VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 25 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarinMaurer URTEIL vom 13. Oktober 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundstück Nr. B., v.d. A., beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und
2 - D._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegner betreffend Baukontrolle / Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
3 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Miteigentümer (STW-Einheit Nr. E.) der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) Parzelle B. in der Gemeinde C., Fraktion F.. Das Grundstück ist mit einem mehrstöckigen Wohngebäude mit Hausanbau gegen Osten überbaut. Weiter östlich davon befinden sich die Parzellen G._____ (heutiger Eigentümer H., ehemals I.) sowie die Parzellen J._____ und K._____ (beide im Eigentum von D.). Die drei genannten Parzellen (K.–G.) sind mit einem zusammenhängenden Gebäudekomplex und einer Anbaute (K. B) überbaut. Die Balkone an den Hausteilen auf den Parzellen J._____ und K._____ sind gegen Süden ausgerichtet und befinden sich rund 11 m vom Hausdach der Parzelle B._____ von A._____ bzw. der STWEG Parzelle B._____ entfernt. 2.Am 21. Januar 2012 stellten A._____ (mit Zustimmung der STWEG Parzelle B.) ein Baugesuch um Erstellung einer Photovoltaikanlage auf dem nordöstlichen Teil des bestehenden Hausdaches des Mehrfamilienhauses Parzelle B. bzw. dem Dach des angebauten Holzschopfes. Nachdem dagegen keine Einsprachen erhoben wurden, bewilligte die Gemeinde C._____ das Gesuch am 21. Februar 2012. Daraufhin wurde die Anlage (18 Solarpanels mit einer Gesamtdachfläche von 35 m 2 ) erstellt, wobei gegenüber den bewilligten Plänen eine Verschiebung von ca. 75 cm in Richtung bergseitigem Dachabschluss erfolgte. 3.Am 6. Dezember 2013 teilten die damaligen Eigentümer der Parzelle G., I., der Gemeinde mit, dass sie die blendenden und erhitzenden Lichtreflexionen, welche von der erwähnten Photovoltaikanlage auf dem benachbarten Hausdach auf Parzelle B._____ ausgingen, nicht akzeptieren könnten. Sie hätten ein
4 - Reflexionsgutachten erstellen lassen, welches zum Schluss komme, dass auf ihrer Terrasse, welche sich zur Photovoltaikanlage in einer Distanz von 2.7 resp. maximal 4.6 m befinde, von März bis Oktober zwischen 15.00 und 18.00 Uhr während 10–120 Minuten eine Reflexionswirkung bestehe. Die Gemeinde habe den Sachverhalt abzuklären und zu diesem Zweck im Frühjahr einen Augenschein durchzuführen. 4.Am 17. März 2014 reichten die Eigentümer der Nachbarparzellen K.–J., D., gegen A. sowie die STWEG der Parzelle B._____ beim Gemeindevorstand eine baupolizeiliche Anzeige mit folgenden Anträgen ein: 1.Es sei gegen die Baugesuchsteller und die Grundeigentümer in Bezug auf die in Abweichung zur Baubewilligung der Gemeinde C._____ vom 21. Februar 2012 erstellte Solaranlage auf dem Dach des Wohnhauses auf Parzelle B._____ ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten. 2.Die Baugesuchsteller und die Grundeigentümer seien zu verpflichten, ein nachträgliches Baugesuch für die in Abweichung zur Baubewilligung der Gemeinde C._____ vom 21. Februar 2012 erstellte Solaranlage auf dem Dach des Wohnhauses auf Parzelle B._____ einzureichen und dieses sei im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu publizieren. 3.Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Baugesuchsteller und Grundeigentümer. 5.Mit Entscheid vom 27. März 2014 wies die Gemeinde das Gesuch von I._____ vom 6. Dezember 2013 ab, wogegen dieselben am 28. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. 6.Mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 12. März 2015 (VGU R 14 53) wurde der Entscheid der Gemeinde C._____ vom 27. März 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückgewiesen. Das Gericht erwog im Wesentlichen, dass die Baubehörde in einem ersten Schritt hätte prüfen müssen, ob die umstrittene Anlage den umweltrechtlichen Bestimmungen widerspreche. Gegebenenfalls hätten die Behörden in einem zweiten Schritt zu prüfen
5 - gehabt, ob die nachträgliche Anordnung von Massnahmen zur Immissionsbegrenzung verhältnismässig sei. Die Vorinstanz habe mit dem Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins auf dem Balkon der Beschwerdeführer, der für die Ermittlung des Sachverhalts bzw. um sich einen Eindruck über die umstrittene Blendwirkung zu machen, unerlässlich sei, gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 KUSV verstossen. Die Baubehörde habe deshalb zwischen April und Mai 2015 bei schönem Wetter zwischen ca. 15.30 und 17.00 Uhr auf dem Balkon der Beschwerdeführer einen Augenschein durchzuführen. Bei dieser Gelegenheit sei darüber zu befinden, ob zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts bzw. zur Beurteilung der Möglichkeit, die Photovoltaikanlage auf die Westseite des Daches zu verlegen, ein Gutachten einzuholen sei. 7.Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 ergänzten D._____ ihre baupolizeiliche Anzeige vom 17. März 2014 um folgende Rechtsbegehren: 3.1 Die Eigentümer der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. B._____ in F., C., seien anzuweisen, die Emissionen der Photovoltaikanlage im Sinne von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG auf das zulässige Mass zu begrenzen. 3.2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Immissionen auf dem Grundstück der Anzeiger Nr. K._____ in F., C., ausgehend vom Grundstück Nr. B._____ in F., C., gegen die Umweltschutzgesetzgebung verstossen. 8.An der Sitzung vom 8. Juni 2017 beschloss der Gemeindevorstand C._____ zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Beantwortung der entsprechenden Fragen ein Fachgutachten in Auftrag zu geben. Mit Gutachten vom 19. Dezember 2018 erachteten die Lichtgestaltende Ingenieure L., Winterthur, die Dauer der Reflexion an der Voa M. in F._____ mehrere Wochen über die Massen zu hoch, dass die Anlage nicht reflexionsarm ausgeführt sei und eine unvertretbar hohe Blendung bei der Nutzung des Balkons während der Reflexionsdauer auftrete. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 nahm A._____ Stellung zum Gutachten, wobei er monierte, dass das Gutachten weder in formeller Hinsicht noch von den wissenschaftlichen Grundlagen und Auswertungen
6 - her, den Anforderungen eines Gutachtens, welches für Behördenentscheide benötigt werde, entspreche. Die Beschwerdegegner hingegen erachteten in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2019 das Gutachten als vollständig und schlüssig. Mit Schreiben vom 23. September 2019 wurden die sich aufgrund der Stellungnahme von A._____ zum Gutachten ergebenden ergänzenden Fragen der Gemeinde C._____ durch den Gutachter der Lichtgestaltende Ingenieure L._____ beantwortet. 9.Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 erkannte der Gemeindevorstand C._____ was folgt: 1.Es wird festgestellt, dass die Photovoltaikanlage auf Grundstück Nr. B., F., Art. 11 Abs. 2 USG verletzt. Dieser Zustand ist von A._____ und der Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundstück Nr. B., F., zu beheben. 2.A._____ und die Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundstück Nr. B., F., werden verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung, ein Baugesuch für eine Aufständerung der bestehenden Anlage zur Publikation einzureichen. Das Baugesuch hat die erforderlichen Pläne sowie einen Bericht über die Reflexionswirkung der Anlage und die beleuchteten Areale zu enthalten. Im Falle der Entfernung der Anlage innert dieser Frist ist dem Bauamt Meldung zu erstatten. 3.Wird das Baugesuch nicht vollständig innert der angegebenen Frist eingereicht, geht die Baubehörde davon aus, die Betroffenen verzichten auf eine Behebung des Mangels, und wird nach Androhung die Entfernung der Anlage auf Kosten von A._____ und der Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundstück Nr. B., F., durch Dritte anordnen. 4.Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 15'223.40, bestehend aus den Staatsgebühren von CHF 2'360.00, den Kosten des Gutachtens von CHF 12'863.40, gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit der Mitteilung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung C._____ zu überweisen. 5.Aussergerichtlich werden keine Entschädigungen gesprochen. 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7.(Mitteilungen). 10.Dagegen erhoben A._____ (Bauherr/Miteigentümer) sowie die STWEG der Parzelle B._____ (Grundeigentümerin) gemeinsam (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. März 2020 Beschwerde beim
7 - Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes C._____ vom
8 - der Beschwerdeführer, eventualiter zulasten der Gemeinde C., zuzüglich 7.7 % MWST (Ziff. 3). 12.Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 beantragte die Gemeinde C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Nachdruck wies sie dabei darauf hin, dass die Solaranlage nicht gemäss Baubewilligung erstellt, sondern rund 75 cm gegen den bergseitigen Dachrand bzw. gegen die Liegenschaft der Eheleute D._____ verschoben worden sei. Da die Intensität der Lichtreflexionen in Frage stehe, werde die Durchführung eines Augenscheins per Ende April/Mai oder Mitte/Ende Juli/August beantragt. Inhaltlich hielt sie an den bereits im angefochtenen Entscheid gemachten Erwägungen fest. 13.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bekräftigten und vertieften die Beschwerdeführer (mit Replik vom 26. Juni 2020) und die Beschwerdegegnerin (mit Duplik vom 31. August 2020) nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte. Die Beschwerdegegner reichten keine (freiwillige) Duplik ein. 14.1.Am 29. Juli 2021 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer A., die Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leiter Bau und ihren Rechtsvertreter sowie die Beschwerdegegner mitsamt Sohn, N., und dem stellvertretenden Rechtsvertreter anwesend waren. Anlässlich des Augenscheins wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle zur Sache bzw. den eingenommenen Standorten zu äussern. Seitens des Gerichts wurden Fotoaufnahmen gemacht und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Dieses wurde den Parteien am 3. August 2021 mitsamt den durch die Beschwerdegegner zusätzlich eingereichten Unterlagen vom 30. Juli 2021 zur (freiwilligen) Stellungnahme zugestellt.
9 - 14.2.Mit Stellungnahme vom 23. August 2021 merkten die Beschwerdeführer an, dass beim Betreten des Balkons der Beschwerdegegner um ca. 16.15 Uhr lediglich im westlichen Bereich des Balkons eine Reflexion sichtbar gewesen sei, in der Mitte des Balkons sei dies noch nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer A._____ stellte weiter klar, dass er mit einer Aufständerung einverstanden gewesen wäre, die Gegenseite ihrerseits jedoch nicht zur Erfüllung gewisser Bedingungen bereit gewesen sei. Entgegen der protokollierten Aussage von N._____ habe während der gesamten Dauer des Augenscheins in keinem der besuchten Innenräume des Hauses eine Blendung festgestellt werden können, was bis anhin auch nicht moniert worden sei. Im Weiteren sei die Aussage von Rechtsanwalt Cathomen, wonach am Augenschein vom 27. Mai 2015 aufgrund der Bewölkung keine Blendung habe festgestellt werden können, nachweislich unzutreffend. Vielmehr hätten die Rechtsvertreter Annen und Fey den Zeitpunkt des Augenscheins als ungeeignet befunden, die Wetterverhältnisse seien gut gewesen. Zur Aussage von N._____ brachten die Beschwerdeführer zudem vor, dass die beanstandete Reflexion auf dem Balkon der Beschwerdegegner zu den üblichen Zeiten, an welchen das Mittag- und das Abendessen eingenommen würden, nie sichtbar sei, was sich aus den durchgeführten Augenscheinen ergebe. Zudem erachteten die Beschwerdeführer die eingereichten Fotoaufnahmen der Beschwerdegegner aufgrund der mangelhaften Qualität als nicht aussagekräftig, diese könnten einen unmittelbaren Eindruck vor Ort nicht ersetzen. Sie sprachen den Aufnahmen auch einen Beweiswert ab, da sie nicht überprüfbar seien. Ebenso unberücksichtigt zu bleiben habe die eingereichte handschriftliche Zusammenstellung, eine reine Parteibehauptung. Abschliessend hielten die Beschwerdeführer fest, dass die beanstandete Reflexion entgegen den Ausführungen in den Rechtsschriften und im Gutachten nur über einen sehr kurzen Zeitraum, nur innerhalb einer sehr kurzen Zeitdauer und naturgemäss nur bei
10 - Sonnenschein überhaupt feststellbar sei, so dass sich die angeordnete Massnahme als unverhältnismässig erweise. Die Beschwerdegegner hatten am 24. August 2021, ausser dem Hinweis auf eine falsche Benennung von Frau D._____ (S. 6 ganz unten), keine Anmerkungen zum Protokoll und verzichteten am 7. September 2021 auf eine Stellungnahme zu derjenigen der Beschwerdeführer vom 23. August 2021. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid und die weiteren Akten, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020, mit welchem sie feststellte, dass die Photovoltaikanlage auf der Parzelle B., F., Art. 11 Abs. 2 USG verletze, und dieser Zustand von den Beschwerdeführern zu beheben sowie durch diese ein Baugesuch für eine Aufständerung der bestehenden Anlage einzureichen sei, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten vom fraglichen Entscheid betroffen und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VRG).
11 - 2.Vorliegend strittig ist, ob die angeordnete Massnahme (Aufständerung der Solarpanels) im Rahmen der Vorsorge nach Art. 11 Abs. 2 USG technisch und betrieblich machbar sowie verhältnismässig ist, und ob die Kosten des Gutachtens in Beachtung des Verursacherprinzips korrekt verlegt wurden. 3.1.Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) bezweckt unter anderem den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen und lästigen Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 USG unter anderem Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Dazu gehört auch das Sonnenlicht, das von einer Solaranlage reflektiert wird (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 7 Rz. 11). Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort des Einwirkens als Immissionen bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). Emissionen werden durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind Emissionen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Doch lässt sich aus Art. 11 Abs. 2 USG nicht ableiten, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Die Vorsorge hat hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, sondern dient vor allem deren weiteren Begrenzung in Fällen, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (vgl. BGE 126 II 399 E.4c, 124 II 517 E.4a). Die Grenze zwischen dem Bagatellbereich und dem reinen Vorsorgebereich ist rechtssatzmässig nicht bestimmt und hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist im Zweifelsfall der 'Vorsorge-Schwellenwert' eher tief anzusetzen (vgl. GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 72
12 - Rz. 87). Überdies sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat nach Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte fest. Diese sind bei Luftverunreinigungen gemäss Art. 14 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (lit. a) und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (lit. b). Die Anforderungen von Art. 14 USG geben allgemeine Regeln wieder, so dass sie auch auf die Einwirkung von Strahlen anzuwenden sind, wie sie vorliegend zu beurteilen sind (vgl. BGE 124 II 219 E.7a; Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.1, 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E.5.5, 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.5.2). 3.2.Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen. Aufgrund dessen haben die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11–14 und Art. 16–18 USG anzuwenden (vgl. BGE 140 II 214 E.3.3, 140 II 33 E.4.2, 124 II 219 E.7a; Urteile des Bundesgerichts 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E.3.3, 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.5.2, 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E.3.1). Eine Beschränkung auf die Anwendung der Regeln über die Immissionsgrenzwerte ist nur möglich, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt, bei dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinne der Vorsorge besteht (vgl. BGE 117 Ib 28 E.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E.5).
13 - So sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen, d.h. auch wenn die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsgrenze noch nicht erreicht ist (vgl. BGE 140 II 33 E.4.1, 133 II 169 E.3.1, 126 II 366 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E.4.1, 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 E.2.1). So sollen Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung verwendet und dabei der technologische Fortschritt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.6.5). Begrenzt werden die Emissionsbegrenzungen insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip, auch können (namentlich bei bewilligten Anlagen) Gründe des Vertrauensschutzes der (sofortigen) Herstellung des rechtmässigen Zustandes entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E.4.1; GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Art. 16 Rz. 10). 3.3.Bei der Beurteilung von Lichtimmissionen einer Solaranlage geht es um die Frage, ob die Bevölkerung bzw. die betroffenen Nachbarn in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden. Massgebend ist hierfür eine Prüfung im Einzelfall, wobei der tatsächliche Zeitraum, die Dauer und die Intensität der Einwirkungen sowie die technischen Möglichkeiten der Baukonstruktion in besonderem Masse berücksichtigt werden (vgl. HETTICH/PENG, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis, in: AJP 10/2015 S. 9). Dabei ist zwischen den physikalischen (Intensität und Reflexion aufgrund Materialeigenschaften) resp. physiologischen (messbare Herabsetzung der Sehleistung oder des Sehvermögens) und den psychologischen (subjektive Empfindung) Aspekten zu unterscheiden. Ebenso eine Rolle spielt die Zone und Nutzung des geblendeten Beobachtungspunktes (vgl. Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen, EnergieSchweiz,
14 - Bundesamt für Energie BFE 2021, Anhang 1 [nachfolgend Leitfaden BFE; abrufbar unter: https://www.swissolar.ch/fileadmin/user_upload/Fachleute/Photovoltaik_L eitfaeden/10403-Leitfaden_Solaranlagen.pdf; zuletzt besucht am 13. Oktober 2021]). 3.4.Aus Art. 3 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110) ergibt sich für die Gemeinden zufolge der Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen, welche möglicherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung verstossen, eine Abklärungs- und Handlungspflicht. Der Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin ist zuständig für die Prüfung, ob vorschriftswidrige Zustände vorliegen und für die Anordnung von allfälligen Massnahmen zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 79 KRG i.V.m. Art. 8 kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100]). Die Vollzugsbehörde kann sich für die Beurteilung der Lichtimmissionen im Einzelfall auf Begehungen vor Ort und Angaben von Experten und Fachstellen stützen, wobei die Immissionen nur an Orten, an denen sich Personen während längerer Zeit aufhalten, wie in Wohnräumen, auf Balkonen oder Gartensitzplätzen, zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Vollzugshilfe Lichtemissionen des Bundesamts für Umwelt [BAFU], Konsultationsentwurf Stand 12. April 2017, S. 86 [Konsultationsentwurf BAFU]; LAI 2012 S. 4). Herangezogen werden können auch die weiterhin gültigen Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) zur Vermeidung von Lichtemissionen aus dem Jahre 2005, die in erster Linie das Vorsorgeprinzip konkretisieren und auch für private Emittenten gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E.4.3). Die sich weiterhin im Entwurfsstadium befindliche Vollzugshilfe
15 - Lichtemissionen vom 12. April 2017 (Konsultationsentwurf BAFU) hat den Stellenwert als Instrument zur Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen zur Förderung eines einheitlichen Gesetzesvollzugs. Als Entscheidungshilfen dienen ferner auch fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, vereinbar mit dem schweizerischen Umweltrecht sind (vgl. BGE 133 II 292 E.3.3). Dazu gehören insbesondere die 'Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen' der deutschen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft vom 13. September 2012 (nachfolgend LAI 2012; vgl. BGE 140 II 33 E.4.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E.4.3, 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E.3.2). Daraus ergibt sich der an sich unbestrittene Grundsatz, dass unnötige Lichtemissionen im Aussenraum zu vermeiden sind. Unnötig sind sie in Bezug auf eine Beleuchtung etwa dann, wenn sie keinem (legitimen) Beleuchtungszweck dienen oder anders gesagt, es soll nur beleuchtet werden, was beleuchtet werden muss und dies ist mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken (vgl. BGE 140 II 214 E.4.1 m.H.). Diese Grundsätze finden sich auch im Konsultationsentwurf des BAFU und stellen somit weiterhin anerkannte Leitlinien hinsichtlich der Emissionsbegrenzung an der Quelle dar. 3.5.Unbestritten ist vorliegend, dass die Vorschriften über die Sanierung (Art. 16 ff. USG) mangels nachträglicher Fehlerhaftigkeit der Anlage nicht zur Anwendung gelangen (vgl. VGU R 14 53 vom 12. März 2015 E.4c). Dies schliesst indes nicht aus, dass ein allenfalls vorschriftswidriger Zustand nachträglich zu korrigieren wäre. Ebenso unbestritten unter den Parteien ist, dass die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung gerade in jenen Fällen als angezeigt erscheint, wo – wie im vorliegenden Fall – die Immissionen bei Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen
16 - werden konnten oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig war. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes setzt in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung voraus, wobei dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zukommt, wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2 m.w.H.). Somit steht die Rechtskraft der Bewilligung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2012 bezüglich der Photovoltaikanlage auf der Parzelle B._____ der nachträglichen Beurteilung und Anpassung von Lichtimmissionen und damit auch von Reflexionsstrahlung nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2; VGU R 14 53 vom 12. März 2015 E.4c). 3.6.Nach Art. 18a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) bedürfen genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung, sie sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Eine Solaranlage gilt unter anderem dann als genügend angepasst, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt wird (Art. 32a Abs. 1 lit. c der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]). Demgemäss werden keine blendfreien Solarmodule verlangt (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Kanton Aargau, EBVU 19.215 vom 14. Februar 2020; und Leitfaden BFE 2021 S. 29; Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV in Verbindung mit Art. 18a RPG). 4.1.Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend – wie durch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 14 53 wegleitend dargetan – in einem ersten Schritt geprüft, ob die umstrittene Anlage den umweltschutzrechtlichen Bestimmungen widerspricht bzw. ob das von der Photovoltaikanlage reflektierte Sonnenlicht – welches eine Einwirkung im
17 - Sinne von Art. 7 USG darstellt – als schädliche oder lästige Einwirkung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 USG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid, wonach keine Verletzung von Art. 14 lit. b USG vorliege bzw. die Immissionen das Wohlbefinden der Bevölkerung bzw. der Beschwerdegegner nicht erheblich stören, im Wesentlichen damit, dass die Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins auf dem Balkon der Liegenschaft D._____ vom 21. Juli 2015 (ab 16.17 Uhr) „einen hell leuchtenden, stechenden Punkt, der die Sonne wiederspiegelt, festgestelltˮ hätten. Die Lichtreflexion sei stechend und lästig gewesen. Weder ein Blick auf den Reflexionspunkt, noch in die Sonne von bis zu 15 Sekunden hätten die Gemeindevertreter ihren Augen zugetraut. Sie hätten den Blick abgewendet, sei es in den Raum zwischen Reflexionsflächen und Sonne, sei es auf eine reflexionsärmere Fläche der Anlage. Die Reflexion der Sonne auf der Photovoltaikanlage, gemessen ab dem Balkon der Liegenschaft D._____, 1.2 m ab Boden, durch den Gutachter Lichtgestaltende Ingenieure habe etwa eine Stunde gedauert und Werte zwischen 31'000 und 230'000 cd/m 2 (mit Filter) aufgewiesen. In der Fragebeantwortung sei der Gutachter von einer Blenddauer von über 50 Minuten über mehrere Wochen pro Jahr ausgegangen, wobei bei 231'000 cd/m 2 bzw. ab 100'000 cd/m 2 eine Absolutblendung vorliegen würde. Die Leuchtdichte der Sonne werde (mit Filter) mit 1'228'969 cd/m 2
(recte: 1'228'969'697) angegeben (Messprotokoll). Aufgrund dieser Erkenntnisse sei der Gemeindevorstand zur Ansicht gelangt, dass die Reflexionswirkung auf der Photovoltaikanlage auf einer – gemessen an der gesamten Anlagefläche – kleinen Fläche (ca. 80 cm x 80 cm) in einem das Wohlbefinden störenden Mass im Sinne von Art. 14 lit. b USG stattfinde. In diesem Bereich falle die Blendwirkung intensiv aus, sei aber doch um einiges schwächer als jene der Sonne. Es entwickle sich in diesem Bereich eine Leuchtdichte, an welche sich das Auge kaum anpassen könne. Das menschliche Auge werde sich reflexartig auf benachbarte, weniger reflektierende Flächen seitlich des bezeichneten
18 - Punktes oder oberhalb, d.h. zwischen Sonne und Dachfirst bewegen. Entgegen der Ausführungen des Gutachters bestünden jedoch selbst auf der Anlage genügend grosse „Ausweichflächenˮ (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Auch wenn die nach Auffassung der Behörde kleinflächige Reflexion über eine längere Dauer pro Jahr wirke, so sei daran festzuhalten, dass sie sich auf eine kurze Dauer pro Tag beschränke. Diese Folgerung blieb von den Beschwerdeführern unbestritten. 4.2.Hingegen erachtete die Vorinstanz Art. 11 Abs. 2 USG als verletzt, weshalb sie die Beschwerdeführer mit dem (angefochtenen) Entscheid vom 20. Februar 2020 dazu verpflichtete, ein Baugesuch für eine aufgeständerte Photovoltaikanlage einzureichen. 4.3.Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem (angefochtenen) Entscheid auf die durchgeführten Augenscheine vom 27. Mai 2015 (16.35 und 17.04 Uhr) sowie vom 21. Juli 2015 (ab 16.17 Uhr) unter Beizug einer Fachperson (O.) und das 'Gutachten Sonnenreflexion, Voa M., F.' der Lichtgestaltende Ingenieure L., Winterthur, vom 19. Dezember 2018, ab. Durch den Gutachter wurden am 26. Juli 2018 von 15.56 bis 16.58 Uhr die folgenden Messgrössen auf dem Balkon der Beschwerdegegner vorgenommen: Zeitdauer der Reflexion, Leuchtdichten (auftretende Helligkeit [Candela/m²]) der Reflexion, sowie der Umgebung, Wärmemessung mittels Thermografie und Oberflächentemperaturmessung mittels Vergleichsplatte. Gemäss Gutachten dauerte die Reflexion der Sonne auf der betroffenen Photovoltaikanlage, gemessen ab dem Balkon der Liegenschaft D._____ (1.2 Meter ab Boden), ca. eine Stunde wobei Werte zwischen 31'000 und 230'000 cd/m² (mit Filter) gemessen wurden. Daraus resultierte eine Bandbreite des Kontrasts von 1:3 bis 1:115, wobei ab einem Verhältnis von 1:20 von psychologischer Blendung (sog. subjektive Empfindung, die
19 - zu Unwohlsein führen kann; vgl. Blendung – Theoretischer Hintergrund, IFA DGUV) ausgegangen werden kann und ab etwa 100'000 cd/m² eine Absolutblendung vorliegt, d.h. eine Anpassung des Auges an die Lichtverhältnisse nicht mehr möglich ist (s. auch Leuchtdichtekamera Bild Nr. 4; vgl. LAI 2012, Anhang 2, Kap. 2.1). Der Gutachter setzte dabei die gemessenen Daten in Bezug zum Konsultationsentwurf BAFU und der LAI 2012 (ausdrücklich erwähnt in der BAFU Vollzugshilfe). Gemäss der LAI 2012, Anhang 2, Kap. 4, kann in Anlehnung an die Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) eine erhebliche Belästigung im Sinne des BlmSchG (Deutsches Bundes-Immissionsschutzgesetz) durch die maximal mögliche astronomische Blenddauer unter Berücksichtigung aller umliegenden Photovoltaikanlagen vorliegen, wenn diese mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt. Der Gutachter kam angesichts der bisher ergangenen Gerichtsentscheide und der LAI 2012 zum Schluss, dass ausgehend von einer gemessenen Lichtreflexionshelligkeit von weit über 100'000 cd/m² über 50 Minuten pro Tag über mehrere Wochen im Jahr von einer erheblichen und nicht mehr als zulässig erachteten Belästigung durch Lichtreflexionen auszugehen sei, da die Dauer der Reflexion mehrere Wochen über das doppelte, der als gerade vertretbar angesehenen knapp 30 Minuten über die Massen hoch sei und eine unvertretbar hohe Blendung bei der Nutzung des Balkons während der Reflexionsdauer auftrete, wohingegen der Temperaturanstieg mit 1.7°C Materialerwärmung innerhalb von 45 Minuten und 3.3°C Hauterwärmung innerhalb des gleichen Zeitraumes vernachlässigbar sei (vgl. Bf-act. 30). Der Gutachter erachtete deshalb die vorliegende Anlage gemäss Begutachtung vor Ort als nicht reflexionsarm im Sinne von Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV ausgeführt. Betreffend Blendungsvermeidung führte der Gutachter in seiner Antwort vom
21 - aus den Leuchtdichteaufnahmen im Gutachten vom 19. Dezember 2018 (vgl. Bilder Leuchtdichtekamera, Bf-act. 30). Die anlässlich des Augenscheins vom 29. Juli 2021 gemachten Erkenntnisse entsprechen zudem grundsätzlich den Ausführungen des Gutachters. Die Vorinstanz durfte demnach ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die streitigen Blendwirkungen keinen Bagatellfall darstellen, auf welchen die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen von Art. 11 Abs. 2 USG von vornherein keine Anwendung finden. Zu Recht argumentierte zudem die Vorinstanz, dass die vorsorglichen Massnahmen von den Beschwerdeführenden als Verursachern zu treffen sind, und es nicht Sache der betroffenen Nachbarn ist, den Reflexionen auszuweichen (vgl. Art. 2 und 11 USG; Urteil des Verwaltungsgerichts Kanton Zürich VB.2007.00307 vom 7. November 2007 E.7.2). 5.1.Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich die angeordneten Massnahmen zur Emissionsbegrenzung auf das Vorsorgeprinzip stützen können und verhältnismässig sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2). 5.2.Die Beschwerdeführer rügen, die Beschwerdegegnerin habe gegen Art. 11 Abs. 2 USG verstossen, indem sie es unterlassen habe, eingehend und einzelfallspezifisch zu prüfen, ob die angeordnete Aufständerung der bestehenden Anlage technisch und betrieblich machbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe diese Voraussetzungen zu Unrecht bejaht. So habe sie sich mit keinem Wort zu möglichen Auswirkungen einer Aufständerung in Bezug auf die vorherrschenden Windkräfte und die damit einhergehenden Folgen für die Anlage selbst sowie die 38-jährige Dachkonstruktion geäussert. Eine Verstärkung des bestehenden Daches wäre wohl unausweichlich. Eine Aufständerung wäre somit mit wesentlichen baulichen Veränderungen verbunden, was bereits der Umstand zeige, dass eine aufgeständerte Solaranlage im Gegensatz zu
22 - einer auf das Dach aufgesetzten Anlage einer Baubewilligung bedürfe. Die angeordnete Aufständerung sei weder notwendig noch geeignet, um eine Reduktion der Blendwirkung zu erzielen, überdies stünde sie auch keineswegs in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen, die dem Beschwerdeführer auferlegt würden. Die Aufständerung brächte auch keine Erhöhung der Energieeffizienz, sondern nur höhere Kosten. Es wäre mit unnötigen Mehrkosten in der Grössenordnung von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 zu rechnen. Die Erstellungskosten hätten sich im Jahr 2012 auf insgesamt CH 25'685.40 belaufen, abzüglich des Förderbeitrages von CHF 14'580.00 hätten die Eigeninvestitionen somit CHF 11'105.40 betragen. Die angeordnete Massnahme hätte also eine Verdoppelung bis Verdreifachung der gesamten Investitionskosten zur Folge und bei einer Bestätigung des angefochtenen Entscheids fiele einzig die Deinstallation der Solaranlage in Betracht, was sich beides mit Blick auf die geringfügige Reflexionswirkung unter keinem Gesichtspunkt rechtfertige. Eine solche Massnahme stünde auch in direktem Widerspruch mit den Zielen der Regierung, die u.a. mittels Förderung von Photovoltaikanlagen den CO 2 -Ausstoss im Gebäudebereich senken und die Energieeffizienz von Gebäuden steigern möchte. Die involvierten Liegenschaften lägen zudem alle in der Dorfzone, wo die einzelnen Gebäude wesentlich näher beieinanderlägen und die Anwohner demnach auch mehr Immissionen zu tolerieren hätten. Mit Art. 73 KRG (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) setze sich die Vorinstanz auch mit keinem Wort auseinander. Im Übrigen werde bestritten, dass durch die bergseitige Verschiebung der Solarpanels um ca. 75 cm das Störungspotential erhöht worden sei. Vielmehr habe daraus bloss eine geringfügige zeitliche Verschiebung der Sonnenlichtreflexion resultiert. An der Intensität und Dauer der Reflexion hätte dies indessen nichts geändert. Entscheidender als die effektive Reflexionsdauer sei aber, dass sogar auf der Anlage selbst genügend grosse 'Ausweichflächen' bestünden, auf die sich das menschliche Auge bewegen könne. Der drohende Abbruch der
23 - Solaranlage und der damit verbundene Nachteil für den Beschwerdeführer stünden daher in einem offensichtlichen Missverhältnis mit dem Nutzen. Die Nachbarn seien weder vor 17.00 Uhr noch nach 18.00 Uhr einer starken Sonnenlichtreflexion ausgesetzt. Dazwischen seien die Reflexionen nur kleinflächig und damit geringfügig, so dass es für die Nachbarn in dieser kurzen Zeitspanne ohne weiteres zumutbar wäre, der für sie subjektiv störenden Reflexion mit dem Aufstellen eines Sonnenschirms oder dem Aufsetzen einer Sonnenbrille entgegenzutreten. Wegen der direkten Sonnenlichteinstrahlung würde sich das eine oder andere regelmässig ohnehin aufdrängen. Die angeordnete Massnahme verletze damit auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei auch deshalb aufzuheben. 5.3.Die Beschwerdegegner bringen dazu vor, dass zuerst mit Massnahmen bei der Solaranlage angesetzt werden müsse und nicht etwa auf Seiten der von den Immissionen betroffenen Beschwerdegegnern. Die Absurdität des Vorschlages der Beschwerdeführer, wonach sich die Beschwerdegegner ganz einfach durch das Tragen von Sonnenbrillen gegen diese Blendungen schützen könnten, zeige sich auch darin, dass die Reflexionsblendungen von einem im Vergleich zum natürlichen Sonnenstand völlig ungewöhnlichen und unnatürlichen Winkel kämen. Durch die Aufständerung könne der Blendwinkel so verändert werden, dass die Sonneneinstrahlung nicht mehr zulasten der Beschwerdegegner reflektiert werde. Die angeordnete Aufständerung sei auch wirtschaftlich tragbar und technisch möglich. Sämtlichen Parteien sei das Angebot einer neutralen Drittfirma aus dem Jahre 2015 betreffend die Kosten von rund CHF 10'000.00 für den Umbau der Solaranlage bekannt. Nicht belegt seien hingegen die von den Beschwerdeführern behaupteten Kosten in der Höhe von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00, welche den ihnen seit 2015 bekannten Angaben widersprächen. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand gehabt, unter Kostenbeteiligung der Nachbarn seine
24 - Solaranlage anzupassen, habe er doch anlässlich der (zweiten) Einigungsverhandlung vom 14. Juni 2016 völlig überraschend die ihm im Oktober 2015 gemachten Angebote (Anpassungskosten von CHF 10'000.00 zu je ⅓ pro Partei zu übernehmen) abgelehnt und eine Entschädigung von CHF 75'000.00 für die Entfernung der Anlage gefordert. 5.4.In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die nachträgliche Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung verhältnismässig sei. Sie begründete die angeordnete Massnahme damit, dass aufgrund der Ausführungen des beigezogenen Experten an den Augenscheinen vom 27. Mai und 21. Juli 2015 die Aufständerung der Solarpanels als geeignete Massnahme erachtet würde, um das Immissionsmass an den sensiblen Stellen zu reduzieren. Diese Massnahme sei der Verlegung auf eine andere Dachseite oder der Montage eines anderen Panelprodukts vorzuziehen. Wohl sei dabei auf technische Probleme, wie das Ändern der Aufhängung, hingewiesen worden. Indes sei die Machbarkeit, insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Dachkonstruktion oder der Elektroanschlüsse von keiner Seite – auch nicht vom in diesen Angelegenheiten versierten Beschwerdeführer (A._____) – in Frage gestellt worden. Unter den verschiedenen besprochenen Möglichkeiten, die Reflexionen anders zu steuern, erscheine die Aufständerung sodann als die geeignetste Massnahme. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb davon ausgegangen, dass die Aufständerung technisch und betrieblich möglich sei. Klarzustellen sei, dass störende Einflüsse grundsätzlich an der Quelle beim Verursacher zu beseitigen bzw. auf ein zulässiges Mass einzudämmen seien. Die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers führte zu einer Umkehr dieses Prinzips, womit sich eine Massnahme letztlich nicht gegen den Störer, sondern gegen den Gestörten richten würde. Die Massnahme der Aufständerung sei zudem auch wirtschaftlich tragbar. Wäre die Anlage im Jahre 2012 (Erstellungskosten
25 - CHF 25'685.00 abzüglich EWZ-Beitrag CHF 14'580.00) in Beachtung der berechtigten Interessen der Nachbarschaft in der heute zur Debatte stehenden Form erstellt worden, wäre sie wohl teurer ausgefallen. Ein Teil der durch die Aufständerung verursachten Kosten (CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00) stellten damit 'Ohnehin-Kosten' dar. Weiter sei zu beachten, dass dem Beschwerdeführer auch gewisse Kosten anfallen würden, um die Anlage dem bewilligten Zustand zuzuführen. Die Anlage sei – mit der Verschiebung von ca. 75 cm gegen den bergseitigen Dachrand – abweichend von der Baubewilligung erstellt und damit das Störungspotential für die Liegenschaft D._____ erhöht worden: Der Reflexpunkt wandere auf der reflektierenden Fläche weiter als im Zustand, wo der Dachrandabstand eingehalten wäre. Die effektiven Kosten für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beliefen sich somit auf rund CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00. In Anbetracht einer Restlaufzeit von rund 22 Jahren und einem jährlichen Ertrag von CHF 672.50 bzw. CHF 14'797.00 in 22 Jahren, stünden die Wiederherstellungskosten durchaus in einem vernünftigen Verhältnis. Ausserdem sei der Beschwerdeführer seit 2012 in vollem Umfang und ungeschmälert in den Genuss des gesamten Ertrags gekommen, wiewohl dies zum Teil zu Lasten des Wohlbefindens der Anwohner erfolgt sei. Gerade unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Beibehaltung und der Betrieb der Anlage nicht untersagt bzw. die ursprünglich erteilte Baubewilligung nicht entzogen werde. Im Rahmen des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens sei eine Prognose der Blendwirkung kaum möglich gewesen, da die damals eingereichten Unterlagen das Ausmass der Reflexionen nicht hätten vermuten lassen. Der Beschwerdeführer könne heute nicht verlangen, dass die Baubehörde damals mehr hinsichtlich der Lichtreflexionen hätte erkennen müssen, als er den Nachbarn damals zugesichert habe. Die Aufforderung, Pläne zur Aufständerung einzureichen, erscheine deshalb unter dem Blickwinkel von Art. 11 Abs. 2 USG bzw. dem
26 - Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Vertrauensschutz durchaus rechtens. 5.5.Unabhängig von einer bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Vorinstanz hatte somit im Einzelfall zu prüfen, ob die nachträgliche Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2). Dabei sind die öffentlichen und privaten Interessen an der Vermeidung von (unnötigen) Immissionen bzw. das Schutzbedürfnis der Anwohnerschaft mit den privaten Interessen der Beschwerdeführer abzuwägen. Die Beschwerdeführer bringen unter anderem das öffentliche Interesse an der Förderung von Photovoltaikanlagen vor, was einem Abbruch der Anlage entgegenstünde. Der Förderung erneuerbarer Energien kommt unbestrittenermassen ein hoher öffentlicher Stellenwert zu. Diese Interessen gehen jedoch den Regeln des Umweltschutzgesetzes über die Immissionsbegrenzungen nicht vor, so dass die Beschwerdeführer mit ihrem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.2007.00307 vom 7. November 2007 E.6). 5.5.1.Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufständerung der Solarpanels angeordnet hat bzw. ob einerseits die Aufständerung der Solarpanels gemäss Art. 11 Abs. 2 USG technisch möglich ist. Dass die Reflexion und die mögliche Blendwirkung stark mit dem Einfallswinkel des Sonnenlichts korrelieren, ist bekannt (vgl. auch Leitfaden Solaranlagen gemäss Art. 18a des RPG, Schweizerischer Fachverband für Sonnenenergie, Swissolar, S. 32; [abrufbar unter https://www.swissolar.ch/fileadmin/user_upload/160415_Leitfaden_RPG _gelayoutet.pdf; zuletzt besucht am 13. Oktober 2021]). Bei störenden Blendungen ist deshalb die Neigung und Ausrichtung so zu wählen, dass
27 - Blendwirkungen minimiert werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass im Rahmen der Augenscheine und Verhandlungen folgende Massnahmen zur Eindämmung der Reflexionen in Betracht gezogen worden waren: Die Verlegung der Anlage auf die Westseite des Gebäudes, eine Änderung der Neigung der Panels (Aufständerung) am bisherigen Ort oder die Verwendung anderer Panel-Modelle. Der Fachmann O._____ beurteilte eine Änderung der Panelmarke als nicht zweckgerichtet, da die Blendwirkung nicht nachhaltig vorteilhafter ausfalle, vielmehr das Licht mehr gestreut würde. Er war der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Dachschnee, Rutschgefahr, Dachaufbauten auf der Westseite) noch die Aufständerung der Panels verbleibe, eventuell sei eine andere Aufhängung nötig und je nach Neigung auch die Verteilung auf dem Dach zu ändern (vgl. Protokolle der Augenscheine vom 27. Mai und 21. Juli 2015, Bf-act. 22 und 24). Auch im Gutachten vom 19. Dezember 2018 wird empfohlen, entweder die Photovoltaik-Lamellen schräg (gegen die Sonne) aufzurichten, was neben der Reflexionsverhinderung deren Effizienz erhöhen sollte, oder die Anlage abzubauen. Der Gutachter riet dagegen ebenso von der nachträglichen Auflage einer reflexionsarmen Verglasung oder entsprechenden Folien ab, da sie den Reflexionspunkt im vorliegenden Fall lediglich verbreitern, jedoch keine wesentliche Verminderung zur Folge hätten. Auch aus dem Schreiben der Rechtsanwälte Mengiardi und Fey vom 9. Juli 2013 an den Beschwerdeführer A._____ geht hervor, dass das neue Material der P._____ AG keine Verbesserung der Blendung bewirke, statt der direkt spiegelnden Reflexion der Sonne verteile sich das Sonnenlicht vielmehr über die gesamte Panelenfläche und führe zu einer gleissenden weissen weiterhin unerträglich stark blendenden Fläche. Als andere technische Lösung zur Vermeidung der Blendungen wurde deshalb die Abwinkelung der Solarpanels vorgeschlagen (vgl. Bf-act. 11). Weder die (unter anderem an den Augenscheinen anwesenden) Fachpersonen noch der Beschwerdeführer brachten fundiert Gründe dazu
28 - vor, dass der Aufständerung (nebst Mehrkosten) technisch etwas entgegenstünde. Damit ist nach Ansicht des Gerichts nichts ersichtlich, das technisch gesehen einer Aufständerung der beanstandeten Solarpanels entgegenstünde, allenfalls sind noch die baurechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. Bf-act. 30). Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass es gegen Treu und Glauben verstossen würde, wenn die Baubewilligungsbehörde die beantragte aufgeständerte Photovoltaikanlage mit Blick auf Art. 73 KRG (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) nicht gutheissen würde, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführer zu deren Erstellung aufgefordert hatte. Art. 18a Abs. 4 RPG statuiert zudem, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, so dass die Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 5.5.2.Sodann ist die betriebliche Möglichkeit der Aufständerung zu prüfen bzw. wie sich eine Aufständerung zur Effektivität der Panels verhält. Gemäss dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden (ARE) kann die Befürchtung, dass der Verlauf des Daches und die Ausrichtung der Solaranlage massgebend für den Ertrag der Anlage sind, stark relativiert werden. Einen hundertprozentigen Ertrag liefern thermische Anlagen und Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen), die gegen Süden ausgerichtet sind und eine Horizontalneigung von 30 bis 45 Grad aufweisen. Aber auch mit Anlagen, die von dieser Idealausrichtung deutlich abweichen, werden immer noch hohe Erträge erzielt. Eine nach Osten orientierte Anlage mit 25 Grad Neigung beispielsweise kann einen Ertrag von knapp 85 Prozent liefern (vgl. Leitfaden für Solaranlagen des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Chur 2014, S. 7 [abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/aev/dokumentation /StromversorgungDokumente/Merkblatt%20Solaranlagen.pdf, zuletzt besucht am 13. Oktober 2021]). Gemäss Offerte der P._____ AG vom 10.
29 - September 2015 würde die (beanstandete) aufgeständerte Photovoltaikanlage bei einer Solarzellenleistung von 4.24 kWp einen geschätzten Jahresertrag von 4'700 kWh/Jahr erbringen. Die Simulation ergab einen Jahresertrag von 1'170 kWh pro kWp installierter Leistung (reduziert um 5 % aufgrund teilweiser Schneebedeckung; vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Aus der Aufstellung des Beschwerdeführers ergeben sich betreffend die Stromproduktion der bestehenden Anlage, bei einer mittleren Jahresproduktion von 4'541 kWh/Jahr und einem Eigenverbrauch von 2'126 kWh/Jahr à CHF 0.18 (CHF 382.85), davon Rückspeisung 2'415 kWh/Jahr à CHF 0.12 (CHF 289.75), ein jährlicher Gesamtertrag von CHF 672.60 (vgl. Bf-act 35). Aus der Gegenüberstellung des geschätzten Jahresertrags einer aufgeständerten Anlage von 4'700 kWh/Jahr und der bestehenden Anlage von 4'541 kWh/Jahr ist ersichtlich, dass mit der Aufständerung allenfalls sogar eine höhere Leistung erzielt werden kann, so dass auch die betriebliche Möglichkeit der angeordneten Massnahme zu bejahen ist. 5.5.3.Schliesslich gilt es noch die wirtschaftliche Tragbarkeit der angeordneten Massnahme zu prüfen. Dabei ist entscheidend, wie es sich mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit der (Mehr-)Kosten für eine Aufständerung verhält. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG zu berücksichtigen ist, mit welchem Aufwand eine Begrenzung der Emissionen herbeigeführt werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hingegen nicht massgebend, welche ursprünglichen Investitionen in den Bau einer Anlage getätigt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom
31 - nicht den Vorgaben gemäss Baubewilligung entspricht, und die Kosten – soweit sie überhaupt in die Güterabwägung einzubeziehen sind – in der Grössenordnung gemäss der genannten Offerte im Gegensatz zu den durch die Beschwerdegegnerin nicht belegten Kosten von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00, bzw. den durch die Vorinstanz für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vorgesehenen tatsächlichen Kosten von ca. CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00, als tragbar erachtet werden, erscheint die durch die Vorinstanz getroffene Massnahme als verhältnismässig. Gestützt auf die Ausführungen der Fachperson und das Gutachten ist die getroffene Massnahme zudem – bei einer bestehenden Notwendigkeit – auch als geeignet anzusehen. Die Beschwerdegegnerin hat mit den durchgeführten Augenscheinen, dem Beizug einer Fachperson, dem Erstellenlassen des Gutachtens und dem verhältnismässig erforderlichen Entscheid dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung getragen. Mit der angeordneten Aufständerung hat die Beschwerdegegnerin zudem auch das mildest mögliche Mittel zur Abwendung der störenden Blendimmissionen gewählt, indem sie die technische Anpassung und nicht den Abbruch der Anlage verfügt hat. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf das der Beschwerdegegnerin beim Entscheid in baurechtlichen Belangen zustehende Ermessen im konkreten Anwendungsfall hinzuweisen. Schliesslich wird durch den Umbau der Anlage auch dem Verstoss gegen die Baubewilligung durch die Verschiebung von ca. 75 cm in Richtung bergseitigem Dachabschluss gegenüber den bewilligten Plänen Rechnung getragen. Die Massnahmen erweisen sich schliesslich auch in Bezug auf den Schluss des Gutachters, wonach von einer erheblichen und nicht mehr als zulässig erachteten Belästigung durch Lichtreflexionen auszugehen sei, als vertretbar.
32 - 5.5.5.Auch hinsichtlich der spärlich vorhandenen Rechtsprechung zu diesem Thema erweist sich die angeordnete Massnahme der Vorinstanz im Rahmen der Vorsorge als gerechtfertigt. Im Entscheid VB.2007.00307 erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Blendwirkungen aufgrund von Reflexionen des Sonnenlichts auf einer Photovoltaikanlage, welche während 4.5 Monaten (April bis August) zwischen 15.30 und 16.30 Uhr bis zu maximal 50 Minuten mit einer Lichtintensität von bis gegen 30 % des Sonnenlichtes auftraten, nicht als umweltschutzrechtlichen Bagatellfall, sondern als übermässig im Sinne des Umweltschutzgesetzes, weshalb Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung als zumutbar beurteilt wurden (Urteil der Baurekurskommission des Kantons ZH, BRKE II Nr. 0119/2007 vom 5. Juni 2007, bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2007.00307 vom 7. November 2007, BEZ 2008 Nr. 05). Im Urteil 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 hingegen erachtete das Bundesgericht hinsichtlich einer Solaranlage mit einer Fläche von 15 m², einer Distanz der Anlage zum Nachbargrundstück zwischen 10 und 20 m und einer Blendwirkung von ca. 1½ Stunden an wandernden Punkten auf dem Nachbargrundstück, wobei die Blendungsdauer auf dem Sitzplatz maximal 30 Minuten betrug, die Umweltschutzbestimmungen als nicht verletzt. Es wies dabei auf die im Vergleich mit Sonnenlicht geringere Leuchtdichte und die natürlichen Abwehrreflexe des Menschen hin. Zudem stützte es den Entscheid der Vorinstanz, welche das Bestehen verhältnismässiger Massnahmen zur Reduktion der Blendwirkung aufgrund der damit verbundenen erheblichen Kosten verneinte. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen stützte sich am 28. Juli 2015 auf dieses Bundesgerichtsurteil, als es eine Blenddauer über die Breite eines Wohnhauses von rund 45 Minuten bzw. an einem feststehenden Beobachtungspunkt von max. 20 Minuten, nicht als
33 - erhebliche Störung des Wohlbefindens taxierte (Verw-GE B 2014/48 vom
35 - 6.3.Nach Art. 2 USG trägt die Kosten, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht (Verursacherprinzip). Die Kantone und Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach dem KUSG und dem Bundesgesetz (vgl. Art. 11 Abs. 1 KUSG, Art. 48 Abs. 1 USG). Individuell zurechenbarer staatlicher Aufwand beim Vollzug des USG kann ausser im Rahmen einer Bewilligung oder einer Kontrolle auch als 'besondere Dienstleistung' überwälzt werden. Als besondere Dienstleistungen nach Art. 48 USG gelten namentlich „Emissions- und Immissionsmessungen bei Anlagen, die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projekten mittels Gutachten [....], die Erstellung von Immissionsprognosen und Expertisen durch die Fachstellen sowie die Durchführung von Erhebungenˮ (vgl. STEINER, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Zürich 1999, S. 244, m.w.H.; BBl 1979 III 821). Auf Gemeindeebene konkretisiert heisst das, dass die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren erheben. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Art. 96 Abs. 1 KRG). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 KRG). 6.4.Da die Behörden das Umweltschutzgesetz von Amtes wegen zu vollziehen haben, spielt es keine Rolle, ob die Kontrolle aufgrund einer Anzeige eines Dritten erfolgte oder nicht. Daraus folgt, dass die Kosten behördlicher Kontrollen grundsätzlich immer dem Anlageninhaber zu überbinden und nicht allenfalls als besondere Dienstleistung einem Dritten, der eine Kontrolle verlangte, zu überwälzen sind (vgl. STEINER, a.a.O., S. 243). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin auf die anfallenden Kosten hingewiesen (vgl. Schreiben vom 23. Juni 2017; Bg-act. 28) und die Abklärungen gegen den Willen des Beschwerdeführers, der Bauherr und Eigentümer der
36 - streitbetroffenen Photovoltaikanlage ist (vgl. Baugesuch vom 21. Januar 2012, Bf-act. 2, und Vertrag betreffend Förderbeitrag aus dem Stromsparfonds mit dem EWZ, Bf-act. 40; VGU R 14 53 vom 12. März 2015 E.6, Bf-act. 1), vorgenommen. Daraus und aus dem Urteil des Verwaltungsgericht VGU R 14 53 lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass die Beschwerdegegnerin selbst Grund zur Annahme hatte, dass die Immissionen fachlich abzuklären waren und damit ein hinreichender Grund für die Vornahme der betreffenden Abklärungen bestand. Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin die Kosten somit dem Beschwerdeführer auferlegen. Die Beschwerde ist infolgedessen auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.5.Aufgrund des Gesagten erweist sich somit die angeordnete Massnahme sowie die Auferlegung der Gutachtenkosten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 20. Februar 2020 führt. 7.1.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache ist die Staatsgebühr vorliegend auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 7.2.Den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern ist gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgangspunkt dafür ist die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters. Gemäss Kostennote vom 9. September 2020 und ergänzender Kostennote vom
37 - [CHF 303.40] geltend. Der geltend gemachte Stundenansatz ist durch eine Honorarvereinbarung belegt, und der Aufwand erscheint dem Gericht in der vorliegenden Angelegenheit als angemessen, womit von diesem auszugehen ist. Somit haben die unterlegenen Beschwerdeführer die Beschwerdegegner im Betrag von CHF 4'243.15 zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.
38 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF878.-- zusammenCHF3'878.-- gehen je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und der STWEG Grundstück Nr. B.. 3.A. und die STWEG Grundstück Nr. B._____ haben D._____ je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt CHF 4'243.15 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Mit Urteil 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.