VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 58 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 20. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 1 B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally und Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici, Beschwerdegegner 2 und Gemeinde Y., Beschwerdegegnerin 3 betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)
5 - 3.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Nach den Vorgaben des Bundesge- richts im Urteil 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 unterliegt der Beschwerde- führer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neu nicht mehr vollum- fänglich, sondern er obsiegt teilweise, nämlich im Kostenpunkt betreffend das Einspracheverfahren. Da die zu beurteilende Kostenfrage nur einen von mehreren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden (Zonenkon- formität, Anzahl Pflichtparkplätze, Erschliessung, vorinstanzliche Kosten) betraf, rechtfertigt es sich, ihn als zu 1/10 obsiegend und zu 9/10 unterlie- gend zu bezeichnen. Folglich ist die Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiausgaben zu 9/10 dem Beschwerdeführer und zu 1/10 der Gemeinde X., die im fragli- chen Kostenpunkt unterliegt, aufzuerlegen. 3.2.Im Verfahren R 17 31 wurde die Staatsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgesetzt (Art. 75 VRG), was vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde. Damit hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Staatsgebühr und Kanzlei- auslagen) zu 9/10 zu tragen, die Gemeinde X. zu 1/10. 3.3.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3.4.Vorliegend besteht kein Anlass, von Art. 78 Abs. 2 VRG abzuweichen. Dass der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde X.), dem Beschwerde- gegner 2 (B.) und der Beschwerdegegnerin 3 (Gemeinde Y._____) keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, war denn im bundesge-
6 - richtlichen Beschwerdeverfahren (Urteil 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019) auch nicht beanstandet worden. 3.5.Nachdem der Beschwerdeführer jedoch im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren zu 1/10 obsiegt, steht ihm gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG eine re- duzierte ausseramtliche Entschädigung zu. In jenem Verfahren hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nebst der erforderlichen Honora- rvereinbarung, am 28. März 2018 eine Honorarnote über Fr. 7'937.85 ein- gereicht. Gemäss dessen Abrechnung setzt sich das Honorar aus Aufwand und Spesen von Fr. 7'428.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 355.95 (8 % auf Fr. 4'449.50) und Fr. 153.90 (7.7 % auf Fr. 1'998.50) zusammen. Diese Ab- rechnung weist Ungereimtheiten auf und stimmt nicht mit dem ebenfalls ins Recht gelegten Zeiterfassungsblatt überein. Sie ist daher folgendermassen zu korrigieren: 3.5.1. Der geltend gemachte Aufwand von total 19.55 h (Rechtsanwalt 2.25 h, Te- lefonate 0.60 h, Korrespondenz 4.15 h, Rechtsschriften 8 h, Besprechung 0.85 h, Gericht 2 h, Studium Sach- und Rechtslage 1.70 h) ergibt bei einem gemäss Honorarvereinbarung vorgesehenen Stundentarif von Fr. 270.-- ein Honorar von Fr. 5'278.50. Hinzu kommt die übliche Spesenpauschale von 3 % der honorarberechtigten Summe, mithin ein Betrag von Fr. 158.35 (3 % von Fr. 5'278.50) (nicht Fr. 200.90 wie im Zeiterfassungsblatt aufge- führt). Die im Zeiterfassungsblatt ebenfalls aufgeführten weiteren Auslagen können nicht berücksichtigt werden, zumal die Kopiekosten für die Projekt- studie im Umfang von Fr. 62.-- in der Spesenpauschale enthalten und die Kosten von Fr. 980.-- für den seitens des Beschwerdeführers beigezoge- nen Verkehrsplaner nicht ausgewiesen sind. Damit ergibt sich ein Honorar exkl. MWST von Fr. 5'436.85 (Fr. 5'278.50 + Fr. 158.35). Es ist nicht er- sichtlich, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Abrech- nung auf ein Honorar mit Spesen exkl. MWST von Fr. 7'428.00 kommt; von dieser Zahl kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
7 - 3.5.2. Für die Berechnung der MWST geht der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers von einer Gesamtsumme von Fr. 6'448.-- (Fr. 4'449.-- + Fr. 1'998.50 bzw. Fr. 7'428.-- - Fr. 980.--) ohne Gutachten aus. Richtiger- weise ist auf die oben aufgeführten Zahlen abzustellen, mithin auf eine Summe für Honorar und Spesen von Fr. 5'436.85 (Fr. 5'278.50 + Fr. 158.35). Für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 beträgt die MWST 8 %, für die Zeit nach dem 1. Januar 2018 7.7 %. Davon ausgehend, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2018 einen Zeitaufwand von 7.25 h (à Fr. 270.-- = Fr. 1'957.50) hatte (vgl. Angaben auf dem Zeiterfassungsblatt), ergibt sich ein Zeitaufwand für die Zeit davor von 12.30 h (19.55 h - 7.25 h) (à Fr. 270.-- = Fr. 3'321.--). Dies ergibt folgende Honorarberechnung: für die Zeit vor dem 1. Januar 2018:
Zeitaufwand Fr. 3'321.--
SpesenFr. 99.63 (3 % Spesen auf Fr. 3'321.--) Zwischentotal Fr. 3'420.63
8 % MWSTFr. 273.65 total bis 31.12.2017Fr. 3'694.28 für die Zeit nach dem 1. Januar 2018:
Zeitaufwand Fr. 1'957.50
SpesenFr. 58.72 (3 % Spesen auf Fr. 1'957.50) Zwischentotal Fr. 2'016.22
7.7 % MWSTFr. 155.24 total ab 01.01.2018Fr. 2'171.46 3.5.3. Zusammengefasst ergibt dies ein Honorar von Fr. 5'865.74 (Fr. 3'694.28 + Fr. 2'171.46). Dieses erweist sich als dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen und als für die Prozessführung erforderlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Da- von steht dem Beschwerdeführer gemäss dem Ausgang des Verfahrens 1/10 zu, nämlich ein Betrag von Fr. 586.55 (Fr. 5'865.74: 10). Mit diesem Betrag
8 - hat die Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde X.) den Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausseramtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde im Beschwerdeverfahren R 17 31 wird teilweise gutge- heissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Baubescheids und Einspra- cheentscheids des Gemeindevorstands X. vom 2. Februar 2017, mit- geteilt am 20. März 2017, wird aufgehoben. Die Kosten des Einsprachever- fahrens im Umfang von Fr. 3'979.60 (Rechtsberater der Gemeinde) werden B._____ zur Zahlung innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des Ent- scheids/Urteils auferlegt. 2.Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren R 17 31, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1'084.-- zusammenFr.4'084.-- gehen zu 9/10 (Fr. 3'675.60) zulasten von A._____ und zu 1/10 (Fr. 408.40) zulasten der Gemeinde X.. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X. hat A._____ für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren R 17 31 eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 586.55 zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
9 - 5.[Mitteilungen]