VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 8 und R 20 4 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 21. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführer im Verfahren R 20 8 Beigeladener im Verfahren R 20 4 gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren R 20 8 Beschwerdegegnerin im Verfahren R 20 4 und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital,
2 - Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 20 8 Beschwerdeführerin im Verfahren R 20 4 betreffend Baueinsprache und Bauauflagen
3 - I. Sachverhalt: 1.Gemäss Baugesuch vom 21. November 2016 (BG Ref. Nr. AI.) möchte die C. AG auf ihren Parzellen D._____ und E._____ (Grund- buch B.), Wohnzone, Empfindlichkeitsstufe (ES) II, einen Gastrono- miebetrieb mit Restaurant, Bar, Terrasse sowie einem integrierten kleinen Shop in Form einer Alphütte (AA.) errichten (vgl. auch Betriebskon- zept, Bg1-act. 1). 2.Gegen dieses Baugesuch erhob A., Eigentümer der Par- zelle F. (Grundbuch B.), am 14. Dezember 2016 Einsprache mit dem Antrag, das Bauvorhaben der C. AG sei vollumfänglich ab- zulehnen. Dabei äusserte er sich im Wesentlichen zur Unzumutbarkeit der zu erwartenden Lärmemissionen von Seiten des geplanten Gastronomie- betriebes. 3.In der Folge beauftragte die C._____ AG die G._____ AG mit der Erstel- lung eines Lärmschutznachweises. In ihrem Lärmschutznachweis vom
5 - vorsorgliche Messungen oder Beurteilungen von zu erwartenden Immissi- onen ermöglichen sollten. 9.Am 23. Oktober 2017 wandte sich die Gemeinde B._____ mittels einer Standortbestimmung hinsichtlich des weiteren Vorgehens betreffend die Lärmprognose an die Parteien. Sie hielt fest, grundsätzlich sei es Sache der C._____ AG als Gesuchstellerin, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der projektierte Betrieb die lärmschutzrechtlichen Vorgaben einhalte. Vorliegend bestehe das Problem allerdings darin, dass das Gebäude noch gar nicht vorhanden sei und demzufolge Ermittlungen nur aufgrund von "Simulationen" möglich seien. Die Aussagekraft solcher Simulationen sei zweifellos relativ bescheiden. Weit repräsentativer wären Messungen der Emissionen bzw. Immissionen bei vergleichbaren Betrieben. Solche könn- ten in der kommenden Wintersaison periodisch durch das Gemeindebau- amt durchgeführt werden, wie das vom Bundesgericht auch im Fall AF._____ verlangt worden sei. Als vergleichbare Betriebe kämen sicher einmal die Y._____ und das Q._____ in Frage. Die Baubehörde stelle diese Ermittlungen in aller Form zur Diskussion. Weiter wies die Gemeinde B._____ daraufhin, es wäre sicherlich sinnvoll und teilweise auch nötig, wenn bzw. dass die C._____ AG ihr Baugesuch im Vorfeld dieser Erhe- bungen mit der konkreten Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzvor- kehren, insbesondere den Lärmschutzwänden, ergänzte. Nicht zuletzt auch deshalb, weil davon die Immissionen auf die Nachbarliegenschaften abhingen. Ausserdem sei in diesem Zusammenhang allenfalls auch noch das Betriebskonzept zu präzisieren, insbesondere in Anbetracht der dies- bezüglichen Beanstandungen durch den Einsprecher. 10.Hierzu nahm A._____ am 13. November 2017 Stellung. Er hielt fest, das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben sei in keiner Art und Weise be- willigungsfähig. Sollte jedoch die Baugesuchstellerin am Baugesuch fest- halten, beantrage er das folgende weitere Vorgehen:
6 -
7 - 13.Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 ordnete die Baubehörde was folgt an: a) Das Bauamt nimmt im Bereich der Y._____ (beiliegendes Plänchen) während der kommenden Wintersaison jeweils zwei Mal pro Woche in der Zeit zwischen 11.00 und 15.00 Uhr unangemeldete Erhebungen vor, und zwar einerseits in Form von Aufzeichnungen der Lärmmessungen und an- dererseits in Form von Aufzeichnungen der lärmrelevanten Ereignisse. b) Bei Beginn der Erhebungen wird das Bauamt durch I._____ von der H._____ AG über das Prozedere instruiert. c) Nach Abschluss der Messungen wird die H._____ AG die Ergebnisse der Erhebungen auswerten und beurteilen. Im Anschluss erhalten Bauherr- schaft und Einsprecher Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Erhe- bungen sowohl im Einzelnen wie im Gesamten zu äussern. In ihrer Begründung hielt sie insbesondere fest, dass die Y._____ durch- aus repräsentativ sei, weil sich die relevanten Terrassenflächen – Y._____ 215 m 2 , AA._____ 200 m 2 – nicht wesentlich voneinander unterschieden. 14.Im Auftrag der C._____ AG erhob die G._____ AG am 29. Januar 2018 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr zudem die durch die Skifahrer verur- sachten Emissionen auf jener Skipiste, welche vor dem Standort AA._____ und den anliegenden Grundstücken durchführt. In ihrem Bericht vom 9. Februar 2018 hielt die G._____ AG fest, die Messungen zeigten, dass bei der AA._____ neben den durch das Restaurant/die Terrasse ent- stehenden Lärmemissionen auch solche durch den reinen Pistenbetrieb entstünden. Diese wirkten sich auch auf die bestehenden Häuser aus und würden durch den nachmaligen Betrieb der AA._____ nicht beeinflusst. Am Tag der Messungen sei der Schnee sehr weich gewesen. Bei hartem Schnee lägen die Emissionspegel höher. Wie die Messkurve zeige, könne während der Messdauer ein sehr impulshaltiger Verlauf festgestellt wer- den. Man habe beobachten können, dass insbesondere Snowboards höhere Emissionen verursachten als Skis (vgl. Beilage 11 der C._____ AG im Verfahren R 20 4).
8 - 15.Am 22. März 2018 wurden die Protokolle der durch das Bauamt B._____ im Bereich der Y._____ vorgenommenen Lärmimmissionserhebungen den Parteien zugestellt (vgl. Bg1-act. 16). 16.Am 11. April 2018 fand zwischen der Baubehörde, der Bauherrschaft und dem Einsprecher eine zweite Bauverhandlung statt, wobei wiederum keine Einigung erzielt werden konnte. 17.In der Folge beauftragte die Gemeinde B._____ die H._____ AG – gemäss Anordnung in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 – mit der Vornahme einer Beurteilung Kundenlärm aufgrund der vom Bauamt durchgeführten Lärmmessungen. Diesem Auftrag kam die H._____ AG mit Bericht vom
9 - den. Als Resultat einer solchen Bewertung (nach Schallquelle S6/An- hang 3 und entsprechendem Excel-Formular) erhalte man "höchstens ge- ringfügig störend, PW (Planungswert) eingehalten". Mit diesem Beurtei- lungsansatz würde einem Bauvorhaben AA._____ aus lärmtechnischer Sicht nichts im Wege stehen. Zudem sehe das vorliegende Projekt AA._____ verschiedenste Massnahmen hinsichtlich des Vorsorgeprinzips vor, welche den folgenden, in der Empfehlung des Cercle Bruit aufgeführ- ten Bemerkungen entsprächen: "Unabhängig von der ermittelten Lärmbe- lastung mit Hilfe des Excel-Formulars sind in jedem Fall vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG soweit zu ergreifen, als diese technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind." 19.Aufgrund der abweichenden Beurteilungen der Lärmimmissionen durch die G._____ AG und die H._____ AG ersuchte die Gemeinde B._____ im Herbst 2018 das Amt für Natur und Umwelt (ANU) um Amtshilfe. Dieses vereinbarte in der Folge mit den involvierten Ingenieurbüros und der Ge- meinde B._____ eine Sitzung, um die strittigen Punkte zu klären. Dabei hätten die Ursachen für die abweichenden Beurteilungen eruiert werden können und die involvierten Ingenieurbüros seien angewiesen worden, die Berechnungsmethodik zu bereinigen (vgl. dazu Bg1-act. 25 sowie Bg1- act. 19 [Anhang]). 20.In der Folge legte die C._____ AG am 20. Dezember 2018 einen neuen (umfassenden) Lärmschutznachweis der G._____ AG vor (Gaststätten- lärm, Parkplatz, Industrie- und Gewerbelärm). In diesem Lärmschutznach- weis vom 20. Dezember 2018 wurde festgehalten, dass sämtliche anläss- lich der Besprechung mit dem ANU gewonnenen Erkenntnisse berück- sichtigt worden seien; der Bericht sei neu aufgestellt und konsequent der Vollzugshilfe Cercle Bruit angepasst worden. Die aktuellen Ergebnisse zeigten, dass in allen Bereichen die Grenzwerte nach LSV eingehalten würden.
10 - Darüber hinaus reichte die C._____ AG mit gleichem Datum vom 20. De- zember 2018 (Eingang: 9. Januar 2019) neue Pläne sowie ein erneut überarbeitetes Betriebskonzept ein (Projektänderung; Ref. Nr. AI..2). 21.In der Folge wurde die H. AG mit der Überprüfung des (aufgrund der Projektänderung angepassten) Lärmschutznachweises der G._____ AG vom 20. Dezember 2018 beauftragt. Dabei gelangte sie in ihrer Stellung- nahme vom 29. Januar 2019 zum Schluss, dass die Beurteilung der G._____ AG grundsätzlich korrekt sei (vgl. zu den einzelnen Beanstan- dungen auch Bg1-act. 25). 22.Am 11. März 2019 erhob A._____ Einsprache gegen die Projektänderung "Neubau Gastronomiebetrieb und Bar" bzw. das Baugesuch Ref. Nr. AI._____.2, wobei er Folgendes beantragte:
11 - fen und allfällige Mängel mitzuteilen. Letzteres hielt in seiner Stellung- nahme vom 2. April 2019 sodann im Wesentlichen Folgendes fest: Wie bereits durch die H._____ AG im Bericht vom 29. Januar 2019 fest- gehalten, habe die G._____ AG die Lärmbeurteilung grundsätzlich korrekt vorgenommen und die massgeblichen Normen und Vollzugshilfen richtig angewendet. Die von Seiten der H._____ AG bemängelten Punkte hätten keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesamtbeurteilung. Der vom In- nenraum nach aussen dringende Schall könne mit der im Lärmschutz- nachweis vorgeschlagenen Konstruktion der Gebäudehülle so weit be- grenzt werden, dass der Planungsrichtwert selbst bei höherem Innenpegel eingehalten werden könne. Und die Lautstärke der Terrassenbeschallung könne manuell oder gegebenenfalls wie im Lärmschutznachweis empfoh- len mit einem Limiter so weit begrenzt werden, dass sie ausserhalb der Terrasse nicht störend sei. Eine Beschallung des Aussenraums sei für den Restaurantbetrieb nicht unbedingt erforderlich und müsse daher im Sinne der Lärmvorsorge zwingend so weit begrenzt werden, dass keine Störung verursacht werde. Mit den getroffenen Annahmen werde im Lärmschutznachweis aufgezeigt, dass die massgeblichen Belastungsgrenz- und -richtwerte eingehalten würden. Obwohl die für die Lärmbeurteilung getroffenen Annahmen plau- sibel seien, bestehe bei deren Festlegung dennoch ein beträchtlicher Er- messensspielraum und damit verbunden eine entsprechende Unsicher- heit bei der Ermittlung der resultierenden Lärmbelastung. Bei der im Lärm- schutznachweis vorgenommenen Beurteilung sei kein Projektierungszu- schlag berücksichtigt worden und die Belastungsgrenzwerte würden teil- weise nur ganz knapp eingehalten. Bereits eine unwesentlich höhere Gäs- tezahl auf der Terrasse oder eine geringfügig höhere Anzahl Parkierungs- vorgänge führe zu einer Überschreitung der massgeblichen Grenz- und - richtwerte. Aufgrund der unvermeidlichen Unsicherheiten bei der Festle-
12 - gung der Beurteilungsgrundlagen und weil bei der Lärmbeurteilung kein Projektierungszuschlag berücksichtigt worden sei, könne nicht ausge- schlossen werden, dass die Anforderungen nicht eingehalten würden bzw. dass der Gastrobetrieb mehr als nur geringfügig störend sei. Zudem sei zu beachten, dass es für die Beurteilung der Störwirkung von Gastrobetrieben generell keine allgemein gültige Beurteilungsmethode mit zahlenmässigen Belastungsgrenzwerten gebe. Die hier richtigerweise an- gewendete Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit konkretisiere zwar unbe- stimmte Rechtsbegriffe und fördere eine einheitliche Vollzugspraxis. Den- noch sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche auch zusätzliche Kriterien berücksichtige. Raumplanerische Kriterien sowie die Beurteilung und Bewertung der Ortsüblichkeit seien hier speziell zu erwähnen. Bei der Bewertung dieser Kriterien verbleibe der Vollzugsbehörde ein gewisser Er- messensspielraum. 24.Am 8. Mai 2019 fand zwischen der Baubehörde, der Bauherrschaft, dem Einsprecher und dem ANU eine dritte Bauverhandlung statt, wobei wie- derum keine Einigung erzielt werden konnte. 25.Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte der Einsprecher der Gemeinde mit, er werde selber einen Fachgutachter mit der Ausarbeitung einer Expertise beauftragen, nachdem die bisherigen Lärmermittlungen der G._____ AG, der H._____ AG sowie des ANU derart widersprüchlich und mangelhaft belegt seien. In der Folge wurden ihm die Kalkulationsgrundlagen zu den vorliegenden Lärmermittlungen antragsgemäss ausgehändigt. 26.Am 26. August 2019 reichte A._____ der Gemeinde B._____ einen Bericht der K._____ AG vom 26. August 2019 zur Thematik der Prüfung des Lärm- schutznachweises der Bauherrschaft ein. Der Bericht bestätige, dass der geplante Betrieb der AA._____ die Planungswerte der Lärmschutzverord-
13 - nung gemäss der ES II nicht einzuhalten vermöge; er sei störend im Sinne der Lärmschutzverordnung. 27.Hierzu liess sich die C._____ AG am 30. September 2019 vernehmen, wo- bei sie unverändert die kostenfällige Abweisung der Baueinsprache bean- tragte. Zudem legte sie eine Stellungnahme der G._____ AG zur Prüfung des Lärmschutznachweises durch die K._____ AG vom 20. September 2019 ins Recht. 28.Am 31. Oktober 2019 reichte A._____ wiederum eine Stellungnahme samt Kommentar der K._____ AG vom 30. Oktober 2019 zur Stellungnahme der G._____ AG vom 20. September 2019 ein. 29.Mit Baubewilligung Nr. AI..2 sowie Bau- und Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2019 entsprach die Gemeinde B. dem Bauge- such der C._____ AG unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. 30.1.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. Ja- nuar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den (Verfahren R 20 8 betreffend Baueinsprache). Dabei stellte er fol- gende Anträge:
16 - weiter beschäftigt, sondern den diesbezüglichen Entscheid der Bau- behörde überlassen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil diese die Verhält- nisse am Ort am besten kenne. 31.3.In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2020 beantragte A._____ die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde der C._____ AG, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Lasten. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, die Baubewilligung für den Neubau Gastronomiebe- trieb und Bar AA._____ dürfe schon in der jetzt angefochtenen Ausgestal- tung unter keinen Umständen erteilt werden. Die durch die C._____ AG angefochtenen Auflagen vermöchten schon in der angefochtenen Ausge- staltung die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojektes nicht zu rechtfertigen. Würden aber diese Auflagen noch im Sinne der Forderungen der C._____ AG aufgeweicht, so vermöchte das Bauprojekt noch viel weniger den ge- setzlichen Ansprüchen zu genügen. 32.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2020 legte der Instruktions- richter die Verfahren R 20 4 und R 20 8 antragsgemäss zusammen. 33.1.Am 19. Mai 2020 reichte die C._____ AG (Beschwerdeführerin im Verfah- ren R 20 4, nachfolgend allerdings: Beschwerdegegnerin 2) eine Replik ein, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen festhielt. In der Folge reichte auch A._____ (Beschwerdeführer im Verfahren R 20 8, nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Datum vom 3. Juni 2020 eine Replik ein, wobei er an seinen bisherigen Anträgen festhielt. Die Gemeinde B._____ (Beschwer- degegnerin in den Verfahren R 20 8 und R 20 4, nachfolgend: Beschwer- degegnerin 1) verzichtete mit Schreiben vom 11. Juni 2020 auf die Einrei- chung einer Duplik.
17 - 33.2.Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 verzichtete die C._____ AG auf die Ein- reichung einer weiteren Stellungnahme, während A._____ am 29. Juni 2020 erneut Stellung nahm. 34.Am 22. April 2021 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. In der Folge reichten die Parteien je eine Stellung- nahme zum Augenscheinprotokoll vom 22. April 2021 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die Baubewilligung so- wie den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin 1) vom 11. Dezember 2019, worin dem Bau- gesuch der C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) unter ver- schiedenen Auflagen und Bedingungen entsprochen wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtenen Ent- scheide der Beschwerdegegnerin 1 sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerden fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts. Als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegender Eigentü- mer der an die zu überbauenden Parzellen D._____ und E._____ angren-
18 - zenden Parzelle F._____ (Grundbuch B.) ist A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch die angefochtenen Entscheide sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 VRG). Darüber hinaus ist auch die C._____ AG als Bauherr- schaft und Grundeigentümerin der Parzellen D._____ und E._____ durch die angefochtenen Entscheide (siehe Auflagen und Bedingungen) sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb auch sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Baugesuch der Beschwer- degegnerin 2 zu Recht unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen entsprochen wurde. Hinsichtlich der Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) hinzuweisen, wonach die Kantone gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG sowie die kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, mindestens ein Rechtsmittel zur Verfügung stellen müssen, wobei gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten ist. Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgaben zur zumindest einmaligen vollen Überprüfung von raumplanungsrechtlichen Anwendungsakten verfügt das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich über eine umfassende Kognition, die nicht auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle nach Art. 51 Abs. 1 VRG beschränkt ist, sondern eine Angemessenheitskontrolle mitumfasst. Insofern würde eine Willkürprüfung in jedem Fall nicht ausreichen (vgl. BGE 146 II 367 E.3.2.1, 145 I 52 E.3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.2, 1C_682/2017 vom 11. September
19 - 2018 E.6.1 f. m.w.H.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 16 vom 3. Mai 2022 E.3.4, R 19 52 vom
20 - 3.1.2.Im Urteil BGE 117 Ib 147 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die funktionale Betrachtungsweise der Zürcher Behörden, wonach in der Wohnzone (der Gemeinde Opfikon) nur Gewerbe zugelassen würden, welche dem täglichen Bedarf der Bewohner dienten, nicht zu beanstanden sei. Daraus abzuleiten, dass auch Bauvorhaben in der Wohnzone der Ge- meinde B._____ nur dann zonenkonform sind, wenn zwischen dem ge- planten Betrieb und den Bedürfnissen der bisherigen Nutzer/Bewohner der Wohnzone ein Zusammenhang besteht, greift allerdings zu kurz. So verkennt der Beschwerdeführer, dass der funktionalen Betrachtungsweise der Zürcher Behörden eine Bestimmung zugrunde lag, wonach in der frag- lichen Wohnzone der Gemeinde Opfikon nur "nicht störende Gewerbe" zulässig sind (vgl. Art. 14 der damaligen Bauordnung der Gemeinde Opfi- kon). Ein solcher Passus ist Art. 24 BauG, wonach die Wohnzone für Wohnbauten sowie für Dienstleistungsbetriebe eingeschlossen Läden so- wie Hotels und Restaurants bestimmt ist, indessen nicht zu entnehmen. Entsprechend hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid fest, dass die jetzt geltende Zonenvor- schrift für die Wohnzone B._____ den Passus "nicht störende Dienstleis- tungsbetriebe" nicht mehr enthalte, weshalb unter dem Aspekt der Zonen- konformität diese Eigenschaft (nicht störend) auch nicht mehr zu prüfen sei. Damit sei auch schon gesagt, dass die Zonenkonformität vorliegend nicht das Problem sein könne, denn die Wohnzone sei ja nicht nur für Wohnbauten, sondern auch für Dienstleistungsbetriebe eingeschlossen Restaurants bestimmt (vgl. Ziff. II./1. lit. d; vgl. auch Rz. 33 ff. der Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 19. Februar 2020 [R 20 8]). 3.2.1.Der Inhalt einer Norm ist ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen zu ermitteln. Ziel der Auslegung ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Ge- füge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (Ur-
21 - teil des Bundesgerichts 1P.543/2003 vom 17. November 2003 E.2.3 m.H.a. BGE 128 III 113 E.2a). Dabei gilt es zu beachten, dass die Ortspla- nung gemäss Art. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün- den (KRG; BR 801.100) Aufgabe der Gemeinden ist, welche diese im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom erfüllen, u.a. indem sie den Zonenzweck und die zulässige Art der Nutzung in den Zonenvorschriften des kommunalen Baugesetzes festlegen (Art. 24 Abs. 3 und 27 KRG). Bei der Anwendung und Auslegung von Art. 24 BauG hat sich das Verwal- tungsgericht somit Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_499/2014 und 1C_503/2014 vom 25. März 2015 E.4.2 ff.). 3.2.2.Die Beschwerdegegnerin 1 begründet die Zonenkonformität der geplanten AA._____ (Gastronomiebetrieb mit Restaurant, Bar, Terrasse sowie ei- nem integrierten kleinen Shop) im Wesentlichen damit, dass die Wohn- zone gemäss Baugesetz der Gemeinde B._____ sowohl für Wohnbauten als auch für Dienstleistungsbetriebe eingeschlossen Läden sowie Hotels und Restaurants bestimmt ist (vgl. etwa Ziff. II./1. der angefochtenen Bau- bewilligung). Diese Auffassung ist angesichts des Wortlauts von Art. 24 BauG nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Dem Planungs- und Mitwirkungsbericht vom [...] betreffend die Totalrevi- sion der Ortsplanung [...] ist zu entnehmen, dass in der Gemeinde B._____ aufgrund der besonderen Wirtschafts- und Nutzungsstruktur seit jeher auf eine strikte Trennung der Nutzungen (Wohnen, Gastgewerbe, Dienstleis- tungen, Arbeiten) verzichtet wird. Anstatt dessen werde bewusst eine ge- wisse Mischnutzung zugelassen bzw. angestrebt. Entsprechend sei die tatsächliche Nutzungsstruktur stark durchmischt (vgl. zum Ganzen S. 15 f. des Planungs- und Mitwirkungsberichts; vgl. auch S. 6 f. der Vernehmlas- sung der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. März 2020 [R 20 8]). 3.3.Nach dem Gesagten ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegend umstrittene Bauvorhaben (Gastronomiebetrieb mit Restaurant, Bar, Ter-
22 - rasse sowie einem integrierten kleinen Shop) dem Zweck der Wohnzone der Gemeinde B._____ widersprechen bzw. nicht zonenkonform sein sollte. 4.Umstritten ist weiter die Frage, ob die geplante AA._____ (Gastronomie- betrieb mit Restaurant, Bar, Terrasse sowie einem integrierten kleinen Shop) die lärmschutzrechtlichen Vorgaben einhält. Ob es sich hierbei um eine Frage der Zonenkonformität (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bzw. vor- stehende Erwägungen 3 ff.) oder aber um eine Frage der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen einer Baubewilligung handelt (vgl. Art. 22 Abs. 3 RPG), kann vorliegend offenbleiben, zumal dies letztlich keine Rolle spielt (vgl. auch Rz. 37 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom
24 - sind die Planungswerte zu berücksichtigen, welche unter den Immissions- grenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das Bundesgericht hat zu den Planungswerten in seiner Rechtsprechung betreffend Publikumseinrichtungen festgehalten, dass der durch die Kund- schaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (BGE 137 II 30 E.3.4) bzw. die Lärmimmissionen höchstens geringfügig störend sein dürfen (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022 E.5.2, 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E.5). Im Rahmen der vorzunehmen- den Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärm- vorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärm- empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Be- trachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlich- keit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1C_13/2020 vom 13. Oktober 2020 E.5.5, 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E.3.1.2; BGE 133 II 292 E.3.3 m.w.H.; zum Ganzen VGU U 14 70 vom 6. November 2015 E.5a). Als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung können fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Verei- nigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe 8.10 zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentli- chen Lokalen (abrufbar unter www.cerclebruit.ch, Vollzugsordner/Alltags- lärm/Kultur- und Gastgewerbebetriebe [zuletzt besucht am 21. Dezember 2022]) berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 II 30 E.3.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2020 vom 13. Oktober 2020 E.5.5). Die Vollzugs- hilfe des Cercle Bruit ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeu- gung zugeschnitten, sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststät- ten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr er-
25 - zeugten Lärm (vgl. insbesondere Ziff. 3 der Vollzugshilfe; Urteil des Bun- desgerichtes 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.3.3; zum Ganzen VGU U 14 70 vom 6. November 2015 E.5a). 4.2.Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die (kommunale) Vollzugsbehörde (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100]) die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massge- benden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschrei- tung zu erwarten ist. Dabei dürfen an die Wahrscheinlichkeit einer Über- schreitung der Belastungsgrenzwerte keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 E.4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben, sondern sie kann von der Bauherrschaft eine Lärmprognose verlangen. Zwar ist es Sache der Vollzugsbehörde, die Lärmimmissionen zu ermitteln; der Gesuchsteller hat aber mitzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E.4.1 m.w.H.). 5.Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der geplante Gastrono- miebetrieb AA._____ sei ein störender Betrieb bzw. halte die Vorgabe der LSV entsprechend der Empfindlichkeitsstufe II nicht ein; hieran änderten auch die bis anhin bekannten Projektanpassungen nichts. Insbesondere unter Bezugnahme auf einen Bericht der K._____ AG vom 30. Januar 2020 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5 [R 20 8]) äusserte sich der Beschwerdeführer dabei u.a. zu folgenden Lärmquellen: Kundenver- halten/Lärmimmissionen auf der Terrasse, Musikbeschallung mit Schall- pegelbegrenzer, Parkierung, Verkehr – Shuttle-Busse, Raucherbereiche
26 - bzw. Gästeverkehr. Darauf gilt es nachfolgend im Einzelnen einzugehen (vgl. nachstehende Erwägungen 6 ff.). 5.1.Vorab gilt es allerdings festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Er- mittlung der Aussenlärmimmissionen des umstrittenen Bauvorhabens gemäss Baugesuch Nr. AI..2 verschiedene Berichte im Recht lie- gen: So insbesondere ein Lärmschutznachweis der G. AG vom
27 - die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft er- schüttert ist. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutach- tens, muss eine ergänzende Abklärung angeordnet werden; das Abstellen auf eine widersprüchliche, nicht nachvollziehbare oder sonst nicht schlüs- sige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Bewei- serhebungen kann gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Diese Grundsätze gelten in analoger Weise für von der Ver- waltung bestellte Sachverständigengutachten und zwar für die Würdigung sowohl durch die bestellenden Verwaltungsbehörden selbst als auch durch die überprüfenden Beschwerdeinstanzen (zum Ganzen WALDMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 21 f.). 6.Kundenverhalten/Lärmimmissionen auf der Terrasse (Schallquelle S6) 6.1.In der Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit (nachfolgend: Vollzugshilfe) wird als Methode zur Beurteilung des Lärms von Terrassen (Schallquelle S6: Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) empfohlen, die Ermitt- lung anhand folgender Kriterien vorzunehmen (vgl. Anhang 3 der Voll- zugshilfe; Excel-Berechnungstool): Betriebszeit (Tag, Abend, Nacht), An- zahl Aussenplätze und Grösse der Terrasse, Position des Empfangs- punkts in Bezug zur Terrasse, Gästeverhalten, Ausbreitung des Lärms in Funktion der örtlichen Gegebenheiten, eventuelle Hinderniswirkung zwi- schen Terrasse und Empfangsort, Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort, Hintergrundgeräusch, Ortsüblichkeit, Saisonalität und Betriebszeiten. Des Weiteren werden in der Vollzugshilfe verschiedene Störkategorien zur Be- urteilung der Zulässigkeit der Terrassennutzung definiert (wenig störend [= Störung ist gering und Betrieb auf der Terrasse erfüllt Anforderungen des Lärmschutzes], störend, stark störend und sehr stark störend; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E.3.1.3).
28 - 6.1.1.Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid gelangte die Beschwer- degegnerin 1 gestützt auf den Anhang 3 der Vollzugshilfe (Excel-Berech- nungstool) zum Schluss, dass der Planungswert (für Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) während der Betriebszeit der Terrasse von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingehalten und das Gästeverhalten auf der Ter- rasse höchstens geringfügig störend sei. Dabei ging sie – insbesondere gestützt auf die Stellungnahme der H._____ AG vom 29. Januar 2019 zum Lärmschutznachweis der G._____ AG vom 20. Dezember 2018 und die Lärmbeurteilung des ANU vom 2. April 2019 (vgl. Rz. 38 ff. der Vernehm- lassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 19. Februar 2020 [R 20 8]) – von folgenden Parametern aus: Liegenschaft M.-strasse 10 (Parzelle S._): ParameterBau- und Einspracheentscheid Anzahl Aussensitzplätze Gästeverhalten Abstrahlung Hinderniswirkung Hintergrundgeräusch Ortsüblichkeit 100 (gemäss Betriebskonzept) Mittel Halbraum Terrasse ist gut einsehbar Mittel Nicht gegeben BeurteilungHöchstens geringfügig störend (PW eingehalten) Darüber hinaus hielt sie fest, dass im Sommer bei der geplanten Betriebs- zeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Hintergrundgeräusch mit "leise" an- genommen werde (in Abweichung vom Lärmschutznachweis der G.___ AG vom 20. Dezember 2018, vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1- act.] 19 Beilage 2 [Anmerkung des Gerichts]); damit ergebe sich gemäss Berechnungstool, dass der Kundenlärm auf der Terrasse störend sei. Aus diesem Grund und im Sinne des Vorsorgeprinzips werde die Betriebszeit der Terrasse auch im Sommer auf 19.00 Uhr begrenzt. Dementsprechend sei die Baubewilligung mit folgenden Auflagen zu verknüpfen: a) die Ter- rasse darf generell nur bis 19.00 Uhr begrenzt [recte: benützt] werden; b)
29 - auf der Terrasse dürfen sich nicht mehr als 100 Gäste aufhalten; c) auf der Terrasse darf keine Bar eingerichtet werden. 6.1.2.Der Beschwerdeführer ist allerdings der Auffassung, dass der Betrieb AA._____ – auch mit den von der Gemeinde zusätzlich angeordneten, teils angeblich gar nicht tauglichen Einschränkungen – störend sei, wes- halb er in der Wohnzone nicht bewilligt werden dürfe. Zwar seien die Aus- wirkungen des Gästeverhaltens korrekterweise anhand Anhang 3 der Voll- zugshilfe (Excel-Berechnungstool) abgeschätzt worden. Gemäss den Er- kenntnissen der K._____ AG (vgl. dazu die Berichte vom 26. August 2019,
30 - ren Lärmschutznachweis vom 20. Dezember 2018 sei korrekt (vgl. Bg1- act. 21 S. 2 f.). Letztere gelangte darin zum Schluss, dass mit den vorge- sehenen 100 Aussensitzplätzen bei einer Belegung von 75 % am Tag (10.00 Uhr bis 19.00 Uhr) [und im Sommer mit 50 % am Abend (19.00 Uhr bis 20.00 Uhr)] und folgenden Parametern die Anforderungen nach Cercle Bruit zum obenliegenden Gebäude (Liegenschaft M.-strasse 10, Parzelle S.) eingehalten würden: Gästeverhalten mittel, Abstrah- lung in den Halbraum, Terrasse gut einsehbar, Hintergrundgeräusch mit- tel, Ortsüblichkeit nicht gegeben (vgl. Bg1-act. 19 S. 12 samt Beilage 2). Ausserdem wies sie daraufhin, dass dieselben Berechnungen zum unten- liegenden Gebäude (Liegenschaft M.-strasse 5, Parzelle F.) keine eigentlichen Immissionen ergäben, da das Haus gegenüber der Ter- rasse um einiges tiefer liege und keinen Einblick auf die Terrasse erlaube (vgl. Bg1-act. 19 S. 12 samt Beilage 2). Neben der H._____ AG gelangte auch das ANU in seinem Bericht vom 2. April 2019 zum Schluss, dass die Lärmbeurteilung durch die G._____ AG grundsätzlich korrekt vorgenom- men und die massgeblichen Normen und Vollzugshilfen richtig angewen- det worden seien. Mit den getroffenen Annahmen werde im Lärmschutz- nachweis aufgezeigt, dass die massgeblichen Belastungsgrenz- und - richtwerte eingehalten würden; die für die Lärmbeurteilung getroffenen An- nahmen seien plausibel (vgl. Bg1-act. 25 S. 2). 6.2.2.Demgegenüber hält die K._____ AG in ihrem Bericht vom 26. August 2019 sinngemäss fest, sie würde bei der Beurteilung der Schallquelle S6 ge- stützt auf Anhang 3 der Vollzugshilfe (Excel-Berechnungstool) folgende Parameter anders wählen: "Abstrahlung in den Viertelraum" sowie "Hin- tergrundgeräusch leise" (vgl. Bg1-act. 30 S. 9 f.). 6.3.1.1. Die G._____ AG begründet die Wahl des Parameters "Hintergrund- geräusch mittel" in ihrem Bericht vom 20. September 2019 damit, dass sich in der näheren Umgebung (der geplanten AA._____) zwei Barbe-
31 - triebe befänden, die offiziell eine kommunale Öffnungsbewilligung bis 02.00 Uhr hätten. In der Umgebung dieser Betriebe seien alle Parzellen der ES II zugeordnet, welche damit die gleichen Rahmenbedingungen auf- wiesen wie die geplante AA.. Diese Lokale seien nur zwei Gebäude weiter entfernt. Zudem befinde sich auf der Parzelle O. im Winter eine Schneekanone, die am Abend und in der Nacht bei Bedarf in Betrieb sei. Ausserdem werde die Piste mit Pistenmaschinen vor allem an Aben- den und in der Nacht bearbeitet. Die Skipiste führe direkt an den Gebäu- den vorbei. Während der Tagesstunden sei hier ein Pegel L Aeq von 58dB(A) gemessen worden (10 Meter Abstand vom Pistenrand [recte: ab Pistenmitte, vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 11, R 20 8]) (vgl. Bg1-act. 31 S. 4 f.; vgl. auch Bg2-act. 5 S. 3 f. [R 20 8]). Ergänzend dazu hält die H._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 Folgendes fest: Das Hintergrundgeräusch "mittel" werde gemäss der Voll- zugshilfe üblicherweise für Kernzonen angewendet, während das Hinter- grundgeräusch "laut" z.B. für Innenstädte (Ausgehzone, Einkaufsstrasse) angewendet werde und vorliegend nicht in Betracht komme. Das Hinter- grundgeräusch "leise" werde insbesondere in ruhigen Wohnzonen bzw. Innenhof- oder sehr engen baulichen Situationen ohne andere Lärmquel- len angewendet. Die Einstufung "leise" für das Hintergrundgeräusch treffe im Bereich AA._____ ausserhalb der Wintersaison zu. In der Wintersaison hingegen erhöhe sich im Zeitraum starker Belegung der Terrasse, nämlich in den späteren Nachmittagsstunden, infolge stärkerer Nutzung der nahen Talabfahrt (bis zu 2'500 Skifahrer pro Tag) und dem Durchgang der Ski- fahrer vom Pistenausstieg über die M.-strasse das Hintergrund- geräusch über die Stufe "leise" hinaus. Dabei handle es sich um Immissi- onen infolge Befahren der Talabfahrt (z.B. Kantengeräusche) sowie in- folge Begehen der M.-strasse (Klappern von Skischuhen, Skiern und Stöcken sowie das Schwatzen/Lachen usw. der Schneesportler). Zu- dem gehe es bei der Berücksichtigung des Hintergrundgeräusches zur Be-
32 - urteilung des Kundenverhaltens auf der Terrasse mehr darum, inwiefern das Kundenverhalten aus dem Hintergrundgeräusch heraushörbar sei und nicht um die Qualität des Hintergrundgeräusches (vgl. Bg1-act. 33 S. 2). 6.3.1.2. Dem hält die K._____ AG entgegen, dass die Vollzugshilfe Cercle Bruit in der ganzen Schweiz eingesetzt werde, insbesondere auch in den Städten. In der Stadt Zürich werde in der Regel von einem mittleren Hintergrund- geräusch ausgegangen, wenn sich die Gaststätte nicht direkt an einer lau- ten Strasse oder mitten im Ausgehviertel befinde. Der Dorfteil P._____ werde vom Verkehr umfahren und die Liegenschaften befänden sich am Dorfrand ohne Verkehr und ohne Unterhaltungsbetriebe in der Nähe. Im Verhältnis zur üblichen Bewertung des Hintergrundgeräusches sei am Dorfrand von P._____ von einem "leisen" Hintergrundgeräusch auszuge- hen (vgl. Bg1-act. 30 S. 10). Weiter hält sie in ihrer Stellungnahme vom
33 - treffend die R._____ Bar und das Hotel J.]). Es ist somit davon aus- zugehen, dass die Musik des Restaurants Q. bzw. der Barbetrieb auch auf der Parzelle S._____ (= vorliegend umstrittener Immissionsort) nicht zu hören war bzw. ist. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Wahl des Parameters "Hintergrund- geräusch mittel" ausserhalb der Wintersaison (sei es während der geplan- ten Betriebszeit der Terrasse von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr [Tag] oder von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr [Abend]) rechtfertigen liesse. Im Übrigen hält denn auch die von der Beschwerdegegnerin 1 beigezogene H._____ AG in ihrem Bericht vom 18. Februar 2020 fest, ausserhalb der Wintersaison sei im Bereich AA._____ von einem leisen Hintergrundgeräusch auszuge- hen (vgl. vorstehende Erwägung 6.3.1.1 sowie Bg1-act. 33 S. 2; vgl. auch S. 9 f. des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids sowie S. 10 der Replik des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2020). Gestützt auf die im Recht liegenden Berechnungstabellen (Excel-Berechnungstool) ergibt sich somit, dass der Kundenlärm auf der Terrasse zumindest ausserhalb der Wintersaison störend bzw. der Planungswert für Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse zumindest im Sommer nicht eingehalten ist – weder während der geplanten Betriebszeit der Terrasse von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Tag) noch von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Abend; vgl. Bg1- act. 19 Anhang 2 sowie S. 11 des angefochtenen Bau- und Einspra- cheentscheids). Aus diesem Grund ist der Betrieb der Terrasse im Som- mer ganz zu verbieten und die Auflage gemäss Ziff. III./2.1 der angefoch- tenen Baubewilligung wäre dahingehend anzupassen, dass die Terrasse im Sommer nicht betrieben werden darf. Damit erübrigt es sich denn auch, auf die von der Beschwerdegegnerin 1 verfügte und von der Beschwerde- gegnerin 2 im Verfahren R 20 4 beanstandete Betriebsschliessung der Terrasse im Sommer bereits um 19.00 Uhr anstatt 20.00 Uhr einzugehen (vgl. S. 14 der Beschwerde R 20 4).
34 - Demgegenüber erscheint die Wahl des Parameters "Hintergrundgeräusch mittel" während der Wintersaison (geplante Betriebszeit der Terrasse: 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr) aufgrund des Pistenverlaufs (vgl. dazu Augen- scheinprotokoll, Fotos 1 - 7 und 17) und der damit verbundenen Immissi- onen (Schneekanone/Beschneiung, Pistenpräparation, Befahren der Piste, Pistenausstieg über die M.-strasse, Begehen der M.- strasse) gerechtfertigt. Entgegen den Vorbringen der K._____ AG geht es dabei nicht nur um den Lärm von Skis auf Schnee während des Betriebs der Skipiste. Zudem vermögen auch die vom Beschwerdeführer A._____ im Verfahren R 20 4 vorgebrachten Argumente die Wahl des Parameters "Hintergrundgeräusch mittel" während der Wintersaison nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. S. 4 f. der Vernehmlassung vom 20. April 2020 [R 20 4] sowie S. 4 ff. der Duplik vom 29. Juni 2020, teilweise widersprüchlich). So legt die Beschwerdegegnerin 2 (C._____ AG) überzeugend dar (vgl. S. 4 der Replik vom 19. Mai 2020 [R 20 4]), dass die künstliche Beschneiung der Pistentalabfahrt in Abhängigkeit von den Temperaturverhältnissen in der Regel im November beginne, aber auch (entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers) während der gesamten Skisaison immer wieder punktuell erfolge – dies in aller Regel nicht tagsüber während des Skibe- triebs, sondern am Abend und in der Nacht. Gleiches gelte für die tägliche Präparation der Skipiste mit den lärmträchtigen Pistenmaschinen. Entge- gen der Annahme des Beschwerdeführers (A.) sei dies nur ausser- halb der Betriebszeiten möglich, um die Skifahrer nicht zu gefährden. Wei- ter hält die Beschwerdegegnerin 2 überzeugend fest, die Talabfahrt N. werde täglich von mehreren tausend Schneesportlern befahren, was ebenfalls mit Lärm verbunden sei, ganz besonders das Rutschen auf den Skiern und auf den Snowboards. Diesbezüglich könne auf die aussa- gekräftigen Lärmmessungen der G._____ AG vom 9. Februar verwiesen werden (vgl. Bg2-act. 11 [R 20 8]). Diese seien bei normalen Schneever- hältnissen erfolgt; bei harter Piste insbesondere vormittags im Frühjahr
35 - dürften die Emissionen noch höher ausfallen (vgl. S. 4 der Replik vom
36 - 6.3.2.1. Die G._____ AG begründet die Wahl des Parameters "Abstrahlung in den Halbraum" in ihrem Bericht vom 20. September 2019 damit, dass die Ter- rasse rundum eine Wind- und Schallschutzwand von 2.5 Metern Höhe so- wie gegen das Restaurant hin die Aussenwand des Gebäudes habe. Diese sei nur unwesentlich höher als die umfassenden Wind- und Schall- schutzwände. Die Abstrahlung von der Terrasse sei ihres Erachtens halb- kugelförmig (vgl. Bg1-act. 31 S. 6 f.). Ergänzend dazu hält die H._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 fest, der gesamte Terras- senboden werde mit trittschalldämmendem Material ausgelegt, welcher eine absorbierende Wirkung aufweisen werde. Zudem werde für den massgebenden Beurteilungszustand von einer Terrasse ausgegangen, die zu 75 % mit Gästen belegt sei. Die Gäste wiesen infolge Bekleidung ebenfalls eine absorbierende Wirkung auf. Somit sei der "Boden" im Be- reich der Terrasse für die Beurteilung des Kundenverhaltens höchstens teilweise reflektierend. Das Gebäude AA._____ weise im Bezug zu den mittleren Distanzen zwischen Terrasse und Empfangspunkten (D = ca. 20
25 m) keine grosse Höhe (H = ca. 3 bis 5 m) und Breite auf. Der Schall werde sich oberhalb bzw. seitlich des Gebäudes AA._____ bzw. oberhalb der Schallschutzwände im Halbraum ausbreiten. Aufgrund dieser Situation entspreche die Ausbreitung gesamtheitlich betrachtet eher einem Halb- raum (vgl. Bg1-act. 33 S. 2). 6.3.2.2. Dem hält die K._____ AG entgegen, dass bei der Liegenschaft M._____- strasse 10 mit einer Verstärkung der Lärmimmissionen aufgrund der Re- flexionen an der Seitenwand des geplanten Restaurants zu rechnen sei. Es sei somit aus ihrer Sicht eher von einer Abstrahlung in den Viertelraum (Reflexionen an Boden und Wand) als in den Halbraum (Reflexion nur am Boden) auszugehen (vgl. Bg1-act. 30 S. 10). Darüber hinaus weist sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 darauf hin, dass bei der Berück- sichtigung der Reflexionsflächen im Anhang 3 der Vollzugshilfe die ge-
37 - naue geometrische Ausbreitung bewusst nicht modelliert werde, da diese mit einer grossen Ungenauigkeit versehen sei und dies ausserdem den Aufwand erhöhen würde. Stattdessen werde im Zweifel im Sinne der Vor- sorge eher der ungünstigere Fall gewählt. Die Formulierung "kein ausge- sprochener Viertelraum" (im angefochtenen Bau- und Einspracheent- scheid) scheine auszudrücken, dass auch die Baubehörde eine Abstrah- lung in den Viertelraum nicht ausschliessen könne. Aus diesen Gründen sei aus ihrer Sicht die Abstrahlung in den Viertelraum zu wählen (vgl. Bf- act. 5 S. 4 [R 20 8]; vgl. auch S. 14 der Beschwerde R 20 8). 6.3.2.3. Die Ausführungen der K._____ AG vermögen nach Auffassung des streit- berufenen Gerichts keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Fach- meinungen der H._____ AG betreffend die "Abstrahlung in den Halbraum" zu begründen. So setzt sich die K._____ AG nicht mit den Ausführungen der H._____ AG (sowie jenen der G._____ AG) hinsichtlich der Schall- schutzwände, der trittschallgedämmten Terrassenböden, der absorbieren- den Wirkung der Kleidung der Gäste sowie der Höhe und Breite der ge- planten AA._____ auseinander (vgl. darüber hinaus auch S. 2 des Be- richts der G._____ AG vom 10. März 2020 [Bg2-act. 5, R 20 8]). 6.3.3.1. Weiter übt der Beschwerdeführer Kritik am Parameter Anzahl Aussensitz- plätze. Letztere würden durch die Vorinstanz entsprechend dem überar- beiteten Betriebskonzept von 150 Aussensitzplätzen (= ursprüngliches Betriebskonzept, gemäss welchem die ES II gemäss LSV ganz klar nicht eingehalten gewesen sei) auf 100 reduziert. Dies sei allerdings ein blosser Papiertiger. Die vorhandene Terrasse lasse immer noch ohne jeden Um- stand und ohne Gedränge den Besuch auch von 150 Gästen zu, die sich erfahrungsgemäss nicht alle hinsetzen wollten/müssten und somit auch nicht auf Sitzplätze angewiesen seien (vgl. S. 13 der Beschwerde R 20 8).
38 - 6.3.3.2. Dem gilt es entgegenzuhalten, dass die H._____ AG in ihrem Bericht vom
liege (vgl. Bg1-act. 21 S. 2). Insofern vermag die Kritik des Beschwerde- führers am Parameter "Anzahl Aussensitzplätze" nicht zu überzeugen (vgl. auch S. 2 des Berichts der G._____ AG vom 10. März 2020 [Bg2-act. 5, R 20 8]). 6.3.4.Lediglich der Vollständigkeit halber gilt es vorliegend festzuhalten, dass die von der K._____ AG vorgenommene Beurteilung der Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) am Immissionsort M.-strasse 5 (Parzelle F.) genauso wie jene der G._____ AG trotz unterschiedlich gewählter Parameter eine höchstens geringfügig störende Lärmbelastung (Planungswert eingehalten) ergab (vgl. Bg1- act. 30 S. 9 und Bg1-act. 19 S. 12 samt Beilage 2), weshalb nicht näher darauf eingegangen werden muss. Nachfolgend gilt es allerdings im Zu- sammenhang mit der Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) den Immissionsort Parzelle X._____ (unüberbaute Parzelle) noch näher zu beleuchten. 6.3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, von der erhöht liegenden Par- zelle X._____ sei die Terrasse des geplanten Bauvorhabens voll einseh- bar. Für diese Parzelle liege ausserdem klar eine Abstrahlung in den Vier- telraum vor, womit die massgebenden Planungswerte auch mit den von der Baubehörde gewählten Annahmen überschritten seien (vgl. S. 14 der Beschwerde R 20 8). Entsprechend hält auch die K._____ AG in ihrem Kommentar vom 30. Januar 2020 zum Bauentscheid vom 11. Dezember 2019 fest, es sei für die Parzelle X._____ eine genauere Lärmabklärung angebracht. Denn von der erhöht liegenden Parzelle sei die Terrasse des geplanten Bauvorhabens voll einsehbar. Für diese Parzelle liege ausser-
40 - mit der Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse [der geplanten AA.]) am Immissionsort Parzelle X. (unüber- baute Parzelle) gefolgt werden, zumal die Ausführungen der K._____ AG keine ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit zu erwecken vermögen. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass der Planungswert für Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse (mindestens) am Immissionsort M.- strasse 10 (Parzelle S.) im Sommer nicht eingehalten ist – weder während der geplanten Betriebszeit der Terrasse von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (Tag) noch von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Abend) –, weshalb der Betrieb der Terrasse im Sommer ganz zu verbieten ist und die Auflage gemäss Ziff. III./2.1 der angefochtenen Baubewilligung entsprechend an- zupassen wäre (vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.3.1.3). 7.Musikbeschallung mit Schallpegelbegrenzer 7.1.Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid hielt die Beschwerde- gegnerin 1 fest, die Parteien seien sich darin einig, dass sich die Planungs- werte im Restaurant und auf der vorgelagerten Terrasse nur dann sicher einhalten liessen, wenn analog zur Y._____ die Musikbeschallung durch Schallpegelbegrenzer begrenzt werde. Dementsprechend werde die Bau- bewilligung mit folgenden Auflagen verknüpft (vgl. S. 12): Im Restaurant resp. der Bar und auf der vorgelagerten Terrasse ist ein Schallpegelbegrenzer einzubauen und damit die Beschallung so zu begrenzen, dass bei den massgebenden Punk- ten in der Nachbarschaft die geltenden Planungsrichtwerte gemäss Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit eingehalten werden können. Es ist ein Schallpegelbegrenzer mit integriertem Equalizer zur getrennten Lautstärkenregelung der verschiedenen Frequenzbänder einzuset- zen. Der Schallpegelbegrenzer muss mit einer Vorrichtung zur Plombierung des Begrenzers durch die Baubehörde ausgerüstet sein und die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpe- gel der letzten 30 Tage ermöglichen (Einsatz eines Schallpegelbegrenzers mit integriertem Equalizer zur getrennten Lautstärkenregelung der verschiedenen Frequenzbänder). Der Schallpegelbegrenzer ist mit Einjustierung der Begrenzung vor Betriebsbeginn durch die Baubehörde abzunehmen, allenfalls unter Beizug eines Akustikers.
41 - Der Schalldruckpegel Mitte Speiserestaurant wird gemäss Lärmschutznachweis auf max. 75 dB(A) (Mitteilungspegel Leq über 1 Minute) begrenzt. In jedem Fall sind aber die Planungsrichtwerte gemäss Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruit bei den massgebenden Punk- ten in der Nachbarschaft einzuhalten. Die Lautstärke der beiden Lautsprecher auf der Terrasse wird so begrenzt, dass deren Schall- leistungspegel gemäss Lärmschutznachweis max. 73 dB(A) (Mittelungspegel Leq über 1 Mi- nute) beträgt. Dies entspricht einem Schalldruckpegel Mitte Terrasse von max. 50 dB(A) (Mit- telungspegel Leq über 1 Minute). In jedem Fall sind aber die Planungsrichtwerte gemäss Voll- zugshilfe 8.10 des Cercle Bruit bei den massgebenden Punkten in der Nachbarschaft einzu- halten. Die Darbietung von Livemusik im Innern des Lokals sowie auf der Terrasse ist untersagt. Die C._____ AG bzw. der Betreiber des Restaurants hat mit betrieblichen Massnahmen zu verhindern, dass private Musikgeräte/-instrumente zum Einsatz gelangen. 7.2.Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich fest, auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Schallpegelbegrenzung zeigten mit aller nur wünschens- werten Deutlichkeit auf, dass mit einer Vielzahl kaum umsetzbarer Mass- nahmen das annähernd Unmögliche einer Schallpegelbegrenzung durch- gesetzt werden solle. Illusorisch sei zudem, dass im Falle einer nicht mit betriebseigener Musik beschallten Terrasse keine privaten Gäste solche Musik ab ihren eigenen Audiogeräten abspielten. Auf einer solchen Halli- Galli-Terrasse werde ganz klar immer auch privat Musik abgespielt und unter den Gästen ausgetauscht resp. vorgeführt. Und da eben gerade dies höchst wahrscheinlich geschehen könne, dürfe ein neuer Betrieb auch un- ter Beachtung des Vorsorgeprinzips nicht bewilligt, erstellt und in Betrieb genommen werden (vgl. S. 15 der Beschwerde R 20 8). 7.3.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziert dargelegt, inwiefern die Umsetzung der Schallpegelbegrenzung unmöglich sein sollte. Auch der Beschwerdeführer selber hält lediglich fest, dass die Durchsetzung annähernd unmöglich sei (Hervorhebung durch das Gericht). Dass die Durchsetzung von Auflagen – vorliegend etwa das Verbot zum Einsatz pri-
42 - vater Musikgeräte/-instrumente – für die Betreiber mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Auflagen un- tauglich wären. Mit Bezug auf den Einsatz von Schallpegelbegrenzern kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin 1 bei ähnlichen Betrieben wie jenem der AA._____ bereits seit mehreren Jahren die Anordnung einer Auflage hinsichtlich Pegelbegrenzern pflege, was bestens funktioniere (vgl. S. 16 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. März 2020 [R 20 8] bzw. der G._____ AG vom 10. März 2020 [Bg2-act. 5, R 20 8, S. 4]). Darüber hinaus hielt auch das ANU in seinem Bericht vom 2. April 2019 fest, der vom Innenraum nach aussen dringende Schall könne mit der im Lärmschutznachweis vorgeschlagenen Konstruktion der Gebäu- dehülle so weit begrenzt werden, dass der Planungsrichtwert selbst bei höherem Innenpegel eingehalten werden könne, und die Lautstärke der Terrassenbeschallung könne manuell oder gegebenenfalls wie im Lärm- schutznachweis empfohlen mit einem Limiter so weit begrenzt werden, dass sie ausserhalb der Terrasse nicht störend sei (vgl. Bg1-act. 25 S. 2). Schliesslich begrüsste auch die vom Beschwerdeführer beigezogene K._____ AG den Einbau von Schallpegelbegrenzern im Restaurant und auf der Terrasse (vgl. Bg1-act. 30 S. 7 und 12 sowie Bg1-act. 32 S. 5; zum Einsatz von Schallpegelbegrenzern vgl. zudem auch Urteil des Bundes- gerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.4.3). 8.Parkierung (Schallquelle S10) 8.1.Was die Beurteilung von Parkplatzlärm (Schallquelle S10) anbelangt, ver- weist die Vollzugshilfe auf Anhang 6 der LSV. So hält sie fest, der durch Autos auf dem Parkplatz sowie auf dessen Zufahrt verursachte Lärm werde in Anhang 6 der LSV behandelt (Belastungsgrenzwerte für Indus- trie- und Gewerbelärm). Die Lärmermittlung erfolge gemäss der VSS- Norm SN 640 578 "Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen - Berech- nung der Immissionen".
43 - 8.2.1.Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid gelangte die Beschwer- degegnerin 1 im Wesentlichen zum Schluss, dass die Belastungsgrenz- werte durch die Parkierung (9 Parkplätze auf dem Parkplatz an der Sü- dostseite der geplanten AA.; 3 Parkplätze als Längsparkplätze ent- lang der M.-strasse) eingehalten würden. Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die Stellungnahme der von ihr beigezogenen H._____ AG vom 29. Januar 2019 zum Lärmschutznachweis der G._____ AG vom
44 - ihrer Meinung nach seien von den Parzellen F._____ und AB._____ aus auch die Parkfelder 10 und 11 entlang der M.-strasse (zumindest teilweise) einsehbar. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Ge- bäudeteil mit dem Restaurant auf Stelzen stehe. An der Liegenschaft M.-strasse 7 (Parzelle AB.) könnten die Planungswerte durch den Parkplatzlärm nicht eingehalten werden (Überschreitung um 1dB in der Nacht; vgl. Bg1-act. 30 S. 14 ff.; vgl. auch S. 16 der Beschwerde R 20 8). Soweit die G. AG mit Bezug auf die Liegenschaft M.- strasse 7 (Parzelle AB.) und die Parkfelder 10 und 11 eine Lärm- minderung durch eine Stützmauer entlang der M.-strasse sowie den Boden des geplanten Bauprojekts geltend mache, sei festzuhalten, dass gemäss Eingabeplänen keine Stützmauer in diesem Bereich vorgesehen respektive möglich sei (Zufahrt zu den Bereichen im Untergeschoss müsse möglich sein). Bezüglich einer Abschirmung durch den Boden des WC/Raucherbereichs des geplanten Bauvorhabens könne genauso gut argumentiert werden, dass sich aufgrund von Reflexionen an der Unter- sicht des Bodens die Lärmeinwirkungen erhöhten (vgl. Bg1-act. 32 S. 7; vgl. auch Bf-act. 5 S. 5 f. [R 20 8, Kommentar der K. AG vom 30. Ja- nuar 2020 zum angefochtenen Bauentscheid]). 8.2.2.2. [Beurteilung unüberbauter Parzellen] Weiter hält die K._____ AG in ihrem Bericht vom 26. August 2019 fest, bei der Beurteilung des Parkplatzlärms seien auch die unüberbauten Parzellen AC._____ und AD._____ zu berücksichtigen (vgl. Art. 39 Abs. 3 LSV; vgl. Bg1-act. 30 S. 19). Von einer möglichen Überbauung auf der Baulinie der Parzellen AC._____ und AD._____ seien alle Parkplätze voll einsehbar (vgl. Bg1-act. 32 S. 8 [Be- richt der K._____ AG vom 30. Oktober 2019]). Der Abstand auf den gros- sen Parkplatz (Parkfelder 1 - 9) sei ausserdem von der Parzelle AC._____ her am kürzesten. Zudem sei auch für die Parzelle X._____ eine genauere
45 - Lärmabklärung angebracht (vgl. Bf-act. 5 S. 5 [R 20 8]; vgl. zudem S. 15 f. der Beschwerde R 20 8). 8.3.Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 1 bei der Beurteilung der Schallquelle S10 zu Recht auf die Fachmeinungen der von ihr beigezogenen H._____ AG (bzw. des ANU und der G._____ AG) ab- gestellt hat oder ob (ernsthafte) Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. 8.3.1.1. [Berücksichtigung der Parkfelder 10 und 11] Nach Vorliegen des Kommen- tars der K._____ AG vom 30. Januar 2020 holte die Beschwerdegegne- rin 1 bei der H._____ AG eine Stellungnahme dazu ein. Die H._____ AG äusserte sich in ihrem Bericht vom 18. Februar 2020 allerdings nicht zur (Nicht-)Berücksichtigung der Parkfelder 10 und 11 im Zusammenhang mit den Parzellen F._____ und AB.. Dem Bericht der G. AG vom
46 - rant auf Stützen gebaut. Zwischen den beiden seitlichen Parkfeldern und dem Unterbau des Restaurants sei entlang der Parkfelder eine Mauer vor- gesehen, ansonsten die Terraindifferenz nicht überwunden werden könnte (vgl. Bg2-act. 5 S. 6 [R 20 8]; vgl. auch S. 17 Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin 2 vom 12. März 2020 [R 20 8]). 8.3.1.2. Zwar lässt sich anhand der im Recht liegenden Pläne die Einsehbarkeit der Parkfelder 10 und 11 von den Parzellen F._____ und AB._____ aus nicht hinreichend beurteilen. Den Eingabeplänen lässt sich allerdings – entgegen den Vorbringen der K._____ AG (vgl. vorstehende Erwä- gung 8.2.2.1) – entnehmen, dass zwischen den beiden seitlichen Parkfel- dern (zumindest dem Parkfeld 11) und dem Unterbau des Restaurants entlang der M.-strasse eine Stützmauer vorgesehen ist (vgl. Bg1- act. 20, Planbeilage). Dass dieser Umstand eine Lärmminderung gegen das Gebäude M.-strasse 7 hin zur Folge hat, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts durchaus plausibel und wird von Seiten der K._____ AG denn auch nicht bestritten. Zudem legt die K._____ AG nicht dar, weshalb die Einschätzung der G._____ AG, wonach der Boden des WC/Raucherbereichs (Untersicht der auf Stelzen stehenden Gebäude- teile) zusätzlich eine Abminderung der Lärmausbreitung seitens der Park- plätze biete, nicht zutreffend sein sollte. Stattdessen hält sie lediglich fest, es könne genauso gut argumentiert werden, dass sich aufgrund von Re- flexionen an der Untersicht des Bodens die Lärmeinwirkungen erhöhten. Damit vermag sie allerding keine Zweifel an der Beurteilung der G._____ AG zu erwecken, weshalb es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, wenn die Parkfelder 10 und 11 gegen die M._____-strasse 7 hin nicht angerech- net wurden. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber noch auf A1 der VSS-Norm SN 640 578 hinzuweisen, wonach diese Norm für Längspar- kierung im öffentlichen Strassenraum ohnehin nicht gilt.
47 - 8.3.2.1. [Beurteilung unüberbauter Parzellen] Wie bereits erwähnt, holte die Be- schwerdegegnerin 1 nach Vorliegen des Kommentars der K._____ AG vom 30. Januar 2020 bei der H._____ AG eine Stellungnahme dazu ein. Diese äusserte sich in ihrem Bericht vom 18. Februar 2020 wie folgt zur Beurteilung der unüberbauten Parzellen: Korrekt sei, dass von einer mög- lichen Überbauung im Grenzabstand auf der Parzelle AC._____ alle Park- felder voll einsehbar seien. Nicht korrekt sei jedoch, dass der Abstand von einer möglichen Überbauung auf der Parzelle AC._____ im Grenzabstand auf die Parkfelder 1 - 9 am kürzesten sei. Am nächsten zur Emissions- quelle Parkfelder 1 - 9 liege der massgebende Empfangspunkt des Ge- bäudes L._____ [recte: M.-strasse] 7 (Parzelle AB.). Ausge- hend von der Beurteilung der G._____ AG im Nachweis vom 20. Dezem- ber 2018 könne aufgezeigt werden, dass unter Voraussetzung gleicher Belegung der Parkfelder für die massgebende Beurteilungszeit Nacht (19
7 Uhr) die unüberbaute Parzelle AC._____ nicht massgebender sei als der Empfangspunkt Parzelle AB._____ (vgl. Bg1-act. 33 S. 3 [inkl. Ta- belle]). Darüber hinaus nahm auch die G._____ AG mit Bericht vom 10. März 2020 Stellung zum Kommentar der K._____ AG vom 30. Januar 2020 bzw. zur Beschwerde. Um die Aussagen der Beschwerde zu widerlegen, berechnete sie den Parkplatzlärm auch für die noch unüberbauten Parzel- len AC._____ und AD.. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass die zusätzlich berechneten Immissionsorte – auf der Baulinie in 3 Metern Ab- stand zur Grundstücksgrenze am nächsten gelegenen Punkt zu den Park- plätzen liegend – die Belastungsgrenzwerte einhielten (vgl. Bg2-act. 5 S. 5 [R 20 8] sowie Bg2-act. 6 [R 20 8]). Zudem hielt sie mit Bezug auf die Parzelle X. fest, diese sei entschieden weiter entfernt als die bereits beurteilten und nun noch zusätzlich berechneten Parzellen AC._____ und AD._____ und liege mit Bestimmtheit innerhalb der Belastungsgrenzwerte
48 - (vgl. Bg2-act. 5 S. 5 [R 20 8]; vgl. auch Bg1-act. 31 S. 12 sowie S. 16 f. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. März 2020 [R 20 8]). 8.3.2.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die Beurteilun- gen der H._____ AG und der G._____ AG nicht korrekt wären. Zusam- menfassend kann somit festgehalten werden, dass die Belastungsgrenz- werte (Planungswerte) durch die Parkierung auch unter Berücksichtigung der unüberbauten Parzellen AC., AD. und X._____ – soweit ersichtlich – eingehalten sind. 9.Verkehr - Shuttle-Busse (Schallquelle S11) 9.1.Benützer einer Anlage verursachen in der Regel zusätzlichen Verkehr auf den Strassen, über welche die Anlage erschlossen ist. Die zusätzliche Lärmbelastung, die das Befahren der Zufahrtsstrassen verursacht, gehört zu den Sekundärimmissionen der erschlossenen Anlage und ist als Lärm, der von dieser indirekt erzeugt wird, in ihre Beurteilung mit einzubeziehen (WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 25 Rz. 64). Gemäss Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Ver- kehrsanlage die Immissionsgrenzwerte (gemäss Anhang 3 LSV [vgl. dazu auch S. 5 der Vollzugshilfe]) überschritten werden (lit. a) oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage, d.h. ei- ner Anlage, welche die Immissionsgrenzwerte bereits überschreitet (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV; Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2020 vom
49 - 9.1.1.Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid hielt die Beschwerde- gegnerin 1 fest, zwar sei es richtig, dass der Verkehr auf der M.- strasse durch den geplanten Restaurantbetrieb zunehmen werde, dies wäre jedoch auch bei einem Hotelbetrieb mit Restaurant der Fall. Falls die Beschwerdegegnerin 2 einen Einsatz von Shuttle-Bussen vorsehe, so ver- ringere dies den Individualverkehr. Im Übrigen seien die Lärmimmissionen infolge Parkierung (Längs-, Schräg- und Längsparkierung [recte: Senk- rechtparkierung]) bzw. Haltevorgängen (z.B. Busse, Taxis, usw.) entlang des öffentlichen Strassenraumes gemäss Norm VSS 40578 nicht als Par- kierung zu beurteilen. Die Beurteilung erfolge als Strassenverkehrslärm. Aufgrund der Gebäudegrösse könne davon ausgegangen werden, dass trotz Mehrverkehr die geltenden Immissionsgrenzwerte für Strassenver- kehrslärm (vgl. dazu Anhang 3 der LSV; Anmerkung des Gerichts) weiter- hin eingehalten würden (Art. 9 "Mehrbeanspruchung von Verkehrsanla- gen"). 9.1.2.Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, mit der Inbe- triebnahme des neuen Gewerbebetriebes AA. werde die Verkehrs- belastung im Quartier enorm zunehmen. Dabei sei zu beachten, dass sich während den Betriebszeiten des Gastrobetriebes ohne Weiteres bis zu 200 Gäste, und zu Spitzenzeiten gar noch mehr in diesem Betrieb aufhal- ten würden. Diese Gäste kämen und gingen nicht allesamt über die Ski- piste (im Sommer und Herbst ohnehin nicht). Vielmehr werde ein sehr grosser Teil dieser Gäste entweder individuell mit eigenen Personenwa- gen ins Wohnquartier hineinfahren oder mit Mitteln des öffentlichen Ver- kehrs. Darüber hinaus sei aber auch der Shuttle-Bus-Betrieb der diversen (privaten) Betreiber entsprechend den Gewohnheiten in B._____ beacht- lich. Die Shuttle-Busse führen zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr teils im 10-Minuten-Takt. Und bezüglich dieser Verkehrssituation sei auch noch- mals auf das Betriebskonzept der Bauherrschaft hinzuweisen. Ausdrück-
50 - lich sollten Gäste neu in dieses bis anhin sehr ruhige Wohnquartier ge- bracht werden, welche bis anhin keinerlei Grund gehabt hätten, in dieses Wohnquartier zu gelangen. Diese neue Verkehrssituation infolge des neuen Betriebes AA._____ sei absolut unzumutbar. Auch dies wiederum zeige mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit, dass eben auch unter diesem Aspekt die Zonenkonformität Wohnzone mit ES II gemäss LSV nicht gegeben sei (vgl. S. 16 f. der Beschwerde R 20 8). 9.2.Wie bereits in vorstehender Erwägung 4.2 dargelegt, ermittelt die (kom- munale) Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Als Mittel zur Unter- suchung der Lärmbelastung dienen Messungen und Berechnungen (Art. 38 LSV i.V.m. Anhang 2), welche durch entsprechend ausgebildete und ausgerüstete Fachleute vorzunehmen sind, seien dies Mitarbeiter der zuständigen Amtsstelle oder beigezogene externe Experten (WOLF, a.a.O., Art. 25 Rz. 95 f.). Vorliegend ist dem Bericht der von der Beschwer- degegnerin 1 beigezogenen H._____ AG vom 29. Januar 2019, jenem der G._____ AG vom 20. Dezember 2018 sowie jenem des ANU vom 2. April 2019 mit Bezug auf die Schallquelle S11 nichts zu entnehmen (vgl. Bg1- act. 21, Bg1-act. 19 und Bg1-act. 25). Stattdessen äusserte sich einzig die vom Beschwerdeführer beigezogene K._____ AG in ihrem Bericht vom
51 - stätte je nach Gangwahl zu grossen Lärmimmissionen führen könnten. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen seien die Shuttle-Busse und Taxis, welche wohl auf dem Parkplatz oder noch näher an den umliegenden Ge- bäuden manövrierten, um zu wenden und das Ein- und Aussteigen zu er- möglichen. Dadurch würden je nach Frequenz die Lärmimmissionen noch einmal signifikant erhöht (vgl. Bg1-act. 30 S. 18). 9.2.1.2. Demgegenüber hält die G._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 20. Sep- tember 2019 Folgendes fest: Der allfällige Shuttle-Bus-Verkehr (VW-Bus) würde den Individualverkehr (und damit auch die angenommene Anzahl Individualparkierungen) mindern, wodurch auch die Parkfeldfluktuation nicht unverhältnismässig hoch sei und mit üblichen Zahlen in den Berech- nungen berücksichtigt werden könne. Die Besucher würden am Tag vor allem mit den Skiern von der Piste her und zu Fuss aus den umliegenden Ferienhäusern zum Lokal gelangen. Mit der AA._____ solle am Abend ein Speiserestaurant, insbesondere für die umliegenden Ferienwohnungen und Gäste anderer Hotels, angeboten werden. Diese würden am Abend und in der Nacht zu Fuss zum Restaurant gelangen (vgl. Bg1-act. 31 S. 11). Zudem führte sie in ihrem Bericht vom 10. März 2020 weiter aus, ein ÖV mache nicht nur umweltmässig, sondern auch für den Kunden am Abend Sinn, da er nicht mehr selbst mit dem eigenen Personenwagen un- terwegs sein müsse, so z.B. nach einem Nachtessen mit Wein. Weiter hielt sie fest, die erwähnten Shuttle-Bus-Fahrten im 10-Minuten Rhythmus seien zwischen B._____ AH._____ und der ausserhalb liegenden Talsta- tion der Zubringerbahn ins Skigebiet in den Stosszeiten am Morgen und Nachmittag seit langem in Betrieb. Diese Talstation sei jedoch weit ent- fernt von der hier beschriebenen AA._____ und habe überhaupt keinen Zusammenhang. Die vom Beschwerdeführer behauptete Busfluktuation zum Restaurant AA._____ sei schon von der Grösse des Lokals her ge- sehen eine reine Phantasie und Verzerrung der reellen Gegebenheiten
52 - (vgl. Bg2-act. 5 S. 8 [R 20 8]; vgl. auch S. 18 der Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin 2 vom 12. März 2020 [R 20 8]). Entsprechend hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 (C._____ AG) im Verfahren R 20 4 fest, mit Bezug auf den hochstilisierten Shuttle-Bus-Verkehr sei Folgendes zu bemerken: Tagsüber benötigten die Wintersportler diese Transportmög- lichkeit nicht, weil sie nach einem Zwischenhalt auf der AA._____ auf den Skiern ihre Fahrt fortsetzen könnten bis zur nahegelegenen Skibusstation sowie auch zur künftigen Talstation der Bergbahnen in N.. Der pri- vate Shuttle-Bus komme regelmässig erst am Abend zum Einsatz, wenn von anderen Fraktionen her Gäste zum Nachtessen in die AA. ge- langen möchten ohne hierfür ihren PW benützen zu müssen. Insofern sei die Behauptung eines ganztägigen Shuttledienstes in 10 Minutenfrequen- zen geradezu absurd. Das Ganze reduziere sich auf einige wenige Shuttle-Bus-Fahrten pro Abend (vgl. S. 6 der Replik der Beschwerdegeg- nerin 2 vom 19. Mai 2020 [R 20 4]). 9.2.2.Soweit ersichtlich hat die Beschwerdegegnerin 1 die Immissionen der ge- planten AA._____ im Zusammenhang mit der Schallquelle S11 nicht er- mittelt bzw. ermitteln lassen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 9.2). Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, besteht nach Auffassung des streitberufenen Gerichts allerdings durchaus Grund zur Annahme, dass aufgrund des Betriebs der AA._____ bzw. der dadurch verursachten Mehr- beanspruchung der M.-strasse die massgebenden Belastungs- grenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist; etwas Gegenteiliges vermag die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Hinweis auf die Gebäudegrösse der geplanten AA. und dem Vorbringen, wo- nach der Verkehr auf der M.-strasse auch bei einem Hotelbetrieb mit Restaurant zunehmen würde, nicht darzutun. Letztere wäre somit ver- pflichtet gewesen, die Immissionen der geplanten AA. im Zusam- menhang mit der Schallquelle S11 – durch Messungen oder Berechnun-
53 - gen – zu ermitteln bzw. ermitteln zu lassen (vgl. zum Ganzen Art. 36 Abs. 1 LSV sowie vorstehende Erwägungen 9.2 und 4.2). Zunächst ist festzuhalten, dass sich zu Spitzenzeiten im Winter bis zu rund 160 Gäste (Terrasse und Restaurant) bzw. im Sommer bis zu rund 60 Gäste (Restaurant; vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.3.1.3) in der ge- planten AA._____ aufhalten würden (vgl. Bg1-act. 20 [Betriebskonzept]). Wie der Beschwerdeführer überzeugend festhält, kämen und gingen diese Gäste – insbesondere im Sommer und Herbst – nicht allesamt über die Skipiste (oder zu Fuss), sondern auch mit eigenen Personenwagen oder ÖV/Shuttle-Bussen. Entsprechend ging denn auch die G._____ AG bei der Beurteilung der Schallquelle S10 (Parkierung) von zwei Parkiervorgän- gen pro Parkplatz am Tag und einem Parkiervorgang pro Parkplatz in der Nacht aus (vgl. Bg1-act. 19 Anhang 3, Bg2-act. 5 und 6 [R 20 8]; vgl. auch Bg1-act. 21 S. 3 [Beurteilung der H._____ AG] sowie Bg1-act. 30 S. 14 ff. [Beurteilung der K.]), was 72 zusätzlichen Fahrten pro Tag auf der M.-strasse (Sackgasse) entspricht. Zwar ist es denkbar, dass der Einsatz von Shuttle-Bussen den Individualverkehr verringerte. Demge- genüber gilt es mit der Beschwerdegegnerin 1 darauf hinzuweisen, dass die Haltevorgänge der Shuttle-Busse/Taxis entlang des öffentlichen Stras- senraums als zusätzlicher Lärm in die Beurteilung der Schallquelle S11 (Verkehr) miteinzubeziehen wären (vgl. VSS-Norm SN 640 578). 10.Raucherbereiche bzw. Gästeverkehr (Schallquelle S9) 10.1.1. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid hielt die Beschwerde- gegnerin 1 fest, es liege auf der Hand, dass die Planungswerte verletzt sein könnten, wenn sich Raucher am Abend bzw. bis zum Betriebsschluss auf der Hauptterrasse aufhielten. Dies gelte es im Interesse der Nachbar- schaft zu verhindern. Die Baubewilligung sei daher mit folgenden Auflagen zu verknüpfen:
54 - Es ist mit betrieblichen Massnahmen sicherzustellen, dass sich die Mehrheit der Raucher am Abend im Raucherbereich aufhält und jedenfalls die Hauptterrasse nicht benutzt wird. Die Hauptterrasse ist während der Abendzeit zur Vermeidung von Gruppenansammlungen mit geeigneten Massnahmen abzusperren. 10.1.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz beurteile die Raucherbereiche fälschlicherweise ausschliesslich mit Blick auf die Haupt- terrasse des zu erstellenden Betriebes. Solche Raucherbereiche seien aber gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung auch in Bezug auf das weitere Umgelände des neuen Gastrobetriebes festzustellen. Insbeson- dere zum Beispiel in den Bereichen der Ein-/Ausgänge sowie in den Be- reichen der Parkierungsflächen. Erfahrungsgemäss führten insbesondere an solchen Orten Gäste noch miteinander Gespräche, zudem je nach Al- koholisierungsgrad zweifelsfrei auch lautere Gespräche, verbunden mit lautem Lachen, mit Verständigungen durch Zurufe, mit Singen, mit Schreien etc. Sich verabschiedende Gäste, sich zufällig treffende, ankom- mende und wegfahrende Besucher und weitere Personen verweilten an solchen Orten gemäss allgemeiner Erfahrung sehr wohl auch längere Zeit. Entsprechend unbeholfen sei denn auch die von der Vorinstanz formu- lierte Auflage. Wie sei eine Mehrheit der Raucher zu definieren? Welches wären denn geeignete Massnahmen, um Gruppenansammlungen in der Abendzeit auf der Hauptterrasse und um die Liegenschaft herum zu ver- meiden? Angesichts der aktuell absehbaren baulichen Ausgestaltung seien solche Auflagen illusorisch. Und wie bereits ausgeführt, würden die Raucher auf andere Flächen rund um die AA._____ herum ausweichen. Die Aussenlärmsituation bleibe unzumutbar resp. störend (vgl. S. 17 f. der Beschwerde R 20 8). In diesem Sinne hielt der Beschwerdeführer bereits unter dem Titel "Parkierung" fest, es seien nicht einfach nur irgendwelche Parkierungsvorgänge beachtlich. Es sei auch der weitere, bereits vor der Vorinstanz geltend gemachte Nutzerlärm auf diesen Parkplätzen beacht- lich. Erfahrungsgemäss hielten sich ankommende und abfahrende Gäste
55 - jeweils auch längere Zeit auf Parkplätzen und in deren unmittelbarer Um- gebung auf. Sie rauchten dort, diskutierten, erzählten, lachten und so wei- ter und so fort (vgl. S. 16 der Beschwerde R 20 8). 10.2.Wie bereits in vorstehender Erwägung 4.1.1 dargelegt, sind einer Anlage all jene Geräusche zuzurechnen, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie inner- halb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden. Dazu gehört insbe- sondere auch der Lärm, den Gäste beim Betreten und Verlassen des Lo- kals verursachen. Was diesen Gästeverkehr (Schallquelle S9) anbelangt, ist der Vollzugshilfe was folgt zu entnehmen: Bei Geräuschen, die durch das Kommen und Gehen der Gäste entstehen, erfolgen keine systemati- schen Messungen. Die Lärmbelastung ist durch einen Augenschein vor Ort zu beurteilen, indem insbesondere die Situation der Nachbarn, ihre Anzahl, ihre Entfernung zur Lärmquelle, Art und Anzahl der Gästeplätze, Betriebszeiten und allfällige höhere Pegel gegenüber dem Hintergrund- lärm zu berücksichtigen sind (vgl. S. 5 der Vollzugshilfe). 10.3.Vorliegend lässt sich dem Bericht der von der Beschwerdegegnerin 1 bei- gezogenen H._____ AG vom 29. Januar 2019, jenem der G._____ AG vom 20. Dezember 2018 sowie jenem des ANU vom 2. April 2019 mit Be- zug auf den Gästeverkehr, d.h. die Geräusche, die durch das Kommen und Gehen der Gäste bzw. deren Aufenthalt vor der geplanten AA._____ verursacht werden, nichts entnehmen (vgl. Bg1-act. 21, Bg1-act. 19 und Bg1-act. 25). Stattdessen äusserte sich einzig die vom Beschwerdeführer beigezogene K._____ AG in ihrem Bericht vom 26. August 2019 zur Schallquelle S9, während die G._____ AG am 20. September 2019 dazu Stellung nahm. 10.3.1. Die K._____ AG hält in ihrem Bericht vom 26. August 2019 (sinngemäss) fest, (selbst) gemäss dem Nachweis G._____ könnten die Pla-
56 - nungs(richt)werte durch das geplante Lokal nur gerade eben eingehalten werden. Aus diesem Grund seien keine zusätzlichen Lärmimmissionen durch den Kundenverkehr zulässig, was bedeute, dass sich die Gäste auf dem Weg zum und vom Lokal absolut ruhig zu verhalten hätten. Im Nach- weis G._____ oder auch im Betriebskonzept des Lokals würden keine Aussagen dazu gemacht, wie dies sichergestellt werden solle. Realisti- scherweise brauche es dazu einen Ordnungsdienst mit mindestens 2 Per- sonen, welche die Gäste direkt nach dem Verlassen des Lokals und dann auf der M.-strasse bzw. der Skipiste zur Ruhe anhalte (vgl. Bg1- act. 30 S. 18; vgl. auch Bg1-act. 32 S. 8 [Bericht der K. AG vom
58 - dazu vorstehende Erwägung 6.3.1.3; Schallquelle S6 [Gästever- halten und Bedienung auf der Terrasse]). • Was die Schallquellen S11 (Verkehr - Shuttle-Busse) und S9 (Rau- cherbereiche bzw. Gästeverkehr) anbelangt, ist die Beschwerde- gegnerin 1 ihrer Ermittlungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV nicht hinreichend nachgekommen (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 9.2.2 und 10.3.2), weshalb die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen 9.2.2 und 10.3.2 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11.2.Nachfolgend gilt es nun auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers im Zusammenhang mit der (Nicht-)Einhaltung der lärmschutzrechtli- chen Vorgaben (vgl. nachstehende Erwägungen 12 ff.) sowie weiterer Voraussetzungen einer Baubewilligung (vgl. nachstehende Erwägun- gen 15 ff.) einzugehen. 12.Gesamtheitliche Betrachtung der Lärmbelastung 12.1.Neben der separaten Beurteilung der einzelnen Schallquellen hat die Be- urteilung der Lärmbelastung durch ein Lokal auch gesamthaft, d.h. unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Lärmquellen, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_58/2011 vom 13. Juli 2011 E.4.5 sowie Ziff. 3.1.2 der Vollzugshilfe; vgl. auch Art. 8 USG, wonach Einwirkungen sowohl ein- zeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt wer- den). Da eine wissenschaftlich fundierte Gesamtbeurteilung unterschied- licher Lärmarten jedoch (offenbar bis heute) nicht möglich ist, beschränkt sich die LSV darauf, eine Summierung von Einwirkungen nur bei gleichar- tigen Lärmimmissionen – d.h. bei solchen, die im gleichen Anhang der LSV geregelt sind – vorzuschreiben (vgl. Art. 40 Abs. 2 LSV). Abgesehen davon muss das Zusammenwirken verschiedener Lärmarten im Rahmen
59 - der Rechtsanwendung ohne Rückgriff auf einen "Gesamtbelastungs- grenzwert" beurteilt werden (zum Ganzen ZÄCH/WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 15 N 29; BGE 126 II 522 E.37e; vgl. auch die Ausführungen der H._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 [Bg1-act. 33 S. 4], der G._____ AG in ihrer Stellungnahme vom
61 - 13.1.Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV besteht bei einer neuen Anlage unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung grundsätzlich so lange Handlungsbedarf für emissionsbegrenzende Mass- nahmen, als solche technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind (vgl. vorstehende Erwägung 4.1.1 sowie BGE 124 II 517 E.5a). Dabei gilt es allerdings festzuhalten, dass mit den Planungswerten – von der Immissions-Seite her betrachtet – in generell-abstrakter Form das mindestens erforderliche Mass an Vorsorge bestimmt wird. Diese Wertung beeinflusst die Beurteilung der Verhältnismässigkeit – und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit – der Massnahmen auf der Emissions- Seite. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu verlangen, kann mit- hin nur dann wirtschaftlich tragbar sein, wenn bereits mit geringem Auf- wand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (SCHRADE/LORETAN, a.a.O., Art. 11 Rz. 34b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.4.3 sowie BAFU, Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Bern 2014, S. 15). 13.2.Unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips hält die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid Folgendes fest (vgl. auch S. 5 der angefochtenen Baubewilligung): Sie sehe einen Begren- zungsbedarf hinsichtlich der Betriebszeiten, welche für das Restaurant von 9 Uhr bis 24 Uhr sowie für die Terrasse von 10 Uhr bis 19 Uhr (Winter) bzw. 20 Uhr (Sommer) angegeben würden. Wohl dürften gemäss Gast- wirtschaftsgesetz in B._____ Restaurantbetriebe generell bis 24 Uhr geöffnet bleiben. Wie die Berechnungsmethoden zeigten, seien die lärm- relevanten Faktoren in verschiedenen Bereichen (z.B. bezüglich Kunden- verhalten und Parkierung) grenzwertig, was umso mehr ins Gewicht falle, als es sich vorliegend um ein eher ruhiges Wohnquartier handle mit nur geringfügigen Hintergrundgeräuschen, sodass selbst geringfügige Störun-
62 - gen wahrgenommen würden. Es erscheine daher gerechtfertigt, die Be- triebszeiten zusätzlich nach Massgabe des Vorsorgeprinzips wie folgt zu beschränken: Restaurant:9 - 22 Uhr (statt 24 Uhr; Vorsorgeprinzip) Terrasse:10 - 19 Uhr (Winter) 10 - 19 Uhr (statt 20 Uhr; Sommer) Technisch und betrieblich lasse sich diese Begrenzung ohne Weiteres vollziehen, sie sei jedoch auch wirtschaftlich ohne Weiteres tragbar, wenn man bedenke, dass das Hauptgeschäft meist nicht länger als bis 19 Uhr dauere. Gemäss Betriebskonzept solle das Restaurant am Abend vor al- lem als Speiselokal dienen. Es sei ohne Weiteres möglich, bis 22 Uhr die kulinarischen Bedürfnisse aller Gäste zu befriedigen. Im Übrigen dürfe die Musikbeschallung nicht länger als die Betriebszeiten der Terrasse und des Restaurants sein, was bedeute, dass auf der Terrasse nach 19 Uhr keine Hintergrundmusik laufen dürfe. 13.3.Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 hält der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde entgegen, es sei bereits aufgezeigt worden, dass auch mit anderen Betriebszeiten und mit den ins Auge gefassten An- passungen beim Betriebskonzept der Umstand, dass der Betrieb der AA._____ störend sei und bleibe, nicht zu beheben sei. Und ebenfalls sei bereits aufgezeigt worden, dass die korrekt angewendeten Berechnungs- methoden zur Lärmsituation keineswegs eine bloss grenzwertige Lärmsi- tuation ergäben, sondern vielmehr eine ganz klar grenzüberschreitende Lärmsituation präsentierten (vgl. S. 21 der Beschwerde R 20 8). Darüber hinaus macht er mit Bezug auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips gel- tend, dieses sei angesichts dessen, dass hier ein völlig neuer Betrieb in eine bis anhin sehr ruhige Wohnlage hineingebaut werden solle, noch viel sorgfältiger und mit noch grösserer Zurückhaltung in Bezug auf mögliche Störungen zur Anwendung zu bringen (vgl. S. 12 der Beschwerde R 20 8).
63 - 13.4.1. Was die Planungswerte anbelangt, ist dem Beschwerdeführer entgegen- zuhalten, dass diese – vorbehältlich der Schlussfolgerungen in den vor- stehenden Erwägungen 11.1 und 12.3 – eingehalten sind (vgl. dazu vor- stehende Erwägungen 4 ff.). Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beigezogene K._____ AG in ihrem Kommentar vom 30. Oktober 2019 Folgendes festhält (vgl. Bg1- act. 32 S. 4): "Wir möchten hier noch einmal festhalten, dass der Nachweis [der von der Beschwerdegegnerin 2 beigezogenen] G._____ AG] grundsätzlich sorgfältig ausgearbeitet wurde und die wesentlichen Grund- lagen und Annahmen sauber dokumentiert sind. Des Weiteren ist zu be- achten, dass bei noch nicht erstellten Bauvorhaben alle Prognosen auf Modellannahmen beruhen und sich unterschiedliche Beurteilungen aus der unterschiedlichen Festlegung der notwendigen Parameter ergeben. Bei der Festlegung der Parameter gibt es immer einen Spielraum, welche je nach Akustiker und Auftrag anders genutzt wird." So hielt bereits das ANU in seinem Bericht vom 2. April 2019 fest, aufgrund der unvermeidli- chen Unsicherheiten bei der Festlegung der Beurteilungsgrundlagen und weil bei der Lärmbeurteilung kein Projektierungszuschlag berücksichtigt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Anforderungen nicht eingehalten würden bzw. dass der Gastrobetrieb mehr als nur ge- ringfügig störend sei. Es sei jedoch zu beachten, dass es für die Beurtei- lung der Störwirkung von Gastronomiebetrieben generell keine allgemein- gültige Beurteilungsmethode mit zahlenmässigen Belastungsgrenzwerten gebe. Die im vorliegenden Fall richtigerweise angewendete Vollzugshilfe konkretisiere zwar unbestimmte Rechtsbegriffe und fördere eine einheitli- che Vollzugspraxis. Dennoch sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche auch zusätzliche Kriterien berücksichtige. Raumplanerische Krite- rien sowie die Beurteilung und Bewertung der Ortsüblichkeit seien hier speziell zu erwähnen. Bei der Bewertung dieser Kriterien verbleibe der
64 - Vollzugsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum (vgl. Bg1-act. 25 S. 2 f.). Mit Bezug auf den Umstand, dass bei einer strengeren Beurteilung die Planungswerte überschritten seien, hält die von der Beschwerdegegne- rin 1 beigezogene H._____ AG in ihrem Bericht vom 18. Februar 2020 so- dann fest, Ziel einer Prognose sei es, möglichst realistische Annahmen für die Beurteilung zu treffen (vgl. auch G._____ AG in ihrem Bericht vom
65 - Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche weiteren emissionsbegren- zenden Massnahmen die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne der Vorsorge hätte verfügen sollen. Demgegenüber beanstandet die Beschwerdegeg- nerin 2 (C._____ AG) im Verfahren R 20 4 die von der Baubehörde im Sinne der Vorsorge verfügten emissionsbegrenzenden Massnahmen; dar- auf gilt es nachstehend im Einzelnen einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt es an dieser Stelle jedoch noch festzuhalten, dass das Risiko einer Fehlprognose letztlich die Bauherr- schaft trägt: Sollte sich bei späteren (Kontroll-)Messungen herausstellen, dass die Belastungsgrenzwerte nicht eingehalten sind, so werden Anord- nungen zu treffen sein, um die Lärmimmissionen aus dem Betrieb der AA._____ mit Massnahmen an der Quelle zu reduzieren; dies vermag in- dessen die gebotene Prüfung im Baubewilligungsverfahren nicht zu erset- zen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.4.4, 1C_176/2007 vom 24. Januar 2008 E.6.2.1). 14.1.1. Die Beschwerdegegnerin 2 hält im Zusammenhang mit der Betriebs- schliessung des Restaurants bereits um 22.00 Uhr anstatt 24.00 Uhr fest, es gehe nicht an, die gesetzliche Polizeistunde (vgl. dazu Art. 7 i.V.m. Art. 8 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes, wonach die Gastwirts- chaftsbetriebe von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein dürfen) quasi prophylaktisch generell um volle zwei Stunden zu kürzen unter dem Vor- wand des Vorsorgeprinzips, ohne dass aktuell bereits hierfür absolut ver- lässliche Beurteilungsgrundlagen bestünden. Zwar müssten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Lärmprognosen eingeholt werden und es sei unzulässig, Massnahmen, die zur Begrenzung von absehbar übermäs- sigen Immissionen notwendig seien, generell auf einen Zeitpunkt nach Er- stellung einer Baute zu verschieben. Lärmprognosen ergäben aber oft kein genaues Bild. Eine Beurteilung anhand der realen Situation sei weit zuverlässiger als eine Prognose, dies insbesondere dort, wo quantitative
66 - Belastungsgrenzwerte fehlten und nur qualitative Aussagen möglich seien, wie bei dem hier zentralen Punkt des Kundenverkehrs am Abend und in der Nacht (vgl. zum Ganzen S. 11 f. der Replik der Beschwerde- gegnerin 2 vom 19. Mai 2020 [R 20 4]). Hierbei verkennt die Beschwerde- gegnerin 2 allerdings, dass emissionsbegrenzende Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV) unabhängig von der Einhaltung gewisser Belastungsgrenzwerte bzw. dem Vorliegen allfälliger übermässiger Immissionen grundsätzlich so lange zu ergreifen sind, als solche technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind. Letzteres ist – wie bereits in vorstehender Er- wägung 13.1 dargelegt – dann der Fall, wenn bereits mit geringem Auf- wand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. Neben dem Vergleich mit zahlreichen anderen Betrieben in B., wel- che bis 2.00 Uhr nachts betrieben werden dürften (vgl. S. 12 ff. der Be- schwerde R 20 4) und der Berufung auf die verfassungsmässigen Rechte der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und Art. 94 BV) im Sinne einer Gleichbehand- lung der Gewerbegenossen (vgl. S. 14 der Beschwerde R 20 4), macht die Beschwerdegegnerin 2 sodann geltend, es sei betrieblich nicht zu verant- worten, wenn die Gäste bereits um 22.00 Uhr das Lokal verlassen müss- ten. In B. müsse aufgrund der Kundenerwartungen wie anderswo in Tourismusorten mindestens bis 21 Uhr warme Küche angeboten werden. Ein Nachtessen unter 2 Stunden wäre für die oft erst am späteren Abend einkehrenden Gäste nicht zumutbar und hätte betrieblich massivste finan- zielle Einbussen für sie zur Folge (vgl. S. 12 der Beschwerde R 20 4). Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Replik fest, mit Art. 7 i.V.m. Art. 8 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes habe der kommu- nale Gesetzgeber bereits eine generelle Interessenabwägung und Würdi-
67 - gung zwischen den Ruhebedürfnissen der vom Tourismus sehr abhängi- gen einheimischen Bevölkerung einerseits und andererseits den wirt- schaftlichen Erfordernissen der Gastrobranche, den Bedürfnissen der kon- sumierenden Touristen in der Gemeinde sowie der Tourismusdestination B._____ getroffen. Fakt sei, dass sie trotz der durch die Baubehörde zu Recht anerkannten Zonenkonformität der AA._____ mit den beantragten Öffnungszeiten zwischen 9.00 Uhr (und nicht bereits 6.00 Uhr) und 24.00 Uhr schon Betriebseinschränkungen im Lichte des Vorsorgeprinzips akzeptiert habe. Diese Polizeistundenregelung decke sich im Übrigen mit dem allgemeinen Grundsatz, dass regelmässige Weckereignisse, die an Arbeitstagen (erst) nach Mitternacht auftreten, in Zonen der ES II nicht zu- mutbar seien (vgl. z.B. BVG 2002 S. 356 E.3c, S. 362; vgl. S. 8 f. der Re- plik der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. Mai 2020 [R 20 4]). 14.1.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, der Beschwerdegegne- rin 2 (C._____ AG) sei es nicht gelungen, die Behauptung, wonach die zeitliche Beschränkung des Restaurants (und Terrassenbetriebs) wirt- schaftlich untragbar sei, unter Beweis zu stellen. Ihre diesbezügliche Ar- gumentation sei wenig überzeugend, insbesondere die Behauptung, ein Nachtessen unter zwei Stunden wäre für die oft erst am späteren Abend einkehrenden Gäste nicht zumutbar und hätte betrieblich massivste finan- zielle Einbussen zur Folge. Im Gegensatz zu den südlichen Ländern werde hierzulande vor allem auch bei den Tourismusdestinationen relativ früh das Nachtessen eingenommen. Dies gelte insbesondere für die vielen Sport treibenden Gäste. Essbeginn sei deshalb allgemein schon um 19.00 Uhr, was zur Folge habe, dass die Gäste meistens schon zwei Stun- den später das Lokal verliessen. Selbst bei einer Öffnungszeit bis 22.00 Uhr wäre es ohne Weiteres möglich, bis 21.00 Uhr eine warme Küche anzubieten. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin 1 auf die in B._____ üblichen Küchenöffnungszeiten (vgl. Rz. 59 ihrer Vernehmlas-
68 - sung vom 17. Februar 2020 [R 20 4] sowie die Replik der Beschwerde- gegnerin 2 dazu [vgl. S. 13 lit. i der Replik vom 19. Mai 2020, R 20 4]). Das Gesagte gelte erst recht angesichts des in der Beschwerde (dort S. 6 Ziff. 7 [R 20 4]) beschriebenen Betriebskonzepts, welches wie folgt laute: "Geplant ist ein einfaches Restaurant (kleine Karte mit einheimischen Produkten) mit Terrasse für Feriengäste, die über die N.-Abfahrtspiste nach N./P._____ kommen sowie für Feriengäste aus dem AE._____ mit [recte: Schwerpunkt] Feriengäste aus N./P.." Vorgesehen sei also nicht etwa ein gehobenes Speiserestaurant, in wel- chem auserwählte Menüs in verschiedenen Gängen serviert würden, was naturgemäss mehr Zeit in Anspruch nehmen würde (vgl. zum Ganzen Rz. 57 ff. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Fe- bruar 2020 [R 20 4]). 14.1.3. Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die wirt- schaftliche Tragbarkeit der Betriebsschliessung des Restaurants bereits um 22.00 Uhr anstatt 24.00 Uhr ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts zu folgen. Es liegt auf der Hand, dass mit dieser Auflage bereits mit verhältnismässig geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Re- duktion der Emissionen erreicht werden kann. Die Betriebsschliessung des Restaurants bereits um 22.00 Uhr anstatt 24.00 Uhr ist im vorliegen- den Fall somit durchaus gerechtfertigt. Was den Vergleich mit den Betrieben in B., welche bis 2.00 Uhr nachts betrieben werden dürften, und die Berufung auf die Rechtsgleich- heit anbelangt, gilt es mit der Beschwerdegegnerin 1 darauf hinzuweisen, dass sich die Standorte dieser Vergleichsbetriebe wesentlich vom Stand- ort der geplanten AA. unterscheiden (vgl. auch S. 23 f. der Ver- nehmlassung des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 [R 20 4]). Wie
69 - die Beschwerdegegnerin 1 überzeugend festhält, ist die Umgebung der zum Vergleich herangezogenen Betriebe von Betriebsamkeit geprägt (ins- besondere auch am Abend [19.00 - 22.00 Uhr] und in der Nacht [22.00 - 07.00 Uhr]): So liegen die Betriebe Q._____ und R._____ Bar sowie das Hotel AG._____ an einer – im Vergleich zur M.-strasse (Sackgasse) – vielbefahrenen Strasse. Gleiches gilt auch für das AF., welches unmittelbar an einer vielbefahrenen Strasse liegt. Zudem befinden sich so- wohl das Q._____ als auch die Betriebe Z., Y. und AF._____ (mittlerweile; vgl. insbesondere Bg1-act. 34) allesamt in der Hotel- und Kurzone mit einer ES III (vgl. zum Ganzen Rz. 52 ff. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Februar 2020 [R 20 4] mit weiteren Ausführungen insbesondere zur Lage des Q._____ und der R._____ Bar). Darüber hinaus ist mit dem Beschwerdeführer (A._____) was folgt festzu- halten (vgl. S. 24 f. der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom
71 - was beim Lärm von Live-Musik – insbesondere von Handorgel- und Zi- therdarbietungen – in der Regel nicht möglich sein dürfte (vgl. auch Rz. 64 ff. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Fe- bruar 2020 [R 20 4]). Gemäss der Stellungnahme der von der Beschwer- degegnerin 1 beigezogenen H._____ AG vom 29. Januar 2019 entspricht ein Innenpegel von 75dB(A) dem Betrieb eines Cafés/Bistros mit Musik (vgl. Bg1-act. 21 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass bereits die Einhaltung dieses Emissionswertes Darbietungen, wie sie nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 seit jeher auf der Y._____ mit grossem Erfolg stattfänden, verunmöglicht (vgl. dazu auch [...], zuletzt besucht am 21. De- zember 2022; vgl. in diesem Sinne auch Rz. 64 ff. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Februar 2020 [R 20 4]). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerdegegnerin 2 auch nicht substanziert dargelegt, inwiefern das Verbot von Livemusik im Innern des Lokals die Attraktivität und damit auch die Rentabilität des Re- staurants (empfindlich) beeinträchtigen sollte (vgl. darüber hinaus auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 [C._____ AG] anlässlich des Augenscheins, wonach ein ruhiges Restaurant mit Hintergrundmusik ge- plant sei [S. 17, Hervorhebungen durch das Gericht]). Demgegenüber kann mit dem Verbot von Livemusik im Innen des Lokals mit geringem Aufwand die Einhaltung des Emissionswertes von 75dB(A) sichergestellt werden. Im Ergebnis ist die Auflage somit nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerdegegnerin 2 auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) beruft, kann auf vorstehende Erwägung 14.1.3 verwiesen werden (Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; siehe zum Ganzen auch S. 25 der Ver- nehmlassung des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 [R 20 4]). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass sich eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin 2 – anstelle des Verbots von Livemusik im Innern des Lokals – vorgeschlagenen Verbes-
72 - serung des Schallschutzes durch eine andere Gebäudehülle von vornher- ein erübrigt, zumal der von ihr in diesem Zusammenhang eingereichte Technische Beschrieb der G._____ AG vom 15. Mai 2020 (vgl. Bg2- act. 19 [R 20 8]) keinen konkreten Vorschlag einer anderen Form von Schallschutzwänden enthält und er sich auch nicht zu den Schallschutz- schleusen äussert (vgl. dazu Rz. 66 der Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin 1 vom 17. Februar 2020 [R 20 4], S. 14 der Replik der Be- schwerdegegnerin 2 vom 19. Mai 2020 [R 20 4] sowie S. 11 der Duplik des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020). 14.3.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdegegnerin 2 (C._____ AG) auch das Verbot einer Aussenbar auf der Terrasse. Die Beschwerdegegnerin 1 hält diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes fest (vgl. Rz. 67 ff. der Ver- nehmlassung vom 17. Februar 2020 [R 20 4]): Bei dieser Auflage sei es ihr nur um eine Klarstellung gegangen, weil sich aufgrund der einschlägi- gen Vorschriften in KRG und KRVO nicht mit Sicherheit sagen lasse, ob und inwieweit für mobile Einrichtungen in Restaurants und auf Aussenter- rassen überhaupt eine Baubewilligungspflicht bestehe und inwieweit die diesbezüglichen Baugesuchsunterlagen bindend seien. Im Normalfall sei dies auch nicht relevant, weil solche Einrichtungen nicht "raumwirksam" seien. Bei einer Aussenbar verhalte es sich insoweit jedoch anders, als durch die damit verbundenen Servicegeräusche und Kundenverhalten ge- gebenenfalls wesentlich mehr Immissionen entstehen könnten als bei ei- ner locker bestuhlten Terrasse. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt nun allerdings ohnehin als gegenstandslos, nachdem die Beschwer- degegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung selbst schreibe, dass auf der Ter- rasse gar keine Bar eingerichtet werde, was nichts Anderes bedeute, als dass dort auch kein Barbetrieb geführt werde. 14.3.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Replik entgegen, eine Bar auf der Terrasse habe nie Gegenstand des Baugesuchs gebildet, weshalb die
73 - Baubehörde auch nicht über eine solche im Sinne einer Auflage zu ent- scheiden gehabt habe. Wenn diese Auflage tatsächlich bloss eine Klar- stellung sei, dass im aktuellen Lärmschutzkonzept und im Baugesuch eine solche nicht enthalten sei, und dass daher eine allfällige künftige Aussen- bar baubewilligungspflichtig sei, wie die Gemeinde unter Ziff. 9 [bzw. Rz. 67 ff.] ihrer Vernehmlassung versichere, habe sie gegen diese in Form einer Auflage formulierte Präzisierung nichts einzuwenden, sofern dies auch im Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend vermerkt werde. Es gehe überhaupt nicht darum, aktuell eine Bar zu realisieren, sondern bloss zu verhindern, dass auch in Zukunft ein Baugesuch für eine Bar aufgrund des hier zur Beurteilung stehenden Bau- und Einspracheentscheids we- gen der res iudicata gar nicht behandelt würde, selbst wenn eine Bar in Zukunft in Anwendung der einschlägigen Lärmschutzvorschriften bewilli- gungsfähig sein sollte (vgl. S. 14 der Replik vom 19. Mai 2020 [R 20 4]). 14.3.3. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht festhält, führte die Rechtskraft der Auflage des Verbots einer Aussenbar auf der Terrasse dazu, dass es sich hierbei um eine res iudicata handelte (vgl. dazu Art. 25 VRG; vgl. auch VGU R 20 39 vom 5. Oktober 2021 und Urteil des Bundesgerichts 1C_670/2021 vom 5. April 2022). Soweit dies die Beschwerdegegnerin 2 verhindern will, erweist sich ihre Beschwerde nicht als gegenstandslos – im Gegenteil. Vielmehr erscheint es angezeigt und unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien auch als verhältnismässig (vgl. u.a. auch S. 25 f. der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 [R 20 4] i.V.m. vorstehender Erwägung 6.3.3.2), die Auflage gemäss Ziff. III./2.3 lit. d 2. Satz der angefochtenen Baubewilligung Nr. AI._____.2 wie folgt anzupassen: Die Erstellung einer Aussenbar auf der Terrasse war nicht Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuchs. 15.Neben der Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben ist auch die Einhaltung der Grenzabstände / Gebäudeabmessungen sowie der Aus-
74 - nützungsziffer umstritten. Dabei gilt es vorab festzuhalten, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 KGR unmittelbar anwendbare Bestimmungen des KRG abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehen. Als unmittelbar an- wendbar gelten u.a. die kantonalen Bauvorschriften gemäss Art. 72 bis Art. 84 KRG (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG) und das formelle Baurecht im Sinne von Art. 85 bis Art. 96 KRG (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG). Wo das KRG ergänzende oder abweichende kommunale Vorschriften zulässt, fin- det das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleiben ferner allgemein strengere Vorschriften der Gemeinden. 15.1.Mit Bezug auf die Grenzabstände / Gebäudeabmessungen hält die Be- schwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Baubewilligung im Wesentli- chen Folgendes fest: Der Raucherbereich auf der Nordseite des Gebäudes werde von einer 3 Meter hohen Glaswand umschlossen. Die Gesamthöhe der Glaswand vom bestehenden Gelände betrage 5.70 Meter bei ei- nem Grenzabstand von 2.10 Metern. Gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG dürften vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vor- dächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone bis zu 1 Meter in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Bilde der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gelte diese als Teil der Um- fassungswand. Die 3 Meter hohe Glaswand werde in diesem Fall als Umfassungswand angesehen, zumal das in den Plänen darge- stellte Vordach der WC Anlage bis auf 0.5 Meter an die Glaswand reiche. Der Raucherbereich werde daher als Gebäudeteil beurteilt und habe die entsprechenden Grenzabstands- und AZ-Vorschrif- ten einzuhalten. Nachdem die zulässigen Grenzabstände hier aber nicht eingehalten würden, seien die Glaswände niedriger respek- tive auf Balkonhöhe auszuführen. Nachdem diese aber die Lärm-
75 - immissionen durch Raucher beträchtlich erhöhen würde, werde dieser Raucherbereich komplett aus den Plänen gestrichen. Der südlich der WC Anlagen gelegene Raucherbereich werde auf- grund der Windschutzverglasung ebenfalls als Gebäudeteil ange- sehen. Nachdem dieser aber die Grenzabstandsvorschriften ein- halte, könne dieser bewilligt werden. 15.2.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, was die Bau- behörde in Bezug auf die Umfassungswand (drei Meter hohe Glaswand) im Raucherbereich ausführe, müsse für die gesamte Umfassungswand Geltung haben. Dementsprechend müsse die gesamte Umfassungswand als Gebäudeteil beurteilt werden mit entsprechender Forderung nach Ein- haltung der Grenzabstand- und der AZ-Vorschriften. Diese Vorschriften seien folglich insbesondere im Bereich der Windschutzwand an der süd- westlich gelegenen Parzellengrenze zum Beschwerdeführer hin nicht ein- gehalten (vgl. S. 22 der Beschwerde R 20 8). 15.3.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 KRG ist bei der Erstellung von Gebäuden, die das massgebende Terrain überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 Metern einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. Gemäss Art. 14 BauG (Zonenschema) gilt in der Wohnzone ein Grenzabstand von 3 Me- tern (vgl. aber auch Art. 20 Abs. 2 BauG, wonach sich der betreffende Grenzabstand bei einer Überschreitung der Fassadenhöhe von 6 Metern gemessen ab massgebendem Terrain in allen Bauzonen um einen Drittel der Mehrhöhe vergrössert). Art. 75 Abs. 3 KRG schreibt weiter vor, vor- springende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1 Meter in den Grenz- und Gebäu- deabstand hineinragen (vgl. dazu VGU R 15 39 vom 25. August 2015 E.8b/bb, R 11 18 vom 15. November 2011 E.3c; Satz 1). Bildet indessen
76 - der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gilt diese als Teil der Umfassungswand (Satz 2). Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob (auch) die das Restaurant und die Terrasse umfassende 3 Meter hohe Glaswand als Umfassungswand anzusehen ist oder nicht. 15.3.2. Im Gegensatz zu den Balkonen südlich und nördlich der WC Anlagen so- wie dem Balkon südöstlich des Gebäudes der AA._____ ist nicht ersicht- lich, dass die Balkone südwestlich und nordöstlich bzw. die Terrasse nord- westlich des Gebäudes der AA._____ aufgrund der sie umfassenden 3 Meter hohen Glaswand einen geschlossenen Charakter aufweisen wür- den und die Glaswand nach aussen als Teil der Umfassungswand (des Gebäudes der AA.) auftreten würde. Denn zum einen weist das Ge- bäude der AA., dessen Giebel nach Südwesten und Nordosten hin ausgerichtet ist, eine Firsthöhe von 5.13 Metern auf (vgl. Bg1-act. 20, Planbeilage), sodass sich das Gebäude von den Glaswänden, welche die Balkone südwestlich und nordöstlich der geplanten AA._____ umfassen, deutlich absetzt; zum anderen setzt sich auch die Terrasse im Nordwesten der AA._____ deutlich von der Dachkante ab (keine Dachverlängerung; vgl. zum Ganzen VGU R 15 7 vom 1. September 2015 E.3b, R 10 74 vom
77 - aktuelle Strassenerschliessung überfordere. Der zusätzlich aufkommende bedeutende Verkehr werde zweifelsfrei die Unfallgefahr auf diesem Stras- senstück stark erhöhen (vgl. S. 17 der Beschwerde R 20 8). Weiter hält er fest, es seien auf der M.-strasse überhaupt keine Ausweichstellen festzustellen. Einzig private Vorplätze seien vorhanden, welche aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Das Kreuzen von Personenwa- gen mit Shuttle-Bussen sei ohne jeden Zweifel nicht möglich. Und noch viel weniger seien ortsfremde Personenwagenlenker, die mit den engen und steilen Verhältnissen der M.-strasse nicht vertraut seien, in der Lage, sich auf dieser Strasse situationsgerecht zu verhalten (vgl. S. 7 der Duplik des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020 [R 20 4]). 16.1.2. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin 2 geltend, die M.- strasse weise eine Breite von 4 Metern auf und es gebe zahlreiche Vor- plätze und Ausweichstellen, wo das Kreuzen problemlos möglich sei. So- wohl Steilheit als auch Strassenbreite seien ortsüblich und entsprächen zahlreichen weiteren Strassenerschliessungen in B. und dessen Fraktionen (vgl. S. 7 der Replik vom 19. Mai 2020 [R 20 4] m.H.a. Augen- schein). 16.2.1. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück er- schlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; vgl. auch Art. 72 Abs. 2 KRG sowie VGU R 12 115 E.3b und c). Diese Zufahrt setzt namentlich voraus, dass die Zugänglich- keit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffent- lichen Dienste gewährleistet ist. Die rechtlichen Anforderungen an die Er- schliessung ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Das entsprechende kan- tonale Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter
78 - Weise festlegen. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E.5.2.1 m.w.H.). 16.2.2. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhält, weist die M.- strasse eine Breite von rund 4 Metern auf. Eine solche Strassenbreite lässt das Kreuzen von zwei Personenwagen grundsätzlich zu, ohne dass auf die vorhandenen (privaten) Vorplätze entlang der M.-strasse ausge- wichen werden müsste (vgl. dazu etwa https://fussverkehr.ch/word- press/wp-content/uploads/2018/07/FB_ Begeg- nungsf%C3%A4lle_20170223.pdf, zuletzt besucht am 21. Dezember 2022; zu den Ausweichstellen entlang der M.-strasse vgl. zudem Augenscheinprotokoll, Fotos 12 - 15). Zudem erweisen sich sowohl die Steilheit als auch die Breite der M.-strasse als ortsüblich. Nach Auf- fassung des streitberufenen Gerichts ist somit nicht ersichtlich, dass die Erschliessung der geplanten AA._____ über die Kreuzstrasse-strasse nicht hinreichend sein sollte bzw. die Einschätzung der Gemeinde zu be- anstanden wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei indessen auf die Wichtigkeit einer geeigneten Schneeräumung im Winter hingewiesen (vgl. dazu Art. 56 BauG). 17.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde R 20 8 als begründet, während sich die Beschwerde R 20 4 als teilweise begründet erweist. Die Beschwerde R 20 8 ist somit gutzuheissen, während die Beschwerde R 20 4 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Der ange- fochtene Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom
80 - festgesetzt; Kostennoten liegen vorliegend keine im Recht (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). 19.1.Für den Aufwand im Verfahren R 20 8 haben die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 den vollständig obsiegenden Beschwer- deführer aussergerichtlich mit je CHF 2'000.-- pauschal (gesamter Auf- wand) zu entschädigen (inkl. MWST und Barauslagen). 19.2.Für den Aufwand im Verfahren R 20 4 hat die Beschwerdegegnerin 1 die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin 2 (= Beschwerdeführerin im Verfahren R 20 4) aussergerichtlich mit CHF 1'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen; ein Viertel des Aufwands) zu entschädigen, während die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer (= Beigeladener im Verfahren R 20 4) aussergerichtlich mit je CHF 2'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen; gesamter Auf- wand) zu entschädigen haben. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1.Die Beschwerde R 20 8 wird gutgeheissen. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Baubehörde B._____ vom 11. Dezember 2019 sowie die Baubewilligung Nr. AI..2 werden aufgehoben und die Sa- che wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B. zurückgewiesen. 1.2.Die Beschwerde R 20 4 wird teilweise gutgeheissen. Die Auflage gemäss Ziff. III./2.3 lit. d 2. Satz der angefochtenen und mit vorliegendem Urteil aufgehobenen Baubewilligung Nr. AI._____.2 ist im Falle des Erlasses ei-
81 - nes neuen positiven Bauentscheids dahingehend anzupassen, als festzu- stellen ist, dass die Erstellung einer Aussenbar auf der Terrasse nicht Ge- genstand des zu beurteilenden Baugesuchs war. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF8'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF1'587.-- zusammenCHF9'587.-- gehen im Umfang von 60 % zulasten der Gemeinde B._____ und im Um- fang von 40 % zulasten der C._____ AG. 3.1.Die Gemeinde B._____ und die C._____ AG haben A._____ für das Ver- fahren R 20 8 aussergerichtlich mit je CHF 2'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. 3.2.Die Gemeinde B._____ hat die C._____ AG für das Verfahren R 20 4 aus- sergerichtlich mit CHF 1'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Zudem hat sie A._____ für das Verfahren R 20 4 aus- sergerichtlich mit CHF 2'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen, während die C._____ AG A._____ für das Verfahren R 20 4 aussergerichtlich ebenfalls mit CHF 2'000.-- pauschal (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen hat. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]