VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 8 und R 20 4 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 21. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführer im Verfahren R 20 8 Beigeladener im Verfahren R 20 4 gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren R 20 8 Beschwerdegegnerin im Verfahren R 20 4 und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital,
2 - Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 20 8 Beschwerdeführerin im Verfahren R 20 4 betreffend Baueinsprache und Bauauflagen
3 - I. Sachverhalt: 1.Gemäss Baugesuch vom 21. November 2016 (BG Ref. Nr. AI.) möchte die C. AG auf ihren Parzellen D._____ und E._____ (Grundbuch B.), Wohnzone, Empfindlichkeitsstufe (ES) II, einen Gastronomiebetrieb mit Restaurant, Bar, Terrasse sowie einem integrierten kleinen Shop in Form einer Alphütte (AA.) errichten (vgl. auch Betriebskonzept, Bg1-act. 1). 2.Gegen dieses Baugesuch erhob A., Eigentümer der Parzelle F. (Grundbuch B.), am 14. Dezember 2016 Einsprache mit dem Antrag, das Bauvorhaben der C. AG sei vollumfänglich abzulehnen. Dabei äusserte er sich im Wesentlichen zur Unzumutbarkeit der zu erwartenden Lärmemissionen von Seiten des geplanten Gastronomiebetriebes. 3.In der Folge beauftragte die C._____ AG die G._____ AG mit der Erstellung eines Lärmschutznachweises. In ihrem Lärmschutznachweis vom 15. Februar 2017 (Parkplatz, Gaststättenlärm) hielt die G._____ AG zusammenfassend fest, die detaillierten Lärmberechnungen hätten ergeben, dass die gesetzlichen Anforderungen – bei den Parkplätzen ohne und beim Restaurantbetrieb mit zusätzlichen Massnahmen – eingehalten werden könnten. 4.Am 8. März 2017 fand zwischen der Baubehörde, der Bauherrschaft und dem Einsprecher eine erste Bauverhandlung statt. Dabei konnte keine Einigung erzielt werden. 5.In der Folge liess die Gemeinde B._____ den Lärmschutznachweis der G._____ AG durch die H._____ AG überprüfen. In ihrem Prüfbericht vom
7 - 13.Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 ordnete die Baubehörde was folgt an: a) Das Bauamt nimmt im Bereich der Y._____ (beiliegendes Plänchen) während der kommenden Wintersaison jeweils zwei Mal pro Woche in der Zeit zwischen 11.00 und 15.00 Uhr unangemeldete Erhebungen vor, und zwar einerseits in Form von Aufzeichnungen der Lärmmessungen und andererseits in Form von Aufzeichnungen der lärmrelevanten Ereignisse. b) Bei Beginn der Erhebungen wird das Bauamt durch I._____ von der H._____ AG über das Prozedere instruiert. c) Nach Abschluss der Messungen wird die H._____ AG die Ergebnisse der Erhebungen auswerten und beurteilen. Im Anschluss erhalten Bauherrschaft und Einsprecher Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Erhebungen sowohl im Einzelnen wie im Gesamten zu äussern. In ihrer Begründung hielt sie insbesondere fest, dass die Y._____ durchaus repräsentativ sei, weil sich die relevanten Terrassenflächen – Y._____ 215 m 2 , AA._____ 200 m 2 – nicht wesentlich voneinander unterschieden. 14.Im Auftrag der C._____ AG erhob die G._____ AG am 29. Januar 2018 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr zudem die durch die Skifahrer verursachten Emissionen auf jener Skipiste, welche vor dem Standort AA._____ und den anliegenden Grundstücken durchführt. In ihrem Bericht vom 9. Februar 2018 hielt die G._____ AG fest, die Messungen zeigten, dass bei der AA._____ neben den durch das Restaurant/die Terrasse entstehenden Lärmemissionen auch solche durch den reinen Pistenbetrieb entstünden. Diese wirkten sich auch auf die bestehenden Häuser aus und würden durch den nachmaligen Betrieb der AA._____ nicht beeinflusst. Am Tag der Messungen sei der Schnee sehr weich gewesen. Bei hartem Schnee lägen die Emissionspegel höher. Wie die Messkurve zeige, könne während der Messdauer ein sehr impulshaltiger Verlauf festgestellt werden. Man habe beobachten können, dass insbesondere Snowboards höhere Emissionen verursachten als Skis (vgl. Beilage 11 der C._____ AG im Verfahren R 20 4).
8 - 15.Am 22. März 2018 wurden die Protokolle der durch das Bauamt B._____ im Bereich der Y._____ vorgenommenen Lärmimmissionserhebungen den Parteien zugestellt (vgl. Bg1-act. 16). 16.Am 11. April 2018 fand zwischen der Baubehörde, der Bauherrschaft und dem Einsprecher eine zweite Bauverhandlung statt, wobei wiederum keine Einigung erzielt werden konnte. 17.In der Folge beauftragte die Gemeinde B._____ die H._____ AG – gemäss Anordnung in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 – mit der Vornahme einer Beurteilung Kundenlärm aufgrund der vom Bauamt durchgeführten Lärmmessungen. Diesem Auftrag kam die H._____ AG mit Bericht vom
9 - (nach Schallquelle S6/Anhang 3 und entsprechendem Excel-Formular) erhalte man "höchstens geringfügig störend, PW (Planungswert) eingehalten". Mit diesem Beurteilungsansatz würde einem Bauvorhaben AA._____ aus lärmtechnischer Sicht nichts im Wege stehen. Zudem sehe das vorliegende Projekt AA._____ verschiedenste Massnahmen hinsichtlich des Vorsorgeprinzips vor, welche den folgenden, in der Empfehlung des Cercle Bruit aufgeführten Bemerkungen entsprächen: "Unabhängig von der ermittelten Lärmbelastung mit Hilfe des Excel- Formulars sind in jedem Fall vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG soweit zu ergreifen, als diese technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind." 19.Aufgrund der abweichenden Beurteilungen der Lärmimmissionen durch die G._____ AG und die H._____ AG ersuchte die Gemeinde B._____ im Herbst 2018 das Amt für Natur und Umwelt (ANU) um Amtshilfe. Dieses vereinbarte in der Folge mit den involvierten Ingenieurbüros und der Gemeinde B._____ eine Sitzung, um die strittigen Punkte zu klären. Dabei hätten die Ursachen für die abweichenden Beurteilungen eruiert werden können und die involvierten Ingenieurbüros seien angewiesen worden, die Berechnungsmethodik zu bereinigen (vgl. dazu Bg1-act. 25 sowie Bg1- act. 19 [Anhang]). 20.In der Folge legte die C._____ AG am 20. Dezember 2018 einen neuen (umfassenden) Lärmschutznachweis der G._____ AG vor (Gaststättenlärm, Parkplatz, Industrie- und Gewerbelärm). In diesem Lärmschutznachweis vom 20. Dezember 2018 wurde festgehalten, dass sämtliche anlässlich der Besprechung mit dem ANU gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt worden seien; der Bericht sei neu aufgestellt und konsequent der Vollzugshilfe Cercle Bruit angepasst worden. Die aktuellen Ergebnisse zeigten, dass in allen Bereichen die Grenzwerte nach LSV eingehalten würden.
10 - Darüber hinaus reichte die C._____ AG mit gleichem Datum vom
11 - in seiner Stellungnahme vom 2. April 2019 sodann im Wesentlichen Folgendes fest: Wie bereits durch die H._____ AG im Bericht vom 29. Januar 2019 festgehalten, habe die G._____ AG die Lärmbeurteilung grundsätzlich korrekt vorgenommen und die massgeblichen Normen und Vollzugshilfen richtig angewendet. Die von Seiten der H._____ AG bemängelten Punkte hätten keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesamtbeurteilung. Der vom Innenraum nach aussen dringende Schall könne mit der im Lärmschutznachweis vorgeschlagenen Konstruktion der Gebäudehülle so weit begrenzt werden, dass der Planungsrichtwert selbst bei höherem Innenpegel eingehalten werden könne. Und die Lautstärke der Terrassenbeschallung könne manuell oder gegebenenfalls wie im Lärmschutznachweis empfohlen mit einem Limiter so weit begrenzt werden, dass sie ausserhalb der Terrasse nicht störend sei. Eine Beschallung des Aussenraums sei für den Restaurantbetrieb nicht unbedingt erforderlich und müsse daher im Sinne der Lärmvorsorge zwingend so weit begrenzt werden, dass keine Störung verursacht werde. Mit den getroffenen Annahmen werde im Lärmschutznachweis aufgezeigt, dass die massgeblichen Belastungsgrenz- und -richtwerte eingehalten würden. Obwohl die für die Lärmbeurteilung getroffenen Annahmen plausibel seien, bestehe bei deren Festlegung dennoch ein beträchtlicher Ermessensspielraum und damit verbunden eine entsprechende Unsicherheit bei der Ermittlung der resultierenden Lärmbelastung. Bei der im Lärmschutznachweis vorgenommenen Beurteilung sei kein Projektierungszuschlag berücksichtigt worden und die Belastungsgrenzwerte würden teilweise nur ganz knapp eingehalten. Bereits eine unwesentlich höhere Gästezahl auf der Terrasse oder eine geringfügig höhere Anzahl Parkierungsvorgänge führe zu einer Überschreitung der massgeblichen Grenz- und -richtwerte. Aufgrund der unvermeidlichen Unsicherheiten bei der Festlegung der
12 - Beurteilungsgrundlagen und weil bei der Lärmbeurteilung kein Projektierungszuschlag berücksichtigt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Anforderungen nicht eingehalten würden bzw. dass der Gastrobetrieb mehr als nur geringfügig störend sei. Zudem sei zu beachten, dass es für die Beurteilung der Störwirkung von Gastrobetrieben generell keine allgemein gültige Beurteilungsmethode mit zahlenmässigen Belastungsgrenzwerten gebe. Die hier richtigerweise angewendete Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit konkretisiere zwar unbestimmte Rechtsbegriffe und fördere eine einheitliche Vollzugspraxis. Dennoch sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche auch zusätzliche Kriterien berücksichtige. Raumplanerische Kriterien sowie die Beurteilung und Bewertung der Ortsüblichkeit seien hier speziell zu erwähnen. Bei der Bewertung dieser Kriterien verbleibe der Vollzugsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum. 24.Am 8. Mai 2019 fand zwischen der Baubehörde, der Bauherrschaft, dem Einsprecher und dem ANU eine dritte Bauverhandlung statt, wobei wiederum keine Einigung erzielt werden konnte. 25.Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte der Einsprecher der Gemeinde mit, er werde selber einen Fachgutachter mit der Ausarbeitung einer Expertise beauftragen, nachdem die bisherigen Lärmermittlungen der G._____ AG, der H._____ AG sowie des ANU derart widersprüchlich und mangelhaft belegt seien. In der Folge wurden ihm die Kalkulationsgrundlagen zu den vorliegenden Lärmermittlungen antragsgemäss ausgehändigt. 26.Am 26. August 2019 reichte A._____ der Gemeinde B._____ einen Bericht der K._____ AG vom 26. August 2019 zur Thematik der Prüfung des Lärmschutznachweises der Bauherrschaft ein. Der Bericht bestätige, dass der geplante Betrieb der AA._____ die Planungswerte der
13 - Lärmschutzverordnung gemäss der ES II nicht einzuhalten vermöge; er sei störend im Sinne der Lärmschutzverordnung. 27.Hierzu liess sich die C._____ AG am 30. September 2019 vernehmen, wobei sie unverändert die kostenfällige Abweisung der Baueinsprache beantragte. Zudem legte sie eine Stellungnahme der G._____ AG zur Prüfung des Lärmschutznachweises durch die K._____ AG vom
17 - 34.Am 22. April 2021 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. In der Folge reichten die Parteien je eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 22. April 2021 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die Baubewilligung sowie den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) vom 11. Dezember 2019, worin dem Baugesuch der C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen entsprochen wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtenen Entscheide der Beschwerdegegnerin 1 sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegender Eigentümer der an die zu überbauenden Parzellen D._____ und E._____ angrenzenden Parzelle F._____ (Grundbuch B.) ist A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch die angefochtenen Entscheide sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 VRG). Darüber hinaus ist auch die C._____ AG als Bauherrschaft und
18 - Grundeigentümerin der Parzellen D._____ und E._____ durch die angefochtenen Entscheide (siehe Auflagen und Bedingungen) sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb auch sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 zu Recht unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen entsprochen wurde. Hinsichtlich der Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) hinzuweisen, wonach die Kantone gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG sowie die kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, mindestens ein Rechtsmittel zur Verfügung stellen müssen, wobei gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten ist. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgaben zur zumindest einmaligen vollen Überprüfung von raumplanungsrechtlichen Anwendungsakten verfügt das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich über eine umfassende Kognition, die nicht auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle nach Art. 51 Abs. 1 VRG beschränkt ist, sondern eine Angemessenheitskontrolle mitumfasst. Insofern würde eine Willkürprüfung in jedem Fall nicht ausreichen (vgl. BGE 146 II 367 E.3.2.1, 145 I 52 E.3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.2, 1C_682/2017 vom 11. September 2018 E.6.1 f. m.w.H.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 16 vom 3. Mai 2022 E.3.4, R 19 52 vom
19 - kommunalem Recht geht. Diesbezüglich hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren (BGE 145 I 52 E.3.6 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E.3.3.1, 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E.2.5). 3.Umstritten ist zunächst die Zonenkonformität der geplanten AA._____ (Gastronomiebetrieb mit Restaurant, Bar, Terrasse sowie einem integrierten kleinen Shop), welche in der Wohnzone der Gemeinde B._____ erstellt werden soll (zur Voraussetzung der Zonenkonformität für die Erteilung einer Baubewilligung: vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Gemäss Art. 24 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ vom [...] (BauG) ist die Wohnzone für Wohnbauten sowie für Dienstleistungsbetriebe eingeschlossen Läden sowie Hotels und Restaurants bestimmt. 3.1.1.Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die geplante AA._____ sei insofern nicht zonenkonform, als sie keinerlei Zusammenhang mit den Bedürfnissen der bisherigen Nutzer der Wohnzone habe. Vielmehr würden mit dem Betrieb AA._____ ganz neue Leistungsnachfrager in die Wohnzone hineingebracht, welche wiederum dieser Wohnzone völlig fremd seien (vgl. S. 11 der Beschwerde R 20 8 sowie S. 7 f. der Replik des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2020). Dabei stützte sie sich – soweit ersichtlich – auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil BGE 117 Ib 147 (vgl. S. 10 der Beschwerde R 20 8). 3.1.2.Im Urteil BGE 117 Ib 147 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die funktionale Betrachtungsweise der Zürcher Behörden, wonach in der Wohnzone (der Gemeinde Opfikon) nur Gewerbe zugelassen würden, welche dem täglichen Bedarf der Bewohner dienten, nicht zu beanstanden sei. Daraus abzuleiten, dass auch Bauvorhaben in der Wohnzone der
20 - Gemeinde B._____ nur dann zonenkonform sind, wenn zwischen dem geplanten Betrieb und den Bedürfnissen der bisherigen Nutzer/Bewohner der Wohnzone ein Zusammenhang besteht, greift allerdings zu kurz. So verkennt der Beschwerdeführer, dass der funktionalen Betrachtungsweise der Zürcher Behörden eine Bestimmung zugrunde lag, wonach in der fraglichen Wohnzone der Gemeinde Opfikon nur "nicht störende Gewerbe" zulässig sind (vgl. Art. 14 der damaligen Bauordnung der Gemeinde Opfikon). Ein solcher Passus ist Art. 24 BauG, wonach die Wohnzone für Wohnbauten sowie für Dienstleistungsbetriebe eingeschlossen Läden sowie Hotels und Restaurants bestimmt ist, indessen nicht zu entnehmen. Entsprechend hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid fest, dass die jetzt geltende Zonenvorschrift für die Wohnzone B._____ den Passus "nicht störende Dienstleistungsbetriebe" nicht mehr enthalte, weshalb unter dem Aspekt der Zonenkonformität diese Eigenschaft (nicht störend) auch nicht mehr zu prüfen sei. Damit sei auch schon gesagt, dass die Zonenkonformität vorliegend nicht das Problem sein könne, denn die Wohnzone sei ja nicht nur für Wohnbauten, sondern auch für Dienstleistungsbetriebe eingeschlossen Restaurants bestimmt (vgl. Ziff. II./1. lit. d; vgl. auch Rz. 33 ff. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 19. Februar 2020 [R 20 8]). 3.2.1.Der Inhalt einer Norm ist ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen zu ermitteln. Ziel der Auslegung ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (Urteil des Bundesgerichts 1P.543/2003 vom 17. November 2003 E.2.3 m.H.a. BGE 128 III 113 E.2a). Dabei gilt es zu beachten, dass die Ortsplanung gemäss Art. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Aufgabe der Gemeinden ist, welche diese im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom erfüllen, u.a.
21 - indem sie den Zonenzweck und die zulässige Art der Nutzung in den Zonenvorschriften des kommunalen Baugesetzes festlegen (Art. 24 Abs. 3 und 27 KRG). Bei der Anwendung und Auslegung von Art. 24 BauG hat sich das Verwaltungsgericht somit Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_499/2014 und 1C_503/2014 vom 25. März 2015 E.4.2 ff.). 3.2.2.Die Beschwerdegegnerin 1 begründet die Zonenkonformität der geplanten AA._____ (Gastronomiebetrieb mit Restaurant, Bar, Terrasse sowie einem integrierten kleinen Shop) im Wesentlichen damit, dass die Wohnzone gemäss Baugesetz der Gemeinde B._____ sowohl für Wohnbauten als auch für Dienstleistungsbetriebe eingeschlossen Läden sowie Hotels und Restaurants bestimmt ist (vgl. etwa Ziff. II./1. der angefochtenen Baubewilligung). Diese Auffassung ist angesichts des Wortlauts von Art. 24 BauG nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Dem Planungs- und Mitwirkungsbericht vom [...] betreffend die Totalrevision der Ortsplanung [...] ist zu entnehmen, dass in der Gemeinde B._____ aufgrund der besonderen Wirtschafts- und Nutzungsstruktur seit jeher auf eine strikte Trennung der Nutzungen (Wohnen, Gastgewerbe, Dienstleistungen, Arbeiten) verzichtet wird. Anstatt dessen werde bewusst eine gewisse Mischnutzung zugelassen bzw. angestrebt. Entsprechend sei die tatsächliche Nutzungsstruktur stark durchmischt (vgl. zum Ganzen S. 15 f. des Planungs- und Mitwirkungsberichts; vgl. auch S. 6 f. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. März 2020 [R 20 8]). 3.3.Nach dem Gesagten ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegend umstrittene Bauvorhaben (Gastronomiebetrieb mit Restaurant, Bar, Terrasse sowie einem integrierten kleinen Shop) dem Zweck der Wohnzone der Gemeinde B._____ widersprechen bzw. nicht zonenkonform sein sollte.
22 - 4.Umstritten ist weiter die Frage, ob die geplante AA._____ (Gastronomiebetrieb mit Restaurant, Bar, Terrasse sowie einem integrierten kleinen Shop) die lärmschutzrechtlichen Vorgaben einhält. Ob es sich hierbei um eine Frage der Zonenkonformität (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bzw. vorstehende Erwägungen 3 ff.) oder aber um eine Frage der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen einer Baubewilligung handelt (vgl. Art. 22 Abs. 3 RPG), kann vorliegend offenbleiben, zumal dies letztlich keine Rolle spielt (vgl. auch Rz. 37 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 19. Februar 2020 [R 20 8]). 4.1.1.Vorliegend steht fest, dass es sich beim geplanten Gastronomiebetrieb AA._____ um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) handelt, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (BGE 133 II 292 E.3.1 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere auch der Lärm, den Gäste beim Betreten und Verlassen des Lokals verursachen (vgl. BGE 130 II 32 E.2.1, 123 II 325 E.4a). Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a, vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Die von der Anlage verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen – vorliegend der Empfindlichkeitsstufe II (vgl. Art. 14 BauG i.V.m. Art. 43
23 - Abs. 1 lit. b LSV) – einhalten als auch der Vorsorge genügen. Die Anforderungen gelten kumulativ und ihre Einhaltung ist jeweils im Einzelfall zu prüfen (SCHRADE/LORETAN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 11 Rz. 34b m.H.a. BGE 123 II 325 E.4c/dd; GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 11 Rz. 11; zum Ganzen VGU U 14 70 vom 6. November 2015 E.5a). 4.1.2.1. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13, 19 und 23 USG für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen in den Anhängen 3 ff. der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.3.3, 1C_550/2010 vom 25. März 2011 E.2.2). Die Lärmschutzverordnung enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Fehlen solche, so sind die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und 23 USG (Planungswerte) zu beurteilen (zum Ganzen VGU U 14 70 vom 6. November 2015 E.5a). 4.1.2.2. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund des Verweises auf Art. 23 USG ist sodann eine strengere Beurteilung angezeigt, wenn − wie hier − nicht eine bereits bestehende, sondern eine neue Anlage zur Diskussion steht. In diesem Fall sind die Planungswerte zu berücksichtigen, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das Bundesgericht hat zu den Planungswerten in seiner Rechtsprechung betreffend Publikumseinrichtungen festgehalten, dass
24 - der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (BGE 137 II 30 E.3.4) bzw. die Lärmimmissionen höchstens geringfügig störend sein dürfen (Urteile des Bundesgerichts 1C_471/2021 vom
27 - zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Diese Grundsätze gelten in analoger Weise für von der Verwaltung bestellte Sachverständigengutachten und zwar für die Würdigung sowohl durch die bestellenden Verwaltungsbehörden selbst als auch durch die überprüfenden Beschwerdeinstanzen (zum Ganzen WALDMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 21 f.). 6.Kundenverhalten/Lärmimmissionen auf der Terrasse (Schallquelle S6) 6.1.In der Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit (nachfolgend: Vollzugshilfe) wird als Methode zur Beurteilung des Lärms von Terrassen (Schallquelle S6: Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) empfohlen, die Ermittlung anhand folgender Kriterien vorzunehmen (vgl. Anhang 3 der Vollzugshilfe; Excel-Berechnungstool): Betriebszeit (Tag, Abend, Nacht), Anzahl Aussenplätze und Grösse der Terrasse, Position des Empfangspunkts in Bezug zur Terrasse, Gästeverhalten, Ausbreitung des Lärms in Funktion der örtlichen Gegebenheiten, eventuelle Hinderniswirkung zwischen Terrasse und Empfangsort, Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort, Hintergrundgeräusch, Ortsüblichkeit, Saisonalität und Betriebszeiten. Des Weiteren werden in der Vollzugshilfe verschiedene Störkategorien zur Beurteilung der Zulässigkeit der Terrassennutzung definiert (wenig störend [= Störung ist gering und Betrieb auf der Terrasse erfüllt Anforderungen des Lärmschutzes], störend, stark störend und sehr stark störend; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E.3.1.3). 6.1.1.Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf den Anhang 3 der Vollzugshilfe (Excel-Berechnungstool) zum Schluss, dass der Planungswert (für Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) während der
28 - Betriebszeit der Terrasse von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingehalten und das Gästeverhalten auf der Terrasse höchstens geringfügig störend sei. Dabei ging sie – insbesondere gestützt auf die Stellungnahme der H._____ AG vom 29. Januar 2019 zum Lärmschutznachweis der G._____ AG vom 20. Dezember 2018 und die Lärmbeurteilung des ANU vom
29 - 6.1.2.Der Beschwerdeführer ist allerdings der Auffassung, dass der Betrieb AA._____ – auch mit den von der Gemeinde zusätzlich angeordneten, teils angeblich gar nicht tauglichen Einschränkungen – störend sei, weshalb er in der Wohnzone nicht bewilligt werden dürfe. Zwar seien die Auswirkungen des Gästeverhaltens korrekterweise anhand Anhang 3 der Vollzugshilfe (Excel-Berechnungstool) abgeschätzt worden. Gemäss den Erkenntnissen der K._____ AG (vgl. dazu die Berichte vom 26. August 2019, 30. Oktober 2019 und 30. Januar 2020) sei dabei jedoch von folgenden Parametern auszugehen: Liegenschaft M.-strasse 10 (Parzelle S.): ParameterBau- und EinspracheentscheidBeurteilung K._____ Anzahl Aussensitzplätze Gästeverhalten Abstrahlung Hinderniswirkung Hintergrundgeräusch Ortsüblichkeit 100 (gemäss Betriebskonzept) Mittel Halbraum Terrasse ist gut einsehbar Mittel Nicht gegeben Viertelraum Leise Beurteilung Höchstens geringfügig störend (PW eingehalten) Erheblich störend (zwischen IGW und AW) 6.1.3.Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 1 bei der Beurteilung der Schallquelle S6 zu Recht auf die Fachmeinungen der von ihr beigezogenen H._____ AG abgestellt hat oder ob – insbesondere angesichts der Berichte der K._____ AG – ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. 6.2.1.In ihrem Bericht vom 29. Januar 2019 hielt die H._____ AG sinngemäss fest, die Beurteilung der G._____ AG betreffend die Schallquelle S6 in deren Lärmschutznachweis vom 20. Dezember 2018 sei korrekt (vgl. Bg1- act. 21 S. 2 f.). Letztere gelangte darin zum Schluss, dass mit den vorgesehenen 100 Aussensitzplätzen bei einer Belegung von 75 % am Tag (10.00 Uhr bis 19.00 Uhr) [und im Sommer mit 50 % am Abend
30 - (19.00 Uhr bis 20.00 Uhr)] und folgenden Parametern die Anforderungen nach Cercle Bruit zum obenliegenden Gebäude (Liegenschaft M.- strasse 10, Parzelle S.) eingehalten würden: Gästeverhalten mittel, Abstrahlung in den Halbraum, Terrasse gut einsehbar, Hintergrundgeräusch mittel, Ortsüblichkeit nicht gegeben (vgl. Bg1-act. 19 S. 12 samt Beilage 2). Ausserdem wies sie daraufhin, dass dieselben Berechnungen zum untenliegenden Gebäude (Liegenschaft M.- strasse 5, Parzelle F.) keine eigentlichen Immissionen ergäben, da das Haus gegenüber der Terrasse um einiges tiefer liege und keinen Einblick auf die Terrasse erlaube (vgl. Bg1-act. 19 S. 12 samt Beilage 2). Neben der H._____ AG gelangte auch das ANU in seinem Bericht vom
31 - Gebäude weiter entfernt. Zudem befinde sich auf der Parzelle O._____ im Winter eine Schneekanone, die am Abend und in der Nacht bei Bedarf in Betrieb sei. Ausserdem werde die Piste mit Pistenmaschinen vor allem an Abenden und in der Nacht bearbeitet. Die Skipiste führe direkt an den Gebäuden vorbei. Während der Tagesstunden sei hier ein Pegel L Aeq von 58dB(A) gemessen worden (10 Meter Abstand vom Pistenrand [recte: ab Pistenmitte, vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 11, R 20 8]) (vgl. Bg1-act. 31 S. 4 f.; vgl. auch Bg2-act. 5 S. 3 f. [R 20 8]). Ergänzend dazu hält die H._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 Folgendes fest: Das Hintergrundgeräusch "mittel" werde gemäss der Vollzugshilfe üblicherweise für Kernzonen angewendet, während das Hintergrundgeräusch "laut" z.B. für Innenstädte (Ausgehzone, Einkaufsstrasse) angewendet werde und vorliegend nicht in Betracht komme. Das Hintergrundgeräusch "leise" werde insbesondere in ruhigen Wohnzonen bzw. Innenhof- oder sehr engen baulichen Situationen ohne andere Lärmquellen angewendet. Die Einstufung "leise" für das Hintergrundgeräusch treffe im Bereich AA._____ ausserhalb der Wintersaison zu. In der Wintersaison hingegen erhöhe sich im Zeitraum starker Belegung der Terrasse, nämlich in den späteren Nachmittagsstunden, infolge stärkerer Nutzung der nahen Talabfahrt (bis zu 2'500 Skifahrer pro Tag) und dem Durchgang der Skifahrer vom Pistenausstieg über die M.-strasse das Hintergrundgeräusch über die Stufe "leise" hinaus. Dabei handle es sich um Immissionen infolge Befahren der Talabfahrt (z.B. Kantengeräusche) sowie infolge Begehen der M.-strasse (Klappern von Skischuhen, Skiern und Stöcken sowie das Schwatzen/Lachen usw. der Schneesportler). Zudem gehe es bei der Berücksichtigung des Hintergrundgeräusches zur Beurteilung des Kundenverhaltens auf der Terrasse mehr darum, inwiefern das Kundenverhalten aus dem Hintergrundgeräusch heraushörbar sei und nicht um die Qualität des Hintergrundgeräusches (vgl. Bg1-act. 33 S. 2).
32 - 6.3.1.2. Dem hält die K._____ AG entgegen, dass die Vollzugshilfe Cercle Bruit in der ganzen Schweiz eingesetzt werde, insbesondere auch in den Städten. In der Stadt Zürich werde in der Regel von einem mittleren Hintergrundgeräusch ausgegangen, wenn sich die Gaststätte nicht direkt an einer lauten Strasse oder mitten im Ausgehviertel befinde. Der Dorfteil P._____ werde vom Verkehr umfahren und die Liegenschaften befänden sich am Dorfrand ohne Verkehr und ohne Unterhaltungsbetriebe in der Nähe. Im Verhältnis zur üblichen Bewertung des Hintergrundgeräusches sei am Dorfrand von P._____ von einem "leisen" Hintergrundgeräusch auszugehen (vgl. Bg1-act. 30 S. 10). Weiter hält sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 fest, das Geräusch von Skis auf Schnee habe eine andere – "harmonischere" – Qualität als technischer Lärm wie Autos etc. Aus ihrer Sicht ändere eine Skipiste allein die Beurteilung des Hintergrundgeräusches somit nicht (insbesondere auch aufgrund der Zeiten, zu welchen z.B. die Skipiste in Betrieb sei etc.; vgl. Bf-act. 5 S. 5 [R 20 8]; vgl. auch S. 14 der Beschwerde R 20 8). 6.3.1.3. Soweit die Wahl des Parameters "Hintergrundgeräusch mittel" damit begründet wird, dass sich in der näheren Umgebung der geplanten AA._____ bzw. zwei Gebäude weiter zwei Barbetriebe (Restaurant Q._____ und R._____ Bar; vgl. dazu Augenscheinprotokoll, Fotos 3 und
36 - Diese sei nur unwesentlich höher als die umfassenden Wind- und Schallschutzwände. Die Abstrahlung von der Terrasse sei ihres Erachtens halbkugelförmig (vgl. Bg1-act. 31 S. 6 f.). Ergänzend dazu hält die H._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 fest, der gesamte Terrassenboden werde mit trittschalldämmendem Material ausgelegt, welcher eine absorbierende Wirkung aufweisen werde. Zudem werde für den massgebenden Beurteilungszustand von einer Terrasse ausgegangen, die zu 75 % mit Gästen belegt sei. Die Gäste wiesen infolge Bekleidung ebenfalls eine absorbierende Wirkung auf. Somit sei der "Boden" im Bereich der Terrasse für die Beurteilung des Kundenverhaltens höchstens teilweise reflektierend. Das Gebäude AA._____ weise im Bezug zu den mittleren Distanzen zwischen Terrasse und Empfangspunkten (D = ca. 20 - 25 m) keine grosse Höhe (H = ca. 3 bis 5 m) und Breite auf. Der Schall werde sich oberhalb bzw. seitlich des Gebäudes AA._____ bzw. oberhalb der Schallschutzwände im Halbraum ausbreiten. Aufgrund dieser Situation entspreche die Ausbreitung gesamtheitlich betrachtet eher einem Halbraum (vgl. Bg1-act. 33 S. 2). 6.3.2.2. Dem hält die K._____ AG entgegen, dass bei der Liegenschaft M._____- strasse 10 mit einer Verstärkung der Lärmimmissionen aufgrund der Reflexionen an der Seitenwand des geplanten Restaurants zu rechnen sei. Es sei somit aus ihrer Sicht eher von einer Abstrahlung in den Viertelraum (Reflexionen an Boden und Wand) als in den Halbraum (Reflexion nur am Boden) auszugehen (vgl. Bg1-act. 30 S. 10). Darüber hinaus weist sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 darauf hin, dass bei der Berücksichtigung der Reflexionsflächen im Anhang 3 der Vollzugshilfe die genaue geometrische Ausbreitung bewusst nicht modelliert werde, da diese mit einer grossen Ungenauigkeit versehen sei und dies ausserdem den Aufwand erhöhen würde. Stattdessen werde im Zweifel im Sinne der Vorsorge eher der ungünstigere Fall gewählt. Die Formulierung "kein ausgesprochener Viertelraum" (im angefochtenen
37 - Bau- und Einspracheentscheid) scheine auszudrücken, dass auch die Baubehörde eine Abstrahlung in den Viertelraum nicht ausschliessen könne. Aus diesen Gründen sei aus ihrer Sicht die Abstrahlung in den Viertelraum zu wählen (vgl. Bf-act. 5 S. 4 [R 20 8]; vgl. auch S. 14 der Beschwerde R 20 8). 6.3.2.3. Die Ausführungen der K._____ AG vermögen nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Fachmeinungen der H._____ AG betreffend die "Abstrahlung in den Halbraum" zu begründen. So setzt sich die K._____ AG nicht mit den Ausführungen der H._____ AG (sowie jenen der G._____ AG) hinsichtlich der Schallschutzwände, der trittschallgedämmten Terrassenböden, der absorbierenden Wirkung der Kleidung der Gäste sowie der Höhe und Breite der geplanten AA._____ auseinander (vgl. darüber hinaus auch S. 2 des Berichts der G._____ AG vom 10. März 2020 [Bg2-act. 5, R 20 8]). 6.3.3.1. Weiter übt der Beschwerdeführer Kritik am Parameter Anzahl Aussensitzplätze. Letztere würden durch die Vorinstanz entsprechend dem überarbeiteten Betriebskonzept von 150 Aussensitzplätzen (= ursprüngliches Betriebskonzept, gemäss welchem die ES II gemäss LSV ganz klar nicht eingehalten gewesen sei) auf 100 reduziert. Dies sei allerdings ein blosser Papiertiger. Die vorhandene Terrasse lasse immer noch ohne jeden Umstand und ohne Gedränge den Besuch auch von 150 Gästen zu, die sich erfahrungsgemäss nicht alle hinsetzen wollten/müssten und somit auch nicht auf Sitzplätze angewiesen seien (vgl. S. 13 der Beschwerde R 20 8). 6.3.3.2. Dem gilt es entgegenzuhalten, dass die H._____ AG in ihrem Bericht vom
liege (vgl. Bg1-act. 21 S. 2). Insofern vermag die Kritik des
39 - 6.3.4.2. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid fest, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Distanz zur Terrasse, Einsehbarkeit) könne ohne detaillierte Untersuchung davon ausgegangen werden, dass die Lärmimmission auf der Baulinie der unüberbauten Parzellen nicht grösser sei als bei den nächstgelegenen Gebäuden, auf welche sich die Untersuchungen bezögen. Eine separate Ermittlung der Lärmimmission auf diesen Parzellen sei daher nicht zwingend erforderlich (S. 13). Die von der Beschwerdegegnerin 1 beigezogene H._____ AG anerkennt in ihrem Bericht vom 18. Februar 2020, dass die geplante Terrasse von der erhöht liegenden Parzelle X._____ voll einsehbar ist. Sie weist allerdings darauf hin, dass dies bereits von der G._____ AG in ihrem Nachweis vom 20. Dezember 2018 für den gleich nahe zur Terrasse liegenden Empfangspunkt Gebäude M.-strasse 10 (Parzelle S.) berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich sei somit nicht die Parzelle X._____ massgebender. Zudem gelte das, was zur "Abstrahlung in den Halbraum" von der Terrasse zur Parzelle S._____ erläutert worden sei, auch für die Beurteilung der Lärmimmissionen bei der unüberbauten Parzelle X._____ infolge Kundenverhaltens auf der Terrasse (vgl. Bg1-act. 33 S. 3; vgl. auch Bg1-act. 31 S. 12 [Bericht der G._____ AG vom 20. September 2019]). 6.3.4.3. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann den Ausführungen der H._____ AG zur Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit der Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse [der geplanten AA.]) am Immissionsort Parzelle X. (unüberbaute Parzelle) gefolgt werden, zumal die Ausführungen der K._____ AG keine ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit zu erwecken vermögen. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass der Planungswert für Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse (mindestens) am Immissionsort M.-strasse 10 (Parzelle S.) im Sommer nicht
40 - eingehalten ist – weder während der geplanten Betriebszeit der Terrasse von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Tag) noch von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Abend) –, weshalb der Betrieb der Terrasse im Sommer ganz zu verbieten ist und die Auflage gemäss Ziff. III./2.1 der angefochtenen Baubewilligung entsprechend anzupassen wäre (vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.3.1.3). 7.Musikbeschallung mit Schallpegelbegrenzer 7.1.Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, die Parteien seien sich darin einig, dass sich die Planungswerte im Restaurant und auf der vorgelagerten Terrasse nur dann sicher einhalten liessen, wenn analog zur Y._____ die Musikbeschallung durch Schallpegelbegrenzer begrenzt werde. Dementsprechend werde die Baubewilligung mit folgenden Auflagen verknüpft (vgl. S. 12): Im Restaurant resp. der Bar und auf der vorgelagerten Terrasse ist ein Schallpegelbegrenzer einzubauen und damit die Beschallung so zu begrenzen, dass bei den massgebenden Punkten in der Nachbarschaft die geltenden Planungsrichtwerte gemäss Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit eingehalten werden können. Es ist ein Schallpegelbegrenzer mit integriertem Equalizer zur getrennten Lautstärkenregelung der verschiedenen Frequenzbänder einzusetzen. Der Schallpegelbegrenzer muss mit einer Vorrichtung zur Plombierung des Begrenzers durch die Baubehörde ausgerüstet sein und die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermöglichen (Einsatz eines Schallpegelbegrenzers mit integriertem Equalizer zur getrennten Lautstärkenregelung der verschiedenen Frequenzbänder). Der Schallpegelbegrenzer ist mit Einjustierung der Begrenzung vor Betriebsbeginn durch die Baubehörde abzunehmen, allenfalls unter Beizug eines Akustikers. Der Schalldruckpegel Mitte Speiserestaurant wird gemäss Lärmschutznachweis auf max. 75 dB(A) (Mitteilungspegel Leq über 1 Minute) begrenzt. In jedem Fall sind aber die Planungsrichtwerte gemäss Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit bei den massgebenden Punkten in der Nachbarschaft einzuhalten. Die Lautstärke der beiden Lautsprecher auf der Terrasse wird so begrenzt, dass deren Schallleistungspegel gemäss Lärmschutznachweis max. 73 dB(A) (Mittelungspegel Leq über 1 Minute) beträgt. Dies entspricht einem Schalldruckpegel Mitte Terrasse von max. 50 dB(A)
41 - (Mittelungspegel Leq über 1 Minute). In jedem Fall sind aber die Planungsrichtwerte gemäss Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit bei den massgebenden Punkten in der Nachbarschaft einzuhalten. Die Darbietung von Livemusik im Innern des Lokals sowie auf der Terrasse ist untersagt. Die C._____ AG bzw. der Betreiber des Restaurants hat mit betrieblichen Massnahmen zu verhindern, dass private Musikgeräte/-instrumente zum Einsatz gelangen. 7.2.Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich fest, auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Schallpegelbegrenzung zeigten mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit auf, dass mit einer Vielzahl kaum umsetzbarer Massnahmen das annähernd Unmögliche einer Schallpegelbegrenzung durchgesetzt werden solle. Illusorisch sei zudem, dass im Falle einer nicht mit betriebseigener Musik beschallten Terrasse keine privaten Gäste solche Musik ab ihren eigenen Audiogeräten abspielten. Auf einer solchen Halli-Galli-Terrasse werde ganz klar immer auch privat Musik abgespielt und unter den Gästen ausgetauscht resp. vorgeführt. Und da eben gerade dies höchst wahrscheinlich geschehen könne, dürfe ein neuer Betrieb auch unter Beachtung des Vorsorgeprinzips nicht bewilligt, erstellt und in Betrieb genommen werden (vgl. S. 15 der Beschwerde R 20 8). 7.3.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziert dargelegt, inwiefern die Umsetzung der Schallpegelbegrenzung unmöglich sein sollte. Auch der Beschwerdeführer selber hält lediglich fest, dass die Durchsetzung annähernd unmöglich sei (Hervorhebung durch das Gericht). Dass die Durchsetzung von Auflagen – vorliegend etwa das Verbot zum Einsatz privater Musikgeräte/-instrumente – für die Betreiber mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Auflagen untauglich wären. Mit Bezug auf den Einsatz von Schallpegelbegrenzern kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei ähnlichen Betrieben wie jenem der AA._____ bereits seit mehreren Jahren die Anordnung einer
42 - Auflage hinsichtlich Pegelbegrenzern pflege, was bestens funktioniere (vgl. S. 16 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. März 2020 [R 20 8] bzw. der G._____ AG vom 10. März 2020 [Bg2-act. 5, R 20 8, S. 4]). Darüber hinaus hielt auch das ANU in seinem Bericht vom 2. April 2019 fest, der vom Innenraum nach aussen dringende Schall könne mit der im Lärmschutznachweis vorgeschlagenen Konstruktion der Gebäudehülle so weit begrenzt werden, dass der Planungsrichtwert selbst bei höherem Innenpegel eingehalten werden könne, und die Lautstärke der Terrassenbeschallung könne manuell oder gegebenenfalls wie im Lärmschutznachweis empfohlen mit einem Limiter so weit begrenzt werden, dass sie ausserhalb der Terrasse nicht störend sei (vgl. Bg1-act. 25 S. 2). Schliesslich begrüsste auch die vom Beschwerdeführer beigezogene K._____ AG den Einbau von Schallpegelbegrenzern im Restaurant und auf der Terrasse (vgl. Bg1-act. 30 S. 7 und 12 sowie Bg1- act. 32 S. 5; zum Einsatz von Schallpegelbegrenzern vgl. zudem auch Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.4.3). 8.Parkierung (Schallquelle S10) 8.1.Was die Beurteilung von Parkplatzlärm (Schallquelle S10) anbelangt, verweist die Vollzugshilfe auf Anhang 6 der LSV. So hält sie fest, der durch Autos auf dem Parkplatz sowie auf dessen Zufahrt verursachte Lärm werde in Anhang 6 der LSV behandelt (Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm). Die Lärmermittlung erfolge gemäss der VSS-Norm SN 640 578 "Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen - Berechnung der Immissionen". 8.2.1.Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen zum Schluss, dass die Belastungsgrenzwerte durch die Parkierung (9 Parkplätze auf dem Parkplatz an der Südostseite der geplanten AA.; 3 Parkplätze als Längsparkplätze entlang der M.-strasse) eingehalten würden.
43 - Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die Stellungnahme der von ihr beigezogenen H._____ AG vom 29. Januar 2019 zum Lärmschutznachweis der G._____ AG vom 20. Dezember 2018 (vgl. Bg1- act. 21) und die Lärmbeurteilung des ANU vom 2. April 2019 (vgl. Bg1- act. 25; Rz. 38 ff. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom
44 - M.-strasse 7 (Parzelle AB.) könnten die Planungswerte durch den Parkplatzlärm nicht eingehalten werden (Überschreitung um 1dB in der Nacht; vgl. Bg1-act. 30 S. 14 ff.; vgl. auch S. 16 der Beschwerde R 20 8). Soweit die G._____ AG mit Bezug auf die Liegenschaft M.- strasse 7 (Parzelle AB.) und die Parkfelder 10 und 11 eine Lärmminderung durch eine Stützmauer entlang der M.-strasse sowie den Boden des geplanten Bauprojekts geltend mache, sei festzuhalten, dass gemäss Eingabeplänen keine Stützmauer in diesem Bereich vorgesehen respektive möglich sei (Zufahrt zu den Bereichen im Untergeschoss müsse möglich sein). Bezüglich einer Abschirmung durch den Boden des WC/Raucherbereichs des geplanten Bauvorhabens könne genauso gut argumentiert werden, dass sich aufgrund von Reflexionen an der Untersicht des Bodens die Lärmeinwirkungen erhöhten (vgl. Bg1- act. 32 S. 7; vgl. auch Bf-act. 5 S. 5 f. [R 20 8, Kommentar der K. AG vom 30. Januar 2020 zum angefochtenen Bauentscheid]). 8.2.2.2. [Beurteilung unüberbauter Parzellen] Weiter hält die K._____ AG in ihrem Bericht vom 26. August 2019 fest, bei der Beurteilung des Parkplatzlärms seien auch die unüberbauten Parzellen AC._____ und AD._____ zu berücksichtigen (vgl. Art. 39 Abs. 3 LSV; vgl. Bg1-act. 30 S. 19). Von einer möglichen Überbauung auf der Baulinie der Parzellen AC._____ und AD._____ seien alle Parkplätze voll einsehbar (vgl. Bg1-act. 32 S. 8 [Bericht der K._____ AG vom 30. Oktober 2019]). Der Abstand auf den grossen Parkplatz (Parkfelder 1 - 9) sei ausserdem von der Parzelle AC._____ her am kürzesten. Zudem sei auch für die Parzelle X._____ eine genauere Lärmabklärung angebracht (vgl. Bf-act. 5 S. 5 [R 20 8]; vgl. zudem S. 15 f. der Beschwerde R 20 8). 8.3.Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 1 bei der Beurteilung der Schallquelle S10 zu Recht auf die Fachmeinungen der von ihr beigezogenen H._____ AG (bzw. des ANU und der G._____ AG) abgestellt hat oder ob (ernsthafte) Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
45 - 8.3.1.1. [Berücksichtigung der Parkfelder 10 und 11] Nach Vorliegen des Kommentars der K._____ AG vom 30. Januar 2020 holte die Beschwerdegegnerin 1 bei der H._____ AG eine Stellungnahme dazu ein. Die H._____ AG äusserte sich in ihrem Bericht vom 18. Februar 2020 allerdings nicht zur (Nicht-)Berücksichtigung der Parkfelder 10 und 11 im Zusammenhang mit den Parzellen F._____ und AB.. Dem Bericht der G. AG vom 20. September 2019 lässt sich diesbezüglich jedoch was folgt entnehmen: Da die Parkfelder 10 und 11 terrainbedingt an der ansteigenden Strasse lägen, müsse mit einer Stützmauer der Terrainausgleich geschaffen werden (siehe auch Ostfassadenansicht mit eingezeichneter Mauer zur M.-strasse hin, unter dem Kapitel "Raucherbereich"; vgl. Bg1-act. 20, Planbeilage). Dieser Umstand habe aber auch eine Lärmminderung gegen das Gebäude M.-strasse 7 hin zur Folge. Das Restaurant, bzw. der Raucherbereich und die WCs, stünden hier auf Stützen. Der Boden der Räume biete zusätzlich eine Abminderung der Lärmausbreitung seitens der Parkplätze. Diese Parkfelder seien damit gegen die M.-strasse 7 hin nicht anzurechnen (vgl. Bg1-act. 31 S. 11). In ihrer Stellungnahme zum Kommentar der K. AG vom 30. Januar 2020 sowie zur Beschwerde hielt sie zudem (präzisierend) fest, von der M._____-strasse 7 aus sei höchstens 1 Parkplatz, derjenige entlang der Strasse, sichtbar. Die Strasse steige von der Einfahrt zu den 9 Parkfeldern gegen den Bereich, wo sich das eine Parkfeld an der Strasse weiter oben befinde, stark an. Im Bereich gegen die 9 Parkfelder hin sei das Restaurant auf Stützen gebaut. Zwischen den beiden seitlichen Parkfeldern und dem Unterbau des Restaurants sei entlang der Parkfelder eine Mauer vorgesehen, ansonsten die Terraindifferenz nicht überwunden werden könnte (vgl. Bg2-act. 5 S. 6 [R 20 8]; vgl. auch S. 17 Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom
46 - 8.3.1.2. Zwar lässt sich anhand der im Recht liegenden Pläne die Einsehbarkeit der Parkfelder 10 und 11 von den Parzellen F._____ und AB._____ aus nicht hinreichend beurteilen. Den Eingabeplänen lässt sich allerdings – entgegen den Vorbringen der K._____ AG (vgl. vorstehende Erwägung 8.2.2.1) – entnehmen, dass zwischen den beiden seitlichen Parkfeldern (zumindest dem Parkfeld 11) und dem Unterbau des Restaurants entlang der M.-strasse eine Stützmauer vorgesehen ist (vgl. Bg1-act. 20, Planbeilage). Dass dieser Umstand eine Lärmminderung gegen das Gebäude M.-strasse 7 hin zur Folge hat, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts durchaus plausibel und wird von Seiten der K._____ AG denn auch nicht bestritten. Zudem legt die K._____ AG nicht dar, weshalb die Einschätzung der G._____ AG, wonach der Boden des WC/Raucherbereichs (Untersicht der auf Stelzen stehenden Gebäudeteile) zusätzlich eine Abminderung der Lärmausbreitung seitens der Parkplätze biete, nicht zutreffend sein sollte. Stattdessen hält sie lediglich fest, es könne genauso gut argumentiert werden, dass sich aufgrund von Reflexionen an der Untersicht des Bodens die Lärmeinwirkungen erhöhten. Damit vermag sie allerding keine Zweifel an der Beurteilung der G._____ AG zu erwecken, weshalb es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, wenn die Parkfelder 10 und 11 gegen die M.-strasse 7 hin nicht angerechnet wurden. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber noch auf A1 der VSS-Norm SN 640 578 hinzuweisen, wonach diese Norm für Längsparkierung im öffentlichen Strassenraum ohnehin nicht gilt. 8.3.2.1. [Beurteilung unüberbauter Parzellen] Wie bereits erwähnt, holte die Beschwerdegegnerin 1 nach Vorliegen des Kommentars der K. AG vom 30. Januar 2020 bei der H._____ AG eine Stellungnahme dazu ein. Diese äusserte sich in ihrem Bericht vom 18. Februar 2020 wie folgt zur Beurteilung der unüberbauten Parzellen: Korrekt sei, dass von einer möglichen Überbauung im Grenzabstand auf der Parzelle AC._____ alle
47 - Parkfelder voll einsehbar seien. Nicht korrekt sei jedoch, dass der Abstand von einer möglichen Überbauung auf der Parzelle AC._____ im Grenzabstand auf die Parkfelder 1 - 9 am kürzesten sei. Am nächsten zur Emissionsquelle Parkfelder 1 - 9 liege der massgebende Empfangspunkt des Gebäudes L._____ [recte: M.-strasse] 7 (Parzelle AB.). Ausgehend von der Beurteilung der G._____ AG im Nachweis vom
49 - erfolge als Strassenverkehrslärm. Aufgrund der Gebäudegrösse könne davon ausgegangen werden, dass trotz Mehrverkehr die geltenden Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm (vgl. dazu Anhang 3 der LSV; Anmerkung des Gerichts) weiterhin eingehalten würden (Art. 9 "Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen"). 9.1.2.Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, mit der Inbetriebnahme des neuen Gewerbebetriebes AA._____ werde die Verkehrsbelastung im Quartier enorm zunehmen. Dabei sei zu beachten, dass sich während den Betriebszeiten des Gastrobetriebes ohne Weiteres bis zu 200 Gäste, und zu Spitzenzeiten gar noch mehr in diesem Betrieb aufhalten würden. Diese Gäste kämen und gingen nicht allesamt über die Skipiste (im Sommer und Herbst ohnehin nicht). Vielmehr werde ein sehr grosser Teil dieser Gäste entweder individuell mit eigenen Personenwagen ins Wohnquartier hineinfahren oder mit Mitteln des öffentlichen Verkehrs. Darüber hinaus sei aber auch der Shuttle-Bus- Betrieb der diversen (privaten) Betreiber entsprechend den Gewohnheiten in B._____ beachtlich. Die Shuttle-Busse führen zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr teils im 10-Minuten-Takt. Und bezüglich dieser Verkehrssituation sei auch nochmals auf das Betriebskonzept der Bauherrschaft hinzuweisen. Ausdrücklich sollten Gäste neu in dieses bis anhin sehr ruhige Wohnquartier gebracht werden, welche bis anhin keinerlei Grund gehabt hätten, in dieses Wohnquartier zu gelangen. Diese neue Verkehrssituation infolge des neuen Betriebes AA._____ sei absolut unzumutbar. Auch dies wiederum zeige mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit, dass eben auch unter diesem Aspekt die Zonenkonformität Wohnzone mit ES II gemäss LSV nicht gegeben sei (vgl. S. 16 f. der Beschwerde R 20 8). 9.2.Wie bereits in vorstehender Erwägung 4.2 dargelegt, ermittelt die (kommunale) Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme
50 - hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Als Mittel zur Untersuchung der Lärmbelastung dienen Messungen und Berechnungen (Art. 38 LSV i.V.m. Anhang 2), welche durch entsprechend ausgebildete und ausgerüstete Fachleute vorzunehmen sind, seien dies Mitarbeiter der zuständigen Amtsstelle oder beigezogene externe Experten (WOLF, a.a.O., Art. 25 Rz. 95 f.). Vorliegend ist dem Bericht der von der Beschwerdegegnerin 1 beigezogenen H._____ AG vom
51 - Zahlen in den Berechnungen berücksichtigt werden könne. Die Besucher würden am Tag vor allem mit den Skiern von der Piste her und zu Fuss aus den umliegenden Ferienhäusern zum Lokal gelangen. Mit der AA._____ solle am Abend ein Speiserestaurant, insbesondere für die umliegenden Ferienwohnungen und Gäste anderer Hotels, angeboten werden. Diese würden am Abend und in der Nacht zu Fuss zum Restaurant gelangen (vgl. Bg1-act. 31 S. 11). Zudem führte sie in ihrem Bericht vom 10. März 2020 weiter aus, ein ÖV mache nicht nur umweltmässig, sondern auch für den Kunden am Abend Sinn, da er nicht mehr selbst mit dem eigenen Personenwagen unterwegs sein müsse, so z.B. nach einem Nachtessen mit Wein. Weiter hielt sie fest, die erwähnten Shuttle-Bus-Fahrten im 10-Minuten Rhythmus seien zwischen B._____ AH._____ und der ausserhalb liegenden Talstation der Zubringerbahn ins Skigebiet in den Stosszeiten am Morgen und Nachmittag seit langem in Betrieb. Diese Talstation sei jedoch weit entfernt von der hier beschriebenen AA._____ und habe überhaupt keinen Zusammenhang. Die vom Beschwerdeführer behauptete Busfluktuation zum Restaurant AA._____ sei schon von der Grösse des Lokals her gesehen eine reine Phantasie und Verzerrung der reellen Gegebenheiten (vgl. Bg2-act. 5 S. 8 [R 20 8]; vgl. auch S. 18 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. März 2020 [R 20 8]). Entsprechend hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 (C._____ AG) im Verfahren R 20 4 fest, mit Bezug auf den hochstilisierten Shuttle-Bus-Verkehr sei Folgendes zu bemerken: Tagsüber benötigten die Wintersportler diese Transportmöglichkeit nicht, weil sie nach einem Zwischenhalt auf der AA._____ auf den Skiern ihre Fahrt fortsetzen könnten bis zur nahegelegenen Skibusstation sowie auch zur künftigen Talstation der Bergbahnen in N.. Der private Shuttle- Bus komme regelmässig erst am Abend zum Einsatz, wenn von anderen Fraktionen her Gäste zum Nachtessen in die AA. gelangen möchten ohne hierfür ihren PW benützen zu müssen. Insofern sei die Behauptung eines ganztägigen Shuttledienstes in 10 Minutenfrequenzen geradezu
52 - absurd. Das Ganze reduziere sich auf einige wenige Shuttle-Bus-Fahrten pro Abend (vgl. S. 6 der Replik der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Mai 2020 [R 20 4]). 9.2.2.Soweit ersichtlich hat die Beschwerdegegnerin 1 die Immissionen der geplanten AA._____ im Zusammenhang mit der Schallquelle S11 nicht ermittelt bzw. ermitteln lassen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 9.2). Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, besteht nach Auffassung des streitberufenen Gerichts allerdings durchaus Grund zur Annahme, dass aufgrund des Betriebs der AA._____ bzw. der dadurch verursachten Mehrbeanspruchung der M.-strasse die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist; etwas Gegenteiliges vermag die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Hinweis auf die Gebäudegrösse der geplanten AA. und dem Vorbringen, wonach der Verkehr auf der M.-strasse auch bei einem Hotelbetrieb mit Restaurant zunehmen würde, nicht darzutun. Letztere wäre somit verpflichtet gewesen, die Immissionen der geplanten AA. im Zusammenhang mit der Schallquelle S11 – durch Messungen oder Berechnungen – zu ermitteln bzw. ermitteln zu lassen (vgl. zum Ganzen Art. 36 Abs. 1 LSV sowie vorstehende Erwägungen 9.2 und 4.2). Zunächst ist festzuhalten, dass sich zu Spitzenzeiten im Winter bis zu rund 160 Gäste (Terrasse und Restaurant) bzw. im Sommer bis zu rund 60 Gäste (Restaurant; vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.3.1.3) in der geplanten AA._____ aufhalten würden (vgl. Bg1-act. 20 [Betriebskonzept]). Wie der Beschwerdeführer überzeugend festhält, kämen und gingen diese Gäste – insbesondere im Sommer und Herbst – nicht allesamt über die Skipiste (oder zu Fuss), sondern auch mit eigenen Personenwagen oder ÖV/Shuttle-Bussen. Entsprechend ging denn auch die G._____ AG bei der Beurteilung der Schallquelle S10 (Parkierung) von zwei Parkiervorgängen pro Parkplatz am Tag und einem Parkiervorgang
53 - pro Parkplatz in der Nacht aus (vgl. Bg1-act. 19 Anhang 3, Bg2-act. 5 und 6 [R 20 8]; vgl. auch Bg1-act. 21 S. 3 [Beurteilung der H._____ AG] sowie Bg1-act. 30 S. 14 ff. [Beurteilung der K.]), was 72 zusätzlichen Fahrten pro Tag auf der M.-strasse (Sackgasse) entspricht. Zwar ist es denkbar, dass der Einsatz von Shuttle-Bussen den Individualverkehr verringerte. Demgegenüber gilt es mit der Beschwerdegegnerin 1 darauf hinzuweisen, dass die Haltevorgänge der Shuttle-Busse/Taxis entlang des öffentlichen Strassenraums als zusätzlicher Lärm in die Beurteilung der Schallquelle S11 (Verkehr) miteinzubeziehen wären (vgl. VSS-Norm SN 640 578). 10.Raucherbereiche bzw. Gästeverkehr (Schallquelle S9) 10.1.1. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, es liege auf der Hand, dass die Planungswerte verletzt sein könnten, wenn sich Raucher am Abend bzw. bis zum Betriebsschluss auf der Hauptterrasse aufhielten. Dies gelte es im Interesse der Nachbarschaft zu verhindern. Die Baubewilligung sei daher mit folgenden Auflagen zu verknüpfen: Es ist mit betrieblichen Massnahmen sicherzustellen, dass sich die Mehrheit der Raucher am Abend im Raucherbereich aufhält und jedenfalls die Hauptterrasse nicht benutzt wird. Die Hauptterrasse ist während der Abendzeit zur Vermeidung von Gruppenansammlungen mit geeigneten Massnahmen abzusperren. 10.1.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz beurteile die Raucherbereiche fälschlicherweise ausschliesslich mit Blick auf die Hauptterrasse des zu erstellenden Betriebes. Solche Raucherbereiche seien aber gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung auch in Bezug auf das weitere Umgelände des neuen Gastrobetriebes festzustellen. Insbesondere zum Beispiel in den Bereichen der Ein-/Ausgänge sowie in den Bereichen der Parkierungsflächen. Erfahrungsgemäss führten insbesondere an solchen Orten Gäste noch miteinander Gespräche,
54 - zudem je nach Alkoholisierungsgrad zweifelsfrei auch lautere Gespräche, verbunden mit lautem Lachen, mit Verständigungen durch Zurufe, mit Singen, mit Schreien etc. Sich verabschiedende Gäste, sich zufällig treffende, ankommende und wegfahrende Besucher und weitere Personen verweilten an solchen Orten gemäss allgemeiner Erfahrung sehr wohl auch längere Zeit. Entsprechend unbeholfen sei denn auch die von der Vorinstanz formulierte Auflage. Wie sei eine Mehrheit der Raucher zu definieren? Welches wären denn geeignete Massnahmen, um Gruppenansammlungen in der Abendzeit auf der Hauptterrasse und um die Liegenschaft herum zu vermeiden? Angesichts der aktuell absehbaren baulichen Ausgestaltung seien solche Auflagen illusorisch. Und wie bereits ausgeführt, würden die Raucher auf andere Flächen rund um die AA._____ herum ausweichen. Die Aussenlärmsituation bleibe unzumutbar resp. störend (vgl. S. 17 f. der Beschwerde R 20 8). In diesem Sinne hielt der Beschwerdeführer bereits unter dem Titel "Parkierung" fest, es seien nicht einfach nur irgendwelche Parkierungsvorgänge beachtlich. Es sei auch der weitere, bereits vor der Vorinstanz geltend gemachte Nutzerlärm auf diesen Parkplätzen beachtlich. Erfahrungsgemäss hielten sich ankommende und abfahrende Gäste jeweils auch längere Zeit auf Parkplätzen und in deren unmittelbarer Umgebung auf. Sie rauchten dort, diskutierten, erzählten, lachten und so weiter und so fort (vgl. S. 16 der Beschwerde R 20 8). 10.2.Wie bereits in vorstehender Erwägung 4.1.1 dargelegt, sind einer Anlage all jene Geräusche zuzurechnen, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden. Dazu gehört insbesondere auch der Lärm, den Gäste beim Betreten und Verlassen des Lokals verursachen. Was diesen Gästeverkehr (Schallquelle S9) anbelangt, ist der Vollzugshilfe was folgt zu entnehmen: Bei Geräuschen, die durch das Kommen und Gehen der Gäste entstehen, erfolgen keine
55 - systematischen Messungen. Die Lärmbelastung ist durch einen Augenschein vor Ort zu beurteilen, indem insbesondere die Situation der Nachbarn, ihre Anzahl, ihre Entfernung zur Lärmquelle, Art und Anzahl der Gästeplätze, Betriebszeiten und allfällige höhere Pegel gegenüber dem Hintergrundlärm zu berücksichtigen sind (vgl. S. 5 der Vollzugshilfe). 10.3.Vorliegend lässt sich dem Bericht der von der Beschwerdegegnerin 1 beigezogenen H._____ AG vom 29. Januar 2019, jenem der G._____ AG vom 20. Dezember 2018 sowie jenem des ANU vom 2. April 2019 mit Bezug auf den Gästeverkehr, d.h. die Geräusche, die durch das Kommen und Gehen der Gäste bzw. deren Aufenthalt vor der geplanten AA._____ verursacht werden, nichts entnehmen (vgl. Bg1-act. 21, Bg1-act. 19 und Bg1-act. 25). Stattdessen äusserte sich einzig die vom Beschwerdeführer beigezogene K._____ AG in ihrem Bericht vom 26. August 2019 zur Schallquelle S9, während die G._____ AG am 20. September 2019 dazu Stellung nahm. 10.3.1. Die K._____ AG hält in ihrem Bericht vom 26. August 2019 (sinngemäss) fest, (selbst) gemäss dem Nachweis G._____ könnten die Planungs(richt)werte durch das geplante Lokal nur gerade eben eingehalten werden. Aus diesem Grund seien keine zusätzlichen Lärmimmissionen durch den Kundenverkehr zulässig, was bedeute, dass sich die Gäste auf dem Weg zum und vom Lokal absolut ruhig zu verhalten hätten. Im Nachweis G._____ oder auch im Betriebskonzept des Lokals würden keine Aussagen dazu gemacht, wie dies sichergestellt werden solle. Realistischerweise brauche es dazu einen Ordnungsdienst mit mindestens 2 Personen, welche die Gäste direkt nach dem Verlassen des Lokals und dann auf der M.-strasse bzw. der Skipiste zur Ruhe anhalte (vgl. Bg1-act. 30 S. 18; vgl. auch Bg1-act. 32 S. 8 [Bericht der K. AG vom 30. Oktober 2019]).
56 - Dem hält die G._____ AG in ihrem Bericht vom 20. September 2019 entgegen, der Kundenverkehr zur AA._____ sei zwar vorhanden, jedoch nach Cercle Bruit keinen Grenzwerten unterworfen. Eine Überschreitung der Grenzwerte, wie im Bericht K._____ vermerkt, könne demzufolge auch nicht stattfinden (vgl. Bg1-act. 31 S. 12; vgl. auch Bg2-act. 5 S. 7 [R 20 8] sowie S. 17 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom
57 - sich in der Empfindlichkeitsstufe II befindliche Nachbarschaft auswirken kann. Die Beschwerdegegnerin 1 wäre somit verpflichtet gewesen, entsprechende Ermittlungen bei einem vergleichbaren Betrieb vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV sowie vorstehende Erwägung 4.2); der blosse Vorbehalt der allfälligen Anordnung eines Ordnungsdienstes nach Inbetriebnahme der Gaststätte im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid (vgl. S. 14) genügt dabei nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.5.3 m.w.H.), zumal die Verschiebung der Lärmermittlung in relevanten Punkten auf einen Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E.4.7). 11.Zwischenfazit 11.1.Nach dem Gesagten ist zusammenfassend was folgt festzuhalten: • Der Betrieb der Terrasse der geplanten AA._____ ist im Sommer ganz zu verbieten und die Auflage gemäss Ziff. III./2.1 der angefochtenen Baubewilligung wäre entsprechend anzupassen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.3.1.3; Schallquelle S6 [Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse]). • Was die Schallquellen S11 (Verkehr - Shuttle-Busse) und S9 (Raucherbereiche bzw. Gästeverkehr) anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Ermittlungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV nicht hinreichend nachgekommen (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 9.2.2 und 10.3.2), weshalb die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen 9.2.2 und 10.3.2 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11.2.Nachfolgend gilt es nun auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der (Nicht-)Einhaltung der
58 - lärmschutzrechtlichen Vorgaben (vgl. nachstehende Erwägungen 12 ff.) sowie weiterer Voraussetzungen einer Baubewilligung (vgl. nachstehende Erwägungen 15 ff.) einzugehen. 12.Gesamtheitliche Betrachtung der Lärmbelastung 12.1.Neben der separaten Beurteilung der einzelnen Schallquellen hat die Beurteilung der Lärmbelastung durch ein Lokal auch gesamthaft, d.h. unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Lärmquellen, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_58/2011 vom 13. Juli 2011 E.4.5 sowie Ziff. 3.1.2 der Vollzugshilfe; vgl. auch Art. 8 USG, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden). Da eine wissenschaftlich fundierte Gesamtbeurteilung unterschiedlicher Lärmarten jedoch (offenbar bis heute) nicht möglich ist, beschränkt sich die LSV darauf, eine Summierung von Einwirkungen nur bei gleichartigen Lärmimmissionen – d.h. bei solchen, die im gleichen Anhang der LSV geregelt sind – vorzuschreiben (vgl. Art. 40 Abs. 2 LSV). Abgesehen davon muss das Zusammenwirken verschiedener Lärmarten im Rahmen der Rechtsanwendung ohne Rückgriff auf einen "Gesamtbelastungsgrenzwert" beurteilt werden (zum Ganzen ZÄCH/WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 15 N 29; BGE 126 II 522 E.37e; vgl. auch die Ausführungen der H._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 [Bg1-act. 33 S. 4], der G._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2020 [Bg2-act. 5 S. 9, R 20 8] sowie der Beschwerdegegnerin 2 auf S. 18 f. ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2020 [R 20 8]). 12.2.1. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, die Vollzugshilfe gebe keine Auskunft dazu, wie die gesamtheitliche Betrachtung der Lärmbelastung genau zu erfolgen habe. Die Empfangspunkte um die AA._____ würden durch die einzelnen Schallquellen verschieden, zum Teil auch zeitlich unterschiedlich,
59 - belastet. Zu den diversen Schallquellen seien jeweils andere Empfangspunkte am exponiertesten positioniert. Es gebe somit keinen Empfangspunkt, der von allen Schallquellen (unterschiedlicher Lärmart) gleichzeitig mit der maximalen für die Beurteilung massgebenden Immission belastet werde. Die Baubehörde komme daher auch bei einer gesamtheitlichen Betrachtung zum Schluss, dass die Anforderungen der Lärmschutzgesetzgebung eingehalten seien. 12.2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen (vgl. S. 18 der Beschwerde R 20 8), die angeblich angestellte "Gesamtheitliche Betrachtung" der Vorinstanz sei keine. Die Vorinstanz nehme keineswegs eine Beurteilung der Gesamtheit aller Lärmquellen vor. Vielmehr werde eine oberflächliche, pauschale, im Ergebnis willkürliche Vereinfachung der Beurteilung vorgenommen. Wenn – wie dargelegt – schon einzelne Lärmquellen für sich allein störend und damit inakzeptabel seien, so sei die Kombination dieser einzelnen Lärmquellen erst recht als störend zu qualifizieren im Sinne der ES II gemäss LSV. Dabei verweist er auf die Kommentierung der K._____ AG vom 30. Januar 2020 (vgl. Bf-act. 5 Ziff. 2.4 sowie Fazit [R 20 8]). Demgegenüber äussert sich die H._____ AG in ihrer Stellungnahme vom
60 - über den Vorgaben des USG liegt (vgl. Ziff. 3.1.2 der Vollzugshilfe; Hervorhebung durch das Gericht). Gemäss ZÄCH/WOLF ist bei der Beurteilung des Zusammenwirkens verschiedener Lärmarten Zurückhaltung geboten; neben der Lärmart mit dem höchsten Beurteilungspegel würden andere Lärmarten nur berücksichtigt werden können, wenn deren zusätzliche Störwirkung deutlich zutage trete (ZÄCH/WOLF, a.a.O., Art. 15 N 29). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin 1 bereits angesichts des Zwischenfazits in vorstehender Erwägung 11.1 dazu gehalten, eine neue, umfassende, gesamtheitliche Betrachtung der Lärmbelastung vorzunehmen (Zusammenwirken der einzelnen Schallquellen, insbesondere der Schallquellen S10 [Parkierung/Parkplatz], S11 [Verkehr - Shuttle-Busse] und S9 [Raucherbereiche bzw. Gästeverkehr]). Dabei hat sie die gesamtheitliche Lärmbelastung versuchsweise anzunähern und diese sodann qualitativ zu beurteilen; eine bloss pauschale Gesamtbeurteilung vermöchte nicht zu genügen. 13.Betriebszeiten/Betriebskonzept sowie Vorsorgeprinzip 13.1.Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV besteht bei einer neuen Anlage unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung grundsätzlich so lange Handlungsbedarf für emissionsbegrenzende Massnahmen, als solche technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind (vgl. vorstehende Erwägung 4.1.1 sowie BGE 124 II 517 E.5a). Dabei gilt es allerdings festzuhalten, dass mit den Planungswerten – von der Immissions-Seite her betrachtet – in generell- abstrakter Form das mindestens erforderliche Mass an Vorsorge bestimmt wird. Diese Wertung beeinflusst die Beurteilung der Verhältnismässigkeit – und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit – der Massnahmen auf der Emissions-Seite. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu verlangen, kann mithin nur dann wirtschaftlich tragbar sein, wenn bereits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der
61 - Emissionen erreicht werden kann (SCHRADE/LORETAN, a.a.O., Art. 11 Rz. 34b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom
62 - des Restaurants sein, was bedeute, dass auf der Terrasse nach 19 Uhr keine Hintergrundmusik laufen dürfe. 13.3.Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, es sei bereits aufgezeigt worden, dass auch mit anderen Betriebszeiten und mit den ins Auge gefassten Anpassungen beim Betriebskonzept der Umstand, dass der Betrieb der AA._____ störend sei und bleibe, nicht zu beheben sei. Und ebenfalls sei bereits aufgezeigt worden, dass die korrekt angewendeten Berechnungsmethoden zur Lärmsituation keineswegs eine bloss grenzwertige Lärmsituation ergäben, sondern vielmehr eine ganz klar grenzüberschreitende Lärmsituation präsentierten (vgl. S. 21 der Beschwerde R 20 8). Darüber hinaus macht er mit Bezug auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips geltend, dieses sei angesichts dessen, dass hier ein völlig neuer Betrieb in eine bis anhin sehr ruhige Wohnlage hineingebaut werden solle, noch viel sorgfältiger und mit noch grösserer Zurückhaltung in Bezug auf mögliche Störungen zur Anwendung zu bringen (vgl. S. 12 der Beschwerde R 20 8). 13.4.1. Was die Planungswerte anbelangt, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese – vorbehältlich der Schlussfolgerungen in den vorstehenden Erwägungen 11.1 und 12.3 – eingehalten sind (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 4 ff.). Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beigezogene K._____ AG in ihrem Kommentar vom 30. Oktober 2019 Folgendes festhält (vgl. Bg1-act. 32 S. 4): "Wir möchten hier noch einmal festhalten, dass der Nachweis [der von der Beschwerdegegnerin 2 beigezogenen] G._____ AG] grundsätzlich sorgfältig ausgearbeitet wurde und die wesentlichen Grundlagen und Annahmen sauber dokumentiert sind. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei noch nicht erstellten Bauvorhaben alle Prognosen auf Modellannahmen beruhen und sich unterschiedliche Beurteilungen aus der unterschiedlichen Festlegung der notwendigen
63 - Parameter ergeben. Bei der Festlegung der Parameter gibt es immer einen Spielraum, welche je nach Akustiker und Auftrag anders genutzt wird." So hielt bereits das ANU in seinem Bericht vom 2. April 2019 fest, aufgrund der unvermeidlichen Unsicherheiten bei der Festlegung der Beurteilungsgrundlagen und weil bei der Lärmbeurteilung kein Projektierungszuschlag berücksichtigt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Anforderungen nicht eingehalten würden bzw. dass der Gastrobetrieb mehr als nur geringfügig störend sei. Es sei jedoch zu beachten, dass es für die Beurteilung der Störwirkung von Gastronomiebetrieben generell keine allgemeingültige Beurteilungsmethode mit zahlenmässigen Belastungsgrenzwerten gebe. Die im vorliegenden Fall richtigerweise angewendete Vollzugshilfe konkretisiere zwar unbestimmte Rechtsbegriffe und fördere eine einheitliche Vollzugspraxis. Dennoch sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche auch zusätzliche Kriterien berücksichtige. Raumplanerische Kriterien sowie die Beurteilung und Bewertung der Ortsüblichkeit seien hier speziell zu erwähnen. Bei der Bewertung dieser Kriterien verbleibe der Vollzugsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum (vgl. Bg1-act. 25 S. 2 f.). Mit Bezug auf den Umstand, dass bei einer strengeren Beurteilung die Planungswerte überschritten seien, hält die von der Beschwerdegegnerin 1 beigezogene H._____ AG in ihrem Bericht vom
64 - strengeren Beurteilung die Planungswerte überschritten würden, bedeute jedoch nicht, dass die Planungswerte auch effektiv überschritten würden. Da gemäss Beurteilung der G._____ AG im Nachweis vom 20. Dezember 2018 die geltenden Planungswerte nur sehr knapp eingehalten seien, habe die Baubehörde im Bauentscheid verschiedene zusätzliche Massnahmen verfügt, mit dem Ziel, die Lärmemissionen zu reduzieren (vgl. Bg1-act. 33 S. 3; vgl. auch Rz. 44 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 19. Februar 2020 [R 20 8]). 13.4.2. Soweit ersichtlich hat die Baubehörde im Sinne der Vorsorge insbesondere folgende emissionsbegrenzenden Massnahmen verfügt: Betriebszeiten Restaurant: 09.00 - 22.00 Uhr (statt 24.00 Uhr). Die Darbietung von Livemusik im Innern des Lokals sowie auf der Terrasse ist untersagt. Es darf keine Aussenbar auf der Terrasse erstellt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne der Vorsorge hätte verfügen sollen. Demgegenüber beanstandet die Beschwerdegegnerin 2 (C._____ AG) im Verfahren R 20 4 die von der Baubehörde im Sinne der Vorsorge verfügten emissionsbegrenzenden Massnahmen; darauf gilt es nachstehend im Einzelnen einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt es an dieser Stelle jedoch noch festzuhalten, dass das Risiko einer Fehlprognose letztlich die Bauherrschaft trägt: Sollte sich bei späteren (Kontroll-)Messungen herausstellen, dass die Belastungsgrenzwerte nicht eingehalten sind, so werden Anordnungen zu treffen sein, um die Lärmimmissionen aus dem Betrieb der AA._____ mit Massnahmen an der Quelle zu reduzieren; dies vermag indessen die gebotene Prüfung im Baubewilligungsverfahren nicht
65 - zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.4.4, 1C_176/2007 vom 24. Januar 2008 E.6.2.1). 14.1.1. Die Beschwerdegegnerin 2 hält im Zusammenhang mit der Betriebsschliessung des Restaurants bereits um 22.00 Uhr anstatt 24.00 Uhr fest, es gehe nicht an, die gesetzliche Polizeistunde (vgl. dazu Art. 7 i.V.m. Art. 8 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes, wonach die Gastwirtschaftsbetriebe von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein dürfen) quasi prophylaktisch generell um volle zwei Stunden zu kürzen unter dem Vorwand des Vorsorgeprinzips, ohne dass aktuell bereits hierfür absolut verlässliche Beurteilungsgrundlagen bestünden. Zwar müssten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Lärmprognosen eingeholt werden und es sei unzulässig, Massnahmen, die zur Begrenzung von absehbar übermässigen Immissionen notwendig seien, generell auf einen Zeitpunkt nach Erstellung einer Baute zu verschieben. Lärmprognosen ergäben aber oft kein genaues Bild. Eine Beurteilung anhand der realen Situation sei weit zuverlässiger als eine Prognose, dies insbesondere dort, wo quantitative Belastungsgrenzwerte fehlten und nur qualitative Aussagen möglich seien, wie bei dem hier zentralen Punkt des Kundenverkehrs am Abend und in der Nacht (vgl. zum Ganzen S. 11 f. der Replik der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Mai 2020 [R 20 4]). Hierbei verkennt die Beschwerdegegnerin 2 allerdings, dass emissionsbegrenzende Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV) unabhängig von der Einhaltung gewisser Belastungsgrenzwerte bzw. dem Vorliegen allfälliger übermässiger Immissionen grundsätzlich so lange zu ergreifen sind, als solche technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind. Letzteres ist – wie bereits in vorstehender Erwägung 13.1 dargelegt – dann der Fall, wenn bereits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann.
66 - Neben dem Vergleich mit zahlreichen anderen Betrieben in B., welche bis 2.00 Uhr nachts betrieben werden dürften (vgl. S. 12 ff. der Beschwerde R 20 4) und der Berufung auf die verfassungsmässigen Rechte der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und Art. 94 BV) im Sinne einer Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (vgl. S. 14 der Beschwerde R 20 4), macht die Beschwerdegegnerin 2 sodann geltend, es sei betrieblich nicht zu verantworten, wenn die Gäste bereits um 22.00 Uhr das Lokal verlassen müssten. In B. müsse aufgrund der Kundenerwartungen wie anderswo in Tourismusorten mindestens bis 21 Uhr warme Küche angeboten werden. Ein Nachtessen unter 2 Stunden wäre für die oft erst am späteren Abend einkehrenden Gäste nicht zumutbar und hätte betrieblich massivste finanzielle Einbussen für sie zur Folge (vgl. S. 12 der Beschwerde R 20 4). Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Replik fest, mit Art. 7 i.V.m. Art. 8 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes habe der kommunale Gesetzgeber bereits eine generelle Interessenabwägung und Würdigung zwischen den Ruhebedürfnissen der vom Tourismus sehr abhängigen einheimischen Bevölkerung einerseits und andererseits den wirtschaftlichen Erfordernissen der Gastrobranche, den Bedürfnissen der konsumierenden Touristen in der Gemeinde sowie der Tourismusdestination B._____ getroffen. Fakt sei, dass sie trotz der durch die Baubehörde zu Recht anerkannten Zonenkonformität der AA._____ mit den beantragten Öffnungszeiten zwischen 9.00 Uhr (und nicht bereits 6.00 Uhr) und 24.00 Uhr schon Betriebseinschränkungen im Lichte des Vorsorgeprinzips akzeptiert habe. Diese Polizeistundenregelung decke sich im Übrigen mit dem allgemeinen Grundsatz, dass regelmässige Weckereignisse, die an Arbeitstagen (erst) nach Mitternacht auftreten, in Zonen der ES II nicht zumutbar seien (vgl. z.B. BVG 2002 S. 356 E.3c, S. 362; vgl. S. 8 f. der Replik der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Mai 2020 [R 20 4]).
67 - 14.1.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, der Beschwerdegegnerin 2 (C._____ AG) sei es nicht gelungen, die Behauptung, wonach die zeitliche Beschränkung des Restaurants (und Terrassenbetriebs) wirtschaftlich untragbar sei, unter Beweis zu stellen. Ihre diesbezügliche Argumentation sei wenig überzeugend, insbesondere die Behauptung, ein Nachtessen unter zwei Stunden wäre für die oft erst am späteren Abend einkehrenden Gäste nicht zumutbar und hätte betrieblich massivste finanzielle Einbussen zur Folge. Im Gegensatz zu den südlichen Ländern werde hierzulande vor allem auch bei den Tourismusdestinationen relativ früh das Nachtessen eingenommen. Dies gelte insbesondere für die vielen Sport treibenden Gäste. Essbeginn sei deshalb allgemein schon um 19.00 Uhr, was zur Folge habe, dass die Gäste meistens schon zwei Stunden später das Lokal verliessen. Selbst bei einer Öffnungszeit bis 22.00 Uhr wäre es ohne Weiteres möglich, bis 21.00 Uhr eine warme Küche anzubieten. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin 1 auf die in B._____ üblichen Küchenöffnungszeiten (vgl. Rz. 59 ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 [R 20 4] sowie die Replik der Beschwerdegegnerin 2 dazu [vgl. S. 13 lit. i der Replik vom
68 - 14.1.3. Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die wirtschaftliche Tragbarkeit der Betriebsschliessung des Restaurants bereits um 22.00 Uhr anstatt 24.00 Uhr ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts zu folgen. Es liegt auf der Hand, dass mit dieser Auflage bereits mit verhältnismässig geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. Die Betriebsschliessung des Restaurants bereits um 22.00 Uhr anstatt 24.00 Uhr ist im vorliegenden Fall somit durchaus gerechtfertigt. Was den Vergleich mit den Betrieben in B., welche bis 2.00 Uhr nachts betrieben werden dürften, und die Berufung auf die Rechtsgleichheit anbelangt, gilt es mit der Beschwerdegegnerin 1 darauf hinzuweisen, dass sich die Standorte dieser Vergleichsbetriebe wesentlich vom Standort der geplanten AA. unterscheiden (vgl. auch S. 23 f. der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 [R 20 4]). Wie die Beschwerdegegnerin 1 überzeugend festhält, ist die Umgebung der zum Vergleich herangezogenen Betriebe von Betriebsamkeit geprägt (insbesondere auch am Abend [19.00 - 22.00 Uhr] und in der Nacht [22.00
07.00 Uhr]): So liegen die Betriebe Q._____ und R._____ Bar sowie das Hotel AG._____ an einer – im Vergleich zur M.-strasse (Sackgasse) – vielbefahrenen Strasse. Gleiches gilt auch für das AF., welches unmittelbar an einer vielbefahrenen Strasse liegt. Zudem befinden sich sowohl das Q._____ als auch die Betriebe Z., Y. und AF._____ (mittlerweile; vgl. insbesondere Bg1-act. 34) allesamt in der Hotel- und Kurzone mit einer ES III (vgl. zum Ganzen Rz. 52 ff. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Februar 2020 [R 20 4] mit weiteren Ausführungen insbesondere zur Lage des Q._____ und der R._____ Bar). Darüber hinaus ist mit dem Beschwerdeführer (A._____) was folgt festzuhalten (vgl. S. 24 f. der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 [R 20 4]): Selbst wenn einer der von der Beschwerdegegnerin 2 zum Vergleich herangezogenen Betriebe
69 - rechtswidrig bewilligt worden wäre, so könnte die Beschwerdegegnerin 2 daraus nichts für ihr eigenes Bauprojekt – im Sinne eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht – ableiten, zumal aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin 1 an einer allfälligen rechtswidrigen Praxis festhalten wollte (zum Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: vgl. BGE 146 I 105 E.5.3.1, 139 II 49 E.7.1, 136 I 65 E.5.6). Nach dem Gesagten erübrigt es sich denn auch, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 insbesondere zur Lage des Q._____ und der R._____ Bar in ihrer Replik einzugehen und die Gesuche und Bewilligungen für die Polizeistundenverlängerungen der R._____ Bar und des Q._____ zu edieren (vgl. S. 9 ff. der Replik der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Mai 2020 [R 20 4]). 14.2.1. Mit Bezug auf das Verbot von Live-Musik im Lokal macht die Beschwerdegegnerin 2 geltend, es spiele lärmphysikalisch keine Rolle, ob Musik live oder per Band gespielt werde. Wesentlich sei, dass die dem Lärmgutachten zugrunde gelegten Emissionswerte für die interne Beschallung (75dB; vgl. S. 10 des Gutachtens der G._____ AG vom
71 - Restaurant mit Hintergrundmusik geplant sei [S. 17, Hervorhebungen durch das Gericht]). Demgegenüber kann mit dem Verbot von Livemusik im Innen des Lokals mit geringem Aufwand die Einhaltung des Emissionswertes von 75dB(A) sichergestellt werden. Im Ergebnis ist die Auflage somit nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdegegnerin 2 auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) beruft, kann auf vorstehende Erwägung 14.1.3 verwiesen werden (Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; siehe zum Ganzen auch S. 25 der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 [R 20 4]). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass sich eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin 2 – anstelle des Verbots von Livemusik im Innern des Lokals – vorgeschlagenen Verbesserung des Schallschutzes durch eine andere Gebäudehülle von vornherein erübrigt, zumal der von ihr in diesem Zusammenhang eingereichte Technische Beschrieb der G._____ AG vom 15. Mai 2020 (vgl. Bg2-act. 19 [R 20 8]) keinen konkreten Vorschlag einer anderen Form von Schallschutzwänden enthält und er sich auch nicht zu den Schallschutzschleusen äussert (vgl. dazu Rz. 66 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Februar 2020 [R 20 4], S. 14 der Replik der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Mai 2020 [R 20 4] sowie S. 11 der Duplik des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020). 14.3.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdegegnerin 2 (C._____ AG) auch das Verbot einer Aussenbar auf der Terrasse. Die Beschwerdegegnerin 1 hält diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes fest (vgl. Rz. 67 ff. der Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 [R 20 4]): Bei dieser Auflage sei es ihr nur um eine Klarstellung gegangen, weil sich aufgrund der einschlägigen Vorschriften in KRG und KRVO nicht mit Sicherheit sagen lasse, ob und inwieweit für mobile Einrichtungen in Restaurants und auf Aussenterrassen überhaupt eine Baubewilligungspflicht bestehe und inwieweit die diesbezüglichen Baugesuchsunterlagen bindend seien. Im
72 - Normalfall sei dies auch nicht relevant, weil solche Einrichtungen nicht "raumwirksam" seien. Bei einer Aussenbar verhalte es sich insoweit jedoch anders, als durch die damit verbundenen Servicegeräusche und Kundenverhalten gegebenenfalls wesentlich mehr Immissionen entstehen könnten als bei einer locker bestuhlten Terrasse. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt nun allerdings ohnehin als gegenstandslos, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung selbst schreibe, dass auf der Terrasse gar keine Bar eingerichtet werde, was nichts Anderes bedeute, als dass dort auch kein Barbetrieb geführt werde. 14.3.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Replik entgegen, eine Bar auf der Terrasse habe nie Gegenstand des Baugesuchs gebildet, weshalb die Baubehörde auch nicht über eine solche im Sinne einer Auflage zu entscheiden gehabt habe. Wenn diese Auflage tatsächlich bloss eine Klarstellung sei, dass im aktuellen Lärmschutzkonzept und im Baugesuch eine solche nicht enthalten sei, und dass daher eine allfällige künftige Aussenbar baubewilligungspflichtig sei, wie die Gemeinde unter Ziff. 9 [bzw. Rz. 67 ff.] ihrer Vernehmlassung versichere, habe sie gegen diese in Form einer Auflage formulierte Präzisierung nichts einzuwenden, sofern dies auch im Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend vermerkt werde. Es gehe überhaupt nicht darum, aktuell eine Bar zu realisieren, sondern bloss zu verhindern, dass auch in Zukunft ein Baugesuch für eine Bar aufgrund des hier zur Beurteilung stehenden Bau- und Einspracheentscheids wegen der res iudicata gar nicht behandelt würde, selbst wenn eine Bar in Zukunft in Anwendung der einschlägigen Lärmschutzvorschriften bewilligungsfähig sein sollte (vgl. S. 14 der Replik vom 19. Mai 2020 [R 20 4]). 14.3.3. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht festhält, führte die Rechtskraft der Auflage des Verbots einer Aussenbar auf der Terrasse dazu, dass es sich hierbei um eine res iudicata handelte (vgl. dazu Art. 25 VRG; vgl. auch VGU R 20 39 vom 5. Oktober 2021 und Urteil des Bundesgerichts
73 - 1C_670/2021 vom 5. April 2022). Soweit dies die Beschwerdegegnerin 2 verhindern will, erweist sich ihre Beschwerde nicht als gegenstandslos – im Gegenteil. Vielmehr erscheint es angezeigt und unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien auch als verhältnismässig (vgl. u.a. auch S. 25 f. der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 [R 20 4] i.V.m. vorstehender Erwägung 6.3.3.2), die Auflage gemäss Ziff. III./2.3 lit. d 2. Satz der angefochtenen Baubewilligung Nr. AI._____.2 wie folgt anzupassen: Die Erstellung einer Aussenbar auf der Terrasse war nicht Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuchs. 15.Neben der Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben ist auch die Einhaltung der Grenzabstände / Gebäudeabmessungen sowie der Ausnützungsziffer umstritten. Dabei gilt es vorab festzuhalten, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 KGR unmittelbar anwendbare Bestimmungen des KRG abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehen. Als unmittelbar anwendbar gelten u.a. die kantonalen Bauvorschriften gemäss Art. 72 bis Art. 84 KRG (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG) und das formelle Baurecht im Sinne von Art. 85 bis Art. 96 KRG (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG). Wo das KRG ergänzende oder abweichende kommunale Vorschriften zulässt, findet das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleiben ferner allgemein strengere Vorschriften der Gemeinden. 15.1.Mit Bezug auf die Grenzabstände / Gebäudeabmessungen hält die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Baubewilligung im Wesentlichen Folgendes fest: Der Raucherbereich auf der Nordseite des Gebäudes werde von einer 3 Meter hohen Glaswand umschlossen. Die Gesamthöhe der Glaswand vom bestehenden Gelände betrage 5.70 Meter bei einem Grenzabstand von 2.10 Metern. Gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG dürften vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge,
74 - Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone bis zu 1 Meter in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Bilde der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gelte diese als Teil der Umfassungswand. Die 3 Meter hohe Glaswand werde in diesem Fall als Umfassungswand angesehen, zumal das in den Plänen dargestellte Vordach der WC Anlage bis auf 0.5 Meter an die Glaswand reiche. Der Raucherbereich werde daher als Gebäudeteil beurteilt und habe die entsprechenden Grenzabstands- und AZ-Vorschriften einzuhalten. Nachdem die zulässigen Grenzabstände hier aber nicht eingehalten würden, seien die Glaswände niedriger respektive auf Balkonhöhe auszuführen. Nachdem diese aber die Lärmimmissionen durch Raucher beträchtlich erhöhen würde, werde dieser Raucherbereich komplett aus den Plänen gestrichen. Der südlich der WC Anlagen gelegene Raucherbereich werde aufgrund der Windschutzverglasung ebenfalls als Gebäudeteil angesehen. Nachdem dieser aber die Grenzabstandsvorschriften einhalte, könne dieser bewilligt werden. 15.2.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, was die Baubehörde in Bezug auf die Umfassungswand (drei Meter hohe Glaswand) im Raucherbereich ausführe, müsse für die gesamte Umfassungswand Geltung haben. Dementsprechend müsse die gesamte Umfassungswand als Gebäudeteil beurteilt werden mit entsprechender Forderung nach Einhaltung der Grenzabstand- und der AZ-Vorschriften. Diese Vorschriften seien folglich insbesondere im Bereich der Windschutzwand an der südwestlich gelegenen Parzellengrenze zum Beschwerdeführer hin nicht eingehalten (vgl. S. 22 der Beschwerde R 20 8).
75 - 15.3.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 KRG ist bei der Erstellung von Gebäuden, die das massgebende Terrain überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 Metern einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. Gemäss Art. 14 BauG (Zonenschema) gilt in der Wohnzone ein Grenzabstand von 3 Metern (vgl. aber auch Art. 20 Abs. 2 BauG, wonach sich der betreffende Grenzabstand bei einer Überschreitung der Fassadenhöhe von 6 Metern gemessen ab massgebendem Terrain in allen Bauzonen um einen Drittel der Mehrhöhe vergrössert). Art. 75 Abs. 3 KRG schreibt weiter vor, vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1 Meter in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen (vgl. dazu VGU R 15 39 vom 25. August 2015 E.8b/bb, R 11 18 vom 15. November 2011 E.3c; Satz 1). Bildet indessen der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gilt diese als Teil der Umfassungswand (Satz 2). Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob (auch) die das Restaurant und die Terrasse umfassende 3 Meter hohe Glaswand als Umfassungswand anzusehen ist oder nicht. 15.3.2. Im Gegensatz zu den Balkonen südlich und nördlich der WC Anlagen sowie dem Balkon südöstlich des Gebäudes der AA._____ ist nicht ersichtlich, dass die Balkone südwestlich und nordöstlich bzw. die Terrasse nordwestlich des Gebäudes der AA._____ aufgrund der sie umfassenden 3 Meter hohen Glaswand einen geschlossenen Charakter aufweisen würden und die Glaswand nach aussen als Teil der Umfassungswand (des Gebäudes der AA.) auftreten würde. Denn zum einen weist das Gebäude der AA., dessen Giebel nach Südwesten und Nordosten hin ausgerichtet ist, eine Firsthöhe von 5.13 Metern auf (vgl. Bg1-act. 20, Planbeilage), sodass sich das Gebäude von den Glaswänden, welche die Balkone südwestlich und nordöstlich der geplanten AA._____ umfassen, deutlich absetzt; zum anderen setzt sich auch die Terrasse im Nordwesten der AA._____ deutlich von der
76 - Dachkante ab (keine Dachverlängerung; vgl. zum Ganzen VGU R 15 7 vom 1. September 2015 E.3b, R 10 74 vom 28. Oktober 2010 E.5b). Die Balkone und Terrassen dürfen somit gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG bis zu 1 Meter in den Grenzabstand hineinragen, welcher vorliegend somit eingehalten ist (vgl. vorstehende Erwägung 15.3.1). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziert geltend gemacht, inwiefern die Ausnützungsziffer nicht eingehalten sein sollte. 16.1.1. Schliesslich weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, dass die zu befahrende Quartierstrasse (M.-strasse) steil und einspurig ausgestaltet sei. Dies werde insbesondere im Winter mit Schneelagen wiederholt zu gefährlichen Situationen führen, zumal dann mit diesem neuen Betrieb AA. das Verkehrsaufkommen teilweise ganz klar die aktuelle Strassenerschliessung überfordere. Der zusätzlich aufkommende bedeutende Verkehr werde zweifelsfrei die Unfallgefahr auf diesem Strassenstück stark erhöhen (vgl. S. 17 der Beschwerde R 20 8). Weiter hält er fest, es seien auf der M.-strasse überhaupt keine Ausweichstellen festzustellen. Einzig private Vorplätze seien vorhanden, welche aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Das Kreuzen von Personenwagen mit Shuttle-Bussen sei ohne jeden Zweifel nicht möglich. Und noch viel weniger seien ortsfremde Personenwagenlenker, die mit den engen und steilen Verhältnissen der M.-strasse nicht vertraut seien, in der Lage, sich auf dieser Strasse situationsgerecht zu verhalten (vgl. S. 7 der Duplik des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020 [R 20 4]). 16.1.2. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin 2 geltend, die M.- strasse weise eine Breite von 4 Metern auf und es gebe zahlreiche Vorplätze und Ausweichstellen, wo das Kreuzen problemlos möglich sei. Sowohl Steilheit als auch Strassenbreite seien ortsüblich und entsprächen zahlreichen weiteren Strassenerschliessungen in B. und dessen
77 - Fraktionen (vgl. S. 7 der Replik vom 19. Mai 2020 [R 20 4] m.H.a. Augenschein). 16.2.1. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; vgl. auch Art. 72 Abs. 2 KRG sowie VGU R 12 115 E.3b und c). Diese Zufahrt setzt namentlich voraus, dass die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Das entsprechende kantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E.5.2.1 m.w.H.). 16.2.2. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhält, weist die M.- strasse eine Breite von rund 4 Metern auf. Eine solche Strassenbreite lässt das Kreuzen von zwei Personenwagen grundsätzlich zu, ohne dass auf die vorhandenen (privaten) Vorplätze entlang der M.-strasse ausgewichen werden müsste (vgl. dazu etwa https://fussverkehr.ch/wordpress/wp-content/uploads/2018/07/FB_ Begegnungsf%C3%A4lle_20170223.pdf, zuletzt besucht am
78 - zu beanstanden wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei indessen auf die Wichtigkeit einer geeigneten Schneeräumung im Winter hingewiesen (vgl. dazu Art. 56 BauG). 17.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde R 20 8 als begründet, während sich die Beschwerde R 20 4 als teilweise begründet erweist. Die Beschwerde R 20 8 ist somit gutzuheissen, während die Beschwerde R 20 4 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 11. Dezember 2019 sowie die angefochtene Baubewilligung Nr. AI..2 sind aufzuheben und die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen 11.1 und 12.3) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass der Betrieb der Terrasse der geplanten AA. im Sommer mangels Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften ganz zu verbieten ist (vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.3.1.3). Zudem ist die Auflage gemäss Ziff. III./2.3 lit. d 2. Satz der angefochtenen und mit vorliegendem Urteil aufzuhebenden Baubewilligung Nr. AI._____.2 im Falle des Erlasses eines neuen positiven Bauentscheids dahingehend anzupassen, als festzustellen ist, dass die Erstellung einer Aussenbar auf der Terrasse nicht Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuchs war (vgl. dazu vorstehende Erwägung 14.3.3). 18.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens, wo die Angelegenheit (mit noch offenem Ausgang) an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen ist, sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_552/2020 vom 8. Februar 2022 E.8, 1C_519/2020 vom 28. Oktober 2021 E.6 und 1C_308/2018 vom 9. Oktober 2019 E.9).
79 - 18.2.Vorliegend rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 8'000.-- festzulegen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 20 4 (dort als Beschwerdeführerin) zumindest teilweise obsiegt hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten im Verhältnis 60:40 der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 2 VRG). 19.Im Rechtsmittelverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Dabei wird die Parteientschädigung gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt; Kostennoten liegen vorliegend keine im Recht (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). 19.1.Für den Aufwand im Verfahren R 20 8 haben die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 den vollständig obsiegenden Beschwerdeführer aussergerichtlich mit je CHF 2'000.-- pauschal (gesamter Aufwand) zu entschädigen (inkl. MWST und Barauslagen). 19.2.Für den Aufwand im Verfahren R 20 4 hat die Beschwerdegegnerin 1 die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin 2 (= Beschwerdeführerin im Verfahren R 20 4) aussergerichtlich mit CHF 1'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen; ein Viertel des Aufwands) zu entschädigen, während die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer (= Beigeladener im Verfahren R 20 4) aussergerichtlich mit je CHF 2'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen; gesamter Aufwand) zu entschädigen haben.
80 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1.Die Beschwerde R 20 8 wird gutgeheissen. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Baubehörde B._____ vom 11. Dezember 2019 sowie die Baubewilligung Nr. AI..2 werden aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B. zurückgewiesen. 1.2.Die Beschwerde R 20 4 wird teilweise gutgeheissen. Die Auflage gemäss Ziff. III./2.3 lit. d 2. Satz der angefochtenen und mit vorliegendem Urteil aufgehobenen Baubewilligung Nr. AI._____.2 ist im Falle des Erlasses eines neuen positiven Bauentscheids dahingehend anzupassen, als festzustellen ist, dass die Erstellung einer Aussenbar auf der Terrasse nicht Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuchs war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF8'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF1'587.-- zusammenCHF9'587.-- gehen im Umfang von 60 % zulasten der Gemeinde B._____ und im Umfang von 40 % zulasten der C._____ AG. 3.1.Die Gemeinde B._____ und die C._____ AG haben A._____ für das Verfahren R 20 8 aussergerichtlich mit je CHF 2'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. 3.2.Die Gemeinde B._____ hat die C._____ AG für das Verfahren R 20 4 aussergerichtlich mit CHF 1'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Zudem hat sie A._____ für das Verfahren R 20 4 aussergerichtlich mit CHF 2'000.-- pauschal (inkl. MWST und
81 - Barauslagen) zu entschädigen, während die C._____ AG A._____ für das Verfahren R 20 4 aussergerichtlich ebenfalls mit CHF 2'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen hat. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]