Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2019 96
Entscheidungsdatum
31.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 96 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarinKuster URTEIL vom 31. März 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 1 und B._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 2 - 1.A._____ betreibt in X._____ eine Metzgerei. Am 13. September 2019 er- hob A._____ Einsprache gegen das vom 27. August 2019 bis zum 16. Sep- tember 2019 öffentlich aufgelegte Baugesuch Neubau Metzgerei. 2.Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019, mitgeteilt am 24. Oktober 2019, wies die Gemeinde X._____ die Einsprache von A._____ unter Kos- tenfolge zulasten von A._____ ab. 3.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. No- vember 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
  1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die nachgesuchte Bau- bewilligung sei der B._____ nicht zu erteilen.
  2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zu- lasten der Gesuchstellerin. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die von der Baugesuch- stellerin geplante Baute die gesetzlichen Voraussetzungen zur Führung ei- nes Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebs nicht erfülle. Namentlich seien die baulichen Anforderungen zur Annahme von Wildtieren (Jagdwild) und weitere Hygienebestimmungen nicht erfüllt. 4.Das als Fachstelle beigezogene Amt für Lebensmittelsicherheit und Tier- gesundheit Graubünden (ALT) äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 dahingehend, dass der Entscheid der Gemeinde X._____ betreffend die lebensmittelrechtlichen Sachverhalte gestützt wer- den könne. Auf die vom Beschwerdeführer eingebrachten fachlichen Be- denken zum Projekt könne aus Gründen der Vertraulichkeit nicht einzeln eingegangen werden; sie seien durch die Planbeurteilung des ALT aber als nicht relevant einzustufen.
  • 3 - 5.In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2019 (Poststempel) bean- tragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde erweise sich – mit Ausnahme der Kostenüberbindung – als unbegründet und nicht stich- haltig. 6.Auch die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ih- rer Vernehmlassung vom 31. Dezember 2019 (Poststempel) die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 hielt ins- besondere fest, dass sie vehement dagegen sei, dass die Kosten der un- begründeten Einsprache zu den Baubewilligungskosten geschlagen wer- den sollen. 7.Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer darauf hin, dass das geplante Bauvorhaben über 2 km von dessen Metzgerei/Wohnort entfernt liege. Das Vorliegen der Beschwerde- legitimation sei aus Sicht des Gerichts aufgrund der vom Bundesgericht zur Nachbar- und Konkurrentenbeschwerde entwickelten Rechtsgrundsätze zumindest fraglich. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs räumte der In- struktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich innert Frist mit dem erwähnten Vorhalt auseinanderzusetzen. Ausserdem hielt der Instruktionsrichter fest, dass über eine allfällige Gewährung der auf- schiebenden Wirkung später entschieden werde. 8.Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereich- ten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen – darunter auch die Legitimation des Beschwerde- führers – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensent- scheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkun- gen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 1.2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) vom 9., mit- geteilt am 24. Oktober 2019, worin die vom Beschwerdeführer gegen das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 erhobene Einsprache unter Kos- tenfolge zulasten des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Gegen Ent- scheide von Gemeinden, die bei keiner anderen Instanz angefochten wer- den können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids, worin dem Beschwerdeführer die Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 1'000.-- überbunden wurden, ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf. Er ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 VRG).

  • 5 - 2.1.Bevor die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen sind, untersucht das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat Letz- tere trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a Rz. 57 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.775/2003 vom 4. März 2004 E.2.3). 2.2.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts hätte die Beschwerdegeg- nerin 1 auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen, da dieser nicht zur Einsprache legitimiert war (vgl. nachstehende Erwägun- gen 3.1 - 4.2.2). Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit aufzuhe- ben und die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen. 3.1.Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) muss sich am Verfahren vor al- len kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Be- schwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der Einheit des Verfahrens schliesst die Anforderung mit ein, dass vor den dem Bundesgericht vorgeschalteten unteren Instan- zen die Rechtsmittelbefugnis wenigstens im gleichen Umfang gewährt wird wie vor dem Bundesgericht selbst. Art. 33 RPG wiederholt diesen Grund- satz für das Raumplanungsrecht sogar ausdrücklich. Danach muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nut- zungspläne gemäss dem Raumplanungsgesetz vorsehen, wobei die Legi- timation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten ist. Massgeblich sind dabei die in Art. 89 Abs. 1 BGG definierten Anforde- rungen, wonach zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

  • 6 - berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den ange- fochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013 E.3.1). Art. 89 Abs. 2 BGG umschreibt weitere Personen und Institutionen, welche zur Beschwerde berechtigt sind. 3.2.Nach kantonalem Recht gelten für die Legitimation zur Einsprache gegen Baugesuche sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbe- schwerde an die Regierung (Art. 92 Abs. 2 Satz 3 des Raumplanungsge- setzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Gemäss Art. 101 Abs. 2 KRG ist zur Planungsbeschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdi- ges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung hat oder nach Bun- desrecht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Diese Umschreibung geht nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht über diejenige in Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinaus, weshalb bezüglich Einsprachelegi- timation auf Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG und die dazu ergangene Rechtsprechung abgestellt werden kann. 4.Art. 89 Abs. 1 BGG verlangt mit Bezug auf die Beschwerdelegitimation, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Hoheitsakt beson- ders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung hat (lit. c). Damit bestätigt der Gesetzgeber das in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege geltende Prinzip des Ausschlus- ses der Popularbeschwerde. Im Einzelnen lassen sich die beiden Voraus- setzungen von lit. b und lit. c aber nicht konsequent auseinanderhalten, weshalb sie in Lehre und Rechtsprechung regelmässig in einem Zug ge- nannt werden: Wer durch einen Akt besonders berührt ist, hat in der Regel ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Um- gekehrt setzt das schutzwürdige Interesse voraus, dass sich jemand in ei-

  • 7 - ner besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache befin- det und daher vom angefochtenen Akt besonders berührt wird (WALDMANN in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 89 Rz. 10 m.w.H.). 4.1.1. In Plangenehmigungs- und Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bau- ten und Anlagen wird die Legitimation von Nachbarn gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung regelmässig ohne nähere Prüfung bejaht, wenn deren Liegenschaft an das Baugrundstück angrenzt oder sich in einem Um- kreis von bis zu rund 100 Metern befindet. Bei grösseren Entfernungen muss hingegen eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegeben- heiten glaubhaft erscheinen. Gleichzeitig betont das Bundesgericht, für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit nie schematisch auf einzelne Kri- terien abzustellen, sondern die Prüfung stets auf der Basis einer Gesamt- würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vorzunehmen. Neben der Distanz können somit auch Art und Ausmass der durch die An- lage verursachten Immissionen, die Sichtverbindung, die Topographie, die Windverhältnisse, das Erscheinungsbild der Baute oder die Lage der Grundstücke entscheidend sein (WALDMANN, a.a.O., Art. 89 Rz. 21 m.w.H.; vgl. BGE 140 II 214 E.2.3 und Urteile des Bundesgerichts 1C_263/2017 und 1C_677/2017 vom 20. April 2018 E.2.2). 4.1.2. Vorliegend ist unbestritten, dass das geplante Bauvorhaben der Beschwer- degegnerin 2 mehr als 2 km von der Metzgerei/dem Wohnort des Be- schwerdeführers entfernt liegt. Inwiefern der Beschwerdeführer durch das geplante Bauvorhaben im Sinne der vorstehenden Erwägung 4.1.1 beein- trächtigt werden soll, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer – trotz Aufforderung von Seiten des Instruktionsrichters – auch nicht glaubhaft gemacht.

  • 8 - 4.2.1. Gestützt auf den angefochtenen Einspracheentscheid ist davon auszuge- hen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprachelegitimation des Be- schwerdeführers aus einer sog. Konkurrenzsituation ableitete (vgl. BF- act. 1 E.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Konkurren- ten eines Bewilligungsempfängers nicht schon aufgrund der blossen Be- fürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Be- schwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Bezie- hungsnähe. Ein schutzwürdiges Interesse kann gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung aber vorliegen für Konkurrenten in Wirtschaftszwei- gen, die durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen (z.B. Kontingentierungen, Bedürfnisklauseln oder Monopoleinräumungen) in eine besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, an- dere Konkurrenten würden privilegiert behandelt (vgl. BGE 127 II 264 E.2c und Urteil des Bundesgerichts 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013 E.4.5). 4.2.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer – trotz Aufforderung von Seiten des Instruktions- richters – auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer und die Be- schwerdegegnerin 2 durch das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Er- teilung einer Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben in eine beson- dere Beziehungsnähe im Sinne der vorstehenden Erwägung 4.2.1 versetzt worden wären. 5.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht zur Einsprache legiti- miert war, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einsprache des Be- schwerdeführers nicht hätte eintreten dürfen. Der angefochtene Einspra- cheentscheid ist somit aufzuheben und die Beschwerde ist insofern teil- weise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, ohne

  • 9 - dass die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen sind und es ist die Sache zu neuem (Kosten-)Entscheid über die Einsprache im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als in der Haupt- sache unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tra- gen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 1'500.-- festzulegen. 6.2.Im Rechtsmittelverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Beschwerde- gegnerin 1 steht allerdings kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Auch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 steht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren praxisgemäss keine Parteien- tschädigung zu.

  • 10 - Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 9. Oktober 2019, mitgeteilt am 24. Oktober 2019, aufge- hoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Sache zu neuem (Kosten-)Entscheid über die Einsprache im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.1'784.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

9

BGG

  • Art. 89 BGG
  • Art. 111 BGG

KRG

  • Art. 101 KRG

RPG

  • Art. 33 RPG

VRG

  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

6