Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2021 66
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 66 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 24. Januar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin betreffend Planungszone (Unterstellung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 14. Dezember 2020 reichten A._____ ein Baugesuch betreffend die Erstellung einer Camperhalle mit Abstellplätzen auf der Parzelle C._____ (Grundbuch B.), Industriezone, ein (Baugesuch Nr. D.). Das Baugesuch wurde am [...] publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen das Baugesuch sind keine Einsprachen eingegangen. 2.Am 28. Januar 2021 beschloss der Gemeindevorstand B._____ gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine zweijährige Planungszone (einstweilen bis 27. Januar 2023). Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt vom [...] publiziert. Im Publikationstext wurden die Planungsziele wie folgt umschrieben: a)Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2., Handlungsanweisungen); b) Umsetzung der Vorgaben des am 12. Dezember 2019 beschlossenen kommunalen räumlichen Leitbilds (KRL); c)Zusammenführung der Ortsplanungen der ehemaligen, fusionierten Gemeinden E._____ und F._____.

Gleichzeitig wurde im Publikationstext darauf hingewiesen, dass in der Planungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürften Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprächen (Art. 21 Abs. 2 KRG). 3.Am 16. April 2021 erliess die Baukommission der Gemeinde B._____ eine Unterstellungsverfügung in Sachen Baugesuch Nr. D._____. Darin entschied sie was folgt:

  • 3 - 1.Das Baugesuch Nr. D._____ betreffend Erstellung Camperhalle und Abstellplätze auf Grundstück Nr. C._____ wird der Planungszone unterstellt und damit vorläufig sistiert.
  1. Das Baubewilligungsverfahren wird wiederaufgenommen, sobald das neu vorgesehene Recht in Kraft gesetzt ist. 3.Für das vorliegende Verfahren wird zulasten der Baugesuchsteller eine Behandlungsgebühr (Art. 8 Gebührenverordnung) in Höhe von CHF 200.-- erhoben.

4.Hiergegen erhoben A._____ am 30. April 2021 Beschwerde beim Gemeindevorstand B., welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2021 abwies. 5.Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), welche am 5. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht wurde. Darin stellten sie folgende Anträge: 1.Der angefochtene Entscheid des Vorstands der Gemeinde B._____ vom 3. Juni 2021, eingegangen am 8. Juni 2021, sei aufzuheben und die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, das Baugesuch Nr. D._____ zu behandeln. 2. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST). Begründend hielten sie im Wesentlichen fest, ihr Bauvorhaben erschwere die neue Planung in keiner Weise und stehe dieser nicht entgegen. Das Bauvorhaben entspreche der derzeit gültigen, rechtskräftigen Baugesetzgebung und widerspreche den künftigen Planungen und Vorschriften nicht. Das heisse, es könnte auch künftig bewilligt werden. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Sistierung des Baugesuchs sei nicht zu beanstanden. Sie stehe im Einklang mit der erlassenen Planungszone und

  • 4 - stelle einen demokratisch legitimierten Planungsprozess sicher. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei. 7.Am 4. Oktober 2021 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und sie ergänzten und vertieften ihre bisherige Argumentation, wobei sie auch die Rechtmässigkeit der Planungszone beanstandeten. 8.In ihrer Duplik vom 5. November 2021 präzisierte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, als die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kostenfolge. Darüber hinaus ergänzte und vertiefte sie ihre bisherige Argumentation. 9.Am 10. November 2021 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. Zudem legten die Beschwerdeführer drei Fotos betreffend die Situation der an ihr Grundstück C._____ angrenzenden Parzelle G._____ ins Recht und machten geltend, die Beschwerdegegnerin messe offensichtlich mit ungleichen Ellen. 10.Mit Schreiben vom 17. November 2021 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den eingereichten Fotos und hielt fest, diese sowie die Ausführungen der Beschwerdeführer dazu hätten mit der vorliegenden Streitsache nichts zu tun. 11.Am 17. November 2022 beschloss der Gemeindevorstand B._____ eine Verlängerung der am [...] publizierten Planungszone bis am 27. Januar
  1. Diesem Beschluss stimmte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 zu, woraufhin die Verlängerung der Planungszone im Kantonsamtsblatt vom [...] publiziert wurde.
  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 3. Juni 2021, worin die Unterstellung des Baugesuchs Nr. D._____ unter die Planungszone bzw. dessen Sistierung bestätigt wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands vom 3. Juni 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.2.Der vorliegend angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 3. Juni 2021 über die Unterstellung des Baugesuchs Nr. D._____ unter die Planungszone stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bloss einen Schritt auf dem Weg zu einem Endentscheid dar, da er das eingeleitete Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst, sondern lediglich dessen einstweilige Sistierung zur Folge hat. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.2 m.w.H.).

  • 6 - 1.2.1.Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Bereits im VGU R 10 34 vom 2. September 2010 E.3a bejahte das Verwaltungsgericht die selbständige Anfechtbarkeit von Entscheiden über die Unterstellung von Baugesuchen unter eine Planungszone, weil sie wohl immer einen Nachteil zur Folge hätten, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lasse; denn durch die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone sei die Dauer der durch die Planungszone geschaffenen vorläufigen Eigentumsbeschränkung für einen Betroffenen für immer "verloren". Dies bestätigte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.2. Es ist somit nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Entscheid vom 3. Juni 2021 über die Unterstellung des Baugesuchs Nr. D._____ unter die Planungszone gestützt auf Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG selbständig angefochten werden kann. 1.2.2.Bislang hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob bei einem Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone die 30- tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG oder die 10-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG zur Anwendung gelangt (vgl. VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.3, R 20 66 vom 14. September 2021 E.1, PVG 2007 Nr. 27 E.2b). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei einem Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone um einen Zwischenentscheid, welcher zur Folge hat, dass das eingeleitete Baubewilligungsverfahren einstweilen sistiert wird. Im Ergebnis kommt der Unterstellungsentscheid somit einer verfahrensleitenden Anordnung gleich (vgl. Art. 3 ff. VRG), weshalb die 10-

  • 7 - tägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangt. Denn gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG beträgt die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen (und vorsorglichen Massnahmen) 10 Tage. Der vorliegend angefochtene Unterstellungsentscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 3. Juni 2021 ist nach Angaben der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 bei ihrem Rechtsvertreter eingegangen. Die Frist zur Anfechtung dieses Entscheids begann somit am

  1. Juni 2021 zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG) und endete am 18. Juni 2021 (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG). Die vorliegende Beschwerde wurde indessen erst am 5. Juli 2021 einer schweizerischen Poststelle übergeben. Sie wurde somit nicht fristgerecht eingereicht (vgl. zur Einhaltung der Frist Art. 8 Abs. 1 VRG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn allerdings auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese – wie nachfolgend dargelegt wird – ohnehin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. 2.Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass der Gemeindevorstand B._____ am 28. Januar 2021 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen hat, welche einstweilen bis am 27. Januar 2023 gilt bzw. mit Beschluss des Gemeindevorstands vom 17. November 2022 und Zustimmungsverfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 2. Dezember 2022 bis am 27. Januar 2024 verlängert wurde (vgl. Publikation im Kantonsamtsblatt vom [...]). Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführer (Erstellung einer Camperhalle mit Abstellplätzen auf der Parzelle C._____, Industriezone [...]) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone fällt bzw. der Planungszone zu unterstellen und insofern zu Recht sistiert worden ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Daran vorbeizielende Vorbringen der Beschwerdeführer, namentlich zu einem angeblich ohne Baubewilligung
  • 8 - erstellten gekiesten Parkplatz auf der Parzelle G._____ und zur angeblichen Nichtbearbeitung eines Baugesuchs der Beschwerdeführer betreffend einen gekiesten Lagerplatz, sind von vornherein nicht zu hören. Zudem erübrigt es sich, einen Augenschein durchzuführen, zumal sich der rechtserhebliche Sachverhalt genügend aus den Akten ergibt und von einem allfälligen Augenschein keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 147 IV 534 E.2.5.1, 136 I 229 E.5.3). 3.Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quartierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 KRG). In einer Planungszone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Mit der Planungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Planungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstellung derjenigen Einrichtungen verboten werden, die der im Gang befindlichen Planung widersprechen. Nicht planungsrelevante Sachverhalte bleiben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, solange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen planungsrechtlichen Festlegungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht ausschliesslich nach den

  • 9 - Absichten während der Verfügung der Planungszone, sondern es sind auch die mittlerweile gewonnenen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele zu berücksichtigen (BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 672 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.1 und 3.4.3). 4.Im Publikationstext der am 28. Januar 2021 vom Gemeindevorstand B._____ über das ganze Gemeindegebiet erlassenen Planungszone werden die Planungsziele wie folgt umschrieben: a)Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2., Handlungsanweisungen); b) Umsetzung der Vorgaben des am 12. Dezember 2019 beschlossenen kommunalen räumlichen Leitbilds (KRL); c)Zusammenführung der Ortsplanungen der ehemaligen, fusionierten Gemeinden E._____ und F._____. Daraus geht hervor, dass die Planungszone unter anderem im Hinblick auf die Anpassung der Ortsplanung an die Vorgaben des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG1) und des gestützt darauf angepassten kantonalen Richtplans (KRIP-S) erlassen wurde. Letzterer wurde am 20. März 2018 von der Regierung des Kantons Graubünden beschlossen und am 10. April 2019 vom Bundesrat (mit Vorbehalten) genehmigt. 4.1.Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) sollte die Zersiedelung eingedämmt und – als Folge einer verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung – das Kulturland besser geschützt werden (Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1). Vor diesem Hintergrund wurde der Artikel 15 wie folgt angepasst:

  • 10 -

    1

    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen

    Bedarf für 15 Jahre entsprechen.

    2

    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

    3

    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus

    abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu

    befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie

    Natur und Landschaft zu schonen.

    4

    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:

    1. es sich für die Überbauung eignet;
    2. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren

    Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich

    innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;

    c) Kulturland damit nicht zerstückelt wird;

    d) seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und

    e) damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.

    5

    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die

    Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des

    Bedarfs an Bauzonen.

    Zudem wurde den Kantonen mit dem neuen Artikel 8a RPG ausdrücklich

    vorgegeben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich

    "Siedlung" zu äussern haben. Die Fragen im Zusammenhang mit der

    Dimensionierung und der allfälligen Verkleinerung zu grosser Bauzonen

    sowie die Strategien, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach

    innen zu bewirken, sollten neu zwingend Thema des kantonalen Richtplans

    sein (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des

    Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1 und 1069 Ziff. 2.3.4).

    4.2.In Nachachtung von Art. 8a RPG weist der kantonale Richtplan KRIP-S

    sämtliche Gemeinden dazu an, gestützt auf eine Siedlungsanalyse in

    einem kommunalen räumlichen Leitbild die Ziele, Strategien und

    Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen

    Siedlungsentwicklung nach innen und von Siedlungserneuerung zu

    definieren (KRIP-S, 5.1-10 [bzw. Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen]). Ein

    solches kommunales räumliches Leitbild (KRL) hat der Gemeindevorstand

    B._____ am 12. Dezember 2019 beschlossen (vgl.

  • 11 - beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Demnach liegt die Parzelle C., worauf das Bauvorhaben der Beschwerdeführer realisiert werden soll, im Gebiet "Nr. K." (vgl. Bg-act. 6, S. 50 f.). Dieses Gebiet werde gegenwärtig baulich entwickelt. Im Süden des Gebiets befänden sich zusammenhängende, noch unüberbaute Flächen, welche sich für die Ansiedlung mittlerer und grösserer Unternehmen mit hoher Arbeitsplatzdichte eigneten (vgl. Bg-act. 6, S. 65). Das KRL enthält für das Gebiet "Nr. K." folgende Zielsetzungen: •Durchmischtes Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungsgebiet für mittlere bis grössere Unternehmen mit hoher Wertschöpfung und hoher Arbeitsplatzdichte •Ansiedlung hochwertiger Nutzungen (z.B. High- und Fine-Tech Bereich) •Im Bereich Station E. Dienstleistungsbetriebe Diese Zielsetzungen sollen mit einer Überarbeitung der Nutzungsplanung (keine publikumsintensiven Nutzungen, keine Konkurrenz zum Zentrum B.) und der Sicherstellung einer hochwertigen Gestaltung erreicht werden (vgl. Bg-act. 6, S. 65). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, decken sich diese Ausführungen im KRL mit den übergeordneten Planungszielen (vgl. dazu erläuternder Bericht des ARE zu den Richtplanobjekten, Standort "H.", Bg-act. 7 S. 42 f.). 5.1.Angesichts des vorstehend Ausgeführten (vgl. vorstehende Erwägungen 4

  • 4.2) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, das beschwerdeführerische Baugesuch könnte der neuen Planung entgegenstehen bzw. falle unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone. So ist gemäss dem eingereichten Baugesuch auf der Parzelle C._____ eine Camperhalle mit Abstellplätzen vorgesehen, was – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend festhält – weder einem Industriebetrieb noch einem Dienstleistungsbetrieb mit hoher Arbeitsplatzdichte, wie dies das KRL für das Gebiet "Nr. K._____" vorsieht

  • 12 - (vgl. vorstehende Erwägung 4.2), gleichkommt. Auch ist davon auszugehen, dass die Erstellung der geplanten Camperhalle der im KRL vorgesehenen Sicherstellung einer hochwertigen Gestaltung im Gebiet "Nr. K." (vgl. vorstehende Erwägung 4.2) entgegenstünde. 5.2.1.Soweit ersichtlich bestreiten die Beschwerdeführer denn auch nicht, dass ihr Bauvorhaben den im KRL formulierten Zielsetzungen widerspreche. Sie halten jedoch fest, dass das KRL weder ein Gesetz noch eine für den Bürger verbindliche Vorschrift sei, sondern lediglich dem Gemeindevorstand als Strategieinstrument diene. Politische Absichten, Strategien und Behördenvorstellungen seien jedoch kein Hindernis für die Erteilung einer Baubewilligung. Auf jeden Fall habe die Gemeinde nicht dargelegt, welche möglichen und/oder wahrscheinlichen konkreten Vorschriften verletzt werden könnten. Parkplätze und Einstellhallen werde es in einem Industriegebiet immer geben. 5.2.2.Diese Argumentationsweise vermag das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass das KRL weder ein Gesetz noch eine für den Bürger verbindliche Vorschrift ist, sondern dem Gemeindevorstand als Strategieinstrument dient. So ist dem KRL der Beschwerdegegnerin was folgt zu entnehmen (vgl. Bg-act. 6 S. 6; vgl. auch Art. 20 KRG): "Das Kommunale räumliche Leitbild (KRL) zeigt die Entwicklungsziele der Gemeinde B. bis 2040 auf. Es stellt dar, wie die kommunalen Entwicklungsziele auf die übergeordneten Vorgaben von Region und Kanton abgestimmt werden und anschliessend auf Stufe Nutzungsplanung umzusetzen sind. Das KRL ist öffentlich. Es ist Basis für Revisionen der Nutzungsplanung mit dem Ziel einer kontinuierlichen und abgestimmten Siedlungsentwicklung und -erneuerung." Als solches Strategieinstrument spielt das KRL jedoch gerade im Zusammenhang mit künftigen Planungen bzw. der Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs von Planungszonen, welche die künftigen Planungen sicherstellen sollen, eine

  • 13 - wichtige Rolle, zumal sich daraus insbesondere auch Hinweise auf die mittlerweile gewonnenen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele ergeben können. Die Bedeutung des KRL ergibt sich vorliegend zudem aus dem Publikationstext der Planungszone, worin eines der Planungsziele wie folgt lautet: "Umsetzung der Vorgaben des am

  1. Dezember 2019 beschlossenen kommunalen räumlichen Leitbilds (KRL) [vgl. hierzu vorstehende Erwägung 4.2, Anmerkung des Gerichts]." 5.3.Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführer (Erstellung einer Camperhalle mit Abstellplätzen auf der Parzelle C.) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone fällt und insofern zu Recht der Planungszone unterstellt und sistiert worden ist. Der Umstand, dass auf den benachbarten Grundstücken L. und G._____ nach Angaben der Beschwerdeführer ein riesiges, aber personalextensives Lagergebäude betrieben wird und sich auf der anderen Seite der I._____ die Verwaltung der J._____ AG [...] befinde, welcher Betrieb ebenfalls weder personalintensiv noch ein Betrieb des "High- und Fine-Tech Bereichs" sei, ändert hieran nichts. Denn soweit ersichtlich ist unbestritten, dass diese Betriebe noch vor dem Erlass der Planungszone und auch noch vor dem Beschluss des KRL vom 12. Dezember 2019 bewilligt worden sind. 6.1.Abgesehen vom sachlichen Geltungsbereich der Planungszone ist darüber hinaus auch die Rechtmässigkeit der Planungszone umstritten. So rügen die Beschwerdeführer, es sei eine Planungszone bestimmt worden, obschon weder eine hinreichend verfestigte Planungsabsicht noch ein aktuelles Planungsbedürfnis bestanden habe bzw. bestehe (vgl. dazu Replik vom 4. Oktober 2021, Ziff. 2). 6.2.Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist es nicht ausgeschlossen, bei der Anfechtung einer Baugesuchsablehnung (bzw. -
  • 14 - sistierung) die Rechtmässigkeit einer Planungszone akzessorisch in Frage zu stellen. Es müssen hierfür jedoch die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der akzessorischen Überprüfung von Nutzungsplänen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans im Zusammenhang mit einem späteren Anwendungsakt, insbesondere im Baubewilligungsverfahren, nur möglich, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er somit im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu wahren oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass grundlegend verändert haben (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_20/2019 vom 11. Dezember 2019 E.3.4, 1C_518/2016 vom
  1. September 2017 E.3). 6.3.Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Erlass der Planungszone grundlegend verändert hätten oder dass sich die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone am
  2. Januar 2021 bzw. [...] (Publikation der Planungszone) über die ihnen auferlegten Beschränkungen noch keine Rechenschaft hätten geben können. Vielmehr war zu jenem Zeitpunkt das im Publikationstext unter den Planungszielen erwähnte KRL bereits beschlossen (Beschlussdatum:
  3. Dezember 2019, Bg-act. 6), womit auch die darin festgelegten Zielsetzungen für das Gebiet "Nr. K." bzw. die Parzelle C. bekannt waren. Eine akzessorische Überprüfung der bereits am 28. Januar 2021 erlassenen und am [...] publizierten Planungszone fällt damit ausser Betracht. Auch insoweit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 7.Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei
  • 15 - rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festzulegen. Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF320.-- zusammenCHF2'320.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

14

der

  • Art. 41 der

Gebührenverordnung

  • Art. 8 Gebührenverordnung

KRG

RPG

VRG

  • Art. 3 VRG
  • Art. 7 VRG
  • Art. 8 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

4