Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2021 55
Entscheidungsdatum
20.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 55 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 20. September 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ricarda Tuffli Wiedemann, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Caviezel Partner, Beschwerdegegnerin und C._____,

  • 2 - vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Am 11. Mai 2020 erteilte die Baukommission B._____ C._____ im verein- fachten Baubewilligungsverfahren die Bewilligung für den Bau einer Luft/Wasser-Wärmepumpe auf der Parzelle D._____ in E.. 2.Nachdem C. mit dem Bau der Pumpe begonnen – und den Einbau nach seinen Angaben am 28. Juli 2020 fertiggestellt hatte – verlangte sein Nachbar A._____ am 1. September 2020 bei der Gemeinde die Durch- führung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und als vorsorgliche Massnahme die Verfügung eines Baustopps für die Luft/Wasser-Wärme- pumpe. 3.Der Baustopp wurde von der Baukommission B._____ am 3. September 2020 verfügt. Gleichzeitig leitete die Baukommission ein ordentliches Bau- bewilligungsverfahren für den Bau und Betrieb der Luft/Wasser-Wärme- pumpe ein. 4.Am 9. September 2020 reichte C._____ ein entsprechendes Baugesuch mit Lärmschutznachweis ein. 5.Am 10. September 2020 wiederholte A._____ seinen Antrag um Erlass des – gemäss obigen Ausführungen bereits angeordneten – Baustopps. Nach seinen Angaben wurde die Wärmepumpe trotz Baustopps während des hängigen Einspracheverfahrens fertig erstellt und in Betrieb genom- men. 6.Die dagegen bei der Baukommission am 28. September 2020 erhobene Einsprache durch A._____ wurde am 28. Oktober 2020 im Sinne der Er- wägungen gutgeheissen (Gutheissung des Eventualantrags Ziff. 2 lit. c der Einsprache [es seien andere geeignete Massnahmen zur Reduktion der Emissionen zu treffen]) und im Übrigen abgewiesen. Gleichzeitig er-

  • 4 - teilte die Baukommission die Baubewilligung für die Luft/Wasser-Wärme- pumpe. 7.Gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid erhob A._____ am 17. No- vember 2020 Einsprache beim Gemeindevorstand und beantragte die Auf- hebung des Einspracheentscheid und der Baubewilligung sowie die Ver- weigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei der angefochtene Einspra- cheentscheid aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller die Baubewilli- gung mit der Auflage zu erteilen, dass gestützt auf das Vorsorgeprinzip emissionsbegrenzende Massnahmen zu treffen seien (insbesondere die Installation einer anderen Pumpe mit Schalldämmhaube, die Versetzung der Pumpe, oder andere geeignete Massnahmen zur Reduktion der Emis- sionen). Es sei ein Augenschein respektive eine Hörprobe vorzunehmen. 8.Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs fand am 28. Januar 2021 ein Augenschein mit Hörprobe statt, bei welchem gemäss Protokoll eine Hörprobe unter maximalem Betrieb vorgenommen wurde. Gemäss Proto- koll vom 8. Februar 2021 wurde festgehalten, dass das Geräusch der Pumpe bei geschlossenem Fenster nicht, bei geöffnetem Fenster schon, im Dachgeschoss etwas stärker als im Erdgeschoss und auf der Veranda wahrnehmbar war. Auch wurde die Pumpe aus nächster Nähe in Augen- schein genommen. Ob das Geräusch laut oder störend sei, habe nicht ab- schliessend beurteilt werden können. Falls das vereinbarte Gespräch be- treffend Findung einer gütlichen Lösung zwischen den Parteien nicht zu- stande kommen sollte, werde vereinbart, dass A._____ eine akustische Messung der Wärmepumpe bei der Liegenschaft A._____ in Auftrag ge- ben werde, was anschliessend geschah. 9.Am 26. Februar 2021 fand die erwähnte Lärmmessung der F._____ AG statt. Danach werden die Grenzwerte eingehalten, auch unter Berücksich- tigung des Sicherheits- und Vorsorgezuschlags von 3 dB(A).

  • 5 - 10.Am 11., mitgeteilt am 18. Mai 2021, wies der Gemeindevorstand die Ein- sprache ab. 11.Am 16. Juni 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte: (1) Der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der Einspra- cheentscheid und die mit separatem Bauentscheid erteilte Baubewilligung seien auf- zuheben und es sei dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für die Luft-Wasser- Wärmepumpe am vorgesehenen Standort zu verweigern. (2) Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei dem Be- schwerdegegner die Baubewilligung mit der Auflage zu erteilen, dass gestützt auf das Vorsorgeprinzip emissionsbegrenzende Massnahmen zu treffen seien, wie: a) Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe des Typs G._____ LW 161H A/V oder eines vergleichbaren Typs mit Schalldämmhaube; b) Versetzen der Luft/Wasser-Wärmepumpe an den durch einen Akustiker zu ermittelnden Standort an der Nord-, Süd- oder Westfassade, von welchen aus die geringste Lärmbelastung für den Einsprecher zu erwarten ist oder Erstellen einer innenliegenden Wärmepumpe; c) andere geeignete Massnahmen zur Reduktion der Emissionen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festlegung der Auflagen gemäss lit. a-c an die Baubehörde zurückzuweisen. (3) Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sei neu zu verlegen und vollumfänglich dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zu überbinden. (4) Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und insbesondere sei es dem Beschwerdegegner zu verbieten, während des Beschwerdeverfahrens die Wär- mepumpe zu nutzen, bis über die Bewilligungsfähigkeit entschieden ist (Nutzungs- verbot). (5) Es sei ein Augenschein vor Ort und eine Hörprobe der Luft/Wasser-Wärmepumpe unter maximalem Betrieb, eventualiter eine neue Lärmmessung, vorzunehmen. (6) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Einsprache- und Beschwerdeverfahren) zu Lasten des Beschwerdegegners und der Vorinstanz.

  • 6 - 12.Am 28. Juni 2021 nahm die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) zur bean- tragten vorsorglichen Massnahme Stellung und ersuchte um Abweisung der entsprechenden Anträge. Begründend hielt sie fest, dass die Verfü- gung eines Nutzungsverbots für die Wärmepumpe während des verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens unverhältnismässig wäre. Von einem eigenmächtigen Vorgehen des Bauherrn könne gemäss Verfah- renshistorie nicht die Rede sein. Laut der Gemeinde wurde den privaten Interessen des Beschwerdeführers bereits durch die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Rechnung getragen. Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im Übrigen während des Ver- fahrens vor dem Gemeindevorstand während den letzten sechs Monaten keine Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung resp. eines Nutzungsverbots für die Pumpe gestellt habe. 13.Ebenfalls am 28. Juni 2021 beantragte C._____ (Bauherr/Beschwerde- gegner 2) gemäss Beilage die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und hielt begründend fest, dass er im Jahr 2020 das damals bestehende Heizsystem für die Luft/Wasser-Wärme- pumpe ersetzt habe, nachdem er dafür am 30. Oktober 2020 eine Baube- willigung erhalten habe. Kurz darauf sei die Wärmepumpe in Betrieb ge- nommen worden. Da er damit sein Wohnhaus heize und Warmwasser er- zeuge, wären die ihm daraus entstehenden Nachteile unverhältnismässig. 14.Mit vorsorglicher Verfügung vom 30. Juni 2021 wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren abgewiesen. 15.Am 19. August 2021 beantragte die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Be- gründung des Abweisungsantrags verwies sie auf den angefochtenen Ein- spracheentscheid des Gemeindevorstands vom 11. Mai 2021 sowie den mitangefochtenen Einspracheentscheid und die Baubewilligung der Bau- kommission. Der Beschwerdeführer bringe in der vorliegenden Eingabe

  • 7 - kaum Neues vor, somit könne auf die entsprechenden umfassenden und lückenlosen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer be- anstandete in seiner Beschwerde vom 16. Juni 2021 die Höhe der erho- benen Verfahrenskosten von CHF 5'000.-- für das vorinstanzliche Verfah- ren vor dem Gemeindevorstand. Die Gemeinde betrachtete diese Rüge jedoch als unbegründet. Sie habe als erste Rechtsmittelbehörde und nicht im Sinne eines Einspracheverfahrens gehandelt. Die erhobenen Verfah- renskosten von CHF 5'000.-- seien entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden, da im Verfahren ausserordentlich hohe Aufwände entstanden seien. 16.In der Replik vom 1. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2021 vollständig fest und bestritt die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1. Festzuhalten sei, dass Innen- und Aussenstandorte vorhanden seien, welche den Be- schwerdegegner 2 nicht unnötig einschränkten, mit verhältnismässigem Aufwand möglich seien und darüber hinaus den Beschwerdeführer aber vor übermässigen Immissionen schützten. Damit stehe fest, dass es sich beim bewilligten Standort entgegen der Ausführungen der Vorinstanz nicht um den "absolut besten" Standort handle. Die Vorinstanz verkenne erneut, dass ein Dezibel mehr oder weniger bereits wesentlich Einfluss auf die Lärmbelastung habe, zumal der Lärm exponentiell zu- respektive ab- nehme. 17.Am 7. September 2021 hielt die Gemeinde in ihrer Duplik weiterhin an der kostenfälligen Abweisung der Beschwerde fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. Sie vertiefte einzig, dass es sich der Beschwerdeführer mit Bestreitung der Kostenangaben von CHF 7'000.-- bis 11'000.-- für die Schalldämmhaube der Luft/Wasser-Wärmepumpe des Typs G._____ LW 161H A/V zu einfach mache, da er doch gerade dieses Modell eventualiter beantragte. Die Gemeinde habe nachvollziehbar und plausibel dargelegt, warum dieser Typ als Alternativmodell nichts tauge. Die ungefähre Kos-

  • 8 - tenangabe sei das Resultat einer telefonischen Anfrage bei der G._____ AG gewesen. Die Gemeinde habe sich zwischenzeitlich auch noch eine Preis- und Typenliste geben lasse, die sie der Duplik beilege. Daraus könne entnommen werden, dass eine Schalldämmhaube mit Stufe 1 CHF 7'455.-- und mit Stufe 2 CHF 12'088.-- koste. Folglich erweise sich die angegebene Kostenschätzung als effektiv zu tief, was die vorgenom- mene Verhältnismässigkeitsprüfung auch in dieser Hinsicht mehr als bestätige. 18.Am 31. März 2022 edierte der Instruktionsrichter bei der Gemeinde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. April 2020, das Schreiben der H._____ GmbH vom 13. Oktober 2020 und den Nachweis der I._____ SA vom 28. April 2021 sowie sämtliche Baugesuchsunterlagen. Dazu wurde den Parteien am 20. April 2022 das rechtliche Gehör gewährt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 sowie die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall bildet der Einspracheentscheid des Gemeindevorstands B._____ betreffend das Baugesuch Nr. 21/2020 vom 11. Mai 2021 für eine Heizung mit Luft/Wasser-Wärmepumpe für die Liegenschaft auf der Parzelle D._____ in E._____. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbesondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsge- richtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz ange- fochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig, sodass er ein

  • 9 - taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG bildet. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist Eigentümer der Parzelle J., welche unmittelbar an Parzelle D. (C._____) grenzt. Er ist als Adressat der Verfügung und Nachbar der be- troffenen Parzelle besonders berührt und hat somit ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.Im Kern richtet sich die vorliegende Beschwerde primär gegen die Bewilli- gung am vorgesehenen Standort, was auch dem Rechtsbegehren (An- trag 1) des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Der vorgesehene Stand- ort wurde am 28. Oktober 2020 bewilligt. Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz (Gemeinde) in Verletzung des Vorsorge- prinzips und anderer notwendiger Lärmschutzmassnahmen das Baubewil- ligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hatte und insbesondere, ob die Bewilligung am vorgesehenen Standort haltbar ist. 3.Der Immissionsschutz besteht aus einem zweistufigen Verfahren (ZÜR- CHER, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzge- setz, Zürich 1996, S. 67). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verord- nung (LSV; SR 814.41) müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfes- ten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde einerseits so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist (lit. a; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]) und andererseits dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Vor- aussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Die von der projektierten Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG die Pla- nungswerte "in der Umgebung" nicht überschreiten. Die massgebliche Umgebung erstreckt sich dabei nicht auf einen bestimmten Umkreis; die

  • 10 - Emissionen sind vielmehr so weit zu begrenzen, dass die resultierenden Immissionen überall, wo der Lärm auf lärmempfindliche Gebiete oder Ge- bäude trifft, die am betreffenden Ort geltenden Planungswerte einhalten (WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 2000, Art. 25 N 56). Was unter "Umgebung" zu verstehen ist, hat der Bundesrat in den Art. 41 und 39 LSV konkretisiert, welche die (räumliche) Geltung der Belastungsgrenzwerte und den sich daraus ergebenden Ort der Er- mittlung von Lärmimmissionen regeln. Diese Bestimmungen unterschei- den zwischen "Gebäuden" (Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 LSV) und "noch nicht überbauten Bauzonen" (Art. 41 Abs. 2 lit. a und Art. 39 Abs. 3 LSV; BGE 131 II 616 E.3.4.2). Ist ein Grundstück überbaut, d.h. besteht bereits ein Gebäude, so gelten die Belastungsgrenzwerte in den lärmemp- findlichen Räumen i.S.v. Art. 2 Abs. 6 LSV (Art. 41 Abs. 1 LSV). Dabei werden die Messwerte grundsätzlich in der Mitte der offenen Fenster der Räume ermittelt (BGE 131 II 616 E.3.4.2). Ist das Grundstück dagegen noch nicht überbaut, bestehen noch keine lärmempfindlichen Räume. Um diese Grundstücke nicht schutzlos zu lassen und ihre künftige Überbau- ung nicht zu verunmöglichen, bestimmt Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3 LSV, dass die Planungswerte an den Orten und auf der Höhe aller Stockwerke eingehalten werden müssen, an welchen nach den Bauvor- schriften der betreffenden Zone Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (WOLF, a.a.O., Art. 25 N 58). Messungen und Be- rechnungen sind stets mit Ungenauigkeiten behaftet. In der Praxis werden jedoch gemessene bzw. errechnete Pegel als genaue Werte behandelt (WOLF, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 19-25, N 13). 4.1.Die betroffenen Parzelle D._____ in E._____ befinden sich in der Wohn- zone und Empfindlichkeitsstufe II. Das bedeutet die Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht sind einzuhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 2 LSV Anhang 6).

  • 11 - 4.2.Der Lärmschutznachweis vom 8. September 2020 (verfasst durch H._____ GmbH), welcher mit der Baugesucheingabe vom 9. September 2020 eingereicht wurde, hielt fest, dass der Beurteilungspegel 40.4 dB(A) (Tag- und Nachtbetrieb berücksichtigt; schallreduzierter Nachtbetrieb) be- trug und der Grenzwert somit eingehalten wurde (durch den Instruktions- richter edierte Beilage [ed-act.] 2.2.4). 4.3.Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Lärmmessung der F._____ AG vom 26. Februar 2021 vor der lärmempfindlichen Westfas- sade (von der Parzelle des Beschwerdeführers ausgehend) ergab einen Beurteilungspegel von 46 dB(A) bei Tag und 38 dB(A) in der Nacht (Bei- lage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 18). Die Lärmmessung wurde auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und somit aus 12.33 m Entfer- nung durchgeführt. Im Bericht der F._____ AG wurde zudem festgehalten, dass es nicht klar sei, ob die Werte bei der Anlage selbst eingehalten wer- den. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG müssen die Planungswerte, wie schon dargelegt, in der Umgebung und in Bezug auf lärmempfindliche Räume eingehalten werden, was vorliegend der Fall ist. Die vorgeschriebenen Planungswerte wurden beim Beurteilungspunkt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, genauer an der Westfassade bei den gemäss dem Beschwerdeführer lärmempfindlichen Räumen (Schlafzimmer) somit un- terschritten, auch unter Berücksichtigung des Sicherheits- und Vorsorge- zuschlags von 3 dB(A) (Bf-act. 18). Auch ist zu erwähnen, dass beim er- folgten Augenschein mit Hörprobe am 21. Januar 2021 die Geräusche der Wärmepumpe unter maximalem Betrieb nur bei geöffnetem Fenster zu hören waren (Bf-act. 17). Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV ist somit erfüllt. Die Diffe- renz zum Lärmschutznachweis der H._____ GmbH wurde laut der F._____ AG aufgrund der leicht grösseren Distanz und den Messunsicher- heiten verursacht (Bf-act. 18). 5.1.Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

  • 12 - getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorge- prinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (vgl. BGE 141 II 476 E.3.2; 126 II 366 E.2b). Denn die Emissionen sind soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Daraus folgt, dass sich die Baubewilligungs- behörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Aus- wahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektva- rianten für Wärmepumpen zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E.3.3, in: URP 2009 S. 541). 5.2.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Prinzip der vorsorgli- chen Emissionsbegrenzung bei aussen errichteten Wärmepumpen bereits verletzt, wenn an einem bewilligungsfähigen Innenstandort eine reduzierte Lärmbelastung besteht und dieser bewilligte Innenstandort technisch mög- lich und wirtschaftlich tragbar sei (BGE 141 II 476 E.3.4 und 3.5). In der neusten Rechtsprechung wurde ergänzend ausgeführt, dass es wesent- lich sei, dass eine Verschiebung der Anlage ins Hausinnere technisch nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Hinzuzufügen sei, dass alterna- tive Innenstandorte im Rahmen der Standortwahl auch beim Regelfall ei- ner Baubewilligung über eine noch nicht installierte Wärmepumpe, für die ein Aussenstandort beantragt werde, dem Grundsatz nach einzubeziehen seien. Dies müsse nicht nur dann gelten, wenn die projektierte Aussenan- lage die Planungswerte im Verhältnis zu Nachbarliegenschaften knapp einhalte, sondern ebenfalls dann, wenn sie es deutlich tue. Mit anderen Worten seien bei der Standortwahl jeweils nicht nur alternative Aussen-, sondern auch Innenstandorte zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 21. Januar 2021 E.4.3).

  • 13 - 5.3.Auch wenn eine Projektwahl für eine Aussenanlage an sich zulässig ist, hat sie dem Vorsorgeprinzip in seiner Bedeutung für die Standortwahl als Massnahme zur Beschränkung des Lärms an der Quelle genügend Rech- nung zu tragen. Die Baugesuchsteller bzw. Grundeigentümer haben na- turgemäss ein Interesse, die Bewohner ihrer Liegenschaft vor dem Lärm einer Wärmepumpe zu schützen und somit Aussenstandorte vorzuziehen. Wenn sich abschätzen lässt, dass mit relativ wenig Aufwand für Schall- dämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen An- lage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden kann, so ist zur Erfüllung des Vorsorgeprin- zips nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig. Es ist allerdings zu beachten, dass innen aufgestellte Wärmepumpen nicht zwin- gend leiser sind als aussen aufgestellte Wärmepumpen (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärme- pumpen, Ausgabe 7. Juni 2019, Ziff. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E.4.3). Demzufolge ist in einem Bau- gesuch für eine Aussenanlage ergänzend mindestens summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandor- ten darzulegen. In einem solchen Fall genügt es, wenn die Plausibilität des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird. Hingegen ist es bun- desrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von alternativen Innenstandorten bei einer Aussenanlage schon deshalb unterbleibt, weil letztere die Pla- nungswerte deutlich einhält (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom

  1. Januar 2021 E.4.3). 5.4.Am 11. Mai 2020 erteilte die Baukommission dem Beschwerdegegner 2 die Bewilligung im vereinfachten Verfahren für den Aussenstandort an der östlichen Fassade der Parzelle D._____. Aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers wurde dann ein ordentliches Baubewilligungsverfah- ren eingeleitet, wobei die Bewilligung für die Wärmepumpe an der Ostfas-
  • 14 - sade am 28. Oktober 2020 erteilt wurde. Nach Meinung des Beschwerde- führers seien andere geeignete Standorte (innen und aussen) nicht geprüft worden, obwohl sie zur Verfügung gestanden hätten. Ausserdem sei die Wärmepumpe an der Ostfassade installiert worden, was direkt vis-à-vis von den vier Schlafzimmern und dem Wohnbereich (westliche Hausfas- sade des Beschwerdeführers). Dabei sei die Ostfassade die einzige Fas- sade, welche gegenüber einem bewohnten Haus liege. Weiter sei zudem der Abstand kleiner, als bei anderen Standorten. Laut Beschwerdeführer widerspreche der bewilligte Standort dem Vorsorgeprinzip. 5.5.Gemäss den Akten soll sich der Standort der Wärmepumpe an der östli- chen Fassade der Parzelle D._____ befinden, folglich westlich des Wohn- hauses des Beschwerdeführers. Die Anlage befinde sich in 12.33 m Ent- fernung zum Gebäude des Beschwerdeführers (zum nächsten lärmemp- findlichen Raum des Beschwerdeführers: vier Schlafzimmer und Wohn- zimmer). Die nördliche, westliche und südliche Fassade des Wohnhauses des Beschwerdegegners 2 sind unbebaut. 5.6.Im Schreiben der I._____ SA vom 28. April 2021 (ed-act. 2.7.14) wurde aufgeführt, dass bei der Besichtigung der Anlage am 12. März 2020 zu- sammen mit dem Wärmepumpenlieferanten G._____ AG verschiedene Varianten von Wärmepumpen mit dem Bauherrn besprochen und die Ein- baumöglichkeiten überprüft wurden. Bei der Variante der Innenaufstellung der Wärmepumpe wurde dargestellt, dass dies bei den gegebenen Platz- verhältnissen und bevorstehenden baulichen Eingriffen in den tragenden Betonwänden nicht möglich sei. Die Variante einer Splitanlage wurde we- gen höherer Lärmemissionen gegenüber dem Monoblock nicht gewählt. Die Auswahl wurde dabei auf die Variante Wärmepumpe Monoblock fest- gelegt, da dieses System aufgrund der geringeren Lärmemissionen für dieses Objekt die beste Lösung sei. Folglich wurden schon vor dem ein- gereichten Baugesuch potenzielle Innen- und Aussenstandorte geprüft und ein Innenstandort war von vornherein als technisch nicht möglich zu

  • 15 - betrachten. Auch hätten Innenmodelle des gleichen Herstellers einen höheren Beurteilungspegel, nämlich zwischen 41.4 dB(A) und 42.4 dB(A). Mit Lärmschutzmassnahmen liessen sich die Beurteilungspegel bei den Innenmodellen um maximal ca. 3-6 dB(A) reduzieren. Somit sei im vorlie- genden Fall nur eine Ausseninstallation technisch möglich. 5.7.Im Schreiben vom 13. Oktober 2020 von Herrn K._____ der H._____ GmbH erläuterte dieser, dass bei der Besichtigung der Anlage am 16. April 2020 mit Herrn I._____ (Installation) und dem Beschwerdegegner 2 ein geeigneter Standort gesucht wurde (ed-act. 2.4.11). Unter Berücksichti- gung der Hydraulik sowie der Schnee- und Windverhältnisse fiel die Ent- scheidung auf den in der Baueingabe eingegebenen Standort (Ostfas- sade). An diesem Standort seien die Voraussetzungen für ein einwand- freies Funktionieren der Wärmepumpe gegeben, das heisst die Luft der Wärmepumpe könne frei zirkulieren und werde von keiner Nische oder Wand zurückgeblasen und der Schall könne sich somit nicht hochschau- keln. Des Weiteren werde die Wärmepumpe von 19:00 bis 07:00 Uhr in den schallreduzierten Nachbetrieb (Flüstermodus) geschaltet. 6.Somit wäre weiter zu prüfen, ob eine Installation an der nördlichen, west- lichen oder südlichen Fassade gegenüber unbebauten Grundstücken möglich wäre. Anzumerken ist hier, dass das Vorsorgeprinzip klar voraus- setzt, dass auch gegenüber unbebauten Bauzonen die Planungswerte einzuhalten sind (Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a LSV). Dies hat die Beschwerdegegnerin 1 im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 abgehandelt. Der südliche Standort komme nicht in Frage, da in E._____ der Schnee und ein stetiger Wind generell praktisch immer vom Süden herkomme und die betriebliche und ökologische Effizienz der Wär- mepumpe nahezu gänzlich zunichtemachen würde. Wenn nämlich die ausgehende kalte Luft durch den Südwind wieder von der Luftwärme- pumpe angesaugt werde, bestehe mangels Luftaustausch die Gefahr von ständigen thermischen Kurzschlüssen. Ausserdem werde auch der Reini-

  • 16 - gungsaufwand bedeutend grösser. Auch würde die Wärmepumpe dann genau vor dem neu angebauten Wintergarten stehen. Auch müsse bei der unbebauten Parzelle N._____ südlich eine in Zukunft realisierbares Ge- bäude in die Überlegungen miteinbezogen werden, denn da wäre der Grenzabstand noch geringer als bei der Parzelle J._____ des Beschwer- deführers und würde direkt gegen lärmempfindliche Räume ausgerichtet sein. Diese Nachteile würden auch bei einem Standort an der nördlichen Fassade vorliegen, wo der Abstand potenziell noch geringer wäre. Ein Standort im Westen sei gänzlich undenkbar aufgrund von Leitungen, Gra- bungen, Zusatzkosten, Störung des Bauherrn etc. Ein anderer Standort an der östlichen Fassade sei ebenfalls für sämtliche Parteien aus lärmschutz- rechtlicher Sicht nachteiliger, obwohl es laut Beschwerdegegner 2 für ihn kostengünstiger sei. Somit sei der gewählte Standort gemäss Beschwer- degegnerin 1 der "absolut beste" (Bf-act. 7). Folglich kann festgehalten werden, dass die Gemeinde neben alternativen Innenstandorten auch aussen alle möglichen Standorte überprüft hat. Sie kam zu Recht zum Schluss, dass ein Alternativstandort technisch nicht möglich und/oder wirt- schaftlich nicht tragbar sei. Denn auch jeder andere Standort ist gleich, wenn nicht mehr, durch Emissionen belastet. Somit wurde die Plausibilität des Ausschlusses alternativer Standorte überprüft und bejaht (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E.4.3). 7.1.Der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm einer Wärmepumpe ist dabei auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berück- sichtigen (vgl. BGE 141 II 476 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E.3.7). Bei Anlagen, welche die lärm- schutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätz- liche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGE 127 II 306 E.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E.3.2). Das

  • 17 - Bundesgericht hat festgehalten, dass aus dem Vorsorgeprinzip kein abso- luter Schutz vor Emissionen abgeleitet werden kann. Vielmehr sind gering- fügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (HÄNNI, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 409; vgl. BGE 126 II 307 f.). 7.2.Während dem Augenschein am 28. Januar 2021 um 13:30 Uhr wurde beim Beschwerdeführer an der M._____ in E._____ eine subjektive Hör- probe in verschiedenen Zimmern vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass das Geräusch der Pumpe bei geschlossenem Fenster nicht wahr- nehmbar sei, dabei sei die Pumpe auf höchster Stufe gelaufen. Bei offe- nem Fenster sei das Geräusch wahrnehmbar, dabei im Dachgeschoss et- was stärker als im Erdgeschoss. Ob das Geräusch laut oder störend ist, konnte nicht abschliessend beurteilt werden, da es auch vom Lärmemp- finden abhängig ist. Jedoch habe man das Geräusch nur bei offenem Fenster und unter ruhigem Horchen und Hören wahrnehmen können. Dies würde der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechen, dass geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen seien. 7.3.Die Baubewilligung der Wärmepumpe wurde am 28. Oktober 2020 unter der Auflage erteilt, dass im Nachtbetrieb eine Reduktion des Betriebs statt- findet mit dem sog. Flüstermodus (teilweise Gutheissung der Einsprache vom 28. Oktober 2020) 7.4.Lärmreduzierende Massnahmen wie etwa eine Lärm- bzw. Sichtschutz- wand wurden durch die Beschwerdegegnerin 1 geprüft. Somit seien mit relativ geringem Aufwand keine wesentlichen Reduktionen der Emission zu erreichen. Für einen Innenstandort erforderliche Innenmodelle der Luft- /Wasser-Wärmepumpe desselben Herstellers mit einigermassen gleicher Leistung läge der Beurteilungspegel zwischen 41.4 dB(A) und 42.4 dB(A).

  • 18 - 7.5.Bei Lärmschutzmassnahmen für ein solches Innenmodell lasse sich der Beurteilungspegel um maximal 3-6 dB(A) reduzieren. Weiter wären die er- forderlichen baulichen Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar und tech- nisch nur sehr erschwert möglich (Statik, bauliche Massnahmen, zusätzli- ches Vordach aufgrund des Schneefalls, Energieverlust, Platzgründe etc.). Ohne Schutzmassnahmen würde der Beurteilungspegel bei einem Innenmodell über dem Grenzwert liegen. Nur mit Schalldämmhauben würde ein gesetzeskonformer Planungswert erreicht werden, allerdings nur mit beträchtlichen Zusatzkosten, d.h. je nach Schalldämmhaube zu- sätzlich CHF 7'000.-- bis 11'000.--. Auch ein Splitmodell würde den ge- setzlichen Grenzwert nicht einhalten. Somit wären die Kosten sehr hoch und es könne nicht mehr von einem relativ geringen Aufwand gesprochen werden. 7.6.Somit wurde durch die Beschwerdegegnerin 1 eine Verhältnismässig- keitsprüfung und Interessenabwägung vorgenommen, welche nicht zu be- anstanden ist. 8.Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin 1 das umweltrecht- liche Vorsorgeprinzip nicht verletzt, da sie eine Prüfung der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Tragbarkeit von sämtlichen möglichen Innen- und Aussenstandorten für die Wärmepumpe im vorliegenden Ver- fahren vorgenommen und die Plausibilität des Ausschlusses alternativer Standorte rechtsgenüglich belegt hat. 9.1.Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem festste- henden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Be- weise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 131 I 157 E.3, 124 V 94 E.4b, 122 III 223 E.3c). Hier erübrigt sich die geforderte Durch-

  • 19 - führung eines Augenscheins mit einer Hörprobe gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG, da der Sachverhalt durch die bereits erfolgte Lärmmessung durch die F._____ AG vom 26. Februar 2021 (Bf-act. 18) und den bereits erfolgten Augenschein mit einer Hörprobe unter maximalem Betrieb der Wärmepumpe am 28. Januar 2021 (Bf-act. 17) genügend abgeklärt ist. 9.2.Der Beschwerdeführer rügt, dass der Gemeindevorstand auf ein unvoll- ständiges Lärmgutachten abgestellt habe. Denn aufgrund starken Windes konnte der Lärm an einigen wesentlichen Fenstern beim Beschwerdefüh- rer nicht gemessen werden. Trotzdem habe der Gemeindevorstand darauf abgestellt. Selbst wenn am Tage der Lärmmessung windige Bedingungen herrschten und aufgrund dessen ein Laubrascheln zu hören war, kann auf- grund der mehrfachen Prüfung und der festgestellten Unterschreitung der Planungswerte mittels Lärmschutznachweis, Lärmmessung und Hörprobe dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Denn der Beurteilungsmess- punkt wurde bestmöglich auf Störgeräusche, wie das Laubrascheln ange- passt und dementsprechend wurde der Messstandort näher an der Quelle gewählt (Bf-act. 18). Der Messwert konnte dann auf die gesamte Westfas- sade umgerechnet werden. Die Planungswerte wurden bei Tag um 9 dB(A) und bei Nacht um 7 dB(A) unterschritten, was nicht nur eine knappe Unterschreitung darstellt. Somit vermag eine weitere Beweisab- nahme nichts am Ergebnis zu verändern. 10.Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine unvollständige Sachver- haltsermittlung der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin 1) gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG, in dem sie die Begründung des Beschwerdegegners 2 gegen einen Innenstandort nicht hinterfragt habe. Nach Art. 11 Abs. 1 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersu- chungsgrundsatz). Für das gesamte öffentliche Verfahren gilt der Grund- satz der freien Beweiswürdigung. Die betreffende Instanz hat sich frei und unvoreingenommen ihre Meinung dazu zu bilden, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. (WIEDERKEHR, Öffentliches

  • 20 - Verfahrensrecht, 2. Aufl., Bern 2022, S. 131 Rz. 279). Hinsichtlich des In- nenstandorts der Wärmepumpe beurteilte die Vorinstanz (Gemeindevor- stand) die Prüfung der Baukommission als ausreichend, da an eine solche im Rahmen der Vorsorge im Lichte der Rechtsprechung keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfe ("summarische Prüfung", "Plausibi- litätsprüfung"; Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E.4.3). Weiter kam die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht auch damit nach, dass sie mit Schreiben vom 1. April 2021 nochmals beim Be- schwerdegegner 2 betreffend wirtschaftliche Tragbarkeit und technische Machbarkeit nachhakte, was folglich zeigt, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit der Begründung des Innenstandorts beschäftigt hatte. Die Be- gründung erschien für die Vorinstanz plausibel und nachvollziehbar (Bf- act. 2 S. 9). 11.1.Der Gemeindevorstand der Gemeinde B._____ (Beschwerdegegnerin 1) entschied im Einspracheentscheid, dass dem Einsprecher Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF 5'000.-- auferlegt würden (Bf-act. 2). Dies gestützt auf Art. 96 Abs. 1 und 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) für die Kosten des Beizugs eines Rechts- anwaltes in Höhe von CHF 10'000.--, von welchen 50 % den Einsprechen- den überbunden wurden. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand- punkt, dass das vorinstanzliche Verfahren für ihn kostenlos sein müsse und beantragt unter Ziff. 3, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen und vollumfänglich dem Beschwerdegegner 2 und der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin 1) zu überbinden seien. 11.2.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilli- gungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Das Verur-

  • 21 - sacherprinzip ist auch im Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG zu finden, wonach kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung der Einspra- che ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Gebühren werden gemäss Art. 96 Abs. 3 KRG von der Gemeinde in einer Gebührenverordnung geregelt. Mit BGE 143 II 467 E.2.5-2.8 wurde klar bestätigt, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Ein- sprechern auferlegt werden dürfen. 11.3.Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die erteilte Baubewilligung der Baubehörde für die Wärmepumpe gemäss Art. 76 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ Einsprache beim Gemeindevorstand erhoben. Der Gemeindevorstand der Gemeinde B._____ hat 50 % der Kosten des Ein- spracheverfahrens (CHF 10'000.--) dem Beschwerdeführer überbunden, für den Beizug eines Rechtsanwalts. Durch diesen Beizug des Rechtsan- walts wird schon vorweggenommen, dass es sich nicht um eine offensicht- lich unbegründete oder unzulässige Einsprache handelte, denn ansonsten hätten sie kein Fachwissen eines Rechtsanwalts benötigt. Somit können die Kosten des Rechtsanwalts im Einspracheverfahren gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts und im Sinne von Art. 96 Abs. 2 KRG nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden. 12.Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Kla- geverfahren in der Regel die unterliegende Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu 4/5 zulasten des Beschwerdeführers und zu 1/5 zulasten der Gemeinde B._____. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- und Klageverfahren ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels einer eingereichten Honorar-

  • 22 - note für die Aufwendungen des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners 2 setzt das Gericht die Entschädigung nach eigenem Ermessen fest. Im vor- liegenden Fall hat der mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführer eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. MWST) an den Beschwerdegegner 2 zu leisten. Bund, Kanton und Ge- meinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisatio- nen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

  • 23 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Mai 2021 aufgehoben. Die Gemeinde wird angewiesen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Er- wägungen neu zu beurteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF504.-- zusammenCHF2'504.-- gehen zulasten von A._____ (4/5) und der Gemeinde B._____ (1/5). 3.A._____ hat C._____ eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädi- gung von CHF 3'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]

Zitate

Gesetze

15

BV

KRG

  • Art. 96 KRG

LSV

USG

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 12 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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