VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 71 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 28. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
5 - chem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Auflage Ziff. 4.1 des Baubescheids vom 3. Februar 2020 abgelehnt wurde, ist weder end- gültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folg- lich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Be- schwerdeentscheids betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist demnach insoweit einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG), als sich die darin gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdefüh- rerin als zulässig erweisen (vgl. E.2.1 ff.). 2.1.Art. 51 Abs. 2 VRG hält fest, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können (sog. Erweiterungsverbot; inkl. Einhaltung des gesetzlichen Instanzen- zugs). Das streitberufene Gericht darf demnach nur über Fragen urteilen, zu welchen die Vorinstanz Stellung bezogen hat oder – aufgrund der Ein- sprachebegehren – Stellung hätte beziehen müssen (vgl. dazu bereits PVG 1971 Nr. 84 sowie PVG 1990 Nr. 83). Nur das Vorbringen neuer Tat- sachenbehauptungen und Beweisanträge, welche das ursprünglich ge- stellte Rechtsbegehren zu stützen vermögen, ist zulässig (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 181 vom 28. Fe- bruar 2013 E.1a). 2.2.Vorliegend forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzli- chen Verfahren, dass Ziff. 4.1 des Baubescheids vom 3. Februar 2020 da- hingehend abzuändern sei, dass die Bewilligung für Reklamevorrichtun- gen nicht auf Eigenreklamen beschränkt ist (Akten der Beschwerdeführe- rin [Bf-act.] 2, S. 1). In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht bean- tragt die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung der Auflage Ziff. 4.1. Damit verlangt sie unter anderem auch die Aufhebung des eben- falls in Ziff. 4.1 verfügten Verbots von Reklame mittels Bewegtbilder, Film-
6 - sequenzen oder Videos. Sie geht dadurch mit ihrer Beschwerde in un- zulässiger Weise über die in ihrer Einsprache vom 20. Februar 2020 ef- fektiv gestellten Rechtsbegehren hinaus, obwohl sie dieselbe bereits da- mals hätte stellen können. Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand folglich einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zurecht den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach Ziff. 4.1 des Baubescheids vom 3. Fe- bruar 2020 dahingehend abzuändern sei, dass die Bewilligung für Rekla- mevorrichtungen nicht auf Eigenreklamen beschränkt sein soll, abgewie- sen hat. 2.3.Die Beschwerdeführerin stellt zudem den Eventualantrag, es sei festzu- stellen, dass die Schaltung von Fremdreklame auf dem bestehenden Py- lonen zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin beanstandet, dass die Be- schwerdeführerin damit ihre Rechtsbegehren im Verhältnis zu den ur- sprünglichen Beschwerdeanträgen auf unzulässige Weise ausdehne. Feststellungsentscheide sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsent- scheiden (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E.1.2.2 m. H. a. BGE 135 II 60 u. a.). Im vorliegenden Fall bildet der Streit- gegenstand bereits den Antrag der Beschwerdeführerin, dass Ziff. 4.1 des Baubescheids vom 3. Februar 2020 abzuändern sei. Aufgrund der Subsi- diarität des Eventualantrags auf Feststellung kann deshalb im vorliegen- den Fall offenbleiben, ob es sich dabei um eine Erweiterung des Streitge- genstandes handelt. Auf Ziff. 2. des Rechtsbegehrens ist jedenfalls nicht einzutreten. 3.In formell-rechtlicher Hinsicht ist noch der prozessuale Antrag der Be- schwerdegegnerin zu prüfen, wonach bei Bedarf ein Augenschein durch- zuführen ist, um die Missachtung der Ästhetikvorschriften durch den be- stehenden Pylonen aufzuzeigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung darf auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden, wenn sich schon aufgrund der abgenommenen Beweise eine Überzeugung über den rechtserheblichen Sachverhalt bilden lässt und ohne Willkür in vorwegge-
7 - nommener Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen an diesem Beweisergebnis nichts mehr zu ändern ver- mögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 140 I 285 E.6.3.1 m. H.). In vorliegenden Fall ist das Gericht bereits zu einer Überzeugung gelangt und ein weiterer Beweis würde an dieser nichts ändern. Daher ist auf die Durchführung eines Augenscheines zu verzichten. 4.1.In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin über den bestehenden Pylonen mit Baubescheid vom 3. Februar 2020 verfügen durfte. Wird eine Baubewilligung nicht angefochten, erwächst sie in Rechtskraft. Als Folge davon darf eine rechtskräftig gewordene Baube- willigung von einer Behörde inhaltlich nicht mehr voraussetzungslos abge- ändert werden (BGE 143 II 1 E.5.1; 137 I 69 E.2.2 f.; 136 II 177 E.2.1). Nachfolgend ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Abspielen von Fremdreklame auf dem bestehenden Pylonen bereits mit Baubescheid vom 4. Mai 2016 bewilligt worden ist. 4.2.Das Baubewilligungsverfahren hat zum Zweck, dass die Behörde das Bauprojekt im Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft vor sei- ner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nut- zungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung überprüft (BGE 139 II 134 E.5.2 m. w. H.). Das Baugesuch hat alle für die baurecht- liche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Auflage 2016, S. 344). So kann insbesondere nur das von der Behörde bewilligt werden, was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht und somit kann auch nur dies in Rechtskraft erwachsen. Bloss schematische Darstellun- gen in Projekteingabeplänen genügen nicht und die Bauherrin bzw. der Bauherr trägt in Fällen von unklaren oder missverständlichen Plänen die Folgen unklarer Planinhalte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.3.1; 1C_148/2011 vom 28. Juli 2011 E.3.3; 1P.791/2006 vom 13. November 2007 E. 3.3 und 1P.728/2006 vom 16.
8 - Februar 2006 E.2). Der rechtmässig bewilligte Zustand wird denn auch regelmässig aufgrund der Baubewilligung sowie der Baugesuchsunterla- gen, insbesondere den damals eingereichten und bewilligten Plänen, be- stimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_576/2011 vom 27. August 2012 E.3; 1C_202/2012 vom 8. Januar 2014 E.4.1; VGU R 16 86 E.3c). 4.3.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass der Pylon am
9 - scheids vom 4. Mai 2016 sei der Begriff der Eigenreklame als Oberbegriff für die Nutzung der danach aufgeführten Reklamearten zu verstehen. Dies ergebe sich auch aus den damals eingereichten Plänen, welche verbind- lich seien. Die Argumentation, der damaligen Gesuchstellerin sei nicht be- wusst gewesen, dass die Differenzierung von Eigen- und Fremdreklame im Baugesuch bewilligungstechnisch eine Rolle spiele, sei unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerin sei damals durch einen Architekten vertreten wor- den, dessen Architekturbüro sich seit vielen Jahren mit dem kommunalen Baugesetz und den Reklamevorschriften auskenne. Der Gesuchstellerin wäre deshalb zumutbar gewesen, den entsprechenden Vermerk im Bau- gesuch und den Plänen anzubringen. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Hinweis, dass sich aus dem Zweck eines Pylonen ergibt, dass per se Fremdwerbung abgespielt werde, sei unbegründet, weil meh- rere verschiedene Betriebe in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eingemietet seien. 4.5.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der bestehende Pylon bereits Gegenstand des Baubescheids vom 4. Mai 2016 war (Akten der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 2) und diese Baubewilligung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Fraglich ist jedoch, für welche Art von Reklame eine Baubewilligung vorliegt. Im Baubescheid vom 4. Mai 2016 wurde nachfolgendes verfügt: «Der Gesuchstellerin wird die Bewilligung für die eingangs umschriebene Rekla- meeinrichtung unter den nachfolgenden Bedingungen erteilt. » Betreffend Reklameeinrichtungen wurde im Baubescheid vom 4. Mai 2016 folgendes festgehalten: «Eigenreklame, Leuchtkasten an Fassade, Leuchtschrift auf Flachdach sowie Pylon freistehend.» Der Begriff «Eigenreklame» steht an erster Stelle. Der Begriff grenzt sich von den nachfolgend aufgeführten Bezeichnungen insofern ab, dass mit
10 - Eigenreklame keine Reklameeinrichtung, sondern die Reklameart be- stimmt wird. Die Bezeichnung «Eigenreklame» ist jedoch als Überbegriff zu verstehen, welche die Nutzung der danach aufgezählten Reklameein- richtungen definiert und deshalb mit den aufgeführten Reklameeinrichtun- gen zusammenhängend zu lesen ist. Insofern kann der Beschwerdeführe- rin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass der Begriff als eine selbständige Objektklasse und unabhängig zu den nachfolgend aufgeführ- ten Reklameeinrichtungen zu verstehen sei. Die Nennung der Reklameart wäre zwecklos, wenn sie sich nicht auf eine Reklameeinrichtung beziehen würde. Zudem kommt hinzu, dass sich der Wortlaut «Fremdreklame» dem Baubescheid vom 4. Mai 2016 nicht entnehmen lässt. Aus heutiger Sicht betrachtet erschiene jedoch der Klarheit dienlich, wenn die Beschwerde- gegnerin die Reklameart als Oberbegriff klar mit einem Doppelpunkt her- vorgehoben hätte oder im Rubrum die Reklameart mit einer selbständigen Zeile verfügt hätte. Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse sich aus den damali- gen eingereichten Plänen nicht erkennen, für welches Produkt oder für welche Firma der Pylon zum Zeitpunkt «der Aufnahme» gerade wirbt. Nach oben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt die Bauher- rin die Folge von unklaren Gesuchen. Eine Baubehörde kann nur das be- willigen, was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, im damaligen Bauge- such oder in den eingereichten Plänen darauf hinzuweisen, dass sie be- absichtige auf dem LED-Bildschirm Fremdreklame abzuspielen. Aus dem Zweck eines LED-Bildschirms, wonach abwechslungsweise verschiedene Sequenzen darauf abgespielt werden, geht nicht mit hinreichender Klar- heit hervor, dass darauf Fremdreklamen gezeigt werden. Ein LED-Bild- schirm kann auch für das Abspielen von verschiedenen Sequenzen von Eigenwerbung verwendet werden. Im vorliegenden Fall könnte dies umso
11 - mehr zutreffen, weil unbestrittenermassen im Gebäude der Beschwerde- führerin verschiedene Unternehmen eingemietet sind. Daraus ergibt sich, dass der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wo- nach anlässlich der Baubewilligung vom 4. Mai 2016 ausschliesslich die Reklameart der Eigenreklame bewilligt worden sei, aufgrund der vorlie- genden Akten nicht zu beanstanden ist. Es ist an dieser Stelle jedoch fest- zuhalten, dass sich aus dem Baubescheid vom 4. Mai 2016 einzig ergibt, dass die Reklameart der Fremdreklame nicht Teil der Baubewilligung war und die Beschwerdegegnerin deshalb mit der verfügten Auflage Ziff. 4.1 des Baubescheids vom 3. Februar 2020 nicht auf einen rechtskräftigen Baubescheid zurückgekommen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin je- doch anführt, dass die Auflage einzig eine Bestätigung des bereits verfüg- ten Fremdreklameverbotes sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Baube- scheid vom 4. Mai 2016 wurde kein Fremdreklameverbot verfügt. 5.1.Weil nach oben Gesagtem für das Abspielen von Fremdreklame keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, ist hiernach zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin mit Ziff. 4.1 das Abspielen von Fremdreklame auf dem bestehenden Pylonen mittels Baubescheid vom 3. Februar 2020 untersa- gen durfte. 5.2.Nach Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie um- fasst insbesondere die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Er- werbstätigkeit (Abs. 2). In den Schutzbereich dieses verfassungsmässi- gen Rechts fallen damit auch das gewerbsmässige Aushängen von Pla- katen auf privatem Grund sowie das entgeltliche Überlassen solcher Flächen zum Anbringen von Plakatstellen an einen Vertragspartner eige- ner Wahl. Die Wirtschaftsfreiheit gilt aber nicht absolut, sondern kann un- ter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Sodann bestimmt Art. 94 BV, dass sich Bund und Kantone an den Grund- satz der Wirtschaftsfreiheit zu halten haben (Abs. 1). Abweichungen von
12 - diesem Grundsatz, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder sonst durch kantonale Regalrechte begründet sind (Abs. 4). Mit weiteren staatlichen Monopolen können auch Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit bzw. die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vorgenommen werden. Die Verfolgung rein fiskalischer Interessen ist nicht zulässig (vgl. BGE 128 I 3 E.3a; 125 I 209 E.10a; VGU R 13 241 E.2a, R 07 109 E.1b; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 720). Die Bündner Gemeinden sind in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom. Das gilt namentlich auch für den Erlass von Vor- schriften über Reklamevorrichtungen (vgl. dazu Art. 24 Abs. 2 des Raum- planungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]; sowie Urteil des Bundesgerichts 1P.554/1991 vom 12. Oktober 1992, in: ZBl Nr. 94 [1993] S. 133 ff. E.2b). Ferner sind die Gemeinden - unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bund und Kanton - mit der Sorge für Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheits-, Strassen-, Bau-, Feuer-, Ge- werbe- und Wirtschaftspolizei betraut (sog. «niedere Polizei»). Die Ge- meinden sind somit auch unter polizeilichen Aspekten zur Reglementie- rung des Plakatwesens befugt, mit Ausnahme des bundesrechtlich umfas- send geregelten Bereichs der Sicherheit im Strassenverkehr, welcher in der Zuständigkeit des Kantons verbleibt. Den Gemeinden ist folglich selbst überlassen, in eigener Kompetenz Vorschriften über das Reklamewesen zu erlassen, und es kommt ihnen dabei eine erhebliche Entscheidungs- freiheit zu. Unter Vorbehalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken geniessen die Gemeinden deshalb in diesem Bereich Autono- mie (vgl. BGE 128 I 3 E.2b; VGU R 14 26 E.2b; R 13 241 E.2b). Weiter steht den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten und Anlagen in eine be- stehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel-
13 - raum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler VGU R 06 105 E.4a) Die Reglementierung des Reklamewesens entspricht einem öffentlichen Interesse und ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit und für die Land- schafts- und Ortsbildpflege sogar unumgänglich. Diese polizeilichen Inter- essen rechtfertigen es grundsätzlich, in die Wirtschaftsfreiheit oder die Ei- gentumsgarantie einzugreifen (VGU R 14 26 E.2c; R 04 40 E.2; PVG 2001 Nr. 30). Die Gemeinde kann im Rahmen der ihr nach kantonalem Recht zustehenden Kompetenzen, das Anbringen von Reklamen und Plakaten nach deren Gestaltung und Grösse normieren bzw. für bestimmte Zonen und Gebäude überhaupt untersagen. Der Beschwerdegegnerin ist es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht verwehrt, die Modalitäten der Plaka- tierung im Zuge eines ihr ganzes Gebiet erfassenden Gesamtkonzepts zu regeln. Was die Montage von Fremdreklamen betrifft, ist es zulässig, wenn eine Gemeinde, um die Zahl der Werbetafeln und Reklamen aus ästheti- schen Gründen möglichst tief zu halten, Fremdreklamen in schützenswer- ten Gebieten und Ortsteilen generell verbietet und dort bloss Eigenrekla- men zulässt. Lediglich ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund ist (wäre) ein unverhältnismässi- ger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie (zum Gan- zen BGE 128 I 3 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_538/2010 vom
14 - an nicht genehmigt werden dürfen. Jedoch wurde der Pylon mit Baube- scheid vom 4. Mai 2016 mit dem kommunalen Gesamtkonzept als im Ein- klang stehend betrachtet. 5.4.Die Beschwerdegegnerin bringt an, dass bei Fremdreklamen gemäss kommunalem Recht besondere Ästhetikbestimmungen gelten. Der beste- hende Pylon entspreche nicht den gestalterischen Vorgaben für Fremdre- klamen gemäss Art. 15 Abs. 1 Reklamereglement und den verlangten Pla- katständern und/oder Leuchtplakaten im Gesamtkonzept. Es gehe nicht darum, ob Eigen- oder Fremdreklamen auf der Werbefläche platziert werde, sondern darum, welche Art von Werbeträge Verwendung finden soll, sobald Fremdreklame auf privatem Grund vorgesehen ist. 5.5.Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab das Vorliegen von besonderen Gestaltungsvorschriften für Fremdreklamen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Argumentation auf das kommunale Baugesetz und Re- klamereglement. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ (BauG; Nr. 611) sind Reklamen und Hinweistafeln im Rahmen des vom Gemeinderats zu erlassenden Reklamereglements gestattet, so- weit sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssi- cherheit nicht beeinträchtigen. Aus Art. 17 Abs. 3 BauG kann entnommen werden, dass der damalige Gesetzgeber in der Regel einzig Eigenreklame für Reklamen auf privatem Grund zulassen wollte. Dieser Absatz wurde jedoch von der Regierung des Kantons Graubünden im Jahr 2006 nicht genehmigt und findet, wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Ent- scheid vom 26. Mai 2020 festgehalten hat, keine Anwendung (Bf-act. 3, S. 3). Art. 17 Abs. 1 BauG verweist auf das kommunale Reklameregle- ment. Art. 3 des Reklamereglements der Gemeinde B._____ (RB 614) un- terstellt das Anbringen, Ersetzen und Abändern von Reklamen einer Be- willigungspflicht. Als Fremdreklame gilt das Werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang ste-
15 - hen. Darunter fällt auch die ständigen Einrichtungen für Wechselplakate (vgl. Art. 5 Reklamereglement). Unter Eigenreklame wird das Werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusam- menhang stehen, verstanden. Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (vgl. Art. 6 Reklamereglement). Reklamen sind im Rahmen des vom Gemeinderat zu erlassenden Gesamtkonzepts für Werbung im öffentlichen Raum auf das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie auf den Charakter der einzelnen Liegenschaften abzustimmen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Reklamereglement). Weiter haben sich Reklamen harmonisch in ihrer Umgebung und in die bestehenden baulichen oder gestalterischen Elemente einzufügen. Sie müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häu- figkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Reklamereglement). Fremdreklamen dürfen nicht an Fassa- den angebracht werden und auf privatem Grund haben sie in Form und Ausrichtung den Plakaten auf öffentlichem Grund zu entsprechen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Reklamereglement). Damit wird, wie bereits schon in den allgemeinen Gestaltungsvorschriften in Art. 9 Abs. 1 Reklamereglement, erneut auf das kommunale Gesamtkonzept für Werbung im öffentlichen Raum verwiesen. Der Geltungsbereich des Gesamtkonzepts umfasst sämtliche Plakatstel- len und plakatähnliche Werbeträgern, die im öffentlichen Raum wirksam sind. Der Wortlaut subsumiert darunter ausdrücklich auch Fremdreklame und Eigenreklame auf privatem Grund (zum Ganzen Gesamtkonzept - Werbung im öffentlichen Raum Beurteilungskriterien und Vorgaben, Sep- tember 2011, S. 3 Ziff. 1.2). Je nach Gemeindegebiet werden verschie- dene restriktivere Einschränkungen für Fremdreklamen vorgesehen. So ist Fremdreklame in heterogenen Gemeindegebieten nur entlang der Haupterschliessungsachse gestattet (Gesamtkonzept - Werbung im öf-
16 - fentlichen Raum Beurteilungskriterien und Vorgaben, September 2011, S. 6 Ziff. 2.6 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird im vorliegen- den Fall von keiner Partei bestritten, weil sich die Parzelle D._____ im he- terogenen Gemeindegebiet an der Haupterschliessungsachse befindet. Weiter sieht das Gesamtkonzept spezifische Masse für Werbeträger vor. So müssen Leuchtplakate mit dem Plan Lumière übereinstimmen (Ge- samtkonzept - Werbung im öffentlichen Raum Beurteilungskriterien und Vorgaben, September 2011, S. 12 Ziff. 3.5). Zudem sollten Drehautoma- ten nicht an verkehrstechnisch exponierten Lagen stehen (Gesamtkonzept
Werbung im öffentlichen Raum Beurteilungskriterien und Vorgaben, Sep- tember 2011, S. 13 Ziff. 3.6). Darüber hinaus werden spezifische bauliche Vorgaben für Plakatwerbestellen vorgesehen. Die Plakatformate, das Trä- germaterial sowie die wichtigsten Masse und Abstände sind normiert. Die Standardisierung der Plakatwerbestellen und ihre räumliche Anordnung soll zu einer Vereinheitlichung führen, die sich harmonisch ins Gemeinde- bild integriert (Gesamtkonzept - Werbung im öffentlichen Raum Beurtei- lungskriterien und Vorgaben, September 2011, S. 14 Ziff. 4). Betreffend Masse und Formate werden folgende Normierungen vorgesehen: F 4: 90.5 cm breit x 128 cm hoch, Weltformat, traditionelle Schweizer Fläche: 1.16 m 2
F 200: 120 cm breit x 170 cm hoch, Euro-City Plakatformat, Fläche: 2.04 m 2 F 12: 271.5 cm breit x 128 cm hoch, Breitformat (Fläche von drei F 4), Fläche: 3.48 m 2 F 24: 268.5 cm breit x 256 cm hoch, Grossformat, Fläche: 6.87 m 2 Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen LED-Bildschirm, welcher abwechselnde Sequenzen zeigt. Fraglich ist, ob der LED-Bildschirm unter den Begriff «Plakatwerbestelle» fällt, weil die darauf gezeigte Werbung elektronisch wechselt. Bei Erlass des Gesamtkonzepts im Jahr 2011 war
17 - die Technik unbestrittenermassen nicht auf dem gleichen Stand wie zum jetzigen Zeitpunkt. Der angestrebte Zweck der Beschwerdegegnerin, die sie mit den baulichen Vorgaben umsetzen will, lässt sich jedoch ohne Wei- teres auf Pylonen übertragen. Es ist sachlich vertretbar, wenn die Be- schwerdegegnerin auch bei LED-Bildschirmen eine Vereinheitlichung an- strebt. Der Pylon stellt deshalb eine Plakatwerbestelle dar und fällt unter den Anwendungsbereich der baulichen Vorgaben im Gesamtkonzept. In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bauplänen vom 2. De- zember 2019 ist der Pylon mit einer Höhe von 5 m eingezeichnet (Bg-act 1.4). Der Pylon erfüllt damit die Voraussetzungen der baulichen Vorgaben für Plakatwerbestellen offensichtlich nicht und steht bereits deshalb im Wi- derspruch zum Gesamtkonzept. Ob der Pylon, wie von der Beschwerde- gegnerin weiter beanstandet, die Vorgaben für Leuchtplakate erfüllt, kann deshalb vorliegend offenbleiben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Pylon hätte bereits am 4. Mai 2016 nicht genehmigt werden dürfen, wenn er die gestalterischen Vorgaben nicht erfülle. Wie oben festgestellt, wurde der Pylon am 4. Mai 2016 einzig für Eigenreklame bewilligt (E.4.5). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Normie- rungen und die vorgesehenen Plakatformate im Gesamtkonzept auch für Eigenreklame Anwendung finden. Grundsätzlich fällt in den sachlichen An- wendungsbereich des Gesamtkonzepts Eigen- und Fremdreklame auf pri- vatem Grund (Gesamtkonzept - Werbung im öffentlichen Raum Beurtei- lungskriterien und Vorgaben, September 2011, S. 3 Ziff. 1.2). Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass jede aufgeführte Anordnung und Vor- gabe im Gesamtkonzept für beide Reklamearten gleichermassen gelten. So werden spezifische Regelungen je nach Reklameart im Gesamtkon- zept vorgesehen. Die baulichen Vorgaben sind für «Plakatwerbestellen» bestimmt. Fraglich ist, ob darunter einzig Werbeträger mit Fremdreklame oder auch Plakatwerbestellen mit Eigenreklame zu subsumieren sind. Der von der Beschwerdegegnerin angestrebte Zweck der Vereinheitlichung
18 - lässt sich nicht ohne Weiteres auf Eigenreklame übertragen, da Eigenre- klamen je nach Unternehmen in den unterschiedlichsten Formaten, Trä- germaterialien und Anordnungen auftreten. Dazu kommt, dass die Ge- meinde nach bundesgerichtliche Rechtsprechung das Interesse nach Ei- genreklame höher zu gewichten hat, als das Interesse an Fremdreklame (BGE 128 I 3 E.4b). Die Beschwerdegegnerin darf folglich das Werben für Eigenreklame weniger weit einschränken, als das Werben für Fremdre- klame. Darüber hinaus lässt sich bei den im Gesamtkonzept aufgeführten baulichen Vorgaben folgender Abschnitt entnehmen: «Die Plakatwerbestellen sind wo immer möglich freistehend zu erstellen. In Aus- nahmefällen sind Wandmontagen möglich.» Dieser Wortlaut spricht ebenfalls dafür, dass die baulichen Vorgaben ein- zig für Fremdreklamen Anwendung finden. Betreibt ein Unternehmen Wer- bung für Firmen, Produkte, Dienstleistungen etc., die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang steht, sind Wandmontagen der Regelfall (vgl. Art. 6 Abs. 2 Reklamereglement). Dazu kommt, dass im Gesamtkonzept betreffend baulichen Vorgaben einzig Beispielbilder mit Fremdreklame angeführt sind (Gesamtkonzept - Werbung im öffentlichen Raum Beurteilungskriterien und Vorgaben, September 2011, S. 14 - 16, Ziff. 4). Unter dieser Optik ist die von der Beschwerdegegnerin vorge- brachte Argumentation, dass für Fremdreklame spezifische Gestaltungs- vorschriften vorgesehen sind, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin bewegt sich mit dem Gesamtkonzept in dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässigen Rahmen. Danach darf eine Gemeinde ein Plakatkonzept mit ortsbildschützerischen und äs- thetischen Schranken vorsehen. Lediglich ein undifferenziertes und aus- nahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund könnte sich als unverhältnismässig erweisen. Indem die Beschwerdegegnerin für Pla- katwerbeträger bestimmte Normierungen und Masse vorsieht, verbietet
19 - sie Fremdreklamen nicht generell und ausnahmslos. Sie normiert die Pla- katwerbestellen um eine Vereinheitlichung und harmonische Eingliede- rung ins Gemeindebild anzustreben. Damit sieht sie ortsbildschützerische und ästhetische Schranken vor. Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es für gestalterische Be- lange nicht von Relevanz sein dürfe, ob Eigen- oder Fremdreklame abge- spielt werde. Es ist zulässig, dass die Beschwerdegegnerin das Abspielen von Fremdreklame auf dem bestehenden Pylonen aus ästhetischen Grün- den untersagt hat.