§ VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 16 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat und Racioppi Aktuar ad hocRaschein URTEIL vom 3. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer gegen Gemeinde D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli, Beschwerdegegnerin und E., F.,
2 - beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Vincenz & Partner, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
3 - I. Sachverhalt: 1.Die Parzellen G., H. und I._____ in der Gemeinde D._____ waren in der jüngeren Vergangenheit bereits Gegenstand mehrerer Ge- richtsverfahren. Nachdem die Baubewilligung für eine Strasse zwecks Er- schliessung der Parzellen H._____ und I._____ erteilt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 12. Mai 2015 die Gemeinde D._____ zunächst an, die Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ mit einer Festlegung im Generellen Erschliessungs- plan ausdrücklich zu regeln (Urteil des Verwaltungsgerichts R 2014 113 vom 12. Mai 2015 E.4c). In der Folge kam die Gemeinde D._____ dieser Aufforderung mittels einer Teilrevision der Ortsplanung nach. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde anschliessend von der Regierung, dem Ver- waltungsgericht sowie dem Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_ 124/2020 m.w.H.). Schliesslich wurde die gegen das Baugesuch zur Erstellung ei- nes Mehrfamilienhauses auf Parzelle G._____ erhobene Einsprache mit Entscheid der Baukommission D._____ vom 6., mitgeteilt am 22. Juni 2017 abgewiesen. Nachdem der Gemeindevorstand D._____ mit Ent- scheid vom 11., mitgeteilt am 13. September 2017 auch die dagegen er- hobene Beschwerde abgewiesen hatte, bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 19. Juli 2018 diesen Beschwer- deentscheid der Gemeinde Entscheid (Urteil R 17 84 und R 17 85). Eine darauffolgende Beschwerde ans Bundesgericht wurde in Bezug auf die vorinstanzlichen Kostenentscheide gutgeheissen, im Übrigen allerdings abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019 1C_388/2018. 2.Am 29. April 2020 reichten die neuen Eigentümer der Parzelle G._____ in D., E. und F._____ (nachfolgend Gesuchsteller und Be- schwerdegegner) das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Über-
4 - bauung von Parzelle G._____ in D._____ mit einem Zweifamilienhaus ein. Die Situation vor Ort stellt sich wie folgt dar: 3.Das Baugesuch wurde vom 8. bis 28. Mai 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflage ging die Einsprache von A., B. und C._____ (nachfolgend Einsprecher und Beschwerdeführer) bei der Ge- meinde ein. In ihrer Einsprache vom 27. Mai 2020 beantragten die Ein- sprecher, das Baugesuch sei bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils über den Genehmigungsentscheid der Regierung betreffend die Teilrevi- sion des GEP im Bereich N._____ zu sistieren, eventuell sei es abzuwei- sen. 4.Mit Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 9. September 2020 (versehentlich mit 9. Juni 2020 datiert) entschied die Baukommission, die Einsprache abzuweisen und die Baubewilligung mit den üblichen Auflagen zu erteilen.
5 - 5.Die von den Beschwerdeführern am 18. September 2020 dagegen beim Gemeindevorstand erhobene Beschwerde, worin diese u. A. beantragten, den Bau- und Einspracheentscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern wies der Gemeindevorstand nach Durchführung des Schrif- tenwechsels am 25., mitgeteilt am 29. Januar 2021 (Poststempel) ab und bestätigte die Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid der Bau- kommission vom 9. Juni 2020 (recte: 9. September 2020). Den Beschwer- deführern wurden verpflichtet, die Verfahrenskosten inkl. Kosten der Rechtsberatung der Gemeinde von total CHF 3'365.00 zu bezahlen. 6.Gegen den Beschwerdeentscheid des Gemeindevorstandes vom 25./29. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Prozessualiter beantragten sie die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführer machten geltend, der geplante Neubau verstosse gegen Art. 63 des Baugesetzes D._____ (nachfolgend: BG), denn diese Bestimmung sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auf den vor- liegenden Sachverhalt anwendbar. Es liessen sich im Baugesetz keine Abgrenzung zwischen Gemeinde- und Privatstrasse finden, im Übrigen seien auch nicht die Eigentumsverhältnisse entscheidend, sondern die Funktion der Strasse. Die Funktion ergebe sich aus dem übergeordneten Bundesrecht. Nach den Bestimmungen des SVG sowie der VRV seien diejenigen Strassen öffentlich, die nicht ausschliesslich privatem Ge- brauch dienen würden. Zudem handle es sich beim N._____ um eine im Generellen Erschliessungsplan aufgenommene Erschliessungsstrasse, diese stehe im Gemeingebrauch. Schliesslich könne gemäss dem letzten Satz von Art. 63 Abs. 1 BG der Strassenabstand unterschritten werden, allerdings könne - wie vorliegend geplant - nicht vollständig auf den Stras- senabstand verzichtet werden. Auch gebe es keine gesetzliche Grundlage
6 - für die Änderung der gebührenpflichtigen Auslagen Dritter (externe Rechtsberatung) und schliesslich sei die Höhe der in Rechnung gestellten externen Auslagen unangemessen. Würde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung nicht zuerkannt, würde der angefochtene Entscheid rechtskräftig und der umstrittene Neubau könnte erstellt werden. Damit würde der Zweck der Beschwerde vereitelt. Der Erteilung der aufschieben- den Wirkung stünden weder überwiegende öffentliche noch private Inter- essen entgegen. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2021 beantragte die Gemeinde D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zum An- trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung äusserte sie sich nicht. Sie führte aus, es sei zulässig, der Erschliessungspflicht durch die Erstel- lung von öffentlichen oder von privaten Erschliessungsanlagen nachzu- kommen. Folgerichtig unterscheide das Recht der Gemeinde D._____ zwischen öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, wobei gemäss Art. 73 Abs. 1 BG allein gemeindeeigene Anlagen öffentliche Erschlies- sungsanlagen seien. Der rechtskräftige GEP sehe die Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ durch Erstellung einer privaten Erschlies- sungsstrasse vor. Im angefochtenen Entscheid sei festgehalten worden, dass der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 BG sich allein auf öffentliche Er- schliessungstrassen im Sinne von Art. 73 f. BG beziehe. Auch die anderen Auslegungselemente, sowohl die Systematik als auch die teleologische Auslegung, führten zum Resultat, dass konsequent zwischen Gemeinde- strassen und privaten Strassen unterschieden werde. Bei privaten Anla- gen der Feinerschliessung rechtfertige sich ein beidseitiger Abstand von 5.00 m nicht, da dies bei einer Strassenbreite von 3.50 m einen Korridor von 13.50 m zur Folge hätte. Dies widerspräche den raumplanerischen Zielen des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und der Siedlungs- entwicklung nach innen. Die Auslegung und die Anwendung von Art. 63
7 - Abs. 1 BG sei somit nicht zu beanstanden, wobei hierzu festzuhalten sei, dass das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden falle. Den Gemeinden stehe in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in wel- chen das Verwaltungsgericht nur eingreife, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbrauche oder überschreite. Sollte die vorgesehene Erschlies- sungsstrasse wider Erwarten als Gemeindestrasse im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BG qualifiziert werden, habe das Gutachten von J._____ vom März 2016 bestätigt, dass mit der geplanten Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Mit Schrei- ben vom 22. Juni 2020 habe der Verkehrsplaner bestätigt, dass die im Baugesuch vorgesehene Erschliessung derjenigen im Gutachten vom März 2016 entspreche und die Verkehrssicherheit somit gewährleistet sei. Somit sei die Voraussetzung erfüllt, dass die Baubehörde Abweichungen vom Strassenabstand nach Art. 63 Abs. 1 BG vornehmen könne. Was die Kosten betreffe, so habe das Bundesgericht im Urteil 1C_388/2018 vom
8 - Letzteren Antrag begründeten sie insbesondere damit, mit der Be- schwerde werde einzig gerügt, dass der Strassenabstand gemäss Art. 63 Abs. 1 BG nicht eingehalten sei und dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens unrechtmässig erhoben worden seien. Für den Kostenpunkt erübrige sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, da die Ge- bühren ohnehin erst aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung eingezogen werden könnten. Der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 63 BG, welcher den Strassenabstand ab Gemeindestrassen regle, finde vorlie- gend keine Anwendung. Selbst wenn der Anwendung fände, könne er un- terschritten werden, da die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Das Ver- waltungsgericht habe sich bereits in R 17 84 und R 17 85 mit der hier zur Diskussion stehenden und allenfalls später zu erstellenden Privatstrasse befasst. Dabei sei das Verkehrsgutachten vom Herbst 2016 als ausrei- chend bewertet und bestätigt worden. Somit sei die Beschwerde hinsicht- lich des Strassenabstandes aussichtslos. 9.In ihrer Replik vom 26. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführer am Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung fest. Die Gemeinde habe sich zum Antrag nicht geäussert, was als stillschweigende Zustimmung zu in- terpretieren sei. Die Begründung der Beschwerdegegner, die Hauptsa- chenprognose sei schlecht, treffe nicht zu. Materiell führte sie aus, die Aus- führungen der Gemeinde, wonach sich die Kognition des Verwaltungsge- richts auf Willkür beschränke, treffe nicht zu, da weder ein Zweifelsfall vor- liege, die Auslegung schwierig sei sowie in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen seien. Zudem sei auf Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zu verweisen, wonach das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleiste. Zudem seien auch Privatstrassen im Gemeingebrauch funktional öffentliche Strassen. Die Eventualbegründung der Gemeinde sei zudem nicht stichhaltig, da dies eine ungerechtfertigte Privilegierung der Beschwerdegegnerin im Ver- gleich zu den anderen Grundeigentümern in der unmittelbaren Nähe
9 - (K._____ - L._____ - M._____ - N._____) darstellen würde. Was die Kos- ten betreffe, so spiele es mit Verweis auf die Bundesgerichtspraxis gemäss BGE 143 II 467 keine Rolle, ob eine Bündner Gemeinde das Bau- bewilligungs-/Einspracheverfahren auf kommunaler Ebene einstufig oder zweistufig ausgestalte. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit gelte im ganzen kommunalen Einspracheverfahren, egal ob dieses ein- oder zweistufig durchgeführt werde. 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2021 erkannte der Instrukti- onsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Was die Er- folgsaussichten der vorliegend erhobenen Beschwerde betreffe, sprengte die Beurteilung sämtlicher von den Parteien geltend gemachten Rügen den Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung. Diese sei dem Entscheid der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichtes vorbehalten. Indessen könne prima facie nicht gesagt werden, die Be- schwerde sei geradezu aussichtslos. 11.Die Beschwerdegegner verzichteten mit Schreiben vom 8. Juni 2021 auf die Einreichung einer Duplik und verwiesen auf ihre Vernehmlassung vom
11 - 3.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, entscheidendes Kriterium für die Qualifikation einer Strasse seien nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern deren Funktion. Die geplante Erschliessung zu den Grundstücken H._____ und I._____ werde daher eine öffentliche Strasse sein und müsse deshalb auch den in Art. 63 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (nach- folgend BG) normierten Gebäudeabstand einhalten. 3.2.Sowohl nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sowie der Beschwer- degegner ist aufgrund der Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BG die geplante Erschliessungsstrasse als Privatstrasse zu qualifizieren. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, Art. 63 Abs. 1 BG sei gar nicht auslegungs- bedürftig. 3.3.Strittig ist somit die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BG der Gemeinde D._____ resp. deren Auslegung durch die Beschwerdegegnerin. Dieser lautet wie folgt: Wo keine Baulinien bestehen, ist gegenüber Gemeindestrassen ein Ge- bäudeabstand von mindestens 5m ab Strassenparzellengrenze einzuhal- ten. Die Baubehörde kann Abweichungen gestatten, wenn bei Verringe- rung des Strassenabstandes die Verkehrssicherheit dennoch gewährleis- tet ist. 3.4.Art. 63 Abs. 1 BG stellt autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemeindeau- tonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestim- mung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsge- richt hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, die Ausle- gung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungs-
12 - gericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich miss- braucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichts be- schränkt sich grundsätzlich darauf, dass es nur eingreifen kann, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sach- lich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze ver- stösst (Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 90 vom 2. Dezember 2019, E. 3.3.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 09 85 vom 19. Januar 2010, E.1.) Diese auch von der Beschwerdegegnerin 1 wiedergegebene Kognition ist, wie die Beschwerdeführer ausführen, zu präzisieren: Im Anwendungsbe- reich von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG, also wenn sich eine Verfü- gung oder ein Nutzungsplan auf das RPG oder seine kantonalen und eid- genössischen Ausführungsbestimmungen (mit raumplanerischen Zügen) stützt und somit durch zumindest eine kantonale Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit zu überprüfen ist, würde eine Willkürprüfung in jedem Fall nicht ausreichen (siehe BGE 146 II 367 E.3.2.1 und 109 Ib 121 E.5; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.2 und 1C_682/2017 vom 11. September 2018 E.6.1 f. m.H.a. BGE 118 Ib 26 E.4b, Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 52 vom 14. Oktober 2021, E. 4.6). Zutreffend sind allerdings auch die Ausführungen der Beschwer- degegnerin 1 in ihrer Duplik, wonach sich die Rechtsmittelinstanz auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen hat, wenn es um lokale Angelegenhei- ten und die Anwendung von kommunalem Recht geht. Diesbezüglich hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass eine richterliche Zurückhal- tung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit der Rechts- weggarantie vereinbar ist, was den Gerichten erlaubt, den entsprechen- den Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Ge- meinden zu wahren (BGE 138 I 52 E.3.6). 3.5.Somit hat die nachfolgende Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BG unter einer gewissen richterlichen Zurückhaltung zu erfolgen. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (gram-
13 - matikalisches Element). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. ein- deutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vor- schriften (systematisches Element) geben. Nur für den Fall, dass der Wort- laut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungs- elemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus). Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut, die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis (BGE 142 V 299, E. 5.1. m.w.H.). Auch eine sol- che Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten ei- ner solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 143 I 272 E.2.2.3 m.w.H.). 3.6.Was den Wortlaut betrifft, so ist in Art. 63 Abs. 1 BG unmissverständlich von Gemeindestrassen die Rede, was den Schluss nahelegt, dass darun- ter gemeindeeigene öffentliche Strassen sind. Der Wortlaut ist allerdings nicht derart eindeutig, dass er eine Auslegung geradezu verhindern würde. Auch ist nicht klar, inwieweit nach Ansicht der Beschwerdeführer Art. 63 Abs. 1 BG nicht auslegungsbedürftig sei. Schliesslich machen die Be- schwerdeführer selber geltend, die Qualifikation der Strasse müsse an- hand ihrer Funktion beurteilt werden. Damit nehmen sie selbst eine Aus- legung, nämlich diejenige von Sinn und Zweck, vor.
14 - 3.7.1.In Bezug auf Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 1 BG ist unter Verweis auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) festzuhalten, dass es irre- levant ist, in wessen Eigentum sich die Strasse befindet (vgl. WALD- MANN/KRAEMER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 19 zu Art. 1 SVG). Massgeblich ist nach der Rechtsprechung, ob die Strasse dem allgemeinen Verkehr dient (sogenannte Verkehrsöffentlichkeit, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E.1.2; PVG 2018 Nr. 3 E.4d; PKG 2002 Nr. 28 E.7a). Ein extensiv ausgelegter Strassenbegriff wird dadurch ge- rechtfertigt, dass das Strassenverkehrsgesetz den Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit bezweckt. Dies kann nur durch eine umfas- sende Geltung der Verkehrsregeln gewährleistet werden (Urteil des Ver- waltungsgerichts U 2015 110 vom 6. September 2016, E.4b m.w.H.). 3.7.2.Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die Frage der Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 BG offengelassen. Angesichts der ein- deutigen Rechtsprechung zur Qualifikation der öffentlichen Strasse ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, wenn sie die neu geplante Erschlies- sungsstrasse unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse als verkehrsöffent- liche Strasse und somit als Gemeindestrasse im Sinn von Art. 63 Abs. 1 BG betrachten. 4.1.Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, dass nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BG die Baubehörde Abweichungen vom Strassenabstand gestat- ten könne, wenn die Verkehrssicherheit weiterhin gewährleistet sei. Gemäss der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom 22. Juni 2022 sowie dem Verkehrsgutachten vom März 2016 sei die Verkehrssicherheit gegeben. 4.2.In der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 führte der Verkehrsgutachter J._____ aus, dass die geplante Privaterschliessung der Parzellen G., H. und I._____ die im Generellen Erschliessungsplan vor-
15 - gesehene Erschliessung erfülle und den Ausführungen im Gutachten "Er- schliessung Gebiet am M." vom März 2016 entspreche. Die Anfor- derungen der VSS-Normen SN 640 045 und SN 640 273a seien mit den vorgesehenen Massnahmen, in Berücksichtigung der Befahrbarkeit durch Personenwagen und der zu erwartenden Geschwindigkeiten, erfüllt und die Verkehrssicherheit gewährleistet (beschwerdegegnerische Akten [BG- act] 1.6). 4.3.Die Beschwerdeführer erachten die Stellungnahme als nicht sachdienli- ches Traktat, welches keinerlei Aussage enthalten habe, welche mit der Baueinsprache etwas zu tun gehabt hätte. 4.4.Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fach- fragen darf das Gericht jedoch nicht ohne triftige Gründe von einem Gut- achten abweichen und allfällige Abweichungen müssen begründet werden (BGE 136 II 539 E.3.; 128 I 81 E.2 mit Hinweisen). Weicht das Gericht von einem Gutachten ab, kann ihm keine Willkür vorgeworfen werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft er- schüttert ist. Dagegen kann das Gericht dann der Willkür verfallen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hegt und dennoch keine er- gänzende Abklärung anordnet, um diese Zweifel zu beseitigen (BGE 130 I 337 E.5.4.2). Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund übriger Beweis- mittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens aufdrängen (BGE 136 II 539 E.3). 4.5.In den Urteilen R 17 84 und R 17 85 vom 19. Juni 2018 führte das Verwal- tungsgericht aus, dass die vorgesehene Erschliessung über den N. sämtlichen Anforderungen der VSS-Norm SN 640 045 entspreche. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Rüge, wonach der N._____ als Erschliessungsstrasse ungeeignet sei und das Verkehrsgutachten auf fal- schen Tatsachen basiere, erwiesen sich als unbegründet. Es bestehe kein Grund, von der fachmännischen Beurteilung des Verkehrsgutachters ab-
16 - zuweichen (Urteile des Verwaltungsgerichts R 17 84 und R 17 85 vom
17 - 5.1.Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Auferle- gung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren. Unter Aufrufung von BGE 143 II 467 führen sie aus, das kommunale Einspracheverfahren sei in je- dem Fall kostenlos, auch wenn eine Gemeinde diesbezüglich ein zweistu- figes Verfahren vorsehe. 5.2.Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. In Urteil 1C_388/2018 führte das Bundesgericht aus, dass die Kostenlosigkeit für den Einspre- cher nur für das Einspracheverfahren selbst gelte, nicht hingegen für an- schliessende Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren (Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2). Dabei hielt es in Erwägung 5.3. explizit fest: "Soweit das Verwaltungsgericht den Entscheid des Gemein- devorstands, für die beiden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Kos- ten aufzuerlegen, geschützt und für den drittinstanzlichen verwaltungsge- richtlichen Prozess selbst Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer ge- sprochen hat, besteht indessen kein Widerspruch zu BGE 143 II 467". 5.3.Damit ist mit der Beschwerdegegnerin und in Einklang mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass diese im Beschwerdever- fahren gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 1 des Gebührengesetzes der Ge- meinde D._____ sowie Art. 96 KRG den Beschwerdeführern die Kosten für die externe Rechtsberatung auferlegen durfte. 6.1.Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführer die Kosten in Bezug auf ihre Höhe von CHF 3'055.-. Dies sei für einen Beschwerdeentscheid mit einer Begründung von zwei A4-Seiten absolut unangemessen. 6.2.Die Beschwerdegegnerin hält fest, im vorinstanzlichen Beschwerdever- fahren sei ein sechsseitiger Bau- und Einspracheentscheid, eine fünfsei- tige Beschwerde, eine fünfseitige Stellungnahme der Bauherrschaft sowie eine dreiseitige Stellungnahme der Beschwerdeführer zu bearbeiten ge- wesen. Der Beschwerdeentscheid weise fünf Seiten auf, sodass ein Auf-
18 - wand von 10.2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270 zzgl. Spe- sen und MWST als üblich und angemessen erscheine. 6.3.In Anbetracht der Umstände des vorliegenden vorinstanzlichen Verfah- rens, dem Umfang sowie der Schwierigkeit des der Angelegenheit er- scheint der in Rechnung gestellte Aufwand dem streitberufenen Gericht durchaus als angemessen und ist daher nicht zu beanstanden. 7.Zusammenfassend erweist sich nach den vorstehend Gesagten der Be- schwerdeentscheid vom 25., mitgeteilt am 27. Januar 2021, als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Ausserdem haben die Beschwerdeführer den obsiegenden Beschwerdegegnern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendi- gen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote eingereicht hat, legt das Gericht die zusprechende Parteientschädigung gestützt auf Art. 2 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach Ermessen fest. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens, dem Umfang sowie der Schwierigkeit des der Angelegenheit wird die von den Beschwerdeführern unter solidarscher Haftung zu leistende Parteientschädigung pauschal auf Fr. 2'500 inkl. Mehrwertsteuer festgelegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öf- fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerde- gegnerin keine Parteientschädigung zukommt.
19 -
20 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF447.00 zusammenCHF2'947.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A., B. und C.. 3.A., B._____ und C._____ haben unter solidarischer Haftung E., F. eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_356/2022 vom 2. November 2023 hat das Bundesgericht die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]