VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 87 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 1. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fretz, Beschwerdeführerin gegen Stadt B., Beschwerdegegnerin 1 und C. AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
7 - tung des Anlagengrenzwertes (AGW) an einem im Standortdatenblatt nicht ausgewiesenen Ort mit empfindlicher Nutzung (nachfolgend OMEN Nr. 7). Sie stellte sich auch noch auf den Standpunkt, dass die spätere Anwendung von Korrekturfaktoren im Sinne der Vollzugshilfe für adaptive Antennen eine wesentliche Änderung der Anlage darstelle, was ein ordentliches Baubewilligungsverfahren bedinge. Eventualiter sei ihr vor Urteilsfällung mitzuteilen, für welche Antennen künftig welcher Korrektur- faktor aufgrund welcher Anzahl Sub-Arrays beansprucht werden könne und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Schliesslich teilte sie die Beurteilung des ANU, wonach die Vollzugshilfe für adaptive Antennen auf das vorliegende Vorhaben keinen Einfluss habe, nicht. Namentlich seien Anpassungen an den Kontrollsystemen nötig, damit die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet werden könnten. Dies sei unabhängig von der Anwendung eines Korrekturfaktors. 10.Die Beschwerdegegnerin 1 hielt am 8. September 2021 an sämtlichen bis- herigen Anträgen und Ausführungen fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. 11.Die Beschwerdegegnerin 2 entgegnete am 12. Oktober 2021 den be- schwerdeführerischen Vorbringen hingegen noch einmal ausführlich. 12.Am 18. Januar 2022 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Be- schwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 11 ff. VRG, dem Gericht verschie- dene Informationen über das Bauvorhaben auf der Parzelle H._____ (I.; "J."), wo sich gemäss der Eingabe der Beschwerdeführe- rin vom 2. September 2021 der OMEN Nr. 7 befindet, bekannt zu geben. 13.Dem kam die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 16. Februar 2022 nach und reichte betreffend die Parzelle H._____ auszugsweise das da- malige Baugesuchsformular, den Baubescheid vom 8./18. Mai 2018 sowie Planunterlagen vom 6./7. Dezember 2017 mit Höhenangaben dieses Ge- bäudes ein.
8 - 14.Zusammen mit weiteren Akten wurde das ANU am 4. März 2022 vom zu- ständigen Instruktionsrichter wiederum ersucht, die seitens der Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 2. September 2021 eingereichte Berechnung der Feldstärken am OMEN Nr. 7 zu beurteilen. 15.Nachdem das ANU am 9. März 2022 von der Beschwerdegegnerin 1 auf Nachfrage hin noch die Grundrisse des fraglichen Gebäudes erhalten hatte, wies die vom ANU durchgeführte Feldstärkeberechnung für den OMEN Nr. 7 einen Wert von 4.98 V/m aus. Das ANU schlussfolgerte in seiner Beurteilung vom 23. März 2022, dass der massgebende AGW von 5 V/m in dieser rechnerischen Prognose eingehalten sei. Weil die Felds- tärke beim OMEN Nr. 7 über 80 % des (zulässigen) AGW von 5 V/m be- trage, sei nach der Inbetriebnahme der Sendeanlage zur Überprüfung der Einhaltung der AGW aber eine Abnahmemessung durch ein akkreditiertes Messinstitut durchzuführen. 16.Die Beurteilung des ANU vom 23. März 2022 wurde der Beschwerdefüh- rerin sodann zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin 1 am
9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Baubescheid vom 17. September 2019 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss der zuständigen Baubehörde (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 des massgebenden kom- munalen Baugesetzes [BG]) vom 17., mitgeteilt am 24. September 2019 (Baubescheid Nr. F.; Prot. Nr. Z.3.). Darin wurde der Be- schwerdegegnerin 2 die Baubewilligung für das von ihr beabsichtigte Bau- vorhaben unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Gemäss Art. 96 Abs. 1 BG können Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde gemäss den kantonalen Gesetzesbestim- mungen angefochten werden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbe- sondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss des Stadtrates vom 17. September 2019 ist weder endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdefüh- rerin ist Grundeigentümerin der benachbarten (Wohn-)Liegenschaften auf der Parzelle E._____. Diese befinden sich innerhalb des im Standortda- tenblattes für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (gemäss Art. 11 der Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV;
10 - SR 814.710]) vom 18. Dezember 2018, Rev. 1.56 (siehe Akten der Be- schwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 1d S. 5) angegebenen Abstandes eines Ortes mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welcher zu einer Einsprache be- rechtigt (siehe auch angefochtener Beschluss vom 17. September 2019 [Bg1-act. 4f S. 2 f.] und Urteil des Bundesgerichts 1C_115/2021 vom
11 - 2.1.Voraussetzung für die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) – neben der Übereinstimmung der Baute oder Anlage mit dem Zweck der Nutzungszone sowie einer hinrei- chenden Erschliessung (siehe Art. 22 Abs. 2 RPG) – auch die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts. Art. 89 Abs. 1 KRG umschreibt die Bewilligungsvoraussetzung für eine Baubewilligung im Sinne von Art. 86 KRG folgendermassen: Bauvor- haben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Unter das in Art. 22 Abs. 3 RPG vorbehaltene bzw. in Art. 89 Abs. 1 KRG genannte und einzuhaltende eidgenössische Recht fällt namentlich auch das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und die namentlich darauf gestützt erlassene Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Dement- sprechend sieht Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100) denn auch vor, dass namentlich Baubewilligungen für neue oder geänderte Anlagen nur erteilt werden dürfen, wenn gewährleis- tet ist, dass die Emissionsbegrenzung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten ist. Das ANU als Fachstelle gemäss Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110) ist dabei vorgängig anzuhören. Widerspricht ein beabsichtigtes (Bau-)Vorhaben also den einschlägigen Bestimmungen des (im vorliegenden Fall absch- liessenden) Bundesrechts über den Immissionsschutz vor nichtionisieren- der Strahlung und ist auch keine Ausnahmebewilligung möglich, erwiese es sich in der beantragten Form bzw. Ausgestaltung als nicht bewilligungs- fähig und die Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG und Art. 86 Abs. 1 KRG wäre grundsätzlich zu verweigern (vgl. zum Ganzen HÄNNI, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 407 ff. § 20 I.3, § 20 II.1 und § 20 II.4, RUCH, in Aemiseg-
12 - ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilli- gung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22 Rz. 94 und 115, ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 Rz. 2 ff., STALDER/TSCHIRKY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Bau- recht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 55 f. Rz. 2.21; vgl. auch Urteile des Bun- desgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.3 ff., 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E.4, 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E.4 ff. und 1A.120/2005 vom 31. Mai 2006 E.7; vgl. auch Urteile des Verwaltungsge- richts [VGU] R 20 96 vom 11. Januar 2022 E.2.6.1, R 20 3 vom 9. Februar 2021 E.5.7 und R 02 143 vom 28. August 2003 E.2d). 2.2.Unbestrittenermassen fällt die vorliegend strittige Änderung der vorbeste- henden Mobilfunkanlage in den Anwendungsbereich der NISV (vgl. Art. 2, 6, 9 und Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV). Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG werden Strahlen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt, insbeson- dere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten oder Verkehrs- oder Be- triebsvorschriften in Verordnungen (siehe Art. 12 Abs. 1 lit. a und lit. c so- wie Abs. 2 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkun- gen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (siehe Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind gemäss Art. 14 lit. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden, wobei diese sich eigentlich auf Luftverunreinigungen bezie- hende Bestimmung namentlich auch auf Immissionen durch nichtionisie- rende Strahlung im Sinne einer allgemeinen Regel Anwendung findet (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.1 f., 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E.2.1, 1C_169/2013 vom
13 - Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (siehe Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E.3b; Urteil des Bun- desgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.2). Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG hat der Bundesrat An- lagegrenzwerte festgesetzt (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie An- hang 1 Ziff. 64 NISV). Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Be- zug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswir- kungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten und wobei im Hinblick auf nachgewiesene Ge- sundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen wurde (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.2 m.H.a. BGE 128 II 378 E.6.2.2 und 126 II 399 E.3b). Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen also Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass die im An- hang 1 zur NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ein- gehalten werden. Gemäss Art. 11 NISV ist der Inhaber einer Anlage, für den der Anhang 1 der NISV – ausgenommen Hausinstallationen nach An- hang 1 Ziffer 4 der NISV – Emissionsbegrenzungen festlegt, verpflichtet, der für die Bewilligung der Anlage zuständigen Behörde ein Standortda- tenblatt einzureichen, bevor eine neue Anlage erstellt wird, sie an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 der NISV geändert wird. Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV folgendes enthalten: Die aktuellen und ge- planten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 NISV (lit. b) sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, wo diese Strahlung am stärksten ist (lit. c Ziffer 1; Ort für kurzfristigen Auf- enthalt [OKA]), an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; siehe
14 - dazu Art. 3 Abs. 3 NISV), an denen die Strahlung am stärksten ist (lit. c Ziffer 2) und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der An- lagengrenzwert (AGW) nach Anhang 1 überschritten ist (lit. c Ziffer 3) so- wie ein Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissions- begrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des AGW nach Anhang 1 der NISV kann die Behörde Messungen oder Berechnungen durchführen, dies durchführen lassen oder sich auf die Ermittlungen Dritter stützen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berech- nungsmethoden (siehe Art. 12 Abs. 2 NISV). Entsprechendes gilt gemäss Art. 14 Abs. 2 NISV auch für Immissionsgrenzwerte (IGW), welche durch die Behörde zu ermitteln sind, wenn Grund für die Annahme für die Über- schreitung eines solchen Wertes gemäss Anhang 2 der NISV besteht (Abs. 1). Der Vollzug der NISV obliegt gemäss Art. 17 NISV – unter dem Vorbehalt von Art. 18 NISV – den Kantonen (vgl. zum Ganzen auch HÄNNI, a.a.O., S. 431 ff. § 20 II.4., WAGNER PFEIFFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, S. 218 ff. Rz. 563 ff., JÄGER, in: Grif- fel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Bau- recht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 411 ff. Rz. 4.299 ff. und WITTWER, Be- willigung von Mobilfunkanlagen, 2. Auf., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 52 ff.). 2.3.Im vorliegenden Fall prüfte bzw. berücksichtigte die Beschwerdegegne- rin 1 die Einhaltung der Vorgaben des USG und der NISV insoweit, als dass sie beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) den Fachbe- richt Nr. 2813-L über den Vollzug der Vorschriften zum Schutz vor nichtio- nisierender elektromagnetischer Strahlung vom 5. März 2019 (siehe Bg1- act. 4d) einholte und diesen – zusammen mit dem dafür als Basis dienen- den Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom
15 - Vorgehensweise steht grundsätzlich im Einklang mit den Vorgaben vom Art. 27 f. KUSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 31 KUSV, wobei das ANU im Rahmen des Baubewilligungsverfahren für ein Vorhaben innerhalb der Bauzone anzuhören ist, namentlich die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung überprüft und allenfalls Aufla- gen und Bedingungen bei der Gemeinde beantragt (siehe bereits die vor- stehende Erwägung 2.1; vgl. aber für die Rechtslage unter der grossrätli- chen Umweltschutzverordnung vom 22. November 1984: PVG 2001 Nr. 29). 2.4.1.Die Beschwerdegegnerin 2 reichte zusammen mit ihrem Baugesuch inkl. den entsprechenden Planunterlagen auch das Standortdatenblatt für Mo- bilfunk- und WLL-Basisstationen vom 18. Dezember 2018 bei der Be- schwerdegegnerin 1 ein. Daraus ergibt sich, dass die geplante Mobilfunk- anlage über Antennen verfügt, welche in den Frequenzbändern 700- 900 Mhz, 1400-2600 MHz und 3400-3800 Mhz senden werden (siehe Zu- satzblatt 2 in: Bg1-act. 1d S. A2). Nach Anhang 1 Ziffer 64 lit. c NISV be- trägt der AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Anla- gen, welche nicht ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder niedriger bzw. nicht ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder höher senden 5 V/m. Dies entspricht auch der Angabe im Standort- datenblatt von 18. Dezember 2018 (siehe Bg1-act. 1d S. A2). 2.4.2.Aus dem Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 und dem entspre- chenden Situationsplan 1:1000 im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV vom selben Datum ergibt sich weiter, dass die Beschwerdegegnerin 2 die elek- trischen Feldstärken an sechs OMEN mit einer Wohnnutzung im Hinblick auf die Einhaltung des massgebenden AGW von 5 V/m ermittelte. Der höchste Wert beträgt dabei beim OMEN Nr. 6 4.94 V/m. Die Werte bei den OMEN Nr. 2 bis 5 betragen 4.91 V/m bis 4.93 V/m und beim OMEN Nr. 2 2.62 V/m. OMEN Nr. 6 liegt dabei in einer Distanz von ca. 68 m in süd- westlicher Richtung der geplanten Mobilfunkanlage auf der beschwerde-
16 - führerischen Parzelle E._____. Die OMEN Nr. 3 bis 5 liegen in einer Di- stanz von ca. 27 bis ca. 53 m in nordwestlicher bis nordöstlicher Richtung der Mobilfunkanlage, während OMEN Nr. 2 sich auf dem Standortgebäude der Mobilfunkanlage selbst in südöstlicher Richtung derselben befindet. Die Hauptstrahlrichtung von jeweils drei der insgesamt im Standortdaten- blatt aufgeführten neun Antennen ist gegen Osten (Azimut 80°) bzw. Sü- den (Azimut 180°) bzw. Nordwesten (Azimut 320°) gerichtet, wobei die höchstbelastete Senderichtung bei Azimut 320° mit einer kumulierten Sendeleistung von 3'310 W (ERP) liegt (siehe Bg1-act. 1d S. A2). 2.4.3.Mit Fachbericht Nr. 2813-L vom 5. März 2019 nahm das ANU namentlich gestützt auf Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 USG und Art. 3-5, 10-15, 17 sowie Anhang 1 Ziffer 6 und Anhang 2 Ziffer 11 und 222 der NISV zum Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 Stellung. Es führte aus, dass als nächstgele- gene OMEN die OMEN Nr. 2 bis 6 zu betrachten seien und führte diese mit den Werten für die (berechneten) elektrischen Feldstärken gemäss Standortdatenblatt und der horizontalen Distanz zum Antennenmast unter Ziffer 1.3 auf. Die geplante Anlage wurde betreffend die Einhaltung des Anlagengrenzwertes von 5 V/m dahingehend beurteilt, dass die maximale elektrische Feldstärke für die Sendeanlage für Mobilfunk am nächstgele- genen OMEN 4.94 V/m betrage. Weil zudem beim Aufenthalt unter der Antennenanlage (lediglich) 48 % des Immissionsgrenzwertes erreicht wür- den, wurde dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 unter Ziffer 1.5 die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestätigt. Unter Ziffer 1.6 wurde verlangt, dass innert sechs Mo- naten nach der Inbetriebnahme der Anlagen Abnahmemessungen durch ein neutrales Messinstitut durchzuführen seien und es wurde festgestellt, dass periodische Kontrollen und Messungen bei begründeten Reklamati- onen vorbehalten blieben. Die Kosten dafür gingen zulasten des Betrei- bers (siehe Bg1-act. 4d S. 2). Als spezielle Auflagen wurde unter Ziffer 2 unter anderem auch verlangt, dass die Bauherrschaft die bewilligte Mobil-
17 - funkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem einzubinden habe und die In- betriebnahme dem ANU schriftlich zu melden sei (siehe Bg1-act. 4d S. 3). 2.5.Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Eingabe vom 2. Septem- ber 2021 unter anderem eine eigene Berechnung der elektrischen Felds- tärke an einem neuen OMEN (nachfolgend OMEN Nr. 7) ein (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 45). Dies nachdem der Beschwerdefüh- rerin am 28. Juli 2021 – neben der Ergänzung vom 26. Juli 2021 des vom ANU erstellten Amtsberichtes vom 22. April 2020 – der Fachbericht vom
19 - AGW monierte. Gestützt auf die am 16. Februar 2022 eingegangen Unter- lagen wurde das ANU am 4. März 2022 um eine Beurteilung der von der Beschwerdeführerin am 2. September 2021 eingereichten elektrischen Feldstärkeberechnung am OMEN Nr. 7 ersucht. Nachdem das ANU von der Beschwerdegegnerin 1 noch einen Grundrissplan 1:100 des Gebäu- des I._____ erhalten hatte, reichte das ANU am 23. März 2022 seine Be- urteilung ein. Dabei kam es unter anderem zum Schluss, dass an diesem OMEN Nr. 7 die elektrische Feldstärke 4.98 V/m betrage, womit der AGW von 5 V/m eingehalten sei. Die Diskrepanz zum errechneten Wert der Be- schwerdeführerin führte es im Wesentlichen darauf zurück, dass die Be- schwerdeführerin von einer anderen horizontalen Distanz zwischen dem Sendemast und OMEN Nr. 7 ausgegangen sei (Beschwerdeführerin: 63.17 m/ANU: 67.70 m). Die Beschwerdeführerin habe nicht berücksich- tigt, dass der OMEN Nr. 7 im sechsten Obergeschoss des "J." (I.) gegenüber den unteren Geschossen zurückversetzt sei. Das ANU konnte dies aufgrund der bei der Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich eingeholten Grundrisspläne feststellen. Das ANU wies ausserdem darauf hin, dass es sich bei dieser NIS-Berechnung um eine rechnerische Pro- gnose handle. Weil die Feldstärke bei OMEN Nr. 7 über 80 % des AGW von 5 V/m liege, werde nach der Inbetriebnahme der geänderten Sende- anlage zur Überprüfung der Einhaltung des AGW eine NIS-Abnahmemes- sung durch ein akkreditiertes Messinstitut durchgeführt. Zudem legte das ANU dar, dass gemäss der Vollzugshilfe Mobilfunk- und WLL-Basisstatio- nen, Vollzugsempfehlung zur NISV des BAFU (vormals Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]) aus dem Jahre 2002 (nachfol- gend Vollzugsempfehlung 2002) empfohlen werde, die zum Zeitpunkt der NIS-Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde zu legen. Geplante Nutzungserweiterungen wie zum Beispiel Neubauten sollten dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende Pro- jekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt seien. Im vorliegenden Fall sei die Baubewilligung für das "J." (I.) im
20 - Mai 2018 erteilt worden. Somit hätte diese Liegenschaft im Standortdaten- blatt vom 18. Dezember 2018 berücksichtigt werden müssen, was jedoch unterlassen worden sei. 2.8.Nachdem der Beschwerdeführerin namentlich die Beurteilung des ANU vom 23. März 2022 zur Stellungnahme zugestellt worden war, reichte diese am 10. Mai 2022 – gestützt auf die ihr nun vorliegenden Baubewilli- gungsunterlagen des "J." (I.) eine neue Berechnung der elek- trischen Feldstärke am OMEN Nr. 7 ein. Dabei kritisierte sie die Berech- nung des ANU zum OMEN Nr. 7 in verschiedener Hinsicht und erachtete diese als nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt bzw. bezweifelte überhaupt die Unabhängigkeit des ANU von den Mobilfunkanbietern. In der Sache rügte die Beschwerdeführerin insbesondere die vom ANU gewählten ver- tikalen Richtungsabschwächungswerte bei den Antennen 3SC1426 und 3SC3436 als unzutreffend. Sie vermutete, dass das ANU die Richtungs- abschwächungswerte aus den gedruckten und nicht massstäblichen An- tennendiagramme im Anhang des Standortdatenblattes herausgemessen habe und grosszügig zu Gunsten der Mobilfunkbetreiberin gerundet habe. Das Auslesen von Richtungsabschwächungswerten aus Antennendia- grammen in Papierform habe erfahrungsgemäss aber grosse Ungenauig- keiten zur Folge. Aus diesem Grund reichte die Beschwerdeführerin auch noch von ihr selbst erstellte Ausdrucke von Antennendiagrammen ein, die – nach ihren Angaben – aus vektoriellen Portable Document Format-Da- teien (PDF) konvertiert und dann in ein CAD-System importiert worden seien (siehe Bf-act. 48 - 50). Damit liessen sich die präzisen Richtungsab- schwächungen digital herausmessen bzw. vermassen. Mit den so ermit- telten Richtungsabschwächungen und unter Berücksichtigung der ge- nauen Grundrisse und Höhenangaben betrage am OMEN Nr. 7 die elek- trische Feldstärke 5.25 V/m, womit der (Anlagen-)Grenzwert massiv über- schritten sei und die Baubewilligung antragsgemäss aufzuheben sei.
21 - 2.9.Während die Beschwerdegegnerin 2 sich zu dieser ihr mit Schreiben vom
24 - [act. G10 f. und Bf-act. 46 f.]) (-)26°. Insofern unterscheiden sie sich nicht in erheblichem Masse untereinander. Entscheidend für die fehlende Nach- vollziehbarkeit der Argumentation der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Ein- gabe vom 12. Oktober 2021 ist aber der Umstand, dass der höchstgele- gene OMEN Nr. 7 mit 8.76 m (siehe act. G11 und Bf-act. 46) in Bezug auf die Höhenkote 0 des Standortdatenblattes vom 18. Dezember 2018 (ent- spricht dem gewachsenen Boden unterhalb der Sendeanlage bzw. "Schwelle Eingang" bei 614.99 m.ü.M. [siehe Bg1-act. 1d A2 und Bg1- act. 1c]) wiederum höher liegt als die OMEN Nr. 3 mit 7.04 m (siehe Bg1- act. 1d A7 f.) und OMEN Nr. 4 mit 2.3 m (siehe Bg1-act. 1d A9 f.). Daraus resultierten bei den OMEN Nr. 3 und 4 im Vergleich zu OMEN Nr. 7 grös- sere vertikale Winkel der OMEN zur kritischen (vertikalen) Senderichtung bzw. Elevationen des OMEN gegenüber der Antenne (in Grad von der Ho- rizontalen), die unter Berücksichtigung der massgebenden Antennendia- gramme des Standortdatenblattes für die Antennen 3SC0709, 3SC1426 und 3SC3436 gesamthaft betrachtet einen massgeblichen Einfluss auf die vertikalen Richtungsabschwächungswerte haben. Bei OMEN Nr. 3 betra- gen diese vertikalen Winkel des OMEN zur kritischen Senderichtung -6°, -8° und -12°, bei OMEN Nr. 4 sogar -23°, -25° und -29°. Demgegenüber betragen sie bei OMEN Nr. 7 nur 0°, -2° (bzw. [+]2° gemäss ANU) und -7° (bzw. 7° gemäss ANU). Dem vertikalen Antennendiagramm der Antenne 3SC1426, welche zudem mit 2210 W (ERP) die leistungsstärkste Antenne dieser Mobilfunkanlage ist, lässt sich etwa entnehmen, dass bei diesem mit zunehmender vertikaler Abweichung von der Hauptstrahlrichtung bei 0° bzw. der Horizontalen des Diagrammes die Richtungsabschwächung sehr stark zunimmt (siehe Bg1-act. 1d A2 und Anhang "Antenna Diagrams [mobile]" S. 7). Insofern macht es im Hinblick auf die in der Berechnung anzuwendende vertikale Richtungsabschwächung relativ viel aus, ob man einen vertikalen Winkel zur kritischen Senderichtung von nur -2° bzw. (+)2° bei OMEN Nr. 7 oder von -8° beim OMEN Nr. 3 bzw. sogar -25° beim OMEN Nr. 4 berücksichtigen darf. Während bei OMEN Nr. 4 eine vertikale
25 - Richtungsabschwächung von 9.7 dB und bei OMEN Nr. 3 immer noch eine solche von 8.3 dB resultiert, beträgt diese bei OMEN Nr. 7 nach Auf- fassung der Beschwerdeführerin gemäss Berechnung vom 10. Mai 2022 nur noch 0.5 dB bzw. 1 dB gemäss der Berechnung des ANU vom
28 - 4.3.Vorliegend stellt sich also noch die Frage, ob mit der Berechnung der elek- trischen Feldstärken durch das ANU vom 23. März 2022 beim OMEN Nr. 7 eine rechnerische Prognose (siehe für die Grundsätze dazu die Vollzugs- empfehlung 2002 S. 24 f. und WITTWER, a.a.O., S. 61 ff.) vorliegt, welche nachvollziehbar die Einhaltung des AGW von 5 V/m an diesem OMEN be- legt und die davon abweichende Berechnung der dortigen elektrischen Feldstärke vom 10. Mai 2022 seitens der Beschwerdeführerin die Beurtei- lung des ANU nicht nachvollziehbar zu entkräften vermag. Das ANU ist gemäss Art. 1 Abs. 2 KUSV die zuständige Fachstelle für den Umwelt- schutz und somit gemäss Art. 27 f. und Art. 31 Abs. 2 KUSV betreffend die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung im Rahmen von Bewilligungsverfahren anzuhören bzw. dafür zuständig. Dementsprechend ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass sie aufgrund der ihr gesetzlich obliegenden Aufgabe – welche das ANU bereits mittels Fachbericht vom 5. März 2019 betreffend das Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 wahrgenommen hatte – fach- lich kompetent ist eine solche rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke an einem OMEN vorzunehmen bzw. zu überprüfen. 4.3.1.Für den vorliegend zur Diskussion stehenden OMEN Nr. 7 sind die Felds- tärkebeträge der Antennen 3SC0709, 3SC1426 und 3SC3436 bzw. die den rechnerischen Prognosen zugrundeliegenden Richtungsab- schwächungswerte entscheidend, da bei den übrigen Antennen die totale Richtungsabschwächung ohnehin das Maximum von 15 dB (siehe dazu die Vollzugsempfehlung 2002 S. 24) bzw. 31.62 als Abschwächungsfak- tor Ɣ n zur Anwendung gelangte (siehe act. G11 und Bf-act. 45 f.; siehe auch für die Berechnung des Abschwächungsfaktors Ɣ : Vollzugsempfeh- lung 2002 S. 25). Die relevantesten Differenzen zwischen den Auffassun- gen des ANU und der Beschwerdeführerin bestehen dabei bei den verti- kalen Richtungsabschwächungen der Antennen 3SC1426 und 3SC3436 sowie der horizontalen Richtungsabschwächung der Antenne 3SC3436.
29 - 4.3.2.Wirft man zuerst einen Blick auf die vertikale Richtungsabschwächung bei der (adaptiven) Antenne 3SC3436, ist festzustellen, dass die Berechnung des ANU von einem Vertikalwinkel (zur kritischen Senderichtung) von +7° ausgeht, während die Beschwerdeführerin von -7° ausgeht. Das ANU legt seiner Berechnung eine Richtungsabschwächung vertikal von 1 dB zu- grunde (siehe act. G11), während die Beschwerdeführerin diesen Wert aufgrund der ihrerseits erstellten und (vektoriell) vermassten Antennendia- gramme nur mit 0.1 dB veranschlagt (siehe Bf-act. 46 und 50). Die Unter- kannte der Antenne 3SC3436 beträgt bei beiden Berechnungen 17 m ab der Höhenkote 0 (entspricht 614.99 m.ü.M.) und somit 631.99 m.ü.M. Die absolute Höhe des OMEN Nr. 7 beträgt bei beiden Berechnungen 623.75 m.ü.M (614.99 m.ü.M. + 8.76 m [siehe act. G11] und Bf-act. 46). Somit liegt der OMEN Nr. 7 absolut gesehen tiefer als die (Unterkannte der) Mobilfunkantenne. Insofern erscheint die in der Berechnung des ANU vom 23. März 2022 angegebene Vertikaldistanz von 8.24 m von der (Un- terkante der) Antenne 3SC3436 zum OMEN bzw. eine Vertikalwinkel von (+)7° im Hinblick auf die Ermittlung des vertikalen Richtungsab- schwächungswertes infolge der (absolut gesehen) höheren Lage der An- tenne gegenüber dem OMEN Nr. 7 wenig nachvollziehbar. Auch der vom ANU mit 1 dB veranschlagte vertikale Richtungsabschwächungswert, ist auf Basis der Antennendiagramme für die Antenne 3SC3436 gemäss Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 schwer nachvollziehbar, berührt doch die Linie mit den Abschwächungswerten für die Vertikale un- terhalb von 0° bzw. der Horizontalen bei -7° fast die 0 dB Skala. Demge- genüber ist im Bereich bei (+)7 oberhalb der 0°-Linie bzw. Horizontalen immerhin ein gewisser Abstand von der 0 dB-Skalierung erkennbar (siehe Bg1-act. 1d Anhang "Antenna Diagrams [mobile]" S. 10). Diese Unter- schiede im Antennendiagramm lassen auf ein asymmetrisches Antennen- diagramm schliessen, wo ein Vertikalwinkel von (+)7° nicht zu denselben vertikalen Dämpfungswerten wie -7° führen. Gemäss Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 weist die Antenne 3SC3436 einen mechanischen
30 - und elektrischen Neigungswinkel von 0° auf, womit auch der gesamte Nei- gungswinkel ebenfalls bei 0° liegt (siehe Bg1-act. 1d A2). Die von der Be- schwerdeführerin verwendeten Parameter von -8.24 m Höhenunterschied der Antenne zum OMEN und dementsprechend eine Elevation des OMEN gegenüber der Antenne von -7° sind im Hinblick auf die Ermittlung des vertikalen Richtungsabschwächungswertes infolge der tieferen Lage des OMEN Nr. 7 im Vergleich zur Antenne 3SC3436 durchaus plausibel. Auf- grund des aus dem einschlägigen vertikalen Antennendiagramm erkenn- baren asymmetrischen Dämpfungsverlauf um 0° bzw. der Horizontalen, erscheint eine vertikale Richtungsabschwächung von 1 dB jedenfalls we- niger gut nachvollziehbar als eine solche von 0.5 dB oder sogar noch we- niger. Dass für die Ermittlung der Richtungsabschwächungswerte auf ganze dB-Werte zu runden wäre, ergibt sich so auch nicht aus den Be- rechnungen der Beschwerdegegnerin 2 für die OMEN Nr. 2 bis 6 im Standortdatenblattes vom 18. Dezember 2018. Dort sind diese Parameter jeweils bis auf die erste Nachkommastelle genau angegeben (siehe Bg1- act. 1d A5 ff.). Setzte man bei ansonsten unveränderten Parametern in der Berechnung des ANU vom 23. März 2022 diesen vertikalen Richtungsab- schwächungswert lediglich auf 0.5 dB herab, resultierte ein (kumulierter) Wert für die elektrische Feldstärke der (gesamten) Anlage E Anlage von 5.01 V/m, was aber bereits über den massgebenden AGW von 5 V/m läge. 4.3.3.Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem auch bei dem vom ANU ange- wendeten Wert der vertikalen Richtungsabschwächung bei der Antenne 3SC1426 ein Fragezeichen zu setzen. Während das ANU bei einem Ver- tikalwinkel von (+)2° einen Wert von 1 dB in die rechnerische Prognose eingesetzt hat (siehe act. G11), erachtet die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vektoriellen Auswertung einen Wert von 0.5 dB bei einem vertikalen Winkel des OMEN zur kritischen Senderichtung von -2° als korrekt (siehe Bf-act. 46 und 49). Betrachtet man das vertikale Antennendiagramm 3SC1426 im Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 (siehe Bg1-
31 - act. 1d Anhang "Antenna Diagrams [mobile]" S. 7), dann erscheint eine vertikale Richtungsabschwächung von 1 dB ohne Rundung auf eine ganze Zahl (siehe dazu auch bereits die vorstehende Erwägung 4.3.2) schwer nachvollziehbar. Zieht man bei (+)2° bzw. -2° beim vertikalen Antennen- diagramm eine Linie, schneidet sich diese mit der Antennendiagramm- kurve ca. bei einer Distanz von der 0 dB-Skala von ca. 0.9 mm. Die Di- stanz der Skala von 0 dB bis -3 dB beträgt ca. 3.8 mm bzw. ca. 38 mm für den Bereich von 0 dB bis -30 dB. Damit ergibt sich ein vertikaler Rich- tungsabschwächungswert, welcher näher bei dem von der Beschwerde- führerin angenommenen Wert von 0.5 dB liegt als demjenigen des ANU von 1 dB (3 dB / ca. 3.8 mm x ca. 0.9 mm = ca. 0.7 dB). Insofern erscheint auch der vom ANU seiner Berechnung zugrunde gelegte vertikale Rich- tungsabschwächungswert von 1 dB bei der Antenne 3SC1426 als nicht hinreichend nachvollziehbare Grundlage für die rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke beim OMEN Nr. 7. Setzte man bei ansonsten unveränderten Parametern in der Berechnung des ANU vom 23. März 2022 diesen vertikalen Richtungsabschwächungswert auch nur auf 0.7 dB herab, resultierte ein (kumulierter) Wert für die elektrische Feldstärke der (gesamten) Anlage E Anlage von 5.09 V/m, was ebenfalls über den massge- benden AGW von 5 V/m läge. 4.3.4.Reduzierte man im Rahmen der rechnerischen Prognose für den OMEN NR. 7 den Wert der vertikalen Richtungsabschwächung bei der Antenne 3SC1426 auch nur auf 0.7 dB und bei der Antenne 3SC3436 auf 0.5 dB, resultierte am OMEN Nr. 7 ein (kumulierter) Wert für die elektrische Felds- tärke der (gesamten) Anlage E Anlage von 5.11 V/m. Bei einer fehlenden, nachvollziehbaren rechnerischen Prognose über die Einhaltung der an- wendbaren AGW auch am höchstbelasteten OMEN, kann gemäss der in der vorstehenden Erwägung 4.2 dargelegten Rechtsprechung aber nicht gesagt werden, dass die Vorschriften über den Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung nachgewiesenermassen eingehalten wären. Im Ergebnis ist
32 - festzustellen, dass es dem strittigen Baugesuch mit den aktuellen Kenn- daten – mangels nachvollziehbarer rechnerische Prognose (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz III 2021 51 vom
34 - 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005 E.4.2.2 und 1A.110/2001 vom 4. Dezem- ber 2001 E.7.3). 4.5.Infolge der von der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragten Aufhebung des Baubescheides resp. Abweisung des Baugesuches (mit den vorliegend zu beurteilenden Kenndaten), erübrigt es sich bei diesem Verfahrensausgang auf die weiteren Rügen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_383/2020 vom 16. März 2021 E.7) und die auch replicando be- antragte, aber ohnehin auf eine Beweisabnahme gerichtete Verhandlung (mit oder ohne Augenschein) der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. BGE 136 I 279 E.4, 128 I 59 E.2a/bb f. und 122 V 47 E.3a ff. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.6, 9C_73/2021 vom 20. September 2021 E.3.1 f., 9C_71/2021 vom 20. September 2021 E.2.1 f. und 1C_421/2007 vom 12. November 2008 E.2.1 ff.). Es ist aber immerhin noch zu bemerken, dass es sich im Rahmen eines neuen Bau- gesuches wiederum um eine Bundesaufgabe handelt, auch wenn die Än- derung der Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone erfolgt (siehe dazu Ur- teile des Bundesgerichts 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E.5.1 und 1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E.3.2, je m.H.a. BGE 131 II 545 E.2.2). Hinzu kommt, dass sich der Baustandort gemäss der Aufnahme zum Bun- desinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) der Stadt B._____ aus dem Jahre 2020 im Ortsbildteil (mit Beziehungswert) "K." mit (immerhin) dem Erhaltungsziel "Sen- sibler Bereich" befindet, wobei es sich dabei um ein (Bundes-)Inventar nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NHG; SR 451) handelt. Insofern ist noch auf die Publikationsmodalitäten gemäss Art. 12b Abs. 2 NHG hinzuweisen, wobei allerdings die aktuells- ten Publikationen zu Bauvorhaben betreffend Mobilfunkanlagen im Kan- tonsamtsblatt Graubünden durch die Stadt B. bereits auf eine Praxis hinzuweisen scheint, die mit den Vorgaben von Art. 12b Abs. 2 NHG ver- einbar ist.
35 - 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, beste- hend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwer- degegnerin 2, welche als Anlageninhaberin zur Einreichung eines den An- forderungen von Art. 11 Abs. 2 NISV entsprechenden Standortdatenblat- tes verpflichtet ist (siehe Art. 11 Abs. 1 NISV). Die Staatsgebühr ist in An- wendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festzusetzen. 6.Die unterliegende Beschwerdegegnerin 2 hat der obsiegenden Beschwer- deführerin zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (siehe Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte am 21. Februar 2020 eine Honorarnote vom