VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 24 5. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, Pedretti AktuarGross URTEIL vom 12. Juni 2020 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache (Prozessbeschwerde)
3 - EKUD bezüglich der Unterschutzstellung abzuwarten und das Beschwer- deverfahren R 18 46 zu sistieren. Bei Nichtgewährung bestehe die Gefahr, dass die B._____ AG im Frühling mit den Bauarbeiten beginne, obwohl ein Gesuch um Unterschutzstellung hängig sei, nämlich dann, wenn das Ver- waltungsgericht die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren R 18 46 erhobene Beschwerde abweise. Somit könnte die B._____ AG unmittel- bar nach Erhalt des Abweisungsentscheides mit den Bauarbeiten beginnen (Art. 91 Abs. 1 KRG). Dies müsse verhindert werden, weil es dem Gesuch um Unterschutzstellung vorgreifen und einen diesbezüglichen Entscheid obsolet machen würde. Entsprechend bezwecke das Sistierungsgesuch zu verhindern, dass Tatsachen geschaffen würden, die nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. 3.Am 17. Februar 2020 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegeg- nerin 1), das Sistierungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Am 3. März 2020 beantragte die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung des Sistierungsgesuches, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 4.Mit Verfügung vom 9. März 2020 lehnte der Instruktionsrichter im Verfahren R 18 46 das Sistierungsgesuch ab. Er hielt die Befürchtungen des Be- schwerdeführers für unbegründet, zumal schon bei Gewährung der auf- schiebenden Wirkung am 24. September 2018 aufgrund von Zusicherun- gen der Beschwerdegegnerinnen klar gewesen sei, dass mit dem Bau erst nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen würde; bevor diese an die Hand genommen werden könnten, müsse ohnehin für die Erschliessung noch ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Im Übrigen könne für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wiederum die auf- schiebende Wirkung verlangt werden, allenfalls auch superprovisorisch. Es sei unrealistisch, dass die Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar nach Mittei- lung des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit den Bauarbeiten beginne.
4 - Weiter erscheine das Vorgehen des Beschwerdeführers mit demjenigen von C._____ offensichtlich abgesprochen und koordiniert. Der Beschwer- deführer hätte sich in dieser Sache nicht der Mittel des Baurechts, sondern derjenigen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zu bedienen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Verhinderung des Bau- beginns seien auch ohne Sistierung vollumfänglich gewahrt. Ob ein rechts- missbräuchliches Verhalten vorliege, könne offengelassen werden, ge- nauso wie die Frage, ob seine Rügen angesichts einer unangefochten in Rechtskraft erwachsenen projektbezogenen Nutzungsplanung verspätet sei. 5.Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 20. März 2020 ein Rechtsmittel erheben und beantragte, dass die Verfügung vom 9. März 2020 im Verfahren R 18 46 aufzuheben sei, und dass das vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden hängige Beschwerdeverfahren R 18 46 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des EKUD be- treffend Gesuch vom 31. Januar 2020 im Zusammenhang mit der vorsorg- lichen Unterschutzstellung des Grundstücks Nr. 1661, Grundbuch X._____, zu sistieren sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Weiter beantragte der Beschwerde- führer, dass ihm Frist zur Stellungnahme zu den Stellungnahmen der Be- schwerdegegnerinnen vom 17. Februar bzw. 3. März 2020 anzusetzen sei, und dass diese Rechtsschrift eventualiter als Prozessbeschwerde anzu- nehmen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Zum einen rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung, indem ihm die Stellungnahmen der Beschwerdegegne- rinnen zu seinem Sistierungsgesuch zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden seien. Sollte das Gericht darin keine Gehörs- verletzung erkennen, sei die Rechtsschrift als Prozessbeschwerde entge- genzunehmen. Diese begründet der Beschwerdeführer damit, dass eine Verfahrenssistierung geboten sei, damit ein Entscheid über die Unter-
5 - schutzstellung des Grundstücks Nr. 1661 abgewartet werden könne; an- sonsten bestehe die Gefahr, dass Tatsachen geschaffen würden, welche nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, namentlich der Beginn der Bauarbeiten. Es liege in diesem Begehren kein Rechtsmiss- brauch, der keinen Rechtsschutz verdiene, wie ihm die Bauherrschaft vor- werfe. 6.Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt am 4. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde; über die Kosten- und Entschädigungsfolge sei im Rahmen der Hauptsache zu entscheiden. Sie verweist auf die Argumentation im an- gefochtenen Entscheid, die mit der Beschwerde nicht widerlegt werde. 7.Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Prozessbeschwerde. Sie bestätigt erneut, dass sie mit den Bauarbeiten erst beginnen werde, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege und somit keine Tatsachen geschaf- fen würden, die nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könn- ten. Sie reicht u.a. zwei Stellungnahmen der Denkmalpflege Graubünden ins Recht, eine vom 31. März 2014 bezüglich der Vorprüfung des Bauvor- habens und eine vom 13. Februar 2020 bezüglich des laufenden Unter- schutzstellungsverfahrens; aus beiden sei ersichtlich, dass die Denkmal- pflege keinen Grund sehe, für die Parzelle Nr. 1661 eine vorsorgliche Un- terschutzstellung einzuleiten. 8.Am 12. Mai 2020 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel pro- visorisch ab und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 25. Mai 2020 eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen vom 4. Mai 2020 und 7. Mai 2020 einzureichen. Davon machte der Beschwerdeführer kei- nen Gebrauch.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.In formeller Hinsicht gilt es vorweg festzuhalten, dass Verfahren im Rah- men von prozessleitenden Anordnungen – wie etwa Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Sistierungsanträge oder die Festlegung des Umfangs der Akteneinsicht – rasche und einfache Verfahren sind (REGINA KIENER, in ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 6 Rz. 31). Das rechtliche Gehör ist in diesen Verfahren deshalb nicht im gleichen Umfang zu gewähren, wie es BGE 133 I 100 E.4.6 vorschreibt, der sich auf das Hauptverfahren bezieht; allfällige Defizite können im Rah- men einer Prozessbeschwerde behoben werden. So hat das Bundesge- richt in seiner Rechtsprechung gestützt auf Art. 29 BV und Art. 6 EMRK wiederholt festgehalten, dass die Gerichte verpflichtet sind, jede ihnen ein- gereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in SUTTER-SOMM/HASELBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 327 Rz. 8 S. 2654 mit Hinweis auf BGE 138 I 484 E.2.1 ff.; so auch BGE 137 I 195 E.2.3.1; Urteil des Bundesge- richts 1C_377/2008 vom 4. Mai 2009 E.2.4). 1.2.Der Beschwerdeführer rügt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen auf sein Sistie- rungsgesuch erst zusammen mit der angefochtenen Sistierungsverfügung mitgeteilt wurden. Dieser Vorwurf ist unbegründet, weil im Zuge von (zeit- lich dringenden) prozessleitenden Massnahmen schon die Möglichkeit zur Einreichung eines Sistierungsgesuchs ausreicht, um den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehörs zu wahren, sofern gegen die dar- aufhin im ordentlichen Beschwerdeverfahren ergehende prozessleitende Verfügung wiederum ein Rechtsmittel zur Verfügung steht und in diesem Rechtsmittelverfahren das Gericht über volle Kognition verfügt (siehe Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E.2.3). Diese un-
7 - eingeschränkte Überprüfungsbefugnis ist vorliegend im Rahmen der Pro- zessbeschwerde nach Art. 42 VRG zweifelsfrei gegeben, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. 1.3.Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2020 beantragt und seinen Sistierungsantrag erneut stellt, ist dies nicht zulässig, solange für eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids die Prozessbeschwerde offensteht. Die Rechtsschrift wird damit im Sinne des Eventualantrags als Prozessbeschwerde entgegengenommen. Der Be- schwerdeführer vermischt hier die Rechtsmittel im Hauptverfahren und im Prozessbeschwerdeverfahren. Im Übrigen ist das erhobene Rechtsmittel vom 20. März 2020 frist- und formgerecht eingelegt worden (Art. 42 und Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRG; BR 370.100). Die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 50 VRG ist eben- falls gegeben, weshalb das Gericht auf die Beschwerde eintritt. 2.1.In materieller Hinsicht wird vom Beschwerdeführer im Prinzip eine inhaltli- che Koordination des vorsorglichen Unterschutzstellungsverfahrens nach Art. 27 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (KNHG BR 496.000) mit dem Baubeschwerdeverfahren angestrebt, sodass keine wi- dersprüchliche Situation entsteht. Eine Abbruchbewilligung für den Sport- pavillon auf Parzelle Nr. 1661 (mittels Gerichtsurteils) sollte durch die Un- terschutzstellung dieses Gebäudes (zuständig EKUD) verhindert werden. 2.2.Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrschaft) wiederholt, dass sie erst bei Rechtskraft der Baubewilligung von derselben Gebrauch machen will – worauf sie zu behaften ist – und sich gleichzeitig die Denkmalpflege Graubünden im Verfahren um vorsorgliche Unterschutzstellung dahinge- hend geäussert hat, dass es aus ihrer Sicht keinen Grund gebe, für die Parzelle Nr. 1661 eine vorsorgliche Unterschutzstellung einzuleiten, ist der Argumentation des Beschwerdeführers das Fundament entzogen. Das Ri-
8 - siko, dass nach Vorliegen eines Entscheids in der Baubeschwerde dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (z.B. Abbruch des Pavillons) ist minim, zumal die Denkmalpflege Graubünden keine Schutzwürdigkeit der Parzelle Nr. 1661 sieht, das laufende Verfahren vor dem EKUD kurz vor seinem Abschluss stehen dürfte, sich hingegen das Baubeschwerdeverfahren R 18 48, in dem am 24. Juni 2020 ein Au- genschein angesetzt ist, noch über die Gerichtsferien hinaus hinziehen dürfte. Vom Augenschein des Gerichts wird ein Protokoll erstellt werden und dieses ist den Parteien sodann zur allfälligen Stellungnahme zuzustel- len. Diese Stellungnahmen sind den Gegenparteien jeweils zur Kenntnis- nahme zuzusenden. Das Gerichtsverfahren dürfte somit nicht vor dem 15. Juli abgeschlossen sein (Beratung; Ausfertigung des Urteils), danach be- ginnen die Gerichtsferien bis am 15. August 2020 (so Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG). Am Augenschein des Gerichts werden als Auskunftspersonen im Übrigen auch der Ortsplaner und die Bauberaterin anwesend sein (siehe Einladung vom 1. Mai 2020 zu den Beschwerdeverfahren R 18 43/44/46 und 52). 2.3.In einer Gesamtschau vermag das Gericht keine ernsthafte Gefahr zu er- kennen, dass im Hauptverfahren Tatsachen geschaffen werden, die nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Damit ist aber das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens R 18 46 ungleich kleiner als das öffentliche Inter- esse an einer Fortführung desselben Verfahrens. Die eingereichte Pro- zessbeschwerde vom 20. März 2020 ist somit abzuweisen. 3.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin 1, die Kosten im Rahmen des Hauptverfahrens zu entscheiden, ist nicht zu folgen, da das Prozessbeschwerdeverfahren ein eigenständiges Verfahren (inkl. Kostenverlegung) darstellt. Das Gericht er-
9 - achtet konkret ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 3.2.Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteien- tschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin 2 ist laut Art. 78 Abs. 1 VRG jedoch eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, wobei das Gericht für die Stellungnahme vom 7. Mai 2020 von einem anwaltlichen Zeit-/Arbeitsaufwand von rund 4 Std. à Fr. 240.-- (Std.-Ansatz) ausgeht, zzgl. Spesen 3 %, was einer Parteientschädigung von pauschal rund Fr. 1'000.-- entspricht. Weil die Beschwerdegegnerin 2 (UID-Registernummer CHE-336.860.898) vorsteuerabzugsberichtigt ist, ist keine Mehrwertsteuer (MWST) geschuldet (vgl. Leiturteil: PVG 2015 Nr. 19). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Rechtsschrift wird als Prozessbeschwerde entgegengenommen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.257.-- zusammenFr.1'257.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Aussergerichtlich hat A._____ die B._____ AG pauschal mit total Fr. 1'000.-
zu entschädigen.
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