Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2021 108
Entscheidungsdatum
03.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 108 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 3. Oktober 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin und C._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sabrina Brunner Seres, Beschwerdegegner

  • 2 - betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Als Grundeigentümer und Bauherr ersuchte C._____ mit Baugesuch vom

  1. Mai 2021 die Gemeinde B._____ um Bewilligung der Überbauung der Parzelle 2966 mit einem Mehrfamilienhaus, bestehend aus zwei Baukörpern, Haus A und Haus B, verbunden durch ein gemeinsames Sockelgeschoss mit Einstellhalle. Entstehen sollen eine 3.5- Zimmerwohnung, eine 4.5-Zimmerwohnungen, eine 4.5- Zimmereinliegerwohnung und eine 5.5-Zimmerwohnung. Ausserdem sind neun Einstellplätze für Motorfahrzeuge und ein Besucherparkplatz vorgesehen. Die Heizung/Warmwasseraufbereitung erfolgt gemäss dem Formular "Energienachweis Heizungs- und Warmwasseranlagen" vom
  2. Juni 2021 mittels Wärmepumpen Erdsonden/Wasser mit elektrischer Notheizung. Die Umfassungswände werden in (mattem Sicht-) Beton ausgeführt. Die Parzelle 2966 ist im Umfang von 1'377 m² der Wohnzone 2 (W2) und mit 62 m² dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zugewiesen. Der nordwestliche Bereich der Parzelle wird gemäss der kantonalen Gewässerschutzkarte zudem im Umfang von ca. 595 m 2 durch einen Gewässerschutzbereich A u überlagert. Die Parzelle 2966 ist ausserdem vom Quartierplan D._____ erfasst, welcher am 22. Oktober 2002 vom Gemeindevorstand genehmigt wurde. Im damaligen Zeitpunkt war das Baugebiet im Quartierplanperimeter, wozu auch der Bereich der heutigen Parzelle 2966 gehört, der Wohnzone A zugewiesen, für die eine Ausnützungsziffer von 0.4 festgelegt war. Am 4. November 2011 beschloss die Gemeindeversammlung B._____ eine Totalrevision der Ortsplanung, welche von der Regierung am 8. Mai 2012 (Protokoll- Nr. 438) genehmigt wurde. Anlässlich dieser Ortsplanungsrevision wurde in der Gemeinde B._____ neu anstelle der Ausnützungsziffer (AZ) die Überbauungsziffer (ÜZ) nach Massgabe der Übergangsbestimmung Art. 88 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes (BG) als Nutzungsziffer eingeführt.
  • 4 - 2.Das Bauvorhaben wurde am 4. Juni 2021 in den kommunalen Publikationsmedien publiziert und öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist erhob unter anderem am 24. Juni 2021 A._____ als Grundeigentümerin der östlich gelegenen Nachbarparzelle 1969 Einsprache gegen das Baugesuch vom 31. Mai 2021 und beantragte dessen kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Zu Begründung wurden formelle und materielle Verletzungen des massgebenden Baurechts gerügt; so namentlich eine unvollständige Baueingabe bzw. eine mangelhafte Offenlegung der Baugesuchsakten, die Überschreitung der zulässigen Ausnützung, die Verletzung von Vorschriften über Gebäudelängen und -breiten sowie eine unzulässige Unterschreitung des Strassenabstandes. 3.Am 16. Juli 2021 liess sich C._____ dazu vernehmen und reichte mit Blick auf verschiedene Einsprachepunkte weitere Baugesuchsunterlagen ein, wobei auch gewisse Anpassungen am Bauprojekt vorgenommen wurden. 4.Zu diesen Unterlagen wurde A._____ von der Gemeinde B._____ am
  1. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Daraufhin ergänzte sie ihre Einsprache am 19. August 2021 und – nach einer weiteren Zustellung von Unterlagen am 28. September 2021 – am 30. September 2021. 5.Am 12., mitgeteilt am 13. Oktober 2021, hiess der Gemeindevorstand B._____ die Einsprache teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit sie nicht infolge Anerkennung abgeschrieben werden könne. Gleichentags erteilte die Gemeinde die Baubewilligung mit separatem Bauentscheid. Der Einspracheentscheid bildet gemäss Ziffer III.2 des Einspracheentscheides integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Die "Baubewilligung (Gesamtentscheid gemäss Art. 59 KRVO)" umfasst gemäss dessen Dispositivziffer IV.1 die Baubewilligung vom 12./13. Oktober 2021, die Brandschutzbewilligung Feuerpolizei vom
  2. Juni 2021 und die Verfügung betr. den Ersatzbeitrag
  • 5 - Pflichtschutzplätze des Amtes für Militär und Zivilschutz vom 7. Juni 2021. Gemäss Dispositivziffer IV.1.1 wird die Baubewilligung aufgrund des Baugesuches vom 31. Mai 2021 und den Ergänzungen vom 16. Juli 2021 gemäss den eingereichten Baugesuchsformularen und Projektplänen erteilt. Unter Ziffer IV.2.1 des Bauentscheides wurden als Bestandteile der Gesamtbewilligung verschiedene Planunterlagen mit entsprechendem Datum aufgelistet. Gleichzeitig gewährte die Baubehörde in der Dispositivziffer IV.2.2.1 ein Näherbaurecht zugunsten von Parzelle 2966 und zulasten der Strassenparzelle 2551. Die Gemeinde bedingte sich im Gegenzug ein grundbuchlich zu sicherndes Wenderecht zugunsten der Strassenparzelle 2551 und zulasten von Parzelle 2966 aus. Mit Dispositivziffern IV.2.2.3 f. wurde die Bauherrschaft verpflichtet, vor Baubeginn der Baubehörde B._____ ein Gesuch um Bewilligung einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Wasserwärme sowie einen Energienachweis (MuKEn) einzureichen. 6.Am 12. November 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des Bauentscheides der Gemeinde B._____ sowie des Einspracheentscheides, jeweils vom
  1. Oktober 2021, die Nichtgenehmigung des Baugesuches vom 31. Mai 2021 betreffend das Bauvorhaben auf der Parzelle 2966. Weiter beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bauherrschaft. Zur Begründung brachte sie wie bereits im Einspracheverfahren im Wesentlichen die Missachtung von formellem und materiellem Baurecht vor, was zur Verweigerung der Baubewilligung hätte führen müssen. 7.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte sie nichts einzuwenden. Die
  • 6 - Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Baubewilligung vom
  1. Oktober 2021 in Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden sei und zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom
  2. Oktober 2021. Ausserdem nahm sie noch punktuell zu den beschwerdeweise vorgebrachten Rügen Stellung. 8.C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich am 12. Januar 2022 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 9.Am 14. Januar 2022 erkannte der damalige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 53 Abs. 2 VRG zu. 10.Die Beschwerdeführerin replizierte am 8. Februar 2022 mit unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte ihrer Argumentation anhand der beschwerdegegnerischen Eingaben. 11.Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin duplizierten ebenfalls mit unveränderten Rechtsbegehren am 3. bzw. 14. März 2022. 12.Nachdem der damalige Instruktionsrichter am 24. November 2022 die Quartierplanunterlagen und am 13. Februar 2023 weitere Unterlagen betreffend das vorinstanzliche Einspracheverfahren bei der Beschwerdegegnerin ediert hatte, fand am 30. März 2023 unter dessen Leitung ein Augenschein im Quartierplangebiet E._____ bzw. im Umfeld der Parzellen 2966 und 1969 statt. Das Protokoll zum Augenschein wurde den Parteien am 13. April 2023 zugestellt. Ebenfalls am 13. April 2023 hatte die Beschwerdegegnerin noch die anlässlich des Augenscheins in Aussicht gestellten Unterlagen betreffend die Fassadengestaltung der Baute auf der Parzelle 46 eingereicht, worüber die weiteren Parteien am
  • 7 -
  1. April 2023 orientiert wurden. Am 26. April 2023 liessen sich der Beschwerdegegner und am 11. Mai 2023 innert erstreckter Frist auch die Beschwerdeführerin dazu vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die angefochtenen Entscheide vom 12. Oktober 2021 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend ist der Bauentscheid bzw. die Baubewilligung vom 12., mitgeteilt am 13. Oktober 2021, sowie der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdegegnerin vom 12., mitgeteilt am
  2. Oktober 2021, angefochten, in welchem dieser als Baubehörde gemäss Art. 6 Abs. 1 BG (vgl. auch Art. 85 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2021 gegen das Baugesuch des Beschwerdegegners für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle 2966 nur teilweise guthiess und im Übrigen abwies, soweit sie nicht infolge Anerkennung gegenstandslos geworden sei. Dabei qualifizierte die Gemeinde Ersteren als Gesamtentscheid gemäss Art. 59 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Dabei handelt es sich gemäss bisheriger Praxis in der Regel um (verfahrensabschliessende) Entscheide einer Gemeinde welche nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; anstatt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 21 110 vom 22. August 2023 E.1 und R 18 46 vom 10. März 2021 E.2.1, wobei die gegen das Urteil R 18 46 vom
  3. März 2021 erhobene Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil
  • 8 - 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war und das angefochtene Urteil trotz der dortigen Nebenbestimmungen im Bauentscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] qualifiziert wurde; vgl. nunmehr aber betreffend Art. 93 Abs. 1 BGG: BGE 149 II 170). Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig. Als Grundeigentümerin der Parzelle 1969, welche direkt östlich an die Bauparzelle 2966 angrenzt, ist die Beschwerdeführerin von der Baubewilligung sowie des Einspracheentscheides, jeweils vom 12., mitgeteilt am 13. Oktober 2021 berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde vom
  1. November 2021 einzutreten ist. 2.1.Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Verfahren als formelle Baurechtsverletzung insbesondere die nicht vollständige Offenlegung der Baugesuchsakten bzw. bezweifelt deren Vollständigkeit. Anlässlich der Prüfung des Baugesuchs seien ihr lediglich die Baupläne und auf Nachfrage die Berechnung der Hauptnutzungsfläche ausgehändigt worden. Im Hinblick auf die Überprüfung der Frage, ob ihr im Einspracheverfahren sämtliche relevanten Akten des Baugesuches ausgehändigt worden seien, beantragte sie die Edition sämtlicher Bauakten betreffend die Parzelle 2966 von der Beschwerdegegnerin. Dann werde sich zeigen, wann welche Akten vorlagen. Angesichts der beschwerdegegnerischen Ausführungen im Einspracheentscheid habe es im massgeblichen Zeitpunkt jedenfalls bereits an einem (schriftlichen) Vorentscheid über die Inanspruchnahme der quartierplanrechtlichen Mehrlänge gefehlt. Denn die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 (siehe Akten der
  • 9 - Beschwerdegegnerin [Bg1-act. 7.1 f.) wissen lassen, dass das Bauvorhaben voraussichtlich die quartierplanrechtlichen Anforderungen für die Inanspruchnahme der Mehrlänge erfüllen würde. Diese Mitteilung wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin entbehrlich gewesen, wenn der von der Beschwerdegegnerin behauptete Vorentscheid in den Akten gelegen hätte. Der Beschwerdeführerin sei dieser Vorentscheid auch nicht mit dem erwähnten Schreiben übermittelt worden. Somit müsse bereits mit diesem Wissensstand von einem unvollständigen Baugesuch ausgegangen werden. 2.2.Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom
  1. Dezember 2021 und der Duplik vom 14. März 2022 zu dieser Thematik insbesondere auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom
  2. Oktober 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 0.3 und Bg1- act. 11). Dort wird betreffend einen Vorentscheid für die Inanspruchnahme der quartierplanrechtlichen Mehrlänge ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdegegner im Rahmen der vorläufigen Prüfung des Baugesuches vor der amtlichen Publikation mitgeteilt, dass das Bauvorhaben voraussichtlich die quartierplanrechtlichen Anforderungen für die Inanspruchnahme der Mehrlänge erfülle, womit ein entsprechender Vorentscheid vorliege und worüber die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2021 in Kenntnis gesetzt worden sei. Ausserdem wird im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 festgestellt, dass das Baugesuch auf dem amtlichen Formular eingereicht worden sei und die für die Überprüfung des Bauvorhabens mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts erforderlichen Beilagen (Baubeschrieb, Nutzungsberechnungen, Gebäudehöhe, etc.) enthalte. Das Baugesuch entspreche den Anforderungen von Art. 53 BG und ergebe in Bezug auf Gestaltung und Nutzung ein vollständiges Bild des beabsichtigten Bauvorhabens. Entgegen der Behauptung in der Einsprache vom 24. Juni 2021 (Bg1-
  • 10 - act. 4) habe die Beschwerdegegnerin die Baugesuchsakten der Beschwerdeführerin zur Einsicht ausgehändigt. Zutreffend sei einzig, dass die beiden Gesuche für die Bewilligung der Feuerpolizei und für den Pflichtersatz für nicht zu erstellende Schutzräume entsprechend den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht öffentlich aufgelegen hätten. Die beiden Gesuche seien den zuständigen Behörden bereits während der Auflagefrist zur koordinationspflichtigen Prüfung unterbreitet worden. Am
  1. September 2021 seien der Beschwerdeführerin die von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligungen der Feuerpolizei und für den Pflichtersatz für nicht zu erstellende Schutzräume zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt worden, wovon die Beschwerdeführerin (am 30. September 2021 [Bg1-act. 9]) Gebrauch gemacht habe. Haltlos seien die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach ihr nur etwa die nach Ansicht des Bauamtes relevanten Akten ausgehändigt worden seien. Betreffend das im Zeitpunkt des Einspracheentscheides noch nicht in den Baugesuchsakten vorliegende Gesuch für eine koordinationsbedürftige Bewilligung von Wärmepumpen mit Erdwärmesonden verstehe es sich von selbst, dass dieses und der Energienachweis vor Baubeginn der Beschwerdegegnerin – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin – noch zur Genehmigung unterbreitet werden müsse. Ein solcher Mangel könne praxisgemäss ohne weiteres mit der Verknüpfung der Baubewilligung mit einer Auflage verbunden werden. Insoweit sei die Einsprache gutzuheissen und die Baubewilligung mit einer (ohnehin vorgesehenen) Auflage zu verbinden, wonach der Baugesuchsteller bzw. Bauherr im Sinne einer Auflage verpflichtet werde, das Gesuch für eine koordinationsbedürftige Bewilligung von Wärmepumpen mit Erdwärmesonden und den Energienachweis vor Baubeginn der Beschwerdegegnerin zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Einsatz von erneuerbarer Energie sei zwingender Natur (siehe
  • 11 - Dispositivziffern IV.2.2.3 f. in der Baubewilligung vom 12. Oktober 2021 [Bg1-act. 10 und Bg1-act. 11 S., jeweils 3). 2.3.Der Beschwerdegegner stellt sich in seiner Vernehmlassung vom
  1. Januar 2022 und der Duplik vom 3. März 2022 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er ein gemäss Art. 53 BG vollständiges Baugesuch eingereicht habe, und bestreitet die beschwerdeführerischen Ausführungen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin gerügte unvollständige Offenlegung der Baugesuchsakten verweist er auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. 2.4.In der Replik vom 8. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin weiterhin namentlich an der Nichtaushändigung des Baugesuchformulars und dem Nichtvorliegen eines Vorentscheides betreffend Inanspruchnahme der quartierplanrechtlichen Mehrlänge fest. Ausserdem wird moniert, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle (zur Edition beantragten) Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens betreffend die Parzelle 2966 eingereicht habe. Es fehle namentlich der Plan 1:100 "BE SCHEMA GEBÄUDELÄNGE" vom 16. Juli 2021 (Bf-act. 1), die AZ-Berechnung bzw. der Plan 1:200 "AZ AUSNÜTZUNGSZIFFER" vom 10. Juni 2021 (Bf-act. 2) sowie sämtliche Korrespondenz betreffend das strittige Baubewilligungsverfahren. Im Zusammenhang mit der zulässigen Gebäudelänge bzw. dem Erfordernis des Einsatzes von erneuerbaren Energien für die Gewährung des quartierplanrechtlichen Mehrlängenzuschlages von maximal 4 m führt die Beschwerdeführerin noch aus, dass der Bau und Betrieb von Wärmepumpenanlagen zur Nutzung von Boden- oder Wasserwärme neben der allfälligen Baubewilligung der Standortgemeinde eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Kantons erfordere. Die Gesuche dazu seien bei der Gemeinde einzureichen, welche das Gesuch für Anlagen, welche einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung bedürften, an das Amt für Natur und Umwelt (ANU) weiterleite. Dabei handle es sich um eine koordinationsbedürftige Bewilligung und das
  • 12 - Baugesuch hätte nicht mit einer diesbezüglichen Auflage bewilligt werden dürfen. Ausserdem sei das erforderliche Gesuch für die Erdwärmesonde weder in der Publikation (des Baugesuches) genannt noch sei es (öffentlich) aufgelegt worden. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gemeinde habe ausser der Koordination keinen Entscheidungsspielraum und auch keine Entscheidungskompetenz. Bereits aus diesem Grund müsse die Beschwerde gutgeheissen werden. Betreffend die Mehrlänge könne nicht auf den Einsatz von erneuerbaren Energien abgestellt werden, wenn nicht klar sei, ob die Nutzung von Erdwärme (von der zuständigen Behörde) überhaupt bewilligt werde. 3.Die Beschwerdeführerin rügt also unter formellen Gesichtspunkten neben der Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör betreffend das vorinstanzliche Baubewilligungsverfahren auch die Verletzung der bau-, raumplanungs- und umweltrechtlichen Koordinationspflicht betreffend die gemäss Baugesuch vom 31. Mai 2021 bzw. dem nachgereichten Energienachweis vom 7. Juni 2021 vorgesehene Wärmepumpe mit Erdwärmesonden für Heizung und Warmwasser (Bg1-act. 1 S. 3 f., Bg1- act. 14 und 17 S. 2 f.). Dies im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge bzw. der gewährten Mehrlänge gemäss den Anforderungen des Quartierplans D._____ vom 22. Oktober 2002. 3.1.Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2, 140 I 99 E.3.4; anstatt vieler: Urteil des Bundsgerichts 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1001 ff.). Er umfasst namentlich das Recht der Parteien, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit

  • 13 - ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1002). Der Anspruch ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (siehe BGE 144 IV 302 E.3.1, 144 I 11 E.5.3, 137 I 195 E.2.2 und 132 V 387 E.5.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (siehe BGE 147 IV 340 E.4.11.3, 142 II 218 E.2.8.1,138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2 und 133 I 201 E.2.2). Formelle Verfahrensfehler, wozu insbesondere die Verletzung des Anspruches auf rechtliche Gehörs gehört, können durch die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwiegende Verletzung handeln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügen muss, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 137 I 195 E.2.3.2 f. und 2.6 sowie 133 I 201 E.2.2; anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_191/2022 vom

  1. Mai 2023 E.2.5, 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E.3.4 und 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E.3.5, etwas differenzierter hingegen 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E.4.3.2 f. m.H.a. BGE 126 I 68 E.2, 116 IA 94 E.2c und Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2011 vom
  2. Dezember 2011 E.4.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1175 ff.). Infolge von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) verfügt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Bereich des Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine volle Kognition, welche eine Heilung eines allfälligen formellen Mangels ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom
  3. März 2020 E.2.6, 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E.3.2 und
  • 14 - 1P.62/2007 vom 17. August 2007 E.2.1). Hinsichtlich einer eigentlichen Angemessenheits- oder Ermessenskontrolle hat es sich aber trotzdem seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz bewusst zu sein und sich bei der Überprüfung von Entscheiden, die namentlich lokale Umstände betreffen, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BGE 146 II 367 E.3.1.4 und 145 I 52 E.3.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_48/2022 vom
  1. März 2023 E.4.4, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E.4.3, 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E.3.3.1 und 1C_97/2014 vom
  2. Februar 2015 E.3.3; VGU R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.2.5, R 19 73, R 19 74, R 19 75 und R 19 76 vom 28. September 2021 E.2.2, R 19 6 vom
  3. Dezember 2020 E.2.3.2 und R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.5.1). Dabei verfügen im Kanton Graubünden die Gemeinden im Bereich des kommunalen Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine relativ weitgehende Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie (vgl. BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom
  4. März 2021 E.3.2, 1C_173/2020 vom 24. März 2021 E.3.2, 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4 und 1C_163/2015 vom
  5. November 2015 E.3.1). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E.3.5, 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6 und 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E.2.4.1 sowie 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E.3.1 ff.).
  • 15 - 3.2.1.Gemäss Art. 5 Abs. 1 KRG gilt für die im KRG und in der KRVO festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Erschliessungsabgaben ausschliesslich kantonales Recht, soweit die Gemeinden und Regionen nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Art. 107 Abs. 2 Ziffer 6 KRG, in Kraft seit dem 1. November 2005, bestimmt, dass die kantonalen Vorschriften zum formellen Baurecht in den Art. 85 bis 96 KRG unmittelbar anwendbar sind und (vorbestehenden) abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehen, soweit das KRG nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften zulässt oder die Gemeinde eine strengere Vorschrift kennt. 3.2.2.Gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) grundsätzlich nur mit einer schriftlichen Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Nach Art. 92 Abs. 1 KRG sind Baugesuche, BAB- Gesuche (Art. 87 KRG) und Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen (Art. 88 KRG) bei der Standortgemeinde einzureichen. Die Gemeinden führen das Auflageverfahren durch. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung (Art. 92 Abs. 2 KRG). Die Regierung regelt gestützt auf Art. 92 Abs. 3 KRG durch Verordnung das ordentliche Baubewilligungsverfahren und das BAB-Verfahren. Für Bauvorhaben, die nur geringfügige öffentliche und private Interessen berühren, legt sie ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren fest. In den Art. 41 ff. KRVO ist die Regierung diesem Auftrag nachgekommen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KRVO sind Baugesuche bei der Gemeinde zusammen mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf einem

  • 16 - amtlichen Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen einzureichen. Dabei bestimmen die Gemeinden unter Beachtung des übergeordneten Rechts insbesondere, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind (siehe auch Art. 53 BG). Art. 43 KRVO regelt die Profilierung eines Bauvorhabens im Gelände mittels Baugespann. Nachdem das eingereichte Baugesuch durch die die kommunale Baubehörde bzw. die zuständige Behörde (vgl. dazu Art. 85 Abs. 2 KRG und Art. 6 ff. BG) auf Vollständigkeit geprüft, einer materiellen Vorprüfung unterzogen sowie ein allfälliges Baugespann überprüft wurde, wird das Baugesuch bzw. das allfällig auch erforderliche BAB-Gesuch während 20 Tagen öffentlich in der Gemeinde aufgelegt. Die Auflage des Baugesuchs wird in jedem Fall im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt geben, wobei für gewisse Gesuche zusätzlich die Publikation im Kantonsamtsblatt vorgeschrieben ist (Art. 45 Abs. 2 KRVO). Die amtliche Publikation hat die Angaben über die Bauherrschaft, den Standort des Bauvorhabens, die betroffenen Nutzungszonen und Bundesinventare nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Auflagezeit, den Auflageort und die Einsprachemöglichkeit zu enthalten (Art. 45 Abs. 3 KRVO). Allfällige Einsprachen sind dann während der Auflagefirst bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde gibt den (Bau-)Gesuchstellenden im Anschluss daran die Gelegenheit, zu den eingegangenen Einsprachen innert 20 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 45 Abs. 4 KRVO). Art. 46 Abs. 1 KRVO sieht sodann vor, dass nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie der Einholung der notwendigen Stellungnahmen anderer betroffener Behörden die kommunale Baubehörde über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet und den Bauentscheid erlässt. Bauentscheide sind den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen und sie sind zu begründen, wenn Einsprachen oder Baugesuche abgewiesen werden (Art. 46 Abs. 2 KRVO). Gestützt auf Art. 92 Abs. 4 KRG (und im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 107 Abs. 2 KRG) können

  • 17 - die Gemeinden im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren nach Bedarf ergänzende Bestimmungen einführen. Das am 4. November 2011 von den Stimmberechtigten beschlossene und am 8. Mai 2012 von der Regierung genehmigte BG berücksichtigt bereits das am 1. November 2005 in Kraft getretene revidierte KRG (vgl. Genehmigungsbeschluss der Regierung, Prot. Nr. 438 vom 8. Mai 2012, S. 3 betreffend die Gesamtrevision der Ortsplanung vom 4. November 2011) und regelt dementsprechend und in Nachachtung von Art. 5 Abs. 1 KRG nur noch wenige, ergänzende Gesichtspunkte des Baubewilligungsverfahrens in den Art. 50 ff. BG (vgl. betreffend die Zielsetzung der Vereinheitlichung des formellen Baurechts im Rahmen der KRG-Revision 2004/2005: Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 [Botschaft KRG 2004], Heft Nr. 3/2004-2005, S. 257 f., 271, 289 und 378). 3.3.1.In Nachachtung von Art. 25a RPG – als bundesrechtliche Minimalanforderungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom

  1. Mai 2018 E.2.2 und 1A.175/2003 vom 27. November 2003 E.2.3) – regeln Art. 88 KRG und Art. 52 ff. KRVO die Koordination von koordinationsbedürftigen Entscheidungen verschiedener (kantonaler und kommunaler) Behörden im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben. Es gilt hingegen gemäss der Botschaft KRG 2004 nicht für Vorhaben, die in einem spezialgesetzlichen eidgenössischen oder kantonalen Genehmigungsverfahren beurteilt werden oder die Koordination des Genehmigungsverfahren betreffend die Grundordnung (Art. 50 KRG und Art. 15 KRVO; Botschaft KRG 2004, S. 328 und 359). Gemäss Art. 88 Abs. 1 KRG besteht eine solche Koordinationspflicht namentlich in den Fällen, in denen neben einer Baubewilligung und einer allfälligen BAB- Bewilligung zusätzliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden erforderlich sind und zwischen den Bewilligungen einer derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können,
  • 18 - sondern inhaltlich und verfahrensmässig in einem Leitverfahren abgestimmt und koordiniert werden müssen. Gemäss der in BGE 116 IB 50 "Deponie Chrüzlen" konsolidierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Bedürfnis nach einer koordinierten bzw. inhaltlich abgestimmten Rechtsanwendung insbesondere in den Fällen, in denen für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 137 II 182 E.3.7.4.1, 120 IB 400 E.5 und 116 IB 50 E.4). Das Element eines engen Sachzusammenhanges zwischen mehreren – in Anwendung von materiellem Recht ergangenen – Verfügungen von (mehreren) Behörden für die Errichtung einer Baute oder Anlage gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche auch in Art. 88 Abs. 1 KRG angesprochen wird –, fand in Art. 25a Abs. 1 RPG insofern seinen Niederschlag, als auch dort für den Anwendungsbereich von Art. 25a RPG deren Erforderlichkeit vorausgesetzt wird (vgl. MARTI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a Rz. 22 und 31 f.; ABEGG/DÖRIG, Koordinationspflichtige Bauvorhaben bei Schutzobjekten, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 17 ff.; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a Rz. 32 f.; Botschaft zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 30. Mai 1994, BBl 1994 III 1075 1083 ff.). Unbesehen davon umschreibt das Bundesgericht teilweise auch in neueren Entscheiden die von der Koordinationspflicht im Sinne von Art. 25a RPG erfasste Konstellation unter Bezugnahme auf einen derart engen Sachzusammenhang zwischen materiell-rechtlichen Vorschriften, dass diese nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen sei die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu

  • 19 - koordinieren. Ein solch enger Sachzusammenhang ist namentlich dann anzunehmen, wenn Rechtsfragen derart untrennbar miteinander verbunden sind, dass eine verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (BGE 137 II 182 E.3.7.4.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_217/2020 vom 8. Juni 2021 E.5.3 und 2C_975/2019 vom 27. Mai 2020 E.4.5.2, je m.H.a. BGE 137 II 182 E.3.7.4.1 und 120 Ib 400 E.5 bzw. 117 Ib 35 E.3e; WIEDERKEHR, Ausgewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus Sicht der Praxis, in AJP 4/2015, S. 600). Im Urteil 1C_238/2021 vom 27. April 2021 umschreibt das Bundesgericht unter Hinweis auf MARTI und WIEDERKEHR den Anwendungsbereich von Art. 25a RPG wie folgt: Sachlich und zeitlich eng zusammenhängende Bauvorhaben müssten koordiniert beurteilt werden, wenn zwischen den Vorhaben ein enger betrieblicher und funktioneller Zusammenhang besteht und sie daher eine materielle Einheit bilden bzw. wenn durch eine isolierte Beurteilung der Bauvorhaben eine materiell-rechtlich gebotene gesamthafte Interessenabwägung vereitelt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_238/2021 vom 27. April 2021 E.1.3.2 m.H.a. MARTI, a.a.O. Art. 25a Rz. 23 und WIEDERKEHR, a.a.O., S. 601 in fine und 605; vgl. auch ABEGG/DÖRIG, a.a.O., Rz. 7). 3.3.2.Für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone wird im kantonalen Recht die kommunale Baubehörde als Koordinations- bzw. Leitbehörde bestimmt (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 KRG; VGU R 20 99, R 20 100 vom 30. Juni 2022 E.8.3.1; PVG 2009 Nr. 27 E.2c und 3a f.). Gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KRVO führt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen eine Liste mit den zu koordinierenden Zusatzbewilligungen (abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/publikationen/Verwaltungsverordnungen/Liste%20d er%20zu%20koordinierenden%20Zusatzbewilligungen.pdf), welche zugleich auch darüber Auskunft gibt, wo eine Vorabklärungspflicht im

  • 20 - Sinne von Art. 52 Abs. 2 KRVO besteht. Die aktuelle Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen (nachfolgend Liste DVS Zusatzbewilligungen) datiert auf den 1. April 2020 und führt unter anderem die Brandschutzbewilligungen gemäss Art. 7 ff. des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz; BR 840.100) sowie auch die Genehmigung eines Schutzraumprojektes oder Ersatzbeitrag gestützt auf aArt. 46 bzw. Art. 61 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1; revidiert per 1. Januar 2021), aArt. 17 und 21 bzw. Art. 70 und 75 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11; revidiert per 1. Januar 2021), Art. 8 und 11 f. des Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz; BR 640.100) und Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG; BR 640.110) als koordinationsbedürftige (Zusatz-)Bewilligungen auf (Ziffern H1, H2 und I1). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sowohl das DVS als auch die jeweiligen fachlich zuständigen Departemente des Kantons Graubünden weiterhin der Ansicht sind, dass die in dieser Liste aufgeführten Entscheide von Art. 88 Abs. 1 KRG erfasst werden und somit nach Massgabe von Art. 88 Abs. 2 und 3 KRG i.V.m. Art. 52 ff. KRVO zu koordinieren sind. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Vielmehr führt sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 selber aus, dass die Gesuche für diese Zusatzbewilligung den zuständigen Behörden bereits während der Auflagefirst "zur koordinationspflichtigen Prüfung" unterbreitet worden seien (Bg1-act. 11 S. 2). 3.3.3.Unter dem Aspekt der Verfahrenskoordination sind Gesuche für solche koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen zusammen mit dem Baugesuch, einem allfälligen BAB-Gesuch sowie allen für die Beurteilungen notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde – soweit verfügbar auf offiziellen Formularen – einzureichen (Art. 53 Abs. 1 KRVO;

  • 21 - siehe auch Art. 53 Abs. 2 BG). Die eingegangenen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind durch die kommunale Baubehörde umgehend auf ihrer Vollständigkeit zu prüfen (Art. 53 Abs. 2 KRVO). Schliesslich sind gemäss Art. 54 Abs. 1 KRVO die Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen zusammen mit dem Baugesuch und einem allfälligen BAB-Gesuch öffentlich aufzulegen und auszuschreiben (vgl. auch Art. 25a Abs. 2 lit. b RPG; MARTI, a.a.O., Art. 25a Rz. 41 ff.). In der Publikation sind die Gesuche für Zusatzbewilligungen einzeln aufzuführen. Die Einsprachen gegen solche Gesuche um Zusatzbewilligungen sind während der für das Bau- und BAB-Gesuch geltenden Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen (Art. 54 Abs. 2 KRVO; vgl. auch Art. 100 Abs. 1 KRG), wobei im Übrigen die Vorschriften über das Baubewilligungsfahren gelten (Art. 92 KRG und 41 ff. KRVO). 3.3.4.Hinsichtlich der Entscheidkoordination sieht Art. 55 KRVO für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone die folgende Vorgehensweise vor. Soweit die kommunale Baubehörde die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, stellt sie die (bei ihr eingereichten) Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflageverfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfälligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden zu (Abs. 1). Beurteilen die zuständigen Behörden die Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen positiv, übermitteln sie ihren Entscheid sowie einen allfälligen Einspracheentscheid direkt der Gemeinde. Diese eröffnet die Entscheide über Zusatzbewilligungen nach Überprüfung der inhaltlichen Abstimmung gleichzeitig mit dem Bauentscheid (Art. 55 Abs. 2 KRVO; vgl. auch Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG; MARTI, a.a.O., Art. 25a Rz. 48 ff.). Wird eine Zusatzbewilligung verweigert, weist die kommunale Baubehörde das Baugesuch ab, sofern dieses nicht teilweise oder mit Nebenbestimmungen bewilligt werden kann (Art. 55 Abs. 4 KRVO). Von der gleichzeitigen Eröffnung des Bauentscheides und

  • 22 - der koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen kann im Einvernehmen mit den Parteien dann abgesehen werden, wenn alle Bewilligungen wenigstens in Aussicht gestellt und mit einem Vorbehalt zugunsten der jeweils anderen Bewilligung versehen sind (Abs. 3). Die grundsätzlich gleichzeitig vorzunehmende Eröffnung von (kantonalen) Zusatzbewilligungen und dem Bauentscheid beachtet ausserdem zum einen die Vorgabe von Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG und dient angesichts der Regelung von Art. 100 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1 KRG und Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG auch der Umsetzung von Art. 33 Abs. 4 RPG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E.2.2 ff.; MARTI, a.a.O. Art. 25a Rz. 11 und 48 sowie Art. 33 Rz. 109 f.). Denn das Koordinationsgebot verfolgt nebst der inhaltlichen Abstimmung den Zweck, eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten zu vermeiden. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2015 E.2.5 und 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E.3.1 und 3.3). 3.4.Der Beschwerdegegner reichte am 31. Mai 2021 das Baugesuch für sein auf Parzelle 2966 geplantes Bauvorhaben bei der Beschwerdegegnerin ein. Diese prüfte die eingereichten Unterlagen (vgl. dazu Bg1-act. 1 S. 3 f.) gemäss ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vorläufig und hielt dann gegenüber dem Beschwerdegegner fest, dass voraussichtlich die quartierplanrechtlichen Anforderungen für die Inanspruchnahme der Mehrlänge erfüllt seien (Bg1-act. 11 S. 3). Gemäss der Beschwerdegegnerin wurden die Gesuche der feuerpolizeilichen Bewilligung und betreffend den Pflichtersatz für nicht zu erstellende Schutzräume bereits vor der öffentlichen Auflage – und somit abweichend

  • 23 - von Art. 55 Abs. 1 KRVO – den zuständigen Behörden übermittelt (vgl. dazu namentlich Art. 8 f. des Brandschutzgesetzes, Art. 2 f. und 7 der Verordnung zum Brandschutzgesetz [Brandschutzverordnung; BR 840.110] sowie die Ziffern H1 und H2 der Liste DVS Zusatzbewilligungen, wonach entweder das kommunale Brandschutzorgan oder die Gebäudeversicherung Graubünden [GVG; siehe Art. 4 Abs. 1 Brandschutzgesetz] für die Brandschutzbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Brandschutzgesetz zuständig sind bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. g und h Zivilschutzgesetz, Art. 3 und 12 VOzZSG sowie Ziffer I1 der Liste DVS Zusatzbewilligungen, wonach dieser Entscheid dem Amt für Militär und Zivilschutz [AMZ] obliegt). Das Baugesuch wurde am 4. Juni 2021 im kommunalen Amtsblatt publiziert (Bg1-act. 3.1 f.). Hinweise im Sinne von Art. 54 Abs. 1 KRVO auf die vorstehend erwähnten koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen fehlen in der Publikation. Am 24. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen das Bauvorhaben. Am 16. Juli 2021 liess sich der Beschwerdegegner dazu vernehmen und reichte mit Blick auf verschiedene Einsprachepunkte hin weitere Baugesuchsunterlagen ein. Zu diesen und weiteren zwischenzeitlich eingegangenen Unterlagen, namentlich einer feuerpolizeilichen Bewilligung und zum Ersatzbeitrag für Schutzplätze wurde der Einsprecherin von der Gemeinde am 19. Juli 2021 und zum Teil später das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin ergänzte entsprechend ihre Einsprache am 19. August 2021 und am 30. September

  1. In letzterer Eingabe setzte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der am 28. September 2021 zugestellten "Feuerpolizeilichen Bewilligung der GVG" auseinander und stellte namentlich in Frage, ob der GVG die korrekten Planunterlagen für ihren Entscheid zu Verfügung gestanden hätten (Bg1-act. 9 S. 3 f.). Die Baubewilligung vom 12. Oktober 2021 hält unter Ziffer IV.1. fest, dass der Bauherrschaft bzw. vorliegend dem Beschwerdegegner für das fragliche Bauvorhaben eine Gesamtbewilligung, umfassend die Baubewilligung der
  • 24 - Gemeinde B._____, die Brandschutzbewilligung der Feuerpolizei vom
  1. Juni 2021 sowie den Ersatzbeitrag Pflichtschutzplätze des AMZ vom
  2. Juni 2021 umfasse (Bg1-act. 10 S. 2). 3.5.Es ist somit festzustellen, dass die koordinationspflichtigen Gesuche um (kantonale) Zusatzbewilligungen betreffend Feuerpolizei und Schutzraumersatzabgabepflicht in der Baupublikation vom 4. Juni 2021 nicht explizit und einzeln aufgeführt worden sind und diese von der Beschwerdegegnerin auch nicht öffentlich aufgelegt wurden. Diese Gesuche lagen nach der im vorliegenden Verfahren unbestritten gebliebenen Sachlage jedoch vollständig vor und die von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligungen wurden der Beschwerdeführerin immerhin nachträglich am 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde ihr vor der Beschlussfassung über die Baubewilligung am 12. Oktober 2021 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Einsprache diesbezüglich zu ergänzen, wovon sie am 30. September 2021 Gebrauch machte (Bg1-act. 9). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin ein massgeblicher Nachteil entstanden wäre. In Anbetracht der Ziele der Verfahrens- und Entscheidkoordination im Sinne von Art. 25a RPG und Art. 88 KRG handelt es sich vorliegend betreffend diese beiden Zusatzbewilligungen also nicht um eine vollständig unterbliebene Verfahrens- und Entscheidkoordination, sondern die unterbliebene öffentliche Auflage dieser Gesuche tangiert im Ergebnis vielmehr das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin bzw. sind die formellen Vorgaben für das Zustandekommen der Entscheid nicht exakt eingehalten worden. Angesichts der Tatsache, dass diese beiden genannten Zusatzbewilligungen von den zuständigen Behörden letztendlich erteilt, von der Beschwerdegegnerin inhaltlich koordiniert und in die Baubewilligung integriert sowie gleichzeitig (rechtsverbindlich) eröffnet
  • 25 - wurden, sind diese Verletzungen als – vor der Vorinstanz als Leitbehörde – heilbar im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.1 zu betrachten. Gegen die Beurteilungen des AMZ betreffend Pflichtschutzplätze bzw. die Ersatzabgabepflicht sowie der zuständigen Behörde für die Brandschutzbewilligung bringt die Beschwerdeführerin vorliegend nichts Konkretes mehr vor. Dies nachdem im Einspracheentscheid vom
  1. Oktober 2021 betreffend die von der GVG unter Auflagen erlaubten Unterschreitung von Brandschutzabständen der verbundenen Einzelbauten nachvollziehbar ausgeführt wurde, dass in solchen Fällen gemäss Fachbeurteilung durch die GVG erhöhte Anforderungen an die Ausführungen der Aussenwandkonstruktionen hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand gälten. Ausserdem stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der GVG die korrekten Gebäudehöhen übermittelt worden waren. Die Beschwerdegegnerin folgte der Auffassung der GVG als Fachbehörde und deren feuerpolizeiliche Bewilligung bildet einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung (Bg1-act. 10 S. 2 und Bg1- act. 11 S. 8 f.; vgl. Art. 1 und Anhang 1 der Brandschutzverordnung mit Verweis unter anderem auf die Brandvorschriften 2015 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen [VKF], Richtlinie 15-15, S. 5 f. und 22 f.). Insofern ist davon auszugehen, dass eine mit der unterlassenen öffentlichen Auflage der Gesuche für die koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin bzw. die Abweichungen von den formellen Vorgaben für die Entscheidkoordination im baurechtlichen Einspracheverfahren geheilt und insoweit auch den elementarsten Aspekten der Verfahrens- und materiellen Entscheidkoordination zumindest nachträglich und noch vor dem Entscheid über das Baugesuch Rechnung getragen wurde. Anschliessend bestand sodann für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die von der Beschwerdegegnerin als Gesamtentscheid verstandene Baubewilligung vom 12. Oktober 2021 inkl. der Brandschutzbewilligung vom 17. Juni 2021, den Entscheid über den
  • 26 - Ersatzbetrag für Pflichtschutzplätze vom 7. Juni 2021 sowie den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 gleichzeitig vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anzufechten (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a und b, Art. 103 Abs. 1 KRG sowie Art. 33 Abs. 4 RPG). 3.6.Betreffend die in der Publikation des Baugesuches am 4. Juni 2021 unterbliebene explizite Auflistung der eingereichten Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen ist festzuhalten, dass damit den kantonalen Publikationsanforderungen gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 2 KRVO in formeller Hinsicht nicht entsprochen wurde. Andererseits konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens trotzdem ohne Weiteres beteiligen und sich nach Zustellung dieser Zusatzbewilligungen (Brandschutzbewilligung vom 17. Juni 2021 und Ersatzbeitrag betreffend Pflichtschutzplätze vom 7. Juni 2021) am
  1. September 2021 auch nachträglich dazu äussern. Insofern ist ihr auch unter diesem Gesichtspunkt kein Nachteil entstanden und bei mangelhaften Publikationen für Bauvorhaben, welche trotzdem eine gewisse Publizitätswirkung erfuhren, können die daraufhin gefällten Entscheide in der Regel auch nicht als nichtig betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E.3.3 m.H.a. BGE 134 V 306 E.4.2, 116 Ib 321 E.3a und 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E.2 und Entscheid der Entscheide der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD] 110/2020/102 vom 26. November 2020 E.2e m.H.a. ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c Rz. 11; VGU R 23 27 vom 20. Juni 2023 E.1.3.6 und R 20 105 vom 1. November 2022 E.3.3). Soweit sich die Beschwerdeführerin – infolge einer unterbliebenen, einzelnen Aufführung dieser koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen in der Publikation vom 4. Juni 2021 im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 KRVO – auf deswegen potenziell unterbliebene Einsprachen von Dritten berufen möchte, ist ihr zu entgegnen, dass dies auf eine Berufung der Verletzung
  • 27 - einer Norm zugunsten eines Dritten hinausliefe. In Bezug auf die Rüge einer mangelhaften Publikation im Zusammenhang mit der Bewilligung von Bauvorhaben entschied das Bundesgericht, dass sich Beschwerdeführer, die sich am Verfahren beteiligten oder dies zumindest hätten tun können, nicht auf ein allfälliges (Publizitäts-)Interesse von Dritten berufen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_17/2021 vom
  1. August 2021 E.4.5, 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.2, 1C_86/2012 vom 7. September 2012 E.2.1, 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E.3.2 ff. und 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.2.4; vgl. auch VGU R 20 105 vom 1. November 2022 E.3.3). Insofern hat auch diese Abweichung von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 KRVO für das vorliegende Verfahren keinen massgebenden Einfluss auf den Verfahrensausgang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_448/2015 vom 30. November 2015 E.2.4). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht ersichtlich ist weshalb sich Dritte nur bei einzelnen aufgeführten koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen nach der Brandschutz- bzw. Zivilschutzgesetzgebung mit wenig bis keinen ersichtlichen Auswirkungen auf Dritte zur Erhebung einer Einsprache entschlossen hätten. 3.7.Die vorliegende Beurteilung des Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich der Parzelle 2966 betreffend die vorstehend thematisierten koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass es der Beschwerdeführerin auch zukünftig freistünde, wie sie die Verfahrens- und Entscheidkoordination von Zusatzbewilligungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 KRVO durchführen will. Denn das Vorgehen für die Koordination betreffend das Verfahren und die inhaltliche Abstimmung von Entscheidungen mehrerer Behörden betreffend die in der Liste DVS Zusatzbewilligungen aufgeführten Entscheide ist gemäss der vorstehenden Erwägungen 3.2.1 ff. für die Gemeinden weitestgehend verbindlich geregelt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und
  • 28 - Art. 107 Abs. 2 Ziffer 6 KRG) und der Beschwerdegegnerin steht namentlich betreffend den Umfang der Publikation und der öffentlichen Auflage auch kein massgeblicher Ermessenspielraum zu, welcher ein Abweichen von expliziten Vorgaben des kantonalen Rechts erlauben würde. Damit ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls für die Zukunft anzuhalten, die Verfahrens- und Entscheidkoordination exakt gemäss den Vorgaben Art. 88 KRG und Art. 52 ff. KRVO durchzuführen. Andererseits führte vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin einzig zur Nachholung der Publikation des Bauvorhabens mit explizitem Hinweis auf die genannten Zusatzbewilligungen, bei denen aufgrund ihrer Themenbereiche auch nicht von massgeblichen Auswirkungen auf einsprachelegitimierte Nachbarn auszugehen ist, sowie die öffentliche Auflage dieser Gesuche nur zu einem nicht zu rechtfertigenden unnötigen formalistischen Leerlauf. Der Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts durch die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber aber im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen bzw. darf sich jedenfalls diesbezüglich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. die nachstehenden Erwägungen 7 f.). 3.8.Für das vorliegenden Verfahren ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nunmehr sämtliche für die Beurteilung des Bauvorhabens auf der Parzelle 2966 erforderlichen Unterlagen – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 4.1 ff. betreffend das Gesuch für die Bewilligung einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden – zu Verfügung standen (vgl. die Aufzählung der Beilagen zum Baugesuchformular vom 31. Mai 2021 [Bg1-act. 1 S. 3 f.], welche insbesondere die Projektpläne [Bg1-act. 19.1 ff.] und auch den nachgereichten Energienachweis vom 7. Juni 2021 [Bg1-act. 13 ff.] beinhalten). Somit wäre auch eine im Einspracheverfahren allenfalls unterbliebene Offenlegung dieser Baugesuchsakten im Sinne der

  • 29 - vorstehend Erwägung 3.1 als geheilt zu betrachten (vgl. etwa die Aktenzustellungen vom 4. Februar 2022 und 17. Februar 2023). 4.1.Die Beschwerdeführerin bringt replicando vor, dass als Voraussetzung für die Gewährung der quartierplanrechtlichen Mehrlänge unter anderem die Nutzung von erneuerbaren Energien sei, welche gemäss Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 12. Januar 2022 mittels einer Wärmepumpe mit Erdwärme realisiert werde (vgl. auch bereits die Stellungnahme zur Einsprache vom 16. Juli 2021 [Bg1-act. 6]). Für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Boden- oder Wasserwärme sei aber neben einer allfälligen Baubewilligung der Standortgemeinde auch eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Kantons erforderlich. Die Gemeinde habe die Gesuche für solche Anlagen an das Amt für Natur und Umwelt (ANU) weiterzuleiten. Das Energiedossier habe erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingesehen werden können und im Hinblick auf den Einsatz von erneuerbaren Energien im Sinne des Quartierplanes habe die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Energienachweise offengelassen. Die koordinationsbedürftige (kantonale) Zusatzbewilligung fehle, das erforderlich Gesuch sei weder in der Publikation genannt noch öffentlich aufgelegt worden. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Schliesslich hätte das Baugesuch auch nicht mittels einer blossen Auflage zu dessen Nachreichung (vor Baubeginn) bewilligt werden dürfen. 4.2.Wie bereits in der vorstehenden Erwägung 2.2 dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des ANU nach Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100), allenfalls Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) und Art. 7 Abs. 1 lit. d und h der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; BR 815.200) nicht bereits im

  • 30 - Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für das Wohngebäude und somit am 12. Oktober 2021 vorliegen müsse, sondern ein solcher untergeordneter Mangel praxisgemäss mittels einer Nebenbestimmung gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG behoben werden könne. Dementsprechend versah sie die Baubewilligung vom 12. Oktober 2021 unter Ziffer IV.2.2.3 mit einer Nebenbestimmung, wonach vor Baubeginn der Baubehörde B._____ ein Gesuch um die Bewilligung einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Wasserwärme (gemäss Baugesuch vom 31. Mai 2021 [Bg1- act. 1 S. 2], Energienachweis vom 7. Juni 2021 [Bg1-act. 14 und 17] und Rz. 11 des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2021 [Bg1-act. 11 S. 3] wohl eher Bodenwärme über eine Erdwärmesonde) einzureichen sei. Daneben sei vor Baubeginn der Energienachweis (MuKEn) einzureichen (Dispositivziffer IV.2.2.4 [Bg1-act. 10 S. 3]). 4.3.Der Beschwerdegegner äussert sich im vorliegenden Verfahren zu dieser Thematik dahingehend, dass mit dem Einbau einer Wärmepumpe mit Erdwärme zweifelsohne erneuerbare Energien zum Einsatz kämen, weshalb diese quartierplanrechtliche Vorgabe (betreffend einen Mehrlängenzuschlag) erfüllte sei. Das Gesuch für den Bau und Betrieb der Wärmepumpe werde praxisgemäss vor Baubeginn eingereicht, sobald der Unternehmer dafür ausgewählt und bekannt sei (Vernehmlassung vom

  1. Januar 2022 S. 7 und Duplik vom 3. März 2022 S. 3 f.; vgl. auch bereits die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Juli 2021 zur Einsprache vom 24. Juni 2021 [Bg1-act. 6 S. 1]). 4.4.Die Beschwerdegegner stellen sich somit im Ergebnis auf den Standpunkt, dass es sich beim fehlenden Gesuch für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung einer Wärmepumpe mit Wasserwärme (recte wohl Erdwärmesonden [Nutzung von Bodenwärme]; vgl. dazu Ziffer A16 der Liste DVS Zusatzbewilligungen) des ANU bzw. dessen Nichtvorliegen im Zeitpunkt des Bauentscheides am 12. Oktober 2021 im Hinblick auf die Beurteilung des Baugesuches um einen
  • 31 - (untergeordneten) Mangel inhaltlicher oder formeller Art im Sinne von Art. 90 Abs. 1 KRG handelt, der sich ohne besondere Schwierigkeiten beheben lässt. Mängeln eines Bauvorhabens kann mit Nebenbestimmungen im Entscheid darüber begegnet werden, soweit damit inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können. Nebenbestimmungen gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG können sich aber auch zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Nach der Rechtsprechung können durch Nebenbestimmungen lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, nach Art. 90 Abs. 1 KRG vorzugehen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern. Die Vorbehaltung eines Entscheides in einem nachgelagerten Verfahren kann auch in Widerspruch zur Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG bzw. der Einheit des Bauentscheides geraten. Die Aufteilung einer Baubewilligung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen verstösst gegen das Gebot der materiellen Koordination gemäss Art. 25a RPG und der umfassenden Interessenabwägung, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlagenteile nicht sinnvoll isoliert beurteilen lassen, sondern eine Gesamtschau verlangen. Die Einheit des Bauentscheides lässt eine teilweise Bewilligung einer Baute oder Überbauung nur zu, wenn der bewilligte Teil unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2019 vom 27. April 2020 E.5.3, 1C_658/2017 vom 18. September 2018 E.3.3 m.H.a. BGE 124 II 293 E.26b sowie 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.2.2 und 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E.2.5). Nachgelagerte Verfahren sind nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist – so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (eher unklar nun aber BGE 149 II 170 E.1.7 f.).

  • 32 - Nebenbestimmungen weichen zudem vom Grundsatz ab, wonach für nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmende Baugesuche der Bauabschlag zu erteilen ist. Dementsprechend steht auch Art. 90 Abs. 1 KRG nicht für Mängel zu Verfügung, welche wesentliche Projektänderungen bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projektes bedingen. Die Anordnung von Nebenbestimmungen fällt gemäss Bundesgericht auch nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2022 vom

  1. Februar 2023 E.1.3.2, 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E.4.2, 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E.5.1 sowie 1C_615/2017 vom
  2. Oktober 2018 E.2.1 und 2.4 f; PLETSCHER, Mangelhaftes Bauprojekt, Baubewilligung verweigern oder unter Auflagen und Bedingungen erteilen?, in BR 2/2023, S. 89 f.). PLETSCHER sieht als Indiz für einen wesentlichen, nicht mit Auflagen oder Bedingungen behebbaren Projektmangel etwa die Lage in einer Schutzzone oder der Entscheid, ob der Projektmangel behoben werden kann, hängt von einer unklaren Mitwirkung von Dritten ab und eine anderweitige Behebung ist ausgeschlossen oder hätte zumindest eine erhebliche Projektanpassung zur Folge (PLETSCHER, a.a.O., S. 90; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2016 vom 2. Februar 2017 E.2.7; LGVE 2013 IV Nr. 12 E.3.3.3 f.). 4.5.Wie in den vorstehenden Erwägungen 3.2.1 ff. ausführlich dargelegt, steht der Beschwerdegegnerin beim Erlass eines Bauentscheides mit vom Kanton als koordinationsbedürftig erkannten Zusatzbewilligungen kein massgeblicher Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Verfahrensablaufs zu (vgl. bereits PVG 2009 Nr. 27 E.2b ff.). Unbestrittenermassen erfordert die Erstellung einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des ANU namentlich für den
  • 33 - Betrieb der Wärmepumpe gestützt auf Art. 28 Abs. 1 KGSchG und Art. 7 Abs. 1 lit. h KGSchV. Nichts Anderes gilt für Wärmepumpen, welche Grundwasser- oder Oberflächengewässerwärme nutzen (vgl. die Ziffern A17 f. in der Liste DVS Zusatzbewilligungen). Für die Bohrung der Erdwärmesonden ist (in besonders gefährdeten Bereichen) eine Bewilligung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 Abs. 2 lit. f der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) und Art. 7 Abs. 1 lit. d KGSchV erforderlich. Die Parzelle 2966 wird gemäss der kantonalen Gewässerschutzkarte im nordwestliche Bereich im Umfang von ca. 595 m 2 durch einen Gewässerschutzbereich A u überlagert (siehe https://edit.geo.gr.ch/s/...). Der Gewässerschutzbereich A u zählt gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV zu den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_690/2021 vom 12. September 2023 E.3.1, 1C_473/2020 vom
  1. September 2021 E.6.1.1 und 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E.3.1). Im Zusammenhang mit Gesuchen für gewässerschutzrechtliche Bewilligungen sieht Art. 9 KGSchV zudem vor, dass solche, im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehenden, Gesuche mit der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen sind (Abs. 1; siehe auch Art. 53 Abs. 1 und 2 KRVO). Die Gemeinde macht die Gesuche zusammen mit dem Baugesuch in ortsüblicher Weise bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während der Bauauflagefrist zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Art. 12 Abs. 1 (lit. b) des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) besteht, macht die Gemeinde zudem im Kantonsamtsblatt bekannt (Abs. 2; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 KRVO). Nach Art. 10 KGSchV können Beschwerdeberechtigte während der Dauer der Auflage bei der Gemeinde Einsprache erheben (Abs. 1; siehe auch Art. 54 Abs. 2 KRVO). Diese leitet nach Ablauf der Einsprachefrist die Gesuchsunterlagen samt allfälligen Einsprachen der Fachstelle zuhanden der zuständigen
  • 34 - Bewilligungsbehörde weiter. Steht das Gesuch um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für das eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlagen an diese weiter (Abs. 2; siehe auch Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 KRVO). Die zuständige Bewilligungsbehörde stellt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprechende zu und die Gemeinde eröffnet die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung (Abs. 3 und 4; siehe auch Art. 55 Abs. 2 KRVO). Dementsprechend skizziert das ANU in seiner publizierten Vollzugshilfe Wärmepumpenanlagen - Anforderungen und Bewilligungspraxis vom
  1. August 2022 den vorgenannten Verfahrensablauf. Ausserdem wird darin festgehalten, dass bei einer komplexeren Erdwärmesondenanlage (> 4 Erdwärmesonden) eine detaillierte Dimensionierung mit den am Standort vorhandenen gültigen Randbedingungen gemäss dem Formular F-405-02(d) bzw. nach SIA 384/6 vorgenommen werden muss. Das Gesuch für den Bau und Betrieb einer Wärmepumpenanlage mit Erdwärmesonden ist mittels Formular F-405-01(d) bei der Gemeinde zu Handen des ANU einzureichen (ANU, Vollzugshilfe Wärmepumpenanlagen - Anforderungen und Bewilligungspraxis vom
  2. August 2022, S. 3 f., Vollzugshilfe und Formulare abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/themen/waermep umpen/erdwaerme/Seiten/info.aspx; siehe auch bereits die Weisung BW003d des ANU vom April 2014, S. 2 ff., abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/publikationen/Verwaltungsverordnungen/BW003d_ BewilligungspflichtWaermepumpen.pdf). 4.6.Das Grundstück der Bauherrschaft befindet sich einerseits im Bereich für nur bedingt zulässige Erdwärmenutzung und teilweise auch im
  • 35 - Gewässerschutzbereich A u (siehe https://edit.geo.gr.ch/s/...). Gemäss dem Dokument "Ablauf des Bewilligungsverfahrens für Erdwärmesonden" des ANU sind vorliegend hydrologische Vorabklärungen zu Risiken und Massnahmen nicht auszuschliessen (vgl. ANU, Vollzugshilfe Wärmepumpenanlagen - Anforderungen und Bewilligungspraxis vom
  1. August 2022, S. 3, wonach bei unklaren geologischen oder hydrogeologischen Verhältnissen sogar eine hydrogeologische Vorabklärung vorzunehmen wäre). Erst danach könnten die notwendigen Bewilligungen mit Standard- und Spezialauflagen erteilt werden (vgl. auch ANU, Ablauf Baubewilligungsverfahren für Erdwärmesonden, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/ANU_Dokument e/ANU-406-08d_Bewilligungsverfahren_Erdwaermesonden.pdf). Betreffend die gemäss Energienachweis vom 7. Juni 2021 vorgesehene Wärmepumpenanlage mit sechs Erdsonden und einer Länge der Erdsonden von 120 m (Bg1-act. 17 S. 2) ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei gemäss der Umschreibung in der Vollzugshilfe des ANU um eine komplexe Erdwärmesondenanlage handelt (siehe ANU, Vollzugshilfe Wärmepumpenanlagen - Anforderungen und Bewilligungspraxis vom 3. August 2022, S. 3 und die vorstehende Erwägung 4.5) und im Bereich der Bauparzelle 2966 gemäss der kantonalen Erdwärmekarte eine Tiefenbeschränkung für Bohrungen von max. 90 m gilt. Schliesslich hat ausweislicher der Akten das für die Erteilung der fraglichen Zusatzbewilligung für eine Wärmepumpe mit Erdwärmesonden (siehe Ziffer A16 in der Liste DVS Zusatzbewilligungen) zuständige ANU bisher noch keine Kenntnis vom Bauvorhaben bzw. äusserte sich nicht bereits zustimmend dazu (vgl. Art. 55 Abs. 3 KRVO). In diesem Zusammenhang stellt sich auch noch die Frage, wie die Lage zumindest des nordwestlichen Teils des (unter dem gewachsenen Terrain liegenden) Sockelgeschosses im Gewässerschutzbereich A u

gewässerschutzrechtlich zu beurteilen ist. Denn wie bereits in der

  • 36 - vorstehenden Erwägung 4.5 erwähnt, benötigen beispielsweise Untertagebauten oder Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzten, gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 Abs. 2 lit. a und b GSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. d KGSchV eine Bewilligung des ANU, wenn sie Gewässer gefährden können. Zu diesem Gesichtspunkt findet sich in den angefochtenen Entscheiden vom
  1. Oktober 2021 oder den Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren aber auch keine sachdienlichen Ausführungen. 4.7.Aufgrund dieser Sachlage sowie mangels Vorliegen eines konkreten Gesuches um Bewilligung einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Bodenwärme mittels Erdsonden inkl. Situations- und Übersichtsplänen kann der Ausgang des zusätzlichen Bewilligungsverfahrens nicht eindeutig abgeschätzt werden. Andererseits bedingte eine allenfalls verweigerte gewässerschutzrechtliche Bewilligung des ANU zum Einsatz einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden aller Voraussicht nach eine wesentliche Projektänderung respektive eine erhebliche konzeptionelle Überarbeitung des Projekts (vgl. dazu bereits die vorstehende Erwägung 4.4). Bei verweigerter gewässerschutzrechtlicher Bewilligung könnte in jedem Fall auch nicht mehr auf die Angaben des im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingereichten Energienachweises vom 7. Juni 2021 (Bg1-act. 13 ff.) abgestellt werden, sondern es wäre mit einem neuen Energienachweis (vgl. Art. 58 Abs. 1 der Energieverordnung des Kantons Graubünden [BEV; BR 820.210] i.V.m. Anhang 1 BEV) die Einhaltung der energie-, bau- und quartierplanrechtlichen Vorschriften nachzuweisen (vgl. insbesondere Art. 9a f. des Energiegesetzes des Kantons Graubünden [BEG; BR 820.200] i.V.m. Art. 2 und 5 ff. BEV; ähnlich Entscheid RA Nr. 100/2010/43 der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2010 E.3b f.). Beim nachträglichen Wechsel auf einen Wärmeerzeuger, der ohne koordinationsbedürftige Gewässerschutzbewilligung des ANU auskäme, wie insbesondere einer
  • 37 - Luft/Wasser- oder Luft/Luft-Wärmepumpe (vgl. dazu VGU R 20 99, R 20 100 vom 30. Juni 2022 E.8.3.5) wären grössere planerische Änderungen bzw. eine konzeptionelle Anpassung des Bauprojektes durchaus wahrscheinlich. Damit kann aber offenkundig nicht gesagt werden, es handle sich vorliegend lediglich um einen untergeordneten Mangel, der ohne besondere Schwierigkeiten mittels Auflage/Bedingung in der Baubewilligung behoben werden kann. Die Baubewilligungsbehörde/Beschwerdegegnerin erteilte daher die Baubewilligung in Missachtung der Vorschriften von Art. 88 f. und Art. 92 KRG, Art. 44 und 53 ff. KRVO sowie Art. 53 BG. Dabei wendete sie Art. 90 Abs. 1 KRG zu Unrecht an, indem sie einerseits das strittige Baugesuch als noch nicht spruchreif beurteilte bzw. nicht zur Verbesserung zurückwies, sondern lediglich mit einer Auflage zur Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung einer Wärmepumpenanlage vor Baubeginn bewilligte und andererseits die Einsprache des Beschwerdeführers in besagtem Punkt abwies. 5.Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen eines bau- bzw. quartierplanrechtlichen Vorentscheides betreffend die quartierplanrechtliche Mehrlänge in den Baugesuchsunterlagen moniert, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Vorgabe im Bericht vom
  1. Oktober 2002 unter den Regelungen betreffend die Bauweise (Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, Firstrichtungen, Gebäudelängen und -tiefen, Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte, Einzäunungen sowie Stützmauern) betreffend dem (Quartier-)Gestaltungsplan (Anhang 2, Plan "Neuer Bestand und Gestaltung 1:1000 vom
  2. September 2002; Bg1-act. 26.) findet (Bg1-act. 26 und 27, jeweils S. 7 f.). Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 müssen für die Gewährung des quartierplanrechtlichen Mehrlängenzuschlags beim Bauvorhaben erneuerbare Energien eingesetzt werden und es muss gestalterisch und wohnhygienisch
  • 38 - einwandfrei sei. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung des Baugesuches vor der amtlichen Publikation habe sie dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass das Bauvorhaben voraussichtlich die quartierplanrechtlichen Anforderungen für die Inanspruchnahme der maximalen Mehrlänge von 4 m erfülle, womit ein solcher Vorentscheid vorliege, worüber die Beschwerdeführerin – zusammen mit der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Juli 2021 – am 19. Juli 2021 informiert worden sei (Bg1-act. 11 S. 5). Angesichts der vorstehenden Erwägungen 4.4 ff. ist noch nicht definitiv klar, dass beim Bauvorhaben wie geplant erneuerbare Energien zum Einsatz kommen können. Unbesehen der Beurteilung des zweiten quartierplanrechtlichen Kriteriums für den Entscheid über den Mehrlängenzuschlag von maximal 4 m muss damit hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuches auch nicht weiter auf das Vorliegen eines Vorentscheides eingegangen werden. 6.Insofern können der Bauentscheid sowie der Einspracheentscheid, jeweils vom 12. Oktober 2021, nicht geschützt werden und sind antragsgemäss aufzuheben. Demgegenüber rechtfertigt sich die direkte Abweisung des Baugesuches unter diesem Aspekt nicht, weil die Realisierung einer insbesondere dem BEG, der BEV und den Vorgaben des Quartierplanes D._____ entsprechenden Energienutzung durch das vorliegende Bauvorhaben nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Damit ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Fortführung des Baubewilligungsverfahrens und Nachholung der Verfahrenshandlungen unter dem Aspekt der Koordinationspflicht sowie zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der noch durchzuführenden Publikationsmodalitäten ist darauf hinzuweisen, dass betreffend das Gesuch um Bewilligung einer Wärmepumpe (mit Erdwärmesonden) sich etwa ein Hinweis auf die bereits am 4. Juni 2021

  • 39 - erfolgte Publikation und öffentliche Auflage des eigentlichen Baugesuches als angebracht erweisen würde (vgl. dazu VGU R 20 105 vom

  1. November 2022 E.3.3). 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners. Dabei wird mitberücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Abwicklung der koordinationspflichtigen Gesuche um (kantonale) Zusatzbewilligungen betreffend Feuerpolizei und Schutzraumersatzabgabepflicht sich nicht vollständig an die einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften gehalten hat und von einer Rückweisung unter diesem Gesichtspunkt nur unter dem Aspekt der Verfahrenseffizienz abgesehen wurde (siehe insbesondere die vorstehende Erwägung 3.7). Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und angesichts des vorgenommenen Prüfungsumfanges (reduziert) auf CHF 3'000.-- festzusetzen. 8.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Gemäss Art. 16a Abs. 2, Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung an die obsiegende Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten und als angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich zu betrachtenden Aufwand sowie üblichen Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 30. März 2023 eine ergänzte Honorarnote über den Betrag CHF 10'099.75 ein (33.6 h à CHF 270.-- = CHF 9'072.--
  • 40 - Honorar, CHF 200.-- für Kopien, CHF 53.70 für Porto und CHF 52.-- weitere Spesen im Zusammenhang mit dem Augenschein vom 30. März 2023; Total: CHF 9'377.70 zzgl. 7.7 % MWST). Eine auf den 23. Juni 2021 datierende Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 280.-- liegt in den Akten (Bf-act. 0.1), welche aber – wie in der Honorarnote vom 30. März 2023 bereits berücksichtigt – gestützt auf Art. 3 Abs. 1 HV auf einen Stundenansatz von CHF 270.-- zur kürzen ist. Angesichts des vom Beschwerdegegner mit Honorarnote vom 22. März (recte 26. April) 2023 geltend gemachten Stundenaufwands von 29.1 h, erscheint für das vorliegende Verfahren der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertretungsaufwand noch als angemessen und für die Prozessführung als erforderlich (Art. 16a Abs. 2 kantonalen Anwaltsgesetzes und Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV). Die unterliegende Beschwerdegegnerin und der unterliegende Beschwerdegegner als für das Bauvorhaben verantwortliche Bauherrschaft haben die Beschwerdeführerin somit zu gleichen Teilen mit insgesamt CHF 10'099.75 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 9.Betreffend die Rechtsmittelbelehrung ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit BGE 149 II 170 entschieden hat, dass es sich bei einem vorhandenen Spielraum bei der Umsetzung einer in einem Bauentscheid enthaltenen Nebenbestimmung (im Sinne von aufschiebenden Bedingungen) um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG handelt. Denn trotz Vorliegen eines als Bauentscheid oder Baubewilligung betitelten Entscheides könne noch nicht gebaut werden, weil das Baubewilligungsverfahren noch nicht als abgeschlossen gelte (BGE 149 II 170 E.1.2 ff. u.a. m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E.1.1). Weiter soll die letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ohne weiteres antizipieren können, in welchen Fällen das Bundesgericht von einem (selbständig) anfechtbaren End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG und in

  • 41 - welchen Fällen von einem Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ausgeht und dementsprechend in der Rechtsmittelbelehrung – selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien – auf die korrekten Voraussetzungen für eine Anfechtungsmöglichkeit hinweisen. Anderenfalls setzt sie sich dem bundesgerichtlichen Vorwurf aus, dass sie ihren Entscheid mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen habe (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_509/2022 vom 18. August 2023 E.4, 1C_644/2020 vom 8. September 2021 E.2 und 1C_302/2017 vom

  1. Februar 2018 E.2; anders hingegen z.B. das Urteil des Bundesgerichts 1C_71/2023 vom 24. Juli 2023 E.2, wobei die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00357 vom
  2. Dezember 2022 und VB.2016.00676 vom 11. April 2017 mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung versehen war: "Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen."). Insofern wird vorliegend in Nachachtung von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz der im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis erfolgten Qualifikation als Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG gemäss der vorstehenden Erwägung 1 die Anfechtbarkeit des vorliegenden Urteils innert 30 Tagen (vgl. Art. 100 BGG) seit der Eröffnung nicht (mehr) in jedem Fall zulässig ist, sondern sich die (umgehende) Anfechtbarkeit insbesondere anhand der Voraussetzungen von Art. 90 bis 93 BGG beurteilt. Dies unbesehen darum, ob der Beschwerdegegnerin im Rahmen der vorliegenden Rückweisung zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens insbesondere zur Abwicklung des koordinationsbedürftigen Gesuches um Bewilligung einer Wärmepumpe mit Erdwärmesonden überhaupt noch ein Entscheidungsspielraum über das weitere Vorgehen verbleibt oder nicht (vgl. dazu BGE 149 II 170 E.1.9, 138 I 143 E.1.2 und 135 V 141 E.1.1;
  • 42 - Urteile des Bundesgerichts 1C_54/2023 vom 22. Juni 2023 E.1.3, 1C_317/2019 vom 17. März 2020 E.2.3 und 1C_104/2012 vom 30. August 2012 E.1.2). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Bau- sowie der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Baubewilligungsverfahrens und Nachholung der Verfahrenshandlungen unter dem Aspekt der Koordinationspflicht sowie zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF846.00 zusammenCHF3'846.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde B._____ und C.. 3.Die Gemeinde B. und C._____ entschädigen A._____ je zu gleichen Teilen mit insgesamt CHF 10'099.75 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

63

BEV

BG

  • Art. 6 BG
  • Art. 50 BG
  • Art. 53 BG

BGG

Brandschutzgesetz

  • Art. 4 Brandschutzgesetz
  • Art. 7 Brandschutzgesetz

der

  • Art. 2 der

des

  • Art. 7 des
  • Art. 8 des
  • Art. 9a des
  • Art. 11 des
  • Art. 82 des

GSchG

GSchV

HV

  • Art. 3 HV

IB

  • Art. 116 IB

KGSchG

  • Art. 28 KGSchG

KGSchV

  • Art. 7 KGSchV
  • Art. 9 KGSchV
  • Art. 10 KGSchV

KRG

  • Art. 5 KRG
  • Art. 50 KRG
  • Art. 85 KRG
  • Art. 86 KRG
  • Art. 87 KRG
  • Art. 88 KRG
  • Art. 90 KRG
  • Art. 92 KRG
  • Art. 100 KRG
  • Art. 103 KRG
  • Art. 107 KRG

KRVO

  • Art. 15 KRVO
  • Art. 41 KRVO
  • Art. 42 KRVO
  • Art. 43 KRVO
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  • Art. 45 KRVO
  • Art. 46 KRVO
  • Art. 52 KRVO
  • Art. 53 KRVO
  • Art. 54 KRVO
  • Art. 55 KRVO
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  • Art. 59 KRVO

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VOzZSG

  • Art. 3 VOzZSG
  • Art. 12 VOzZSG

VRG

  • Art. 16 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 53 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

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  • Art. 8 Zivilschutzgesetz

Gerichtsentscheide

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