Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2019 87
Entscheidungsdatum
01.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 87 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 1. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fretz, Beschwerdeführerin gegen Stadt B., Beschwerdegegnerin 1 und C. AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Baugesuch vom 15. Februar 2019 ersuchte die C._____ AG die Stadt B._____ um die Erteilung einer Baubewilligung zur Änderung einer beste- henden Mobilfunkanlage auf dem sich auf der Parzelle D._____ (Grund- buch B.) befindlichen Hauptgebäude des Seniorenheims G.. Geplant sind eine Mastaufstockung und das Anbringen von neuen Anten- nen (Betrieb von nun insgesamt neun Antennen). Das Baugesuch wurde im Zeitraum vom 22. Februar bis zum 14. März 2019 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob die A._____ AG, Grundeigentümerin der Parzelle E._____ (Grundbuch B.), am 13. März 2019 Einsprache und beantragte, das Baugesuch sei nicht zu bewilligen. 2.Mit Baubescheid Nr. F. vom 17. September, mitgeteilt am 24. Sep- tember 2019 bewilligte die Stadt B._____ das Bauvorhaben unter Bedin- gungen sowie Auflagen und wies die Einsprache der A._____ AG vom
  1. März 2019 ab, soweit darauf einzutreten sei. 3.Am 25. Oktober 2019 erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerde- führerin) dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 19 87). Sie beantragte, unter Neuansetzung der Beschwerdefrist, die Rückweisung des Baubescheides zur vollständigen Eröffnung des Beschlusses inkl. des als integrierenden Bestandteil des Baubescheids benannten Fachberichtes Nr. 2813-L vom 5. März 2019 des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden (ANU). Eventuell sei die Angelegenheit zur Überarbeitung bzw. der Ausarbeitung von messbaren Auflagen bzw. der Einarbeitung der längst angekündigten aber immer noch nicht erlassenen Weisung über die Behandlung und Messung nich- tionisierender Strahlung an den Stadtrat zurückzuweisen. Untereventuell sei der Baubescheid Nr. F._____ aufzuheben und die Baubewilligung für den Umbau der Mobilfunkanlage auf der Parzelle D._____ zu verweigern. Die Stadt B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte am
  • 3 -
  1. Dezember 2019 in ihrer Vernehmlassung die kosten- und entschädi- gungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) be- antragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2019 ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4.Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin replizierte am
  2. Januar 2020 (Poststempel), wobei sie an ihren Anträgen vom 25. Ok- tober 2019 festhielt. Ergänzt wurden die Rechtsbegehren replicando um den Antrag, die gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bauherrschaft und der Vorinstanz vorzunehmen. In prozessualer Hin- sicht beantragte sie die Sistierung für mindestens so lange, bis die neue Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und ein auditiertes Qualitätssicherungssystem vorliege sowie die Unbedenklichkeit der 5G- Technologie für Gesundheit und Umwelt wissenschaftlich festgestellt und belegt sei. Danach sei ihr eine angemessene Frist zur Ergänzung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zu setzen. Die Beschwerdegegnerin 1 bean- tragte am 6. Februar 2020 wiederum die Abweisung aller beschwerdefüh- rerischen Anträge inkl. Sistierungsantrag, soweit darauf überhaupt einge- treten werde könne. Dazu verwies sie auf die Begründung der Beschwer- degegnerin 2 und verzichtete selber auf die Einreichung einer Duplik. Die Beschwerdegegnerin 2 duplizierte am 5. Februar 2020. Darin beantragte sie die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Antrag auf Verfahrenssistierung sei ebenfalls abzuweisen. Die Beschwerdeführerin bekräftigte am 21. Februar 2020 einen replicando gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhand- lung unter Einbezug des ANU, wobei die Beschwerdegegnerinnen ihre Be- hauptungen etwa betreffend der Vergleichbarkeit von konventionellen und adaptiven Antennen, dem Vorhandensein eines ausreichenden Qualitäts- sicherungssystems (QS-System) für adaptive Antennen, dem Nachweis über die Sicherstellung der Emissionsbegrenzung gemäss Art. 12 Abs. 2
  • 4 - der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) trotz noch ausstehender Messempfehlung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) und neuer Vollzugshilfe des BAFU oder der Durchführbarkeit von Abnahmemessungen zu belegen hätten und sich kri- tischen Fragen seitens der Beschwerdeführerin sowie des Gerichts stellen müssten. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich dazu am 11. März 2020 vernehmen und äusserte sich dabei auch zu den weiteren, von der Be- schwerdeführerin ins Recht gelegten Beilagen. Die Beschwerdegegne- rin 1 nahm am 16. März 2020 ebenfalls noch Stellung zur beschwerdefüh- rerischen Eingabe vom 21. Februar 2020. 5.Am 17. März 2020 ersuchte der Instruktionsrichter das ANU um Einrei- chung eines Amtsberichtes aus umweltrechtlicher Sicht. Das ANU erstat- tet seinen Amtsbericht am 22. April 2020. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich dazu am 11. Mai 2020 vernehmen und sah durch das ANU ihr Argu- mentation sowie diejenige der Vorinstanz gestützt. Die Beschwerdegeg- nerin 1 verzichtete am 13. Mai 2020 auf eine Stellungnahme zum Amtsbe- richt des ANU vom 22. April 2020. Die Beschwerdeführerin nahm am
  1. Juni 2020 zum Amtsbericht des ANU vom 22. April 2020 Stellung und hielt an allen ihren Anträgen fest. Dabei vertiefte sie ihre Argumentation. 6.Während dem hängigem Beschwerdeverfahren erliess der Stadtrat von B._____ mit Beschluss vom 28. April 2020 (Prot. Nr. Z.1.) eine Pla- nungszone für das gesamte Stadtgebiet mit dem Ziel, die Realisierung von Mobilfunkanlagen der fünften Generation in der Stadt B. geordnet an die Hand nehmen zu können. Die Publikation dieser Planungszone er- folgte am 8. Mai 2020. Den Erlass dieser Planungszone nahm die A._____ AG zum Anlass, im Beschwerdeverfahren R 19 87 am 12. Mai 2020 (wie- derum) ein Gesuch um Sistierung jenes Verfahrens zu stellen. Der zustän- dige Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren R 19 87 lehnte nach Einholung der Vernehmlassungen der C._____ AG und der Stadt B._____ indes eine Sistierung mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2020
  • 5 - ab. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2020 dagegen Pro- zessbeschwerde erhoben hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden diese nach Durchführung des Schriftenwechsels mit Urteil vom 1. Dezember 2020, mitgeteilt Mitte März 2021, ab, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweise und darauf überhaupt einzutreten sei (Verfahren R 20 73). 7.Bereits am 26. Januar 2021 hatte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht und rügte darin (erneut) namentlich die Unmöglichkeit von Abnahmemessungen, falsche Leistungsangaben in den Standortdatenblättern bzw. die technische Unmöglichkeit des Betrie- bes der Antennen mit den in den Baugesuchsunterlagen deklarierten Sen- deleistungen, einen unnötigen Stromverbrauch von adaptiven Antennen und proklamierte die Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung auch unterhalb der geltenden Grenzwerte. Ausserdem wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Baubewilligung nicht explizit eine Abnahme- messung verfügt habe, sondern nur auf den Fachbericht des ANU vom
  1. März 2019 verwiesen habe. Dieser Fachbericht entspreche aber keiner kantonalen Teilbewilligung. Dementsprechend fehle es an einer hoheitlich verfügten Abnahmemessung. Diese Eingabe wurde den Beschwerdegeg- nerinnen am 27. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und eine Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme nach (rechtskräftigem) Abschluss des Prozessbeschwerdeverfahrens R 20 73 in Aussicht ge- stellt. Nach Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Urteils R 20 73 und der Publikation der Vollzugshilfe des BAFU für den Umgang mit adaptiven Antennen (Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk und WLL-Basisstationen, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL] 2002 [nachfolgend Vollzugshilfenachtrag 2021]) im Februar/März 2021, beschloss der Stadtrat am 13. April 2021 (Prot. Nr. Z.2._____) die Planungszone betreffend Mobilfunkanlagen der fünften Generation aufzuheben.
  • 6 - 8.Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 ersuchte der Instruktionsrichter das ANU um eine Stellungnahme, ob das Erscheinen des vorstehend erwähnten Vollzugshilfenachtrages 2021 sowie die Erläuterungen des BAFU vom
  1. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) etwas an der im Fachbericht Nr. 2813-L vom 5. März 2019 sowie dem Amtsbericht vom 22. April 2020 vorgenommenen Beurteilung zu ändern vermöge. Das ANU liess sich dazu am 26. Juli 2021 vernehmen. Dabei wurde namentlich festgehalten, dass gemäss dem der Beurteilung zu Grunde liegenden NIS-Standortdatenblatt drei Antennen mit umhüllenden Antennendiagrammen nach dem "Worst-Case"-Szenario beurteilt worden seien. Solange die Beschwerdegegnerin die gemäss der Vollzugshilfe zu den adaptiven Antennen möglichen Korrekturfaktoren (bei automatischer Leistungsbegrenzung) nicht auf die vorliegend strittige Mobilfunkanlage anwenden wolle, habe der Vollzugshilfenachtrag 2021 keinen Einfluss auf deren Bewilligungsfähigkeit. Das ANU hielt vollumfänglich an seinem Amtsbericht vom 22. April 2020 fest. 9.Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin Gelegen- heit geboten, zur Ergänzung des ANU vom 26. Juli 2021 zum Amtsbericht vom 22. April 2020 sowie zum Fachbericht Nr. 2813-L vom 5. März 2019 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin thematisierte in ihrer Ein- gabe vom 2. September 2021 wiederum die Unmöglichkeit von Abnahme- messungen und das Fehlen einer hoheitlichen Verfügung einer solchen Messung. Weiterhin wurde in Abrede gestellt, dass es sich um eine "Worst-Case"-Beurteilung der adaptiven Antennen handle, das beste- hende QS-System als ungenügend für den Schutz der Bevölkerung vor hochfrequenten, elektromagnetischen Feldern beurteilt, die technische Unmöglichkeit des Antennenbetriebs behauptet bzw. falsche Leistungsan- gaben der deklarierten Sendeleistungen und gestützt auf verschiedene Berichte eine ungenügende Würdigung von nichtthermischen Auswirkun- gen der Mobilfunkstrahlung gerügt. Ausserdem rügte sie eine Überschrei-
  • 7 - tung des Anlagengrenzwertes (AGW) an einem im Standortdatenblatt nicht ausgewiesenen Ort mit empfindlicher Nutzung (nachfolgend OMEN Nr. 7). Sie stellte sich auch noch auf den Standpunkt, dass die spätere Anwendung von Korrekturfaktoren im Sinne der Vollzugshilfe für adaptive Antennen eine wesentliche Änderung der Anlage darstelle, was ein ordentliches Baubewilligungsverfahren bedinge. Eventualiter sei ihr vor Urteilsfällung mitzuteilen, für welche Antennen künftig welcher Korrektur- faktor aufgrund welcher Anzahl Sub-Arrays beansprucht werden könne und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Schliesslich teilte sie die Beurteilung des ANU, wonach die Vollzugshilfe für adaptive Antennen auf das vorliegende Vorhaben keinen Einfluss habe, nicht. Namentlich seien Anpassungen an den Kontrollsystemen nötig, damit die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet werden könnten. Dies sei unabhängig von der Anwendung eines Korrekturfaktors. 10.Die Beschwerdegegnerin 1 hielt am 8. September 2021 an sämtlichen bis- herigen Anträgen und Ausführungen fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. 11.Die Beschwerdegegnerin 2 entgegnete am 12. Oktober 2021 den be- schwerdeführerischen Vorbringen hingegen noch einmal ausführlich. 12.Am 18. Januar 2022 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Be- schwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 11 ff. VRG, dem Gericht verschie- dene Informationen über das Bauvorhaben auf der Parzelle H._____ (I.; "J."), wo sich gemäss der Eingabe der Beschwerdeführe- rin vom 2. September 2021 der OMEN Nr. 7 befindet, bekannt zu geben. 13.Dem kam die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 16. Februar 2022 nach und reichte betreffend die Parzelle H._____ auszugsweise das da- malige Baugesuchsformular, den Baubescheid vom 8./18. Mai 2018 sowie Planunterlagen vom 6./7. Dezember 2017 mit Höhenangaben dieses Ge- bäudes ein.

  • 8 - 14.Zusammen mit weiteren Akten wurde das ANU am 4. März 2022 vom zu- ständigen Instruktionsrichter wiederum ersucht, die seitens der Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 2. September 2021 eingereichte Berechnung der Feldstärken am OMEN Nr. 7 zu beurteilen. 15.Nachdem das ANU am 9. März 2022 von der Beschwerdegegnerin 1 auf Nachfrage hin noch die Grundrisse des fraglichen Gebäudes erhalten hatte, wies die vom ANU durchgeführte Feldstärkeberechnung für den OMEN Nr. 7 einen Wert von 4.98 V/m aus. Das ANU schlussfolgerte in seiner Beurteilung vom 23. März 2022, dass der massgebende AGW von 5 V/m in dieser rechnerischen Prognose eingehalten sei. Weil die Felds- tärke beim OMEN Nr. 7 über 80 % des (zulässigen) AGW von 5 V/m be- trage, sei nach der Inbetriebnahme der Sendeanlage zur Überprüfung der Einhaltung der AGW aber eine Abnahmemessung durch ein akkreditiertes Messinstitut durchzuführen. 16.Die Beurteilung des ANU vom 23. März 2022 wurde der Beschwerdefüh- rerin sodann zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin 1 am

  1. Februar 2022 erhaltenen Angaben und Akten zur Stellungnahme un- terbreitet, welche sie sodann am 10. Mai 2022 unter anderem mit einer neuen Feldstärkeberechnung einreichte. Die Feldstärkeberechnung der Beschwerdeführerin zeigte wiederum eine Überschreitung des massgebli- chen AGW von 5 V/m am OMEN Nr. 7 und die Feldstärkeberechnung des ANU wurde in verschiedener Hinsicht kritisiert. Ausserdem wurde erneut die Unmöglichkeit von Abnahmemessungen geltend gemacht und die Än- derung der NISV vom 17. Dezember 2021 als gesetzes- und verfassungs- widrig kritisiert. 17.Das ANU hielt mit Eingabe vom 23. Mai 2022 unter anderem in allen Punk- ten an seiner Beurteilung vom 23. März 2022 betreffend die Feldstärke bei OMEN Nr. 7 fest.
  • 9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Baubescheid vom 17. September 2019 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss der zuständigen Baubehörde (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 des massgebenden kom- munalen Baugesetzes [BG]) vom 17., mitgeteilt am 24. September 2019 (Baubescheid Nr. F.; Prot. Nr. Z.3.). Darin wurde der Be- schwerdegegnerin 2 die Baubewilligung für das von ihr beabsichtigte Bau- vorhaben unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Gemäss Art. 96 Abs. 1 BG können Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde gemäss den kantonalen Gesetzesbestim- mungen angefochten werden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbe- sondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss des Stadtrates vom 17. September 2019 ist weder endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdefüh- rerin ist Grundeigentümerin der benachbarten (Wohn-)Liegenschaften auf der Parzelle E._____. Diese befinden sich innerhalb des im Standortda- tenblattes für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (gemäss Art. 11 der Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV;

  • 10 - SR 814.710]) vom 18. Dezember 2018, Rev. 1.56 (siehe Akten der Be- schwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 1d S. 5) angegebenen Abstandes eines Ortes mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welcher zu einer Einsprache be- rechtigt (siehe auch angefochtener Beschluss vom 17. September 2019 [Bg1-act. 4f S. 2 f.] und Urteil des Bundesgerichts 1C_115/2021 vom

  1. März 2022 E.1.2 m.H.a. BGE 128 II 168 E.2; Vollzugsempfehlung 2002 S. 27 f.). Somit kann aufgrund der räumlichen Nähe von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, die im vorinstanzlichen Ver- fahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 2.Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Bewilligung des Bau- gesuches der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Umbau bzw. Ände- rung einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle D._____. Vorliegend ist unbe- stritten, dass es sich bei der geplanten Änderung um ein baubewilligungs- pflichtiges Vorhaben handelt. Dementsprechend reichte die Beschwerde- gegnerin 2 am 15. Februar 2019 ein Baugesuch bei der Beschwerdegeg- nerin 1 ein und diese führte das ordentliche Baubewilligungsverfahren in Nachachtung von Art. 92 Abs. 3 Satz 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 41 ff. der Raum- planungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) mit öffentlicher Auflage vom 22. Februar bis zum 14. März 2019 und der Behandlung der eingegangenen Einsprache durch, wobei das Bauvorha- ben schliesslich unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen bewilligt wurde und die dagegen erhoben Einsprache – soweit darauf einzutreten war – abgewiesen wurde (siehe Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1- act.] 1a, 4a und 4f).
  • 11 - 2.1.Voraussetzung für die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) – neben der Übereinstimmung der Baute oder Anlage mit dem Zweck der Nutzungszone sowie einer hinrei- chenden Erschliessung (siehe Art. 22 Abs. 2 RPG) – auch die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts. Art. 89 Abs. 1 KRG umschreibt die Bewilligungsvoraussetzung für eine Baubewilligung im Sinne von Art. 86 KRG folgendermassen: Bauvor- haben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Unter das in Art. 22 Abs. 3 RPG vorbehaltene bzw. in Art. 89 Abs. 1 KRG genannte und einzuhaltende eidgenössische Recht fällt namentlich auch das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und die namentlich darauf gestützt erlassene Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Dement- sprechend sieht Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100) denn auch vor, dass namentlich Baubewilligungen für neue oder geänderte Anlagen nur erteilt werden dürfen, wenn gewährleis- tet ist, dass die Emissionsbegrenzung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten ist. Das ANU als Fachstelle gemäss Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110) ist dabei vorgängig anzuhören. Widerspricht ein beabsichtigtes (Bau-)Vorhaben also den einschlägigen Bestimmungen des (im vorliegenden Fall absch- liessenden) Bundesrechts über den Immissionsschutz vor nichtionisieren- der Strahlung und ist auch keine Ausnahmebewilligung möglich, erwiese es sich in der beantragten Form bzw. Ausgestaltung als nicht bewilligungs- fähig und die Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG und Art. 86 Abs. 1 KRG wäre grundsätzlich zu verweigern (vgl. zum Ganzen HÄNNI, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 407 ff. § 20 I.3, § 20 II.1 und § 20 II.4, RUCH, in Aemiseg-

  • 12 - ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilli- gung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22 Rz. 94 und 115, ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 Rz. 2 ff., STALDER/TSCHIRKY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Bau- recht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 55 f. Rz. 2.21; vgl. auch Urteile des Bun- desgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.3 ff., 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E.4, 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E.4 ff. und 1A.120/2005 vom 31. Mai 2006 E.7; vgl. auch Urteile des Verwaltungsge- richts [VGU] R 20 96 vom 11. Januar 2022 E.2.6.1, R 20 3 vom 9. Februar 2021 E.5.7 und R 02 143 vom 28. August 2003 E.2d). 2.2.Unbestrittenermassen fällt die vorliegend strittige Änderung der vorbeste- henden Mobilfunkanlage in den Anwendungsbereich der NISV (vgl. Art. 2, 6, 9 und Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV). Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG werden Strahlen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt, insbeson- dere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten oder Verkehrs- oder Be- triebsvorschriften in Verordnungen (siehe Art. 12 Abs. 1 lit. a und lit. c so- wie Abs. 2 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkun- gen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (siehe Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind gemäss Art. 14 lit. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden, wobei diese sich eigentlich auf Luftverunreinigungen bezie- hende Bestimmung namentlich auch auf Immissionen durch nichtionisie- rende Strahlung im Sinne einer allgemeinen Regel Anwendung findet (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.1 f., 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E.2.1, 1C_169/2013 vom

  1. Juli 2013 E.5.4 und 1C_468/2011 vom 18. Juni 2012 E.4.3). Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der
  • 13 - Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (siehe Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E.3b; Urteil des Bun- desgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.2). Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG hat der Bundesrat An- lagegrenzwerte festgesetzt (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie An- hang 1 Ziff. 64 NISV). Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Be- zug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswir- kungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten und wobei im Hinblick auf nachgewiesene Ge- sundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen wurde (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.2 m.H.a. BGE 128 II 378 E.6.2.2 und 126 II 399 E.3b). Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen also Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass die im An- hang 1 zur NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ein- gehalten werden. Gemäss Art. 11 NISV ist der Inhaber einer Anlage, für den der Anhang 1 der NISV – ausgenommen Hausinstallationen nach An- hang 1 Ziffer 4 der NISV – Emissionsbegrenzungen festlegt, verpflichtet, der für die Bewilligung der Anlage zuständigen Behörde ein Standortda- tenblatt einzureichen, bevor eine neue Anlage erstellt wird, sie an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 der NISV geändert wird. Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV folgendes enthalten: Die aktuellen und ge- planten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 NISV (lit. b) sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, wo diese Strahlung am stärksten ist (lit. c Ziffer 1; Ort für kurzfristigen Auf- enthalt [OKA]), an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; siehe

  • 14 - dazu Art. 3 Abs. 3 NISV), an denen die Strahlung am stärksten ist (lit. c Ziffer 2) und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der An- lagengrenzwert (AGW) nach Anhang 1 überschritten ist (lit. c Ziffer 3) so- wie ein Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissions- begrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des AGW nach Anhang 1 der NISV kann die Behörde Messungen oder Berechnungen durchführen, dies durchführen lassen oder sich auf die Ermittlungen Dritter stützen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berech- nungsmethoden (siehe Art. 12 Abs. 2 NISV). Entsprechendes gilt gemäss Art. 14 Abs. 2 NISV auch für Immissionsgrenzwerte (IGW), welche durch die Behörde zu ermitteln sind, wenn Grund für die Annahme für die Über- schreitung eines solchen Wertes gemäss Anhang 2 der NISV besteht (Abs. 1). Der Vollzug der NISV obliegt gemäss Art. 17 NISV – unter dem Vorbehalt von Art. 18 NISV – den Kantonen (vgl. zum Ganzen auch HÄNNI, a.a.O., S. 431 ff. § 20 II.4., WAGNER PFEIFFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, S. 218 ff. Rz. 563 ff., JÄGER, in: Grif- fel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Bau- recht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 411 ff. Rz. 4.299 ff. und WITTWER, Be- willigung von Mobilfunkanlagen, 2. Auf., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 52 ff.). 2.3.Im vorliegenden Fall prüfte bzw. berücksichtigte die Beschwerdegegne- rin 1 die Einhaltung der Vorgaben des USG und der NISV insoweit, als dass sie beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) den Fachbe- richt Nr. 2813-L über den Vollzug der Vorschriften zum Schutz vor nichtio- nisierender elektromagnetischer Strahlung vom 5. März 2019 (siehe Bg1- act. 4d) einholte und diesen – zusammen mit dem dafür als Basis dienen- den Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom

  1. Dezember 2018 (siehe Bg1-act. 1d) – als integrierenden Bestandteil des Bauentscheides erklärte (siehe Bg1-act. 4f Dispositivziffer 4). Diese
  • 15 - Vorgehensweise steht grundsätzlich im Einklang mit den Vorgaben vom Art. 27 f. KUSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 31 KUSV, wobei das ANU im Rahmen des Baubewilligungsverfahren für ein Vorhaben innerhalb der Bauzone anzuhören ist, namentlich die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung überprüft und allenfalls Aufla- gen und Bedingungen bei der Gemeinde beantragt (siehe bereits die vor- stehende Erwägung 2.1; vgl. aber für die Rechtslage unter der grossrätli- chen Umweltschutzverordnung vom 22. November 1984: PVG 2001 Nr. 29). 2.4.1.Die Beschwerdegegnerin 2 reichte zusammen mit ihrem Baugesuch inkl. den entsprechenden Planunterlagen auch das Standortdatenblatt für Mo- bilfunk- und WLL-Basisstationen vom 18. Dezember 2018 bei der Be- schwerdegegnerin 1 ein. Daraus ergibt sich, dass die geplante Mobilfunk- anlage über Antennen verfügt, welche in den Frequenzbändern 700- 900 Mhz, 1400-2600 MHz und 3400-3800 Mhz senden werden (siehe Zu- satzblatt 2 in: Bg1-act. 1d S. A2). Nach Anhang 1 Ziffer 64 lit. c NISV be- trägt der AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Anla- gen, welche nicht ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder niedriger bzw. nicht ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder höher senden 5 V/m. Dies entspricht auch der Angabe im Standort- datenblatt von 18. Dezember 2018 (siehe Bg1-act. 1d S. A2). 2.4.2.Aus dem Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 und dem entspre- chenden Situationsplan 1:1000 im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV vom selben Datum ergibt sich weiter, dass die Beschwerdegegnerin 2 die elek- trischen Feldstärken an sechs OMEN mit einer Wohnnutzung im Hinblick auf die Einhaltung des massgebenden AGW von 5 V/m ermittelte. Der höchste Wert beträgt dabei beim OMEN Nr. 6 4.94 V/m. Die Werte bei den OMEN Nr. 2 bis 5 betragen 4.91 V/m bis 4.93 V/m und beim OMEN Nr. 2 2.62 V/m. OMEN Nr. 6 liegt dabei in einer Distanz von ca. 68 m in süd- westlicher Richtung der geplanten Mobilfunkanlage auf der beschwerde-

  • 16 - führerischen Parzelle E._____. Die OMEN Nr. 3 bis 5 liegen in einer Di- stanz von ca. 27 bis ca. 53 m in nordwestlicher bis nordöstlicher Richtung der Mobilfunkanlage, während OMEN Nr. 2 sich auf dem Standortgebäude der Mobilfunkanlage selbst in südöstlicher Richtung derselben befindet. Die Hauptstrahlrichtung von jeweils drei der insgesamt im Standortdaten- blatt aufgeführten neun Antennen ist gegen Osten (Azimut 80°) bzw. Sü- den (Azimut 180°) bzw. Nordwesten (Azimut 320°) gerichtet, wobei die höchstbelastete Senderichtung bei Azimut 320° mit einer kumulierten Sendeleistung von 3'310 W (ERP) liegt (siehe Bg1-act. 1d S. A2). 2.4.3.Mit Fachbericht Nr. 2813-L vom 5. März 2019 nahm das ANU namentlich gestützt auf Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 USG und Art. 3-5, 10-15, 17 sowie Anhang 1 Ziffer 6 und Anhang 2 Ziffer 11 und 222 der NISV zum Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 Stellung. Es führte aus, dass als nächstgele- gene OMEN die OMEN Nr. 2 bis 6 zu betrachten seien und führte diese mit den Werten für die (berechneten) elektrischen Feldstärken gemäss Standortdatenblatt und der horizontalen Distanz zum Antennenmast unter Ziffer 1.3 auf. Die geplante Anlage wurde betreffend die Einhaltung des Anlagengrenzwertes von 5 V/m dahingehend beurteilt, dass die maximale elektrische Feldstärke für die Sendeanlage für Mobilfunk am nächstgele- genen OMEN 4.94 V/m betrage. Weil zudem beim Aufenthalt unter der Antennenanlage (lediglich) 48 % des Immissionsgrenzwertes erreicht wür- den, wurde dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 unter Ziffer 1.5 die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestätigt. Unter Ziffer 1.6 wurde verlangt, dass innert sechs Mo- naten nach der Inbetriebnahme der Anlagen Abnahmemessungen durch ein neutrales Messinstitut durchzuführen seien und es wurde festgestellt, dass periodische Kontrollen und Messungen bei begründeten Reklamati- onen vorbehalten blieben. Die Kosten dafür gingen zulasten des Betrei- bers (siehe Bg1-act. 4d S. 2). Als spezielle Auflagen wurde unter Ziffer 2 unter anderem auch verlangt, dass die Bauherrschaft die bewilligte Mobil-

  • 17 - funkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem einzubinden habe und die In- betriebnahme dem ANU schriftlich zu melden sei (siehe Bg1-act. 4d S. 3). 2.5.Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Eingabe vom 2. Septem- ber 2021 unter anderem eine eigene Berechnung der elektrischen Felds- tärke an einem neuen OMEN (nachfolgend OMEN Nr. 7) ein (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 45). Dies nachdem der Beschwerdefüh- rerin am 28. Juli 2021 – neben der Ergänzung vom 26. Juli 2021 des vom ANU erstellten Amtsberichtes vom 22. April 2020 – der Fachbericht vom

  1. März 2019 zur Stellungnahme zugestellt worden war. In der Be- schwerde vom 25. Oktober 2019 war in diesem Zusammenhang unter an- derem gerügt worden, dass ihnen der Fachbericht vom 5. März 2019 zu Unrecht nicht zusammen mit dem Baubescheid vom 17. September 2019 eröffnet worden sei (siehe auch Replik vom 23. Januar 2020 S. 18). Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Eingabe vom 2. September 2021 ne- ben vielen anderen Aspekten, dass der Fachbericht vom 5. März 2019 eine unvollständige Liste der massgebenden OMEN enthalte. Denn be- reits zu diesem Zeitpunkt hätten sich die beiden (neuen) turmartigen Ge- bäude auf der nordwestlich der Mobilfunkanlage gelegenen Par- zelle H._____ im Bau befunden und die Baubewilligungsbehörde hätte de- ren gesamtes Volumen erkennen müssen. Das näher an der fraglichen Mobilfunkanlage gelegene Gebäude (I.; "J.") enthalte OMEN, die bei der Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften der NISV berück- sichtigt werden müssten bzw. die AGW müssten dort eingehalten werden. Mit der bisherigen, von der Beschwerdeführerin für adaptive Antennen al- lerdings bestrittenen, Berechnungsmethode ergebe sich eine elektrische Feldstärke von 5.34 V/m. Damit sei der AGW von 5 V/m in den Wohnräu- men überschritten und die Änderung der Mobilfunkanlage nicht bewilli- gungsfähig. Die Baubewilligung sei antragsgemäss aufzuheben. 2.6.Während die Beschwerdegegnerin 1 am 8. September 2021 auf eine er- neute Stellungnahme zu den beschwerdeführerischen Vorbringen verzich-
  • 18 - tete, liess sich die Beschwerdegegnerin 2 am 12. Oktober 2021 dazu ver- nehmen. Dabei entgegnete sie der beschwerdeführerischen Kritik. Zur neu vorgebrachten Rüge der Unvollständigkeit der Liste der OMEN im Fach- bericht vom 5. März 2019 bzw. im Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 stellte sich die Beschwerdegegnerin 2 auf den Standpunkt, ihr sei bei der Gesuchseinreichung selbstverständlich bekannt gewesen, dass im näheren Umfeld der bestehenden Mobilfunkanlage neue OMEN entstün- den. Dementsprechend sei die (gemäss der amtlichen Vermessung erst projektierte) Liegenschaft I._____ im (Plan des) Standortdatenblattes vom
  1. Dezember 2018 auch ausgewiesen. Dazu verwies sie auf den im ge- nannten Situationsplan 1:1000 vom 18. Dezember 2018 rot gestrichelten Grundriss auf der Parzelle H._____ (siehe Bg1-act. 1d). Weiter führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, dass der sich in Entstehung befindliche Bau nicht in einer Hauptstrahlrichtung liege und deutlich weiter entfernt liege als die rechnerisch ausgewiesenen OMEN Nr. 2 bis 5 und somit nicht zu den drei am stärksten belasteten OMEN habe gezählt werden müssen. Deshalb sei dieser OMEN im Standortdatenblatt nicht ausgewiesen wor- den. Selbstverständlich müsse nach der Inbetriebnahme auf sämtliche OMEN Rücksicht genommen werden, auch auf solche, welche während einem jahrelangen Bewilligungsverfahren entstanden seien. Bei solchen OMEN verhalte es sich gleich wie mit solchen, die erst nach der Inbetrieb- nahme entstünden. Auch in diesen Fällen müsse die NIS-Belastung an den OMEN berechnet werden; sollte eine Grenzwertüberschreitung vorlie- gen, müsste die Anlage soweit angepasst werden, dass die Grenzwerte konsequent eingehalten würden. Dies könne entweder durch abschir- mende Massnahmen oder eine Leistungsreduktion erfolgen. 2.7.Im Nachgang dazu edierte das Gericht am 18. Januar 2022 bei der Be- schwerdegegnerin 1 verschiedene Unterlagen betreffend die Baubewilli- gung für das Wohngebäude I._____, wo die Beschwerdeführerin den neuen OMEN Nr. 7 verortete und eine Überschreitung des zulässigen
  • 19 - AGW monierte. Gestützt auf die am 16. Februar 2022 eingegangen Unter- lagen wurde das ANU am 4. März 2022 um eine Beurteilung der von der Beschwerdeführerin am 2. September 2021 eingereichten elektrischen Feldstärkeberechnung am OMEN Nr. 7 ersucht. Nachdem das ANU von der Beschwerdegegnerin 1 noch einen Grundrissplan 1:100 des Gebäu- des I._____ erhalten hatte, reichte das ANU am 23. März 2022 seine Be- urteilung ein. Dabei kam es unter anderem zum Schluss, dass an diesem OMEN Nr. 7 die elektrische Feldstärke 4.98 V/m betrage, womit der AGW von 5 V/m eingehalten sei. Die Diskrepanz zum errechneten Wert der Be- schwerdeführerin führte es im Wesentlichen darauf zurück, dass die Be- schwerdeführerin von einer anderen horizontalen Distanz zwischen dem Sendemast und OMEN Nr. 7 ausgegangen sei (Beschwerdeführerin: 63.17 m/ANU: 67.70 m). Die Beschwerdeführerin habe nicht berücksich- tigt, dass der OMEN Nr. 7 im sechsten Obergeschoss des "J." (I.) gegenüber den unteren Geschossen zurückversetzt sei. Das ANU konnte dies aufgrund der bei der Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich eingeholten Grundrisspläne feststellen. Das ANU wies ausserdem darauf hin, dass es sich bei dieser NIS-Berechnung um eine rechnerische Pro- gnose handle. Weil die Feldstärke bei OMEN Nr. 7 über 80 % des AGW von 5 V/m liege, werde nach der Inbetriebnahme der geänderten Sende- anlage zur Überprüfung der Einhaltung des AGW eine NIS-Abnahmemes- sung durch ein akkreditiertes Messinstitut durchgeführt. Zudem legte das ANU dar, dass gemäss der Vollzugshilfe Mobilfunk- und WLL-Basisstatio- nen, Vollzugsempfehlung zur NISV des BAFU (vormals Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]) aus dem Jahre 2002 (nachfol- gend Vollzugsempfehlung 2002) empfohlen werde, die zum Zeitpunkt der NIS-Beurteilung vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde zu legen. Geplante Nutzungserweiterungen wie zum Beispiel Neubauten sollten dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende Pro- jekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt seien. Im vorliegenden Fall sei die Baubewilligung für das "J." (I.) im

  • 20 - Mai 2018 erteilt worden. Somit hätte diese Liegenschaft im Standortdaten- blatt vom 18. Dezember 2018 berücksichtigt werden müssen, was jedoch unterlassen worden sei. 2.8.Nachdem der Beschwerdeführerin namentlich die Beurteilung des ANU vom 23. März 2022 zur Stellungnahme zugestellt worden war, reichte diese am 10. Mai 2022 – gestützt auf die ihr nun vorliegenden Baubewilli- gungsunterlagen des "J." (I.) eine neue Berechnung der elek- trischen Feldstärke am OMEN Nr. 7 ein. Dabei kritisierte sie die Berech- nung des ANU zum OMEN Nr. 7 in verschiedener Hinsicht und erachtete diese als nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt bzw. bezweifelte überhaupt die Unabhängigkeit des ANU von den Mobilfunkanbietern. In der Sache rügte die Beschwerdeführerin insbesondere die vom ANU gewählten ver- tikalen Richtungsabschwächungswerte bei den Antennen 3SC1426 und 3SC3436 als unzutreffend. Sie vermutete, dass das ANU die Richtungs- abschwächungswerte aus den gedruckten und nicht massstäblichen An- tennendiagramme im Anhang des Standortdatenblattes herausgemessen habe und grosszügig zu Gunsten der Mobilfunkbetreiberin gerundet habe. Das Auslesen von Richtungsabschwächungswerten aus Antennendia- grammen in Papierform habe erfahrungsgemäss aber grosse Ungenauig- keiten zur Folge. Aus diesem Grund reichte die Beschwerdeführerin auch noch von ihr selbst erstellte Ausdrucke von Antennendiagrammen ein, die – nach ihren Angaben – aus vektoriellen Portable Document Format-Da- teien (PDF) konvertiert und dann in ein CAD-System importiert worden seien (siehe Bf-act. 48 - 50). Damit liessen sich die präzisen Richtungsab- schwächungen digital herausmessen bzw. vermassen. Mit den so ermit- telten Richtungsabschwächungen und unter Berücksichtigung der ge- nauen Grundrisse und Höhenangaben betrage am OMEN Nr. 7 die elek- trische Feldstärke 5.25 V/m, womit der (Anlagen-)Grenzwert massiv über- schritten sei und die Baubewilligung antragsgemäss aufzuheben sei.

  • 21 - 2.9.Während die Beschwerdegegnerin 2 sich zu dieser ihr mit Schreiben vom

  1. Mai 2022 zur Kenntnis gebrachten Eingabe der Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess, erachtete das ANU in seiner Eingabe vom 23. Mai 2022 die (vorliegende) Diskussion über die Genauigkeit einzelner Para- meter einer rechnerischen Prognose als nicht zweckmässig und hielt an seiner Beurteilung der Feldstärke bei OMEN Nr. 7 vom 23. März 2022 in allen Punkten fest. Das ANU wies namentlich darauf hin, dass es sich da- bei lediglich um eine rechnerische Prognose handle. Da die Feldstärke bei OMEN Nr. 7 über 80 % des AGW von 5 V/m liege, werde nach Inbetrieb- nahme der geänderten Sendeanlage zur Überprüfung der Einhaltung der AGW eine NIS-Abnahmemessung durch ein akkreditiertes Messinstitut durchgeführt. Werde bei der Abnahmemessung eine Überschreitung des AGW festgestellt, müsse die Mobilfunkbetreiberin die Leistung reduzieren. Zu diesem Schreiben des ANU liessen sich die Parteien nicht mehr ver- nehmen. 3.Gemäss der Vollzugsempfehlung 2002 der für den Umweltschutz zustän- digen Bundesbehörde lässt Art. 3 Abs. 3 NISV offen, wie Nutzungsreser- ven in bestehenden Bauten oder auf bereits überbauten Grundstücken zu behandeln sind. Diesbezüglich wird empfohlen, die zum Zeitpunkt der Be- urteilung (der Mobilfunkanlage) vorliegende Nutzung von Gebäuden und Grundstücken zugrunde zu legen. Geplante Nutzungserweiterungen sol- len dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende Projekte bereits öf- fentlich aufgelegt worden sind. Bei erst nach der Bewilligung der Mobil- funkanlage neu entstandenen OMEN müssen die AGW ebenfalls einge- halten werden, womit bei einer entsprechenden Überschreitung der AGW die Mobilfunkanlage (zumindest) anzupassen ist (siehe Vollzugsempfeh- lung 2002 S. 15 und Urteile des Bundesgerichts 1C_680/2013 vom
  2. November 2014 E.6.3.1 m.H.a. BGE 128 II 340 E.3 f. und 1C_143/2013 vom 11. November 2013 E.6.2.1 m.H.a. BGE 128 II 340 E.3.7). Das Bundesgericht stützte betreffend hinreichend konkretisierter
  • 22 - Nutzungserweiterungen bzw. Erweiterungsvorhaben auf bereits teilweise überbauten Grundstücken die Empfehlung der Vollzugsempfehlung 2002, wenn es in solchen Fällen es als angebracht erachtete, diese analog zu Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV bereits bei der Erteilung einer Baubewilligung zu berücksichtigen (siehe BGE 128 II 340 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_143/2013 vom 11. November 2013 E.6.2.1, 1C_384/2012 vom 10. Juli 2013 E.3 und 1C_400/2008 vom 19. Oktober 2009 E.3.1). Dieser Recht- sprechung pflichtet vorliegend auch das ANU zu, wenn es in seiner Beur- teilung vom 23. März 2022 auf den vorstehend wiedergegebenen Inhalt der Vollzugsempfehlung 2002 hinwies und dabei festhielt, dass die Be- schwerdegegnerin 2 die Berücksichtigung des "J." (I.) im Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 unterlassen habe, obwohl die Baubewilligung für dieses Gebäude bereits im Mai 2018 erteilt worden sei. Damit ist vorliegend erstellt, dass OMEN im "J." (I.), welches vom 15. Dezember 2017 bis zum 4. Januar 2018 öffentlich aufgelegen ist und am 8. Mai 2018 mit Baubescheid Nr. 2017-0290 bewilligt worden war (siehe dazu die am 16. Februar 2022 von der Beschwerdegegnerin edier- ten Akten [Ed-act.]), im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die vor- liegenden Mobilfunkanlage am 17. September 2019 zu berücksichtigen gewesen wären. 4.Dies ist allerdings für das vorliegende Verfahren nur insofern relevant, so- fern sich im "J." an der I. OMEN befänden, welche zu den am drei am stärksten belasteten OMEN (siehe dazu Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziffer 2 NISV) gehörten. Lägen die ermittelten elektrischen Feldstärken an weite- ren OMEN im genannten Gebäude hingegen unterhalb der im Standortda- tenblatt ausgewiesenen elektrischen Feldstärken bei den OMEN Nr. 2 bis 6 (siehe Bg1-act. 1d S. 4), entspräche das Standortdatenblatt vom 18. De- zember 2018 den Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 NISV. 4.1.Dementsprechend bringt die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Eingabe vom
  1. Oktober 2021 auch vor, dass ihr die (geplante) Liegenschaft an der
  • 23 - I._____ selbstverständlich bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Planbeilage vom 18. Dezember 2018 (siehe den rot gestrichelten Grund- riss auf der Parzelle H._____ im Situationsplan 1:1000 vom 18. Dezember 2018 [Bg1-act. 1d]). Dabei stellt sich die Beschwerdegegnerin 2 auch auf den Standpunkt, dass sich der in Entstehung befindliche Bau (an der I.) nicht in einer Hauptstrahlrichtung befinde und deutlich weiter ent- fernt liege, als die rechnerisch ausgewiesenen OMEN Nr. 2 bis 6 und somit nicht zu den drei am stärksten belasteten OMEN gezählt werden musste, womit es im Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 auch nicht zu berücksichtigen war. Einen rechnerischen Wert der elektrischen Felds- tärke am OMEN Nr. 7 ermittelte die Beschwerdegegnerin 2 hingegen nicht und nahm auch nicht konkreter Stellung dazu, inwiefern die beschwerde- führerische Berechnung der elektrischen Feldstärke am OMEN Nr. 7 gemäss Eingabe vom 2. September 2021 (Bf-act. 45) – welche mit einem Wert von 5.34 V/m eine deutliche Überschreitung des vorliegend zulässi- gen AGW von 5 V/m ausweist – hinsichtlich der verwendeten Parameter nicht plausibel sein soll. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin 2, wonach die fragliche (Wohn-)Baute an der I. – im Vergleich zu den im Standortdatenblatt geprüften OMEN Nr. 2 bis 6 – nicht bzw. weniger stark in der Hauptstrahlrichtung und deutlich weiter entfernt liege, über- zeugt für sich alleine betrachtet jedenfalls nicht. Zwar trifft es zu, dass sich der OMEN Nr. 7 mit 67.7 m bzw. 67.6 m (siehe Beurteilung des ANU vom
  1. März 2022 inkl. NIS-Immissionsberechnung Mobilfunk vom selben Da- tum [act. G11] sowie Bf-act. 46 f.) ca. 20 m bzw. 40 m weiter entfernt von der strittigen Mobilfunkanlage entfernt befindet als die OMEN Nr. 3 und 4 (siehe Bg1-act. 1d A7 ff. und Bg1-act. 4d S. 2). Die horizontale Abwei- chung von der (horizontalen) Hauptstrahlrichtung der Antennen 3SC0709, 3SC1426 und 3SC3436 (Azimut von 320° [in Grad von Norden]; siehe act. G11, Bf-act. 45 ff. sowie Bg1-act. 1c und 1d A1 f.) beträgt aber bei OMEN Nr. 3 (Azimut: 347° [Bg1-act. 1d A7 f.]) (+)27°, bei OMEN Nr. 4 (Azimut: 344° [Bg1-act. 1d A9 f.]) (+)24° und bei OMEN Nr. 7 (Azimut: 294°
  • 24 - [act. G10 f. und Bf-act. 46 f.]) (-)26°. Insofern unterscheiden sie sich nicht in erheblichem Masse untereinander. Entscheidend für die fehlende Nach- vollziehbarkeit der Argumentation der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Ein- gabe vom 12. Oktober 2021 ist aber der Umstand, dass der höchstgele- gene OMEN Nr. 7 mit 8.76 m (siehe act. G11 und Bf-act. 46) in Bezug auf die Höhenkote 0 des Standortdatenblattes vom 18. Dezember 2018 (ent- spricht dem gewachsenen Boden unterhalb der Sendeanlage bzw. "Schwelle Eingang" bei 614.99 m.ü.M. [siehe Bg1-act. 1d A2 und Bg1- act. 1c]) wiederum höher liegt als die OMEN Nr. 3 mit 7.04 m (siehe Bg1- act. 1d A7 f.) und OMEN Nr. 4 mit 2.3 m (siehe Bg1-act. 1d A9 f.). Daraus resultierten bei den OMEN Nr. 3 und 4 im Vergleich zu OMEN Nr. 7 grös- sere vertikale Winkel der OMEN zur kritischen (vertikalen) Senderichtung bzw. Elevationen des OMEN gegenüber der Antenne (in Grad von der Ho- rizontalen), die unter Berücksichtigung der massgebenden Antennendia- gramme des Standortdatenblattes für die Antennen 3SC0709, 3SC1426 und 3SC3436 gesamthaft betrachtet einen massgeblichen Einfluss auf die vertikalen Richtungsabschwächungswerte haben. Bei OMEN Nr. 3 betra- gen diese vertikalen Winkel des OMEN zur kritischen Senderichtung -6°, -8° und -12°, bei OMEN Nr. 4 sogar -23°, -25° und -29°. Demgegenüber betragen sie bei OMEN Nr. 7 nur 0°, -2° (bzw. [+]2° gemäss ANU) und -7° (bzw. 7° gemäss ANU). Dem vertikalen Antennendiagramm der Antenne 3SC1426, welche zudem mit 2210 W (ERP) die leistungsstärkste Antenne dieser Mobilfunkanlage ist, lässt sich etwa entnehmen, dass bei diesem mit zunehmender vertikaler Abweichung von der Hauptstrahlrichtung bei 0° bzw. der Horizontalen des Diagrammes die Richtungsabschwächung sehr stark zunimmt (siehe Bg1-act. 1d A2 und Anhang "Antenna Diagrams [mobile]" S. 7). Insofern macht es im Hinblick auf die in der Berechnung anzuwendende vertikale Richtungsabschwächung relativ viel aus, ob man einen vertikalen Winkel zur kritischen Senderichtung von nur -2° bzw. (+)2° bei OMEN Nr. 7 oder von -8° beim OMEN Nr. 3 bzw. sogar -25° beim OMEN Nr. 4 berücksichtigen darf. Während bei OMEN Nr. 4 eine vertikale

  • 25 - Richtungsabschwächung von 9.7 dB und bei OMEN Nr. 3 immer noch eine solche von 8.3 dB resultiert, beträgt diese bei OMEN Nr. 7 nach Auf- fassung der Beschwerdeführerin gemäss Berechnung vom 10. Mai 2022 nur noch 0.5 dB bzw. 1 dB gemäss der Berechnung des ANU vom

  1. März 2022 (siehe Bg1-act. 1d A7 ff., act. G11 und Bf-act. 46). Bei An- lagen, welche den Anlagengrenzwert an den drei höchstbelasteten OMEN gemäss Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 mit Werten von 4.91 V/m bis 4.94 V/m ohnehin schon (rechnerisch) stark ausschöpfen, können selbst geringfügige Unterschiede bei den in der rechnerischen Prognose angewandten Parametern zu einer potenziellen Überschreitung des massgebenden AGW für einen OMEN führen resp. dazu führen, dass ein anderer als die im Standortdatenblatt aufgeführten OMEN zu den drei höchstbelasteten OMEN gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziffer 2 NISV zu zählen wäre. Das ANU errechnete gestützt auf die ihm vorliegenden Bau- bewilligungsunterlagen der I._____ eine elektrische Feldstärke beim dor- tigen höchst- und nächstgelegenen OMEN Nr. 7 von 4.98 V/m, womit die- ser Wert höher ist, als der höchste im Standortdatenblatt vom 18. Dezem- ber 2018 (sowie auch im Fachbericht vom 5. März 2019) ausgewiesene Wert von 4.94 V/m bei OMEN Nr. 6. Obwohl die Beschwerdegegnerin 2 infolge der Vorgabe von Art. 11 NISV offensichtlich in der Lage sein muss, elektrische Feldstärken auch am OMEN Nr. 7 berechnen zu können, reichte sie keine eigene Berechnung ein, welche klar aufzeigen würde, dass am OMEN Nr. 7 ein Wert für die elektrische Feldstärke von maximal 4.94 V/m oder weniger resultiert. Dies wäre aber angesichts des sich ab September 2021 entwickelnden Streitpunktes um diesen neuen OMEN Nr. 7, wobei sie jeweils über die jeweiligen Eingaben der Beschwerdefüh- rerin und des ANU in Kenntnis gesetzt wurde, zu erwarten gewesen. Damit muss als erstellt gelten, dass das Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 eigentlich nicht den Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziffer 2 NISV entspricht. Ob dies für sich alleine bereits zur Aufhebung des angefochte- nen Baubescheides vom 17. September 2019 führen würde, kann mit
  • 26 - Blick auf die nachfolgenden Erwägungen 4.2 ff. offen bleiben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.3.2 f.). 4.2.Das ANU verteidigt in seinem Schreiben vom 23. Mai 2022 die in gewissen Punkten – aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2022 neu beigebrachten Berechnung sowie der entsprechenden Unterlagen – durchaus nachvollziehbare Kritik an der Berechnung der elektrischen Feldstärke durch das ANU vom 23. März 2022 namentlich mit dem Ein- wand, dass ihm die Diskussion der Genauigkeit einzelner Parameter einer rechnerischen Prognose nicht zweckmässig erscheine. Dazu ist zu bemer- ken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Abnahme- messung, wie sie auch vorliegend praxisgemäss ab einer Ausschöpfung der AGW von mindestens 80 % seitens des ANU gefordert wird (siehe dazu Fachbericht vom 5. März 2019, Ziffer 1.6 [Bg1-act. 4d S. 2] und Be- urteilung des ANU vom 23. März 2022 [act. G11]; vgl. auch Vollzugsemp- fehlung 2002 S. 20 und Urteil des Bundesgerichts 1C_399/2021 vom
  1. Juni 2022 E.4.1), (nur) eine nachträgliche Kontrollfunktion zukommt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E.2.7). Für die Bewilligung einer neuen bzw. noch nicht errichteten und in Betrieb genommenen Anlage ist gemäss dem Bundesgericht und dem BAFU (bzw. vormals BUWAL) aber (in erster Linie) die rechnerische Strah- lungsprognose massgebend (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E.3.2, 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E.2.7, 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E.4.3 und 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005 E.5; Vollzugsempfehlung 2002 S. 20, wonach eine Anlage nur bewilligt werden soll, wenn sie rechnerisch den AGW ein- hält; siehe auch Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz III 2021 51 vom 26. August 2021 E.2.6.2 und Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich [BRGE] IV Nr. 0016/2021 vom 4. Februar 2021 E.5.4). Insofern kann die von der Beschwerdeführerin stammende Berechnung der elektrischen Feldstärke für den OMEN Nr. 7 gemäss Eingabe vom
  • 27 -
  1. Mai 2022, die auf Basis der konkreten Baubewilligungsunterlagen für die I._____ bzw. der vom ANU angenommenen örtlichen Angaben für den OMEN Nr. 7 bestimmt wurde, nicht ohne weiteres und einzig mit einem solchen Hinweis auf eine ohnehin erforderliche Abnahmemessung ent- kräftet werden. Das Bundesgericht entschied sodann, dass die Anordnung einer Abnahmemessung für sich allein nicht genügt, um eine Baubewilli- gung aufrechtzuerhalten, wenn die rechnerische Prognose eine Über- schreitung des massgeblichen Anlagegrenzwertes an einem oder mehre- ren OMEN ergibt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2005 vom
  2. Dezember 2005 E.5). Auch das ANU führt in der "Information zu Strah- lung von Sendeanlagen und zur Einführung der 5G-Technologie (New Ra- dio) im Kanton Graubünden" vom Oktober 2020 auf Seite 7 (abrufbar un- ter:https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/ANU_Doku- mente/ANU-412-11d_Information_Strahlung_Sendeanlagen.pdf, zuletzt besucht am: 2. November 2022) aus, dass als allgemeine Bewilligungs- voraussetzung die Gesuchsteller betreffend den Bau oder die Änderung einer Mobilfunkanlage (mittels eines vom ANU neutral zu überprüfenden Standortdatenblattes) den Nachweis zu erbringen hätten, ob die AGW an den exponiertesten bzw. nächstgelegenen OMEN in der Nachbarschaft eingehalten würden. Sodann wird auch in der Kurzinformation zum "Ver- fahren bei neuen Änderungen bei bestehenden Sendeanlagen" des ANU, ebenfalls vom Oktober 2020 auf Seite 5 (abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/ANU_Doku- mente/ANU-412-10d_Kurzinformation_Verfahren_Sendeanlagen.pdf, zu- letzt besucht am: 2. November 2022) im Zusammenhang mit dem Ablauf des Baubewilligungsverfahrens darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beurteilung (des Standortdatenblattes) durch das ANU an den OMEN die AGW in jedem Fall eingehalten werden müssten (siehe auch JÄGER, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), a.a.O., S. 413 Rz. 4.309).
  • 28 - 4.3.Vorliegend stellt sich also noch die Frage, ob mit der Berechnung der elek- trischen Feldstärken durch das ANU vom 23. März 2022 beim OMEN Nr. 7 eine rechnerische Prognose (siehe für die Grundsätze dazu die Vollzugs- empfehlung 2002 S. 24 f. und WITTWER, a.a.O., S. 61 ff.) vorliegt, welche nachvollziehbar die Einhaltung des AGW von 5 V/m an diesem OMEN be- legt und die davon abweichende Berechnung der dortigen elektrischen Feldstärke vom 10. Mai 2022 seitens der Beschwerdeführerin die Beurtei- lung des ANU nicht nachvollziehbar zu entkräften vermag. Das ANU ist gemäss Art. 1 Abs. 2 KUSV die zuständige Fachstelle für den Umwelt- schutz und somit gemäss Art. 27 f. und Art. 31 Abs. 2 KUSV betreffend die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung im Rahmen von Bewilligungsverfahren anzuhören bzw. dafür zuständig. Dementsprechend ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass sie aufgrund der ihr gesetzlich obliegenden Aufgabe – welche das ANU bereits mittels Fachbericht vom 5. März 2019 betreffend das Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 wahrgenommen hatte – fach- lich kompetent ist eine solche rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke an einem OMEN vorzunehmen bzw. zu überprüfen. 4.3.1.Für den vorliegend zur Diskussion stehenden OMEN Nr. 7 sind die Felds- tärkebeträge der Antennen 3SC0709, 3SC1426 und 3SC3436 bzw. die den rechnerischen Prognosen zugrundeliegenden Richtungsab- schwächungswerte entscheidend, da bei den übrigen Antennen die totale Richtungsabschwächung ohnehin das Maximum von 15 dB (siehe dazu die Vollzugsempfehlung 2002 S. 24) bzw. 31.62 als Abschwächungsfak- tor Ɣ n zur Anwendung gelangte (siehe act. G11 und Bf-act. 45 f.; siehe auch für die Berechnung des Abschwächungsfaktors Ɣ : Vollzugsempfeh- lung 2002 S. 25). Die relevantesten Differenzen zwischen den Auffassun- gen des ANU und der Beschwerdeführerin bestehen dabei bei den verti- kalen Richtungsabschwächungen der Antennen 3SC1426 und 3SC3436 sowie der horizontalen Richtungsabschwächung der Antenne 3SC3436.

  • 29 - 4.3.2.Wirft man zuerst einen Blick auf die vertikale Richtungsabschwächung bei der (adaptiven) Antenne 3SC3436, ist festzustellen, dass die Berechnung des ANU von einem Vertikalwinkel (zur kritischen Senderichtung) von +7° ausgeht, während die Beschwerdeführerin von -7° ausgeht. Das ANU legt seiner Berechnung eine Richtungsabschwächung vertikal von 1 dB zu- grunde (siehe act. G11), während die Beschwerdeführerin diesen Wert aufgrund der ihrerseits erstellten und (vektoriell) vermassten Antennendia- gramme nur mit 0.1 dB veranschlagt (siehe Bf-act. 46 und 50). Die Unter- kannte der Antenne 3SC3436 beträgt bei beiden Berechnungen 17 m ab der Höhenkote 0 (entspricht 614.99 m.ü.M.) und somit 631.99 m.ü.M. Die absolute Höhe des OMEN Nr. 7 beträgt bei beiden Berechnungen 623.75 m.ü.M (614.99 m.ü.M. + 8.76 m [siehe act. G11] und Bf-act. 46). Somit liegt der OMEN Nr. 7 absolut gesehen tiefer als die (Unterkannte der) Mobilfunkantenne. Insofern erscheint die in der Berechnung des ANU vom 23. März 2022 angegebene Vertikaldistanz von 8.24 m von der (Un- terkante der) Antenne 3SC3436 zum OMEN bzw. eine Vertikalwinkel von (+)7° im Hinblick auf die Ermittlung des vertikalen Richtungsab- schwächungswertes infolge der (absolut gesehen) höheren Lage der An- tenne gegenüber dem OMEN Nr. 7 wenig nachvollziehbar. Auch der vom ANU mit 1 dB veranschlagte vertikale Richtungsabschwächungswert, ist auf Basis der Antennendiagramme für die Antenne 3SC3436 gemäss Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 schwer nachvollziehbar, berührt doch die Linie mit den Abschwächungswerten für die Vertikale un- terhalb von 0° bzw. der Horizontalen bei -7° fast die 0 dB Skala. Demge- genüber ist im Bereich bei (+)7 oberhalb der 0°-Linie bzw. Horizontalen immerhin ein gewisser Abstand von der 0 dB-Skalierung erkennbar (siehe Bg1-act. 1d Anhang "Antenna Diagrams [mobile]" S. 10). Diese Unter- schiede im Antennendiagramm lassen auf ein asymmetrisches Antennen- diagramm schliessen, wo ein Vertikalwinkel von (+)7° nicht zu denselben vertikalen Dämpfungswerten wie -7° führen. Gemäss Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 weist die Antenne 3SC3436 einen mechanischen

  • 30 - und elektrischen Neigungswinkel von 0° auf, womit auch der gesamte Nei- gungswinkel ebenfalls bei 0° liegt (siehe Bg1-act. 1d A2). Die von der Be- schwerdeführerin verwendeten Parameter von -8.24 m Höhenunterschied der Antenne zum OMEN und dementsprechend eine Elevation des OMEN gegenüber der Antenne von -7° sind im Hinblick auf die Ermittlung des vertikalen Richtungsabschwächungswertes infolge der tieferen Lage des OMEN Nr. 7 im Vergleich zur Antenne 3SC3436 durchaus plausibel. Auf- grund des aus dem einschlägigen vertikalen Antennendiagramm erkenn- baren asymmetrischen Dämpfungsverlauf um 0° bzw. der Horizontalen, erscheint eine vertikale Richtungsabschwächung von 1 dB jedenfalls we- niger gut nachvollziehbar als eine solche von 0.5 dB oder sogar noch we- niger. Dass für die Ermittlung der Richtungsabschwächungswerte auf ganze dB-Werte zu runden wäre, ergibt sich so auch nicht aus den Be- rechnungen der Beschwerdegegnerin 2 für die OMEN Nr. 2 bis 6 im Standortdatenblattes vom 18. Dezember 2018. Dort sind diese Parameter jeweils bis auf die erste Nachkommastelle genau angegeben (siehe Bg1- act. 1d A5 ff.). Setzte man bei ansonsten unveränderten Parametern in der Berechnung des ANU vom 23. März 2022 diesen vertikalen Richtungsab- schwächungswert lediglich auf 0.5 dB herab, resultierte ein (kumulierter) Wert für die elektrische Feldstärke der (gesamten) Anlage E Anlage von 5.01 V/m, was aber bereits über den massgebenden AGW von 5 V/m läge. 4.3.3.Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem auch bei dem vom ANU ange- wendeten Wert der vertikalen Richtungsabschwächung bei der Antenne 3SC1426 ein Fragezeichen zu setzen. Während das ANU bei einem Ver- tikalwinkel von (+)2° einen Wert von 1 dB in die rechnerische Prognose eingesetzt hat (siehe act. G11), erachtet die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vektoriellen Auswertung einen Wert von 0.5 dB bei einem vertikalen Winkel des OMEN zur kritischen Senderichtung von -2° als korrekt (siehe Bf-act. 46 und 49). Betrachtet man das vertikale Antennendiagramm 3SC1426 im Standortdatenblatt vom 18. Dezember 2018 (siehe Bg1-

  • 31 - act. 1d Anhang "Antenna Diagrams [mobile]" S. 7), dann erscheint eine vertikale Richtungsabschwächung von 1 dB ohne Rundung auf eine ganze Zahl (siehe dazu auch bereits die vorstehende Erwägung 4.3.2) schwer nachvollziehbar. Zieht man bei (+)2° bzw. -2° beim vertikalen Antennen- diagramm eine Linie, schneidet sich diese mit der Antennendiagramm- kurve ca. bei einer Distanz von der 0 dB-Skala von ca. 0.9 mm. Die Di- stanz der Skala von 0 dB bis -3 dB beträgt ca. 3.8 mm bzw. ca. 38 mm für den Bereich von 0 dB bis -30 dB. Damit ergibt sich ein vertikaler Rich- tungsabschwächungswert, welcher näher bei dem von der Beschwerde- führerin angenommenen Wert von 0.5 dB liegt als demjenigen des ANU von 1 dB (3 dB / ca. 3.8 mm x ca. 0.9 mm = ca. 0.7 dB). Insofern erscheint auch der vom ANU seiner Berechnung zugrunde gelegte vertikale Rich- tungsabschwächungswert von 1 dB bei der Antenne 3SC1426 als nicht hinreichend nachvollziehbare Grundlage für die rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke beim OMEN Nr. 7. Setzte man bei ansonsten unveränderten Parametern in der Berechnung des ANU vom 23. März 2022 diesen vertikalen Richtungsabschwächungswert auch nur auf 0.7 dB herab, resultierte ein (kumulierter) Wert für die elektrische Feldstärke der (gesamten) Anlage E Anlage von 5.09 V/m, was ebenfalls über den massge- benden AGW von 5 V/m läge. 4.3.4.Reduzierte man im Rahmen der rechnerischen Prognose für den OMEN NR. 7 den Wert der vertikalen Richtungsabschwächung bei der Antenne 3SC1426 auch nur auf 0.7 dB und bei der Antenne 3SC3436 auf 0.5 dB, resultierte am OMEN Nr. 7 ein (kumulierter) Wert für die elektrische Felds- tärke der (gesamten) Anlage E Anlage von 5.11 V/m. Bei einer fehlenden, nachvollziehbaren rechnerischen Prognose über die Einhaltung der an- wendbaren AGW auch am höchstbelasteten OMEN, kann gemäss der in der vorstehenden Erwägung 4.2 dargelegten Rechtsprechung aber nicht gesagt werden, dass die Vorschriften über den Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung nachgewiesenermassen eingehalten wären. Im Ergebnis ist

  • 32 - festzustellen, dass es dem strittigen Baugesuch mit den aktuellen Kenn- daten – mangels nachvollziehbarer rechnerische Prognose (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz III 2021 51 vom

  1. August 2021 E.2.5.1 ff. und BRGE IV Nr. 0016/2021 vom 4. Februar 2021 E.5.4) über die Einhaltung des AGW beim (auch gemäss Berech- nung des ANU) höchstbelasteten OMEN – an einem rechtskonformen Nachweis über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung mangelt und dieses somit in- folge der Vorgaben von Art. 22 Abs. 3 RPG und Art. 89 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 11 ff. USG und der NISV nicht hätte bewilligt werden dürfen. Daran ändert nichts, dass das BAFU am 23. Februar 2021 einen Nachtrag be- treffend adaptive Antennen zur Vollzugsempfehlung 2002 (Vollzugshilfe- nachtrag 2021) herausgegeben hat und dort für adaptive Antennen nun unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung von Korrekturfaktoren auf die Sendeleistung solcher Antennentypen zulässt. Dabei ändert sich an der Berechnung der elektrischen Feldstärke an OMEN im Standortda- tenblatt aber nichts grundsätzliches, sondern erfolgt im Wesentlichen wei- terhin aufgrund der Vollzugsempfehlung (2002) samt den zwischenzeitlich ergangenen Nachträgen (siehe Vollzugshilfenachtrag 2021, S. 7 ff.; siehe betreffend die Korrekturfaktoren auch die Erläuterung des BAFU zu adap- tiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021, S. 21 ff.). Gemäss Amtsberichtsergänzung des ANU vom 26. Juli 2021 setzte die Berufung auf die Anwendung dieser Korrekturfaktoren zudem in jedem Fall ein neues Standortblatt mit den notwendigen Angaben voraus (siehe act. G6 S. 2). Solange ein solches nicht vorliegt und namentlich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Korrekturfaktoren für adaptive Antennen nicht nachgewiesen sind, kann sich die Beschwerdegegnerin 2 auf allfällige Vorteile bzw. Erleichterungen infolge der nunmehr bei adap- tiven Antennen in Frage kommenden Korrekturfaktoren ohnehin nicht be- rufen. Mangels Vorliegen eines Standortdatenblattes, welches den Vorga-
  • 33 - ben der NISV und der Vollzugsempfehlung 2002 samt aller zwischenzeit- lich ergangenen Nachträgen entspricht, sowie – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – eine vollständige und bundes- rechtskonforme Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung erlauben würde, ändert am vor- stehend erwähnten Ergebnis auch nichts, dass seit dem 1. Januar 2022 Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 bis NISV bestimmt, dass die Anwendung von Kor- rekturfaktoren gemäss Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV bei bestehenden adaptiven Antennen nicht als Änderung einer Anlage (im Sinne von An- hang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV) gilt. Denn vorliegend steht keine Anlage mit (bewilligten) bestehenden adaptiven Sendeantennen zur Diskussion, son- dern die adaptiven und beamformingtauglichen Antennen 1SC3436 bis 3SC3436 (siehe dazu Stellungnahme vom 21. Mai 2019 der Beschwerde- gegnerin 2 zur Einsprache [Bg1-act. 3 S. 6] und Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin 2 vom 13. November 2019 S. 5 f.) bilden gerade Ge- genstand des strittigen Bewilligungsverfahrens. 4.4.Der Baubescheid Nr. F._____ vom 17. September 2019 ist somit – dem (materiellen) Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend – insoweit auf- zuheben, als dass er das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben bewil- ligte und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin ab- wies (siehe Bg1-act. 4f Dispositivziffer 1.1 und 2 ff.). Der Beschwerdegeg- nerin 2 steht es aber natürlich frei, ein neues bzw. geändertes Baugesuch mit rechtsgenüglichem (rechnerischen) Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung einzurei- chen und von den zuständigen Behörden im massgebenden Verfahren be- urteilen zu lassen (vgl. ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., Art. 34/34a Rz. 8, FRIT- SCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs‑ und Baurecht, Band 1,
  1. Aufl., Wädenswil 2019, Rz. 6.5.1.3 und MÄDER, Das Baubewilligungs- verfahren, Zürich 1991, S. 126 Rz. 271; vgl. auch BGE 108 Ia 216 E.4c und Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2021 vom 3. März 2022 E.4.6,
  • 34 - 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005 E.4.2.2 und 1A.110/2001 vom 4. Dezem- ber 2001 E.7.3). 4.5.Infolge der von der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragten Aufhebung des Baubescheides resp. Abweisung des Baugesuches (mit den vorliegend zu beurteilenden Kenndaten), erübrigt es sich bei diesem Verfahrensausgang auf die weiteren Rügen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_383/2020 vom 16. März 2021 E.7) und die auch replicando be- antragte, aber ohnehin auf eine Beweisabnahme gerichtete Verhandlung (mit oder ohne Augenschein) der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. BGE 136 I 279 E.4, 128 I 59 E.2a/bb f. und 122 V 47 E.3a ff. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.6, 9C_73/2021 vom 20. September 2021 E.3.1 f., 9C_71/2021 vom 20. September 2021 E.2.1 f. und 1C_421/2007 vom 12. November 2008 E.2.1 ff.). Es ist aber immerhin noch zu bemerken, dass es sich im Rahmen eines neuen Bau- gesuches wiederum um eine Bundesaufgabe handelt, auch wenn die Än- derung der Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone erfolgt (siehe dazu Ur- teile des Bundesgerichts 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E.5.1 und 1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E.3.2, je m.H.a. BGE 131 II 545 E.2.2). Hinzu kommt, dass sich der Baustandort gemäss der Aufnahme zum Bun- desinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) der Stadt B._____ aus dem Jahre 2020 im Ortsbildteil (mit Beziehungswert) "K." mit (immerhin) dem Erhaltungsziel "Sen- sibler Bereich" befindet, wobei es sich dabei um ein (Bundes-)Inventar nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NHG; SR 451) handelt. Insofern ist noch auf die Publikationsmodalitäten gemäss Art. 12b Abs. 2 NHG hinzuweisen, wobei allerdings die aktuells- ten Publikationen zu Bauvorhaben betreffend Mobilfunkanlagen im Kan- tonsamtsblatt Graubünden durch die Stadt B. bereits auf eine Praxis hinzuweisen scheint, die mit den Vorgaben von Art. 12b Abs. 2 NHG ver- einbar ist.

  • 35 - 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, beste- hend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwer- degegnerin 2, welche als Anlageninhaberin zur Einreichung eines den An- forderungen von Art. 11 Abs. 2 NISV entsprechenden Standortdatenblat- tes verpflichtet ist (siehe Art. 11 Abs. 1 NISV). Die Staatsgebühr ist in An- wendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festzusetzen. 6.Die unterliegende Beschwerdegegnerin 2 hat der obsiegenden Beschwer- deführerin zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (siehe Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte am 21. Februar 2020 eine Honorarnote vom

  1. Februar 2020 im Betrag von CHF 3'120.-- (10 Stunden à CHF 300.-- zzgl. 4 % Spesenpauschale) ein. MWST wurde keine geltend gemacht, wobei gemäss UID-Registereintrag die Beschwerdeführerin MWST-pflich- tig ist und dies gemäss PVG 2015 Nr. 19 einem Ersatzanspruch auf den MWST-Betrag auch entgegenstehen würde (siehe anstatt vieler: VGU R 19 73, R 19 74, R 19 75, R 19 76 vom 28. September 2021 E.13 und U 21 23 vom 4. Juni 2021 E.3.3). Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich von dem der entschädigungsberechtigen Par- tei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfälligem Interessenwertzu- schlag muss aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw. von legitimen Rechtschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 HV). Üblich ist ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und 270.-- (siehe Art. 3 Abs. 1 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des Anwaltsge-
  • 36 - setzes (BR 310.100) muss der geltend gemachte Aufwand zudem ange- messen und für die Prozessführung erforderlich sein. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Wenn dies unterlassen wird, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung bzw. Honorarnote beizuziehen. Das Dokument "Auftrag und Vollmacht" vom
  1. Dezember 2019 weist keinen exakt bestimmten Honoraransatz aus, welcher als Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 HV verstan- den werden könnte. Insofern ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.-- nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 HV nachgewiesen. Damit wäre praxisgemäss von einem zu entschädigenden Stundenansatz von CHF 240.-- auszugehen (siehe anstatt vieler: VGU R 20 9 vom 1. Februar 2022 E.7.2.3 m.H.a. R 20 43 vom 1. September 2020 E.1.2.2). Ausserdem werden 4 % Pauschalspesen geltend gemacht. Praxisgemäss wird aber lediglich eine Spesenpauschale von 3 % auf dem Honorar anerkannt (siehe etwa VGU R 20 96 vom 11. Januar 2022 E.4.2.2, R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.7.3, A 18 23 vom 10. Septem- ber 2019 E.7, R 16 67 vom 22. Juni 2017 E.13b und S 16 22 vom 13. Juni 2017 E.8b). Die Honorarnote vom 13. Februar 2020 umfasst Aufwendun- gen vom 18. Dezember 2019 bis zum 13. Februar 2020. Im Nachgang dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin allerdings noch mehrmals im vorliegenden Verfahren, wobei aber vielfach auch bereits Ausgeführtes wiederholt wurde. Eine aktualisierte Honorarnote wurde seitens der Be- schwerdeführerin aber nicht eingereicht. Damit ist der als angemessen und für die Prozessführung als erforderlich zu betrachtende Aufwand und somit zu entschädigende Vertretungsaufwand ermessensweise durch das Gericht festzulegen. Vorliegend rechtfertigt sich, die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf pauschal CHF 6'000.-- (inkl. Spe- sen) festzusetzen. In diesem Umfang hat die unterliegende Beschwerde- gegnerin 2 die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen.
  • 37 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Baubescheid Nr. F._____ vom 17. September 2019 insoweit aufgehoben, als dass er das Bauge- such vom 15. Februar 2019 bewilligte und die dagegen erhobene Einspra- che der A._____ AG abwies. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF976.-- zusammenCHF3'976.-- gehen zulasten der C._____ AG. 3.Die C._____ AG entschädigt die A._____ AG aussergerichtlich mit pau- schal CHF 6'000.-- (inkl. Spesen). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

35

A1

  • Art. 1d A1

BG

  • Art. 96 BG

der

  • Art. 41 der

HV

  • Art. 3 HV
  • Art. 4 HV

I.3

  • § 20 I.3

II

  • § 20 II
  • Art. 126 II

KRG

  • Art. 86 KRG
  • Art. 89 KRG

KUSG

  • Art. 27 KUSG

KUSV

  • Art. 1 KUSV
  • Art. 27 KUSV
  • Art. 31 KUSV

NHG

  • Art. 12b NHG

NISV

  • Art. 3 NISV
  • Art. 4 NISV
  • Art. 11 NISV
  • Art. 12 NISV
  • Art. 13 NISV
  • Art. 14 NISV
  • Art. 17 NISV
  • Art. 18 NISV

RPG

  • Art. 22 RPG

USG

  • Art. 11 USG
  • Art. 12 USG
  • Art. 13 USG
  • Art. 14 USG

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

34