VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 108 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 3. Oktober 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin und C._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sabrina Brunner Seres, Beschwerdegegner
2 - betreffend Baueinsprache
3 - I. Sachverhalt: 1.Als Grundeigentümer und Bauherr ersuchte C._____ mit Baugesuch vom
12 - Baugesuch hätte nicht mit einer diesbezüglichen Auflage bewilligt werden dürfen. Ausserdem sei das erforderliche Gesuch für die Erdwärmesonde weder in der Publikation (des Baugesuches) genannt noch sei es (öffentlich) aufgelegt worden. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gemeinde habe ausser der Koordination keinen Entscheidungsspielraum und auch keine Entscheidungskompetenz. Bereits aus diesem Grund müsse die Beschwerde gutgeheissen werden. Betreffend die Mehrlänge könne nicht auf den Einsatz von erneuerbaren Energien abgestellt werden, wenn nicht klar sei, ob die Nutzung von Erdwärme (von der zuständigen Behörde) überhaupt bewilligt werde. 3.Die Beschwerdeführerin rügt also unter formellen Gesichtspunkten neben der Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör betreffend das vorinstanzliche Baubewilligungsverfahren auch die Verletzung der bau-, raumplanungs- und umweltrechtlichen Koordinationspflicht betreffend die gemäss Baugesuch vom 31. Mai 2021 bzw. dem nachgereichten Energienachweis vom 7. Juni 2021 vorgesehene Wärmepumpe mit Erdwärmesonden für Heizung und Warmwasser (Bg1-act. 1 S. 3 f., Bg1- act. 14 und 17 S. 2 f.). Dies im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge bzw. der gewährten Mehrlänge gemäss den Anforderungen des Quartierplans D._____ vom 22. Oktober 2002. 3.1.Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2, 140 I 99 E.3.4; anstatt vieler: Urteil des Bundsgerichts 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1001 ff.). Er umfasst namentlich das Recht der Parteien, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit
13 - ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1002). Der Anspruch ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (siehe BGE 144 IV 302 E.3.1, 144 I 11 E.5.3, 137 I 195 E.2.2 und 132 V 387 E.5.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (siehe BGE 147 IV 340 E.4.11.3, 142 II 218 E.2.8.1,138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2 und 133 I 201 E.2.2). Formelle Verfahrensfehler, wozu insbesondere die Verletzung des Anspruches auf rechtliche Gehörs gehört, können durch die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwiegende Verletzung handeln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügen muss, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 137 I 195 E.2.3.2 f. und 2.6 sowie 133 I 201 E.2.2; anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_191/2022 vom
15 - 3.2.1.Gemäss Art. 5 Abs. 1 KRG gilt für die im KRG und in der KRVO festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Erschliessungsabgaben ausschliesslich kantonales Recht, soweit die Gemeinden und Regionen nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Art. 107 Abs. 2 Ziffer 6 KRG, in Kraft seit dem 1. November 2005, bestimmt, dass die kantonalen Vorschriften zum formellen Baurecht in den Art. 85 bis 96 KRG unmittelbar anwendbar sind und (vorbestehenden) abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehen, soweit das KRG nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften zulässt oder die Gemeinde eine strengere Vorschrift kennt. 3.2.2.Gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) grundsätzlich nur mit einer schriftlichen Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Nach Art. 92 Abs. 1 KRG sind Baugesuche, BAB- Gesuche (Art. 87 KRG) und Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen (Art. 88 KRG) bei der Standortgemeinde einzureichen. Die Gemeinden führen das Auflageverfahren durch. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung (Art. 92 Abs. 2 KRG). Die Regierung regelt gestützt auf Art. 92 Abs. 3 KRG durch Verordnung das ordentliche Baubewilligungsverfahren und das BAB-Verfahren. Für Bauvorhaben, die nur geringfügige öffentliche und private Interessen berühren, legt sie ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren fest. In den Art. 41 ff. KRVO ist die Regierung diesem Auftrag nachgekommen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KRVO sind Baugesuche bei der Gemeinde zusammen mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf einem
16 - amtlichen Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen einzureichen. Dabei bestimmen die Gemeinden unter Beachtung des übergeordneten Rechts insbesondere, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind (siehe auch Art. 53 BG). Art. 43 KRVO regelt die Profilierung eines Bauvorhabens im Gelände mittels Baugespann. Nachdem das eingereichte Baugesuch durch die die kommunale Baubehörde bzw. die zuständige Behörde (vgl. dazu Art. 85 Abs. 2 KRG und Art. 6 ff. BG) auf Vollständigkeit geprüft, einer materiellen Vorprüfung unterzogen sowie ein allfälliges Baugespann überprüft wurde, wird das Baugesuch bzw. das allfällig auch erforderliche BAB-Gesuch während 20 Tagen öffentlich in der Gemeinde aufgelegt. Die Auflage des Baugesuchs wird in jedem Fall im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt geben, wobei für gewisse Gesuche zusätzlich die Publikation im Kantonsamtsblatt vorgeschrieben ist (Art. 45 Abs. 2 KRVO). Die amtliche Publikation hat die Angaben über die Bauherrschaft, den Standort des Bauvorhabens, die betroffenen Nutzungszonen und Bundesinventare nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Auflagezeit, den Auflageort und die Einsprachemöglichkeit zu enthalten (Art. 45 Abs. 3 KRVO). Allfällige Einsprachen sind dann während der Auflagefirst bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde gibt den (Bau-)Gesuchstellenden im Anschluss daran die Gelegenheit, zu den eingegangenen Einsprachen innert 20 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 45 Abs. 4 KRVO). Art. 46 Abs. 1 KRVO sieht sodann vor, dass nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie der Einholung der notwendigen Stellungnahmen anderer betroffener Behörden die kommunale Baubehörde über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet und den Bauentscheid erlässt. Bauentscheide sind den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen und sie sind zu begründen, wenn Einsprachen oder Baugesuche abgewiesen werden (Art. 46 Abs. 2 KRVO). Gestützt auf Art. 92 Abs. 4 KRG (und im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 107 Abs. 2 KRG) können
17 - die Gemeinden im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren nach Bedarf ergänzende Bestimmungen einführen. Das am 4. November 2011 von den Stimmberechtigten beschlossene und am 8. Mai 2012 von der Regierung genehmigte BG berücksichtigt bereits das am 1. November 2005 in Kraft getretene revidierte KRG (vgl. Genehmigungsbeschluss der Regierung, Prot. Nr. 438 vom 8. Mai 2012, S. 3 betreffend die Gesamtrevision der Ortsplanung vom 4. November 2011) und regelt dementsprechend und in Nachachtung von Art. 5 Abs. 1 KRG nur noch wenige, ergänzende Gesichtspunkte des Baubewilligungsverfahrens in den Art. 50 ff. BG (vgl. betreffend die Zielsetzung der Vereinheitlichung des formellen Baurechts im Rahmen der KRG-Revision 2004/2005: Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 [Botschaft KRG 2004], Heft Nr. 3/2004-2005, S. 257 f., 271, 289 und 378). 3.3.1.In Nachachtung von Art. 25a RPG – als bundesrechtliche Minimalanforderungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom
18 - sondern inhaltlich und verfahrensmässig in einem Leitverfahren abgestimmt und koordiniert werden müssen. Gemäss der in BGE 116 IB 50 "Deponie Chrüzlen" konsolidierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Bedürfnis nach einer koordinierten bzw. inhaltlich abgestimmten Rechtsanwendung insbesondere in den Fällen, in denen für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 137 II 182 E.3.7.4.1, 120 IB 400 E.5 und 116 IB 50 E.4). Das Element eines engen Sachzusammenhanges zwischen mehreren – in Anwendung von materiellem Recht ergangenen – Verfügungen von (mehreren) Behörden für die Errichtung einer Baute oder Anlage gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche auch in Art. 88 Abs. 1 KRG angesprochen wird –, fand in Art. 25a Abs. 1 RPG insofern seinen Niederschlag, als auch dort für den Anwendungsbereich von Art. 25a RPG deren Erforderlichkeit vorausgesetzt wird (vgl. MARTI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a Rz. 22 und 31 f.; ABEGG/DÖRIG, Koordinationspflichtige Bauvorhaben bei Schutzobjekten, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 17 ff.; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a Rz. 32 f.; Botschaft zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 30. Mai 1994, BBl 1994 III 1075 1083 ff.). Unbesehen davon umschreibt das Bundesgericht teilweise auch in neueren Entscheiden die von der Koordinationspflicht im Sinne von Art. 25a RPG erfasste Konstellation unter Bezugnahme auf einen derart engen Sachzusammenhang zwischen materiell-rechtlichen Vorschriften, dass diese nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen sei die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu
19 - koordinieren. Ein solch enger Sachzusammenhang ist namentlich dann anzunehmen, wenn Rechtsfragen derart untrennbar miteinander verbunden sind, dass eine verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (BGE 137 II 182 E.3.7.4.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_217/2020 vom 8. Juni 2021 E.5.3 und 2C_975/2019 vom 27. Mai 2020 E.4.5.2, je m.H.a. BGE 137 II 182 E.3.7.4.1 und 120 Ib 400 E.5 bzw. 117 Ib 35 E.3e; WIEDERKEHR, Ausgewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus Sicht der Praxis, in AJP 4/2015, S. 600). Im Urteil 1C_238/2021 vom 27. April 2021 umschreibt das Bundesgericht unter Hinweis auf MARTI und WIEDERKEHR den Anwendungsbereich von Art. 25a RPG wie folgt: Sachlich und zeitlich eng zusammenhängende Bauvorhaben müssten koordiniert beurteilt werden, wenn zwischen den Vorhaben ein enger betrieblicher und funktioneller Zusammenhang besteht und sie daher eine materielle Einheit bilden bzw. wenn durch eine isolierte Beurteilung der Bauvorhaben eine materiell-rechtlich gebotene gesamthafte Interessenabwägung vereitelt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_238/2021 vom 27. April 2021 E.1.3.2 m.H.a. MARTI, a.a.O. Art. 25a Rz. 23 und WIEDERKEHR, a.a.O., S. 601 in fine und 605; vgl. auch ABEGG/DÖRIG, a.a.O., Rz. 7). 3.3.2.Für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone wird im kantonalen Recht die kommunale Baubehörde als Koordinations- bzw. Leitbehörde bestimmt (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 KRG; VGU R 20 99, R 20 100 vom 30. Juni 2022 E.8.3.1; PVG 2009 Nr. 27 E.2c und 3a f.). Gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KRVO führt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen eine Liste mit den zu koordinierenden Zusatzbewilligungen (abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/publikationen/Verwaltungsverordnungen/Liste%20d er%20zu%20koordinierenden%20Zusatzbewilligungen.pdf), welche zugleich auch darüber Auskunft gibt, wo eine Vorabklärungspflicht im
20 - Sinne von Art. 52 Abs. 2 KRVO besteht. Die aktuelle Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen (nachfolgend Liste DVS Zusatzbewilligungen) datiert auf den 1. April 2020 und führt unter anderem die Brandschutzbewilligungen gemäss Art. 7 ff. des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz; BR 840.100) sowie auch die Genehmigung eines Schutzraumprojektes oder Ersatzbeitrag gestützt auf aArt. 46 bzw. Art. 61 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1; revidiert per 1. Januar 2021), aArt. 17 und 21 bzw. Art. 70 und 75 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11; revidiert per 1. Januar 2021), Art. 8 und 11 f. des Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz; BR 640.100) und Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG; BR 640.110) als koordinationsbedürftige (Zusatz-)Bewilligungen auf (Ziffern H1, H2 und I1). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sowohl das DVS als auch die jeweiligen fachlich zuständigen Departemente des Kantons Graubünden weiterhin der Ansicht sind, dass die in dieser Liste aufgeführten Entscheide von Art. 88 Abs. 1 KRG erfasst werden und somit nach Massgabe von Art. 88 Abs. 2 und 3 KRG i.V.m. Art. 52 ff. KRVO zu koordinieren sind. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Vielmehr führt sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 selber aus, dass die Gesuche für diese Zusatzbewilligung den zuständigen Behörden bereits während der Auflagefirst "zur koordinationspflichtigen Prüfung" unterbreitet worden seien (Bg1-act. 11 S. 2). 3.3.3.Unter dem Aspekt der Verfahrenskoordination sind Gesuche für solche koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen zusammen mit dem Baugesuch, einem allfälligen BAB-Gesuch sowie allen für die Beurteilungen notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde – soweit verfügbar auf offiziellen Formularen – einzureichen (Art. 53 Abs. 1 KRVO;
21 - siehe auch Art. 53 Abs. 2 BG). Die eingegangenen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind durch die kommunale Baubehörde umgehend auf ihrer Vollständigkeit zu prüfen (Art. 53 Abs. 2 KRVO). Schliesslich sind gemäss Art. 54 Abs. 1 KRVO die Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen zusammen mit dem Baugesuch und einem allfälligen BAB-Gesuch öffentlich aufzulegen und auszuschreiben (vgl. auch Art. 25a Abs. 2 lit. b RPG; MARTI, a.a.O., Art. 25a Rz. 41 ff.). In der Publikation sind die Gesuche für Zusatzbewilligungen einzeln aufzuführen. Die Einsprachen gegen solche Gesuche um Zusatzbewilligungen sind während der für das Bau- und BAB-Gesuch geltenden Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen (Art. 54 Abs. 2 KRVO; vgl. auch Art. 100 Abs. 1 KRG), wobei im Übrigen die Vorschriften über das Baubewilligungsfahren gelten (Art. 92 KRG und 41 ff. KRVO). 3.3.4.Hinsichtlich der Entscheidkoordination sieht Art. 55 KRVO für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone die folgende Vorgehensweise vor. Soweit die kommunale Baubehörde die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, stellt sie die (bei ihr eingereichten) Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflageverfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfälligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden zu (Abs. 1). Beurteilen die zuständigen Behörden die Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen positiv, übermitteln sie ihren Entscheid sowie einen allfälligen Einspracheentscheid direkt der Gemeinde. Diese eröffnet die Entscheide über Zusatzbewilligungen nach Überprüfung der inhaltlichen Abstimmung gleichzeitig mit dem Bauentscheid (Art. 55 Abs. 2 KRVO; vgl. auch Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG; MARTI, a.a.O., Art. 25a Rz. 48 ff.). Wird eine Zusatzbewilligung verweigert, weist die kommunale Baubehörde das Baugesuch ab, sofern dieses nicht teilweise oder mit Nebenbestimmungen bewilligt werden kann (Art. 55 Abs. 4 KRVO). Von der gleichzeitigen Eröffnung des Bauentscheides und
22 - der koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen kann im Einvernehmen mit den Parteien dann abgesehen werden, wenn alle Bewilligungen wenigstens in Aussicht gestellt und mit einem Vorbehalt zugunsten der jeweils anderen Bewilligung versehen sind (Abs. 3). Die grundsätzlich gleichzeitig vorzunehmende Eröffnung von (kantonalen) Zusatzbewilligungen und dem Bauentscheid beachtet ausserdem zum einen die Vorgabe von Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG und dient angesichts der Regelung von Art. 100 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1 KRG und Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG auch der Umsetzung von Art. 33 Abs. 4 RPG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E.2.2 ff.; MARTI, a.a.O. Art. 25a Rz. 11 und 48 sowie Art. 33 Rz. 109 f.). Denn das Koordinationsgebot verfolgt nebst der inhaltlichen Abstimmung den Zweck, eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten zu vermeiden. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2015 E.2.5 und 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E.3.1 und 3.3). 3.4.Der Beschwerdegegner reichte am 31. Mai 2021 das Baugesuch für sein auf Parzelle 2966 geplantes Bauvorhaben bei der Beschwerdegegnerin ein. Diese prüfte die eingereichten Unterlagen (vgl. dazu Bg1-act. 1 S. 3 f.) gemäss ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vorläufig und hielt dann gegenüber dem Beschwerdegegner fest, dass voraussichtlich die quartierplanrechtlichen Anforderungen für die Inanspruchnahme der Mehrlänge erfüllt seien (Bg1-act. 11 S. 3). Gemäss der Beschwerdegegnerin wurden die Gesuche der feuerpolizeilichen Bewilligung und betreffend den Pflichtersatz für nicht zu erstellende Schutzräume bereits vor der öffentlichen Auflage – und somit abweichend
23 - von Art. 55 Abs. 1 KRVO – den zuständigen Behörden übermittelt (vgl. dazu namentlich Art. 8 f. des Brandschutzgesetzes, Art. 2 f. und 7 der Verordnung zum Brandschutzgesetz [Brandschutzverordnung; BR 840.110] sowie die Ziffern H1 und H2 der Liste DVS Zusatzbewilligungen, wonach entweder das kommunale Brandschutzorgan oder die Gebäudeversicherung Graubünden [GVG; siehe Art. 4 Abs. 1 Brandschutzgesetz] für die Brandschutzbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Brandschutzgesetz zuständig sind bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. g und h Zivilschutzgesetz, Art. 3 und 12 VOzZSG sowie Ziffer I1 der Liste DVS Zusatzbewilligungen, wonach dieser Entscheid dem Amt für Militär und Zivilschutz [AMZ] obliegt). Das Baugesuch wurde am 4. Juni 2021 im kommunalen Amtsblatt publiziert (Bg1-act. 3.1 f.). Hinweise im Sinne von Art. 54 Abs. 1 KRVO auf die vorstehend erwähnten koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen fehlen in der Publikation. Am 24. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen das Bauvorhaben. Am 16. Juli 2021 liess sich der Beschwerdegegner dazu vernehmen und reichte mit Blick auf verschiedene Einsprachepunkte hin weitere Baugesuchsunterlagen ein. Zu diesen und weiteren zwischenzeitlich eingegangenen Unterlagen, namentlich einer feuerpolizeilichen Bewilligung und zum Ersatzbeitrag für Schutzplätze wurde der Einsprecherin von der Gemeinde am 19. Juli 2021 und zum Teil später das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin ergänzte entsprechend ihre Einsprache am 19. August 2021 und am 30. September
28 - Art. 107 Abs. 2 Ziffer 6 KRG) und der Beschwerdegegnerin steht namentlich betreffend den Umfang der Publikation und der öffentlichen Auflage auch kein massgeblicher Ermessenspielraum zu, welcher ein Abweichen von expliziten Vorgaben des kantonalen Rechts erlauben würde. Damit ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls für die Zukunft anzuhalten, die Verfahrens- und Entscheidkoordination exakt gemäss den Vorgaben Art. 88 KRG und Art. 52 ff. KRVO durchzuführen. Andererseits führte vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin einzig zur Nachholung der Publikation des Bauvorhabens mit explizitem Hinweis auf die genannten Zusatzbewilligungen, bei denen aufgrund ihrer Themenbereiche auch nicht von massgeblichen Auswirkungen auf einsprachelegitimierte Nachbarn auszugehen ist, sowie die öffentliche Auflage dieser Gesuche nur zu einem nicht zu rechtfertigenden unnötigen formalistischen Leerlauf. Der Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts durch die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber aber im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen bzw. darf sich jedenfalls diesbezüglich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. die nachstehenden Erwägungen 7 f.). 3.8.Für das vorliegenden Verfahren ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nunmehr sämtliche für die Beurteilung des Bauvorhabens auf der Parzelle 2966 erforderlichen Unterlagen – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 4.1 ff. betreffend das Gesuch für die Bewilligung einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden – zu Verfügung standen (vgl. die Aufzählung der Beilagen zum Baugesuchformular vom 31. Mai 2021 [Bg1-act. 1 S. 3 f.], welche insbesondere die Projektpläne [Bg1-act. 19.1 ff.] und auch den nachgereichten Energienachweis vom 7. Juni 2021 [Bg1-act. 13 ff.] beinhalten). Somit wäre auch eine im Einspracheverfahren allenfalls unterbliebene Offenlegung dieser Baugesuchsakten im Sinne der
29 - vorstehend Erwägung 3.1 als geheilt zu betrachten (vgl. etwa die Aktenzustellungen vom 4. Februar 2022 und 17. Februar 2023). 4.1.Die Beschwerdeführerin bringt replicando vor, dass als Voraussetzung für die Gewährung der quartierplanrechtlichen Mehrlänge unter anderem die Nutzung von erneuerbaren Energien sei, welche gemäss Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 12. Januar 2022 mittels einer Wärmepumpe mit Erdwärme realisiert werde (vgl. auch bereits die Stellungnahme zur Einsprache vom 16. Juli 2021 [Bg1-act. 6]). Für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Boden- oder Wasserwärme sei aber neben einer allfälligen Baubewilligung der Standortgemeinde auch eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Kantons erforderlich. Die Gemeinde habe die Gesuche für solche Anlagen an das Amt für Natur und Umwelt (ANU) weiterzuleiten. Das Energiedossier habe erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingesehen werden können und im Hinblick auf den Einsatz von erneuerbaren Energien im Sinne des Quartierplanes habe die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Energienachweise offengelassen. Die koordinationsbedürftige (kantonale) Zusatzbewilligung fehle, das erforderlich Gesuch sei weder in der Publikation genannt noch öffentlich aufgelegt worden. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Schliesslich hätte das Baugesuch auch nicht mittels einer blossen Auflage zu dessen Nachreichung (vor Baubeginn) bewilligt werden dürfen. 4.2.Wie bereits in der vorstehenden Erwägung 2.2 dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des ANU nach Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100), allenfalls Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) und Art. 7 Abs. 1 lit. d und h der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; BR 815.200) nicht bereits im
30 - Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für das Wohngebäude und somit am 12. Oktober 2021 vorliegen müsse, sondern ein solcher untergeordneter Mangel praxisgemäss mittels einer Nebenbestimmung gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG behoben werden könne. Dementsprechend versah sie die Baubewilligung vom 12. Oktober 2021 unter Ziffer IV.2.2.3 mit einer Nebenbestimmung, wonach vor Baubeginn der Baubehörde B._____ ein Gesuch um die Bewilligung einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Wasserwärme (gemäss Baugesuch vom 31. Mai 2021 [Bg1- act. 1 S. 2], Energienachweis vom 7. Juni 2021 [Bg1-act. 14 und 17] und Rz. 11 des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2021 [Bg1-act. 11 S. 3] wohl eher Bodenwärme über eine Erdwärmesonde) einzureichen sei. Daneben sei vor Baubeginn der Energienachweis (MuKEn) einzureichen (Dispositivziffer IV.2.2.4 [Bg1-act. 10 S. 3]). 4.3.Der Beschwerdegegner äussert sich im vorliegenden Verfahren zu dieser Thematik dahingehend, dass mit dem Einbau einer Wärmepumpe mit Erdwärme zweifelsohne erneuerbare Energien zum Einsatz kämen, weshalb diese quartierplanrechtliche Vorgabe (betreffend einen Mehrlängenzuschlag) erfüllte sei. Das Gesuch für den Bau und Betrieb der Wärmepumpe werde praxisgemäss vor Baubeginn eingereicht, sobald der Unternehmer dafür ausgewählt und bekannt sei (Vernehmlassung vom
31 - (untergeordneten) Mangel inhaltlicher oder formeller Art im Sinne von Art. 90 Abs. 1 KRG handelt, der sich ohne besondere Schwierigkeiten beheben lässt. Mängeln eines Bauvorhabens kann mit Nebenbestimmungen im Entscheid darüber begegnet werden, soweit damit inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können. Nebenbestimmungen gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG können sich aber auch zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Nach der Rechtsprechung können durch Nebenbestimmungen lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, nach Art. 90 Abs. 1 KRG vorzugehen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. Die Vorbehaltung eines Entscheides in einem nachgelagerten Verfahren kann auch in Widerspruch zur Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG bzw. der Einheit des Bauentscheides geraten. Die Aufteilung einer Baubewilligung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen verstösst gegen das Gebot der materiellen Koordination gemäss Art. 25a RPG und der umfassenden Interessenabwägung, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlagenteile nicht sinnvoll isoliert beurteilen lassen, sondern eine Gesamtschau verlangen. Die Einheit des Bauentscheides lässt eine teilweise Bewilligung einer Baute oder Überbauung nur zu, wenn der bewilligte Teil unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2019 vom 27. April 2020 E.5.3, 1C_658/2017 vom 18. September 2018 E.3.3 m.H.a. BGE 124 II 293 E.26b sowie 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.2.2 und 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E.2.5). Nachgelagerte Verfahren sind nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist – so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (eher unklar nun aber BGE 149 II 170 E.1.7 f.).
32 - Nebenbestimmungen weichen zudem vom Grundsatz ab, wonach für nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmende Baugesuche der Bauabschlag zu erteilen ist. Dementsprechend steht auch Art. 90 Abs. 1 KRG nicht für Mängel zu Verfügung, welche wesentliche Projektänderungen bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projektes bedingen. Die Anordnung von Nebenbestimmungen fällt gemäss Bundesgericht auch nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2022 vom
gewässerschutzrechtlich zu beurteilen ist. Denn wie bereits in der
38 - einwandfrei sei. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung des Baugesuches vor der amtlichen Publikation habe sie dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass das Bauvorhaben voraussichtlich die quartierplanrechtlichen Anforderungen für die Inanspruchnahme der maximalen Mehrlänge von 4 m erfülle, womit ein solcher Vorentscheid vorliege, worüber die Beschwerdeführerin – zusammen mit der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Juli 2021 – am 19. Juli 2021 informiert worden sei (Bg1-act. 11 S. 5). Angesichts der vorstehenden Erwägungen 4.4 ff. ist noch nicht definitiv klar, dass beim Bauvorhaben wie geplant erneuerbare Energien zum Einsatz kommen können. Unbesehen der Beurteilung des zweiten quartierplanrechtlichen Kriteriums für den Entscheid über den Mehrlängenzuschlag von maximal 4 m muss damit hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuches auch nicht weiter auf das Vorliegen eines Vorentscheides eingegangen werden. 6.Insofern können der Bauentscheid sowie der Einspracheentscheid, jeweils vom 12. Oktober 2021, nicht geschützt werden und sind antragsgemäss aufzuheben. Demgegenüber rechtfertigt sich die direkte Abweisung des Baugesuches unter diesem Aspekt nicht, weil die Realisierung einer insbesondere dem BEG, der BEV und den Vorgaben des Quartierplanes D._____ entsprechenden Energienutzung durch das vorliegende Bauvorhaben nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Damit ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Fortführung des Baubewilligungsverfahrens und Nachholung der Verfahrenshandlungen unter dem Aspekt der Koordinationspflicht sowie zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der noch durchzuführenden Publikationsmodalitäten ist darauf hinzuweisen, dass betreffend das Gesuch um Bewilligung einer Wärmepumpe (mit Erdwärmesonden) sich etwa ein Hinweis auf die bereits am 4. Juni 2021
39 - erfolgte Publikation und öffentliche Auflage des eigentlichen Baugesuches als angebracht erweisen würde (vgl. dazu VGU R 20 105 vom
40 - Honorar, CHF 200.-- für Kopien, CHF 53.70 für Porto und CHF 52.-- weitere Spesen im Zusammenhang mit dem Augenschein vom 30. März 2023; Total: CHF 9'377.70 zzgl. 7.7 % MWST). Eine auf den 23. Juni 2021 datierende Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 280.-- liegt in den Akten (Bf-act. 0.1), welche aber – wie in der Honorarnote vom 30. März 2023 bereits berücksichtigt – gestützt auf Art. 3 Abs. 1 HV auf einen Stundenansatz von CHF 270.-- zur kürzen ist. Angesichts des vom Beschwerdegegner mit Honorarnote vom 22. März (recte 26. April) 2023 geltend gemachten Stundenaufwands von 29.1 h, erscheint für das vorliegende Verfahren der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertretungsaufwand noch als angemessen und für die Prozessführung als erforderlich (Art. 16a Abs. 2 kantonalen Anwaltsgesetzes und Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV). Die unterliegende Beschwerdegegnerin und der unterliegende Beschwerdegegner als für das Bauvorhaben verantwortliche Bauherrschaft haben die Beschwerdeführerin somit zu gleichen Teilen mit insgesamt CHF 10'099.75 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 9.Betreffend die Rechtsmittelbelehrung ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit BGE 149 II 170 entschieden hat, dass es sich bei einem vorhandenen Spielraum bei der Umsetzung einer in einem Bauentscheid enthaltenen Nebenbestimmung (im Sinne von aufschiebenden Bedingungen) um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG handelt. Denn trotz Vorliegen eines als Bauentscheid oder Baubewilligung betitelten Entscheides könne noch nicht gebaut werden, weil das Baubewilligungsverfahren noch nicht als abgeschlossen gelte (BGE 149 II 170 E.1.2 ff. u.a. m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E.1.1). Weiter soll die letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ohne weiteres antizipieren können, in welchen Fällen das Bundesgericht von einem (selbständig) anfechtbaren End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG und in
41 - welchen Fällen von einem Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ausgeht und dementsprechend in der Rechtsmittelbelehrung – selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien – auf die korrekten Voraussetzungen für eine Anfechtungsmöglichkeit hinweisen. Anderenfalls setzt sie sich dem bundesgerichtlichen Vorwurf aus, dass sie ihren Entscheid mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen habe (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_509/2022 vom 18. August 2023 E.4, 1C_644/2020 vom 8. September 2021 E.2 und 1C_302/2017 vom