VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 2 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Racioppi, Pedretti und von Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C., D., E., F., G., H., I._____ AG, O._____ und P., J., alle vertreten durch Rechtsanwalt G._____,
2 - Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Ortsplanungsrevision (Arealplan)
3 - I. Sachverhalt: 1.Vom 14. September bis zum 15. Oktober 2018 wurde von der Gemeinde X._____ der Entwurf des Arealplans Bahnhof, bestehend aus den Areal- planvorschriften (APV), dem Bestandesplan 1:500 und dem Arealplan 1:500, – neben weiteren Unterlagen – zur öffentlichen Mitwirkung aufge- legt. Die Publikation dieser Mitwirkungsauflage erfolgte am 13. September
5 - 5.Am 15. Januar 2019 liess sich die Gemeinde X._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) zur beantragten aufschiebenden Wirkung im Verfah- ren R 19 2 vernehmen und beantragte das Nichteintreten auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung, eventualiter sei es abzuweisen. Mit Verfü- gung vom 18. Januar 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Be- schwerde (vom 3. Januar 2019) im Verfahren R 19 2 keine aufschiebende Wirkung zu. 6.Am 11. Februar 2019 liess sich die Beschwerdegegnerin im Verfahren R 19 2 noch zur Sache vernehmen. Sie beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zum Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden über die unter anderem von A., B., C., D., E., F. und G._____ am 21. Dezember 2018 erhobene Planungsbeschwerde be- treffend den Arealplan Bahnhof. Subeventualiter sei die Beschwerde ab- zuweisen. 7.Am 18. März 2019 replizierten die Beschwerdeführer im Verfahren R 19 2, wobei sie an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 29. Dezember 2018 (recte 3. Januar 2019) festhielten, die Abweisung des beschwerde- gegnerischen Antrages auf Nichteintreten bzw. Verfahrenssistierung be- antragten und ihre Argumentation vertieften. 8.Die Beschwerdegegnerin duplizierte im Verfahren R 19 2 am 17. April 2019 und hielt an ihren in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 ge- stellten Begehren fest und vertiefte ebenfalls ihre Argumentation. 9.Anlässlich der Sitzung vom 19. November 2018 hatte der Gemeindevor- stand der Gemeinde X._____ auch den Arealplan "Bahnhof" umfassend die APV, den Bestandesplan 1:500 und den Arealplan 1:500 beschlossen. Die öffentliche Bekanntgabe dieses Beschlusses erfolgte am 22. Novem-
6 - ber 2018 und die Beschwerdeauflage vom 23. November bis zum 24. De- zember 2018. Der Arealplan "Bahnhof" legt die Rahmenbedingungen in den Bereichen Nutzung, Gestaltung und Erschliessung fest und stellt das Nutzungs- und Gestaltungskonzept im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BG für die Bahnhofzone (BHZ) dar. Der Arealplanperimeter umfasst ca. 12'025 m², nämlich den bestehenden Parkplatz, die beiden Betriebsgebäude der Rhätischen Bahn (RhB), den alten Güterschuppen, den Bahnhofplatz und Teile der Q.- und der R.-Strasse. Der Perimeter wurde im Are- alplan in drei Bereiche unterteilt, nämlich in einen ca. 3'366 m² grossen "Gewerbe und Wohnbereich", einen ca. 588 m² grossen "Schutzbereich Güterschuppen" und in einen ca. 5'914 m² umfassenden "Gewerbebereich mit untergeordneter Wohnnutzung". In Letzteren soll das regionale Ver- waltungs- und Dienstleistungszentrum zu stehen kommen. 10.Gegen den am 19. November 2018 beschlossenen Arealplan "Bahnhof" erhoben A., B., C., D., E., F., H., die I. AG, O._____ und P., J. sowie G., alle vertreten durch Letzteren, am 21. Dezember 2018 frist- und formge- recht Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. Sie beantragten zur Hauptsache die Nichtgenehmigung des Arealplans "Bahnhof" und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eventuali- ter sei die Angelegenheit an die Gemeinde X. zur erneuten Mitwir- kungsauflage mit ergänzten Akten zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Ausstand von Regierungsrat S._____ beantragt, weil dieser bezüglich des geplanten re- gionalen Verwaltungs- und Dienstleistungszentrums des Kantons eine Kommunikation für die Öffentlichkeit verfasst habe. Die Beschwerdegeg- nerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 die Ab- weisung der Planungsbeschwerde. Das Gesuch um aufschiebende Wir- kung sei ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik
7 - vom 28. März 2019 beantragten die Beschwerdeführer zusätzlich, das Plangenehmigungs- und Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden über die Beschwerde be- treffend Ablehnung des Gesuchs um Durchführung einer Partial- oder To- talrevision der Ortsplanung X._____ (Verfahren R 19 2) entschieden habe. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 17. April 2019, wobei sie an ihren Anträgen festhielt und die Abweisung des replicando gestellten Sistie- rungsgesuches beantragte. 11.Mit Beschluss vom 26. November 2019, mitgeteilt am 28. November 2019, wies die Regierung die Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 ab und auferlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden. Eben- falls abgewiesen wurde das Ausstandgesuch gegen Regierungsrat S._____ sowie weitere formelle Anträge. Gleichentags genehmigte die Regierung den Arealplan "Bahnhof" vom 19. November 2018, bestehend aus den APV, dem Bestandesplan 1:500 und dem Arealplan 1:500, im Sinne der Erwägungen mit der Empfehlung, die Schutzwürdigkeit der Bau- ten auf den Parzellen Z.3._____ und Z.4._____ so rasch wie möglich zu prüfen, damit das Ergebnis vorliege, wenn ein Baubewilligungsverfahren aktuell werde. Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht im Wesentli- chen festgehalten, dass weder die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Ereignisse (RPG-Revision 1. Etappe vom 15. Juni 2012 [RPG 1; in Kraft seit 1. Mai 2014], Kantonale Richtplananpassung in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung [KRIP-S], Erlass des ZWG, angeblich stagnierende Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde) noch die von ih- nen erwähnten Auswirkungen des (zukünftigen) Verwaltungszentrums auf die Umgebung ausreiche, um den Arealplan "Bahnhof" von der vorgängi- gen Durchführung einer Gesamtrevision der Ortsplanung abhängig zu ma- chen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde für die Schaffung der erforderlichen nutzungsplanerischen Basis für das (zukünftige) Ver-
8 - waltungszentrum am vorgesehenen Ort den Weg über eine (projektbezo- gene) Teilrevision der Ortsplanung beschritten habe. Zudem wurde ver- neint, dass mit dem Arealplan ein unzulässiges, falsches Planungsinstru- ment für das vorgesehene Verwaltungszentrum mit den geplanten Dimen- sionen gewählt worden sei. 12.Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhoben A., B., C., D., E., F., H., die I. AG, O._____ und P., J. sowie G., alle vertreten durch Letzteren, Be- schwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragten die Aufhebung der Genehmigungs- und Beschwerdeentscheide der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. November 2019 und des Entscheides des Gemeindevorstandes vom 19. November 2018 (Verfah- ren R 20 2). Eventualiter sei die Angelegenheit an die Gemeinde X. zur Ergänzung der Auflageakten im Mitwirkungsbericht für eine Arealpla- nung (im) Gebiet Bahnhof zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren sei mit dem Be- schwerdeverfahren R 19 2 zu vereinigen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Entscheid aufgrund der Mitwir- kung von Regierungsrat S._____ nichtig sei, weil sich dieser bereits im Vorfeld der Genehmigungssitzung mit dieser Arealplanung abschliessend befasst und auch nach aussen kommuniziert habe. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer insbesondere, dass der Grundgedanke der Wahrung demokratischer Rechte durch die Gemeinde und den Kanton ad absurdum geführt worden sei. Eine ähnliche oder zumindest sehr stark übereinstimmende Planung sei korrekterweise (bereits früher) der Ge- meindeversammlung zur Genehmigung vorgelegt worden. Diese habe die Vorlage abgelehnt. Mit der jetzigen Vorlage werde der Volkswille umgan- gen. Weiter stellten sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Konstrukt der Arealplanung im vorliegenden Fall auch planungsrecht-
9 - lich nicht sachgerecht sei und der Planung auch überwiegende private In- teressen gegenüberstünden. 13.In der Vernehmlassung zum vorliegenden Verfahren R 20 2 vom 3. Fe- bruar 2020 nahm der Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegeg- ner), vertreten durch die Regierung und wiedervertreten durch das Depar- tement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) Stellung zur Beschwerde vom 13. Januar 2020 und beantragte in materieller Hinsicht sowie betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Gegen den Antrag auf Vereinigung bzw. Zusammenlegung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 19 2 und R 20 2 opponierte er nicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen (Planungs-)Beschwerdeentscheid vom 26. No- vember 2019 verwiesen. Punktuell ergänzte er noch seine Standpunkte. 14.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung zum vorlie- genden Verfahren R 20 2 vom 20. Februar 2020 in materieller Hinsicht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht wurde die Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen beantragt. Eventualiter sei dem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (nur) insoweit zu entsprechen, als dass die Gemeinde X._____ (bei Erteilung einer Baubewilligung in An- wendung des angefochtenen Arealplans während hängigem Verwaltungs- gerichtsverfahrens) verpflichtet werde, in die Baubewilligung die Auflage aufzunehmen, wonach die Baufreigabe erst erfolge, wenn (1) das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren gegen den Arealplan abgeschlossen sei und wenn (2) der Arealplan im Rechtsmittelverfahren keine für das bewilligte Projekt massgebliche Korrekturen erfahre. 15.Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 erkannte der zuständige Instrukti- onsrichter der Beschwerde im Verfahren R 20 2 keine aufschiebende Wir-
10 - kung zu. Dem beschwerdeführerischen Begehren, die Verfahren R 19 2 und R 20 2 zusammenzulegen bzw. zu vereinigen wurde im Sinne der Er- wägungen stattgeben. In der entsprechenden Erwägung 4 hielt der In- struktionsrichter fest, dass die beiden Verfahren bis zum Abschluss der Beweisabnahme koordiniert ablaufen würden. Indessen sei heute noch nicht absehbar, ob die Mitteilung der Entscheidungen in einem einzigen oder gleichzeitig in zwei getrennten Urteilen erfolge. Diesbezüglich seien insbesondere prozessökonomische Aspekte entscheidend. 16.Die Beschwerdeführer replizierten zum vorliegenden Verfahren R 20 2 am
11 - schwerdegegners vom 26. November 2019 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Regie- rungsbeschluss vom 26. November 2019, mitgeteilt am 28. November 2019, welcher die Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde X._____ bzw. den Arealplan "Bahnhof" zum Gegenstand hat. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wies die Regierung des Kantons Graubünden die Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 ab. Mit separatem Geneh- migungsbeschluss vom 26. November 2019, mitgeteilt am 28. November 2019 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den am 19. No- vember 2018 vom Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ beschlos- senen Arealplan "Bahnhof", bestehend aus den Arealplanvorschriften, dem Bestandesplan 1:500 und dem Arealplan 1:500 mit einer Empfehlung. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsge- richt weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbeset- zung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch be- sondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (vgl. dazu auch bereits die Be-
12 - schwerdelegitimation gemäss Art. 101 Abs. 2 KRG für die Planungsbe- schwerde). Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) hat das kantonale Recht die (Be- schwerde-)Legitimation (gegen Verfügungen und Nutzungspläne die sich auf das RPG oder seine eidgenössischen oder kantonalen Ausführungs- bestimmungen stützen) mindestens im gleichen Umfang wie für die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (siehe dazu BGE 141 II 50 E.2.1 und 136 II 281 E.2.2; Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) zu gewähr- leisten (siehe BGE 141 II 50 E.2.2 und 136 II 281 E.2.1; Urteile des Bun- desgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.1 f., 1C_475/2019 vom
14 - natürlich Partei bezogen und trotzdem am (späteren) Entscheidungsver- fahren teilgenommen. Dabei habe er sich weit vor der Genehmigungssit- zung (vom 26. November 2019) mit der vorliegend Anfechtungsgegen- stand bildenden Arealplanung (vor-)befasst. Wenn sich ein Mitglied einer entscheidenden Behörde in einer Streitangelegenheit aber vor der (Ent- scheidungs-)Sitzung damit befasse, sich eine Meinung bilde und diese öf- fentlich bekannt gebe, so dürfe es an der entscheidenden Sitzung nicht teilnehmen. Die Beschwerdeführer würden benachteiligt, weil sich eines der fünf Mitglieder doch bereits vor der abschliessenden Sitzung festgelegt habe, notabene bevor überhaupt eine (Planungs-)Beschwerde eingereicht worden sei. Im Interesse eines korrekten Vorgehens der Regierung im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101), werde deshalb die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides beantragt. 3.2.Der Beschwerdegegner verwies in seiner Vernehmlassung vom 3. Fe- bruar 2020 auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen (Pla- nungs-)Beschwerdeentscheid vom 26. November 2019. Dort wurde ein bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestelltes Ausstandsgesuch behan- delt und festgehalten, dass der Ausstand eines Mitgliedes des Regie- rungsrates in Art. 11 des kantonalen Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetzes (RVOG; BR 170.300) und Art. 6a VRG geregelt sei. Die Beschwerdeführer vermöchten aber nicht darzulegen, gestützt auf welche Norm Regierungsrat S._____ in den Ausstand zu treten habe. Aus der erwähnten Medienmitteilung vom 19. April 2018 der Standeskanzlei, wo- nach der Kanton gemäss seiner Immobilienstrategie für das Gebiet Y._____ ein regionales Verwaltungszentrum realisieren möchte, könnten die Beschwerdeführer nichts zugunsten ihres Ausstandsgesuches ge- genüber Regierungsrat S._____ ableiten. Dies unbesehen des Umstan- des, dass Regierungsrat S._____ als Vorsteher des für das kantonale
15 - Hochbauamt zuständigen Departements in der erwähnten Medienmittei- lung als Auskunftsperson bezeichnet worden sei. Das Ausstandbegehren gegen Regierungsrat S._____ werde – unter Ausschluss des Betroffenen gemäss Art. 11 Abs. 4 RVOG – abgewiesen. 3.3.Die von den Beschwerdeführern beantragte Nichtigkeitsfolge infolge der Verletzung von Ausstandsregeln kommt nur in besonders schwerwiegen- den Fällen in Frage und sie wäre auch von Amtes wegen zu berücksichti- gen. Ein besonders schwerwiegender Fall wäre etwa insbesondere anzu- nehmen, wenn durch das Behördenmitglied ein (direkter) persönlicher, na- mentlich finanzieller, Vorteil verfolgt würde (siehe BGE 136 II 383 E.4.1 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E.2.2 f.; HäFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1117). Vorliegend sind keinerlei Gründe er- sichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert dargetan, dass der angefochtene Entscheid an einem solchen besonders schweren Mangel leiden könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E.2.3 ff.). Insofern kann in jedem Fall nicht von einer Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides ausgegangen werden. 3.4.Der Kanton Graubünden regelt die Ausstandpflicht der Regierung nament- lich in Art. 11 RVOG. Nach dessen Abs. 1 hat ein Regierungsmitglied dann in Ausstand zu treten, wenn es selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine Person, mit welcher es eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad an einem Be- schluss der Regierung ein unmittelbares persönliches Interesse haben (Art. 11 Abs. 1 lit. a RVOG). Ausserdem hat ein Regierungsmitglied in den Ausstand zu treten, wenn die Regierung über Beschwerden gegen eine eigene Departementsverfügung entscheidet (Art. 11 Abs. 1 lit. b RVOG).
16 - Gemäss Art. 11 Abs. 2 RVOG ist ein unmittelbares persönliches Interesse nur anzunehmen, wenn sich aus dem betreffenden Beschluss für eine der in Art. 11 Abs. 1 RVOG genannten Personen einen direkten Vor- oder Nachteil ergeben kann. Im Übrigen richtet sich der Ausstand im Bereich der Rechtspflege nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes (Art. 11 Abs. 1 letzter Satz ROVG). Vorliegend ist die Regierung mit der Erledigung der Planungsbeschwerde im Bereich der Rechtspflege tätig geworden. Das hat zur Folge, dass sich der Ausstand (auch) nach Art. 6a - 6c VRG richtet. In Art. 6a VRG werden die Ausstandsgründe auf- gezählt. Art. 6b VRG regelt die Anzeigepflicht und das Ausstandbegehren. Art. 6c Abs. 1 lit. b VRG legt schliesslich fest, dass die Kollegialbehörde bei streitigem Ausstand in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder in Abwesenheit der betroffenen Person entscheidet (vgl. VGU A 11 13, 14, 15, 17 und 18 vom 25. Oktober 2011 E.3a). Für nichtrichterliche Behörden gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Gebot der Unbefangen- heit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können aber nicht unbesehen auf das (erstinstanzliche) Verwaltungsverfahren und verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaf- fung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist auch zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumu- lation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Regierungs- behörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öf- fentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt
17 - nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entschei- det sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2, 137 II 431 E.5.2 und 127 I 196 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E.2.3, 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.2, 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E.4.2, 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2 ff. und 1C_436/2009 vom 3. Februar 2010 E.2.3.2; vgl. auch VGU A 11 13, 14, 15, 17 und 18 vom 25. Oktober 2011 E.2 und R 09 49 vom 15. Dezember 2009 E.2). Nicht richterliche Amtsper- sonen haben im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache namentlich ein persönliches Interesse haben (siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E.4.1 und 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E.3). Doch auch im Ver- waltungsverfahren bzw. im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren verbietet sich eine Mitwirkung von (systembedingt vorbefassten) Amtsper- sonen, soweit diese analog zu Art. 30 Abs. 1 BV – nach objektiven Ge- sichtspunkten – den Anschein einer tatsächlichen Voreingenommenheit erwecken, wobei an die Unbefangenheit von Mitgliedern einer Rechtsmit- telinstanz relativ hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E.4.1, 2C_382/2018 vom
18 - Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E.4.3 f. und 4.6). 3.5.Vorliegend nehmen die Beschwerdeführer nicht konkret Bezug auf die Ausstandsbestimmungen gemäss Art. 11 RVOG bzw. Art. 6a ff. VRG und rügen somit auch nicht konkret eine Verletzung von kantonalem Recht. Sie leiten die Befangenheit von Regierungsrat S._____ in der vorliegenden Angelegenheit aus der Medienmitteilung der Standeskanzlei vom 19. April 2018 (siehe Bf.-act. 7) betreffend das geplante regionale Verwaltungszen- trum des Kantons in X._____ bzw. im Arealplanperimeter ab, weil er da- durch bereits Partei bezogen habe. Damit ist also in erster Linie eine Be- fangenheit infolge von vorgängigen Äusserungen angesprochen. Dazu ist zu bemerken, dass in der erwähnten Medienmitteilung Regierungsrat S._____ – infolge seiner Funktion als Vorsteher des damaligen Bau-, Ver- kehrs- und Forstdepartements (BVFD; heute: Departement für Infrastruk- tur, Energie und Mobilität [DIEM]) als Auskunftsperson aufgeführt wurde. Es wurde insbesondere darüber informiert, dass gemäss kantonaler Im- mobilienstrategie in X._____ ein Verwaltungszentrum geschaffen werden solle. Nach einer Standortevaluation habe sich ein Neubau auf dem Areal der Rhätischen Bahn (RhB) beim Bahnhof herauskristallisiert und für das entsprechende Grundstück sei ein Vorvertrag abgeschlossen worden. Zukünftig sollen 13 Dienste zentral an einem Ort Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger erbringen und ein solches Verwaltungszentrum führe auch zu einer effizienteren Zusammenarbeit und geringeren Raum- kosten. Bei optimalem Verlauf der Planungs- und Bewilligungsverfahren auf kommunaler und kantonaler Ebene sowie einer Zustimmung durch das Bündner Stimmvolk, könne ein Baubeginn im Frühjahr 2022 bzw. die In- betriebnahme im Frühjahr 2025 erfolgen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen klar auf, dass eine (allfällige) Mehrfachbefassung von Regierungs- rat S._____ in jedem Fall als systemimmanent sowie im öffentlichen Inter-
19 - esse liegend einzustufen wäre. Zum einen als zuständiger Departements- vorsteher betreffend das geplante regionale Verwaltungszentrum des Kantons (vgl. für die Zugehörigkeit des Hochbauamtes zum DIEM: An- hang 1 Ziffer 2.5 lit. b zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsver- ordnung [RVOV; BR 170.310]) und andererseits in Erfüllung der gesetzli- chen Aufgabe als Mitglied der Genehmigungs- und Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 bzw. Art. 101 KRG für den Arealplan als Bestand- teil der kommunalen Grundordnung. Dabei handelt es sich um die Wahr- nehmung von unterschiedlichen öffentlichen Funktionen und dies wider- spricht auch nicht dem kantonalen Recht betreffend Unvereinbarkeiten gemäss Art. 3 RVOG und Art. 22 der Verfassung des Kantons Graubün- den (KV; BR 110.100). In der entsprechenden Mitteilung wurde auch ex- plizit auf noch erforderliche und offene Planungs- und Bewilligungsverfah- ren auf kommunaler und kantonaler Ebene hingewiesen, was gegen eine bereits zu diesem Zeitpunkt (abschliessend) festgelegten Beurteilung des Sachverhalts bzw. eine persönliche Vorbefassung spricht (vgl. zum Gan- zen auch die Beurteilung der Ausstandsbegehren durch das Bundesge- richt im Urteil 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E.4.3 f. und 4.6; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1P.591/2006 vom 9. Mai 2007 E.5). Im Ergebnis ist also die Mitwirkung von Regierungsrat S._____ an der Ab- weisung der Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 im angefoch- tenen Entscheid vom 26. November 2019 nicht zu beanstanden. 4.Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins ist zu bemerken, dass ein solcher gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG als Beweismittel der Abklärung des Sachverhalts dient. Vorliegend ergibt sich dieser aber in hinreichendem Masse aus den Akten. Dies gilt auch für das Richtprojekt gemäss der Machbarkeitsstudie für das regionale Verwal- tungs- und Dienstleistungszentrum. Somit erweist sich ein Augenschein für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als nicht erforderlich
20 - und der Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3 und 136 I 229 E.5.3). Eine Expertise betreffend Verkehrsplanung im Gebiet Bahnhofzone/R._____, wie sie von den Beschwerdeführern ebenfalls beantragt wurde (siehe dazu auch die nachstehende Erwägung 6.4.1) und die sich auch über die Luftbelastung durch den anfallenden Verkehr im Bahnhofareal und Dorfzentrum sowie die Verkehrsentwicklung im Dorfzentrum (inkl. der damit zusammenhän- genden Luft- und Lärmbelastung) zu äussern hätte, ist mangels Relevanz von Teilen dieser Fragestellung für das vorliegende Verfahren sowie in antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls abzuweisen (siehe auch nachste- hende Erwägungen 6.4.2 ff.). Zu der von den Beschwerdeführern eben- falls verlangten Expertise über die konkrete Einhaltung der demokrati- schen Rechte im vorliegenden Fall ist zu bemerken, dass die Relevanz einer politischen Fragestellung – soweit es sich nicht ohnehin um eine vom Gericht selbst zu beantwortende Rechtsfrage handeln würde (vgl. dazu BGE 125 II 392 E.5c und 113 II 429 E.3a) – im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht ersichtlich ist (siehe dazu auch die nachstehende Erwä- gung 5.4). Zu den Editionsanträgen ist festzuhalten, dass diese Unterla- gen im Wesentlichen bereits in den Akten liegen (siehe etwa Belege 10.1 ff. in der Beilage 2 der Akten des Beschwerdegegners [Bg1-act. 2] und Be- lege 10.1 ff. in den Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren R 19 2) oder deren Relevanz für das Gericht für die massgebenden Fragestellun- gen nicht erstellt ist. 5.1.Die Beschwerdeführer rügen eine Umgehung der dem Souverän zuste- henden demokratischen Rechte. Gemäss der Arbeitshilfe zum KRG vom
21 - räumlich als auch inhaltlich und – mangels kommunaler Abstimmung über Arealpläne – aufgrund der Rücksichtnahme auf den Souverän begrenzt. Namentlich gestützt darauf gelangen die Beschwerdeführer zum Schluss, dass Art. 46 RPG (recte KRG) das Ziel verfolge, planungsrechtliche Pro- zeduren zu vereinfachen und zwar durch die Übertragung gewisser Kom- petenzen auf die Gemeindeexekutive. Dem Schutzbedürfnis des Einzel- nen werde dadurch Rechnung getragen, dass entsprechende Verfügun- gen oder gesetzgeberische Akte der Genehmigung durch die Regierung unterlägen und ausserdem dem Einzelnen die Möglichkeit der Mitwirkung eingeräumt werde. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin vor, den Grundgedanken der Wahrung de- mokratischer Rechte ad absurdum zu führen, wobei die Gemeindever- sammlung einer ähnlichen oder zumindest stark übereinstimmenden Pla- nung (im Jahre 2012) die Genehmigung verweigert habe. Um dem politi- schen Risiko einer (erneuten) Ablehnung durch die Stimmbevölkerung zu- vorzukommen, habe die Gemeinde das Arealplanverfahren anstelle einer Zonenplan- bzw. Ortsplanungsrevision gewählt. Replicando erachteten die Beschwerdeführer es als zentral, dass die Beschwerdegegnerin die Gründe für das Scheitern der Ortsplanungsrevision betreffend das Bahn- hof Areal hätte eruieren müssen. Dabei wiederholten sie ihre Vorwürfe be- treffend die Verhinderung eines korrekten Abstimmungsverfahrens, wo der Souverän dazu (verbindlich) Stellung nehmen könnte. Ausserdem er- gänzten sie, dass der Souverän damals klar und eindeutig entschieden habe, dass er keine zusätzlichen Infrastrukturen als nötig erachtete und die damit verbundenen verkehrstechnischen Nachteile in keinem Verhält- nis zum erzielten Ergebnis stünden. Unter Bezug auf einen Bericht aus der lokalen Presse vom 7. Juli 2012 wurde geschildert, dass aus der Sicht der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Eindruck geherrscht habe, dass die damalige Ortsplanungsrevision klar den Interessen der RhB und nicht jener der Gemeinde dienen sollte. Grundsätzlich sei auch in Frage gestellt
22 - worden, ob X._____ überhaupt ein Dienstleistungszentrum benötige, exis- tierten doch bereits eine Gewerbezone N._____ und das (Dorf-)Zentrum mit Verkaufsgeschäften, Hotels und Restaurants. Gemäss Äusserungen von Stimmbürgern sei der Bedarf an sich in Frage gestellt und vor der Ge- fahr einer Entleerung des Dorfkerns gewarnt worden. Schliesslich sei auch moniert worden, dass ein Mehrverkehr entlang der Bahnhofstrasse und in die dahinterliegenden Quartiere der Bevölkerung nicht mehr zuzumuten sei. 5.2.Gemäss dem Beschwerdegegner sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Wahl des Planungsinstruments "Arealplan" für die vorliegende Pla- nungsaufgabe gegeben. Dazu verwies er insbesondere auf den angefoch- tenen (Planungs-)Beschwerdeentscheid. Darin wurde namentlich festge- halten, dass weder die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Er- eignisse (RPG-Revision 1. Etappe vom 15. Juni 2012 [RPG 1; in Kraft seit
23 - genden Planungsinstrumentariums bedürfe. Das KRG begrenze den Are- alplan nicht auf eine bestimmte Maximalgrösse. Zudem bestehe vorlie- gend auch eine vom Volk abgesegnete Grundordnung, welche sowohl die zulässigen, vorliegend zur Debatte stehenden Nutzungen (Wohnen, Ge- werbe, Dienstleistungen) erlaube, als auch mittels Parametern das (mög- liche) Mass der Nutzung hinreichend bestimme. Denn aufgrund der zuläs- sigen Gebäudeabmessungen (anhand der Regelbauweise) hätte auf dem Areal eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 8'160 m 2 realisiert werden können, welche im Arealplan "Bahnhof" aber auf 7'000 m 2 redu- ziert worden sei. Ausserdem sei es gemäss Art. 46 Abs. 2 KRG keines- wegs unzulässig, im Rahmen eines Arealplanes von der Grundordnung abzuweichen. Die entsprechenden Voraussetzungen seien vorliegend so- wohl betreffend die maximale Gebäudelänge – namentlich unter Mit- berücksichtigung der Abweichungsmöglichkeit gemäss Art. 44 Abs. 4 Spiegelstrich 2 des kommunalen Baugesetzes (BG) betreffend Gebäu- delängen im Quartierplanverfahren – als auch betreffend die Verschie- bung bzw. dem Neuanlegen einer Strassenanlage erfüllt. Ebenso wenig lasse sich der angefochtene Arealplan "Bahnhof" inhaltlich beanstanden. Der Arealplan stelle ein sachgerechtes Nutzungs- und Gestaltungskon- zept im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BG dar, wobei die getroffenen Lösungen auf einem ortsbaulich und gestalterisch hohen Ansprüchen genügenden Richtprojekt basiere. Mit dem vorliegenden Arealplan "Bahnhof" könne si- chergestellt werden, dass eine richtplankonforme, sinnvolle und qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen in einem mit dem öffentli- chen Verkehr sehr gut erschlossenen Gebiet bewirkt werde. 5.3.Die Beschwerdegegnerin entgegnete dem Vorwurf einer angeblichen Um- gehung demokratischer Rechte primär mit dem Einwand, dass gemäss Art. 25 Abs. 4 KRG i.V.m. Art. 44 Abs. 4 BG im Rahmen von Folgeplanun- gen betreffend Grenzabstände, Gebäudeabstände und Gebäudelängen
24 - von der Regelbauweise abgewichen werden dürfe. Dies im Gegensatz zu einer Abweichung von der maximal zulässigen Ausnützungsziffer (AZ). Zudem habe das im Jahr 2012 abgelehnte Projekt bzw. die damalige Orts- planungsrevision im Hochbaubereich eine maximale aGF von 10'000 m 2
zugelassen, was über der Regelbauweise gelegen habe. Der vorliegend strittige Arealplan sehe gemäss Art. 4 Abs. 2 der Arealplanvorschriften (APV; siehe Bg1-act. 4) im unüberbauten Bahnhofsbereich "Gewerbebe- reich mit untergeordneter Wohnnutzung" eine aGF von minimal 5'400 m 2
(recte 5'600 m 2 ) und maximal 7'000 m 2 vor, womit die Vorgaben der Grundordnung – im Unterschied zur im Jahr 2012 gescheiterten Ortspla- nungsrevision (siehe dazu Belege 10.2 und 10.3 [Art. 6 der Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Bahnhof sowie Genereller Gestaltungs- plan Bahnhof 1:1000] in Bg 1-act. 2) – eingehalten würden und eine Pla- nung auf Stufe Folgeplanung (mittels Arealplan) zulässig und zweckmäs- sig sei. In diesem Zusammenhang wurde auch noch erwähnt, dass im Bei- zugsgebiet (des Arealplanes) gemäss Regelbauweise ein aGF von 8'160 m 2 möglich wäre (siehe dazu nachstehende Erwägung 6.3.5). Die Gründe für das Scheitern der Ortsplanungsrevision im Jahre 2012 seien vorliegend irrelevant und könnten vom heutigen Gemeindevorstand – der damals überwiegend noch nicht im Amt gewesen sei – auch nicht mehr genau nachvollzogen werden, wobei für die damalige Planung zudem auch ein anderes Planungsbüro verantwortlich gewesen sei. Ausserdem erwachse eine vom Souverän abgelehnte Planung nicht derart in materi- elle Rechtskraft, dass gleiche oder ähnliche Vorhaben nicht mehr zum Ge- genstand einer Planung gemacht werden dürften. Ohnehin würden die Be- schwerdeführer verkennen, dass ihre weitgehend politische Argumenta- tion einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich sei, habe doch das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 VRG den (Genehmigungs- und Planungsbeschwerde-)Entscheid der Regierung als (zweite) kantonale Rechtsmittelinstanz auf Rechtsverletzungen einsch-
25 - liesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie un- richtige oder unvollständige Feststellungen des rechtserheblichen Sach- verhalts (lit. b) zu überprüfen. Vorliegend könne nicht ansatzweise von ei- ner Rechtsverletzung im Sinne von Art. 51 VRG gesprochen werden. Da- bei sei in erster Linie zu beachten, dass der Souverän das Arealplangebiet (letztmals) im Jahre 2004 (wohl 2005 gemeint; Totalrevision des BG wurde am 15. Dezember 2005 von der Gemeindeversammlung beschlossen) rechtskräftig der BHZ zugewiesen habe. Gemäss Art. 58 Abs. 2 BG dürfe seither dieses Gebiet mit einem "Nutzungs- und Gestaltungskonzept" ent- sprechend der im Zonenschema definierten Regelbauweise sehr dicht überbaut werden (13 m Gebäudehöhe, 16 m Firsthöhe, 30 m Gebäu- delänge, 5 m Gebäudeabstand; vgl. das Zonenschema gemäss Art. 45 BG). Weil gemäss Art. 25 Abs. 4 KRG i.V.m. Art. 44 Abs. 4 BG im Rahmen einer Folgeplanung betreffend Grenz- und Gebäudeabstände sowie Ge- bäudelänge von der Regelbauweise abgewichen werden könne, erweise sich der vorliegend strittige Arealplan als vollständig gesetzeskonform und es liege keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 VRG vor. Mit dem vorliegenden Arealplan werde die rechtskräftig beschlossene Grund- ordnung inhaltlich konkretisiert, womit sich eine erneute Befragung der Gemeindeversammlung zu den von ihr bereits rechtskräftig entschiedenen Fragen bzw. Festsetzungen nicht aufdränge und anlässlich der geschei- terten Ortsplanungsrevision im Jahre 2012 sollte die Nutzungsintensität um ca. 20 % (8'160 m 2 aGF auf neu 10'000 m 2 aGF) erhöht werden. Trotz der abgelehnten Revision der Ortsplanung, habe die rechtskräftige Orts- planung aus dem Jahre 2004 (wohl 2005/2006 gemeint), die eine aGF von 8'160 m 2 aGF zulasse, weiterhin Bestand. 5.4.Beim Arealplan handelt es sich – obwohl er wie der Quartierplan nach Art. 51 ff. KRG ein (fakultatives) Planungsmittel der Folgeplanung darstellt – um einen Plan der Grundordnung. Er bedarf der Genehmigung durch die
26 - Regierung (siehe Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 KRG, Art. 19a Abs. 2 Ziffer 1 KRG und Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KRG; Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision], Heft Nr. 3/2004-2005 [nachfolgend Botschaft KRG 2004], S. 304, 322 und 327). Der Arealplan legt gemäss Art. 46 Abs. 1 KRG die Entwicklung, Ge- staltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Land- schaft fest. Er kann Elemente des Zonenplans (ZP), des Generellen Ge- staltungsplans (GGP) und des Generellen Erschliessungsplans (GEP) enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden. Abweichungen vom Zo- nenplan und von der Regelbauweise sind nach Art. 46 Abs. 2 KRG zuläs- sig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenste- hen. Art und Mass der Nutzung dürfen nur für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen oder Herstellung zweckmässiger Zonen- grenzen geändert werden. Gemäss Art. 25 Abs. 4 KRG – in der am
28 - recht oder Abstimmungen im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG von Re- levanz sein könnten, wird weder substantiiert geltend gemacht noch ist dies ersichtlich (vgl. zum grundsätzlichen Verhältnis der Stimmrechts- bzw. Abstimmungsbeschwerde zur Planungsbeschwerde betreffend der Abstimmung in der Gemeinde unterliegende Beschlüsse über Bestand- teile der Grundordnung: VGU R 18 69 vom 7. Januar 2020 E.4.2; vgl. auch nachstehende Erwägung 7.1 ff.). 6.1.Die Beschwerdeführer stellen sich ausserdem auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall eine Änderung des BG, des ZP, des (GGP) und des GEP anstelle eines Arealplanverfahrens erforderlich sei und rügen somit im Ergebnis (auch) eine unzulässige bzw. nicht sachgerechte Wahl des Planungsinstruments Arealplans anstelle des "ordentlichen Ortsplanungs- verfahrens". Damit zielen sie unter anderem auf die grundsätzlich unter- schiedlichen Zuständigkeiten bzw. Kompetenzen für den Erlass des Are- alplanes sowie derjenigen für den Erlass und die Änderung des BG, des ZP, des GGP, des GEP sowie von Reglementen, soweit sie Bestandteil der Grundordnung bilden, ab (siehe Art. 48 Abs. 1 ff. KRG). Für den Erlass von Arealplänen erklärt Art. 48 Abs. 2 KRG, wie bereits vorstehend er- wähnt und vorbehältlich einer abweichenden Regelung seitens Gemeinde zugunsten des Gemeinderates, den Gemeindevorstand als zuständig. Demgegenüber unterliegen der Erlass und die Änderung des Baugeset- zes, des Zonenplanes, des GGP, des GEP sowie von Reglementen, so- weit sie Bestandteil der Grundordnung bilden, gemäss kantonalem Recht im Normalfall der Abstimmung in der Gemeinde (Art. 48 Abs. 1 KRG in der ab dem 1. April 2019 gültigen Fassung). Im Ergebnis gelangen die Be- schwerdeführer zum Schluss, dass Art. 58 Abs. 2 BG nicht so verstanden werden dürfe, dass der Gemeindevorstand (gestützt auf Art. 48 Abs. 2 oder Art. 53 Abs. 1 KRG, jeweils i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BG) in einem Areal- oder Quartierplan das Mass der Nutzung festlegen dürfe. Diese Kompe-
29 - tenz sei dem Souverän vorbehalten. Denn gemäss Art. 44 Abs. 1 BG richte sich das Mass der Nutzung sowie die Grenz- und Gebäudeabstände in den einzelnen Zonen nach dem Zonenschema gemäss Art. 45 BG, wel- ches zugleich auch die Regelbauweise definiert. Das Zonenschema nach Art. 45 BG regle aber für die BHZ das Mass der Nutzung weder richtwert- mässig, noch werde ein Nutzungsrahmen vorgegeben. Der Souverän habe diesen Beschluss bei Erlass des Zonenplans bzw. von Art. 45 BG nicht gefasst. Damit könne der Gemeindevorstand erst einen Arealplan erlassen, wenn der Souverän in der Grundordnung das Mass der Nutzung in der BHZ als Richtwert oder als Rahmen beschlossen habe. Ein ander- weitiges Vorgehen durch den Gemeindevorstand verletze die in Art. 48 Abs. 1 KRG garantierten Rechte des Souveräns. Ausserdem lege weder das BG oder der ZP für die BHZ die Art der Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Industrie) fest. Weil die Grundordnung weder die Nutzungsart noch das Mass der Nutzung festlege, bleibe kein Raum für den Gemeindevorstand in Form einer Folgeplanung über das Nutzungsmass und die Nutzungsart zu entscheiden. Der Gesetzgeber müsse Art und Mass der Nutzung zu- mindest richtplanmässig festlegen, wobei dann die Folgeplanung nur noch die Details regle. Im vorliegenden Fall hätte der Gemeindevorstand nicht ohne entsprechende richtplanmässige Festlegung in der Grundordnung Art und Mass der Nutzung (im Arealplanperimeter) festlegen dürfen. Weil der Arealplan auch – abhängig vom Geschoss – Gebäudelängen bis zu 90 m zulasse, zwischen den Baufeldern von 40 m x 90 m die Gebäudeab- stände auf 8 m reduziere und im Arealplan die Kompetenz eingeräumt werde, an den Strassenkreuzungen Änderungen vorzunehmen, gingen mit dem (nur) vom Gemeindevorstand beschlossenen Arealplan nicht nur Änderungen an den Gestaltungsvorschriften einher, sondern – ohne de- mokratische Mitwirkung – auch solche am GEP, der die Strassenführung festlege. Weil mit der Schaffung von 5'600 m 2 bis 7'000 m 2 BGF (recte aGF) eine (massive) Zunahme des Verkehrs und damit einhergehend der
30 - Lärm- und Luftbelastung zu erwarten sei, müssten aufgrund solcher ge- wichtiger Auswirkungen auf die Umgebung umfassende Abklärungen getätigt werden, die (nur) einer ordentlichen oder Teilrevision der Grund- ordnung eigen seien. Zudem müsse der Souverän nicht nur mitwirken dür- fen, sondern auch mitbestimmen dürfen. Auch unter diesem Gesichts- punkt sei Art. 48 Abs. 1 KRG verletzt. 6.2.Der Beschwerdegegner erachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Wahl des Planungsinstruments "Arealplan" für die vorliegende Planungs- aufgabe gemäss der vorstehenden Erwägung 5.2 als erfüllt. In diesem Zu- sammenhang hält er unter anderem zutreffend fest, dass das KRG keine spezifischen Vorgaben für das Arealplanverfahren (als Folgeplanungsin- strument und Bestandteil der Grundordnung) betreffend die maximale Grösse eines Arealplanperimeters oder der Auswirkungen auf Raum und Umwelt vorgibt (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 Satz 2 und Art. 46 ff. KRG). Aus- serdem weist er im angefochtenen Beschluss auch zu Recht auf eine von den Stimmberechtigen abgesegnete Grundordnung (mit einer Nutzungs- mass- und Nutzungsartfestlegung) im Arealplanperimeter hin. Denn gemäss dem von den Stimmberechtigten beschlossenen, rechtskräftigen ZP liegt der fragliche Baubereich (vgl. dazu Art. 4 und 6 APV) in der BHZ (siehe dazu Zonenplan 1:2000, in: Bg1-act. 3 sowie Arealplan 1:500 und Bestandesplan 1:500 der Arealplanung Bahnhof, in: Bg1-act. 4). Gemäss Zonenschema nach Art. 45 BG ist in der BHZ eine maximale Gebäu- dehöhe von 13 m, eine maximale Firsthöhe von 3 m ab Gebäudehöhe so- wie eine maximale Gebäudelänge von 30 m zulässig. Eine Ausnützungs- ziffer (AZ; vgl. dazu Art. 46 BG), ist wie beispielsweise auch in der Kern- zone (KZ) nicht festgelegt. Der Beschwerdegegner führt ebenfalls zutref- fend aus, dass ein Arealplan auch ohne (von den Stimmberechtigten) fest- gelegte Nutzungsziffer bzw. Ausnützungsziffer in Frage kommt und ein Nutzungsmass auch auf andere Weise bestimmt werden kann. Nament-
31 - lich durch Gebäudeabmessungsvorschriften, allenfalls kombiniert mit Ge- bäude- und Grenzabständen, oder auch verbalen Umschreibungen, wo- nach sich Bauvorhaben beispielsweise bezüglich Kubatur, Lage und äus- sere Gestaltung nach der bereits bestehenden Bebauung in derselben Zone oder in der Umgebung zu orientieren haben (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KRG; siehe dazu auch nachstehende Erwägung 6.3.5). Selbst bei der Festlegung einer Arealplanpflicht (vgl. dazu Art. 46 Abs. 3 Satz 1 KRG) muss das Mass der Nutzung und die Bauweise noch nicht zwingend genau fixiert werden und der Arealplan darf sowieso seit jeher in bestimmtem Umfang vom Zonenplan und der Regelbauweise abwei- chen (siehe Art. 25 Abs. 2 Satz 2 und Art. 46 Abs. 2 KRG). Im Falle einer Arealplanpflicht sieht Art. 46 Abs. 4 KRG immerhin vor, dass im Zeitpunkt der Zonenausscheidung vor allem mit Rücksicht auf die Anstösser des Arealplangebietes wenigstens die Rahmenbedingungen für die künftige Bebauung des Gebietes festzulegen sind. So muss beispielsweise bereits bei Festlegung der Arealplanpflicht klar sein, ob es sich um ein ruhiges Wohngebiet oder ein weniger ruhiges Misch-/Dienstleistungsgebiet oder gar um ein Industriegebiet handelt, oder ob eine Einfamilienhaus- oder Hochhausüberbauung in Frage kommt (siehe Botschaft KRG 2004, S. 323 f.). Die generelle Möglichkeit, dass ein Arealplan auch ausserhalb der im Zonenplan mit einer Arealplanpflicht belegten Gebiet in Frage kommt, be- steht gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Satz KRG aber in jedem Fall und dies kann vom kommunalen Gesetzgeber auch nicht abweichend geregelt wer- den (siehe dazu Art. 5 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 Ziffer 1 KRG). Ausser- dem können anlässlich der Festlegung der Regelbauweise in den Zonen- vorschriften für Bauzonen (siehe Art. 24 Abs. 1 und 3 KRG) gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KRG für ein Gebiet, in dem als Folgeplanung eine Arealplanung durchzuführen ist, für Gebäudeabmessungen und Nut- zungsziffern als Richtwerte oder Rahmen festgelegt werden. Ist das Nut- zungsmass für einzelne Bauzonen im Zonenplan bzw. in den Zonenvor-
32 - schriften des Baugesetzes bereits als Rahmen oder Richtwert bestimmt, hat der Arealplan – seinem Charakter als Folgeplanung entsprechend – in diesem Fall die genauen Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern fest- zulegen (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 KRG). Für Fälle von Art. 46 Abs. 3 Satz 2 KRG, wonach der Arealplan, wie vorliegend, auch für weitere Gebiete in- nerhalb oder ausserhalb der Bauzone in Frage kommt, kann selbstredend im Zeitpunkt der Zonenausscheidung (ohne Arealplanpflicht) nicht die Festlegung von Rahmen- oder Richtnutzungsmasse verlangt werden bzw. vor Erlass eines Arealplanes die entsprechende Festlegung in einem der Abstimmung unterliegenden Planungsverfahren verlangt werden. Ande- renfalls bliebe für einen Arealplan (innerhalb der Bauzone) gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Satz 2 KRG gar kein denkbarer Anwendungsfall mehr übrig. Der Beschwerdegegner weist schliesslich im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung der Überbauung des "Gewerbebereich mit untergeord- neter Wohnnutzung" auch noch auf das in Art. 6 Abs. 2 APV vorgesehene Varianzverfahren – unter Einbezug des Fachausschusses Bahn des Ver- eins Welterbe RhB – für dortige Bauvorhaben hin, wobei an die Realisie- rung von Hochbauten in diesem Bereich hohe ortsbauliche und architek- tonische-gestalterische Ansprüche gestellt werden und womit ortsbauli- chen Gesichtspunkten Rechnung getragen wird. Im Genehmigungsbe- schluss vom 26. November 2019 wies die Regierung im Übrigen noch dar- aufhin, das nicht nur im Rahmen der Varianzverfahren eine Beurteilung durch den Fachausschuss vorausgesetzt werde, sondern auch für die je- weils durchzuführenden Baubewilligungsverfahren. 6.3.1.Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Areal- plan mit dem übergeordneten Recht, der Richtplanung sowie den weiteren Grundlagen vereinbar sei. Dies sei bereits auf S. 9 bis 24 des Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. November 2018 ausführlich begründet
33 - worden. Ausserdem legte sie einlässlich die Ausgangslage (für den Areal- plan) anhand der geltenden kommunalen Nutzungsplanung dar. 6.3.2.Hinsichtlich der spezifischen Thematik der angeblich falschen Planungs- stufe äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der Ge- meindevorstand mit dem Arealplan aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen die aus seiner Sicht zweckmässige Planungsstufe gewählt habe. Denn gemäss Art. 25 Abs. 4 KRG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 4 BG dürfe im Rahmen von Folgeplanungen betreffend Grenzabstände, Gebäu- deabstände und Gebäudelänge von der Regelbauweise abgewichen wer- den. Nicht zulässig wären danach aber Abweichungen von einer in der Regelbauweise statuierten maximalen Ausnützungsziffer (AZ). In X._____ lasse die Regelbauweise eine maximale aGF von 8'160 m² zu (siehe dazu nachstehende Erwägung 6.3.5). Das 2012 abgelehnte Projekt habe eine maximale aGF von 10'000 m² vorgesehen. Dies habe offensichtlich weit über der Regelbauweise gelegen. Der vorliegende Arealplan sehe eine minimale aGF von 5'400 m² (recte 5'600 m 2 ) und eine maximale aGF von 7'000 m² vor. Hier sei folglich eine Planung auf Stufe Folgeplanung zuläs- sig und zweckmässig. Könne ein Planungsvorhaben auf unterschiedlichen Planungsstufen zweckmässig verwirklicht werden, liege die Wahl der Pla- nungsstufe gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG im Ermessen der Gemeinde. 6.3.3.Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus, weshalb entgegen dem be- schwerdeführerischen Standpunkt in der BHZ gemäss Art. 58 BG Wohn-, Dienstleistung- und Produktionsflächen zulässig sind bzw. dies der kom- munale Gesetzgeber festgelegt hat. Denn gemäss Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BG gelten in der BHZ grundsätzlich die Vorschriften des Zonenschemas gemäss Art. 45 BG. Für bahneigene Anlagen gilt das Eisenbahngesetz. Sämtliche anderen Bauten und Anlagen unterstehen dem kommunalen und dem übergeordneten Recht. Diese Bestimmung schränkt – wie die Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt der grammatikalischen
34 - Auslegung zu Recht geltend macht –, die gestützt auf die verfassungs- rechtliche Eigentumsgarantie grundsätzlich bestehende Baufreiheit für bahnfremde "andere Bauten und Anlagen" hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung nicht spezifisch ein. Der Verweis auf die Vorschriften des Zo- nenschemas (für bahnfremde Bauten und Anlagen) schränkt die Art der Nutzung auch nur insoweit ein, als dass die Nutzungen mit der (Lärm-)Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c der eidgenös- sischen Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) und der Einstufung der BHZ in den Störungs- bzw. Emissionsgrad 2 im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Ziffer 2 BG konform sein müssen. Es sind also nur mässig störende Be- triebe zugelassen, so wie sie namentlich in der kommunalen Kernzone, den Gewerbe- und Wohnzonen 3, 3P und 4 sowie den Gewerbezonen N._____ und V._____ auch vorkommen dürfen (siehe dazu das Zonen- schema in Art. 45 sowie Art. 53, 55 und 56 BG). Auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach auch aufgrund der Gesetzessystematik bahnfremde Wohn-, Dienstleistungs- und Produktionsflächen in der BHZ zulässig seien bzw. dies der Gesetzgeber so festgelegt habe, überzeugt. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, dass im Zonenschema anhand einer maximalen Gebäudehöhe von 13 m und einer maximalen Gebäu- delänge von 30 m die Regelbauweise im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KRG vom kommunalen Gesetzgeber derart definiert worden sei, dass grosse Bauvolumen für Bauten, auf die die Regelbauweise über- haupt Anwendung finde, zulässig seien. Weil die bahneigenen (Bauten und) Anlagen der Regelbauweise gemäss Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BG aber gar nicht unterstünden, sondern gemäss Art. 18 ff. des Eisenbahngeset- zes (EBG; SR 742.101) im Plangenehmigungsverfahren bewilligt würden, mache die Ausrichtung der Regelbauweise auf grossvolumige bahn- fremde Bauten nur Sinn, wenn darin auch tatsächlich bahnfremde Nutzun- gen realisiert werden dürften. Dies gehe auch unmissverständlich aus dem in Art. 58 Abs. 2 BG als Bedingung für die Erteilung einer Baubewilligung
35 - vorausgesetzten Nutzungs- und Gestaltungskonzept hervor. Für bloss un- tergeordnete bahnfremde Nutzungen wäre eine solche Vorgabe völlig un- sinnig. Ausserdem wies die Beschwerdegegnerin noch auf zwei sich in der heutigen BHZ befindlichen und in den 80er Jahren realisierten Gebäude hin, welche in den oberen Geschossen überwiegend eine (bahnfremde) Wohnnutzung aufwiesen und nicht anzunehmen sei, dass anlässlich der (Zonen-)Planrevision im Jahre 1996/1997, als die BHZ (ursprünglich) ge- schaffen worden sei, der Gesetzgeber dort im Hinblick auf bestehende Nutzungen einen zonenwidrigen Zustand schaffen wollte. Im Ergebnis ist der Beschwerdegegnerin sicher darin beizupflichten, wenn sie unter die vom kommunalen Gesetzgeber zugelassenen Arten der Nutzung in der BHZ nach Art. 58 BG bahnfremde Wohn-, Dienstleistungs- und Produkti- onsflächen (im Rahmen des Störungs- bzw. Emissionsgrades gemäss Art. 24 Abs. 2 BG bzw. der [Lärm-]Empfindlichkeitsstufe nach Art. 43 LSV) subsumiert. 6.3.4.Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin sich im Rahmen ihres Planungsermessens bewusst für die höchstmögliche Fol- geplanungsstufe, nämlich den Arealplan, entschieden hat um dem in Art. 58 Abs. 2 BG geforderten Nutzungs- und Gestaltungskonzept gerecht zu werden (vgl. generell zu den Grenzen von Abweichungsmöglichkeiten von der Grundordnung im Rahmen von Folge- oder Sondernutzungspla- nung bzw. zur primären Massgeblichkeit des kantonalen [und kommuna- len] Rechts zur Beurteilung der Zulässigkeit: Urteile des Bundegerichts 1C_22/2020 vom 4. November 2020 E.5.3, 1C_222/2019 vom 4. Septem- ber 2020 E.5.1, 1C_348/2019 vom 27. April 2020 E.3.4 und 1C_200/2018 vom 20. März 2019 E.4.3, je m.H.a. BGE 135 II 209 E.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2015, 1C_317/2015 vom 10. August 2016 E.4.1; AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend: RPG-Praxiskom-
36 - mentar NUP 2016], Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nut- zungsplanung [Vorb. zur NUP] Rz. 76 ff.). 6.3.5.Die Beschwerdegegnerin macht – wie bereits der Beschwerdegegner in der vorstehenden Erwägung 6.2 – auch zu Recht geltend, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 KRG das Mass der Nutzung im Rahmen der Regelbauweise bzw. in den Zonenverschriften (des Baugesetzes; vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 und 3 KRG) nicht zwingend mittels einer Nutzungsziffer (seitens des kom- munalen Gesetzgeber) bestimmt werden muss. Weiter legt sie nachvoll- ziehbar dar, dass gemäss den Vorgaben der Grundordnung bzw. der Re- gelbauweise gemäss Zonenschema im BG vier viergeschossige Baukör- per mit einer Grundfläche von 30 m × 17 m und einer maximalen Gebäu- dehöhe von 13 m – mit einem Abstand zu den Gleisanlagen von 6 m und einem Abstand zwischen den vier Baukörpern von jeweils 5 m (vgl. dazu Art. 45 BG, Art. 75 KRG und Ziffer 21.5 der Vernehmlassung vom 20. Fe- bruar 2020) – auf dem fraglichen Baubereich "Gewerbebereich mit unter- geordneter Wohnnutzung" gemäss Art. 4 und 6 APV (vgl. dazu Arealplan 1:500 vom 19. November 2018, in: Bg1-act. 4) realisiert werden könnten. Dies ergäbe 8'160 m² aGF. Man habe diese aGF im Arealplan auf maximal 7'000 m² limitiert (siehe Art. 4 Abs. 2 APV). Der Beschwerdegegnerin kann im Wesentlichen zugestimmt werden, wenn sie betreffend die BHZ die von der Gemeindeversammlung beschlossene Regelbauweise mit (grundsätz- lich) verbindlichen maximalen Gebäudeabmessungen als hinreichende Festlegung des Nutzungsmasses in dieser Bauzone erachtet und dies gemäss Art. 25 Abs. 3 KRG auch durchaus zulässig ist. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist also damit das Mass der Nutzung nicht nur als Richtwert im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 und Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KRG vom kommunalen Gesetzgeber definiert worden. Im Ergebnis trifft es entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht also nicht zu, dass der kommunale Gesetzgeber bzw. der Souverän für die BHZ überhaupt keine
37 - Vorgaben betreffend das Nutzungsmass in der Regelbauweise bestimmt hat und somit im Arealplan das Mass der Nutzung erstmals und ohne de- mokratische Abstützung durch den Gemeindevorstand festgelegt wurde. Vielmehr bewegt sich das im Arealplan vorgesehene Nutzungsmass be- treffend die gesamthaft zulässige aGF im Rahmen der von den Stimmbe- rechtigen beschlossenen Regelbauweise für die BHZ. 6.3.6.Dem beschwerdeführerischen Einwand, wonach der Arealplan in unzuläs- siger Weise von der Grundordnung abweiche, indem er insbesondere Ge- schosse mit Gebäudelängen bis zu 90 m zulasse, entgegnet die Be- schwerdegegnerin, dass die für Quartierpläne in Art. 44 Abs. 4 Spiegel- strich 2 BG vorgesehene Möglichkeit zum Abweichen von der Grundord- nung, auch für (den im Vergleich zum Quartierplan) höherstufigen Areal- plan gelte. Dazu ist zu bemerken, dass Art. 44 Abs. 4 BG, welcher von den Stimmberechtigten am 28. Oktober 2010 so bestätigt und von der Regie- rung am 28. Juni 2011 in dieser Fassung genehmigt wurde, dem Gemein- devorstand nach dessen Wortlaut insbesondere die Kompetenz gibt, im Rahmen eines Quartierplanes nach Art. 51 ff. KRG die Grenz- und Gebäu- deabstände – ausgenommen gegenüber Nachbargrundstücken ausser- halb des Quartierplangebietes – sowie die Gebäudelängen oder den Zu- sammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kriterien frei zu bestimmen, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird. Eine solche Regelung ist für Bündner Baugesetze nicht ungewöhnlich (vgl. dazu etwa Art. 14 Abs. 4 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden vom 18. Juni 2014 [MBauG 14] der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung) und stützt sich auf Art. 25 Abs. 4 KRG (vgl. auch bereits Art. 24 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 20. Mai 1973 [aKRG]). Er regelt also nach seinem Wortlaut wann und in welchem Masse von der Regelbauweise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 KRG im Rahmen einer
38 - Folgeplanung (in der Form einer Quartierplanung) abgewichen werden darf. Tatsächlich ist aber wenig einsichtig, weshalb eine solche klar um- schriebene Abweichung nur im Folgeplanungsinstrument des Quartier- plans möglich sein soll, welcher sich – vorbehältlich der eben nach Mass und Grund von den Stimmberechtigen bestimmten Abweichungsmöglich- keiten von der Regelbauweise im Sinne von Art. 25 Abs. 4 KRG – im Rah- men der Grundordnung zu bewegen hat und - vorbehältlich einer anderen Anordnung im kommunalen Baugesetz – wie der Arealplan vom Gemein- devorstand erlassen werden kann (siehe Art. 48 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 KRG). Demgegenüber kann der Arealplan, als (höherstufiges) Folgepla- nungsinstrument der Grundordnung sogar Elemente des Zonenplans, des GGP und des GEP enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 KRG), wobei im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 KRG Abwei- chungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise – vorbehältlich über- wiegender nachbarlicher Interessen – bereits gestützt auf kantonales Recht und ohne Eingriffsmöglichkeiten seitens des kommunalen Gesetz- gebers (vgl. dazu Art. 5 und Art. 107 Abs. 2 Ziffer 1 KRG) zulässig sind, wenn – für räumlich begrenzte Flächen – zur Entflechtung von Nutzungen oder der Herstellung von zweckmässiger Zonengrenzen die Art und das Mass der Nutzung geändert werden muss. Für diese Abweichungsmög- lichkeiten nach Art. 46 Abs. 2 KRG von der Regelbauweise war seit jeher keine besondere Ermächtigung zugunsten der für den Erlass der Folge- planung zuständen Behörde (vgl. dazu Art. 48 Abs. 2 KRG) seitens des kommunalen Gesetzgeber im Baugesetz im Sinne von Art. 25 Abs. 4 Satz 2 KRG erforderlich. Damit stimmt überein, dass mit der Teilrevision des KRG vom 25. Oktober 2018, in Kraft seit 1. April 2019, Art. 25 Abs. 4 KRG dahingehend geändert wurde, dass diese, der Folgeplanungs- behörde gemäss Art. 48 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 KRG seitens des kom- munalen Gesetzgebers im Baugesetz übertragenen Befugnis mit gleich- zeitiger Festlegung der Voraussetzungen sowie dem Umfang der mögli-
39 - chen Abweichung, nunmehr und sachlogisch explizit auch für das Areal- planverfahren festgehalten wird. In der Botschaft vom 26. Juni 2018 wurde dazu ausgeführt, dass mit dieser Änderung eine Unstimmigkeit behoben werden soll. Denn es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies nur bei Quar- tierplänen möglich sein solle. Dabei wird die für den Erlass der Folgepla- nung nach kommunalem Recht zuständige Behörde durch die entspre- chenden, vom kommunalen Gesetzgeber im Baugesetz festzulegenden Voraussetzungen und das Mass für ein Abweichen in ihrer Ausübung des Planungsermessens in jedem Fall beschränkt (siehe Botschaft KRG-Re- vision 2018, S. 439). Dementsprechend sind solche Abweichungen im Sinne von Art. 25 Abs. 4 KRG von der Regelbauweise sowohl bei einem Quartier- als auch einem Arealplan vom kantonalen Gesetzgeber nunmehr explizit vorgesehen und der Entscheid dafür oder dagegen erfolgt – unter dem Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 KRG – unter Beteiligung des kommuna- len Gesetzgebers und ist dementsprechend hinreichend demokratisch le- gitimiert (vgl. generell zu den Grenzen von Abweichungsmöglichkeiten von der Grundordnung im Rahmen von Folge- oder Sondernutzungsplanung bzw. zur primären Massgeblichkeit des kantonalen [und kommunalen] Rechts zur Beurteilung der Zulässigkeit: Urteile des Bundegerichts 1C_22/2020 vom 4. November 2020 E.5.3, 1C_222/2019 vom 4. Septem- ber 2020 E.5.1, 1C_348/2019 vom 27. April 2020 E.3.4 und 1C_200/2018 vom 20. März 2019 E.4.3, je m.H.a. BGE 135 II 209 E.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2015, 1C_317/2015 vom 10. August 2016 E.4.1; AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Vorb. zur NUP Rz. 76 ff.). 6.3.7.In quantitativer Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegeg- nerin zudem festzustellen, dass es sich bei dem hinsichtlich der Gebäu- delänge als unbeschränkt kritisierten Sockelgeschoss (siehe dazu Art. 6 Abs. 4 Spiegelstrich 1 APV) um ein im Wesentlichen unter dem bestehen-
40 - den Terrain gelegenes Geschoss handelt und es bloss gegen die R.-Strasse hin das vorbestehende Terrain minimal überragt. Denn betrachtet man den fraglichen Baubereich "Gewerbebereich mit unterge- ordneter Wohnnutzung" gemäss Art. 4 und 6 APV (vgl. dazu Arealplan 1:500 vom 19. November 2018, in: Bg1-act. 4), wird klar, dass dieser grossmehrheitlich auf ca. 1'705 m.ü.M. liegt und gegenüber der R.-Strasse bereits um ca. 2 m erhöht ist (vgl. dazu Machbarkeitsstu- die für ein regionales Verwaltungszentrum X._____, überarbeitete Varia- nte 9 vom 17. Mai 2017 [Bf-act. 10 und 16] und Planungs- und Mitwir- kungsbericht vom 14. November 2018 S. 7, in: Bg1-act. 4). Die in Art. 6 Abs. 4 APV vorgenommenen Abänderungen betreffend die Gebäu- delänge im Erdgeschoss (EG) und dem ersten Obergeschoss (1. OG; bis 1'713 m.ü.M.) von maximal 90 m und den folgenden Obergeschossen von maximal 60 m (bis 1'716 m.ü.M.) bis 35 m (ab 1'716 m.ü.M.) sind gemäss der Beschwerdegegnerin in Art. 44 Abs. 4 Spiegelstrich 2 BG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 KRG für Folgeplanungen ausdrücklich vorgesehen und be- wegen sich damit im Rahmen der Grundordnung. Mit der in Art. 6 Abs. 7 APV vorgesehenen Lücke von 8 m (ab einer Höhe von 1'706 m.ü.M. ist ein nicht überbaubarer "Baufensterabstand" zwischen den frei platzierba- ren Baufenstern von max. 90 m x 40 m erforderlich), wird nach zutreffen- der Darstellung der Beschwerdegegnerin unter anderem zu Gunsten der Hinterlieger sichergestellt, dass keine (gut sichtbare) Baute mit der opti- schen Wirkung eines durchgehenden Riegels realisiert werde kann und die Qualität und Einordnung (der Bauten) wird auch noch über ein zwin- gend durchzuführendes Varianzverfahren mit erhöhten gestalterischen Anforderung sichergestellt (Art. 6 Abs. 1 und 2 APV). Die Beschwerdegeg- nerin weist – in Anbetracht des obligatorischen Varianzverfahrens – auch noch auf einen legitimen Grund für den Verzicht auf die exakte Definierung der Baufenster im Rahmen der Arealplanung hin. Nämlich um den Projekt- wettbewerbteams einen Spielraum für gute Gestaltungslösungen offen zu
41 - halten. Dies ist vorliegend von besonderer Bedeutung, liegt doch das frag- liche Baugebiet im ISOS-Perimeter und der UNESCO Kernzone. Ausser- dem wies der Beschwerdegegner bereits im angefochtenen (Pla- nungs-)Beschwerdeentscheid vom 26. November 2019 zutreffend darauf hin, dass die gemäss Arealplan zulässigen Gebäudelängen für X._____ nicht aussergewöhnlich seien. Denn es gäbe bereits Bauten mit Gebäu- delängen von ca. 150 m (Spital), ca. 70 m (Hotel W.), ca. 190 m (Al- ters- und Pflegeheim R.) und ca. 94 m (RhB-Gebäude). 6.3.8.Die Vorgaben im GEP betreffend Kreuzung sind nach zutreffender Ansicht der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners gemäss Art. 45 Abs. 4 KRG in erster Linie konzeptioneller Natur und bei der Projektierung der konkreten Bauten und Anlagen sind geringfügige Abweichungen ge- genüber dem GEP zweifellos zulässig (siehe VGU R 19 18, R 19 19 vom
42 - wägung 6.3.6). Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen (Planungs-)Beschwerdeentscheid nachvollziehbar auch die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 KRG bejaht hat. So bestünden keine überwiegenden nachbarlichen Interessen, die einer Abweichung von der grundsätzlich in der BHZ vorgesehenen Gebäudelänge von 30 m, der Beschränkung auf 7'000 m 2 aGF anstelle der theoretisch möglichen 8'160 m 2 aGF sowie der Möglichkeit zur Verschiebung bzw. Neuanlage der Strassenanlage im Einmündungsbereich R.-/Q.-Strasse entgegenstehen würden (siehe dazu einlässlich auch die nachfolgende Er- wägung E.6.4.2). Ausserdem seien auch die Voraussetzungen erfüllt, wo- nach (nur) für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzun- gen oder der Herstellung von Zonengrenzen vom Regelmass der Nutzung abgewichen werden dürfe. Denn die Abweichungen beträfen und be- schränkten sich auf ein einzelnes Gebäude und dienten der Entflechtung der Nutzung des Bahnhofareals. Dies trifft insofern zu, als dass aufgrund des ausserhalb des Schutzbereiches Güterschuppen gemäss Art. 7 APV zur Verfügung stehenden Platzes im fraglichen Baugebiet sinnvollerweise nur ein Baufeld mit der maximalen Länge von 90 m für Bauten ab einer Höhe von 1'706 bis 1'713 m.ü.M. Platz findet. Weitere Baufenster können, auch infolge des gemäss Art. 6 Abs. 7 APV notwendigen "Baufensterab- standes", nicht die maximale Gebäudelänge von 90 m bei einer Höhe bis zu 1'713 m.ü.M. mehr ausschöpfen (vgl. dazu auch Machbarkeitsstudie für ein regionales Verwaltungszentrum X._____, überarbeitete Variante 9 vom 17. Mai 2017 [Bf-act. 10 und 16]). 6.4.1.Die Beschwerdeführer bringen auch noch vor, dass überwiegende private Interessen dem Arealplan entgegenstünden. So nehme der Verkehr vor den Liegenschaften der Beschwerdeführer zu, ohne dass das Parkplatz- problem gelöst würde und das Wohnen in der Umgebung des Bahnhofs werde durch den zusätzlichen Lärm und die zu erwartende Zunahme der
43 - Luftbelastung arg beeinträchtigt. Dies müssten die Betroffenen nur hinneh- men, wenn der Souverän dies in einem ordentlichen Gesetzgebungsver- fahren beschliesse. Ausserdem stellten sie ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer solchen sofortigen, der Bevölkerung aufgezwungenen (Areal-)Planung in Abrede. Es bestehe – auch im Hinblick auf die im Ge- biet R._____ anstehende "planerische Revolution" wo ein regionales Eis- sportzentrum zur Diskussion stehe – weder für die Gemeinde, die RhB noch für die kantonale Verwaltung eine zeitliche Dringlichkeit zur Realisie- rung der Bauvorhaben. Die Beschwerdeführer kritisierten auch, dass der vorliegende Lärmschutznachweis (betreffend Machbarkeitsstudie für ein regionales Verwaltungszentrum) vom 31. Januar 2017 der U._____ AG (siehe diesen Lärmschutznachweis in: Bg1-act. 4) sich nicht zu einer sinn- vollen Verkehrsplanung im Gebiet R._____ äussere. Die verkehrstechni- sche Planung überzeuge umso weniger wenn man beachte, dass dieser Lärmschutznachweis vom 31. Januar 2017 stamme, die Machbarkeitsstu- die (siehe Bf-act. 10 und 16; wo ein "Investorenbereich" vorgesehen sei) aber vom 17. Mai 2017 und der Planungs- und Mitwirkungsbericht sogar vom 10. Februar 2018, womit Nutzungen durch einen solchen "Investor" darin gar nicht berücksichtigt worden seien. Dieser (unbekannte) private Investor beanspruche (gemäss Machbarkeitsstudie) 2'919 m 2 (siehe Bf- act. 10 und 16), wobei die Nutzungen (Wohnen, Ladengeschäfte, Büroräumlichkeiten) unklar seien. Davon hingen aber gerade die Ver- kehrslärmschätzungen ab. Die (in der Machbarkeitsstudie vom 17. Mai
44 - nung betreffend Lärm- und Verkehrsbelastung möglich. Zudem sei zu be- achten, dass es hier nicht um eine städtische Entwicklung gehe, sondern um eine kleine Gemeinde mit etwas über 2'900 Einwohnern ohne beson- deren Entwicklungs- und Raumbedarf. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Expertise betreffend Verkehrsplanung Bahnhofzone/R._____ beantragt, welches sich auch über die Luftbelastung durch den anfallen- den Verkehr im Bahnhofareal und Dorfzentrum sowie die Verkehrsent- wicklung im Dorfzentrum (inkl. der damit zusammenhängenden Luft- und Lärmbelastung) zu äussern habe. Schliesslich wurde aufgrund der vorge- sehenen Nutzung des fraglichen Baubereiches durch einen nicht näher spezifizierten (privaten) Investor im Umfang von 2'919 m 2 ohne Spezifizie- rung dieser Nutzungen im Arealplan ein öffentliches Interesse an der Pla- nung in Abrede gestellt. Ginge es wirklich um ein öffentliches Interesse dieser Planung, könnte die – neben dem Verwaltungszentrum in der Machbarkeitsstudie vorgesehene – zusätzliche Baute auch weggelassen werden. Der Bevölkerung fehlten wichtige Informationen, was konkret re- alisiert werden solle. Hingegen lägen demokratische Schritte und eine nachvollziehbare Planung im öffentlichen Interesse und diese hätten einer kritischen Prüfung standzuhalten. Diese Vorgabe liessen der Beschwer- degegner und die Beschwerdegegnerin vermissen. Ohnehin bestehe in der Gemeinde und generell in Y._____ ein Überangebot an Handel- und Gewerbeflächen. Dies gelte ebenso für Erstwohnungen. Nur eine von der Bevölkerung getragene, sorgfältig aufgearbeitete revidierte Ortsplanung gewährleiste eine sinnvolle Entwicklung (der Gemeinde). 6.4.2.Betreffend die gerügte mangelhafte Interessenabwägung bzw. dem Feh- len von überwiegenden nachbarlichen Interessen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 KRG stellt sich der Beschwerdegegner im – mit voller Kognition nach Art. 101 Abs. 3 KRG zu treffenden – (Planungs-)Beschwerdeent- scheid vom 26. November 2019 auf den Standpunkt, dass nicht jede Tan-
45 - gierung nachbarlicher Interessen automatisch zur Nichtgenehmigung ei- nes Arealplanes führe. Vielmehr müsse es sich um überwiegende nach- barliche Interessen handeln. Auch aus inhaltlicher Sicht lasse sich der an- gefochtene Arealplan bzw. die darin getroffenen Lösungen auf Basis eines Richtprojektes bzw. einer Machbarkeitsstudie, welches hohen ortsbauli- chen und gestalterischen Ansprüchen genüge, nicht beanstanden. Der Arealplan berücksichtige die Lage des fraglichen Gebietes im ISOS-Peri- meter sowie der UNESCO-Kernzone bzw. die Anliegen des Ortsbildschut- zes hinsichtlich der Ausdehnung des Arealplanperimeters. Diesen Anlie- gen sei gesamtheitlich für das ganze Arealplangebiet sowohl im Varianz- verfahren als auch den Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen. Die Ausführungen zur Richtplankonformität im Planungs- und Mitwir- kungsbericht seien vollständig und zutreffend. Der Arealplan "Bahnhof" er- fülle die Anforderungen von Art. 46 KRG und sei auch konform mit der neuen Raumplanungsgesetzgebung sowie der übergeordneten (Richt-)Planung. Betreffend die möglichen Änderungen bei den Aussichts- und Besonnungsverhältnissen der Liegenschaften der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf in dieser Hinsicht un- veränderte Verhältnisse bestehe. Dieser Grundsatz werde dadurch ver- stärkt, dass das revidierte eidgenössische Raumplanungsrecht die Bestre- bungen zu einer baulichen Verdichtung nach innen verstärke (vgl. zur Massgeblichkeit des öffentlichen Interesses an der haushälterischen Bo- dennutzung: Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017 E.5.2 und 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E.4.3 und 4.9). Da- von abgesehen zeigten die "Sonnenstudien" vom 30. Oktober 2018 des zuständigen Planungsbüros, dass die geplanten Bauten keine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Besonnungsverhältnisse bei den Liegen- schaften der Beschwerdeführer bewirkten. Betreffend Lärm- und Ver- kehrsbelastung wurde auf die entsprechenden Ausführungen im Pla- nungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. November 2018 sowie den Lärm-
46 - schutznachweis vom 31. Januar 2017 verwiesen (siehe die entsprechen- den Unterlagen in: Bg1-act. 4). Demnach könnten die (gesetzlichen) An- forderungen bezüglich Lärm eingehalten werden und es bestehe keine Veranlassung von diesem Lärmschutznachweis (im Rahmen der Mach- barkeitsstudie) abzuweichen und die betroffenen Strassenzüge seien gemäss dem Planungs- und Mitwirkungsbericht durchaus in der Lage, den Mehrverkehr aufzunehmen. Ausserdem sehe bereits der rechtskräftige GEP im betroffenen Gebiet ein (geplantes) Parkhaus vor (siehe dazu GEP Dorf 1:2000, in: Bg1-act. 3, wonach in diesem Bereich neben dem beste- henden Parkplatz auch ein geplantes Parkhaus festgesetzt ist). Schliess- lich ging er auch mit der Beschwerdegegnerin einig, dass das Verwal- tungs- und Dienstleistungszentrum am Bahnhof nicht zu einer nennens- werten Verkehrs-Mehrbelastung im Dorfkern führen werde. Denn die Hauptzufahrten aus Z._____ und AA._____ führten nicht über den Dorf- kern. Auch die (wenigen) Zufahrten aus AB._____ erfolgten nicht durch den Dorfkern, sondern ab der AC.-Strasse über die AD.-Strasse zum Bahnhof. 6.4.3.Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass die Interessenabwägung bereits im Planungs- und Mitwirkungsbericht dahingehend zusammengefasst worden sei, dass gemäss der übergeordneten Planung der Standort am Bahnhof bestens für ein regionales Verwaltungs- und Dienstleistungszen- trum geeignet sei. Dafür spreche insbesondere die gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr. Zudem entspreche ein solch regionales Verwal- tungs- und Dienstleistungszentrum auch den Zielsetzungen des Bundes hinsichtlich einer dezentralen Besiedelung. Es sei für die gesamte Region wichtig, dass X._____ seine Rolle als (ein im Raumkonzept Graubünden ausgewiesenes) Regionalzentrum wahrnehme. Ausserdem sei die heu- tige Situation nördlich des Bahnhofs aus ortsbaulicher Sicht unbefriedi- gend und bedürfe einer Überarbeitung im Sinne der Potenzialausnützung
47 - und ortsbaulichen Aufwertung. Aufgrund der für das Ortsbild und das UN- ESCO-Welterbe sensiblen Lage, sei eine gute Gestaltung und die ortsbau- liche Einbettung zwingend, was über einen Projektwettbewerb sicherge- stellt werde. Die bisherigen Abklärungen betreffend Lärm und nichtionisie- rende Strahlung (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710]) zeigten, dass die entsprechenden Vorga- ben dem Vorhaben nicht im Wege stünden. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass gewichtige öffentliche und schutzwürdige private Interes- sen der Grundeigentümerin (RhB) bestünden, die heute brachliegende Fläche im Arealplanperimeter einer zonenkonformen Nutzung zuzuführen. Dies entspreche dem übergeordneten Recht, der Richtplanung und weite- ren Grundlagen (siehe dazu bereits Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. November 2018, S. 9 ff., in: Bg1-act. 4). Schliesslich handle es sich bei der Bahnhofzone auch um eine rechtskräftige Bauzone und gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b, Art. 15a RPG sowie dem kantonalen Richt- plan seien solche brachliegenden Flächen – speziell für A-Gemeinden (Gemeinden mit effektiv knapp dimensionierter Wohn- und Mischzonen [WMZ] bis 2030 gemäss der Anpassung des kantonalen Richtplanes in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung [KRIP-S] vom 20. März 2018 bzw. 25. Juni 2019 mit den Anpassungen gemäss Genehmigungs- beschluss des Bundesrates vom 10. April 2019) wie sie – zu mobilisieren. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht könne nicht von einer un- tragbaren Verkehrszunahme gesprochen werden und das von den Be- schwerdeführern geltend gemachte Parkplatzproblem existiere nicht. Auf dem brachliegenden Bauland stünden bereits heute undifferenziert eine grosse Anzahl von öffentlichen Parkplätzen zu Verfügung. Die Nutzung der zukünftig verbleibenden Parkplätze werde im Gegensatz zu heute dann gesteuert. Die RhB wolle die 22 südwestlich das Bahnhofgebäudes bestehenden Parkplätze als bewirtschaftete Park und Ride-Parkplätze aufrechterhalten. Als öffentliche Parkplätze dienten die 75 Parkplätze im
48 - Parkhaus AE._____ sowie die ungedeckten Parkplätze in AF., wel- che derzeit nicht voll ausgelastet seien. Für die Nutzungen im Zusammen- hang mit dem geplanten Dienstleistungs- und Verwaltungszentrum wür- den gemäss Art. 10 APV die notwendigen Parkplätze im Arealplangebiet geschaffen. Gemäss der Verkehrsprognose verursache das geplante Ver- waltungs- und Dienstleistungszentrum gemäss Planungs- und Mitwir- kungsbericht auf den betroffenen Strassenabschnitten Q.-Strasse - Unterführung RhB, AG._____ - AH./W., R._____ - AG._____ und AI._____ - R._____ einen Mehrverkehr von 190 bis 440 Fahrten pro Tag, welches ein auf Basis des kantonalen Verkehrsmodells geschätztes Verkehrsaufkommen an einem durchschnittlichen Tag (DTV) per 2020 im Bereich von 1'440 bis 3'250 Fahrzeuge/Tag ergebe. Bei den erwähnten Strassen(abschnitten) handle es sich um Haupt- und Sammelstrassen, de- ren maximale Belastbarkeit gemäss VSS-Norm mit ca. 8000 - 9'000 Fahr- zeugen/Tag bzw. ca. 5'000 - 5'500 Fahrzeugen/Tag zu beziffern sei, lägen die zu erwartenden Verkehrszahlen per 2020 unter Berücksichtigung ei- nes Verwaltungs- und Dienstleistungszentrums deutlich unterhalb der ma- ximalen Belastbarkeit dieser Verkehrsanlagen (siehe dazu Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. November 2018, S. 25 ff., in: Bg1-act. 4 und GEP Dorf 1:2000, in: Bg1-act. 3). Ebenso sei die Rüge unbegründet, wo- nach bei der Interessenabwägung die zu erwartende Lärmzunahme un- berücksichtigt geblieben sei. Denn der Lärmschutznachweis vom 31. Ja- nuar 2017 zeige, dass mit dem Arealplan den in der eidgenössischen Lärmschutzgesetzgebung konkretisierten schutzwürdigen Interessen der Nachbarn vollumfänglich entsprochen werde könne. Schliesslich sei die vorgebrachte Verkehrszunahme im Dorfkern nicht nachvollziehbar und es bestehe auch kein Bedarf für eine Begutachtung betreffend Luftbelastung. Das private Interesse an über die Vorgaben der eidgenössischen Lärm- schutzgesetzgebung hinausgehender Lärmvermeidung, vermöge die Ge- samtinteressenabwägung (zu Gunsten des Arealplanes) nicht zu ändern.
49 - Soweit die Beschwerdeführer auch noch unzureichende Abklärungen be- treffend Mehrverkehr bzw. der drohenden Lärm- und Luftbelastungen im Dorfkern rügten, verkannten sie, dass die massgeblichen Strassenab- schnitte, wie vorstehend dargelegt, mit positiven Resultat beurteilt worden seien und die Kapazität der Strassen ausreichend sei. Nicht nachvollzieh- bar sei, weshalb das Verwaltungs- und Dienstleistungszentrum am Bahn- hof im Dorfkern zu grösseren zusätzlichen Verkehrsbelastungen führen solle, weil die Zufahrt zum Bahnhof, weder von Z._____ noch von AJ._____ her über den Dorfkern führe. Eine Begutachtung betreffend Luft- belastung ist sowohl nach Ansicht der Beschwerdegegnerin als auch des Beschwerdegegners nicht notwendig, weil eine Immissionsprognose gemäss Art. 28 Abs. 1 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) infolge Nichterreichens des Wertes von 150 Parkplätzen für eine Parkierungsanlage nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der kanto- nalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110) nicht erforderlich sei. Entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation könne nicht an- satzweise davon gesprochen werden, dass dem vorliegenden Arealplan eine fehlerhafte Gesamtinteressenabwägung zugrunde liegen würde. 6.4.4.Das Gericht kann sich den Ausführungen des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin anschliessen. Diese legen die der Arealplanung zugrundeliegende Gesamtinteressenabwägung nachvollziehbar dar und diese ist, auch unter der Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht vorliegend zustehenden Kognition, nicht zu beanstanden. Soweit die Be- schwerdeführer den Lärmschutznachweis vom 31. Januar 2017 aufgrund seiner Datierung vor dem Zeitpunkt der letzten Machbarkeitsstudie mit der Erwähnung eines (noch unbekannten) privaten Investors kritisieren, der eine grössere Fläche als das regionale Verwaltungs- und Dienstleistungs- zentrum gemäss Machbarkeitsstudie vom 17. Mai 2017 beanspruchen soll, ist darauf hinzuweisen, dass das damals dem Lärmschutznachweis
50 - vom 31. Januar 2017 zugrundeliegende Richtprojekt ähnlich grosse Ge- bäudekuben wie das letzte Richtprojekt vom Mai 2017 aufwies und auch von einer Parkierungsanlage mit (maximal) 156 Parkfeldern ausgegangen wurde. Zudem wird im entsprechenden Bericht darauf hingewiesen, dass auf dem für das regionale Verwaltungszentrum vorgesehene Areal bereits heute über 50 Parkfelder bestünden (vgl. dazu Lärmschutznachweis vom
51 - scheint (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020 E.7.2 und 1C_695/2017, 1C_696/2017, 1C_706/2017 vom 22. Februar 2019 E.8). Dies ist vorliegend, namentlich gestützt auf den Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 4. November 2018 sowie den Lärmschutznach- weis vom 31. Januar 2017, durchaus der Fall. Insofern dringen die Be- schwerdeführer auch nicht mit ihrem Einwand durch, wonach über die pri- vaten Investoren bzw. deren Nutzungen im "Investorenbereich" unabding- bare Aussagen bzw. Festsetzungen fehlten. Wenn die Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse an Planung aufgrund der durch "Investorenbe- reich" beanspruchten Fläche im Vergleich zu derjenigen des regionalen Verwaltungszentrums in Frage stellen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Mobilisierung (der inneren Nutzungsreserven) der für deren Standort – an einer sehr gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Lage – momentan eindeutig unternutzten Bauparzelle selbst im öffentliche Inter- esse liegt. Denn die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, dass sie aufgrund der Vorgaben des RPG sowie der (kantonalen) Richtplanung zur Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven bzw. der inneren Verdich- tung von (bereits ausgeschiedenen) Bauzonen innerhalb des Siedlungs- gebietes gehalten ist und dies dem im öffentliche Interesse liegenden Ziel der haushälterischen Bodennutzung dient (vgl. dazu Art. 1 Abs.2 lit. a bis , Art. 3 Abs. 3 lit. a bis , Art. 8a Abs. 1 lit. c, Art. 15 Abs. 4 lit. b und Art. 15a RPG; Urteile des Bundegerichts 1C_300/2020 vom 1. Dezember 2020 E.2.5 ff., 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E.9.2, 1C_695/2017, 1C_696/2017, 1C_706/2017 vom 22. Februar 2019 E.3.1; TSCHANNEN, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskom- mentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung [nachfol- gend: RPG-Praxiskommentar RP 2019], Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 1 Rz. 31 ff., Art. 3 Rz. 68, Art. 8a Rz. 14 ff.; AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMI- SEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 15 Rz. 98 ff. und Art. 15a Rz. 21 und 29 ff.). Dem Ziel der
52 - inneren Verdichtung wird im Übrigen auch im Zusammenhang mit Fragen des Bauens an lärmbelasteten Standorten Gewicht eingeräumt und bei der Abwägung der verschiedenen, einander entgegenstehenden Interes- sen berücksichtigt (siehe BGE 145 II 189 E.8.1 und 142 II 100 E.4.6). Unklar bleibt, was die Beschwerdeführer mit den von ihnen genannten Da- ten (siehe Bf-act. 12) über das Verkehrsaufkommen an drei Zählerstand- orten der kantonalen Hauptstrassen Z.5._____ und Z.6._____ belegen wollen, die ausserhalb des engeren Siedlungsgebietes von X._____ liegen und dem überregionalen Verkehr dienen (siehe dazu auch Art. 4 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden [StrG; BR 807.100] sowie Art. 2 Abs. 1 Ziffer Z.7._____ und Z.8._____ der Strassenverord- nung des Kantons Graubünden [StrV; BR 807.110]). Dies zumal im Pla- nungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. November 2018 im Kapitel 3 auf Basis der Daten des kantonalen Verkehrsmodells 2010 bzw. des Lärm- schutznachweises vom 31. Januar 2017 eine plausible Abschätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommen inkl. Mehrverkehr per 2020 für die im direkten Umfeld des Arealplanperimeters liegenden Strassen(abschnitte) vorgenommen wurde (siehe dazu Planungs- und Mitwirkungsbericht vom
53 - zentrum in Frage. Die Bahnhofzone müsse im Rahmen einer solchen Orts- planungsrevision detailliert geplant werden. Dadurch würden auch Ge- gensätze zwischen Volkswillen und Willen der Exekutive verhindert. Die Annahme des ZWG habe etwa den Bedarf für Baulandreserven reduziert. Das BG sei nicht nur – wie bereits eingeleitet – im Hinblick auf die Anpas- sung an die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen, sondern es müsse mindestens in Art. 58 BG betreffend die Bahnhofzone auch der Rahmen der Nutzung bzw. die Nutzung richtwertmässig bestimmt werden. Die Teilrevision der Nutzungs- planung sei das einzige geeignete Planungsmittel, womit unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Souveräns die Überbauungsabsichten der Bahnhof planerisch rechtsgenüglich umgesetzt werden könne. 6.5.2.Gemäss der – wiederum mit voller Kognition nach Art. 101 Abs. 3 KRG – erfolgten Beurteilung der Planungsbeschwerde durch den Beschwerde- gegner rechtfertigten die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Ereignisse (RPG-Revision 1. Etappe vom 15. Juni 2012 [RPG 1; in Kraft seit 1. Mai 2014], Kantonale Richtplananpassung in den Bereichen Raum- ordnungspolitik und Siedlung [KRIP-S], Erlass des ZWG, angeblich sta- gnierende Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde) gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung angesichts der spezifischen Verhältnisse in X._____ keineswegs die Annahme von erheblich geänderten Verhältnis- sen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG die ausreichen würden, die Be- schwerdegegnerin zu einer (vorgängigen) Gesamtrevision der Ortspla- nung zu zwingen. Der Beschwerdegegner stellt sich ausserdem im Ergeb- nis zu Recht auf den Standpunkt, dass vorliegend auch aufgrund der gel- tend gemachten Auswirkungen auf Raum und Umwelt des geplanten Ver- waltungs- und Dienstleistungszentrums keine (vorgängige) Gesamtrevi- sion bzw. entsprechende Abklärungen (für das gesamte Gemeindegebiet) vorgenommen werden müssten. Denn solche über den Teilrevisionsperi-
54 - meter hinausgehenden Planungen seien nur nötig, wenn das der Planung zugrundeliegende Projekt Auswirkungen habe, die entsprechende Festle- gungen in anderen Gemeindeteilen erforderten, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Das vorliegend zu Diskussion stehende Vorhaben erfülle gemäss dem Planungs- und Mitwirkungsbericht die umweltrechtlichen und verkehrstechnischen Anforderungen (siehe dazu auch die vorstehenden Erwägungen 6.4.2 ff.), ohne dass Festlegungen ausserhalb des Arealplan- perimeters notwendig wären. 6.5.3.Betreffend einen angeblichen Revisionsbedarf der Grundordnung, führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 RPG hinsichtlich der Änderung von Nutzungsplänen eine zweistufige Prüfung vorzunehmen sei. Zuerst sei zu prüfen, ob sich die Verhältnisse so erheb- lich geändert hätten, dass die Nutzungsplanung überprüft werden müsse. In einem zweiten Schritt erfolge dann nötigenfalls (und abhängig von einer Interessenabwägung) die Plananpassung. Die Beschwerdeführer erach- teten eine Teil- oder Totalrevision der (unabdingbaren Bestandteile) Grundordnung aufgrund deren Alters und den zwischenzeitlichen Verän- derungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen wie etwa geänderte Vorgaben des RPG, Rückzonungen, Verdichtung, Harmonisie- rung der Baubegriffe etc. als erforderlich. Dazu sei zu bemerken, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführer betreffend den Bereich ausserhalb des Bahnhofs und betreffend das BG mangels Legitimation nicht eingetre- ten werden könne. Ohnehin sei aber das Begehren betreffend Revision der Nutzungsplanung – sowohl im Bereich Bahnhof als auch ausserhalb desselben – materiell unbegründet. Das Alter der Planung sei per se kein Grund für eine (umfassende) Überprüfung der Nutzungsplanung im Rah- men einer Totalrevision, wobei die geltende Grundordnung seit 1997 mit insgesamt 25 Teilrevisionen immer wieder an die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse angepasst worden sei. Betreffend den sich
55 - aus der (eidgenössischen) Zweitwohnungsgesetzgebung (betreffend orts- bildprägende Bauten nach Art. 9 ZWG), der RPG 1-Revision von 2012 so- wie dem KRIP-S ergebenden Anpassungsbedarf, werde die bestehende Ortsplanung gelegentlich wiederum in Teilen angepasst werden. Dabei dürfte es sich voraussichtlich aber bloss um untergeordnete Anpassungen (im Rahmen eine Teilrevision) handeln, welche keine Totalrevision erfor- derlich mache. Sodann bestehe in zeitlicher Hinsicht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Im Gegensatz zu den Plänen der Grundordnung be- stehe zwar für das geltende BG ein aktueller Überprüfungsbedarf im Hin- blick auf dessen Anpassung an die IVHB. Diese Revision sei aber bereits seit längerem in Gange (siehe dazu den Planung- und Mitwirkungsbericht betreffen die Vorprüfung einer Teilrevision des Baugesetzes vom 10. De- zember 2018, Beleg 4 in: Bg1-act. 2), womit auf ein entsprechendes Be- gehren nicht eingetreten werden könne. Der Arealplan entspreche auch vollumfänglich dem neu vorgesehenen BG, wobei der Entwurf zu Art. 34 des sich bereits in Teilrevision befindlichen BG die BHZ unverändert um- schreibe. 6.5.4.Diese Ausführungen des Beschwerdegegners und der Beschwerdegeg- nerin sind für das Gericht, soweit überhaupt entscheidrelevant, ohne wei- teres nachvollziehbar. Denn es trifft insbesondere zu, dass weder RPG 1 noch die Annahme von Art. 75b BV bzw. das Inkrafttreten des ZWG für sich alleine betrachtet eine massgebliche wesentliche Änderung der Ver- hältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG darstellen und eine Revision der Ortsplanung zu begründen vermögen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen. Dazu gehören namentlich die Lage des Grund- stücks in Bezug auf die bestehende Bauzone, der Grad der Bebauung des Grundstücks und das Alter des Nutzungsplans (siehe BGE 144 II 41 E.5.2 f. und 140 II 25 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_646/2018 vom
57 - dem BG gemäss Teilrevision der Ortsplanung vom 15. Dezember 2005, genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden am 23. Mai 2006) eine Vielzahl an Teilrevisionen durchgeführt worden. Die Beschwerdegeg- nerin legt ausserdem im Wesentlichen nachvollziehbar dar, dass mit über 20 Teilrevisionen der Ortsplanung seit 1997 den zwischenzeitlichen Ver- änderungen jeweils fortlaufend Rechnung getragen wurde und heute – mit Ausnahme der bereits in die Wege geleiteten Teilrevision des BG zu des- sen Anpassung an die Vorgaben der IVHB bzw. der Vorgaben der Raum- planungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110; siehe Art. 36 Abs. 1 KRVO) – kein unmittelbarer, sondern lediglich ein mit- telfristiger (weiterer) Anpassungsbedarf für (unabdingbare) Bestandteile der Grundordnung bestehe. So etwa betreffend ortsbildprägende Bauten im Sinne von Art. 9 ZWG (vgl. dazu Art. 35a ff. KRVO i.V.m. Art. 22a KRG). Auch bei allfälligem, mittelfristigem Anpassungsbedarf infolge der RPG 1-Revision sowie den KRIP-S werde die Grundordnung mittels wei- terer Teilrevisionen und nicht mit einer Gesamtrevision angepasst werden, weil es sich inhaltlich um untergeordnete Anpassungen wie etwa die (wei- tere) Prüfung von Verdichtungsmassnahmen für Wohnzonen mit geringer Dichte oder Rückzonung von Bauzonenfläche an der Peripherie handeln werde. Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erscheint dem Gericht, auch in Anbetracht des den Gemeinden auf dem Gebiet der Raumplanung zustehenden Ermessens, nicht von vornherein ausge- schlossen und die Beurteilung des Beschwerdegegners, dass die Be- schwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen vor der Anpassung bzw. Teilrevision der Grundordnung mittels Erlass eines Arealplanes im Gebiet Bahnhof zu keiner vorgängigen (Gesamt-)Revision des ZP, des GEP, des GGP oder des BG gezwungen werden könne, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei ist im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 RPG auch nicht ausser Acht zu lassen, dass auch der Erlass eines Arealplanes sel- ber eine (partielle) Anpassung der Grundordnung im Bereich des Bahn-
58 - hofs aufgrund eines dort seitens der zuständigen Planungsbehörde er- kannten Anpassungsbedarfes darstellt (vgl. dazu TANQUEREL, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 37 und 67; siehe auch vorstehende Erwägung 5.4). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass nach dem Ablauf des ordentlichen Pla- nungshorizontes (für Bauzonen) von 15 Jahren Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich sind und die Ortsplanungen nötigenfalls auch angepasst werden können, wobei im Rahmen von (solchen umfas- senden) Anpassungen auch veränderte politische Vorstellungen zum Aus- druck kommen können. Je näher eine Planungsrevision dieser 15-jährigen Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständig- keit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revi- sion berücksichtigt werden (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_305/2015 vom 14. Dezember 2015 E.3.1 und 1C_534/2012 vom
59 - nung durchgeführt würde, welche den Bereich Bahnhof nicht tangiere. Ausserdem sei im Rahmen der regionalen Richtplanung noch gar kein Standortentscheid gefällt worden. Ein allfälliges Eissportzentrum in R._____ würde gemäss aktuellem Kenntnisstand aber ohnehin direkt über die Kantonsstrasse erschlossen werden, womit auch daraus – mangels Koordinationsbedarfes betreffend Verkehr und Nutzung, unterschiedliche Planungsstufe infolge wohl unabdingbarer Anpassung des ZP, des BG und des GEP, unterschiedliche Realisierungshorizonte in zeitlicher Hin- sicht sowie auch sehr unterschiedliche Konkretisierungsgrade und Reali- sierungschancen in sachlicher Hinsicht – kein Revisionsbedarf der Grund- ordnung im Bereich Bahnhof abgeleitet werden könne (vgl. dazu Regiona- les Standortkonzept Sportstätten und Standortevaluation regionales Eis- sportzentrum vom 20. Dezember 2019, S. 2, 10 ff und Anhang 28, in: Ak- ten der Beschwerdegegnerin [Bg2-act.] 11). Zwischenzeitlich erscheint im Übrigen auch klar, dass der Standort R._____ für ein regionales Eisport- zentrum gar nicht mehr zu Verfügung steht, sondern sich die weitere Pla- nung auf eine andere Gemeinde in der Region konzentriert (siehe Trak- tandum 9 des Beschlussprotokolls der Präsidentenkonferenz der Region AK._____). 6.5.5.Betreffend die von den Beschwerdeführern verlangte Ausdehnung der lau- fenden Revision des BG im Zusammenhang mit der Umsetzung der IVHB namentlich auf die BHZ gemäss Art. 58 BG, wo die Nutzung als Rahmen oder Richtwert festzulegen sei, ist zu bemerken, dass die Beschwerde- gegnerin bereits in Frage stellt, ob infolge einer schon laufenden Teilrevi- sion dieses Bestandteiles der Grundordnung überhaupt ein Anpassungs- anspruch der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG besteht. Dazu verweist sie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil R 16 19 und R 16 20 vom 14. Februar 2017 E.5b, wonach bei einer bereits hängigen Orts- planungsrevision gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 47 Abs. 2 KRG
60 - kein (formeller) Anspruch auf die Einleitung einer Überprüfung der Orts- planung infolge Gegenstandslosigkeit bestehe und auf entsprechende An- träge (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) nicht eingetreten werden könne. In jedem Fall ist aber gemäss den vorstehenden Erwägungen 6.2 ff. der vorliegend zu beurteilende Arealplan unter Berücksichtigung des übergeordneten Rechts, der Richtplanung sowie Mangels einer im Lichte der raumplanungsrechtlichen Planungsgrundsätze zu rechtfertigenden Option der Ab- oder Rückzonung des Arealplanperimeters nicht zu bean- standen, womit sich auch keine (vorgängige) Änderung der Zonenplanbe- stimmung der BHZ im Sinne der Beschwerdeführer rechtfertigt. 6.6Die Beschwerdegegnerin stellt aber auch noch die Legitimation der Be- schwerdeführer hinsichtlich des Antrages um Total- bzw. Gesamtrevision der Grundordnung mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses ausserhalb des Gebietes Bahnhof per se in Frage. Dies ist in der Tat nicht ganz von der Hand zu weisen. Denn ein allgemeines Interesse an der An- passung der Nutzungsordnung ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnut- zung genügt nicht, um von Bundesrechts wegen ein Antragsrecht gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu begründen. Eine weitergehende Antragsbefugnis wird im kantonalen Recht nicht zugestanden (vgl. Art. 47 Abs. 2 KRG). Ein eigenes schutzwürdiges (rechtliches oder tatsächliches) Interesse wird etwa bejaht, wenn die geltende Zonenplanung den Grundeigentümer in der Nutzung seines Grundstücks einschränkt und kein genügendes öffent- liches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschrän- kung besteht. Eine Anpassung der Nutzungsordnung kann ausserdem in Bezug auf benachbarte Grundstücke verlangt werden, soweit deren Über- bauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft (rechtlich oder tatsächlich) beeinträchtigen könnte (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.1 und 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2 ff., nicht publ. in: BGE 140 II 25). Vorliegend ist hingegen nicht ersichtlich,
61 - weshalb die Beschwerdeführer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einleitung einer Gesamtrevision der unabdingbaren Bestandteile der Grundordnung, namentlich des ZP, des GEP, des GGP und des BG, aus- serhalb des Bahnhofgebietes haben sollen. Denn in der vorstehenden Er- wägung 6.5.4 wurde bereits dargelegt, weshalb namentlich eine Ab- oder Rückzonung dieses Gebietes auch bei einer das gesamte Gemeindege- biet umfassenden Überprüfung und Beurteilung der Bauzonengrösse im Lichte der raumplanungsrechtlichen Planungsgrundsätze nicht realistisch ist und somit den Beschwerdeführern mit grösster Wahrscheinlichkeit da- durch kein praktischer Nutzen entstehen könnte. Nichts Anderes kann auch für die von den Beschwerdeführern thematisierte Verkehrssituation gelten. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, welche in Anbetracht der raumplanungsrechtlichen Ziele und Planungsgrundsätze die Kapazität der Erschliessungssituation des Bahnhofs, welche zurzeit primär über Haupt- und Sammelstrassen erfolgt und auch über im GEP festgesetzte Parkie- rungsanlagen verfügt (siehe GEP Dorf 1:2000, in: Bg1-act. 3), gegenüber dem Ist-Zustand bei einer sich über das ganze Gemeindegebiet erstre- ckenden Betrachtungsweise massgeblich reduziert werden müsste. Dies zumal gegen Südwesten über die R.- und die Q.-Strasse ein Anschluss an die kantonale Hauptstrasse Z.5._____ im Gebiet N._____ in einer Distanz von weniger als einem Kilometer über die Hauptortszufahrt mit der Brücke über den AQ._____ besteht. Da sich vorliegend gemäss der nicht zu beanstandenden und in den vorstehenden Erwägungen 6.5.2 ff. dargelegten Beurteilungen des Beschwerdegegners und der Beschwer- degegnerin aber auch bei einer inhaltlichen Beurteilung keine vorgängige Teil- oder Gesamtrevision der unabdingbaren Bestandteile der Grundord- nung aufdrängt, ist diese Frage der Befugnis zur Rüge der (gesamthaften) Überprüfung der Nutzungsplanung (ausserhalb des Bahnhofgebiets) in diesem Verfahren nicht abschliessend zu beantworten.
62 - 7.1.Wie bereits im Planungsbeschwerdeverfahren verlangen die Beschwerde- führer im Eventualantrag insbesondere eine dahingehende Ergänzung der Auflageakten im Mitwirkungsverfahren der Arealplanung, dass die zur Mit- wirkung eingeladenen Personen genau wissen müssten, inwiefern sie auf ihr Mitbestimmungsrecht verzichteten. Die Beschwerdegegnerin müsse im Arealplanverfahren die Auflageakten um eine Liste ergänzen, woraus klar hervorgehe, welche Gegenstände (Zonenplan, [Bau-]Gesetz, Genereller Erschliessungsplan, etc.) der Volksabstimmung entzogen würden. Weiter wäre es der Sache dienlich, wenn bereits in der "Grundordnung" abgeklärt würde, ob die Wohnungsstandorte mit den Vorgaben der NISV aufgrund des Fahrleitungsnetzes der Eisenbahn kompatibel seien und es müsste auch (bereits) auf dieser Stufe angegeben werden, wie viele Parkplätze bei einer Nutzung von 5'600 bis 7'000 m 2 BGF (recte aGF) geschaffen werden müssten und wo die Ein- und Ausfahrt für die Tiefgarage geplant sei. 7.2.Im angefochtenen (Planungs-)Beschwerdeentscheid vom 26. November 2019 wird in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass die ver- langte Auflistung von Gegenständen, welche (mit der Wahl des Arealplan) der Volkabstimmung entzogen worden seien, nicht möglich sei. Denn es sei – wie im angefochtenen Entscheid aufgezeigt wurde – mit der Wahl des Arealplanverfahrens seitens der Beschwerdegegnerin nichts in un- zulässiger Weise der Volksabstimmung unterzogen worden (siehe dazu bereits die vorstehenden Erwägungen 5.2 ff. und 6.2 ff.). Für die übrigen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragestellungen (Evaluation bzw. Gegenüberstellung von möglichen Alternativstandorten; die Einhal- tung der Vorgaben betreffend nichtionisierender Strahlung und betreffend den Parkplatzbedarf) könne auf den Planungs- und Mitwirkungsbericht verwiesen werden.
63 - 7.3.Den Ausführungen des Beschwerdegegners kann beigepflichtet werden. So wurde sowohl im Rahmen der Mitwirkungsauflage vom 14. September 2018 bis zum 15. Oktober 2018 als auch anlässlich der Beschwerdeauf- lage vom 23. November 2018 bis zum 24. Dezember 2018 gemäss den amtlichen Publikationen dazu jeweils der Planungs- und Mitwirkungsbe- richt (in der damals vorhandenen Fassung) öffentlich aufgelegt. Im Rah- men der Mitwirkungsauflage wurde gemäss den Publikationsanzeigen ausserdem auch noch die "Auswertungstabelle Vorprüfungsbericht", eine Machbarkeitsstudie, ein Lärmgutachten sowie der Informationsplan Er- schliessung 1:500 aufgelegt. In Anbetracht des in den Akten liegenden Planungs- und Mitwirkungsberichts vom 14. November 2018, dem Lärm- schutznachweis vom 31. Januar 2017 sowie der Machbarkeitsstudie vom
64 - 9.Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG), gemäss Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 4'000.-- festzusetzen. Vorliegend obsiegen der Be- schwerdegegner sowie die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wir- kungskreis, womit ihnen in der Regel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein An- lass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF1'344.-- zusammenCHF5'344.-- gehen zu je einem Elftel und unter solidarischer Haftung zulasten von A., B., C., D., E., F., H., die I. AG, O._____ und P., J. sowie G._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_398/2021 vom 8. November 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen, den vorliegenden Entscheid
65 - aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an dieses Gericht zurückgewiesen.]