Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2022 11
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 11 ang 5. Kammer EinzelrichterMeisser AktuarGees URTEIL vom 16. März 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin betreffend Ortplanungsrevision

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.An der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 beschloss die Gemeinde B.________ die Teilrevision der Ortsplanung, welche die Erschliessung des UNESCO Welterbe C.________ zum Gegenstand hat. Anpassungen diesbezüglich sollen insbesondere im Zonenplan sowie im Generellen Er- schliessungsplan vorgenommen werden. Unter anderem werden die Bahnachsen der geplanten touristischen Transport- bzw. Zubringeranla- gen (Gondelbahnen) im GEP verzeichnet – konkret die Aufhebung der rückgebauten und Neuverzeichnung der geplanten Anlagen. Weiter wer- den Anpassungen des Gefahrenzonenplanes sowie eine Zonierung der Talstation mit teilweiser Zuweisung zur ZÖBA vorgenommen. 2.Der Genehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 30. November 2021 wurde am 17. Dezember 2021 im Kantonsamts- blatt sowie in der Lokalzeitung "D." als offizielles Publikationsor- gan und auf der Webseite der Gemeinde B. publiziert, mit der Bekanntgabe, die an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 beschlos- sene Teilrevision der Ortsplanung sei unter Vorbehalten und Anweisungen zum Zonen- sowie zum Generellen Erschliessungsplan genehmigt wor- den. 3.Mit als "Gesuch an das Verwaltungsgericht Graubünden zum Thema C." bezeichneter Eingabe vom 31. Januar 2022 (Datum Post- stempel) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bat A. um Zustellung einer Begründung zu seiner "Beschwerde vom
  1. November 2021". 4.Am 3. Februar 2022 (Datum Poststempel) gelangte A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) sodann mit einer auf den 3. November 2021 da- tierten "Beschwerde in der Sache C.________" an das Verwaltungsge- richt. Der Beschwerdeführer sieht sich in verschiedener Hinsicht mit dem
  • 3 - beschlossenen Projekt nicht einverstanden. So sei es technisch nicht möglich, mache viele Falschaussagen, sei betrügerisch, weise keine Pläne aus und beanspruche den im Jahr 2020 bewilligten Kredit in Höhe von CHF 20 Millionen für dieses – seines Erachtens – grundverschiedene Projekt. Es erschliesse zudem die C.________ nicht. 5.Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 gewährte der Instruktionsrichter der Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin/Gemeinde) eine Frist bis zum 28. Februar 2022 zur Einreichung einer auf die Frage des Eintretens beschränkte Vernehmlassung. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Falls auf die Be- schwerde eingetreten werde, sei ihr eine angemessene Frist zur Einrei- chung einer Vernehmlassung in der Sache zu gewähren; unter gesetzli- cher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen die fehlende Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers sowie die verspätete Einreichung der Beschwerde an. 7.Mit erneuter Eingabe vom 21. Februar 2022 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht ein auf den 12. Februar 2022 datiertes und an den Gemeindevorstand B.________ adressiertes Schreiben zu. Darin äusserte er sich erneut kritisch gegenüber dem Inhalt des beschlossenen Projektes und hielt fest, dass er gegen den Gemein- devorstand, den Gemeindeschreiber und den Bausekretär gerichtlich vor- gehen werde, wenn nicht bis am 18. Februar 2022 eine schriftliche Er- klärung bei ihm eintreffe, wonach das Vorhaben zurückgezogen werde. Andernfalls werde er diesen Brief als zusätzliche Information zu seiner Be- schwerde an das Verwaltungsgericht senden. 8.Am 23. Februar 2022 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerde- führer eine Frist bis zum 7. März 2022 zur freiwilligen Einreichung einer

  • 4 - Replik zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Eine solche ging beim Gericht bis dato nicht ein. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. 2.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Genehmigungsbeschluss der Regie- rung des Kantons Graubünden vom 30. November 2021, im Kantonsamts- blatt öffentlich publiziert am 17. Dezember 2021, mit welchem die Regie- rung die am 13. Juni 2021 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde B.________ im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Hin- weisen genehmigte. Nach Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG können unter anderem Entscheide der Regierung über die Geneh- migung von kommunalen Grundordnungen mit Beschwerde an das Ver- waltungsgericht weitergezogen werden. 3.Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Sodann beginnen gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Er- eignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Da die Publika- tion am 17. Dezember 2021 an einem Freitag erfolgte und die gesetzlichen und gerichtlich bestimmten Fristen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG vom

  1. Dezember bis und mit dem 2. Januar im Rahmen der Gerichtsferien stillstehen, begann vorliegend die Frist – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 (S. 3) zutreffend ausführte –
  • 5 - am Montag, 3. Januar 2022 zu laufen und endete folglich am 1. Februar
  1. Damit erging die Beschwerde vom 3. Februar 2022 (Datum Post- stempel) verspätet und es kann auf die Beschwerde bereits wegen Nicht- einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden. 4.1.Darüber hinaus bedarf es aus formellen Gründen als Urteilsvoraussetzun- gen weiter, um auf die Beschwerde überhaupt eintreten zu können, des Nachweises der Beschwerdelegitimation (Art. 50 VRG) sowie der Geltend- machung einer Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) bzw. der Rüge einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Bei Nichtvorliegen oder Nichter- füllung bzw. nachträglichen Wegfalles auch nur einer dieser formellen Vor- aussetzungen darf auf die Beschwerde vorweg nicht eingetreten werden. 4.2.1.Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) hat das kantonale Recht die Beschwerdelegitimation ge- gen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG oder seine eidgenössischen oder kantonalen Ausführungsbestimmungen stützen, mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [BGG; SR 173.110]; BGE 141 II 50 E.2.2 und 136 II 281 E.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.1 f.). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a; formelle Beschwer), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass beson- ders berührt ist (lit. b; materielle Beschwer) und ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c; materielle Be- schwer). Die Legitimationserfordernisse zu den Art. 89 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG gelten somit auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren nach
  • 6 - Art. 33 RPG und damit ebenso für die Legitimation zur Beschwerdeerhe- bung gemäss Art. 50 VRG (vgl. auch AEMISEGGER/HAAG, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilli- gung, Rechtschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 13, 60 und 64, mit weiteren Hinweisen; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonde- res Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 562 f.). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. 4.2.2.Aus den Akten geht offenkundig vor, dass der Beschwerdeführer auch diese Prozessvoraussetzung nicht zu erfüllen vermag. Seine formelle Be- schwer ist vorliegend zu verneinen, da er nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren war. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 vor, der Beschwerdeführer habe gegen den Be- schluss der Stimmberechtigten der Gemeinde B.________ keine Pla- nungsbeschwerde erhoben, was denn auch – wie im Übrigen sämtliche Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Frage des Eintretens – nicht bestritten wurde. Dieser Ansicht ist zu folgen. Ferner fehlt es dem Be- schwerdeführer auch an der materiellen Beschwer, da er nicht in einer hin- reichend nahen Beziehung zur Streitsache steht und er somit nicht beson- ders davon berührt ist (vgl. BGE 144 I 43 E.2.1). Auch könnte der Be- schwerdeführer einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ge- nehmigungsbeschlusses keinen praktischen tatsächlichen Nutzen abge- winnen. Es liegt kein schutzwürdiges Interesse vor, da eine Gutheissung der Beschwerde die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwer- deführers nicht beeinflussen würde (vgl. BGE 141 II 50 E.2.1, 137 II 30 E.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_125/2019 vom 20. Februar 2020 E.6.3, 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.4, mit Hinweisen). Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

  • 7 - 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert ist und darüber hinaus die Beschwerde verspätet erfolgte. Dies führt als Folge der Nichterfüllung der Prozessvoraussetzun- gen zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde vom 3. Februar 2022 als offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel. Selbst wenn die Prozessvoraus- setzungen gegeben wären und auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese als offensichtlich unbegründet abzuweisen, zumal sie sich lediglich auf ungenügend substantiierte Rügen sowie auf Kritik rein appellatorischer Natur seitens des Beschwerdeführers am geplanten und bereits beschlossenen Projekt beschränkt. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 400.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Beschwerdeführer auferlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF400.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF176.-- zusammenCHF576.-- gehen zulasten von A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 8 - 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Mai 2022 nicht eingetreten (1C_174/2022).

Zitate

Gesetze

14

BGG

  • Art. 89 BGG
  • Art. 111 BGG

i.V.m

  • Art. 89 i.V.m

II

  • Art. 136 II

RPG

  • Art. 33 RPG

VRG

  • Art. 7 VRG
  • Art. 39 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

6