VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 117 5. Kammer VorsitzendeBrun RichterInAudétat und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 14. Mai 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., und C., und D., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Gemeinde E._____, vertreten durch Bänziger Pally Schuler+, Beschwerdegegnerin 1 und
2 - Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner 2 und F._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Baueinsprache (BAB)
3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Baubescheid vom 9./11. Dezember 1996 bewilligte die Gemeinde E._____ auf der Parzelle 169 mit Zustimmung des Departements des Inneren und der Volkswirtschaft (DIV) gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG und Art. 9a aKRG einen rund 35 m hohen Antennenmast mit Antennen für die Mobilfunkkommunikation (BAB-Nr. 1994-0138). Die Gemeinde E._____ wies ein weiteres, einsprachebelastetes Baugesuch zur Erhöhung des Antennenmastes um 5 m sowie betreffend verschiedene technische Änderungen der bestehenden Anlage am 16. August 2002 ab. Diese Entscheidung hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 02 101 vom 29. Januar 2003 auf und wies die Angelegenheit an die Gemeinde zurück. Nachdem die Gemeinde E._____ das damalige Baugesuch dem DIV unterbreitet hatte, stimmte dieses dem Vorhaben gestützt auf Art. 24 RPG am 3. Juni 2003 zu (BAB-Nr. 2003-0177). 2.Nach einer mit Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR) im Jahr 2016 bewilligten Änderung der (Richtfunk-)Anlage reichte die F._____ AG bei der Gemeinde E._____ im August 2018 ein Gesuch zum Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf der Parzelle 169 ein. Gemäss der an der Gemeindeversammlung vom 16. März 2009 beschlossenen und von der Regierung des Kantons Graubünden am 7. Juli 2009 mit Vorbehalten, Anweisungen, Anliegen, Empfehlungen und Hinweisen im Sinne der Erwägungen genehmigten Totalrevision der Grundordnung liegt die Parzelle 169 in der Landwirtschaftszone und wird gemäss dem Generellen Gestaltungsplan von einem Freihaltebereich gemäss Art. 42 des kommunalen Baugesetzes (BG) überlagert. Südlich des Antennenmastes steht auf der fraglichen Parzelle ausserdem eine Telefonzentrale. Das Baugesuch und das Gesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Gesuch) wurde am 16. bzw. 17. August 2018 publiziert
4 - und bis am 6. September 2018 öffentlich aufgelegt. Die Gemeinde E._____ übermittelte die Gesuche am 14. August 2018 mit Antrag auf Bewilligung dem ARE GR. 3.Gegen das Baugesuch erhoben mit Eingabe vom 6. September 2018 namentlich A., B., C._____ und D._____ Einsprache. Darin beantragten sie die Abweisung des Baugesuches unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bauherrschaft. Zur Begründung machten sie insbesondere einen Widerspruch des Bauvorhabens mit den Zielen des Freihaltebereichs, das Vorliegen von überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG sowie die Verletzung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung geltend. Nach umfangreichem Schriftenwechsel und insbesondere der Einholung der Fachbeurteilung des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) erteilte das ARE GR am 3. August 2021 dem strittigen Bauvorhaben – insbesondere infolge der erfüllten Voraussetzungen von Art. 24 RPG – die BAB-Bewilligung und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 8./11. November 2021 beschloss der Gemeindevorstand E., dass die Einsprachen abgewiesen würden, soweit darauf eingetreten werden könne (Dispositivziffer 1). Ausserdem bewilligte er das strittige Baugesuch unter Auflagen und Bedingungen (Dispositivziffer 2). Dabei erklärte er die (BAB-)Bewilligung des ARE GR vom 3. August 2021 zum integrierenden Bestandteil des Bauentscheids (Dispositivziffer 2.1) und eröffnete diese gleichzeitig mit dem kommunalen Bau- und Einspracheentscheid vom 8./11. November 2021. 4.Dagegen erhoben A., B., C. und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten, der Bau- und Einspracheentscheid vom 8./11. November 2021 sowie die BAB- Bewilligung im Baugesuch Nr. 2018-026 (BAB-Nr. 2018-0790) vom
5 -
10.Am 7. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Triplik ein und thematisierten wiederum das Schwanken des Antennenmastes bzw. allfällige dem entgegenwirkende Verstärkungsmassnahmen. 11.Während der Beschwerdegegner 2 am 14. Juni 2022 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, reichte die Beschwerdegegnerin 3 am 18. Juli 2022 innert erstreckter Frist eine Quadruplik mit gegenüber der Duplik vom 24. Mai 2022 unveränderten Rechtsbegehren ein und entgegnete den Ausführungen der Beschwerdeführer. Insbesondere bestritt sie, dass durch mögliche Mastschwankungen die Überschreitung von (Anlagen-)Grenzwerten eintrete. 12.Am 6. September 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme zur Quadruplik. 13.Am 30. November 2022 gelangten die Beschwerdeführer erneut ans Verwaltungsgericht und wiesen im Zusammenhang mit der
10 - Bei diesen mehrfachen Verletzungen ihres formellen Anspruches auf rechtliches Gehör handle es sich um einen schweren, nicht vor Verwaltungsgericht heilbaren Mangel, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide und zur Rückweisung führen müsse. 2.2.Die Beschwerdegegnerin 1 wies im Zusammenhang mit der gerügten Nichtzustellung der Stellungnahme des ANU vom 23. April 2020 darauf hin, dass diese in der BAB-Bewilligung vom 3. August 2021 mehrfach zusammengefasst wiedergegeben worden sei. Ausserdem sei diese Stellungnahme den Beschwerdeführern am 1. Dezember 2021 zugestellt worden, womit dem rechtlichen Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht entsprochen und den Beschwerdeführern eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Ausserdem behandle der Bericht die von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach vorgebrachten Rügen, wozu diese sich vorinstanzlich mehrfach hätten äusseren können. Dass in der Beschwerde vom 13. Dezember 2020 diesbezüglich keine wesentlich neuen Argumente vorgebracht wurden, zeige auf, dass der erwähnten Stellungnahme des ANU keine wesentliche Bedeutung zukommen könne. Schliesslich zeigten auch das vorinstanzliche Verfahren und die Ausführungen in der Beschwerde, dass mit der verspäteten Stellungnahme in keinem Fall eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Ausserdem verfüge das Verwaltungsgericht angesichts von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) über eine volle Kognition, welche eine Heilung allfälliger formeller Mängel ermögliche. Im Übrigen führte die Aufhebung und Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen. Soweit überhaupt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden könne, bejaht auch der Beschwerdegegner 2 eine Heilungsmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
11 - 2.3.Die Beschwerdegegnerin 3 erachtet die mit der Nichtzustellung der Stellungnahme des ANU vom 23. April 2020 einhergegangene Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nicht schwer und heilbar. Die Beschwerdeführer verhielten sich widersprüchlich und treulos, sei ihnen die beanstandete vorinstanzliche Stellungnahme des ANU doch nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2021 zugestellt worden. Trotzdem hätten es die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 13. Dezember 2021 versäumt, ihre Sichtweise dazu einzubringen, obschon die fragliche Stellungnahme nur ganz kurze Feststellungen zu diesen Themen enthalte, die im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels in den Rechtsschriften der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 3 umfassend thematisiert worden seien. Dies betreffe die Themen "Falsche Sendeleistung und Distanzen im Standortdatenblatt" sowie "Schwankender Antennenmast". Im Übrigen nehme das ANU darin nur Stellung zu Themen, welche von anderen Einsprechern als den heutigen Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten worden seien und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Beschwerdeführern nicht angeführt würden. 2.4.Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren. Er umfasst namentlich das Recht einer Partei, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2 und 140 I 99 E.3.4;
12 - HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1001 ff.). Ausserdem ergibt sich für die entscheidende Behörde aus Art. 29 Abs. 2 BV auch eine Begründungspflicht (BGE 146 II 335 E.5.1; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 VRG). Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dafür müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (siehe BGE 146 II 335 E.5.1, 143 III 65 E.5.2 und 136 I 229 E.5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 137 I 195 E.2.2 und 132 V 387 E.5.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Formelle Verfahrensfehler, wozu insbesondere die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört, können durch die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwiegende Verletzung handeln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügen muss, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe BGE 138 II 77 E.4, 137 I 195 E.2.3.2 f. und 2.6, 133 I 201 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6 und 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E.3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1175 ff.). Sicher im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) verfügt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Normalfall und wenn es als erste
13 - Rechtsmittelinstanz entscheidet über eine Kognition, welche eine Heilung eines allfälligen formellen Mangels grundsätzlich ermöglicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E.2.5, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6 und 1P.512/2002 vom 26. Juni 2003 E.3.6; VGU R 20 105 vom 1. November 2022 E.2.2). Hinsichtlich einer eigentlichen Ermessenskontrolle namentlich betreffend kommunaler Entscheide hat es sich aber trotzdem seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz bewusst zu sein und im Bereich des kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsrechts die relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit der Gemeinde zu achten (vgl. BGE 145 I 52 E.3.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E.9.2 und 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.3). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (siehe BGE 147 IV 340 E.4.11.3, 137 I 195 E.2.3.2 und 136 V 117 E.4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2 und 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E.2.1 und 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E.2). Insofern sind die Ausführungen der Beschwerdegegner, die auf eine in Frage kommende Heilungsmöglichkeit einer allfälligen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör hinweisen, grundsätzlich zutreffend. Dies scheint auch den Beschwerdeführern selbst bewusst zu sein, wenn sie die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung zur Heilung von formellen Mängeln
14 - teilweise selber anführen (siehe Beschwerde vom 13. Dezember 2021 S. 9 f. und Replik vom 8. April 2022 S. 3 f.). 2.5.Nach eigener Darstellung haben die Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 die Stellungnahme des ANU vom 23. April 2020 auf Nachfrage hin vom Beschwerdegegner 2 erhalten, nachdem sie davon aufgrund der Zustellung des BAB-Entscheides vom 3. August 2021 zusammen mit dem Bau- und Einspracheentscheid vom 8./10. November 2021 erfahren hatten (Beschwerde vom 13. Dezember 2021 S. 7 und 9 f.). Als Entscheidgrundlagen für den BAB-Entscheid vom 3. August 2021 sind neben den BAB-Gesuchsakten auch verschiedene Beurteilungen des ANU sowie die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingegangen Rechtsschriften aufgeführt (Bf-act. 17 S. 1 f.). Dazu gehören insbesondere die Stellungnahme des ANU vom 23. April 2020 zu den im Zeitraum vom
18 - (BAFU) geeignete Mess- und Berechnungsmethoden empfiehlt (Art. 12 Abs. 2 NISV; VGU R 19 87 vom 1. November 2022 E.2.2). Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben enthalten über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E.3.2; Vollzugsempfehlung 2002, S. 24, Ziff. 2.3.1). Gemäss Ziffer 2.3.1 der Vollzugsempfehlung 2002 erfolgt die Berechnung unter Annahme von Fernfeldbedingungen und Freiraumausbreitung, ohne Einbezug von Reflexionen und Beugungen. In Ziffer 2.1.8 wird hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 der NISV festgehalten, dass solche Anlagen nur bewilligt werden sollen, wenn sie rechnerisch den AGW einhalten (gemäss Art. 3 Abs. 6, Art. 4, 12 Abs. 2 und Anhang 1 Ziffer 64 NISV). Die rechnerische Prognose trage allerdings nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung, weshalb nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS- Abnahmemessung durchgeführt werden soll, wenn gemäss rechnerischer Prognose der AGW an einem OMEN zu 80 % erreicht werde (Vollzugsempfehlung 2002, S. 20). Insofern ist die Position des
19 - Beschwerdegegners 2 und des ANU gut nachvollziehbar. Eine gewisse Lageunsicherheit spielt im Übrigen auch im Rahmen einer NIS-Beurteilung von Hochspannungsleitungen eine Rolle. Die diesbezügliche Vollzugshilfe zur NISV des BAFU im Entwurf zur Erprobung vom Juni 2007 (nachfolgend Vollzugshilfe Hochspannungsleitungen 2007) hält in Bezug auf die Modulation des Effektivwertes der magnetischen Flussdichte für den massgebenden Betriebszustand fest, dass dafür unter anderem die Relativkoordinaten bzw. die geometrische Anordnung der Phasenleiter gemäss den genehmigten oder vorgelegten Plänen für das Mastbild oder den vorgelegten Längenprofilen (für Freileitungen) bzw. den Tiefbauplänen (für Kabelleitungen) als Rechnungsgrösse einzusetzen sind. Dabei sollen die Absolutkoordinaten so genau bekannt sein, dass der Abstand zu einem OMEN mit einer Unsicherheit von weniger als +- 1 % angegeben werden könne (Vollzugshilfe Hochspannungsleitungen 2007, S. 51). Es ist also im Rahmen einer Berechnung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 NISV auch bei anderen Anlagen gemäss der Fachbeurteilung des BAFU eine gewisse Lageungenauigkeit der Emissionsquellen durchaus vertretbar, wenn beispielsweise – wie vorliegend unter Ziffer 1.6 des Fachberichtes Nr. 2727-L des ANU vom 23. August 2018 verlangt – eine zusätzliche messtechnische Überprüfung namentlich zur Einhaltung der Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), Art. 4 Abs. 1 und Anhang 1 NISV stattfinden muss. Daran vermögen auch die beschwerdeführerischen Ausführungen in der Eingabe vom 21. März 2022 nichts zu ändern. Zwar sind etwa der Abstrahlwinkel und die Distanz der Sendeanlage zu einem OMEN massgebende Grössen für die rechnerische Prognose gemäss Ziffer 2.3.1 der Vollzugsempfehlung 2002, doch trägt diese als vereinfachtes Berechnungsmodell ohnehin nicht allen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung. Explizit wird darin etwa festgehalten,
20 - dass Beugungen nicht in die rechnerische Prognose einbezogen würden (Vollzugsempfehlung 2002, S. 24). Auch dieses physikalische Prinzip kann zu einer situativen Ablenkung der Mobilfunkwellen führen (vgl. https://www.informationszentrum-mobilfunk.de/2023/05/09/beugung/). Das Bundesgericht hat in der neueren Rechtsprechung das BAFU zwar aufgefordert, hinsichtlich der rechnerischen Immissionsprognose zu überprüfen, ob nicht zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob die Vollzugsempfehlung aus dem Jahre 2002 in diesem Sinne anzupassen sei (Urteile des Bundesgerichts 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E.6.2 ff und 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.7.2.4). Allerdings erkannte es auch, dass die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der AGW an einem OMEN zu 80 % erreicht werde – wie auch beim vorliegenden Bauvorhaben (siehe Dispositivziffer 2a im BAB-Entscheid vom 3. August 2021 [Bf-act. 17 S. 24]; vgl. auch Bf1-act. 17 S. 17 sowie Bg2-act. 11 S. 2, Bg2-act. 21 und 22 S. 2) –, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose bereits kompensiere (Urteil des Bundesgerichts 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E.6.4; Vollzugsempfehlung 2002, S. 20). Gleiches muss jedenfalls auch für (geringfügige) potenzielle Beugungen oder dynamische Lageänderungen im Normalbetrieb gelten. 2.6.4.Die Beschwerdeführer gehen ausserdem von der Prämisse aus, dass der Befestigungspunkt der Antennen auf dem Mast eine erhebliche Lageänderung aufweise und sich somit der Neigungswinkel (konstant) stärker als auf den Standortdatenblättern ausgewiesen nach unten verändere. Die Mastspitze schwanke gut und gern 1.2 m bei üblichem Wind (Beschwerde vom 13. Dezember 2021, S. 7 f., Eingabe vom
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22 - Höhe von 50 m und 125 m über Grund eine modellierte mittlere Windgeschwindigkeit von 3.3 bis 4 m/s. In einer Höhe von 50 m über Grund ist in 70 % der Fälle die modellierte Windgeschwindigkeit maximal 4 m/s (entspricht ca. 14 km/h bzw. Beaufort 3 "Schwache Brise"; siehe https://www.srf.ch/meteo/meteo-stories/beaufort-skala-windstaerke und https://s.geo.admin.ch/...). Insofern wäre selbst nach den Berechnungen der Beschwerdeführer üblicherweise vielmehr von einer maximalen windbedingten Auslenkung der Mastspitze – selbst bei nur 10 mm angenommener Materialdicke – von nicht viel mehr als 3 cm auszugehen (S. 5 der Beilage 11 zu Bg2-act.16). Mit einem Mittelwert von 3.3 m/s der täglichen mittleren Windgeschwindigkeiten in ähnlicher Höhe bewegen sich auch die von den Beschwerdeführern im Einspracheverfahren duplicando eingereichten Messwerte der Station I._____ in J._____ im Jahr 2018 im selben Bereich und dort lag die maximale Böenspitze an einem Tag knapp über 10 m/s bzw. ca. 36 km/h oder Beaufort 5 "Frische Brise" (Beilage 12 zu Bg2-act. 16). Gemäss den Standortdatenblättern vom 26. Juli 2018 (Rev. 1.26) und 8. Oktober 2018 (Rev. 1.27) beträgt der minimale direkte Abstand zu einem der darin ausgewiesenen OMEN bei einer Horizontaldistanz von 33.9 m immer knapp 42 m (OMEN Nr. 4, Parzelle 176; Bg2-act. 8, S. A9 f., Bg2-act. 11 S. 2, Beilage 17, S. A9 zu Bg2-act. 14, vgl. auch Bf-act. 18). Wenn man die absolute horizontale Lageänderung infolge des Windes bei üblichen Verhältnissen auf Basis der beschwerdeführerischen Berechnung für die dünnste Materialstärke in Vergleich zur Direkt- oder Horizontaldistanz zu nächstgelegenen OMEN setzt, resultierte dabei eine absolute Lagegenauigkeit von ca. 0.1 % (3 cm x 10 = 30 mm / 33'000 mm = 0.091 %). Alle diese Umstände zeigen auf, dass der Beschwerdegegner 2 gestützt auf die fachkundigen Ausführungen des ANU zu den Aspekten der (vereinfachten) rechnerischen Prognose und den dabei ohnehin bestehenden Unsicherheiten in nicht zu beanstandender Weise von der Einholung der
23 - beantragten Expertise in antizipierter Beweiswürdigung absehen durfte. Darin kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Beweisführungsanspruches gesehen werden. 2.6.5.Damit ist zugleich auch gesagt, dass dem von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren erneuerten Antrag auf Einholung einer solchen Expertise ebenfalls nicht stattzugeben und in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Im Übrigen ergibt sich der massgebliche Sacherhalt hinreichend aus den Akten und unter Berücksichtigung der frei verfügbaren Geodaten erübrigt sich auch der von den Beschwerdeführern in der Replik vom 8. April 2022 beantragte Augenschein. 2.7.Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerde vom 13. Dezember 2021 zeigt, war ihnen eine sachgerechte Anfechtung des BAB-Entscheids vom 3. August 2021 durchaus möglich. Namentlich äusserten sie sich darin wiederum zur Thematik des Hochbauverbots im Freihaltebereich gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP), der Einhaltung der Grenzwerte an OMEN und bestritten die Standortgebundenheit bzw. machten eine unzureichende Alternativstandortprüfung sowie eine mangelhafte Interessenabwägung geltend. Dadurch, dass im angefochtenen BAB-Entscheid vom 3. August 2021 unter Ziffer 9 "Einsprachebeurteilung ARE", unter Hinweis auf die weiter vorne im Entscheid im Wesentlichen wiedergegebenen Ausführungen des ANU, die Einwendungen der heutigen Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner als unbegründet und plausibel entkräftet erachtet wurden, geht angesichts der in der vorstehenden Erwägung 2.4 dargelegten Anforderungen keine – in der Regel ohnehin nur als leicht zu qualifizierende – Verletzung des Begründungsanspruches einher. Legte doch der Beschwerdegegner 2 ausreichend und
24 - verständlich dar, aus welchen Überlegungen er den Argumenten der Beschwerdeführer nicht folgte. Dies erlaubte durchaus eine sachgerechte Anfechtung. Ob diese Begründung auch haltbar ist, ist hingegen eine Frage der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteile des Bundesgerichts 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E.4.3 und 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E.6.4, nicht publ. in BGE 136 I 39; VGU R 20 105 vom 1. November 2022 E.2.2). 2.8.Zusammenfassend sind im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die den Beschwerdeführern erst nach Fällung und Eröffnung des BAB- Entscheides aber noch vor der Beschwerdeerhebung zugestellte Stellungnahme des ANU vom 23. April 2020 keine derart schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu erkennen, welche einer Heilung formeller Mängel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstehen würden und eine Heilung auch aus Gründen der Verfahrenseffizienz bzw. zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufes unterbleiben müsste. Insofern ist eine Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Rückweisung der Angelegenheit aus formellen Gründen nicht gerechtfertigt. 3.Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzlich bejahte Standortgebundenheit der Antennenanlagen in der Landwirtschaftszone und die dazu vorgenommene Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. a und b RPG. Sie sehen im strittigen Bauvorhaben insbesondere auch einen Verstoss gegen das Hochbauverbot gemäss dem Freihaltebereich des Generellen Gestaltungsplans (GGP) nach Art. 42 Abs. 2 BG. 3.1.1.Die Beschwerdeführer monieren dabei eine unzureichende bzw. unterlassene Alternativstandortprüfung. Sie führen aus, der Hinweis des Beschwerdegegners 2 im angefochtenen BAB-Entscheid vom 3. August 2021 auf die Bejahung der Standortgebundenheit in VGU R 02 101 vom
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27 - aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet. Mit dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 ist einig zu gehen, dass Mobilfunkanlagen nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 24 lit. a RPG (absolut) standortgebunden sind, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Weiter kann eine relative, für Mobilfunkanlagen spezifische Standortgebundenheit bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie etwa Hochspannungs- oder Antennenmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können. Dabei hat sich der Standort ausserhalb der Bauzone auf oder bei bestehenden Bauten oder Anlagen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzone im Rahmen einer Gesamtsicht aller Interessen als derart vorteilhaft zu erweisen, dass er ebenfalls als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Strassen, Wege und Parkplätze ausserhalb der Bauzonen fallen als Standorte für die Neuerstellung von Mobilfunkanlagen in diesem Zusammenhang dagegen grundsätzlich ausser Betracht (siehe zum Ganzen: BGE 141 II 245 E.7.6.1 f., 133 II 409 E.4.1 f. und 133 II 321 E.4.3.3; Urteile des Bundesgericht 1C_11/2016 vom
28 -
29 - Zweckentfremdung von Nichtbauland auszugehen. Die strittige Mobilfunkanlage dient gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin 3 sowie aktenkundigen Abdeckungskarten neben der (Inhouse-)Versorgung des südlich gelegenen Baugebietes auch der Abdeckung von Nichtbaugebiet vornehmlich im Norden und Süden von E.. Es soll eine zeitgemässe Mobilfunkversorgungskapazität bzw. die elektrische Feldstärke im Versorgungsgebiet sichergestellt werden. Betreffend die von den Beschwerdeführern als unzureichend bemängelte Alternativ- standortprüfung ist zu bemerken, dass es den Beschwerdeführern offensichtlich nicht darum geht, in Nachachtung des Trennungsgrundsatzes von Bau- und Nichtbaugebiet das Nichtbaugebiet möglichst von Bauten und Anlagen freizuhalten. Vielmehr sehen sie in den weiter nördlich der Parzelle 169 ebenfalls im Nichtbaugebiet (Grundnutzung: Landwirtschaftszone bzw. Wald) gelegenen Mobilfunkstandorten von K. und H._____ auf Hochspannungsmasten (Freileitungen 60 kV Nr. Z.1._____ und Z.2._____ der M._____ AG; Parzellen 1554 und 1537; siehe https://s.geo.admin.ch/...), bzw. im Bereich der Parzelle 2205 geeignetere Standorte. Weil diese weiter vom Siedlungsgebiet entfernt lägen, würden sich die Immissionen bei den Beschwerdeführern verringern und es würde auch eine Gesamtabdeckung vom Autobahnkreuz O._____ bis zum Industriegebiet E._____ und P._____ sowie zum Q._____-Tunnel gewährleistet. Am Standort bei der Parzelle 2205 würden zudem auch die von der Beschwerdegegnerin 3 im Einspracheverfahren aufgezeigten Versorgungsengpässe gemäss den Abdeckungskarten behoben (Beschwerde vom 13. Dezember 2021, S. 8 f.; Beilage 7 zu Bg2-act. 16). Die Beschwerdegegnerin 3 legte bereits im Einspracheverfahren unter Hinweis auf Abdeckungskarten dar (Vernehmlassung vom 5. November 2018, Rz. 11 ff. sowie Beilagen 10 ff. zu Bg2-act. 14), dass mit dem bestehenden Standort auf der Parzelle 169 mit der geplanten Antenne
30 - eine gute und nahezu flächendeckende Abdeckung des Versorgungsgebietes erreicht werden könne. Zu den von den Beschwerdeführern erwähnten Standorten der Mobilfunkanlagen von K._____ und H._____ kam die Beschwerdegegnerin 3 jedoch nachvollziehbar zum Schluss, dass sich die Abdeckungsqualität – insbesondere auch im westlichen Bereich des Siedlungsgebietes von E._____ – verschlechtern würde. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 ff. NISV Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage gelten. Dieser enge räumliche Zusammenhang ist dann gegeben, wenn sich mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies kann bedeuten, dass bei der Erstellung des Standortdatenblattes sowie der rechnerischen Prognose auch Antennen der im engen räumlichen Zusammenhang stehenden, benachbarten Anlage miteinzubeziehen und deren Emissionen mit zu berücksichtigen sind, weshalb zur Einhaltung der AGW und IGW eine Reduktion der Abstrahlungsleistungen bei der hauptsächlich zu beurteilenden Anlage vorgenommen werden muss (vgl. Art. 4 f. und 11 NISV; Vollzugsempfehlung 2002, S. 12 ff.). Soweit die Beschwerdeführer als Alternativstandort die Parzelle 2205 anführen, ist darauf hinzuweisen, dass diese nur ca. 100 bis 130 m vom Standort der Mobilfunkanlage der H._____ auf der Parzelle 1537 entfernt ist. Bei unveränderten Anlagenparametern befände sich diese im Perimeter der geplanten Antennengruppe der Beschwerdegegnerin 3 (181.87 m [Bg2-act. 8, S. A1]) und stände somit im engen räumlichen Zusammenhang gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 bis 4 NISV. Damit würden die Antennen namentlich für die rechnerische NIS-Prognose als eine Anlage gelten. Ausserdem befände sich dieser Standort noch weiter von den in den Abdeckungskarten im westlichen Bereich von E._____ aufgezeigten Abdeckungslücken (Beilagen 10 bis 15 zu Bg2-act. 14) entfernt als die
31 - Mobilfunkstandorte von K._____ und H._____ (Standort "D" auf Beilage 7 zu Bg2-act. 16). Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die benachbarten Mobilfunkstandorte von K._____ und H._____ keinen Einfluss auf die NIS- Beurteilung haben könnten und die in den Abdeckungskarten aufgezeigten Versorgungsengpässe namentlich im westlichen Teil von E._____ behoben werden könnten. Weiter ist mit der Beschwerdegegnerin 3 aufgrund der Lage der Liegenschaften der Beschwerdeführer auch davon auszugehen, dass eine weiter nördlich des Siedlungsgebietes von E._____ – als hauptsächliches (Inhouse- )Versorgungsgebiet für die geplanten Mobilfunkdienste der neuesten Generationen (Long Term Evolution [LTE; 4G] bzw. Long Term Evolution- Advanced [LTE-A; 4G+] und Mobilfunktechnologie der 5. Generation [5G]) in den Frequenzbändern von 700 bis 3400 MHz – gelegene Mobilfunkanlage nicht ohne weiteres zu geringeren Immissionen bei den Beschwerdeführern führen würde. Wenn der vorliegend strittige Standort aufgrund der Netztopologie der Beschwerdegegnerin 3 insbesondere der (Inhouse-)Abdeckung von E._____ und Umgebung dienen soll, ist es unerheblich, dass mit einem Standort bei der Parzelle 2205 auch ein wichtiger Verkehrsträger nord- und südöstlich von E._____ angeblich abgedeckt werden könnte. Nimmt doch die Versorgungsqualität gemäss den aktenkundigen Netzabdeckungskarten im Westen des Hauptversorgungsgebietes bereits an den auch als Alternativen vorgeschlagenen Mobilfunkstandorten von K._____ und H._____ auf den Parzellen 1554 und 1537 deutlich ab. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Standorte unter diesen Gesichtspunkten gewichtige Vorteile gegenüber dem bestehenden Standort bieten würden. Damit ist im Vergleich zu den geprüften Alternativstandorten weiterhin von betriebswirtschaftlichen und
32 - technischen Vorteilen für eine aufgerüstete Mobilfunkanlage am bestehenden Standort auszugehen. 3.4.1.Gestützt auf Art. 24 lit. a RPG ist zur Bejahung der mobilfunkspezifischen Standortgebundenheit rechtsprechungsgemäss ausserdem erforderlich, dass die Anlage nicht störend in Erscheinung tritt. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass das Bauvorhaben nicht mit der Regelung zum Freihaltebereich gemäss GGP nach Art. 42 Abs. 2 BG vereinbar sei. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben als Neubau zu qualifizieren sei, weil anders aussehende Antennen neuerer Technologie mit höherer Leistung, anderen Abmessungen, Formen und Farben vorgesehen seien. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 führen sie in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 aus, dass die Standortgebundenheit infolge der Erhöhung der Sendeleistung und der Umrüstung auf die fünfte Mobilfunkgeneration (5G; inkl. das Anbringen von adaptiven Antennen) nicht mehr aus der Modernisierung eines früher als standortgebunden bewilligten Antennenmastes abgeleitet werden könne. Diese müsse neu geprüft werden und es sei von einem Neubau auszugehen, womit das Hochbauverbot von Art. 42 Abs. 2 BG dem geplanten Vorhaben entgegenstehe. 3.4.2.Im angefochtenen BAB-Entscheid vom 3. August 2021 wird das strittige Bauvorhaben – in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 – nicht als Neubau bzw. oberirdisch "neu erstellt" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BG und somit nicht unter das Hochbauverbot fallend beurteilt. Dies weil es sich um einen baulichen und technischen Ausbau bzw. die Modernisierung einer Mobilfunkanlage handle, welche aus grösserer Entfernung kaum wahrnehmbar und mit dem Ziel und Zweck der baugesetzlichen Freihaltebereichsnorm vereinbar
33 - sei (Bf-act. 17, S. 9 und 21). Im vorliegenden Verfahren wird daran festgehalten. 3.5.Der Freihaltebereich gemäss Art. 42 BG im Bereich der Parzelle 169 wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung, beschlossen am
34 - bei einer im Jahr 2006 im ordentlichen Verfahren bewilligten und im Jahr 2017 im Rahmen eines "Bagatellverfahrens" umgebauten Mobilfunkanlage in der Wohn- und Gewerbezone 3, im Widerspruch zum erst per 15. Februar 2019 in Kraft getretenen (Standort-)Steuerungsmodell der Kaskadenregelung gemäss Art. 11a des kommunalen Baureglements (GBR) stehe. Der Umbau bzw. die Modernisierung der Anlage umfasste den Austausch von sechs Antennen sowie die Installation von drei zusätzlichen Antennen. Damit verbunden war die Einführung der neuesten Mobilfunktechnologie 5G und der Einsatz adaptiver Antennen. Die kumulierte Sendeleistung im höchstbelasteten Sektor sollte 1'500 W betragen und der Immissionsgrenzwert am Ort für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) zu 64 % ausgeschöpft sein. Die Zunahme der gesamten Sendeleistung sollte ca. einen Drittel betragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern qualifizierte das Vorhaben nicht als "Umbau", sondern ging von einem "Komplettersatz und Neuinstallation bei einer bestehenden Mobilfunkanlage" aus. Dabei sei die Kaskadenregelung, welche die Schonung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Beschränkung von ideellen Immissionen im Hinblick auf die harmonische Gestaltung sowie Erhaltung der Wohnqualität bezwecke, bei der Beurteilung eines Baugesuches auch auf bestehende Antennenstandorte anwendbar. Dass in Art. 11a Abs. 5 GBR nur von "errichten" gesprochen werde, ändere daran nichts. Weiter könne das Vorhaben auch nicht gestützt auf die kantonale Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 des Baugesetzes des Kantons Bern (BauG) bewilligt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern qualifizierte das Bauvorhaben insbesondere angesichts des Anbringens von neuen Antennen und der Erhöhung der Gesamtleistung, die zu einer zehnfachen Erhöhung der Feldstärke am OKA führe, als "neubauähnliche Umgestaltung", welche nach den für Neuanlagen geltenden Bewilligungsvorschriften zu beurteilen sei. In jedem Fall führe das Bauvorhaben zu einer Verstärkung der
35 - Rechtswidrigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG, weil es zu stärkeren ideellen Immissionen führe. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liege jeweils dann vor, wenn öffentliche oder nachbarliche Interessen, die durch die Norm geschützt werden sollten, durch einen Umbau oder eine Erweiterung noch stärker beeinträchtigt würden als bisher und somit die Auswirkungen des Vorhabens zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustandes führen würden. Die Rechtswidrigkeit der Anlage am vorgesehenen Standort ergebe sich aus der Unvereinbarkeit mit der Kaskadenreglung, welche unter anderem den Schutz vor ideellen Immissionen bezwecke (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.187U vom 31. August 2021 E.2.1 ff.). Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 3 BauG unter dem Gesichtspunkt der Willkür auf deren Vereinbarkeit namentlich mit der Eigentumsgarantie. Es stellte fest, dass die streitbetroffene Mobilfunkanlage mit Inkrafttreten von Art. 11a GBR rechtswidrig geworden sei, weil sie an ihrem Standort ohne den Nachweis des Fehlens von Alternativstandorten in Arbeitszonen nicht mehr errichtet werden dürfte und ein solcher Nachweis von der Bauherrschaft nicht erbracht worden sei. Die Standortregelung in Art. 11a GBR diene namentlich der Verringerung der durch Mobilfunkanlagen verursachten ideellen Immissionen. Das Bauprojekt, welches erhebliche ideelle Immissionen bewirken könne, erhöhe demnach die Rechtswidrigkeit der bestehenden Anlage. Die Vorinstanz sei nicht in Willkür verfallen, als sie in einer Eventualbegründung in Übereinstimmung mit der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern eine Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG verneint habe. Das Bundesgericht liess hingegen offen, ob mit der Vorinstanz von einer "neubauähnlichen Umgestaltung" auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 E.4). Weiter ist festzuhalten, dass sich diese Konstellation auf eine Baute innerhalb der Bauzone bezieht, welche durch eine nachträgliche Rechtsänderung
36 - rechtswidrig geworden ist und für welche die Frage der Nichtanwendung des neuen Rechts die kantonale Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG von Bedeutung war (vgl. dazu für den Kanton Graubünden: Art 81 KRG). Die nachträglich eingeführte Kaskadenregelung, an der die Vereinbarkeit der Änderungen an der bestehenden Anlage zu prüfen war, diente dabei namentlichen dem Schutz vor erhöhten ideellen Immissionen. Unbesehen der Frage nach den Voraussetzungen für zu gewährleistenden Besitzstandsschutz ausserhalb der Bauzone gemäss Bundesrecht für die strittige Mobilfunkanlage auf der Parzelle 169 (vgl. dazu BGE 133 II 409 E.3), bezieht sich vorliegend der Wortlaut des zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes festgesetzten Hochbauverbotes in Art. 42 Abs. 2 BG auf "neu" zu erstellende, oberirdische Gebäude und Anlagen. Gemeint sein können damit angesichts des Regelungszweckes von Art. 42 BG nur neue, über der Geländekante in Erscheinung tretende Bauten und Anlagen. Neu am vorliegenden Bauvorhaben ist nur das über der Geländekante sichtbare Antennenbild inkl. Remote Radio Head (RRH) am vorbestehenden Mast. Es erschöpft sich in visueller Hinsicht somit im Wesentlichen auf den Austausch von (bisher schon über der Geländekante herausragenden) Antennenmodulen sowie auf die Montage von kleineren RRH und verändert das Erscheinungsbild des Antennenmastes in seiner Gesamtheit nicht in massgeblichem Umfang. Der insgesamt deutlich prägnanter in Erscheinung tretende 40 m hohe Antennenmast selber erfährt gemäss den Projektplänen keine wesentlichen, sichtbaren Veränderungen (siehe Bg2-act. 5). Die weiteren Änderungen der Mobilfunkanlage betreffen ebenfalls nicht visuell wahrnehmbare Umstände wie namentlich die Umrüstung auf LTE- Technologie (4G) oder die 5G-Technologie unter Einsatz von adaptiven Antennen und allenfalls die Erhöhung der Sendeleistung. Solche visuell nicht wahrnehmbaren Umstände könnten höchsten einen Einfluss auf die Wahrnehmung von ideellen Immission in der Bevölkerung haben. Weil der
37 - im Juli 2009 in Kraft getretene Freihaltebereich gemäss Art. 42 BG aber keinen verstärkten Schutz vor solchen ideellen Immissionen bietet, müssen diese Anlagenänderungen im Hinblick auf die Beurteilung des Bauvorhabens als "neu erstellt" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BG bei einer materiellen Betrachtung konsequenterweise unbeachtlich bleiben. Insofern steht Art. 42 Abs. 2 BG dem vorliegenden Bauvorhaben nicht per se entgegen. 3.7.Das strittige Vorhaben hält die Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ein (siehe Erwägungen 4 ff. nachfolgend). Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, ergäben sich aus den von den Beschwerdeführern angeführten, nördlich und in grösserer Distanz von E._____ gelegenen Alternativstandorten keine schlüssigen und massgeblichen Verbesserungen betreffend den Gesundheitsschutz im Baugebiet von E._____ und insbesondere im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer. Es könnte anderenorts in der Umgebung (ausserhalb des Bereiches von OMEN) zufolge deutlich erhöhter Distanzen zur Sendeanlage sogar zu einer Erhöhung der Immissionen kommen, da die Sendeleistung gesteigert werden müsste, um die für eine qualitativ hochwertige und zeitgemässe Mobilfunkversorgung – zumindest in weiten Teilen – des Siedlungsgebietes von E._____ nötige Feldstärke noch zu erreichen. Im Rahmen der eidgenössischen Fernmeldegesetzgebung konkretisiert sich ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochstehenden und zeitgemässen Mobilfunkversorgung bzw. einem entsprechenden Versorgungsauftrag und einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern (vgl. BGE 141 II 245 E.7.1 und 133 II 321 E.4.3.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_41/2023 vom 24. Juli 2023 E.3, 1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E.6.2 und 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E.4.3). Der in eine bestehende Funknetztopologie eingebundene Antennenmast trägt nicht nur Sende-
38 - /Empfangsequipment für die eigentlichen Mobilfunkanwendungen (Telefonie- und Datenkommunikation verschiedener Mobilfunkgenerationen), sondern dient seit geraumer Zeit auch als Standort für eine Funkrufsendeanlage der S._____ AG (Funkdienst: Telepage; Frequenzband: 146-174 MHz) und soll dafür auch zukünftig genutzt werden (Bg2-act. 8 S. A13, Bg2-act. 9 und 11; VGU R 02 101 vom
40 - Alternativstandorte prioritär innerhalb der Bauzone zu suchen wären). Insofern sprechen auch keine solchen Interessen gegen die geplante Änderung der Mobilfunkanlage am bestehenden Standort. Hinsichtlich des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist auf die Ausführungen zur Vereinbarkeit mit dem Freihaltebereich nach Art. 42 BG bzw. dessen Anwendungsbereich und der mobilfunkspezifischen Standortgebundenheit zu verweisen, wonach die alleine durch die Änderung der Anlage (auch längerfristig) bewirkten Auswirkungen auf das Ortsbild und die Landschaft eher geringfügig sind (siehe vorstehende Erwägungen 3.4 ff.). Ausserdem wird unter Ziff. 2 lit. e des BAB- Entscheides vom 3. August 2021 zur optimalen Einordnung der geplanten Mobilfunkanlage in die Landschaft eine Auflage zur farblichen Anpassung der Antennen an die bestehenden Anlageteile verfügt (Bf-act. 17 S. 24), was angesichts des Standortes der Anlage im Freihaltebereich zur Minimierung der Sichtbarkeit und Auswirkungen der Anlage auf den Freihaltebereich als gerechtfertigt und verhältnismässig erscheint. Aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer qualitativ hochwertigen Mobilfunkversorgung vermögen die tangierten Schutzinteressen unter dem Aspekt von Art. 24 lit. b RPG keine Verweigerung der BAB-Bewilligung zu begründen. 4.Hinsichtlich des Immissionsschutzes vor nichtionisierender Strahlung durch Mobilfunkanlagen gilt das USG und die NISV. Gemäss Art. 11 USG und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV haben Mobilfunkanlagen in Beachtung des Prinzips der Emissionsbegrenzung an der Quelle sowie dem Vorsorgeprinzip an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; Art. 3 Abs. 3 NISV) die AGW einzuhalten. Gemäss Art. 11 NISV ist der Inhaber einer solchen Anlage verpflichtet, der für die Bewilligung der Anlage zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einzureichen, bevor eine neue Anlage erstellt wird, sie an einen anderen Standort
41 - verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 der NISV geändert wird. Dieses hat in jedem Fall die Angaben gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV, insbesondere die für die Erzeugung der Strahlung massgebenden aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten (lit. a), den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 der NSIV (lit. b), den Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA; lit. c Ziffer 1) sowie die drei am stärksten belasteten OMEN (lit. c Ziffer 2), zu enthalten. Gemäss Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV kann die Behörde die Einhaltung der AGW und/oder Immissionsgrenzwerte (IGW, vgl. Art. 13 ff. USG und 13 Abs. 1 NISV) mittels Messungen oder Berechnungen kontrollieren. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt dafür geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (siehe zum Ganzen VGU R 20 105 vom 1. November 2022 E.5.4.5 und R 19 87 vom 1. November 2022 E.2.2). Entsprechendes gilt für Rundfunkanlagen und die übrigen Funkanwendungen (Art. 4 Abs. 1, Art. 11 und Anhang 1 Ziffer 71 ff. NISV). 4.1.Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung zum BAB- Verfahren 2018-0790 gemäss Art. 56 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nahm das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) am
daten/nachtrag_vom_28_maerz2013zurvollzugsempfehlungzurnisvfuerm obilfu.pdf.download.pdf/nachtrag_vom_28_maerz2013zurvollzugsempfeh lungzurnisvfuermobilfu.pdf; Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren- Konferenz [BPUK], Empfehlungen zur Bewilligung von Mobilfunkanlagen: Dialogmodell und Bagatelländerungen vom 19. September 2019 [Mobilfunkempfehlung 2019], S. 5; BPUK, Mobilfunkempfehlung vom 4. März 2022 [Mobilfunkempfehlung 2022], S. 5 ff.; BPUK, Mobilfunkempfehlung vom 9. März 2023 [Mobilfunkempfehlung 2023], S. 5 ff.). Ausserdem überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der (vorsorglichen) Emissionsbegrenzungen und der Immissionsgrenzwerte, wobei sie entsprechende Ermittlungen durchführt (Art. 12 und Art. 14 NISV; vgl. bereits die vorstehende Erwägung 2.6.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00439 vom 15. Juli 2021 E.3.2 und Urteil des Kantonsgericht des Kantons Wallis A1 21 232 vom 24. Juni 2022 E.6.1). Dabei sind namentlich die maximalen bewilligten und eingestellten Sendeleistungen (ERP) der Mobilfunkanlagen im Qualitätssicherungssystem (QS-System) der Mobilfunkbetreiber zu hinterlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
45 - 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.9.2 ff; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinform ationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung- der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html > Qualitätssicherungssystem (QS- System); Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 2 ff., abrufbar unter vorstehend zitiertem Link; siehe auch den Nachtrag des BAFU vom 23. Februar 2021 betreffend adaptive Antennen zur Vollzugsempfehlung 2002 [nachfolgend Vollzugshilfenachtrag 2021], S. 9 bis 13 hinsichtlich der zusätzlich zu dokumentierenden Anlagenparametern bei adaptiven Antennen, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/elektrosmog/uv- umwelt-vollzug/adaptive-antennen- nachtrag.pdf.download.pdf/Nachtrag%20zur%20Vollzugshilfe%20zur%2 0NISV%20f%C3%BCr%20adaptive%20Mobilfunkantennen.pdf). Angesichts der im vorliegenden Verfahren massgeblichen Standortdatenblätter vom 26. Juli 2018 (Bg2-act. 8) und 8. Oktober 2018 (Beilage 17 zu Bg2-act. 14) werden für das Frequenzband von 3400 MHz in den drei Hauptstrahlrichtungen jeweils 500 W (ERP) vorgesehen. Dabei handelt es sich um den massgeblichen, bewilligten Betriebszustand der fraglichen Mobilfunkanlage in diesem Frequenzband. Die Beschwerdegegnerin 3 hat sich solange an diese bewilligten Anlagenparameter zu halten, bis diese nach Massgabe der anwendbaren (Verfahrens-)Vorschriften und der entsprechenden Bewilligungspraxis wieder rechtmässig angepasst werden (vgl. zum Ganzen auch RUCH, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren [nachfolgend Praxiskommentar RPG: Verfahren], Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22 Rz. 6 ff.; FRITSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1,
46 -
47 - Gibt es bereits ein Ablaufdatum für 4G; Medienrohstoff des Bundesamt für Kommunikation [BAKOM] vom 6. Juli 2018 zur Vergabe der neuen Mobilfunkfrequenzen in der Schweiz [Medienrohstoff], abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/55575.pdf [vgl. auch Beilage 6 zu Bg2-act. 16]; BAKOM, Faktenblatt GSM vom Juni 2015, S. 3 ff., abrufbar unter: https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/faktenblatt_gsm .pdf.download.pdf/faktenblatt.pdf; BAKOM, Faktenblatt LTE vom Juni 2015, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/faktenblatt_lte.p df.download.pdf/factsheet_lte.pdf). Zudem sind auch für den 5G- Mobilfunkstandard Frequenzen unterhalb von 3400 MHz, etwa für die Inhouseversorgung, technisch durchaus möglich und infolge ihrer Ausbreitungseigenschaften wichtig (vgl. BAKOM, Faktenblatt 5G vom Januar 2020, S. 14 f., abrufbar unter: https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/faktenblatt_5g.p df.download.pdf/faktenblatt_5G.pdf; BAKOM, Medienrohstoff vom 6. Juli 2018, S. 5 f.). 4.3.1.Die Beschwerdeführer erachten die rechnerische Immissionsprognose gemäss den Standortdatenblättern vom 26. Juli 2018 und 8. Oktober 2018 – wie bereits in ihrer Einsprache vom 6. September 2018 – als unzutreffend, weil die OMEN Nr. 2 und 5 nicht an den Punkten der kürzesten Distanz zwischen den Gebäuden auf den Parzellen 736 und 732 sowie der Antenne festgelegt worden seien. Daraus resultierten falsche (Horizontal-)Distanzen zwischen der Mobilfunkantenne und den genannten OMEN. In den Standortdatenblättern sei gemäss einer Nachmessung durch das Ingenieurbüro L._____ (Bf-act. 18) wohl der Maststandort falsch eingezeichnet worden. Gestützt auf eine eigene Berechnung errechneten die Beschwerdeführer bereits im
48 - Einspracheverfahren – nach eigenen Angaben jeweils auf Höhe des Dachgeschosses (DG) – an der nordwestlichen Ecke der Liegenschaft N._____ auf der Parzelle 736 (Gebäude-Nr. 736; nachfolgend OMEN Nr. 200) bei einer Horizontaldistanz von 60.8 m eine Feldstärke von 5.0188 V/m. An der ebenfalls nordwestlichsten Ecke der Liegenschaft T._____ auf der Parzelle 732 (Gebäude-Nr. 732; OMEN Nr. 50) bei einer Horizontaldistanz von 64.16 m errechneten sie eine solche von 5.6233 V/m (Beilagen 2 bis 4 zu Bg2-act. 12). Gemäss dem Situationsplan des Ingenieurbüros L._____ vom 24. November 2021 beträgt die Horizontaldistanz von der Mobilfunkantenne zum OMEN Nr. 200 59.82 m und zum OMEN Nr. 50 63.53 m (Bf-act. 18). 4.3.2.Die Beschwerdegegnerin 3 reichte bereits im vorinstanzlichen Verfahren das Standortdatenblatt vom 8. Oktober 2018 (Rev. 1.27) ein, welches den von den Beschwerdeführern beim Gebäude-Nr. 732 berechneten OMEN als OMEN Nr. 50 sowie einen neuen OMEN Nr. 20 an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes 736 noch zusätzlich berechnete (Beilage 17 f. zu Bg2-act. 14). Ausserdem reichte sie noch zwei "Contur Plot" betreffend die (simulierten) Feldstärken auf einer Höhe von 15.9 m über der Höhenkote 0 (643.19 m.ü.M. = gewachsener Boden unter der Sendeanlage; Bg2-act. 8, S. A2) der OMEN Nr. 2, 20 und 200 (vgl. Beilage 17, S. A5 und A13 zu Bg2-act. 14) sowie von 18.60 m über der Höhenkote 0 der OMEN Nr. 5 und 50 (vgl. Beilage 17, S. A11 und A15 zu Bg2-act. 14) ein. Diese Unterlagen zeigen, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 (Rz. 55) entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht zwingend die höchsten berechneten Feldstärken bei der geringsten Horizontalentfernung eines Gebäudes zur Antennenanlage resultieren müssen. So wird etwa für den weiter von der Antennenanlage entfernt liegenden OMEN Nr. 2 mit 4.11 V/m eine höhere Feldstärke ausgewiesen,
49 - als für den OMEN Nr. 20. Gleiches gilt auch für die OMEN Nr. 5 und 50 (vgl. Beilage 17, S. A6, A14, A12 und A16 sowie Beilagen 19 und 20, jeweils zu Bg2-act. 14). Dies lässt sich dadurch erklären, dass die an einem OMEN resultierende Feldstärke – neben der Distanz – namentlich auch von der Sendeleistung, der Abstrahlcharakteristik der Antennen bzw. der horizontalen (Azimut) und vertikalen (Elevation) Richtungsabschwächung und der Gebäudedämpfung abhängig ist (vgl. bereits die vorstehende Erwägung 2.6.3 und Vollzugsempfehlung 2003, S. 24). Dies wird im Ergebnis auch vom ANU in seiner Stellungnahme vom
50 - (Horizontaldistanz) die Hypotenuse c (direkter Abstand zwischen Antenne und OMEN) ermitteln und daraus über den Arkussinus α wiederum der Winkel bzw. die Elevation zwischen der Antenne und dem OMEN. Mittels des Arkustangens α lässt sich diese Elevation auch direkt aus dem Höhenunterschied und der Horizontaldistanz ermitteln: Diese beträgt bei einem Höhenunterschied von (-)20.19 m und einer Horizontaldistanz von 64.16 m gerundet (-)17° (arctan[-20.19 m / 64.16 m] = -17.47°). Demgegenüber beträgt die Elevation für den OMEN Nr. 5 gerundet -15° (Bg2-act. 8, S. A11; Beilage 17 zu Bg2-act. 14 S. A11; arctan[-19.30 m/74 m] = -14.6°). Der vertikale Winkel des OMEN Nr. 5 zur kritischen Senderichtung von -10° beträgt somit von der Horizontalen aus betrachtet (-)5° nach unten. Beim OMEN Nr. 50 beträgt er demgegenüber -7° (vgl. Beilage 17, S. A15 zu Bg2-act. 14). Auch wenn die Differenz der Elevation bzw. des für die Bestimmung der Dämpfung massgebenden vertikalen Winkels zwischen den beiden OMEN nur (-)2° beträgt, darf angesichts des Antennendiagrammes für die Antenne Nr. 5 bzw. 2SC1426 (Bg2-act. 8, Anhang "Antenna Diagrams (mobile)", S. 6) die vertikale Richtungsabschwächung von 2.5 dB nicht ohne weiteres für die Berechnungen beim OMEN Nr. 50 aus denjenigen für den OMEN Nr. 5 übernommen werden. Denn die Antenne Nr. 5 bzw. 2SC1426 weist ein ausgeprägtes Dämpfungsminimum um die Horizontal- bzw. Nulllage auf. Schon ein geringfügig aus der Horizontallage vergrösserter Winkel nach unten führt gemäss dem massgeblichen Antennendiagramm zu einer deutlichen Zunahme der Dämpfung. Dementsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin 3 im Standortdatenblatt vom 8. Oktober 2018 für den OMEN Nr. 50 bei -7° eine durchaus plausible vertikale Richtungsabschwächung von 6.2 dB (Beilage 17, S. A15 zu Bg2-act. 14). Ebenso plausibel ermittelte die Beschwerdegegnerin 3 in den Standortdatenblättern vom 26. Juli 2018 und 8. Oktober 2018 für den
51 - OMEN Nr. 5 und die Antenne Nr. 5 hingegen eine vertikale Richtungsabschwächung von 2.5 dB (Bg2-act. 8, S. A11 und Anhang "Antenna Diagrams (mobile)", S. 6; vgl. auch Fachbericht Nr. 2727-L des ANU vom 23. August 2018 [Bg2-act. 11] und Stellungnahme vom 23. April 2020 [Bg2-act. 22]). Während die Beschwerdeführer für den OMEN Nr. 50 mit einer vertikalen Dämpfung von nur 2.5 dB bei der Antenne Nr. 5 eine elektrische Feldstärke der gesamten Anlage von 5.6233 V/m errechneten, resultierte bei einer vertikalen und zugleich auch totalen Dämpfung der Antenne Nr. 5 von 6.2 dB – bei ansonsten unveränderten Parametern – ein Wert von 4.78 V/m. Dabei wäre der vorsorgliche Anlagengrenzwert von 5 V/m (vgl. Bg2-act. 11, S. 2 und Art. 4 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 64 lit. c NISV) am OMEN Nr. 50 aber auch mit der Horizontaldistanz und dem Höhenunterschied gemäss der beschwerdeführerischen Berechnung eingehalten (vgl. auch die Berechnung des OMEN Nr. 50 durch die Beschwerdegegnerin 3 mit leicht abweichenden Werten für die Horizontaldistanz und den Höhenunterschied [Beilage 17, S. A15 f. zu Bg2-act. 14]). Selbst wenn man für den OMEN Nr. 50 von der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Horizontaldistanz gemäss Plan des Ingenieurbüros L._____ vom 24. November 2021 von 63.53 m ausginge (Bf-act. 18), resultierte sogar – ebenfalls bei einem vertikalen Winkel des OMEN zur kritischen Senderichtung von -7° – nur eine elektrische Feldstärke der gesamten Anlage von 4.48 V, was im Ergebnis wiederum auch mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin 3 im Standortdatenblatt vom 8. Oktober 2018 übereinstimmt. Angesichts der Schlussfolgerungen des ANU im Fachbericht Nr. 2727-L vom 23. August 2018 (Bg2-act. 11) und den Ausführungen im BAB-Entscheid vom
52 - hinreichend konkrete Zweifel aufkommen liessen. Wenn ausserdem die Ausrichtung der (umhüllenden) Antennendiagramme (vgl. dazu Vollzugshilfenachtrag 2013, S. 1 ff. für umhüllende Diagramme über mehrere Frequenzbänder bzw. der Vollzugshilfenachtrag 2021, S. 11 sowie die Erläuterung des BAFU zu Adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV vom 23. Februar 2021, S. 8 ff. zu den umhüllenden Diagramme für adaptiven Antennen) in der Vertikalen für einen Tilt von 0° kritisiert und eine Verzerrung der Feldstärkenberechnungen geltend gemacht wird, kann diese nicht nachvollzogen werden. Denn gemäss Anhang 4 zur Vollzugsempfehlung 2002 ist der für die Bemessung der vertikalen Richtungsabschwächung massgebliche Winkel des OMEN zur kritischen vertikalen Senderichtung von der Hauptstrahlrichtung des Antennendiagrams abzutragen (Vollzugsempfehlung 2002, Anhang 4). Umhüllende Antennendiagramme für adaptive Antennen haben sogar oft kein eindeutiges Maximum bzw. keine eindeutige Hauptsenderichtung mehr. Darum müssen diese umhüllenden Antennendiagramme gemäss dem Vollzugshilfenachtrag 2021 so ausgerichtet sein, dass der 0°-Azimut und die 0°-Elevation immer der Senkrechten auf dem Antennenpanel entsprechen (Vollzugshilfenachtrag 2021, S. 11). Die vorstehenden Berechnungen des Gerichts – anhand eigener Auslesung der vertikalen Dämpfungswerte aus dem Antennendiagramm – zeigen jedenfalls für die Antenne Nr. 5 auf, dass die Beschwerdegegnerin 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben der genannten Vollzugsempfehlung 2002 und des Vollzugshilfenachtrages 2013 nachvollziehbare Dämpfungswerte – namentlich für die vertikale Richtungsabschwächung – ermittelt hat. Die eigenen Berechnungen der Beschwerdeführer zum OMEN Nr. 50 vermögen somit die Fachbeurteilung des ANU, wonach die Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten seien (vgl. Bg2-act. 11, S. 2), nicht in Frage zu stellen.
53 - 4.3.4.Gleiches gilt auch für die beschwerdeführerischen Berechnungen betreffend die Parzelle 736 (N.; OMEN Nr. 200 an der nordwestlichsten Ecke des Gebäudes Nr. 736 [Beilagen 2 und 4 zu Bg2- act. 12]). Die Berechnung der Beschwerdeführer geht für die Berechnung des OMEN Nr. 200 von einer Horizontaldistanz von 60.8 m bei einem Höhenunterschied zwischen der Antenne und dem OMEN von 20.69 m aus. Daraus resultiert bei der Antenne Nr. 5 bzw. 2SC1426 eine Elevation nach unten von gerundet (-)19°. Bei kritischer vertikaler Senderichtung (in Grad von der Horizontalen) von -10° resultiert ein vertikaler Winkel des OMEN zur kritischen Senderichtung von ca. -9°. Wenn gemäss vorstehender Erwägung bereits ein für die Bestimmung der vertikalen Dämpfung massgeblicher Winkel von -7° eine Dämpfung von 6.2 dB bewirkt, nimmt dieser bei -9° sogar noch zu. Angesichts des Antennendiagramms zur Antenne Nr. 5 bzw. 2SC1426 (Bg2-act. 8 Anhang "Antenna Diagrams (mobile)", S. 6) bewegt sich dieser Winkel bei -9° jedenfalls im Bereich um 10 dB. Bei ansonsten unveränderten Parametern resultierte am OMEN Nr. 200 also eine elektrische Feldstärke der gesamten Anlage von 4.33 V und schon bei 6.2 dB eine solche von 4.79 V. Selbst wenn man für den OMEN Nr. 200 von der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Horizontaldistanz gemäss Plan des Ingenieurbüros L. vom 24. November 2021 von 59.82 m ausginge (Bf-act. 18), resultierte – ebenfalls bei einem vertikalen Winkel des OMEN zur kritischen Senderichtung von -9° – sogar nur eine elektrische Feldstärke der gesamten Anlage von 4.4 V/m (vertikale Dämpfung der Antenne Nr. 5: 10 dB) bzw. 4.85 V/m (vertikale Dämpfung der Antenne Nr. 5: 6.2 dB). 4.3.5.Damit besteht für das Verwaltungsgericht unter diesem Aspekt kein Anlass, von der Fachbeurteilung des ANU betreffend die Einhaltung der Vorschriften über die nichtionisierende Strahlung im Fachbericht Nr. 2727-
54 - L vom 23. August 2018 sowie der Stellungahme vom 23. April 2020 abzuweichen. 4.4.Wenn die Beschwerdeführer die rechnerische Immissionsprognose gemäss den Standortdatenblättern vom 26. Juli 2018 und 8. Oktober 2018 bzw. die Fachbeurteilung des ANU im Fachbericht Nr. 2727-L vom
55 - Zonengrenze zu einer Überschreitung des Grenzwertes käme. Ausserdem gelte für den Fall, dass bei teilweise überbauten Parzellen Nutzungsreserven realisiert würden, die dazu führten, dass der AGW nicht mehr eingehalten werde, die Anlage (wieder) angepasst werden müsse. Dies bedeute vorliegend aber keinesfalls, dass die Anlage nicht mehr weiterbetrieben werden könne. Aus heutiger Sicht sei unter rechtlichen Aspekten sodann klar, dass nur für unüberbaute Parzellen die Strahlenbelastung so berechnet werden müsse, wie wenn sie mit dem maximalen Bauvolumen überbaut würden. Indes seien die Parzellen 176 und 736 bereits überbaut, womit die Strahlenbelastung hinsichtlich der bestehenden Gebäulichkeiten zu berechnen und ermitteln sei. Dies habe sowohl die Bauherrschaft als auch das ANU gemacht. Im heutigen Zeitpunkt allfällig bestehende Nutzungsreserven seien irrelevant. 4.5.3.Die Beschwerdeführer führen selber aus, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vorhandenen Nutzungsreserven von teilweise überbauten Grundstücken bei der Bestimmung der massgeblichen OMEN und der Bewilligungserteilung nicht entgegenstehen, sofern deren tatsächliche Realisierung im Bewilligungszeitpunkt, namentlich infolge eines bereits zu diesem Zeitpunkt hängigen Baugesuches, noch nicht hinreichend konkretisiert ist. Denn für die Bestimmung der massgebenden OMEN ist grundsätzlich auf die tatsächliche Nutzung der Nachbargrundstücke im Zeitpunkt der Bewilligung abzustellen. Dass vorliegend in den Standortdatenblättern vom 26. Juli 2018 und 8. Oktober 2018 aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung im August/November 2021 in der Nachbarschaft der geplanten Anlage unter dem Aspekt von allfälligen Nutzungsreserven nicht die korrekten OMEN auf die Einhaltung der AGW überprüft wurden (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziffer 2 und 3 NISV), wird von den Beschwerdeführern weder substantiiert geltend gemacht, noch ist
56 - dies ersichtlich. Sollten künftig tatsächlich durch die bewilligte Realisierung von Nutzungsreserven neue OMEN entstehen, ist die Anlage nach der Rechtsprechung immerhin soweit anzupassen, dass auch an diesen neuen OMEN die AGW eingehalten werden (vgl. Anhang 1 Ziffer 65 NISV). Solange auch eine dergestalt angepasste Mobilfunkanlage im Rahmen der Netzplanung noch eine Funktion erfüllen kann, ist mit der Beschwerdegegnerin 3 einig zu gehen, dass die Anpassung der Mobilfunkanlage bzw. der Anlagenparameter zur Gewährleistung der AGW an den dannzumal massgeblichen OMEN im Zentrum stehen würde. Wenn allerdings eine solche Anpassung nicht möglich wäre, fiele unter Umständen eine Verpflichtung zur Entfernung der Mobilfunkanlage im Rahmen der notwendig gewordenen Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit der Anlage wohl durchaus in Betracht (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 340 E.3 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_680/2013 vom 26. November 2014 E.6.3.1, 1C_143/2013 vom 11. November 2013 E.6.2.1 ff., 1C_384/2012 vom 10. Juli 2013 E.3 und 1C_400/2008 vom
57 - minimal 22.85 m. Selbst wenn infolge einer Aufstockung des Gebäudes der OMEN im Rahmen der zulässigen Gesamthöhe für die Zone W2 um höchstens 6.5 m höher zu liegen käme, befände er sich weiterhin unterhalb der niedrigsten Mobilfunkantenne gemäss aktueller Konfiguration (vgl. Bg2-act. 8, S. A9 f.). Vergleichbares gilt auch für die OMEN Nrn. 2, 20 und 200 auf der Parzelle 736. Die Beschwerdegegnerin 3 weist für die OMEN Nrn. 2 und 20 einen minimalen Höhenunterschied zwischen der auf 6.4 m über dem Boden gelegenen OMEN und den Antennen von 20.45 m aus (Bg2-act. 8, S. A5 f. und Beilage 17 zu Bg2-act. 14, S. A13 f.). Die Beschwerdeführer selber gehen beim sich auf demselben Stockwerk (DG) an einer anderen Hausecke befindlichen OMEN Nr. 200 von einer vertikalen Distanz des OMEN zu den Antennen von immer noch 19.14 m aus (Beilage 4 zu Bg2-act. 12). Selbst wenn neue OMEN maximal 4.6 m höher zu liegen kämen, befänden sich die neuen Berechnungspunkte für die Überprüfung der Einhaltung der AGW noch unterhalb der Antennen in der aktuellen Konfiguration. Insofern ist es durchaus plausibel, wenn die Beschwerdegegnerin 3 eine zukünftige Anpassung der Mobilfunkanlage als durchaus möglich beurteilt. Soweit die Beschwerdeführer noch geltend machen, dass infolge der Besitzverhältnisse der Parzellen 169 und 176 die Erstellung einer (neuen oder erweiterten) Baute direkt an die Parzellengrenze einzig von einem durch den Ehemann der Grundeigentümerin der Parzelle 176 eingeräumten Grenzbaurecht abhänge, ist auf folgendes hinzuweisen: Während die Parzelle 176 in der Zone W2 und somit in der Bauzone liegt, liegt die Parzelle 169 in der Landwirtschaftszone und somit in einer Nichtbauzone. Damit bildet die Parzellengrenze zwischen den Parzellen 169 und 176 zugleich auch die Bauzonengrenze. Gemäss Art. 77 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BG (in der am 4. April 2023 genehmigten Fassung) kann die kommunale Baubehörde die Unterschreitung von Bauabständen bewilligen, wenn eine Vereinbarung
58 - zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ausserdem kann sich aufgrund der konkreten Umstände direkt gestützt auf Bundesrecht das Erfordernis zur Einhaltung eines Abstandes gegenüber der Bauzonengrenze ergeben (vgl. BGE 145 I 156 E.6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2022 vom 23. Januar 2023 E.8.1; VGU R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E.5.4). Insofern genügt die Einräumung eines Grenzbaurechts durch den Eigentümer der Parzelle 169 für sich alleine nicht und der Entscheid über die Möglichkeit zur Erstellung einer (Hoch-)Baute in derart verkürzter Distanz zur Parzellen- bzw. Bauzonengrenze liegt auch nicht nur in den Händen der Grundeigentümer. 4.5.4.Die Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung sind somit auch unter diesem Gesichtspunkt eingehalten und die vorgebrachten Rügen vermögen auch keine abweichende Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 24 RPG zur rechtfertigen (siehe dazu die vorstehenden Erwägungen 3.1.1 ff.). 4.6.1.Die Beschwerdeführer verlangen eine Verschärfung der Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 5 NISV, weil im ländlichen Bereich praxisgemäss von grossräumigen Hintergrundimmissionen im Hochfrequenzbereich (Radio-, Fernsehsender, Mobiltelefone, Polizei-, Betriebs-, Militär- und Flugfunk sowie Radar etc.) auszugehen sei. Derselbe Wert gelte auch für die Hintergrundbelastung im Niederfrequenzbereich (Hochspannungs- und Eisenbahnleitungen, elektrische Installationen etc.). Zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin 3 selbst errechneten Belastungen, würden die Grenzwerte überschritten. Dies müsse zur Verweigerung der Bewilligung führen.
59 - 4.6.2.Der Beschwerdegegner 2 ist hingegen der Ansicht, dass die Berücksichtigung der vorhandenen Hintergrundbelastung durch nichtionisierende Strahlung im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (IGW) im Sinne von Art. 13 i.V.m. Anhang 2 NISV nur dann geboten sei, wenn sich der rechnerisch ermittelte IGW einer Mobilfunkbasisstation bereits in der Nähe des Grenzwertlimits befinde und zusammen mit dem Grundrauschen eine Grenzwertüberschreitung möglich wäre. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall. Denn aus dem Standortdatenblatt vom 26. Juli 2018 gehe hervor, dass beim Aufenthalt unter der Antennenanlage 11.4 % (recte 11.3 %) des dort massgeblichen IGW erreicht würden. Angesichts der Tatsache, dass sich die durchschnittliche hochfrequente Hintergrundbelastung im Niedrigdosisbereich zwischen 0.02 bis 0.2 V/m bewege, erübrigten sich weitergehende, den Rahmen der Verhältnismässigkeit sprengende Immissionsabklärungen (vgl. Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ] 2004 Nr. 76 E.12.2 f.). 4.6.3.Die Beschwerdegegnerin 3 führt in ihrer Beschwerdeantwort vom
60 - Niederfrequenzbereich zu berücksichtigen sei. Allerdings sei dieser Wert zum IGW der Anlage hinzu zu zählen. Bei einem beim OKA nur zu 11 % ausgeschöpften IGW sei es offenkundig, dass die durch die neue Anlage verursachten Emissionen auch zusammen mit der bestehenden Hintergrundbelastung deutlich unter dem IGW blieben. Damit sei die Rüge der Beschwerdeführer widerlegt und es gebe keine Veranlassung für die Anordnung einer verschärften Emissionsbegrenzung. 4.6.4.Die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3 überzeugen. Das Bundesgericht hielt im Urteil 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 fest, dass für die Einhaltung der IGW der NISV die gesamte Hochfrequenzstrahlung massgeblich sei (Art. 5 Abs. 1 NISV). Neben der untersuchten Mobilfunksendeanlage sei auch die Vorbelastung durch andere Sendeantennen zu berücksichtigen. Die Immissionen gleicher Frequenz oder eines engen Frequenzbandes müssten zusammen den IGW gemäss Anhang 2 Ziffer 11 NISV einhalten, wobei sich die Summierung von verschiedenen Frequenzen nach Anhang 2 Ziffer 21 f. NISV richte (vgl. auch BGE 126 II 399 E.2b). Der tiefere AGW gemäss Anhang 2 (recte Anhang 1) NISV gelte hingegen für die Strahlung jeder einzelnen Anlage (Art. 4 Abs. 1 NISV). Die Strahlung bestehender Mobilfunkantennen sei deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn diese in einem engen räumlichen Zusammenhang stünden und deshalb mit der untersuchten Mobilfunkanlage eine Anlage im Rechtssinne bildeten (Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 1 ff. NISV; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E.4.2 und auch bereits die vorstehende Erwägung 3.3 zum Begriff der Antennengruppen im engen räumlichen Zusammenhang). Bei der von den Beschwerdeführern verlangten Mitberücksichtigung der Hintergrundimmissionen bezüglich der AGW handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der Mitberücksichtigung der Immissionen durch
61 - Antennengruppen im engen räumlichen Zusammenhang im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 bis 4 NISV. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass weitere Sendeantennen einer anderen Mobilfunkantennengruppe infolge eines engen räumlichen Zusammenhanges in den Standortdatenblättern vom 26. Juli 2018 und 8. Oktober 2018 unberücksichtigt geblieben wären. Der nach Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 4 NISV ermittelte Radius des dafür massgeblichen Perimeters beträgt gemäss den genannten Standortdatenblättern 181.87 m (Bg2-act. 8 und Beilage 17 zu Bg2-act. 14, jeweils S. A1). Die Distanz bis zur nächstgelegenen Mobilfunkanlage der K._____ auf der Parzelle 1554 beträgt ca. 290 m (vgl. Beilage 7 zu Bg2-act. 16) und somit deutlich mehr als der Radius des Perimeters im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 4 NISV. Damit ist in Übereinstimmung mit dem Fachbericht Nr. 2727-L des ANU vom 23. August 2018 weiterhin davon auszugehen, dass die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung entspricht. 4.7.1.Die Beschwerdeführer machen unter Hinweis auf die Newsletter- Sonderausgabe der beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) vom Januar 2021 geltend, dass angesichts der Hinweise in Tier- und Zellstudien auf vermehrten oxidativen Stress durch hochfrequente elektromagnetische Felder (HF-EMF) und niederfrequente Magnetfelder (NF-MF) ein Standort so nahe an der Wohnzone unzumutbar sei und somit auch betriebswirtschaftliche Gründe für eine Verlegung der Mobilfunkanlage (vom Wohngebiet weg) sprächen. 4.7.2.Die Beschwerdegegnerin 3 hingegen betont den Umstand, dass die geplante Anlage die gesetzlichen Grenzwerte einhalte, was für sich alleine ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer am Verzicht auf das Bauvorhaben ausschliesse.
62 - 4.7.3.Die Beschwerdeführer stellen mit diesem Vorbringen implizit die Gesetzmässigkeit der Belastungsgrenzwerte der NISV in Frage bzw. sehen in den angeführten Studien den Beleg dafür, dass mittelfristig die Belastungsgrenzwerte verschärft würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden (bzw. der dafür zur Unterstützung eingesetzten Arbeits- und Expertengruppen wie insbesondere die BERENIS) und nicht der Gerichte, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls Anpassungen der Grenzwerte der NISV (beim Bundesrat) zu beantragen. Das Bundessgericht hat sich beispielsweise im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch bereits explizit mit den Auswirkungen der Newsletter-Sonderausgabe vom Januar 2021 auf die Gesetzmässigkeit der in der NISV festgelegten Belastungsgrenzwerte für nichtionisierende Strahlung beschäftigt und kam mit dem BAFU zum Schluss, dass daraus keine extrem grosse Gewissheit über das Risiko von Schäden auch unterhalb der heutigen IGW abgeleitet werden könne. Das BAFU hatte sich dabei insbesondere dahingehend geäussert, dass sich aus den Studien nicht ableiten lasse, ob damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere Untersuchungen erforderlich, um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Gemäss dem Bundesgericht konnten die dortigen Beschwerdeführer auch nicht durch weitere Studien, Berichte und Publikationen aufzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Die kantonalen Behörden hätten somit die IGW und AGW der geltenden NISV zu Recht angewandt
63 - (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom
68 - die Regelung im Kanton Bern, wo Art. 106 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) gemäss HERZOG grundsätzlich sowohl auf die Verfahrenskosten nach Art. 103 VRPG als auch die Parteikosten nach Art. 104 VRPG anwendbar ist (HERZOG, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz vom 25. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 102 Rz. 3 und Art. 106 Rz. 2). Im Kanton Zürich wird – unter Vorbehalt einer ohnehin bestehenden Solidarhaftung aus einem bestehenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis – bei gleichgerichteten Begehren gemäss § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für den Kanton Zürich (VRG-ZH; ZH-Lex 175.2) eine subsidiäre Haftung der Mitbeteiligten als allgemeiner Grundsatz für den Randtitel "Kosten und Parteientschädigungen" statuiert, der vor Verwaltungsgericht und im Rekursfahren auch für die Parteientschädigung gilt (BINDER, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 352 und 692; PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 14 Rz. 6 ff. und § 17 Rz. 22). Zwar kennen aktuell auch noch andere Prozessgesetze wie etwa die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) eine Solidarhaft zwischen mehreren an einem Prozess als Haupt- oder Nebenpartei beteiligten Personen (Art. 106 Abs. 3 ZPO, vgl. aber auch die am 17. März 2023 revidierte Fassung gemäss BBl 2023 786). Die Solidarhaftung von mehreren, gemeinsam vertretenen und unterliegenden Verfahrensbeteiligten, welche gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten zu ersetzen haben, kann somit nicht unmittelbar aus Art. 78 Abs. 1 VRG abgeleitet werden, sondern müsste sich auf einen anderen Rechtsgrund bzw. Rechtfertigung abstützen (vgl. Art. 143 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR; SR 220]; Urteil
69 - des Bundesgerichts 4C.228/2002 vom 18. Oktober 2002 E.2.2). Dies könnte dann der Fall sein, wenn das zwischen den gemeinsam auftretenden Parteien zugrundeliegende zivilrechtliche Verhältnis – wie etwa bei der Erbengemeinschaft (vgl. Art. 603 und 639 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), einem anderen Gesamthandsverhältnis (vgl. Art. 652 ff. ZGB) oder der einfachen Gesellschaft (vgl. Art. 543 f. OR) – gesetzlich eine Solidarhaft zwischen diesen vorsähe und/oder eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. dazu Art. 70 ZPO) vorläge (vgl. zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00127 vom 17. Dezember 2015 E.5.2 und VB.2011.00192 vom 7. September 2011 E.10.3.1; BINDER, a.a.O., Rz. 352 und 692; HERZOG, in Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.O., Art. 13 Rz. 3 ff. und Art. 106 Rz. 3 ff.; RUGGLE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 70 Rz. 5 ff.; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, Art. 106 Rz. 9 f.; PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 14 Rz. 1 ff. und § 17 Rz. 22; HEIERLI/SCHNYDER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,