VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 85 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInPedretti und Meisser AktuarOtt URTEIL vom 10. November 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C., D., E., Erben J., F., G., H., Beschwerdeführer gegen Gemeinde I., Beschwerdegegnerin
2 - betreffend Quartierplan K._____ (Einleitung/Verfahrenskosten)
3 - I. Sachverhalt: 1.Am 27. Oktober 2020 und am 10. November 2020 beschloss der Gemein- devorstand der Gemeinde I._____ die Revision des Quartierplanes K._____ einzuleiten. Der aus dem Jahre 1985 stammende Quartierplan soll dabei überprüft und an die aktuell geltende Grundordnung, das über- geordnete Recht sowie die heutigen Bedürfnisse angepasst werden. Aus- serdem soll das Beizugsgebiet nach Osten erweitert werden, was Folgen für die Erschliessungsanlagen hat. Im Rahmen des Revisionsverfahrens soll auch die Ausparzellierung und Übernahme der L._____-Strasse durch die Gemeinde geprüft werden. Der Einleitungsbeschluss wurde am
4 - 3.Mit Beschluss vom 22. Juni 2021, mitgeteilt am 30. Juni 2021, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde I._____ die Einsprache ab (Dispositiv- ziffer 1). Die Kosten des Einspracheverfahrens von insgesamt CHF 700.-- (Entscheidgebühr von CHF 200.-- sowie Rechtsberatungskosten im Be- trag von CHF 500.--), auferlegte er den Einsprechern (Dispositivziffer 2). Der Gemeindevorstand legte im Beschluss vom 22. Juni 2021 verschie- dene Gründe dar, weshalb der Quartierplan K._____ in Revision zu ziehen und dementsprechend das Quartierplanverfahren mit dem vorgesehenen Beizugsgebiet einzuleiten sei. Ausserdem entgegnete der Gemeindevor- stand den weiteren Vorbringen der Einsprecher. 4.Mit gleichlautenden Eingaben vom 23., 24. und 25. August 2021 (Postauf- gabe) erhoben A., B., C., D., E., die Erben J., F., G. sowie H._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) beim Gemeindevorstand der Gemeinde I._____ Einsprache gegen die Rechnung-Nr. Z.1._____ "Einsprache betr. Einleitung des Verfahrens betr. Revision des Quartierplans K._____ Verfahrenskosten" vom 29. Juni 2021 über den Betrag von CHF 700.--. 5.Mit Schreiben vom 14. September 2021 leitete die Gemeinde I._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die erwähnten Eingaben vom August 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter, weil die Rechtsmittel(eingaben) bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wor- den seien. Die Beschwerdegegnerin legte dem Schreiben auch ein Exem- plar des Beschlusses vom 22. Juni 2021 bei und hielt fest, dass dieser, der Rechtsanwältin der Einsprecher zugestellte Entscheid, die korrekte Rechtsmittelbelehrung mit einer Weiterzugsmöglichkeit ans Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden innert 30 Tagen seit Mitteilung enthalten habe. Lediglich das ebenfalls der Rechtsvertreterin zugestellte Rech- nungsformular habe einen falschen Hinweis (auf eine Einsprachemöglich- keit beim Gemeindevorstand innert 30 Tagen) enthalten. Auch dieses Do-
5 - kument legte die Beschwerdegegnerin ihrem Schreiben vom 14. Septem- ber 2021 bei. 6.Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin, liess sich die Beschwerde- gegnerin am 6. Oktober 2021 noch in der Sache zu den Eingaben der Be- schwerdeführer vom 23., 24. und 25. August 2021 vernehmen. Sie bean- tragte die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Als gesetzliche Grundlage für die Auferlegung von Kosten im Rahmen der Einsprachebehandlung be- treffend Einleitung der Quartierplanrevision K._____ zu Lasten (eines Teils) der Beschwerdeführer führte sie Art. 96 KRG an. Ausserdem wie- derholte sie ihre Ausführungen zur korrekten Rechtsmittelbelehrung auf dem Einspracheentscheid und dass nur auf dem Rechnungsformular ein falscher Hinweis auf eine Einsprachemöglichkeit bei Gemeindevorstand vorhanden gewesen sei. 7.Die Beschwerdeführer liessen sich nicht mehr vernehmen. Auf die Ausführungen der Parteien in deren Eingaben und die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Mit den gleich lautenden Eingaben vom 23., 24. und 25. August 2021 (Poststempel), jeweils adressiert an den Gemeindevorstand der Ge- meinde I., erheben die Beschwerdeführer nach deren Wortlaut Ein- sprache gegen die "Rechnung Nr. Z.1. «Einsprache betr. Einleitung des Verfahrens betr. Revision des Quartierplans K.»" im Betrag von CHF 700.--. Dabei rügen sie eine fehlende gesetzliche Grundlage für diese Kostenüberbindung und bestreiten somit deren Rechtmässigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 in der Dis- positivziffer 3 korrekterweise auf eine Anfechtungsmöglichkeit (mittels ver- waltungsgerichtlicher Beschwerde gemäss Art. 49 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden [VRG; BR 370.100]) an das Verwaltungsgericht verwies (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Gleichzeitig ist auf der dazugehörigen Rechnung vom 29. Juni 2021 (siehe Bg-act. 2) aber der nachfolgende Text enthalten: "Rechtsmit- tel: Einsprachen gegen diese Rechnung sind innert 30 Tagen an den Ge- meindevorstand I., O._____, einzureichen." Aus den erwähnten Ein- gaben ergibt sich mit hinreichender Klarheit ein Anfechtungswillen der (vorliegend nicht mehr anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer hinsicht- lich der mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 in Dispositivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 700.--, auch wenn die Eingaben zu Unrecht als Einsprachen betitelt und an die falsche (Rechts- mittel-)Behörde adressiert waren. Die Beschwerdegegnerin leitete am
8 - Sinne von Art. 50 Abs. 1 VRG davon berührt und haben ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung des strittigen Kostenentscheides, welcher sie zur (gemeinsamen) Tragung von CHF 700.-- verpflichtet hat. H._____ sind im Rubrum des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2021 hingegen nicht als formelle Verfügungsadressaten aufgeführt und haben vorliegend auch nicht dargelegt, weshalb ihnen die Legitimation nach Art. 50 Abs. 1 VRG zur Anfechtung des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2021 zu- kommen soll. Formell gesehen könnte somit wohl auf diese – aber gleich- lautende – Eingabe bzw. Beschwerde nicht eingetreten werden. Weil hin- gegen der überwiegende Teil der Beschwerdeführer in jedem Fall zur Be- schwerde legitimiert ist, ist ohnehin auf die (gleichlautenden) materiellen Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen geben – unter Berücksichtigung der nicht anwaltlichen Vertre- tung im vorliegenden Verfahren sowie des klar aus den Eingaben der Be- schwerdeführer ersichtlichen Anfechtungswillen (einzig) im Kostenpunkt – keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. 2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten, welche ei- nen Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschreiten und dabei keine Fün- ferbesetzung nach Massgabe von Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist. Vorliegend überschreitet der Streitwert die Grenze von CHF 5'000.-- nicht und es liegt auch keine Konstellation mit zwingender Fünferbesetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG vor. Das Urteil ist aber aufgrund einer gewis- sen Bedeutung – auf Anordnung des zuständigen Einzelrichters hin – in Dreierbesetzung zu fällen (siehe Art. 43 Abs. 4 VRG). 3.1.Die Beschwerdeführer rügen in ihren gleichlautenden Eingaben, dass es für die Kostenüberbindung im Rahmen des Einspracheverfahrens gemäss Art. 16 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) i.V.m. Art. 53 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) gegen die Einleitung des
9 - Quartierplanverfahren K._____ an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Daraus folgern sie, dass die Kostenauflage also nicht rechtmässig sei. 3.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen in der Vernehmlassung vom
11 - Art. 58 ff. KRG steht, durch zwei Abschnitte gekennzeichnet ist. Im Rah- men der Einleitungsphase entscheide die Gemeinde bzw. der zuständige Gemeindevorstand (als grundsätzliche verantwortliche Exekutive für die Umsetzung der öffentlichen Erschliessungspflicht), ob ein Beitragsverfah- ren durchzuführen ist und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkos- ten des öffentlichen Werks von der Gemeinde bzw. den Grundeigentü- mern zu übernehmen sei. Gleichzeitig werde der Plan mit der vorgesehe- nen Abgrenzung des Beitragsgebietes (Beitragsperimeter) öffentlich auf- gelegt (siehe Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). In einer zweiten Phase erarbeite die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werks den Kostenverteiler, welcher mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe all- fälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasse (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interes- senz würden im Einleitungsverfahren abschliessend geregelt. Gegen diese Festlegungen könne gemäss Art. 23 Abs. 1 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren (insbesondere zweite Phase/Kostenverteiler) könnten solche Einwände jedoch nicht mehr vorgebracht werden (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 KRVO). Das ebenfalls mehrstufige, bundesrechtskonforme Verfahren auf Erlass oder Änderung der Grundordnung gemäss Art. 22 KRG (vgl. dazu Art. 47 ff. und Art. 101 KRG sowie Art. 12 ff. KRVO betreffend Vorprüfung, Mitwirkungs- auflage, Beschluss durch das zuständige kommunale Organ, Beschwer- deauflage und Genehmigungsverfahren; siehe zur Bundesrechtskonfor- mität des bündnerischen Verfahrens auf Erlass der Grundordnung unter dem Gesichtspunkt von Art. 33 RPG: BGE 135 II 286 E.5.3) unterscheide sich in einem zentralen Punkt vom Beitragsverfahren nach Art. 63 Abs. 6 KRG und Art. 22 ff. KRVO. Im Gegensatz zur Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 KRVO erfülle die Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens nicht
12 - dieselbe Mitwirkungsfunktion wie die Mitwirkungsauflage im Rahmen des Erlasses oder der Änderung der Grundordnung. Denn nach Kenntnis- nahme der publizierten Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens sowie des gleichzeitig aufzulegenden Plans mit dem Beitragsperimeter so- wie der Angabe der öffentlichen bzw. privaten Interessenz am fraglichen Werk (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 KRVO), seien entsprechende Einwendun- gen bereits im Rahmen eines, im beurteilten Fall kostenpflichtig erledigten, Einspracheverfahrens zu erheben. Insofern fehle den von einem Beitrags- verfahren Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme und Mitwirkung zu den für das Einleitungsverfahren massgeblichen Fragestellungen und sie befänden sich somit in einer vergleichbaren Situation wie die Einspre- cher im Baubewilligungsverfahren, welche auch erst im Rahmen der Ein- sprache gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 f. KRVO erstmals zum publizierten Bauvorhaben Stellung nehmen könnten (siehe VGU A 18 58 vom 19. Dezember 2019 E.5.1 ff.). 3.4.Kurz nach Fällung des Urteils A 18 58 trat per 1. April 2019 der am 25. Ok- tober 2018 diskussionslos beschlossene, revidierte und heute gültige Art. 96 Abs. 2 KRG in Kraft. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGE 143 II 467 wurde Art. 96 Abs. 2 KRG dergestalt geändert, dass die sich aus der Behandlung von (Bau-)Einsprachen erge- benden Kosten (nur dann) den Einsprechenden zu überbinden sind, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (siehe Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 26. Juni 2018 zur Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, Heft Nr. 5/2018- 2019, S. 444 f. und Grossratsprotokoll Oktobersession 2018, Session vom
16 - bzw. die Änderung des geltenden Quartierplans an sich gestellt und auch die Abgrenzung des Quartierplangebietes bemängelt (siehe Bg-act. 1 S. 6). Sie waren aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 KRVO gehalten, diese Einwendungen gegen die beabsichtigte Änderung bereits im Rahmen des Einleitungsverfahrens vorzubringen und sich somit bereits mittels Einspra- che gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KRVO gegen die am 13. November 2020 öffentlich bekannt gegebene Absicht des Gemeindevorstands zur Einleitung der Revision des Quartierplanes K._____ zur Wehr zu setzen. Dass die Einsprache dabei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich un- begründet gewesen wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies von der Be- schwerdegegnerin vorliegend geltend gemacht. Ebenso wenig finden sich im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 entsprechende Ausführungen dazu, wonach die Einsprache offensichtlich unzulässig oder unbegründet gewesen sein soll bzw. wird die Kostenauflage überhaupt nicht begründet und darüber hinaus wird auch die massgebliche Rechtsgrundlage dafür nicht genannt. 4.Demnach ist Art. 96 Abs. 2 KRG (auch in der ab 1. April 2019 gültigen Fas- sung) im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGE 143 II 467 sowie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäss PVG 2019 Nr. 13 insbesondere so auszulegen, dass unterliegende Ein- sprecher gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KRVO im Rahmen des Einspra- cheentscheides über die Einleitung eines Quartierplan(revisions)verfah- rens nur (separat) mit (Verfahrens-)Kosten belastet werden dürfen, sofern die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. es sich um eine klar missbräuchliche und schikanöse, einer wider- rechtlichen Handlung gleichkommende Intervention handelt oder diese von einer Person stammt, die offensichtlich nicht dazu berechtigt ist (vgl. zu diesen Begrifflichkeit: BGE 143 II 467 E.2.7; Urteil des Bundegerichts 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E.5; VGU A 18 58 vom 19. März 2019 E.4.4). Art. 96 Abs. 2 KRG stellt somit bei bundesrechtskonformer Ausle-
17 - gung keine gesetzliche Grundlage dar, um den damaligen Einsprechern bzw. den vorliegend beschwerdelegitimierten Beschwerdeführern im Rah- men des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2021 (separat) Verfahrens- kosten in der Höhe von total CHF 700.-- aufzuerlegen. Damit ist die Be- schwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des Entscheides des Gemeindevorstandes der Ge- meinde I._____ vom 22. Juni 2021, mitgeteilt am 30. Juni 2021, aufzuhe- ben. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 75 Abs. 1 VRG gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unter- liegenden Beschwerdegegnerin. Die Staatsgebühr wird nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festgelegt. 6.Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführen steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (siehe VGU U 20 89 vom 24. Februar 2021 E.6, A 18 58 vom 13. März 2019 E.7 m.H.a. R 17 35 vom 15. Dezember 2017 E.9b, R 17 67 vom 30. Oktober 2017 E.6 und U 16 37 vom 20. Juli 2016 E.5).
18 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheis- sen und Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2021 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF724.-- zusammenCHF1'724.-- gehen zulasten der Gemeinde I._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]