Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2022 1
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 1 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenRacioppi und Pedretti Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 23. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marlis Pfeiffer, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 2. September 2021 reichte A., C., vertreten durch D., Schreiner und Sanitäranlagen, ein Baugesuch bei der Gemeinde B. ein, um die Erneuerung der Heizung und die Installation einer thermischen Solaranlage mit einer Absorberfläche von 16.8 m 2 sowie ei- ner Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Parzelle E._____ (Wohnzone) zu rea- lisieren. Beiliegend wurde auch ein Näherbaurecht mit Zustimmung der Nachbarn eingereicht. 2.Nach einer ersten Prüfung durch die Baukommission wurde das Gesuch zurückgestellt, um eine mögliche Installation auf dem Dach anstatt der freistehenden Konstruktion, die man nicht bewilligen wollte, zu prüfen. 3.Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 begründete die Bauherrschaft D._____ die freistehende Solaranlage damit, dass sowohl das Dach, als auch die Fassade ungeeignet seien. Einerseits seien die Dachflächen mit weniger als 20° Neigung und Nord-Ost Ausrichtung sehr ungeeignet für thermische Anlagen auf über 1450 M.ü.M., andererseits auch die Fassa- den aufgrund von Vordächern, Fenstern und Balkonen. Dabei sei die Ge- meinde B._____ mehrmals aufgefordert worden, sich die Situation vor Ort vor Augen zu führen, welche aber dieser Aufforderung nie Folge leistete und aufgrund der Akten eine Entscheidung traf. 4.Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021, mitgeteilt am 19. November 2021, erteilte der Kleine Landrat der Gemeinde B._____ hierauf eine Teilbewilli- gung. In Ziff. 1. wird die Baubewilligung für die Luft-Wasser-Wärmepumpe erteilt und in Ziff. 2 wird diejenige für die freistehende Solaranlage abge- lehnt. Der Kleine Landrat begründete dies, mit Verweis auf den Solarleit- faden der Gemeinde B._____, wonach freistehende Solaranlagen eher unerwünscht seien und Installationen auf dem Dach oder an der Fassade bevorzugt werden. Weiter argumentierte er, dass die Begründung des un-

  • 3 - geeigneten Daches nicht geschützt werden könne, denn laut des Solarka- taster seien die Dachflächen "gut" bis "sehr gut" geeignet. Aus diesem Grund sei die Solaranlage auf dem Dach zu installieren. 5.Gegen die Ziff. 2 der Teilbewilligung der Gemeinde B._____ vom 26. Ok- tober 2021 (Nichterteilung der Baubewilligung für die freistehende So- laranlage) erhob die nun anwaltlich vertretene A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 6. Januar 2022 Beschwerde ans Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass bis heute höchstrichterlich ungeklärt sei, ob die Bestimmungen des RPG und der RPV auch für Solaranlagen ausserhalb eines Gebäudes gelten. Weiter sei unbestrittenermassen die gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auf der Ebene des Raumplanungsrecht zu för- dern. Soweit sei kantonale und kommunale Gesetzgebung nur zulässig, als sie die Zielsetzungen des Bundesgesetzgebers umsetzen; sie dürfen auf keinen Fall einschränken. Da der kantonale Leitfaden für Solaranlagen für Baugesuche für freistehende Solaranlagen eine einzelfallweise Über- prüfung vorsieht, widerspreche die pauschale Ablehnung von freistehen- den und ausschliessliche Bevorzugung von Dachanlagen kantonalem Recht. Weiter sei auch keine Delegationsnorm ersichtlich, welche dem kleinen Landrat eine Kompetenz einräumen würde. Somit würden die Richtlinien auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, rein behördenverbindlich sein und können keine eigentümerverbindliche Wir- kung entfalten. So verletzen sie gemäss Beschwerdeführerin das Lega- litätsprinzip. Gemäss dem Leitfaden des Kantons Graubünden sind für freistehende Anlagen die Gestaltungsvorschriften der kommunalen Nut- zungsplanung sowie die Grundsätze von Art. 32a Abs. 2 RPV anwendbar. Die kommunale Nutzungsplanung sehe vor, dass Bauten und Anlagen in Wohnzonen architektonisch so zu gestalten sind, dass sie auf ihre Umge- bung Bezug nehmen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einordnen. Die Bestimmung in den Richtlinien des kleinen Landrates, wonach "in der

  • 4 - Regel von freistehenden direkt auf dem Boden aufgestellten und flächen- intensiven solaranlagen (über 10 m 2 ) abzusehen sei", würden die Vor- schriften der kommunalen Nutzungsplanung in unzulässiger Weise ein- schränken. Es werde auch dem Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie dem raumplanerischen Grundsatz des haushälterischen Umgang Vorrang eingeräumt, obwohl die Solarenergie nach Bundesrecht zu fördern sei. Damit werde Bundesrecht verletzt, indem mit den kommunalen Richtlinien die Zielsetzungen des Bundes in unzulässiger Weise vereitelt werden. Selbst wenn man die Richtlinien wider Erwarten der Beschwerdeführerin als gesetzeskonform und nicht bundesrechtswidrig betrachten würde, hätte die Gemeinde B._____ das Projekt im Sinne einer Ausnahmebewil- ligung prüfen müssen, da die Richtlinie nur den Regelfall darstellen würde. Die Gemeinde B._____ habe laut Beschwerdeführerin auf ihre Ermes- sensausübung verzichtet, da sie keinen Augenschein vor Ort vorgenom- men habe. Auch hätte sie angesichts der Fläche der Solaranlagen die Be- stimmungen über kleinflächige Solaranlagen prüfen müssen. Dies habe die Gemeinde alles unterlassen und sich bei der Ablehnung der Baubewil- ligung pauschal auf den Grundsatz in den Richtlinien abgestützt. Damit läge eine unzulässige Ermessensunterschreitung vor. Die Gemeinde sei auch nicht auf Argumente und Beweisofferten der Beschwerdeführerin und ihres sachverständigen Vertreters eingegangen, sondern habe diese mit pauschalen Verweis auf das Verbot von freistehenden Anlagen igno- riert. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe das rechtliche Gehör verletzt. Weiter sei der Solarkataster, auf wel- chen die Gemeinde ihre Argumentation einer Eignung der Installation auf dem Dach stützt, unbehelflich, da dieser aufgrund von allgemeinen Daten von einer Drittfirma pauschal erstellt worden sei. Auch die fachkompeten- ten Vertreter der Beschwerdeführerin würden bestreiten, dass der Solar- kataster fachlich genügt. Dabei gäbe es verschiedene Gründe, warum eine Solaranlage auf dem Dach verworfen wurde (Dachneigung von nur 18° anstatt min. 20°; Nord-West-Ausrichtung etc.). Vor allem sei in den

  • 5 - Bergkantonen auch im Winter die Sonnenscheindauer sehr hoch, was aber nicht genutzt werden könnte, wenn der Schnee die Solaranlage auf- grund der zu geringen Neigung bedeckt. Somit sei die Lösung am Hang hinter dem Haus ideal, da dort der Schnee abrutschen könne. Der Solar- kataster schliesse all diese Kriterien aus. Somit sei eine Ablehnung der Bewilligung der freistehenden Anlage mit Verweis auf den Solarkataster nicht mit den Zielsetzungen des Bundesgesetzgebers vereinbar, sowie auch nicht mit Bezeichnung als Energiestadt. Somit habe die Gemeinde dies zu Unrecht ungeprüft gelassen und kein Ermessen ausgeübt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Weiter sei die Prüfung, ob eine gute Gesamtwirkung gemäss Art. 73 KRG vorhanden sei, im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Dabei sei der Bau nicht nur mit der unmittelbaren Nachbarschaft zu vergleichen, sondern es sei eine par- zellenübergreifende, gebietsbezogene Betrachtung herbeizuziehen. So- mit wäre das vorliegende Projekt aus Sicht der Beschwerdeführerin unter Beachtung der genannten Kriterien zu bewilligen gewesen. Die Beschwer- deführerin wies noch darauf hin, dass die Gemeinde bereits schon diverse Solaranlagen bewilligt habe, die freistehend sind, was beweise, dass sie in ähnlichen Fällen schon mehrfach von ihren Grundsätzen abgewichen sei, was den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde. 6.Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2022 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdegegnerin führte aus, dass über die Richtlinien keine Rechtset- zungskompetenz beansprucht wird. Vielmehr solle damit die gleichmäs- sige und einheitliche Bewilligungspraxis im Vollzug sichergestellt werden. Denn ausserhalb des Regelungsbereiches von Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV würden die Bewilligungsbehörden im Rahmen des dann auf Solaranlagen anwendbaren ordentlichen resp. vereinfachten Baubewilli- gungsverfahren nämlich sehr wohl ein Beurteilungsspielraum verfügen, so

  • 6 - dass die Herausbildung einer Praxis auch im Interesse des Gesuchstellers sei. Weiter würden die kommunalen Richtlinien auch kein Verbot enthal- ten, vielmehr sei es nur ein Hinweis, dass zur Schonung des Landschafts- bildes die Solaranlagen in der Regel am bestehenden Gebäudepark an- gebracht werden. Auch habe man im vorliegenden Fall eine Einzelfallprü- fung durchgeführt. Somit würden die Richtlinien das Legalitätsprinzip nicht verletzen. Auch die bundesrechtliche Vorschrift, wonach in Bau- und Land- wirtschaftszonen für auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keine Baubewilligung eingeholten werden muss (und nur dafür gebe es eine verfahrensmässige Erleichterung), werde durch die Richtlinien nicht eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin bestritt auch die Argumentation der Beschwerdeführerin der Verletzung von übergeordneten Vorschriften des Bundes und des Kantons. Die Beschwerdeführerin stütze ihre Argu- mentation, wonach die kommunalen Richtlinien die Vorschriften der Nut- zungsplanung einschränken würden, auf zwei Bundesgerichtsurteile (1C_26/2016 und 1C_345/2014), welche aber nur für Solaranlagen auf Dächern gelte und Bundesrecht dafür Kriterien zur genügend gestalteri- schen Ausbildung festgelegt sind (Art. 32a RPV). Auch lasse sich aus den kommunalen Richtlinien entgegen der Behauptung der Beschwerdeführe- rin nicht entnehmen, dass freistehende Solaranlagen in Missachtung des kantonalen Leitfadens für Solaranlagen ohne Einzelfallprüfung pauschal abzulehnen seien. Im vorliegenden Fall sei sehr wohl geprüft worden, ob die Solaranlage bewilligungsfähig sei, jedoch gelangte man nach Abwä- gung der guten bis sehr guten Eignung der Dachfläche beim betroffenen Gebäude zur Installation von Solaranlagen im Vergleich zur Belastung der Umgebung und Landschaft zum Schluss, dass die Anlage nicht freiste- hend gebaut werden dürfe. Somit seien die kommunalen Richtlinien nicht rechtswidrig. Das C._____ Baugesetz greife nicht weiter als die kantona- len Vorschriften und habe somit keine selbständige Bedeutung. Bei der Beurteilung der sorgfältigen Gestaltung habe jedoch die Beschwerdegeg- nerin ein weites Ermessen. Die Beschwerdegegnerin habe eine Interes-

  • 7 - senabwägung zwischen der ästhetischen Wirkung und der Belastung des Raumes vorgenommen. Angesichts der Alternativmöglichkeiten sei die Belastung zu hoch. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten technischen Einwendungen überzeugen die Beschwerdegegnerin nicht. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen demnach pflichtgemäss aus- geübt und auch die Bedenken der Beschwerdeführerin betreffend die Dachkonstruktion aufgenommen und behandelt. Die Beschwerdeführerin könne aus bereits bewilligten freistehenden Solaranlagen in der Gemeinde nichts ableiten, da stets einzelfallweise überprüft wird ob die Installation einer freistehenden Solaranlage als wirtschaftlich und/oder technisch sinn- voll erachtet wird. 7.In der Replik vom 3. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren bisher gestellten Anträgen fest und ergänzte ihre Argumentatio- nen. 8.Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 15. März 2022 ebenfalls an ihren Anträgen fest. 9.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 liess der Instruktionsrichter aus den Händen der Gemeinde B._____ das Baugesuch mit Beilagen betreffend Erneuerung Heizung und Installation einer thermischen Solaranlage sowie einer Luft-Wasser-Wärmepumpe edieren sowie aus den Händen der Be- schwerdeführerin die Begründungserklärung "F." sowie das dazu- gehörende Reglement. Die edierten Unterlagen wurden den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 27. Oktober 2022, die Gemeinde B. verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 8 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend Ziff. 2 der Teilbewilligung vom 26. Okto- ber 2021, mitgeteilt am 19. November 2021, worin die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin die Teilbewilligung für die freistehende So- laranlage nicht erteilte. Damit war die Beschwerdeführerin nicht einver- standen und erhob Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Somit geht es um die Rechtmässigkeit des strittigen Ent- scheids. 1.2.Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) be- urteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden ge- gen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen In- stanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 26. Oktober 2021, mitgeteilt am 19. November 2021, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten wer- den und bildet damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG. 1.3.Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin durch den Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, wes- halb sie zur Beschwerde gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG legitimiert ist. 1.4.Die Beschwerde wie auch das Baugesuch wurde im Namen und mit Zu- stimmung aller Stockwerkeigentümer in Vertretung von G., D., eingereicht. Im Anhang zum Reglement der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft befindet sich eine Liste von Zuständigkeiten und daraus ist zu entnehmen, dass bezüglich Ermächtigung zur Prozessführung die

  • 9 - Mehrheit der gültig abgegebenen Wertquoten (MW) nötig sind und bezüg- lich nützlicher baulicher Massnahmen die Mehrheit der stimmenden Ei- gentümer, welche auch die Mehrheit aller Wertquoten haben (MEW), nötig sind, was vorliegend mit der Einstimmigkeit erfüllt ist (edierte Beilagen der Beschwerdeführerin 1, 2 und 4). Diesbezüglich ist die Beschwerdeeinrei- chung nicht zu beanstanden. 1.5.Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gibt zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, sodass nach Art. 52 Abs. 1 VRG darauf einzu- treten ist. 2.1.Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden sei. Dazu führt sie aus, dass die Beschwerdegegnerin zu Un- recht nicht auf die Argumente und Beweisofferten der Beschwerdeführerin und ihres sachverständigen Vertreters eingegangen sei (Dachneigung, Schnee auf dem Dach, keine Sichtbarkeit der Solaranlage, beantragter Augenschein vor Ort etc.), sondern diese mit pauschalem Verweis auf das Verbot der freistehenden Anlagen ignoriert habe. Damit sei sie ihrer Be- gründungspflicht nicht nachgekommen. 2.2.Zu Beginn ist auf Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen, da es sich dabei um ein Recht formeller Natur handelt. Die Verletzung des durch Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene durch Art. 16 VRG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E.5.3.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betrof- fenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.

  • 10 - Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E.5.3; 140 I 99 E.3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E.5.3; 136 I 265 E.3.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de- nen die Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E.5.1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts R 17 95 vom 18. September 2018 E.7.1 f. mit weiteren Hinwei- sen). 2.3.Aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör leitet das Bun- desgericht in ständigen Rechtsprechung die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E.3.2; 126 I 97 E.2b). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde das Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag ent- schieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelin- stanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent-

  • 11 - scheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2; 126 I 97 E.2b mit Hinweisen). Immer- hin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 133 I 277 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandsmässigen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des for- mellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beur- teilung der Streitfrage (Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 52 vom 15. Fe- bruar 2011 E.2.2.). 2.4.Im Rahmen der Teilbewilligung vom 26. Oktober 2021 (mitgeteilt am

  1. November 2021) wurde die Bewilligung für die freistehende Solaran- lage abgelehnt. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin dahingehend begründet, dass freistehende Solaranlagen gemäss Solarleitfaden der Ge- meinde B._____ eher unerwünscht seien. Bevorzugt werden Installationen auf dem Dach und allenfalls an der Fassade. Weiter könne die vorliegende Begründung des ungeeigneten Daches nicht geschützt werden. Gemäss Solarkataster seien die Dachflächen "gut" bis sogar " sehr gut" geeignet. Aus diesem Grund solle die Solaranlage auf dem Dach installiert werden (Bf-act. 2). Folglich verweist die Beschwerdegegnerin als Begründung auf die bessere Eignung gemäss Solarkataster, jedoch wird weder näher dar- auf eingegangen, warum das Dach die bessere Option sei noch wird die Entscheidung konkretisiert bzw. erklärt, auf welchen Überlegungen ihr Entscheid basiert. Aufgrund dessen, dass vorliegend die Beurteilung äus- serst knapp ausgefallen ist und die von der Beschwerdeführerin einge- brachten Argumente betreffend Neigung der Dachfläche und Beweisoffer- ten wie die Durchführung eines Augenscheins vor Ort nicht gewürdigt wur- den, ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht durch den pauschalen Verweis auf den Solarleitfaden ohne weitergehende Begründung nicht in befriedigendem Masse nachgekommen (Bf-act. 2).
  • 12 - 2.5.Auch wenn mit Blick auf die Begründungsdichte eine Verletzung des recht- lichen Gehörs bejaht werden muss, kann der Mangel als nachträglich ge- heilt qualifiziert werden, weil es aufgrund des eben geschilderten Sachver- halts um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelte und sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Weiter hatte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 17. Fe- bruar 2022 ihren Entscheid nochmals ausführlich begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls heilen würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an ihren Rügen in der Vernehmlassung un- abhängig von den Ausführungen der Beschwerdegegnerin festhielt, so dass kein unnötiger Aufwand seitens der Beschwerdeführerin durch eine Beschwerdeeinreichung entstand. Somit entfällt auch eine Entschädigung durch die Gemeinde für unnötig verursachten Aufwand. Auch würden ei- ner Rückweisung verfahrensökonomische Überlegungen entgegenste- hen, da es sich um einen prozessualen Leerlauf handeln würde. Der An- spruch auf rechtliches Gehör wurde daher geheilt (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts R 17 3 vom 4. Juli 2017 E.2e). 3.1.Die Beschwerdeführerin rügt eine Nichtausübung des Ermessens der Ge- meinde bei der einzelfallweisen Überprüfung der Baubewilligung, dass sie die Gegebenheiten vor Ort nicht mittels Augenschein überprüft hätte. Auch hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Fläche der Solaranlage die Bestimmungen der kleinflächigen Solaranlagen prüfen müssen und nicht einfach unter pauschalem Verweis auf die Richtlinien die Bewilligung ab- lehnen dürfen. 3.2.Vorweg ist zu erwähnen, dass wenn die verfügende Instanz ihr Ermessen überschreitet, unterschreitet oder missbraucht eine Rechtsverletzung vor- liegt (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG und vgl. auch Art. 49 lit. a VRG; WIEDERKEHR, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Bern 2022, S. 237 Rz. 491).

  • 13 - 3.3.Für das gesamte öffentliche Verfahren gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung. Die betreffende Instanz hat sich frei und unvoreingenom- men ihre Meinung dazu zu bilden, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Demnach besitzen alle Beweismittel grundsätzlich dieselbe Beweiskraft und es gibt keine Vorgaben, welchen Beweiswert die einzelnen Beweise zueinander haben (WIEDERKEHR, a.a.O., S. 131 Rz. 279). Laut Art. 11 VRG gilt der Untersuchungsgrund- satz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich dabei gemäss Art. 12 VRG folgender Beweismittel bedient: Urkunden (lit. a), Auskünfte der Parteien (lit. b), Auskünfte oder Zeugnis von Drittper- sonen (lit. c) Augenschein (lit. d) und Gutachten von Sachverständigen (lit. e). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an die- sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 131 I 157 E.3, 124 V 94 E.4b, 122 III 223 E.3c). Durchführung des beantragten Augenscheins ist nicht notwendig, da die Bauparzelle sowie die umliegen- den Gebäude mit Solaranlagen im Dossier durch die Fotodokumentation ausreichend ersichtlich sind. 3.4.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht bzw. nicht genügend angewendet habe, in dem sie einen Ausnah- mefall nach der kommunalen Richtlinie nicht überprüft, sondern einfach auf die Regel abgestellt habe. Gemäss Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde jedoch sehr wohl eine Einzelfallprüfung vorgenommen und geprüft, ob eine freiste- hende Solaranlage bewilligungsfähig ist (wurde in Vernehmlassung noch- mals verdeutlicht). Das Baugesuch wurde sogar zur Seite gestellt um eine Alternativmöglichkeit, Installation auf dem Dach, zu prüfen. Sie ist dann

  • 14 - nach Abwägung der guten bis sehr guten Eignung der Dachfläche beim betroffenen Gebäude zum Schluss gelangt, dass die Anlage nicht freiste- hend gebaut werden dürfe. Die Beschwerdegegnerin habe eine Einschät- zung der ästhetischen Wirkung vorgenommen und die Belastung aufgrund der alternativen Möglichkeiten als zu hoch eingestuft und somit die Bewil- ligung für die Solaranlage abgelehnt. Somit wurde das Ermessen recht- mässig ausgeübt. 4.1.Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Legalitätsprinzips gel- tend mit der Begründung, dass der kleine Landrat der Gemeinde B._____, als Exekutivbehörde Richtlinien erlassen habe (Solarleitfaden), für welche keine Rechtsetzungskompetenz vorlag. 4.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Juli 2022 die revidierten Bestimmungen der RPV in Kraft sind. Da der hier be- schriebene Sachverhalt jedoch vor dem 1. Juli 2022 stattgefunden hat, sind die bis zum 30. Juni 2022 gültigen Bestimmungen massgebend. 4.3.Gemäss Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bedürfen in Bau- und Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG. Solche Vorhaben sind lediglich der Behörde zu melden. Kon- kretisiert wird dies in Art. 32a der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Gemäss Art. 32a Abs. 2 RPV sind konkrete Gestaltungsvor- schriften des kantonalen Rechts anwendbar, wenn sie zur Wahrung be- rechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Son- nenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1. Zu diesen bundes- rechtlichen Bestimmungen hat das Amt für Raumentwicklung einen Leit- faden für Solaranlagen des Kanton Graubündens (datiert 2014) herausge- geben, welcher eine gute Grundlage für die Rechtsanwendung in den Ge- meinden bildet. Laut Leitfaden soll es Grundregeln zur Planung von So- laranlagen aufzeigen, mit welchen eine hohe Qualität erzielt werden kann.

  • 15 - Im Leitfaden selbst wird von Gestaltungsempfehlungen gesprochen, wel- che nicht abschliessend seien. Es müsse im Einzelfall, abgestimmt auf die Bedürfnisse der Gesuchstellenden, dem Gebäude und dessen charakte- ristischen Eigenschaften wie auch der Umgebung beurteilt werden (siehe Leitfaden für Solaranlagen; https://gvg.gr.ch/sites/default/files/2021- 08/Leitfaden%20f%C3%BCr%20Solaranlagen.pdf). Somit handelt es sich um Gestaltungsvorschriften, welche gestützt auf Art. 32a Abs. 2 RPV er- lassen worden sind und welche die Nutzung der Solarenergie nicht stärker einschränken als in Abs. 1 derselben Bestimmung, sowie verhältnismäs- sig sind. Denn der Leitfaden hilft mit Grundregeln bei Errichtung einer So- laranlage und gibt Informationen, jedoch handelt es sich nur um Empfeh- lungen, welche sinngemäss nicht zwingend immer befolgt werden müs- sen. Laut der Gemeinde B._____ weise dieser Leitfaden noch einige Fra- gen auf, weshalb der kleine Landrat mit Beschluss vom 3. November 2020 diese mit eigenen Richtlinien (Richtlinien Photovoltaik und Solarthermi- sche Anlagen) zu schliessen versuchte. 4.4.Richtlinien oder Verwaltungsverordnungen richten sich unbestrittenermas- sen nur an verwaltungsinterne Instanzen (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts U 7 86 vom 1. April 2008 E.4). Sie auferlegen ausserhalb der Ver- waltung stehenden Drittpersonen keine unmittelbaren Rechte und Pflich- ten. In der Praxis werden jedoch Richtlinien als zulässig betrachtet, die sich zwar primär an staatliche Instanzen richten, aber unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf ausserhalb der Verwaltung stehende Dritt- personen haben (vgl. BGE 98 Ia 510 ff.). Aus diesem Grund wird den Richtlinien auch ein allgemein verbindlicher Rechtssatzcharakter abge- sprochen (vgl. BGE 98 Ia 510 E.4d). Dies unterscheidet die Richtlinien von den Rechtsverordnungen, die Rechte und Pflichten beim Privaten zu be- gründen vermögen. Richtlinien dienen allgemein der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung, in dem rechtsanwendende Behörden angewiesen werden, offene und unbestimmte Normen auf eine bestimmte Art und

  • 16 - Weise zu konkretisieren. Für das Erlassen von Richtlinien ist eine Recht- setzungskompetenz nicht relevant, da sich die Richtlinien nur an verwal- tungsinterne Instanzen richtet, namentlich an die Gemeinde für eine adäquate Rechtsanwendung. 4.5.Dies bedeutet, dass die Gemeinde B._____ ohne Rechtsetzungskompe- tenz die Richtlinien Photovoltaik und Solarthermische Anlagen als verwal- tungsinterne Grundlage bzw. Konkretisierung des Solarleitfadens des Kantons Graubünden erlassen konnte und somit in dieser Hinsicht das Le- galitätsprinzip nicht verletzte. 5.1.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, in dem mit den kommunalen Richtlinien die Zielsetzungen des Bundes in unzulässi- ger Weise vereitelt werden. Darum seien diese Richtlinien nicht anwend- bar. 5.2.Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 18a Abs. 1 RPG die Baubewilligungs- pflicht von Solaranlagen innerhalb seines Geltungsbereichs konkretisiert und eine spezialgesetzliche Regelung zu Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt. Das präventive Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt wurde in diesem Rahmen bundesrechtlich aufgehoben. Art. 18a RPG definiert zusammen mit Art. 32a Abs. 1 RPV die Voraussetzungen, unter welchen Solaranlagen ohne Baubewilligung auf Gebäudedächern angebracht werden dürfen. Unter dem sachlichen Geltungsbereich ergibt sich jedoch einschränkend, dass sie zum vornherein nur für Solaranlagen gilt, die auf Dächern (von neuen oder bestehenden Gebäuden) angebracht werden. Vorausgesetzt ist damit stillschweigend, dass ein körperlicher Zusammenhang zu einer Hauptbaute besteht. Von Art. 18a Abs. 1 RPG sind somit keine freistehen- den Solaranlagen erfasst. Für diese richtet sich die Baubewilligungspflicht und das anwendbare Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 RPG und kantonalem Baurecht (WALDMANN, Bauen ohne Baubewilligung? Von klaren und den Zweifelsfällen, Schweizerische Baurechtstagung 2017, S. 35; JÄGER, in:

  • 17 - AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 33 Rz. 17; GIOVANNINI, in: GRIFFEL/LINIGER/RAUSCH/THURNHERR (Hrsg.), Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 529 Rz. 5.294). Die Vorschrift in Art. 18a RPG ist, zusammen mit den Aus- führungsbestimmungen auf Verordnungsstufe, abschliessend und genü- gend bestimmt, um im Einzelfall direkt angewendet zu werden. Sie bedarf, jedenfalls in materieller Hinsicht, keiner kantonaler Ausführungsgesetzge- bung, sofern die Kantone nicht in der Gesetzgebung von den ihnen in Abs. 2 (Art. 32a RPV) eingeräumten Regelungsspielräumen Gebrauch machen wollen (JÄGER, a.a.O., S. 27 Rz. 7). 5.3.Was als genügend angepasst gilt, wird in Art. 32a RPV konkretisiert. In Art. 32a Abs. 2 RPV sind konkrete Gestaltungsvorschriften des kantona- len Rechts anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanlie- gen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stär- ker einschränken als Absatz 1. Somit sind kantonale wie kommunale Be- stimmungen zulässig, soweit sie die Zielsetzung des Bundes nicht weiter einschränken. Von dieser Möglichkeit haben verschiedene Kantone Ge- brauch gemacht wie vorliegend durch einen Leitfaden oder Richtlinien (siehe Zürich, Appenzell-Ausserrhoden, Thurgau). Die Verordnung (RPV) ermächtigt die Kantone, eigene Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen zu erlassen respektive vorbestehende weiterhin anzuwenden. Diese "Rückgabe" einer gewissen Regelungszuständigkeit erfolgte zum einen aus Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung im Be- reich Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, zum anderen im Bewusstsein, dass die bundesrechtlichen Vorgaben je nach örtlichen Ge- gebenheiten im Einzelfall womöglich allzu schematisch sind (JÄGER, a.a.O., S. 37 Rz. 22). Die Kantone oder Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, auf kantonale, regionale oder lokale Eigenheiten der Siedlungs- struktur zugeschnittene Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen zu erlas-

  • 18 - sen. Solche Vorgaben können allenfalls "ästhetisch zu befriedigenderen Ergebnissen führen, ohne die Nutzung der Solarenergie stärker einzu- schränken" als die bundesrechtliche Regelung (JÄGER, a.a.O., S. 27 Rz. 7). Die Kantone dürfen den Begriff der "genügenden Anpassung" gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG somit mit eigenen Regeln konkretisieren. Solche kantonalen Vorschriften treten diesfalls anstelle der bundesrechtli- chen Gestaltungsvorschriften von Art. 32a Abs. 1 RPV. Sie sind aber nur zulässig resp. "anwendbar", wenn sie "zur Wahrung berechtigter Schutz- anliegen" verhältnismässig sind (JÄGER, a.a.O., S. 38 Rz. 23). Handelt es sich dabei um nicht rechtsverbindliche Richtlinien, Empfehlungen oder Ar- beitshilfen, so sind sie für den Projektträger unbeachtlich, wenn sie den Auslegungsspielraum im Rahmen der Anwendung der bundesrechtlichen Gestaltungsvorschriften von Art. 32a Abs. 1 RPV verlassen. 5.4.Gemäss Beschwerdegegnerin handle es sich nur um Gestaltungsempfeh- lung, um die Praxis in den Gemeinden zu vereinfachen. Somit sind die Richtlinien an sich bundesrechtskonform und widersprechen nicht den Zie- len des Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV, da die Möglichkeit der Kantone genau solche Gestaltungsvorschriften erlaubt, welche den lo- kalen Eigenheiten in der Siedlungsstruktur Rechnung tragen sollen. 5.5.Soweit ein Bauvorhaben die Anforderungen aus Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV nicht erfüllt und deshalb im ordentlichen bzw. vereinfachten Be- willigungsverfahren zu beurteilen ist, hat es auch die gestalterischen Vor- gaben gemäss Art. 73 KRG resp. gemäss den kommunalen Richtlinien zu erfüllen. In Ziff. 24 der Richtlinie werden einerseits ästhetische Gestal- tungsvorgaben dargestellt, wonach gemäss Wortlaut "in der Regel von freistehenden, direkt auf dem Boden aufgestellten und flächenintensiven Solaranlagen (ab 10 m 2 ) abzusehen ist." Andererseits wird auch ausge- führt, dass die Bestimmung vor dem Hintergrund vorhandener Realisie- rungsmöglichkeiten, im Sinne des Landschafts- und Ortsbildschutzes so- wie des haushälterischen Umgangs mit dem Boden gesehen werden

  • 19 - muss. Aus den kommunalen Richtlinien lässt sich entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Rz. 21) nicht entnehmen, dass freistehende Solaranlagen in Missachtung des kantonalen Leitfadens für Solaranlagen ohne Einzelfallprüfung pauschal abzulehnen seien. Weiter muss eine Solaranlage auch den gestalterischen Anforderungen aus Art. 73 KRG genügen, soweit dafür eine Baubewilligung notwendig ist. Dabei hat die Bewilligungsbehörde die Belastung des Orts- und Landschaftsbil- des zu beurteilen und insbesondere dann eine Baubewilligung zu verwei- gern, wenn die Beeinträchtigung des Raums angesichts alternativer Lö- sungen als zu schwerwiegend erscheint. Soweit eine Solaranlage gut an den bereits bestehenden Gebäuden angebracht werden kann, müssen deshalb besondere Gründe für einen freistehenden Standort sprechen. 5.6.So läuft es den Interessen der Förderung der Solarenergie des Bundes nicht entgegen, da die Richtlinien keine Einschränkung darstellen. Denn auch in der Richtlinie wird eine breitere Akzeptanz der Solaranlagen in der Bevölkerung gewünscht. Es wurde in Bezug auf die freistehenden Anlagen Gestaltungsempfehlungen ausgesprochen, welche nicht jede Form als be- vorzugt einstufen. Diese müssen jedoch nicht zwingend eingehalten wer- den und somit ist auch eine Abweichung möglich. Im Zuge der Interessen- abwägung, welche bei der Bewilligung freistehender Solaranlagen stattfin- det, wird gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG der bundesrechtlichen Förderung von Solaranlagen nochmals Rechnung getragen. 6.1.Zu prüfen ist, ob die Ablehnung der Baubewilligung für die freistehende Solaranlage mit Bezugnahme auf die kommunalen Richtlinien kantonales Recht verletzt. 6.2.Wie schon ausgeführt richtet sich das Verfahren für die Installation von freistehenden Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 RPG und somit nach dem or- dentlichen Baubewilligungsverfahren und nach kantonalem Recht (vgl. Art. 85 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG;

  • 20 - BR 801.100]). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen zonenkonform sind und das Land erschlossen ist. Gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG bleiben die übrigen Voraussetzungen des Bundes- rechts und des kantonalen Recht vorbehalten. Gemäss Art. 86 KRG be- dürfen Bauten und Anlagen einer schriftlichen Baubewilligung der kommu- nalen Behörde. Im vorliegenden Fall wäre dies die Gemeinde B.. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren wird kantonal in Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) geregelt. Laut Art. 89 Abs. 1 KRG werden Bauvorhaben be- willigt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenös- sischen Rechts eingehalten sind. Abweisungen von Baugesuchen sind gemäss Art. 46 Abs. 2 KRVO zu begründen. 6.3.Somit ist folglich zu prüfen, ob das Baugesuch kommunale, kantonale und eidgenössische Vorschriften einhält und ob die Begründung der Abwei- sung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Richtlinien das kantonales Recht verletzt. 6.4.Nach Art. 73 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass sie mit der Umge- bung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Art. 24 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde B. (BauG) lautet, dass Bau- ten und Anlagen architektonisch so zu gestalten sind, dass sie auf ihre Umgebung Bezug nehmen und sich in das Orts- und Landschaftsbild ein- ordnen. Somit stellt die kantonale Vorschrift eine engere Regelung auf, denn es muss sich nicht nur in die Umgebung einordnen, sondern auch noch eine gute Gesamtwirkung erzielen. Gemäss den Fotos der Be- schwerdeführerin haben in der Umgebung der betroffenen Parzelle am H._____ viele Häuser Solaranlagen, jedoch fast nur auf den Dächern oder an den Hausfassaden (Beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 5). So- mit wäre eine freistehende Solaranlage am H._____ eher ein Einzelfall (ausser einer Ausnahme bei Bf-act. 6) in der Umgebung und somit ein

  • 21 - störendes Bild. Somit kann die Begründung, dass gemäss der Gemeinde Solaranlagen auf dem Dach bevorzugt werden, nicht beanstandet werde, vor allem nicht vor dem Hintergrund der guten bis sehr guten Eignung der Dachfläche (Bf-act. 7). 6.5.Weiter muss nach Art. 25 lit. a BauG der Grenzabstand gemäss Zonen- schema in Art. 93 BauG eingehalten werden, um eine optimale Situierung der Bauten und Anlagen bezüglich Besonnung zu erreichen. Die Be- schwerdeführerin reichte eine Vereinbarung über ein Näherbaurecht zwi- schen I._____ und seinen Nachbarn A._____ und K._____ (Stockwerkei- gentümer), wobei I._____ für das Bauprojekt der Installation der Solaran- lage die Zustimmung erteilte, den minimalen Grenzabstand zur gemeinsa- men Grenze von 2.5 m um 1.5 m zu unterschreiten, d.h. es würde nur noch ein Abstand von 1 m vorliegen. Somit wäre diese formelle Voraussetzung bezüglich des Grenzabstands eingehalten worden. Ob dadurch die opti- male Situierung für die Besonnung beeinflusst wurde, kann dagegen of- fengelassen werden, da es nicht entscheidrelevant ist. 6.6.Der kantonale Leitfaden beinhaltet wie schon erwähnt das Verfahren und Gestaltungsempfehlungen für Solaranlagen. Somit beinhaltet er keine ge- setzlichen Vorgaben, welche verbindlich sind. Denn laut Leitfaden (S. 1) möchte der Kanton mit diesem Leitfaden aufzeigen, wie man bei der Pla- nung von Solaranlagen mit wenig Grundregeln eine hohe Qualität erreicht. Sinngemäss enthält dies keine verbindliche Vorgabe, denn es wird einfach eine Optimierung aufgezeigt, welche jedoch nicht zwingend befolgt wer- den muss. Weiter gehe es auch darum die Akzeptanz von Solaranlagen in der Bevölkerung zu steigern. Der kantonale Leitfaden enthält keine Emp- fehlungen für freistehende Anlagen; dieses Thema wurde – wie nachfol- gend erläutert wird – durch die kommunalen Richtlinien konkretisiert. Wei- ter wird auf Seite 14 hingewiesen, dass die Gestaltungsempfehlungen nicht abschliessend seien und es sich um eine einfache Auslegeordnung handelt, wie Solaranlagen sich einzufügen haben. Dies müsse jedoch Ein-

  • 22 - zelfallweise, abgestimmt auf die Bedürfnisse der Gesuchstellenden, dem Gebäude und dessen charakteristischen Eigenschaften wie auch der Um- gebung beurteilt werden. Die kommunale Richtlinie stellt nur eine Konkre- tisierung dar und füllt Lücken auf, wie z.B. eine Empfehlung für freiste- hende Anlagen in Ziff. 24. Sie widerspricht somit nicht dem kantonalen Leitfaden, sondern führt diesen zum besseren Verständnis weiter aus. Denn wie erwähnt ist der kantonale Leitfaden nicht abschliessend gere- gelt. Auch der Miteinbezug des Solarkatasters ist zu prüfen, da es ein Mit- tel zur Planung ist und nicht allgemeinverbindliche Regeln darstellt, son- dern aufzeigt welche Flächen wie geeignet sind. Der Solarkataster kann als Hilfsmittel angesehen werden, da es die Dachflächen gemäss ihrer Eignung aufgrund des Standorts einteilt. Wie die Installation an einem be- stimmten Ort aussieht ist dann im Einzelfall zu betrachten, auch im Hin- blick darauf, dass die Solaranlagen in verschiedenen Winkeln etc. ange- bracht werden können. 6.7.Gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG sorgen Bund, Kantone und Gemeinden dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Aufgrund der vorliegenden Alternativmög- lichkeit der Installation auf dem Dach oder an der Fassade würde eine freistehende Solaranlage auf dem Boden keinem haushälterischen Um- gang entsprechen, da eine Nutzung von Boden vorliegt, welche durch eine bessere Möglichkeit vermieden werden kann. 6.8.Vergleicht man die kantonale Vorschrift nach Art. 73 KRG mit dem kom- munalen Leitfaden, stellt man fest, dass bei beiden ästhetische Anliegen eine Rolle spielen. Die Problematik bei Ästhetikklauseln liegt in deren un- bestimmten Rechtsbegriffen. Deren Anwendung setzt Verwaltungsermes- sen voraus. Damit werden die behördlichen Entscheidungen darüber, was „gut gestaltet“ ist bzw. sich „gut einfügt“ bzw. eine „gute Gesamtwirkung erzielt, in ein Spannungsfeld gesetzt zum Legalitätsprinzip, zur Rechtssi- cherheit, zur rechtsgleichen Anwendungspraxis und zum Vertrauens-

  • 23 - schutz (FAVRE/BAUMANN, Sorgfalt als Massstab behördlichen Ermessens, publ. in: ZBl 1/2015, S. 4 f.). 6.9.Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden (vgl. auch Art. 85 KRG). Nach konstan- ter Rechtsprechung des streitberufenen Verwaltungsgerichts kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung gemäss Art. 73 KRG ein geschützter (weiter) Beurteilungs- und Ermes- sensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Ge- meinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden R 12 104 vom

  1. März 2013 E.2a, R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a, R 02 62 vom 29. Ok- tober 2002 E.4b, R 00 64 vom 30. August 2000 E.2b, 2c und 2e; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19 und 20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18, 1986 Nr. 33, 1985 Nr. 19, 1984 Nr. 23, 1980 Nr. 27; vgl. überdies Urteile des Bundesgerichts 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 1A.9/2007 vom
  2. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2 und 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom
  3. Mai 2004 E.3.2; BGE 118 Ia 232 E.1a). Die Kognition des Verwaltungs- gerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 09 46 vom 27. August 2009 E.3a). 6.10.Ohne die Frage der Ästhetik ins Zentrum rücken zu wollen, hat die Be- schwerdegegnerin doch immerhin eine Interessensabwägung vorgenom- men und dabei die Eignung der "guten" bis "sehr guten" Dachfläche des betroffenen Gebäudes für die Sonnenenergienutzung im Vergleich zur Be- lastung der Umgebung bevorzugt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Alternativmöglichkeit
  • 24 - mit der Installation auf dem Dach vorgeschlagen hat und somit nicht die gesamte Anbringung einer Solaranlage vereitelte, sondern bloss die freis- tehende Installation vermeiden möchte. Sie unterstreicht ihren Willen zur Wahrung des Orts- und Landschaftsschutzes durch ihre Absicht, eine ein- heitliche Bewilligungspraxis für die Anbringung von Solaranlagen durch- zusetzen, d.h. wenn möglich auf einem bestehenden Gebäudepark anstatt auf freistehenden Flächen, falls eine Fläche von über 10 m 2 (vorliegend 16.8 m 2 ) vorliegt. Bei einer Installation auf dem Dach würde u.U. sogar das einfachere Meldeverfahren gemäss Art. 40b zur Anwendung gelangen, bei welchem keine Baubewilligung notwendig wäre. Auch im Zusammenhang mit Art. 18a Abs. 4 RPG, welcher besagt, dass die Interessen an der Nut- zung der Sonnenenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhe- tischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, müsste dem besser geeigneten Standort auf dem Dach oder an der Fassade gemäss Solarkataster der Vorrang gegeben werden. Dies war aber für die Beschwerdeführerin nicht akzeptabel, denn gemäss ihrer Aussage sei erstens auf ihrem Dach bloss eine "gute" Eignung vorhanden, weiter sei die Neigung mit 18° nicht hin- reichend, sodass vor allem im Winter der Schnee auf dem Solarpanel lie- gen bleiben würde und man somit in den sonnenreichen Wintermonaten den Schnee wegschaufeln müsste. Folglich sei eine Installation auf dem Dach nicht möglich. Dies obwohl gemäss Solarkataster die ganze Dach- fläche der im Stockwerkeigentum befindlichen Liegenschaft der Be- schwerdeführerin gut bis sehr gut geeignet wäre. Die Stockwerkeigen- tumseinheit der Beschwerdeführerin betrifft die östliche Fassade, also die "gute" Eignung. Da die Baubewilligung durch die gesamte Stockwerkei- gentumsgemeinschaft beschlossen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass auch eine Installation der Solaranlage auf der "sehr gut" ge- eigneten Dachhälfte machbar ist. Hinsichtlich der unzureichenden Nei- gung der Solarpanels auf dem Dach ist darauf hinzuweisen, dass der Win- kel der Ausrichtung der Solaranlage mit einfachen Mitteln (z.B. Aufstände- rung) angepasst und optimiert werden kann, so dass auch Schneeablage-

  • 25 - rungen im Winter und eine unzureichende Neigung des Daches kein Pro- blem darstellen würde. Auch bezüglich der Argumentation, dass aufgrund der geplanten Hanglage der Solaranlage der Landverschleiss nur marginal sei, ist festzuhalten, dass die Panels eine Grösse von 235 cm x 720 cm (16.8 m 2 ; siehe auch edierte Akten der Gemeinde [Fotos des Bauge- suchs]) aufweisen, was auch vor dem Hintergrund der Neigung nicht als "marginal" betrachtet werden kann. Somit verläuft die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die nicht mögliche Installation auf ihrer nur "gut" geeigneten Dachfläche ins Leere, wenn sie davon ausgeht, dass nur eine flache Anbringung auf dem Dach möglich wäre und somit Probleme mit der Neigung der Solarpanels bestehen würden. Dies auch vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den R 09 46 vom 27. August 2009, bei welchem ein Baugesuch für eine Solaranlage auf dem Dach abgelehnt und auf die alternative Anbringung an der Fassade verwiesen wurde. Dieser Entscheid der Gemeinde wurde durch das Verwaltungsgericht geschützt, obwohl dadurch ein Energieeffi- zienzverlust von 30 % in Kauf genommen wurde. Im vorliegenden Fall weist die Alternativmöglichkeit sogar eine "gute" bis "sehr gute" Eignung zur Energienutzung auf. 6.11.Vorliegend hat die Gemeinde B._____ zu Recht, d.h. innerhalb des ihr zu- stehenden Beurteilungsspielraums, eine alternative Installation auf dem Dach oder an der Fassade bevorzugt und somit dem Interesse der opti- maleren Sonnenenergienutzung und dem haushälterischen Umgang mit dem Boden den Vorrang gegeben. Somit ist die Abweisung der Baubewil- ligung der freistehenden Solaranlage diesbezüglich durch die Gemeinde B._____ zu schützen. 7.1.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungs- grundsatzes, in dem die Beschwerdegegnerin andere gleichartige Bauge- suche für freistehende Solaranlagen in der Gemeinde bewilligt habe, aber jenes der Beschwerdeführerin dagegen nicht.

  • 26 - 7.2.Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächlich Situationen ohne sachlichen Grund unter- schiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 587 m.w.H.; BGE 136 I 345 E.5). Der Grundsatz der Gesetzesmässigkeit der Verwaltung (Art. 5 Abs. 1 BV) geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem oder einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch dar- auf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 139 II 49 E.7.1 ff.). Weicht die Behörde dagegen in ständiger Praxis – d.h. in mehreren Vergleichsfällen – vom Gesetz ab, gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser gesetzeswidrigen Praxis abweichen wird; stehen der gesetzeswidrigen Begünstigung im Einzelfall keine ge- wichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegen, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung auch ihnen gewährt wird (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts Graubünden R 15 67 vom 17. Mai 2016 E.4b; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 Rz. 18 f.). Grundsätzlich gibt es konkret im Baurecht "keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht", womit die Beschwerdeführerin heute selbst bei früherer Bewilligung grenzwertiger Bauprojekte in ästhetischer bzw. baugestalterischer Optik in der gleichen Gemeinde nichts zu ihren Gunsten herleiten kann (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden R 01 68 vom 19. Oktober 2001 E.5; S 02 145 vom 18. September 2002 E.4, A 07 22 vom 18. September 2007 E.4a; PVG 2008 Nr. 23 E.3g; Urteile des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom 7. März 2012 E.3.6, 1C_200/2011 vom 5. September 2011 E.2.4 und BGE 135 IV 391 E.3.3, 127 I 1 E.3, 126 V 390 E.6a sowie BGE 122 II 446 E.4a). 7.3.Somit kann sich die Beschwerdeführerin nichts aus anderen bewilligten Baugesuchen für freistehende Solaranlagen herleiten. Es ist auch nicht

  • 27 - ersichtlich, ob die anderen freistehenden Solaranlagen in der Gemeinde gesetzeswidrig erlassen wurden oder nicht. Somit ist auch keine geset- zeswidrige Praxis im vorliegenden Fall zu erkennen. 8.1.Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Kla- geverfahren in der Regel die unterliegende Partei, was vorliegend die Be- schwerdeführerin darstellt. 8.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- und Klageverfahren verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF554.00 zusammenCHF2'554.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 28 - 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

23

BauG

  • Art. 25 BauG
  • Art. 93 BauG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 29 BV

der

  • Art. 41 der

KRG

  • Art. 73 KRG
  • Art. 85 KRG
  • Art. 86 KRG
  • Art. 89 KRG

KRVO

  • Art. 46 KRVO

RPG

  • Art. 1 RPG
  • Art. 18a RPG
  • Art. 22 RPG

RPV

  • Art. 32a RPV

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 12 VRG
  • Art. 16 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

18