VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 81 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 6. Oktober 2020 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Vorentscheid
3 - demnach nicht zur Typologie der Bauten im Dorfzentrum. Der vorgesehene auskragende Einzelbalkon füge sich nicht harmonisch in die Umgebung ein und beeinträchtige die wesentlichen Merkmale des Gemeinde- und Stras- senbildes, insbesondere des städtebaulich bedeutenden B.-platzes, erheblich. 6.Am 2. Oktober 2019 wurde A. vom Departement Bau Planung Um- welt der Gemeinde X._____ die Bewilligung für die wärmetechnische Dach- sanierung erteilt. 7.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 7. Oktober 2019 Re- kurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag, den Beschluss im Vorentscheid des Gemein- derates zum Vorentscheidungsgesuch vom 19. Juli 2019 teilweise, nämlich bezüglich der negativen Beurteilung zum Anbau eines Balkons im 3. OG, aufzuheben. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass im X.er Dorfzentrum mancherorts auskragende Balkone in den oberen Bauge- schossen anzutreffen seien sowie, dass die Baukommission und die Denk- malpflege der Meinung seien, dass es durch den Anbau eines Balkons keine Beeinträchtigung des Gemeinde- respektive Strassenbildes gebe. 8.Am 22. Oktober 2019 beantragte die Gemeinde X. (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat habe mit dem angefochtenen Vorbescheid seinen ihm zustehenden Beur- teilung- und Ermessensspielraum nicht überschritten, keine verfassungs- mässigen Rechte oder gesetzlichen Bestimmungen verletzt und auch nicht willkürlich gehandelt. Weder Baukommission noch Denkmalpflege hätten Entscheidbefugnisse. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden gelte das Gebot der guten Gesamtwirkung. Das Baugrundstück befindet sich im Dorfzentrum von X._____, welches 1992 ins ISOS – Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
4 - Schweiz von nationaler Bedeutung aufgenommen worden sei (Schützens- werte Bebauung Gebiet 1, Aufnahmekategorie A [ursprüngliche Substanz vorhanden] und Aufnahmekategorie B, [ursprüngliche Struktur vorhanden], sowie dem höchsten Erhaltungsziel A [Erhalten der Substanz] zugeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017, E. 3.1. m.H.). Der B.-platz gehöre zum schützenswerten Objekt Nr.; danach ist der B._____ ein neuer Dorfzentrumplatz über dem unterirdi- schen Parkhaus, um 1970 durch Auskernung gewonnen, durchgehend ge- pflastert und modisch möbliert. Der Platz sei zwar nicht historisch entstan- den, er sei jedoch einer der eindrücklichsten in X.. Die Gemeinde habe in Art. 41 Abs. 3 des Baugesetzes der Gemeinde X. festgelegt, historische Eigenart und bauliche Einheit im Dorfzen- trum seien zu bewahren. Das Dorfzentrum sei zudem als Bereich mit ge- nerell geschützter Baustruktur und Bausubstanz bezeichnet und eine ent- sprechende Schutzzone sei errichtet worden. Das Baugrundstück liege in der Dorfzentrumszone ZA1. Es seien die Be- stimmungen gemäss Art. 78 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ zu erfüllen. Der geplante Balkon erfülle diese nicht. Zwar sei die Ausführungen von Denkmalpflege und Baukommission grundsätzlich schlüssig, trügen aber den bestehenden Verhältnissen im X.er Dorf- zentrum zu wenig Rechnung. Auskragende Einzelbalkone seien im Dorf- zentrum nicht typisch, nur vereinzelt anzutreffen und in der Regel erst im Verlauf des 20. Jahrhunderts entstanden. Balkone gehörten demnach nicht zur generell bestehenden Baustruktur und Typologie im Dorfzentrum. Der hier vorgesehene Balkon füge sich nicht harmonisch in die Umgebung ein und beeinträchtige die wesentlichen Merkmale des Gemeinde- und Stras- senbildes, insbesondere des B.-platzes, erheblich. Da spiele es auch keine Rolle, dass vis-à-vis auf Parzelle , Haus C., vermutlich 1860 ein Balkon habe errichtet werden können. Für diesen gelte die Be- standesgarantie und dem Rechtsgleichheitsgrundsatz komme im Bau- und Planungsrecht zudem nur abgeschwächte Bedeutung zu.
5 - 9.Mit Replik vom 30. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest. Die Baukommission als Fachgremium habe dem Vorent- scheidsgesuch einstimmig zugestimmt, ebenso die Denkmalpflege. Dem- gegenüber sei der Gemeinderat nicht fachkundig. Der Gemeinderat wider- spreche sich in dem er sage, dass Balkone ein Phänomen des 20. Jahr- hunderts seien, aber selbst den Balkon am Haus C._____ – welcher 1860 erbaut worden sei – erwähne. Der Entscheid des Gemeinderates sei unbe- gründet, nicht nachvollziehbar und damit potentiell willkürlich. 10.Mit Schreiben vom 11. November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin du- plicando an ihren Anträgen fest. Die Fachgremien Baukommission und Denkmalpflege hätten nur ein Antragsrecht, Baubehörde sei hingegen der Gemeinderat. Daran ändere nichts, dass die Mitglieder des Gemeinderates nach der Meinung vom Beschwerdeführer angeblich über keine Kompeten- zen in Bausachen verfügten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Gemeinderat sehr wohl erläutert, welches Ortsbild dem öffentli- chen Interesse entspräche. Die Denkmalpflege halte den Balkon zwar mit Auflagen für bewilligungsfähig, dieser sei jedoch in seiner Grösse zu redu- zieren und an die Typologie bestehender Bauten im Dorfzentrum anzupas- sen. Der geplante unschöne und überdimensionierte Einzelbalkon entspre- che diesen Vorgaben nicht. Er sei auch deshalb abzulehnen. 11.Am 15. November 2019 schrieb der Beschwerdeführer, in der Duplik habe der Gemeinderat erstmals eine konkrete Begründung für die Ablehnung des Gesuchs zum Bau eines auskragenden Einzelbalkons am B._____ ge- liefert. Der Balkon sei zu gross und daher unschön und überproportioniert. Der Gemeinderat hätte demnach das Projekt mit der Auflage gutheissen können, der Balkon sei in seinen Ausmassen zu redimensionieren anstatt das Vorhaben gänzlich und unbegründet abzulehnen. Der zur Bewilligung vorgeschlagene Einzelbalkon weise dieselben Dimensionen auf wie der
6 - gegenüberliegende. Die Empfehlung des Denkmalpflegers beziehe sich nicht auf das konkrete Baugesuch. Zum Zweck seiner Beurteilung sei le- diglich eine Skizze zur Visualisierung eingereicht worden. Bei der Empfeh- lung des Denkmalpflegers handle es sich demnach um eine allgemeine Wegleitung, wie Einzelbalkone im Dorfzentrum zu dimensionieren seien. Diese Empfehlungen habe man befolgt, indem dieselbe Dimension gewählt worden sei wie beim Nachbargebäude. 12.Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat habe das Gesuch mit der Hauptbe- gründung abgelehnt, dass exponiert hervortretende Einzelbalkone nicht in die bestehende Baustrukturtypologie des Dorfzentrums passten und somit hier nicht typisch seien. Ergänzend habe der Gemeinderat in Ziff. 4 der Du- plik ausgeführt, die Denkmalpflege habe verlangt, der Balkon sei in der Grösse zu reduzieren und an die Typologie der bestehenden Balkone im Dorfzentrum anzupassen. Nicht einmal das habe die Bauherrschaft umge- setzt. Das vom Beschwerdeführer zum Vorentscheid vorgeschlagene Pro- jekt entspreche der Vorgabe der Denkmalpflege nicht. Die am 15. Novem- ber 2019 beim Gericht eingereichte Handskizze sei nicht Gegenstand der Unterlagen bzw. Pläne zum Vorentscheidgesuch. 13.Am 20. Dezember 2019 ersuchte der Instruktionsrichter die Denkmalpflege um Erstattung eines Amtsberichtes, welcher am 23. Januar 2020 von die- ser vorgelegt und vom Gericht den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt wurde. 14.Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung zum Amtsbericht. Der Beschwerdeführer reichte ebenfalls keine Stellungnahme ein.
7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Vorentscheides vom 3. Dezember 2019, mitgeteilt am 12. Dezember 2019, und somit von diesem berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerde wurde zudem fristge- recht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht. Sie erfüllt im Übrigen auch die formellen Erfordernisse (vgl. Art. 38 VRG). 2.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Be- schwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Beim angefochtenen kommunalen Vorentscheid vom 3. Dezember 2019, mitgeteilt am 12. Dezember 2019 (vgl. beschwerdeführerische Akten 1), handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Art. 41 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110). 2.2.Gemäss bisheriger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein sol- cher Entscheid, trotz fehlender Bindungswirkung (vgl. Art. 41 Abs. 3 KRVO), dann einen anfechtbaren kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Bau- behörde im Rahmen eines formellen Baugesuches anders entscheiden wird, als bei der vorläufigen Beurteilung (vgl. dazu Urteile des Verwaltungs-
8 - gerichts des Kantons Graubünden R 18 70 vom 25. November 2018 E.1 und R 15 45 vom 24. September 2015 E.1b). 2.3.Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_36/2020 vom