Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2019 98
Entscheidungsdatum
11.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 98 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarinMaurer URTEIL vom 11. Mai 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Quartierplan C._____ (2. Änderung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 8. Oktober 2007 erliess der Gemeindevorstand von D._____ den Quartierplan Gewerbezone C.. Dieser umfasste nebst den Par- zellen E., F., G. und H._____ die Parzelle I._____ von A.. Im (Quartier-)Erschliessungsplan wurden gestützt auf die Quartierplanvorschriften (QPV) eine "Fahrbahn mit Belag" (gelb ge- kennzeichnet, ausparzelliert als Grundstück J.) und über das Grundstück F._____ hinweg eine "Fahrbahn ohne Belag" (weiss ge- kennzeichnet, nur Fläche, nicht ausparzelliert) festgelegt. Am 9. März 2009 erfolgte die erste Änderung des Quartierplans hinsichtlich der Ge- bäudehöhe und Form der Bauten. 2.Am 22. Dezember 2017 stellten K., Eigentümer des Grundstücks F., ein Baugesuch für die Erstellung eines Wohn- und Gewerbe- gebäudes. Gegen dieses Baugesuch erhob A._____ während der öf- fentlichen Auflage am 7. Februar 2018 Einsprache. Anlässlich des Au- genscheins vom 17. Mai 2018 zeigte sich, dass hinsichtlich der Reali- sierung, Finanzierung und Benützung der im Quartierplan C._____ fest- gelegten "Fahrbahn ohne Belag", welche über das Grundstück F._____ führt, und der Erschliessung der Grundstücke F., I. und H._____ dient, keine Einigung unter den Quartierplanbeteiligten be- stand. Aufgrund dessen zog die Bauherrschaft das Baugesuch wieder zurück. 3.Am 30. Juli 2018 beschloss der Gemeindevorstand D._____ das Quar- tierplanverfahren zum Zweck der Überarbeitung des Quartierplans "C." von Amtes wegen einzuleiten und gab am 10. August 2018 die Absicht zur Einleitung des Quartierplanverfahrens für das Gebiet C. betreffend Änderung 2019 wie folgt öffentlich bekannt:

  • 3 - "1. Das Quartierplangebiet umfasst die Parzellen Nr. N._____ (teilweise), E., F., I., G., H., J., L._____ und M._____ des Grundbuches D._____.

  1. Der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Quartierplangebietes kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
  2. Die Quartierplanung umfasst insbesondere: – Die Überarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung des Quartierplans be- züglich der Erschliessungsplanung – Die Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung – Die Regelung der Verteilung der Planungs- und Erschliessungskosten." Die beabsichtigte Einleitung wurde den Quartierplanbeteiligten vorab am 3. August 2018 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 7. September 2018 liess sich u.a. A._____ dazu vernehmen, wobei er beantragte, die Zu- fahrtsstrasse zu den Grundstücken I._____ und H._____ sei auszupar- zellieren und mit der Strassenparzelle J._____ zu vereinigen. Am 26. September 2018 teilte der Gemeindevorstand D._____ den beteiligten Grundeigentümern und den beiden Einsprechern seine Absicht mit, den Zweck der Quartierplanrevision gemäss Ziff. 3 von Amtes wegen wie folgt zu erweitern: "Die Prüfung und – wenn zweckmässig – Festlegung von Baulinien und/oder Baufenstern". Da innert der 30-tägigen Frist keine Einsprache gegen die beabsichtigte Erweiterung des Planungs- zweckes einging, beschloss der Gemeindevorstand D._____ am
  3. Oktober 2018 die Einleitung des Quartierplanverfahrens C.. In den Erwägungen des Beschlusses wies er darauf hin, dass er an- lässlich der Sitzung vom 11. September 2018 auf die Einsprache von A. nicht eingetreten sei, dessen Antrag jedoch zuhanden der Er- arbeitung der Quartierplanänderungen im Sinne einer Mitwirkung ent- gegengenommen worden sei. Der Einleitungsbeschluss erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft.
  • 4 - 4.Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens beantragte A._____ mit Ein- gabe vom 12. April 2019 erneut die Ausparzellierung der als private Zu- fahrtsstrasse bezeichneten Strasse und Vereinigung mit der Strassen- parzelle J._____ sowie den vollständigen Erlass der Planungs- und Er- schliessungskosten betreffend die Änderung des Quartierplans. Mit Schreiben vom 5. August 2019 nahm der Gemeindevorstand D._____ dazu Stellung. 5.Nachdem der Quartierplan erarbeitet und den Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden war, legte der Gemeindevorstand D._____ den Entwurf für den überarbeiteten Quartierplan samt Er- schliessungsplan vom 9. August bis zum 9. September 2019 öffentlich auf. Nebst Änderungen bei den Grenz- und Gebäudeabständen und Fassadenhöhen sowie der Nutzung bzw. Ausnützung war im (Quartier-)Erschliessungsplan neu auf der Parzelle F._____ eine Bauli- nie festgelegt (Quartierplanvorschriften (nQPV) vom 28. Juni 2019). Das Kapitel der Erschliessung wurde um den Art. 10a nQPV mit folgen- dem Wortlaut ergänzt: "1. Der im Erschliessungsplan bezeichnete private Zufahrtsweg dient der Er- schliessung der Grundstücke Nr. F., I. und H._____. Die jeweili- gen Grundeigentümer haben das Recht, den Zufahrtsweg uneingeschränkt zu befahren und zu begehen.
  1. Der Zufahrtsweg ist dauernd für das Befahren offenzuhalten. Insbesondere ist eine Nutzung zu Parkierungszwecken oder das Abstellen von Gütern aller Art untersagt.

  2. Die Projektierung und Erstellung des privaten Zufahrtsweges ist Sache der Gemeinde. Der Zeitpunkt der Ausführung wird von der Baubehörde bestimmt. Die Ausführung erfolgt spätestens mit Baubeginn eines Neubaus auf einem der berechtigten Grundstücke. Der Unterhalt und spätere Erneuerungen des Zufahrtsweges richten sich nach Art. 21 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften."

  • 5 - Geändert wurden zudem die Bestimmungen zu den Verfahrenskosten und die Kosten der Erschliessungsanlagen, wonach die Kosten der Quartierplanung "Änderung 2019" sowie für die Projektierung und Er- stellung des im Erschliessungsplan bezeichneten privaten Zufahrtsweg den Eigentümern der Grundstücke F., I. und H._____ gemäss Verteilschlüssel auferlegt wurden (Art. 19 f. nQPV). 6.Mit Eingabe vom 9. September 2019 erhob A._____ Einsprache gegen den Quartierplan C._____ mit dem Antrag, der Quartierplan C._____ "Änderung 2019" sei aufzuheben und im Sinne der Ausführungen zu ergänzen und zu überarbeiten; anschliessend sei die öffentliche Auf- lage zu wiederholen. Die Einsprachegründe entsprachen im Wesentli- chen den Punkten, welche bereits im Rahmen des Mitwirkungsverfah- rens vorgebracht wurden. 7.Mit Einsprache- und Genehmigungsbeschluss vom 15. Oktober 2019, mitgeteilt am 24. Oktober 2019, wies der Gemeindevorstand D._____ die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde, und genehmigte die Quartierplanänderung C._____ 2019. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Planungskosten. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. No- vember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra- che- und Genehmigungsbeschlusses und die Rückweisung der Sache an die Gemeinde D._____ im Sinne der Ausführungen zur Überarbei- tung, mit anschliessender Wiederholung der öffentlichen Auflage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung. 9.Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 nahm die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Rechtsnachfolgerin

  • 6 - der Gemeinde D._____ Stellung zur Beschwerde vom 25. November 2019, worin sie die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf über- haupt eingetreten werden könne, beantragte. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsbeschluss des damaligen Gemeindevorstandes D._____ vom 15. bzw. 24. Oktober 2019 und bestritt sämtliche Aus- führungen des Beschwerdeführers, sofern sie nicht mit den Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid oder mit den Ausführungen in der Ver- nehmlassung übereinstimmten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist vorliegend der Entscheid des damaligen Gemeindevor- standes der Gemeinde D._____ vom 15. Oktober 2019, mitgeteilt am

  1. Oktober 2019, worin dieser die Einsprache von A._____ betreffend Änderung des Quartierplans C._____ abgewiesen und den geänderten Quartierplan erlassen hat. Es handelt sich insofern um einen verbindli- chen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. dazu Art. 7 des kommunalen Baugesetzes [BG] sowie Art. 53 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 19 Abs. 1 der Raumplanungs- verordnung über den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer an- deren Instanz angefochten werden können, noch nach kantonalem
  • 7 - oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Der Be- schwerdeführer hat sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren in eige- nem Namen als Einsprecher konstituiert und ist mit seinen Anträgen unterlegen (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 KRVO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG). Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Entscheides sowie Quartierplanbeteiligter ist er somit zur Beschwerde legitimiert. In- sofern ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
  1. November 2019 – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 7.5 – einzutreten (vgl. dazu Art. 38 f. und Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.In prozessualer Hinsicht wurde der Antrag um Gewährung der aufschie- benden Wirkung am 19. März 2021 instruktionsrichterlich gewährt. In beweisrechtlicher Hinsicht kann auf die Durchführung des (beschwer- degegnerisch beantragten) Augenscheins in antizipierter Beweiswürdi- gung verzichtet werden, da sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). 3.In Bezug auf die Kognition des Verwaltungsgerichtes in der vorliegen- den Sache ist zunächst auf Art. 51 Abs. 1 VRG hinzuweisen, wonach mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde Rechtsverletzungen, einsch- liesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden können. In bau- und planungsrechtlichen Ange- legenheiten ist zusätzlich auch noch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu berücksich- tigen. Demnach muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestim- mungen stützen. Zudem ist die volle Überprüfung durch wenigstens
  • 8 - eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Damit steht zwar dem Ver- waltungsgericht, als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz, grundsätzlich eine volle Überprüfungsbefugnis zu, doch heisst dies nicht, dass es sein eigenes Ermessen ohne Weiteres an dasjenige der Planungsbehörde setzen darf. Denn es ist Rechtsmittelinstanz und nicht Planungsbehörde, womit es sich regelmässig rechtfertigt, eine ge- wisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von (planerischen) Ermes- sensentscheiden bzw. lokalen Angelegenheiten zu üben (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1, VGU R 17 9, R 17 10, R 17 11 und R 17 12 vom 14. November 2017 E.2b, VGU R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2015 vom 22. April 2016 E.3.4 m.H.a. BGE 127 II 238 E.3b/aa; vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 3 RPG, welcher grundsätzlich auch von den Rechtsmittelbehörden zu beachten ist [siehe dazu WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 2 Rz. 62]). Zudem sind Bündner Gemeinden in weiten Teilen der Raumplanung und des Bauwesens autonom. Bei der Festsetzung von Quartierplänen kommt der kommunalen Planungsbehörde schon grundsätzlich eine Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (siehe Urteile des Bundesge- richts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.4, 1C_334/2018 vom 1. April 2019 E.3.3, 1C_131/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1. f. m.H.a. BGE 128 I 3 E.2b; vgl. auch Art. 3 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 3 und Art. 53 KRG sowie Art. 65 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]). 4.Gemäss Zusammenschlussvertrag zwischen der Gemeinde B._____ und der Gemeinde D._____ vom 30. August bzw. 25. November 2018 tritt die Gemeinde B._____ in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinde D._____ ein und übernimmt deren Vermögen und Verbindlichkeiten einschliesslich der gesprochenen Kredite (Ziff. 1.). Für die zusammengeschlossene Gemeinde gilt das kommunale Recht

  • 9 - der Gemeinde B.. Die Rechtserlasse der Gemeinde D. gelten mit Inkrafttreten des Zusammenschlusses unter Vorbehalt von Ausnahmen, u.a. des Baugesetzes, als aufgehoben (Ziff. 2 lit. a). Diese Erlasse werden per 1. Januar 2020 ins Recht der Gemeinde B._____ aufgenommen und beanspruchen für die ehemalige Gemeinde D._____ so lange Geltung, bis sie von der Gemeinde B._____ aufge- hoben bzw. durch neues Recht ersetzt werden. Das Baugesetz der Ge- meinde D._____ wurde bis anhin weder aufgehoben noch ersetzt, so dass es noch Geltung hat. Mit dem Zusammenschluss erfolgte auch eine Anpassung der Parzellennummerierung, welche im vorliegenden Urteil Anwendung findet. Im Weiteren wurde die ehemalige Parzelle H._____ (ehemals Erbengemeinschaft O.) in zwei Parzellen auf- geteilt und am 14. August 2019 an P. (je ½ Miteigentum an Par- zelle Q.) sowie A. (Parzelle R.) veräussert. 5.1.Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dazu führt er insbesondere aus, dass die Vorinstanz seine Rügen nicht richtig verstanden und deshalb nicht habe behandeln können. Die vorgebrachten Rügen beträfen keineswegs die Infragestel- lung des Einleitungsverfahrens des Quartierplans C.. Mit den neuen geplanten Quartierplanvorschriften C._____ habe die Ge- meinde, nicht wie von ihm beantragt, den bestehenden Quartierplan vollzogen bzw. die Erschliessung der Strasse nördlich der Parzelle S._____ geregelt, sondern vielmehr die bestehenden Quartierplanvor- schriften in dem Sinne geändert, dass sie ein bereits detailliert erarbei- tetes Bauprojekt ermöglichten. Die von der Gemeinde D._____ vorge- sehenen Quartierplanänderungen seien damit nicht aufgrund einer Ver- hältnisänderung erfolgt, welche die beabsichtigten Änderungen recht- fertigen würden. 5.2.Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtli-

  • 10 - ches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderer- seits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individu- alrecht, es hat den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheit- lichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich insbesondere aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 der eidgenössischen Raum- planungsverordnung [RPV; SR 700.1] bezüglich der Begründungs- pflicht von Interessenabwägungen bei der Wahrnehmung von raum- wirksamen Aufgaben). Die Begründung eines Entscheids muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechts- mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (PVG 2011 Nr. 31 E.2c/aa). Sie muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 140 II 262 E.6.2 m.H.a. 136 I 229 E.5.2). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (vgl. zum Ganzen auch VGU R 18 3 vom 12. September 2018 E.6.2, R 11 121 vom 3. Juli 2018 E.3.4). 5.3.Im angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2019 legte der damalige Gemeindevorstand D._____ zunächst den Sachverhalt dar und äus-

  • 11 - serte sich in Ziffer 10 hinsichtlich der Rügen des (damaligen) Einspre- chers, wonach kein Platz für die aktuell gewollte Änderung/Ergänzung der Quartierplanung trotz gleicher Verhältnisse bestehe und der Zeitho- rizont, nach welchem gemäss Rechtsprechung allenfalls eine Anpas- sung vorgenommen werden könne, ebenfalls noch nicht verstrichen sei. Mit diesem Vorhalt sei nicht der Einwand verbunden, der Quartierplan dürfe aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nicht überprüft wer- den. Entscheidend sei allerdings, dass keine Verhältnisänderung er- sichtlich sei, die die beabsichtigte Änderung der Quartierplanung (Ge- staltungs- und Nutzungsregelung) rechtfertigen würde. Die vorliegende Quartierplanänderung erfolge nur, um der Realisierung eines konkreten Bauprojektes zum Durchbruch zu verhelfen. Der damalige Gemeinde- vorstand D._____ trat auf diese Rügen mit dem Argument, wonach der Einleitungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei und damit auch die Frage der Zulässigkeit des mit der Änderung des Quartierplanes beab- sichtigten Zweckes, weshalb die Einwendungen des Einsprechers in der Durchführungsphase somit nicht mehr gehört werden könnten, nicht ein. Der Vollständigkeit halber wies er darauf hin, dass es nicht verboten sei, einem bereits detailliert erarbeiteten Bauprojekt mittels Änderung der Nutzungsplanung zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Quartierpla- nung könne auch nur zugunsten einer einzigen Liegenschaft durchge- führt werden, wenn sich dies als geeignetes Instrument für eine ein- wandfreie Erschliessung oder die optimale Nutzung von Bauland dar- stelle. Die beabsichtigte Quartierplanrevision erfolge jedoch ohnehin nicht allein gestützt auf die Parzelle T., sondern insbesondere auch hinsichtlich weiterer raumordnungsrelevanter Anordnungen, na- mentlich der Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung sowie Gestaltungsregelung. 5.4.Der damalige Gemeindevorstand D. ist damit auf die Rügepunkte des Beschwerdeführers eingegangen und hat hinreichend dargelegt,

  • 12 - von welchen Überlegungen er sich bei seinem Entscheid leiten liess. Eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer erscheint dem Gericht damit ohne Weiteres möglich. Im Übrigen betreffen die Rü- gen des Beschwerdeführers vielmehr die Frage, ob die Begründung des Gemeindevorstandes zu beanstanden ist oder nicht. Dies ist aber wie dargelegt, eine Frage der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Inso- fern ist kein Begründungsmangel ersichtlich, so dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 6.Vorliegend ist umstritten, ob der damalige Gemeindevorstand D._____ zu Recht den geänderten Quartierplan in der vorliegenden Fassung er- lassen und den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer verlangt im Ergebnis eine Rückweisung der Quartierplanung an die Beschwerdegegnerin, wonach diese die als pri- vate Zufahrtsstrasse bezeichnete Strasse auf Parzelle T._____ auspa- rzellieren und mit der Strassenparzelle vereinigen solle. Ferner sei die Berechtigung am privaten Zufahrtsweg grundbuchlich abzusichern und selbiges im Quartierplan festzuhalten sowie beim Kostenverteiler vom Verursacherprinzip auszugehen und demnach ein Teil der Quartier- plankosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen. In materieller Hin- sicht gilt es im Einzelnen die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 7.1.Der Beschwerdeführer macht einleitend geltend, er habe nie gerügt, eine Änderung oder Ergänzung des Quartierplans dürfe nicht vorge- nommen werden. Im Gegenteil habe er selbst die Gemeinde darauf auf- merksam gemacht, dass der bestehende Quartierplan C._____ nicht in jeder Hinsicht vollzogen worden sei, weshalb eine entsprechende Re- gelung erfolgen solle. Er habe sich selbstverständlich nicht gegen die Einleitung eines Quartierplanverfahrens gewehrt, in der Hoffnung, dass entsprechend seiner Anfragen die Thematik der Erschliessungsstrasse nördlich der Parzelle S._____ thematisiert und geregelt würde. Die

  • 13 - Quartierplanänderungen seien nicht aufgrund einer Verhältnisänderung erfolgt, welche die beabsichtigten Änderungen rechtfertigen würden. 7.2.Der Quartierplan dient nach Art. 51 Abs. 1 KRG der Regelung der Ge- staltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail im Rahmen der Grundord- nung. Das Quartierplanverfahren kommt auch für die Regelung des Un- terhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschliessungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensauf- wand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zur Verfügung ste- hen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Ge- meinde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff.). Die Einleitung und Durch- führung einer (amtlichen) Quartierplanung sowie der Erlass und Ände- rungen des Quartierplans fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ge- meindevorstands. Der Gemeindevorstand beschliesst von Amtes we- gen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Die Einzelheiten über das Verfahren sind von der Regierung gestützt auf Art. 53 Abs. 4 KRG geregelt worden und sehen ein Verfahren mit jewei- ligen Verpflichtungen zur Auflage der Planungsmittel und entsprechen- den Mitwirkungs-, Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten für die von der Quartierplanung Betroffenen vor (Art. 16 KRVO: Einleitungsbe- schluss; Art. 17 ff. KRVO: Erarbeitung und Erlass Quartierplan; Art. 20 KRVO: Kostenverteiler). Die Frage, ob die Quartierplanpflicht im fragli- chen Gebiet C._____ mit einer Änderung des bestehenden Quartierpla- nes erfüllt wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Planungs- behörde. Es handelt sich um ein rein lokales Anliegen, für das ein ge- schützter behördlicher Beurteilungsspielraum besteht. Der streitge- genständliche Entscheid ist in formeller Hinsicht rechtmässig zustande

  • 14 - gekommen; ob er auch in materieller Hinsicht rechtens ist, ist nachste- hend zu prüfen. 7.3.Für die Einleitung einer Änderung oder Anpassung eines Quartierpla- nes wird nach Art. 21 Abs. 1 KRVO vorausgesetzt, dass sich die Ver- hältnisse seit dem Erlass desselben erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach Art. 21 Abs. 2 RPG, welcher besagt, dass – sofern sich die Verhältnisse erheb- lich geändert haben – die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls an- gepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen, also auch für Quartierpläne (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.3.2 m.H.a. AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, Rz. 59 ff.). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhält- nisse so erheblich verändert haben, dass die Nutzungsplanung über- prüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Pla- nanpassung (vgl. BGE 140 II 25 E.3 m.w.H.). 7.4.Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungs- wachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbil- des oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestset- zung erheblich verändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die

  • 15 - tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zu- grunde gelegen hatten, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Ver- hältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert ha- ben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bis- herigen Nutzungsordnung besteht. Hingegen fehlt es an den Voraus- setzungen für eine Planänderung, wenn die Verhältnisse bei der frühe- ren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planeri- schen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich geänderten Verhält- nissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte an- ders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den ge- genwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre (vgl. WALD- MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 15 f.; TANQUEREL, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, a.a.O., Art. 21 Rz. 38 ff.). 7.5.Aus den Akten ergibt sich, dass der Einleitungsbeschluss des damali- gen Gemeindevorstands D._____ vom 30. Oktober 2018 unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11 und 12), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Aufgrund seiner Vorbringen ist der Beschwerdeführer zudem dar- auf zu behaften, dass er gegen eine Änderung des Quartierplans "C._____" nichts einzuwenden hat, womit er implizit auch anerkennt, dass die Voraussetzungen für eine Quartierplanänderung gegeben sind (vgl. BGE 140 II 25 E.1.1 und 3). Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 KRVO). Auf eine solche Rüge hätte somit nur im Einleitungsverfahren, welches jedoch wie bereits auf- gezeigt, rechtskräftig abgeschlossen ist, eingetreten werden können. Der Einleitungsbeschluss ist jedoch in Rechtskraft erwachsen und da- mit auch die Frage nach der Zulässigkeit des mit der Änderung des

  • 16 - Quartierplanes beabsichtigten Zweckes, so dass auf diese Rüge nicht einzutreten ist. 7.6.Der Beschluss des damaligen Gemeindevorstands D._____ zur Einlei- tung einer Quartierplanrevision ist nachvollziehbar, die Verhältnisse ha- ben sich in Bezug auf die geänderten Bestimmungen geändert und rechtfertigen eine Plananpassung des Quartierplans aus den Jahren 2007 bzw. 2009. Im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung be- steht zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse, die bereits einge- zonte Parzelle T._____ möglichst zeitgerecht der vorgesehenen Nut- zung, d.h. der Überbauung zuzuführen und an der Ermöglichung der recht- und zweckmässigen Überbauung der Parzelle im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG). Dies entspricht auch dem Ziel nach Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG (Siedlungsentwicklung nach innen) bzw. dem raumplanerischen Grund- satz der Inneren Verdichtung (Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG; vgl. AEMISEG- GER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, a.a.O., Vor- bem. zur Nutzungsplanung Rz. 40; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O. Art. 1 Rz. 14). Im Weiteren ist ein öffentliches wie auch ein privates Interesse gegeben hinsichtlich der Überarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung des Quartierplans bezüglich der Erschliessungsplanung, hat doch der Beschwerdeführer selbst die Anpassung des Quartierplans betreffend die private Zufahrtsstrasse beantragt. Vorliegend besteht damit weder ein öffentliches noch ein privates Interesse an der Erhaltung des beste- henden Quartierplans. Auch hinsichtlich der Interessenabwägung zwi- schen Planbeständigkeit und notwendiger Anpassung an veränderte Verhältnisse überwiegt das öffentliche Interesse. Somit wäre diese Rüge, wenn auf sie eingetreten würde, abzuweisen. 8.1.Der Beschwerdeführer beantragt die Ausparzellierung der privaten Zu- fahrtsstrasse auf Parzelle T._____ und deren Vereinigung mit der Stras- senparzelle 20831 und Überführung ins Miteigentum der Quartierplan-

  • 17 - betroffenen. Diesbezüglich sei die Vorinstanz auf seine Rügen zu Un- recht nicht eingetreten, obwohl sie selbst eine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen habe, welche sie mit ihrem Entscheid verletze. Zudem liege auch ein materieller Verstoss vor, da es die Vorinstanz versäumt habe, den ursprünglichen Quartierplan zu vollziehen. Im Weiteren habe die Vorinstanz das Vertrauen in die Rechtssicherheit, die der ursprüng- liche Quartierplan geschaffen habe, verletzt und behandle die Er- schliessungsstrassen trotz Anspruch auf eine Gleichbehandlung unter- schiedlich. 8.2.Vorliegend, kann offengelassen werden, ob der damalige Gemeinde- vorstand D._____ mit seiner Bemerkung, wonach dem Beschwerdefüh- rer in Aussicht gestellt wurde, dass sein Antrag um Ausparzellierung und Vereinigung der privaten Zufahrtsstrasse bei der Erarbeitung der Quartierplanänderung im Sinne einer Mitwirkung entgegengenommen würde, eine Vertrauensgrundlage bilden konnte, und der Gemeindevor- stand zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einge- treten ist, da sich der angefochtene Entscheid diesbezüglich auch in materieller Hinsicht, wie folgt aufgezeigt, als rechtens erweist. 8.3.Mit einem öffentlichen Quartierplan wird in die Rechte der Grundei- gentümer, insbesondere in deren Baufreiheit als Bestandteil der Eigen- tumsgarantie nach Art. 26 BV eingegriffen. Gemäss Art. 36 BV muss daher u.a. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens auf einer ausrei- chenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse lie- gen und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_314/2018 vom 1. April 2019 E.4.1). Die zweckmässige Erschlies- sung von Bauland gehört zu denjenigen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen und vom Gemeinwesen zu erfüllen ist. Ferner besteht auch ein öffentliches Interesse der Gemeinde an einer genügenden Zu- fahrt zu einer rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone. Nach herr- schender Gerichtspraxis wird die Ausscheidung von eigenständigen

  • 18 - Strassenparzellen durch die Gemeinden für die Erschliessung von grös- seren, zusammenhängenden Quartierplangebieten nicht beanstandet, sofern sie die beste und zwecktauglichste Massnahme darstellt, um die Baugebietserschliessung endgültig zu regeln und für die Zukunft zu ga- rantieren (vgl. PVG 2004 Nr. 23 E.2; VGU R 00 136A/137A E.3d). 8.4.Bisher war der private Zufahrtsweg als öffentlich-rechtliche Eigentums- beschränkung (vgl. Art. 9 QPV) festgelegt, was nach Ansicht der Ge- meinde auch gemäss der neuen Bestimmung Art. 10a nQPV so bleiben sollte. Auch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung muss mit der Eigentumsgarantie vereinbar sein. Das setzt voraus, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse Iiegt und verhältnismässig ist. Die Gemeinwesen sind zur Erschliessung der in ihren Baugebieten gelegenen Grundstücke verpflichtet. Gemäss Art. 51 ff. KRG steht den Gemeinden dafür grundsätzlich das Ord- nungsinstrument der Quartierplanung zur Verfügung. Dabei steht es aber ausdrücklich im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Ge- meinden, wie und wann sie ein solches Verfahren im Rahmen der ge- setzlichen Vorgaben für angezeigt und sinnvoll erachten. Bei der Beur- teilung dieser wichtigen Frage steht der kommunalen Baubehörden, die mit den örtlichen Begebenheiten am besten vertraut ist, daher auch ein erhebliches Ermessen zu. 8.5.Der damalige Gemeindevorstand D._____ hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, was seine Beweggründe für die grundsätzliche Beibe- haltung der bisherigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung waren. Er ist damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV) gerecht geworden und hat mit seinem Entscheid sein Planungsermessen nicht verletzt. Es rechtfertigt sich bei einer Feiner- schliessung wie sie vorliegt, lediglich eine Dienstbarkeitslösung, womit letztlich eine Beschränkung des Kreises der Strassenbenutzer be- zweckt werden soll, vorzusehen. Eine im Quartierplan festgelegte öf-

  • 19 - fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung erweist sich bei dieser Grössenordnung bzw. bei lediglich vier betroffenen Parzellen als zweckmässig und wirtschaftlich. Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt, da der vom Beschwerdeführer beantragte weitergehende Eingriff in die Eigentumsgarantie sich als nicht erforderlich erweist. Zudem wird damit auch dem Antrag des Beschwerdeführers nach Eintragung der Berech- tigung ins Grundbuch nachgekommen, da der Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 KRVO). Der im Planungsermessen des damaligen Gemeindevorstands D._____ liegende Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Auch die Rüge, wonach die private Zufahrtsstrasse im Generellen Erschlies- sungsplan enthalten sein müsse, geht ins Leere, da gemäss Art. 45 Abs. 1 KRG (in der ab dem 1. April 2019 gültigen Fassung) keine gene- relle Pflicht besteht, eine Feinerschliessungsanlage im Generellen Er- schliessungsplan einzutragen (vgl. Art. 58 Abs. 4 KRG). Damit ist auch die Rüge der Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung nicht zu hören und materiell unbegründet. 8.6.Ebenso unbegründet ist die Rüge, wonach der ursprüngliche Quartier- plan nicht vollzogen und der Anspruch auf Rechtssicherheit verletzt werde. Im bisherigen Erschliessungsplan aus dem Jahre 2007 war die private Zufahrtsstrasse unter dem Begriff "Fahrbahn ohne Belag" fest- gelegt. Im Erschliessungsplan (Änderung 2019) wird sie neu "privater Zufahrtsweg" genannt, die Fläche blieb konstant, nur die beabsichtigte Nutzung wird im neuen Art. 10a QPV näher umschrieben (" 1 Der im Erschliessungsplan bezeichnete private Zufahrtsweg dient der Erschliessung der Grundstücke Nr. F., I. und H._____. Die jeweiligen Grundeigentümer dieser Grundstücke haben das Recht, den Zufahrtsweg uneingeschränkt zu befahren und zu begehen. [...] "). Mit der Änderung des Quartierplans wird der ursprüngliche Quartier- plan, wie vom Beschwerdeführer verlangt, umgesetzt. Ebenso vollzo-

  • 20 - gen wurde Art. 14 aQPV, wonach für die damalige neue Erschlies- sungsstrasse ("Fahrbahn mit Belag") eine eigene Parzelle zu bilden war (vgl. Bg-act. 2). Somit ist keine Verletzung der Grundsätze der Rechts- sicherheit und der Planbeständigkeit ersichtlich. 9.1.Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Festlegung der Baulinie. Auf eine solche sei mit Blick auf die Verkehrssicherheit und Wohnhygi- ene zu verzichten. Die Vorinstanz verletze damit Art. 20 des Baugeset- zes der Gemeinde D.. Sie berufe sich auf die erlaubten Abwei- chungen vom minimalen Strassenabstand, ohne eine dafür notwendige Voraussetzung zu erfüllen. Mit der damit entstehenden Verknappung des Erschliessungsraumes verstosse sie sowohl gegen die Interessen des Beschwerdeführers als auch gegen das öffentliche Interesse. Zu- dem liege eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor, wenn die Er- schliessungsstrassen im Quartierplan C. als ungleich dargestellt würden. 9.2.Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Bestimmung Art. 20 BG gelange vorliegend gar nicht zur Anwendung. Die Gemeinde sehe viel- mehr die Festlegung einer Baulinie gestützt auf das KRG entlang der privaten Zufahrtsstrasse mit einem Abstand von 2 m bzw. 4 m vor (Art. 55 Abs. 2 KRG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers liege die Festlegung der Baulinie nicht nur im Interesse des Grun- deigentümers des Grundstücks T., damit er ein wirtschaftliches Bauvolumen schaffen könne, sondern auch im öffentlichen Interesse. Damit werde unter anderem eine recht- und zweckmässige Überbau- ung des Grundstücks T., insbesondere im Hinblick auf eine haus- hälterische Nutzung des Bodens ermöglicht. Die vorgesehene Festle- gung der Baulinie entspreche zudem dem Ziel gemäss Raumplanungs- gesetz (Siedlungsentwicklung nach innen) bzw. dem raumplanerischen Grundsatz (Innere Verdichtung) welcher ebenfalls die Zuführung von

  • 21 - Grundstücken in der Bauzone zu ihrem eigentlichen Zweck fördern solle. 9.3.Baulinienfestlegungen erfolgen in bundesrechtlicher Hinsicht mit Nut- zungsplänen nach Art. 14 RPG. Im Bereich des kantonalen Rechts han- delt es sich in der Regel um Sondernutzungspläne (z.B. Quartierplan; vgl. IVHB-Erläuterungen, Stand 3. September 2013). Baulinien sind das hauptsächliche oder gar einzige Instrument, um im Siedlungsgebiet frühzeitig den für Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen nötigen Raum zu sichern. Das Grundeigentum soll durch Baulinien aber nur so weit eingeschränkt werden, als dies zur Sicherung der öffentlichen In- teressen erforderlich ist. Gemäss Art. 55 Abs. 1 KRG dienen Baulinien insbesondere der Freihaltung von Räumen entlang von Erschliessungs- anlagen, Gewässern und Waldrändern sowie der Freihaltung von Flächen im Interesse des Ortsbildes und des Natur- und Umweltschut- zes. Die Baulinien gehen allen anderen öffentlich-rechtlichen Abstands- vorschriften vor und bestimmen die Grenze, bis zu der ober- und unter- irdisch gebaut werden darf (Art. 55 Abs. 2 KRG). Werden Baulinien als Bestandteil von Quartierplänen festgelegt, gelten die Verfahrensvor- schriften für die betreffenden Pläne (vgl. Art. 57 Abs. 2 KRG). Baulinien begrenzen damit die Bebauung und dienen insbesondere der Siche- rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der bauli- chen Gestaltung. 9.4.Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, zu welchem Zweck sie die Prü- fung und – falls zweckmässig – Festlegung von Baulinien, vorsieht. Die vorgesehenen Baulinien entsprechen dem Grundsatz der haushälteri- schen Bodennutzung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 RPG (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV) wie auch dem Ziel des Raumplanungsgesetzes, die Sied- lungsentwicklung nach innen zu entwickeln (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis ) sowie dem raumplanerischen Grundsatz der inneren Verdichtung nach Art. 3

  • 22 - Abs. 3 lit. a bis . Die Baulinien liegen somit unbestreitbar auch im öffentli- chen Interesse. 9.5.Zur Grundstücksgrenze von Parzelle T._____ bleibt mit dem Strassen- abstand von 2 m bzw. 4 m und der Strassenbreite von 3 m ein Korridor von mindestens 5 m frei, so dass kein Verstoss gegen das Gebot der Wohnhygiene ersichtlich ist. Zudem weist die private Zufahrtsstrasse eine Breite von 3 m auf und dient einzig der Erschliessung der Grunds- tücke T., S., Q._____ und R.. Damit steht der Fest- legung der vorgesehenen Baulinie auch aus Verkehrssicherheitsaspek- ten nichts entgegen. Die Tatsache, dass vorspringende Gebäudeteile über die Baulinie hinausragen dürfen, ändert daran nichts, da diese gemäss Art. 55 Abs. 3 KRG mindestens 4.5 m über dem Strassenni- veau liegen müssen. Durch die festgelegte Baulinie werden somit we- der die Verkehrssicherheit noch die Wohnhygiene tangiert, die Baulinie erweist sich als zweckmässig. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verzicht auf die Baulinie vermag schliesslich die entgegenstehen- den privaten und öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, so dass auch diese Rüge abzuweisen ist. 10.1.In Bezug auf Art. 6 und Art. 13 der QPV beanstandet der Beschwerde- führer in formeller Hinsicht, dass nicht alle Änderungen rot eingezeich- net seien. Materiell rügt er, dass in Bezug auf die Grenz- und Gebäu- deabstände sowie die Fassadenhöhe auf das neue Baugesetz verwie- sen werde, mit der Konsequenz, dass höher gebaut werden dürfe. Da- durch würden in unzulässiger Weise nicht alle im Planungsperimeter liegenden Grundstücke gleich behandelt. Die Bauten auf Parzelle U. und S._____ hätten vielmehr den restriktiveren Regeln des bisherigen Quartierplans gerecht werden müssen. Die Vorinstanz habe des Weiteren das falsche Planungsinstrument – nämlich jenes des Quartierplans – gewählt, um private Interessen einer Bauherrschaft durchzusetzen.

  • 23 - 10.2.In Bezug auf die formelle Rüge führt die Beschwerdegegnerin aus, ent- gegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seien alle Anpas- sungen im Rahmen der 1. Änderung des Quartierplans vom 9. März 2009 und aufbauend darauf in der hier interessierenden 2. Änderung 2019 in den QPV rot gekennzeichnet worden. Bezüglich der materiellen Rüge verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Demgemäss sei es im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung richtig, dass die QPV in Bezug auf die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Fassadenhöhen als auch mit Blick auf die Nutzung dem neuen Baugesetz angepasst würden bzw. darauf verwiesen werde. Eine solche Revision entspreche einem hohen öffentlichen Interesse. Nicht massgebend gegen die Revision spreche auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Parzelle T._____ auch ohne Revision überbaubar sei, zumal die verdichtete Bauweise zweifelsfrei im öffentli- chen Interesse liege. 10.3.Die formelle Rüge des Beschwerdeführers geht ins Leere. Entgegen seinen Behauptungen sind alle Änderungen (2019) in den Quartierplan- bestimmungen rot gekennzeichnet (vgl. Bg-act. 17). Eine Quartierpla- nanpassung ist vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quar- tierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr ent- spricht (vgl. Art. 21 Abs. 1 KRVO). Der Beschwerdeführer hat aner- kannt, dass die Voraussetzungen für eine Quartierplanänderung gege- ben sind. Damit kann er sich auch nicht auf den Grundsatz der Rechts- beständigkeit stützen. Auch kann mit Verweis auf das Gleichbehand- lungsgebot eine Änderung des Quartierplans nicht verhindert werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass ein Quartierplan nie veränderten Ver- hältnissen angepasst werden dürfte. Im Übrigen haben die neuen QPV für alle Quartierplanbeteiligten Geltung, womit das Gleichbehandlungs- gebot gewahrt bleibt. Eine Anpassung der QPV an das Baugesetz in Bezug auf die Grenz- und Gebäudeabstände, die Fassadenhöhen wie

  • 24 - auch die Nutzung ist im Hinblick auf eine haushälterische Bodennut- zung zweckmässig und entspricht dem öffentlichen Interesse (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 2 lit. a bis , Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 lit a bis RPG). Da die Rüge, wonach sich die Vorinstanz zur Durchsetzung privater Interessen mit dem Quartierplan des falschen Planungsinstru- mentes bedient habe, bereits im Einleitungsverfahren hätte vorgebracht werden müssen bzw. der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Quartierplanungsänderung anerkannt hat, geht auch diese Rüge ins Leere. Zusammenfassend ist auch diese Änderung als zweckmäs- sig und im öffentlichen Interesse liegend zu erachten. Auch diesbezüg- lich vermag das Interesse des Beschwerdeführers die privaten Interes- sen weiterer Grundeigentümer wie auch das entgegenstehenden öf- fentliche Interesse nicht zu überwiegen, so dass seine Rüge abzuwei- sen ist. 11.1.Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Überbindung von Kosten im Zusammenhang mit der Quartierplanänderung. Er sei lediglich zu ver- pflichten, die minimalen Zusatzkosten, welche die Ausführung des alten Quartierplans verursacht hätte, zu tragen. Indem die Vorinstanz ihm bzw. seiner Parzelle S._____ darüber hinausgehende Kosten aufer- lege, verletze sie das Verursacherprinzip. Zudem berücksichtige sie bei der Kostenverteilung zu Unrecht die Interessen der Quartierplanbetei- ligten an der Ergänzung und Änderung des Quartierplanes nicht. 11.2.Hinsichtlich dieser Rüge verwies die Beschwerdegegnerin auf den an- gefochtenen Entscheid, wonach sich der Kostenverteilschlüssel an der Rechtsprechung und der Praxis zum Kostenverteilschlüssel gemäss Art. 54 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 63 Abs. 3 KRG zu orientieren habe. Im vorliegenden Fall seien im Kostenverteiler gemäss Mitwirkungsauflage zwei Faktoren, nämlich die mögliche Grundstücknutzung (max. zuläs- sige anrechenbare Geschossfläche; aGF) und die Bedeutung der Strasse für die einzelnen Grundstücke (Haupterschliessung oder

  • 25 - Zweiterschliessung) fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben. Des- halb sei der Kostenverteiler wie folgt geändert worden: (1) Die anre- chenbare Grundstücksfläche von Parzelle T._____ sei um die Fläche der Zufahrtsstrasse (Feinerschliessung) entsprechend Art. 37a Abs. 5 KRVO reduziert worden; (2) betreffend Parzelle S._____ sei versehent- lich der "Zweiterschliessungsabzug" vergessen gegangen, womit berücksichtigt werde, dass Parzelle S._____ über eine weitere von der zu erstellenden Zufahrtsstrasse unabhängigen Erschliessung über die Parzelle 20831 verfüge. Entsprechend sei im Verteilschlüssel ein sol- cher Abzug von 40 % berücksichtigt worden, so dass der Kostenanteil der Parzelle S._____ an den Erschliessungskosten auf 60 % gesunken sei. Dem Antrag auf vollständigen Erlass der Kosten könne hingegen nicht entsprochen werden, da die Parzelle S._____ nämlich sehr wohl vom projektierten Zufahrtsweg profitiere. Da zur Aktualisierung der Vor- schriften über die Nutzung und Ausnützung lediglich die entsprechen- den Artikel in den QPV gestrichen und auf das Baugesetz habe verwie- sen werden müssen, seien die entsprechenden Planungskosten ver- nachlässigbar. 11.3.Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG regelt das kantonale Recht die Bei- träge der Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_548/2015 vom 3. August 2016 E.6.5, 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.2.2.2, in: ZBl 118/2017 S. 331; JEANNERAT, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, a.a.O., Art. 19 Rz. 66 ff.; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 Rz. 58). Art. 54 Abs. 1 KRG sieht grundsätzlich eine Tragung der Planungs- und Er- schliessungskosten durch die (privaten) Quartierplanbeteiligten vor. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht. Gemäss Art. 54 Abs. 3 KRG richtet sich die Aufteilung der Planungskosten sinn- gemäss nach Art 62 f. KRG. Einzelheiten über das Verfahren zur Fest-

  • 26 - legung und für den Einbezug der Quartierplankosten sind in der KRVO geregelt (Art. 54 Abs. 4 KRG). Nach Abschluss der Quartierplanung legt der Gemeindevorstand die von den Quartierplanbeteiligten zu tragen- den Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwen- dungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Quartierplan in einem Kostenverteiler fest (Art. 20 Abs. 1 KRVO). Gleich ist auch be- treffend die (tatsächlichen) Kosten für die Erschliessung und Ausstat- tung nach der Fertigstellung einzelner oder aller Erschliessungswerke vorzugehen (Art. 20 Abs. 2 KRVO). Die Frage, welche Planungskosten im Rahmen des Kostenverteilers gemäss Art. 20 KRVO berücksichtigt werden dürfen, stellen sich aber erst im nachfolgenden Kostenverteil- verfahren, wenn die entsprechenden Gesamtkosten bekannt sind. Art. 20 Abs. 1 nQPV sieht vor, dass die Kosten für die Erstellung der Quartierplanvorschriften, der Quartierplanung sowie der privaten Er- schliessungsanlagen (Zufahrten, Parkierungsanlagen, Werkleitungen) zu Lasten der berechtigten Grundeigentümer gehen. Die Kosten für die Projektierung und Erstellung des im (Quartier-)Erschliessungsplan be- zeichneten privaten Zufahrtsweg tragen die Eigentümer der Grundstü- cke T., S. und Q._____ gemäss Verteilschlüssel im An- hang 1 (Abs. 2). 11.4.Eine gesetzliche Grundlage, wonach die Gemeinde in ihrer Funktion als Gemeinwesen verpflichtet wäre, einen Teil der Quartierplankosten sel- ber zu übernehmen, mit der Ausnahme, als die Gemeinde selber Ei- gentümerin von zu erschliessenden Grundstücken im Quartierplanperi- meter ist, besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr ist die Gemeinde be- rechtigt, ihren eigenen Aufwand, der ihr als Quartierplanbehörde im Zu- sammenhang mit der Ausarbeitung und Festsetzung des Quartierpla- nes (Verfahrenskosten) entstanden sind, auf die Quartierplanbeteiligten zu überwälzen (vgl. VGU R 13 131 E.3c). Überdies hat das Baurekurs- gericht des Kantons Zürich in einem Entscheid festgehalten, dass die

  • 27 - Gemeinde als Planungsträgerin die Mehrkosten nicht zu übernehmen hat, die daraus entstehen, dass sich eine Planung im Laufe des Quar- tierplanverfahrens oder im anschliessenden Rechtsmittel- oder Geneh- migungsverfahren als mängelbehaftet und überarbeitungsbedürftig er- weist. Das Quartierplanverfahren bildet in aller Regel einen komplexen Vorgang unter Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer, der sich im Widerstreit von Eigentümer- und Allgemeininteressen abspielt und in stufenweisem Fortschreiten dem Wesen dieses Prozesses entspre- chend entwickelt (...). Es haben sowohl die gesamten Aufwendungen für die schliesslich zum Festsetzungsbeschluss erhobene Planung als auch solche Kosten von Quartierplanänderungen als anrechenbare – und damit auf die Quartierplanbeteiligten überwälzbare – Administrativ- kosten zu gelten, die als Folge von Entscheiden der Rechtsmittelbehör- den entstanden sind. Andernfalls würde die Pflicht zur Bezahlung sol- cher Kosten bei der Gemeinde verbleiben, was eindeutig nicht dem Sinn der gesetzlichen Kostenregelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich [BRKE] IV Nr. 155/2002 vom 12. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 16 E.3c, zum Ganzen: BEZ 1990 Nr. 6; VGU R 13 131 E.3c). 11.5.Vorliegend richten sich die Kosten nach der Grösse und der Belastung der Grundstücke. Beim Beschwerdeführer, dessen Grundstück eine Fläche von 725.4 m 2 aufweist, wurden, unter Anrechnung des Zweiter- schliessungsabzugs, lediglich 60 % der Grundstückfläche als belastet erachtet, woraus eine Kostenbeteiligung von 25.2 % resultierte. Im Ge- gensatz dazu wurden den übrigen Eigentümern je 100 % der Grunds- tücke als belastet erachtet, womit ihre Kostenbeteiligung an den Pla- nungskosten Quartierplananpassung 2019 mit 34.3 % (Grundstücke Q._____ und R., ehemals Erbengemeinschaft O.) sowie 40.5 % (Grundstück T., K.) deutlich höher ausfielen (vgl. Verteilschlüssel, Bg-act. 17).

  • 28 - 11.6.Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind Erschliessungsabgaben grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nut- zen könnten. Nach Art. 63 Abs. 1 KRG werden Beiträge zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschlies- sungsanlagen erhoben. Zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile (Art. 63 Abs. 3 KRG). Grundstückeigentümerbeiträge fal- len unter die öffentlich-rechtlichen Beiträge bzw. Vorzugslasten und sind folglich Kausalabgaben (vgl. BGE 132 II 371 E.2.3, 131 I 313 E.3, 118 Ib 54 E.2b; siehe dazu WALDMANN, Die Vorzugslast, in: HÄ- NER/WALDMANN (Hrsg.), Kausalabgaben, Bern 2015, S. 55 ff., insb. 57; HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 505 ff.). Der Beitrag stellt die Gegenleistung für die staat- liche Hauptleistung dar, die sich in der Erstellung oder Verbesserung des Werks äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_604/2017 vom

  1. Januar 2018 E.3.2.1). Beiträge bzw. Vorzugslasten werden einem beschränkten Personenkreis auferlegt, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (vgl. BGE 132 II 371 E.2.3; WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 880). Entsprechend hat bei- spielsweise der Perimeter zur Erhebung von Strassenbeiträgen alle Grundeigentümer einzubeziehen, deren Land aus der verkehrsmässi- gen Erschliessung einen Nutzen ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2008 vom 3. März 2009 E.3.1). Es genügt die blosse Möglich- keit, den betreffenden Vorteil (die Strasse, die Versorgungs- und/oder Entsorgungsanlage usw.) zu nutzen. Nicht entscheidend ist, ob es tatsächlich zur Nutzung kommt. Der wirtschaftliche Vorteil muss jedoch konkretisiert sein und darf nicht bloss theoretisch/abstrakter Natur sein
  • 29 - (vgl. BGE 131 I 313 E.3.3; WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 886; PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53). Gemeinden sind befugt, Kausalabgaben zu erhe- ben, soweit ihnen im fraglichen Bereich Rechtsetzungsautonomie zu- kommt und sie die Schranken des kantonalen Rechts einhalten (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV). 11.7.Der Verteilschlüssel gemäss QPV bezweckt, die bei der Umsetzung des Quartierplanverfahrens anfallenden Kosten möglichst gerecht zwischen den beteiligten und der davon profitierenden Privateigentümern zu er- mitteln und zu überwälzen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Kausalabgaben lässt auch im Bereich der Vorzugslasten bzw. Bei- träge eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung zu (vgl. BGE 132 II 371 E.2.1; PVG 1994 Nr. 39). Auch wenn es zulässig ist, bei der Kostenverteilung nach schematischen Grundsätzen vorzugehen, muss doch der wirtschaftliche Sondervorteil für jedes einzelne Grunds- tück mitberücksichtigt werden, solange keine unsinnigen, sachlich ab- solut nicht mehr vertretbaren bzw. keine willkürlichen Unterscheidun- gen getroffen werden (vgl. BGE 131 I 1 E.4.4, 106 Ia 241 E.3b, Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2019 vom 2. April 2020 E.5.1). Unerlässli- che Voraussetzung für die Aufnahme in den Kostenverteiler ist indes- sen stets, dass die aufgelaufenen Kosten direkt im betreffenden Quar- tierplanverfahren entstanden sind bzw. ohne dessen Durchführung nicht angefallen wären. Diese Voraussetzung liegt vor. Von der Er- schliessung durch die private Zufahrtsstrasse profitieren ausschliess- lich die betroffenen Grundstückeigentümer. Ersichtlich ist auch, dass die Parzelle S._____ im Gegensatz zu den Parzellen T., Q. und R._____ weniger von der besagten Erschliessung profitiert, da sie über eine weitere davon unabhängige Erschliessung über die Parzelle V.________ verfügt. Dieser Tatsache wurde denn auch entsprechend durch den Zweiterschliessungsabzug von 40 % Rechnung getragen. Jedoch ist auch genügend erstellt, dass selbst die Parzelle S._____, die

  • 30 - bereits durch die Strassenparzelle V.________ erschlossen ist, durch die Erschliessung der privaten Zufahrtsstrasse einen Sondernutzen er- hält, da sie so über eine doppelte Erschliessung zu ihrer im Norden lie- genden Garage inklusive verbessertem Ausbaustandard verfügt. Mit dem Argument, dass sein Grundstück überbaut sei und er keinerlei In- teresse an der Ergänzung und Änderung der bestehenden Quartierpla- nung habe, der Zufahrtsweg seit langem bestehe und einzig die Be- rechtigung an diesem Weg in der bestehenden Quartierplanung unge- nügend geregelt sei und daher mangels verwertbaren Nutzens konse- quenterweise aus dem Kostenverteilschlüssel zu entlassen sei, dringt der Beschwerdeführer in der Sache selbst daher nicht durch. Im Weite- ren ist festzuhalten, dass die Festlegung der Kostenanteile im pflicht- gemässen Ermessen der Gemeinde liegt. Sie verfügt dabei über einen erheblichen Beurteilungsspielraum, den sie verfassungskonform wahr- zunehmen hat (vgl. PVG 1998 Nr. 63). Mit Blick auf das gesetzgebe- risch gewollte Tatbestandsermessen greift das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres in die Ermessensbetätigung der Abgabebehörde ein (vgl. BGE 131 I 1 E.4.4, 106 Ia 241 E.3b, Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1). Der vorliegende Kosten- verteilschlüssel erweist sich aufgrund des Gesagten als zweckmässig und der damalige Gemeindevorstand D._____ hat sein Ermessen ver- fassungsmässig ausgeübt, so dass auch diese Rüge abzuweisen ist. 12.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilun- gen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Inter- esse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen

  • 31 - (Art. 75 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 4'000.-- fest- gesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re- gel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF4'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF656.00 zusammenCHF4'656.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

42

aQPV

  • Art. 14 aQPV

BG

  • Art. 20 BG

BV

KRG

  • Art. 3 KRG
  • Art. 22 KRG
  • Art. 45 KRG
  • Art. 51 KRG
  • Art. 53 KRG
  • Art. 54 KRG
  • Art. 55 KRG
  • Art. 57 KRG
  • Art. 58 KRG
  • Art. 62 KRG
  • Art. 63 KRG
  • Art. 101 KRG

KRVO

  • Art. 16 KRVO
  • Art. 17 KRVO
  • Art. 18 KRVO
  • Art. 19 KRVO
  • Art. 20 KRVO
  • Art. 21 KRVO
  • Art. 37a KRVO

nQPV

  • Art. 10a nQPV
  • Art. 19 nQPV
  • Art. 20 nQPV

QPV

  • Art. 9 QPV
  • Art. 10a QPV

RPG

VRG

  • Art. 22 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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