Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2021 31
Entscheidungsdatum
10.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 31 5. Kammer EinzelrichterMeisser Aktuar ad hocGees URTEIL vom 10. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 26. Januar 2021 reichte A._____ bei der Gemeinde B._____ eine mit "Einsprache/Gesuch" betitelte Eingabe gegen das Baugesuch Nr. C._____ der D._____ AG bezüglich Neubau eines Hochregallagers auf der Parzelle Nr. E._____ in B._____ ein. 2.Mit Bau- sowie Einspracheentscheid vom 17. März 2021 trat die Ge- meinde auf die Einsprache von A._____ nicht ein und erteilte dem Bauge- such die Bewilligung unter Auflagen. Begründend führte sie im Wesentli- chen aus, dass es dem Einsprecher an einer räumlichen Beziehungsnähe sowie an einem ausgewiesenen persönlichen Interesse mangle, weshalb er nicht zur Einsprache legitimiert sei. Das Bauvorhaben sei darüber hin- aus zonenkonform. 3.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2021 (Datum Poststempel) sinngemäss Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden und bat darum, "die Ablehnung der Ein- sprache zu beurteilen". Die erteilte Baubewilligung sei allenfalls abzuleh- nen und ein unverzüglicher Baustopp zu veranlassen. Die F._____ (Anm. des Gerichts: Hügel als Erosionsrelikte eines spätglazialen Bergsturzes) in B._____ seien im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmä- ler (BLN) eingetragen und stünden somit unter Schutz. Der vorgesehene Bau zwischen der G._____ und der H._____ würde dieses Schutzziel massiv beeinträchtigen und die F._____ um rund 25 m überragen. Zudem sei die Verbindungsstrasse nördlich der beiden F._____ im Generellen Er- schliessungsplan Verkehr rechtsverbindlich eingetragen und solle als sol- che erhalten bleiben. 4.Am 10. Mai 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme sinngemäss die Abweisung der

  • 3 - Beschwerde und vertiefte ihre Ausführungen zur mangelnden Einsprache- legitimation des Beschwerdeführers. 5.Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 verweigerte der zuständige Instruktions- richter der Beschwerde den beantragten superprovisorischen Baustopp. 6.Am 18. Mai 2021 vertiefte der Beschwerdeführer replicando seine in der Beschwerde vom 15. April 2021 vorgebrachten Ausführungen und hält fest, er mache allgemeine öffentliche Interessen geltend. Das Bauvorha- ben würde die F._____ Landschaft B._____ nachhaltig beeinträchtigen und sei folglich nicht zulässig. 7.Mit Duplik vom 28. Mai 2021 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. Mai 2021 und verzichtete auf weitere Ergänzungen. 8.Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. November 2021 gelangte der Be- schwerdeführer mit weiteren Ausführungen an das Gericht. Seit seiner Stellungnahme seien unterdessen beinahe fünf Monate vergangen und er erwarte in nächster Zeit einen Entscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den angefochtenen Entscheiden vom 17. März 2021 wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde ist ̶ wie nachfolgend (E.4) dargelegt wird

  • 4 - – offensichtlich unbegründet, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterli- cher Kompetenz erfolgen kann. 1.2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bau- und Einspra- cheentscheid der Gemeinde B._____ vom 17. März 2021, worin die Be- schwerdegegnerin wegen fehlender Einsprachelegitimation nicht auf die vom Beschwerdeführer gegen das Baugesuch Nr. C._____ erhobene Ein- sprache eingetreten ist. Gegen Entscheide von Gemeinden, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.3.Vorliegend ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einsprachelegitimation im kommunalen Einspracheverfahren gegeben war. Dies nicht nur auf- grund von Art. 11 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht den Sach- verhalt in Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln hat, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde auf die Einsprache einzig mit der Begründung der fehlenden Legitimation nicht eingetreten ist und damit das Prozessthema vorgegeben hat. 2.1.Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Be- schwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der Einheit des Verfahrens schliesst die Anforde- rung mit ein, dass vor den dem Bundesgericht vorgeschalteten unteren Instanzen die Rechtsmittelbefugnis wenigstens im gleichen Umfang ge- währt wird wie vor dem Bundesgericht selbst. Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) wiederholt diesen Grundsatz für das Raumplanungsrecht sogar ausdrücklich. Da-

  • 5 - nach muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Ver- fügungen und Nutzungspläne gemäss dem Raumplanungsgesetz vorse- hen, wobei die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt zu gewährleisten ist. Massgeblich sind dabei die in Art. 89 Abs. 1 BGG definierten Anforderungen, wonach zur Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013 E.3.1). 2.2.Nach kantonalem Recht gelten für die Legitimation zur Einsprache gegen Baugesuche sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbe- schwerde an die Regierung (Art. 92 Abs. 2 Satz 3 des Raumplanungsge- setzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Gemäss Art. 101 Abs. 2 KRG ist zur Planungsbeschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdi- ges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung hat oder nach Bun- desrecht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Diese Umschreibung geht nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht über diejenige in Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinaus, weshalb bezüglich Einsprachele- gitimation auf Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG und die dazu ergangene Rechtsprechung abgestellt werden kann. 3.1.Art. 89 Abs. 1 BGG verlangt mit Bezug auf die Beschwerdelegitimation, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Hoheitsakt beson- ders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung hat (lit. c). Damit bestätigt der Gesetzgeber das in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege geltende Prinzip des Aus- schlusses der Popularbeschwerde. Im Einzelnen lassen sich die beiden Voraussetzungen von lit. b und lit. c aber nicht konsequent auseinander-

  • 6 - halten, weshalb sie in Lehre und Rechtsprechung regelmässig in einem Zug genannt werden: Wer durch einen Akt besonders berührt ist, hat in der Regel ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe- bung. Umgekehrt setzt das schutzwürdige Interesse voraus, dass sich je- mand in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streit- sache befindet und daher vom angefochtenen Akt besonders berührt wird (WALDMANN in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 89 Rz. 10 m.w.H.). 3.2.In Plangenehmigungs- und Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bau- ten und Anlagen wird die Legitimation von Nachbarn gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung regelmässig ohne nähere Prüfung bejaht, wenn deren Liegenschaft an das Baugrundstück angrenzt oder sich in ei- nem Umkreis von bis zu rund 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss hingegen eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegeben- heiten glaubhaft erscheinen. Gleichzeitig betont das Bundesgericht, für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit nie schematisch auf einzelne Kriterien abzustellen, sondern die Prüfung stets auf der Basis einer Ge- samtwürdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vorzu- nehmen. Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der All- gemeinheit. Neben der Distanz können somit auch Art und Ausmass der durch die Anlage verursachten Immissionen, die Sichtverbindung, die To- pographie, die Windverhältnisse, das Erscheinungsbild der Baute oder die Lage der Grundstücke entscheidend sein (BGE 140 II 214 E.2.3, 136 II 274 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_286/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.3, 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E.4.1 m.w.H). 4.1.Im vorliegenden Fall befindet sich die Liegenschaft des Beschwerdefüh- rers unbestrittenermassen ca. 1'400 m Luftlinie von der interessierenden Bauparzelle entfernt. Damit fehlt die für die Beschwerdelegitimation des

  • 7 - Nachbarn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche be- sondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht ganz offensichtlich. Es stellt sich folglich die Frage, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der kon- kreten Gegebenheiten eine glaubhaft erscheinende Beeinträchtigung vor- liegt und ob dieser ein gewisses Gewicht zukommt, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist, als diejenige der Allgemeinheit. 4.2.Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtli- che Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Um- weltschutzrecht, Bern 2016, S. 563). Es liegt im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde oder (anders gesagt) in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, mate- riellen oder anders gearteten Nachteils, den die angefochtene Verfügung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte (HÄNNI, a.a.O., S. 563; WALD- MANN, a.a.O., Art. 89 Rz. 22a). Das schutzwürdige Interesse kann mithin tatsächlicher oder rechtlicher Art sein; unwesentlich ist, ob ein tatsächli- ches Interesse rechtlich geschützt wird: Weder muss es von der angeru- fenen Vorschrift mitumfasst sein, noch braucht es mit der Schutzrichtung der als verletzt behaupteten Norm übereinzustimmen (HÄNNI, a.a.O., S. 563 f. m.H., WIEDERKEHR, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie Immissionsbetroffenen, in: ZBl 7/2015, S. 344 ff., S. 365 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_668/2017 vom 31. Oktober 2018 E.2.2 [publiziert als BGE 145 I 156 ab E.3]). Der praktische Nutzen hängt also nicht direkt mit den vorgebrachten Beschwerdegründen zusam- men; das schutzwürdige Interesse ist mithin nicht nach den Beschwerde- gründen, sondern mit Blick auf das geplante Bauvorhaben zu ermitteln. Entscheidend ist primär, ob der Beschwerdeführer einen praktischen Nut- zen aus der (von ihm beantragten) Aufhebung, Abänderung oder Ergän- zung des angefochtenen Entscheids ziehen kann. Das heisst, unabhängig von der Art der Beschwerdegründe müssten die Rügen zu einer nicht

  • 8 - durch Auflagen heilbaren Bauverweigerung oder wesentlichen Projektän- derung oder zu einer wahrnehmbaren Reduktion der Immissionen führen können (WIEDERKEHR, a.a.O., S. 367, WALDMANN, a.a.O., Art. 89 Rz. 22a). 4.3.Der Beschwerdeführer bringt vor, das geplante 125 m lange, 30 m breite und 46 m hohe Hochregallager liege quer zwischen den sogenannten F., welche im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmä- ler eingetragen seien und somit unter Schutz stünden. Das Bauvorhaben würde die darin enthaltenen Schutzziele massiv beeinträchtigen, mitunter die H. um rund 25 m überragen. Zudem sei die öffentliche Verbin- dungsstrasse vom I._____ zum Landwirtschaftsbetrieb nördlich des G._____ und des H._____ im generellen Erschliessungsplan Verkehr rechtsverbindlich eingetragen und solle als solche erhalten bleiben (act. A1). 4.4.Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, sind Einsprachen, mit denen ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen geltend gemacht werden, ohne das glaubhaft dargetan wird, dass man selber unmittelbar stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, unzulässig (act. A2 S. 2 mit Ver- weis auf BGE 135 II 172 E.2.1 und BGE 121 II 176 E.2a). Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er allgemeine öffentliche Interessen – nämlich die behauptete drohende Zersiedelung, den Schutz der im BLN eingetragenen F._____ Landschaft, die Situation um den Fuss- und Fahr- weg sowie die daraus abgeleitete und verlangte Verschiebung des Neu- baus – geltend macht, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, zumal er nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern ihn diese Beeinträchti- gungen stärker berühren würden als die Allgemeinheit. Den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur mangelnden Legitimation mit gleichzeitigem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung ist zu folgen. Es mangelt dem Beschwerdeführer an einem ausgewiesenen persönli- chen, schutzwürdigen und überwiegenden Interesse, da er einer Aufhe-

  • 9 - bung der Bewilligung des geplanten Bauvorhabens keinen praktischen Nutzen abgewinnen könnte. 5.Aus diesen Gründen ist die Gemeinde auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2021 mangels Legitimation des Be- schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vollumfänglich zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-recht- lichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Bauherrschaft ist vorliegend kein Aufwand entstanden, weshalb auch ihr keine aussergerichtliche Entschädigung zu- zusprechen ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF212.-- zusammenCHF712.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 10 - 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

7

BGG

KRG

  • Art. 101 KRG

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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