VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 6 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarGross URTEIL vom 17. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Stössel, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., Beschwerdegegnerin und D.,
2 - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
3 - I. Sachverhalt: 1.D._____ sind Eigentümer der in der Gemeinde C., Fraktion E., gelegenen Parzelle F., die bereits mit einem Wohnhaus (Nr. G.), einem Stall (Nr. H.) und einer Remise (Nr. I.) über- baut und der Dorfzone II zugewiesen ist. Der westliche, noch nicht über- baute Teil der Parzelle F._____ befindet sich in der Wohnzone 2 und grenzt unmittelbar an die Parzelle J., deren Eigentümerin die B. AG ist, welche die Parzelle J._____ zur Überbauung mit drei Mehrfamilienhäu- sern vorgesehen hat. Im Norden der Parzelle F._____ liegt die Parzelle K._____ von A., der dort einen Landgasthof mit Unterkünften und Aussenparkplätzen in der Dorfzone II betreibt. Die L. (kantonale Hauptstrasse) trennt die Parzellen F._____ und K._____ voneinander, während die alte M._____ (ebenfalls eine kantonale Hauptstrasse) im Os- ten dieser Parzellen vorbeiführt. Der frühere Eigentümer der westlich situ- ierten Parzelle J._____ war A., der noch Eigentümer von Parzelle K. ist. 2.Am 28. April 2020 liessen die Eheleute D._____ das Baugesuch Nr. 17/20 betreffend Sanierung Mistplatte sowie Erweiterung Remise auf ihrer Par- zelle F._____ bei der Gemeinde C._____ einreichen. Dieses Gesuch wurde am 22. Mai 2020 öffentlich publiziert und profiliert. Die Frist für öf- fentlich-rechtliche Einsprachen dauerte bis zum 12. Juni 2020. 3.Mit Einsprache vom 10. Juni 2020 setzte sich der Nachbar und Eigentümer von Parzelle K._____ (A.) gegen das amtlich publizierte Baugesuch auf Parzelle F. (Bauherrschaft D._____) zur Wehr. Er beantragte, das Baugesuch zur Ergänzung fehlender Unterlagen zurückzuweisen und danach erneut aufzulegen bzw. das Baugesuch abzuweisen. Gerügt wur- den dabei im Wesentlichen die Unvollständigkeit der Bauunterlagen, die
4 - mangelnde Verkehrssicherheit, übermässige Geruchs- und Lärmemissio- nen sowie eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes. 4.Am 28. Juni 2020 äusserte sich die Bauherrschaft zur Einsprache, worauf der Einsprecher mit Schreiben vom 31. August 2020 dazu Stellung bezog. 5.Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 wies die Gemeinde C._____ die Einsprache von A._____ gegen das Baugesuch Nr. 17/20 ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichentags erteilte die Gemeinde – in einem separaten Baubescheid – die nachgesuchte Bewilligung zur Sanierung Mistplatte so- wie Erweiterung Remise unter besonderen Bedingungen und Auflagen. 6.Mit weiterer Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 äusserte sich die Ge- meinde C._____ auch noch zur Prüfung von Massnahmen bezüglich be- stehender bzw. aus dem Bauprojekt zusätzlich zu erwartender Immissio- nen durch Lärm und Gestank. Es gehe dabei lediglich um die am 10. Juni 2020 eingegangenen und am 31. August 2020 ergänzten Reklamationen. 7.In der am 13. Januar 2021 gegen den Einsprache- und Baubescheid vom
6 - höheren Geschwindigkeit unterwegs seien. Die aktuelle Zufahrt sei im heu- tigen Zustand bereits ungenügend und entsprechend anzupassen. Zumal sich die Bauherrschaft nun dazu entschieden habe, ihren Betrieb auszu- bauen und diesen noch zu erweitern, weshalb mit mehr Hin- und Wegfahr- ten zu rechnen sei. Die Erschliessungssituation und Verkehrssicherheit müsse daher neu und gesamthaft geprüft werden; eine Bestandesgarantie für eine ungenügende Zufahrt gebe es nicht. Der Entscheid des Departe- ments für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) vom 3. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden, weshalb er sich dagegen auch nicht habe wehren bzw. dessen Inhalt prüfen können. Die Rampe bei der Remise zur Heuablade dürfte maximal eine Neigung von 15 % aufwei- sen und es müsste ein ebener Vorplatz von mindestens 3 m zur Strasse bestehen; dies aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen heraus, was konkret offensichtlich nicht der Fall sei. Die Vorinstanz sei daher in Willkür verfallen, wenn sie der Bauherrschaft eine Ausnahmebewilligung erteilt habe. Das öffentliche und das private Interesse an der Einhaltung der Ver- kehrssicherheit überwögen die privaten Interessen der Bauherrschaft an der Erweiterung ihres Betriebs. Es liege somit eine Rechtsverletzung bzw. eine Überschreitung des Ermessens, mithin eine Verletzung des Willkür- verbots durch die Vorinstanz vor. Zur Rüge von 'übermässigen Geruchs- emissionen' (lit. C; Ziff. 30-37) sei zum Abstand auf die Empfehlungen der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT-Bericht 476/95, Ziff. 1 und 2) abzustellen. Die Bauherrschaft habe eine Emissions- erklärung bezüglich des Schafstalles eingereicht. Gemäss der darin enthal- tenen Berechnung der Mindestabstände ergebe sich eine Geruchsbelas- tung in der Höhe von 1.89 GB, weshalb ein Mindestabstand von 19.6 m zu den umliegenden Gebäuden einzuhalten sei. Bei korrekt festgelegtem Emissionspunkt des Stallgebäudes, also gerechnet von der nördlichen Aussenwand her, betrage der Abstand aber bloss 16.66 m, womit der ge- forderte Abstand nachweislich unterschritten werde. Ein Korrekturfaktor für
7 - einen reduzierten Mindestabstand (13.7 m) liege nicht vor. Zur Rüge 'über- mässiger Lärmimmissionen' (lit. D; Ziff. 38-41) wurde geltend gemacht, dass einerseits die Nutztiere (Schafe) und anderseits die Futterversorgung mittels Heugebläse als Verteiler, wobei das verwendete Dürrfutter zu 100 % kalt belüftet werde, jeweils Lärm verursachten. Zudem plane die Bau- herrschaft, die bestehende Remise zu einem Heuabladetenn umzuwan- deln. Die zu erwartenden Heuabladevorgänge würden bekanntlich mit ent- sprechenden Maschinen vorgenommen, welche allesamt erheblichen Lärm verursachten. Die im Westen gelegene Bauparzelle J._____ befinde sich in der Empfindlichkeitsstufe II (Wohnzone 2) bzw. die Parzellen K._____ und F._____ in der ES III (Dorfzone II). Die Grenzwerte lägen dort gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) tagsü- ber bei 60/65 Dezibel sowie nachts bei 50/55 Dezibel. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass mit den beschriebenen Lärmquellen, die gültigen Grenzwerte der LSV überschritten würden, was sich anhand des beantragten Lärmgutachtens bestätigen werde. Ohne derartige Abklärun- gen hätte die Vorinstanz das Baugesuch nicht bewilligen dürfen bzw. ab- lehnen müssen. Im konkreten Fall sei über ein noch einzuholendes Lärm- gutachten zu prüfen, welche Immissionen durch die Tiere und die neuen Anlagen in Zukunft verursacht würden, bevor über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entschieden werden könne. Dabei seien auch die be- reits erstellten, bis heute allerdings nicht bewilligten Anlagen miteinzube- ziehen und diese dürften nicht als bereits vorbestehende Lärmbelastung angesehen werden. Es seien die Auswirkungen des gesamten Projekts zu prüfen. Zum Einwand der 'fehlenden Einordnung in das bestehende Orts- und Landschaftsbild' (lit. E; Ziff. 42-46) wurde vermerkt, dass es sich beim Quartier rund um die L._____ (Wohnzone 2) um ein idyllisches Wohnviertel mit zahlreichen Wohnbauten handle. Die zu sanierende Mistplatte befinde sich auf der Westseite des Stallgebäudes auf Parzelle F._____ in der Dorf- zone II. Weil das Sanierungsprojekt rundherum von Wohnbauten umgeben
8 - sei, passe der Misthaufen folglich nicht ins übrige Quartierbild hinein. Es lasse sich zudem darüber streiten, ob es sich bei der Umgestaltung der Mistplatte effektiv um eine "Sanierung" handle. Mit dem Bauvorhaben werde nämlich ein bereits von weither erkennbarer Lagerplatz für den ent- standenen Tiermist erstellt. Dieser werde neu zwar überdacht sein, jedoch werde die Platte eine stolze Fläche von 27 m 2 aufweisen. Es handle sich deshalb um eine beträchtliche Erweiterung des bestehenden Misthaufens. Im Übrigen soll der Mist auf eine Höhe von bis zu 1.80 m aufgeschichtet werden, was immissionstechnisch auch einen negativen und weitreichen- den Einfluss haben werde – Überdachung hin oder her, da die besagte Anlage seitlich geöffnet sei, was eine freie Verteilung des Gestanks pro- blemlos ermögliche. Zudem dürften solche Lagerplätze das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Um die Einordnung der geplanten Erweiterung der Mistplatte abschliessend beurteilen zu können, bedürfe es jedoch noch eines Augenscheins durch das Gericht. Die Vorinstanz habe nur festgestellt, dass sich die gedeckte Mistplatte besser in die Umgebung einordne, als dies bisher der offene Misthaufen getan habe. Faktisch habe sie damit aber ihr Ermessen gar nicht ausgeübt, was als willkürlich taxiert werden müsse. Unter der Rubrik V. Kosten- und Entschädigungsfolgen (Beschwerde S. 19) wurde festgehalten, dass die Verfahrenskosten bei Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich der unterliegenden Partei auf- zuerlegen seien und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteien- tschädigung (zzgl. MWST) auszubezahlen sei; eine Honorarnote werde nach der Anzeige des Abschlusses des Schriftenwechsels noch ins Recht gelegt. 8.Am 22. Januar 2021 ersuchte die betreffende Gemeinde (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) um Fristerstreckung bis 9. Februar 2021 für die Einrei- chung ihrer Vernehmlassung in der Sache selbst. Zur aufschiebenden Wir- kung äusserte sie sich indessen bereits wie folgt: Im Baubescheid Nr. 17/20
9 - sei einerseits auf das mögliche Risiko einer Beschwerde und die damit ver- bundenen Folgen hingewiesen worden; andererseits sei festgehalten wor- den, dass während der Dauer eines allenfalls eingeleiteten Beschwerde- verfahrens mit dem Bau nicht begonnen werden dürfe. Damit sei die Sach- lage klar und es sei nicht zusätzlich eine aufschiebende Wirkung im Rah- men des Beschwerdeverfahrens anzuerkennen.
10 - Anträge 7. und 8. stellten verfahrensrechtlich Selbstverständlichkeiten dar und seien daher nicht weiter zu kommentieren. Der Antrag 6. (Einholung Geruchs-/Lärmgutachten) sei abzuweisen, weil dafür keine Gründe vorlä- gen. Die Berechnung der Mindestabstände könne anhand der FAT-Richtli- nien erfolgen. Die fragliche Mistplatte und der Vorplatz auf der Westseite des Stalles würden seit mehr als 100 Jahren für die Tierhaltung genutzt und für die Schafherde mit (lediglich noch) 30 Tieren müssten keine zusätzli- chen Abklärungen erfolgen. Andernfalls müsste bei allen landwirtschaftli- chen Bauprojekten ein solches Gutachten erstellt werden, was weder sach- gerecht noch verhältnismässig wäre (Ziff. 12-15). Zum Materiellen (Vorbe- merkungen Ziff. 16-17) bringt der Beschwerdegegner vor, dass die "Immis- sionsklage" des Beschwerdeführers zu Recht mit separater Stellungnahme (vgl. Sachverhalt Ziff. 6) behandelt und abgelehnt worden sei. Dieser Ent- scheid sei mit der eingereichten Beschwerde nicht angefochten worden und somit auch nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens. Weitere Aus- führungen zum Lärm erübrigten sich. Zum Vorwurf "unvollständiges Bau- gesuch" (Ziff. 18-22) sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, wieso die Ge- meinde ihr Ermessen unsachgemäss ausgeübt haben sollte. Die vom Be- schwerdeführer geforderten Dokumente (z.B. Situationsplan 1:500, Grund- rissplan 1:100 aller Geschosse) hätten keine bessere Beurteilung der von ihm aufgeworfenen Fragen ermöglicht. Die örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse seien der Gemeinde bestens bekannt, weshalb auch kein Augen- schein nötig gewesen sei. Zur Rüge "Verkehrssicherheit" (Ziff. 23-26) könne dem Baugesuch entnommen werden, dass die nördliche Wand der bestehenden Remise um 2.40 Meter in östlicher Richtung verlängert werde, wobei der First um 1.80 m erhöht und auch nach Osten verlegt werde. Da- durch werde das Heugebläse überdacht und sozusagen in die Remise ver- legt. Diese Erweiterung führe weder zu einer Nutzungsänderung noch zu Mehrverkehr. Somit habe das Baugesuch auch keinen Einfluss auf die Zu- und Ausfahrten. Die bisherige Rampe und der flache Vorplatz zur Haupt-
11 - strasse blieben davon unberührt und seien bereits 2002 bewilligt worden. Das Thema 'Erteilung Näherbaurecht' sei in der Verfügung des DIEM vom
12 - eines Vorplatzes entsprächen der guten Einordnung ins Dorfbild. Im Übri- gen komme den örtlichen Baubehörden bei der Beurteilung solcher Fragen ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ihr Ermessen habe die Vorinstanz im konkreten Fall nicht unsachgemäss ausgeübt; was der Beschwerdefüh- rer dazu vorbringe, beschränke sich auf eine bloss appellatorische Kritik. 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2021 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, dass sich ein Entscheid über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Zeit erübrige, nachdem sich die Beschwerde- gegner gemäss ihrer Vernehmlassung bereit erklärt hätten, mit der Ausü- bung des Bauprojekts bis zum Abschluss des vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Verfahrens zuzuwarten. Ihrem Antrag auf Dringlicherklärung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werde indessen stattgegeben. 11.Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 (Titel: 'Bitte um Klarstellung') ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, sich noch zur aufschiebenden Wirkung sowie der 'Dringlichkeitserklärung' verbindlich zu äussern, worauf der zu- ständige Instruktionsrichter am 3. Februar 2021 entsprechend verfügte und die Parteien über den weiteren Verfahrensgang orientierte. Diese Verfü- gung blieb unangefochten. 12.Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2021 beantragte die Gemeinde (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die vollständige Abweisung der Beschwerde und damit die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie des Baubescheids vom 7. Dezember, mitgeteilt am 11. Dezember 2020. In ihrer Begründung (S. 3-5) brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass das Bauvorhaben lediglich die Sanierung der Mistplatte sowie die Erweiterung der Remise beinhalte. Für ein solches, grundsätzlich untergeordnetes Vor- haben sei ein Augenschein kaum angezeigt, zumal sie sehr wohl über die Situation vor Ort Bescheid wisse. Da mit dem Projekt keine baulichen
13 - Massnahmen getätigt würden (neue oder wesentlich geänderte Anlagen; Nutzung und Betrieb blieben dieselben), welche eine spezifische Prüfung von Lärmemissionen im geforderten Umfang bedingen würden, seien die Forderungen bezüglich Lärmberechnung gegenstandslos. Bezüglich des Geruchs sei auf den FAT-Bericht im Baugesuch abzustellen. Es möge sein, dass die Nutzung der Parzelle des Beschwerdeführers nicht in Überein- stimmung mit der Nutzung der Bauherrschaft (Beschwerdegegner) stehe. Dies sei aber, im Rahmen der zonenkonformen Nutzung, nicht von Belang. Inwiefern sie ihr Ermessen aufgrund des Verzichts eines Augenscheins überschritten haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Unterstellung der Missachtung von Ausstandsvorschriften sei haltlos. Einem Baugesuch seien nur diejenigen Unterlagen beizulegen, welche zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich seien. Andere Unterlagen seien nicht notwendig und "auf Vorrat" beizulegen. Die eingebrachten Unterlagen genügten vor- liegend zur Beurteilung des grundsätzlich einfachen Bauvorhabens. Die fachspezifischen Akten (FAT-Bericht, Beurteilung Tiefbauamt bezüglich Verkehrssicherheit) lägen ebenfalls vor. Weitergehende Akten seien vorlie- gend nicht von Belang (Einholung Lärmgutachten). Mit dem Bauvorhaben sollten nur die Bewirtschaftung des bestehenden Betriebs an die heutigen Anforderungen bezüglich Tierhaltung, Gewässerschutz und Immissionen angepasst und somit eine Verbesserung der Situation erzielt werden. Mit Entscheid des DIEM vom 3. Juni 2020 sei eine Näherbaubewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilt worden und die Verkehrssicherheit damit fachlich beurteilt worden. Der Mindestabstand gemäss FAT 476/95 betreffe Tierhaltungsanlagen. Somit sei nur die Stallbaute massgebend. Nicht rele- vant seien Remisen, in welchen keine Tiere gehalten würden. Der Abstand sei daher ab dem Stall und nicht ab dem Anbau bei der Remise zu messen. Der massgebende Emissionspunkt definiere sich auf einem Areal mit wei- teren Gebäuden in einem Abstand von weniger als 50 m ab der nächstge- legenen Austrittsöffnung oder aber in den übrigen Fällen ab dem Stallmit-
14 - telpunkt. Bei beiden Berechnungsweisen sei der (theoretische) Mindestab- stand von 19 m bei weitem eingehalten. Eine Berechnung ab der nördlichen Aussenwand sei in der Richtlinie nicht vorgesehen. Da keine Korrekturfak- toren notwendig seien, würden diese auch nicht geltend gemacht. Was die geklagten Lärmemissionen angehe, sei dieses Anliegen im Zuge der sepa- raten Reklamation zu beurteilen (vgl. Sachverhalt Ziff. 6). Zur bemängelten Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild sei nur festgehalten, dass sich der fragliche Betrieb nicht in der Wohnzone 2, sondern in der Dorfzone II befinde. In dieser Zone seien sowohl Sanierungen als auch Vergrösserun- gen bestehender Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Bezüglich der Rekla- mation, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens betreffend Bauge- such bilde, werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin das weitere Vorgehen abklären und den Anwalt des Beschwerdeführers zeit- nah orientieren werde. 13.Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Ge- richt mit, dass ihm bestimmte Unterlagen nicht zur Einsichtnahme zuge- stellt worden seien und ihm die Frist zur Einreichung einer Replik entspre- chend – erst nach Erhalt und Studium dieser Akten – anzusetzen sei. 14.Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ersuchte der zuständige Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin, die genannten Unterlagen bis 20. Februar 2021 nachzureichen. Die Frist zur Einreichung der Replik werde nach Ein- gang der Stellungnahme der Gemeinde wiederum angesetzt. 15.Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2021 äusserte sich die Beschwerde- gegnerin zur (behaupteten) Unvollständigkeit der eingereichten Bauakten.
15 - 16.Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 sandte das Gericht die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und setzte die Frist zur Einreichung der Replik auf den 8. März 2021 an.
16 - a) Der prozessuale Antrag betreffend die Durchführung eines Augenscheins (Ziff. 5) wird noch einmal betont und dem Gericht zur Durchsetzung beantragt. b) Die Dringlichkeitserklärung dieses Verfahrens vom 29. Januar 2021 sei rückgän- gig zu machen bzw. vollumfänglich aufzuheben. c) Die Departementsverfügung Nr. 20.10.004 (Näherbaubewilligung) vom 3. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. Prozessrechtlich wurde abermals auf das Fehlen bestimmter Bauakten (of- fizielle Version des FAT-Berichts, Anwesenheitsliste betr. Protokollauszug vom 7. Dezember 2020 sowie Entscheid DIEM vom 20. [recte 3.] Juni 2020) hingewiesen und die Durchführung eines Augenscheins damit begründet, dass – mangels Einreichung von Grundrissplänen – nun strittig sei, welche Gebäude dem Stallangehörig seien und welche nicht. Unklar sei hierzu, ob die Remise mit dem Hauptstallgebäude räumlich verbunden sei oder nicht. Dies habe zur Folge, dass der Emissionspunkt, welcher für die Mindestab- standsberechnung gemäss FAT-Richtlinie Nr. 476 von Relevanz sei, nicht klar ermittelt werden könne. Im Übrigen sei in Zweifel zu ziehen, ob sich wirklich wie von der Bauherrschaft angegeben, lediglich 30 Schafe auf dem Hof derselben befänden. Ein Augenschein würde diesbezüglich Klarheit schaffen und auch Aufschluss über die Einordnung der Erweiterung des Stalls in die bestehende Umgebung geben, da es sich hier bekanntlich um eine Ermessensfrage handle (Ziff. 1-2). Zur Einhaltung der Ausstandsvor- schriften wurde gerügt, dass sich ein Teil der Bauherrschaft im Gemeinde- rat der Beschwerdegegnerin befinde und unklar sei, ob dieser an der be- sagten Vorstandssitzung vom 7. Dezember 2020 hinsichtlich des eigenen Bauvorhabens teilgenommen und mitgewirkt habe. Die Beschwerdegegne- rin sei daher aufzufordern, auch das Deckblatt des Sitzungsprotokolls beim Gericht einzureichen (Ziff. 3). Die Ausführungen beider Beschwerdegegner würden umfassend bestritten (Ziff. 4). Die Dringlichkeitserklärung vom 29. Januar 2021 sei komplett aufzuheben, weil es der Beschwerdegegner un- terlassen habe, diesen Antrag auch nur ansatzweise rudimentär zu begrün- den (Ziff. 5). Die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei in Verletzung des Koordi-
17 - nationsprinzips und der Einheit der baurechtlichen Bewilligung nur gegenü- ber der Bauherrschaft eröffnet worden, ohne auch den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis zu setzen. Deshalb sei auch das DIEM ins Verfahren beizuladen, um eine entsprechende Stellungnahme einzureichen (Ziff. 6). Es werde bloss behauptet, sämtlichen Bauten und Anlagen hätten gar nie nach neuen Rechtssätzen (RPG) bewilligt werden müssen, da sie bereits vorbestehend seien. Dasselbe werde hinsichtlich der Einhaltung der Lärm- und Immissionsgrenzwerte behauptet, die angeblich in Ordnung seien, ob- wohl keinerlei Messungen durchgeführt worden seien (Ziff. 7). Am 26. Fe- bruar 2021 habe die B._____ AG die Parzelle J._____ von A._____ gekauft und sei neu als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Damit sei sie in die Parteirolle des bisherigen Eigentümers eingetreten und so sei es zu einer Aufspaltung der Beschwerdeführer in zwei streitberührte Liegen- schaften (Parz. K./J.) gekommen, wobei jeder von ihnen das Verfahren unabhängig vom anderen führen könne (Ziff. 8). Die Geruchs- emissionen – bewirkt durch die Tierhaltung – seien ebenfalls Gegenstand des Verfahrens, da auch die Befestigung eines Vorplatzes für den Auslauf der Tiere geplant sei. Eine solche Baute begünstige eine Luftverunreini- gung, zumal die Tierexkremente nicht im Boden versickern könnten und im Sommer bei heissem Wetter starke und äusserst unangenehme Geruchs- immissionen entstünden (Ziff. 9). Weiter sei unklar, ob es sich bei den lär- mintensiven Anlagen ("Heugebläse Nord" sowie "Heulüftung Ost") um neue bewilligungspflichtige Anlagen handle oder nicht. Die Behauptung der Be- schwerdegegner, es handle sich dabei um altrechtliche Anlagen (seit über 20 bzw. 30 Jahre in Betrieb) sei nicht bewiesen worden (Ziff. 10). Im Übri- gen komme die Luftreinhalteverordnung sowohl beim Neubau, Umbau, bei Erweiterung oder Instandstellung von bestehenden Anlagen zur Anwen- dung, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen verursacht würden oder, wenn mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet werden müsste, die eine neue Anlage verursachen würde. Hier sei höchst unklar, seit wann
18 - die Lärmanlagen auf dem Hofe stünden, weshalb weitere Abklärungen er- folgen müssten (Ziff. 11). Die Abweisung der Immissionsklage sei in der Beschwerde mitangefochten, was die Beschwerdegegner selbst zugäben, wenn sie sich zum Emissionspunkt der Geruchsquellen äusserten (Ziff. 12). Auch aus prozessökonomischen Gründen sei es sinnvoll, die Geruchs- und Lärmimmissionen zusammen mit dem Baugesuch zu prüfen (Ziff. 13). Zu den Rügen der Lärm- (Ziff. 14-16) und Geruchsemissionen (Ziff. 17-22 inkl. vier Fotoaufnahmen), der Zufahrt/Verkehrssicherheit (Ziff. 23-24 mit 1 Bild- aufnahme), der Einordnung/Zonenkonformität (Ziff. 25) und dem Fazit (Ziff.
19 - DIEM. Für die Beschwerdegegnerin habe keine Veranlassung bestanden, diese Bewilligung anzuzweifeln. Die Frage der Lärmemissionen bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsgesuchs, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die Aussage, dass dazu Äusserungen getätigt wurden, sei nicht richtig. Mit den jeweiligen Äusserungen sei im Gegenteil darauf hingewiesen worden, dass dies eben nicht zutreffe. Ebenfalls unbe- legt sei die Behauptung, wonach sich das Bauvorhaben nicht in die Umge- bung einordne. Die Beschwerdegegnerin habe wie üblich im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilli- gung umfassend geprüft und diese seien gegeben. Es gebe keinen Grund wegen unbegründeter Pauschalbehauptungen (fehlende Einordnung) dies anzuzweifeln. 21.Mit Duplik vom 22. März 2021 hielt die Bauherrschaft (Beschwerdegegner) unverändert an ihren Anträgen gemäss Vernehmlassung vom 26. Januar 2021 fest (vgl. Sachverhalt Ziff. 9). Aufgrund der Replik des Beschwerde- führers drängten sich lediglich in folgenden Punkten Bemerkungen auf. Die Dringlichkeitserklärung des Verfahrens R 21 6 sei anlässlich der Vernehm- lassung begründet und vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Ja- nuar 2021 bewilligt worden. Sie sei im Rahmen einer Klarstellung mit Ver- fügung vom 3. Februar 2021 bekräftigt worden. Als prozessleitende Verfü- gung hätte die Dringlicherklärung innert 10 Tagen mit Prozessbeschwerde angefochten werden können, was der Beschwerdeführer aber nachweislich nicht getan habe. Entsprechende Ausführungen seien daher nun verspätet. Dasselbe gelte hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung des DIEM vom 3. Juni 2020 (Näherbaubewilligung), da diese als Beilage Teil der Baubewilli- gung und somit integrierender Bestandteil dieser Bewilligung gewesen sei. Bei der Beschlussfassung seien auch keine Ausstandsvorschriften verletzt worden, da an der fraglichen Vorstandsitzung keine Stellvertreter teilge- nommen hätten. Die Geruchsemissionen seien als zulässiger Verfahrens-
20 - gegenstand anerkannt worden. Nicht Teil davon seien aber die Lärmemis- sionen, da weder das Heugebläse noch die Heubelüftung Gegenstand des angefochtenen Bauprojekts seien. Dieser Punkt sei nicht jetzt im Rahmen der Baubewilligung betreffend Sanierung Mistplatte und Erweiterung Re- mise zu beurteilen, sondern vielmehr im Zuge der noch hängigen Lärmim- missionsklage zu prüfen. Im Stall würden einzig Schafe – mangels Jauche- grube oder Güllenlochs aber keine Rinder oder Kühe – gehalten. Folglich sei eine Neuberechnung des Mindestabstands durch die kantonale Fach- stelle überflüssig. Dass die Remise baulich nicht mit dem Tierstall verbun- den sei, ergebe sich aus dem Situationsplan, welcher sich in den Unterla- gen zum Baugesuch befinde. Der Unterstall an der Nordseite des Stallge- bäudes weise keine Austrittsöffnung auf. Die einzige Austrittsöffnung gehe dort zum Heustall. Es müsse darum kein neuer Messpunkt für die Berech- nung des Mindestabstands gewählt werden. Der Abstand von der Nordfas- sade des Stalles zur Liegenschaft des Beschwerdeführers betrage über 23 Meter, so dass der Mindestabstand von 19.60 m eingehalten werde. Das vom DIEM erteilte Näherbaurecht führe durch die Erweiterung der Remise zu keiner Verschlechterung der Verkehrssicherheit, da die Sichtdistanz ab Einfahrt L._____ in die alte M._____ nicht verringert werde. Aufgrund der geltenden Signalisation (Stop-Signal) sei die massgebliche Sehdistanz oh- nehin von einem stehenden Fahrzeug zu messen. Ausserdem komme den Gemeinden im Bau- und Planungsrecht traditionell ein grosser Ermessens- spielraum zu. Faktisch greife das Verwaltungsgericht nur bei einer willkür- lichen Ausübung durch die Gemeinde ein. Vorliegend erschöpften sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik am Ent- scheid der Beschwerdegegnerin, ohne jedoch darzulegen, inwiefern diese ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum missbraucht oder überschrit- ten hätte. Aus all diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.
21 - 22.Mit Schreiben vom 26. März 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer noch zur in der Replik erweiterter Parteibezeichnung und zur Aufforderung zur Einreichung seiner Honorarnote. Im Übrigen tat er seinen Unmut über die (Nicht-) Behandlung all seiner prozessualen Anträge kund. Vor diesem Hintergrund bestünden schon im heutigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel am rechtmässigen Zustandekommen des zu fällenden Urteils. 23.Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 setzte der Anwalt der Bauherrschaft (Beschwerdegegner) das Gericht darüber in Kenntnis, dass das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) mit Schreiben vom 10. Dezem- ber 2021 (Kopie als Beilage) nunmehr verlange, die Mängel hinsichtlich des Mistlagers bis Mitte 2023 zu beheben. Diese Mängelbehebung sei Teil des Bauvorhabens, welches Gegenstand des Verfahrens R 21 6 bilde. Der be- antragte Augenschein sei möglichst bald anzusetzen. Damit sollten die Be- schwerdegegner – selbst unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angedrohten Weiterzugs ans Bundesgericht – recht- zeitig mit dem Bauvorhaben beginnen können, um die vom ALG angesetzte Frist einzuhalten.
23 - terung der bestehenden Remise auf der Nordseite der Parzelle F._____ in der Dorfzone II unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilte, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten wer- den. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwer- deführer sind als Grundeigentümer der Parzelle K._____ im Norden bzw. der Parzelle J._____ im Westen des Bauprojekts in unmittelbarer Nähe und mit Sichtkontakt zur Parzelle F._____ als Adressaten vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 13. Januar 2021 ist daher – mit Ausnahme des Rechtsbegehrens in Ziffer 4 (vgl. E. 2.4. hier- nach) – einzutreten. 2.In materieller Hinsicht gilt es im Einzelnen die Rügen betreffend Unvollstän- digkeit der massgebenden Bauunterlagen (nachfolgend E.2.1.), Verletzung der Ausstands- und Befangenheitsregeln bei der Entscheidfindung (E.2.2.), Missachtung der örtlichen Bau- und Nutzungsordnung inkl. ungenügender Verkehrssicherheit bei der Erschliessung über die Remise (E.2.3.), Ein- wand übermässiger Geruchs- und Lärmemissionen durch das Gesamtbau- projekt (E.2.4.) und Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (E.2.5.) vom streitberufenen Gericht zu behandeln und zu entscheiden. 2.1.Gemäss Art. 42 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bestimmen die Gemeinden unter Be- achtung des übergeordneten Rechts, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind. Nach Art. 42 Abs. 4 KRVO muss bei Än- derung bestehender Bauten und Anlagen sowie bewilligter Pläne aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach der Änderung
24 - ersichtlich sein (bestehend: grau/schwarz; neu: rot; Abbruch: gelb). Wie den bei Gericht eingereichten Unterlagen und Beilagen zum bewilligten Baugesuch Nr. 17/20 vom 28. April 2020 entnommen werden kann, ist das Bauvorhaben umfassend dokumentiert (vgl. Akten der Beschwerdegegne- rin [Bg-act.] 1; beinhaltend: Grundriss 'gedeckte Mistplatte' [Masse 5.00 m x 5.40 m] und 'befestigter Vorplatz [8.25 x 5.40]; Ansicht Nord: Erweiterung Remise 'Ergänzen Fassade Fichte Roh'; Ansicht West: rot: Ziegeleinde- ckung; Ansicht Ost: Toröffnung; Situationsplan Parzelle F._____ im Mass- stab 1: 250 – rot: Überdachung Heuablad 15 m 2 [im Norden]; rot: Über- deckte Mistplatte 27 m 2 [im Westen]; rot: Befestigter Vorplatz 44.55 m 2 [im Westen direkt südlich zur Mistplatte]; zzgl. Plan mit bestehender Situation vor Ort inkl. vier Farbfotos im Format A4; weiter Raum- und Funktionspro- gramm für landwirtschaftliches Hochbauprojekt [Angaben über landwirt- schaftliche Nutzfläche; Gebäude/Raumbedarf [30 Tierplätze - alles Schafe] des Betriebsberaters [X._____] vom 20. April 2020; mitsamt Berechnung der Mindestabstände gemäss FAT-Richtlinien Nr. 476/95 laut Amt für Land- wirtschaft [mit Resultat: Mindestabstand 19.61 m bei 30 Schafen]). Die so eingereichten und bewilligten Pläne, welche auch die genauen Masse der jeweiligen Änderungen und Anpassungen enthalten, sind nicht nur nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, sondern auch des Gerichts absolut genügend, um das bescheidene Bauvorhaben darzustellen. Im Übrigen war das Vorhaben im Norden, soweit möglich (Remise/Schopf) auch profi- liert. Ausserdem ist auf die Funktion des Bauprofils hinzuweisen. Dieses hat gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Ver- waltungsgerichts insbesondere zum Gegenstand, die Nachbarn auf ein Bauvorhaben hinzuweisen und diese sind gehalten, die eingereichten resp. publizierten Baugesuchsunterlagen zu konsultieren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E.4.3 Abs. 2, 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.4.2.1; 1C_154/2009 vom 27. April 2010 E.1.3.3; Urteil des Verwaltungsgerichts R 2014 95 vom 24. Juni 2015 E.4c, R 2017
25 - 35 vom 15. Dezember 2017 E.2b). Die amtliche Publikation des Bauge- suchs 17/20 erfolgte nachweislich am 22. Mai 2020 (Bg-act. 2), mit Plan- auflage und Einsprachefrist bis zum 12. Juni 2020, wovon seitens des Be- schwerdeführers (A._____) mit Einsprache vom 10. Juni 2020 (Bg-act. 3) fristgerecht Gebrauch gemacht wurde. In dieser Publikation wurde zudem vermerkt: "Profile sind gestellt". Eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 KRVO ist daher nicht auszumachen. 2.2.Zum Einwand der Verletzung der Ausstands- und Befangenheitsregeln gilt es zunächst festzuhalten: Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantieren für gerichtliche Verfahren einen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 140 I 326 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E.2.3). Auch in Verfahren vor nicht gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 144 I 234 E.5.2, 141 IV 178 E.3.2.1, 139 I 121 E.5.1). Kern der Garantie der Unbefangenheit bildet sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits fest- gelegt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E.2.2.2). Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) haben Mitglieder einer Gemeindebehörde
26 - bei der Behandlung einer Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 32 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmun- gen des VRG (Art. 33 Abs. 3 GG). Im konkreten Fall wurde der Nachweis, dass der Bauherr auf Parzelle F._____ (Beschwerdegegner/Ehemann) als Gemeinderats-Stellvertreter am strittigen Entscheid der Beschwerdegeg- nerin nicht mitgewirkt hat, zwar nicht (positiv und lückenlos) erbracht; für das Gericht besteht jedoch keine begründete Veranlassung, die betref- fende Zusicherung der Beschwerdegegnerin (Bg-act. 12 und 13) in Zweifel zu ziehen. 2.3.Zur Rüge der Missachtung der örtlichen Bau- und Nutzungsordnung (zzgl. ungenügender Verkehrssicherheit) ist aktenkundig, dass die Beschwerde- gegner einerseits um die Erhöhung der Remise um ca. 1.80 m und um die Verlängerung des Daches über die Schopfzufahrt inkl. Holzwand (Fichte), in einer Länge von ca. 2.40 m, auf der Nordseite der Parzelle F._____ nachgesucht haben (Bg-act. 1 zzgl. Planunterlagen) und dieses Bauvorha- ben von der Beschwerdegegnerin mit Baubewilligungsentscheid vom 11. Dezember 2020 (Bg-act. 7) auch bewilligt wurde. Die Mehrfläche der neuen Überdachung beträgt unbestritten rund 15 m 2 . Der Schopf (Remise [Nr. I._____]) bildet schon heute die Zufahrt zum Heuablad (vgl. dazu Gerichts- fotos 5 und 6 am Standort 2) sowie zum Mistablad (Gerichtsfotos 11 und 12 am Standort 3). Im Baugesuch vom 28. April 2020 (Bg-act. 1 S. 1) wurde bereits seitens der Beschwerdegegner (Bauherrschaft) auf das nachge- suchte Näherbaurecht zu den Strassen zulasten der Kantons hingewiesen und sodann im Baubescheid vom 11. Dezember 2020 die entsprechende Verfügung des DIEM vom 3. Juni 2020 beigelegt (Bg-act. 7: Anhang 'De- partementsverfügung'). Das DIEM kam darin bezüglich Näherbaubewilli- gung und damit faktisch zugleich bezüglich Verkehrssicherheit der vorhan-
27 - denen Erschliessungssituation zur Kantonsstrasse im Osten und L._____ im Norden zu folgender Ansicht (S. 3): "Die Prüfung des Bauvorhabens hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erstellung einer Näherbaube- willigung gegeben sind. In Berücksichtigung der besonderen örtlichen Ver- hältnisse, namentlich in Bezug auf die zweckdienliche und geeignete An- ordnung der Remise, auf die baulichen Gegebenheiten, sowie auf den Um- stand, dass sich durch die Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes keine unmittelbaren Auswirkungen für die "alte M." (Kantonsstrasse) ergeben, kann dem Projekt zugestimmt werden. Für die Strasse und die Verkehrsteilnehmenden entstehen durch das Bauvorhaben keine nennens- werten Nachteile oder Gefahren. Die Ausnahme kann zudem gestattet wer- den, weil sie mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist und ihr keine öffentlichen Interessen strassenseits entgegenstehen." Diesen An- gaben und Schlussfolgerungen des DIEM vermag sich das Gericht auf- grund der anlässlich des Augenscheins vom 25. Februar 2022 selbst ge- wonnenen Eindrücke und Erkenntnisse über die konkreten Erschliessungs- verhältnisse vor Ort vorbehaltlos anzuschliessen (vgl. dazu Gerichtsfotos 1-4 am Standort 1 und Gerichtsfotos 5-7 am Standort 2 inkl. Planskizze S. 2). Ebenso wenig gibt es anderseits an der Überdeckung der sanierten Mistplatte auf einer Fläche von ca. 27 m 2 und an der Anlegung eines be- festigten Vorplatzes auf einer Fläche von ca. 44.55 m 2 auf der Westseite der Parzelle F. in der Dorfzone II etwas auszusetzen, umso mehr als in Art. 47 Abs. 3 des Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin noch aus- drücklich vorgesehen ist: "Sanierungen und Vergrösserungen bestehender Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig." Damit ist die Nutzungskonformität des geplanten und bereits bewilligten Bauvorhabens hinreichend erstellt. Weitere baupolizeiliche Vorschriften – wie z.B. Art. 85 BG [Erfordernisse an Zu- und Ausfahrten] sowie Art. 96 BG [Baugesuche mit beispielhafter Aufzählung von Beilagen] – sind ebenfalls nicht verletzt, zumal Art. 96 Abs. 2 BG sogar den Verzicht der Baubehörde auf einzelne Planunterlagen bei
28 - allen Baugesuchen zulässt. Wichtig und für die Streitentscheidung zentral ist, dass für die beabsichtigen Änderungen sowohl auf der Nordseite (Aus- dehnung Überdachung mit Einwandung der Remise) als auch insbeson- dere auf der Westseite (Sanierung Mistplatte mit neu befestigtem Vorplatz für Auslauf der Schafe) die nutzbare Fläche gleichbleibt und nicht vergrös- sert wird. Der Landwirtschaftsbetrieb wird deshalb – entgegen der Argu- mentation der Beschwerdeführer – nicht erweitert. Der Rest der bestehen- den Baute wird nicht verändert (siehe Bg-act. 1 Situationsplan mit Vergleich [rot: geplant] und [schwarz/weiss: bestehend]) und geniesst in Bezug auf die Nutzung für die Haltung von 30 Schafen den Bestandesschutz nach Art. 81 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) (Bg-act. 1 mit Baugesuch und beigelegtem Raum- und Funk- tionsprogramm einschliesslich Angaben über die landwirtschaftliche Nutz- fläche). 2.4.Es bleibt der Einwand der übermässigen Geruchs- und Lärmemissionen durch das Gesamtprojekt zu prüfen und zu entscheiden. Neben dem Ein- spracheentscheid einerseits (siehe Bg-act. 6 bzw. Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 2) und gleichzeitig dem Baubewilligungsentscheid anderseits (Bg- act. 7 bzw. Bf-act. 3; Sachverhalt Ziff. 5) erliess die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2020 zudem einen weiteren Entscheid (Bf-act.] 5; Sach- verhalt Ziff. 6), in welchem sie feststellte, dass sie die Reklamationen des Beschwerdeführers (A._____) gegen den Betrieb der Beschwerdegegner geprüft und keine störenden Sachverhalte festgestellt habe, die weitere Massnahmen bedingten. Es drängten sich daher keine Massnahmen im Sinne der Anträge 3 und 5 im Schreiben vom 10. Juni 2020 (Bg-act. 3) sowie im Schreiben vom 31. August 2020 (Bg-act. 5) auf. Darin wurde sei- tens der Beschwerdeführer zum einen (materieller Antrag 3) verlangt: "Es seien vom Gemeinderat die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die bestehenden Immissionen durch Lärm und Gestank auf die nachbarli-
29 - chen Parzellen künftig zu unterbinden bzw. um diese auf ein absolutes Mi- nimum zu reduzieren". Zum anderen (prozessualer Antrag 5) wurde gefor- dert: "Es sei ein Geruchs- und Lärmgutachten über den Betrieb des beste- henden Schafstalls samt seinen Anlagen und eine Lärm- und Geruchspro- gnose über die projektierte Sanierung der Mistplatte und die geplante Er- weiterung der Remise zu erstellen." Dieser letztere Entscheid vom 11. De- zember 2020 der Beschwerdegegnerin (Bf-act. 5: nur als 'Stellungnahme' bezeichnet) wurde allerdings ausdrücklich nicht angefochten (vgl. Be- schwerdeschrift vom 13. Januar 2021, S. 4 Ziff. 4) und erwuchs somit in Rechtskraft. Auf Ziff. 4 des Rechtsbegehrens in der genannten Beschwer- deschrift des Anwalts der Beschwerdeführer kann infolgedessen nicht ein- getreten werden (E.1. hiervor). Selbst wenn aber darauf einzutreten wäre, könnte auf den FAT-Bericht des Amtes für Landwirtschaft vom 20. April 2020 abgestellt werden (vgl. Bg-act. 1 inkl. FAT-Bericht mit Berechnung der Mindestabstände), welcher festhält, dass ein Mindestabstand von 19.61 m bei 30 Schafen einzuhalten ist, was vorliegend sicherlich der Fall ist (vgl. Duplik Ziff. 8 vom 22. März 2021 sowie Vernehmlassung Ziff. 30-31 vom 26. Januar 2021 der Beschwerdegegner). Anlässlich des Augenscheins konnten diese Angaben geprüft und verifiziert werden (vgl. dazu auch Gerichtsfotos 1-4 am Standort 1 sowie Gerichtsfoto 11 am Standort 3 samt Planskizze S. 2 mit Distanzmessstab 0 bis 30 m). 2.5.Zum Vorwurf der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes wird auf Art. 89 (Lager- und Abfallplätze) BG verwiesen, wonach Lagerplätze – hier besonders die Mistplatte samt Auslaufvorplatz für Tiere gemeint – das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen dürfen (Abs. 1). Die Baubehörde ordnet bei bestehenden Lagerplätzen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder übermässige Emissionen verursachen, Massnahmen zur Verbesserung oder ihre Beseitigung an. Die Kosten der Massnahmen ge-
30 - hen zu Lasten des Eigentümers oder Betreibers des Lagerplatzes (Abs. 2). Nach Art. 73 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorse- hen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fach- leute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen (Abs. 2). Verunstaltet eine Baute oder Anlage wegen mangelhaften Unterhalts das Orts- oder Landschaftsbild, verpflichtet die für die Bewilligung zuständige Behörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die Behörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen (Abs. 3). Wie mit Hinweis auf Art. 89 BG dargetan, enthält das kommunale Baugesetz keine strengere, eigenständige gestal- terische Bauvorgabe, weshalb hier – im Einklang mit Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG – direkt Art. 73 KRG zur Anwendung kommt. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts stellt Art. 73 KRG eine positive ästhetische Ge- neralklausel dar. Im Unterschied zu den entsprechenden negativen Klau- seln, welche eine Verunstaltung eines Stadt- oder Quartierbilds verbieten, verlangt die genannte Vorschrift positiv, dass die Baute nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen ist, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Widerspricht eine geplante Baute den Bau- und Zonenvorschriften, indem sie beispielsweise Vorschriften über die Ausnützungsziffer, die Gebäudehöhe/-länge oder die Geschosszahl missachtet, so stellt sich die Frage der Einordnung bzw. der Ästhetik nicht, weil die Bewilligung ohnehin zu verweigern ist. Ästhetikvor- schriften haben eine eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornher- ein eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken sich nicht zwingend. Die Anwendung
31 - einer positiven Ästhetikklausel darf aber nicht dazu führen, dass generell – im konkreten Fall für den ganzen Landwirtschaftsbetrieb auf Parzelle F._____ – die Zonenordnung (hier Dorfzone II) ausser Kraft gesetzt würde. Eine derartige Klausel darf auch nicht die Funktion einer Planungszone übernehmen und dazu verwendet werden, die bestehenden Bauvorschrif- ten ausser Kraft zu setzen und eine künftige Nutzungsordnung zu sichern. Die Frage, ob eine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 73 KRG erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse – vorliegend an- hand der eingereichten Baupläne – zu prüfen. Hinzu kommt, dass den kom- munalen Behörden bei der Anwendung der betreffenden Bestimmung ein Ermessensspielraum zusteht, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollzieh- bar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektie- ren und dürfen das Ermessen der kommunalen Baubehörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2021 vom
33 - 3.3.Die Beschwerdeführer haben den anwaltlich vertretenen und materiell ob- siegenden Beschwerdegegnern ausserdem die durch den Rechtsstreit ver- ursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Aus- gangspunkt ist dabei die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegner vom 30. März 2021 in der Höhe von CHF 5'541.-- (bestehend aus: Arbeits- /Zeitaufwand 18.5 Std. à CHF 270.--/Std. [CHF 4'995.--] plus Kleinspesen 3 % [CHF 149.85] und 7.7 % Mehrwertsteuer [396.15]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine Honorarver- einbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.-- zulässig. Laut Honorarvereinbarung vom 21. Januar 2021 wurde [in Ziff. 2] ein Stundenansatz von CHF 270.-- vereinbart. Die eingereichte Honorar- note gibt auch sonst zu keinen Beanstandungen oder Korrekturen seitens des Gerichts Anlass. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner daher – nach dem gleichen Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten – zudem aussergerichtlich je zur Hälfte (½ von CHF 5'541.-- = CHF 2'770.50) zu entschädigen, wobei die beiden Beschwerdeführer unter sich solidarisch für die Bezahlung der gesamten Parteientschädigung haften. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
34 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF694.-- zusammenCHF4'694.-- gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten von A._____ und der B._____ AG. 3.A._____ und die B._____ AG haben – solidarisch haftend – D._____ eine Parteientschädigung von je CHF 2'770.50, insgesamt also CHF 5'541.-- (inkl. MWST), zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]