VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 9 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 1. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, SwissLegal Lardi & Partner AG, Beschwerdegegnerin und C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel und Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Caviezel Partner AG, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch / Wiederherstellung / Bauauflagen
2 - I. Sachverhalt: 1.Die Parzelle 293 in der Gemeinde X._____ steht seit 1991 im Eigentum der A.________ AG (nachfolgend A.________ AG). Diese führt dort – als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma "E." – (weiterhin) einen Schreinereibetrieb. Am 19. März 2019 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden ein neues Baugesetz (BG) der Gemeinde X.. Die Parzelle 293 liegt gemäss dem am 28. Februar 2006 von der Regie- rung genehmigten Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 zum grössten Teil in der Dorfzone (Art. 24 BG), teilweise in der Dorfkernzone (Art. 23 BG) sowie dem übrigen Gemeindegebiet. Im (süd-)westlichen Teil der Parzelle 293 wird die Dorfzone mit einer Freihaltezone gemäss Art. 33 BG überlagert. Ausserdem ist die Parzelle 293 fast vollständig von der Ortsbildschutzzone gemäss Art. 32 BG erfasst. 2.Westlich an die Parzelle 293 grenzt die Parzelle 290, welche seit 2010 im Eigentum von C._____ steht. Der nördliche Bereich der Parzelle 290, mit der Wohnbaute ist der Dorfkernzone zugeordnet. Der südliche Bereich der Parzelle ist hingegen in der Dorfzone gelegen und wird zudem von der Freihaltezone überlagert. Die ganze Parzelle 290 wird zudem von der Ortsbildschutzzone erfasst. 3.In einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde X._____ und der A.________ AG vom 19. Dezember 2013 kamen diese überein, das weitere Vorgehen zur Wiederherstellung des – insbesondere auch von C.________ beanstandeten – Zustandes der auf Parzelle 293 befindlichen Schreinerei mit Holzlagern mit dieser Vereinbarung festzule- gen. Die A.________ AG verpflichtete sich unter anderem, das in der Frei- haltezone westlich der Schreinerei gelegene Areal bis 31. Dezember 2013 vollständig von Holzstapeln und anderem Lagermaterial zu räumen. Dies mit Ausnahme des temporären Stapelns von Brennholz entlang der Mauer zur Parzelle 485 in ortsüblicher Weise.
3 - 4.Am 22. Juli 2019 teilte C.________ der Gemeinde X._____ mit, dass auf Parzelle 293 östlich des bestehenden, in der Freihaltezone gelegenen Holzschuppens im Bereich der Mauer und der geschützten Villa I.________ jüngst eine grössere Baute erstellt worden sei. Weiter erkun- digte er sich, ob dafür eine Baubewilligung erteilt worden sei. Zudem seien nördlich und westlich des erwähnten Holzschuppens nebst einer neu an- gelegten Holzbeige permanent Anhänger und Motorfahrzeuge abgestellt. Er erkundigte sich danach, ob die Gemeinde X._____ dies insbesondere in der Freihaltezone als zulässig erachte und ob dafür eine Baubewilligung bestehe. Ebenso fragte er, ob das vis-à-vis des Holzschuppens aufge- stellte Magazin mit Pultdach aus Blech baurechtskonform sei. Weiter mo- nierte er, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom Dezember 2013 von der A.________ AG nicht eingehalten werde. Letztlich fragte C.________ noch an, ob die in der Freihaltezone permanent aufgestellten wellblechbedeckten Holzbeigen zulässig seien. 5.Auf Aufforderung der Gemeinde hin reichte die A.________ AG am
7 - gelegenheit im Sinne der Erwägungen und in Aufhebung des Entscheides zur Neubeurteilung an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen. Mit Ziffer 2 ihrer Anträge beantragte die Beschwerdeführerin Dispositivziffer III.2, Dis- positivziffer III.1 – soweit sie sich auf Dispositivziffer III.2 beziehe – und Dispositivziffer III.5 – soweit sie zur Kostentragung verpflichtet worden sei – des Entscheides des Gemeindevorstandes X._____ vom 16. Dezember 2019 i.S. Freihaltezone und weitere Rechtswidrigkeiten aufheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde X.. Zur Begründung im Hinblick auf das abschlägige Baugesuch führte sie im Wesentlichen an, dass C.___ nicht zur Einsprache legitimiert sei. Die Nichterteilung der Baubewilligung erweise sich als rechtswidrig. Denn das strittige Bauvorhaben liege ausserhalb der Freihaltezone und wider- spräche dieser ohnehin nicht. Ausserdem würde für die vorgenommene Erneuerung auch die Besitzstandgarantie greifen. Ausserdem wurde noch die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt, weil auf einen unbeachtlichen Baueingabeplan eines nie beurteilten Baugesuchs aus dem Jahre 2012 abgestellt wurde. Betref- fend den Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 16. Dezember 2019 i.S. Freihaltezone und weitere Rechtswidrigkeiten wurde zusätzlich noch vorgebracht, dass der angefochtene Entscheid ihr gesetzeswidrig die Nutzung der Wiese in der Freihaltezone "einschränkungslos" verbiete, ob- wohl es mit Blick auf den Zweck der Freihaltezone durchaus baubewilli- gungsfreie Nutzungen und Bauten gäbe, welche dem Zweck nicht wider- sprächen. Schliesslich gehe es nicht an, ihr die Kosten dieses Entscheides vollständig aufzuerlegen, habe sie diese Verfahren doch nicht instanziiert, sondern ein Nachbar. Als Beweisvorkehrungen wurden insbesondere auch die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einvernahmen von Zeugen beantragt. 13.Mit Vernehmlassung vom 23. März 2020 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenpflichtige Abwei-
8 - sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass C.________ zur Einsprache legitimiert gewesen sei. Das strittige Bauge- such erweise sich unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht bewilli- gungsfähig. So sei etwa der notwendige Grenzabstand gegenüber der südlich angrenzenden Parzelle 374 – Mangels einer entsprechender Näherbaurechtsvereinbarung – nicht eingehalten. Dem in der Dorfzone geltende Einfügungsgebot nach Art. 24 Abs. 2 BG sowie den in der Orts- bildschutzzone geltenden Vorgaben nach Art. 32 Abs. 1 BG zur besonders sorgfältigen Gestaltung sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Bauvorha- ben ebenfalls nicht nachgekommen. Der Neubau tangiere zudem die Frei- haltezone, was der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe. Die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Besitzstandsgarantie greife hier nicht, wobei gemäss – dem im Vergleich zum kantonalen Recht strenge- ren – Art. 16 Abs. 2 BG bei Erweiterungen und wesentlichen Umbauten die geltenden Vorschriften einzuhalten seien. Die Gemeinde X._____ sehe in ihrem Baugesetz auch keinen Wiederaufbau nach Abbruch im Sinne eines Hofstattrechts vor. Damit sei der Einsprache- und Genehmi- gungsentscheid vom 16. Dezember 2019 betreffend das Baugesuch auf Parzelle 293 zu Recht ergangen. Soweit die Beschwerdeführerin die Auf- hebung des ersten Satzes der Dispositivziffer III.2 des Entscheides des Gemeindevorstandes X._____ vom 16. Dezember 2019 i.S. Freihaltezone und weitere Rechtswidrigkeiten verlange, wonach ihr in der Freihaltezone einschränkungslos jede Nutzung untersagt worden sei, sei sich die Be- schwerdegegnerin bewusst, dass gewisse bauliche Massnahmen in der Freihaltezone zulässig seien. Dies sei im Entscheid denn auch erwähnt worden. Die kritisierte Dispositivziffer III.2 sei denn auch (wie stets) im Sinne der Erwägungen auszulegen und im Gesamtkontext zu verstehen. Es werde der Beschwerdeführerin keine Nutzung verboten, welche nach dem geltenden Recht insbesondere gemäss Art. 33 BG erlaubt sei. Dieser erste Satz von Dispositivziffer III.2 beziehe sich vielmehr auf den Um- stand, dass in der Freihaltezone, ausserhalb von befestigten Erschlies-
9 - sungsfläche, also auf der Wiese, keine Motorfahrzeug und Anhänger ab- gestellt werden dürften und auch keine grösseren, die Dorfansicht stören- den Materiallager errichtet werden dürften. Schliesslich seien der Be- schwerdeführerin mit der Auferlegung von CHF 280.-- die Verfahrenskos- ten – unter entsprechender Berücksichtigung des Verfahrensausganges – nur teilweise überbunden worden. Die effektiv angefallenen Kosten über- stiegen den auferlegten Betrag bei Weitem. 14.C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich am 23. März 2020 zur Beschwerde vernehmen. Er beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der verwaltungs- gerichtlichen Erwägungen in Aufhebung der Entscheide zur Neubeurtei- lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin und allenfalls der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdegegner argumentierte in weiten Teilen ähnlich wie die Beschwerdegegnerin, indem er sich namentlich auf den Standpunkt stellt, dass er zur Einsprache legitimiert gewesen sei. Aus- serdem könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Besitzstand berufen. Das Bauvorhaben sei mit Art. 32 BG nicht vereinbar und ver- schandle das geschützte Ortsbild von X.. 15.Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. April 2020, wobei sie unverän- dert an ihren Rechtsbegehren festhielt. Die Beschwerdegegnerin dupli- zierte am 30. April 2020 ebenfalls mit unveränderten Rechtsbegehren und der Beschwerdegegner am 4. Mai 2020. Zu den Dupliken liess sich die Beschwerdeführerin wiederum am 11. Mai 2020 vernehmen. 16.Am 5. Mai 2021 ersuchte das Gericht die Gemeinde X., von ihrer Bauberatung zuhanden des Verwaltungsgerichts eine Stellungnahme zum vorliegend angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsentscheid vom
10 - und weitere Rechtswidrigkeiten sowie zum ausgeführten Bauprojekt ein- zuholen. 17.Am 27. Mai 2021 erstattete die Bauberaterin K.________ ihre Stellun- gahme, welcher dem Verwaltungsgericht am 9. Juni 2021 durch die Be- schwerdegegnerin übermittelt wurde. Diesem lagen zwei von ihr der Ge- meinde erstattete Bauberatungsstellungnahmen bei. Eine vom 12. August 2010 betreffend Unterstände/Remisen und eine vom 26. Januar 2013 be- treffend Unterstände/Remisen/Lagermaterial. Letztere unter Mitwirkung der kantonalen Denkmalpflege. Ausserdem lagen dem Bericht Fotografien zum Vorzustandes 2010/2013 auf der Parzelle 293 sowie der aktuell strit- tigen Baute bei. Die Bauberaterin bestätigte die früheren Stellungnahmen und beurteilte die gegenständlich Baute in ihrer Form und Einfügung in die bestehende Situation als eindeutig ungenügend. Während der Beschwer- degegner am 24. Juli 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete, äusserte sich die Beschwerdeführerin am 23. August 2021 ausführlich dazu. Sie er- achtete den Bauberatungsbericht als nicht objektiv und stellte die Neutra- lität der Bauberaterin in Frage. Ausserdem widersprach sie auch der orts- bildlichen Einschätzung der Bauberaterin. Daneben wies die Beschwerde- führerin betreffend die Beeinträchtigung der Ortsbildansicht auch noch auf ein auf der Parzelle 376 geplantes, viel grösseres Bauvorhaben hin. Schliesslich bekräftigte sie ihren Antrag auf Durchführung eines Augen- scheins. 18.Am 3. November 2021 fand auf der Parzelle 293 in Anwesenheit der Par- teien ein Augenschein durch das Gericht statt. Davon wurde ein Augen- scheinprotokoll inkl. 18 Fotos und der Akteneinlagen seitens der Parteien angefertigt. Am 19. November 2021 reichte die Beschwerdegegnerin noch den anlässlich des Augenscheins in Aussicht gestellte Plan des Nach- führungsgeometers betreffend die genaue Lage der strittigen Baute in Be- zug auf die Freihaltezone sowie den bei der zuständigen (Geo-)Datenver- waltungsstelle für die digitale Nutzungsplanung einholte "Zonenplan und
11 - Genereller Gestaltungsplan 1:2000" mit vergrössertem Ausschnitt des fraglichen Bereichs der Parzelle 293 ein. Am 22. November 2021 nahm die Beschwerdeführerin insbesondere noch zu den anlässlich des Augen- scheins seitens des Beschwerdegegners zu den Akten gegebenen Foto- grafien Stellung. Schliesslich äusserte sich die Beschwerdeführerin am
13 - bzw. der Freihaltezone auf der Parzelle besteht zur Parzelle 290 des Be- schwerdegegners hin nur ein maximaler Abstand von ca. 25 m. Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Ver- fahrens beeinflusst werden kann. Die Überprüfung eines Bauvorhabens kann im Lichte all jener Rechtssätze verlangen werden, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Ein solcher kann darin bestehen, dass die geplante Baute im den Nachbarn belastenden Bereich nicht oder anders realisiert wird als geplant. Die Legitimationsvor- aussetzungen sind in einer Gesamtwürdigung anhand des konkreten Fal- les zu prüfen. Nachbarn sind namentlich zur Beschwerdeführung gegen Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit zumindest grosser Wahrscheinlich- keit durch Immissionen wie etwa durch den Bau oder Betrieb der Anlage hervorgerufenem Lärm oder anderen Einwirkungen betroffen sind (vgl. zum Ganzen Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung [RPG; SR 700], Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG; BGE 141 II 50 E.2.1 f., 139 II 499 E.2.2, 137 II 30 E.2.2.2, 136 II 281 E.2.3.1 f. und 133 II 409 E.1.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_392/2020, 1C_393/2020 vom 20. Mai 2021 E.4.2, 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 E.1.2.2, nicht publ. in BGE 147 II 351, 1C_69/2019 vom 20. August 2020 E.2.6, 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 E.1.2, 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.1 f., 1C_475/2019 vom 29. Januar 2020 E.3.3.2, 1C_540/2015 vom E.2.1 ff. und 1C_236/2010 vom 16. Juni 2010 E.1.2 ff.). Die Verwei- gerung der Baubewilligung für die strittige Baute hauptsächlich zur Lage- rung von Holz(-platten) sowie die Anordnung gegenüber der Beschwerde- führerin, die Freihaltezone namentlich von abgestellten Fahrzeugen frei- zuhalten, hat vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Auswirkun- gen auf das vom Beschwerdegegner monierte Verkehrsaufkommen im westlichen Bereich der Parzelle 293 und somit auch auf entsprechende
14 - Lärmimmissionen, worin neben der direkten Angrenzung der Parzelle 290 an die streitgegenständlichen Bereiche der Parzelle 293 ein praktischer Nutzung im Obsiegensfall des Beschwerdegegners gesehen werden kann. Für die Beurteilung der Beschwerde- bzw. Einsprachelegitimation ist dabei auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdegegner insbeson- dere Rügen betreffend die Beeinträchtigung des Ortsbildes vorbringt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 E.1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 II 351). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdegegners eingetreten und hat diese materiell beurteilt und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 3.Vorliegend ist das strittige Bauvorhaben im Wesentlichen nach dem aktu- ell gültigen, am 19. März 2019 von der Regierung genehmigten BG zu be- urteilen (vgl. Art. 89 Abs. 2 KRG sowie auch Urteile des Bundesgerichts 1C_519/2020 vom 28. Oktober 2021 E.5.2 und 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E.8.1 f., nicht publ. in BGE 146 II 304). Nach Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und An- lagen grundsätzlich nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden errich- tet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Ge- stützt auf Art. 86 Abs. 2 KRG zählt Art. 40 Abs. 1 der Raumplanungsver- ordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) verschiedene Bauvorhaben auf, welche – bei Einhaltung der Vorschriften des materiel- len Rechts (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 KRVO) und unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 KRVO – von der (Bau‑)Bewilligungspflicht von Art. 86 Abs. 1 KRG ausgenommen sind. Die Gemeinden können solche Vorhaben aber dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren bzw. dem vormaligen Meldever- fahren unterstellen (siehe Art. 86 Abs. 3 KRG, Art. 50 f. KRVO und Art. 51 BG; vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 96 vom 11. Januar 2022 E.2.6.1, R 20 80 vom
16 - schwerdegegnerin in ihrem Einsprache- und Genehmigungsentscheid vom 16. Dezember 2019 eine solche Kombination von Abweisung eines nachträglichen Baugesuchs und einer Wiederherstellungsanordnung im Sinne von Art. 94 KRG vorgenommen. Denn sie hiess die auf Abweisung des Baugesuches bzw. Verweigerung der Baubewilligung lautende Ein- sprache des Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2019 (Bg1-act. 8) gut und verfügte direkt auch den Abbruch der strittigen, Gegenstand des Bau- gesuchs vom 16. September 2019 bildenden Baute sowie die Freilegung der Baute mit der GVG-Nr. Z.1._____ verfügte (siehe Dispositivziffer III.1, III.2 und III.3 des genannten Entscheides in Bg1-act. 14 und Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4). Angesichts der nachfolgend dargelegten, hinreichend klaren Sach- und Rechtslage ist diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 4.1.1.Die Baute mit der GVG-Nr. Z.1._____ (nachfolgend Schopf) auf der Par- zelle 293 befindet sich in der Freihaltezone gemäss Art. 33 BG (siehe Plan des Nachführungsgeometers vom 11. November 2021 sowie den "Zonen- plan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000" mit vergrössertem Aus- schnitt des fraglichen Bereichs der Parzelle 293 gemäss Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 19. November 2021). Es ist aber unbestritten, dass dieser in den Ausmassen gemäss Plangrundlage vom 19. März 2012 (ca. 5 x 5 m; siehe Bg1-act. 15) als vorbestehend zu betrachten ist. Dem Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2019 ist zu ent- nehmen, dass ein "marodes und einsturzgefährdetes Lager" demontiert und entsorgt wurde. Das (bereits erstellte) Holzplattenlager in Holzbau- weise soll als Ersatz an das bestehende "Schöpfli" (gemeint Schopf mit der GVG-Nr. Z.1._____,) zu dessen Stützung (auf der Ostseite) angefügt werden. Zudem soll ein bestehendes Plattenlager mit Wand- und Dach- eindeckung demontiert und entsorgt worden sein. Im auf den 26. August 2019 datierten Situationsplan 1:500 vom 26. August 2019 wird neben dem neuen Grundriss des neuen Holzplattenlagers mit einer Breite von 2.4 bis
17 - 2.5 m und einer Länge von 6.5 m östlich des Schopfs (nur) teilweise über- lappend ein Grundriss mit der Markierung "abbruch" ausgewiesen. Aus- serdem wurde eine solche Markierung "abbruch" auch noch nordöstlich des Schopfs bei der Mauer zur Parzelle 485 hin (vgl. Foto 10 im Protokoll zum Augenschein vom 3. November 2021 und Bg1-act. 1 S. 2 f.) in den Plan eingezeichnet. Der Bereich südlich des Schopfs bis zur Mauer hin wird als "bestehend" ausgewiesen. Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Holzplattenlager sich vollständig ausser- halb der Freihaltezone gemäss Art. 33 BG befindet. Dies ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Plan des Nachführungsgeometers vom
18 - die Freihaltezone eine Bauzone überlagert, darf diese grundsätzlich nicht oberirdisch überbaut werden. Einzelne, eingeschossige Kleinbauten in Holzbauweise und mit einer Grundfläche von maximal 10 m 2 wie Garten- häuser sind aber trotzdem zulässig, wobei der Erstellung und Gestaltung solcher Bauten eine besondere Beachtung zu schenken ist. (Abs. 3). Das strittige Holzplattenlager überschreitet die maximal zulässige Grundfläche in der Freihaltezone, welche die Dorfzone gemäss Art. 24 BG überlagert, mit minimal ca. 15 m 2 bereits deutlich. Wie vorstehend dargelegt, liegt das Holzplattenlager nicht vollständig ausserhalb der Freihaltezone, sondern ragt im Zwischenraum zwischen Schopf und Mauer geringfügig in die Frei- haltezone hinein. 4.1.3.Ausserdem hält das Holzplattenlager auch den erforderlichen Grenzab- stand zur (in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 30 BG und Art. 32 KRG) gelegenen Parzelle 374 nicht ein und eine Näherbaurechtsverein- barung fehlt ebenfalls. Denn nach Art. 22 Abs. 3 BG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 KRG beträgt der Grenzabstand für Kleinbauten und Anbauten im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Ziffer 1 (u.a. maximal anrechenbare Gebäudegrund- fläche von 30 m 2 ) 2.5 m. Zudem dürften eine allfällige Näherbaurechtsver- einbarung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Reduktion des Zonengrenzabstandes dürfte zu keinen unzulässi- gen Auswirkungen auf das im Nichtbaugebiet gelegen Nachbargrundstück zeitigen (siehe Art. 77 Abs. 1 KRG und BGE 145 I 156 E.3 ff.). 4.1.4.Hinzu kommt, dass die in der Dorfzone gelegenen Bauvorhaben der Be- urteilung durch die Bauberatung oder der kantonalen Denkmalpflege un- terliegen. Neubauten und Umbauten haben sich in Bezug auf Proportio- nen, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassade in die beste- hende Siedlung einzufügen (siehe Art. 24 Abs. 2 BG). Auch wenn nicht das ganze Holzplattenlager von der Freihaltezone umfasst wird, ist die Pa- rzelle 293 im fraglichen Bereich von der Ortsbildschutzzone gemäss Art. 32 BG überlagert. In der Ortsbildschutzzone sind Neubauten, Umbau-
19 - ten und Renovationen mit besondere Sorgfalt zu gestalten (Abs. 1). Bau- vorhaben sind der Gemeinde vor Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben. Die Baubehörde entscheidet nach Einholung einer Stellung- nahme der kantonalen Denkmalpflege bzw. der Bauberatung auch über allfällige Auflagen (Abs. 2). Aus den vorliegen Akten ergibt sich, dass die kommunale Bauberaterin K.________ auf Ersuchen der Baubehörde be- reits am 12. August 2010 zur Situation mit verschiedenen Unterständen auf der Parzelle 293 Stellung genommen hat (siehe Akten des Beschwer- degegners [Bg2-act.] 2 S. 3 und Beilage zur Stellungnahme der kommu- nalen Bauberaterin vom 27. Mai 2021). Eine weitere Beurteilung der kom- munalen Bauberaterin – unter Mitwirkung der kantonalen Denkmalpflege – datiert auf den 26. Januar 2013. Darin wurden hervorgehoben, dass die räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten von X._____ im Inven- tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als hoch eingestuft seien. Westlich der Schreinerei bzw. im südwestlichen Bereich der Par- zelle 293 befände sich ein der geschützten Villa auf der Parzelle 485 vor- gelagerter Parkgarten, welcher Teil einer Freihaltezone sei. Der Parkgar- ten sei als wichtiges Element im ISOS erwähnt. Betreffend die westliche Seite der Schreinerei wurde in gestalterischer Hinsicht empfohlen, dass infolge der fast vollständigen Überlagerung dieser Fläche durch die Frei- haltezone – mit Ausnahme des im Katasterplan eingetragenen Pavillon (gemeint ist der Schopf [GVG-Nr. Z.1._____]) – alles (Remisen, Holzsta- pel, Brennholzlager, anderes Lagermaterial usw.) zu räumen sei. Nur so könne diesem Raum gerecht werden. Zudem sollten – mit Ausnahme der Zufahrtsstrasse – die Flächen wieder begrünt werden und alle Parkplatz- flächen aufgehoben werden. Dieser Stellungnahme lagen auch ein Ortho- foto bzw. eine Luftaufnahme bei. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19. Dezember 2013 (Bg2-act. 4) verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, das in der Freihaltezone westlich der Schreinerei ge- legene Areal vollständig von allen Holzstapeln und anderem Lagermaterial zu räumen. Ausgenommen war lediglich das temporäre Stapeln von
20 - Brennholz entlang der Mauer bei der Parzelle 485 in ortsüblicher Weise. Im vorliegenden Verfahren wurde noch eine aktualisierte Beurteilung der kommunalen Bauberaterin, datierend auf den 27. Mai 2021, eingeholt. Darin bestätigt die kommunale Bauberaterin, dass die – zusammen mit der kantonalen Denkmalpflege – abgegebene Empfehlungen in der Stel- lungnahme vom 26. Januar 2013 weiterhin gültig sei. Ausserdem beurteilt sie das strittige Holzplattenlager hinsichtlich seiner Form und Eingliede- rung in die bestehende Situation. Diese seien eindeutig ungenügend und vor der Erstellung sei auch kein Kontakt zur Bauberatung aufgenommen worden. Das Holzplattenlager ähnle keinem Provisorium, sondern komme wie ein Neubau daher, welches für den Schreinereibetrieb sicherlich prak- tisch sei. Es sei aber ohne Konzept und sichtbare Gestaltungsabsicht in die bestehende Situation gesetzt worden. Der (Holz-)Neubau mit leicht ge- neigtem Pultdach lehne sich teilweise an die bestehende Remise (gemeint der Schopf mit der GVG-Nr. Z.1._____) mit Giebeldach an, wobei eine un- schöne provisorische Verbindung der beiden Dächer vorhanden sei. Als Begründung für die Anlehnung werde eine Stützfunktion für die beste- hende, in die Jahre gekommene Remise angeführt. Trotzdem erscheine der Neubau nicht wie ein Anbau, sondern wie eine eigenständige Baute, welche die Remise konkurrenziere. Das Vordach sei überproportional lang, die Fassaden mit atypisch braun-oranger Farbe überstrichen. Für die statische Aussteifung des Gebäudes hätte aus gestalterischer Sicht bes- sere Lösungen, als die seitlichen, massiven Streben, gefunden werden müssen. Der Abstand zur schützenswerten Mauer (im Süden) sei zu klein und die gegen Süden gerichtete (Fenster-)Öffnung, welche in den Bauein- gabeplänen fehle, sei nicht gut gelöst (siehe dazu auch Foto 16 im Proto- koll zum Augenschein vom 3. November 2021 und Foto vom 21. Mai 2021 der Südansicht des Holzplattenlagers als Beilage zur Stellungnahme der kommunalen Bauberaterin vom 27. Mai 2021). Auch hier sei wiederum wichtig, dass nebst den Häusern, die für dieses wichtige Ortsbild typischen Mauern, Gartenzäune und Grünflächen nicht konkurrenziert würden. So-
21 - weit zusätzlich Neubauten überhaupt möglich seien, müssten sich diese deutlich zurücknehmen und sich die Fassadengestaltung äusserst ruhig darstellen. Sie empfehle – wie bereits in den Ausführungen vom 26. Ja- nuar 2013 – keine zusätzlichen Neubauten an diesem Ort zu bewilligen, auch wenn sich der Standort nicht (vollständig) in der Freihaltezone be- finde. Die Situation sei bereits durch Anbauten (siehe etwa Anbauten mit der Hausnummer 4b und 4c) am ehemaligen, historischen Stall, der Re- mise (Schopf mit der GVG-Nr. Z.1.) und der Gartenmauer zu über- laden. Vielmehr werde empfohlen, die einfach, aber zu den historischen Gärten sehr gut passende, bestehende (Holz-)Remise (Schopf mit der GVG-Nr. Z.1.) fachgerecht zu restaurieren und allenfalls mit einer zusätzlichen Tür optimal nutzbar zu machen. Alle notwendigen, übrigen Räume für die Schreinerei seien unbedingt anhand des geplanten und mehrmals diskutierten Neubaus auf der Ostseite der Schreinerei zu lösen. 4.1.5.Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass auf eine (er- neute) Beurteilung der kommunalen Bauberatung oder der kantonalen Denkmalpflege habe verzichtet werden dürfen, weil die strittige Baute den Anforderungen von Art. 24 Abs. 2 BG und Art. 32 Abs. 1 BG eindeutig nicht zu erfüllen vermögen. Die Ausführungen der hinsichtlich Gestal- tungs- und Eingliederungsfragen als fachkundig zu betrachtenden kom- munalen Bauberaterin, welche sich zudem betreffend die Kernaussage (weitestgehende Freihaltung des Gebietes auf der Westseite der Schrei- nerei auf der Parzelle 293) weiterhin auch mit der Einschätzung der kan- tonalen Denkmalpflege vom Januar 2013 deckt, sind für das streitberufene Gericht gut nachvollziehbar und überzeugend. Ausserdem bestätigten sie im Ergebnis die (antizipierte) Beurteilung der Beschwerdegegnerin. Davon konnte sich das Gericht auch anlässlich des am 3. November 2021 durch- geführten Augenscheins selbst überzeugen. Wenn die Beschwerdeführe- rin eine Konkurrenzierung der schützenswerten Mauer und eine Überla- dung (des westlichen Bereichs der Schreinerei aus dem Blickwinkel des
22 - Ortsbildschutzes) pauschal in Abrede stellt, überzeugt dies hingegen nicht. Vielmehr ist mit der kommunalen Bauberaterin, der Beschwerdegeg- nerin und dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass das Holzplat- tenlager sowohl in seiner Ausdehnung, Lage und Gestaltung den erhöhten siedlungs- und baugestalterischen Anforderungen in der Dorfzone gemäss Art. 24 Abs. 2 BG und der Ortsbildschutzzone gemäss Art. 32 Abs. 1 BG sowie Art. 71 BG nicht zu genügen vermag. Soweit die Beschwerdeführe- rin eine finanzielle Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin oder der kommunalen Bauberaterin für den erwähnten Neubau auf der Ostseite verlangt, tut diese vorliegend im Hinblick auf die Bewilligungsfähigkeit der strittigen Baute nichts zur Sache. Das von der Beschwerdeführerin er- wähnte im Juli 2021 publizierte Bauvorhaben für eine landwirtschaftliche Ökonomiebaute auf der in der Landwirtschaftszone bzw. teilweise der Zone für landwirtschaftliche Hochbauten gemäss Art. 31 BG gelegenen Parzelle 376 vermag an der vorstehenden Beurteilung ebenso wenig zu ändern. Denn die Parzelle 376 wird weder von der Freihaltezone gemäss Art. 33 BG, den Gestaltungsanforderungen für die Ortsbildschutzzone nach Art. 32 Abs. 1 BG oder derjenigen der Dorfzone gemäss Art. 24 Abs. 2 BG erfasst. Schliesslich befindet sich das strittige Bauvorhaben der Beschwerdeführerin gemäss der Aufnahme von 2019 für das Objekt Nr. N.________ des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; abrufbar unter: https://gi- sos.bak.admin.ch/?obid=N.________) in einem Bereich, wo nach der ISOS-Aufnahme für den Ortsbildteil 5 "Talboden" für die "Zier- und Nutz- garten" gemäss Ziffer 5.4 der Hinweis besteht, dass dieser für den Orts- bildteil mitprägend sei. Gemäss Empfehlung in der ISOS-Aufnahme ist für den Ortsbildteil 5 im Hinblick auf die Aussenansicht der Hauptgasse (Ort- bildteil 1) und die Kirche von besonderer Bedeutung, dass die zum einem zusammenhängenden Grünraum verbundenen Gärten südlich der Haupt- gasse (gemeint Ziffer 5.4 "Zier und Nutzgärten") frei bleiben. Die Gärten in den Ortsbildteilen 2 und 5 mit ihrer historischen Substanz und charakteri-
23 - sierenden Elementen wie Mauern, Zäune und dem Baubestand sind un- bedingt zu erhalten. Die Parzelle 376, welche südlich der Bahnlinie liegt, gehört hingegen nicht zum diesem Bereich der Zier- und Nutzgärten. In- sofern kann die Beschwerdeführerin auch daraus nicht zu ihren Gunsten ableiten. 4.1.6.Soweit die Beschwerdeführerin die Objektivität bzw. Neutralität der kom- munalen Bauberaterin bezweifelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist die Befangenheit einer konkreten Person, welche die (gesetzlich vorgese- hene) kommunale Bauberatungsfunktion wahrnimmt, im Einzelfall durch- aus möglich (siehe dazu PVG 2017 Nr. 31 E.6b f.). Die vorliegende Situa- tion unterscheidet sich aber deutlich von derjenigen, welche PVG 2017 Nr. 31 zugrunde lag. Vorliegend leitet die Beschwerdeführerin eine feh- lende Objektivität bzw. eine Befangenheit aus dem Umstand ab, dass die Stellungnahme von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden sei. Die Lebenserfahrung lasse ausnahmslos den Schluss zu, dass die kommu- nale Bauberaterin keinen Bericht erstelle, welcher nicht der Ansicht ihrer Dienstherrin und Auftraggeberin entspreche. Eine allfällige Befangenheit der kommunalen Bauberaterin ist Anhand einer objektiven Betrachtungs- weise nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (siehe PVG 2017 Nr. 31 E.5b ff.; vgl. auch BGE 140 I 326 E.5.1 f.). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann eine unzulässige Vorbefassung etwa dann verneint werden, wenn ein Sachverständiger, welche nicht zu- gleich Entscheidungsträger ist, in einer gesetzlich vorgesehenen Funktion sich bereits frühzeitig mit einem Projekt befasst (siehe BGE 140 I 326 E.7.4 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 E.3.5). Dazu ist festzuhalten, dass der Beizug der kommunalen Baubera- tung für das vorliegend strittige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschrieben oder zumindest gesetzlich vorgesehen ist (siehe Art. 11 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 Abs. 2 BG; vgl. auch Art. 73 Abs. 2 KRG). Es handelt sich insofern nicht um ein informelles Verwaltungshan-
24 - deln, wie es etwa in BGE 140 I 326 zu beurteilen war. Der Umstand, dass die kommunale Bauberaterin (erneut) die gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Bau- bzw. Gestaltungsberatung im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfüllt hat, begründet entgegen der beschwerdeführerischen, angeblich auf die Lebenserfahrung gestützten, Behauptung keinen objektiven An- schein der Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.11/2017 vom
26 - rin hat das Baugesuch vom 16. September 2019 unter diesem Gesichts- punkt zu Recht abgewiesen. 4.2.1.Die Beschwerdeführerin stellt sich aber auch noch auf den Standpunkt, dass mit dem Holzplattenlager der marode Teil (gelb schraffierte Fläche im Situationsplan 1:500 vom 26. August 2019 in Bg1-act. 6) eines seit vie- len Jahren bestehenden, rechtmässig erstellten "Holzschuppens" erneuert worden sei. Dies sei gestützt auf Art. 81 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 16 BG zulässig, selbst wenn ein Teil des neuen Holzplattenlagers in die Freihal- tezone hineinragen würde. Auch wenn der Holzschuppen nicht rechtmäs- sig erstellt worden wäre, dürfte der Holzschuppen infolge des nach 30 Jah- ren verwirkten Anspruches auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- standes erhalten werden. Der durch die Beschwerdeführerin erneuerte Teil des Holzschuppens, für den das nachträgliche Baugesuch eingereicht worden sei, liege vollständig in der Dorfzone und verletzte weder materi- elle noch formelle Bauvorschriften, weshalb ein Bewilligungsanspruch be- stehe. 4.2.2.In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass das gültige BG – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – kein Hofstattrecht im Sinne von Art. 81 Abs. 3 KRG kennt. Art. 16 BG mit dem Titel "Besitzstand" regelt einzig, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, die den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, unterhalten und erneuert werden dürfen. Geringfügige Än- derungen könne – vorbehältlich entgegenstehender öffentlicher Interes- sen – bewilligt werden (Abs. 1). Zweckänderungen, Erweiterungen und wesentliche Umbauten sind hingegen nur gestattet, wenn die geltenden Vorschriften eingehalten werden (Abs. 2). Insofern regelt Art. 16 Abs. 2 BG den Besitzstand nach Art. 81 KRG – wie von der Beschwerdegegnerin angeführt – tendenziell strenger, was von der Regierung im März 2019 ohne weiteres genehmigt wurde (vgl. Art. 22 Abs. 3 KRG und Art. 107 Abs. 2 KRG letzter Satz; siehe für den beschränkten Umfang der verfas-
27 - sungsmässigen Besitzstandgarantie: Urteil des Bundesgerichts 1P.418/2002 vom 16. Dezember 2002 E.3.1.1). Weiter stellt sich die Be- schwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die strittige Kleinbaute – mangels Näherbaurechtsvereinbarung – den erforderlichen Grenzabstand zur Parzelle 374 gemäss Art. 22 Abs. 3 BG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 KRG nicht einhalte. Ausserdem genüge die strittige Baute eindeutig nicht dem Einfü- gungsgebot von Art. 24 Abs. 2 BG. Es bilde mit dem vorbestehenden Schopf kein stimmiges Ensemble. Namentlich infolge verschiedener Län- gen und Ausrichtung. Die strittige Baute tangiere ausserdem die Freihal- tezone. 4.2.3.Die Beschwerdeführerin hat ohne vorgängige Einholung einer Bewilligung gemäss ihrer Darstellung einen seit geraumer Zeit bestehenden, maroden (Teil eines) Holzschuppen (östlich des Schopf mit der GVG-Nr. Z.1._____ und weitgehend ausserhalb der Freihaltezone) abgebrochen und den Vor- zustand auch nicht hinreichend dokumentiert. Ausserdem wurde auch noch ein Abbruch eines Lagerraumes nordöstlich des Schopfs bei der Mauer zur Parzelle 485 hin vorgenommen (vgl. Foto 10 im Protokoll zum Augenschein vom 3. November 2021, Bg1-act. 1 S. 2 f., Akten des Be- schwerdegegners [Bg2-act.] 12 S. 1 und Foto unten links auf S. 2 der an- lässlich des Augenscheins vom Beschwerdegegner abgegebenen Beilage 3b). Damit fällt der Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG so- wie von Art. 16 BG mangels verbliebener Substanz und Identität von vorn- herein dahin. Denn die zu erhaltenden oder erneuernden bzw. zu erwei- ternden Einrichtungen existieren nicht mehr (vgl. dazu Urteile des Bundes- gerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E.6.3 f., nicht publ. in BGE 146 II 304 und 1C_317/2019 vom 17. März 2020 E.4.4.2) bzw. lag der im Plan vom 19. März 2012 (siehe Bg1-act. 15) nicht verzeichnete La- gerraum auch an einem ganz anderen Ort als der Standort des nunmehr strittigen Holzplattenlagers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2019 vom 17. März 2020 E.4.3.3). Aus der grundsätzlich innerhalb der Bauzone
28 - geltenden Verwirkungsfirst von 30 Jahren (vgl. dazu BGE 147 II 309 E.5.1, 132 II 21 E.6.3 und 107 Ia 121 E.1c) kann die Beschwerdeführerin eben- falls keine Erneuerungsbefugnis für eine (freiwillig) abgebrochenen Ein- richtung bzw. eine Wiederaufbaurecht ausserhalb der vorbestehenden Di- mensionen ableiten. Hinzu kommt, dass grundsätzlich der Bauherrschaft der Nachweis obliegt, dass eine Baute einst bewilligt wurde und sie auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E.6.2.1, nicht publ. in BGE 146 II 304). Ein Hofstattrecht im Sinne von Art. 81 Abs. 3 KRG sieht das BG wie bereits vorstehend erwähnt nicht vor. Aus dem Stichwortverzeichnis des BG (Anhang 2), wo beim Begriff "Hofstatt- recht auf Art. 16 BG und Art. 81 KRG verwiesen wird, kann die Beschwer- deführerin für sich auch nichts aus Vertrauensschutzüberlegungen bzw. ihrem Vorwurf an die Gemeinde einer unklaren Legiferierung ableiten. Ei- nem solchen Stichwortverzeichnis kann – in Abweichung von der eindeu- tigen Regelung in Art. 16 BG, wo kein Hofstattrecht erwähnt und dessen Umfang auch nicht geregelt wird – keine Rechtsverbindlichkeit zukommen. Vielmehr dient es dazu, dem Leser des BG, welcher sich nach der kom- munalen Regelung betreffend das "Hofstattrechts" informieren möchte, auf die massgebenden Gesetzesartikel zu verweisen. Infolge des in Art. 81 Abs. 3 KRG eröffneten Vorbehaltes der kommunalen Statuierung eines Hofstattrechts und dessen Umfangs, ergibt sich im Zusammenspiel mit Art. 16 BG eindeutig, dass die Gemeinde X._____ kein Hofstattrecht kennt. Inwiefern dies unklar sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschwerdeführerin gesteht in ihrer Replik selber zu, dass das Holz- plattenlager im Vergleich zu der von ihr als Holzschuppen bezeichneten Einrichtung in Richtung Norden minimal grösser als zuvor sei. Damit ist ihr aber auch die Berufung auf eine angeblich besitzstandsgeschützte (mass- volle) Erweiterung nach Art. 81 Abs. 2 KRG verwehrt, weil gestützt auf Art. 22 Abs. 3 KRG bzw. Art. 107 Abs. 2 letzter Satz die Beschwerdegeg- nerin in Art. 16 Abs. 2 BG für Erweiterungen keinen Besitzstand gewährt
29 - bzw. die Einhaltung der geltenden Vorschriften verlangt. Wenn die Be- schwerdeführerin geltend macht, dass der erneuerte Teil des Holzschup- pens, für den das nachträgliche Baugesuch eingereicht worden sei, vollständig in der Dorfzone liege und weder materielle noch formelle Bau- vorschriften verletze und deshalb ein Bewilligungsanspruch bestehe, kann ihr aufgrund der vorstehenden Erwägungen 4.1.1 ff. – unabhängig von der Tangierung der Freihaltezone – nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verpflichtung zur Einhaltung des Grenzabstandes gegen Süden hin ist festzuhalten, dass mangels kommunalen Statuierung der Möglichkeit eines Abbruchs und Wiederauf- baus im Hofstattrecht im Sinne von Art. 81 Abs. 3 KRG in Art. 16 BG, der tendenziell strengeren Regelung in Art. 16 BG im Hinblick auf den Besitz- standschutz von Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG und infolge des Abbruchs nun sicher fehlender, allenfalls besitzstandsgeschützter Bausubstand sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Befreiung vom ordentlichen Grenzab- standes für Kleinbauten gemäss Art. 22 Abs. 3 BG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 KRG berufen kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Baugesuch das "Lager" selbst als marod und einsturzgefährdet beschreibt (siehe Bg1-act. 6 S. 2) und somit auch eine bestimmungsgemässe Nutz- barkeit durchaus fraglich erscheint. Wesentlich sind aber vor allem auch noch die nachfolgenden Ausführungen. 4.2.4.Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin zur Er- mittlung des rechtmässig bewilligten Bestandes auf eine Plangrundlage vom 19. März 2012 (siehe Bg1-act. 15; erstellt durch einen vormals von der Beschwerdeführerin beauftragten Architekten) abstellen darf. An die- sem Bauvorhaben sei nicht festgehalten worden und auch nie darüber ent- schieden worden. Dazu ist zu bemerken, dass die Bauherrschaft im Rah- men eines Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich die Folgen von unkla- ren Planinhalten zu tragen hat (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E.2.2 und 1C_344/2017 vom 17. April 2018
30 - E.3.1 und 1P.791/2006 vom 13. November 2007 E.3.3). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin vor dem Abriss der von ihr als (Teil eines) Holz- schuppen bezeichneten Einrichtung weder das gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG und Art. 51 BG erforderliche Bewilligungsverfahren durchlaufen und somit den Ist-Bestand von der zuständigen Behörde feststellen lassen, noch den vorbestehenden Zustand aussagekräftig fotografisch dokumen- tiert. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin anhand ihrer Archivrecherche sich auf den Standpunkt stellt, dass der un- bestrittenermassen vorbestehende Schopf (GVG-Nr. Z.1._____) nur als rechtmässig vorbestanden anhand der Masse der Plangrundlage vom
31 - zur südöstlichen Ecke des Schopfes mit der GVG-Nr. Z.1._____ sowie ge- stapeltes, abgedecktes loses Holz handelte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss aber blossen Nutzungen wie namentlich Lagerplät- zen – mangels erheblicher schützenswerter Investitionen – von Verfas- sungswegen nicht zwingend eine Bestandes- bzw. Besitzstandsgarantie zugestanden werden bzw. dürfen im Rahmen einer Interessenabwägung die geringen baulichen Investitionen jedenfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 E.9.2, 1C_469/2019 vom 28. April 2021 E.7.1 ff. und 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E.12.3; siehe auch WILLI, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, Diss. Zürich 2003, S. 49; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kan- tons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 3 Rz. 2a). Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG erwähnt denn – wie auch der dem Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 zugrundeliegende § 94 des Pla- nungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau – nur Bauten und Anlagen, nicht aber blosse Nutzungen (vgl. aber zum eher weiter gefassten Anla- genbegriff im Sinne von Art. 22 RPG betreffend eine Baubewilligungs- pflicht: BGE 139 II 134 E.5.2 f. und PVG 2007 Nr. 28 E.2). Vorliegend geht es betreffend den von der Beschwerdeführerin als Holzschuppen bezeich- neten und gemäss ihren Angaben schon lange bestehenden Einrichtung östlich des Schopfs (wo sie nun ersatzweise das strittige Holzplattenlager erstellte) sowie beim südlichen Zwischenraum gegen die Mauer hin – un- abhängig von deren erstmaligen Schaffung – um solche Lagerplatznut- zungen mit nicht ins Gewicht fallenden bauliche Investitionen. Die Be- schwerdeführerin ist zudem auf die ihrerseits im Jahre 2012 bei der Ge- meinde eingereichte Plangrundlage hinsichtlich der Ausdehnung des Schopfs im Sinne einer Aussage der ersten Stunde zu behaften (vgl. für diese Beweisregel: Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2018 vom 30. Ja- nuar 2019 E.6). Insofern ist auch auf die von der Beschwerdeführerin be- antragte Einvernahme von Zeugen zur Frage, seit wann im Zwischenraum
32 - vom Schopf bis zur Mauer Sachen gelagert würden, mangels Relevanz für die vorliegend massgebende Fragestellung bzw. in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. dazu BGE 141 I 60 E.3.3 und 136 I 229 E.5.3) zu verzich- ten. 4.2.5.Damit steht fest, dass das strittige Holzplattenlager, welches selbst gemäss eigener Darstellung die vorbestandenen Dimensionen nach Nor- den hin überschreitet (vgl. dazu auch Bg1-act. 6 S. 3, Fotos 11 ff. des Pro- tokolls zum Augenschein vom 3. November 2021, Bg2-act. 5 S. 6, Bg2- act. 12 S. 7, Bg2-act. 14, "Foto MM 11-8-2010 Vorzustand", "Foto MM 21- 5-2021", "Foto MM 7-8-2021", "Foto MM 21-5-2021" [Ostansicht] als Bei- lagen zur Stellungnahme vom 27. Mai 2021 der kommunalen Bauberate- rin), sich unter keinen Titel als bewilligungsfähig erweist. Dispositivziffer 1 des Einsprache- und Genehmigungsentscheides vom 16. Dezember 2019 (sehe Bg1-act. 14) ist also nicht zu beanstanden. Weil das Bauvorhaben somit keiner nachträglichen Bewilligung zugänglich ist und erweist es sich als materiell vorschrifts- bzw. rechtswidrig. Solche Zustände sind gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG von der zuständigen Behörde (vgl. dazu Art. 94 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BG; siehe auch Art. 85 Abs. 2 KRG) grundsätz- lich zu beseitigen. 5.1.Wie bereits in der vorstehenden Erwägung 3 erwähnt, stand es der Be- schwerdegegnerin zu, das nachträgliche Baubewilligungs- und die Anord- nung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus prozessö- konomischen Überlegungen zu kombinieren. Dies infolge deren nachvoll- ziehbaren Einschätzung als eine hinreichend klare Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Nichtbewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Bei der Anordnung der Beseitigung von materiell rechtswidrigen Bauten und An- lagen sind aber noch die allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu berücksichtigen, wozu namentlich die in Art. 9 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) festgehaltenen Grundsätze des Vertrauensschut-
33 - zes und der Verhältnismässigkeit gehören. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann etwa unterbleiben, wenn die Abweichung vom erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Ebenso kann von einer Wiederstellung abge- sehen werden, wenn ein Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, eine von ihm ausgeübte Nutzung stehe im Einklang mit einer Bewilligung und deren Fortsetzung stehen keine schwerwiegenden öffentlichen Inter- essen gegenüber. Die Berufung auf den guten Glauben fällt aber nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung be- rechtigt. Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht bei- messen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (siehe zum Ganzen BGE 136 II 359 E.6 und 7.1 sowie BGE 132 II 21 E.6 und 6.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E.4.1 und 1C_318/2019 vom 31. August 2020 E.6.1). 5.2.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin weder einen Vertrauenstatbe- stand hinsichtlich des strittigen, ohne Bewilligung erstellten Holzplattenla- gers geschaffen, noch ist die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend. Vielmehr steht das strittige Bauvorhaben gemäss der schlüssigen Beurtei- lung der kommunalen Bauberaterin klar im Widerspruch zu den erhöhten Gestaltungsanforderungen in der Dorfzone (Art. 24 Abs. 2 BG) und der Ortsbildschutzzone (Art. 32 Abs. 1 BG) sowie der allgemeinen (positiven) Gestaltungsklausel von Art. 71 Abs. 1 BG (siehe auch Art. 73 Abs. 1 KRG). Dies alleine durch das Vorhandensein des strittigen Holzplattenla- gers, denn gemäss (bestätigter) Kernaussage ist der westlich der Schrei-
34 - nerei gelegene Bereich der Parzelle 293 weitestgehend freizuhalten. Diese Beurteilung deckt sich auch mit derjenigen der kantonalen Denk- malpflege aus dem Jahre 2013, wonach der westliche Bereich der Schrei- nerei – mit Ausnahme des im Katasterplanes (mit einer Grundfläche von ca. 5 x 5 m) eingetragenen Schopfes – von baulichen Einrichtungen und Lagern frei zu halten sei. Denn nur so könne diesem Raum gerecht wer- den. Schliesslich tangiert das Holzplattenlager – wenn auch nur partiell – noch die Freihaltezone, wo es bereits infolge seiner Grundflächenmasse nicht zulässig ist. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an diesem Standort sprechen also gewichtige öffentliche Interessen des Ortsbildschutzes, welche namentlich in den erwähnten Gestaltungsvor- schriften zum Ausdruck kommen und auch durch die Empfehlung der ISOS-Aufnahme 2019 bestätigt werden (siehe bereits vorstehende Erwä- gung 4.1.3 ff.). Es ist also nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde- gegnerin der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch die Anordnung der Beseitigung des Holzplattenlagers gemäss Dispositivzif- fer 2 des Einsprache- und Genehmigungsentscheides vom 16. Dezember 2019 (sehe Bg1-act. 14) ein höheres Gewicht beimisst, als den Interessen der Beschwerdeführerin am Weiterbestand des nicht bewilligungsfähigen Holzplattenlagers, welches gemäss Baugesuch mit ca. CHF 6'000.-- Bau- kosten zu Buche schlug (siehe Bg1-act. 6 S. 2). Dabei ist auch zu berück- sichtigen, dass es sich dabei um eine Holzbaute handelt, welche mit über- schaubaren zeitlichem und finanziellen Aufwand wieder entfernt werden kann. 5.3.Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in Dispositivzif- fer 3 des Einsprache- und Genehmigungsentscheides vom 16. Dezember 2019 (sehe Bg1-act. 14) darüber hinaus verpflichtet hat, den Schopf mit der GVG-Nr. Z.1._____ gemäss der (von der Beschwerdeführerin selbst stammenden) Plangrundlage vom 19. März 2012 freizulegen und allfällige Blecheindeckungen, temporäre Bauten aus Holz etc. um und hinter dem
35 - Gebäude zu entfernen, ist diese ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn wie der vorstehenden Erwägung 4.1.4 f. und 4.2.4 dargelegt, ist angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Ortsbildes im Bereich der Zier- und Nutzgärten gemäss ISOS-Aufnahme 2019 der Lagerplatznutzung im Zwischenraum zwischen dem Schopf und der Mauer – mangels nennenswerter, zu schützender Investitionen – jeden- falls kein überwiegendes Erhaltungsinteresse gegenüber der Anpassung an die neuen Ortsbildschutzregelungen in der Freihaltezone beizumessen. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Situati- onsplan beträgt die als "bestand" angegebene (überdachte La- ger-)Fläche im Zwischenraum für sich alleine bereits mehr als 10 m 2 (ca. 3 x 4 m), womit sie mit den Vorgaben der Freihaltezone gemäss Art. 33 Abs. 3 BG im Konflikt steht. Ausserdem wiederholt Art. 33 Abs. 3 BG die Gestaltungsanforderung von Art. 32 Abs. 1 BG, wonach bei den in der Freihaltzone nicht per se ausgeschlossenen Kleinbauten in Holzbauweise der Erstellung und Gestaltung eine besondere Beachtung zu schenken ist. Diesen Vorgaben genügt die provisorisch überdachte Lageplatznutzung mit den auf der Mauer aufliegenden bzw. abgestützten Holzbalken und Blechabdeckung in keiner Weise und somit überwiegt das Anpassungsin- teresse im Sinne des Ortsbildschutzes deutlich. Dies zumal auch hier die Entfernung nicht mit erheblichem zeitlichem und finanziellen Aufwand ver- bunden ist und keine ins Gewicht fallenden bauliche Investitionen auf dem Spiel stehen. Daran ändert auch nichts, dass innerhalb der Bauzone grundsätzlich ein Verwirkungsfirst von 30 Jahren für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gilt (siehe dazu bereits vorstehende Erwä- gung 4.2.3). In der vorstehenden Erwägung 4.2.4 wird dargelegt, weshalb die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar auf die – von der Beschwerde- gegnerin selbst stammende – Plangrundlage vom 19. März 2012 (siehe Bg1-act. 15) für den (bewilligen) Bestand des Schopfs mit der GVG- Nr. Z.1._____ mit einer Grundfläche von ca. 5 x 5 m 2 abstellen darf. Dies soweit diese Verwirkungsfrist für die fragliche Lagerplatznutzung über-
36 - haupt zur Anwendung kommt (vgl. für damaligen Beweggründe des Bun- desgerichts zur Statuierung einer solchen Frist und die aktuellen Überle- gungen zur Befristung einer Wiederherstellung bei gewichtigen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sprechenden öffentli- chen Interessen: BGE 147 II 309 E.4.1 und 5.1 ff.). 6.1.Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die im Entscheid vom Gemeindevorstand vom 16. Dezember 2019 i.S. Freihaltezone und wei- tere Rechtswidrigkeiten auferlegt Verpflichtung, auf die (auch temporäre, über Art. 33 BG hinausgehende) Nutzung der Freihaltezone (Wiese) zu verzichten und die westlich des Schopfs gelegene Erschliessungsfläche – mit einer maximalen Breite von 3.5 m ab der Kante der Mauer gemäss Plangrundlage vom 19. März 2012 – sauber gegenüber der Wiese hin ab- zugrenzen (Dispositivziffer III.2). Ebenso erachtet sie auch die Auferle- gung von Verfahrenskosten CHF 280.-- als unzulässig (Dispositivzif- fer III.5). Ergänzend zu den Ausführungen zum Einsprache- und Geneh- migungsentscheid vom 16. Dezember 2019 macht die Beschwerdeführe- rin noch geltend, dass der Entscheid des Gemeindevorstandes vom
38 - blick auf die vom Beschwerdegegner in seinen Schreiben vom 22. Juli 2019 und 14. Oktober 2019 vorgetragene Beanstandungen namentlich hinsichtlich das Abstellen von (Motor-)Fahrzeugen durchaus sachgerecht. Soweit die Beschwerdeführerin in der in Dispositivziffer III.2 angeordneten Verpflichtung zum Verzicht auf eine Nutzung ein "einschränkungsloses" Nutzungsverbot für die in der Freihalthaltezone gelegene, sauber gegen die Erschliessungsfläche abzugrenzende Wiesenfläche erblickt und die entsprechende Aufhebung beantragt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt wer- den. Aufgrund des vom Beschwerdegegner im Rahmen seiner Eingaben vom 22. Juli 2019 und 14. Oktober 2019 (siehe Bg1-act. 1 und 9) vorge- gebenen Verfahrensgegenstand betreffend die in der Freihaltezone statt- findende Fahrzeugparkierung und Lagernutzungen im Bereich der Par- zelle 293, dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegeg- nerin vom 26. August 2018 (siehe Bg1-act. 4), dem Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdegegner vom 4. September 2019 (siehe Bg1-act. 5) sowie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 (siehe Bg1-act. 16) be- treffend die Vereinbarkeit der Arealnutzung auf der Parzelle mit dem BG, ergibt sich klar der Sinn und die Tragweite der Dispositivziffern III.1 bis 3. Denn die Beschwerdegegnerin gab insbesondere im angefochtenen Ent- scheid vom 16. Dezember 2019 erkennbar zum Ausdruck, dass sie entge- gen dem in gewissen Punkten zu absolutem Verständnis des Beschwer- degegners betreffend des Freihaltezwecks in der Freihaltezone gemäss Art. 33 BG durchaus noch gewisse bestehende und allenfalls auch neue Arealnutzungen als mit Art. 33 BG vereinbar ansieht. Das Befahren und auch (zeitweilige) Abstellen von Fahrzeugen auf den seit langer Zeit be- stehenden Erschliessungs- und Verkehrsflächen sieht sie – etwa im Ge- gensatz zum Beschwerdegegner (vgl. dazu Schreiben des Beschwerde- gegners vom 14. Oktober 2019 [Bg1-act. 9]) – als durchaus zulässig an (siehe Dispositivziffer III.3). Nur ausserhalb dieser (anhand der Plangrund- lage vom 19. März 2012 sauber abzugrenzenden) (Anlagen-)Flächen ver-
39 - pflichtete es die Beschwerdeführerin mit Dispositivziffer III.2 namentlich im Hinblick auf das Abstellen von Fahrzeugen auf eine entsprechende, auch bloss temporäre Nutzung zu verzichten. In Dispositivziffer III.4 stellte die Beschwerdegegnerin zudem mit Hinblick auf die seitens des Beschwerde- gegner vorgebrachten Beanstandungen im Ergebnis fest, dass die Lage- rung von Brennholz (überdacht mit Wellblech entlang der Mauer zur Par- zelle 485 hin) in der Freihalte nicht der geübten Praxis der Gemeinde wi- derspreche. Auch daraus ergibt sich unzweideutig, dass der Beschwerde- führerin nicht "einschränkungslos" sämtliche Nutzungen untersagt wur- den. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der im vorste- henden Sinne zu verstehenden Dispositivziffern III.1 und 2 des Entschei- des der Beschwerdegegnerin i.S. Freihaltezone und weitere Rechtswidrig- keiten vom 16. Dezember 2019 kann auch in Anbetracht der Hintergründe der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2013 (siehe Bg2-act. 4) sowie den Beurteilungen der kommunalen Bauberaterin resp. der kanto- nalen Denkmalpflege vom 12. August 2010 und 26. Januar 2013 auch in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden. Denn vor allem in Letzterer wird für die westliche Seite der Schreinerei eine weitestgehende Freihaltung der Fläche in der Freihaltezone, eine Begrünung aller Flächen mit Aus- nahme der Zufahrstrasse sowie die Aufhebung aller Parkplatzflächen empfohlen. Wenn nun die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid etwa im Hinblick auf den Warenumschlag und das Abstellen von Fahrzeugen auf als bestehend anerkannten Erschliessungs- und Verkehrsflächen we- niger weit geht, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Antrages der Be- schwerdeführerin jedenfalls nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für die (ortsübliche) Brennholzlagerung in der Freihaltezone entlang der Mauer zur Parzelle 485 hin. Somit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durch.
40 - 6.5.Soweit der Beschwerdegegner die Androhung einer reformatio in peius betreffend Dispositivziffer III.2 und 3 als angezeigt erachtet, ist darauf hin- zuweisen, dass er selber Adressat des fraglichen Entscheides war (siehe Dispositivziffer 8 in Bg1-act. 16). Innert der 30 tägigen Beschwerdefrist gemäss Dispositivziffer 7 bzw. Art. 52 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 VRG hat er aber nicht eigenständig Beschwerde gegen den seiner Ansicht nach nicht korrekten Entscheid i.S. Freihaltezone und weitere Rechtswidrigkei- ten erhoben und etwa die Aufhebung von Dispositivziffer III.3 beantragt, wonach die Beschwerdeführerin die befestigten Erschliessungsflächen (Zufahrt zur Liegenschaft) sowie die (bei 3.5 m aber der Kante der Mauer gemäss Plangrundlage vom 19. März 2012 sauber gegen die Wiese hin abgegrenzten) Verkehrsflächen beim Holzschopf (Schopf mit der GVG- Nr. Z.1._____) für den Warenumschlag und das Abstellen von Fahrzeu- gen nutzen dürfe. Entsprechende Äusserungen, machte er erst im Rah- men seiner Vernehmlassung vom 23. März 2020. Er geht mit seinem An- trag auf eine Androhung einer reformatio in peius über den auf Abweisung der Beschwerde lautende Antrag der Beschwerdegegnerin sowie den An- trag der Beschwerdeführerin, welcher im Wesentlichen auf Aufhebung von Dispositivziffer III.2 und 5 lautet, hinaus. Insofern erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen (vgl. VGU R 20 96 vom 11. Januar 2022 E.3.3.1 f.). 6.6.Gemäss Art. 94 KRG und Art. 61 Abs. 1 KRVO ist die kommunale Bau- behörde primär zuständig und verpflichtet, gegen materiell vorschriftswid- rige Zustände einzuschreiten. Ins Recht gefasst werden für die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes unter anderem die Eigentümerin- nen und Eigentümer der fraglichen Liegenschaft (siehe Art. 94 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Auf- wand in baupolizeilichen Verfahren Gebühren (siehe auch Art. 54 Abs. 1 BG). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder sein Verhalten verursacht hat (siehe Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Für bau- polizeiliche Verfahren nach Art. 7 der kommunalen Gebührenverordnung
41 - zum Baugesetz (GebVzBG) vom 14. Dezember 2010 wird eine nach Auf- wand berechnete Gebühr, mindestens aber CHF 100.-- erhoben. Gemäss Art. 7 Abs. 4 GebVzBG bemisst sie sich nach den jeweils geltenden Ent- schädigungsansätzen der Gemeindefunktionäre und wird den Gesuchstel- lenden belastet. Gemäss Art. 10 Abs. 2 GebVzBG werden die Gebühren für Buss- und Wiederherstellungsverfügungen dem Adressaten der Verfü- gung überbunden. Art. 7 Abs. 4 GebVzBG ist unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 GebVzBG und des übergeordneten Rechts (siehe Art. 94 Abs. 3 und Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG) auszulegen. In einem Verfahren im Zusammenhang mit Wiederherstellung bzw. Erhaltung des rechtmässigen Zustandes gibt es keinen "Gesuchsteller" im engeren Sinne. Art. 94 Abs. 3 und Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG fassen im Hinblick auf eine Kostenpflicht primär solche Personen ins Recht, welche durch ihr Verhalten oder eine besondere Verantwortlichkeit den Aufwand verursacht haben. In Art. 10 Abs. 2 GebVzBG für Buss- und Wiederherstellungsverfügungen wird dem- entsprechend auch der (zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung des recht- mässigen Zustandes primär verpflichtete) Verfügungsadressat als ge- bührenpflichtig benannt. Hinsichtlich dem Abstellen von Fahrzeugen auf der in der Freihaltezone gelegen Wiese sowie auch dem Lagern von Ma- terial im westlichen Bereich Parzelle 293 (siehe etwa Bg1-act. 1 S. 2 f., Bg2-act. 12 und die anlässlich des Augenscheins vom Beschwerdegegner abgegebenen Beilage 3b) ist dies im erster Linie die Beschwerdeführerin als verantwortliche Grundeigentümerin. Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführt, dass mit dem Betrag von CHF 280.-- – bestehend aus einer Behandlungsgebühr von CHF 100.-- und Ausferti- gungsgebühren von CHF 180.-- – nur ein Teil der effektiv angefallenen Kosten der Beschwerdeführerin überbunden worden seien, ist dies ange- sichts der Höhe der Gebühr durchaus nachvollziehbar. Soweit die Be- schwerdeführerin auch die zwingende Belastung des Beschwerdegegners mit Kosten gestützt auf Art. 96 Abs. 2 KRG verlangt, weil dieser das Ver- fahrens instanziiert habe, mag es zwar zutreffen, dass sich dieser am
42 -
44 - schädigt werden müsse, wenn der Beschwerdegegner sich (meistens) in der Gemeinde X._____ aufhalte. Die Beschwerdeführerin machte im Hin- blick auf das Prozessieren im öffentlichen Recht und des Gefälles zwi- schen den Parteien (Hoheitlichkeit vs. Bürger) eine Rechtswegbarriere (wohl infolge drohender, hohen Parteientschädigungen) geltend. Der Be- schwerdegegner sei nur für das notwendigste zu entschädigen. Es könn- ten im Rahmen der ergänzenden Kostennote vom 30. November 2021 höchstens 2.5 h anerkannt werden. 7.2.3.Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) eine verspätete Einreichung der Honorarvereinbarung und daraus deren Unbeachtlichkeit für erbrachte Leistungen vor deren Einreichung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die (anwaltlich vertretenen) Parteien mit Schreiben vom 5. Mai 2020 praxisgemäss zur Einreichung der Honorarvereinbarung und Kostennote aufgefordert wurden, soweit dies noch nicht erfolgt sei. Weiter wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung einer Honorarvereinba- rung und/oder detaillierten Kostennote das Gericht eine allfällige ausser- gerichtliche Entschädigung nach Ermessen festlege. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich von dem der entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der vereinbarte Stundenansatz zu- züglich allfälligem Interessenwertzuschlag muss aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw. von legitimen Rechtschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastungen der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss der geltend ge- machte Aufwand zudem angemessen und für die Prozessführung erfor-
45 - derlich sein. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarver- einbarung einzureichen. Wenn dies unterlassen wird, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung bzw. Honorarnote beizuziehen. Aufgrund dieser Formu- lierung kann auch bei einer Einreichung im Verlaufe des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens durchaus noch auf einen bereits ausgewiesener- massen zu Beginn des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vereinbarten Stundenansatz abgestellt werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die Honorarvereinbarung auf den 18. März 2020 datiert und die Vernehmlassung des Beschwerdegegners auf den 23. März 2020. Dem- entsprechend fordert das Verwaltungsgericht nach (vorläufigem) Ab- schluss des (doppelten) Schriftenwechsels praxisgemäss jeweils zur Ein- reichung der Honorarvereinbarung und der Kostennote auf, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Zur Bestimmung des der Parteientschädigung zu- grunde zulegenden Stundenansatzes gilt seit der Praxisänderung vom
46 - berücksichtigen sind und nicht darauf hinauslaufen dürfen, eine Prozess- situation auszunützen stellen hinreichende Vorkehrung dar, um einer von der Beschwerdeführerin befürchteten, missbräuchlichen Erhöhung der Honorarvereinbarung im Laufe des Verfahrens oder vorgeschobene Ent- schädigungsansätzen zu Lasten der unterliegenden Partei zu begegnen. Damit drängt sich keine Praxisänderung auf (vgl. für die Voraussetzungen Praxisänderung: BGE 145 V 50 E.4.3.1, 143 V 269 E.4, 140 V 538 E.4.5 und 138 III 359 E.6.1). Aufgrund der vorstehenden dargelegten Praxis ist aber der Stundenansatz auf CHF 270.-- zu kürzen (siehe Art. 2 Abs. 2 Zif- fer 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem der Meinung, dass die geltend gemachten 6 h für die Teilnahme des Rechts- vertreters inkl. An- und Rückreise (und Vorbesprechung des Augen- scheins mit der Mandantschaft) nicht voll zu entschädigen seien. Von den in der ergänzenden Honorarnote vom 30. November 2021 geltend ge- machten 10.75 h (inkl. eine Stunde für die Sichtung des Urteils) seien höchstens 2.5 h zu entschädigen. Ausserdem sei der geltend gemachte Vertretungsaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Erar- beitung einer Beschwerdeantwort und Duplik angesichts des bereits im Vorverfahren bestehenden Vertretungsverhältnisses deutlich zu hoch. Der Beschwerdegegner sei nur für das absolut Notwendigste zu entschädigen. Während beim praxisgemäss auf CHF 270.-- reduzierten Stundenansatz bei 31.75 h zzgl. 3 % Spesenpauschale und CHF 95.-- Fahrkosten sowie 7.7 % MWST ein Betrag von CHF 9'611.85 resultiert, erachtet die Be- schwerdeführerin maximal ein Betrag von CHF 2'851.10 als angemessen (CHF 2000.-- [inkl. Spesen und MWST] basierend auf der Honorarnote vom 12. Mai 2020 mit einem Stundenansatz von CHF 240.-- + CHF 851.10 [2.5 h x CHF 270.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen und CHF 95.-- Fahrkosten sowie 7.7 % MWST]). Der Augenschein vom 3. November 2021 dauerte gemäss Protokoll 40 min. Die Reisedauer (Hin und zurück) zum Augenscheinort insgesamt sicher ca. 4 h. Dem Beschwerdegegner (von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember
47 - 2021 zur ergänzten Honorarnote vom 30. November 2021 in Abweichung zur Beschwerde und Replik nun als Beigeladener im Sinne von Art. 40 VRG qualifiziert) inkl. seinem Rechtsvertreter war als Verfahrenspartei die Teilnahme am Augenschein als Beweisabnahme nach Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG zu ermöglichen. Die generelle Kürzung von (im Zug zurückgelegter) Reisezeit ist vom Bundesgericht im Rahmen der Entschädigungsbemes- sung für einen amtlichen Verteidiger durch das Bundestrafgericht als sach- lich nicht vertretbar erachtet worden. Dies weil die Arbeitsmöglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der fehlenden Büroinfrastruktur be- schränkt seien und die erforderliche Diskretion – namentlich auf stark fre- quentierten Strecken – ein effizientes Arbeiten weiter behindere (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.5 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E.4.4; siehe betreffend den Aspekt der Reisekosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auch Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E.5.1). Zwar hat das Bun- desgericht betreffend die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung vor dem Bundesstrafgericht einen reduzierten Stundenansatz im Rahmen der dort anwendbaren bundesrechtlichen Regelung für die Reisezeit wohl als zulässig erachtet, doch ist nach Ansicht des streitberufenen Gerichts für die Bemessung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 78 VRG (zwi- schen privaten Parteien) insbesondere auch ein Blick auf die vorliegende Honorarvereinbarung zu werfen. Darin wurde kein reduzierter Stundenan- satz für Reisezeit zwischen dem Beschwerdegegner sowie seinem Rechtsvertreter vereinbart. Dass mit der Wahl eines Rechtsvertreters aus einem anderen Teil des Kantons Graubünden längere Reisewege für die Teilnahme an Verfahrenshandlungen notwendig werden können, reicht – vorbehältlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Partei und ihrem Rechtsvertreter oder allfälliger, doppelter Verrechnung von Leistun- gen – für sich alleine noch nicht aus, generell eine Kürzung in betraglicher oder zeitlicher Hinsicht von geltend gemachten, noch als angemessen zu betrachtenden Reiseaufwendungen für im Rahmen des Mandates übliche
48 - Reisen zu begründen (vgl. betreffend die Entschädigung einer Privatklä- gerschaft nach Art. 433 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] durch die beschuldigte Person auch das Urteil der ersten Straf- kammer des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden SK1 2017 39 vom