VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 14 5. Kammer VorsitzPedretti RichterMeisser und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 29. März 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally und Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli, Beschwerdegegnerin betreffend Planungszone (Unterstellung)
3 - für die Planungszone massgeblichen Planungsziel erfasst. Der Gemein- devorstand räumte der Baugesuchstellerin zugleich die Gelegenheit ein, sich zu der in Aussicht gestellten Unterstellungsverfügung vernehmen zu lassen. 4.Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 brachte A._____ im Wesentlichen vor, ihre Grundstücke fielen bei genauerer Betrachtung nicht unter die Pla- nungszone, da diese weder ausserhalb noch am Rand des weitgehend überbauten Gebiets lägen. Bei ihren Parzellen bestehe kein Auszonungs- potenzial. Ihre Baugesuche seien gemäss den geltenden Zonenvorschrif- ten zu bewilligen und das künftige Recht würde diesen nicht entgegenste- hen. 5.Mit Entscheid vom 19. Januar 2021, mitgeteilt am 21. Januar 2021, unter- stellte der Gemeindevorstand die Baugesuche von A._____ betreffend Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf den Parzellen E._____ und F._____ der Planungszone und sistierte sie vorläufig. Dazu führte er unter anderem aus, die Parzellen E._____ und F._____ könnten weder als weit- gehend überbautes Gebiet noch als Baulücke im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Sie lägen folglich am Rand des weitgehend überbauten Gebiets und würden damit vom Planungsziel der Planungszone erfasst. Die beiden Bauvorhaben auf den Parzel- len E._____ und F._____ seien mithin der Planungszone zu unterstellen. 6.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Fe- bruar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erheben und neben der Aufhebung des Entscheids des Gemeinde- vorstands von B._____ vom 19. Januar 2021 beantragen, die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, die Baugesuche der Beschwerdeführerin weiter- zubearbeiten. Dazu führte sie zusammenfassend aus, die Unterstellung ihrer Baugesuche unter die Planungszone sei zu Unrecht erfolgt. Einer- seits könne die Gemeinde B._____ keine gefestigte Planung vorlegen,
4 - welche dies rechtfertigen würde. Massgeblich seien die Auszonungspo- tenziale (AZP) des Amtes für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR). Ihre Grundstücke würden davon nicht erfasst. Es gehe nicht an, wenn sich die Gemeinde auf irgendwelche internen Arbeitspapiere berufe oder auf ein kommunales räumliches Leitbild, dessen Inhalt völlig unklar sei. Ferner sei eine Auszonung ihrer Grundstücke auch deshalb nicht gerechtfertigt, da sich diese im weitgehend überbauten Gebiet befänden. Es handle es sich um eine Baulücke, die geschlossen werden müsse. Zudem seien die Voraussetzungen für Auszonungen gemäss dem kantonalen Richtplan nicht erfüllt. Nur am Rande sei erwähnt, dass ihre Grundstücke gerade mal 0.43 % der unüberbauten Wohn-, Misch- und Zentrumszone in B._____ ausmachten. Deren Auszonung könnte nur in einem untergeordneten Teil zur Erfüllung der Herausforderungen in der Ortsplanung beigetragen. Schliesslich habe es die Gemeinde im Sinne einer Verhältnismässig- keitsprüfung unterlassen, mildere Massnahmen zur Unterstellung abzu- klären. Hätte die Gemeinde diese Prüfung seriös vorgenommen, wäre sie zum Schluss gelangt, dass eine Befristung der Baubewilligung verhältnis- mässiger wäre als die Unterstellung unter die Planungszone. Schliesslich seien auch die ihr mit dem Entscheid vom 19. Januar 2021 auferlegten Kosten unverhältnismässig. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2021 schloss die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei, und ergänzte die bereits im Ent- scheid des Gemeindevorstands vom 19. Januar 2021 angeführte Begrün- dung anhand der beschwerdeführerischen Vorbringen. Dabei gelangte sie namentlich zum Schluss, dass die streitgegenständlichen Baugesuche in den zeitlichen, sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Pla- nungszone fielen.
5 - 8.Die Beschwerdeführerin hielt am 10. Juni 2021 replicando an ihren Anträ- gen fest und vertiefte ihre bereits mit der Beschwerde vorgetragene Argu- mentation. 9.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 21. Juni 2021 bei ebenfalls un- veränderten Rechtsbegehren, wozu die die Beschwerdeführerin wiederum am 28. Juni 2021 Stellung nahm. 10.Am 16. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin das bei der Gemeinde Kosters edierte kommunale räumliche Leitbild (KRL) sowie weitere Unter- lagen den Verfahrensbeteiligten zu und räumte ihnen die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. 11.Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 10. März 2022 aus, die edierten Akten hätten zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, weshalb vollumfänglich an den bisherigen Vorbringen festgehalten werde. Die Be- schwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien, den Entscheid vom 19. Januar 2021 sowie die weiteren Akten, wird, sofern er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Ge- meindevorstands der Gemeinde B._____ vom 19. Januar 2021, womit die Baugesuche der Beschwerdeführerin der Planungszone (betreffend Bau- zonendimensionierung) unterstellt und vorläufig sistiert wurden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevor-
6 - stands vom 19. Januar 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. 1.2.Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG aber nur an- fechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder aus- drücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Der vorlie- gende Entscheid über die Unterstellung von zwei Baugesuchen unter eine im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltende Planungszone stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 92 des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar, da dieser das eingeleitete Baubewilligungsverfahren nicht absch- liesst, sondern vielmehr zur Folge hat, dass dieses einstweilen sistiert wird. Damit würde es sich grundsätzlich um einen Zwischenentscheid han- deln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E.1.2 und 1C_91/2011 vom 26. Oktober 2011 E.1.1 f.; vgl. auch Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 18 26 vom
7 - gefochtene Entscheid weist als Rechtsmittelbelehrung auf eine Anfecht- barkeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden innert 30 Ta- gen seit Mitteilung hin. Damit wurde er von der Beschwerdegegnerin als selbstständig anfechtbar im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG bezeich- net. Für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG ist zusätzlich gefordert, dass sich das Verfahren möglicherweise vereinfachen lässt. Daneben bejahte das Verwaltungsge- richt im Urteil R 10 34 vom 2. September 2010 E.3a einen (tatsächlichen) Nachteil, der sich voraussichtlich später nicht mehr beheben lässt, weil durch die Unterstellung eines Projektänderungsgesuches unter eine Pla- nungszone die (Zeit-)Dauer der durch die Planungszone geschaffenen vorläufigen Eigentumsbeschränkung für einen Betroffenen für immer "ver- loren" sei. Die ungerechtfertigte Sistierung eines Verfahrens kann zudem das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) verankerte Beschleunigungsgebot verletzen (vgl. VGU U 20 89 vom 24. Februar 2021 E.3 und R 20 73 vom 1. Dezem- ber 2020 E.4, je m.H.a. BGE 139 I 37 E.3.4.4, 138 III 705 E.2.1 f., 135 III 127 E.1.3 und 3.4, 130 V 90 E.1 sowie 122 II 211 E.3e). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung setzt die selbstständige Anfechtung einer Verfahrenssistierung dann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (rechtlicher Art) im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) voraus, wenn die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung (qualifiziert substanziiert) gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsverbotes). Andere Einwände, wie etwa, dass das Sistieren eines Verfahrens bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens nicht gerechtfertigt sei, setzt aber einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellen Gegebenheiten zu beurteilen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2019 vom 3. Februar 2020 E.2.2.2 m.H.a. BGE 138 III 190 E.5 f., 138 IV 258 E.1.1, 137 III 26, 135 III 127 E.1.3 und 134 IV 43 E.2). Das Bundesgericht geht zudem auch ohne Weiteres von einer selbstständigen Anfechtbarkeit der Unterstellung eines
8 - Baugesuches unter eine Planungszone aus (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_274/2007 vom 1. Februar 2008 E.1.2). Vorliegend wurden die zwei Baugesuche der Beschwerdeführerin für den Neubau von zwei Ein- familienhäuser der ursprünglich am 3. Juli 2018 im Hinblick auf die Anpas- sung der Grundordnung an das übergeordnete Recht – namentlich im Zu- sammenhang Bauzonendimensionierung – beschlossenen Planungszone unterstellt und die Baubewilligungsverfahren sistiert. Damit ruht die wei- tere Behandlung der Baugesuche und ohne Baubewilligung dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden (siehe Art. 86 Abs. 1 KRG). Der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2021 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, womit dieser als (selbstständig) anfechtbar im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG gilt. Ob sich das Verfahren durch einen Entscheid über die Unterstellung der Bauvorhaben der Beschwerdeführe- rin unter die Planungszone vereinfachen liesse, ist hier nicht abschlies- send zu beurteilen. Denn bereits im Urteil R 10 34 vom 2. September 2010 wurde eine selbstständige Anfechtbarkeit solcher Entscheide bejaht, weil sie einen Nachteil zur Folge haben können, der sich voraussichtlich später nicht mehr beheben lässt. Somit ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass eine – wie vorliegend zu beurteilende – Unterstellungs- verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, welche Baugesuche einer Pla- nungszone unterstellt und vorläufig sistiert, im Sinne von Art. 49 Abs. 4 VRG angefochten werden kann. 1.3.Ob dabei die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG oder die 10-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG gilt (vgl. dazu bereits PVG 2007 Nr. 27 E.2b), wird vorliegend offen gelassen, da der Be- schwerdeführerin – trotz anwaltlicher Vertretung – aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall und angesichts der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis kein Nachteil daraus erwachsen darf. Denn trotz der Regelung von Art. 22 Abs. 2 VRG bei unterbliebenen Rechtsmittelbelehrungen gilt der allgemeine verwaltungsrechtliche Grund-
9 - satz, wonach aus einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechtsmittelbe- lehrung dem sich in gutem Glauben auf die Angabe verlassenden Verfü- gungsadressaten grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, im Kanton Graubünden auch bei mangelhaften Rechtsmittelbelehrungen (vgl. VGU R 19 52 vom 13. Oktober 2021 E.2.5 m.H.a. U 17 79 vom 3. Oktober 2017 E.2d und PVG 2015 Nr. 18 E.4a ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E.4.1 f. m.H.a. BGE 138 I 49 E.8.3.2). Dies entspringt dem unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) zu beachtenden Aspekt, dass aus einer un- richtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung den Parteien grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 VRG). Vertrauensschutz verdient dabei aber nur, wer den Mangel nicht erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der be- troffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine unzutreffende Rechtsmit- telbelehrung aufzuwiegen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine un- richtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Der Vertrauensschutz versagt etwa dann, wenn der Mangel für den Rechtsuchenden bzw. seine Rechtsver- tretung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrens- bestimmung ersichtlich gewesen wäre. Von rechtskundigen bzw. anwalt- lich vertretenen Parteien wird erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung stets einer Grobkontrolle unterziehen. Nicht erwartet wird hingegen auch in solchen Konstellationen, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen wird (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 270 E.3.3, 138 I 49 E.8.3.2, 135 III 374 E.1.2.2.2 und 134 I 199 E.1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_504/2020 vom 17. Au- gust 2021 E.1.5.1, 5A_79/2019 vom 21. November 2019 E.4.2, 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E.2.2.4 und 2C_1004/2017 vom
10 - gerichtlichen Praxis der Beschwerdeführerin keine grobe prozessuale Un- sorgfalt vorzuwerfen. 2.Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass der Gemeindevorstand von B._____ am 3. Juli 2018 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungs- zone betreffend die Prüfung einer Reduktion von Bauzonen bzw. WMZ ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebietes erlassen hat, welche am 12. Mai 2020 – mit Zustimmung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) – einstweilen bis zum 2. Juli 2022 und namentlich unter Zusammenführung mit einer seit längerer Zeit bestehen- den Planungszone betreffend die Teilrevision der Ortsplanung verlängert wurde. Umstritten ist jedoch, ob die Bauvorhaben der Beschwerdeführerin unter den Geltungsbereich der Planungszone fallen bzw. präjudizierend für die zukünftige Planung sind und insoweit dieser zu unterstellen sowie zu sistieren sind. 2.1.Soweit die Beschwerdeführerin an verschiedener Stelle ihrer Rechtsschrif- ten bemängelt, dass die Planung der Gemeinde vage sei und keine eini- germassen bestimmte Vorstellung über die neue Nutzungsplanung be- stehe, richtet sich ihre Kritik im Ergebnis gegen den Erlass der Planungs- zone selbst. Zwar ist eine vorfrageweise Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Planungszone im Rahmen einer Anfechtung eines Unterstellungs- entscheids nicht von vornherein ausgeschlossen. Hierfür müssen indes die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der akzessorischen Überprüfung von Nutzungsplänen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2016 vom 26. September 2017 E.3; RUCH, in Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Praxiskommentar NUP 2016], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 Rz. 52 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1P.539/2003 vom 22. April 2004 E.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans im Zusammenhang mit einem späteren Anwendungsakt, insbesondere im Baubewilligungsverfahren, nur möglich,
11 - wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferleg- ten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er somit im damali- gen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu wahren oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass grundlegend verändert haben (siehe BGE 123 II 337 E.3a und 121 II 317 E.12c; Urteile des Bundesgerichts 1C_608/2020 vom 14. Januar 2022 E.2.2, 1C_551/2020 vom 5. Juli 2021 E.3.3, 1C_290/2019 vom 13. Mai 2020 E.3.1 und 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E.6.2). Diese Vorausset- zungen liegen hier nicht vor. Vielmehr kann bereits dem Publikationstext zu der am 3. Juli 2018 erlassenen, für das ganze Gemeindegebiet gelten- den Planungszone entnommen werden, dass diese die Prüfung einer Re- duktion von Bauzonen ausserhalb und am Rand des weitgehend überbau- ten Gebiets zum Ziel hat und in der Planungszone nichts unternommen werden darf, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenste- hend könnte. Für die Zeit ab dem 20. März 2019 wurde – aufgrund einer schrittweisen Inkraftsetzung dieser Planungszone mit einer bis am
12 - rer peripher gelegenen Grundstücke ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Bebaubarkeit ihrer Parzellen dadurch eingeschränkt würde bzw. ein von ihr nach dem 13. Juli 2018 (vgl. Art. 21 Abs. 4 KRG) bzw. 20. März 2019 eingereichtes Bauvorhaben der Planungszone unterstellt werden könnte (siehe auch nachfolgende Erwägung 4.3). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Folgen dieser Planungszone für ihre Grundstücke im Moment deren Erlasses noch nicht vorhersehen konnte, womit eine akzessorische Überprüfung der Planungszone im vor- liegenden Verfahren ausser Betracht fällt. Massgeblich veränderte Ver- hältnisse sind im relevanten Zeitraum ebenfalls keine ersichtlich (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1C_518/2016 vom 26. September 2017 E.3 und 1P.539/2003 vom 22. April 2004 E.1.2). Mithin können die für den Erlass einer Planungszone wesentlichen Voraussetzungen (gesetzliche Grund- lage [Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] und Art. 21 KRG], öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Ei- gentumsbeschränkung [vgl. Art. 36 BV]) und die im Lichte der Rechtspre- chung in diesem Zusammenhang umschriebenen Kriterien (namentlich eine einigermassen verfestigte Planungsabsicht, ein hinreichendes Pla- nungsbedürfnis, eine Begrenzung der Planungszone in räumlicher, sach- licher und zeitlicher Hinsicht sowie eine Absenz einer offensichtlich un- zulässigen Planungsabsicht bzw. eine fehlende Rechtswidrigkeit [aus an- deren Gründen] der beabsichtigten Planung; siehe Urteil des Bundesge- richts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.2 ff.; RUCH, in Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 30 ff., vgl. auch BGE 113 Ia 362 E.2a/bb m.H.a 105 Ia 223 E.2d) im vorlie- genden Verfahren nicht überprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, es sei sehr stossend, die Bevölkerung im Hinblick auf die Planung völlig im Dunkeln tappen zu lassen und ihr dann irgendeinen, nicht legitimierten Planentwurf entgegenzuhalten, scheint sie zudem zu verkennen, dass die das gesamte Gemeindegebiet umfassende Planungszone, welche – wie noch aufzuzeigen sein wird –
13 - insbesondere die Sicherung künftiger Planungen zur Eindämmung der Zersiedlung und zur Siedlungsentwicklung nach innen bezweckt, bereits erlassen und publiziert worden war, und der von ihr erwähnte, zur Einsicht offenstehende Planentwurf "potenzielle Auszonungsflächen" vom 4. Sep- tember 2020 eine (nachgelagerte) Konkretisierung davon darstellt (vgl. an- gefochtener Entscheid vom 19. Januar 2021 E.6 f. und E.12.3 in den Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Insofern sind die damit in Zusammen- hang erhobenen Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots oder des Grund- satzes von Treu und Glauben vorliegend nicht zu hören. Auf die Be- schwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.2.Hinzuweisen ist ferner darauf, dass das ordentliche kantonale Rechtsmit- tel gegen den Erlass oder eine Verlängerung einer kommunalen Pla- nungszone gemäss Art. 101 KRG die Planungsbeschwerde an die Regie- rung ist, welche innert 30 Tagen zu erheben ist. Darauf wurde in den amt- lichen Publikationen vom 13. Juli 2018 und 3. Juli 2020 auch zutreffend hingewiesen (vgl. Ed-act. 1). Insofern wäre die Planungszone innert Frist mit Planungsbeschwerde bei der Regierung anzufechten gewesen, womit es auch insoweit an einer Sachurteilsvoraussetzung zur Prüfung der Zulässigkeit der Planungszone fehlt, als der spezialgesetzliche Instanzen- zug nach Art. 101 KRG nicht eingehalten wurde. 2.3.Streitig und im Rahmen des Streitgegenstandes zu prüfen ist somit einzig, ob die Baugesuche der Beschwerdeführerin zu Recht der Planungszone unterstellt wurden. 3.Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. BGE 146 II 289 E.5.1; RUCH, in Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 1 und 26; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird namentlich – wie vorliegend – der Erlass oder die Änderung
14 - der Grundordnung in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 KRG). In einer Planungszone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts un- ternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entge- genstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt wer- den, wenn die vorgesehene Neuordnung dadurch nicht erschwert wird bzw. sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Pla- nungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 RPG und BGE 136 I 142 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.2, 1C_260/2019 vom 18. Oktober 2019 E.3.1.3, 1C_39/2017 vom 11. November 2017 E.4.5, 1C_518/2016 vom 26. Sep- tember 2017 E.5.5 f. und 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E.3.2). Mit der Planungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Planungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Er- stellung derjenigen Vorhaben (vorerst) untersagt werden, die der beab- sichtigten neuen Ordnung widersprechen oder deren Umsetzung er- schweren (könnten). Insoweit wird im Sinne einer negativen Vorwirkung die Anwendung des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkraft- treten des neuen Rechts ausgesetzt (siehe BGE 146 II 289 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.3; RUCH, in Ae- misegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 53 f.). Nicht planungsrelevante Sachverhalte bleiben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, solange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung den künftigen planungsrechtlichen Festle- gungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen planungsrechtlichen Fest- legungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht aus- schliesslich nach den (ursprünglichen) Absichten im Zeitpunkt des erstma- ligen Erlasses bzw. der allfälligen Verlängerung der Planungszone, son- dern es können auch die zwischenzeitlich gewonnenen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele berücksichtigt werden (vgl. FRIT- SCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1,
15 -
16 -
3.2.Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) vom 15. Juni
2012 soll insbesondere die Zersiedelung eingedämmt und – als Folge ei-
ner verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung – das Kulturland
besser geschützt werden (Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision
des Raumplanungsgesetzes; BBl 2010 1049 Ziff. 1.3.1). Vor diesem Hin-
tergrund wurde namentlich Art. 15 RPG wie folgt angepasst:
1
Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für
15 Jahre entsprechen.
2
Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3
Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzu-
stimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen.
Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Land-
schaft zu schonen.
4
Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
ven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren
benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c. Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e. damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5
Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuwei-
sung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an
Bauzonen.
Zudem wurde den Kantonen mit dem neuen Art. 8a RPG ausdrücklich vor-
gegeben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich "Siedlung"
zu äussern haben. Die Fragen im Zusammenhang mit der Dimensionie-
rung und der allfälligen Verkleinerung zu grosser Bauzonen sowie die
Strategien, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu be-
wirken, sollten neu zwingend Thema des kantonalen Richtplans sein (vgl.
Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgeset-
zes; BBl 2010 1049 Ziff. 1.3.1 und Ziff. 2.3.4).
In Nachachtung von Art. 8a i.V.m. Art. 15 RPG bestimmt der kantonale
Richtplan (KRIP) für Gemeinden mit überdimensionierter Wohn-, Misch-
und Zentrumszone (WMZ) – worunter auch die Beschwerdegegnerin fällt
17 - (vgl. KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-18, Objektnummer: H._____) – als Hand- lungsanweisung was folgt: "Gemeinden mit mutmasslich überdimensio- nierter WMZ beschliessen nach Erlass des kantonalen Richtplans Sied- lung eine Planungszone bezüglich potenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. [...]" (KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-12). Nach dem Gesagten bezweckt die Planungszone also im Wesentlichen die Sicherung künftiger Planungen im Zusammenhang mit der Eindäm- mung der Zersiedelung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie ei- ner hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Sied- lungserneuerung (vgl. VGU R 20 66 vom 14. September 2021 E.5). Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Planungszone dadurch in Zweifel zu ziehen scheint, dass im Gemeinde-Datenblatt vom 20. März 2018, wenn auch nicht für das Jahr 2030, so doch für das Jahr 2040 eine positive Bevölkerungsentwicklung von 149 zusätzlichen Einwohnern ausgewiesen wird (siehe Bf-act. 5), braucht darauf nicht weiter eingegangen werden, da sich dieses Vorbringen ausserhalb des Prozessthemas bewegt (vgl. vor- stehende Ausführungen in der Erwägungen 2.1 zur akzessorischen Über- prüfung der Planungszone). Hinzuweisen bleibt aber, dass der Kanton gemäss kantonalem Richtplan, Kapitel 5, die Kapazitätsreserve in den WMZ für alle Gemeinden nach einheitlicher Methode ermittelt und die Ge- meinden je nach Dimensionierung der WMZ kategorisiert hat (in Gemein- den mit mutmasslich knapp dimensionierter WMZ, richtig dimensionierter WMZ und überdimensionierter WMZ; KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-10 f.). Das Gemeinde-Datenblatt enthält dabei eine Berechnung der WMZ-Bauzo- nenkapazität basierend auf den Zonenplänen und Nutzungsziffern einer Gemeinde, welche im Sinne einer Vermutung Auskunft darüber gibt, ob die Kapazitätsreserven eher zu gross, zu klein oder gerade richtig dimen- sioniert sind (KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-13; der Vollständigkeit halber ist hier noch zu erwähnen, dass das Gemeinde-Datenblatt mit dessen Überprü-
18 - fung und Aktualisierung [siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-10 f.] durch die Übersicht über die Bauzonenkapazität [BZK] abgelöst wird [vgl. dazu Weg- leitung zur Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife [UEB] sowie die Nutzungsreserven [NR] der Bündner Vereini- gung für Raumentwicklung [BVR] und des Amtes für Raumentwicklung Graubünden [ARE GR] vom August 2018, S. 1 und 4, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/nutzungspla- nung/BVR_de_A4.pdf; Technische Wegleitung des ARE GR zur Ermitt- lung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 3, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/nut- zungsplanung/WL%20Ermittlung%20Bauzonenbedarf.pdf, jeweils zuletzt besucht am: 29. März 2022]). Für die Gemeinde B._____ ergab sich dabei bei einer Prognose von - 57 EW bis 2030 und einer mobilisierenden Ka- pazitätsreserve bis 2030 von 999 EW eine Abweichung von - 1056 EW bzw. - 106 %, weshalb sie als sog. C-Gemeinde gilt (siehe Bf-act. 5). Dass dabei auf den Planungshorizont bis 2030 abgestellt wurde, erscheint auf- grund des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen, revidierten RPG mit der in Art. 15 Abs. 1 RPG vorgesehenen Bedarfszeitspanne von 15 Jahren nachvollziehbar. Gemäss den Handlungsanweisungen im kantonalem Richtplan, Kapitel 5, haben die Gemeinden die vom Kanton zur Verfügung gestellten gesamtkantonalen Grundlagen und dabei – namentlich auch ge- stützt auf das Gemeinde-Datenblatt sowie eine Arbeitshilfe – die WMZ- Kapazität zu überprüfen und auf Basis der zu erwartenden Bevölkerungs- entwicklung den effektiven Bauzonenbedarf zu ermitteln (siehe KRIP, Ka- pitel 5, Rz. 5.2-11). Auch nach der Überprüfung und Bereinigung des Ge- meinde-Datenblattes durch die Gemeinde B._____ bleibt sie eine Ge- meinde vom Typ C mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung und überdi- mensionierter Bauzone (vgl. Grundlagenbericht und Analyse zum kommu- nalen räumlichen Leitbild vom 16. Dezember 2021, S. 12 [KRL-Grundla- genbericht; Ed-act. 3] sowie Bericht zum kommunalen räumlichen Leitbild [KRL] vom 16. Dezember 2021, S. 11 [KRL-Bericht; Ed-act. 4]). Wenn-
19 - gleich die Bevölkerungsprognose gemäss Gemeinde-Datenblatt – wie auch von der Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund veränderter Wohnbedürfnisse infolge der COVID-Pandemie (siehe Replik vom 1. Juni 2021, S. 5) – angezweifelt wird (vgl. KRL-Bericht, S. 11 [Ed-act. 4]), bleibt auf die vom ARE GR publizierte, auf den neuen Bevölkerungsszenarien 2020 - 2050 des Bundesamt für Statistik (BfS) basierenden "Bevölke- rungsperspektive Gemeinden 2019 - 2050" vom November 2020 hinzu- weisen, wonach gemäss dem mittleren Szenario in der Gemeinde B._____ die Einwohnerzahl ab 2020 bis ins Jahr 2030 um 215 und bis ins Jahr 2040 um 395 Einwohner abnehmen wird (vgl. Bevölkerungsperspek- tive Gemeinden Graubündens 2019 - 2050, Szenario mittel, abrufbar un- ter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/Grundla- gen/Bev%C3%B6lkerungsperspektive%20Gemeinden%202019- 2050%20mittleres%20Szenario.pdf sowie Factsheet zum Perspektivmo- dell vom 5. November 2020, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institu- tionen/verwaltung/dvs/are/Grundlagen/Fakten- blatt%20zur%20Bev%C3%B6lkerungsperspektive%20Graub%C3%BCn- den.pdf, jeweils zuletzt besucht am: 29. März 2022). Dies deutet sogar auf einen grösseren Rückzonungsbedarf hin als im Gemeinde-Datenblatt vom
21 - Solle nun für eine Gemeinde, in welcher kein Wachstum prognostiziert sei, trotzdem ein solches betreffend die Bauzonendimensionierung zugestan- den werden, müsste einer anderen Gemeinde, welche ein prognostiziertes Wachstum aufweise, ein solches versagt werden. Die Kritik am System sei zwar verständlich, er könne es aber nicht ändern. Regierungsrat Caduff bekräftigte, dass der Kanton versuche, den vorhandenen Spielraum aus- zunutzen, gab aber im Zusammenhang mit der Anzahl zuzugestehenden Bauplätzen trotz negativer Bevölkerungsprognose für die nächsten 15 Jahre auch zu bedenken, dass man nicht überborden dürfe. Denn an- sonsten schreite der Bund ein oder es gebe Bundesgerichtsentscheide, welche die Handlungsfreiheiten einschränkten. Der Grosse Rat überwies letztlich den Auftrag – namentlich in diesem Punkt – im Sinne der Regie- rung (siehe Grossratsprotokoll Oktobersession 2021, Session vom 18. Ok- tober 2021 bis 20. Oktober 2021, S. 355 ff.). Insofern kann die Beschwer- deführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal selbst das hohe Szenario vom November 2020 für die Beschwerdegegnerin kein Wachstum zeigt (vgl. Bevölkerungsperspektive Gemeinden Graubündens 2019 - 2050, Szenario hoch, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institu- tionen/verwaltung/dvs/are/Grundlagen/Bev%C3%B6lkerungsperspek- tive%20Gemeinden%202019-2050%20hohes%20Szenario.pdf, zuletzt besucht am: 29. März 2022). 3.3.Bei der Gemeinde B._____ handelt es sich gemäss kantonalem Richtplan um eine Gemeinde mit überdimensionierter WMZ (bis 2030) (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-18, Objektnummer H._____; Stand Oktober 2020). Dem Leitsatz folgend, dass die Kapazitätsreserve in der WMZ auf den Bedarf auszurichten ist, haben Gemeinden mit zu gross dimensionierter WMZ Auszonungen vorzunehmen (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-7). Im kanto- nalen Richtplan wird dazu unter dem Titel "Bauzonen an ungeeigneten Lagen auszonen" was folgt ausgeführt (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-8): "Als ungeeignet gelten insbesondere nicht überbaute und nicht oder nur
22 - teilweise erschlossene Bauzonen am Siedlungsrand mit einer oder meh- reren der folgenden Eigenschaften:
Die Bauzone ist nur schwer erschliessbar und/oder überbaubar.
Die Bauzone widerspricht der angestrebten Entwicklung gemäss kommunalem Leitbild.
Die Bauzone steht in Konflikt mit Interessen des Ortsbildschut- zes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landwirtschaft, des Gewässerraumes, der Naturgefahren oder bezüglich gesetz- lich festgelegter Grenzwerte.
Die Bauzone gehört zu einem Gebiet vor 2005 in Kraft getretener Folgeplanung (Areal- oder Quartierplanung)." Obgleich dabei von "Bauzonen an ungeeigneten Lagen" gesprochen wird, ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass damit nicht nur bau- technisch ungeeignete Lagen gemeint sind, was sich denn bereits aus der zweiten der vorgenannten Eigenschaften ergibt. Danach können als "un- geeignete Lagen" auch Bauzonenflächen verstanden werden, welche – obschon aus bautechnischen Gründen an sich für eine Überbauung ge- eignet – im KRL aufgrund der anzustrebenden räumlichen Entwicklung (vgl. hierzu KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.1-10: hochwertige bauliche Siedlungs- entwicklung nach innen und Siedlungserneuerung) bzw. aus rechtlichen Überlegungen im Lichte der Ziele und Planungsgrundsätze (vgl. Art. 1 und 3 RPG sowie Art. 2 f. RPV) sowie in Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 RPG als ungeeignet einzustufen sind (vgl. angefochtener Entscheid vom 19. Ja- nuar 2021 E.13.3 [Bf-act. 1]). Die genannte Aufzählung der ungeeigneten Lagen scheint zudem entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht abschliessend zu sein, was sich bereits aus der Formulierung im kantona- len Richtplan mit Verwendung des Adverbs "insbesondere" ableiten lässt (vgl. auch Technische Wegleitung des ARE GR zur Ermittlung des Bauzo- nenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 4 ff.). 3.4.Gemäss diesen Vorgaben beschloss der Gemeindevorstand B._____ am
23 - wurden die in der Leitbildkarte für jedes Teilgebiet ausgewiesenen Rück- zonungspotenziale nach einem einheitlichen und strikten Massstab sowie in Anwendung folgender "Spielregeln" ausgeschieden (siehe KRL-Bericht, S. 11 f. [Ed-act. 4]): "- Es handelt sich um Wohn-, Misch- und Zentrumszonenreserven (WMZ-Reservefläche) ausserhalb oder am Rand des weitge- hend überbauten Gebietes (inkl. Reserven entlang von Gewäs- sern).
Die WMZ-Reservefläche ist nicht erschlossen.
Die WMZ-Reservefläche ist eingeschränkt aufgrund anderweiti- ger Festlegungen in der Nutzungsplanung (bspw. Freihalte- zone).
Die WMZ-Reservefläche enthält grössere Nutzungstransfers im Grundbuch und bildet eine nicht überbaubare Restparzelle.
Die WMZ-Reservefläche weist schwierige Bedingungen auf für die Erschliessung (steil, bestockt, Parzellenform, Parzellen- grösse).
Auch unüberbaute Teilflächen von überbauten Parzellen gelten – bei gegebenen Voraussetzungen – als potenzielle Reduktions- flächen." Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass Kombinationen der genannten Kri- terien möglich sind, so z.B. eine nicht erschlossene WMZ-Reservefläche ausserhalb oder am Rand des weitgehen überbauten Gebiets. Anderer- seits ist davon auszugehen, dass nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, um als potenzielle Rückzonungsfläche qualifiziert zu werden, was denn auch nicht durch den kantonalen Richtplan vorgeschrieben ist. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die beschwerdeführeri- schen Grundstücke bzw. ein Teil davon – wie bereits im vorgenannten Pla- nentwurf "potenzielle Auszonungsflächen" vom 4. September 2020 (vgl. angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2021 E.6 und 8 [Bf-act. 1]) – in der KRL-Leitbildkarte 1:10'000 J., K., G._____ als Auszo- nungspotenziale gekennzeichnet sind (vgl. Ed-act. 5), obwohl die Verfah- rensbeteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Grundstücke erschlossen sind (vgl. etwa Beschwerde vom 22. Februar 2021 S. 6 und
24 - Duplik vom 21. Juni 2021 S. 3; vgl. ferner die Geodaten des Standes der Überbauung und Erschliessung gemäss Art. 19 RPG und Art. 31 ff. RPV im kantonalen Geoportal, abrufbar unter: https://edit.geo.gr.ch/..., zuletzt besucht am: 29. März 2022). Insofern ist anzunehmen, dass die Priorisie- rung einer potenziellen Auszonungsfläche grundsätzlich umso höher ist, je mehr der vorgenannten Elemente diese auf sich vereinigt. Damit würde auch der als kantonale Erwartungshaltung verstandenen, vorerwähnten technischen Wegleitung des ARE GR mit ihrer stufenweisen WMZ-Reduk- tion in C-Gemeinden mit überdimensionierter WMZ nachgelebt (vgl. VGU R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.3.3). Danach sind in erster Priorität nicht erschlossene bzw. nicht überbaubare WMZ-Reserven am Siedlungs- rand und ortsbaulich bedeutende (momentan einer WMZ zugeordnete) Freiräume heranzuziehen und im Rahmen der Ortsplanungsrevision einer Nicht-WMZ zuzuweisen. In zweiter Priorität sollen auch erschlossene WMZ-Reserven am Siedlungsrand einer geeigneten Nicht-WMZ zugewie- sen werden. In dritter Rangfolge sind nicht erschlossene WMZ-Reserven innerhalb des Siedlungskörpers und als Letztes bereits erschlossene WMZ-Reserven innerhalb des Siedlungskörpers als Rückzonungsflächen in Betracht zu ziehen (siehe Technische Wegleitung des ARE GR zur Er- mittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 4 f.). 3.5.Insofern stehen die im KRL umschriebenen potenziellen Auszonungs- flächen im Einklang mit den Vorgaben gemäss kantonalem Richtplan (vgl. hierzu insbesondere KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-8, zweite Eigenschaft) und den durch die Planungszone zu sichernden Planungszielen, wird damit doch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade eine bau- liche Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung an (aus raumplanerischer Sicht) geeigneten Lagen sowie eine Eindämmung der Zersiedelung bezweckt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar die Über- bauung eines im Umfeld von bebauten Parzellen liegenden Grundstücks
25 - durchaus auch zur Füllung eines noch unbebauten Raumes führt, dies aber nicht in jedem Fall einer erstrebenswerten Siedlungsverdichtung und -erneuerung im Lichte der bundesrechtlichen Planungsziele und -grundsätze dient. Denn bei in Bezug auf den massgebenden Planungs- horizont überdimensionierten Bauzonen- bzw. Kapazitätsreserven, bei welchen eine Einzonung ohnehin nicht in Frage kommt, sondern sich so- gar die Rückzonung von WMZ zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vor- gaben zur Bauzonendimensionierung (vgl. dazu Art. 8a, Art. 15 Abs. 2 und 5 RPG sowie Art. 5a, 8 und Art. 30a Abs. 1 RPV) aufdrängt, ist eine solche Überbauung (zumindest momentan) nicht als im Interesse einer wün- schenswerten Siedlungsentwicklung nach innen zu betrachten. Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2021 fer- ner auf einen Ausschnitt aus dem Plan "B._____1/2" des ARE GR im Do- kument "Auszonungspotenziale (AZP), Auswertung (Bericht 1) Chur 2016" (abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwal- tung/dvs/are/news/F1_Auszonungspotentiale_Bericht_1_Plaene.pdf, zu- letzt besucht am: 29. März 2022) beruft und dabei einen Widerspruch zur kantonalen Empfehlung rügt, weil ihre Grundstücke darin nicht als Rück- zonungspotenzial ausgewiesen würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Auszug aus dem Planteil bzw. eigentlichen Be- standteil des kantonalen Richtplanes handelt, welcher von der Regierung in Bereichen Raumordnungspolitik (Kapitel 2) und Siedlung (Kapitel 5) mit Beschluss vom 20. März 2018 (vom Bundesrat am 10. April 2019 geneh- migt) bzw. 25. Juni 2019 (Kenntnisnahme Genehmigungsbeschluss und Änderungen im Richtplantext gemäss bundesrätlichem Genehmigungsbe- schluss, erster Teil) und 21. Dezember 2021 (Zweiter Teil der Anpassun- gen gemäss bundesrätlichem Genehmigungsbeschluss betreffend das Kapitel 5) geändert wurde (siehe dazu die genehmigten Richtplanbestand- teile). Vielmehr entspricht dieser Kartenausschnitt im Wesentlichen einem Auszug aus dem Layer "Auszonungspotenziale (Dez. 2015)" des Geopor- tals des Kantons Graubünden (siehe https://edit.geo.gr.ch/..., zuletzt be-
26 - sucht am 29. März 2022). Dieser stellt aber lediglich eine gesamtkantonale Grundlage dar, welche namentlich der Erarbeitung der Anpassungen in den Kapiteln 2 und 5 des kantonalen Richtplanes zugrunde lag, als Grund- lage für die anstehenden Ortsplanungsrevisionen dienen soll und relativ schematisch WMZ-Flächen (grösser als 0.3 ha) bezeichnete, welche grundsätzlich für eine Zuweisung in eine andere Zone als die WMZ in Frage kommen. Der Kanton Graubünden machte im Hinblick auf die Richt- plananpassung infolge der RPG-Revision vom 15. Juni 2012, in Kraft seit
27 - Richtplankarte 1:100'000 (siehe dazu Kapitel 1.2.1 des kantonalen Richt- planes [Rz. 1.2-1] und Art. 6 Abs. 1 RPV). Dem Richtplanauftrag betref- fend die Überprüfung der gesamtkantonalen Grundlagen für Gebiete mit Auszonungspotenzial an WMZ > 0.3 ha sowie der Übersicht mit Gebieten mit nicht überbaubaren WMZ-Flächen > 1 ha, welche die gesamtkanto- nale Bilanz belasten, ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls insoweit nach- gekommen, als dass sie im KRL graphisch potenzielle Auszonungsgebiete bezeichnet hat (siehe z.B. auch KRL-Leitbildkarte 1:10'000 J., K., G._____ betreffend Teile der Parzellen I._____ und N._____ [vgl. Ed-act. 5]; vgl. zum Ganzen auch VGU R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.3.1). Zugleich sieht der kantonale Richtplan für C-Gemeinden mit überdimensionierter WMZ – wie bereits dargelegt – vor, dass eine Pla- nungszone nicht nur bezüglich potenzieller Auszonungsflächen gemäss der genannten gesamtkantonalen Grundlage, sondern auch hinsichtlich weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen erlassen wird (KRIP, Kapi- tel 5, Rz. 5.2-12). Entsprechend empfahl das ARE GR den Gemeinden denn auch, neben der Überprüfung der ermittelten Auszonungspotenzial- flächen gleichzeitig allfällige weitere Potenzialflächen aufzunehmen (ge- meint sind namentlich solche < 0.3 ha und solche, welche mit der kanto- nalen AZP-Auswertung auf Basis der dieser zugrundeliegenden Daten noch nicht erfasst werden konnten, vgl. ARE GR, Auszonungspotenziale [AZP], Auswertung (Bericht 2), S. 6 f. und 16 f.). Auch diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin mit dem KRL bzw. der Planungszone nachge- kommen (vgl. etwa die als Auszonungspotenziale gekennzeichneten klei- neren Flächen im KRL-Leitbildkarte 1:10'000 J., K., G._____ sind [vgl. Ed-act. 5]). Ihr kann somit keine Willkür vorgeworfen werden. Dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin nach deren Auffassung nur zu einem "völlig untergeordneten Teil" dazu beitrügen, die Bauzone der Beschwerdegegnerin zu reduzieren, fällt ebenfalls nicht weiter ins Ge- wicht. Denn mit dieser Argumentation könnte sich bei grösserem Rückzo- nungspotenzial in einer Gemeinde jeder Grundeigentümer (mit einer nor-
28 - mal grossen Grundstücksfläche) einer Unterstellung unter die Planungs- zone widersetzen, obwohl sachliche Gründe im Sinne eines realistischen Rückzonungspotenzials für dieses Grundstück vorlägen. Damit würden dem Planungsträger realistischerweise in Frage kommende Rückzo- nungsflächen entzogen, welche zur gesetzes- und richtplankonformen An- passung der Nutzungsplanung bzw. Grundordnung benötigt würden und es würden nicht wieder rückgängig zu machende, tatsächliche Umstände geschaffen, welche die neue Planung zumindest erschweren, wenn nicht sogar verunmöglichen könnten. Somit vermag die Beschwerdeführerin auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Auch braucht das streit- berufene Gericht sich im vorliegenden Verfahren betreffend die Unterstel- lung von Baugesuchen unter die Planungszone nicht dazu zu äussern, ob bzw. in welchem Umfang der Gemeinde B._____ bzw. den einzelnen Fraktionen davon im Rahmen der Ortsplanungsrevision Bauplätze zuge- standen werden und ob die technische Wegleitung des ARE GR betref- fend die Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezem- ber 2020 sachgerecht ist. Diese Frage, welche die beabsichtigte Planung an sich bzw. deren (definitive) Verwirklichung in einem relativ spezifischen Punkt beschlägt, wird erst im Rahmen der Revision der Grundordnung zu beantworten sein (vgl. BGE 113 Ia 362 E.2a/bb; RUCH, in: Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 33 und 38; vgl. auch PVG 2001 Nr. 33 E.1c zu Art. 56 Abs. 3 des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 [aKRG] in der zuletzt gültigen Fassung bzw. Art. 54 Abs. 3 aKRG in der Ursprungs- fassung). Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf einen anlässlich der Junisession 2021 des Grossen Rates des Kan- tons Graubünden eingereichten Auftrag betreffend Aktionsplan Berggebiet verweist (siehe bereits die vorstehende Erwägung 3.2), ist immerhin daran zu erinnern, dass gemäss Art. 49 Abs. 2 KRG die Genehmigung von Be- standteilen der Grundordnung erteilt wird, wenn keine Vorschriften verletzt sind. Damit sind namentlich die eidgenössischen und kantonalen Vor-
29 - schriften gemeint, wozu – bereits gestützt auf Art. 26 Abs. 1 RPG – auch die Vorgaben des (vom Bundesrat genehmigten; siehe dazu Art. 11 RPG) kantonalen Richtplanes gehören (siehe dazu VGU R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2a; RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommen- tar NUP 2016, Art. 26 Rz. 34 ff. und WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 26 Rz. 12 ff.). Die genannte technische Wegleitung des ARE GR soll gemäss deren Vorwort die Erwartungshaltung des Kan- tons zu Handen des Prüf- und Genehmigungsverfahrens aufzeigen und somit Verlässlichkeit und Sicherheit für den Planungsprozess schaffen (siehe technische Wegleitung des ARE GR betreffend die Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 1). Anläss- lich der Debatte des vorstehend erwähnten Auftrages hielt Regierungsrat Caduff dazu fest, dass der Kanton versuche, den vorhandenen Spielraum zu nutzen. Bei der einzigen bis dahin genehmigten Ortsplanungsrevision in Umsetzung von RPG1 seien der Gemeinde mehr als die in der techni- schen Wegleitung erwähnten vier Bauplätze belassen worden. Der Auftrag wurde schliesslich im Sinne des Antrages der Regierung überwiesen (siehe Grossratsprotokoll Oktobersession 2021, Session vom 18. Oktober 2021 bis 20. Oktober 2021, S. 362; vgl. auch bereits die vorstehende Er- wägung 3.2). Massgebend für die Genehmigungspraxis wird aber – wie vorstehend dargelegt – zu einem wesentlichen Teil ohnehin die Vereinbar- keit der revidierten Ortsplanung mit dem KRIP sein und nicht die Überein- stimmung in jedem Punkt mit der genannten technischen Wegleitung un- besehen der konkreten Umstände. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten betreffend die Unter- stellung ihrer Baugesuche unter die Planungszone ableiten. 4.Zu prüfen bleibt somit, ob die Parzelle F._____ und der nicht überbaute Teil der Parzelle E._____ von dem für die Planungszone formulierten Pla- nungsziel erfasst wird. Wie dargelegt lautet dieses wie folgt: Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen; WMZ) aus-
30 - serhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018. Dieses stimmt insoweit mit dem KRL übe- rein, als nach dessen textlicher Umschreibung der potenziellen Auszo- nungsflächen Wohn-, Misch- und Zentrumszonenreserven (WMZ-Reser- vefläche) ausserhalb oder am Rand des weitgehend überbauten Gebietes, einschliesslich unüberbaute Teilflächen von überbauten Parzellen, als po- tenzielle Rückzonungsflächen gelten (siehe KRL-Bericht, S. 12 [Ed- act. 4]). Die Situation stellt sich in Bezug auf G._____ wie folgt dar: Die Parzellen E._____ und F._____ liegen im südwestlichsten Bereich der Bauzone der Fraktion G.. Die im westlichen Bereich bereits teilweise überbaute Parzelle E. grenzt an ihrer westlichen und südlichen Parzellen- grenze an die im übrigen Gemeindegebiet (üG) gelegene Par- zelle L._____ an. Die Parzelle F._____ schliesst an ihrer südlichen Par- zellengrenze überwiegend an die Parzelle L._____ und somit ebenfalls an eine Nichtbauzone an. Nördlich der Parzelle E._____ liegt die Strassen- parzelle M._____ (O.-weg). Die Parzelle F. grenzt nördlich partiell ebenfalls an den O.-weg, nordöstlich und östlich an die unü- berbauten, in der Dorfzone gelegenen Parzellen P. und Q._____ an. Südlich der Parzelle F._____ ragen die in der Dorfzone gelegenen Parzel- len R._____ bis S._____ in südwestlicher Richtung in das im üG gelegene Gebiet (Parzellen T., L. und U.) hinein. Süd-/südöstlich der Parzellen R. bis S._____ verläuft noch der AI.-weg, wel- cher zu ausserhalb der Bauzone gelegenen Bauten führt (siehe Geoportal des Kantons Graubünden unter: https://edit.geo.gr.ch/..., zuletzt besucht am: 29. März 2022). Unbestritten ist, dass sich die beschwerdeführerischen Parzellen(teile) in der Dorfzone der Fraktion G. und damit in einer WMZ befinden und nach Ansicht der Parteien erschlossen sind. Nicht gefolgt kann der Be-
31 - schwerdeführerin, wenn sie vorbringt, ihre Grundstücke fielen nicht in den räumlichen Anwendungsbereich der Planungszone, erstreckt sich diese doch über das ganze Gemeindegebiet und beschlägt damit auch die streit- gegenständlichen Parzellen(teile) (vgl. Publikationen vom 13. Juli 2018 und 3. Juli 2020 im Kantonsamtsblatt [Ed-act. 1]). Streitig und zu prüfen ist aber, ob auch der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist. 4.1.Die Beschwerdegegnerin führte dazu im angefochtenen Entscheid vom
32 - eine Einzonung, wozu sich BGE 121 II 424 äussere. Selbst wenn es in- dessen um eine Neueinzonung ginge, wären die Voraussetzungen gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid erfüllt. Das Bundesgericht ver- lange gerade nicht, dass ein Grundstück auf allen vier Seiten umbaut sei. Auch Parzellen, die am Bauzonenrand lägen, könnten als weitgehend überbaut gelten. Die hier fraglichen Grundstücke hätten an der Siedlungs- qualität von G._____ Teil und seien aufgrund ihrer Erschliessung und Um- gebung von den übrigen Grundstücken besonders stark geprägt. Bei ge- nauerer Betrachtung fielen die Parzellen E._____ und F._____ nicht unter die Planungszone. Tatsache sei, dass es sich weder um Grundstücke aus- serhalb noch am Rand des weitgehend überbauten Gebiets handle. Das Gebiet sei vielmehr weitgehend überbaut und zwar sowohl in Richtung Norden als auch Osten und Westen. Es handle sich einzig und allein um eine Baulücke. 4.3.Wenn die Beschwerdeführerin daraus folgert, ihre Grundstücke seien in der Bauzone zu belassen, verkennt sie, dass darüber im vorliegenden Ver- fahren betreffend Unterstellung der Baugesuche unter die Planungszone nicht zu befinden ist. Uneinigkeit unter den Parteien besteht darüber, ob sich die unüberbauten Parzellen(teile) der Beschwerdeführerin ausserhalb oder am Rand des weitgehend überbauten Gebiets befinden, wobei es aufgrund des Wortlauts des mit der Planungszone verfolgten Planungs- ziels ausreicht, dass diese am Rand des weitgehend überbauten Gebiets liegen. Selbst wenn folglich mit der Beschwerdeführerin davon ausgegan- gen würde, dass sich ihre unüberbauten Parzellen(teile) im weitgehend überbauten Gebiet befänden, was – wie dargelegt – aufgrund des vorlie- genden Prozessthemas hinsichtlich der von den Parteien angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht präjudizierend sein kann, stellt sich noch die Frage, ob sie am Rand davon liegen. Dabei ist der Be- schwerdegegnerin – in Anbetracht der Siedlungsstruktur der Gemeinde B._____ mit verschiedenen grösseren und kleineren Siedlungsgebieten
33 - und auch der Grösse der Fraktion G._____ – darin zuzustimmen, dass sich die (unüberbauten Teile der) beschwerdeführerischen Parzellen so- wohl mit Blick auf das Gemeindegebiet als auch innerhalb der Fraktion G._____ an peripherer Lage befinden (vgl. dazu KRL-Leitbildkarte 1:10'000 J., K., G._____ [Ed-act. 5], siehe Karten zum Ge- meinde-Datenblatt vom 20. März 2018 [Bf-act. 5], die Planauszüge und das Orthofoto im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021, S. 2 und 4 sowie die Bauzonenübersicht der Gemeinde B._____ auf dem Geoportal des Kantons Graubünden [https://edit.geo.gr.ch/..., zuletzt besucht am
34 - dem üG zugewiesen ist. In westlicher, südlicher und östlicher Richtung da- von liegen Landwirtschaftszonen und Wald- bzw. Forstwirtschaftszonen. Bis auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinden sich westlich bis südlich des Gebietes Z._____ bzw. in diesem Gebiet nur vereinzelte Ökonomiebauten, womit es somit landwirtschaftlich geprägt ist (vgl. Karte 2 zum Gemeinde-Datenblatt vom 20. März 2018 [Bf-act. 5 S. 3] und Geoportal des Kantons Graubünden unter: https://edit.geo.gr.ch/..., zu- letzt besucht am: 29. März 2022). Diese örtlichen Gegebenheiten spre- chen denn auch gegen die Annahme eines geschlossenen Siedlungsbe- reichs bzw. einer Baulücke im Bereich der beschwerdeführerischen Grundstücke, können diese mangels starker Prägung durch die beste- hende Überbauung doch auch durchaus sinnvollerweise anderen Nutzun- gen als derjenigen einer WMZ zugeführt werden. Aufgrund der Lage der (unüberbauten Teile der) Grundstücke der Beschwerdeführerin am süd- westlichen Ende des Siedlungsgebiets können diese demnach mitnichten als inmitten des weitgehend überbauten Gebiets gelegen betrachtet wer- den. Vielmehr befinden sich diese bestenfalls an dessen Rand, sofern zu- gunsten der Beschwerdeführerin überhaupt von einem weitgehend über- bauten Gebiet ausgegangen wird. 4.4.Insofern präjudizierten die beschwerdeführerischen Bauvorhaben (Neu- bau zweier Einfamilienhäuser auf den [unüberbauten Teilen] der Parzellen E._____ und F._____; siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die künftigen planungs- rechtlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedlung, dem besseren Schutz des Kulturlandes und der hochwerti- gen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung der bekannten Bevölkerungsentwicklungsperspektiven. Mit anderen Wor- ten würde die Aufnahme von Bautätigkeiten auf den genannten Parzel- len(teilen) gemäss dem aktuellen Stand der Planung (vgl. hierzu nament- lich das am 14. Dezember 2021 beschlossene KRL der Gemeinde
35 - B._____ samt Leitbildkarte 1:10'000 J., K., G._____ [vgl. Ed- act. 2 ff.) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die genannten Ziele und Planungsgrundsätze verfolgende Nutzungsplanung beeinträchtigen und präjudizierende Auswirkung auf die sich in Gang befindliche Planung ha- ben. Somit erscheint der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die unüber- bauten (Teile der) Parzellen E._____ und F._____ in die potentiellen Aus- zonungsflächen aufzunehmen, als gut nachvollziehbar. Ihr kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Willkür im Sinne einer Ungleichbehandlung im Vergleich zur Parzelle AA._____ vorgeworfen werden. Die in der Dorfzone gelegene Parzelle AA._____ an sich ist in KRL-Leitbildkarte 1:10'000 – übereinstimmend mit dem Planentwurf be- treffend potenzielle Auszonungsflächen gemäss Rz. 31 der Vernehmlas- sung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2021 – zwar nicht als Auszo- nungspotenzial markiert. Demgegenüber ist der südöstlich angrenzende, ebenfalls in der Dorfzone gelegene Teil der Parzelle AE., welche im Übrigen weitestgehend in der Landwirtschaftszone gelegen ist, entspre- chend markiert. Die Parzelle AA. grenzt nordwestlich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht direkt an die Freihaltezone auf der Parzelle AB._____ an, welche die in der Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen (ZöBA) gelegene, mit einer Kirche überbauten Parzel- len AC._____ f., umschliesst. Vielmehr liegt dazwischen noch die in üG gelegene Strassenparzelle AD._____ (W.-strasse). Südwestlich grenzt die Parzelle AA. an die in der Landwirtschaftszone Par- zelle AE._____ an, worauf entlang der Parzellengrenze eine Zufahrts- strasse zu einer etwas von der W.-strasse rückversetzten, grösse- ren (Ökonomie-)Baute verläuft. Diese grenzt ihrerseits an eine Bebauung in der zweiten Gebäudetiefe (Parzellen AF. und AG.) südöst- lich der Parzelle AA. an. Südwestlich der Baute auf der Par- zelle AE., in einem Spickel zwischen der W.-strasse und dem AH._____ -weg befinden sich wiederum mehrere, in der Dorfzone gele- gene und bereits mehrheitlich überbaute Parzellen. Nordöstlich schliesst
36 - an die Parzelle AA._____ in der Flucht an die in der ZöBA gelegene Schulanlage bzw. den Postautowendeplatz an. Insofern weicht die Lage der Parzelle AA._____ bei einer gesamthaften Betrachtungsweise von derjenigen der Parzellen E._____ und F._____ ab, weshalb die Beschwer- degegnerin eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des KRL bzw. hinsichtlich der Frage der Unterstellung der beschwerdeführerischen Bau- gesuche unter die Planungszone jedenfalls nicht willkürlich oder in Über- schreitung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes vorgenommen hat. Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt kritisiert, dass sich die Be- schwerdegegnerin auf einen von ihr selbst entworfenen, nicht grundei- gentümerverbindlichen, internen Plan stütze, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass der Planungsträger bzw. im jetzigen Ver- fahrensstand dessen Vorstand (vgl. Art. 31 f. der Verfassung der Ge- meinde B._____ und Art. 4 des kommunalen Baugesetzes [BG] vom
37 - zone bzw. der Unterstellung eines Bauvorhabens unter eine erlassene Planungszone erfolgt, sondern Letztere lediglich die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane sichern soll (vgl. dazu bereits die vorstehende Erwä- gung 2.1 und 3; BGE 136 I 142 E.3.2 und 113 Ia 362 E.2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.2 und 1C_358/2020 vom 9. Juli 2021 E.4.2; RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 1, 26, 33 und 53). Der angefochtene Unterstellungsentscheid basiert nach dem Gesagten auf durchaus plausiblen sowie verfassungs-, gesetzes- und richtplankon- formen Überlegungen, auch – was nachfolgend aufzuzeigen sein wird – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit. 5.1.Die Beschwerdeführerin stellt die Verhältnismässigkeit der Unterstellung ihrer Baugesuche unter die Planungszone in Abrede. Sie wirft der Be- schwerdegegnerin vor, keine milderen Massnahmen geprüft zu haben, an- dernfalls die Baubewilligung unter einer zeitlichen Befristung hätte erteilt werden können. Die Beschwerdegegnerin hätte ihr eine Frist setzen kön- nen, innert welcher mit dem Bau zu beginnen sei. Würde diese ungenutzt verstreichen, verfalle die Baubewilligung. Damit hätte die Beschwerdegeg- nerin sichergestellt, dass mit dem Bau tatsächlich begonnen werde und der Bau hätte noch unter der Geltung der rechtskräftigen Ortsplanung er- folgen können. Die künftige Planung würde dadurch nicht negativ präjudi- ziert. Werde mit dem Bau nicht begonnen, könnte die Auszonung weiter verfolgt werden. 5.2.Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die mit der Planungszone verbundene Bausperre nicht im Sinne eines (befris- teten) gänzlichen Bauverbot wirkt; vielmehr steht sie einer Verwirklichung eines mit dem geltenden Recht übereinstimmenden Bauvorhabens, das zugleich die mit der Planungszone verfolgten Planungsziele respektiert, nicht entgegen (vgl. bereits die vorstehende Erwägung 3; VGU R 20 102
38 - vom 8. Februar 2022 E.4, R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.2 und R 19 78 vom 15. April 2020 E.3.3; RUCH, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 38). Bezweckt die Planungszone jedoch – wie vorliegend in Nachachtung der Eindämmung der Zersiede- lung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie der Siedlungsentwick- lung nach innen – die Sicherung künftiger Rückzonungen, fallen mildere Massnahmen, welche – wie die von der Beschwerdeführerin vorgeschla- gene – mit der Aufnahme einer Bautätigkeit verbunden sind und die – wie in den vorstehenden Erwägungen 3 ff. dargelegt – die künftige Planung präjudizieren, von vornherein ausser Betracht (vgl. VGU R 10 97 vom
39 - bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne für die Beurteilung einer Pla- nungszone als inhaltlich unstrukturierte Massnahme ungeeignet, womit es mit der Eignung und Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der Planungs- zone letztlich sein Bewenden haben muss (vgl. RUCH, in Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 40). Zudem ist die Unterstellung von Baugesuchen unter eine Planungszone und somit deren vorläufige Sistierung – im Verhältnis zur Abweisung der Baugesuche – bereits als mildere, gleich geeignete Massnahme zu be- trachten (vgl. PVG 2007 Nr. 27 E.1 und 2a sowie bereits PVG 1993 Nr. 45 E.2 zu Art. 56 aKRG). Blosse Nebenbestimmungen wie etwa Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Sinne von Art. 90 KRG in den Baube- willigungen, wie sie in PVG 1993 Nr. 45 zur Diskussion standen, reichen hingegen bei einem in Frage kommenden Rückzonungspotenzial der be- troffenen Parzellen nicht aus, da im Gegensatz zur Frage der endgültigen Nutzung der Baute bereits die Erstellung der Baute die zukünftige Planung (negativ) präjudizieren würde. In diesem Sinne hat sich denn auch bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021 geäussert (vgl. dortige E.14), weshalb auch eine bloss sinngemäss geltend gemachte Verletzung des Gehörsanspruchs von vornherein ins Leere liefe. 5.3.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin die Baugesu- che vom 12. November 2020 der Beschwerdegegnerin zu Recht der Pla- nungszone unterstellt und die Bewilligungsverfahren sistiert hat. 6.1.Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die ihr im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten seien unverhältnismässig und folglich auf ein zulässiges Mass zu reduzieren. 6.2.Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für die Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Bera-
40 - tungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu ver- güten. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Das Ver- ursacherprinzip ist auch in Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 f. der kommunalen Gebühren- und Beitragsordnung (GBO) der Gemeinde B._____ verankert. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG und auch Art. 6 GBO sind (besondere) Auslagen für Leistungen Dritter, wie etwa Beratungen, zusätzlich zu ver- güten. Dass zur Beratung auch die externe Rechtsberatung gehört, hat das Verwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit festgehalten (vgl. VGU R 19 57 vom 3. November 2020 E.5.3 und R 17 47 vom 29. Mai 2018 E.14.2). 6.3.Im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021 wurden die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von insgesamt CHF 2'720.--, bestehend aus einer Behandlungsgebühr von CHF 100.-- und Kosten für externe Rechts- beratung in der Höhe von CHF 2'620.--, der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositivziffer 3). Die Beschwerdegegnerin berechnet andere als in Art. 11 GBO aufgeführte Verrichtungen der Baubehörde nach Zeitaufwand (Art. 12 Abs. 1 GBO) und gemäss Art. 5 Abs. 1 GBO ist Gebührenschuld- ner, wer das gebührenpflichtige Geschäft auslöst. Soweit die Beschwer- deführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin müsse in der Lage sein, ein einfaches Unterstellungverfahren wie das vorliegende ohne Rechtsbera- tung Dritter in eigener Kompetenz durchzuführen, ist ihr entgegenzuhal- ten, dass das hier zur Diskussion stehende Baubewilligungsverfahren ins- besondere aufgrund des Schreibens ihres Rechtsvertreters vom 21. De- zember 2020 durchaus auch schwierige und nicht nur Standard-Fragestel- lungen aufwies. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde eine externe Rechtsberatung beizog. Diese wies einen Aufwand von 8.75 Stunden à CHF 270.--, zuzüglich Spesen und MWST aus (vgl. Vernehm- lassung vom 22. April 2021 S. 17 m.H.a auf Bg-act. 5). Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsan-
41 - wältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.-- als üblich. Diese Verordnung regelt aber lediglich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Ver- tretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtli- che Verteidigung (siehe Art. 1 Abs. 1 HV). Da es sich beim vorliegenden Fall um ein kommunales Verfahren handelt, ist die HV nicht direkt anwend- bar. Nichtsdestotrotz kann sie als Richtschnur dienen. Da der vorliegend ausgewiesene Stundenansatz innerhalb der vorerwähnten Bandbreite liegt und für die Beurteilung der Baugesuche neben dem Aktenstudium auch auf die ausführliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom