. 123 II
  • Art. 124 II
  • Art. 133 II

IV

  • Art. 144 IV

IVHB

  • Art. 2 IVHB

KRG

KRVO

  • Art. 36 KRVO
  • Art. 37 KRVO
  • Art. 40 KRVO
  • Art. 40a KRVO
  • Art. 40b KRVO
  • Art. 41 KRVO
  • Art. 42 KRVO
  • Art. 46 KRVO
  • Art. 50 KRVO

m.H.a

  • Art. 4a m.H.a

MuBauG

  • Art. 23 MuBauG

PBG

  • §§ 121 PBG

RPG

RPV

SpG

USG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

47