VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 58 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat und Racioppi Aktuar ad hocRaschein URTEIL vom 21. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin 1 und D.__, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baubewilligung (Wärmepumpe)
2 - I. Sachverhalt: 1.D._____ ist Eigentümerin des Grundstücks C., E., in B.. Mit Gesuch vom 23. Januar 2018 reichte sie ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses inklusive einer freistehenden Luft-Wärmepumpe an der südlichen Hausecke auf Parzelle C. ein. Das Baugesuch wurde am 26. Januar 2018 im Amtsblatt der Ge- meinde B.________ publiziert. 2.Innert Frist erhob A., Eigentümer der Parzellen F., G._____ und H.________ in B., dagegen Einsprache. Er be- antragte u.a. Folgendes: 1.(...) 2.Es sei mittels Anordnung in der Baubewilligung sicherzustellen, dass a.Die Lärmemissionen der freistehenden Luft-Wärmepumpe im Sü- dosten der Liegenschaft C. so weit wie technisch mög- lich begrenzt werden, und b.Auf jeden Fall gegenüber dem Haus von A._____ auf Parzelle H.________ die Planungswerte der LSV eingehalten würden, am besten mittels Verlegung der Luft-Wärmepumpe auf die Nordseite des geplanten Hauses auf Parzelle C.. c.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 3.Mit Bau-und Einspracheentscheid vom 8./9. Mai 2018 hiess die Bau- behörde B. die Einsprache von A._____ teilweise gut und er- teilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. In den Erwä- gungen hielt die Baubehörde B.________ fest, dass die auf dem Grunds- tück C.________ geplante freistehende Luft-Wärmepumpe eine ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) darstelle, die nur er- richtet werden dürfe, wenn die durch diese Anlage allein erzeugten Lärm- immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten wür- den. Die Bauherrschaft habe den erforderlichen Lärmschutznachweis für
3 - die Luft-Wärmepumpe noch nicht erbracht. Die Erstellung der Luft-Wär- mepumpe sei deshalb am vorgesehenen Ort mit der Auflage zu bewilligen, dass ein Lärmschutznachweis erbracht werde und der Beurteilungspegel unter dem geforderten Planungswert liege. 4.Im Zuge einer Projektänderung bewilligte die Gemeinde B.________ über das vereinfachte Baubewilligungsverfahren am 6. Dezember 2018 eine Standortverschiebung der geplanten Wärmepumpe von der südlichen zur nordöstlichen Hausecke. 5.Dagegen erhob A._____ am 19. März 2019 wiederum Einsprache und be- antragte folgendes: 1.Der Standort der installierten Wärmepumpe wurde geändert und ent- spricht nicht mehr dem Standort von der Baubewilligung vom 09.05.2018/18019. Der Standort der Wärmepumpe ist mittels Verlegung auf die Nordostseite (hintere Gebäudeseite) vom Grundstück C., E., anzuordnen. 2.Die Berechnungen im Lärmschutznachweis vom 7.12.2018 beruhen auf unkorrekten/unvollständigen Annahmen und sind neu zu berechnen und entsprechende Massnahmen gemäss Antrag 1 anzuordnen. Begründend führte er aus, der bewilligte Standort der Luft-Wärmepumpe auf Parzelle C.________ sei derjenige gemäss Baubewilligung vom 8./9. Mai 2018 (Südecke). Der Abstand des neugewählten Standortes zu seiner Parzelle F.________ sei geringer, sodass der Lärmpegel auf den Parzel- len F.________ und H.________ höher werde. 6.Zur Eingabe vom 19. März 2019 nahm die Gemeinde am 2. Mai 2019 Stel- lung. Sie führte aus, dass die Projektänderung zur Standortverschiebung der Wärmepumpe nicht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewil- ligt worden sei, sondern zu Recht im vereinfachten Baubewilligungsver- fahren, da es sich um eine geringfügige Projektänderung eines bereits be-
4 - willigten Bauvorhabens handle. Mangels Auflageverfahrens könne die Ein- gabe vom 19. März 2019 deshalb nicht als Einsprache entgegengenom- men werden, sondern als Anzeige wegen Verletzung baurechtlicher Vor- schriften. Diesbezüglich sei die Anzeige unbegründet. Die entsprechen- den Unterlagen seien irrtümlich aber in den Bauunterlagen zum I.________ abgelegt gewesen, weswegen A._____ den Plan im Dossier zum E.________ nicht habe finden können. Dieser Plan werde ihm beilie- gend zugestellt. Der neue Standort der Pumpe entbinde Elsbeth Stahel nicht von der Einhaltung der massgebenden Lärmwerte. Aufgrund seiner Anzeige werde deshalb die Gemeinde die Lärmwerte mittels Kontrollmes- sung prüfen. Die Messung werde ihm frühzeitig angezeigt und er sei ein- geladen, daran teilzunehmen. 7.Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 teilte der nun anwaltlich vertretene A._____ der Gemeinde mit, das Meldeverfahren (recte: Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren) gemäss Art. 50 Abs. 1 KRVO finde nur dann Anwendung, wenn mit keinen Einsprachen zu rechnen sei. Diese Voraus- setzung sei vorliegend nicht gegeben gewesen. Der neue Standort der Wärmepumpe sie noch nachteiliger als der ursprünglich bewilligte, sodass für die Standortverlegung ein ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Gemeinde werde daher aufgefordert, ein nachträgliches, ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Für den bislang nicht rechtskonform bewilligten aktuellen Standort der Wärmepumpe liege ein Lärmschutznachweis vom 7. Dezember 2018 vor. Dieser sei aber fehlerhaft. Er basiere auf einer Distanz Quelle-Empfänger von 17m, was der Distanz von der Wärmepumpe zum nächstgelegenen Gebäude auf Parzelle J.________ entspreche. Richtiger wäre aber, den Lärmschutznachweis auf eine Distanz von 8 m zu berechnen, nämlich zur Baulinie auf dem unmittelbar angrenzenden Baugrundstück Parzelle F.________ von A._____ (Parzellengrenze und zuzüglich gesetzlicher Bauabstand, Art. 39 LSV). Man erwarte, dass nach Abschluss des bean-
5 - tragten (ordentlichen) Baubewilligungsverfahrens für den dannzumal be- willigten Standort noch ein korrekter Lärmschutznachweis eingeholt werde und die angekündigte Kontrollmessung vor Ort durchgeführt werde. 8.Am 8. Januar 2020 teilte die Gemeinde B.________ A._____ mit, in den nächsten Tagen Lärmmessungen vorzunehmen. Diese würden den Par- teien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anschliessend zugestellt. 9.Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 erklärte die Gemeinde B., am 9. Januar 2020 eine Kontrollmessung zur Beurteilung der Lärmimmis- sionen der im Vollbetrieb laufenden Wärmepumpe auf die im Eigentum von A. stehenden Parzellen F._____ und H.________ vorge- nommen zu haben. A._____ wurden die Lärmbeurteilung, die Tabelle Lärmmessung und Auswertung, der Situationsplan 1:500 mit den Mess- punkten P1-P6, der Lärmschutznachweis für Parzelle K.________ sowie der Lärmschutznachweis für Parzelle F.________ zur Stellungnahme in- nert 20 Tagen zugestellt. 10.A._____ hielt mit Schreiben vom 10 Februar 2020 fest, die Erstellung der Wärmepumpe sei ursprünglich in der südlichen Ecke von Parzelle C.________ vorgesehen gewesen sei. Im Meldeverfahren sei danach am
6 - nicht teilnehmen können. Zudem sei die Lärmmessung bei Schnee erfolgt. Alle Messpunkte seien schneebedeckt gewesen und es sei nicht an den richtigen Messpunkten (Fenster des Gebäudes auf Parzelle H., Baulinie auf Parzelle F.) gemessen worden. Der aktuelle Stand- ort der Wärmepumpe sei nicht bewilligt. Der nachgereichte Lärmschutz- nachweis sei untauglich. Die Standortverlegung der Wärmepumpe hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren abgewickelt werden müssen. Diese Mängel seien nicht geheilt. Der Lärmschutznachweis vom 9. Januar 2020 sei keine taugliche Bewilligungsgrundlage. Der Antrag auf Durch- führung des ordentlichen Bewilligungsverfahrens mit wichtigen Lärm- schutznachweises werde wiederholt. 11.Mit Entscheid vom 21., mitgeteilt am 24. April 2020, beschloss der Kleine Landrat der Gemeinde B.________ u.a. Folgendes: 1.Für den Fall, dass die Parzelle F.________ mit lärmempfindlichen Räu- men überbaut wird, darf die auf Parzelle C.________ bewilligte Wärme- pumpe (nordöstliche Hausecke, recte: östliche Hausecke) nur unter den Auflagen betrieben werden, dass: •der Silent Modus dauernd eingeschaltet ist; •zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zur Lärmreduktion um mindes- tens 9-10 dB(A) ergriffen werden (Schallschutzhaube und/oder wei- tere Installationen, die durch das Bauamt der Gemeinde B.________ abgenommen werden). Diese Auflagen sind im Grundbuch unter dem Stichwort "Lärmschutzauf- lage Wärmepumpe gegenüber Parzelle F." als öffentlich-recht- liche Eigentumsbeschränkung auf Parzelle C. anzumerken. 2.Kosten 3.Rechtsmittelbelehrung Die Wärmepumpe sei am ursprünglichen Standort (Südecke) unter der Bedingung der Nachreichung eines ordnungsgemässen Lärmschutznach- weises rechtskräftig bewilligt worden. Ob die Projektänderung betreffend Standortverschiebung der Wärmepumpe zu Recht über das vereinfachte
7 - Verfahren bewilligt habe werden dürfen, könne offen bleiben, zumal hier ein anfechtbarer Entscheid ergehe. Die Kontrollmessung habe ergeben, dass die Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht gegenüber Parzelle H.________ eingehalten würden. Der Lärmschutz- nachweis vom 7. Dezember 2018 schreibe die Verwendung des Silent Mo- dus vor. Die Parzelle F.________ sei noch nicht überbaut. Unter Berück- sichtigung des kleinen Grenzabstandes von 4 m liege das mögliche Bau- feld (ca.) 6.5 m von der Lärmquelle entfernt. Die gestützt auf die Kontroll- messung vorgenommene Berechnung zeige, dass die massgebenden Planungswerte nur erreicht werden könnten, wenn zusätzlich zum dauer- haft eingeschalteten Silent Modus weitere Lärmschutzmassnahmen ergrif- fen würden, die eine Lärmreduktion von 9-10 dB(A) bewirkten. Da das Grundstück noch nicht überbaut sei und dort derzeit kein besonderes Lärmschutzbedürfnis bestehe, für dessen Bebauung mit lärmempfindli- chen Räumen anzuordnen, sei anzuordnen, dass die Wärmepumpe nur im Silent Modus betrieben werden dürfe und zusätzliche Lärmschutzmass- nahmen ergriffen werden müssten. 12.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte Folgendes:
8 - Begründend führte er aus, der aktuelle Standort der Wärmepumpe werde mit dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich, aber im Prinzip be- willigt. Dieser gebe sich aus der Erwägung Ziff. II.1. Dort werde offenge- lassen, ob die Standortverschiebung im Meldeverfahren bewilligt habe werden dürfen. Es sei das Vorsorgeprinzip anwendbar (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Die Planungswerte dürften nicht überschrit- ten werden und zusätzlich sei von der Vollzugsbehörde zu prüfen, ob es nicht noch weitere emissionsbegrenzende Massnahmen gebe, welche verhältnismässig seien respektive bei geringem Aufwand eine wahrnehm- bare Lärmreduktion bewirkten. Es sei schon im Rahmen des Bewilligungs- verfahrens sicherzustellen, dass der Betrieb der Wärmepumpe die Lärm- schutzbestimmungen betreffend Vorsorge und Einhaltung der Planungs- werte einhalte. Die Einhaltung der Planungswerte werde mittels Lärm- schutznachweises überprüft. Wenn die Wärmepumpe schon erstellt sei, seien Lärmmessungen durchzuführen. Weder am 6. Dezember 2018 (Standortverschiebung) noch am 21. April 2020 (Bewilligung der Wärme- pumpe) hätte diese Wärmepumpe auf Parzelle C.________ bewilligt wer- den dürfen. Am 6. Dezember habe der Lärmschutznachweis noch gar nicht vorgelegen, er datiere vom 7. Dezember 2018 und sei von der Be- schwerdegegnerin erst am 3. Januar 2019 geprüft worden. Zudem habe sich der Lärmschutznachweis vom 7. Dezember 2018 auf das Gebäude auf Parzelle J.________ bezogen, nicht aber auf Parzelle F.________ des Beschwerdeführers. Ohne Lärmschutznachweis hätte die Wärmepumpe aber damals nicht bewilligt werden dürfen. Am 21. April 2020 sei die Lärm- beurteilung aufgrund der Lärmmessung vom 9. Januar 2020 vorgelegen. Sie habe zum Ergebnis geführt, dass die Wärmepumpe die Pegelwerte gegenüber Parzelle F.________ nicht einhalte. Somit hätte die Wärme- pumpe mit dem angefochtenen Entscheid nicht bewilligt werden dürfen. Diese Bewilligung sei aufzuheben. Sogar wenn die Wärmepumpe am ak- tuellen Standort belassen werden dürfte, was nur mit den zu ergreifenden Lärmschutzmassnahmen überhaupt gangbar wäre, müssten diese jetzt
9 - schon ergriffen werden und nicht erst bei Überbauung von Parzelle F.. Die Planungswerte gälten überall, nicht nur gegenüber lärm- empfindlichen Räumen, sondern auch in der nicht überbauten Bauzone. Im Zeitpunkt ihrer Errichtung müssten die Planungswerte auch gegenüber unbebauten Grundstücken im Zeitpunkt ihrer Errichtung einhalten (recte wohl gemeint: vor dem Zeitpunkt ihrer Errichtung). Es gebe keine gesetz- liche Grundlage dafür, dass die Einhaltung der Planungswerte gegenüber solchen Grundstücken erst bei deren Bebauung bewerkstelligt werden müsse. Um sicherzustellen, dass die Lärmschutzmassnahmen eine Re- duktion der Lärmimmissionen auf das zulässige und geforderte Mass be- wirkten, sei anzuordnen, dass dies durch einen unabhängigen Experten überprüft werde. 13.Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 beantragte die Gemeinde B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) prozessualiter, das Verfahren sei bis zum 30. September 2020 zu sistieren. Die Eigentümerin der Parzelle C.________ beabsichtige, die Auflagen des angefochtenen Entscheides bereits heute über geeignete Massnahmen umzusetzen und die Einhaltung der gesetzlichen Werte über eine Kontrollmessung zu bestätigen. Damit stellten die Grundeigentümer in Aussicht, dem Eventu- albegehren des Beschwerdeführers A._____ zu entsprechen. In der Sa- che beantragte sie die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu- lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vertrete die unhalt- bare Auffassung, eine im Grundbuch angemerkte Auflage zur Einhaltung der Planungswerte genüge gegenüber einer unüberbauten Bauparzelle den Anforderungen von Art. 39 Abs. 3 LSV nicht. Dieser laute "In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen". Verursacher von Lärmemissionen blie- ben auch gegenüber einem Grundeigentümer von noch nicht überbautem Bauland zur Einhaltung der Planungswerte verpflichtet und könnten sich
10 - nicht auf eine rechtskräftige Bewilligung für den Betrieb einer Wärme- pumpe berufen, die das entsprechende Nachbargrundstück bei der Beur- teilung der Lärmimmissionen nicht berücksichtige. Die Gemeinde habe mit dem angefochtenen Beschluss sichergestellt, dass im Fall einer Überbau- ung entsprechende Massnahmen durch den Lärmverursacher umgesetzt werden müssten. Der Beschwerdeführer verfolge offensichtlich schi- kanöse und somit rechtsmissbräuchliche Absichten in seinem gestörten Verhältnis zur Nachbarschaft. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdegegners sei anzumerken, dass die Messpunkte ausreichend aussagekräftig zum möglichen Baufeld zur noch unüberbauten Par- zelle F.________ des Beschwerdeführers gewählt worden seien. Anläss- lich der Messung habe es nur wenig Schnee gegeben. Das Messgerät sei so ausgerichtet gewesen, dass, mit Ausnahme eines Messstandortes, eine direkte Sichtverbindung zur Lärmquelle gegeben gewesen sei und eine mögliche Dämpfung des Schalls durch allfällige Schneereste und Geländeerhebungen bzw. Pflanzen praktisch ausgeschlossen habe wer- den können. 14.Die Bauherrschaft liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen. 15.Replicando beantragte der Beschwerdeführer am 13. August 2020, den Sistierungsantrag abzulehnen. Mit der Beschwerde werde nämlich nur eventualiter die sofortige Umsetzung der notwendigen Lärmschutzmass- nahmen verlangt. Primär richte sich die Beschwerde gegen das nicht kor- rekt durchgeführte Baubewilligungsverfahren und insbesondere gegen die nicht haltbare Bewilligung der Wärmepumpe am aktuellen Standpunkt. Die Wärmepumpe hätte an diesem Standpunkt nie bewilligt werden dürfen, da bei der Lärmbeurteilung im Bewilligungsverfahren das beschwerdeführe- rische Grundstück F.________ überhaupt nicht mitberücksichtigt worden sei. Da die Wärmepumpe die Planungswerte nur mit speziellen Lärm- schutzmassnahmen einhalte, sei sie am falschen Standort installiert und könne dort nicht bewilligt werden. Des Weiteren führte der Beschwerde-
11 - führer zur Vernehmlassung der Gemeinde aus, man weise die Unterstel- lung schikanöser und rechtsmissbräuchlicher Absichten zurück. Bei der Lärmmessung habe eine Schneedecke gelegen, welche bekanntlich eine schalldämmende Wirkung habe. Die beschwerdegenerischen Beilagen 2 und 3 beträfen schliesslich nicht die vorliegend strittige Wärmepumpe, sondern diejenige auf dem Nachbargrundstück Parzelle C.________ (recte: 7294). 16.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. August 2020 wies der Instrukti- onsrichter den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin 1 mit der Be- gründung ab, es fehle einerseits an einer Erklärung der Beschwerdegeg- nerin 2, D._____, wonach diese die verfügten Auflagen sofort erfüllen wolle. Zudem sei zutreffend, dass sich die Beschwerde primär gegen die Bewilligung der Beschwerde am aktuellen Standort richte und lediglich eventualiter die sofortige Umsetzung der notwendigen Lärmschutzmass- nahmen verlangt werde. 17.Am 26. August 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einrei- chung einer Duplik. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Ge- meinde in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 in den Beilagen 2 und 3 das Grundstück mit der umstrittenen Wärmepumpe mit der Nachbarslie- genschaft verwechselt habe. Sie reichte daher in den Beilagen die berich- tigten Beweismittel nach. 18.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2021 ersuchte der Instrukti- onsrichter das Amt für Natur und Umwelt (ANU) gestützt auf Art. 11 und 12 VRG, zu den umweltrechtlichen Gegebenheiten in der vorliegenden Angelegenheit einen Amtsbericht gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VRG bis zum
12 - ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 47 Abs. 1 LSV handle, sodass Art. 11 und Art. 25 USG sowie Art. 7 LSV zur Anwendung gelangten. Die Lärme- missionen einer neuen ortsfesten Anlage müssten zur Erfüllung des Vor- sorgeprinzips, d.h. unabhängig von der entstehenden Lärmbelastung, nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). In jedem Fall aber dürften die von der Anlage erzeugten Lärmemissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das ANU zitierte die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwie- weit die Standortevaluation und eine damit verbundene Prüfung eines al- ternativen Innenstandortes durchzuführen sei, um dem Vorsorgeprinzip gerecht zu werden (Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021, E.4. ff.). Im vorliegenden Fall beschränke sich die Gemeinde auf in ihren Erwägungen auf das Einholen des erforderlichen Lärmschutznachweises für die Wär- mepumpe. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Gemeinde weder eine Prüfung auf alternative Standorte noch auf andere vorsorgliche Mass- nahmen vornehmen habe lassen. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, welche Massnahmen im Sinne der Vorsorge geprüft und umgesetzt wor- den seien. Die Gemeinde habe gemäss ihren Ausführungen die Erstellung einer Schalldämmhaube als technisch und betrieblich möglich und als wirt- schaftlich tragbar erachtet, wobei die Beschwerdegegnerin keine Ein- wände dagegen erhoben habe. Im Sinne der Vorsorge sei deshalb zu prü- fen, ob bereits zum heutigen Zeitpunkt die Montage dieser Schalldämm- haube technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Dadurch könnten einerseits mutmasslich die Planungswerte gegenüber der nicht überbauten Parzelle F.________ im Sinne der Vorsorge weiter reduziert werden. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a LSV müssten auch gegenüber nicht überbauten Bauzonen die Planungswerte eingehalten werden, wobei im Falle eines Nichteinhaltens entsprechende Schalldämmungsmassnahmen angeord-
13 - net werden müssten. Nach Ansicht des ANU müssten die Auflagen in Dispo Ziff. 1 des beschwerdebelasteten Beschlusses vom 24. April 2020 bereits zum heutigen Zeitpunkt, also auch ohne Überbauung der Parzelle F., erfüllt sein. Die Auflagen liessen sich sowohl über die Einhal- tung der Planungswerte gegenüber Parzelle F. als auch zumin- dest teilweise gegenüber anderen Parzellen über das Vorsorgeprinzip durchsetzen. Was die Ermittlung der Planungswerte angehe, so sollten Messungen nicht bei schneebedecktem Boden durchgeführt werden, da Schnee eine hohe Schallabsorption aufweisen könne. In jedem Fall müsse aber auf Messungen während oder direkt nach Schneefall verzichtet wer- den, da Neuschnee den Schall stark dämpfe und die Anzahl solcher Tage üblicherweise nicht überwiege. Messungen müssten weiter nachvollzieh- bar und reproduzierbar sein, spezielle Bodenbedeckungen sollten doku- mentiert werden. Messungen seien soweit möglich beim massgebenden Betriebszustand durchzuführen, was vorliegend sicher der Winter sei. In B.________ auf 1'400 m.ü.M. könne davon ausgegangen werden, dass der Boden über längere Zeit schneebedeckt sei. Auf den Fotos im Zeit- raum der Messung im Januar 2020 seien schneefreie Stellen zu erkennen, wobei in jedem Falle die Bodenbedeckung zum Zeitpunkt der Messung zu dokumentieren gewesen sei. Zudem hätte die Gemeinde begründen müs- sen, weshalb keine Messung oder Zusatzmessung in schneefreiem Gelände durchgeführt worden sei. Zusammenfassend gehe aus der Bau- bewilligung vom 8. Mai 2018 nicht hervor, dass die Gemeinde dem Vor- sorgeprinzip ausreichend Rechnung getragen habe. Es sei anzunehmen, dass sie weder eine Prüfung alternativer Standorte, insbesondere auch auf der Innenaufstellung, noch auf andere vorsorgliche Massnahmen vor- nehmen lassen habe. Die Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sei auch angezeigt, wenn die geplante Anlage den Planungswert ohne Weiteres einhalten könne. Die strittige Wärmepumpe halte sowohl gemäss Beurtei- lung der Gemeinde wie des ANU den Planungswert gegenüber der nicht überbauten Bauzone auf Parzelle F.________ nicht ein. Die Kontrollmes-
14 - sungen bzw. deren Auswertung der Gemeinde gegenüber dem Wohnge- bäude auf Parzelle Nr. K.________ und der unbebauten Parzelle Nr. F.________ seien für das ANU nicht nachvollziehbar. Sollte kein anderer Standort für die Wärmepumpe in- oder ausserhalb des Einfamilienhauses der Beschwerdegegnerin technisch und betrieblich sowie wirtschaftlich tragbar sein, so seien die durch die Gemeinde mit Beschluss vom 24. April 2020 verfügten Auflagen aus Sicht des ANU gestützt auf das Vorsorge- prinzip und die Planungswerte neu zu prüfen und gegebenenfalls bereits zum heutigen Zeitpunkt zu erfüllen. Dabei sei zu gewährleisten, dass die konkret gewählten Massnahmen die erforderliche schallreduzierende Wir- kung aufwiesen. Der Silent Modus sei zur Erfüllung der Vorsorge in jedem Fall, auch bei einem anderen Standort, in der Nacht (19:00-07:00 Uhr) an- zuwenden. 20.Zu den Ausführungen des ANU nahm die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 Stellung. Sie hielt fest, dass im Rahmen einer nachträglichen Standortfestlegung ein alternativer Innenstandort nicht wieder erwogen werden könne, da ein Aussenstandort unter Aufla- gen am 8. Mai 2018 rechtskräftig bewilligt worden sei. Der am 6. Dezem- ber 2018 bewilligte Aussenstandort sei für die Wärmepumpe angesichts der vorhandenen Bebauung in nächster Umgebung auch weit besser ge- eignet. Was die vorgesehenen Massnahmen zur Immissionsbegrenzung beträfen, biete der Hersteller der Wärmepumpe keine Vorrichtungen zur weiteren Lärmreduktion, sodass eine entsprechende Installation speziell angefertigt werden müsse. Die Auswirkungen auf den Lärm und die Anla- geleistung liessen sich deshalb nur schwer berechnen. Die Gemeinde be- achte das Vorsorgeprinzip in jedem Fall und entgegen den Äusserungen des ANU sei keineswegs davon auszugehen, dass die Gemeinde weder eine Prüfung auf alternative Standorte noch auf andere vorsorgliche Mass- nahmen habe vornehmen lassen. Insbesondere habe die Gemeinde die vom ANU unter Verweis auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit angeführten
15 - Bereiche des Vorsorgeprinzips sehr wohl bei der Bewilligungserteilung ab- geklärt. Schliesslich müssten zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur dann ergriffen werden, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lasse. Zusammenfassend dränge sich auf Grund des Amtsberichts des ANU keine Anpassung des angefochtenen Be- schlusses der Gemeinde vom 24. April 2020 auf. 21.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 (recte: 2021) auf eine Eingabe zur Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin 1. Der Amtsbericht des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden vom
16 - stanzlichen Verfahren beteiligt und ist Eigentümer der Parzelle H., G. sowie F.. Parzelle F. grenzt unmittelbar an Parzelle C., die Parzellen L. und G.________ befinden sich in naher Nachbarschaft zur Parzelle C.________. Er ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.Im Kern richtet sich die vorliegende Beschwerde primär gegen die Bewilli- gung am aktuellen Standort, was auch dem Rechtsbegehren 1b) des Be- schwerdeführers zu entnehmen ist. Der aktuelle Standort wurde infolge einer Standortänderung im Meldeverfahren vom 6. Dezember 2018 bewil- ligt (beschwerdegegnerische Beilage [BG-act.] 2), der Aussenstandort per se bereits in der Baubewilligung vom 8. Mai 2018 (BG-act. 5). Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin 1 in Ver- letzung des Vorsorgeprinzips und anderer notwendiger Lärmschutzmass- nahmen das Baubewilligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe und insbesondere, dass die Bewilligung am aktuellen Standort nicht halt- bar sei. 3.1.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Prinzip der vorsorgli- chen Emissionsbegrenzung bei aussen errichteten Wärmepumpen bereits verletzt, wenn an einem bewilligungsfähigen Innenstandort eine reduzierte Lärmbelastung besteht und dieser bewilligte Innenstandort technisch mög- lich und wirtschaftlich tragbar sei (BGE 141 II 476, E. 3.4 und 3.5). In der neusten, bereits vom ANU zitierten Rechtsprechung wurde ergänzend ausgeführt, dass es wesentlich sei, dass eine Verschiebung der Anlage ins Hausinnere technisch nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Hin- zuzufügen sei, dass alternative Innenstandorte im Rahmen der Standort- wahl auch beim Regelfall einer Baubewilligung über eine noch nicht instal- lierte Wärmepumpe, für die ein Aussenstandort beantragt wird, dem
17 - Grundsatz nach einzubeziehen sind. Dies müsse nicht nur dann gelten, wenn die projektierte Aussenanlage die Planungswerte im Verhältnis zu Nachbarliegenschaften knapp einhalte, sondern ebenfalls dann, wenn sie es deutlich tue. Mit anderen Worten seien bei der Standortwahl jeweils nicht nur alternative Aussen-, sondern auch Innenstandorte zu prüfen (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 21. Januar 2021 E. 4.3). 3.2.Das ANU hält in seinem Amtsbericht fest, aus der Baubewilligung vom
18 - 4.2.Unbestritten ist, dass die kommunale Baubewilligung vom 8. Mai 2018 for- mell in Rechtskraft erwachsen ist. Darin wurde festgestellt, dass die ge- plante Wärmepumpe freistehend, also an einem Aussenstandort, errichtet werden soll (BG-act. 5, S. 3). Auf diese Baubewilligung kann infolge deren formeller Rechtskraft nicht ohne Weiteres zurückgekommen werden. Viel- mehr ist ein gesetzlicher oder in der Rechtsprechung anerkannter Rück- kommenstitel erforderlich, wobei solche aber auch nicht dazu dienen dür- fen, (formell) rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 143 II 1 E.5.1, 137 I 69 E.2.2 f., 127 II 306 E.7a; Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.1 f. und 6.4; Urteil des Verwaltungsge- richt R 20 85 vom 14. September 2021 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1224 f. und 1250 ff.). 4.2.1.Eine Verfügung ist entweder materiell rechtswidrig oder in Bezug auf ihr Zustandekommen formell fehlerhaft. Ursprünglich fehlerhaft ist die Verfü- gung, wenn sie bereits bei ihrem Erlass mangelhaft ist und somit schon in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht widerspricht. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die jüngere Recht- sprechung der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet also absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, die keinerlei Rechtwirkung entfaltet und von Erlass an (ex tunc) rechtlich unverbindlich ist. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wobei als Gründe krasse Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler in Betracht fallen. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfü- gung zur Folge (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1084 ff.).
19 - 4.2.2.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 das Vorsorgeprinzip verletzt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bereits im Zeit- punkt des Baubewilligungsverfahrens, welches mit dem Entscheid vom
20 - sundheit von Personen gefährdet. Einzubeziehen sind alle Aspekte des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 285 E.3.5; 137 I 69 E.2.3 und E.2.6, 109 Ib 246 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.2 und 6.2, 1C_382/2017 vom 16. Mai 2018 E.2.2, 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E.5.2, 1C_14/2008 vom 25. Februar 2009 E.5.2, je mit Hinweisen). 4.2.4.Das VRG sieht als Rückkommenstitel die Wiedererwägung (Art. 24 VRG), den Widerruf (Art. 25 VRG) sowie die Revision vor (Art. 67 VRG). Da die Baubewilligung vom 8. Mai 2018 formell und materiell in Rechtskraft er- wachsen ist, fällt die Wiedererwägung ausser Betracht (Urteil R 13 184 und 185 vom 18. Februar 2014 E.4b). Der Widerruf ist rechtsprechungs- gemäss nur auf ursprünglich fehlerfreie bzw. erst nachträglich fehlerhaft oder rechtswidrig gewordene (Dauer-)Verfügungen anzuwenden, weil sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs- grundlage geändert hat (Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.2.2, 2C_115/2011 vom 22. No- vember 2011 E.3.1 f., 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E.3.2; Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], Heft Nr. 6/2006–2007, S. 545). Eine geänderte Gerichts- und Verwaltungs- praxis stellt keinen Grund für einen Widerruf dar (vgl. Urteil R 13 184 und 185 vom 18. Februar 2014 E.4e; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemei- nen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2685 f.). Der Widerruf kann erfolgen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Widerruf entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.2). 4.2.5.Einer Baubewilligung kommt Dauerwirkung zu, soweit es um den Betrieb einer Anlage geht, insbesondere um deren Immissionen: Das Bundesge- setz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und seine Ausführungs- verordnungen sollen Menschen gegen schädliche und lästige Einwirkun-
21 - gen schützen und im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig begrenzen. Die geltenden Belastungs- grenzwerte für Immissionen müssen daher nicht nur zum Bewilligungszeit- punkt, sondern grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer der Anlage eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2019 vom
22 - 4.4.2.Das Bundesgericht hat sich insbesondere bei nachträglichen Baubewilli- gung für bereits erstellte Wärmepumpen auf den Standpunkt gestellt, es könne nicht angehen, dass Grundeigentümer durch die Installation eines Aussenmodells ohne Baubewilligung die technischen Rahmenbedingun- gen für die Standortwahl einschränken. Dabei kommen der Höhe der Kos- ten für den Abriss sowie dem Ersatz durch ein Innenmodell nur eine ein- geschränkte Bedeutung gegenüber der Einhaltung des Vorsorgeprinzips zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_82/2015 vom 18. November 2015 E.4.2). Nach Ansicht der Rechtsprechung überwiegen also die öffentlichen Interessen gegenüber privaten Interessen sogar bei bereits erstellten Wär- mepumpen. 4.4.3.Grundsätzlich müsste dies umso mehr dann gelten, wenn diese noch nicht erstellt wurde. Schliesslich ist mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung auch erkennbar, dass das Bundesgericht dem Vorsorgeprinzip bereits vor dem Bundesgerichtsentscheid 1C_389/2019 eine verstärkte Bedeutung zukommen liess. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts präzi- sierte lediglich, dass die Prüfung von alternativen Standorten auch dann zu erfolgen hat, wenn die Planungswerte bei Aussenstandorten eingehal- ten seien. 4.4.4.In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, weshalb der Be- schwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den materiell fehlerhaften Ent- scheid vom 8. Mai 2018 ergriffen hat. Schliesslich war zu diesem Zeitpunkt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur alternativen Standortprüfung im Rahmen des Vorsorgeprinzips bereits bekannt (vgl. BGE 142 II 476 E. 3.4 und 3.5; Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7, BGE 124 II 517 E. 4b). Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte diese Rechtsprechung kennen müssen, insbesondere da diese be- reits in der amtlichen Sammlung publiziert war (BGE 134 III 534 E. 3.2.). Der Beschwerdeführer erhob im Baubewilligungsverfahren am 9. Februar 2018 Einsprache gegen das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 be-
23 - treffend den Neubau Einfamilienhaus auf Parzelle C.________ (beschwer- deführerische Beilagen [BF-act.] 4-5). Darin machte er geltend, für die Lage der freistehenden Luft-Wärmepumpe sei - entgegen des geplanten Standortes an der südöstlichen Ecke - die Lage auf der Nordseite des ge- planten Hauses am besten geeignet. Nicht Inhalt der Baueinsprache war die alternative Prüfung möglicher Innenstandorte. Zwar hat die Beschwer- degegnerin 1 in ihrem Bau- und Einspracheentscheid ebenfalls keine Prü- fung eines alternativen Innenstandortes vorgenommen, allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid auch kein Rechtsmittel ergriffen. Wie bereits ausgeführt, dürfen selbst gesetzliche oder gemäss Rechtspre- chung anerkannte Rückkommenstitel nicht dazu führen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Wi- derrufsverfahrens, im Einsprache- resp. Rechtsmittelverfahren Versäum- tes nachzuholen. Genau das beabsichtigt der Beschwerdeführer aber, wenn er vor dem Hintergrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sowie dem Amtsbericht des ANU vom 31. August 2021 sinngemäss einen Widerruf der Baubewilligung vom 8. Mai 2018 geltend macht, ob- wohl er auf das Rechtsmittelverfahren verzichtet hat. Das dargelegte Vor- gehen des Beschwerdeführers widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, den staatliche Behörden wie auch Private zu beachten haben, und der sich u.a. in einem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs auswirkt. 5.Infolge der fehlenden Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 25 VRG sowie des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist der rechtskräftige Bauentscheid vom 8. Mai 2018 trotz der ungenügenden Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zu schützen. Ein alternativer In- nenstandort kann somit nicht mehr geprüft werden. Es bleibt die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin 1 der Erfüllung des Vorsorgeprinzips in Bezug auf die verfügten Auflagen in angefochtenen Entscheid vom
24 - 6.1.Das ANU führte in seiner Stellungnahme aus, die Gemeinde habe gemäss ihren Ausführungen die Erstellung einer Schalldämmhaube als technisch und betrieblich möglich und als wirtschaftlich tragbar erachtet, wobei die Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdegegnerin 2) keine Einwände da- gegen erhoben habe. Im Sinne der Vorsorge sei deshalb zu prüfen, ob bereits zum heutigen Zeitpunkt die Montage dieser Schalldämmhaube technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Dadurch könnten einerseits mutmasslich die Planungswerte gegenüber der nicht überbauten Parzelle H.________ im Sinne der Vorsorge weiter reduziert werden. Gemäss dem klaren Wortlaut in Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a LSV müssten auch gegenüber nicht überbauten Bauzonen die Planungswerte eingehalten werden, wobei im Falle eines Nichteinhaltens entsprechende Schalldämmungsmassnahmen angeordnet werden müss- ten. 6.1.2.Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, dass der Hersteller keine Vorrichtung anbiete und eine solche Schalldämmungsinstallation speziell angefertigt werden müsse. Die Auswirkungen auf den Lärm und die Anla- geleistung liessen sich daher nur schwierig berechnen. 6.1.3.Für das streitberufene Gericht sind die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin 1 unbehelflich. Das Vorsorgeprinzip setzt klar voraus, dass auch ge- genüber nicht überbauten Bauzonen die Planungswerte einzuhalten sind (Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a LSV). Es sprechen denn vorliegend auch keine Punkte dagegen, die gegen eine frühzeitige Instal- lation der Schalldämmung sprechen würden. Jedenfalls hat das Verwal- tungsgericht keinen Anlass, von der Ansicht des fachkundigen ANU abzu- weichen, wonach die verfügten Auflagen vom 24. April 2020 bereits zum heutigen Zeitpunkt zu erfüllen sind. Gleiches gilt für den Silent Modus der Wärmepumpe.
25 - 6.2.Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Beschwerdegegnerin 1 vorge- nommenen Lärmmessungen, da diese einerseits bei Schnee, welcher stark schalldämmend sei, stattgefunden hätten und zudem nicht an den richtigen Messpunkten durchgeführt worden sei. Zudem seien in den Lärmschutznachweisen zu tiefe Pegelkorrekturen und zu hohe Werte der Lärmschutzmassnahmen verwertet worden. Er beantragte deshalb die An- ordnung, dass die Lärmschutzmassnahmen durch einen unabhängigen Experten zu prüfen seien. 6.2.1.Das ANU bestätigte die Auffassung des Beschwerdeführers in seinem Be- richt. Sowohl die Art als auch der Ort der Ermittlung, die Kontrollmessun- gen bzw. deren Auswertung durch die Gemeinde seien nicht nachvollzieh- bar. 6.2.2.Auch diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin 1 gehalten, vor Erlass von erneuten Auflagen Lärmmessungen in Bezug auf Art und Ort der Ermitt- lung durchzuführen. Auch wenn, wie bereits ausgeführt, ein alternativer Innenstandort nicht mehr erwogen werden kann, ist durch kontrollierte und nachvollziehbare Lärmmessungen durch einen unabhängigen Experten sicherzustellen, dass zumindest der geeignetste Aussenstandort für die strittige Luftwärmepumpe auf Parzelle C.________ eruiert werden kann. 7.Im Ergebnis ist somit erstellt, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 ver- fügten Auflagen zwecks Einhaltung des Vorsorgeprinzips bereits zum heu- tigen Zeitpunkt zu erfüllen wären. Allerdings kann auf die Standortwahl aussen infolge fehlender Widerrufsgründe und treuwidrigem Verhalten nicht zurückgekommen werden. Während die Beschwerde also diesbe- züglich abzuweisen ist, ist sie in sowohl in Bezug auf die Rüge der unzu- reichenden Lärmmessungen als auch auf die verfügten Auflagen vom
26 - 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens je hälftig der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegeg- nerin 1 aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorlie- gend auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Die sich am Verfahren nicht beteiligende Beschwerdegegnerin 2 wird vorliegend demgegenüber nicht mit Gerichts- kosten belastet. 9.Gemäss demselben Verteilungsschlüssel hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich zu ent- schädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt bildet dabei die Honorar- note des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2021 in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'102.20 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitauf- wand 14.74 Std. à CHF 245 [CHF 3'540.00] plus Barauslagen von Fr. 268.90.--, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 3'808.90 [CHF 293.30]; ergibt CHF 4'102.20). Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdefüh- rer somit im Umfang von CHF 2'051.10 zu entschädigen.
27 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird in Bezug auf die am 21., mitgeteilt am 24. April 2020 verfügten Auflagen -der Silent Modus ist dauernd eingeschaltet zu belassen; -es werden zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zur Lärmreduktion um min- destens 9-10 dB(A) ergriffen (Schallschutzhaube und/oder weitere Installati- onen, die durch das Bauamt der Gemeinde B.________ abgenommen wer- den). gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 21., mitgeteilt am 24. April 2020, wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung an die Gemeinde im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF580.-- zusammenCHF3'580.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A._____ sowie zu Lasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B. hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'051.10.-- (inkl. MWST) zu entschädigen 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]