VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 26 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarinMaurer URTEIL vom 13. September 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, SwissLegal Lardi & Partner AG, Beschwerdegegnerin und
2 - D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Hadorn, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
3 - I. Sachverhalt: 1.Per 1. Januar 2018 fusionierten die politischen Gemeinden E._____ und F._____ gestützt auf das Gemeindegesetz des Kantons Graubünden zur Gemeinde C.. Gemäss an der Gemeindeversammlung genehmig- tem Fusionsvertrag beabsichtigte die neue Gemeinde, ihre Gesetzgebung so rasch als möglich zu vereinheitlichen. Bis zur Inkraftsetzung von neuem Recht blieb für das Gebiet der bisherigen Gemeinden deren bisheriges Recht anwendbar. 2.Am 27. März 2019 reichte D. (Bauherrschaft) bei der Gemeinde C._____ das Gesuch um Abbruch der bestehenden Gebäude auf der Pa- rzelle G._____ in der Wohnzone H., Quartierplangebiet I., und die Erstellung eines neuen Ferienhauses sowie eines auch für die Parkie- rung zu nutzenden Nebengebäudes (mit Sauna und Abstellräumen) ein. Das Baugesuch wurde amtlich publiziert und öffentlich aufgelegt. 3.Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 erhoben A._____ und B._____ dagegen Ein- sprache und beantragten, es sei die Bewilligung für das Baugesuch zu verweigern. 4.Mit Bericht vom 25. Juni 2019 nahm die kommunale Bauberaterin zum Bauvorhaben aus gestalterischer Sicht Stellung. 5.Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 30. August 2019, mitgeteilt am
4 - willigung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur ordnungs- gemässen Publikation der Projektänderungen und zu neuem Entscheid. 7.Mit Entscheid vom 18., mitgeteilt am 25. Februar 2020, wies der Gemein- devorstand C._____ die Beschwerde ab. 8.Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 26. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragten, der Entscheid des Ge- meindevorstands C._____ vom 18., mitgeteilt am 25. Februar 2020, sowie der Bau- und Einspracheentscheid der Baubehörde C._____ vom 30. Au- gust 2019, mitgeteilt am 23./26. September 2019, seien aufzuheben und das Baugesuch von D._____ sei abzuweisen. Eventualiter seien der Ent- scheid des Gemeindevorstands C._____ vom 18., mitgeteilt am 25. Fe- bruar 2020, sowie der Bau- und Einspracheentscheid der Baubehörde C._____ vom 30. August 2019, mitgeteilt am 23./26. September 2019, auf- zuheben und die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen Bau- bewilligungsverfahren an die Baubehörde C._____ zurückzuweisen. Zur Begründung der Anträge brachten die Beschwerdeführer in formeller Hin- sicht eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Befan- genheit der Baubehörde C., in materieller Hinsicht Verstösse gegen den Gestaltungsgrundsatz (Art. 46 Baugesetz der bisherigen Gemeinde E. [BG] und Art. 73 KRG), gegen die Vorgaben betreffend Fassade (Art. 52 BG und Art. 12 Quartierplanvorschriften der bisherigen Gemeinde E._____ [QPV]), die Fensteröffnungen (Art. 14 QPV), die Balkone (Art. 15 QPV), die Dachform (Art. 54 BG und Art. 13 QPV); die Verletzung des grossen Grenzabstandes von 8 m (Art. 38 BG und Art. 40 Abs. 2 BG), ei- nen Verstoss gegen die Zweitwohnungsgesetzgebung sowie im Zusam- menhang mit der Nebenbaute eine gesetzeswidrige Parkfläche/-anlage (Art. 90 Abs. 1 BG) und die Verletzung des Grenzabstandes für Neben- bauten (Art. 41 BG) vor.
5 - 9.Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 beantragte die Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. 10.Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 beantragte D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der kommunalen Entscheide. 11.In ihrer Replik vom 3. Juni 2020 hielten die Beschwerdeführer unverändert an den bisherigen Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Argumente. 12.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. Juni 2020 auf die Einrei- chung einer Duplik. 13.Am 29. Juni 2020 beantragte der Beschwerdegegner, es sei ihm die Frist zur Einreichung der Duplik abzunehmen und das Verfahren zu sistieren, vorläufig längstens bis zum 2. November 2020. Begründend führte er an, aufgrund der geänderten Verhältnisse werde eine Abänderung bzw. eine Variante zum Bauvorhaben geprüft, was allenfalls zur Gegenstandslosig- keit dieses Verfahrens führen könnte. Am 14. Juli 2020 sistierte der In- struktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren bis längstens
6 - 15.Mit Duplik vom 22. November 2021 hielt der Beschwerdegegner an sei- nem bisherigen Rechtsbegehren fest. Die gleichentags beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden eingereichte Prozessbeschwerde (Ver- fahren R 21 111) gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 1. Februar 2022 ab. 16.Am 2. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführer ihre Honorarnoten ein, die dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt wurden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Ent- scheid des Gemeindevorstands C._____ vom 18., mitgeteilt am 25. Fe- bruar 2020, womit dieser die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Baubehörde C._____ abwies (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 2, Akten der Beschwerdegegnerin [Bgin-act.] 10). Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemein- den, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 18., mitge- teilt am 25. Februar 2020, ist weder endgültig noch kann er bei einer an- deren Instanz angefochten werden. Als formelle und materielle Adressa- ten des angefochtenen Entscheides und je hälftige Miteigentümer der an die Parzelle G._____ des Beschwerdegegners angrenzenden Par- zelle J._____ sind die unmittelbar benachbarten Beschwerdeführer
7 - berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Be- schwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. die Ausnahme in Erwä- gung 1.4). 1.2.Angefochten ist auch der Entscheid der Baubehörde C._____ vom 30. Au- gust 2019, mitgeteilt am 23. bzw. 26. September 2019. Vorab gilt es zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheide durch die sachlich zuständigen Behörden ergangen sind. Die bisherigen Gemeinden E._____ und F._____ fusionierten per 1. Januar 2018 zur Gemeinde C.. Das Baugesetz der (bisherigen) Gemeinde E. aus den Jahren 1993/1994 (nachfolgend BG), welches mangels Vereinheitlichung der Ge- setzgebung der neuen Gemeinde C._____ noch immer Anwendung findet (vgl. Fusionsvertrag vom 31. März 2017, von der Regierung genehmigt am
12 - 3.3.Die Beschwerdeführer monieren, dass das Baugesuch gegen die Voraus- setzungen von Art. 11 Abs. 2 ZWG verstosse, indem es sich nicht an die bestehende Hauptnutzfläche (nachfolgend HNF) von 65 m 2 halte, wenn sie diese um 19.5 m 2 auf 85 m 2 erweitere und die HNF zudem durch die neue Ausrichtung des Gebäudes mehr als geringfügig verschoben werde. Der Grundriss der neuen Wohnung weiche massiv vom bisherigen ab, weise das Ferienhaus doch mit der Erweiterung der Nutzfläche ein erheb- lich grösseres Volumen auf, so dass das Bauvorhaben mit dem bisherigen Charakter der bestehenden HNF nichts mehr gemein habe. Damit sei der erheblich abweichende Grundriss mit den Voraussetzungen einer gering- fügigen Standortverschiebung nicht vereinbar. Zudem sei die Sauna im Nebengebäude mit einer Fläche von 8.2 m 2 nicht bei der Berechnung der HNF berücksichtigt worden, womit selbst eine Erweiterung von 30 Prozent nicht eingehalten würde. Weiter erwiesen sich die Baugesuchunterlagen als unvollständig, fehle doch in den eingereichten Plänen zur bisherigen Wohnung die Zweckbestimmung der einzelnen Räume. 3.4.Die Baubehörde der Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Bau- und Ein- spracheentscheid vom 30. August 2019, mitgeteilt am 23. bzw. 26. Sep- tember 2019, gemäss Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 ZWG dürften altrechtliche Wohnungen abgebrochen, wiederaufgebaut und um 30 Prozent erweitert werden, so dass vorliegend das ZWG nicht verletzt und die neue Wohnung weiterhin als Ferienwohnung ohne Nutzungsauflage benutzt werden dürfe (vgl. Bgin-act. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erachtete in ihrer Ver- nehmlassung, u.a. gestützt auf den ergangenen Entscheid des Verwal- tungsgerichts Graubünden R 18 18 vom 12. Juli 2019, die Erweiterung auch im Rahmen eines Wiederaufbaus als erlaubt. Auch zur Rüge, der geplante Neubau wahre die nach Art. 11 Abs. 2 ZWG nötige Identität mit dem bestehenden Gebäude nicht, verwies die Beschwerdegegnerin auf den angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheid und führte dazu aus, dass das geplante Gebäude am selben Standort errichtet werden solle,
13 - wie das bestehende und dabei der Grundriss der altrechtlichen Wohnung praktisch vollständig überlagert werde. Betreffend die Rüge, wonach die Sauna zu Unrecht bei der Berechnung der HNF nicht berücksichtigt wor- den sei, führte sie an, dass im Sinne der Definition der SIA-Norm 416 dazu nur diejenigen Flächen, die der Zweckbestimmung und Nutzung des Wohngebäudes im engeren Sinne dienten, gezählt würden. Auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGU R 15 18 vom
14 - cheentscheid vom 30. August 2019 ersichtlich sind die Masse der Brutto- geschossflächen (nachfolgend BGF). Demnach wies die altrechtliche Wohnung vor der Baueingabe eine BGF von 65 m 2 auf; neu geschaffen wurde eine BGF von 19.3 m 2 , so dass das geplante Gebäude eine total genutzte BGF von 84.3 m 2 aufweist (vgl. Bg-act. 9 S. 9). Aus dem Bauge- such des Beschwerdegegners vom 27. März 2019 ergeben sich wiederum einerseits die HNF der bestehenden altrechtlichen Wohnung (Erdge- schoss) von 65 m 2 (gemäss handschriftlicher Ergänzung in den Akten des Beschwerdegegners eine HNF von 67.4 m 2 [vgl. Bg-act. 1]) und anderer- seits der HNF des geplanten Neubaus von 38.8 m2 (Wohnung EG) und 45.5 m2 (Wohnung UG), total 84.3 m2, was einer Erweiterung der HNF der neuen Liegenschaft um 19.3 m 2 entspricht, auf die es abzustellen gilt (vgl. Bg-act. 1 S. 3). 3.7.Die Botschaft zum ZWG hält fest, dass es Regelungen über die baulichen und nutzungsmässigen Änderungen altrechtlicher Wohnungen im ZWG brauche, weil gemäss Art. 75b Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht nur der Anteil von Zweit- wohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent beschränkt sei, sondern auch der Anteil der zu Zweitwohnzwecken genutzten BGF. Könnten bestehende Zweitwohnun- gen beliebig erweitert werden oder könnten bestehende Wohnungen be- liebig zu Zweitwohnungen umgenutzt werden, würde eine Entwicklung be- günstigt, die der Zielrichtung des Verfassungsartikels entgegenlaufe. Zu Art. 12 E-ZWG, welcher wie der heutige Art. 11 ZWG die Überschrift "Bau- liche und nutzungsmässige Änderungen" trägt, wird weiter festgehalten, da durch die Erweiterung einer als Zweitwohnung genutzten altrechtlichen Wohnung der Umfang der durch Zweitwohnnutzungen belegten Fläche er- höht würde, dürften altrechtliche Wohnungen nur unter den Voraussetzun- gen gemäss den Absätzen 2 und 3 erweitert werden. Im Rahmen der vor- bestandenen HNF dürften sie jedoch erneuert, umgebaut und (gegebe-
15 - nenfalls mit einer geringfügigen Standortverschiebung) wieder aufgebaut werden. Zudem sei es in diesem Rahmen zulässig, wenn infolge einer neuen Raumeinteilung eine oder mehrere zusätzliche Wohneinheiten ge- schaffen würden. HNF seien diejenigen Flächen eines Geschosses, die der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinne di- enten. Bei Wohnhäusern seien dies beispielsweise die Wohnräume, die Küche, das Bad und das WC. Zusammen mit den Nebennutzflächen, den Verkehrsflächen, den Funktionsflächen und den Konstruktionsflächen bil- deten sie die sogenannte Geschossfläche (siehe dazu SIA-Norm 416; Bot- schaft vom 19. Februar 2014 zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen, BBl 2014 2287, 2309 f.). Erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde vom Gesetzgeber in Art. 11 Abs. 3 ZWG nunmehr aber eine Erwei- terungsmöglichkeit um maximal 30 Prozent der vorbestehenden HNF für altrechtliche Wohnungen vorgesehen, sofern dabei keine neuen Wohnun- gen geschaffen werden (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_478/2019, 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 E.4.2; PFAMMATTER, in: Wolf/Pfammatter [Hrsg.], Zweitwohnungsgesetz [ZWG] – unter Einbezug der Zweitwoh- nungsverordnung [ZWV], Bern 2021, 2. Aufl., Art. 11 ZWG Rz. 1). 3.8.Ob ein Abriss und Wiederaufbau nach Art. 11 Abs. 2 ZWG mit gleichzeiti- ger Erweiterung bis 30 Prozent nach Art. 11 Abs. 3 ZWG mit Art. 75b BV vereinbar ist, war nach dem Inkrafttreten des ZWG nicht ganz klar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden stellte sich in seinem Urteil R 18 18 E.10 f. vom 12. Juli 2019 auf den Standpunkt, dass Art. 11 Abs. 3 ZWG in dem Sinne auszulegen sei, als eine Erweiterung nicht nur als al- leinige bauliche Massnahme, sondern auch im Rahmen einer Erneuerung, eines Umbaus oder eines Wiederaufbaus erlaubt sei. Das Bundesgericht hielt in seinen zu R 18 18 ergangenen Urteilen 1C_478/2019 und 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 hingegen fest, dass Art. 11 Abs. 3 ZWG nur auf die Erweiterung von altrechtlichen Bauten anwendbar ist, die fort- bestehen, d.h. der Wiederaufbau und die Erweiterung nicht kumuliert wer-
16 - den können (Urteile des Bundesgerichts 1C_478/2019 und 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 E.4). Es führte dazu im Wesentlichen begründend an, dass auch die Systematik von Art. 11 ZWG gegen die Auslegung des Ver- waltungsgerichts spreche, lasse Abs. 2 die baulichen Umgestaltungen doch nur "im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche" zu und sehe Abs. 3, mithin als Ausnahme von der Regel, eine Erweiterung der vorbe- stehenden HNF um maximal 30 Prozent bei der Erweiterung altrechtlicher Wohnungen vor. Wäre diese Erweiterung bei allen Tatbeständen nach Abs. 2 möglich, würde die Einschränkung "im Rahmen der vorbestehen- den Hauptnutzfläche" keinen Sinn machen und könnte bzw. müsste weg- gelassen werden. Das Bundesgericht befand weiter, dass diese Ausle- gung auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt würde, habe doch der Referent der ständerätlichen Kommission, Ständerat Ivo Bischofberger, ausdrücklich festgehalten, dass sich die 30 Prozent ledig- lich auf die Erweiterung des bestehenden Gebäudes beziehen würden, nicht aber auf Änderungen wie den Abbruch und Wiederaufbau eines Ob- jekts (Urteile des Bundesgerichts 1C_478/2019 und 1C_479/2019 vom