Mitgeteilt am
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 22 111
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterInnenAudétat, Pedretti, von Salis und Michael Dürst
AktuarOtt
URTEIL
vom 21. Dezember 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
B.,
C.,
D.,
E.,
F.,
G.,
H.,
I._____ AG,
O._____ und P.,
J.
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey und/oder Rechtsanwalt
G._____,
Beschwerdeführer
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gegen
Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung,
wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales
Graubünden,
Beschwerdegegner
und
Gemeinde X._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ortsplanungsrevision (Kostenentscheid)
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I. Sachverhalt:
Mit Urteil 1C_398/2021 vom 8. November 2022 hiess das Bundesgericht
eine am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde von A., B.,
C., D., E., F., G._____ und der I._____ AG gegen
das Urteil R 20 2 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
- Dezember 2020 gut und hob dieses sowie den am 19. November 2018
vom Gemeindevorstand X._____ beschlossenen Arealplan "Bahnhof" auf
(Dispositivziffer 1). Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen
(Dispositivziffer 2). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und die
Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hat die dortigen
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt
CHF 4'000.-- zu entschädigen (Dispositivziffern 3 und 4).
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch
entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber
kassatorisch, mithin den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder
die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich
verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 1640; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/ WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel
2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und
Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des
vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die
Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über
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die (Kosten-)Verteilung entscheidet oder entscheidet selbst
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in:
NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68
Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben – insbesondere die
entscheidwesentlichen Erwägungen – des Bundesgerichts für die Vor-
instanz verbindlich bzw. die mit der Neubeurteilung befasste (kantonale)
Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung
begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (siehe
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl.
auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1; Urteile des
Bundesgerichts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E.4.1, 4A_197/2020
vom 10. Dezember 2020 E.3.2.1 f., 8C_824/2017 vom 27. März 2018
E.2.2, 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013 E.2.2.1, 2C_304/2013,
2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E.2.1 und 2C_1071/2012 vom 7. Mai
2013 E.2).
2.Gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils 1C_398/2021 vom 8. November
2022 hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des kantonalen Verfahrens (Hervorhebung durch das Gericht) neu zu
regeln. Dabei kann eigentlich nur die aufgrund des Ausgang des
bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_398/2021 vorzunehmende
Kostenverlegung und der Entscheid über eine allfällige
Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführer im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 20 2 gemeint sein. Andererseits
wird in der Erwägung 5 des Urteils 1C_398/2021 vom 8. November 2022
festgehalten, dass mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils (R 20 2)
des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2020 sowie des Arealplans
"Bahnhof" vom 19. November 2018 aufgrund des Devolutiveffektes auch
der Genehmigungsentscheid der Regierung des Kantons Graubünden
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vom 26. November 2019 dahinfalle. Unter Hinweis auf Art. 67 und Art. 68
Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) wurde das Verwaltungsgericht
dazu angehalten, die Kosten und Entschädigungen der vorinstanzlichen
Verfahren (Hervorhebung durch das Gericht) neu zu verlegen. Das
Bundesgericht geht also davon aus, dass der regierungsrätliche
Genehmigungsentscheid (im Sinne von Art. 49 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 des
Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100])
betreffend den Arealplan "Bahnhof" vom 26. November 2019 (Prot.
Nr. 865) infolge des Devolutiveffektes dahingefallen ist. Über das
Schicksal des Entscheides der Regierung des Kantons Graubünden vom
- November 2019 in der Beschwerdeangelegenheit PB Z.1._____ (Prot.
Nr. Z.2.), worin die am 21. Dezember 2018 von den damaligen
Beschwerdeführern erhobene Planungsbeschwerde (im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 KRG) abgewiesen wurde und diesen Verfahrenskosten in
der Höhe CHF 2'462.-- auferlegt wurden, äusserte sich das Bundesgericht
hingegen nicht explizit. Insofern bestünde (unter dem Aspekt der Kosten-
und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren) formell betrachtet in
dieser Hinsicht wieder die Ausgangslage, wie sie – unter Berücksichtigung
des Ausganges des bundesgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich dessen
materiellen Beurteilung des Arealplans "Bahnhof" – vor der Fällung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils R 20 2 am 15. Dezember 2020 bestand
(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22
34 vom 30. Juni 2022 E.1 m.H.a. BGE 143 IV 214 E.5.3.1 ff. sowie Urteil
des Bundesgerichts 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.2 m.H.a.
BGE 61 II 358). Allerdings muss aufgrund des Ausgangs des
bundesgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen werden, dass auch
der regierungsrätliche Beschwerdeentscheid vom 26. November 2019
(Prot. Nr. Z.2.) keinen Bestand mehr haben kann, nachdem das
Bundesgericht in Gutheissung der erhobenen Beschwerde neben dem
Urteil R 20 2 auch den am 19. November 2018 vom Gemeindevorstand
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X._____ beschlossenen Arealplan "Bahnhof" explizit aufgehoben hat.
Vielmehr sind die Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn sie mit ihrer
Beschwerde vom 13. Januar 2020 im Verfahren R 20 2 vor
Verwaltungsgericht durchgedrungen wären (vgl. etwa VGU S 22 119 vom
- November 2022 E.3, R 22 60 vom 13. September 2022 E.2 und R 22
25 vom 17. Mai 2022 E.2). Insofern muss aber auch über die im
(Planungs-)Beschwerdeentscheid vom 26. November 2019 zu Lasten der
nunmehr obsiegenden Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten
für das Planungsbeschwerdeverfahren PB Z.1._____ im Betrag von
insgesamt CHF 2'462.-- sowie die in der Planungsbeschwerde vom
- Dezember 2018 von den Beschwerdeführern verlangte Entschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Ausgangs
des bundesgerichtlichen Verfahrens neu entschieden werden.
3.1.Im Planungsbeschwerdeverfahren PB Z.1._____ vor der Regierung des
Kantons Graubünden beantragten die damaligen Beschwerdeführer in
ihrer Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 in Gutheissung ihrer
Beschwerde die Verweigerung der Genehmigung des Arealplans
"Bahnhof" sowie dessen Aufhebung unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 73
Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;
BR 370.100) kann die Rechtsmittelbehörde bei Aufhebung eines
Entscheides über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der
Vorinstanz entscheiden. Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die
Neufestlegung der Kostenfolge für die Beschwerdeangelegenheit
PB Z.1._____ erstinstanzlich durch die Regierung des Kantons
Graubünden vornehmen zu lassen, womit die Sache insoweit gestützt auf
Art. 56 Abs. 3 VRG an diese zurückzuweisen ist (vgl. VGU R 22 25 vom
- Mai 2022 E.2.2, R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.6 und auch R 06 21
vom 16. Juni 2006 E.2b).
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3.2.Dasselbe gilt auch für den Entscheid über die in der Planungsbeschwerde
vom 21. Dezember 2018 durch die damaligen Beschwerdeführer
beantragte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dies
zumal in den vom Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner)
im Verfahren R 20 2 eingereichten Akten zum
Planungsbeschwerdeverfahren PB Z.1._____ keine Honorarnote des
damaligen Rechtsvertreters vorhanden ist.
4.1.Schliesslich sind noch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 20 2
angefallenen Gerichtskosten von CHF 5'344.-- aufgrund des Ausgangs
des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_398/2021 neu zu verlegen. In der
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde vom 13. Januar 2020 beantragten
die Beschwerdeführer die Gutheissung ihrer Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Juni 2021
hatten die dortigen Beschwerdeführer die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils R 20 2 vom 15. Dezember 2020 und die
Verweigerung der Genehmigung des Arealplans "Bahnhof" unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % MWST zulasten der
Beschwerdegegner beantragt. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 4
BGG erhob das Bundesgericht zwar keine Gerichtskosten, betrachtete
aber wohl angesichts der auf Art. 68 BGG gestützten Zusprache einer
Parteientschädigung an die dortigen Beschwerdeführer einzig zu Lasten
der Beschwerdegegnerin diese als unterliegend im Sinne von Art. 68
Abs. 2 BGG. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in
der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die
Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
R 20 2 von insgesamt CHF 5'344.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr
von CHF 4'000.-- und Kanzleiauslagen von CHF 1'344.--) gehen somit
entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
Lasten der Gemeinde X._____ als unterliegende Planungsträgerin. Dabei
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ist zu berücksichtigen, dass die Regierung – auch wenn sie ein gewisses
Interesse am Arealplan "Bahnhof" infolge des dort gemäss der kantonalen
Immobilienstrategie vorgesehenen regionalen Verwaltungszentrums hat –
vorliegend als Genehmigungs- und Planungsbeschwerdeinstanz (siehe
dazu Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700],
49 f. KRG und Art. 14 f. der Raumplanungsverordnung für den Kanton
Graubünden [KRVO; BR 801.110] sowie Art. 101 Abs. 1 KRG) amtete.
Der Kanton Graubünden bzw. die Regierung hat in dieser Eigenschaft in
der Regel keine Verfahrenskosten zu tragen und wird auch nicht
entschädigungspflichtig (vgl. dazu etwa VGU R 21 51 vom 26. Oktober
2021 E.7.1, R 20 33 vom 16. Juni 2020 E.3.1, R 16 14 vom 23. Februar
2016 E.2b, R 09 109 vom 2. März 2010 E.3, R 07 116 vom 26. August
2008 E.3b und R 07 58 vom 11. September 2007 E.3). Davon
abzuweichen besteht – auch angesichts des vor Bundesgericht
zugesprochenen Parteikostenersatzes an die dortigen Beschwerdeführer
einzig zu Lasten der Beschwerdegegnerin – trotz der erwähnten
Interessenlage kein Anlass. Namentlich lässt sich die vorliegende
Situation des Kantons Graubünden nicht mit derjenigen der als
Projektantin der Sonderungsnutzungsplanung Beigeladenen vergleichen,
welche den Urteilen R 18 60 vom 2. Dezember 2019 bzw. R 21 51 vom
- Oktober 2021 respektive des Urteils des Bundesgerichts 1C_86/2020
vom 22. April 2021 zugrunde lag. Das Bundesgericht beschrieb deren
Stellung so, dass diese derjenigen einer notwendigen Gegenpartei
nahekomme und diese sich tatsächlich wie eine Partei verhalten habe,
wobei sie Anträge gestellt sowie aus vermögenswerten Interessen für den
Bestand der umstrittenen Nutzungsplanung eingetreten sei.
4.2.Dementsprechend und übereinstimmend mit der Entschädigungsregelung
für das Verfahren vor dem Bundesgericht hat die Gemeinde X._____
gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG die obsiegenden Beschwerdeführer für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch angemessen
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aussergerichtlich zu entschädigen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die
urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach
Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich von dem der
entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertretung in
Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der vereinbarte Stundenansatz
zuzüglich allfälligem Interessenwertzuschlag muss aber üblich sein, darf
keine Erfolgszuschläge enthalten und die geforderte Entschädigung darf
nicht zu einer von der Sache bzw. von legitimen Rechtschutzbedürfnissen
her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen
(Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 HV). Üblich ist ein Stundenansatz zwischen
CHF 210.-- und 270.-- (siehe Art. 3 Abs. 1 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2
Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss
der geltend gemachte Aufwand zudem angemessen und für die
Prozessführung erforderlich sein. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HV haben die
Parteien grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens eine vollständige,
unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Wenn dies
unterlassen wird, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die
Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung bzw.
Honorarnote beizuziehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im
Verfahren R 20 2, welcher sich dort wie auch im bundesgerichtlichen
Verfahren 1C_398/2021 selber als Beschwerdeführer konstituierte, reichte
weder eine Honorarvereinbarung mit seinen damaligen Mandaten noch
eine Honorarnote ein, obwohl er vom Verwaltungsgericht am 7. Mai 2020
zusammen mit der Zustellung der Duplik der Beschwerdegegnerin vom
- Mai 2020 bzw. des Duplikverzichts des Beschwerdegegners vom 6. Mai
2020 zur entsprechenden Einreichung dieser Nachweise aufgefordert
worden war. Damit ist die Parteientschädigung für das Verfahren R 20 2
zugunsten der Beschwerdeführer ermessensweise festzusetzen.
Angesichts des doppelten Schriftenwechsels ist die Parteientschädigung
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insgesamt auf CHF 3'000.-- (inkl. Spesen und MWST) festzusetzen. In
diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 20 2 aussergerichtlich zu
entschädigen. Bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung ist
zu berücksichtigen, dass die Beschwerde vom 13. Januar 2020 grosse
Übereinstimmungen mit der Planungsbeschwerde vom 21. Dezember
2018 hat und der Aufwand für die Ausarbeitung von Letzterer nicht im
Rahmen der Parteientschädigung betreffend das verwaltungsgerichtliche
Verfahren R 20 2 zu berücksichtigen ist, sondern dies allenfalls im
Rahmen des regierungsrätlichen Entscheids über die Kosten- und
Entschädigungsfolge des Planungsbeschwerdeverfahrens PB Z.1._____
zu erfolgen hat. Es beschlägt also insoweit die Frage nach einem
Anspruch auf eine Entschädigung für den angemessenen und
erforderlichen Vertretungsaufwand für das Planungsbeschwerdeverfahren
PB Z.1._____.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.Der Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom
- November 2019 in der Beschwerdeangelegenheit PB Z.1._____ (Prot.
Nr. Z.2.) wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem
Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Regierung
des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit sie auf Basis des
Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie der
regierungsrätlichen Praxis darüber neu befinde.
2.Die Gerichtskosten des Verfahrens R 20 2 von CHF 5'344.-- gehen zu
Lasten der Gemeinde X..
3.Die Gemeinde X._____ entschädigt A., B., C.,
D., E., F., G., H., die I._____ AG, O._____
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und P._____ sowie J._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 3'000.--
(inkl. Spesen und MWST).
4.Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.[Rechtsmittelbelehrung]
6.[Mitteilung]
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DES KANTONS GRAUBÜNDEN
- Kammer
Der VorsitzendeDer Aktuar
MeisserOtt