Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2020 99
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 99 und R 20 100 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarinMaurer URTEIL vom 30. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., STWE ABC., Beschwerdeführer 1 und B._____ sowie C., STWE ABC., Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli, gegen Gemeinde D._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Caviezel Partner, Beschwerdegegnerin 1

  • 2 - und E._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Am 18. Februar 2019 erliess der Gemeindevorstand D._____ gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit einstweiliger Geltung bis 14. März 2021. Die Planungszone blieb unangefochten. 2.Die E._____ AG reichte am 14. April 2020 das Gesuch um Erstellung ei- nes Wohn- und Geschäftshauses auf der Parzelle F._____ in G., Gemeinde D., ein. Das Baugesuch wurde am 17. April 2020 amtlich publiziert und öffentlich aufgelegt. 3.Mit Eingaben vom 3. Mai 2020 erhoben C._____ und B._____ sowie am

  1. Mai 2020 A._____ dagegen Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuchs, eventualiter die Unterstellung des Baugesuchs der Pla- nungszone vom 18. Februar 2019 betreffend Überprüfung und Anpassung der Bauzonen und Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG und Sistierung bis zur Inkraftsetzung des neuen Rechts. Aufgrund der Komplexität des Baugesuches erachteten die Einsprecher den Beizug ei- nes sachkundigen Beraters (Art. AC._____ Baugesetz der Gemeinde D._____ [BG]) zur Beurteilung der guten Gesamtwirkung und einer nach- haltigen Dorfentwicklung als zwingend notwendig. 4.Am 5. Juni 2020 erfolgte eine gemeinsame Besprechung der Bauherr- schaft, Vertretern der Gemeinde, des Vertreters des Einsprechers sowie weiteren Einsprechern, an der die Parteien an ihren Standpunkten fest- hielten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 ersuchte A._____ die Baukom- mission um Zustellung der Stellungnahme der E._____ AG zwecks Kennt- nis- und allfälliger Stellungnahme. Die Baugesuchstellerin liess sich mit Eingabe vom 29. Juni 2020 zur Einsprache vernehmen, wobei sie sinn-
  • 4 - gemäss die Abweisung der Einsprache und Bewilligung des Baugesuchs beantragte und nachträglich angepasste Pläne einreichte. 5.Mit Entscheiden vom 7., mitgeteilt am 28. Juli 2020, wies die Baukommis- sion D._____ die Einsprachen gegen das Baugesuch ab und bewilligte unter Auflagen den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in G., Parzelle F.. Die Baukommission zog dabei einen juristi- schen Berater im Sinne von Art. AC._____ BG hinzu, den Beizug der Bau- beratung gemäss Art. AD._____ BG erachtete sie als nicht notwendig. 6.Gegen diesen Entscheid erhoben am 17. August 2020 A._____ sowie B., C. beim Gemeindevorstand D._____ 'Einsprache/Be- schwerde' und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Baubewilligung vom 28. Juli 2020 sowie die Abweisung des Bauge- suchs, die Rückweisung der Sache an die Baukommission zur Ergänzung des Schriftenwechsels und erneuten Beurteilung; eventualiter die Abwei- sung des Baugesuchs (wegen Verletzung der Ästhetikvorschriften); sube- ventualiter die Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone vom
  1. Februar 2019 und Sistierung desselben bis Inkraftsetzung des neuen Rechts. In formeller Hinsicht beantragten die Einsprecher die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Ausstand von H._____ und I.. Mit Verfügung vom 2. September 2020 erkannte der verfahrensleitende Ge- meindevizepräsident der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu und untersagte gleichzeitig der Bauherrschaft, mit der Ausführung des Bauvor- habens zu beginnen, unter Verweis auf den Ausstand von I. und H._____ bei der Behandlung der Einsprache. Ferner wurden den Einspre- chern (nachträglich) die Vernehmlassung der E._____ AG vom 29. Juni 2020 und die nachgereichten Baugesuchspläne zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt.
  • 5 -

    7.Mit Schreiben vom 10. bzw. 11. September 2020 nahmen die Einsprecher

    zur Vernehmlassung der E._____ AG Stellung, wobei A._____ Ziff. 1 lit. a

    seines Rechtsbegehrens dahingehend modifizierte, dass die Sache zur

    Ergänzung des Schriftenwechsels und erneuten Beurteilung an die Bau-

    kommission zurückzuweisen sei, wobei H._____ im Verfahren vor der

    Baukommission aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse in den Ausstand

    zu treten habe.

    8.Mit Entscheid vom 14., mitgeteilt am 16. September 2020, wies der Ge-

    meindevorstand D._____ die Einsprachen ab, womit die erteilte Baubewil-

    ligung bestätigt wurde.

    9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1, Verfahren

    R 20 99) am 16. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons

    Graubünden Beschwerde und beantragte was folgt:

    1.Es seien der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde

    D._____ vom 16. September 2020 sowie die Baubewilligung vom 28. Juli 2020

    und der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2020 der Baukommission der Ge-

    meinde D._____ aufzuheben, und

    1. das Baugesuch sei abzuweisen,
    2. eventualiter sei die Sache zur erneuten Durchführung des Baubewilligungs-

    verfahrens in rechtskonformer Besetzung an die Gemeinde D._____ (Bau-

    kommission) zurückzuweisen,

    c) subeventualiter sei das Baugesuch der Planungszone vom 18. Februar 2019

    betreffend Überprüfung und Anpassung der Bauzonen und Umsetzung der

    weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S zu unter-

    stellen und damit bis zur Inkraftsetzung des neuen Rechts zu sistieren.

    2.Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

    der Beschwerdegegnerin 2 bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens zu unter-

    sagen, mit der Ausführung des Bauvorhabens zu beginnen.

    3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

  • 6 -

    Zur Begründung des Antrags um Abweisung des Baugesuchs (Rechtsbe-

    gehren Ziff. 1 lit. a) bringt der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen einen

    Verstoss gegen die Grössenvorschriften und die Vorgaben von

    Art. AG._____ und Art. AF._____ BG sowie Art. 73 KRG, die Verletzung

    der Begründungspflicht und des Verbots der Willkür und im Zusammen-

    hang mit dem Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b) eine

    mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Befangenheit der

    Behördenmitglieder im Verfahren vor der Baukommission vor.

    10.Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde D._____ erhoben auch

    B._____ sowie C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2, Verfahren

    R 20 100) am 16. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

    Kantons Graubünden und beantragten was folgt:

    1.Es seien der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde

    D._____ vom 16. September 2020 sowie die Baubewilligung vom 28. Juli 2020

    und der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2020 der Baukommission der Ge-

    meinde D._____ aufzuheben, und

    1. das Baugesuch sei abzuweisen,
    2. eventualiter sei die Sache zur erneuten Durchführung des Baubewilligungs-

    verfahrens in rechtskonformer Besetzung an die Gemeinde D._____ (Bau-

    kommission) zurückzuweisen.

    2.Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

    der Bauherrschaft bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens zu untersagen, mit

    der Ausführung des Bauvorhabens zu beginnen.

    3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Be-

    schwerdegegnerinnen.

    Zur Begründung des Antrags um Abweisung des Baugesuchs (Rechtsbe-

    gehren Ziff. 1 lit. a) bringen die Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen ei-

    nen Verstoss gegen die Grössenvorschriften und die Vorgaben von

    Art. AG._____ BG vor. Sie rügen eine Beeinträchtigung des Kreuzweges,

    mangelhafte Planunterlagen, fehlende Angaben zur Wärmepumpe sowie

  • 7 - die gewerbliche Nutzung. Im Zusammenhang mit dem Rückweisungsan- trag (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b) führen sie zudem die mehrfache Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sowie die Befangenheit der Behördenmitglie- der im Verfahren vor der Baukommission an. 11.Mit Vernehmlassungen vom 6. November 2020 beantragte die E._____ AG (Bauherrin, nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) sinngemäss die Ab- weisung der beiden Beschwerden. 12.In ihren Vernehmlassungen vom 30. November 2020 beantragte die Ge- meinde D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vereinigung der Verfahren R 20 99 und R 20 100. 13.Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2020 vereinigte der In- struktionsrichter die Beschwerdeverfahren R 20 99 und R 20 100 und er- kannte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu. 14.Mit Replik vom 12. Januar 2021 hielten die Beschwerdeführer 1 und 2 un- verändert an den bisherigen Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Ar- gumente. 15.Am 18. Januar 2021 verzichteten sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Beschwerdegegnerin 2 auf die Erstattung einer Duplik. 16.Am 25. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer 1 dem Gericht zum An- trag auf Sistierung des Baugesuchs die aktuelle Wegleitung des ARE, die neu publizierte 'Technische Wegleitung zur Ermittlung des Bauzonenbe- darfs in der Ortsplanung' wonach von der Mobilisierung aller unüberbauten Baulandparzellen auszugehen sei und die Honorarnote, am 8. Februar

  • 8 - 2021 die vom ARE aktualisierte 'Bevölkerungsperspektive Gemeinden Graubündens 2019 – 2050: Szenario hoch/mittel/tief' sowie am 20. April 2021 schliesslich die Publikation der Verlängerung der Planungszone um zwei Jahre (bis 22. Februar 2023) einreichen. 17.Am 15. November 2021 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerde- gegnerin 1 auf, von ihrer Bauberatung einen Bericht zum streitbetroffenen Bauprojekt einzuholen. Der Bericht der kommunalen Bauberatung vom

  1. November 2021 wurde den Parteien am 10. Dezember 2021 zur frei- gestellten Stellungnahme zugestellt. 18.Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 nahmen die Beschwerdeführer 1 und 2 Stellung zum Bericht des Bauberaters vom 29. November 2021, äusserten sich gleichzeitig ergänzend zur Planungszone und teilten mit, dass die Be- schwerdeführer C._____ ihr Miteigentum an der Parzelle J._____ auf ihre Tochter, B., übertragen hätten. Am 1. bzw. 4. Februar 2022 verzich- teten die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Beschwerdegegnerin 2 auf eine weitere Stellungnahme. 19.1.Am 2. Mai 2022 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augen- schein vor Ort durch, an welchem der Vertreter des Beschwerdeführers 1, K., die Beschwerdeführerin 2, B., mit ihrem Ehemann, L., sowie ihrem Rechtsvertreter, die Beschwerdegegnerin 1 vertre- ten durch den Gemeindepräsident I., und ihrem Rechtsvertreter, die Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch M., sowie der Bauingenieur N._____ anwesend waren. Anlässlich des Augenscheins wurde den An- wesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle zur Sache bzw. den eingenommenen Standorten zu äussern. Seitens des Gerichts wur- den Fotoaufnahmen gemacht und diese dem Augenscheinprotokoll ange- fügt. Das Augenscheinprotokoll wurde den Parteien am 9. Mai 2022 mit- samt den durch die Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins zu-
  • 9 - sätzlich eingereichten Unterlagen sowie der E-Mail des Ingenieurbüros N._____ vom 6. Mai 2022 zur (freiwilligen) Stellungnahme zugestellt. 19.2.Am 11. Mai 2022 nahm die Beschwerdegegnerin 1 Stellung zum Augen- scheinprotokoll. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte am 23. Mai 2022 keine Anmerkungen zum Protokoll. Die Beschwerdeführer 1 und 2 äusserten sich mit Stellungnahme vom
  1. Mai 2022 zum Augenscheinprotokoll. Zur E-Mail des Ingenieurbüros N._____ vom 6. Mai 2022 führten die Beschwerdeführer an, mit der zu tiefen Ansetzung der Profile um bis zu 0.33 m werde die übliche Toleranz, die im Dezimeterbereich liege, klar überschritten, so dass sich das Bau- vorhaben und seine Raumwirkung nicht abschliessend und seriös beurtei- len lasse. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die ge- stützt auf Art. AH._____ Abs. 3 BG ergangenen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands D._____ vom 14., mitgeteilt am 16. September 2020, womit die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprachen der Beschwerde- führer 1 und 2 abwies (vgl. beschwerdeführerische Akten 1 und 2 [Bf1- act., Bf2-act.] 2). Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Baube- willigung und des Einspracheentscheids der Baukommission D._____ vom 7., mitgeteilt am 28. Juli 2020 (vgl. Bf1-act. 10 f., Bf2-act. 8 f.), bean- tragen, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Entscheide der Bau- kommission D._____ sind vielmehr durch die Einspracheentscheide des
  • 10 - Gemeindevorstands D._____ vom 14., mitgeteilt am 16. September 2020, ersetzt worden, womit auch die Baubewilligung bestätigt wurde, und gelten als inhaltlich mitangefochten (Devolutiveffekt des Rechtsmittels; vgl. BGE 136 II 539 E.1.2; 134 II 142 E.1.4 je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E.1.1; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 18 63 vom 7. Mai 2019 E.1.2). 1.2.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorlie- gend angefochtenen kommunalen Entscheide vom 14., mitgeteilt am
  1. September 2020, sind weder endgültig noch können sie bei einer an- deren Instanz angefochten werden. Als formelle und materielle Adressa- ten der angefochtenen Entscheide und bei Beschwerdeerhebung allesamt Stockwerkeigentümer der Parzelle J._____ sind die unmittelbar benach- barten Beschwerdeführer berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichten Beschwerden ist daher einzutreten. 1.3.Den prozessualen Anträgen, wonach einerseits den Beschwerden die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Verfahren zu vereinigen seien und andererseits ein Augenschein durchzuführen sei, ist der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 53 Abs. 2 bzw. Art. 6 lit. a VRG mit prozessleitender Ver- fügung vom 3. Dezember 2020 bzw. das streitberufene Gericht am 2. Mai 2022 nachgekommen. 2.Vorgängig sind zunächst die formellen Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen bzw. auf die Rügen der nicht rechtskonform zusammengesetzten
  • 11 - Baubehörde infolge Befangenheit der Mitglieder der Baukommission so- wie die Befangenheit des kommunalen Bauberaters einzugehen, da Ver- letzungen des Rechts auf korrekte Zusammensetzung der Behörde nicht geheilt werden können (vgl. BGE 142 I 172 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1174). 2.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, H._____ habe am 5. Juni 2020 den Sohn des Beschwerdeführers 1 zum Rückzug der Baueinsprache zu bewegen versucht und dabei angedroht, im Falle einer Verzögerung des vorliegenden Baugesuchs habe der Beschwerdeführer 1 (damaliger Ein- sprecher) mit der Realisierung einer noch grösseren Baute zu rechnen. Zudem habe H._____ anlässlich der Besprechung vom 5. Juni 2020 deut- lich gemacht, dass das Baugesuch geprüft und bewilligungsfähig sei. Auf- grund seiner Befangenheit hätte H._____ somit, der von sich aus im Ver- fahren vor der Vorinstanz (Gemeindevorstand) in den Ausstand getreten sei, auch nicht am Entscheid der Baukommission mitwirken dürfen, schon gar nicht in bestimmender Funktion als Interimskommissionspräsident. Der erwähnte Vorfall habe bereits vor der Entscheidberatung der Baukom- mission vom 7. Juli 2020 stattgefunden, womit die entsprechenden Befan- genheitsgründe bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hätten. Der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 29. Juni 2020 lasse sich zudem entnehmen, dass der Kommissionspräsident H._____ offenbar ausserhalb des Verfahrens Zusicherungen in Bezug auf eine spätere Nichtauszonung der Bauparzelle und damit bezüglich einen das Einspra- cheverfahren betreffenden Streitpunkt abgegeben habe, so dass er im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides als befangen gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG gelten müsse und folglich der erstinstanzliche Entscheid von einer nicht rechtskonform zusammengesetzten Behörde gefällt wor- den sei. Da im Verfahren vor der Baukommission die Bestimmungen zum Ausstand gemäss VRG verletzt worden seien, hätte die Vorinstanz den

  • 12 - Entscheid aufheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Ver- fahrens an die Baukommission zurückweisen müssen. Stattdessen habe sie selber einen rechtswidrigen Entscheid gefällt, der aufzuheben sei. 2.2.Die Beschwerdegegnerin 1 weist den Vorwurf der Befangenheit der Behördenmitglieder im Verfahren vor der Baukommission entschieden zurück. H._____ würden sachfremde Worte in den Mund gelegt (z.B. An- drohung mit der Realisierung einer noch grösseren Baute im Falle einer Verzögerung und Druck zum Rückzug), die zu keinem Zeitpunkt geäussert worden seien. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Akten, was von diversen Personen bezeugt werden könne. Ein allfälliger (nicht gege- bener) Ausstandsgrund hätte zudem sofort gerügt werden müssen. An der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 "Der Gemeindepräsident I._____ und H., Departementsvorsteher Bauwesen und Mitglieder der Bau- kommission, haben uns versichert, dass der Gemeindevorstand keines- falls vorschlagen werde, eine Bauparzelle auszuzonen, welche im über- bauten Gebiet liege und für welche bereits ein Baugesuch eingereicht wor- den sei, denn dies würde den vitalen Interessen der Gemeinde D. widersprechen" sei auch nichts Falsches, habe die Baukommission doch bereits bei Eingang des Baugesuchs im Rahmen der Vorprüfung mit Blick auf zukünftiges Recht eine allfällige Unterstellungspflicht der Planungs- zone vom 18. Februar 2019 zu beurteilen gehabt. Mit dem Ausstand von H._____ und I._____ im Einspracheverfahren vor dem Gemeindevorstand habe sich somit ein Gemeindevorstand mit dem Rechtsmittel des Be- schwerdeführers befasst, der in das Verfahren nicht ansatzweise involviert gewesen sei, womit antragsgemäss jeglicher Anschein einer Befangenheit vollständig habe entkräftet werden können. 2.3.1.Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantieren für

  • 13 - gerichtliche Verfahren einen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Für nichtgerichtliche Behörden umfasst der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Ver- fahren (siehe BGE 140 I 326 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E.2.3). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Um- stände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (siehe BGE 144 I 234 E.5.2, 141 IV 178 E.3.2.1, 139 I 121 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2020 vom 20. April 2021 E.3.2.1, 6B_1005/2019 vom 25. Juni 2020 E.1.3 und 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E.4.1). Kern der Garantie der Unbe- fangenheit bildet sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Ge- richte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungs- verfahren übertragen werden. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entschei- det sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (siehe BGE 140 I 326 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E.2.2.2, 2C_426/2018 vom 25. März 2019 E.5.2, 1C_517/2017 vom

  1. Dezember 2017 E.4.2, 1C_413/2012 vom 14. Juni 2013 E.4.2). Vor- eingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwe- cken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten
  • 14 - funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurtei- lung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht ver- langt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe BGE 144 I 159 E.4.3. 142 III 521 E.3.1.1, 140 III 221 E.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E.2.2.2). 2.3.2.Die Baukommission der Gemeinde D._____ ist keine richterliche Behörde, sondern als Baubehörde Organ der Verwaltung. Nach der gefestigten Pra- xis des Bundesgerichts sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven etc.) wegen ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung be- rufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Das Bundesgericht hat denn auch wie- derholt entschieden, dass Behördenmitglieder nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interes- sen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandpflicht (so Urteil des Bundesgerichts 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 E.4.1). Die für Gerichts- personen geltenden Ausstandsregeln finden deshalb keine Anwendung. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu treten ha- ben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrens- recht und nach den aus Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (siehe BGE 125 I 119 E.3b ff., Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2010 vom
  1. Juni 2010 E.3.1; PVG 2011 Nr. 20 E.1). 2.3.3.Nach Art. 33 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) haben Mitglieder einer Gemeindebehörde bei der Be-
  • 15 - handlung einer Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 32 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des VRG (Art. 33 Abs. 3 GG). Laut Art. 6a Abs. 1 VRG treten Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand u.a. in Verfahren, wenn sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Gemäss Art. AC._____ Abs. 1 i.V.m. Art. AI._____ f. BG stellt die Baukommission D._____ die Baubehörde dar, welche über das Baugesuch sowie allfällige Einsprachen zu entscheiden hat. Entscheide der Baukommission können wiederum an den Gemeindevorstand weitergezogen werden (Art. AC._____ Abs. 2 BG). Vorliegend geht es um die Befangenheit eines Mitgliedes der Baukommission und damit um eine Person im Sinne von Art. 6a Abs. 1 VRG, die (als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz) einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren hat (vgl. dazu VGU R 18 26 vom 19. Februar 2019 E.5.2, R 16 24 vom 4. April 2017 E.5, ins- besondere E.5d). 2.3.4.Formell stützen sich die Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 1 lit. f VRG, wo- nach Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu re- digieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in Verfahren in den Ausstand treten, in denen sie aufgrund "anderer Umstände" als befangen erscheinen. Die Sach- und Rechtslage sind gerade bei Bau- und Pla- nungssachen oft komplex, die Folgen von Fehlplanungen können schwer wiegen. Unter diesen Umständen kann es der Prozessökonomie dienen, wenn die Verwaltung und die private Bauherrschaft durch vorprozessuale Abklärungen oder Verhandlungen die Voraussetzungen für einen effizien- ten und sachgerechten Entscheid schaffen. Zudem liegt es im Interesse

  • 16 - der Verfahrenskoordination, wenn sich die zuständigen Behörden als Trä- ger der Planungshoheit möglichst frühzeitig in den Planungsprozess ein- bringen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_914/2013 vom 26. Juni 2014 E.6.1, mit weiteren Hinweisen). Eine Vorbefassung mit der Sache ist der Stellung von H._____ als Mitglied der Baukommission, die gleichzeitig als Baubehörde das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den gesetz- lichen Vorgaben zu prüfen hat, immanent. Auch dass sich dieser als Behördenmitglied bereits eine Meinung betreffend Bewilligungsfähigkeit und (allfälliger) Unterstellung der betroffenen Parzelle unter die Planungs- zone gebildet hat, lässt sich aus seiner Tätigkeit bei der Baubehörde er- klären, oblag es der Baukommission doch zum einen, die Sache bezüglich Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen und war anderer- seits bereits bei Eingang des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der Vorprüfung mit Blick auf zukünftiges Recht eine allfällige Un- terstellungspflicht der Planungszone vom 18. Februar 2019 zu beurteilen. Diese Meinung darf aber nicht von Beginn an unumstösslich sein bzw. es darf kein entsprechender Anschein erweckt werden. Bei einer Bejahung der Unterstellungspflicht hätte denn auch auf die öffentliche Auflage des Baugesuches und weitere Schritte verzichtet werden können. Im Baube- willigungsverfahren ist zudem eine unverbindliche Äusserung der Behörde zur (voraussichtlichen) Bewilligungsfähigkeit zulässig, was u.a. Art. 41 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden ('Vorläufige Beur- teilung' [KRVO, BR 801.110]) so vorsieht. Eine vorgängige Äusserung er- weist sich deshalb als nicht absolut unzulässig und ist damit auch nicht als (einziger) Beweis der Befangenheit des Behördenmitglieds zu erachten. Zu den (weiteren) bestrittenen Behauptungen werden von beiden Seiten Zeugenbefragungen angeboten. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann jedoch auch von deren Befragung keine weitere Klärung der Sachlage erwartet werden, liegen doch vorliegend diametral gegensätzli-

  • 17 - che Behauptungen vor, die weder eine glaubhafte Vermutung noch einen stichhaltigen Beweis für eine unzulässige Befangenheit zu begründen ver- mögen, so dass in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der (angebotenen) Zeugen verzichtet werden kann (siehe BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, mit Hinweisen). Abgesehen davon ist nicht bewiesen, dass H._____ die geltend gemachten Aussagen genau in diesem Wortlaut gemacht hat, liegen diese Aussagen doch nicht (unter- )schriftlich und damit beweisrelevant vor. Weil überdies auch keine unmit- telbaren persönlichen Interessen (vgl. Art. 6a VRG) des Baukommissions- mitglieds ersichtlich sind und solche auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht werden, erweist sich die Ausstandrüge gegen H._____ und damit zusammenhängend auch die Rüge der nicht rechts- konform zusammengesetzten Behörde als unbegründet, womit sie abzu- weisen sind. 2.4.Im Zusammenhang mit dem eingeholten Bericht des kommunalen Baube- raters vom 29. November 2021 machen die Beschwerdeführer überdies geltend, der Bericht äussere sich nur summarisch zu den strittigen Fragen und blende kritische Punkte aus. Die stark ergebnisorientierte Argumenta- tion erwecke nicht den Eindruck einer objektiven Einschätzung der ästhe- tischen Einordnung der projektierten Baute in ihre Umgebung, vielmehr entstehe der Eindruck eines Gefälligkeitsgutachtens, das im Übrigen von unvollständigen und teilweise unrichtigen Prämissen ausgehe. 2.4.1.Vorliegend geht es um die Beurteilung einer allfälligen Befangenheit des kommunalen Bauberaters O._____. Dass es sich bei diesem weder um eine Person im Sinne von Art. 6a Abs. 1 VRG, die einen Entscheid zu tref- fen, vorzubereiten oder zu redigieren hat, noch um ein Mitglied einer Ge- meindebehörde im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GG handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der kommunale Bauberater kann lediglich eine Empfehlung zuhanden der Baubehörde abgeben, der

  • 18 - Entscheid darüber, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann oder nicht, obliegt letztlich der Baubehörde. Art. 73 Abs. 2 KRG hält denn auch expli- zit fest, dass sich die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen hat. Das kommunale Baugesetz sieht den Beizug eines Bauberaters im Streitfall vor (Art. AD._____ Abs. 2 BG). Wie bereits in PVG 2017 Nr. 31 E.5d fest- gehalten, vermag dies indes nichts an der Tatsache zu ändern, dass der kommunale Bauberater aufgrund seines besonderen Sachwissens den- noch als Entscheidgehilfe bei der Urteilsfindung mitwirkt. Die Bauberatung unterstützt die Baubehörde mit Empfehlungen zu Baugesuchen, informiert über die geltenden Bauvorschriften und berät in Gestaltungsfragen. For- mell betrachtet dient die Bauberatung der Baubehörde somit als Entschei- dungsgrundlage, indem die Empfehlungen in Verfügungen einfliessen können (siehe dazu auch 'Bauberatung in Graubünden', Kurs-Dokumen- tation zur Baugestaltungs-Praxis für Baubehörden, Bauherren, Projektver- fasser und Bauberater der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung Bauberatung [BVR], S. 8 f.). Die Erkenntnisse und Beurteilungen des Bau- beraters können den Ausgang eines Verfahrens wesentlich beeinflussen bzw. in Einzelfällen gar entscheiden. Somit macht es Sinn, den kommu- nalen Bauberater in den Schutzbereich der Unabhängigkeitsgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV einzubeziehen. Die Anforderungen an gerichtliche Ex- perten richten sich wiederum nach Art. 30 Abs. 1 BV (so auch WIEDER- KEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, Bern 2016, Rz. 46; BREITENMO- SER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 Rz. 35; STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz. 35 und Art. 30 Rz. 10, vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichtes 1C_422/2015 vom 11. April 2016).
  • 19 - 2.4.2.Dementsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob die Beurteilung des kom- munalen Bauberaters vom 29. November 2021 durch das Gericht berück- sichtigt werden darf oder ob sie durch eine weitere unabhängige Beurtei- lung ersetzt oder ergänzt werden müsste. Die wichtigsten Gründe, die zu einer subjektiven Befangenheit führen, sind ein unmittelbares eigenes In- teresse am Ausgang des Verfahrens, eine besonders nahe Beziehung zu einer am Verfahren beteiligten Partei, äusserer Druck sowie ein spezifi- sches Verhalten vor oder während eines Verfahrens wie z.B. allfällige Äus- serungen oder verfahrensbezogene Stellungnahmen (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 48). Anerkannt als Ausstandsgrund sind insbesondere auch spezifische Näheverhältnisse zwischen Experten und Verfahrensbeteilig- ten (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 Rz. 36; KIE- NER/KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 I S. 487 ff., S. 496). In solchen Fällen droht nämlich die Gefahr, dass Expertinnen und Experten sich – mehr oder weniger bewusst – den Stand- punkt der ihnen nahestehenden Partei zu Eigen machen oder sich im Ge- genteil davon distanzieren (vgl. KIENER/KRÜSI, a.a.O., S. 496 f.). Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Dimension hat das Bundesgericht indes festgehalten, dass nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Sachverständigen und den Parteien den Verdacht der Befangenheit be- gründen könne. So ergebe sich eine solche nicht schon daraus, dass ein Experte im gleichen Institut arbeite wie ein Kollege, dessen Meinungsäus- serung zu beurteilen sei; denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Be- fangenheit daraus, dass der Experte etwa als Spitalarzt Angestellter des Gemeinwesens sei (siehe BGE 147 III 89 E.5.2, 125 II 541 E.4b; zum Gan- zen PVG 2017 Nr. 31 E.6). 2.4.3.Die P._____ GmbH mit Sitz in Q., deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer O. ist, bezweckt u.a. den Betrieb eines Architektu-

  • 20 - rateliers, insbesondere die Projektierung sowie Realisierung von Bauvor- haben aller Art, die Bauberatung und die Erstellung von Bauexpertisen, sowie die Förderung der Baukultur und die Vermittlung von Architektur. Vorliegend hat der Bauberater erst nach Ergehen des Baubescheids und des (angefochtenen) Einspracheentscheids Stellung zum strittigen Bau- projekt genommen, so dass nicht gesagt werden kann, dass die Empfeh- lungen des Bauberaters Eingang in den Baubescheid gefunden hätten. Dies zeigt, dass dessen Beurteilungen und Empfehlungen auch den Ver- fahrensausgang nicht haben beeinflussen können. Zudem ergibt sich we- der aus den Akten noch aus der Internetrecherche – nebst der einer kom- munalen Bauberatung allfälligen immanenten Nähe zur Gemeinde – eine spezifische Verbindungsnähe, auch ist nichts über ergangene Auftrags- verhältnisse des Bauberaters zur Gemeinde D._____ bekannt. Zudem bringen die Beschwerdeführer weder Belege noch Behauptungen vor, die ihre Unterstellungen untermauern würden. Auch die Rüge der stark ergeb- nisorientierten Argumentation kann mit der als Bauberater inhärenten Auf- gabe begründet werden. Entscheidend ist jedoch, ob objektiv begründete Hinweise dafür bestehen, dass der kommunale Bauberater möglicher- weise befangen oder voreingenommen war. Dies ist nach dem Gesagten zu verneinen, so dass sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegrün- det erweist. 3.1.Die Beschwerdeführer machen weiter die Verletzung verschiedener As- pekte des rechtlichen Gehörs geltend. Aus Art. 29 Abs. 2 BV und auf kan- tonaler Ebene insbesondere aus Art. 16 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sach- aufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Parteien im Verfahren (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2, 140 I 99 E.3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001 ff.). Er umfasst namentlich das Recht der Parteien, in einem vor einer Verwalt-

  • 21 - ungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren an- gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1002). Das Recht auf Akteneinsicht (Art. 17 VRG; vgl. BGE 132 II 485 E.3) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bil- den, d.h. entscheidungsrelevant sind oder sein könnten. Ausserdem ergibt sich für die entscheidende Behörde aus Art. 29 Abs. 2 BV eine Begrün- dungspflicht (siehe BGE 146 II 335 E.5.1, 142 III 433 E.4.3.2). Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG hält denn auch für Gemeindebehörden ausdrücklich fest, dass Entscheide zu begründen sind (vgl. VGU R 19 73, R 19 74, R 19 75 und R 19 76 vom 28. September 2021 E.8.5.6). Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Be- gründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sie kann sich viel- mehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E.5.1, 143 III AE._____ E.5.2, 142 I 135 E.2.1, 142 III 433 E.4.3.2, 141 V 557 E.3.2.1, 140 II 262 E.6.2 und 136 I 229 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1038). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage

  • 22 - (siehe zum Ganzen auch VGU R 19 52 vom 13. Oktober 2021 E.2.2 und R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.3.1). 3.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, seine Verletzung führt, ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde bzw. zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durch- führung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 137 I 195 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; Urteile des Bun- desgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2, 1C_373/2019 vom

  1. März 2020 E.3.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (siehe BGE 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2). Nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts kann von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die untere Instanz wegen Verletzung des rechtli- chen Gehörs indes dann abgesehen werden, wenn diese nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Parteien, deren Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern können, die über eine um- fassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügt, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe PVG 2008 Nr. 1 E.1b, VGU R 07 AE._____ vom 29. Januar 2008 E.1; BGE 142 II 218 E.2.8.1, 138 II 77 E.4 und 137 I 195 E.2.3.2 f. und 2.6; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1175 ff.). Gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) verfügt das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden im Bereich des Raumplanungs- rechts grundsätzlich über eine volle Kognition, welche eine Heilung eines allfälligen formellen Mangels ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6). Hinsichtlich einer eigentlichen
  • 23 - Ermessenskontrolle hat es sich aber trotzdem seiner Funktion als Rechts- mittelinstanz bewusst zu sein (vgl. BGE 145 I 52 E.3.1 ff.; VGU R 19 6 vom
  1. Dezember 2020 E.2.3.2 und R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.5.1). Denn im Kanton Graubünden verfügen die Gemeinden im Bereich des kommunalen Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine rela- tiv weitgehende Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie (vgl. BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom
  2. Januar 2016 E.2.4, 1C_163/2015 vom 10. November 2015 E.3.1). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist zudem – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun- gen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2, 1C_158/2019 vom
  3. März 2020 E.2.6 und 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E.2.4.1 sowie 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E.3.1 ff.; PVG 2011 Nr. 31 E.2a). 3.3.1.Der Beschwerdeführer 1 rügt zum einen, die Vorinstanz habe offengelas- sen, welche quantitativen Fakten (Angaben zu den konkreten Gebäu- delängen der ortstypischen umliegenden Gebäude) ihrem Schluss zu- grunde gelegen hätten, wonach die gerügte Gebäudelänge von 33.50 m sowie die Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung der geplanten Bauten mit jenen der umliegenden Gebäude durchaus vergleichbar seien, wodurch sich auch eine willkürliche rechtliche Würdigung ergebe. Es sei zudem Sache der Behörde, im Rahmen der Untersuchungsmaxime und Begründungspflicht die Schätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf verschiedene Gebäudevolumen zu korrigieren, falls ihr diese unzutreffend erscheinen sollte. Damit macht der Beschwerdeführer 1 zum einen den
  • 24 - Verstoss gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 BV geltend, die in der Regel aber ohnehin keine besonders schwerwiegende Verlet- zung des Anspruches auf rechtliches Gehör darstellt (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E.2.1, 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E.2 und 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E.4.1). Zum anderen macht der Beschwerdeführer 1 damit zusammen- hängend eine willkürliche rechtliche Würdigung (Art. 9 BV) geltend, die in- des bei der materiellen Beurteilung zu würdigen ist. 3.3.2.Der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1, wonach durch die Baukom- mission und den Gemeindevorstand betreffend die Beurteilung der Ge- bäudelänge des Wohn- und Geschäftshauses eine differenzierte Betrach- tungsweise vorgenommen worden sei bzw. die geforderte Bezugnahme auf die umliegenden Gebäude sowohl in quantitativer als auch in qualita- tiver Art thematisiert worden sei, kann gefolgt werden. Thematisiert wor- den sind unter anderem die Zonenvorschriften, der zusätzliche Bedarf für den Gewerberaum, die architektonische Gestaltung des Neubaus mit Ab- stufung und Sockel teilweise im gewachsenen Gelände, andere Wohnhäu- ser in G._____ mit Ställen und/oder Garagen sowie die Trennung zwi- schen Wohn- und Geschäftsgebäude durch den Treppenaufgang. Die Baukommission hat sich dabei über nahezu vier Seiten detailliert und ver- tieft mit den aufgeworfenen Ästhetikfragen auseinandergesetzt, während die Vorinstanz, indem sie weitestgehend deren Ausführungen wiederholte, ihrerseits dazu über fünf Seiten Ausführungen gemacht hat. Dabei haben die kommunalen Behörden anerkannt, dass beim projektierten Bau eine grössere Gesamtlänge als bei den umliegenden Gebäuden resultiert und sich differenziert damit auseinandergesetzt, wobei sie auch in quantitativer Hinsicht den Vergleich mit den umliegenden Bauten gezogen haben (vgl. Bf1-act. 2 Rz. 42 f. und Bf1-act. 10 Rz. 22 f.). Damit war es den Beschwer- deführern möglich, sich über die Rechtsauffassung und die Tragweite der

  • 25 - vorinstanzlichen Erwägungen ein Bild zu machen und den Beschluss vom 14., mitgeteilt am 16. September 2020, sachgerecht anzufechten (siehe dazu BGE 142 I 135 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom

  1. Februar 2020 E.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 ist damit zu verneinen. Als unbegründet erweist sich damit auch die Rüge der Verletzung der Unter- suchungsmaxime nach Art. 11 Abs. 1 VRG betreffend den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe in den vorinstanzlichen Verfahren nicht wei- ter begründete Schätzungen des Beschwerdeführers in Bezug auf ver- schiedene Gebäudevolumen nicht korrigiert. 3.4.1.Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter eine Verletzung der Begründungs- pflicht, indem die Vorinstanz seine (fristgerechte) Rüge betreffend nicht rechtskonform zusammengesetzter Behörde bzw. das (ergänzende) Rechtsbegehren vom 11. September 2020 (Rückweisung zwecks neuer Durchführung des Verfahrens vor der Baukommission unter Ausstand von H.) im angefochtenen Entscheid gar nicht behandelt und die (impli- zite) Abweisung auch nicht begründet habe. 3.4.2.Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf drei Seiten darüber geäussert, dass sich der Antrag des Einsprechers auf Auf- hebung des Baubescheids und Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Schriftenwechsels und erneuten Beurteilung an die Baukommission als unbegründet erweise, da betreffend die Nichtzustellung der Stellung- nahme der Bauherrschaft vom 29. Juni 2020 und der nachgereichten Bau- pläne keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege bzw. eine solche als geheilt zu betrachten sei. Im Umkehrschluss erwog sie dann, dass sich deshalb Ausführungen zum ergänzenden Antrag vom 11. September 2020 bezüglich den Ausstand von H. im Verfahren vor der Baukom- mission erübrigten, werde doch in den zitierten Ausführungen, soweit sie von H._____ und nicht von I._____ stammten, überhaupt kein Ausstands-
  • 26 - grund erkannt bzw. würden diese doch nur den tatsächlichen Gegeben- heiten entsprechen (vgl. Bg1-act. 16 Rz. 26, Ziff. II./2.C. zum Subeventu- alantrag der Unterstellung unter die Planungszone). Damit hat sich die Beschwerdegegnerin 1 ausreichend zum Hauptantrag geäussert. Auch begründete sie die Nichtbehandlung des ergänzenden Rechtsbegehrens (vgl. Bf1-act. 14, II.3), indem sie, wenn auch nur kurz, die Überlegungen nannte, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützte. Sie äusserte sich überdies, wiederum auch nur kurz, zu den vorgeworfenen (in der Stellungnahme vom 29. Juni 2020 zitierten) Ausführungen ("Der Gemeindepräsident I._____ und H., Departe- mentsvorsteher Bauwesen und Mitglied der Baukommission haben uns versichert, dass der Gemeindevorstand keinesfalls vorschlagen werde, eine Parzelle auszuzonen, welche im überbauten Gebiet liegt und für wel- che bereits ein Baugesuch eingereicht worden ist, denn dies würde den vitalen Interessen der Gemeinde D. widersprechen."). Damit ist vor- liegend auch in diesem Punkt keine Verletzung der Begründungspflicht er- sichtlich, war es dem Beschwerdeführer 1 doch möglich, den Einspra- cheentscheid sachgerecht anzufechten. Selbst wenn diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, wäre diese, da es sich dabei nicht um eine besonders schwere Verletzung handelt, im vorliegenden Verfahren aufgrund der Kognition des Verwaltungsgerichts und im Sinne der Verfahrensökonomie als geheilt zu betrachten. 3.5.1.Die Beschwerdeführer machen weiter im Zusammenhang mit dem Rück- weisungsantrag (Eventualantrag) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Rechtsbegehren Ziff. 1 b), indem die im Einspracheentscheid der Baukommission genannten und von der Beschwerdegegnerin 2 nachge- reichten (korrigierten) Pläne den Beschwerdeführern erst nach Ergehen des Einspracheentscheids bzw. der Baubewilligung der Baukommission vom 7., mitgeteilt am 28. Juli 2020, im Rahmen des Rechtsmittelverfah-

  • 27 - rens am 2. September 2020 zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt worden seien. Dadurch sei im Verfahren vor der Baukommission das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV der (heutigen) Beschwerdeführer in ihren Teilgehalten als Akteneinsichtsrecht und als Kenntnisnahme- und Äusserungsrecht in eklatanter Weise verletzt worden, was zur Aufhebung des angefochtenen formell fehlerhaften Entscheids führen müsse. Eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der Vorin- stanz falle auch ausser Betracht, da die Beschwerdeführer Anspruch auf ein korrektes zweistufiges Verfahren vor der Gemeinde hätten, und die Verletzung der Parteirechte umso schwerer wiege, als der Beschwerde- führer 1 am 22. Juni 2020 ausdrücklich um Zustellung der genannten Stel- lungnahme ersucht habe und ihm diese von der Baukommission auch nicht im Rahmen der Entscheideröffnung zugestellt worden sei. 3.5.2.Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Ar- ten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschlies- sen sind, das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replik- recht i.e.S.). Von diesem Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist die in Ge- richtsverfahren geltende Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (hiernach als 'Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Ver- fahrensbeteiligten' bezeichnet). Dieses Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten gilt gemäss Bundesgericht nicht im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E.2.3 und 2.5; Urteile des Bundesge- richts 1C_221/2018 vom 10. September 2018 E.2.2 und 1C_159/2014

  • 28 - vom 10. Oktober 2014 E.4.1; VGU R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E.2.3.3, R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.5.2 und R 18 23 vom 15. Januar 2019 E.2.5.1). 3.5.3.Vorliegend konnten sich die Beschwerdeführer nachträglich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zur umstrittenen Thematik ausführlich und umfassend äussern, indem ihnen mit Schreiben vom 2. September 2020 (vgl. Bf1-act. 13; Bf2-act. 14) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachgereichten Unterlagen und der Stellungnahme der Beschwerdegeg- nerin 2 vom 29. Juni 2020 eingeräumt worden war, wovon die Beschwer- deführer 2 mit Eingabe vom 10. September 2020 und der Beschwerdefüh- rer 1 am 11. September 2020 (vgl. Bf1-act. 14; Bf2-act. 15) Gebrauch machten, womit der aus dem Replikrecht fliessende Anspruch auf Zustel- lung der Vernehmlassungen gewahrt werden konnte. Damit wurde der Verfahrensmangel im vorinstanzlichen Verfahren geheilt, wobei die Vorin- stanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs korrekterweise auch bei der Verlegung der Verfahrenskosten im Einspracheentscheid berücksichtigte. Die Vorinstanz hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Aufhe- bung und Rückweisung des Baubescheids ausschliesslich zu einem for- malisierten Leerlauf und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen ge- führt hätte, so dass im konkreten Fall aus verfahrensökonomischen Grün- den davon hat abgesehen werden können. Damit erweist sich diese Rüge als unbegründet. 4.1.Damit ist noch die Rüge des verspäteten Beizugs der Bauberatung zu prü- fen. Der Vollzug des Baugesetzes obliegt in der Gemeinde D._____ der Baukommission als Baubehörde, sie kann bei Bedarf sachkundige Berater bezeichnen (Art. AC._____ Abs. 1 und 4 BG). Unter dem Kapitel 4.1, Ge- staltung und Situierung von Bauten und Anlagen, verweist Art. AD._____ Abs. 2 BG darauf, dass Bauvorhaben, die den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliede-

  • 29 - rung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung, nicht genügen, zurückzuweisen sind. Im Streitfall ist die Bauberatung beizuziehen oder eine Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege einzuholen. Vorliegend erhoben die (heutigen) Beschwerdeführer 1 und 2 zunächst Einsprache bei der Baukommission und darauf folgend 'Einsprache/Beschwerde' beim Gemeindevorstand D.. Die Beschwerdeführer 2 erachteten bereits zu diesem Zeitpunkt den Beizug eines sachkundigen Beraters im Sinne von Art. AC. BG zur Beurteilung der guten Gesamtwirkung und einer nachhaltigen Dorfentwicklung als zwingend notwendig (vgl. Bf2-act. 5). Dem widersprach aber die Baukommission (vgl. Bg1-act. 9 Rz. 42). 4.2.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts handelt es sich vorliegend um einen sog. 'Streitfall' im Sinne von Art. AD._____ Abs. 2 BG, womit durch die Baukommission bzw. Vorinstanz zwingend die Bauberatung bei- zuziehen gewesen wäre. Der Ansicht der Beschwerdeführer, dass der (nachträgliche) Beizug der Bauberatung durch das Gericht verspätet er- folgt sei, so dass eine Heilung ausser Betracht falle und der angefochtenen Entscheid bereits aufgrund der Verletzung von Art. AD._____ Abs. 2 BG aufzuheben sei, kann indes nicht gefolgt werden. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hätte zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens geführt, so dass dieses Ver- säumnis durch das streitberufene Gericht mit Aufforderung an die Ge- meinde vom 15. November 2021 hat nachgeholt und damit geheilt werden können. Die Nichtvornahme der zwingenden Beweisabnahme wird indes im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 5.In materieller Hinsicht gilt es im Einzelnen die Rügen der Beschwerdefüh- rer 1 und 2 betreffend Antrag um Abweisung des Baugesuchs (Verletzung der Grössenvorschriften/Dimensionierung der Baute, unzulässige Dach- gestaltung und ästhetische Gesamtwirkung [nachfolgend E.5.4 ff.], Schutz des Kreuzweges [E.6.2.], mangelhafte Planunterlagen [E.7.3.], fehlende

  • 30 - Angaben zur Wärmepumpe [E.8.3.], gewerbliche Nutzung [E.9.2.]), und zum (Subeventual-)Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Unterstellung un- ter die Planungszone bzw. Sistierung des Baugesuchs (E.10.5), zu prüfen. 5.1.Die Beschwerdeführer monieren zum einen, die Gebäudelänge der pro- jektierten Baute von 33.50 m überschreite die Dimensionen der ortstypi- schen und prägenden Bauten mit einer Gebäudelänge von maximal ca. 13 m bei Weitem und widerspreche damit den Grössenvorschriften bzw. den Vorgaben von Art. AG._____ Abs. 2 BG. Auch die Gesamtlänge der geplanten Baute nehme keinen Bezug auf die umliegenden Gebäude. Art. AG._____ Abs. 2 BG verlange zudem eine Bezugnahme auf umste- hende Bauten auch hinsichtlich der Gebäudemasse. Mit ihrer Replik machten sie geltend, dass die eingereichte detaillierte Berechnung nach SIA 416 des Gebäudevolumens der projektierten Baute im Vergleich zum Haupthaus und der Garage der Beschwerdeführer aufzeige, dass die pro- jektierte Baute mehr als doppelt so viel Gebäudevolumen aufweise. Das Gesamtvolumen der projektierten Baute von 3'241.07 m³ entspreche 223 % des Gebäudevolumens des benachbarten Wohnhauses inkl. Ga- rage. Mit der Überschreitung der Gebäudelänge um das Dreifache und einer Überschreitung des Gebäudevolumens um das Zwei- bis Dreifache sei erstellt, dass die projektierte Gesamtüberbauung in der Dorfzone auf- grund ihrer Dimension eindeutig der vorhandenen gewachsenen Sied- lungsstruktur des Weilers G./R. im Vergleich zu den traditio- nellen ortstypischen und als prägend eingestuften Bauten in der direkten Umgebung und damit den Vorgaben von Art. AG._____ Abs. 2 widerspre- che und somit rechtswidrig sei. 5.2.Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Erstellung eines Flachdachs am Eingang von G._____ (Dorfzone) widerspreche sowohl Art. AG._____ Abs. 2 BG als auch Art. AF._____ Abs. 1 und 2 BG und stehe in diametra- lem Widerspruch zu den vor Ort herrschendenden Verhältnissen und sei

  • 31 - damit klarerweise nicht bewilligungsfähig. Das grundsätzliche Verbot von Pult- und Flachdächern gemäss Art. AF._____ Abs. 1 BG (Generalklausel) gelte ausdrücklich für alle Dächer in der Dorfzone. Art. AF._____ Abs. 2 BG zähle abschliessend auf, in welchen Zonen Pult- und Flachdächer er- laubt oder – e contrario – eben nicht erlaubt seien. Wenn die Vorinstanz von diesem Grundsatz abweiche, überschreite sie zweifellos ihr Ermes- sen; ein zwingender baulicher oder ästhetischer Grund für eine Ausnahme sei nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht worden. Auch könne das als Bürogebäude bezeichnete Gewerbeareal nicht als Nebenbaute im Sinne von Art. AJ._____ Abs. 2 BG qualifiziert werden. Entscheidend sei, ob Bauten in der Dorfzone der Gemeinde D._____ Flach- oder Pultdächer aufwiesen; im Weiler G._____ gäbe es indes keine Flachdächer. Weiter führen sie an, die projektierten Bauten, ein 3 m hoher und 33 m breiter Sichtbetonsockel, darüber ein Bürogebäude mit Flachdach und Swim- mingpool sowie eine Wohnbaute mit einer Gebäudelänge von über 14 m, an prominenter Lage am Ortseingang von G., integrierten sich mit- nichten "bestens in die bestehende Landschaft", vielmehr sprengten die Dimensionen alles bisher Bekannte. Mit dem Aussenschwimmbecken sei in der Dorfzone eines historisch gewachsenen und bäuerlich geprägten Bergdorfs ein völlig ortsfremdes Bauelement vorgesehen, was sich mit den hohen Anforderungen von Art. AG. BG nicht in Einklang bringen lasse, so dass die geplanten Bauten schliesslich auch unter dem Blickwin- kel der ästhetischen Gesamtwirkung nach Art. 73 KRG, Art. AD._____ und Art. AG._____ BG nicht bewilligungsfähig seien. 5.3.Die Beschwerdegegnerin 2 führt ihrerseits im Wesentlichen dazu an, der Vergleich des vom Beschwerdeführer eingereichten Situationsplans der Gebäude S., T., U., V. im Massstab 1:500 mit demjenigen der projektierten Baute im Massstab 1:335 führe in die Irre, da dadurch das Bauprojekt überdimensioniert wirke. Lediglich die Entwick-

  • 32 - lungsabteilung der E._____ AG werde nach G._____ verlegt. Die Grösse des Montageraums bzw. die Raumlänge von mindestens 10 m sei für die Testung der Messtechnik von Geschwindigkeitsanlagen (Verkehrsüber- wachung) zwingend, in Ausnahmefällen würden für die benötigten 20 m Länge die Zwischentüren geöffnet. Es sei nicht ersichtlich, was an einem Ingenieurbüro ortsunüblich sei. Als nicht relevant in Bezug auf die Ästhetik erachtet die Beschwerdegegnerin 2 zudem die von den Beschwerdefüh- rern vorgebrachte und bestrittene SIA-Berechnung, wichtiger sei vielmehr das sichtbare Volumen bzw. die Aussenmasse des Gebäudes. Mindes- tens die Hälfte des von den Beschwerdeführern als störend empfundenen 33.5 m langen Gebäudesockels befinde sich unter der Oberfläche des ge- wachsenen Geländes und sei nicht sichtbar. Die restlichen sichtbaren ca. 15 m des Gebäudesockels würden durch ein 3 m breites Garagentor aus Holz aufgelockert. 5.4.Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Bauten und Anlagen nicht nur die geltende Bau- und Zonenordnung einhalten, sondern auch den von der Rechtsordnung vorgesehenen ästhetischen An- forderungen genügen. Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG bestimmt u. a., dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen haben. Nach Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst derart zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine 'gute Gesamtwirkung' entsteht, was im Einzelfall auf Grund der konkreten Verhältnisse zu prüfen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3; VGU R 17 47 vom 29. Mai 2018 E.9.4, R 12 10 vom 3. Juli 2012 E.3a; Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat zur KRG-Revision, Heft Nr. 3/2004–2005, 343). Das kommunale Baugesetz verlangt überdies, dass Bauten und An- lagen landschaftlich und architektonisch gut zu gestalten sind und auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen haben (Art. AD._____ Abs. 1 BG). Bezüg-

  • 33 - lich der 'guten Gestaltung' haben insbesondere die Proportionen des Ge- bäudes, die Gliederung der Fassaden, die Dachgestaltung oder die Farb- gebung des Bauvorhabens den Anforderungen zu genügen (Art. AF._____ Abs. 2 BG). Betreffend Bauweise und Mass der Nutzung in den Bauzonen ist das Zonenschema und die dazugehörigen Begriffsbe- stimmungen massgebend (Art. AM._____ Abs. 1 BG). Bezüglich Gebäu- devolumen enthält das kommunale Baugesetz keine Vorgaben, die Zo- nenvorschriften betreffend die Dorfzone V verweisen lediglich auf Art. AG._____ BG und äussern sich nicht explizit zur Ausnützungsziffer, Grundfläche oder Firsthöhe. Die auf der Parzelle F._____ projektierte Baute liegt in der Dorfzone V des Weilers G._____ in D.. Die Dorf- zone ist in erster Linie für Wohnzwecke sowie mässig störende Dienstleis- tungs- und Produktionsbetriebe bestimmt (Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe mit ortsüblichen Be- triebszeiten; Art. AG. Abs. 1 BG). Art. AG._____ Abs. 2 BG präzi- siert, dass Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen sind. Bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung ist auf umliegende Bauten Bezug zu nehmen, was insbesondere auch für die Ge- bäude- und Firsthöhe sowie die Gebäudelänge gilt. Massgebend für die Beurteilung sind die traditionellen, ortstypischen Bauten in der direkten Umgebung des Bauvorhabens, insbesondere die als ortstypisch und prä- gend eingestuften Bauten im Generellen Gestaltungsplan (GGP). Als orts- typische und prägende Bauten gemäss GGP gelten in G._____ die Ge- bäude S., T., U._____ und V.. Laut den Regelungen in Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. AG. BG werden aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben gestellt, genügt es doch nicht, dass ein solches nicht störend wirkt (keine negative Ästhetikklausel). Bei den vorgenannten Ästhetikklauseln handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung bzw. der Entscheid darüber, was 'gute Gestaltung', 'gute Gesamtwirkung' und 'Bezug nehmen' erzielt, Verwal-

  • 34 - tungsermessen voraussetzt. Die Gemeinwesen haben das ihnen durch Art. 3 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. 5.5.Nach den Allgemeinen Bau-, Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften der Gemeinde D._____ sind grundsätzlich Giebel- und Walmdächer vorgese- hen (Art. AF._____ Abs. 1 BG). Art. AF._____ Abs. 2 BG konkretisiert, dass Pult- und Flachdächer in der Gewerbe- und Wohnzone, in der Ge- werbezone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für An- und Nebenbauten erlaubt sind. Nach Art. AG._____ Abs. 2 BG ist in der Dorfzone V bezüglich Dachform auf umliegende Bauten Bezug zu neh- men, wobei die als ortstypisch und prägend eingestuften Bauten im GGP für die Beurteilung massgebend sind. Vorliegend stellt sich dem streitbe- rufenen Gericht damit die Frage, ob die projektierte Neubaute auf der Pa- rzelle F._____ den Anforderungen gemäss Art. AG._____ Abs. 2 BG genügt, wonach bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestal- tung auf die als ortstypisch und prägenden Bauten gemäss GGP Bezug zu nehmen ist, was insbesondere auch für die Gebäudelänge gilt. Bestrit- ten wird u.a., dass die Gebäudelänge auf die umliegenden bzw. ortstypi- schen und prägenden Bauten Bezug nehme. Wie die Wendung "Bezug nehmen" (sich auf etwas beziehen, ein Thema wieder aufgreifen, an etwas anknüpfend; abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung, https://educalingo.com/de/dic-de/bezug-nehmen, https://www.wortbedeu- tung.info/bezugnehmend, zuletzt besucht am 29. März 2022) verdeutlicht, ist damit nicht gesagt, dass keine Unterschiede bestehen dürfen. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt denn der Baubehörde – wie bereits aus- geführt – ein Ermessen zu. 5.6.Zur vorgebrachten Verletzung von Grössenvorschriften verweist die Be- schwerdegegnerin 1 auf die Ausführungen der Baukommission und des Gemeindevorstands in den vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz habe den Entscheid der kommunalen Baubehörde unter Berücksichtigung

  • 35 - der massgebenden Vorschriften geprüft und sich der Beurteilung der Bau- kommission D._____ angeschlossen, wonach das Bauvorhaben den bauästhetischen Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 KRG, Art. AD._____ BG und Art. AG._____ BG zu genügen vermöge, indem das Wohn- und Geschäftshaus bezüglich Stellung des Gebäudes, Proportionen, Dach- form und Gestaltung bestens Bezug nehme auf die im GGP als ortstypisch und prägend eingestuften Bauten. Die Vorinstanz habe weiter begründet, dass das Wohnhaus unter Berücksichtigung des modernen Baustandards sogar zu einem grossen Teil den umliegenden Gebäuden entspreche, ge- rade die gerügte Gebäudelänge des Wohnhauses sei mit diesen durch- wegs vergleichbar. Das Gesetz verlange keine identischen oder ähnliche Gebäudebreiten, genauso wenig sei die Gebäudebreite oder das Volumen das einzige bzw. massgebliche Kriterium nach Art. AG._____ Abs. 2 BG. Vielmehr entscheidend sei eine gesamtheitliche ausreichende Bezug- nahme. Vor dem Hintergrund der grossen gestalterischen Baufreiheiten auch in der Dorfzone und der schwierigen Topographie füge sich die im östlichen Bereich der Bauzone projektierte Neubaute optimal in das Dorf- bild von G./R. und das bestehende Orts- und Landschaftsbild ein, sie nehme darüber hinaus auch Bezug auf die umliegenden Gebäude. Dass die Gesamtlänge nicht als Ganzes wahrgenommen werde und sich nicht störend auswirke, werde durch den Aufgang, die unterschiedlichen Fluchten und die Abstufung der höheren Wohnbaute zur tieferen Gewer- bebaute inkl. Garagen zu einem noch tieferen Disponibelraum bewirkt. Die westliche Abstufung in Richtung Zone für Nebenbauten und Nebenanla- gen bette sich zudem gut in das Landschaftsbild ein. Die grössere Ge- samtlänge resultiere primär aus dem nachgewiesenen Bedarf nach Ge- werberaum. Die Gemeinde strebe denn auch die Zulässigkeit von Gewer- ben in der Dorfzone an (vgl. auch Art. AG._____ Abs. 1 BG). Das Gewer- behaus füge sich mit dem Wohngebäude harmonisch in das Dorfbild ein und halte überdies die Zonenvorschriften ein. Die Dachgestaltung des

  • 36 - Wohngebäudes (Hauptgebäude) entspreche zudem den Vorgaben von Art. AF._____ Abs. 1 BG. Das Flachdach vermöge bei der Gewerbebaute die umliegenden Bauten besser miteinzubeziehen als ein Giebeldach, wo- mit das Gesamtvolumen optisch erheblich minimiert werde. Ähnlicher Auf- fassung waren auch die Beschwerdeführer 2 in ihrer Einsprache vom

  1. Mai 2020, wonach sich der eher ortsfremde Flachdachbau nur mit ei- nem begrünten Flachdach in die vorhandene Umgebung eingliedern könne (vgl. Bf2-act. 5, Ziff. 8). Der strittige Neubau des Wohn- und Ge- schäftshauses inklusive Pool in der Dorfzone vermöge zudem mit der Um- gebung und der Landschaft eine gute ästhetische Gesamtwirkung zu er- zielen. 5.7.Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin 1 und der Vorinstanzen wird durch den Bericht des Bauberaters, O._____, vom 29. November 2021 ge- stützt, wonach sich die projektierte Baute als Solitärbau ganz im Osten des Weilers, dessen Gebäude stark durch die grossen, holzigen Solitärbauten auf massiven Sockeln geprägt seien, situiere, wobei der Kreuzweg un- berührt bleibe. Bezüglich Volumen/Proportionen der Neubaute sei die ge- wählte Ansicht der Plandarstellung für das Verständnis der Gliederung nicht sehr förderlich. Der Gebäudesockel befinde sich mehrheitlich im ge- wachsenen Gelände und sei deshalb grösstenteils nur aus südlicher Rich- tung sichtbar. Sein Volumen werde durch den Treppenaufgang und die unterschiedlichen Fluchten der Wände gut gegliedert, sodass die Gesamt- länge nicht als Ganzes wahrgenommen werde und seine Erscheinung sich somit den Sockeln in Grösse und Proportion seiner Nachbarsgebäude an- gleiche. Als berechtigt, gleichzeitig jedoch Sache des Einzelnen, so dass keine öffentliche Diskussion nötig sei, erachtet der Bauberater die Frage nach der Erforderlichkeit des Swimmingpools. Für den Bauberater fügt sich das Projekt trotz seines Volumens in seiner Gesamtheit in das Orts- bild ein, indem der Bedarf an grossem Gewerberaum mit der Trennung
  • 37 - zwischen Wohn- und Geschäftshaus mittels Treppenaufgang architekto- nisch geschickt und elegant gelöst worden sei. Das niedrig gehaltene Ge- schäftshaus mit Bruchsteinfassade und begrüntem Flachdach ver- schmelze mit der Landschaft wodurch das Augenmerk auf das Haupthaus gelenkt werde, das eine Firsthöhe aufweise, die mit den umliegenden Ge- bäuden vergleichbar sei. Der Bauberater verweist im Weiteren darauf, dass das (begrünte) Flachdach die Dachlandschaft des Weilers weniger störe als zum Beispiel der Anbau des Hauses auf Parzelle J., bei dem der First nicht Richtung Tal gerichtet sei. Für den Bauberater nimmt das Projekt auch Bezug auf die (nachhaltige, schadstofffreie und energie- effiziente) Bauweise und Baumaterialien, die in der W. bereits seit Generationen zum Bauen verwendet würden, wie bei den direkt umliegen- den Gebäuden. Dem Projekt gelinge es, sich in einer unkomplizierten und zurückhaltenden Weise, durch die Aufteilung in Haupt- und Nebenge- bäude, die Abstufung unterschiedlicher Höhen, die Gliederung des So- ckels, die selbstverständliche Situierung und Einbettung in die Landschaft, städtebaulich in das Dorfbild von D._____ einzuordnen. Der Bauberater erachtet das Projekt als Bereicherung des Weilers, das seinen Beitrag an ein lebendiges und attraktives Dorf leisten werde, indem es für die Öffent- lichkeit zu einem selbstverständlichen Teil des Weilers werden könne, wo man gerne wohne und gleichzeitig bei guter Aussicht arbeiten könne (vgl. Edition Akten Baubewilligungsverfahren, Gerichtsakte G1). 5.8.Die Beschwerdeführer entgegen diesen Ausführungen im Wesentlichen, dass der massige Gesamteindruck des als kompakte Einheit erscheinen- den Ensembles im Vergleich zu den als ortstypisch eingestuften Wohn- häusern bestehen bleibe. Im Weiteren gehe auch der Bauberater von der störenden Wirkung des nicht zonenkonformen Flachdaches aus. Der Mei- nung des Bauberaters, wonach der geplante Vorplatz, dessen Gestaltung am Dorfeingang des Weilers G._____ eine den Ortscharakter prägende

  • 38 - Rolle zukäme, keiner weiteren Geländemodellierung bedürfe, könne nicht gefolgt werden, erschliesse sich doch aus den Plänen nicht, wie der Übergang des Vorplatzes zum natürlichen Gelände umgesetzt werden solle. Denn auch dem Bauberater hätte auffallen sollen, dass die vorlie- genden Planunterlagen nicht ausreichten. 5.9.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann der Beurteilung der Vorinstanz, die durch den Bericht des Bauberaters vom 29. November 2021 gestützt wird, und der bei der Auslegung von Ästhetikfragen im Sinne von Art. AG._____ BG und damit bei der Prüfung der Frage der Eingliede- rung bzw. Bezugnahme von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht, gefolgt wer- den. Dies trifft auch auf die Ausführungen zum geplanten Flachdach zu, geht der speziellere Art. AG._____ Abs. 2 BG doch den allgemeinen Be- stimmungen von Art. AD._____ BG vor, womit vorliegend die Bezug- nahme bzw. die Ästhetikklausel zur Anwendung gelangt. Das betroffene Gebäude nimmt denn auch mit seinem Nebenbautencharakter (vgl. Art. AD._____ Abs. 2 BG) gemäss Bauberater in ästhetischer Hinsicht Be- zug auf die übrigen Bauten und gliedert sich in die Umgebung ein. Für das streitberufene Gericht steht fest, dass die Bestimmungen betreffend ge- stalterischer Einordnung einer Baute in das zeitlich gewachsene Orts- und Landschaftsbild naturgemäss einen relativ weiten Ermessenspielraum der Bewilligungsbehörden mit sich bringen, da diese mit dem jeweils vorherr- schenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung sowie den architektonischen Gepflogenheiten und Besonderheiten in ihrer Gemeinde am besten vertraut sind. Nach gefestigter Rechtsprechung auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Überprüfung von Fra- gen der Ästhetik und Gestaltung selbst eine gewisse Zurückhaltung, was bedeutet, dass es nur aus ganz triftigen Gründen bzw. nicht ohne Not in das beträchtliche Ermessen der lokalen Baubehörden eingreift, was im Er-

  • 39 - gebnis auf eine weniger strenge Willkürprüfung hinausläuft (vgl. statt vie- ler: VGU R 19 54 vom 24. November 2020 E.4.3, R 17 44 vom 2. Dezem- ber 2019 E.21.2, R 17 37 vom 6. März 2018 E.3. f, R 16 35 vom 4. No- vember 2016 E.2d; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.4.4, 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016 E.5.3, 1C_92/2015 vom 18. November 2015 E.3.1.3, 1C_629/2013 vom 5. Mai 2014 E.7.1 mit Hinweisen, 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3 und E.3.2 f.). An dieser Beurteilung ändern nach Auffassung des Gerichts auch die anlässlich des Augenscheins vom 2. Mai 2022 wahrgenommenen Ein- drücke nichts, auch wenn die Profilierung zu diesem Zeitpunkt um bis zu 0.33 m zu tief angesetzt war, was indes nichts daran ändert, dass betref- fend die projektierte Baute ausschliesslich die bewilligten Baupläne mass- gebend sind. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des zustehenden Ermessensspielraums ist damit – entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführer – nicht ersichtlich. Ebenso ist die gerügte willkürliche rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz zu verneinen. Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als sachgerecht, und ist damit im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu be- anstanden, so dass die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. 6.1.Die Beschwerdeführer 2 machen unter dem Titel 'Schutz des Kreuzweges' geltend, dass vorliegend in unmittelbarer Umgebung zum projektierten Neubau überdies noch als schützenswert gekennzeichnete Bauten und Anlagen vorhanden seien, welche es zu wahren gelte (Burgruine R._____ im nördlichen Sichtbereich oberhalb am Hang, das in westlicher Richtung liegende ehemalige Backhaus sowie Stationen des Kreuzweges entlang der Strasse vom Dorf D._____ bis zur Kapelle von G.). Durch den massiven Neubau werde die sich auf der zu überbauenden Parzelle F. befindliche Station des schützenswerten Kreuzwegs massiv be- einträchtigt, was Art. 43 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 KRG sowie

  • 40 - Art. AK._____ BG widerspreche. Mit Stellungnahme zum Bericht des Bau- beraters führten sie zudem an, dass fraglich sei, ob die Versetzung der Kreuzwegstation auf der Parzelle F._____ in den letzten Jahren immer weiter Richtung Osten rechtens erfolgt sei. Der im Gestaltungsplan aus- gewiesene Standort der Kreuzwegstation liege unmittelbar vor dem impo- santen Rohbetonsockel des Bauvorhabens. 6.2.Laut Beurteilung des kommunalen Bauberaters vom 29. November 2021 bleibt der Kreuzweg von der projektierten Baute unberührt. Das streitbe- rufene Gericht kann sich dieser Beurteilung wie auch den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach sich aus den Baubewilligungsakten offenkundig ergibt, dass die Station des besagten Kreuzweges und seine Umgebung vom Neubau unberührt bleiben und damit auch keine Beein- trächtigung erfolgt. Die Frage der (früheren oder künftigen) Versetzung der (Kreuzweg-)Stationen ist vorliegend nicht Thema, womit sich Ausführun- gen dazu erübrigen. 7.1.Die Beschwerdeführer 2 bringen weiter vor, dass die zum Baugesuch ein- gereichten Unterlagen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, sie seien derart mangelhaft, dass das Baugesuch nicht hätte aufgelegt bzw. auch gar nicht hätte bewilligt werden dürfen. Auch die nachträglich zuge- stellten Unterlagen vom 2. September 2020 wiesen (trotz Überarbeitung) noch immer diverse Mängel auf (geringfüge Überarbeitung von Süd- und Westfassade ohne aktualisiertes Datum, fehlende Darstellung der Liegen- schaft A./C. B._____ in Schnitten und Ansichten, fehlende Einzeichnung des Gebäudes Nr. U._____ in den Fassadenplänen [Ge- bäudehöhe und Firsthöhe], unvollständige Darstellung der bestehenden und neuen Terrainverläufe und Höhenkoten, unfertiger nachgereichter Plan der Südfassade und unrichtige Darstellung des Planes, widersprüch- liche Darstellung des Längsschnitts mit den Grundrissplänen, nicht aktua- lisierte/unvollständige Pläne der Ostfassade und des Querschnitts, unvoll-

  • 41 - ständige Darstellung konkreter Ausführung des Flachdaches, nicht aktua- lisierte Pläne des Kaminzugs, unvollständige Darstellung Kellergeschoss- grundriss, nicht eindeutiger Umgebungsplan, fehlende Dachaufsicht, feh- lende Angaben zu Art und Standort der Wärmepumpe sowie fehlende Be- willigungen/Nachweise, fehlender Energienachweis). Das für eine absch- liessende, vollumfassende Beurteilung unvollständige Bauprojekt sei da- mit noch immer nicht bewilligungsfähig. In ihrer Replik verweisen sie zu- dem darauf hin, dass bereits im jetzigen Verfahren ein vollständiger Ener- gienachweis hätte erbracht werden müssen, wenn man davon ausgehe, dass ein koordinationsbedürftiges Heizungssystem eingebaut würde, was Art. 34 Abs. 1 BEG und Art. 49 BEV widerspreche. 7.2.Zu dieser Rüge führt die Beschwerdegegnerin 1 aus, die eingereichten Baugesuchunterlagen hätten unter Berücksichtigung von Art. AL._____ BG ein unter sämtlichen Gesichtspunkten vollständiges Bild des beabsich- tigten Bauvorhabens auf der Parzelle X._____ (recte: F._____) ergeben, weder seien die Planunterlagen mangelhaft oder unvollständig noch gebe es ungeklärte Punkte. Der Gemeindevorstand habe aufgrund der Akten- lage nachvollziehen können, dass die vorhandenen Baugesuchsunterla- gen für eine Erteilung der Baubewilligung durch die Baukommission ohne Weiteres ausreichend gewesen seien. Auch sei eine seriöse Beurteilung der guten Gesamtwirkung und der Gebäude- und Firsthöhe der Neubaute und der bekannten örtlichen Gegebenheiten möglich gewesen. Da die Be- schwerdeführer bis heute keine spezifischen Verletzungen rügten, müsse auf die verschiedenen angeblichen Mängel auch nicht näher eingegangen werden. Die Beschwerdegegnerin 2 weist ihrerseits darauf hin, dass der Energienachweis – entgegen den beschwerdeführerischen Behauptun- gen – der Baubehörde mit dem Baugesuch vom 14. April 2020 eingereicht und das Näherbaurecht mit Schreiben der Gemeinde vom 21. April 2020 erteilt worden sei. Der Heizraum sei zudem auf den Planunterlagen mit

  • 42 - 'Technik' bezeichnet. Im Weiteren werde auch gar keine Stützmauer ge- baut; über die Gestaltung der Umgebung werde vielmehr erst nach Rück- sprache mit der Baukommission entschieden. 7.3.Das Baubewilligungsverfahren soll es der Behörde ermöglichen, das Bau- projekt im Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungs- ordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (siehe BGE 139 II 134 E.5.2, 123 II 256 E.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E.2.2). Das Baugesuch hat alle für die bau- rechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthal- ten; insbesondere sind Pläne beizulegen. Nur was aus den Plänen mit hin- reichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und mit Ab- lauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden. Im Falle von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trägt die Bauherrschaft die Folgen un- klarer Planinhalte (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_2/2021 vom 3. Dezember 2021 E.3.2, 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E.2.2 und 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.3.1, mit Hinweisen; siehe auch VGU R 17 92 vom 2. Oktober 2018 E.3.3). Das kommunale Bauge- setz sieht für Gesuche im Baubewilligungsverfahren in Art. AL._____ fol- gendes vor: 1Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorha- ben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch in dreifacher Ausfertigung auf amtli- chem Formular einzureichen. Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich beizule- gen: [...] 2 Die Baubehörde kann bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen ver- zichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen.

  • 43 - 3 Das Baugesuch, die Planbeilagen, die Berechnung der AZ, der Energienachweis und die Emissionserklärung sind von den Grundeigentümern, der Bauherrschaft und vom Projektverfasser zu unterzeichnen. 4 [...]. Das Baugesuch ist durch die zuständige Baubehörde nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu prüfen (siehe auch Art. 44 KRVO). Ist die Bau- eingabe mangelhaft, wird den Gesuchstellenden Gelegenheit zur Be- hebung der Mängel gegeben, bevor das Baugesuch öffentlich aufgelegt wird. Die Vorinstanz erachtete die von der Bauherrin eingebrachten Planunterlagen als ausreichend, um das Bauvorhaben im Sinne von Art. AL._____ BG durch die Baukommission beurteilen zu können. Der Baukommission stand es nach Absatz 2 dieser Bestimmung denn auch frei, auf einzelne Planunterlagen zu verzichten oder gar weitere anzu- fordern. Wesentlich ist dabei, ob die ihr vorliegenden Planunterlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens ausreichten oder dazu weitere Un- terlagen notwendig waren, was durch die (beweisbelasteten) Be- schwerdeführer 2 genügend zu substantiieren ist. Die Beschwerdefüh- rer haben lediglich allgemein gerügt, welche Unterlagen ihrer Ansicht nach für die Beurteilung einer Baubewilligung gefehlt hätten, dabei aber nicht spezifisch gerügt, weshalb es der Baukommission oblegen hätte, die besagten weiteren Unterlagen heranzuziehen. Dabei gilt es festzu- halten, dass die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen des Bauwe- sens und der Raumplanung autonom sind (siehe Urteil des Bundesge- richts 1C_131/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1 f., mit Hinweisen auf BGE 128 I 3 E.2b; vgl. auch Art. 3 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 3 und Art. 53 KRG sowie Art. AE._____ der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]; VGU R 17 101 vom 19. Juni 2018 E.1.4). Eine Gemeinde ist in Bezug auf all jene Fragen autonom, welche das kantonale Recht nicht abschliessend ordnet, sondern ganz und teil- weise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei einen relativ

  • 44 - wesentlichen Entscheidungsspielraum einräumt (siehe BGE 128 I 3 E.2a, mit Hinweisen; VGU R 14 26 vom 1. Juli 2014 E.2b; R 13 241 vom

  1. Mai 2014 E.2b, mit weiteren Hinweisen). Dabei bezieht sich die Ge- meindeautonomie nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und –auslegung, sofern die anwendbare Bestim- mung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungs- gericht hat entsprechende Normen zurückhaltend anzuwenden und auszulegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Das Gericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler VGU R 19 80 vom 5. Januar 2021 E.2.1.3, R 10 50 vom 6. Juli 2010 E.1). Aufgrund des der Baubehörde innehabenden Ermessens in Bau- sachen ist damit auf die gerügten, nicht näher substantiierten (angebli- chen) Mängel, bezüglich denen auch keine spezifischen Verletzungen gerügt wurden, nicht weiter einzugehen und auch diese Rüge abzuwei- sen. Ebenso geht das Vorbringen bezüglich fehlendem Energienach- weis und Näherbaurecht ins Leere, wurde der Energienachweis der Baubehörde doch bereits mit dem Baugesuch vom 14. April 2020 ein- gereicht und das Näherbaurecht mit Schreiben der Gemeinde vom
  2. April 2020 erteilt. 8.1.Betreffend die fehlenden Angaben zur Wärmepumpe führen die Be- schwerdeführer 2 aus, der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1, wonach es reiche, im Einspracheentscheid eine Auflage betreffend Wärmepumpe und Lärmschutznachweis aufzunehmen, könne nicht gefolgt werden. Den (damaligen) Einsprechern sei weder betreffend Art und Standort der Wär- mepumpe noch betreffend den Lärmschutznachweis und weitere Mass- nahmen zur Lärmschutzdämmung das rechtliche Gehör gewährt worden.
  • 45 - Damit seien im Baubewilligungsverfahren entgegen den Weisungen des ANU sowie der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die von der LSV geforderten Vorkehrungen nicht getroffen worden. Da auch möglicherweise die kantonalen Gewässerschutzvorschriften verletzt wor- den seien, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Bauge- such aufgrund der eklatanten Mängel abzuweisen. Mit ihrer Replik führen die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Bewilligung mit Auflage und Auslagerung in ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren dem sich aus Art. 25a RPG und Art. 88 Abs. 1 KRG ergebenden Koordinationsge- bot widerspreche und deshalb unzulässig sei, könne doch nicht ausge- schlossen werden, dass die Baute mit einer Wärmepumpe mit Erdregister oder -wärmesonde beheizt oder Grund- oder Oberflächengewässerwärme nutzen werde. Im Weiteren sei bei der Installation einer Luft/Wasser-Wär- mepumpe die per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzte Teilrevision des kanto- nalen Energiegesetzes zu beachten, wonach eine Eigenstromerzeu- gungspflicht gelte. Auch die bundesgerichtlichen Voraussetzungen zum nachgelagerten Verfahren seien nicht erfüllt, denn die Baubewilligung gelte als Gesamtentscheid (Art. 22 RPG, Art. 86 Abs. 1 KRG). Ein nach- gelagertes Verfahren – wie das vorliegende – sei gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nicht zulässig (u.a. Urteil des Bundesgericht 1C_615/2017). 8.2.Die Beschwerdegegnerin 1 verweist diesbezüglich auf die vorinstanzli- chen Entscheide (vgl. Bg-act. 9 Rz. 47 f. und Bg-act. 16 Rz. 35), wonach in der Baubewilligung vorgesehen sei, dass ein Lärmschutznachweis vor Beginn der Arbeiten vorhanden sein müsse und die Lärmemissionen der Wärmepumpe die Werte gemäss Art. AE._____ Baugesetz (Empfindlich- keitsstufe III) nicht überschreiten dürften. In der Tat seien der Standort der Wärmepumpe, die Wahl der spezifischen Wärmepumpe und allfällige Lärmschutzmassnahmen bisher unbekannt. Aufgrund der Erfahrungs-

  • 46 - werte dürften angesichts der Distanz zwischen dem Neubau und dem nächsten Fenster der beschwerdeführerischen Liegenschaft voraussicht- lich keine gesetzlich überschrittenen Planungswerte durch den Betrieb ei- ner Wärmepumpe zu erwarten sein. Spätestens vor Baubeginn werde die Gemeinde anhand der dann vorhandenen Unterlagen über das Verfahren betreffend Wärmepumpe entscheiden, und die Unterlagen den Beschwer- deführern zur Stellungnahme zustellen. Damit gingen diese auch keinerlei Rechte verlustig. Aus ökonomischer Sicht sei das Zuwarten betreffend De- tailplanung bis zur Rechtskraft der Baubewilligung nachvollziehbar. Die Trennung der Verfahren sei zulässig, da eine Auflage zur Einreichung ei- nes derartigen Baugesuchs unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer aufgenommen worden sei. 8.3.1.Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung und einer allfälligen BAB-Bewilligung zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Ge- nehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden (Zusatzbewilligun- gen) und besteht zwischen den Bewilligungen ein derart enger Sachzu- sammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, sondern inhaltlich abgestimmt werden müssen, werden Verfahren und Entscheide im Baubewilligungsverfahren und im BAB-Ver- fahren koordiniert (Art. 88 Abs. 1 KRG). Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen ist die Koordination Sache der kommunalen Baubehörde (Art. 88 Abs. 2 KRG). Die Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligun- gen des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) gibt Auskunft darüber, bei welchen Zusatzbewilligungen grundsätz- lich ein solcher Koordinationsbedarf besteht (Art. 52 Abs. 1 KRVO; ersicht- lich unter: https://www.gr.ch/DE/publikationen/Verwaltungsverordnun- gen/Liste%20der%20zu%20koordinierenden%20Zusatzbewilligun- gen.pdf; letztmals besucht am 29. März 2022). Demgemäss werden für die Bewilligung des Baus und den Betrieb von Wärmepumpenanlagen zur

  • 47 - Nutzung mit Erdregister und Erdwärmesonden (Nutzung von Boden- wärme) sowie Wärmepumpen mit Nutzung von Grundwasserwärme oder Oberflächengewässern neben einer allfälligen Baubewilligung der Stand- ortgemeinde (gewässerschutzrechtliche) Zusatzbewilligungen des Kan- tons, d.h. des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) bzw. der Regierung/Er- ziehungs-, Kultur und Umweltschutzdepartement (EKUD) benötigt. Nach Art. 53 Abs. 1 KRVO sind Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbe- willigungen zusammen mit dem Baugesuch, einem allfälligen BAB-Ge- such sowie allen für die Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der Ge- meinde einzureichen. 8.3.2.Die Vorinstanz hat den Entscheid der Baukommission, wonach die Bau- herrschaft zwecks Kontrolle im Sinne einer Auflage verpflichtet wurde, vor Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen, was für eine Wärmepumpe geplant ist und wo sich der Standort der Anlage befinden werde, wobei die Unterlagen den Einsprechern zugestellt würden, sowie der Auflage, dass die Lärme- missionen der Wärmepumpe die Werte gemäss Art. AE._____ BG nicht überschreiten dürften (siehe Bg1-act. 8 und 9 Rz. 48), gestützt und darauf verwiesen, dass der Einspracheentscheid der Baukommission zusammen mit der Baubewilligung integrierender Bestandteil des Baubescheids bilde, so dass dessen Erwägungen ebenso verbindlich für die Bauherrschaft seien. Der Schutz vor Lärmemissionen sei nicht nur durch die Anwendung der Planungswerte (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), sondern auch durch die An- wendung des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gewähr- leistet (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Wie die Beschwerdeführer 2 zu Recht vorbringen, wurden im vorliegenden Baubewilligungsverfahren – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – die geforderten Vorkehrungen (Zusatzbewilligungen) in Bezug auf den allfälli- gen Bau und Betrieb einer Wärmepumpe mit Erdwärme oder Nutzung von Wasser nicht getroffen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist – wie

  • 48 - vorgängig dargelegt – ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren aus- serhalb des primären Baubewilligungsverfahrens für Wärmepumpen mit Nutzung der Erdwärme oder Wassernutzung nicht zulässig, so dass vor- liegend lediglich die Variante der Luft/Luft-Wärmepumpe oder Luft/Was- ser-Wärmepumpe verbliebe, bei der jedoch die Lärmschutzvorgaben ein- zuhalten sind. Ausserdem gilt nach Art. 9b des Energiegesetzes des Kan- tons Graubünden (BEG; BR 820.200) eine Eigenstromerzeugungspflicht, so dass bei Neubauten ein Teil der benötigten Elektrizität durch Elektrizi- tätserzeugungsanlagen zu decken ist. Auch bringen die Beschwerdefüh- rer 2 zu Recht vor, dass die betroffene Parzelle die Voraussetzungen gemäss Art. 46 BEV nicht erfülle, so dass Luft/Wasser-Wärmepumpen in D._____ nicht förderberechtigt sind (Art. 47 Abs. 1 BEV, Anhang 5 BEV). 8.3.3.Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer 2 wurde der Energie- nachweis vom 10. März 2020 durch die Beschwerdegegnerin 2 bereits mit dem Baugesuch vom 14. April 2020 eingereicht (siehe Bg1-act. 1; Beila- gen Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 1) und ist der Heizraum auf den Planunterlagen mit 'Technik' bezeichnet. Dem Energienachweis ist der Vermerk 'Wärmepumpe mit Aussenluft für Heizung und Wassererwär- mung ganzjährig' zu entnehmen (siehe Energienachweis, Formular Höchstanteil Standardlösung Ziff. 7, Bg1-act. 1). Zudem kann der Akten- notiz der Besprechung vom 5. Juni 2020 entnommen werden, dass N., Bauingenieur Projekt E. AG, als auch die Beschwerdegeg- nerin 2 darauf verwiesen, dass die für eine 'Luft/Wärmepumpe' bestehen- den Grenzwerte einzuhalten seien (siehe Bg1-act. 6 S. 4). 8.3.4.In der baurechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob einzelne Mängel eines Bauprojekts zur blossen teilweisen Baubewilligung führen können oder immerhin durch die Anordnung von Auflagen und Bedingun- gen im Rahmen der Baubewilligung behoben werden dürfen oder müssen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine teilweise Baubewilli-

  • 49 - gung nur möglich, wenn sich bewilligte und nicht bewilligte Teile klarer- weise vollständig voneinander trennen lassen und die Bauherrschaft mit einer entsprechenden Aufteilung einverstanden ist bzw. diese als Eventu- alstandpunkt beantragt hat (Grundsatz der Einheit des Baubewilligungs- entscheids, Koordinationsgrundsatz und Dispositionsprinzip; Urteile des Bundesgerichts 1C_217/2020 vom 8. Juni 2021 E.5.3, 1C_615/2017 vom

  1. Oktober 2018 E.2.4, 1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018 E.2.2). Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25a RPG verlangt grundsätzlich, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird (vgl. STAL- DER/TSCHIRKY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhandbuch Öf- fentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2.25; siehe auch MARTI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar RPG, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 17 zu Art. 25a RPG). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung können grundsätzlich nur untergeordnete Mängel eines Baugesuchs durch Nebenbestimmungen behoben werden, dabei ist zu unterscheiden, ob es um klare und eindeutige gesetzliche An- forderungen an Bauten oder um blosse Abwägungs- und Ermessensfra- gen geht (z.B. Verkürzung oder Verschiebung einer Mauer oder Begrü- nung eines Daches). Nachgelagerte Verfahren sind etwa dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist – so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Ände- rungen für das Projekt ergeben oder ergeben können und sich auch kein grösserer Planungsaufwand ergeben würde (vgl. zum Ganzen MARTI, Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 E.2.4 f., in: ZBl 118/2017 S. 622 f.). 8.3.5.Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Bewilligung der Wärmepumpe in einem separaten, nachgelagerten Verfahren mittels Auflagen zulässig ist.
  • 50 - Aufgrund des Gesagten und gestützt auf den Antrag der Beschwerdegeg- nerin 2 auf Abweisung der Beschwerde verbleibt nur noch die Möglichkeit bzw. Schlussfolgerung des (nicht koordinationsbedürftigen) Baus und Be- triebs einer Luft/Wasser-Wärmepumpe oder (seltener) Luft/Luft-Wärme- pumpe, Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den Akten (siehe Energie- nachweis, Formular Höchstanteil Standardlösung Ziff. 7, Bg1-act. 1; Ak- tennotiz Besprechung Projekt E._____ AG, Bg1-act. 6, S. 4). Für deren Bau ist (lediglich) eine Baubewilligung der Gemeinde erforderlich. Im Rah- men des Bewilligungsverfahrens wäre dann sicherzustellen, dass der Be- trieb der Luft/Wasser-Wärmepumpe oder Luft/Luft-Wärmepumpe nament- lich die Lärmschutzvorschriften (Vorsorge und Planungswert) einhält und zu keinen lärmrechtlichen Problemen führt (vgl. Art. 11 Abs. 2 Umwelt- schutzgesetz [USG; SR 814.01], Art. 7 Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41; Art. AE._____ BG]). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist ein nachgelagertes Ver- fahren bezüglich einer Luft/Luft- bzw. Luft/Wasser-Wärmepumpe noch vor Baubeginn der projektierten Liegenschaft zulässig, ergeben sich doch durch den Bau und Betrieb einer solchen Anlage, bei Einhaltung der lärm- schutzrechtlichen Vorgaben, keine wesentlichen Auswirkungen oder Änderungen für das primäre Bauprojekt und kann damit vom Grund- satz der Einheit des Entscheides abgewichen werden. Die Baubehörde hat nach Erhalt aller notwendigen Angaben den Entscheid zu treffen, ob betreffend die Wärmepumpe ein vereinfachtes oder ein ordentliches Bau- bewilligungsverfahren durchgeführt wird, was massgeblich von den Anga- ben betreffend Standort, Art der Pumpe, Lärmschutzmassnahmen, etc.) abhängig ist (siehe dazu auch Vernehmlassung der Beschwerdegegne- rin 1). Immerhin ist zu bemerken, dass durch eine solche Aufteilung des Verfahrens keine geringeren Anforderungen an die vorsorgliche Emissi- onsbegrenzung an der Quelle zu stellen sind. Mit dem nachgelagerten Be-

  • 51 - willigungsverfahren einhergehend ist auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs der (vorliegenden) Beschwerdeführer, werden ihnen doch gemäss Auflage in der Baubewilligung die Unterlagen ebenfalls vor Ergehen des (Bau-)Entscheides zugestellt, so dass ihnen aus der Teilung des Verfah- rens kein Rechtsnachteil erwächst. Die Beschwerdegegnerin 1 hat denn auch zu Recht darauf verwiesen, dass der Einspracheentscheid der Bau- kommission vom 7., mitgeteilt am 28. Juli 2020, zusammen mit der Bau- bewilligung integrierender Bestandteil des Baubescheids bildet, sodass dessen Erwägungen ebenso verbindlich für die Bauherrschaft sind. Dies ist durchaus nicht unüblich (siehe etwa VGU R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.4, 3.3.2 und 7.2). Alternativ hätte die Baukommission die Erwägungen betreffend die Wärmepumpe im Einspracheentscheid (Ziffer II 2.C. f.) auch einfach wortwörtlich in den Baubescheid vom 7. Juli 2020 übernehmen können. Warum dies aber vorliegend zwingend geboten sein soll, ist für das streitberufene Gericht nicht ersichtlich. Somit ist auch diese Rüge ab- zuweisen. 9.1.Schliesslich rügen die Beschwerdeführer 2 die gewerbliche Nutzung der projektierten Bauten. Die erstmalige Ansiedlung eines Gewerbebetriebes in dieser Umgebung mit ortstypischen und prägenden Wohnhäusern ent- spreche nicht der vorhandenen gewachsenen Siedlungsstruktur, ein Ge- werbebetrieb sei äusserst fremd. 9.2.Die Vorinstanz geht zu Recht von der Zonenkonformität des beabsichtig- ten gewerblichen Betriebs gemäss Art. AG._____ Abs. 1 BG aus, wonach die Dorfzone nicht bloss für Wohnzwecke, sondern genauso in erster Linie für mässig störende Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe (Auswirkun- gen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe mit ortsüblichen Betriebszeiten) bestimmt ist. Auch den weiteren Ausführun- gen der Vorinstanz, wonach sich der mässig störende Dienstleistungs- und Produktionsbetrieb der Beschwerdegegnerin 2 in die Dorfzone am

  • 52 - Dorfeingang von G._____ einfüge und die Bezugnahme auf die umliegen- den Gebäude aufgrund der geringen Grösse des Gewerbehauses und der Art des Betriebs in der Dorfzone mit der Empfindlichkeitsstufe III nicht zu beanstanden sei, ist beizupflichten, so dass sich die Rüge der Beschwer- deführer als unbegründet erweist und weitere Ausführungen dazu erübri- gen. 10.1.Damit ist schliesslich noch auf die (subeventualiter) beantragte Sistierung des Baugesuchs einzugehen. Der Beschwerdeführer 1 bringt dazu im We- sentlichen vor, das Bauvorhaben sehe die Beanspruchung einer völlig un- überbauten Fläche am östlichen Ende des äusserst spärlich besiedelten Weilers R._____ vor. Die Parzelle F._____ grenze nordöstlich an die un- bebaute Parzelle Y._____ (Landwirtschaftszone), östlich an die unbebaute und bewaldete Parzelle Z., und südöstlich an die unbebaute Par- zelle AA. (Landwirtschaftszone). Einzig auf der südlich gelegenen Parzelle AB._____ stehe ein mehrheitlich in der Landwirtschaftszone lie- gendes Haus. Damit sei erstellt, dass die Fläche der Parzelle F., die am Rande der Bauzone liege, klarerweise "ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes" der Gemeinde D. im Sinne der Planungszone vom 18. Februar 2019 liege und somit in den Anwendungsbereich der zu überprüfenden und der anzupassenden Bauzonen falle. Die Gemeinde D._____ sei als 'sog. Fall C' im Sinne der kantonalen Richtplanung zu qua- lifizieren und habe demzufolge bis zum 20. März 2023 den überwiegenden Teil der unbebauten Baulandparzellen auszuzonen. Nur eine Sistierung des vorliegenden Bauvorhabens stelle sicher, dass die Bevölkerung von D._____ und die Regierung des Kantons Graubünden im Rahmen einer Ortsplanungsrevision über die auszuzonenden Baulandparzellen befinden könnten – und nicht Behördenvertreter im Rahmen von einzelnen Baube- willigungsverfahren. In ihrer Replik führen die Beschwerdeführer ergän- zend den Grundsatz von aArt. 15 lit. a RPG an. Die Parzelle F._____

  • 53 - könne nicht ansatzweise als "weitgehend überbautes Gebiet" oder gar als "Baulücke" qualifiziert werden. Das unüberbaute Grundstück F._____ gehöre nicht zu den Grundstücken, die "zum geschlossenen Siedlungsbe- reich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehen- den Überbauung so stark geprägt sind, dass sinnvollerweise nur ihre Auf- nahme in die Bauzone in Frage kommt". Mit Stellungnahme vom 27. Ja- nuar 2022 führen die Beschwerdeführer ergänzend den Beschluss der Re- gierung des Kantons Graubünden in Sachen 'Sufers' vom 2., mitgeteilt am

  1. Februar 2021 (Prot. Nr. 109/2021), in Bezug auf den Umfang der zuzu- gestehenden WMZ-Restreserve im Allgemeinen an und führen aus, dass dem sich ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets (WÜG) der Ge- meinde liegenden Weiler G./R. gestützt auf die technische Wegleitung zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs sicher weniger als drei Bauplätze verblieben und die im Streit befindliche Parzelle F._____ damit offensichtlich eine potentielle Auszonungsfläche darstelle. 10.2.Für die Beschwerdegegnerin 1 sind – mit Verweis auf die vertieften Aus- führungen der Baukommission bzw. die Vorinstanz – die Voraussetzungen für eine Sistierung in Bezug auf das fragliche Bauvorhaben auf Par- zelle F._____ gerade nicht gegeben. Die Baukommission habe in Kennt- nis der Vorbereitungsarbeiten des Gemeindevorstands für die Ortspla- nungsrevision und in einer Gesamtschau aller Bauzonen ein Bauvorhaben im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit aktuellem und zukünftigem Recht so- wie auf die in der Planungszone definierten Kriterien geprüft. Der Gemein- devorstand, der die künftige Planung für die Gemeindeversammlung vor- bereite, habe den Schluss der Baukommission, dass das Bauvorhaben nicht unter die Planungszone vom 18. Februar 2019 zu stellen sei, bestätigt. Die Parzelle F._____ liege inmitten des weitgehend überbauten Gebiets. Unterhalb der Via G._____ befänden sich zwei Wohngebäude und oberhalb der Strasse drei Gebäude. Mit dem Bauvorhaben werde folg-
  • 54 - lich die bestehende Baulücke geschlossen. Mit einer Auszonung würden unterhalb und oberhalb der Strasse je zwei unzulässige Kleinstbauzonen geschaffen, womit der Charakter des Dorfes verloren ginge. Die Topogra- fie sei ideal zur Realisierung eines Hauses und die Erschliessung mit der Angrenzung an die Via G._____ unproblematisch. Zudem lägen die Ver- sorgungs- und Entsorgungsleitungen in unmittelbarer Nähe. Gerade in der Dorfzone am Dorfeingang stehe eine Auszonung in einer Gesamtschau über das Gemeindegebiet ausser Frage. Die Beschwerdegegnerin 1 gibt an, sich der Redimensionierung der Bauzonen und der Abstimmung der Gemeindeversammlung über die Planung bewusst zu sein. Der Gemein- devorstand habe die Bauzonen überprüft und die potentiellen Auszo- nungsflächen effektiv abseits bzw. ausserhalb und am Rand des weitge- hend überbauten Gebiets, im Rahmen einer Gesamtschau aller Bauzonen im Gemeindegebiet ebenfalls bereits evaluiert. Die Parzelle F._____ gehöre definitiv nicht dazu und werde deshalb eine zukünftige Planung nicht negativ präjudizieren. 10.3.Am 18. Februar 2019 hatte der Gemeindevorstand D._____ gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit einstweiliger Geltung bis 14. März 2021 erlassen. Ziel derselben ist die Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Dorf-, Dorferweiterungs- und Wohnzonen sowie Gewerbe- und Wohnzonen) abseits und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG und des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018 sowie die Umsetzung der weiteren Vorgaben gemäss diesen Geset- zen, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (siehe KRIP- S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen). Bauvorhaben dürfen demnach nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgese- hen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten. Baube-

  • 55 - willigungen sind insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorha- ben Flächen beansprucht, die ausserhalb des weitgehend überbauten Ge- biets liegen. In diesem Fall darf das Bauvorhaben eine allfällige Auszo- nung der verbleibenden Restfläche nicht negativ beeinflussen. Die Pla- nungszone blieb unangefochten (vgl. Bf1-act. 5). Am 22. Februar 2021 wurde die Planungszone um zwei Jahre verlängert, wobei die vorstehend erwähnten Planungsziele unverändert blieben. 10.4.Im Rahmen einer Baueinsprache ist die akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung – insbesondere bei einer erheblich veränderten Sach- oder Rechtslage im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG sowie wenn das Inter- esse an deren Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden In- teressen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegt – grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Eine Planungszone im Sinne von Art. 27 RPG und Art. 21 KRG trägt zur Sicherung einer Nutzungsplanung bei, womit für die Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Bauvorhabens also insbesondere dessen Vereinbarkeit mit der Planungszone massge- bend ist. Dem Grundsatz nach entfaltet eine Planungszone ihre Wirkung auf Bauvorhaben bzw. Baugesuche, welche nach dem Erlass der Pla- nungszone eingereicht werden. Ob und inwieweit eine Planungszone die Behandlung bereits hängiger Baugesuche hemmt, hängt auch vom kanto- nalen Recht ab (siehe zum Ganzen RUCH, in: Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend: Praxiskommentar NUP 2016], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 Rz. 25 f. und 53 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2020 vom 9. Juli 2021 E.4.2, 1C_440/2019 vom 7. Januar 2020 E.4.3.1; VGU R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.5.4). Bauvorhaben dürfen während der Geltung einer Planungszone infolge deren negativen Vorwir- kung also nur noch bewilligt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung dadurch nicht erschwert wird bzw. sie weder den rechtskräftigen noch den

  • 56 - vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (siehe BGE 136 I 142 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom

  1. November 2017 E.4.5, 1C_518/2016 vom 26. September 2017 E.5.5 f. und 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E.3.2). 10.5.Daraus ergibt sich, dass unter dem Gesichtspunkt der Planungszone die Zulässigkeit der erteilten Baubewilligung auch unter dem Gesichtspunkt der Auszonungseignung bzw. -wahrscheinlichkeit der Parzelle F._____ zu beurteilen ist. Unbestritten ist die Gemeinde D._____ gemäss kantonalem Richtplan als Gemeinde mit überdimensionierter Wohn-, Misch- und Zen- trumszonen (WMZ) bis 2030 festgesetzt. Die Gemeinden haben gemäss kantonalem Richtplan, der von der Regierung in den Bereichen Raumord- nungspolitik (Kapitel 2) und Siedlung (Kapitel 5) mit Beschluss vom
  2. März 2018 (vom Bundesrat am 10. April 2019 genehmigt) bzw.
  3. Juni 2019 (Kenntnisnahme Genehmigungsbeschluss und Änderungen im Richtplantext gemäss bundesrechtlichem Genehmigungsbeschluss) geändert wurde, die gesamtkantonalen Grundlagen zu überprüfen und dem Kanton Bericht zu erstatten (siehe dazu die genehmigten Richtplan- bestandteile unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwal- tung/dvs/are/dienstleistungen/richtplanung/Seiten/Text-und-Karte.aspx, zuletzt besucht am 29. März 2022). Der Kanton Graubünden tätigte im Hinblick auf die Richtplananpassung infolge der RPG-Revision vom
  4. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014, verschiedene Erhebungen, damit den kommunalen Kapazitätsberechnungen nur effektiv nutz-/überbaubare und verdichtbare Kapazitätsreserven zugrunde gelegt werden. Dem Richt- planauftrag betreffend die Überprüfung der gesamtkantonalen Grundla- gen für Gebiete mit Auszonungspotenzial an WMZ > 0.3 ha sowie der Übersicht mit Gebieten mit nicht überbaubaren WMZ-Flächen > 1 ha, wel- che die gesamtkantonale Bilanz belasten, ist die Beschwerdegegnerin 1 noch nicht nachgekommen, ist die Erarbeitung des kommunalen räumli-
  • 57 - chen Leitbilds (KRL), in dem graphisch potenzielle Auszonungsgebiete be- zeichnet werden sollen, doch noch hängig. 10.6.Entscheidend ist, dass die verbliebenen, mobilisierbaren WMZ-Reserven mit der erwarteten Bevölkerungsentwicklung korrespondieren. Nach der voraussichtlichen Genehmigungspraxis der Regierung betreffend Ortspla- nungsrevision könnten Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern – trotz grundsätzlichem Rückzonungsbedarf – pro 100 Einwohner einen Bauplatz im Sinne einer angemessenen Reserve beibehalten (vgl. dazu ARE GR, Technische Wegleitung zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Orts- planung vom Dezember 2020, S. 3 ff.). Aus der erwähnten technischen Wegleitung des ARE GR ergibt sich weiter, dass C-Gemeinden mit über- dimensionierter WMZ, wozu die Beschwerdegegnerin 1 gehört, die WMZ- Reduktion stufenweise anzugehen haben. In erster Priorität sind nicht er- schlossene bzw. nicht überbaubare WMZ-Reserven am Siedlungsrand und ortsbaulich bedeutende (momentan einer WMZ zugeordnete) Frei- räume heranzuziehen und im Rahmen der Ortsplanungsrevision einer nWMZ zuzuweisen, in zweiter Priorität sollen auch erschlossene WMZ- Reserven am Siedlungsrand einer geeigneten nWMZ zugewiesen werden, als Drittes dann nicht erschlossene WMZ-Reserven innerhalb des Sied- lungskörpers und schliesslich auch noch bereits erschlossene WMZ-Re- serven innerhalb des Siedlungskörpers (siehe ARE GR, Technische Weg- leitung zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom De- zember 2020, S. 4 f.). 10.7.Für die Beschwerdeführer ist erstellt, dass die Fläche der peripher gelege- nen Parzelle F., die am Rande der Bauzone liege, offensichtlich am Rande des überbauten Gebiets von G. und damit klarerweise "aus- serhalb des weitgehend überbauten Gebietes" der Gemeinde D._____ im Sinne der Planungszone vom 18. Februar 2019 liege und somit in den An- wendungsbereich der zu überprüfenden und der anzupassenden Bauzo-

  • 58 - nen falle bzw. eine potentielle Auszonungsfläche darstelle. Die periphere Lage bzw. eine solche am Rand des (effektiv) überbaubaren Siedlungsge- bietes ist für die Bejahung eines realistischen Rückzonungspotentials aber ohnehin nicht das einzig massgebende Kriterium. So kann etwa eine be- stehende Erschliessung gegen eine (prioritäre) Rückzonung sprechen (vgl. dazu etwa die Kriterien des KRL auf S. 29 und in der Technischen Wegleitung zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung des ARE GR auf S. 4). Vorliegend soll der Gemeindevorstand im Hinblick auf die Revision der Nutzungsplanung weitere Entscheidungen gefällt haben bzw. sollen gewisse Parzellen, wozu die Parzelle F._____ jedoch nicht gehöre, bereits zur Aus- bzw. Rückzonung vorgesehen worden sein. Da- bei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Baubewilligungserteilung während einer geltenden Planungszone keine Ausnahmebewilligung dar- stellt, sofern das Bauvorhaben die zukünftige Planung (voraussichtlich) nicht erschweren kann, sondern ein eigentlicher Anspruch auf die Bewilli- gungserteilung besteht (vgl. RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschan- nen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 54). 10.8.Die Beschwerdegegnerin 1 bringt – in Anbetracht der Siedlungsstruktur der Gemeinde D._____ mit verschiedenen Weilern – zu Recht vor, dass die Parzelle F._____ in Bezug auf den Weiler G./R. durchaus als innerhalb bzw. zumindest am Rand des weitgehend überbauten Ge- biets gelegen betrachtet werden kann und damit nicht klar peripher gele- gen ist. Beim Weiler G./R. ist zu beachten, dass dieser, wie weitere Weiler in der Gemeinde auch, eine langgezogene Form aufweist, wobei sich sämtliche Liegenschaften entlang der Hauptstrasse via G._____ positionieren, so dass kein eigentlicher Dorfkern vorhanden ist. Die Parzelle F._____ ist Teil der stärksten Anhäufung von Gebäuden im Weiler G./R. und zwischen der Via G._____ und der Via G.-R. eingefasst. Überdies erscheint die Parzelle am Eingang

  • 59 - des Dorfes bzw. des Weilers G./R. als passender Siedlungs- abschluss. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin 1 und ihrer nachvollziehbaren Darlegungen zu anderen potenziellen Auszonungs- flächen, stellt die Parzelle F._____ somit kein in sehr hoher Priorität zurückzuzonendes Grundstück dar. Der Kanton hat denn auch die Par- zelle F._____ nicht als potentielle Auszonungsfläche bezeichnet bzw. nicht ins Auge gefasst, diese Parzelle als Auszonungsfläche zu bezeich- nen. Somit erscheint der Entscheid der Vorinstanz, die Parzelle F._____ aus dem potentiellen Auszonungsgebiet auszuschliessen, als durchaus vertretbar, basiert er doch auch auf durchaus plausiblen sowie richtplan-, verfassungs- und gesetzeskonformen Überlegungen. Der Entscheid, das strittige Bauvorhaben – trotz der geltenden Planungs- zone – als bewilligungsfähig zu erachten, ist auch im Rahmen der verwal- tungsgerichtlichen Kognition gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht zu be- anstanden. Denn die Beurteilung der Vorinstanz, wonach das strittige Bau- vorhaben mangels Erschwerung der künftigen Planung bzw. der Verein- barkeit sowohl mit dem geltenden als auch dem (voraussichtlichen) künf- tigen Recht, als bewilligungsfähig erachtet wird, kann gut nachvollzogen werden. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass einem solchen Ent- scheid der kommunalen Baubewilligungsbehörde (vgl. dazu Art. 85 Abs. 2 KRG und Art. AC._____ Abs. 1 BG), welche gemäss Art. AC._____ Abs. 1 BG auch als (federführende) Planungsbehörde amtet, insbesondere in planerischen Gesichtspunkten (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 KRG), ein gewisser, von der Gemeindeautonomie geschützter Beurteilungsspielraum zuge- standen werden kann (vgl. BGE 145 I 52 E.3.3, 137 I 235 E.2.5 und 128 I 3 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E.5.3, 1C_241/2019 vom 19. August 2019 E.2.2 und 1C_494/2018 vom

  1. Juni 2019 und 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.2 ff.; VGU R 19
  • 60 - 52 vom 13. Oktober 2021 E.4.6). Aufgrund des Gesagten erweist sich diese Rüge damit als unbegründet. 11.1.Somit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuwei- sen. Bei diesem Verfahrensausgang gingen die Gerichtskosten, beste- hend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 sowie Art. 72 Abs. 2 VRG grundsätzlich vollumfänglich und zu gleichen Teilen sowie unter solidari- scher Haftung zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2. Wie in der vorste- henden Erwägung 4.2 aber bereits festgehalten, wäre die Baukommission bzw. die Vorinstanz zwingend gehalten gewesen, vor Ergehen des Bau- entscheids die Bauberatung beizuziehen. Unterliegt eine Partei nur des- halb vollständig, weil ein formeller Fehler (Nichtvornahme der Beweisab- nahme) der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren geheilt wurde, soll die- sem Umstand im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rech- nung getragen werden (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E.6.1 ff., 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E.7.3, 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E.7.3 f. und 1C_98/2012 vom 7. Au- gust 2012 E.9.3). Unter Berücksichtigung der nachträglichen Einholung des Berichtes des Bauberaters sind die Gerichtskosten zu 1/10 der Be- schwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Dies in Nachachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung betreffend Heilung formeller Mängel im Rechtsmittelverfahren sowie des in Ausnahmefällen für die Kosten- und Entschädigungsregelung heranzuziehenden Verursacherprinzips (vgl. dazu VGU R 18 104 vom 15. Januar 2019 E.6 mit Hinweisen). Das Gericht erachtet dabei ermessensweise – unter Berücksichtigung des Streitwertes und des verursachten hohen Verfahrensaufwandes – eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 5'000.-- für angemessen. Davon sind den Beschwer- deführern 1 und 2 insgesamt 9/10 bzw. CHF 4'500.-- (zzgl. Anteil an Kanz-

  • 61 - leiauslagen) und der Beschwerdegegnerin 1 1/10 bzw. CHF 500.-- (zzgl. Anteil an Kanzleiauslagen) zu überbinden. 11.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der obsiegenden Gemeinde steht in der Regel in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Auch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden R 20 99 und R 20 100 werden abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF5'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF1'403.-- zusammenCHF6'403.-- gehen im Umfang von CHF 5'762.70 (9/10) zu Lasten von A._____ sowie B., C. und im Umfang von CHF 640.30 (1/10) zu Lasten der Gemeinde D._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

  • 62 - [Mit Urteil 1C_451/2022 vom 13. Mai 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen, den vorliegenden Entscheid aufgeho- ben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kan- tonalen Verfahrens an dieses Gericht zurückgewiesen.]

Zitate

Gesetze

42

BEG

BEV

  • Art. 46 BEV
  • Art. 47 BEV
  • Art. 49 BEV

BV

GG

  • Art. 25 GG
  • Art. 32 GG
  • Art. 33 GG

KRG

KRVO

  • Art. 44 KRVO
  • Art. 52 KRVO
  • Art. 53 KRVO

LSV

RPG

USG

VRG

  • Art. 2 VRG
  • Art. 6 VRG
  • Art. 6a VRG
  • Art. 11 VRG
  • Art. 17 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 53 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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