VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 95 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarGross URTEIL vom 30. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B. und C., D., E., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Georg Mattli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde F., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegnerin 1 und G._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett,
2 - Beschwerdegegnerin 2 und H., Beigeladener betreffend Quartierplan "I."
3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Beschluss des Gemeindevorstandes F._____ vom 22. Juni 2009 wurde die erste Version des Quartierplans I._____ (QP 2009) genehmigt, nachdem der Quartierplan in der Zeit vom 15. Mai 2009 bis 13. Juni 2009 erstmals öffentlich aufgelegt worden war. In den Jahren 2012 bis 2014 erfolgte eine Erweiterung des Quartierplans. Neu wurde – nebst den bereits im Quartierplan enthaltenen Parzellen J._____ [Miteigentümer B._____ und C., D. sowie E.], K. [Alleineigentümerin G._____ AG; neu Parzellen L., M.] und N._____ ganz im Osten [Alleineigentümer A.; neu Parzellen O., P.] – auch die im Jahre 2010 eingezonte Parzelle R. im Nordwesten [Alleineigentümer H.] ins Quartierplangebiet aufgenommen. Zur Erschliessung der Parzelle R. wurde im Generellen Erschliessungsplan (GEP) eine private Zufahrtsstrasse über die Parzelle J._____ festgelegt. Diese Ergänzung des GEP wurde am 17. April 2013 vom Kanton genehmigt. Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 genehmigte der Gemeindevorstand F._____ die erweiterte Version des Quartierplans (QP 2014), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Zur Begründung dieser Anträge wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Interessen der einzelnen Quartierplanbeteiligten ungleich bzw. einseitig zu Gunsten der Eigentümer von Parzelle K._____ [neu: L./M. – mit geplanter Überbauung] und Parzelle R._____ [Zufahrt direkt hinter bestehendem Haus auf Parzelle J.] berücksichtigt worden seien (Beschwerde Ziff. 15/16, S. 7-9). Die Voraussetzungen für die Änderung des bestehenden und rechtskräftigen Quartierplans (Versionen QP 2009 und QP 2014) seien nicht erfüllt und die erneuten Anpassungen (QP 2018) daher nicht genehmigungsfähig (Beschwerde Ziff. 17-20, S. 9-10). Weiter wurde die Gewährung unzulässiger Nutzungsboni (so Abweichungen der Regelbauweise bezüglich Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelängen, Berechnung der Gesamt- und Fassadenhöhe sowie Pult- und Flachdächern) (Beschwerde Ziff. 21-23, S. 10-11) moniert. Im Einzelnen wurde vertieft zur unzulässigen Festlegung der Gebäudehöhen (Beschwerde Ziff. 24-28, S. 12-13), zu rechtswidrigen Flachdachterrassen inkl. Flachdächern (Beschwerde Ziff. 29-31, S. 13-14) sowie zur Nichteinhaltung der maximal zulässigen Gebäudelängen Stellung genommen; mit dem Fazit, dass die QP-Vorschriften 2018 den vom kommunalen Baugesetz festgelegten Rahmen in verschiedener Hinsicht sprengten und diese deshalb in dieser Form nicht in Kraft gesetzt werden könnten (Beschwerde Ziff. 32-33, S. 14). Zur Anpassung des QP 2018 wurde im Sinne eines Eventualbegehrens zudem festgehalten, dass es völlig unverständlich sei, dass die Gemeinde die unter den Parteien getroffene Grundsatzeinigung – wonach die Zufahrtsstrasse zur Parzelle R. auf Parzelle J._____ um mindestens 3 Meter nach Norden
6 - verschoben und der Wendehammer auf Parzelle J._____ gegen Osten auf Parzelle K._____ (mit reduzierter Strassenbreite von 2 Metern) versetzt würden – nicht in ihrem letzten Beschluss mitberücksichtigt hätten (Beschwerde Ziff. 34, S. 14). Auch sei der Verteilschlüssel für die Erschliessungskosten für nichtig zu erklären, weil nicht ersichtlich sei, worin der wirtschaftliche Sondervorteil oder Mehrwert zugunsten der Parzellen J._____ und N._____ (neu O./P.) bestehen sollte, der durch die konkret geplante Zufahrtsstrasse zur Parzelle R._____ geschaffen werde und der es rechtfertigen würde, der Eigentümerschaft der Parzelle J._____ einen Anteil an den Erschliessungskosten von CHF 33'051.-- bzw. der Parzelle N._____ von CHF 98'458.-- aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung sei schlechterdings nicht haltbar und der erarbeitete Verteilschlüssel deshalb nichtig (Beschwerde Ziff. 35-38, S. 15). Zum Antrag (unter Ziff. 5) wurde ausgeführt: Um zu verhindern, dass Fakten geschaffen würden, die bei Gutheissung der Beschwerde unter Umständen schwer rückgängig zu machen seien, müsse der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werden (Beschwerde Ziff. 39, S. 16). 6.Mit Stellungnahme vom 12. November 2020 beantragte die G._____ AG (Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sei unklar, weshalb zwei Anträge gestellt worden seien. Jedenfalls sei nicht detailliert begründet worden, aus welchen Gründen der Quartierplan nicht in Kraft gesetzt werden sollte bzw. warum die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Auf diese Anträge sei mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (B. Prozessuales Ziff. 1, S. 2). Auf die Kritik der fehlenden Voraussetzungen für die Änderung des Quartierplans sei ebenso wenig einzutreten, da keiner der Beschwerdeführer gegen den Einleitungsbeschluss vom 22. August 2016 Beschwerde im Sinne von Art. 16 Abs. 2 KRVO erhoben habe. Der Einleitungsbeschluss sei rechtskräftig. Über die Zulässigkeit der Änderung des Quartierplans könne nicht mehr entschieden werden (Ziff. 2, S. 3).
7 - Gegenstand des Beschwerde- und Einspracheverfahrens könnten nur jene Änderungen resp. Bestimmungen des betreffenden Quartierplans sein, die Gegenstand des Quartierplanänderungs- bzw. Auflageverfahrens (2018) waren. Diese seien in den revidierten Quartierplanvorschriften (QPV) rot hervorgehoben. Alle anderen Teile und Bestimmungen des seit 2009 gültigen Quartierplans mit Ergänzung aus dem Jahre 2012 [2014], die nicht geändert werden sollten, seien rechtskräftig. Dagegen könne weder Einsprache noch Beschwerde geführt werden. Sie seien nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und könnten somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (Ziff. 3, S. 3). Inhaltlich wurde geltend gemacht, es verstehe sich von selbst, dass Quartierpläne im Lauf der Jahre an die veränderten Verhältnisse angepasst werden müssten. Seit Erlass des QP- 2009 seien – vier namentlich genannte – Gesetzesrevisionen in Kraft getreten. Heute werde eine verdichtete Bauweise angestrebt (vgl. KRIP-S). Die Aktualisierung des QP-2009 sei zweifellos nicht nur zulässig, sondern sogar geboten gewesen. Nachdem der Einleitungsbeschluss für die Änderung des Quartierplans unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, müsse nicht mehr über die Voraussetzungen für die Änderungen debattiert werden (C. Materielles Ziff. 1.1-1.3, S. 3-4). Es treffe in keiner Weise zu, dass die Gemeinde die Interessen einzelner Grundeigentümer bevorzuge. Für alle Beteiligten gälten die gleichen QPV. Die Beschwerdegegnerin 2 sei die einzige, die aktuell ein Interesse daran zeige, ihre Parzelle K._____ [neu L./M.] im QP-Gebiet zu überbauen. Ihr Projekt füge sich gut in die Umgebung ein, sei eine Art Richtprojekt, aber nicht Bestandteil des Quartierplans. Der Verlauf der Erschliessungsstrasse sei im jetzt zu beurteilenden Abänderungsverfahren nicht verändert worden. Das QP- Gebiet befinde sich am Hang, der gegen oben steiler werde. Talseitig grenze es an die RhB, zu der Bauten aufgrund der NIS-Verordnung Abstand halten müssten. Aufgrund der Topographie sei die Erschliessung nur von Osten möglich. Ebenfalls logisch sei, dass es im QP-Gebiet zwei Baureihen geben werde, eine untere, auf der Höhe des bestehenden
8 - Hauses auf Parzelle J., und eine obere. Mit der (Stich-) Strasse zwischen der oberen und unteren Baureihe könnten die Überbauungen auf beiden Seiten erschlossen werden. Die Parzelle R. könne wegen der (Hang-) Steilheit nicht über die Parzelle S._____ – welche nicht zum QP- Perimeter zähle – erschlossen werden. Genau deshalb sei die Parzelle R._____ nachträglich (2012) ins Beizugsgebiet aufgenommen worden. Die Parzelle N._____ (neu O./P.) ganz im Osten werde durch die Erschliessungsstrasse nicht "zerschnitten", sondern (erst) sinnvoll erschlossen (Ziff. 2.1-2.7). Art. 18 QPV und die übrigen Gestaltungs- und Bauvorschriften in den QPV seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Änderung/Erweiterung (QP-2018). Die dazu erhobenen Einwände seien auch materiell unbegründet (im Detail Ziff. 4.1- 10, S. 6-7). Die behauptete Nichtigkeit des Kostenverteilschlüssels sei keineswegs begründet, weshalb darauf gar nicht einzutreten sei. Die dazu einschlägigen Art. 32 ff. QPV blieben unverändert in Kraft, zumal der Kostenverteiler nicht Inhalt der Änderung/Erweiterung (QP-2018) sei. Ferner sei ein öffentliches Interesse an der (privaten) Überbauung des QP- Gebiets auch nicht identisch mit der öffentlichen Interessenz an Erschliessungsanlagen und dergleichen (vgl. Ziff. 11.1-11.3, S. 8). 7.In der Vernehmlassung vom 25. November 2020 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Im QP- 2009 seien namentlich die Erschliessung der Parzellen J., K. und N._____ sowie der Verteilschlüssel für die Erschliessungskosten geregelt worden. Diese seien somit seit mehreren Jahren rechtskräftig. Es stimme absolut nicht, dass die Änderung aufgrund der Änderungswünsche der Beschwerdegegnerin 2 gemacht worden sei. In der Publikation sei mit keinem Wort auf so etwas hingewiesen worden. Lediglich der ursprüngliche Antrag auf Überprüfung der Einleitung des Verfahrens auf Änderung des Quartierplans sei von ihr erfolgt, worauf die Beschwerdegegnerin 1 die
9 - Einleitung am 22. August 2016 beschlossen habe. Dieser Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (III. Materielles Ziff. 2, S. 2 und Ziff. 4.1-4.2, S. 4). Die Quartierplanänderung sei einzig und allein nach den einzelnen Bestandteilen des Quartierplans, die öffentlich aufgelegt waren, genehmigt worden. Die Baupläne der Beschwerdegegnerin 2 seien klar nicht Bestandteil des Quartierplanes und seien deshalb auch nicht öffentlich aufgelegen. Deren Überbauungspläne seien "nur" der ursprüngliche Anstoss gewesen, auf welchen hin von der Beschwerdegegnerin 1 mit Hilfe des Planers der Q._____ AG überprüft worden sei, ob der Quartierplan anzupassen sei (Ziff. 7, S. 5). Die Erschliessung des Quartierplangebietes – inkl. Verteilschlüssel und Erschliessungskosten – sei bereits in den rechtskräftigen QP-2009 und QP- 2014 geregelt worden (Ziff. 9.1, S. 6). Es stimme auch nicht, dass der untere Teil der neuen Parzelle P._____ (südlicher Teil der Parzelle N.) wegen der Erschliessungsstrasse praktisch wertlos werden würde. Dessen tieferer Wert sei ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass diese Parzelle ausserhalb der Bauzone liege. Die 'Nutzungsboni' würden für das ganze Plangebiet gelten, und somit auch für die Beschwerdeführer (Ziff. 9.5-9.6, S. 7). Die Voraussetzungen für die Änderung des Quartierplanes seien erfüllt worden. Vorliegend zeige sich die Situation, dass ein über 10 Jahre alter Quartierplan bestehe – mit dem QP-2014 sei lediglich die Parzelle R. ins Quartierplangebiet einbezogen worden, ohne dass der QP-2009 inhaltlich geändert worden wäre -, gestützt auf welchen die Quartierplanbetroffenen noch keine Dispositionen, insbesondere keine Bautätigkeiten getroffen hätten. Wenn nun die Quartierplanvorschriften (QPV) in den vorliegend interessierenden Bereichen – Höhen, Baufelder, Gebäudelänge und Flachdachterrassen, Art. 18 bis 18C QPV – geändert würden, brächte dies für die Quartierplanbeteiligten absolut keine Nachteile. Keiner von den Beschwerdeführern hätte nämlich nach den alten QPV gebaut. Ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des alten QP-2009 könne deshalb
10 - praktisch vernachlässigt werden. Das Interesse der Beschwerdegegnerin 2 an einer effizienten, haushälterischen und zeitgemässen Nutzung des verfügbaren Baulands im betreffenden Quartierplangebiet sei demgegenüber erheblich. Mit dem QP-2009 wäre eine solche Nutzung nicht möglich gewesen. Das Interesse an einer Änderung des Quartierplanes müsse bereits aus diesem Grunde höher bewertet werden als das Interesse am Erhalt des bestehenden Quartierplanes (Ziff. 11, S. 7- 8). Ein weiteres Argument für eine Änderung des QP-2009 seien die (sechs) seither eingetretene Veränderungen bezüglich Rechtssetzung und Sachlage. Dass die Beschwerdeführer aktuell selbst keine Überbauungspläne hätten, ändere nichts daran. Ebenso wenig entscheidend sei die Frage, ob in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin 1 dringender Wohnungsbedarf bestehe oder nicht. Es sollte nämlich einzig und allein die effiziente Nutzung von Bauland ermöglicht werden, was im öffentlichen Interesse liege (Ziff. 12/13, S. 8-9). Es wurde weiter detailliert zur Zulässigkeit und Berechtigung der gewährten Nutzungsboni (Ziff. 14- 22, S. 9-11), zum Eventualantrag um Anpassung des QP-2018 (Ziff. 23, S. 11-12) sowie dem als 'nichtig' gerügten Verteilschlüssel der Erschliessungskosten (Ziff. 24, S. 12-13) Stellung genommen. 8.Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. November 2020 wurde der Beschwerde R 20 95 die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt. 9.Mit Replik vom 16. Dezember 2020 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 1. Oktober 2020 fest, soweit die Anträge nicht bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. November 2020 beurteilt wurden. In den Erwägungen wurden die früheren Argumente für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Nichtinkraftsetzung des QP-2018 mit den darin enthaltenen Änderungen
11 - gegenüber dem QP-2009 und QP-2014 nochmals ausführlich (auf 14 Seiten) erläutert, vertieft und zum Teil ergänzt. 10.Mit Dupliken vom 6. Januar 2021 (Beschwerdegegnerin 1) und 25. Januar 2021 (Beschwerdegegnerin 2) äusserten sich die Gemeinde und die Bauherrschaft der Parzelle K._____ [neu L./M.] ebenfalls nochmals zur Sache. 11.Am 27. Januar 2021 reichte der Anwalt der Beschwerdegegnerin 2 und am
13 - frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 1. Oktober 2020 ist daher – mit Ausnahme der in E. 2.1.4. nachfolgend erwähnten Begehren (Ziff. 3/4/5) – einzutreten. 2.Für die Einleitung und Änderung oder Anpassung eines Quartierplans (hier Quartierplan I._____ Version [QP] 2009 mit Erweiterung [QP] 2012/2014) wird nach Art. 21 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) vorausgesetzt, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans erheblich geändert haben. Die Bestimmung korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), der besagt, dass – sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben – die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Diese Bundesvorschrift gilt für alle Arten von Nutzungsplänen, also neben den Quartierplänen auch für die verschiedenen Sondernutzungspläne (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar, RPG, Bern 2006, Art. 21 N 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.3.2 mit Hinweis auf AEMISEGGER/KISSLING, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG; Nutzungspläne, 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, Rz. 59 ff.). Wie die Raumplanung im Allgemeinen bildet auch die Nutzungsplanung eine ständige und durchgehende Aufgabe, die eine Veränderung der Verhältnisse und neue Erkenntnisse zu berücksichtigen hat. Eine Planung gilt nur als sachgerecht, wenn sie bei Bedarf mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird. Das gilt nicht nur für Bauzonen, die nach dem jeweiligen Bedürfnis nach Bauland (Art. 15 lit. b RPG – mit Planungshorizont von 15 Jahren) auszurichten sind, sondern für die Nutzungsplanung schlechthin. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; SR 101) steht einer derartigen Anpassung nicht entgegen, zumal sie dem Eigentümer keinen Anspruch darauf vermittelt, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Im Gegenteil:
14 - Eine Planung, die nicht mehr zeitgerecht ist, widerspricht nicht nur den Planungsgrundsätzen des RPG, sondern im Fall von Nutzungseinschränkungen auch der Eigentumsgarantie (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 N 11). Das Quartierplanverfahren lässt sich in zwei voneinander getrennte Planungsschritte unterteilen, welche es strikte auseinanderzuhalten gilt (Urteil des Bundesgerichts 1C_437/2019 vom 4. Dezember 2020 E.1.3, 1C_420/2015 vom 22. April 2016 E.3.1, 1C_12/2013 vom 27. März 2014 E.1.3, 1C_230/2012 vom 21. Februar 2013 E.5). 2.1.In einem ersten Schritt gibt der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen (Art. 16 Abs. 1 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 4 KRVO). Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss und eröffnet diesen den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 4 KRVO; vgl. PVG 2011 Nr. 17, 2008 Nr. 19). 2.1.1. Im konkreten Fall ist zunächst erstellt, dass bereits im Jahre 2009 ein umfassendes Quartierplanverfahren im fraglichen Teilgebiet der
15 - Beschwerdegegnerin 1 durchgeführt, genehmigt und rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 8 mit Protokollauszug Sitzung Nr. 12/09 vom 22. Juni 2009; Bf-act. 9 mit Quartierplanvorschriften [QPV], Bestandestabelle [Anhang 1], Neuzuteilungsplan [Anhang 2], Verteilschlüssel [Anhang 3]; Skizze Erschliessungsstrasse [Anhang 3.1], Wasser [Anhang 3.2], Schmutzwasser [Anhang 3.3], Energie [Anhang 3.4], Planungskosten [Anhang 3.5], Kostenschätzung/Berechnung Entschädigung Fussweg [Anhang 4], provisorischer Kostenverteiler [Anhang 5] und Grundbuchauszügen [Anhang 6]; zzgl. detailliertem Bestandesplan 1:500 [farbig], Erschliessungsplan 1:500 sowie Neuzuteilungsplan 1:500). Mit Entscheid vom 13. Januar 2014 genehmigte die Beschwerdegegnerin 1 sodann die 'Erweiterung des Quartierplans' (Bf-act. 10), wobei sich die Erweiterung des Beizugsgebiets ausschliesslich und kostenfällig auf die (im Jahre 2012) neu einzonierte Hangparzelle Nr. R._____ im Nordwesten bezog, was eine entsprechende Anpassung der QPV (Bf-act. 11) zzgl. der Anhänge nach sich zog. Diese Erweiterung wurde auch im Bestandsplan 1:500, Neuzuteilungsplan 1:500 und Erschliessungsplan 1:500 gut sichtbar nachgeführt, wobei auch noch eine Änderung des Generellen Erschliessungsplanes (GEP) erforderlich war. Der Standort des bisherigen Wendehammers im Grenzbereich der Parzellen J._____ und neu L./M. [ehemals Parzelle K.]) blieb unverändert, die geplante Quartierzufahrtsstrasse sollte aber gegen Westen hin neu direkt bis zur Parzelle R. verlängert werden (Strassenbreite 3.30 m; Fläche 67 m 2 ; Abstand 50 cm zu Gebäudeanbau [16C-A] auf Parzelle J._____). Diese Ergänzung des GEP wurde vom Kanton am 17. April 2013 genehmigt, worauf die Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits am 13. Januar 2014 die erweiterte Version des Quartierplans (QP 2014) genehmigte. Beide Genehmigungen sind danach in Rechtskraft erwachsen und somit bis dato rechtsverbindlich.
16 - 2.1.2. Mit Beschluss vom 24. August 2016 (Bf-act. 13) i.S. "Einleitung Quartierplanverfahren [..] – Überarbeitung" hielt die Beschwerdegegnerin 1 neu fest: Am 8. Juli 2016 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 53 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) die Absicht zur Einleitung des Quartierplanverfahrens für das Gebiet I._____ wie folgt öffentlich bekannt gegeben sowie den betroffenen Grundeigentümern mit Brief vom 6. Juli 2016 schriftlich mitgeteilt:
18 - die beiden Rechtsbegehren (Ziff. 3 und Ziff. 4) der Beschwerde ist deshalb mangels zulässigen Anfechtungsobjektes gar nicht einzutreten. Dem Begehren in Ziff. 5 (Gewährung aufschiebende Wirkung) wurde vom Instruktionsrichter bereits mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2020 (Sachverhalt Ziff. 8) entsprochen, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist. 2.2.In einem zweiten Schritt lässt der Gemeindevorstand – nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses als ersten Schritt – den Quartierplan durch Fachleute (hier: Planungsbüro Q._____ AG) erarbeiten. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung. Vorliegend ist dies mit Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. April 2017 (Aufforderung zur Mitwirkung; Äusserungsmöglichkeit zum Vorprojekt) ordnungsgemäss geschehen (Bf-act. 14). Der Gemeindevorstand legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile des überarbeiteten Quartierplans fest und sorgt dafür, dass die öffentlichen Interessen bei der Planung berücksichtigt werden. Er unterbreitet Entwürfe für Quartierpläne vor der öffentlichen Auflage dem Grundbuchamt zur formellen Prüfung (Art. 17 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 31 KRVO). Der Entwurf für den Quartierplan wird erneut während 20 Tagen öffentlich aufgelegt und dagegen kann erneut separat Einsprache erhoben werden (Art. 18 und Ar. 19 KRVO, Art. 32 und Art. 33 Abs. 1 KRVO). Inhaltlich wird zu den Bestandteilen eines Quartierplans in Art. 52 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) geregelt, dass die Quartierplanbestimmungen Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel) enthalten sollten. Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. Gemäss Art. 52 Abs. 3 KRG enthält der Quartiererschliessungsplan die
19 - notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers [...]. Nach Art. 54 Abs. 1 KRG gehen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten. Für die Abgabepflicht und die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten unter den Quartierplanbeteiligten gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Erhebung von Beiträgen (Art. 54 Abs. 3 KRG). 2.2.1. Im konkreten Fall geht es ausschliesslich um die zweite Planungsphase, d.h. die Überarbeitung (der QP-2009 inkl. deren Erweiterung mit QP-2014), also einzig um die Anpassung des QP-2018 mit (rot) markierten Änderungen der Quartierplanvorschriften einschliesslich Anhängen in der Fassung gemäss öffentlicher Auflage vom 20. April 2018 bis 20. Mai 2018 (Bf-act. 15 – Änderungen Art. 18 [Gesamt- und Fassadenhöhe], Art. 18A [Baufeld Hochbauten/Auto-/Velounterstand], Art. 18B [Gebäudelänge] und Art. 18C [Flachdachterrassen]; Art. 29 [Einbezug jeweils anstossender Grundeigentümer bei Ausgestaltung Erschliessungsstrasse und Strassenraum [Belag, Randabschlüsse, Seitenbereiche etc.]]). Besonders anschaulich sind der Erschliessungsplan 1:500 und der Neuzuteilungsplan 1:500 (Änderung Anhänge) inkl. illustrativer Projektvisualisierungen (Bf-act.
20 - Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRG ist die Ortsplanung Aufgabe der Gemeinden, welche diese Aufgabe im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom erfüllen. Innerhalb des vom kantonalen Recht vorgegebenen Rahmens verfügen die Gemeinden jedoch über einen grossen Entscheidungsspielraum und damit Autonomie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019 vom 16. Januar 2020 E.2 und E.2.1; ebenso Urteil 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.4). 2.2.3. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsentscheids vom 31. August/1. September 2020 (Bf-act. 7) ist einzig die erfolgte Anpassung des QP 2018 mit (rot) markierten Änderungen der Quartierplanvorschriften in der Fassung gemäss öffentlicher Auflage vom 20. April 2018 bis 20. Mai 2018 (Bf-act. 15; siehe Änderungen in E.2.2.1.). Die Beschwerdeführer beantragten dazu in den Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses [Ziff.1] sowie die Unterlassung der Inkraftsetzung der [mit roter Schrift] ergänzten QPV [Ziff. 2]. Für die Beurteilung dieser Rechtsbegehren und demnach der Kernfrage, ob die kritisierten Änderungen zulässige Abweichungen vom ordentlichen Baugesetz der Beschwerdegegnerin 1 und deren Grundordnung darstellen oder nicht, ist in erster Linie auf Art. 52 KRG sowie Art. 46 BauG der Beschwerdegegnerin 1 abzustellen, welche wie folgt lauten: Art. 52 KRG (Bestandteile der Quartierplanung) 1 Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die
21 - Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. 2 Der Quartiergestaltungsplan bestimmt die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung. 3 Der Quartiererschliessungsplan enthält die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung. Art. 46 BauG (Quartierplanung) 1 Im Quartierplan können folgende Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise bewilligt werden, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird:
22 - welches selbst Teil der Grundordnung bildet und von einer kantonalen Behörde genehmigt worden ist (vgl. BGE 146 II 80 E.4.3 = Urteil 1C_161/2019 vom 23. Januar 2020 E.4.3, 1C_22/2020 vom 4. November 2020 E.5.1 /E.5.3, 1C_78/2015 vom 29. Mai 2015 E.4.2 und E.4.3.3; MICHAEL PLETSCHER, Der Gestaltungsplan i.e.S. – Eine Würdigung seines Abweichungspotentials, Diss. Basel 2021, § 12 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns als Abweichungsvoraussetzungen/–grenzen, N 443f. [Rechtssicherheit], N 445 [Gesetzmässigkeit], N 447 [Öffentliches Interesse], N 448 [Verhältnismässigkeit]). Der Gestaltungsplan – je nach Kanton auch als Quartier-, Überbauungs- oder Bebauungsplan bezeichnet – bezweckt eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Bodenflächen. Es können Zahl, Art, Lage, äussere Abmessungen, Geschosszahl, Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmt werden. Sonderbauvorschriften zu Gestaltungs-/Quartierplänen können von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen oder von anderen kommunalen Verordnungen abweichen. Gestaltungspläne können Eigentumsbeschränkungen darstellen. Bei Gestaltungsplänen, mit denen in erheblichem Masse von der zonenmässigen Nutzung abgewichen werden soll, dürfen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des Planinhaltes gestellt werden (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, Planungsrecht/Gestaltungspläne [Ziff. 2, S. 267-268]). 2.2.5. Im konkreten Fall befindet sich das in Frage stehende Quartierplangebiet überwiegend in der Wohnzone 2 [W2; siehe Bestandesplan 1:500], womit gemäss ordentlichem Baugesetz grundsätzlich das Zonenschema (Art. 15 BauG) für die Wohnzonen (Art. 26 BauG) zur Anwendung kommt. Die Fassadenhöhe traufseitig beträgt danach in der W2 max. 7 (+z) m und die Gesamthöhe max. 11 (+z) m (Art. 20 BauG definiert Gesamt- und
23 - Fassadenhöhe). Die Gebäudelänge (Art. 21 BauG) ist dort auf max. 17 m beschränkt. In der W2 ist laut Zonenschema die geschlossene (Art. 16), halboffene (Art. 17) sowie offene (Art. 18 BauG) Bauweise gestattet. Im Vergleich dazu wird in den QPV 2018 unter "Änderung" in Art. 18 zunächst nur die Begrifflichkeit von bisher Gebäude- und Firsthöhe (QPV 2009/2014) in neu Gesamt- und Fassadenhöhe (QPV 2018) geändert [und damit begrifflich in Übereinstimmung mit Art. 20 BauG gebracht]; weiter ist nur noch von Parzelle O._____ (Parzelle L._____ wurde gestrichen) die Rede (siehe Art. 18 Abs. 1 und 2 QPV). Zusätzlich wird neu ergänzend (in Art. 18 Abs. 3, 4 und 5 QPV) festgelegt: Allenfalls notwendige Abgrabungen für interne Erschliessungswege müssen bei der Ermittlung der Gesamt- und Fassadenhöhe nicht eingerechnet werden. Sonnenenergie-, Photovoltaik- und Solaranlagen sowie technisch bedingte Aufbauten dürfen die jeweils oberste Flachdachebene um max. 1.50 m übertreffen. Infolge verbessertem Lärmschutz (Lärmnachweis X.Y., Nov. 2016) und Gartengestaltung darf die Berechnung der Gesamt- und Fassadenhöhe auf Parzelle M. von der Kote 820.00 m ü. M. aus erfolgen. Neu wird in Art. 18A (Baufeld Hochbauten/Auto-/Velounterstand) bestimmt: Auf den Parzellen Nr. L._____ und M._____ sind Neubauten innerhalb der im Neuzuteilungsplan festgelegten 'Baufelder Hochbauten' zu erstellen. Im Baufeld Autounterstand dürfen gedeckte Parkplätze (eingeschossig, max. Fassaden- /Gesamthöhe 4.50 m) erstellt werden. Bauten im Baufeld Velounterstand dürfen die Kote von 823.80 m ü. M. nicht übertreffen; ein Geländerabschluss auf der Parkierungsebene ist zulässig. Auf den übrigen Parzellen richtet sich die Bebauung nach den baugesetzlichen Bestimmungen und der festgelegten Baulinie gemäss Neuzuteilungsplan. Neu wird in Art. 18B (Gebäudelänge) konkretisierend festgelegt: Auf Parz. Nr. M._____ darf die Gebäudelänge auf 33 m erhöht werden; die Gebäudetiefe darf jedoch 17 m nicht übertreffen. Neu wird in Art. 18C (Flachdachterrassen) überdies noch bestimmt: Die Gesamtfläche der Flachdachterrassen gemäss Art. 62 Abs. 4 BauG ist nicht eingeschränkt.
24 - Art. 62 (Dachgestaltung) Abs. 4 BauG lautet hierzu wie folgt: Flachdachterrassen sind zulässig. Sie müssen mindestens ein Geschoss tiefer als die Traufe des Hauptgebäudes liegen. Ihre Gesamtfläche darf nicht mehr als 1/3 der Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie betragen. Neu hinzugefügt: Satz 2 in Art. 29 (Öffentliche Erschliessungsstrasse): [...] Die jeweils anstossenden Grundeigentümer sind bei der Ausgestaltung der Erschliessungsstrasse resp. des Strassenraumes (Belag, Randabschluss und Seitenbereiche etc.) in die Projektierung einzubeziehen. [...] Diese Abweichungen (Art. 18, 18A,18B, 18C QPV) von der Regelbauweise (zu beachten insbesondere Art. 15, 20, 21, 46, 61, 62, 68 f. BauG) gilt es nachfolgend materiell zu würdigen und auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. 2.2.6. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen im QP-2018 materiell klarerweise um räumlich, architektonisch wie auch energetisch zulässige Ergänzungen und teils gar markante Verbesserungen im Vergleich zu den QPV in den QP- 2009/2014. Abgesehen davon, dass in Art. 18 Abs. 1 und 2 QPV bloss die Terminologie des geltenden kommunalen Baugesetzes (Art. 20) übernommen wurde und die Streichung der Höhenvorgabe für die Parzelle L._____ angesichts ihrer besonderen Hanglage (mit Forstwirtschaftszone im Norden ohne Bebauungsmöglichkeiten) nachvollziehbar für vertretbar erachtet wurde, lässt sich bezüglich der neu angeführten Ergänzungen (Art. 18 Abs. 3-5 QPV) sagen, dass sie sachlich sinnvoll erscheinen (Abgrabungen für interne Erschiessungswege) oder gar höheren umweltschutzrechtlichen Zielen dienen (Nutzung neuer Energieträger/verbesserter Lärmschutz), die aktuell und künftig von grossem öffentlichen Interesse sind (vgl. Art. 61 Abs. 3 BauG, wonach die Beurteilungskriterien [für die Gestaltung/Einordnung von Bauten/Bauteilen aller Art] im ordentlichen Bauverfahren ebenfalls die architektonische Qualität, umwelt- sowie energietechnische Gesichtspunkte sind). Diese
25 - Ergänzungen stellen daher auch keine unzulässigen Abweichungen von den genehmigungsfähigen Normvorgaben des RPG, KRG oder BauG dar. 2.2.7. Die Ausscheidung und damit die Festlegung von konkreten Baufeldern (Art. 18A QVP) für Hochbauten mitsamt Auto- und Velounterstand sind ebenfalls vernünftige Präzisierungen im Hinblick auf die künftig vorgesehene Bebauung und Überbauung der Parzelle K._____ (neu unterteilt in Parzellen L./M.) mit mehreren Wohngebäuden (Modulartige Living-Boxen) und zweckdienlichen Infrastrukturanlagen (inkl. Autopark- /Veloabstellplätze). Folgerichtig geben auch diese sachdienlichen Konkretisierungen des künftig zonenkonformen Gebrauchs der Parzelle K._____ zu keinen Beanstandungen Anlass. 2.2.8. Hinsichtlich der Gebäudelänge (Art. 18B QPV) sollte auf Parzelle M._____ (unterhalb der Zufahrtsstrasse gelegener Grundstücksteil der Parzelle K.) neu die bauliche Ausdehnung auf 33 m erhöht werden, was faktisch beinahe einer Verdoppelung der laut Zonenschema (Art. 15 BauG) in der W2 sonst üblicherweise zulässigen 17 m entspricht. In der Gebäudetiefe sollten hingegen die 17 m vollumfänglich respektiert werden. Für die massive Erweiterung der höchstzulässigen Gebäudelänge um 16 m muss es gestalterisch und ortsbaulich triftige Gründe geben. Die Beschwerdegegnerin 2 hat solche Gründe aufgrund der eingereichten Pläne und aufschlussreichen Visualisierungen des Gesamtprojekts auf den Parzellen M. (Teil unterhalb Erschliessungsstrasse) und L._____ (oberer/hangseitiger Grundstücksteil) plausibel dargetan. Die gestalterischen als auch architektonischen Argumente für eine optimale Nutzung und einen möglichst haushälterischen Umgang mit dem vorhandenen Baugrund in teils steiler Hanglage in der W2 vermochten die Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich zu überzeugen, weshalb sie den 33 Metern im Rahmen ihres weiten Ermessens zustimmte.
26 - 2.2.9. Es bleibt die Bestimmung (Art. 18C QPV – Flachdachterrassen erlaubt) zu prüfen und zu würdigen. Wie bereits dem Hinweis auf Art. 62 Abs. 4 BauG entnommen werden kann, sind solche Terrassentypen gestattet und somit grundsätzlich mit dem charakteristischen Baustil vor Ort vereinbar. Über die konkrete Umsetzung und allfällige Verfeinerung des Terrassentyps wird dereinst das Baubewilligungsverfahren abschliessend zu entscheiden haben. Im Rahmen der Genehmigung des Quartierplans ist Art. 18C QPV daher auch nicht geeignet, tatsächlich aufgehoben und gestrichen zu werden. 2.2.10. Der Einschub (Satz 2 von Art. 29 QPV) ist sodann bloss eine Präzisierung und Klärung der bisherigen Informationsregelung der Zufahrtswege inkl. öffentlicher Erschliessungsstrasse und deshalb hier nicht weiter beachtlich. 2.2.11. Das Verwaltungsgericht kann sich der Beurteilung der Beschwerdegegnerin 1 anschliessen aufgrund der eingereichten Gestaltungs- und Erschliessungspläne (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 7 mit Neuzuteilungsplan [rot: Baufeld Hochbauten, braun: Baufeld Autounterstand, blau: Baufeld Velounterstand, grün: Interne Fusswegerschliessung]; ebenso Bg1-act. 12; Bg1-act. 23 mit GGP/Kommunaler Nutzungsplanung [Wohnzone W2/Waldareal]; Bg1-act. 24 [KRL] – Bemerkungen (roter Kreis Nr. 3): Gebiet "I." mittels Folgeplanung mobilisieren und effizient nutzen; Bf-act. 16 [Visualisierung Living-Box auf Parzelle K.; neu Parzelle L._____ mit Haus 1 und Haus 2 samt Garagen oben/Parzelle M._____ mit Haus 3 und Haus 4 [zusammengebaut Gebäudelänge 33 m; verdichtete Bauweise] zzgl. Autounterstand und Stellplätze) sowie auch der vom Gericht selbst anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke über die räumlichen und erschliessungstechnischen Verhältnisse vor Ort (siehe Protokoll vom 21. Februar 2022 mit Situationsplan und besichtigten Standorten I-II samt Gerichtsfotos 1-4 und 5-8). Die besondere
27 - Topographie des fraglichen Hanggeländes, die talseitige RhB-Bahnlinie und die alte Kantonsstrasse im Süden erfordern punktuell geradezu eine effiziente und praxistaugliche Quartierplanung und die entsprechend situativ angepassten QPV - wie hier die Art. 18A-C – sind deshalb nahezu unerlässlich, um eine möglichst vernünftige und bodensparende Verwendung des raren Gutes 'Bauland' in vorteilhaftester Südhanglage nachhaltig zu garantieren. 2.2.12. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts vermag auch das öffentliche Interesse an der zeitgemässen Revision der hinzugefügten Art. 18A-C QPV das private Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung des jetzigen IST-Zustands bei weitem zu überwiegen. Zunächst gilt es dazu hervorzuheben, dass die beiden Parzellen J._____ und N._____ (neu O./P.) der Beschwerdeführer erstmals überhaupt durch das Quartierplanverfahren bundesrechtskonform (Art. 19 RPG) erschlossen werden und sie somit sehr wohl einen grossen wirtschaftlichen Vorteil auch aus dem QP-2018 ziehen. Die Parzelle J._____ erhält von Osten her (via Geissgasse) eine höhenmässig austarierte Quartiererschliessungsstrasse (siehe Bg1-act. 22 Erschliessungsplan 1:500) und es wird so die Gelegenheit geboten, drei Autoabstellplätzen auf der Ostseite des Wohnhauses verfügbar zu halten (vgl. Bf-act. 29: Plan Q._____ für Parzelle J.). Die bestehende und planerisch völlig ungenügende und unbefriedigende Zufahrts- und Parkplatzsituation auf Parzelle J. in der W2 konnte im Rahmen des Augenscheins vom Gericht selbst festgestellt und damit verifiziert werden (vgl. Gerichtsfotos 5 und 9 am Standort 2 sowie Gerichtsfotos 10 und 11 am Standort 3 [enge und schmale Bahnunterführung ohne Abstellplätze am Ende der steilen Zugangsverbindung zu Parzelle J.]). Auch die Parzelle N. (insbesondere die oberhalb neu geschaffene Parzelle O._____) wird durch den QP-2018 und die dazugehörige Erschliessungsstrasse profitieren, weil die Einfahrt ab der Geissgasse im Osten an einer einzigen Zufahrtsstelle
28 - erfolgen kann und so auf weitere Quartierstrassenanschlüsse ab der bergseits steil ansteigenden Geissgasse verzichtet werden kann (vgl. illustrativ die Gerichtsfotos 1 und 4 am Standort 1; Bg1-act. 22 Bestandesplan, Neuzuteilungsplan und Erschliessungsplan, allesamt im Massstab 1:500). Eine umfassende Interessensabwägung fällt auch deshalb zu Gunsten der öffentlichen Hand und ihren Planungsträgern aus, weil die Beschwerdeführer – trotz rechtskräftigem QP-2009 mit Erweiterung QP-2014 [inkl. QPV] – keinen Gebrauch von den sich daraus für sie ergebenden Erschliessungs- und Bebauungsmöglichkeiten gemacht haben und sie daher durch die nun zur Diskussion stehenden Änderungen im Zuge des QP-2018 gar nicht nachteilig berührt sein können oder sonst irgendwie rechtsungleich behandelt würden. 2.2.13. Hinzu kommt, dass die in Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. b RPG genannten Ziele, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität, und kompakte Siedlungen zu schaffen, beide in optimalster Form und Ausgestaltung durch den QP-2018 sowie die dazu eigens erlassenen Ergänzungen – im Besonderen Art. 18B QPV (Erhöhung Gebäudelänge auf 33 m) – gefördert und in die Realität umgesetzt werden. Die Leitidee der verdichteten Bauweise kann durch solche Änderungen bei den bestehenden und zeitlich teilweise schon etwas überholten QP-2009/2014 nachträglich so doch noch berücksichtigt und damit den modernen Entwicklungen im Planungs- und Baurecht angepasst werden (vgl. zu den veränderten Verhältnissen in der Rechtsetzung seit 2009 die Aufzählung in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 [Ziff. 12, S. 8 unten] und in derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 [Ziff. 1.1., S. 4 oben]). 2.2.14. Bloss der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die am Standort 4 vorgebrachten Ausführungen keinen Einfluss auf die hier allein strittigen Fragen der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der überarbeiteten QPV (Art.
29 - 18/18A-C/29 Satz 2) im QP-2018 gehabt haben, weshalb die Gerichtsfotos 12-14 an jenem Besichtigungsort nicht weiter kommentiert werden müssen. 2.2.15. Zusammengefasst ergibt sich, dass die neuen QPV (Art. 18/18A-C/29) im QP-2018 den vom kommunalen Baugesetz festgelegten Rahmen nicht gesprengt haben und sie deshalb in der vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden können. Die Beschwerdegegnerin 1 ist diesbezüglich weder in Willkür verfallen noch hat sie eine Ermessensüberschreitung begangen. 3.1.Der angefochtene Einsprache- und Genehmigungsentscheid vom 31. August/1. September 2020 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1. Oktober 2020 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (siehe E.2.1.4.). 3.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei die Beschwerdeführer (Parzelle J._____) unter sich solidarisch für ihren Anteil haften. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 4'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und sachlich gerechtfertigt (doppelter Schriftgenwechsel mit Augenschein). 3.3.Die Beschwerdeführer haben der anwaltlich vertretenen und materiell obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 ausserdem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt ist dabei die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Januar 2021 in der Höhe von CHF 3'500.25 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 12.5 Std. à CHF 250.--/Std. [CHF 3'125.--] plus Kleinspesen pauschal 4 % [CHF 125.--] und plus 7.7 % Mehrwertsteuer [250.25]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl.
30 - Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.-- zulässig. Laut Honorarvereinbarung vom 29. Oktober 2020 wurde [in Ziff. 1] ein Stundenansatz von CHF 250.-- vereinbart. Die eingereichte Honorarnote ist allerdings noch hinsichtlich der Spesenpauschale von 4 % auf die vor Verwaltungsgericht üblichen 3 % zu kürzen (also statt CHF 125.-- korrigiert CHF 93.75). Weil die Beschwerdegegnerin 2 laut UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung vorliegend ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Leiturteil PVG 2015 Nr. 19, Urteil des Verwaltungsgerichts R 21 69 vom 14. September 2021 E.5, R 17 39/R 17 71 vom 26. Juni 2018 E. 7.2, R 17 32 vom 11. Mai 2017 E. 2c und R 16 58 vom 14. Februar 2017 E. 7b). Die verrechnete MWST 7.7 % [über CHF 250.25] entfällt damit gänzlich. Die so entsprechend korrigierte Honorarnote ergibt neu CHF 3'218.75 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 12.5 Std. à CHF 250.--/Std. [CHF 3'125.--] plus Spesenpauschale 3 % [CHF 93.75] ohne MWST). Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin 2 daher – nach dem gleichen Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten – aussergerichtlich je zur Hälfte (½ von CHF 3'218.75.-- = [aufgerundet] CHF 1'609.40) zu entschädigen, wobei die als Miteigentümer konstituierten Beschwerdeführer (Parzelle J._____) untereinander solidarisch für die hälftige Parteientschädigung (CHF 1'609.40) haften.
31 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF731.-- zusammenCHF4'731.-- gehen je zur Hälfte einerseits zulasten von A._____ (½) sowie andererseits zulasten von B._____ und C., D. und E._____ (½), letztere solidarisch haftend für ihren Anteil. 3.Aussergerichtlich haben A._____ (zu ½) sowie B._____ und C., D. und E._____ (zu ½) die G._____ AG mit total CHF 3'218.75, pro Partei also jeweils mit (aufgerundet) CHF 1'609.40, zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]