VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 89 4. Kammer VorsitzPedretti RichterRacioppi und Meisser AktuarinKuster URTEIL vom 1. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegnerin betreffend Quartierplanung (Kostenverteiler)
3 - 4.Mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 22. September 2021 (Poststempel) erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In Abänderung der Verfügung vom 23. August 2021 beantragte sie, die Zusatzkosten von CHF 5'099.05 für einen Mauerabschnitt seien in die allgemeine Kostenverteilung aufzunehmen und nicht alleine der Parzelle H.________ zu belasten. Desgleichen seien die für eine Mauer verwendeten Blocksteine aus ihrem Privatbesitz im Betrag von CHF 1'890.-- sowie die Kosten von CHF 6'400.-- für den widerrechtlich abgebauten bzw. aus sicherheitstechnischen Gründen erstellten Holzzaun in die allgemeine Kostenverteilung aufzunehmen. 5.Die Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, und entgegnete den in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen. 6.Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist für eine Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2021 ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Zudem wurde die
4 - Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht einen Gesamtkostenanteil von CHF 2'584.05 für die Quartierplanung und -erschliessung C.________ gemäss der Gesamtübersicht über die Kostenverteilung des Ingenieurbüros F.________ auferlegt hat. 3.1.1.Der Ablauf einer Quartierplanung bzw. das Verfahren wird insbesondere in Art. 53 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sowie Art. 16 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) geregelt (vgl. VGU R 21 85 vom
5 - rechtskräftigem Abschluss von Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft. Danach lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan im Grundbuch anmerken (Art. 19 Abs. 3 KRVO). Im vorliegenden Fall ist der Quartierplan C.________ unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. 3.1.2.Nach Abschluss der Quartierplanung ist über den Kostenverteiler im Sinne von Art. 54 KRG und Art. 20 KRVO zu befinden. Gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG gehen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht. Nach Abschluss der Quartierplanung legt der Gemeindevorstand die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Quartierplan in einem Kostenverteiler fest (Art. 20 Abs. 1 KRVO). Dasselbe gilt auch für die Kosten der Erschliessung und Ausstattung (vgl. Art. 20 Abs. 2 KRVO). Der Entwurf des Kostenverteilers ist den Quartierplanbeteiligten unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zuzustellen (Art. 20 Abs. 3 KRVO). Gegen den Entwurf des Kostenverteilers kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden (Art. 20 Abs. 4 Satz 1 KRVO). Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet der Gemeindevorstand über den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beteiligten. Gleichzeitig werden die Kostenanteile in Rechnung gestellt (Art. 20 Abs. 5 KRVO). 3.2.Im vorliegenden Fall ist ausweislich der Akten und der von der Beschwerdegegnerin dargelegten Prozessgeschichte nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein kommunaler Entwurf des Kostenverteilers unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zugestellt worden wäre, gegen welchen sie innert Frist hätte Einsprache erheben können. Insofern liegt nahe, dass der
6 - vorerwähnten formalisierten Mitwirkung bei der Kostenverteilung nicht nachgelebt und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung ist indes rechtsprechungsgemäss einer Heilung zugänglich, sofern die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, deren Kognition nicht eingeschränkt ist, und ihr daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist sodann selbst bei einer gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E.4.4.1, 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E.2.3). Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2021 vertretenen Standpunktes in der vorliegenden Angelegenheit erwiese sich eine Rückweisung als solchen formalistischen Leerlauf. Zudem kann das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des Kostenverteilers – anders als bei der Überprüfung des Quartierplans (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]) – jedenfalls allfällige Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfeststellungen prüfen (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG), weshalb hier kein Kognitionsgefälle besteht, zumal sich keine Angemessenheitsfragen stellen. Da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur im Streit liegenden Angelegenheit umfassend äussern konnte, ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen. Dieser ist aber im Falle des Unterliegens der Beschwerdeführerin bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen.
7 - 4.In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Einbezug verschiedener Kostenpositionen in den Kostenverteiler. 4.1.1.Zunächst verlangt sie, dass die Kosten von CHF 5'099.05 für die Verlängerung der Blocksteinmauer beim Wendeplatz in die allgemeine Kostenverteilung aufgenommen und zugunsten von Parzelle H.________ verrechnet werden. Dazu führt sie aus, in der angefochtenen Verfügung würden die Mehrkosten für diese Mauerverlängerung nur ihrem Grundstück angelastet. Dieses Vorgehen erstaune, sei diese Überwälzung doch nicht vereinbart worden. Dieser Sachverhalt sei auch nicht in der Kostenverteilung (des Quartierplans C.) vom Juni 2014 aufgeführt. Der Grund für den Vorschlag einer Verlängerung der Mauer habe im ursprünglichen Versprechen des Gemeindevorstands und der Bauleitung gelegen, mit dem Aushub der Quartierstrasse ihren Garten auf der Südseite aufzuschütten, um die Gartenfläche zu vergrössern. Durch diese Erhöhung des Gartens wäre die Böschung zum Wendeplatz hin so steil ausgefallen, dass ein Ausschwemmen der Erde auf den Wendeplatz bei starkem Regen habe erwartet werden können, worauf die Verlängerung der Mauer angeregt worden sei. Die Überwälzung der Kosten auf die Parzelle H. sei umso ärgerlicher, als das Versprechen der Bauleitung, den Garten aufzuschütten, bei der Eingabe der Baubewilligung "vergessen gegangen sei". Ein nachträgliches Gesuch sei im Rahmen der fortgeschrittenen Bauarbeiten nicht mehr möglich gewesen, was aus der E-Mail des Ingenieurbüros vom 5. Juni 2018 hervorgehe. Darin sei auch erstmals eine mögliche Kostenbeteiligung angesprochen worden. In diesem Zusammenhang wichtig sei zudem, dass die Parzelle H.________ überhaupt keinen Gewinn aus der Verlängerung der Stützmauer erlange, zumal sie den Wendeplatz, wie auch die restliche Strasse, nicht benutzen würde. 4.1.2.1. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vielmehr weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass bereits die
8 - Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom
9 - wurden denn auch die Auslagen für die Blocksteinmauer der Parzelle H.________ in der Höhe von CHF 5'099.05 im Schlussbericht bzw. der Abrechnung des Ingenieurbüros F.________ vom Dezember 2020 von den Baukosten für die Teilstrecke 2 in Abzug gebracht (vgl. Bg- act. 6 S. 10). 4.1.2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin ferner sinngemäss auf den aus dem Gebot von Treu und Glauben fliessenden Anspruch auf Vertrauensschutz beruft, zielt ihr Vorbringen ins Leere. Abgesehen davon, dass sie für das ihr vom Gemeindevorstand und der Bauleitung im Rahmen der Quartiererschliessung angeblich abgegebene Versprechen, eine die Verlängerung der Stützmauer bedingende Aufschüttung des Gartens mit dem Aushub der Quartierstrasse vorzunehmen, keine Belege einreicht, geht aus der von ihr referenzierten E-Mail des Ingenieurbüros F.________ vom 5. Juni 2018 an sie was folgt hervor (vgl. Bf-act. 4/Bg-act. 5): "Der Baumeister I.________ hat uns mitgeteilt, dass Sie anlässlich einer Begehung mit ihm den Wunsch geäussert haben, die Aufschüttung des Vorplatzes etwas zu erweitern. Wir haben nun in den beiliegenden Plänen die talseitige Aufschüttung bis zum ursprünglichen Zaun und von dort talwärts die Böschung eingezeichnet. Bei Einhaltung der max. Schütthöhe von 1.00 m kann auf ein Baubewilligungsverfahren verzichtet werden. Würde die Schüttung höher (grüne Linie) ist ein Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde B.________ durchzuführen. Falls Sie sich für eine Aufschüttung entscheiden, wird dies entlang der neuen Erschliessungsstrasse die Verlängerung der dortigen Blocksteinmauer zur Folge haben. Auch auf Seite des Wendeplatzes müsste die Böschung noch optimiert werden. Die entsprechenden Kosten gehen zu Ihren Lasten. [...] Die gesamte Schüttung würde vorteilhafterweise im Zuge der nächsten Bauarbeiten erfolgen. [...]" Abgesehen davon, dass auch diesem Schreiben zu entnehmen ist, dass die Kosten für die Optimierung der Böschung auf der Seite des Wendeplatzes und die Verlängerung der Blocksteinmauer (sei es nun jene beim Wendeplatz oder jene am östlichen Rand der Parzelle H.________) von der Beschwerdeführerin zu tragen wären, kann daraus keine Vertrauensgrundlage abgeleitet werden. Vielmehr handelt es sich dabei
10 - um eine Planung für ein privates Anliegen der Beschwerdeführerin, ihren Gartenvorplatz auf der Südseite des Wohnhauses zu vergrössern. Damit steht zugleich fest, dass die Auslagen für die Optimierung der Böschung auf der Seite des Wendeplatzes und die Verlängerung der Blocksteinmauer nicht direkte Folge der Erstellung der Quartierstrasse und damit keine in den Kostenverteiler aufzunehmende Kosten darstellen. Seitens der Gemeinde ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, an welchen im Übrigen auch Private gebunden sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 143 V 66 E.4.3, 137 V 394 E.7.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E.3.1), nicht auszumachen. 4.2.Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren einen Betrag von CHF 6'400.-- für den angeblich widerrechtlich abgebauten bzw. aus Sicherheitsgründen erstellten Holzzaun im Kostenverteiler berücksichtigt haben möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. 4.2.1.Ihre Begründung dafür, wonach der auf der Südseite ihres Hauses quer über den Garten führende Holzzaun ohne ihr Einverständnis entfernt worden sei, damit die für die Bauarbeiten benötigten Materialien in ihrem Garten hätten gelagert werden können, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung wiederum nicht belegt (z.B. mittels schriftlicher Beanstandungen der widerrechtlichen Entfernung des Holzzauns bzw. der Nutzung ihres Grundstücks als Materiallager oder mittels entsprechender Fotografien), liegt aufgrund des vorerwähnten privaten Wunsches der Beschwerdeführerin, ihren Gartenvorplatz mittels Aufschüttungen zu erweitern, nahe, dass der Holzzaun im Hinblick darauf bzw. zu diesem Zweck entfernt wurde. Denn der hiervor wiedergegebenen E-Mail des Ingenieurbüros F.________ vom 5. Juni 2018 und insbesondere den beigelegten Plänen ist zu entnehmen, dass der Zaun bereits damals nicht
11 - mehr vorhanden war und die Aufschüttungen, einschliesslich der neuen Böschung, gemäss beiden unterbreiteten Varianten über die ursprüngliche Zaunlinie hinausführen würden (vgl. Bg-act. 5). Hinzu kommt, dass die Bauarbeiten an der neuen Quartierstrasse erst kurz zuvor im April 2018 begonnen hatten. Aus der Anmerkung der Bauleitung in der vorerwähnten E-Mail, wonach die gesamte Schüttung vorteilhafterweise im Zuge der nächsten Bauarbeiten erfolgen würde, kann folglich abgeleitet werden, dass damals noch keine Arbeiten oder Vorkehrungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stattgefunden hatten. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ablesen, dass die Parzelle H.________ als Materiallager benutzt worden wäre. 4.2.2.Was die Anbringung eines Zauns auf der Blocksteinmauer beim Wendeplatz im Sinne einer Absturzsicherung anbelangt, kann auf das hiervor Ausgeführte zur Mauerverlängerung verwiesen werden (vgl. vorstehende Erwägungen 4.1.2.1 f.). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die für den Holzzaun geltend gemachten Kosten mangels Zusammenhang mit der Quartierplanung nicht in den Kostenverteiler aufgenommen worden sind. 4.3.Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, dass der Wert der für den Bau eines Mauerabschnitts am östlichen Rand ihrer Parzelle verwendeten Blocksteine in der Höhe von CHF 1'890.-- in die allgemeine Kostenverteilung aufgenommen und zu ihren Gunsten verrechnet wird. Zwar lässt sich dem im Februar 2017 genehmigten Quartiererschliessungsplan C.________ gemäss Bauakten entnehmen, dass für diese Mauer Blocksteine als Böschungsfuss vorgesehen waren (vgl. Bg-act. 4). Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass es sich dabei um die Blocksteine aus der ursprünglichen Stützmauer ihrer Parkplätze handle, welche auf Seite 2 der angefochtenen Verfügung im ersten Abschnitt zur Begründung der Kostenunterschiede beschrieben würden. Daraus geht jedoch in Übereinstimmung mit dem
12 - Schlussbericht bzw. der Abrechnung des Ingenieurbüros F.________ vom Dezember 2020 (vgl. Bg-act. 6 S. 3) hervor, dass ein Grund für die starke Kostenentwicklung seit der Kostenschätzung war, dass die im Einmündungsbereich der Quartierstrasse vorhandenen Blocksteine gerade nicht für die definitive Lösung verwendet werden konnten. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn deren Wert nicht in den Kostenverteiler einbezogen wurde. Soweit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dessen nachträgliche Abänderung erreicht werden sollte, ist ihr entgegenzuhalten, dass der prozentuale Verteilschlüssel der Kostenverteilung bereits mit rechtskräftigem Quartierplan verbindlich festgelegt worden ist (vgl. Art. 6 der Quartierplanvorschriften vom Juni 2014 [abrufbar unter ...] und Kostenverteilung der Quartierplanung C.________ vom Juni 2014 [Bf-act. 1]). 5.Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdekosten gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Im Lichte der vorstehenden Erwägung 3.2 rechtfertigt es sich jedoch, der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde mittels teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 II 111 E.7b m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E.1.3.2 und 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E.7.3). Demnach geht die auf CHF 2'000.-- festzusetzende Staatsgebühr zu 1/4 zulasten der Beschwerdegegnerin (CHF 500.--) und zu 3/4 zulasten der Beschwerdeführerin (CHF 1'500.--). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Auch die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Demnach erkennt das Gericht:
13 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF266.00 zusammenCHF2266.00 gehen zu 1/4 zulasten der Gemeinde B.________ und zu 3/4 zulasten von A.________. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]