VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 118 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat, Pedretti, von Salis und Paganini AktuarGross URTEIL vom 14. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung des Kantons Graubünden, wiederum vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde B.,
2 - vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Strassenbau (Projektgenehmigung; F._____ G._____)
3 - I. Sachverhalt: 1.Die C._____ verbindet den nördlichen mit dem südlichen Kantonsteil und dient unter anderem der Erschliessung der Tourismusregion D.. Das vorliegende Auflageprojekt schliesst bei km 5.45 unterhalb des ehemaligen Hotels E. an das 2008/2009 realisierte Ausbauprojekt "F." an und endet beim Dorfeingang von G. bei km 6.50. Der Strassenabschnitt soll die Strassengeometrie optimieren, die Verkehrssicherheit erhöhen und den erforderlichen Radstreifen sowie Wasserschalen realisieren. Koordiniert mit der Strassenkorrektion wurde ein Lärmsanierungsprojekt für den betroffenen Teil ausgearbeitet. Strassen- und Lärmsanierungsprojekt lagen vom 4. Mai bis 2. Juni 2020 in der Gemeinde B._____ öffentlich zur Einsicht auf. Innert der Auflagefrist gingen diverse Stellungnahmen und Einsprachen ein, unter anderem die Einsprache von A._____ vom 18. Mai 2020, beide je Miteigentümer von Parzelle H._____ in der Gemeinde B.. 2.In ihrer Einsprache vom 18. Mai 2020 wandten sich A. gegen die geplante Anpassung des Zugangs zu ihrer Parzelle H.. Durch die vorgesehene Strassenverbreiterung mit Aufschüttung werde der Zugang zum Wohnhaus und Schopf steiler. Zudem falle der heutige, an die Kantonsstrasse angrenzende Umschlagplatz der Strassenverbreiterung zum Opfer. Die Anlieferung lebensnotwendiger Güter wie Heizöl und Brennholz werde dadurch verunmöglicht. Wegen der steileren Neigung und der fehlenden Ausweichflächen könne der Lastwagen vor dem Schopf nicht mehr rückwärts in die Zufahrt fahren. Zudem sei keine Ablagefläche für Brennholz mehr vorhanden. Das Tiefbauamt (TBA) erklärte sich auf Ersuchen von A. bereit, entsprechende Projektergänzungen zu prüfen. Gemäss Auflageprojekt soll bei Profil 210.000 der Stall Assek.-Nr. 1-12-A auf Parzelle I._____ der Erbengemeinschaft J._____ zurückgebaut werden, um die Übersichtlichkeit zu verbessern. Gemäss den in der Folge
4 - ausgearbeiteten Planunterlagen hätte am Standort des heutigen Stallgebäudes Assek.-Nr. 1-12-A eine Parkierungsfläche geschaffen werden können. Der Entwurf der Projektänderung wurde den davon betroffenen Grundeigentümern zugestellt. In der Folge wurde von diesen die Zustimmung zur vorgeschlagenen Projektänderung nicht erteilt, was die Grundeigentümer dem Tiefbauamt am 27. August 2021 mitteilten. Dies führte dazu, dass das Projekt wie aufgelegen zu beurteilen war. 3.Am 16., mitgeteilt am 17. November 2021, genehmigte die Regierung das Auflageprojekt für die Strassenkorrektion und die Lärmsanierung der C., Abschnitt F., km 5.45 bis km 6.50, dargestellt in den Plänen vom April 2020. Sie hiess die Einsprache von A._____ im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Insoweit Entschädigungsbegehren beantragt würden, werde die Einsprache dem TBA, Sektion Landerwerb, zur Bearbeitung überwiesen. Mit der vorliegenden Projektgenehmigung gelte das Enteignungsrecht als erteilt (Art. 27 Abs. 2 Strassengesetz [StrG]). Die Regierung erwog dazu u.A., dass der erwähnte Umschlagplatz eine grasbewachsene Rampe vor dem Tor des heutigen Stallgebäudes sei. Sie befinde sich auf dem Eigentum der Erbengemeinschaft J._____ stehenden Parzelle I._____. Am 5. März 1998 habe das TBA die Nutzung des Weges als landwirtschaftliche Zufahrt mit Abstellplatz bewilligt. Landwirtschaftliche Zufahrten würden nur sporadisch befahren, beispielsweise für den Heuumschlag. Entsprechend reduziert seien die Anforderungen an eine Bewilligung – für eine solche werde u.A. keine Belagsoberfläche gefordert. Werde eine solche, an die Kantonsstrasse angrenzende Fläche indessen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt, beispielsweise, wie von den Einsprechern geltend gemacht, als Ablagefläche für Brennholz oder als Manövrierfläche für Lastwagen – handle es sich um eine wesentliche Umnutzung, welche gemäss Art. 52 StrG bewilligungspflichtig sei. Eine Zufahrtsbewilligung nach Art. 52 StrG liege nicht vor.
5 - Gleiches gelte für die Nutzung des Fussweges als Zufahrt zu Parzelle H., beispielsweise für das rückwärtige Einfahren von Lastwagen. Folglich könnten sich die Einsprecher nicht auf deren Bestand berufen. Auch wenn die Fläche schon seit jeher entsprechend genutzt werde, entbinde dies die jeweiligen Grundeigentümer nicht davon, eine Bewilligung einzuholen. Eine solche wäre indessen angesichts der geringen Übersichtlichkeit für ausfahrende Fahrzeuge und der damit einhergehenden Gefahr für den Verkehr auf der C. ohnehin nicht erteilt worden (Art. 52 Abs. 4 StrG). Zufahrtsbewilligungen würden gemäss ständiger Praxis insbesondere an die Voraussetzung geknüpft, dass die Sicht gewährleistet und keine rückwärtigen Fahrmanöver auf der Kantonsstrasse erforderlich seien. Zudem müsse die Zufahrt die benötigte Erschliessung gewährleisten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Parzelle H._____ sei heute somit nicht rechtsgenüglich erschlossen und der Weg sei gemäss rechtskräftigem Generellem Erschliessungsplan B._____ (GEP) als Fussweg ausgeschieden. Für die entfallende Nutzung des Umschlagplatzes, auf dessen Bestand sich zudem nur die Erbengemeinschaft J._____ hätte berufen können – was diese aber nicht getan habe – oder einer unbewilligten Zufahrt habe der Kanton keinen Realersatz oder sonstige Entschädigung zu leisten (Art. 21 StrG). Gleiches gelte für die geltend gemachte Verschlechterung des Zugangs. Das Längsgefälle des zu Parzelle H._____ führenden Fusswegs bei Profil 220.000 erhöhe sich neu auf rund 30 %, was einer Zunahme von nur einem Prozent entspreche. Solche Verschlechterungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand seien in Kauf zu nehmen. Es gehe nur um eine geringfügige, nicht entschädigungspflichtige Anpassung. Die Nutzung des Fussweges gemäss GEP bleibe unverändert möglich. Die Einsprecher verlangten Ersatzmassnahmen für den auf der Zufahrt liegenden Autoabstellplatz. Weder die geplante Strassenverbreiterung noch die dadurch bewirkte geringfügige Änderung der Zufahrtsneigung verunmöglichten eine künftige Nutzung des Fusswegs als Autoabstellplatz.
6 - Weil keine Zufahrtsbewilligung vorliege, entfalle eine Ersatzpflicht des Kantons. Die Einsprecher monierten, dass die geplante Verbreiterung der Kantonsstrasse die Überquerung zu Fuss lebensgefährlich mache. Die Querung sei aber unabdingbar. Die Strassenkorrektion habe eine Erhöhung der Fahrgeschwindigkeiten zur Folge und entsprechend seien bauliche Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit der Fussgänger und eine Herabsetzung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu veranlassen. Diese Massnahmen verbesserten die Verkehrssicherheit des einmündenden Wegs und des K._____. Mit der beabsichtigten Höchstgeschwindigkeit zwischen Profilen Nrn. 0.000 bis 270.000 von 60 km/h würden die benötigten Sichtweiten eingehalten und die Sicherheit für Fussgänger und Verkehrsteilnehmer verbessert. Weitere bauliche Massnahmen zur Verkehrssicherheit seien nicht erforderlich. Seitens der Fachbehörde seien keine Einwände gegen den fehlenden Fussgängerstreifen bei Profil 220.000 erhoben worden. Fussgängerstreifen würden nur bei regelmässiger Querungsnachfrage angeordnet. Eine regelmässige Nachfrage sei dann gegeben, wenn während mindestens 5 Stunden pro Tag (nicht zwingend aufeinanderfolgend) 100 Personen oder mehr den Verkehrsträger queren möchten (VSS 40 241, Ziff. 12 und 16), was hier nicht der Fall sei. Dass auf dem Weg bei Profil 220.000 ein im kommunalen GEP eingezeichneter Fussweg verlaufe, vermöge daran nichts zu ändern. Zudem sei es nicht Aufgabe von Kantonsstrassenprojekten, bestehende (vorliegend unbewilligte) Zufahrten ab der Kantonsstrasse baulich zu optimieren und normkonform auszugestalten. Das Begehren der Einsprecher, im Zuge der Strassenkorrektion die Wasserleitung zu ihrer Liegenschaft zu überprüfen und allenfalls zu erneuern, werde aufgenommen. Das gestellte Entschädigungsbegehren werde im nachgelagerten Verfahren nach der Projektgenehmigung seitens des TBA festgesetzt (Art.
7 - 24 Abs. 2 StrG). Diesbezüglich hätten die Grundeigentümer Gelegenheit, allfällige Entschädigungsbegehren nochmals vorzubringen. Die Einsprache sei somit insoweit gutzuheissen, als dass eine Herabsetzung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und eine terminliche Koordination mit einer allfälligen Erneuerung privater Werkleitungen beantragt werde. Insoweit eine Entschädigung für den Landerwerb geltend gemacht werde, sei die Einsprache dem Tiefbauamt, Sektion Landerwerb, zu überweisen und ansonsten sei die Einsprache abzuweisen. 4.Dagegen erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 17. Dezember 2021 Beschwerde und beantragten, der Projektgenehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 16. November 2021, mitgeteilt den 17. November 2021, Protokoll Nr. 971/2021, sei aufzuheben und zur Überarbeitung und Neubeurteilung an die Vorinstanz (Kanton Graubünden; nachfolgend Beschwerdegegner) zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer. Inhaltlich seien die Feststellungen des Beschwerdegegners falsch, dass der von den Beschwerdeführern erwähnte "Umschlagsplatz" eine grasbewachsene Rampe vor dem Tor des heutigen Stallgebäudes sei, welche sich auf der im Eigentum der Erbengemeinschaft J._____ stehenden Parzelle I._____ befinde. Jener Platz liege südlich des Stalls auf Parzelle H._____ und sei asphaltiert. Er liege teils auf der Parzelle I._____ und H._____ (Verlauf Fussweg) und werde von den Beschwerdeführern seit dem Erwerb des Hauses auf Parzelle H._____ im Jahre 2015 für den Ab- und Verlad von Gütern des täglichen Bedarfs, für die regelmässige Lieferung von Brennholz und Heizöl etc. sowie als Geschäftsparkplatz benutzt. Dies sei sowohl von den Behörden als auch den Nachbarn (Parzelle I._____) seit jeher geduldet worden. Dies zuletzt im Jahre 2018,
8 - als die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft auf Parzelle H._____ sanierten (Beschwerde Ziff. 2, S. 7). Die in allen Plänen eingezeichnete Zufahrt beziehe sich auf beide Parzellen (H._____ und I.). Falsch und tatsachenwidrig sei deshalb auch die Feststellung des Beschwerdegegners, dass die Parzelle der Beschwerdeführer heute nicht rechtsgenüglich erschlossen sei. Das Haus der Beschwerdeführer stehe mindestens seit 1835 an der heutigen Stelle und sei seit jeher über die C. erschlossen. Dieser Zustand hätte auch nach dem Strassenprojekt beibehalten werden können, wenn die Projektplaner eine strassenseitige Haltebucht an der Stelle des heutigen Stalls eingeplant hätten (Ziff. 3, S. 8). Heute könne die Parzelle H._____ noch von den Blaulichtorganisationen erreicht werden und habe daher praxisgemäss als erschlossen zu gelten. Die Verbreiterung der C._____ würde diesen Zugang für die Zukunft verunmöglichen. Von der geplanten Strassenkorrektur sei daher abzusehen bzw. ein Realersatz für die heutige Zufahrt einzuplanen (Ziff. 4, S. 9). Im Hinblick auf das Alter werde der Zugang zur Liegenschaft auf Parzelle H._____ zusätzlich erschwert bzw. verunmöglicht. Bereits heute sei der Fussweg von der C._____ sehr steil. In Zukunft sollte der Fussweg nochmals um 1 % steiler werden. Sollte sich das Längsgefälle auf 30 % erhöhen, würde dies eine nicht zumutbare und nicht zu tolerierende Verschlechterung der bestehenden Erschliessung bedeuten (Ziff. 5, S. 9). Die Behauptung des TBA, wonach mit Verfügung vom 5. März 1998 nur die "landwirtschaftliche Zufahrt mit Abstellplatz" für die Parzelle I._____ bewilligt worden sei, werde durch die Pläne widerlegt, in welchen die bestehende Zufahrt (schwarz) eingezeichnet sei (Ziff. 6, S. 9). Falsch sei auch die Behauptung, dass im Bereich des öffentlichen Fusswegs keine regelmässige Querungsnachfrage bestehe. Dies ergebe sich einerseits aus Personen, die den öffentlichen Fussweg nutzten, und andererseits müssten die Beschwerdeführer täglich mehrmals die Strasse überqueren, um zu ihrem Fahrzeug zu gelangen, das teilweise auch auf der gegenüberliegenden Strassenseite parkiert sei, um Einkäufe zu
9 - erledigen und um zum Abfallsammelcontainer zu gelangen. Auch um zur Postautohaltestelle zu gelangen, müssten die Beschwerdeführer die Strasse überqueren. Zur vertieften Abklärung der Querungsnachfrage und möglicher Verkehrssicherungsmassnahmen sei ein detailliertes Verkehrsgutachten einzuholen. Auf jeden Fall sei mittels Signalisation auf kreuzende Fussgänger aufmerksam zu machen (Ziff. 7, S. 9-10). Hinsichtlich der Verkehrssicherheit sei festzuhalten, dass die Strasse im Bereich der Zufahrt um rund 2.7 m verbreitert werde, obwohl dies gar nicht notwendig sei, zumal ein Radstreifen auf diesem Streckenabschnitt objektiv nicht erforderlich sei. Es gebe dazu örtlich eine kostengünstigere und sicherere Langsamverkehrslösung (Ziff. 8, S. 10). Laut Art. 43 Abs. 2 StrG sei bei der Projektierung, beim Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen namentlich für die Erschliessung auf die Interessen der anstossenden Grundstücke angemessen Rücksicht zu nehmen. Der planenden Dienststelle sei einzig wichtig gewesen, dass sie sich den Bauinstallationsplatz auf Parzelle I._____ sichern könne. Damit habe sie ihr zur Verfügung stehendes Ermessen unterschritten und auch Art. 43 Abs. 2 StrG verletzt (Ziff. 9, S.10-11). Die Ermessensunterschreitung zeige sich auch darin, dass der Beschwerdegegner im Bereich des Projektbeginns bis zu Querprofil 270.000 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit lediglich eine Temporeduktion auf 60 km/h vorgesehen habe. Hier wäre mindestens eine Temporeduktion auf 50 km/h zu prüfen gewesen, zumal die erforderliche Sichtweite weiter hätte verringert werden können. Zudem hätte die Planungsbehörde den Erlass eines Überholverbots im Bereich des K._____ und der Zufahrt zur Parzelle H._____ prüfen müssen (Ziff. 10, S. 11). Mit Blick auf die Verkehrssicherheit sei es nicht nachzuvollziehen und widersprüchlich, wenn der Beschwerdegegner in der Plangenehmigung schreibe, dass bergwärts fahrende LKW's nur unter Beanspruchung der Gegenfahrbahn in den K._____ einmünden könnten und sie bei entgegenkommendem Verkehr folglich auf der Kantonsstrasse anhalten müssten. Dieses Problem
10 - könnte bereits mit einem kleinen Eingriff (Ausstellplatz/Haltebucht) behoben werden. Sollte solches nicht erstellt werden können, wären die Beschwerdeführer gezwungen jedes Mal, wenn sie ihre Liegenschaft mit Materialien (Brennholz/Heizöl etc.) versorgen müssten, beim Kanton eine Strassensperrung bzw. eine temporäre Anpassung der Verkehrsführung (Einbahn/Umleitung/Verkehrsregelung) zu beantragen, damit der Ablad erfolgen könnte. Diese Umtriebe seien im Enteignungsverfahren zu entschädigen, sofern der Beschwerdegegner wider Erwarten seinen Plan nicht überarbeite und einen angemessenen Realersatz für die heute bestehende Zufahrt schaffe (Ziff. 11, S. 11-12). Mit der Verbreiterung der C._____ werde der bestehende Zugang der Beschwerdeführer zu ihrer Liegenschaft auf Parzelle H._____ zweifellos in unzumutbarer Weise verändert, weshalb der Beschwerdegegner einen angemessenen Realersatz leisten müsse, andernfalls er gegen Art. 29 Abs. 2 StrG verstosse. Anerkanntermassen werde die Parzelle H._____ seit jeher über diese Zufahrt erschlossen. Diese Tatsache sei während mehreren Jahrzehnten widerspruchslos geduldet worden. Es sei kontradiktorisch, widerspreche dem Vertrauensprinzip gemäss Art. 5 BV und stelle eine unzulässige Eigentumsbeschränkung bzw. der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar, wenn der Beschwerdegegner mit Verweis auf Art. 52 StrG keinen Realersatz leisten wolle (Ziff. 12, S. 12). Mit dem Verweis auf das Scheitern privatrechtlicher Vertragsverhandlungen (Dienstbarkeitsvertrag) habe sich der Beschwerdegegner die Sache zu einfach gemacht (Ziff. 13, S. 12-13). Es entbehre nicht einer gewissen Ironie, dass der Beschwerdegegner mit Auflagen verfüge, dass die Arbeiten – falls Reptilien oder Amphibien gefunden würden – einzustellen und die Tiere sorgfältig zu evakuieren seien oder die Umweltbaubegleitung beizuziehen sei. Wenn es aber um die Lebensgrundlage der Beschwerdeführer auf Parzelle H._____ gehe, falle es dem Beschwerdegegner leicht, auf einen einfach umsetzbaren und kostengünstigen Realersatz zu verzichten (Ziff. 14, S. 13). Der Beschwerdegegner hätte noch weitere Varianten für Realersatz
11 - prüfen müssen, z.B. die Erstellung einer auskragenden metallenen Plattform südlich des öffentlichen Fusswegs auf Parzelle H., auf welche die Beschwerdeführer vorwärts einfahren und darauf ihr Fahrzeug mittels Dreipunktewende drehen könnten, sodass sie im Anschluss wieder vorwärts in die C. einfahren könnten. Dabei handle es sich um eine einfache Ersatzmassnahme, die der Beschwerdegegner mit kleinem Aufwand in das Projekt hätte einfliessen lassen können und müssen (Ziff. 15, S. 13). Das Interesse der Beschwerdeführer an einer ungehinderten Zufahrt auf ihr Grundstück überwiege gegenüber dem öffentlichen Interesse der Strassenverbreiterung. Im Hinblick auf die durch die Strassenverbreiterung erfolgende Verschlechterung des Zugangs zu ihrem Eigentum und damit auch ihres täglichen Lebens, sei das Strassenprojekt auch nicht verhältnismässig. Mit etwas Pragmatismus und Kreativität wäre es der Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen, taugliche Realersatzmassnahmen zu entwickeln. Die Erschliessungssituation der Beschwerdeführer sei heute schon schlecht. Dies rechtfertige jedoch eine weitere Verschlechterung nicht. Es wäre somit mindestens die heutige Erschliessungssituation beizubehalten oder sogar im Zuge des Projekts zu verbessern gewesen. Mit der Genehmigung des Strassenprojekts wie vorliegend habe der Beschwerdegegner die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer gemäss Art. 26 BV in krasser Weise verletzt (Ziff. 16, S. 14). - (Mit Zusammenfassung aller Einwände in Ziff. 17 S. 14). 5.Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 teilte die Gemeinde B._____ (Beschwerdegegnerin) dem Gericht mit, dass sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung befürworte und für die Stellungnahme zur Sache um Erstreckung der Eingabefrist bis und mit dem 14. Februar 2022 ersuche. 6.Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2022 äusserte sich der Beschwerdegegner einzig zur aufschiebenden Wirkung, während in der
12 - Sache selbst um Fristerstreckung bis zum 11. Februar 2022 ersucht wurde. Mit ausführlicher Begründung (Ziff. 1-4, S. 2-6) wurde prozessual beantragt: [1.] Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. [2.] Eventualiter sei eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 zu beschränken. 7.Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (R 21 118a) wurde der Beschwerde (R 21 118) vom Instruktionsrichter keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. 8.Die dagegen erhobene Prozessbeschwerde der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2022 (R 22 7) gutgeheissen und die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 18. Januar 2022 im Beschwerdeverfahren R 21 118 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung wurde darin beschränkt auf den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 gewährt (vgl. [2.] Eventualantrag der Vorinstanz). 9.Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegegner dem Gericht die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zum massgeblichen Sachverhalt werde auf den angefochtenen Regierungsbeschluss inkl. Auflagepläne und Technischer Bericht (Projektmappe) sowie die Einspracheakten verwiesen. Rechtlich ziele die Argumentation der Beschwerdeführer auf eine Realersatz-/Leistungspflicht des Kantons für eine Zufahrtsstrasse und eine Umschlags- /Parkierungsfläche (Stellungnahme/B. Rechtliches, S. 9-19). Zur Erschliessung machten die Beschwerdeführer geltend, dass ihre Parzelle H._____ durchaus rechtsgenüglich erschlossen sei. Ihre Liegenschaft sei über die Kantonsstrasse erreichbar und könne unter Nutzung der Fläche
13 - südlich des Stalls auf Parzelle I._____ mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden. Hinter dem Erschliessungserfordernis einer Zufahrt laut Art. 19 Abs. 1 RPG stünden vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. Eine hinreichende Zufahrt bestehe nur dann, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr/Krankenwagen/Kehrichtabfuhr/Elektrizitäts- und Wasserwerke) gewährleistet sei. Zudem müsse die Zufahrt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesichert sein. Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund sei daher deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen. Ob die Erschliessung der Parzelle H._____ in tatsächlicher Hinsicht das Kriterium der hinreichenden Zufahrt erfülle, sei fraglich. So seien offenbar rückwärtige Fahrmanöver auf der Kantonsstrasse erforderlich, wobei der Verkehr von einer Hilfsperson zum Verlangsamen angehalten werden müsse. Für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste sei demnach die Zugänglichkeit nicht ohne Weiteres gewährleistet. Fest stehe aber ohnehin, dass in rechtlicher Hinsicht keine hinreichende Zufahrt vorliege. Die Liegenschaft könne lediglich über einen in die Kantonsstrasse mündenden, im rechtskräftigen Erschliessungsplan der Gemeinde als "Fussweg" ausgeschiedenen Weg erreicht werden. Der Anschlussbereich dieses Weges liege zur Hälfte auf der benachbarten Parzelle I., ohne dass diese gemeinsame Nutzung rechtlich sichergestellt worden wäre. Gleiches gelte für die als "Umschlagsplatz" für die öffentlichen Dienste bzw. als Parkplatz benötigte Fläche südlich des Stallgebäudes und die für Fahrmanöver genutzte Fläche westlich des Stalles – auch diese Landflächen befänden sich grösstenteils im Eigentum der benachbarten Parzelle I.. Zufahrt, Umschlag und Parkplatz seien lediglich prekaristisch gestattet; im Grundbuch der Gemeinde seien keine entsprechenden Rechte vermerkt. Entscheidend sei, dass der Kanton dafür keine Bewilligung laut Art. 52 Abs. 1 StrG erteilt habe. Dasselbe gelte für den seit 2020 auf Parzelle H._____ geführten Allrounder- bzw.
14 - Gärtnereibetrieb. Eine Zufahrtsbewilligung könnte angesichts der geringen Übersichtlichkeit für ausfahrende Fahrzeuge und der damit einhergehenden Gefahr für den Verkehr auf der C._____ nicht erteilt werden. Damit ein Weg als Zufahrt bewilligt werden könne, müsse er gemäss VSS-Norm 40050 (Grundstückszufahrten) mindestens 5 m breit sein und dürfe im Anschlussbereich ein Gefälle von höchstens 5 % aufweisen. Diese Kriterien seien hier nicht erfüllt, weil der zur Liegenschaft der Beschwerdeführer führende, rund 2 m breite Fussweg mit einer Neigung von aktuell 29 % in keiner Weise diesen Anforderungen entspräche. Er könnte daher nicht als Zufahrt im Sinne von Art. 52 StrG bewilligt werden. Das Vertrauensprinzip allein könne keine hinreichende Zufahrt begründen. Einzig die Duldung eines rechtswidrigen Zustands schaffe keinen Rechtsanspruch. Dies ergebe sich aus Art. 48 Abs. 2 StrG, wonach der Kanton selbst bei bewilligten Bauten oder Anlagen eine Anpassung oder gar Beseitigung durchsetzen könne. Der blosse Zeitablauf führe also nicht dazu, dass sich die Beschwerdeführer auf eine Duldung der nicht bewilligten Nutzung berufen und ein Recht daraus ableiten könnten. Nach Art. 29 Abs. 2 StrG bestehe von vornherein keine Realersatzpflicht des Kantons für Parkier-, Umschlag- oder Manövrierflächen. Der Kantons sei daher weder verpflichtet, eine "Haltebucht" einzuplanen, noch sei er gehalten "Landumlegungen", "Grenzbereinigungen" oder eine "auskragende metallene Plattform" vorzusehen. Die Interessen der Beschwerdeführer lägen wohl darin begründet, dass über das Rechtsinstitut Realersatz eine Verbesserung ihrer heutigen Situation erreicht werden solle, nachdem die Eigentümerin (EG J.) der benachbarten Liegenschaft auf Parzelle I. eine rechtliche Sicherung (Dienstbarkeitsvertrag) ihrer unbefriedigenden Zufahrts- und Parkierungssituation verweigert habe. Zu betonen sei, dass die fachlich zuständige Kantonspolizei die Normkonformität des Strassenprojekts (mit Geschwindigkeitsreduktion auf 60 km/h) bejaht habe. Das Auflageprojekt sei zweifellos geeignet zur Erreichung der angestrebten
15 - Ziele eines normgerechten, verkehrssicheren Strassenausbaus. Nebst einer Verbreiterung der heutigen Fahrbahn entsprechend dem Regelquerschnitt der C._____ und einer Ergänzung der Fahrbahn mit einem (heute weitgehend fehlenden) beidseitigen Bankett werde mit dem Auflageprojekt der schlechte bauliche Zustand der Strasse behoben und ihre Geometrie optimiert. Mithilfe dieser Massnahmen könne den geltenden Normen entsprochen und die Verkehrssicherheit auf der mit sehr hohem Verkehrsaufkommen belasteten kantonalen Hauptstrasse deutlich verbessert werden. Die verbesserte Sicht infolge Stallrückbaus und die angeordnete Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (von 80 auf 60 km/h) trügen ebenfalls zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Mit der geplanten Anordnung eines 1.5 m breiten, bergseitigen Radstreifens werde den Forderungen des Sachplans Velo des Kantons vom Juli 2019 entsprochen. Der behördenverbindliche Sachplan verlange die Prüfung eines Radstreifens auf der bergwärts führenden Spur ab einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von mehr als 2500 und einer Steigung von 6 %. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Verbindung über kommunale Strassen werde von den Rennvelofahrern kaum benutzt und stelle für diese Nutzergruppe keine äquivalente Alternativroute dar. Schliesslich erweise sich das Auflageprojekt auch als zumutbar. Die Projektgenehmigung habe zur Folge, dass die Beschwerdeführer eine kleine Landfläche von 33 m 2 abtreten müssten, wobei lediglich 8 m 2 den Anschlussbereich des Fusswegs beträfen. Für die Landbeanspruchung würden sie entschädigt. Auch hinsichtlich der heutigen Nutzung von Parzelle H._____ habe das Strassenprojekt keine bzw. keine nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Interessen zur Folge. Die aktuelle Nutzung werde durch das Strassenbauvorhaben weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen des Kantons an einem normgerechten, verkehrssicheren Ausbau der C._____ die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführer klar überwögen.
16 - Das Strassenprojekt wahre ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriff, den es für die Beschwerdeführer bewirke und dem damit angestrebten Ziel. Die Beschränkung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rechte halte vor der Eigentumsgarantie stand und sei verfassungsmässig. Der Beschwerdegegner habe im angefochtenen Beschluss demzufolge weder im Sinne von Art. 51 VRG den Sachverhalt falsch ermittelt, noch habe er eine Rechtsverletzung begangen oder sein Ermessen falsch angewendet. 10.Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, ihre Bemühungen, mit den Grundeigentümern im streitbefangenen Gebiet eine aussergerichtliche Lösung zu erzielen, seien definitiv gescheitert. Das Verfahren R 21 118 sei daher fortzuführen. Sie verzichte indessen auf eine inhaltliche Stellungnahme zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde vom 17. Dezember 2021 und ebenso auf die Stellung von Anträgen zur Sache selbst. 11.In der Replik vom 14. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 17. Dezember 2021 fest. Sie vertieften und ergänzten dabei ihre Argumente nochmals einlässlich auf 14 Seiten inkl. Planausschnitt [Abb. 1] und zwei Fotos [Abb. 2 + 3]; zudem ersuchten sie um Aktenedition/Aktenbeizug sämtlicher Detailpläne für den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000. 12.Am 28. Juni 2022 verzichtete der Beschwerdegegner – unter Verweis auf seine früheren Anträge und Eingaben – auf die Einreichung einer Duplik. In Bezug auf das Urteil vom 21. April 2022 (R 22 7) betreffend Beschränkung der aufschiebenden Wirkung wurde vermerkt: Für den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 und 250.000 seien noch keine finalisierten Ausführungspläne (vgl. Editionsbegehren der
17 - Beschwerdeführer) angefertigt worden. Das für die vorliegende Streitsache relevante Querprofil 220.000 sei dem Gericht jedoch bereits mit der Vernehmlassung vom 8. Februar 2022, Prot. Nr. 98/2022, eingereicht worden.
18 - zweierlei Hinsicht unglaubwürdig und nicht stichhaltig. Bereits die Dringlichkeit der Strassenkorrektur spreche gegen das Fehlen solcher Pläne. Das Vorliegen provisorischer Pläne werde implizite dadurch bestätigt, dass keine finalen Pläne vorlägen. Der Bauführer der L._____ AG habe das Vorliegen provisorischer Ausführungspläne im fraglichen Abschnitt gegenüber den Beschwerdeführern auch bestätigt. Der Beschwerdegegner sei vom Gericht deshalb noch einmal aufzufordern, sämtliche vorliegenden Ausführungspläne und insbesondere auch die provisorischen Ausführungspläne für den Strassenabschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 antragsgemäss zu edieren. Sollte der Beschwerdegegner diesem Editionsbegehren wiederum nicht Folge leisten, seien die entsprechenden Pläne von der L._____ AG, zu edieren. 16.Am 12. September 2022 hielt der Beschwerdegegner dazu fest: Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 seien dem Verwaltungsgericht sämtliche relevanten Ausführungspläne für das besagte Strassenprojekt zugestellt worden (nicht eingereicht u.a. Werkleitungsplan). Die Pläne seien inhaltlich identisch mit den Plänen, welche dem Bauführer der L._____ AG abgegeben worden seien. Die Pläne enthielten auch den Abschnitt zwischen den Profilen 195.000 bis 250.000 (Situation/Querprofile). Die eingereichten Pläne für diesen Projektabschnitt könnten aber nicht als finalisiert gelten, da das Verwaltungsgericht für das vorliegende Beschwerdeverfahren R 21 118 beschränkt auf diesen Abschnitt die aufschiebende Wirkung erteilt habe, weshalb heute für die Querprofile auf das Auflageprojekt vom April 2020 abzustellen sei. 17.Am 16. November 2022 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem die Beschwerdeführer persönlich in Begleitung ihres Rechtsvertreters (RA Burtscher) teilnahmen. Der Beschwerdegegner war durch eine Mitarbeiterin des DIEM (Rechtsdienst) sowie zwei Vertreter des Tiefbauamtes (TBA/Strassenbaupolizei)
19 - vertreten. Seitens der Beschwerdegegnerin war die Gemeindepräsidentin, der Technische Leiter der Gemeinde und deren Rechtsvertreter (RA Fey) zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich an zwei verschiedenen Standorten zu den aufgeworfenen Streitfragen – insbesondere zur örtlichen Erschliessungssituation (Ein-/Zufahrts- /Parkierungs-/Manövrier-/allgemeinen Platz- und Raumverhältnisse) entlang der zur Verbreiterung vorgesehenen Kantonsstrasse C._____ (Abschnitt/Profile 190.000 bis 250.000 – Höhe Parzellen I./H. mit 'O.') zu äussern. Von Seiten des Gerichts wurden dabei insgesamt 18 Farbfotos erstellt und dem Protokoll des Augenscheins (der Ortsbegehung) beigefügt. Auf die weiteren Vorbringen, Argumente und Beweismittel der Parteien sowie die Ausführungen im angefochtenen Beschluss/Entscheid vom 16./17. November 2021 wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Projektgenehmigungsentscheid vom 16./17. November 2021, worin die Regierung das Auflageprojekt für die Strassenkorrektur und die Lärmsanierung der C., Abschnitt F._____ km 5.45 bis km 6.5, gemäss Plänen Nr. 3a.5040.01 bis und mit Nr. 3a.5040.20, vom April 2020, mit spezialgesetzlichen Bewilligungen und Auflage genehmigte und zugleich die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer teilweise guthiess (beantragtes Entschädigungsbegehren werde ans Tiefbauamt, Sektion
20 - Landerwerb, zur Bearbeitung überwiesen), ist weder nach kantonalem noch eidgenössischem Recht endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer – als Miteigentümer der Parzelle H._____ mit bestehender Zu-/Einfahrt in die westlich oberhalb gelegene Kantonsstrasse – durch die genehmigte Strassenkorrektur mit Verbreiterung und Sanierung der Strassenfahrbahn samt Geländeaufschüttung im obersten Bereich der bestehenden, östlich weiter talwärts verlaufenden Hauszufahrt der Beschwerdeführer direkt berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie wegen ihrer räumlichen Nähe und Betroffenheit zur Beschwerdeerhebung nach Art. 50 Abs. 1 VRG legitimiert sind. Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 17. Dezember 2021 ist deshalb – mit Ausnahme des in E.1.3. hiernach Gesagten – grundsätzlich einzutreten. 1.2.Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Gehörsverletzung geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Betroffenen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E.3.1, 135 II 286 E.5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E.3.1, 132 II 485 E.3.1), sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.3.1, 140 I 99 E.3.4). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 146 II 335 E.5.1, 136 I 229 E.5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts S 22 112 vom 20. Dezember 2022
21 - E.4.1). Weiter folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E.5.1, 143 III 65 E.5.2, 141 III 28 E.3.2.4, 138 IV 81 E.2.2, 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1, 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E.4.1; sowie Urteile des Verwaltungsgericht R 21 47 vom 13. September 2022 E.3.1, S 21 89 vom 7. September 2022 E.4.1, A 21 11 vom 25. Januar 2022 E.3, U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.3.1). Vorliegend rügen die Beschwerdeführer, es seien die massgeblichen Ausführungspläne (vgl. im Sachverhalt Ziff. 12-16) noch nicht vollständig eingereicht worden. Es fehlten die definitiven Realisationspläne für den sie betreffenden Streckenabschnitt bei ihrer Grundstückzufahrt in die westlich oberhalb/bergseitig gelegene Kantonsstrasse. Diese Feststellung der Beschwerdeführer ist zutreffend; dies ist jedoch nur deshalb der Fall, weil das Verwaltungsgericht für das vorliegende Beschwerdeverfahren R 21 118 beschränkt auf diesen Abschnitt – nota bene auf Antrag der Beschwerdeführer – die aufschiebende Wirkung erteilt hat (vgl. im Sachverhalt Ziff. 8). Dem Beschwerdeführer war es deshalb bis dato verwehrt, die betreffenden Pläne zu finalisieren. Deswegen ist heute für die wegleitenden Querprofile 1:100 Stat. 195.000 bis 250.000 im betreffenden Streckenabschnitt auf das Auflageprojekt vom April 2020 abzustellen (siehe Sachverhalt Ziff. 14; Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] Mappe 1 Beilage 9 [Charakteristische Querprofile 1:100]; Beilage
22 - 3 [Übersicht 1:10'000]; Beilage 4 [Situation 1:500 Stat. 0.000 bis 550.000]). Diese Anordnung stellt keinen Nachteil für die Beschwerdeführer dar, müssten sich doch die finalisierten Pläne, falls sie denn vorliegen, eng an das Auflageprojekt vom April 2020 halten, worauf der Beschwerdegegner zu behaften ist (vgl. Beilagen [mit Datum März 2022] zum Schreiben vom
23 - Mitwirkungspflicht der Verfügungs- oder Entscheidungsadressaten. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln (so Art. 11 Abs. 1 VRG). Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Abs. 2). Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Abs. 3). In Art. 12 VRG werden die zulässigen Beweismittel genannt. Als Beweismittel dienen der Behörde neben dem Wissen ihrer Mitglieder insbesondere (Abs. 1) amtliche Akten (lit. a); Urkunden (lit. b), Amtsberichte (lit. c), Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen (lit. d); Augenscheine (lit. e) und Sachverständigengutachten (lit. f). Konkret machten die Beschwerdeführer dazu geltend, der "Umschlagsplatz" liege nicht, wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, westlich zwischen dem zurückzubauenden Stall Assek.-Nr. 1-12-A und der Kantonsstrasse, sondern südlich des Stalls zwischen dem Fussweg und der Stallbaute. Dies trifft zu; die Feststellung hat hier aber keine rechtlichen Auswirkungen bzw. Konsequenzen, weil es für die Beurteilung des tatsächlichen Zustands der Zufahrt für Personenwagen oder Lastwagen nicht massgebend ist, wo genau im Bereich des abzubrechenden Stalls sich der angeführte Umschlagsplatz befindet. Die Darstellung der Beschwerdeführer ist allerdings zutreffend, dass es vorliegend einzig um die Zufahrt südlich des Stalls Assek.-Nr. 1-12-A zwischen dem Fussweg und dem Stall geht (vgl. dazu Gerichtsfotos Nrn. 8 und 9 am Standort II). Die Bewilligung aus dem Jahre 1998 für die landwirtschaftliche Zufahrt der Parzelle M._____ der EG J._____ befindet sich nördlich vom Stall und hat hier keine weitere Bedeutung (vgl. Gerichtsfoto Nr. 5 am Standort I). Massgebend ist, dass sich der Umschlagsplatz teilweise auf Parzelle H._____ und teilweise auf Parzelle I._____ entlang des Verlaufs des Fusswegs unterhalb des zu sanierenden Teilstücks Stat. 195.000 bis 250.000 der Kantonsstrasse C._____ befindet. Der Einwand der ungenügenden Sachverhaltsermittlung erweist sich damit als haltlos und
24 - irrelevant. Soweit die Beschwerdeführer zudem der Ansicht sind, die Behauptung des Beschwerdegegners sei tatsachenwidrig, wonach ihre Parzelle H._____ gar nicht rechtsgenüglich erschlossen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage handelt (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Im Übrigen hält Art. 54 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) fest, dass das Departement (Beschwerdegegner) Anschlüsse an die Kantonsstrasse beschränken oder aufheben kann. Dies ist namentlich bei Gefährdung der Verkehrssicherheit der Fall und immer von hohem öffentlichem Interesse. 1.5.Laut den Beschwerdeführern ist weiter falsch, dass im Bereich des Fusswegs gar keine regelmässige Querungsnachfrage bestehe. Es gebe nämlich Personen, die den öffentlichen Fussweg nutzten und anderseits müssten sie selbst mehrmals täglich die Kantonsstrasse überqueren, um zu ihrem Fahrzeug zu gelangen. Auch um die bergseitige Postautohaltestelle zu erreichen, müssten sie die Strasse traversieren. Aus diesen Gründen sei ein detailliertes Verkehrsgutachten zur Zumutbarkeit samt Gefahrensituation einzuholen. Das Gericht ist diesbezüglich der Meinung, dass es sich hierbei um eine Frage der Beweiserhebung nach Art. 11 Abs. 3 VRG handelt. Danach erhebt die Behörde die notwendigen Beweise, wobei sie allerdings an die Begehren der Parteien zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Eine erweiterte Beweiserhebung erweist sich vorliegend aber als nicht notwendig, da die Argumentation des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 (S. 11 f., Ziff. 1.2.3.) zutreffend und schlüssig ist. Dort wird schon überzeugend ausgeführt, dass die beantragte Zufahrt auf jeden Fall in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend ist, was klarmacht, dass sich eine zusätzliche Beweiserhebung (Einholung Verkehrsexpertise) erübrigt. Dieser Beurteilung vermag sich das Gericht nach der Durchführung des Augenscheins am 16. November 2022
25 - gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG (vgl. Gerichtsprotokoll) umso mehr anzuschliessen, als bei der betreffenden Ortsbegehung auch zwei Fachleute in Verkehrsfragen (TBA/Strassenbaupolizei) anwesend waren und diese sich (zusammen mit einer Vertreterin des DIEM) zu allen noch offenen Fragen der Beschwerdeführer äusserten, womit – soweit noch erforderlich – Klarheit über den massgeblichen Sachverhalt erlangt werden konnte (vgl. auch Bf-act. 22 [Fotodokumentation/Bildstrecke Nrn. 1-29]). 2.1.In materieller Hinsicht ist aus Sicht des Gerichts vorweg festzuhalten, dass sich die Bedingungen für die Erschliessung – entgegen der Sachdarstellung der Beschwerdeführer – nicht wesentlich verschlechtern. Die faktisch bestehende Zufahrt bleibt, abgesehen von einer minimen Anhebung des Gefälles um 1 %, so wie sie ist. Es ist dem Beschwerdegegner im Übrigen zuzustimmen, wenn er die Verringerung der Fahrgeschwindigkeit von 80 auf 60 km/h als geeignet für die Erhöhung der Verkehrssicherheit ansieht. Als weitere Massnahme wurde von der Kantonspolizei (KAPO) Graubünden zudem geprüft, ob die Markierung eines Fussgängerstreifens zur Querung der Kantonsstrasse sinnvoll und geboten erschiene. Mit Verweis auf die einschlägige Norm der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS 40 241) wurde dies mangels konkreten Bedürfnisses verneint. Eine entsprechende Nachfrage wäre nur dann gegeben, wenn während mindestens fünf Stunden pro Tag rund 100 Personen oder mehr die Strasse traversieren möchten. Im konkreten Fall werden diese Kennziffern – wie auch der gerichtliche Augenschein zweifellos gezeigt hat – nicht einmal ansatzweise erfüllt. Der im kommunalen GEP der Beschwerdegegnerin eingezeichnete Fussweg zur Parzelle H._____ der Beschwerdeführer vermag daran nichts zu ändern, weil es nicht der Sinn und Zweck von Strassenkorrekturen ist, bereits existierende unbewilligte Zufahrten ab der Kantonsstrasse zu optimieren.
26 - 2.2.Die Beschwerdeführer machen geltend, von der geplanten Strassenkorrektion sei deshalb abzusehen bzw. ein Realersatz für die heutige Zufahrt zu gewähren und berufen sich darauf, dass das Haus im N._____ seit mindestens 1835 an der heutigen Stelle stehe und seit jeher über die C._____ erschlossen gewesen sei. Sie räumen aber selbst ein, dass dieser Zustand auch nach dem Strassenprojekt hätte beibehalten werden können, wenn die Projektplaner eine strassenseitige Haltebucht an der Stelle des heutigen Stalls eingeplant hätten. Die Beschwerdeführer sagen damit jedoch indirekt selber, dass die heutige Zufahrt aus tatsächlichen Gründen nicht genügt. Wie der Planskizze des Tiefbauamtes zur Verfügung vom 5. März 1998 (Bewilligung Zufahrt für Landwirtschaft nördlich Stallbaute) entnommen werden kann, wurde die südlich vom Stall "gestrichelt" vermerkte Linienführung schon damals als "Unbefahrbarer Weg" taxiert (Bg-act. 19). 2.3.Aus rechtlicher Sicht kann die Zufahrt auf jeden Fall nicht genügen, weil sie sich auf keinen Rechtstitel stützen kann. Die Liegenschaft kann lediglich über einen in die Kantonsstrasse mündenden, im rechtskräftigen Erschliessungsplan der Beschwerdegegnerin als "Fussweg" ausgeschiedenen Weg erreicht werden. Der Anschlussbereich dieses Wegs liegt zur Hälfte auf der benachbarten Parzelle I., ohne dass diese gemeinsame Nutzung rechtlich sichergestellt ist. Die Benützung von Zufahrt, Umschwung und Parkplatz ist einzig prekaristisch gestattet, d.h. lediglich auf Zusehen hin. Der Beschwerdegegner hat bis anhin keine Bewilligung gemäss Art. 52 Abs. 1 StrG erteilt, was auch für den seit 2020 auf Parzelle H. geführten "Allrounder-" bzw. Gärtnereibetrieb zutrifft. Eine Zufahrtsbewilligung kann laut Beschwerdegegner auch nicht in Aussicht gestellt werden. Dass die Parzelle H._____ (angeblich) seit jeher über diese Zufahrt und über die C._____ erschlossen worden ist, hilft den Beschwerdeführern nicht weiter. Es hilft ihnen auch nicht weiter, wenn sie ausführen, der Beschwerdegegner hätte noch weitere Varianten für
27 - Realersatz prüfen müssen, eben zum Beispiel die angesprochene Haltebucht. Vorliegend geht es somit im Kern um einen Realersatzanspruch der Beschwerdeführer für eine Zufahrt, die rechtlich gar nie bestanden hat. 2.4.Der Fussweg zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ist aktuell im Stallbereich ca. 2 m breit und weist eine Neigung von 29 % auf. Er entspricht somit in keiner Art und Weise den Anforderungen (z.B. VSS- Norm 40050 betreffend Grundstückzufahrten), von mindestens 5 m Breite und im Anschluss-/Einmündungsbereich höchstens 5 % Gefälle. Dieser Zustand ist rechtswidrig und schafft mangels eines Vertrauenstatbestands keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung. Der Beschwerdegegner stellte somit auch deswegen zu Recht auf das Auflageprojekt von April 2020 ab. 2.5.Der vorliegend mit der Strassenprojektgenehmigung verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer (Art. 26 BV) ist zudem vertretbar, weil er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 54 StrG), im öffentlichen Interesse (Reduktion des Unfall-/Gefahrenrisikos durch verbesserte Seh-/Sichtverhältnisse auf und entlang der Strassenfahrbahn infolge Abbruch/Entfernung Stallbaute samt Optimierung der Kurvengeometrie) liegt und verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2022 vom 28. Februar 2023 E.5.3 mit Verweis auf BGE 148 II 392 E.8.2.1). Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 147 450 E.3.2.3, 140 I 2 E.9.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514). Wie eine Gesamtwürdigung der eingereichten Projektgenehmigungspläne ergibt, stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Erhalt und an einem allfälligen
28 - Ausbau ihrer (unbewilligten) Hauszufahrt in keinem Verhältnis zu den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nach erhöhter Verkehrssicherheit auf der ganzjährlich (mit Spitzenfrequenzen im Winter an Wochenenden) sehr stark befahrenen C._____, welche kantonsintern eine wichtige und zuverlässige Strassenverbindungsachse zwischen Nord- und Südbünden darstellt. Das öffentliche Interesse an der Strassenkorrektion überwiegt das private Interesse daher bei weitem. 3.1.Der angefochtene Projektgenehmigungsentscheid vom 16./17. November 2021 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 17. Dezember 2021 führt, soweit darauf eingetreten werden kann (E.1.3.). 3.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Das Gericht erachtet vorliegend eine (reduzierte) Staatsgebühr von CHF 3'000.-- für angemessen und hinreichend. 3.3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, weil der Beschwerdegegner (Kanton) wie auch die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (Gemeinde) lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt haben (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF599.-- zusammenCHF3'599.--
29 - gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]