VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 66 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 24. Januar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin betreffend Planungszone (Unterstellung)
Gleichzeitig wurde im Publikationstext darauf hingewiesen, dass in der Planungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürften Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprächen (Art. 21 Abs. 2 KRG). 3.Am 16. April 2021 erliess die Baukommission der Gemeinde B._____ eine Unterstellungsverfügung in Sachen Baugesuch Nr. D._____. Darin entschied sie was folgt:
4.Hiergegen erhoben A._____ am 30. April 2021 Beschwerde beim Gemeindevorstand B., welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2021 abwies. 5.Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), welche am 5. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht wurde. Darin stellten sie folgende Anträge: 1.Der angefochtene Entscheid des Vorstands der Gemeinde B._____ vom 3. Juni 2021, eingegangen am 8. Juni 2021, sei aufzuheben und die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, das Baugesuch Nr. D._____ zu behandeln. 2. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST). Begründend hielten sie im Wesentlichen fest, ihr Bauvorhaben erschwere die neue Planung in keiner Weise und stehe dieser nicht entgegen. Das Bauvorhaben entspreche der derzeit gültigen, rechtskräftigen Baugesetzgebung und widerspreche den künftigen Planungen und Vorschriften nicht. Das heisse, es könnte auch künftig bewilligt werden. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Sistierung des Baugesuchs sei nicht zu beanstanden. Sie stehe im Einklang mit der erlassenen Planungszone und
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 3. Juni 2021, worin die Unterstellung des Baugesuchs Nr. D._____ unter die Planungszone bzw. dessen Sistierung bestätigt wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands vom 3. Juni 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.2.Der vorliegend angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 3. Juni 2021 über die Unterstellung des Baugesuchs Nr. D._____ unter die Planungszone stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bloss einen Schritt auf dem Weg zu einem Endentscheid dar, da er das eingeleitete Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst, sondern lediglich dessen einstweilige Sistierung zur Folge hat. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.2 m.w.H.).
6 - 1.2.1.Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Bereits im VGU R 10 34 vom 2. September 2010 E.3a bejahte das Verwaltungsgericht die selbständige Anfechtbarkeit von Entscheiden über die Unterstellung von Baugesuchen unter eine Planungszone, weil sie wohl immer einen Nachteil zur Folge hätten, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lasse; denn durch die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone sei die Dauer der durch die Planungszone geschaffenen vorläufigen Eigentumsbeschränkung für einen Betroffenen für immer "verloren". Dies bestätigte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.2. Es ist somit nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Entscheid vom 3. Juni 2021 über die Unterstellung des Baugesuchs Nr. D._____ unter die Planungszone gestützt auf Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG selbständig angefochten werden kann. 1.2.2.Bislang hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob bei einem Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone die 30- tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG oder die 10-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG zur Anwendung gelangt (vgl. VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.3, R 20 66 vom 14. September 2021 E.1, PVG 2007 Nr. 27 E.2b). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei einem Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone um einen Zwischenentscheid, welcher zur Folge hat, dass das eingeleitete Baubewilligungsverfahren einstweilen sistiert wird. Im Ergebnis kommt der Unterstellungsentscheid somit einer verfahrensleitenden Anordnung gleich (vgl. Art. 3 ff. VRG), weshalb die 10-
7 - tägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangt. Denn gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG beträgt die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen (und vorsorglichen Massnahmen) 10 Tage. Der vorliegend angefochtene Unterstellungsentscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 3. Juni 2021 ist nach Angaben der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 bei ihrem Rechtsvertreter eingegangen. Die Frist zur Anfechtung dieses Entscheids begann somit am
8 - erstellten gekiesten Parkplatz auf der Parzelle G._____ und zur angeblichen Nichtbearbeitung eines Baugesuchs der Beschwerdeführer betreffend einen gekiesten Lagerplatz, sind von vornherein nicht zu hören. Zudem erübrigt es sich, einen Augenschein durchzuführen, zumal sich der rechtserhebliche Sachverhalt genügend aus den Akten ergibt und von einem allfälligen Augenschein keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 147 IV 534 E.2.5.1, 136 I 229 E.5.3). 3.Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quartierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 KRG). In einer Planungszone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Mit der Planungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Planungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstellung derjenigen Einrichtungen verboten werden, die der im Gang befindlichen Planung widersprechen. Nicht planungsrelevante Sachverhalte bleiben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, solange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen planungsrechtlichen Festlegungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht ausschliesslich nach den
9 - Absichten während der Verfügung der Planungszone, sondern es sind auch die mittlerweile gewonnenen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele zu berücksichtigen (BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 672 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.1 und 3.4.3). 4.Im Publikationstext der am 28. Januar 2021 vom Gemeindevorstand B._____ über das ganze Gemeindegebiet erlassenen Planungszone werden die Planungsziele wie folgt umschrieben: a)Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2., Handlungsanweisungen); b) Umsetzung der Vorgaben des am 12. Dezember 2019 beschlossenen kommunalen räumlichen Leitbilds (KRL); c)Zusammenführung der Ortsplanungen der ehemaligen, fusionierten Gemeinden E._____ und F._____. Daraus geht hervor, dass die Planungszone unter anderem im Hinblick auf die Anpassung der Ortsplanung an die Vorgaben des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG1) und des gestützt darauf angepassten kantonalen Richtplans (KRIP-S) erlassen wurde. Letzterer wurde am 20. März 2018 von der Regierung des Kantons Graubünden beschlossen und am 10. April 2019 vom Bundesrat (mit Vorbehalten) genehmigt. 4.1.Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) sollte die Zersiedelung eingedämmt und – als Folge einer verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung – das Kulturland besser geschützt werden (Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1). Vor diesem Hintergrund wurde der Artikel 15 wie folgt angepasst:
10 -
1
Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen
Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2
Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3
Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus
abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu
befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie
Natur und Landschaft zu schonen.
4
Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich
innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c) Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d) seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e) damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5
Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die
Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des
Bedarfs an Bauzonen.
Zudem wurde den Kantonen mit dem neuen Artikel 8a RPG ausdrücklich
vorgegeben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich
"Siedlung" zu äussern haben. Die Fragen im Zusammenhang mit der
Dimensionierung und der allfälligen Verkleinerung zu grosser Bauzonen
sowie die Strategien, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach
innen zu bewirken, sollten neu zwingend Thema des kantonalen Richtplans
sein (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des
Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1 und 1069 Ziff. 2.3.4).
4.2.In Nachachtung von Art. 8a RPG weist der kantonale Richtplan KRIP-S
sämtliche Gemeinden dazu an, gestützt auf eine Siedlungsanalyse in
einem kommunalen räumlichen Leitbild die Ziele, Strategien und
Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen
Siedlungsentwicklung nach innen und von Siedlungserneuerung zu
definieren (KRIP-S, 5.1-10 [bzw. Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen]). Ein
solches kommunales räumliches Leitbild (KRL) hat der Gemeindevorstand
B._____ am 12. Dezember 2019 beschlossen (vgl.
11 - beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Demnach liegt die Parzelle C., worauf das Bauvorhaben der Beschwerdeführer realisiert werden soll, im Gebiet "Nr. K." (vgl. Bg-act. 6, S. 50 f.). Dieses Gebiet werde gegenwärtig baulich entwickelt. Im Süden des Gebiets befänden sich zusammenhängende, noch unüberbaute Flächen, welche sich für die Ansiedlung mittlerer und grösserer Unternehmen mit hoher Arbeitsplatzdichte eigneten (vgl. Bg-act. 6, S. 65). Das KRL enthält für das Gebiet "Nr. K." folgende Zielsetzungen: •Durchmischtes Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungsgebiet für mittlere bis grössere Unternehmen mit hoher Wertschöpfung und hoher Arbeitsplatzdichte •Ansiedlung hochwertiger Nutzungen (z.B. High- und Fine-Tech Bereich) •Im Bereich Station E. Dienstleistungsbetriebe Diese Zielsetzungen sollen mit einer Überarbeitung der Nutzungsplanung (keine publikumsintensiven Nutzungen, keine Konkurrenz zum Zentrum B.) und der Sicherstellung einer hochwertigen Gestaltung erreicht werden (vgl. Bg-act. 6, S. 65). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, decken sich diese Ausführungen im KRL mit den übergeordneten Planungszielen (vgl. dazu erläuternder Bericht des ARE zu den Richtplanobjekten, Standort "H.", Bg-act. 7 S. 42 f.). 5.1.Angesichts des vorstehend Ausgeführten (vgl. vorstehende Erwägungen 4
4.2) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, das beschwerdeführerische Baugesuch könnte der neuen Planung entgegenstehen bzw. falle unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone. So ist gemäss dem eingereichten Baugesuch auf der Parzelle C._____ eine Camperhalle mit Abstellplätzen vorgesehen, was – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend festhält – weder einem Industriebetrieb noch einem Dienstleistungsbetrieb mit hoher Arbeitsplatzdichte, wie dies das KRL für das Gebiet "Nr. K._____" vorsieht
12 - (vgl. vorstehende Erwägung 4.2), gleichkommt. Auch ist davon auszugehen, dass die Erstellung der geplanten Camperhalle der im KRL vorgesehenen Sicherstellung einer hochwertigen Gestaltung im Gebiet "Nr. K." (vgl. vorstehende Erwägung 4.2) entgegenstünde. 5.2.1.Soweit ersichtlich bestreiten die Beschwerdeführer denn auch nicht, dass ihr Bauvorhaben den im KRL formulierten Zielsetzungen widerspreche. Sie halten jedoch fest, dass das KRL weder ein Gesetz noch eine für den Bürger verbindliche Vorschrift sei, sondern lediglich dem Gemeindevorstand als Strategieinstrument diene. Politische Absichten, Strategien und Behördenvorstellungen seien jedoch kein Hindernis für die Erteilung einer Baubewilligung. Auf jeden Fall habe die Gemeinde nicht dargelegt, welche möglichen und/oder wahrscheinlichen konkreten Vorschriften verletzt werden könnten. Parkplätze und Einstellhallen werde es in einem Industriegebiet immer geben. 5.2.2.Diese Argumentationsweise vermag das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass das KRL weder ein Gesetz noch eine für den Bürger verbindliche Vorschrift ist, sondern dem Gemeindevorstand als Strategieinstrument dient. So ist dem KRL der Beschwerdegegnerin was folgt zu entnehmen (vgl. Bg-act. 6 S. 6; vgl. auch Art. 20 KRG): "Das Kommunale räumliche Leitbild (KRL) zeigt die Entwicklungsziele der Gemeinde B. bis 2040 auf. Es stellt dar, wie die kommunalen Entwicklungsziele auf die übergeordneten Vorgaben von Region und Kanton abgestimmt werden und anschliessend auf Stufe Nutzungsplanung umzusetzen sind. Das KRL ist öffentlich. Es ist Basis für Revisionen der Nutzungsplanung mit dem Ziel einer kontinuierlichen und abgestimmten Siedlungsentwicklung und -erneuerung." Als solches Strategieinstrument spielt das KRL jedoch gerade im Zusammenhang mit künftigen Planungen bzw. der Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs von Planungszonen, welche die künftigen Planungen sicherstellen sollen, eine
13 - wichtige Rolle, zumal sich daraus insbesondere auch Hinweise auf die mittlerweile gewonnenen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele ergeben können. Die Bedeutung des KRL ergibt sich vorliegend zudem aus dem Publikationstext der Planungszone, worin eines der Planungsziele wie folgt lautet: "Umsetzung der Vorgaben des am