Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2020 41
Entscheidungsdatum
16.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 41 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarinHemmi URTEIL vom 16. Juni 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Schaller, Beschwerdeführer 1 und B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barla Cahannes Renggli, Beschwerdeführer 2 gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin 1

  • 2 - C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Oliver Bucher, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprachen (Kostenentscheid)

  • 3 - 1.Mit Urteil 1C_71/2019, 1C_93/2019 vom 16. April 2020 hiess das Bundes- gericht die von B._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden R 13 141 und R 13 142 vom 8. Januar 2019 erhobene Beschwerde gut. Die vom A._____ gegen das besagte Urteil des Verwal- tungsgerichts erhobene Beschwerde wurde im Sinne der Erwägungen teil- weise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 141 und R 13 142 vom 8. Januar 2019 sowie die Entscheide der Baukommis- sion der Gemeinde Y._____ (per 1. Januar 2018 Gemeinde X._____) vom

  1. Oktober 2016 und des Gemeindevorstands Y._____ vom 3. Oktober 2017 auf. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Entschädi- gungen der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundes- gerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1643). 2.1.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kosten des kommunalen Einsprache- verfahrens vor der Baukommission Y._____ bzw. die Kosten und Entschä- digungen des kommunalen Verfahrens vor dem Gemeindevorstand Y._____ neu zu verlegen.
  • 4 - 2.2.Gestützt auf Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, wobei Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Be- ratungen sowie Grundbuchkosten der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind. Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 467 einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorlie- gender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Anderseits führte das Bundesge- richt aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Bauge- suchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden betreffend Kosten im Baueinspra- cheverfahren von der bisherigen, ständigen Rechtsprechung abgewichen und hat in seinen Urteilen R 19 58 vom 20. August 2019 (E.2.2) und R 19 10 vom 12. Februar 2019 (E.5.3) die dortigen Einsprachekosten den Bau- gesuchstellenden auferlegt. Gestützt auf die dargelegte verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung sind somit die Kosten des kommuna- len Einspracheverfahrens vor der Baukommission Y._____ von Fr. 9'000.-

  • der C._____ AG als Baugesuchstellerin zu überbinden. 2.3.Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 festge- halten, dass die Kostenlosigkeit für den Einsprecher nur für das Einspra- cheverfahren selbst gilt, nicht hingegen für allfällige daran anschliessende Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren. Insoweit gelten die Kos- tenregelungen der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2). Beim kommuna- len Verfahren vor dem Gemeindevorstand Y._____ handelt es sich um ein dem Einspracheverfahren vor der Baukommission Y._____ nachgehendes

  • 5 - "Verwaltungsbeschwerdeverfahren", weshalb betreffend Kosten und Ent- schädigungen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) anwendbar sind. 2.3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Gemeindevorstand Y._____ von Fr. 3'000.-- gehen damit entspre- chend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu- lasten der C._____ AG. 2.3.2. Die unterliegende Partei wird nach Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Rechtsvertreterin von B._____ macht in ihrer Honorarnote betreffend das kommunale Verfahren vor dem Ge- meindevorstand Y._____ eine Entschädigung von Fr. 2'781.-- (Honorar Fr. 2'700.-- [10 Stunden à Fr. 270.--], Spesen Fr. 81.-- [3 %]) geltend. Da eine Honorarvereinbarung vorliegt und der geltend gemachte Aufwand ange- messen erscheint, kann darauf abgestellt werden. Die C._____ AG hat B._____ somit für das kommunale Verfahren vor dem Gemeindevorstand Y._____ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'781.-- (inkl. Spesen) auszurichten. Da der A._____ im Rahmen des kommunalen Verfahrens vor dem Gemeindevorstand Y._____ nicht anwaltlich vertreten war, steht ihm keine Parteientschädigung zu. 3.1.Nach der ebenfalls verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind ent- sprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kosten und Entschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfah- ren R 13 141 und R 13 142 neu zu verlegen.

  • 6 - 3.2.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Kosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 von insgesamt Fr. 9'466.-- (be- stehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- sowie den Kanzleiausla- gen von Fr. 1'466.--) gehen damit entsprechend dem Ausgang des bun- desgerichtlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zulasten der Ge- meinde X._____ einerseits und der C._____ AG anderseits. 3.3.Die unterliegende Partei wird nach Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter von A._____ reichte eine Honorarnote über Fr. 4'557.-- (recte: Fr. 4'390.--) (inkl. Spesen [Fr. 20.--] und MWST 8 % auf Fr. 2'125.-- [Fr. 337.--] [recte: Fr. 170.--]) für einen Aufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ein. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Allerdings ist die Ho- norarnote beim Stundenansatz zu korrigieren. Dieser ist gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts bei unterlassener Einreichung einer Honorarver- einbarung auf den Mittelwert gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) von Fr. 240.-- pro Stunde herabzusetzen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 107 vom 17. August 2017 E.9b). Hinzu kommt, dass sich der eingereichten Honorarnote der Aufwand für die einzelnen Positionen (Akten-Rechtsstudium, Beschwerde, Replik) nicht entnehmen lässt, weshalb die geltend gemachte Mehrwert- steuer (8 % von Fr. 2'125.--) nicht verifiziert werden kann. Deshalb ist der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen und ermessens- weise auf insgesamt Fr. 3'600.-- (inkl. Spesen und MWST) festzulegen. Die Gemeinde X._____ und die C._____ AG haben dem A._____ somit für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 eine

  • 7 - aussergerichtliche Entschädigung von je Fr. 1'800.-- (inkl. Spesen und MWST) auszurichten. Die Rechtsvertreterin von B._____ reichte eine Ho- norarnote samt Honorarvereinbarung über Fr. 26'349.95 (inkl. Spesen von 3 % [Fr. 767.45]) für einen Aufwand von 94.75 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 270.-- ein. Der geltend gemachte Aufwand bezieht sich al- lerdings nicht nur auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142. Insbesondere können die Positionen betreffend den Zeitraum 20. August 2012 bis 21. Februar 2013 (21.25 Stunden) bzw. Juli 2014 bis 17. Januar 2017 (40.5 Stunden) nicht dem besagten verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugeordnet werden, weshalb die eingereichte Honorarnote um diese Positionen zu kürzen ist. Die Gemeinde X._____ und die C._____ AG haben B._____ somit für das verwaltungsge- richtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 je zur Hälfte eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 9'177.30 (inkl. Spesen) zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens vor der Baukommis- sion Y._____ von Fr. 9'000.-- gehen zulasten der C._____ AG. 2.Die Kosten des kommunalen Verfahrens vor dem Gemeindevorstand Y._____ von Fr. 3'000.-- gehen zulasten der C._____ AG. 3.Die C._____ AG hat B._____ für das kommunale Verfahren vor dem Ge- meindevorstand Y._____ mit einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'781.-- (inkl. Spesen) zu entschädigen.

  • 8 - 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens R 13 141 und R 13 142 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden von insgesamt Fr. 9'466.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ einerseits und der C._____ AG anderseits. 5.Die Gemeinde X._____ und die C._____ AG haben A._____ für das verwal- tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 mit einer aussergerichtlichen Entschädigung von je Fr. 1ꞌ800.-- (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. Zudem haben die Gemeinde X._____ und die C._____ AG B._____ für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 eine aussergerichtliche Entschädigung von je Fr. 4'588.65 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

2

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

4