Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2022 10
Entscheidungsdatum
07.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 10 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInRacioppi und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 7. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Stockwerkeigentümergemeinschaft "A.", AU., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Vincenz & Partner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin 1 und

  • 2 - Baugesellschaft C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Am 21. Juni 2021 reichte die Baugesellschaft C._____ ein Baugesuch (Nr. AX.) für den Neubau eines Mehrfamilienhauses inkl. Wind- schutzverglasung und Solaranlage auf der in AS. gelegenen Par- zelle D._____ (Grundbuch B.) ein. Die Parzelle ist gemäss Zonen- plan der Zone für städtisches Wohnen gemäss Art. 59 des kommunalen Baugesetzes (BG) zugewiesen. Das Baugesuch wurde am 25. Juni 2021 im kommunalen Amtsblatt publiziert, woraufhin bei der Gemeinde ver- schiedene Einsprachen, unter anderem auch diejenige der Stockwerkei- gentümergemeinschaft (StWEG) "A." (Parzelle E._____ in AS.), eingingen. In ihrer Einsprache vom 15. Juli 2021 machte die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A." namentlich geltend, dass im Baugesuch die Bemessungslinie falsch definiert worden sei. Zudem überrage das geplante Bauvorhaben die umliegenden Gebäude um min- destens ein Geschoss. Dieser Effekt werde durch die aufgesetzte Solaran- lage noch verstärkt. Aufgrund ihrer Höhe ordne sich die projektierte Baute nicht genügend in das Orts- und Landschaftsbild ein. Der Neubau dürfe insbesondere das ortsbildprägende Bahnhofgebäude nicht überragen. Die Bauherrschaft liess sich zu den eingegangenen Einsprachen am 13. Au- gust 2021 vernehmen. Betreffend die Einsprache der StWEG "A." nahm sie Stellung und beantragte die Bewilligung des Baugesuches sowie die Abweisung der Einsprache. 2.Am 23. November 2021, mitgeteilt am 17. Dezember 2021, bewilligte die zuständige Behörde der Gemeinde B. das Baugesuch für den Neu- bau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle D._____ unter Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. 3.Gegen diesen Entscheid erhob die StWEG "A._____" (nachfolgend Be- schwerdeführerin") am 1. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte in der Sache die Aufhe-

  • 4 - bung des angefochtenen Entscheides vom 23. November 2021 unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde B.. In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu gewähren. Ihre Beschwerde begründete sie im Wesentlichen da- mit, dass die Gemeinde das kommunale Baurecht hinsichtlich der Festle- gung der Bemessungslinie in einer sachlich nicht vertretbaren und damit willkürlichen Art und Weise angewandt habe. Weiter überrage das ge- plante Bauvorhaben die umliegenden Gebäude um mindestens ein Ge- schoss, wobei dieser Effekt durch die aufgesetzte Solaranlage noch ver- stärkt werde. Diese Situation lasse sich mit dem Eingliederungsgebot nicht in Einklang bringen. Das Bauvorhaben erweise sich somit als nicht bewil- ligungsfähig. Mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung möchte die Beschwerdeführerin verhindern, dass mit einem vorzeitigen Baubeginn vollendete Tatsachen geschaffen würden, die später nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. 4.Die Baugesellschaft C. als Bauherrschaft bzw. Baugesuchstellerin des strittigen Projektes (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung vom 14. Februar 2022, dass diese nicht zu gewähren sei. Dies unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 5.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) liess sich am 14. Februar 2022 zur Beschwerde vom 1. Februar 2022 vernehmen. Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung brachte sie keine Einwen- dungen vor. Zur Sache führte sie – neben dem Verweis auf den angefoch- tenen Entscheid vom 23. November 2021 – aus, dass es sich vorliegend um einen Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 3 BG handle. Die geplante Baute liege an der Verzweigung der F.-Strasse und der G.- Strasse. Bei der F._____-Strasse handle es sich objektiv betrachtet um die eindeutig wichtigere Strasse. Die Ausnahmeregelung von Art. 100

  • 5 - Abs. 2 BG müsse im Lichte des Ziels einer gewissen Einheitlichkeit der Dimensionen von Gebäuden entlang der aufgeführten Strassen alle Ge- bäude umfassen, welche mit einer Front an der entsprechenden Strasse anliegend wahrgenommen werden könnten. Für die Bestimmung des Hauptstrassenzuges spielten keine Rolle, wo genau der Hauseingang liege oder die Zufahrt geplant sei. Ebenso wenig relevant sei, wie weit sich ein Gebäude gegen hinten noch weiterziehe bzw. wie lange diejenige Front sei, die am Nebenstrassenzug liege. Es genüge, wenn ein Gebäude mit einer Front an einer im Ausnahmekatalog aufgeführten Strasse liege. Als Hauptstrassenzug gelte somit die F.-Strasse, weshalb gestützt auf Art. 100 Abs. 2 BG das Strassenniveau als Bemessungslinie gelte. Hinsichtlich dem Vorwurf der fehlenden Einordnung der geplanten Baute in das Orts- und Landschaftsbild widersprach die Beschwerdegegnerin 1 der beschwerdeführerischen Kritik und resümierte, dass das Vorhaben mit dem städtischen Charakter von B. durchaus vereinbar sei und sich einwandfrei in die Umgebung mit den benachbarten, ebenfalls fünfstöcki- gen Gebäude eingliedere. 6.Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Aushub und den Bau sämtlicher unterirdischer Anlagen sowie oberirdischen Anla- gen bis und mit dem ersten Obergeschoss ab; soweit weitergehend er- kannte er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 7.Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich zur Sache am 22. Februar 2022 ver- nehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gar kein Ermessen bei der Auslegung von Art. 100 BG betreffend die massgebende Bemessungslinie bestehe. Selbst wenn ein solches bestünde, hätte es aber die Gemeinde weder missbräuchlich noch willkür- lich angewendet. Bei den in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen

  • 6 - handle es sich um die bedeutendsten Strassen der Gemeinde B., weshalb der Gesetzgeber entschieden habe, dass sich die Bemessungs- linie daran zu orientieren habe. Dies habe einen wichtigen gestalterischen Effekt im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Gebäudehöhen entlang dieser Strassen. Die F.-Strasse sei im Verhältnis zur G.-Strasse von übergeordneter Bedeutung. Art. 100 BG sei unter Berücksichtigung der Hanglagen in B. erlassen worden, weil sich der Gesetzgeber der Niveauunterschiede – insbesondere im Umfeld von vielen in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen – bewusst gewesen und es gewollt ge- wesen sei, dass bei am Hang stehenden Gebäuden die Bemessungslinie deutlich über dem Querschnitt der Linie durch das gewachsene Terrain liege. Weiter wurden mehrere, in der Gemeinde B._____ gelegene Gestal- tungsbeispiele von Bauten an Strassen gemäss Art. 100 Abs. 2 BG dar- gestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 stellt weiter in Abrede, dass der Hauptstrassenzug – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – anhand der Ausgestaltung des konkreten Bauvorhabens bzw. der Wich- tigkeit einer Strasse für das konkrete Bauprojekt zu ermitteln sei. Dabei würde der mit Art. 100 Abs. 2 BG bezweckte gestalterisches Effekt beein- trächtigt, wonach entlang der bedeutendsten Strassen dieselbe Bemes- sungslinie (Strassenniveau gemäss Art. 100 Abs. 2 BG) gelte, damit eine einheitliche Gestaltung und ein homogenes Gesamtbild bewirkt werde. Betreffend die Einordung des Bauvorhabens in das Orts- und Landschafts- bild wurde auf die Anzahl von Stockwerken bei umliegenden Gebäuden hingewiesen und ein merkliches Überragen des Bauprojektes in Abrede gestellt. Das Bauvorhaben verstosse namentlich hinsichtlich der vorge- schriebenen Höhe und Geschosszahl sowie auch in der Gestaltung nicht gegen baugesetzliche Bestimmungen, was die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden, erheblichen Ermessenspielraumes richtig erkannt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 wies ausserdem darauf hin, dass sich das Ver- waltungsgericht bei der Würdigung von örtlichen und ästhetischen Verhält- nissen Zurückhaltung auferlege und namentlich bei der Einordnungsfrage

  • 7 - die Autonomie der Gemeinde bei solchen Entscheidungen von zentraler Bedeutung sei. 8.Die Beschwerdeführerin replizierte am 28. März 2022 mit unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte ihre Argumentation anhand der Rechts- schriften der Beschwerdegegnerschaft punktuell. 9.Die Beschwerdegegnerin 2 hielten in ihrer Duplik vom 5. April 2022 eben- falls unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und entgegnete den Vor- bringen der Beschwerdeführerin. 10.Auch die Beschwerdegegnerin 1 hielt in ihrer Duplik vom 8. April 2022 an ihren Anträgen fest. Sie bekräftigte dabei unter anderem, dass von einer rechtswidrigen Auslegung bzw. faktischen Ignoranz von Art. 100 Abs. 3 BG oder einer Überschreitung des Ermessenspielraumes keine Rede sein könne. 11.Am 27. April 2022 fand ein Augenschein vor Ort statt. Mit der Zusendung des Protokolls forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zu- dem auf, das Vorliegen einer Prozessführungsermächtigung zu Gunsten der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufzuzeigen. 12.Während die Beschwerdegegnerin 2 am 17. Mai 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll verzichtete, merkte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2022 eine Präzisie- rung zu den Ausführungen ihres Rechtsvertreters am Augenschein an. Zu- dem reichte sie das Protokoll der ausserordentlichen Stockwerkeigentü- mergemeinschaftsversammlung der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben, den ange- fochtenen Bauentscheid vom 23. November 2021 sowie die weiteren Ak-

  • 8 - ten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Vorliegend ist der (Bau-)Entscheid der kommunalen Baubehörde (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 Ziffer 1 und Art. 150 BG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des kom- munalen Baugesetzes [BG]) der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. Novem- ber 2021, mitgeteilt am 17. Dezember 2021, angefochten, worin die Be- schwerdegegnerin 1 unter anderem die Einsprache der Beschwerdefüh- rerin vom 15. Juli 2021 abgewiesen (Dispositivziffer 3) und zugleich die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2021-0203 unter Auflagen erteilt hat (Dispositivziffer 4 ff.). Dabei handelt es sich um einen Entscheid einer Gemeinde welche nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden kann oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 163 BG). Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig. 1.2.Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben die Stockwerkei- gentümergemeinschaft "A.", welche aus den (Stockwerk-)Eigentü- mern der Stockwerkeigentumseinheiten H. bis I._____ und J._____ auf der – nordöstlich der Bauparzelle D._____ – gelegen Parzelle E._____ besteht (siehe Einsprache vom 15. Juli 2021, S. 2 in den Akten der Be- schwerdeführerin [Bf-act.] 1). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A." wird gemäss Beschwerde vom 1. Februar 2022 von der AU. als Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vertre- ten, welche wiederum den vorliegend auftretenden Rechtsvertreter man- datiert hat (siehe Vollmacht und Auftrag vom 14. Juli 2021 in Bf-act.). Der Stockwerkeigentümergemeinschaft kommt zwar keine eigene Rechtsper- sönlichkeit zu, sie ist aber im Rahmen ihrer (gemeinschaftlichen) Verwal- tungstätigkeit (beschränkt) prozessfähig. Die Berechtigung der Gemein-

  • 9 - schaft zum Auftreten in eigenem Namen wird in der Lehre unter anderem für raumplanungsrechtliche Verfahren bejaht (siehe BGE 142 III 551 E.2.2 f.; WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 712l Rz. 124 ff. sowie Art. 712t Rz. 45; BÖSCH, in: HON- SELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Zivilrecht II [nach- folgend BSK ZGB II], 5. Aufl., Basel 2015, Art. 712l Rz. 7 ff.; vgl. auch Art. 712l des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Wird (nur) im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft, vertreten durch ihre Verwaltung und allenfalls wiedervertreten durch einen mandatierten Rechtsvertreter, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in einer raumpla- nungsrechtlichen Angelegenheit eingeleitet, setzt dies gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB eine spezifische Prozessführungsermächtigung bzw. einen solchen Beschluss durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2020 vom 17. Februar 2021 E.1 m.H.a BGE 114 II 310 E.2 und 5A_913/2012 vom 24. September 2013 E.5.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_307/2012 vom 15. November 2012 E.1.4, 1C_126/2008 vom 17. November 2008 E.1 und 1P.237/2001 vom 12. Juli 2001 E.2; PVG 2007 Nr. 36; Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 19 73, 74, 75, 76 vom 28. September 2021 E.1.2, R 16 41 vom

  1. November 2016 E.1b und R 15 40 vom 12. November 2015 E.1b; Ur- teil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 2014 318 vom 4. November 2014 E.4c; Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2005 Nr. 5; WERMELINGER, a.a.O., Art. 712l Rz. 131 ff. sowie Art. 712t Rz. 45 f. und 54 ff.; BÖSCH, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], BSK ZGB II, Art. 712l Rz. 13 und Art. 712t Rz. 6). Aufgrund der vorstehend erwähnten Um- stände, forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 6. Mai 2022 auf, das Vorliegen einer Prozessführungsermächti- gung zu Gunsten der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufzuzeigen. Zusammen mit ihrer Stellungnahme zum Protokoll des Au- genscheins vom 27. April 2022 reichte diese das Protokoll über die aus-
  • 10 - serordentliche Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft "A." vom 11. Januar 2022 ein. Diesem lässt sich unter anderem entnehmen, dass der AU. als Verwaltung der Stock- werkeigentümergemeinschaft "A." die Prozessermächtigung erteilt wurde, um im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Beschwerde gegen das Baugesuch an der G.-Strasse (gemeint Par- zelle D._____) beim Verwaltungsgericht (des Kantons Graubünden) ein- zureichen. Insofern ist die als Beschwerdeführerin auftretende Stockwerk- eigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren gültig vertreten. 1.3.Diese ist zudem mit ihrem Antrag im Einspracheverfahren auf Abweisung des Baugesuches bzw. Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung (siehe Bf-act. 1 S. 2) unterlegen, womit sie (besonders) davon berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG) an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides hat. Sie ist somit zur Beschwerde- erhebung legitimiert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde vom 1. Februar 2022 einzutreten ist. 2.Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG können mit verwaltungsgerichtlicher Be- schwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens (lit. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wer- den. Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), sieht das kantonale Recht wenigsten ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eid- genössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Dabei gewährleistet es die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (siehe Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; vgl. auch Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) und die volle Überprüfung

  • 11 - durch wenigstens eine Rechtsmittelbehörde (siehe Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). 2.1.Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Mass- gabe des kantonalen Rechts. Gemäss Art. 65 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) ist die Autonomie der Gemeinde ebenfalls im Rahmen des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemein- den sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht die- sen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Ge- meinde überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfrei- heit einräumt. Dabei kann sich diese Autonomie sowohl auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, als auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Vorschriften eröffnen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Be- reich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (siehe zum Ganzen BGE 147 I 433 E.4.1, 147 I 136 E.2.1, 146 I 83 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 E.2.1, 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.2, 1C_573/2019 vom 29. Septem- ber 2020 E.3.1, 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.2 und 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.1). 2.2.Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRG ist die Ortsplanung Sache der Gemeinde und sie erfüllen diese Aufgabe im Rahmen des übergeordneten Rechts auto- nom, wobei sie namentlich die Grundordnung gemäss Art. 22 KRG zu er- lassen haben. Dabei bestimmen sie die Nutzung sowie die Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung des Gemeindegebietes (siehe Art. 22 Abs. 1 KRG). Das Baugesetz, als Bestandteil der Grundordnung (siehe Art. 22 Abs. 2 KRG), regelt den örtlichen Bedürfnissen entsprechend in den Bauvorschriften insbesondere die Gestaltung von Bauten und Anla- gen (siehe Art. 24 Abs. 2 Ziffer 2 KRG) und in den Zonenvorschriften ist

  • 12 - der Zonenzweck, die zulässige Art der Nutzung sowie in Bauzonen die Regelbauweise zu bestimmen (siehe Art. 24 Abs. 3 KRG). Die Regelbau- weise umfasst gemäss Art. 25 KRG wenigstens das Mass der Nutzung, die Bauweise sowie die Grenz- und Gebäudeabstände (Abs. 1). Das Mass der Nutzung wird (in der Regel) durch Gebäudeabmessungen und Nut- zungsziffern bestimmt (Abs. 2, Satz 1). Art. 85 Abs. 1 KRG statuiert, dass das Bauwesen Sache der Gemeinde ist, soweit das KRG oder die Spezi- algesetzgebung nichts anderes bestimmen. Das Bundesgericht hat seit langem festgehalten, dass Bündner Gemeinden in weiten Teilen der Raumplanung und des Bauwesens Autonomie zukommt (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 3 E.2b und 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.3, 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom

  1. Januar 2020 E.2.1, 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.4; VGU R 20 94 vom 16. November 2021 E.3.2, R 20 71 vom 28. September 2021 E.5.2 und R 19 73, 74, 75, 76 vom 28. September 2021 E.2.2 und R 19 80 vom
  2. Januar 2021 E.2.1.3). 2.3.Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 f. RPG eröffnet wird, wenn es sich um Normen handelt, wel- che den Auftrag, die Massnahmen und Verfahren der Raumplanung, wie im Bundesrecht in Art. 75 BV und dem RPG vorgesehen, näher konkreti- sieren und damit der praktischen Verwirklichung zuführen. Eine raumpla- nerische Funktion erfüllen dabei nicht nur die eigentlichen Planungsmass- nahmen, sondern auch alle Bauvorschriften, die der planungsrechtlichen Zonenordnung erst ihren konkreten Inhalt geben. Die baulichen Möglich- keiten in einer bestimmten Zone werden regelmässig nicht nur durch die Bestimmung der zulässigen Nutzweise, sondern auch durch Vorschriften über die einzuhaltende Ausnützung, die Abstände, die Grösse der Bauten und die Überbauungsarten bestimmt. Diese Vorschriften tragen regelmäs- sig auch raumplanerische Züge und sind deshalb ebenfalls als Aus- führungsrecht im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG zu betrachten, solange
  • 13 - nicht eine andere Zielsetzung klar im Vordergrund steht. Keine raumpla- nerische Funktion kommt dagegen in der Regel den vorwiegend techni- schen Normen, aber auch den Bestimmungen über die Hygiene und in- nere Erschliessung der Räume sowie den Ästhetikvorschriften zu (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_682/2017 vom 11. September 2017 E.6.2 m.H.a. BGE 118 Ib 26 E. 4b; vgl. auch BGE 146 II 367 E.3.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 E.7.1, 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E.3.3.1 und 1C_414/2010 vom 23. De- zember 2010 E.2.3.1; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 Rz. 19 und AEMISEGGER/HAAG, in: Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilli- gung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 53 ff.). 2.4.Aus Art. 110 BGG ergibt sich ferner, dass die unmittelbaren, kantonalen gerichtlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden haben. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es grundsätzlich auch die Aufgabe der Gerichte, un- bestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und zu konkretisieren. Dies hat im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Normalfall sicher für eidgenössisches und kantonales Recht mit umfassender Kognition zu er- folgen. Erst ein aufgrund dieser Auslegung festgestellter Beurteilungs- spielraum der Vorinstanz(en), erlaubt es der gerichtlichen Instanz, sich bei der Überprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes oder der Angemessenheit in gewissen Bereichen – etwa bei besonderem Fachwissen der Vorinstanz – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuhalten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 384 E.2.2.2 und 3.4.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_33/2021 vom 16. April 2021 E.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E.2.3, 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E.5.3, nicht publ. in: BGE 147 II 125 m.H.a. BGE 145 I 52 E.3.6, 1C_241/2019 vom 19. August 2019

  • 14 - E.2.2; vgl. für die Unterscheidung von Ermessensspielräumen der Verwal- tungsbehörde im Verhältnis zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbe- griffen durch kantonale Rechtsmittelinstanzen: DONATSCH, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 12 ff. und 49 ff. sowie § 50 Rz. 15 ff. und 28 ff.). Den kommunalen Behörden steht bei der An- wendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lo- kale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind (siehe BGE 145 I 52 E.3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Ja- nuar 2022 E.6.4, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E.4.3, 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E.2.5 und 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.2). 2.5.Die Rechtsmittelinstanz hat sich also selbst im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG – im Lichte von Art. 50 Abs. 1 BV – eine gewisse Zurückhaltung bei der (Angemessenheits-)Überprüfung ei- nes angefochtenen Entscheids aufzuerlegen. Andererseits darf die Rechtsmittelbehörde auch nicht erst dann tätig werden, wenn die vorin- stanzliche Beurteilung unhaltbar bzw. willkürlich ist. So hat die kantonale Rechtsmittelbehörde auch kommunale Entscheide, die in einem Sachbe- reich mit (relativ) erheblichem kommunalem Beurteilungsspielraum gefällt wurden daraufhin zu überprüfen, ob sie übergeordnete, vom Kanton zu wahrende Interessen angemessen berücksichtigen, die Entscheide gegen übergeordnetes Recht verstossen, in Entscheiden betreffend die Ausle- gung eines unbestimmten Rechtsbegriffes grundlos von Grundsätzen ab- gewichen wird, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben, sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grund- sätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (siehe BGE 146 II 367 E.3.1.4, 145 I 52 E.3.6; Urteile des Bundesgerichts

  • 15 - 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E.6.4, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E.4.3, 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E.4.2, 1C_128/2019 vom 25. Au- gust 2020 E.5.3, nicht publ. in: BGE 147 II 125, 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E.9.3, 1C_64/2019 vom 11. November 2019 E.3.5 und 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.4.4 ff.; VGU R 20 94 vom 16. November 2021 E.3.3 und R 19 73, 74, 75, 76 vom 28. September 2021 E.2.2; AEMISEG- GER/HAAG, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommen- tar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 84). Dabei hat die kommunale Behörde, namentlich auch bei Einordnungsentscheiden, spätestens im Beschwerdeverfahren ihre massgeblichen Erwägungen dazu darzulegen, anderenfalls eine Überlas- sung des Einordnungsentscheides an die kantonale Rechtsmittelbehörde angenommen werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.4.3 und 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.4.4). 2.6.Die vorliegend im Wesentlichen zur Diskussion stehenden Art. 24 und 100 BG, stützen sich (heute) auf Art. 24 f. KRG, womit der Beschwerdegegne- rin 1 bei der Anwendung dieser Bestimmungen somit ein nicht unerhebli- cher Beurteilungsspielraum zukommt (siehe dazu bereits PVG 2003 Nr. 24 E.3b betreffend Art. 100 BG), soweit der Entscheid weder unver- tretbar und somit willkürlich ist, gegen übergeordnetes Recht verstösst bzw. vom Kanton zu wahrende, übergeordnete Interessen missachtet, der Entscheid betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes grundlos von Grundsätzen abweicht, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben noch sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen lei- ten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässig- keit verletzt (vgl. BGE 146 II 367 E.3.1.4 und 145 I 52 E.3.6). Die gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziffer 5 KRG unmittelbar anwendbare (positive) Ästhetik- generalklausel gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG (siehe dazu VGU R 19 92 vom

  • 16 -

  1. November 2021 E.6.3.1.1 und R 20 23 vom 26. Oktober 2021 E.2.4 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3; vgl. auch bereits Urteil des Bundesgerichts 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 E.4.1 und 4.5), welche vom Wortlaut her strenger formuliert ist (siehe dazu VGU R 17 37 vom 6. März 2018 E.3f), mindert vorliegend den vorstehend erwähnten, der Beschwerdegegnerin 1 zustehenden Beurteilungsspiel- raum aber nicht wesentlich (siehe VGU R 19 92 vom 10. November 2021 E.6.3.1.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E.5.3, nicht publ. in: BGE 147 II 125 und BGE 145 I 52 E.3.6 sowie VGU R 11 50 vom 16. August 2011 E.5a; vgl. auch BGE 145 I 52 E.3 be- treffend § 238 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich [PBG ZH; LS 700.1]). 3.Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Wortlaut der Bestim- mung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewi- chen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wort- laut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (histori- sches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammen- hang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben. Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle aner- kannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Metho- denpluralismus). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeu- tige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegescho- ben werden darf. Bei der Auslegung ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis gefordert (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 136 E.2.3.2, 145 III
  • 17 -

    446 E.4.3.1, 143 I 272 E.2.2.3, 142 V 402 E.4.1 und 141 II 262 E.4.1; Ur-

    teile des Bundesgerichts 2C_68/2021 vom 22. Februar 2022 E.2.3.4,

    1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E.2.2, 2C_186/2020 vom 28. Dezember

    2020 E.4.3 und 2C_793/2017 vom 28. Januar 2020 E.2.4.1; VGU R 21 16

    von 3. Mai 2022 E.3.5 und R 20 29 vom 24. Juni 2021 E.3.3.1).

    3.1.Strittig ist vorliegend primär die Anwendung von Art. 100 BG. Dieser trägt

    den Randtitel "Bemessungslinie" und findet sich im Titel "III. Grundord-

    nung", Kapitel "3. Zonen", Abschnitt "g) Zonenordnung" und lautet folgen-

    dermassen:

    "1

    Die Bemessungslinie ist die Waagrechte durch den tiefsten sichtbaren Punkt

    der Fassade im gewachsenen Boden. Wo Niveaulinien festgelegt worden sind,

    gelten diese als Bemessungslinien.

    2

    Für Gebäude an folgenden Strassenzügen gilt das Strassenniveau als Bemes-

    sungslinie:

    1. K._____ („L.“ bis M.)
    2. F.-Strasse c) N.-Strasse
    3. O.-Strasse (Einmündung F.-Strasse bis Einmündung AY.- Strasse) e) P.-Strasse
    4. AY.-Strasse g) Q.-Strasse
    5. R.-Strasse i) S.-Strasse (ab T._____ bis U.-Strasse) k) V.-Strasse
    6. W.-Strasse m) X.-Strasse
    7. Y.-Strasse 3 Für Gebäude, die mit ihren Fronten an mehreren Strassen stehen, ist der Haupt- strassenzug massgebend." 3.2.Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerde- gegnerin 1 habe beim strittigen Neubauprojekt die Bemessungslinie nicht sachgerecht bzw. in unhaltbarer Weise definiert, indem sie die für das Ge- bäude bedeutendere G.-Strasse nicht als Hauptstrassenzug im
  • 18 - Sinne von Art. 100 Abs. 3 BG definiert habe. Das strittige Bauvorhaben liege im Bereich der Einmündung G.-Strasse in die F.- Strasse. Die G.-Strasse gehöre im Gegensatz zur F.-Strasse nicht zum Ausnahmekatalog von Art. 100 Abs. 2 BG. Für Bauten an der F.-Strasse gelte also das Strassenniveau als Bemessungslinie, während für Bauten an der G.-Strasse die Waagrechte durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade im gewachsenen Terrain mass- gebend sei. Infolge eines im Vergleich zum Strassenniveau der F.- Strasse deutlichen tieferen Niveau des gewachsenen Terrains auf der Pa- rzelle D., resultiere daraus ein erheblicher Unterschied (in der abso- luten Höhe des Gebäudes). Gemäss Art. 100 Abs. 3 BG gelte für Ge- bäude, die mit ihren Fronten an mehreren Strassen stünden, dass der Hauptstrassenzug massgebend sei. Der Begriff des Hauptstrassenzuges werde im kommunalen Baugesetz nicht näher definiert. Als Hauptstras- senzug müsse jene Strasse geltend, die für das betreffende Bauvorhaben von grösserer Bedeutung sei. Mögliche Kriterien seien die Anstosslänge der Fronten, die Ausrichtung des Gebäudes und die (Lage der) Erschlies- sung des Gebäudes. Als Hauptstrassenzug sei also jene Strasse zu ver- stehen, welche mit Blick auf das fragliche Bauvorhaben die Hauptsächli- che sei. Demgegenüber stelle sich die Beschwerdegegnerin 1 im ange- fochtenen Entscheid vom 23. November 2021 auf den Standpunkt, dass die F.-Strasse als Hauptstrasse der G.-Strasse übergeordnet sei, womit erstere als Hauptstrassenzug zu gelten habe. In grammatikali- sche Hinsicht sei der Sinn und Zweck des Artikels nicht eindeutig zu be- antworten. Mit Hauptstrassenzug seien sicher nicht nur Hauptstrassen im Sinne der Erschliessungsgesetzgebung gemeint, weil nur die allerwenigs- ten Kollisionsfälle Hauptstrassen beträfen. Sodann wäre für diesen Fall vom Gesetzgeber sicherlich der Begriff der Hauptstrasse gewählt worden. In grammatikalischer Hinsicht könne sich "Hauptstrassenzug" sowohl auf die Bedeutung der Strasse in der Strassenhierarchie der Gemeinde bezie- hen, als auch auf die Bedeutung der betroffenen Strasse auf das konkrete

  • 19 - Bauvorhaben. Die Bemessungslinie diene der höhenmässigen Positionie- rung eines Gebäudes und sorge im Zusammenspiel mit anderen bauge- setzlichen Regulierungen wie Gebäudehöhen und -längen für eine Einor- dung in das Orts- und Strassenbild. Bei der Lage eines Gebäudes an meh- reren Strassen könne diese Einordnung nur gelingen, wenn geprüft werde, welche Strasse für das betreffende Bauvorhaben wichtiger sei bzw. wel- che den "Hauptstrassenzug" bilde. Anhand verschiedener, abstrakter Bei- spiel stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass nament- lich die Lage der (Haupt-)Front des Gebäudes (anhand derer Länge) für die Einordung in das Orts- und Strassenbild massgeblich sei. Dies gelte für Fälle, wo das Strassenniveau nicht dem gewachsenen Terrain entspre- che, also das Gelände abfallend oder ansteigend sei. Art. 100 Abs. 3 BG mache als Kollisionsnorm nur Sinn, wenn der Hauptstrassenzug mit Blick auf die Bedeutung der betreffenden Strasse für das konkrete Bauvorhaben bestimmt werde. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin 1, wonach ein- zig die allgemeine Strassenhierarchie (für die Bestimmung des Haupt- strassenzuges) massgebend sein solle, führe zu einem sachlich nicht ver- tretbaren und willkürlichen Resultat. Ausserdem vermöge eine solche In- terpretation zahlreiche Konflikte gar nicht zu lösen, da viele Strassen hier- archisch als Sammel- oder Erschliessungsstrassen auf gleicher Stufe stünden und die Kollisionsnorm (von Art. 100 Abs. 3 BG) damit gar keine Klärung schaffen würde. In all diesen Fällen müsste die Baubehörde wohl andere Kriterien hinzuziehen, um festzustellen welche Bemessungslinie nunmehr anwendbar wäre. Dabei würde sich diese aber auf dünnem Eis bewegen, das das Baugesetz keine weitere Kollisionsnorm enthalte. Art. 100 Abs. 3 BG führe nur dann zu einem sachlich vertretbaren Ergeb- nis, wenn der Begriff des "Hauptstrassenzug" so verstanden werde, dass mit Blick auf das konkrete Bauvorhaben geeignete Kriterien ermittelt wür- den, welche Strasse für das betreffende Bauvorhaben von grösserer oder hauptsächlicher Bedeutung sei. Vorliegend führten die Elemente Anstoss- längen der Fassadenfronten, die Ausrichtung des Gebäudes sowie die Er-

  • 20 - schliessungssituation dazu, dass die G.-Strasse den Hauptstras- senzug darstelle. Hingegen seien keine Kriterien ersichtlich, welche für die F.-Strasse als Hauptstrassenzug im Sinne von Art. 100 Abs. 3 BG sprächen, weil Art. 100 Abs. 2 BG nicht anwendbar sei. 3.3.Die Beschwerdegegnerin 1 ist demgegenüber hauptsächlich der Ansicht, dass das strittige Gebäude an einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse liege und damit die Bemessungslinie entsprechend festzulegen sei. Dies weil es sich bei der F.-Strasse im Vergleich zur G.- Strasse eindeutig um den Hauptstrassenzug handle. Die Beschwerdegeg- nerin 1 stellt somit für die Bestimmung des Hauptstrassenzuges im Ergeb- nis auf die Bedeutung der Strasse im Hinblick auf das Siedlungsgebiet ab. Art. 100 Abs. 2 BG hat gemäss deren Angaben zum Ziel, eine gewisse Einheitlichkeit der Dimensionen entlang der darin aufgeführten Strassen herzustellen. Damit müsse diese Bestimmung aber alle Gebäude erfas- sen, welche mit einer Front an der entsprechenden Strasse anliegend wahrgenommen werden könnten. Der Gesetzgeber habe damit eine ge- wisse Wertung betreffend das Ortsbild respektive möglichst einheitlicher Gebäudehöhen vorgenommen. Bei der Entscheidung, welche Strasse den Hauptstrassenzug (im Sinne von Art. 100 Abs. 3 BG) darstelle, könnten die von der Beschwerdeführerin angeführten Kriterien (Lage Hauptein- gang oder Zufahrt; Situierung der Baute bzw. wie weit sich eine Baute in die Tiefe zieht; wie lange die Front beim Nebenstrassenzug ist bzw. die Länge der Anstossfläche) keine Rolle spielen. Es genüge, wenn das Ge- bäude an einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse liege, zumal das Gebäude bzw. das "Strassenbild" als Ganzes raumwirksam werde. Dies unabhängig davon, wo die einzelnen Zugänge lägen oder ob das Ge- bäude noch eine längere Fassade an einer Nebenstrasse aufweise. Die ausführlichen Beispiele der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2021 zur Einsprache (siehe dazu Akten der Beschwerde- gegnerin 1 [Bg1-act.]), namentlich der neue AA._____, bestätigten diese

  • 21 - Praxis. Art. 100 Abs. 3 BG sei dahingehend anwendbar, als dass die F.-Strasse als Hauptstrassenzug gelte und somit gestützt auf Art. 100 Abs. 2 BG das Strassenniveau dieser Strasse als massgebliche Bemessungslinie diene. 3.4.Die Beschwerdegegnerin 2 sieht in erster Linie gar keinen Ermessenspiel- raum für die Beschwerdegegnerin 1, Art. 100 BG anders anzuwenden als sie es vorliegend getan hat. Aber selbst wenn ein Ermessen bestünde, wäre dieses seitens der Beschwerdegegnerin 1 jedenfalls sicher nicht missbräuchlich oder willkürlich angewandt worden. Art. 100 Abs. 2 BG umfasse die für die Gemeinde B. bedeutendsten Strassen. Der Ge- setzgeber habe entschieden, dass diese Strassen derart wichtig seien, dass sich die Bemessungslinie an diesen zu orientieren habe. Dies habe einen wichtigen gestalterischen Effekt. Die Regelung von Art. 100 BG, ins- besondere die Aufzählung in Absatz 2, sei vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Hanglagen in B._____ erlassen worden. Viele der in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen lägen nicht in ebenem Gelände. Der Gesetzgeber sei sich der Niveauunterschiede somit bewusst gewesen und es sei gewollt gewesen, dass sich damit Gebäude ergäben, die im Hang stünden und deren Bemessungslinien deutlich über dem Querschnitt der Linie durch das gewachsene Terrain lägen. Die Beschwerdegegne- rin 2 erwähnt in diesem Zusammenhang, wie bereits in Rahmen ihrer Stel- lungnahme vom 13. August 2021 zur Einsprache, verschiedene Gestal- tungsbeispiele an in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen. Würde sich die Bemessungslinie des vorliegend geplanten Gebäudes am (tiefer liegenden) gewachsenen Terrain orientieren, würde der beabsichtigte Ef- fekt entlang der F.-Strasse zunichte gemacht. Bei den in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen solle es gerade keine Rolle spielen, ob ein Gebäude evtl. nur mit einer Ecke oder der Hauptfront an der überge- ordneten (in Art. 100 Abs. 2 BG erwähnten) Strasse stehe. Relevant sei die Sicht von der F.-Strasse darauf. An der übergeordneten Strasse

  • 22 - entstehe so eine Einheitlichkeit und kein "auf und ab" der Gebäudehöhen. In der Gemeinde B._____ sei weiter zu beachten, dass die Wohnungsbau- ten mit ihren Balkonen und Hauptwohnräumen in der Regel nach Süden ausgerichtet seien und nicht nach der Strasse, an der sie lägen. Bei vor- liegenden Bauvorhaben sei es – infolge des Sonnenstandes und der Aus- sicht – sinnvoll, das Mehrfamilienhaus nach Süden auszurichten. So wie dies im Übrigen auch beim Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführerin der Fall sei. Der Katalog in Art. 100 Abs. 2 BG wäre hinfällig, wenn bei einer Konstellation wie der vorliegenden nicht die F.-Strasse (für die Be- messungslinie) massgebend wäre, womit die Auslegung von Art. 100 BG zu keinem anderen Schluss führen könne. Die Beschwerdeführerin über- sehe mit ihrer Argumentation betreffend die Bestimmung des Hauptstras- senzuges anhand der Wichtigkeit einer Strasse für das konkrete Bauvor- haben den vom Gesetzgeber mit Art. 100 Abs. 2 BG beabsichtigten ge- stalterischen Effekt (für das Orts- und Strassenbild). Denn entlang der be- deutendsten Strassen gelte dieselbe Bemessungslinie, um eine einheitli- che Gestaltung und ein homogenes Gesamtbild zu bewirken. Dies wäre hingegen nicht möglich, wenn sich der Hauptstrassenzug je nach Bedeu- tung für das jeweilige Bauprojekt richten würde. Die Bemessungslinie habe sich entsprechend dem Strassenniveau an der in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten F.-Strasse zu orientieren und es sei irrelevant, nach welcher Strasse sich das geplante Gebäude ausrichte, welche Frontlänge es aufweise, zu welcher Strasse es im Verhältnis stehe oder von welcher Strasse eine Erschliessung erfolge. Die von der Beschwerdeführerin illus- trierten Beispiele beschäftigten sich nicht mit konkreten Fällen aus der Ge- meinde B._____ und seien in ihrer Abstraktheit wenig hilfreich. Die Be- schwerdegegnerin 1 kenne hingegen nicht nur die Eigenheiten der Ge- meinde B._____ bestens, sondern habe den vorliegenden Einzelfall auch konkret analysiert und im Sinne einer einheitlichen Gestaltung entlang der F._____-Strasse Art. 100 BG korrekt angewandt. Duplicando bekräftigte die Beschwerdegegnerin 2, dass die eigenständige Beurteilung jeder ein-

  • 23 - zelnen Situation im Hinblick auf verschiedene angrenzende Strassen in der Tendenz die Entstehung von mehr unterschiedlichen Bemessungsli- nien bewirke und es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – gerade nicht zur beabsichtigten Einheitlichkeit komme. Die Beschwerde- gegnerin 2 brachte auch noch Beispiele vor, wo Gebäude mit ihren Fron- ten an gleichrangige Strassenzüge angrenzen und wo auch ein Anwen- dungsbereich für Art. 100 Abs. 3 BG bestehe. Dasselbe gelte für Ge- bäude, welche mit mehreren Fronten an Strassen grenzten, die nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführt seien. Insofern hätte der Gesetzgeber auf Art. 100 Abs. 3 BG nicht verzichten können. 3.5.Die Beschwerdegegnerin 1 führt im angefochtenen Entscheid vom 23. No- vember 2021 und in ihrer Vernehmlassung 14. Februar 2022 nachvollzieh- bar aus, dass es sich bei der F.-Strasse im Vergleich zur G.- Strasse um die (im Hinblick auf das gesamte Siedlungsgebiet) bedeuten- dere Strasse handelt. Dem pflichtet die Beschwerdegegnerin 2 bei und die Beschwerdeführerin stellt ebenfalls nicht in Abrede, dass Art. 100 Abs. 2 BG die für die Gemeinde bedeutenden Strassen auflistet. Bei der G.-Strasse handelt es sich um eine (ansteigende) Querverbindung zwischen der F.-Strasse und der N.-Strasse. Die F.- Strasse und ihre Fortsetzung, die K., durchquert hingegen das ge- samte Siedlungsgebiet AS. und AT._____ (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Februar 2022, S. 4 sowie Fotos 8 ff. des Protokolls zum Augenschein vom 27. April 2022). Die Beschwerdegegne- rinnen sind dabei im Wesentlichen der Ansicht, dass eine Einheitlichkeit der Strassenzüge nur erreicht werden könne, wenn für alle Gebäude, wel- che mit einer Front an eine solche (in Art. 100 Abs. 2 BG) aufgeführte Strasse grenzen bzw. die mit einer Front an der entsprechenden Strasse anliegend wahrgenommen werden können, die Bemessungslinie nach Art. 100 Abs. 2 BG festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin vertritt dem- gegenüber die Position, dass für ein einheitliches Strassenbild gerade die

  • 24 - konkrete Situation zu beurteilen sei und verwies dazu auf ihre (abstrakten) Beispiele in der Beschwerde vom 1. Februar 2022. Denn aus diesen Über- legungen sei in Art. 100 Abs. 3 BG eine "Ausnahme vom Ausnahmekata- log" in Art. 100 Abs. 2 BG vorgesehen worden, um trotz Nähe zu einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse anhand weiterer Kriterien den Hauptstrassenzug im Sinne von Art. 100 Abs. 3 BG anhand der Wichtig- keit der Strassen für das konkrete Bauvorhaben zu bestimmen. Ansonsten hätte der Gesetzgeber auf Absatz 3 von Art. 100 BG verzichten können und müssen, wenn für alle Gebäude an in Art. 100 Abs. 2 BG aufgelisteten Strassen das Strassenniveau als Bemessungslinie dienen soll. Letzterem hält aber die Beschwerdegegnerin 2 mit zumindest einem ihrer in der vor- stehenden Erwägung 3.4 erwähnten Beispiele aber einen weiteren, über- zeugenden und plausiblen Anwendungsbereich von Art. 100 Abs. 3 BG entgegen. Art. 100 Abs. 2 BG regelt nämlich nicht den Fall, wo eine Baute an zwei in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen zu stehen kommt (siehe dazu auch der Schluss der nachfolgende Erwägung 3.6 und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Duplik vom 8. April 2022). Unbestrittenermassen ist die Festlegung der Bemessungslinie von gewichtiger Bedeutung für das Orts- bzw. Siedlungs- und Strassenbild, da – namentlich im Zusammenspiel mit den Zonenvorschriften über die Höhe bzw. die Regelbauweise (siehe vorliegend Art. 105 i.V.m. Art. 93 BG [Zo- nenschema] und Art. 101 BG) betreffend die Zone für städtisches Wohnen nach Art. 59 BG – die zulässige Höhe einer Baute im Rahmen der festge- legten Zonenvorschriften damit hinsichtlich ihrer (absoluten) Höhe definiert wird. Nach einer nachvollziehbaren und plausiblen Darstellung der Be- schwerdegegnerinnen, sollen im Sinne des Orts- und Strassenbildes also entlang der in Art. 100 Abs. 2 BG genannten, im Rahmen einer gesamt- haften Betrachtung des Siedlungsgebietes durch den Gesetzgeber als be- sonders wichtig erachteten Strassen grosse Unterschiede in der (absolu- ten) Höhe der Bauten vermieden werden bzw. soll dies (beidseitig und) unabhängig vom Geländeverlauf in der Bautiefe entlang der Strasse ein-

  • 25 - heitlich festgelegt werden. Damit kann auch nach Ansicht des Gerichts (für die Zukunft) ein beidseitiges, von Strassenbenutzern wahrnehmbares ho- mogenes Strassenbild hinsichtlich der Gebäudehöhen erreicht werden. Dafür ist die Reglung von Art. 100 Abs. 2 BG gut geeignet, indem sie von der allgemeinen Methode zur Festlegung der Bemessungslinie in Art. 100 Abs. 1 BG (Waagrechte durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade im gewachsenen Boden) bei gewissen, in Absatz 2 genannten Strassen (generell) abweicht und dort das Strassenniveau als massgebliche Be- messungslinie definiert. Damit wird die Festsetzung von spezifischen Ni- veaulinien im Generellen Gestaltungsplan (GGP; siehe dazu Art. 109 Abs. 3 BG; vgl. auch Art. 43 Abs. 4 KRG) im ganzen Perimeter gemäss Art. 100 Abs. 2 BG obsolet. 3.6.Art. 100 Abs. 2 BG hält fest, dass für ein Gebäude an der F._____-Strasse deren Strassenniveau als Bemessungslinie gilt. Gemäss Abs. 3 dieser Be- stimmung ist für die Bemessungslinie der Hauptstrassenzug massgebend, wenn das Gebäude mit seinen Fronten an mehreren Strassen steht. Dabei kann man sich fragen, was mit Hauptstrassenzug gemeint ist bzw. wie das Verhältnis von Art. 100 Abs. 3 zu Art. 100 Abs. 2 und Abs. 1 BG ist. Kann die Bestimmung des Hauptstrassenzuges dazu führen, dass wieder die Bemessungslinie gemäss Art. 100 Abs. 1 BG festgelegt werden muss, weil als Hauptstrassenzug eine Strasse gilt, die nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführt ist? Die Beschwerdeführerin bejaht dies für den Fall, dass eine projektierte Baute mit ihren Fronten an mehr als einer Strasse steht, wobei sie für die Gewährleistung einer guten Einordnung einer Baute in das Orts- und Strassenbild einzig eine Bemessung des Hauptstrassenzuges anhand der Ausgestaltung des konkreten Bauprojektes als sachgerecht erachtet. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 100 Abs. 2 BG statuiert eine Abwei- chung von Art. 100 Abs. 1 BG, wonach die Bemessungslinie – vorbehält- lich definierter Niveaulinien – die Waagrechte durch den tiefsten Punkt der Fassade im gewachsenen Terrain bildet. Dies gilt für Fälle, wo ein Ge-

  • 26 - bäude an einem Strassenzug gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a bis n BG steht, wobei dann das Strassenniveau als Bemessungslinie dient. Der Wortlaut von Absatz 2 deckt jedenfalls die vorliegende Anwendung von Art. 100 BG seitens der Beschwerdegegnerin 1 auf den zu beurteilenden Fall ab, wird doch nur davon gesprochen, dass ein Gebäude "an" den aufgezählten Strassenzügen stehen muss und dann das Strassenniveau als Bemes- sungslinie dient. Dies ist vorliegend der Fall, liegt doch die Par- zelle D._____ und die darauf zu errichtende Baute – zumindest mit ihrer kürzeren Front (auch) an der F._____-Strasse (siehe Situationsplan 1:500 vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.; siehe dazu auch die nachstehende Erwä- gung 3.8). Wie in der vorstehenden Erwägung 3.5 bereits erwähnt, dient Art. 100 Abs. 2 BG auch dem legitimen Ziel, an den vom Gesetzgeber für das Orts- und Siedlungsbild als besonders wichtig bestimmten Strassen ein einheitlicheres, homogeneres Orts- und Siedlungsbild zu erreichen oder zumindest zu fördern. Das streitberufene Gericht teilt in der vorlie- genden Konstellation betreffend Art. 100 Abs. 3 BG die Ansicht der Be- schwerdegegnerin 1, wonach der "Hauptstrassenzug" in erster Linie unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen in Art. 100 Abs. 2 BG zu bestimmen ist. Dies namentlich im Hinblick auf das mit Art. 100 (Abs. 2) BG verfolgte ortsplanerisches Ziel, eine (künftige) Vereinheitlichung der Gebäudedimensionen (in der absoluten) Höhe für Parzellen anzustreben, soweit sich die Gebiete in derselben Grundnutzungszone befinden respek- tive diese dieselbe Anzahl zulässiger Geschosse bzw. Gebäudehöhe gemäss Art. 93 BG i.V.m. Art. 101 und 105 BG aufweisen. Dies hat auch den Vorteil, dass der Bauherrschaft nicht über die in ihrem Herrschaftsbe- reich liegende Gestaltung des konkreten Bauvorhabens, namentlich hin- sichtlich der Fassadenlängen und/oder der Erschliessung, eine Auswahl betreffend die Bemessungslinie im Sinne von Art. 100 BG offen steht, ob- wohl die projektierte Baute als an einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse anliegend wahrgenommen werden kann bzw. diese (mit-)prägt. Soweit die Beschwerdeführerin die Auslegung von Art. 100 Abs. 3 BG

  • 27 - durch die Beschwerdegegnerin 1 weiter als problematisch erachtet, weil sie viele Konflikte gar nicht lösen würde, überzeugt dies ebenfalls nicht. Dabei führt die Beschwerdeführerin zudem an, dass es fraglich sei, ob die Beschwerdegegnerin 1 weitere – im Baugesetz – nicht genannte Kriterien hinzuziehen dürfte. Denn das Baugesetz enthalte ja keine weitere Kollisi- onsnorm. Unklar bleibt, welche Relevanz das beschwerdeführerische Vor- bringen haben soll, wonach es sich bei vielen Strassen um (im Generellen Erschliessungsplan [GEP]) festgesetzte Sammel- oder Erschliessungs- strassen handeln würde, die hierarchisch auf gleicher Stufe stünden und die Interpretation der Beschwerdegegnerin 1 keine Klärung bringen würde. Denn es geht ja weder in der vorliegend beurteilten Situation (Bau- grundstück liegt an zwei Strassen, eine ist in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführt und die andere nicht), noch in der weiteren Konstellation, wo die Be- schwerdegegnerin 1 die Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 3 BG bejaht (Baugrundstück liegt an zwei oder mehr Strassen, welche in Art. 102 Abs. 2 BG aufgeführt sind) alleine um die Hierarchiestufe der entsprechen- den Strasse im GEP. Die Aufnahme in Art. 100 Abs. 2 BG, hängt denn auch nicht ohne weiteres davon ab, welcher Strassenkategorie eine Strasse zugeordnet ist. So ist etwa sowohl die G.-Strasse als auch die N.-Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. c BG) im GEP gemäss den Geodaten des kantonalen Geoportals als Sammel- und Erschliessungs- strasse ausgewiesen. Die V.-Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. k BG) und die X.-Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. m BG) sind wie- derum als private Erschliessungsstrasse festgesetzt. Bei der F.- Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. b BG) sowie der K. ("L." bis M.; siehe Art. 100 Abs. 2 lit. a BG) handelt es sich um eine kanto- nale Hauptstrasse gemäss dem Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100; siehe Art. 4 Abs. 2 StrG und Art. 2 Abs. 1 [...] gemäss der Strassenverordnung des Kantons Graubünden [StrV; BR 807.110]). Wenn die Beschwerdeführerin es als fraglich ansieht, dass die Beschwer- degegnerin 1 für eine Bestimmung des Hauptstrassenzuges (im Fall der

  • 28 - Lage des Baugrundstückes an zwei oder mehr in Art. 100 Abs. 2 BG ge- nannten Strassen) – mangels entsprechender Nennung bzw. Kollisions- norm im BG – weitere Kriterien für die Bestimmung des Hauptstrassenzu- ges und dementsprechend zur Festlegung der Bemessungslinie heranzie- hen dürfte, ist darauf hinzuweisen, dass für die vorliegende Konstellation die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Kriterien (Anstosslänge der Fassaden, Ausrichtung der Baute, Erschliessung) so auch nicht in Art. 100 Abs. 3 BG genannt sind, sie aber trotzdem eine solche Auslegung favorisiert. In solchen Fällen (die geplante Baute liegt [unter anderem] an zwei oder mehr in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen) würde der Vorzug der Strasse gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a bis n BG infolge einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Gewichtung als Hauptstrassenzug für die Festlegung der Bemessungslinie – im Unterschied zur vorliegend zu beurteilenden Situation – nicht mehr in jedem Fall ausreichen, weil dann möglicherweise mehrere, unterschiedliche Strassenniveaus gestützt auf Art. 100 Abs. 2 Ingress BG als Bemessungslinie in Frage kämen. Welche Kriterien die Beschwerdegegnerin 1 dann aber heranzuziehen hätte, wenn ein Bauvorhaben (unter anderem) an zwei oder mehr Strassen gemäss Art. 100 Abs. 2 BG läge, muss hier aber ohnehin nicht abschliessend be- urteilt werden, da es nicht der zu beurteilenden Situation entspricht. Im- merhin kann aber doch gesagt werden, dass auch wenn die Aufnahme in Art. 100 Abs. 2 BG nicht davon abhängt, welcher Kategorie eine Strasse im GEP zugewiesen ist, daraus eine gewisse Wichtigkeit für den Verkehr abgeleitet werden kann. Dies muss aber nicht zwingend mit der für das Orts- und Siedlungsbild wichtigen Einordung der Baute in das Orts- und Strassenbild korrespondieren, da die Zuordnung des GEP in erster Linie erschliessungsrechtlicher Art ist (vgl. auch Art. 122 BG und Art. 45 KRG). Es wäre jedenfalls durchaus nachvollziehbar, wenn auch zwischen den in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen Unterschiede untereinander in ihrer Bedeutung für das Orts- und Siedlungsbild ausgemacht würden und anhand ihres Einflusses bzw. Gewichtes für Prägung des Orts- und Sied-

  • 29 - lungsgebietes hinsichtlich ihrer Wichtigkeit noch – unabhängig von kon- kreten, vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtungen – weiter zu unter- scheiden wären. So würde jedenfalls dem Ziel von Art. 100 BG, im Ein- flussbereich von Strassen gemäss Art. 100 Abs. 2 BG eine möglichst ein- heitliche bzw. homogene Gestaltung der (zulässigen) Gebäudehöhen (zu- mindest für die Zukunft) zu erreichen, am besten Rechnung getragen. Je- denfalls besser, als wenn auf das unter Umständen vom Strassenniveau dieser Strassen unabhängige, gewachsene Terrain durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade zurückgegriffen würde, so wie dies die Be- schwerdeführerin im Ergebnis anlässlich des Augenscheins vom 27. April 2022 vorgebracht haben will bzw. gemäss den präzisierten Ausführungen in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2022, wonach es ausgeschlossen sei, dass alle Strassen gemäss Katalog von Art. 100 Abs. 2 BG als Hauptstrassen- zug gelten könnten. Nach dem vorstehend Gesagten und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, könnte Art. 100 Abs. 3 BG – unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des gesamten Art. 100 BG – auch für eine solche Situation durchaus eine Lösung entnommen werden. Der kommunale Gesetzgeber hat jedenfalls für eine solche Situation und der Wahl des Begriffes des Hauptstrassenzuges sowie dem Verzicht auf eine detailliertere Reglung der kommunalen, rechtsanwendenden Behörde sicher einen Beurteilungsspielraum eingeräumt, welcher wie in der vorstehenden Erwägungen 2.1 ff. erwähnt, von der Rechtsmittel- behörde grundsätzlich zu respektieren wäre. Für die von der Beschwerde- gegnerin 2 duplicando ebenfalls als Anwendungsbereich von Art. 100 Abs. 3 BG zitierte Konstellation, wo ein Gebäude mit seinen Fronten an zwei oder mehr, nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen liegt, ist aber noch zu bemerken, dass die Bestimmung eines Hauptstrassenzu- ges in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 BG nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich ist, da in solchen Fällen ja keine Abweichung gemäss Art. 100 Abs. 2 BG von Art. 100 Abs. 1 BG bzw. die Festlegung des Strassenni- veaus einer nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse als Bemes-

  • 30 - sungslinie zur Diskussion steht. Aus diesem Umstand kann aber nichts für die vorliegende Situation geschlossen werden, da das Bauvorhaben auf der Parzelle D._____ – wenn auch mit seiner kürzeren, sichtbaren Front – (auch) an der F._____-Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. b BG) zu liegen kommt bzw. diese mitprägt. 3.7.Das vorstehend zum Beurteilungsspielraum, den der kommunale Gesetz- geber der kommunalen, rechtsanwendenden Behörde einräumte, Ge- sagte (vgl. auch bereits PVG 2003 Nr. 24 E.3b), gilt auch für die vorlie- gende zu beurteilende Situation. Denn die Handhabung von Art. 100 Abs. 3 BG im Zusammenspiel mit Art. 100 Abs. 2 BG durch die Beschwer- degegnerin 1, wonach bei Relevanz einer Strasse nach Art. 100 Abs. 2 BG neben einer nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse für das Bauvorhaben die Bemessungslinie anhand des Strassenniveaus der Strasse gemäss Art. 100 Abs. 2 BG massgebend ist, weil es der Haupt- strassenzug gemäss Art. 100 Abs. 3 BG darstelle, überzeugt und bewegt sich jedenfalls noch in dem der Beschwerdegegnerin 1 zustehenden, auch verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungsspielraum, welcher beson- ders die Würdigung örtlicher Verhältnisse voraussetzt und der der kom- munale Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 100 BG durchaus einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum einräumte. Demgegenüber ist – wie in der vorstehenden Erwägungen 3.5 f. dargelegt – nicht ersichtlich, dass die vorliegende Handhabung von Art. 100 BG durch die Beschwer- degegnerin 1 keine sachgerechten Lösungen ermöglicht oder etwa den Zweck der Bestimmung aus sachfremden Gründen missachtet. Für letzte- res bestehen jedenfalls keine konkreten Hinweise. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Abstellen auf das Strassenniveau für die Festle- gung der Bemessungslinie im Sinne von Art. 100 BG bei Anwendung von Art. 101 und Art. 105 BG der Bauherrschaft nicht immer zum Vorteil ge- reicht und zu Lasten der Nachbarn geht. Läge nämlich das gewachsene Terrain im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BG höher als das Strassenniveau

  • 31 - nach Art. 100 Abs. 2 BG (allenfalls in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 BG), bildete trotzdem das Strassenniveau gemäss Art. 100 Abs. 2 BG die massgebliche Bemessungslinie. Dies führte zu einem tendenziell weniger hohen Gebäude, was aber durch die Homogenität der (absoluten) Gebäu- dehöhen entlang der in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse bedingt wäre. Dabei ist namentlich zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Argumentation auf die Prämisse versteift, dass es für das Orts- und Strassenbild zwingend sei, dass für die Bestimmung des Haupt- strassenzuges die Wahrnehmbarkeit einer Front der geplanten Baute als anliegend an einer in Art. 100 Abs. 2 BG genannten Strasse und somit auch deren Prägung nicht ausreichen dürfe, um die Bemessungslinie auf diesem Strassenniveau festzulegen. Das Gericht kann sich demgegenü- ber der beschwerdegegnerischen Betrachtungsweise anschliessen, wo- nach eine Prägung des Strassenbildes einer Strasse nach Art. 100 Abs. 2 BG durchaus auch bei einer etwas von dieser Strasse rückversetzten Si- tuierung der Baute oder bei Lage der kürzeren Fassade an der in Art. 100 Abs. 2 BG genannten Strasse eintreten kann und dabei mit der Festlegung der Bemessungslinie auf dem Strassenniveau einen für den Strassenbe- nutzer (beidseitigen) Eindruck der Homogenität der (zulässigen) Gebäu- dehöhen von Bauten entlang dieser für das Orts- bzw. Siedlungs- und Strassenbild wichtigen Strassen bewirkt (vgl. VGU R 11 68, 70, 71 vom

  1. März 2012 E.7 und R 06 64 vom 1. September 2006 E.4c). Dass dieser legitime Zweck insbesondere bei (tieferen) Alt- bzw. bestehenden Bauten noch nicht vollständig zum Tragen kommt, kann eine entsprechende Aus- legung von Art. 100 BG durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht hindern. Denn es liegt in der Natur der Sache bzw. namentlich auch in der Besitz- standgarantie begründet, dass eine Anpassung des Orts- und Siedlungs- bildes immer ein komplexer, sich über geraume Zeit erstreckender Pro- zess ist. Dies zumal nunmehr mit der per 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des RPG (RPG1) von 15. Juni 2012 namentlich auch eine ver- stärkt nach innen gelenkte Siedlungsverdichtung und -entwicklung ange-
  • 32 - strebt wird (siehe dazu etwa BGE 147 II 125 E.9.2 und 142 II 100 E.4.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_670/2021 vom 5. April 2022 E.4.2, 1C_300/2020 vom 1. Dezember 2020 E.2.5 und 1C_378/2019 vom
  1. Juni 2020 E.9.1 m.H.a. BGE 145 I 52 E.4.4; VGU R 21 14 vom
  2. März 2022 E.3.2). Dass die Wirklichkeit, namentlich bei bestehenden Bauten, noch nicht mit einer, einen legitimen Zweck anstrebenden, Be- stimmung des BG übereinstimmt, macht ein solches Ziel (auch unter ei- nem gestalterischen Gesichtspunkt) nicht unzulässig (vgl. bereits VGU R 17 9, 10, 11 und 12 vom 14. November 2017 E.9c; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_695/2017, 1C_696/2017, 1C_706/2017 vom
  3. Februar 2019, vgl. insb. E.6.2.2 f. des genannten Urteils des Bundes- gerichts). 3.8.Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies also, dass die Beschwer- degegnerin 1 beim vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben gestützt auf Art. 100 Abs. 3 BG i.V.m. Art. 100 Abs. 2 lit. b BG die massgebende Be- messungslinie in nicht zu beanstandender Weise ermittelt hat (siehe an- gefochtener Entscheid vom 23. November 2021, S. 7 f.). In diesem Zu- sammenhang kann auch noch das von der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung fotografisch dokumentierte Beispiel (siehe Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Februar 2022, S. 5) auf Par- zelle Z._____ (AA.) hingewiesen werden. Dieses Gebäude liegt so- wohl an der K. (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. a BG) als auch am AB.-Weg. Die Parzelle Z. liegt in der Zentrumszone nach Art. 58 BG, wo gemäss Art. 93 BG grundsätzlich fünf Geschosse zulässig sind. Vom inneren Zentrumsbereich nach Art. 121 BG ist die Parzelle nicht erfasst. Von der K._____ aus gesehen sind fünf Geschosse sichtbar und die kürzere Fassadenseite liegt an der K._____ (Foto links auf S. 5 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Februar 2022). Dem- gegenüber sind bei einem Blick vom AB._____-Weg – entlang der länge- ren Fassade – im abfallenden Gelände deutlich mehr als fünf Stockwerke
  • 33 - in der Höhe sichtbar, weshalb ebenfalls von einer Festsetzung der Bemes- sungslinie anhand der Strassenhöhe gemäss Art. 100 Abs. 2 BG i.V.m. Art. 100 Abs. 3 BG seitens der Beschwerdegegnerin 1 auszugehen ist, wobei die K._____ als Hauptstrassenzug beurteilt worden sein muss. Diese Konstellation ist – entgegen der beschwerdeführerischen Behaup- tung – mit der vorliegenden weitestgehend vergleichbar. Denn auch vor- liegend wird die Bemessungslinie anhand der in Art. 100 Abs. 2 lit. b BG aufgeführten F.-Strasse bemessen, wobei aber die tendenziell län- gere Fassade an der G.-Strasse liegt bzw. aufgrund der Abrundung der Einmündung der G.-Strasse in die F.-Strasse Richtung Südwesten die geplante Baute sogar auch noch teilweise auf der kürzeren Fassadenseite umfasst (siehe Situationsplan 1:500 vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.). Dass die Einmündung der G.-Strasse in die F.- Strasse Richtung Südwesten die geplante Baute auf der kürzeren Fassa- denseite teilweise noch umschlingt, kann für die Beurteilung des Erschei- nungsbildes eines Gebäudes für den durchschnittlichen Betrachter aber nicht entscheidend sein, wird doch in der (peripheren) Betrachtung beim Passieren dieser Baute ein solcher Strassenradius keinen massgeblichen Einfluss auf die Wahrnehmung der Baute auf der Parzelle D._____ als An- liegerbaute der F.-Strasse mit entsprechender Prägung bzw. Bezug zu derselben haben. Ausserdem ist beim Gebäude auf der Par- zelle Z. – mit Ausnahme von einigen offenen (Kunden-)Parkplätzen – die hauptsächliche Erschliessung für Fahrzeuge über den nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten AB.-Weg realisiert, so wie dies bei der Parzelle D. über die G.-Strasse in vergleichbarer Weise der Fall ist. Allfällige (weitere) Personenzugänge von der K. her, wären jedenfalls mit der gewerblichen Nutzung des Geschosses auf dem Niveau der K._____ zu erklären. Insofern ist auch nicht ersichtlich, wes- halb die Beschwerdegegnerin 1 aus Gründen der Rechtsgleichheit eine andere Beurteilung von Art. 100 BG vornehmen müsste bzw. bestätigt dies die von der Beschwerdegegnerin 1 bevorzugte Sichtweise von

  • 34 - Art. 100 BG zumindest in einem weiteren Fall. Gegenbeispiele, welche eine abweichende, konstante Praxis zu Art. 100 BG seitens der Beschwer- degegnerin 1 belegen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht gel- tend. Vielmehr beschränkte sie sich auch anlässlich des Augenscheins vom 27. April 2022 darauf, die Vergleichbarkeit der von der Beschwerde- gegnerschaft angeführten Beispiele in Abrede zu stellen. Im Rahmen des ihr in dieser Frage durchaus zustehenden Beurteilungsspielraumes bei der Anwendung dieser Norm der kommunalen Zonenvorschriften bzw. der Re- gelbauweise (vgl. Art. 24 f. KRG) durfte die Beschwerdegegnerin 1 im Er- gebnis ohne Verstoss gegen die bundesgerichtlichen Beurteilungsmass- stäbe gemäss den vorstehenden Erwägungen 2.4 ff. sowie unter Berück- sichtigung von Art. 101 und 105 BG das Bauvorhaben als bewilligungs- fähig beurteilen (vgl. Plan 1:100 Fassaden vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 ist somit diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4.Weiter rügt die Beschwerdeführerin auch noch eine ungenügende Einord- nung in das Orts- und Landschaftsbild bzw. eine Verletzung von Art. 24 BG und Art. 73 KRG. Denn das vorliegend geplante Bauvorhaben über- rage die umliegenden Gebäude um mindestens ein Geschoss, wobei die- ser Effekt durch die aufgesetzte, nicht in die Dachfläche integrierte So- laranlage sogar noch verstärkt werde. Die Baute rage Solitär aus den um- gebenden Baustruktur heraus und dies lasse sich nicht mit dem Eingliede- rungsgebot in Einklang bringen. Mit Blick auf die städtebauliche Eingliede- rung müsse in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass die Baute inkl. flächendeckender technischer Aufbauten die maximale Gebäudehöhe der umliegenden Gebäude und insbesondere "des ortsbildprägenden Bahn- hofsgebäudes" nicht überrage. Das Gebot der Einheitlichkeit der Dimen- sion von Gebäuden entlang einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse rechtfertige nicht, dass die zur Diskussion stehende Baute die um- liegenden Bauten um mindestens ein Stockwerk überrage.

  • 35 - 4.1.Die Beschwerdegegnerin 1 ist hingegen der Ansicht, dass die geplante Baute hinsichtlich ihrer Geschossigkeit der Zone für städtisches Wohnen entspricht (siehe Art. 93 BG). Das Gebäude reiche somit nicht übermässig oder gar störend über die übrigen Gebäude hinaus. Vielmehr entspreche es in seiner Ausgestaltung als Mehrfamilienhaus mit Flachdach dem Orts- bild von B.. Von einem Verstoss gegen Art. 24 BG könne nicht die Rede sein. Es sei aus ästhetischer Sicht nicht erforderlich, die geplante Höhe des neuen Gebäudes zu untersagen. Denn das Vorhaben sei mit dem städtischen Charakter von B. durchaus vereinbar und gliedere sich einwandfrei in der Umgebung der ebenfalls (vier- bis) fünfstöckigen Gebäude ein. 4.2.Die Beschwerdegegnerin 2 erachtet das geplante Bauvorhaben ebenfalls als mit den Vorgaben von Art. 24 BG (und Art. 73 Abs. 1 KRG) vereinbar. Dabei wies sie namentlich auch auf Bauten in der näheren Umgebung hin, die ebenfalls fünf oder sogar teilweise sechsstöckig seien. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben verstosse nicht gegen baugesetzliche Be- stimmungen und halte insbesondere die vorgeschriebene Höhe und Ge- schosszahl ein. Auch in der Gestaltung als Mehrfamilienhaus mit Flach- dach gliedere es sich in die bestehende Reihe von Mehrfamilienhäusern mit Flachdach ein. Der Beschwerdegegnerin 1 stehe bei der Beurteilung ein erheblicher Ermessenspielraum zu und diese habe zu Recht einen Verstoss gegen Art. 24 BG verneint. Die Bündner Gemeinden seien in wei- ten Teilen des Bauwesens und der Raumplanung autonom. Darum habe sich das Verwaltungsgericht insbesondere bei der Überprüfung von kom- munalen Entscheiden zurückzuhalten, wenn ästhetische sowie örtliche Verhältnisse zu würdigen seien. Die Gemeinden seien besser in der Lage, das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Das Gericht dürfe nur eingreifen, wenn dieser geschützte Beurteilungsspiel- raum missbraucht oder überschritten werde. Vorliegend gebe es aber kei- nen Grund, weshalb das Verwaltungsgericht – auch angesichts der zutref-

  • 36 - fenden Anwendung von Art. 100 BG auf die vorliegende Situation durch die Beschwerdegegnerin 1 – in den Spielraum der Gemeinde eingreifen müsste. 4.3.Eingangs ist zu bemerken, dass generelle Ästhetikklauseln, wie sie in Art. 24 BG und Art. 73 Abs. 1 KRG formuliert sind, nicht dazu führen dür- fen, dass die Zonenordnung generell ausser Kraft gesetzt würde und etwa zur Erfüllung einer solchen Vorschrift, die zum Beispiel eine gute Gesamt- wirkung fordert, generell nur ein Geschoss weniger bewilligt wird (siehe BGE 115 Ia 370 E.5 und 114 Ia 343 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_117/2016, 1C_127/2016 vom 4. Juli 2016 E.3.3, 1C_138/2014 vom

  1. Oktober 2010 E.8.1 und 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3). Aus- geschlossen ist aufgrund deren eigenständigen Bedeutung neben den Vorschriften der Regelbauweise bzw. Zonen- oder Bauvorschriften aber auch nicht, dass sie im Einzelfall zu einer Reduktion des nach der Zonen- ordnung zulässigen Bauens führen können (siehe Urteile des Bundesge- richts 1C_465/2018 vom 18. Februar 2019 E.3.3, 1C_349/2018 vom 8. Fe- bruar 2019 E.4.2 und 1P.709/2004 vom 15. April 2005 E.2.3). Andererseits entspricht auch die Ausnützung der maximal zulässigen Baumasse grundsätzlich einem öffentlichen Interesse der schweizerischen Raumord- nungspolitik, in dem damit das wichtige Ziel verwirklicht wird, die Sied- lungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen (siehe BGE 145 I 52 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 E.9.1, 1C_354/2019 vom 29. April 2020 E.9, je m.H.a. BGE 145 I 52 E.4.4 und Urteil des Bundesgerichts 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.5.3 m.H.a. BGE 142 II 100 E.4.6; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. a, a bis und b sowie Art. 3 Abs. 3 RPG). Wie bereits in den vorstehenden Er- wägungen 2.1 ff. erwähnt, steht der Beschwerdegegnerin 1 sowohl bei der Anwendung von Art. 24 BG als auch Art. 73 Abs. 1 KRG ein Beurteilungs- spielraum zu (vgl. auch bereits Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2013
  • 37 - vom 27. März 2014 E.2.5.2). In einem älteren Entscheid zu Art. 73 Abs. 1 KRG verwendete das Bundesgericht auch die Formulierung, wonach die Rechtsmittelinstanz ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der kom- munalen Behörde setzen dürfe, wenn der Einordungsentscheid der kom- munalen Behörde nachvollziehbar sei, mithin auf einer vertretbaren Wür- digung der massgebenden Sachumstände beruhe (siehe Urteil des Bun- desgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3). 4.4.Am 27. April 2022 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein im Umfeld der Parzelle D._____ durch. Dabei wurden die Dimensionen des Bauvorhabens, soweit es infolge des – gestützt auf die nur teilweise ge- währte aufschiebende Wirkung – bereits begonnene Bauvorhaben noch ging, mit Bauvisieren ungefähr visualisiert. Betreffend die Höhenvisualisie- rung wurde seitens der Beschwerdegegnerin 2 angemerkt, dass das Visier an diesem Standort relativ hoch wirke, weshalb es besser auf der anderen Seite aufgestellt worden wäre, wenn dies noch möglich gewesen wäre. Zudem wurde noch eine Visualisierung zu den Akten gegeben, welche nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 vom Ingenieurbüro AC., welches zugleich Geometer der Gemeinde sei, als Grundlage für den Be- schattungsnachweis erstellt worden sei (siehe Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022 S. 7 und Akteneinlage 3.a). Gestützt auf den dabei ge- wonnenen Eindruck kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht keine Anpassung bzw. Reduktion des projektierten Gebäudes gestützt auf Art. 24 BG oder Art. 73 Abs.1 KRG verlangt hat. Denn es ist mit den Beschwerdegegnerinnen zum einen einig zu gehen, dass die in der Zone für städtisches Wohnen nach Art. 59 BG gelegene Bauparzelle die (Zonen-)Vorschriften der Regelbauweise (vgl. dazu Art. 24 f. KRG) einhält und die geplante Baute unbestrittenermassen zonenkonform ist. Art. 93 BG bestimmt in der gennannten Zone fünf Ge- schosse als zulässig. Weiter befindet sich die Parzelle D. gemäss GGP im Flachdachperimeter gemäss Art. 27 Abs. 1 BG. Dass die Gebäu-

  • 38 - dehöhe des projektierten Gebäudes unter Berücksichtigung von Art. 100 f. und Art. 105 BG nicht eingehalten wäre, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen 3.1 ff. – ebenso wie die Verletzung von anderen Vorschriften der Regelbauweise – nicht ersichtlich. Andererseits zeigte der Augen- schein auch klar auf, dass die geplante Baute sich durchaus den Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 KRG sowie Art. 24 BG entsprechend in ihrer Gesamt- wirkung gut in die Umgebung (und Landschaft) einordnet. Die Bauparzelle liegt im nordöstlichen Bereich von B.. Die geplante Baute weist gemäss der am Augenschein zu den Akten gegebenen Visualisierung bzw. des Fassadenplan vom 18. Juni 2021 eine (absolute) Höhe an der südöstlichen Ecke von 1'578.35 bzw. 1'578.38 m.ü.M. auf (siehe Akten- einlage 3.a und Plan 1:100 Fassaden vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.). Ge- trennt durch die G.-Strasse befindet sich in nordöstlicher Richtung die Parzelle E._____ der Beschwerdeführerin, welche mit einer fünfge- schossigen Flachdachbaute überbaut ist und ebenfalls in der Zone für städtisches Wohnen gelegen ist (siehe Foto 3 im Protokoll zum Augen- schein vom 27. April 2022). Gemäss der am Augenschein zu den Akten gegebenen Visualisierung weist das Gebäude eine (absolute) Höhe von 1'578.47 m.ü.M. am höchsten Punkt bzw. eine solche von 1'576.25 m.ü.M an der südwestlichen Ecke auf (siehe Akteneinlage 3.a). Nördlich und nordöstlich der Parzelle E., bestehen auf den Parzellen AD. und AE._____ in der Zone für städtisches Wohnen zwei ältere vierstöckige Gebäude (siehe Fotos 11 f. im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Südwestlich der Bauparzelle, ebenfalls in der Zone für städtisches Wohnen liegt die Parzelle AF., welche mit einem Gebäude mit vier sichtbaren Geschossen überbaut ist, wobei aber das erste Geschoss erst relativ weit (vgl. dazu Art. 101 Abs. 1 BG) über dem Strassenniveau der F.-Strasse beginnt (C._____ I, siehe Fotos 1 f., 7 und 10 im Proto- koll zum Augenschein vom 27. April 2022). Zu diesem Gebäude (C._____ I) wurde anlässlich des Augenscheins seitens der Beschwerde- gegnerin 2 angemerkt, dass die Beschränkung auf diese vier Geschosse

  • 39 - – bei einer Bemessungslinie auf dem Strassenniveau der F._____ – in einer (privatrechtlichen) Vereinbarung mit dem vormaligen Eigentümer be- gründet sei (siehe Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022 S. 7 und 12). Gemäss Visualisierung beträgt dort die (absolute) Höhe von 1'574.60 m.ü.M. (siehe Akteneinlage 3.a). (Nord-)Westlich der Baupar- zelle liegen die in der (maximal) viergeschossigen Zone für Arbeiten und Wohnen gemäss Art. 63 BG gelegenen Parzellen AG._____ und AH.. Die Parzelle AH. ist mit einer grösseren Einstellhalle für Nutzfahrzeuge sowie vorwiegend im abfallenden Gelände sichtbaren, wei- teren angebauten Stockwerken überbaut (siehe Fotos 10 und 14 im Pro- tokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Auf der Parzelle AG._____ befindet sich unter anderem ein mindestens dreigeschossiges Gebäude (siehe Fotos 13 f. im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). In südlicher Richtung auf der anderen Seite der F.-Strasse und den Bahngeleisen findet sich zuerst ein Parkplatz und schliesslich auf der Süd- seite der AI.-Strasse die Parzelle AJ., welche ebenfalls der Zone für Arbeiten und Wohnen zugewiesen ist und mit vierstöckigen Ge- bäuden überbaut ist (siehe Fotos 1 f., 7 f. und 13 im Protokoll zum Augen- schein vom 27. April 2022). In östlicher Richtung von der Bauparzelle in etwas grössere Entfernung findet sich auf der Parzelle AK., welche in der Wohnzone AL._____ gemäss Art. 60 BG liegt und gemäss Art. 93 BG eine Bebauung mit vier Geschossen zuliesse, eine grössere Überbau- ung aus den Anfang 1970er-Jahren, welche bis zu sechs Geschosse auf- weist. Insofern ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht er- sichtlich, dass vorliegend von einer unzureichenden Einordnung in die be- stehende resp. künftige Bebauung ausgegangen werden müsste, die zu einer Reduktion der Gebäudehöhe bzw. der Anzahl Geschosse der ge- planten Baute auf der Parzelle D._____ führen müsste. Daran ändert nichts, dass etwa auf der Parzelle AM._____, auch in der Zone für Arbei- ten und Wohnen gelegen, noch eher niedrige, gewerbliche Baute vorbe- stehend ist (siehe Foto 9 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April

  • 40 - 2022). Denn es ist durchaus damit zu rechnen, dass bei künftigen Ersatz- bauten die Nutzungsdichte bzw. -intensität dieser Parzellen mit Blick auf die notwendige Innenverdichtung erheblich gesteigert würde bzw. allen- falls sogar müsste (vgl. dazu etwa auch Art. 19g KRG). Betreffend die ebenfalls kritisierte Gestaltung der Solaranlage ist zu bemerken, dass diese gemäss Planunterlagen als aufgeständerte Variante mit einer Aus- richtung nach Nordwesten und Südosten realisiert werden sollen und mit ca. 1 m nicht erheblich über die Oberkante des Dachrandes hinausragen sollen (siehe Plan 1:100 Fassaden vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.). Die Dachausführung als Flachdach ist durch die Lage der Parzelle D._____ im Flachdachperimeter gemäss Art. 27 Abs. 1 BG vorgegeben. Zudem be- steht von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus ein Blick auf die Nordostfassade der fraglichen Baute und somit nur auf das Querprofil der geplanten Solaranlage, womit keine eigentliche, sichthindernde Barriere- wirkung zu Lasten der Beschwerdeführerin zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf den per 1. Juli 2022 in Kraft tretenden, revidierten Art. 32a Abs. 1 bis lit. a der eidgenössischen Raumplanungsver- ordnung (RPV; SR 700.1) hinzuweisen. Demnach gelten Solaranlagen auf einem Flachdach auch dann als genügend angepasst, wenn sie unter an- derem die Oberkante des Dachrandes höchstens um einen Meter überra- gen. Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 bis

lit. b und c RPV fallen zukünftig auch solche derart aufgeständerten Anla- gen unter den Begriff der "genügend angepasste Solaranlagen" gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG und wären demensprechend wohl sogar infolge Bun- desrechts von einer Baubewilligungspflicht befreit (siehe AS 2022 357; JÄ- GER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a Rz. 11 ff.). Ungeklärt blieb hingegen trotz durchgeführtem Augenschein, welches ortsbildprägende Bahnhofgebäude die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2022 bzw. in der Einspra- che vom 15. Juli 2021 meint, welches in der Höhe durch die strittige Baute

  • 41 - in jedem Fall nicht überragt werden dürfe. Anlässlich des Augenscheins machte die Beschwerdeführerin dazu keine weitergehenden Ausführun- gen. Der eigentliche Bahnhof AS._____ befindet sich Luftlinie ca. 240 m in südwestlicher Richtung von der Bauparzelle entfernt auf der auf der ge- genüberliegenden Seite der F.-Strasse gelegenen Parzel- len AN. und AO.. Dazwischen liegt auf der Parzelle AP. noch ein ebenfalls maximal fünfstöckiges, ca. 95 m langes Gebäude par- allel zur F.-Strasse (siehe Fotos 8 und 13 ff. im Protokoll zum Au- genschein vom 27. April 2022). Im weiteren Bereich des Bahnhofs AS. finden sich gemäss GGP zwei Bauten mit Schutzanordnungen. Zum einen auf der Parzelle AV._____ das Hotel AW., klassifiziert als erhaltenswerte Baute gemäss Art. 112 BG sowie die Baute auf der Pa- rzelle AQ., klassifiziert als geschützte Baute gemäss Art. 111 BG. Letztere liegt aber in südwestlicher Richtung auch bereits knapp 150 m entfernt von der Bauparzelle (siehe Foto 9 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Dabei handelt es sich um eine zweistöckige, haupt- sächlich gewerblich genutzte Baute. Inwiefern diese Baute eine besondere Rücksichtnahme von den umliegenden Bauten benötigt bzw. dies bei be- stehenden Bauten bereits der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. auch die Fotos 8 f. und 13 ff. im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). So ist etwa die etwas von der F.-Strasse zurückversetzte Baute auf der benachbarten, in der Zone für städtisches Wohnen gelegene Par- zelle AR. (siehe Foto 9 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April
  1. bereits wieder vier- bzw. teilweise fünfstöckig. Direkt auf der ande- ren Seite der F.-Strasse bei der Parzelle AQ., liegt die Par- zelle AP., welche wie auch die Parzelle AQ. zur Zentrums- zone gemäss Art. 58 BG mit gemäss Art. 93 BG fünf zulässigen Geschos- sen gehört. Dort steht dann wie bereits erwähnt ein knapp 100 m langes und mehrheitlich fünf Stockwerke hohes Gebäude.
  • 42 - 4.5.Insofern ist – auch unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Siedlungsentwicklung nach innen und damit zusammen- hängend der Beachtung des Grundsatzes der Gewährung der vollen Re- gelbauweise, sofern nicht überwiegende (Orts- und Land- schaftsschutz-)Interessen ein Abweichen davon gebieten – nicht zu bean- standen, wenn die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des ihr, namentlich auch infolge ihrer besonderen örtlichen Kenntnis, zukommenden Beurtei- lungsspielraumes bei Einordnungsfragen bzw. der Auslegung eines unbe- stimmten Rechtsbegriffes das Bauvorhaben im Ergebnis als mit Art. 24 BG (und Art. 73 Abs. 1 KRG) vereinbar betrachtet hat. Die Beschwerdegeg- nerin 1 hat somit die Baubewilligung zu Recht erteilt und es gibt keinen Grund dafür, seitens des Verwaltungsgerichtes gegen diesen Entscheid einzuschreiten. 5.1.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, beste- hend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes sowie der Inter- essenlage der Beschwerdeführerin auf CHF 3'000.-- festgesetzt. 5.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An- lass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteien- tschädigung zusteht. 5.3.Demgegenüber hat gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG die unterliegende Be- schwerdeführerin der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 die durch das Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Gemäss Art. 16a Abs. 2 des

  • 43 - kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes wird die Parteientschädigung an die ob- siegende Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als an- gemessen sowie für die Prozessführung erforderlich zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 machte in seiner Leistungsaufstellung vom

  1. April 2022 betreffend den Zeitraum vom 26. Juli 2021 bis am 12. April 2022 insgesamt 27.75 h à CHF 250.-- zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST geltend. Eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.-- im Sinne von Art. 4 Abs. 1 HV liegt in den Akten (siehe Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 1 S. 2). Die Ho- norarnote enthält in zeitlicher Hinsicht aber auch Aufwendungen, welche das vorinstanzliche Einspracheverfahren und nicht das vorliegende ver- waltungsgerichtliche Verfahren betreffen. Die geltend gemachten Aufwen- dungen können erst ab Februar 2022 berücksichtigt werden. Unter Mit- berücksichtigung des in der Leistungsaufstellung bzw. der Honorarnote noch nicht berücksichtigten Augenscheins vom 27. April 2022, erscheint insgesamt eine Parteientschädigung von pauschal CHF 6'000.-- (inkl. Spesen und MWST) als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat die Be- schwerdegegnerin 2 in diesem Betrag aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--

  • 44 -

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF964.-- zusammenCHF3'964.-- gehen zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A.". 3.Die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A." entschädigt die Bauge- sellschaft C._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 6'000.-- (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

47

Abs.1

  • Art. 73 Abs.1

BG

  • Art. 24 BG
  • Art. 27 BG
  • Art. 58 BG
  • Art. 59 BG
  • Art. 60 BG
  • Art. 63 BG
  • Art. 93 BG
  • Art. 100 BG
  • Art. 101 BG
  • Art. 102 BG
  • Art. 105 BG
  • Art. 109 BG
  • Art. 111 BG
  • Art. 112 BG
  • Art. 121 BG
  • Art. 122 BG
  • Art. 150 BG
  • Art. 163 BG

BGG

BV

HV

  • Art. 4 HV

i.V.m

  • Art. 105 i.V.m

II

  • Art. 141 II
  • Art. 142 II

im

  • Art. 13 im

KRG

RPG

StrG

  • Art. 4 StrG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

Gerichtsentscheide

59