VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 82 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenRacioppi und Pedretti Aktuar ad hocRaschein URTEIL vom 1. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Alleineigentümer der Parzelle C._____ im Grundbuch der Ge- meinde B._____ und des darauf stehenden Ferienhauses an der Via D.. Das Grundstück liegt – soweit nicht überbaut – in der Forstwirt- schaftszone; entsprechend ist das Haus mit Umschwung umgeben von Wald. Die Parzelle C. grenzt auf drei Seiten an die sie umgebende Grossparzelle 1869 der Gemeinde B.. 2.Auf Aufforderung der Gemeinde B. reichte A._____ mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ein nachträgliches Baugesuch für die bestehenden sie- ben Aussenleuchten unter dem Vordach ein. 3.Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 3. September 2018 lehnte der Ge- meindevorstand unter Gutheissung einer Einsprache das nachträglich ein- gereichte Baugesuch bezüglich der Installation von sieben Aussenleuch- ten unter dem Vordach des bestehenden Wohnhauses auf Parzelle C._____ im Gebiet "E." ab. 4.Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 19. März 2019 wies die- ses die Beschwerde ohne Weiteres ab. Das Urteil im Verfahren R 18 62 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. 5.Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 stellte der Gemeindevorstand A._____ einen Entwurf der Wiederherstellungsverfügung zu. Darin führte der Ge- meindevorstand aus, dass er beabsichtige, A._____ zu verpflichten, die sieben Aussenleuchten unter dem Vordach des bestehenden Wohnhau- ses bis am 30. September 2019 zu entfernen. Gleichzeitig wurde A._____ eine Frist von 20 Tagen eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen. 6.A._____ nahm zum Verfügungsentwurf am 17. Juli 2019 Stellung und be- antragte die Duldung der sieben Aussenleuchten sowie eventualiter die
3 - Prüfung der Rechtmässigkeit von Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E.", die Sistierung des Wiederherstellungsverfahrens während die- ser Zeit sowie eine Neubeurteilung durch die Gemeinde nach erfolgter Ab- klärung. 7.Mit Verfügung vom 19. August 2019, mitgeteilt am 16. September 2019, hielt der Gemeindevorstand der Gemeinde B. an seinem Entwurf fest, wies die Anträge von A._____ ab und verpflichtete ihn, die sieben Aussenleuchten innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft der Wiederher- stellungsverfügung zu entfernen. Gleichzeitig wurde ihm die Ersatzvor- nahme für den Fall angedroht, dass er innert der angesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkomme. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Okto- ber 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Anträge: 1.Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes vom 19. Au- gust 2019 sei aufzuheben und die Gemeinde B._____ sei anzuwei- sen, die sieben unter dem Vordach des Wohnhauses auf Parz. B._____ Nr. C._____ installierten Aussenleuchten zu dulden. 2.Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstan- des vom 19.08.2019 aufzuheben und die Gemeinde B._____ sei an- zuweisen, die Rechtmässigkeit von Aussenbeleuchtungen auf Grundstücken im Gebiet E._____ in B._____ zu überprüfen. Das Wiederherstellungsverfahren gegen den Beschwerdeführer während dieser Zeit zu sistieren und die Situation auf der Parz. Nr. C._____ nach erfolgter Abklärung neu zu beurteilen. 3.Vorsorglicher Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wir- kung zuzuerkennen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin, zzgl. 7.7 % MWST.
4 - Begründend führte der Beschwerdeführer zum Verfahrensantrag aus, be- vor nicht entschieden sei, ob die Aussenbeleuchtung duldungsfähig oder das Wiederherstellungsverfahren einstweilen zu sistieren sei, stelle es ei- nen unverhältnismässigen Eingriff in sein Eigentum dar, wenn er die Aus- senbeleuchtung vorsorglich rückbauen müsse. Der Beschwerdeführer habe die Aussenbeleuchtung nach Eröffnung des Urteils R 18 62 deakti- viert und werde sie bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Wiederher- stellungsverfahren auch nicht wieder in Betrieb nehmen. Aus diesen Grün- den sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In mate- rieller Hinsicht sei festzuhalten, dass aufgrund des Verwaltungsgerichts- urteils R 18 62 eine Duldung der sieben Aussenleuchten angezeigt sei. In unmittelbarer Nachbarschaft existierten zwei weitere externe Beleuch- tungsanlagen, die nicht bewilligt seien. Diese würden seit Jahr und Tag von der Gemeinde tatsachenwidrig geduldet, auch wenn dies die Ge- meinde im angefochtenen Entscheid in Abrede stelle. Die fest installierten Beleuchtungsanlagen dienten entweder ausschliesslich der dekorativen Beleuchtung der Grundstücke oder der Abschreckung. Beides sei nach der im Einspracheentscheid und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 18 62 vertretenen Auffassung der Gemeinde verpönt. Nun vom Beschwer- deführer zu verlangen, seine Aussenleuchten zu entfernen, obwohl in nächster Umgebung solche Leuchtanlagen (nunmehr) wissentlich von der Gemeinde geduldet würden, sei krass unverhältnismässig, rechtsun- gleich, entbehre jeglicher sachlichen Grundlage und verletzte damit Art. 94 Abs. 4 KRG bzw. Art. 5 BV (Verhältnismässigkeitsgebot) und Art. 9 BV (Willkür). Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Entfernung sei gar nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, wenn in unmittelbarer Entfernung fröhlich weitergeleuchtet werden dürfe. Vor die- sem Hintergrund sei die angedrohte Massnahme nicht erforderlich und für den Bauherrn unzumutbar. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Aussenleuchten beibehalten dürfe oder entfernen müsse, hänge ganz ent- scheidend von den Ergebnissen aus den durch die Gemeinde im Gebiet
5 - "E." vorzunehmenden Abklärungen bei anderen Aussenleuchtanla- gen ab. Erwiesen sich die benachbarten Anlagen als bewilligungsfähig, sei der negative Bauentscheid des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen; eine Duldungspraxis der Gemeinde sei hingegen gegeben, wenn die benachbarten Anlagen nicht bewilligt werden könnten; darauf dürfe sich diesfalls auch der Beschwerdeführer berufen. Der angefochtene Ent- scheid sei daher aufzuheben. Eventualiter sei das Wiederherstellungsver- fahren zu sistieren, bis die Gemeinde eine umfassende Beurteilung der im Gebiet "E." vorhandenen privaten Aussenbeleuchtungen vorge- nommen habe. Es widerspreche direkt den Erwägungen des Verwaltungs- gerichts, wenn die Gemeinde im angefochtenen Entscheid behaupte, die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes könne ungeachtet des rechtlichen Statuts der Leuchtanlagen auf den Nachbarliegenschaften durchgezogen werden. 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2019 gewährte der In- struktionsrichter der Gemeinde B._____ eine Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 28. Oktober 2019 betreffend die aufschiebende Wirkung bzw. bis zum 7. November 2019 zur Sache selbst. 10.Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 teilte die Gemeinde B._____ (nach- folgend Beschwerdegegnerin) mit, dass sie gegen den Antrag auf auf- schiebende Wirkung keine Einwände erhebe. Dies auch deswegen, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zusicherte, die Aus- senbeleuchtung deaktiviert zu haben und für die Dauer des Verfahrens nicht wieder in Betrieb nehmen zu wollen. 11.Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2019 erkannte der In- struktionsrichter der Beschwerde gestützt auf Art. 53 VRG die aufschie- bende Wirkung zu.
6 - 12.Die Beschwerdegegnerin reichte innert der bis zum 27. November 2019 erstreckten Frist ihre Vernehmlassung in der Sache ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Begründend führte sie aus, dass man begonnen habe, die Verhältnisse hinsichtlich von Aussenbeleuchtungen im Gebiet E._____ abzuklären. Auf Parzelle G._____ bestehe die Aussenbeleuchtung seit über 30 Jahren, weshalb sie ohne Weiteres zu dulden sei. Was die Anlage auf Parzelle F._____ anbelange, stehe der Baubescheid noch aus. Im Sinne der Erwä- gungen des Verwaltungsgerichts im Urteil R 18 62 vom 19. März 2019 verfolge der Gemeindevorstand das Ziel, eine einheitliche Beurteilung von Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E." zu erreichen. Angesichts die- ses Sachverhaltes sei klar, dass der Beschwerdeführer nicht der Einzige sei, der vom Gemeindevorstand ins Recht gefasst werde. Bei der Aussen- beleuchtung des Beschwerdeführers handle es sich um den ersten, aber nicht den einzigen Anwendungsfall. Von einer Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung könne deshalb keine Rede sein. Das beschwerdefüh- rerische Begehren auf Duldung fusse nur auf dem Argument, dass der Beschwerdeführer als einziger betroffen sei. Es gebe keine Praxis, wo- nach Aussenbeleuchtungen geduldet würden, von denen rechtskräftig feststünde, dass sie widerrechtlich erstellt worden seien. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass die angeordnete Entfernung der sieben Aussenleuchten an der Liegenschaft auf Parzelle C. eine geeignete Massnahme sei, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Es sei die einzig mögliche Massnahme, da es ansonsten dem Beschwerdeführer ein Leichtes sei, die Aussenbeleuchtung wieder in Betrieb zu nehmen. Der sich daraus ergebene Kontrollaufwand wäre unsinnig und für die Ge- meinde unzumutbar. Die Behauptung, die Entfernung der sieben Aussen- leuchten sei willkürlich angeordnet und für den Beschwerdeführer unzu- mutbar, entbehre jeglicher Grundlage. Tatsächlich sei nur ein verhältnis-
7 - mässig geringer Aufwand notwendig, um die Leuchten zu entfernen. Was die beantragte Sistierung des Verfahrens betreffe, würde diese dazu führen, dass das Vorgehen gegen materiell rechtswidrige Zustände zeit- lich blockiert werden könne. Andere Grundeigentümer könnten ebenfalls geltend machen, dass zuerst Wiederherstellungsentscheide rechtskräftigt werden müssten. Dieser Umstand verhindere die Schaffung von Rechtsi- cherheit. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, eine Wiedererwägung oder einen Widerruf der Anordnung auf Wiederherstellung zu verlangen, sollten sich seine Befürchtungen bewahrheiten. 13.In seiner Replik vom 8. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer unverän- dert an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte in einem Verfahrens- antrag was folgt: Die Gemeinde B._____ sei zur Edition der von den Eigentümern der Par- zellen B._____ Nr. F._____ und G._____ im Zusammenhang mit den Auf- forderungen der Gemeinde B._____ vom 13.09.2019 eingereichten Schreiben und Unterlagen aufzufordern, sodann seien sämtliche edierten Schriftstücke dem Beschwerdeführer zuzustellen und es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu gewähren. Begründend hielt der Beschwerdeführer fest, die Ausführungen in der Ver- nehmlassung zu den Parzellen G._____ sowie F._____ könne er nicht überprüfen, weshalb die Edition verlangt werde. Gerade bezüglich des Ausgangs des Baubewilligungsverfahrens auf Parzelle F._____ habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran, dessen Resultat abwarten zu dürfen, bevor über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen entschieden werde. Die voreilige Wiederherstellung sei deshalb unverhält- nismässig. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
8 - 14.Duplizierend reichte die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2020 die vom Beschwerdeführer verlangten Editionen ein. Was die Parzelle G._____ be- treffe, bestehe die Aussenbeleuchtung seit August 1989. Zu diesem Zeit- punkt seien Art. 49 ter des kommunalen Baugesetzes sowie Art. 2 Ziffer 4 der Vorschriften zum GGP und GEP der Teilgebietsplanung "E." noch nicht in Kraft gewesen. Insbesondere seien seit der Erstellung der Aussenbeleuchtung mehr als 30 Jahre vergangen. Bezüglich Parzelle F. sei die Gemeinde zum Schluss gekommen, dass im Rahmen ei- nes Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sei, ob die Aussenbeleuchtung den Anforderungen von Art. 49 ter BauG genüge. Das entsprechende Bau- gesuch sei am 23. Dezember 2019 eingegangen und sei seit 7. Januar 2020 für 20 Tage publiziert. Dementsprechend sei der Bauentscheid noch ausstehend. 15.Triplizierend führte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 aus, dass bei der Parzelle G._____ eine Duldung gerechtfertigt sein möge. Bei der Parzelle F._____ sei der Ausgang des Baubewilligungsverfahrens von höchstem Interesse, da bei einer Abweisung sich auch dort die Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung resp. einer allfälligen Duldung stelle, hingegen bei der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung der negative Bauentscheid vom 3.09.2018 – oder zumindest der angefochtene Wiederherstellungsentscheid – in Wiederwägung zu ziehen sei. Daher habe der Beschwerdeführer aus dem bereits einlässlich der Beschwerde begründeten Anspruch auf Gleichbehandlung ein schützenswertes Inter- esse daran, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abwarten zu dürfen. 16.In ihrer Quadruplik vom 24. Februar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass zum Baugesuch betreffend Aussenbeleuchtung auf Parzelle F._____ folgendes entschieden worden sei:
9 - 1.Es wird Vormerk genommen, dass die Bauherrschaft sich verpflich- tet, die Scheinwerfer Nr. 1,2,3,5,7,16,17,18 freiwillig zu entfernen, worauf sie zu behaften ist. 2.Das nachträgliche Baugesuch bezüglich der Scheinwerfer Nr. 4,6,8,9,10,11,12,13,14,15, wird abgelehnt. 3.Das nachträgliche Baugesuch bezüglich der Stehlampen Nr. 19 und 20 wird bewilligt unter der Auflage, dass diese Leuchten nicht him- melwärts gerichtet sind und unter der Bedingung, dass auch die Bür- gergemeinde dem zustimmt. 4.Bezüglich Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung entschieden. 5.(Gebühren) 6.(Rechtsmittelbelehrung) 7.(Mitteilung) 17.Mit Schreiben vom 10. März 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Zur Quadruplik der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 führte er aus, dass dieser Bauentscheid für das Verwaltungsgericht erst dann zu beachten sei, wenn er rechtskräftig ge- worden sei. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, dass ihm dies mitge- teilt werde und bis dahin mit der Urteilsfällung im vorliegenden Verfahren zuzuwarten sei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird - soweit er- forderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorlie- gend angefochtene kommunale Entscheid vom 19. August 2019, mitgeteilt am 16. September 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Be-
10 - schwerdeführer verpflichtete, die sieben Aussenleuchten unter dem Vor- dach des bestehenden Wohnhauses zu entfernen, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten des angefoch- tenen Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, wes- halb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Mit dem vorliegenden Entscheid entfallen weitere Anordnungen betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte und mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 vorläufig gewährte aufschiebende Wirkung. 2.Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes (Vollständige Entfernung der sieben Aussenleuchten unter dem Vordach des bestehenden Wohn- hauses) anordnete. Es geht also um die Rechtmässigkeit und Verhältnis- mässigkeit der Anordnung der Beschwerdegegnerin. 3.1.Nach dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgeset- zes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anord- nung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands sowohl den Eigentümerinnen und den Eigentümern als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unab- dingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsver- fügung ist mithin das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zu- stands. Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfü-
11 - gung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren voraus- zugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustands zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Bewilligungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vorneherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.5; Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 24 vom 12. Mai 2020 E.2.2. mit Hinweisen). Vorliegend hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren unstreitig stattgefunden und im Entscheid R 18 62 vom 19. März 2019 seinen Ab- schluss gefunden. Darin wurde rechtsgenüglich festgehalten, dass die An- sicht der Beschwerdegegnerin, wonach die bestehende Aussenbeleuch- tung den Gestaltungsvorschriften im Gebiet "E._____" widerspreche, als vertretbar erscheine (Urteil R 18 62 vom 19. März 2019, E.5.5). 3.2.Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidrigen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass ei- ner Wiederherstellungsverfügung indessen noch nicht. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entge- gensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR
12 - einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrau- ensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand dieser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Wiederherstel- lungsentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist oder ob dieser – dem Antrag des Beschwerdeführers folgend – aufzuheben und auf die Anordnung des gesetzmässigen Zustands zu verzichten ist. 3.3.Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zu- sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver- halten der Behörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 und 627). Im konkre- ten Fall ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grund- satz von Treu und Glauben berufen kann, was er denn auch nicht behaup- tet. 4.1.Weiter ist zu prüfen, ob der angefochtene Wiederherstellungsentscheid auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3). Die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaub- ten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interessen liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenom- men hat, die von ihm ausgeübte Nutzung oder angefertigte Baute stehe mit der Baubewilligung im Einklang und ihre Fortsetzung nicht schwerwie- genden öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit
13 - und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und dem Bau- herrn allenfalls erwachsende Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E.6.4 und Urteil des Bundes- gerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 mit Hinweisen). 4.1.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, die im angefochtenen Entscheid angeordnete Entfernung der sieben Aussenleuchten sei zunächst gar nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft unter Duldung der Gemeinde fröhlich weiter- geleuchtet werden dürfe. Vor diesem Hintergrund der anderen bestehen- den Beleuchtungsanlagen sei die angedrohte Massnahme auch nicht er- forderlich und für den Bauherrn unzumutbar. 4.1.2.Im dem Wiederherstellungsverfahren vorgehenden Urteil R 18 62 hielt das Verwaltungsgericht folgendes fest (E.6.2 f.):" Ein Entscheid verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 I 394 E.4.2 m.H.). Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die Aussenbeleuchtungen der Nachbarliegenschaf- ten (H., I. und J.________) dulde, trifft nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr mitgeteilt, dass für diese drei Beleuch- tungsanlagen keine Bewilligungen bestünden und weitere Abklärungen notwendig seien, um sie beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer kann sich (zurzeit) somit nicht auf das Gebot der Gleichbehandlung – sei es, wie beantragt, im Recht sei es allenfalls im Unrecht – berufen, da die genannten Beleuchtungsanlagen überhaupt noch nicht auf ihre Bewilli-
14 - gungspflicht bzw. -fähigkeit hin überprüft wurden. Die Beschwerdegegne- rin hat weder eine gefestigte Praxis, wonach Anlagen wie die erwähnten Beispiele rechtskonform seien, noch weicht sie hinsichtlich dieser Bei- spiele bewusst vom Gesetz ab, was allenfalls eine Gleichbehandlung im Unrecht begründete. Die Beschwerdegegnerin wird aber die notwendigen Abklärungen im gesamten Gebiet "E." vorzunehmen haben, um eine einheitliche Beurteilung der Aussenbeleuchtung in der Nachbarschaft zu erreichen." 4.1.3.Von den im Urteil R 18 62 festgehaltenen Ausführungen abzuweichen, be- steht für das streitberufene Gericht vorliegend kein Anlass. Die Beschwer- degegnerin ist, entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung, ihrer Pflicht nach einer Abklärung und einer einheitlichen Beurteilung der Aus- senbeleuchtungen im Gebiet "E." nachgekommen. Dies zeigen die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Editionen (Beschwerdegeg- nerische Beilagen [bg] 6-14). Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwie- weit infolge des Urteils R 18 62 eine Duldung angezeigt wäre. Eine solche wäre bloss dann gegeben, wenn die Gemeinde infolge einer Gesamtbeur- teilung zum Schluss käme, alle Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E." stehen zu lassen. Dem ist vorliegend allerdings nicht so. Die Gemeinde hat bereits im Verfahren R 18 62 kundgetan, dass sie beab- sichtige, auf den Nachbarparzellen Abklärungen zur Rechtmässigkeit der Aussenbeleuchtungen zu treffen. Dies hat sie nun umgesetzt. 4.2.Der Beschwerdeführer führt aus, die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Aussenleuchten beibehalten dürfe oder entfernen müsse, hänge ganz entscheidend von den Ergebnissen aus den durch die Gemeinde im Gebiet "E." vorzunehmenden Abklärungen bei anderen Aussen- leuchtanlagen ab. Diesem Punkt ist zuzustimmen, nicht allerdings in der vom Beschwerde- führer verlangten Konsequenz. Es kann nach dem Gesagten, insbeson-
15 - dere in Urteil R 18 62, nämlich nicht sein, dass der Beschwerdeführer An- spruch auf Duldung oder auf Wiedererwägung des negativen Bauent- scheides hat. Eine Wiedererwägung des negativen Bauentscheides ist nur schon deshalb nicht möglich, weil sich Wiedererwägungen nur auf erstin- stanzliche Verfügungen beziehen können; Rechtsmittelentscheide können durch die Verwaltungsbehörden nicht in Wiedererwägung gezogen wer- den, da ihnen grundsätzlich materielle Rechtskraft zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6381/2009 vom 16. März 2010 E.3.2; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1278). Soweit der Beschwerdeführer also sinngemäss eine Wiedererwägung des negativen Bauentscheides vom 3. September 2018 geltend macht, ist darauf infolge des in materielle Rechtskraft erwachsenen Urteils R 18 62 nicht einzutreten. 4.3.Was die geltend gemachte Duldung betrifft, so beruft sich der Beschwer- deführer sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht. 4.3.1.Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächlich Situationen ohne sachlichen Grund unter- schiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 587 m.w.H.; BGE 136 I 345 E.5). Das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung ist allerdings nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung gleichartiger Ver- hältnisse von derselben Behörde ausgeht (BGE 121 I 49 E.3c). Der Grundsatz der Gesetzesmässigkeit der Verwaltung (Art. 5 Abs. 1 BV) geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem oder einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abwei- chende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 139 II 49 E.7.1 ff.). Weicht die Behörde dagegen in ständiger Praxis – d.h. in mehreren Ver- gleichsfällen – vom Gesetz ab, gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zu- kunft nicht von dieser gesetzeswidrigen Praxis abweichen wird und stehen der gesetzeswidrigen Begünstigung im Einzelfall keine gewichtigen öffent-
16 - lichen Interessen und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegen, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung auch ihnen gewährt wird (vgl. VGU R 15 67 vom 17. Mai 2016 E.4b; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 Rz. 18 f.). 4.3.2.Vorliegend ist für das streitberufene Gericht nicht erkennbar, dass die Be- schwerdegegnerin von ihrer eigens gesetzten und bereits im Verfahren R 18 62 geltend gemachten Zielvorgabe, eine einheitliche Beurteilung von Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E." zu erreichen, abweichen würde. Somit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Gleichbe- handlung im Unrecht berufen. Indem die Gemeinde ihrer Pflicht nach einer umfassenden Abklärung im Gebiet "E." nachgekommen ist, hat sie aufgezeigt, dass sie bestrebt ist, alle Parzellen bezüglich Aussenbeleuch- tungen gleich zu behandeln und insbesondere den Charakter der Wald- siedlung in "E." wiederherstellen zu wollen. 4.4.Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass nicht ernsthaft bestritten werden kann, es gebe ein milderes Mittel für die Wiederherstel- lung des gesetzmässigen Zustandes als die Demontage der Aussenleuch- ten 1-7. Für die Beleuchtung zu Orientierungszwecken besteht bereits eine weitere ausreichende Aussenbeleuchtung. Die Entfernung der stritti- gen Aussenbeleuchtung ist des Weiteren geeignet, erforderlich und für den Beschwerdeführer zumutbar, um das angestrebte öffentliche Inter- esse, nämlich den Kern der Waldsiedlung "E." wiederherzustellen, zu erreichen. Eine dauernde Deaktivierung der Aussenbeleuchtung wäre demnach infolge des damit verbundenen Kontrollaufwandes der Ge- meinde nicht zuzumuten, es ist auch nicht erkennbar, inwiefern dem Be- schwerdeführer eine dauernde Deaktivierung der Beleuchtungsanlagen entgegenkommen soll.
17 - 4.5.Was das Eventualbegehren auf Sistierung betrifft, so hat die Gemeinde im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Nachweis erbracht, dass sie der von ihr geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht in Urteil R 18 62 geforderten umfassenden Abklärung und Beurteilung der Nachbarparzellen nachgekommen ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.6.Schliesslich ist noch auf das Ersuchen des Beschwerdeführers einzuge- hen, ihm sei mitzuteilen, ob und wann der negative Bauentscheid bezüg- lich Aussenbeleuchtungen auf Parzelle F._____ in Rechtskraft erwachsen sei. Nach dem Gesagten kann auf das Einholen dieser Information ver- zichtet werden, da die Beschwerdegegnerin offensichtlich gewillt ist, eine einheitliche Beurteilung bezüglich Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E." zu erreichen (vgl. E.4.3.2). Jedenfalls ist beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden bis heute keine Beschwerde gegen den negativen Bauentscheid bezüglich Aussenbeleuchtungen auf Parzelle F. eingegangen. Wie bereits in E.4.3.2 oben ausgeführt, gibt es für das Gericht keine Zweifel, dass die Gemeinde der im Urteil R 18 62 auf- gestellten Zielvorgabe, eine einheitliche Beurteilung von Aussenbeleuch- tungen im Gebiet "E._____" zu erreichen, nicht nachgekommen sein sollte. 5.Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom