VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 17 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 16. März 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Brändli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 und D., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache (Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch)
2 - I. Sachverhalt: 1.D._____ ist Eigentümerin der Parzelle E._____ in der Gemeinde C._____ (nachfolgend Gemeinde). An diese Parzelle grenzt die Parzelle F., die sich im Miteigentum von A. und B._____ befindet. Im Norden grenzen die Parzellen G._____ und H._____ an die Parzelle E.. Daran schliesst sich die Parzelle I. an, die ebenfalls im Miteigentum von A._____ und B._____ steht. 2.Am 2. Mai 2016 bzw. am 19. September 2016 und am 28. Februar 2017 hatte der Gemeindevorstand als Baubehörde den Abbruch und Wiederauf- bau des auf der Parzelle E._____ stehenden Einfamilienhauses sowie ver- schiedene Projektänderungen bewilligt. Am 8. März 2018 reichte D._____ der Baubehörde das fünfte Projektänderungsgesuch ein, das sie als Varia- nte beurteilt haben wollte. 3.A._____ und B._____ erhoben am 4. April 2018 Einsprache gegen dieses Baugesuch. Nach erfolgtem Schriftenwechsel erliess der Gemeindevor- stand am 23. Juli 2018, mitgeteilt am 26. Juli 2018, den Bau- und Einspra- cheentscheid. Gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung für das Baugesuch als Variante auf das letzte rechtskräftig bewilligte Bauprojekt mit diversen Modalitäten und Auflagen. 4.Gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. August 2018 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Nach er- folgtem Rechtsschriftenwechsel erliess das Verwaltungsgericht am 21. Mai 2019 das Urteil R 18 49, mit dem es auf die Beschwerde mangels Legiti- mation nicht eintrat.
3 - 5.Die gegen dieses Urteil seitens der Beschwerdeführer erhobene öffentlich- rechtliche Beschwerde vom 14. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_547/2019 vom 16. April 2020 gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Streitsache zurück zu materieller Prüfung sowie zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren. 6.Am 26. Februar 2021, mitgeteilt am 1. März 2021, erging das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden im Verfahren R 18 49 A. Das Urteilsdispositiv lautete folgendermassen:
5 - sion (Art. 67 VRG) vor. Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren ent- scheidet die Behörde aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels (Art. 66 Abs. 3 VRG). 1.2.Eine Erläuterung nach Art. 66 Abs. 1 VRG kommt in Frage, wenn ein Urteil Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der ent- scheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält. Einer Erläuterung bedarf ein Entscheid dann, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zwei- deutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24). Allein auf die Erwägungen kann sich die Erläuterung nur beziehen, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus der Begründung des Entscheids ergibt, wie dies etwa bei Rückweisungen im Sinne der Erwägungen der Fall ist (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1319). Zuständig für die Erläuterung ist die Behörde, die das zu erläuternde Urteil gefällt hat, wobei die Mitwirkung der gleichen Per- sonen nicht verlangt wird (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a- 86d Rz. 25). Eine Berichtigung nach Art. 66 Abs. 2 VRG kommt in Frage, wenn ein Ent- scheid Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, die sich im Dispositiv auswirken; die Behörde kann solche Fehler von Amtes wegen berichtigen. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen For- mulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der
6 - Sachverhaltsermittlung oder der Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Die Berichtigung ist zugunsten und zulasten der Betroffenen möglich, Letz- teres jedenfalls dann, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und kein berechtigtes Vertrauen enttäuscht (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, welche die Verfügung oder den zu berichtigenden Rechtsmittelentscheid gefällt hat (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). 2.1.Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 18 49 A vom
7 - teils R 18 49 A vom 26. Februar/1. März 2021 unterlaufen ist. Insofern enthält Ziff. 2 des Dispositivs einen Redaktionsfehler, der zu einem Wider- spruch zwischen Dispositiv und Begründung führt. Folglich ist das Erläute- rungs-/Berichtigungsgesuch der Beschwerdeführer gutzuheissen und Ziff. 2 des Dispositivs gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 2 VRG zu korrigieren: Die Gerichtskosten gehen, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit, zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 einerseits und der Beschwerdegeg- nerin 2 andererseits. 2.3.Bei der Zusprechung der Parteientschädigung entschied das Gericht, dass eine solche dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführer und zu Lasten der unterlie- genden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zugesprochen werde (Erwägung 11.3.1). Entgegen der massgeblichen Erwägung 11.3.1. enthält Ziff. 3 des Urteils- dispositivs die Formulierung, dass die Beschwerdeführer einerseits und die Beschwerdegegnerin 1 andererseits die Beschwerdegegnerin 2 ausserge- richtlich zu entschädigen haben. Auch hier handelt es sich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2, um einen redaktionellen Fehler, der nicht bei der Entscheidfindung des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung des gefällten Urteils R 18 49 A vom 26. Fe- bruar/1. März 2021 unterlaufen ist. Auch dieser Redaktionsfehler in Ziff. 3 des Dispositivs führt zu einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Be- gründung, weshalb das Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch der Beschwer- deführer gutzuheissen und Ziff. 3 des Dispositivs gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 2 VRG zu korrigieren ist: Die Beschwerdegegnerin 1 einerseits und die Beschwerdegegnerin 2 andererseits haben die Beschwerdeführer, je zur Hälfte, mit Fr. 6'667.20 aussergerichtlich zu entschädigen.
8 - 3.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Antrag der Beschwerdegegnerin 2, ihr zu Lasten der Gerichtskasse eine ausser- gerichtliche Entschädigung von Fr. 450.-- zuzusprechen, wird abgewiesen, zumal sich die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2021 im Wesentlichen zur Frage der materiell-rechtlichen Kostenverteilung und nicht zur hier massgeblichen Frage der Erläuterung/Berichtigung äus- serte. Die effektive Kostenverteilung ist aber nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens, sondern wäre bzw. ist mittels des massgeblichen Rechtsmittels gegen das ergangene Urteil R 18 49 A vom 26. Fe- bruar/1. März 2021 zu rügen. Die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung für das vorliegende Verfahren rechtfertigt sich daher nicht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Das Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch von A._____ und B._____ vom 3. März 2021 wird gutgeheissen. Neu lauten die Ziffern 2. und 3. des Dispo- sitivs des Urteils R 18 49 A vom 26. Februar 2021, mitgeteilt am 1. März 2021 folgendermassen: