Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2020 116
Entscheidungsdatum
15.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 116 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat, Racioppi, von Salis und Pedretti AktuarGross URTEIL vom 15. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, Kanzlei Kornplatz, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, Graues Haus, wiederum vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner und

  • 2 - Gemeinde B._____, Beigeladene betreffend Ortsplanungsrevision (Gewässerraum)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Am 13. Dezember 1991 beschloss die (damalige) Gemeinde C._____ den Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 (ZP/GGP 1991). 2.Am 24. November 2019 beschloss die (neue) Gemeinde B._____ (neu inkl. C._____ und D.) den Generellen Gestaltungsplan 1:1000 (GGP 2019). Der GGP 2019 wurde am 22. September 2020 unangefochten von der Regierung genehmigt und erwuchs in Rechtskraft. Bei dieser Ortspla- nungsrevision wurde darauf verzichtet, gewisse ortsbildprägende Bauten, u.a. die Gebäude Assek.Nr. 1-44 und 1-44A auf Parzelle E. von A., festzusetzen, dies im Hinblick darauf, dass eine Schutzplanung dieser Gebäude anlässlich der kommenden Totalrevision der Ortsplanung erfolgen werde. Indessen wurde ein neuer Erhaltungsbereich u.a. für die Gebäude Assek.Nr. 1-44 und 1-44A auf Parzelle E. festgesetzt und dafür der Anpassungsbereich des ZP/GGP 1991 gestrichen. 3.Ebenfalls am 24. November 2019 beschloss die (neue) Gemeinde B._____ den Zonenplan 1:2000, Gewässerraum (ZP 2019), mit einer gegenüber der Ausgangslage (Anm.: Ausgangslage = die nach Art. 41a GSchV einzuhal- tende Minimalbreite des Inns, gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht [PMB], Ziff. 4.2, ca. 68/85 m, und der F._____ gemäss PMB, Ziff. 4.4, ca. 48 m und weniger, im Zonenplan C., "Gewässerraum" orange ge- färbt, vorliegend nicht bestritten) reduzierten Gewässerraumzone. 4.Der Gemeindevorstand B. ersuchte am 3. Dezember 2019 die Re- gierung um Genehmigung der Revisionsvorlage Teilrevision der Ortspla- nung "Gewässerraum" (ZP 2019) und reichte dazu u.a. den PMB vom 24. Oktober 2019 ein. 5.Am 6. Dezember 2019 wurde der Gemeindebeschluss vom 24. November 2019 betreffend den ZP 2019 mit Gewässerraum publiziert.

  • 4 - 6.Am 16./17. März 2020 stellte das ARE der Gemeinde im Zusammenhang mit der Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung "Gewässerraum" in der Gemeinde B._____ durch die Regierung in Aussicht, dass einige Ab- schnitte bzw. Festlegungen nicht vorbehaltlos genehmigt werden könnten. Betreffend die Anpassungen des Gewässerraums für die nicht überbauten Gebiete in der Fraktion C._____ hielt das ARE fest, dass entlang des Inns auf der orografisch rechten wie auch auf der orografisch linken Seite der Gewässerraum von der Gemeinde reduziert und an die baulichen Gege- benheiten angepasst worden sei, weil sich das Gebiet nach Ansicht der Gemeinde in dicht überbautem Gebiet befinde. Diese Reduktionen seien in der Beurteilung des ANU nicht statthaft. Es handle sich durchwegs nicht um ein dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c GSchV. Auch sei der Nutzen einer Reduktion nicht absehbar, da die bestehenden Gebäude nach Art. 41c Abs. 2 GSchV (ohnehin) eine erweiterte Bestandesgarantie hätten. Gestützt auf Art. 36a GSchG und Art. 41c GSchV könne die Reduk- tion des Gewässerraums für die Parzellen G., H., I., E., J., K., L._____ und M._____ auf der orografisch lin- ken Innseite sowie Parzellen N., O., P., Q., R., S., T._____ und U._____ auf der orografisch rechten Inn- seite nicht genehmigt werden. Somit sei die Gewässerraumfestlegung für die genannten Parzellen an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuwei- sen. 7.Die Gemeinde forderte am 16. April 2020, wie vom ARE ersucht, die be- troffenen Grundeigentümer/Innen auf dazu Stellung zu nehmen. Es gingen insgesamt acht Stellungnahmen ein, u.a. diejenigen von A., dem Ei- gentümer von Parzelle E. mit den darauf befindlichen Gebäuden As- sek.-Nr. 1-44 und 1-44A. 8.A., Eigentümer von Parzelle E., diese teilweise in der Freihal- tezone und teilweise in der Dorfzone (Bauzone) mit überlagertem Erhal-

  • 5 - tungsbereich gelegen (GGP vom 24. November 2019), führte am 2. Mai 2020 zusammengefasst aus, bei ihm sei (nur) der Schutz vor Hochwasser relevant. Auf die Festlegung eines Gewässerraums könne angesichts der bestehenden hohen harten Verbauung seiner Parzelle gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV verzichtet werden. 9.Die Gemeinde führte gegenüber dem ARE – unter Beilage der Stellung- nahme von A._____ – am 3. Juni 2020 aus, es handle sich vorliegend sehr wohl um dicht überbautes Gebiet. Die historischen Engadinerdörfer hätten traditionell eine sehr dichte Bauweise. Die Festlegung einer Gewässer- raumzone mitten durch zahlreiche Gebäude sei unzweckmässig und führte zu rechtlichen Unsicherheiten und zu Wertminderungen bei den betroffe- nen Liegenschaften. Die konkrete Anwendung der "erweiterten Besitz- standsgarantie" erfolge erst auf Stufe Baubewilligungsverfahren, was aus Sicht der betroffenen Grundstücke unbefriedigend sei. 10.Die Regierung beschloss am 17./18. November 2020 u.a. den Zonenplan 1:2000 C., Gewässerraum mit Vorbehalten, Anweisungen und Anlie- gen, teilweise zu genehmigen. Unter anderem verfügte sie dazu in Ziff. 1: "a) Die Gewässerraumzone in C. im Bereich von Parzellen G., H., I., E., J., K., L._____ und M._____ auf der orografisch linken Innseite sowie im Bereich der Parzellen N., O., P., Q., R., S., T._____ und U._____ auf der orografisch rechten Innseite wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechts- kräftigen Vorliegen der überarbeiteten Gewässerraumzone gelten die Vor- schriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV." Die Regierung erwog, in C._____ sei die Gewässerraumzone auf Parzellen G.-M. entlang der orografisch linken Innseite sowie Parzellen N.-U. entlang der orografisch rechten Innseite von der Ge-

  • 6 - meinde reduziert und an die baulichen Gegebenheiten angepasst worden. In Art. 41a GSchV seien minimale Breiten des Gewässerraums festgesetzt. Unterschreitungen derselben seien nur in dicht überbauten Gebieten zuläs- sig, soweit die Hochwassersicherheit gewährleistet sei (Art. 41a Abs. 4 GSchV). Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" sei bundesweit einheitlich auszule- gen. In die Beurteilung sei ein genügend grosser Planungsperimeter einzu- beziehen. Periphere Gebiete fielen ausser Betracht. Der Fokus liege viel- mehr auf der Zentrums- oder Kernzone, wo raumplanerisch erwünschte Verdichtungen angestrebt würden. Das ANU und das ARE hielten dafür, dass es sich bei den genannten Par- zellen nicht um dicht überbautes Gebiet handle. Dazu habe man den Be- troffenen das rechtliche Gehör gewährt. Vorliegend handle sich um Gebiete, in denen die Bauzone nur randlich vom Gewässerraum tangiert werde. Sie seien nicht dicht überbaut. Eine Reduk- tion des Gewässerraums sei nicht zulässig. Dass weite Teile der Gebiete ausserhalb der Gefahrenzonen mit grosser Gefahr lägen, spiele keine Rolle. Der Gewässerraum dürfe sich nicht auf Gefahrenbereiche ein- schränken. Er diene auch ökologischen Zwecken, weswegen auch nicht bebaute Anlagen wie Gärten etc. sehr wichtig seien. Somit werde die von der Gemeinde festgelegte Gewässerraumzone von der Genehmigung aus- genommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Vorliegen der überarbeiteten Gewässerraumzonen gälten übergangsmässig die Vorschriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV (diese Bestimmung lautet wie folgt:) Art. 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende An- lagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern

  • 7 - keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Er- stellung folgender Anlagen bewilligen: a. zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten; a bis zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen; b. land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindes- tens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzver- hältnisse vorliegen; c. standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen; d. der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen. 2 Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und g–i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und be- stimmungsgemäss nutzbar sind. [3 und 4] ......................... 5 Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismäs- sigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist. 6 Es gelten nicht: adie Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient; bdie Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. 11.Am 15. Dezember 2020 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Regierungsbeschluss vom 17./18. November 2020 betreffend Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde B._____ Be- schwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte hauptsächlich, der an- gefochtene Beschluss der Regierung betreffend die Teilrevision der Orts- planung B._____ sei dahingehend aufzuheben und anzupassen, als dass Parzelle E._____ von der Gewässerraumzone vollständig ausgenommen sei und damit auf die Ausscheidung einer Gewässerraumzone auf Parzelle E._____ vollumfänglich verzichtet werde. Eventualiter sei der Gewässer- raum für Parzelle E._____ beizubehalten und es solle keine Erweiterung der Gewässerraumzone für Parzelle E._____ erfolgen. Subeventualiter sei der Beschluss der Regierung betreffend die Teilrevision der Ortsplanung B._____ in Bezug auf Parzelle E._____ aufzuheben und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi-

  • 8 - gungsfolge zulasten des Beschwerdegegners (Kanton) und der Beigelade- nen (Gemeinde) in Solidarhaftung. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Eigentümer der betroffenen Parzelle E.. Gemäss angefochtenem Entscheid solle diese Parzelle im Rahmen der Überarbeitung durch die Gemeinde eine Er- weiterung der Gewässerraumzone erfahren, was die Nutzbarkeit von Par- zelle E. ungemein erschwere. Somit sei er zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Akten aus dem Parallelverfahren R 21 4 müssten nicht bei- gezogen werden. Es werde die Durchführung eines Augenscheins ver- langt. Die – harte – Ufermauer führe orografisch links entlang des Innufers von Parzelle H._____ bis zu Parzelle J.. Orografisch rechts entlang des Innufers sei das Ufer ebenfalls auf der Höhe von Parzelle E. hart verbaut und im Anschluss rage dort ein rund 30 m hoher Fels senkrecht aus dem Wasser. Gestützt darauf habe er den Verzicht auf die Gewässer- raumausscheidung nach Art. 41c Abs. 5 lit. b GSchV gefordert. Darauf sei die Regierung mit keinem Wort eingegangen. Folglich sei das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz sei nur auf das Argument der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer eingegangen, wonach das betroffene Gebiet in C._____ nicht als dicht überbaut qualifiziert und deshalb keine Reduktion des Ge- wässerraums genehmigt werden könne. Zur Ausnahmebestimmung von Art. 41c Abs. 5 lit. b GSchV habe sich die Regierung nicht geäussert, was eine massive Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers sei. Materiell brachte der Beschwerdeführer vor, der Inn sei längs der Parzellen H.____ bis J.____ über eine Länge von gut 180 m flussaufwärts beidseitig eingedolt. Damit sei die Ausnahmebestimmung von Art. 41c Abs. 5 lit. b GSchV gegeben. Ohne ein konkretes Projekt sei in vielen Fällen unklar, wo der Gewässerlauf bei einer allfälligen zukünftigen Ausdolung angelegt werde. Vorliegend

  • 9 - stünden keine überwiegenden Interessen einem Verzicht auf eine Gewäs- serraumausscheidung auf Parzelle E._____ entgegen. Die vorhandenen Ufermauern gewährleisteten den Hochwasserschutz. Das Wohnhaus auf Parzelle E._____ sei vor rund 600 Jahren errichtet worden. Weite Teile der Gebiete lägen ausserhalb der Gefahrenzone, was auch eine Rolle für die Ausscheidung des Gewässerraums spiele. Dass der Ge- wässerraum auch ökologischen Zwecken diene, sei hier nicht relevant. Pa- rzelle E._____ sei nur mit einem schmalen Streifen entlang der Ufermauer in der Gefahrenzone. Eine Ausweitung des Gewässerraums aus Gründen des Hochwasserschutzes sei daher nicht sachgerecht. Ökologischen Zwe- cken könne der Gewässerraum hier nicht dienen. Die Ufermauer sei massiv und teils betoniert. Ein besonderer Lebensraum für Menschen für Tiere und Pflanzen entlang eines Fliessgewässers könne nicht geboten werden. Eine Revitalisierung oder Ausdolung sei hier mit dem Hochwasserschutz nicht vereinbar und auszuschliessen. Eine Zugänglichmachung des Inns als Er- holungsraum und zur Gewässernutzung könne konkret ausgeschlossen werden. Es stimme nicht, dass Parzelle E._____ zusätzlich mit einem Erhaltungs- bereich überlagert sei. Dieser umfasse lediglich den in der Dorfzone gele- genen Teil von Parzelle E.. Umbauten seien im Erhaltungsbereich zudem möglich, unter Umständen sogar Neubauten (Art. 56 Abs. 2 BG C.). 12.Am 20. Januar 2021 (Poststempel) unterstützte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beigeladene) den Eventualantrag des Beschwerdeführers gemäss Rechtsbegehren (Seite 2) Ziffer 1 Abschnitt 2. 13.Am 5. Februar 2021 beantragte der Kanton Graubünden (nachfolgend Be- schwerdegegner) in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner, vertreten durch die Regierung, hält fest, die Bei- geladene könne gemäss Art. 41c Abs. 5 GSchV unter Umständen auf die

  • 10 - Festlegung eines Gewässerraums verzichten, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstünden (Kann-Vorschrift). Ob eine Gemeinde von ei- ner Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen wolle, entscheide sie im Rah- men des Ortsplanungsverfahrens (Art. 48 Abs. 1 KRG). Der Beschwerde- führer habe sich nicht am Mitwirkungsverfahren beteiligt (Art. 13 KRVO). Gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss (recte die Urnenabstim- mung) habe er keine Planungsbeschwerde eingereicht. Damit habe er es doppelt verpasst, sein Begehren um einen Verzicht auf die Ausscheidung einer Gewässerraumzone auf Parzelle E._____ im ordentlichen Verfahren bei der Beigeladenen oder dem Beschwerdegegner einzubringen. Der Beschwerdegegner sei Genehmigungs- und nicht Planungsinstanz. Er habe eine Ortsplanung zu genehmigen, wenn keine Vorschriften verletzt seien (Art. 49 Abs. 2 KRG). Weil bei Art. 41c Abs. 5 GSchV eine Kann- Vorschrift vorliege, habe der Beschwerdegegner im Genehmigungsbe- schluss nicht prüfen müssen, ob die Beigeladene auf eine Gewässerrau- mausscheidung hätte verzichten dürfen. Hingegen habe er prüfen müssen, ob die von der Beigeladenen reduziert ausgeschiedene Gewässerraum- zone rechtmässig sei. Dies habe er gemacht und dieser Entscheid sei auch begründet worden. Somit sei das rechtliche Gehör gewahrt worden. Art. 36a GSchG mache gegenüber dem Ortsplanungsrevisionsverfahren zusätzliche Vorgaben. Die Festlegung des Gewässerraums dürfe erst nach Anhörung der betroffenen Kreise (insbesondere der betroffenen Grundei- gentümer) erfolgen. Hier sei die Anhörungspflicht eingehalten. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, allenfalls deren Heilung möglich. Der Beschwerdeführer behaupte, der Inn sei über eine Länge von gut 180 m flussaufwärts beidseitig eingedolt, weswegen auf die Ausscheidung ei- ner Gewässerraumzone verzichtet habe werden können. Eindolungen seien zusammen mit Eindeckungen in Art. 38 GSchG geregelt und grundsätzlich verboten. Bei Eindolungen handle es sich um in Röhren ver- legte Fliessgewässer. Der Inn sei in C._____ nicht eingedolt, sondern ein offenes Gewässer. Art. 41c Abs. 5 lit. b GSchV sei hier nicht anwendbar.

  • 11 - Eindolungen seien nicht harte Verbauungen in den Uferbereichen. Die Ufermauer sei eine Verbauung im Sinne von Art. 37 GSchG. Diese figuriere nicht in Art. 41c Abs. 5 GSchV. Bei harten Verbauungen sei der Gewässer- raum auszuscheiden. Der "Gewässerraum Ausgangslage" sei zu Recht unbestritten geblieben. Davon werde Parzelle E._____ zu ca. 80 % und die beiden Gebäude As- sek.-Nr.44 und 44A zu ca. 40 % überlagert. In dicht überbauten Gebieten könne die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasser- schutz gewährleistet sei. Der Gewässerraum sei so wenig wie möglich zu reduzieren, damit er seine Funktionen gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG er- füllen könne. Der Raumbedarf für den Hochwasserschutz sei das absolute Minimum an Gewässerraumbreite. Zudem sei vorausgesetzt, dass die bau- lichen Gegebenheiten eine solche Anpassung erforderten. Eine Anpas- sung des Gewässerraums dürfe nur erfolgen, als damit dem Interesse der Siedlungsstruktur und Siedlungsentwicklung Rechnung getragen werde. Für die Beurteilung, ob ein Gebiet 'dicht überbaut' sei, gälten die dazu von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Die Beigeladene habe die Gewässerraumzone teilweise der gegebenen Überbauung angepasst. Das habe sie aber nicht tun dürfen. Innerhalb des Betrachtungsperimeters 'Gebiet Fraktion C.' sei zu entscheiden, ob das Gebiet auf der orografisch linken Seite des Inns dicht überbaut sei. Orografisch links habe man ab Höhe Parzelle V. bis zur Einmündung der F._____ in den Inn auf einer Länge von ca. 208 m eine Freihaltezone ausgeschieden, knapp ca. 5 m Mindestbreite bzw. ca. 19 m Höchstbreite auf Parzelle E.. Die Freihaltezone sei mit einem dauernden Bauver- bot belegt. Die Gebäude lägen ausserhalb der Freihaltezone und wiesen einen sichtbaren Abstand zum Inn auf. Das Siedlungsgebiet mit der Dorf- zone grenze auf der linken Innseite an die erwähnte Freihaltezone und teil- weise an die Strasse "W." und dann (wieder) an die Freihaltezone. Somit liege kein dicht überbautes Gebiet vor. Insbesondere Parzelle

  • 12 - E._____ sei nicht dicht überbaut. Die beiden Gebäude lägen rund 14-19 m vom Innufer entfernt und der nordöstliche Teil des Grundstücks sei bauten- frei. Parzelle E._____ liege zu 61.4 % in der Bauzone (Dorfzone) und zu 38.6 % ausserhalb der Bauzone (Freihaltezone). Damit seien knapp 2 / 5 des Grundstücks gemäss Art. 46 Abs. 1 BG C._____ mit einem dauernden Bau- verbot belegt. Die Freihaltezone, welche zur Freihaltung von Gewässeru- fern diene, folge nicht dem Verlauf der Ufermauer. Die Dorfzone auf Par- zelle E._____ werde gemäss GGP 1991 mit einem Erhaltungsbereich über- lagert. Gemäss Art. 56 BG C._____ sei dort ein Abbruch der Bauten nicht möglich und bei Erneuerungen und Umbauten sei die äussere Erscheinung der Gebäude zu wahren. Damit seien die baulichen Möglichkeiten oder die Nutzbarkeit des vorliegenden Grundstücks durch die Ausscheidung eines Gewässerraums nicht besonders einschneidend, weil innerhalb der Bau- zone der Gewässerraumzone eine erweiterte Besitzstandsgarantie gelte. Weder ein Verzicht noch eine Reduktion des Gewässerraums sei zulässig. 14.Am 9. März 2021 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträ- gen fest. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde darin noch ergänzt: Bis zur Anhörung der betroffenen Kreise (Aufforderung der Beigeladenen zur Stellungnahme vom 16. April 2020) sei der Beschwerdeführer nicht in- formiert worden. Am 16. April 2020 sei er sozusagen vor vollendete Tatsa- chen gestellt worden, als er als Grundeigentümer von Parzelle E._____ erstmals angeschrieben worden sei. Eine Anhörung zu diesem späten Zeit- punkt widerspreche Art. 36a GSchG. Eine eigentliche Anhörung habe oh- nehin nicht stattgefunden. Diese hätte zu dem Zeitpunkt erfolgen sollen, in dem die abschliessende Interessenabwägung noch offen gewesen sei. 15.Am 11. März 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik und hielt an seinen Ausführungen im angefochtenen Be- schluss und in der Vernehmlassung fest.

  • 13 - 16.Am 4. April 2022 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer im Verfahren R 20 116 persön- lich in Begleitung seiner Rechtsvertreterin RA'in MLaw Flavia Brülisauer anwesend war. Die Beschwerdeführerin im Verfahren R 21 4 war ebenfalls persönlich in Begleitung ihres Rechtsvertreters RA Dr. Reto Crameri prä- sent. Der Beschwerdegegner war durch den juristischen Mitarbeiter Raum- planung beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vertre- ten. Die Beigeladene war durch den Gemeindepräsidenten, die Gemeinde- vorsteherin Ressort Bau und Planung, den Leiter der Verwaltung/Gemein- deschreiber sowie ein Mitglied des Planungsbüros der Gemeinde vertreten. Allen Anwesenden wurde anlässlich der Ortsbegehung an sechs verschie- denen Standorten die Gelegenheit geboten, sich zu den aufgeworfenen Fragen – insbesondere den Gewässerraumabständen zu den Gebäuden auf den Parzellen E._____ und S._____ einschliesslich bestehender Ufer- verbauungen und dem vorherrschenden Überbauungsgrad der in Frage stehenden Dorfteile rechts- und linksseitig des Flussverlaufs – zu äussern. Von Seiten des Gerichts wurden am Augenschein insgesamt 23 Fotos von den tatsächlichen Verhältnissen und der näheren Umgebung der besichtig- ten sechs Standorte erstellt und dem Protokoll beigefügt. 17.Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 und Stel- lungnahme der Beigeladenen vom 16. Mai 2022 äusserten sich diese bei- den zum Augenscheinprotokoll vom 4. April 2022. Der Beschwerdegegner verzichtete am 13. Mai 2022 auf eine Stellungnahme dazu. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 14 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün- den (KRG; BR 801.100) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der ange- fochtene Regierungsbeschluss vom 17./18. November 2020 betreffend Ge- nehmigung der Teilrevision der Ortsplanung, worin unter anderem die Ge- wässerraumzone im Bereich der Parzelle E._____ des Beschwerdeführers von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überar- beitung zurückgewiesen wurde, ist weder gemäss KRG noch nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsge- richt darstellt und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer – als Eigentümer der Parzelle E., die teilweise in der Freihaltezone und teilweise in der Dorfzone (Bauzone) mit überla- gertem Erhaltungsbereich liegt – durch die Erweiterung der Gewässer- raumzone auf der orografisch linken Seite des Inns in der Nutzbarkeit sei- ner Parzelle E. betroffen und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formge- recht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG und Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Be- schwerde vom 15. Dezember 2020 ist daher einzutreten. 1.2.Das Verwaltungsgericht entscheidet gestützt auf Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung, da ein Entscheid der Regierung zu beurteilen ist.

  • 15 - 2.Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz [GSchG]; SR 814.20) in Rechtskraft. Die zugehörige Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), welche das Gesetz präzisiert, trat am 1. Juni 2011 in Kraft. Ein wichtiger Punkt in diesem angepassten Gesetz ist die Pflicht, im Grundsatz für alle Fliessge- wässer – wie auch alle stehenden Gewässer – der Schweiz einen Gewäs- serraum auszuscheiden. Art. 37a Abs. 1 KRG hält dazu fest, dass die Ge- wässerraumzonen den Gewässerraum im Sinn des Bundesrechts umfas- sen. Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen ist auch hier zu entscheiden.

2.1Auf Bundesebene wird der Gewässerraum in Art. 36a GSchG sowie in Art.

41a GSchV (für Fliessgewässer) bzw. Art. 41b GSchV (für stehende Ge-

wässer) wie folgt umschrieben und damit gesamtschweizerisch geregelt:

Art. 36a Gewässerraum

1

Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberir-

dischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen

(Gewässerraum):

  1. die natürlichen Funktionen der Gewässer;
  2. den Schutz vor Hochwasser;
  3. die Gewässernutzung.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungspla-

nung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum

gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vor-

gaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom

22. Juni 1979 Ersatz zu leisten.

2.2.Vor der Festlegung des Gewässerraums sind also die betreffenden Kreise

anzuhören. Es beurteilt sich im Einzelfall, wer anzuhören ist. Eine fehlende

Anhörung macht die Gewässerraumfestlegung nicht nichtig, sondern bloss

anfechtbar. Betroffene Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind

regelmässig anzuhören, weil rechtsmittelbefugt.

  • 16 - 2.3.Form und Inhalt des Ausführungsrechts und der Zuständigkeit zur Recht- setzung bestimmen sich nach kantonalem Recht. 2.4.Der Bundesrat bestimmt auf Verordnungsstufe den Rahmen, innerhalb dessen die Kantone den Raumbedarf der Gewässer festlegen müssen, was er mit Art. 41a und 41b GSchV umgesetzt hat. Diese Bestimmungen enthalten Anforderungen für die Breite des von den Kantonen festzulegen- den Gewässerraums. Das sind Minimalvorgaben an die Kantone. Die mini- male Breite des Gewässerraums darf nicht unterschritten werden. Die Kan- tone können aber über die Anforderungen des Bundesrechts hinausgehen. 2.5.Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist wie folgt definiert: Art. 41a Gewässerraum für Fliessgewässer 1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kanto- nalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationa- ler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen: a.für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m; b.für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1–5 m natürlicher Breite: die 6-fa- che Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c.für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m. 2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a.für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m; b.für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite: die 2,5- fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. 3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: a.des Schutzes vor Hochwasser; b.des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; c.der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interes- sen des Natur- und Landschaftsschutzes; d.einer Gewässernutzung. 4 Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässer- raums angepasst werden: a.den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;

  • 17 - b.den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten: 1.in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und 2.die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt. 5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: a.sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet; b.eingedolt ist; c.künstlich angelegt; oder d.sehr klein ist. (Fettdruck/Hervorhebung von Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. b durch Gericht, da fallrelevant). 2.6.Art. 41a (und 41b) GSchV sind Anweisungen an die Kantone, nicht aber grundeigentümerverbindlich und insbesondere nicht im baurechtlichen Be- willigungsverfahren direkt anwendbar. Die Wirkungen für die Grundei- gentümer treten erst ein, wenn dort der Gewässerraum rechtskräftig fest- gelegt ist. 2.7.Gemäss Art. 41a GSchV muss der Gewässerraum demnach eine von der Gerinnesohle abhängige Mindestbreite aufweisen. Er besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korri- dors liegen muss. Der Korridor ermöglicht, den Gewässerraum an die Ge- gebenheiten im Umfeld des Gewässers anzupassen (z.B. bei Gebäuden, Strassen etc.) und dabei auch die Interessen der betroffenen Grundei- gentümer angemessen zu berücksichtigen. 2.8.Ausgangspunkt für die Breite des Gewässerraums ist die natürliche Gerin- nesohle, also die natürliche Breite des Gewässers, das heisst die bei mitt- lerem Wasserabstand von Wasser überdeckte Landoberfläche. Ausge- hend von der Gerinnesohlenbreite ist im Einzelfall die Breite des Gewäs- serraums nach den Vorgaben von Art. 41a Abs. 2 GSchV festzulegen.

  • 18 - 2.9.Für Gewässer mit Gerinnesohlen von – wie hier beim Inn (ca. 68/85 m) und bei der F._____ (max. rund 48 m) – mehr als 15 m enthält Art. 41a GSchV keine Vorgaben. Die Kantone müssen hier den Gewässerraum im Einzelfall unter Berücksichtigung der Sicherung der natürlichen Funktionen der Ge- wässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung festle- gen. Dabei ist mindestens jene Breite des Gewässerraums vorzusehen, der für Fliessgewässer mit natürlicher Gerinnesohle von 15 m gilt. (vgl. zu den vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 2.1.-2.9. insbesondere: HETTICH/JANSEN/NORER [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz [GSchG] und zum Wasserbaugesetz [WBG], Zürich 2016, S. 624 ff.). 2.10.Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hoch- wasser gewährleistet ist (vgl. Art. 41a Abs. 4 und 41b Abs. 3 GSchV; sowie HETTICH/JANSEN/NORER, a.a.O., Rz. 60 S. 640). 3.1.Hinsichtlich der Vollzugsvorschriften für die Schaffung des Gewässerraums im Kanton Graubünden kann auf Art. 37a KRG verwiesen werden, der die Ausscheidung und Festlegung der Gewässerraumzonen wie folgt regelt: Art. 37a Gewässerraumzonen 1 Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinn des Bundesrechts. 2 Die Zulässigkeit von neuen Bauten und Anlagen sowie die Bewirtschaftung des Gewäs- serraums richten sich nach Bundesrecht, wobei Bauten und Anlagen einen Abstand von mindestens fünf Metern beidseits des Gewässers einzuhalten haben, welcher nur in be- gründeten Ausnahmefällen unterschritten werden kann. 3 Der Bestandesschutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, richtet sich innerhalb der Bauzonen nach Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 KRG. Solche Bauten und Anlagen dürfen unter den gleichen Voraussetzun- gen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden, sofern und soweit das Baugesetz der Gemeinde den Abbruch und Wiederaufbau zulässt. Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach Bundesrecht. 4 Innerhalb der Bauzonen ist vor der Erteilung von Baubewilligungen die zuständige kanto- nale Fachbehörde anzuhören. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen holt die BAB- Behörde die Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachbehörde ein.

  • 19 - 3.2.Gemäss Art. 45 GSchG sind die Kantone verpflichtet, den Gewässerraum grundeigentümerverbindlich festzulegen. Sie müssen das dafür erforderli- che Vollzugsrecht schaffen (vgl. HETTICH/JANSEN/NORER, a.a.O., S. 632). Es ist hierfür ein Planungsverfahren zu wählen, das parzellenscharfe grun- deigentümerverbindliche und anfechtbare Festlegungen trifft. Feststellun- gen auf Stufe der (rein behördenverbindlichen) Richtplanung oder Sach- planung würden demzufolge nicht genügen. 3.3.In Frage kommen in erster Linie die im kantonalen Recht bereits veranker- ten oder sekundär im weiten Spielraum von Art. 17 und Art. 18 des Bun- desgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) neu zu schaffenden Instrumente der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung. Es gelten (mindestens) die folgenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zur Nutzungsplanung, d.h. neben dem Gebot der Information und Mitwir- kung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) das Gebot der Genehmigung der Nut- zungspläne durch eine kantonale Behörde (Art. 26 RPG) und die Vorgaben zum Rechtsweg (Art. 33 RPG). Zwingend durchzuführen ist auch die An- hörung der betroffenen Kreise gemäss Art. 36 Abs. 1 GSchG (vgl. HET- TICH/JANSEN/NORER, a.a.O., S. 631 ff.). 3.4.Die Gewässerraumzone bildet eine die Grundnutzungszone überlagernde Spezialzone im Sinne einer Schutzzone nach Art. 18 RPG. Der Gewässer- raum wird somit im Kanton Graubünden – wie eine Schutzzone – entspre- chend der Verfahrensnorm Art. 48 KRG in der kommunalen Grundordnung festgesetzt, praxisgemäss mittels einer Gewässerraumzone im kommuna- len Zonenplan. 3.5.Für die Schaffung des vorliegenden grundeigentümerverbindlichen Zonen- plans C._____, Gewässerraum, gingen die Behörden (Gemeinde und Kan- ton) gemäss Art. 48 KRG vor (vgl. PMB, Ziff. 2 – vgl. Akten des Beschwer- degegners [Bg-act.] 9 [im Parallelverfahren R 21 4]). Zusätzlich wurden im

  • 20 - Frühling 2020 die betroffenen Kreise gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG an- gehört (vgl. Bg-act. 5 – Schreiben ARE vom 16. März 2020; inkl. Stellung- nahme der Beigeladenen vom 3. Juni 2020 und Schreiben des Beschwer- deführers vom 2. Mai 2020; Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 8 – Aus- züge Anhörungsschreiben ARE vom 16. März 2020 mit Zonenplan Gewäs- serraum C.; Bf-act. 9 – Schreiben Beschwerdeführer vom 2. Mai 2020). Das hier angewendete Verfahren – Art. 48 KRG inklusive der An- hörung der betroffenen Kreise – genügt folglich den bundesrechtlichen An- forderungen, dies umso mehr, als eine neue Form und ein neues Verfahren der Mitwirkung mit Art. 36a Abs. 1 GSchG vom Gesetzgeber nicht beab- sichtigt war (vgl. HETTICH/JANSEN/NORER, a.a.O., S. 632). 4.1.Vorliegend gilt es zuerst festzuhalten, dass es keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer keine Planungsbeschwerde erhoben hat, durfte der Be- schwerdegegner gemäss Bundesrecht (Art. 36a Abs. 1 GSchG) doch nicht ohne "Anhörung der betreffenden Kreise" vor der Festlegung des Gewäs- serraums entscheiden. Diese Anhörung ist hier (siehe E.3.5) korrekt erfolgt. 4.2.Unbestritten ist der Betrachtungsperimeter vorliegend das relevante Gebiet der ehemaligen Gemeinde (heute Fraktion der Beigeladenen), in Flussrich- tung des Inns ca. von Parzelle G. bis ca. Parzelle X._____ (siehe Bf- act. 6 und Bg-act. 4 bzw. Bg-act. 9 [letztere beiden im Parallelverfahren R 21 4]). In diesem Gebietsabschnitt hat der Beschwerdegegner auf den im Dispositiv des angefochtenen Entscheides (Bf-act. 2 S. 16 Ziff. 1.a; Bg-act. 5 S. 16 Ziff. 1.a; vgl. im Sachverhalt Ziff. 10) aufgeführten Parzellen den von der Beigeladenen reduzierten Gewässerabstand im Umfang der Re- duktion nicht genehmigt (vgl. visuell im Besonderen Bg-act. 9 [im Parallel- verfahren] mit detailliert dokumentierter Gewässerraumzone [rote Anmer- kungen]). Die einzige Frage, die sich für das Gericht stellt, ist, ob das be- treffende Gebiet als "dicht überbaut" im Sinne der Gewässerschutzverord- nung gelten kann oder nicht. Erst wenn diese Frage dahingehend entschie-

  • 21 - den ist, dass das betreffende Gebiet dicht überbaut im Sinne der Gesetz- gebung ist, kann die von den Parteien diskutierte Interessenabwägung (vgl. dazu Bg-act.6 S. 12 [im Parallelverfahren]) erfolgen. Wird diese Frage ver- neint, muss die vorerwähnte Interessenabwägung hier nicht erfolgen und ist die Beschwerde bereits wegen des fehlenden Ausnahmekriteriums gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV (Anpassungen [nur] 'in dicht überbau- tem Gebiet') abzuweisen. 4.3.Gemäss geltender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten folgende Grundsätze für die bejahende Qualifikation "dicht überbaut": (vgl. Aufzählung/Liste in Bg-act. 6 S. 3 [im Parallelverfahren]; sowie CORDELIA BÄHR, "Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht", in: URP 2020, I, S. 31-36; ferner BGE 140 II 428 E.7, 140 II 437 E.5.1, 143 II 77 E.2.4-2.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2015 vom 14. März 2016 E.3.1-3.6.2 u. E.6.4, 1C_473/2015 vom 22. März 2016 E.5.7, 1C_67/2018 vom 4. März 2019 E.4.3, 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E.5.1-5.2; im Wei- teren: Entscheide/Gewässerschutz – Festlegung des Gewässerraums, in URP 2022, II, S. 167-181; interessant und aufschlussreich dazu auch: GIERI CAVIEZEL/MICHELANGELO GIOVANNI, in: Rechtgutachten – Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum vom 14. November 2017, im Besonderen Ziff. 3.2, S. 31 ff./S. 46). Es braucht einen genügend gross gewählten Be- trachtungsperimeter. In der Regel bedeutet dies, zumindest bei kleineren Gemeinden, den Einbezug des gesamten Gemeinde-/Fraktionsgebiets in die Betrachtung. Dabei liegt der Fokus auf dem Land entlang des Gewäs- sers. Eine "Parzellen-Einzelbetrachtung" ist nicht statthaft oder zielführend; vielmehr ist der Blick auf das Ganze zu richten. Nicht die bestehende Über- bauung der betroffenen Parzelle alleine, sondern deren Lage im Betrach- tungsperimeter ist ausschlaggebend. Eine weitgehende Überbauung gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG ist nicht ausreichend für das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets im Sinne des Gewässerschutzrechts. Nicht dicht überbaut sind peripher gelegene Gebiete mit wenigen überbauten Parzel-

  • 22 - len, die an grosse Grünräume angrenzen. Eine Verbauung des Ufers re- spektive beschränkte Aufwertungsmöglichkeiten sind nicht ausreichend zur Annahme "dicht überbaut". Fehlendes raumplanerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums im Sinne der Verdichtung nach innen ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um ein dicht überbautes Gebiet handelt. Von einem raumplanerischen Interesse an einer Verdich- tung im Gewässerraum kann ausgegangen werden, wenn diese sich in ei- ner Zentrums-, einer Kernzone oder einem Entwicklungsschwerpunkt be- findet. Der Begriff des überbauten Gebiets als Ausnahme von Grundsätzen des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG ist restriktiv auszulegen. 4.4.Wie sowohl den massgebenden Gelände- und illustrativen Gewässerraum- plänen bei den Akten entnommen werden kann (Bf-act. 6, 8, 10 [Fotodoku- mentation], 11 [Luftaufnahme]; sowie Bg-act. 1 [Luftbilder 2007/2015]; Bg- act. 2 [Katasterplan mit kommunalem Nutzungsplan S. 3]) als auch aus den am Augenschein vom 4. April 2022 unmittelbar vor Ort durch das Gericht (in 5-er Besetzung) gewonnenen Erkenntnissen hervorgeht (vgl. Protokoll mit Situationsplan und Besichtigungsstandorten I-IV; Gerichtsfotos 1-8 zur Parzelle E.; Fotos 9-13 im Dorfzentrum mit Klinikgebäude und Bach- verlauf "F."), wurde der Eindruck bestätigt, dass es sich bei der Par- zelle E._____ und dessen Umgebung nicht um ein dicht überbautes Gebiet im Sinne der Ausnahmebestimmung laut Art. 41a Abs. 4 GSchV handelt. Für den Betrachtungsperimeter wurde auf alle drei Teilgebiete der in Frage stehenden Fraktion abgestellt, wobei als eigentliches Dorfzentrum der linksseitige Gebietsabschnitt zwischen Inn und F._____ zu gelten hat, an dessen linksseitigem Ufer auch die Parzelle E._____ des Beschwerdefüh- rers liegt. Diese ist mit einer Freihaltezone (Bauverbotszone) nach Art. 46 des Baugesetzes der Beigeladenen (vgl. Bg-act. 3 [im Parallelverfahren R 21 4]) überlagert (Mindestbreite 5 m und Höchstbreite 19 m) und daher besteht auf diesem östlichen Geländespickel (Gartenvorbereich) der Par-

  • 23 - zelle E._____ in Richtung Gewässervereinigung (Einmündung F._____ in den Inn) direkt im Norden bereits heute keine Möglichkeit für eine Bebau- ung dieses Uferabschnittes. Dasselbe gilt für die weiter südlich gelegenen Uferparzellen (Y.____ und V.) im Gebiet "W.", weil der Freihal- tekorridor eine Länge von ca. 208 Metern aufweist und somit von einem Entwicklungsschwerpunkt dort offensichtlich keine Rede sein kann. Gemäss Zonenplan "Gewässerraum Ausgangslage" (Bf-act 6: "Orange Bandierung") wird die Uferparzelle E._____ als Ganzes unbestritten zu ca. 80 % und die beiden darauf stehenden Gebäude (Assek. Nr. 44 und 44A) immerhin noch zu 40 % davon erfasst. Diese beträchtliche Erfassung vom neu ausgeschiedenen Gewässerraum ändert jedoch nichts daran, dass sich der dortige Dorfkern mit bis zu 600 Jahre alten Gebäuden nicht eignet, um baulich künftig intensiver genutzt zu werden, da sich innerhalb der im Engadiner Stil (eng beieinander) gebauten Wohnhäuser immer auch wie- der grosszügige Vorgärten und Grünflächen befinden, die keineswegs für eine bauliche Verdichtung im Sinne des Raumplanungsgesetzes geeignet oder vorgesehen sind. Vielmehr verhält es sich objektiv so, dass sich die vorhandenen Gebäude und Ställe seit jeher an der westlich verlaufenden Strasse orientieren, welche gegen Norden ins talseitige BB._____ oder sonst im Westen bergseitig über den AA.____pass führt. In dem besagten Fraktionsabschnitt befinden sich heute denn auch nur zwei Häuser in der

  1. Bautiefe entlang des Ufers des Inns, alle anderen Gebäude sind schon heute erst in einer 2. Bautiefe gelegen oder überwiegend sogar noch weiter Richtung Ortszentrum hangseitig gebaut worden (vgl. Bg-act.4 GGP 2019 – Ortsbildprägende Bauten [im Parallelverfahren R 21 4]). Die insgesamt bescheidenen Entwicklungsmöglichkeiten in der beschriebenen Dorfkern- zone rund um die Parzelle E._____ des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an das Kriterium "dicht überbautes Gebiet" demnach nicht, weshalb hier auch keine Reduktion des vom Beschwerdegegner festgeleg- ten Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV zulässig sein kann.
  • 24 - 4.5.Ein Verzicht auf diesen Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV fällt ebenfalls ausser Betracht, da – entgegen der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers – keine Eindolungen im fraglichen Flussabschnitt des Inns in der Umgebung der Parzelle E._____ bestehen. "Eindolungen" sind in Leitungen verlegte oberirdische Fliessgewässer. Die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern zu ver- zichten, ändert nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckungen sowie den Voraussetzungen, unter denen solche aus- nahmsweise bewilligt werden können (Art. 38 GSchG; Bg-act. 6 [im Paral- lelverfahren]). Bereits aus der selbst eingereichten Fotodokumentation des Beschwerdeführers (Bf-act. 10 Foto 2 [Blick flussaufwärts aus Garten], Foto 3 [Stützmauer 180 m durchgehend auf orografisch linker Flussseite], Fotos 5 und 6 [Blick flussaufwärts von der gegenüberliegender Parzelle CC.____ aus/oberhalb alter und überdachter Holzbrücke]) ist ersichtlich, dass keine Eindolungen im massgebenden Flussabschnitt existieren. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins konnte dieser Sachverhalt noch verifiziert und bestätigt werden (vgl. Foto 2 am Standort 1; Fotos 4 und 5 am Standort 2). 4.6.Zusammengefasst lässt sich damit festhalten, dass weder bei der Parzelle E._____ selbst (vgl. Augenscheinfotos 6-8 am Standort 3), noch in der näheren Umgebung im Dorfzentrum (vgl. Augenscheinfotos 9-13 am Standort 4) als massgebenden Betrachtungsperimeter effektiv ein dicht überbautes Gebiet im Sinne des Gewässerschutzgesetzes vorliegt. Somit erübrigt sich jedoch eine Interessenabwägung (siehe E.4.2 am Schluss), weil die Beschwerde bereits aus den (in E.4.3, 4.4. und 4.5) erwähnten Gründen abzuweisen ist. 4.7.Der angefochtene Regierungsbeschluss vom 17./18. November 2020 (Bf- act. 2 und Bg-act. 5) ist damit rechtens, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 15. Dezember 2020 führt.

  • 25 - 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht er- achtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 2'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 5.2.Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner (Kanton) keine Parteien- tschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskrei- ses obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Aus denselben Überlegungen entfällt auch eine separate Entschädigung an die Beigeladene (Gemeinde), die vorliegend bloss im Rahmen ihrer amtlichen Zuständigkeit gehandelt hat. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF584.-- zusammenCHF3'084.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

25

BG

  • Art. 46 BG
  • Art. 56 BG

GSchG

GSchV

KRG

  • Art. 37a KRG
  • Art. 48 KRG
  • Art. 49 KRG

KRVO

  • Art. 13 KRVO

RPG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

5