VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 52 ang 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 13. Oktober 2021 in der Streitsache A._____ und B., C., D., E., alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdeführer gegen Gemeinde F._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdegegnerin
2 - betreffend Strassenbeleuchtung
3 - I. Sachverhalt: 1.In der Gemeinde F._____ wurde im Zuge der laufenden Sanierungen ver- schiedener Gemeindestrassen ein Beleuchtungskonzept für den Ersatz der gesamten Strassenbeleuchtung auf dem Gemeindegebiet durch die G._____ AG erstellt. Am 24. Oktober 2017 beschloss der Gemeindevor- stand, bei der Gemeindeversammlung dafür einen Kredit von CHF 250'000.--, verteilt auf die Jahre 2018 und 2019, zu beantragen. 2.Am 8. Dezember 2017 stimmte die Gemeindeversammlung mit 81 Ja- ge- gen 2 Nein-Stimmen dem beantragten Kredit zu, um die gesamte öffentli- che Strassenbeleuchtung, bestehend aus insgesamt 78 Beleuchtungskör- pern, durch eine moderne, intelligent steuerbare LED-Beleuchtung zu er- setzen. Anlässlich der Gemeindeversammlung wurde betreffend die LED- Leuchtmittel festgehalten, dass mit einer Einsparung von 60 % der Ener- giekosten gerechnet werden könne. Im Zusammenhang mit einem Votum betreffend Lichtverschmutzung wurde vom Gemeindevorstand das Anlie- gen aufgenommen, die Beleuchtung während der Nachtstunden auf ein Minimum zu reduzieren und warmweisses Licht mit maximal 3000 Kelvin (K) einzusetzen. Ausserdem wurde erwähnt, dass die Leuchtmittel der be- stehenden Strassenbeleuchtung ab 2018 nicht mehr erhältlich sein wür- den. 3.Im Sommer 2018 wurde in der Via H._____ die alte Strassenbeleuchtung durch neue LED-Beleuchtungskörper an den bisherigen Standorten er- setzt. Insbesondere wurde der ursprünglich ca. 4.5 m hohe Beleuchtungs- kandelaber gegenüber der Südfassade der Liegenschaft auf der Parzelle 76 durch einen ca. 2.5 m höheren Beleuchtungskandelaber mit LED-Be- leuchtungskörper ersetzt. 4.In diesem Zusammenhang gelangte A._____ (Miteigentümer der Parzelle
8 - schwerde vom 8. Juli 2019 sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerken- nen. 10.Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 erkannte der zuständige Instruktionsrich- ter der Beschwerde im Verfahren R 19 52 keine aufschiebende Wirkung zu. 11.Die Gemeinde F._____ liess sich am 17. September 2019 zur Sache ver- nehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Zur Begründung verneinte sie die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und stellte sich im We- sentlichen auf den Standpunkt, dass sie zur Gewährleistung der Verkehrs- sicherheit zur Erstellung einer Strassenbeleuchtung gesetzlich verpflichtet sei. Für den Ersatz von derartigen, seit Jahrzehnten bestehenden techni- schen Einrichtungen bestehe keine Baubewilligungspflicht. Ausserdem legte sie dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Vorschriften des materiellen (Umwelt-)Rechts eingehalten seien und verteidigte die Entscheidung, auf die gemäss Art. 67 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) grundsätz- lich mögliche Inanspruchnahme von privatem Grund für technische Ein- richtungen soweit als möglich zu verzichten. Vorliegend seien Standorte für die Beleuchtungskörper ohne die Inanspruchnahme von privatem Grund möglich. Bei der Platzierung von Strassenbeleuchtung auf öffentli- chem Grund werde den Wünschen von privaten Anstössern soweit mög- lich Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall sei man mit der Verschie- bung nach Osten des einen Beleuchtungskörpers sowie eines zusätzli- chen Beleuchtungskörpers am Standort "a" den Wünschen der privaten Anstösser bzw. den entsprechenden privaten Interessen vollumfänglich entgegengekommen. Schliesslich könne ihr auch kein Ermessensfehler bei der Standortwahl der strittigen Beleuchtungskörper vorgeworfen wer- den.
9 - 12.Die Beschwerdeführer replizierten am 14. Oktober 2019 und hielten an ih- ren Rechtsbegehren fest. Dabei entgegneten sie den beschwerdegegne- rischen Ausführungen und vertieften und ergänzten ihre Argumentation. 13.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 15. November 2019, wobei sie ebenfalls an ihren gestellten Rechtsbegehren festhielt. Dabei entgegnete auch sie wiederum den beschwerdeführerischen Ausführungen und be- stritt diese. 14.Am 2. Dezember 2019 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einrei- chung einer Triplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2019, mitgeteilt mit Schreiben vom
11 - Beschwerdeführer für die (von der Beschwerdegegnerin abgelehnten) Va- riante "Stall" eine verminderte Tangierung durch Lichtimmissionen an- führen. Dies erscheint jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausge- schlossen. Somit stellt dieser kommunale Entscheid ein zulässiges An- fechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dar (vgl. dazu BGE 146 V 38 E.4.1 sowie BGE 143 I 336 E.4.1 und 4.3 ff.). Als Adressaten dieses Be- schlusses, die mit ihren Positionen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen sind und in unmittelbarer Umgebung der fraglichen Be- leuchtungsstandorte Grundeigentum besitzen bzw. dort wohnen, sind die Beschwerdeführer – im Rahmen der ihnen jeweils zustehenden Be- schwerdebefugnis bzw. der besonderen Betroffenheit (siehe dazu BGE 140 II 214 E.2.1 ff., wonach die [Beschwerde-]Legitimation auf be- stimmte Anlagenteile begrenzt werden kann und bei Lichtemissionen in der Regel eine direkte Sichtverbindung zur Lichtquelle zu fordern ist und diese auch deutlich wahrnehmbar sein muss) – von diesem Entscheid zu- dem berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung 2.5 – keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, weshalb im Rahmen der vorstehend erwähnten besonderen Betroffenheit und des Streitgegenstandes auf die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7, Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 bzw. Art. 22 Abs. 2 VRG; siehe zu Letzterem auch die nachstehende Erwägung 2.5). 2.1.Vorgängig ist auf die Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dazu führen sie aus, dass ihr offizieller Antrag betreffend Variante "Stall" lange Zeit gar nicht gehört worden sei. Als sich der Gemeindevorstand am 4. Juni 2019 dann endlich mit dem Antrag auseinandergesetzt habe, sei dieser ohne hinrei- chende Begründung abgewiesen worden. Zur Begründung werde im an-
12 - gefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2019 lediglich vorgebracht, dass der Antrag inhaltlich in keiner Weise der vereinbarten Vorgehensweise ent- spreche. Diese Aussage befremde, hänge doch die Rechtmässigkeit und Wirkung auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer der angedachten An- tennenstandorte doch in keinster Weise davon ab, was anlässlich der ge- meinsamen Begehung (vom 28. Mai 2019) vereinbart worden sei. Es fehle neben einer fundierten Auseinandersetzung mit der (von den Beschwer- deführern bevorzugten) Variante "Stall" auch eine nachvollziehbare Be- gründung für die beschlossene Änderung und Erweiterung der Beleuch- tungskörperstandorte. Der Verweis auf die Begründung in der Nachricht vom 29. Mai 2019 sei unbehelflich. Denn darin seien den Beschwerdefüh- rern lediglich die (nochmalige) Überprüfung des gestellten Antrages in Aussicht gestellt worden und die "Randbedingungen" bzw. Beurteilungs- kriterien des Gemeindevorstandes (für die Auswahl der Beleuchtungskör- perstandorte), nämlich die Sicherheit, Haftungsfragen, ein Lichtraum von 4.5 m über dem Strassenkörper, eine optimale Ausleuchtung, die Vermei- dung von Präjudizien sowie der Grundsatz der Vermeidung von techni- schen Anlagen an privaten Gebäuden, mitgeteilt worden. Abgesehen da- von, dass die Kriterien nicht gegen die Variante "Stall" sprächen, vermöge diese Aufzählung von entscheidrelevanten Beurteilungskriterien selbstre- dend keine hinreichende Beurteilung darzustellen. 2.2.Die Beschwerdegegnerin legt die Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. dem daraus flies- senden Begründungsanspruch von hoheitlichen Akten zutreffend dar. Demnach besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG für kom- munale Behörden insbesondere die Verpflichtung, ihre Entscheide zu be- gründen. Der Betroffene soll mit seinen form- und fristgerechten, zur Klärung der Streitfrage geeigneten und erforderlichen Vorbringen tatsäch- lich gehört werden und diese sollen auch ernsthaft geprüft sowie in der
13 - Entscheidfindung angemessen berücksichtigt werden. Es müssen zumin- dest kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Bürger soll also wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag ent- schieden hat. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Es reicht aus, wenn die entscheidwesent- lichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt werden, so dass die Beschwerdeführer sich über dessen Tragweite ein Bild machen und den Entscheid sachgerecht anfechten können. Es muss sich mit anderen Wor- ten aus dem angefochtenen Entscheid also immerhin mit genügender Kla- rheit ergeben, weshalb die Vorinstanz zu ihrer Beurteilung kam (siehe BGE 142 II 49 E.9.2, 137 II 266 E.3.2, 136 I 229 E.5.2, 136 I 184 E.2.2.1, 134 I 83 E.4.1 und 129 I 232 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_371/2021 vom 25. Februar 2021 E.2.2, 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E.2, 1C_64/2019 vom 11. November 2019 E.2, 1C_576/2016 vom
14 - die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört, können durch die Rechtsmittelinstanz schliesslich ausnahmsweise geheilt wer- den, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwiegende Verletzung handeln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine umfas- sende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage (vgl. dazu Art. 51 Abs. 1 VRG) verfügen muss, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 137 I 195 E.2.3.2 f. und 2.6, 133 I 201 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6; VGU R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E.2.3.2, R 18 15 vom 7. Ja- nuar 2020 E.2.5.1, R 18 25 vom 12. April 2019 E.2.1, R 16 72, R 16 73 vom 11. Mai 2017 E.13d m.H.a. BGE 126 I 68 E.2 und PVG 2008 Nr. 1 E.1b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1175 ff.). Von einer Rückweisung an die Vor- instanz ist – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Inter- esse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6 und 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E.2.4.1; VGU R 19 6 vom 22. De- zember 2020 E.2.3.2). 2.3.Die Beschwerdegegnerin führt zudem aus, dass sie in ihrem Beschluss vom 4. Juni 2019 (siehe Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 2 und Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4) an den bereits beschlossenen Standorten für die Strassenbeleuchtung der Via H._____ festgehalten habe. Für die nähere Begründung sei auf die Nachricht vom 29. Mai 2019 verwiesen worden. Daraus sei ersichtlich, dass unter anderem der Grund-
15 - satz, wonach keine technischen Anlagen an privaten Gebäuden erstellt werden sollen, die Argumente und Anträge der Beschwerdeführer über- wiege, weshalb der Standort "a" vom Gemeindevorstand weiterhin favori- siert werde. Trotz der angeblichen, von den Beschwerdeführern gerügten Begründungsmängel, hätten sie den angefochtenen Beschluss vom
16 - chen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid lei- ten liess. Ausserdem konnten die Beschwerdeführer sich im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zur Sache äus- sern. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet bzw. rechtfertigt sich in jedem Fall keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses alleine aus diesem Grund. 2.5.Unklar ist, was die Beschwerdeführer aus der (formellen) Rüge ableiten wollen, wonach die Beschwerdegegnerin ihr Schreiben vom 11. Juni 2019, welches als eine Einsprache hätte verstanden werden sollen, bis zum Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung im Verletzung von Art. 4 Abs. 3 VRG nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet habe. Diese (Rechts-)Folge lei- ten sie daraus ab, dass die Gesetzgebung der Gemeinde F._____ kein Einspracheverfahren in dieser Angelegenheit vorsehe. Dazu ist zu bemer- ken, dass im Schreiben vom 11. Juni 2019 zwar die Wortwendung enthal- ten ist, dass gegen den Beschluss vom 4. Juni 2019 "Einspruch" erhoben werde. Ausserdem wurde namentlich die Unverhältnismässigkeit der vom Gemeindevorstand beschlossenen Beleuchtung der Via H._____ bemän- gelt und in Abrede gestellt, dass der Antrag vom 28. Mai 2019 nicht der (an der Begehung vor Ort) vereinbarten Vorgehensweise entsprochen habe. Im Gegenteil, habe sich der für das Bauwesen zuständige Gemein- devorstand nicht an das vereinbarte Vorgehen gehalten. Das einzige aus diesem Schreiben ableitbare konkrete Rechtsbegehren (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 VRG) bezog sich aber darauf, dass die Unter- zeichnenden den Gemeindepräsidenten um eine Aussprache zur einver- nehmlichen Lösung in dieser Sache baten. Daraus kann kein hinreichend klarer Anfechtungswille seitens der heutigen Beschwerdeführer abgeleitet werden, welche den Gemeindevorstand zur vertikalen Weiterleitung die- ses Schreibens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG verpflichtet hätte (vgl. VGU U 17 39 vom 15. Mai 2018 E.3, R 17 38 vom 20. März 2018
17 - E.4b, A 17 35 vom 17. November 2017 E.3d und U 16 36 vom 16. August 2016 E.3b). Daran ändert nichts, dass der Beschluss vom 4. Juni 2019 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VRG versehen war. Denn fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfech- tung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer- wiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. BGE 139 II 243 E.11.2, 137 I 273 E.3.1, 136 II 489 E.3.3, 133 II 366 E.3.2, 132 II 21 E.3.1, 129 I 361 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2019 vom 18. April 2019 E.3.2, 1C_265/2017 vom 25. Juni 2018 E.2.3, 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E.5.2 und 1C_423/2012 vom
18 - hielt und gemäss unwidersprochen gebliebener Angabe der Beschwerde- führer im Schreiben vom 11. Juni 2019 ihnen am 7. Juni 2019 zugegangen war. Unter diesen Voraussetzungen – und in Anwendung von Art. 7 VRG – wäre somit selbst die ordentliche Beschwerdefrist im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRG gewahrt. Insofern erwächst den Beschwerdeführern daraus in jedem Fall kein Nachteil. 3.1.Die Beschwerdeführer stellen sich auch auf den Standpunkt, dass die Be- schwerdegegnerin vorliegend zu Unrecht auf eine öffentliche (Pro- jekt-)Auflage verzichtet habe und die Durchführung eines Baubewilli- gungsverfahrens unterblieben sei. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO seien technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen zwar grundsätzlich von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, dies ent- binde aber nicht von der Einhaltung der materiellen Vorschriften. Die kom- munale Baubehörde sei zur Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens aber in solchen Konstellationen verpflichtet, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass das Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzen könnte (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Dies sei nach Ansicht der Beschwerdefüh- rer vorliegend zweifelsohne der Fall, wenn man ihre Beanstandungen und Anträge betrachte. Hinsichtlich der Modifizierung des Beleuchtungsplans wäre ihrer Ansicht nach der Gemeindevorstand verpflichtet gewesen, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen bzw. hätte die Modifizierung des Beleuchtungsplans nicht in einem Gemeindevorstandsbeschluss erfolgen dürfen. Replicando führten sie aus, dass es nicht darum gehe, dass der Gemeindevorstand das Vorhaben sich selber hätte schriftlich anzeigen müssen. Denn es gehe um die Durchführung eines ordentlichen Baube- willigungsverfahrens (und nicht um das Anzeigeverfahren gemäss Art. 40a KRVO, welches von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung in- folge der personellen Übereinstimmung des Gemeindevorstandes mit der kommunalen Baubehörde als überspitzt formalistisch beurteilt worden sei). Ausserdem stellten sie sich auf den Standpunkt, dass die Beschwer-
19 - degegnerin nicht aus dem von ihr in der Vernehmlassung geltend gemach- ten Umstand, wonach es um einen blossen Ersatz der bestehenden Stras- senbeleuchtung mit punktuellen, leichten Standortverschiebungen und vereinzelten Erweiterungen gehe, auf ein Baubewilligungsverfahren ver- zichten habe dürfen. Gemäss der Empfehlung des Bundesamtes für Um- welt (BAFU) sei die Bevölkerung bei der Ausarbeitung eines Beleuch- tungskonzeptes einzubeziehen. 3.2.Die Beschwerdegegnerin stimmt mit der Beschwerdeführerin dahinge- hend überein, dass nach dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungen von der Baubewilli- gungspflicht gemäss Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ausgenommen seien. Gemäss Art. 40a Abs. 1 KRVO seien von der Baubewilligungspflicht ausgenom- mene Bauvorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 BG entscheide die Baubehörde, ob das angezeigte Vorha- ben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben nach Art. 40 KRVO oder Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) falle. Dabei entscheide sie zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn sie dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung von Rechten Dritter für not- wendig oder angemessen halte. Vorliegend gehe es nicht um den Bau einer neuen Anlage, sondern um den Ersatz der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Strassenbeleuchtung durch moderne LED-Beleuchtungs- körper. Durch eine gezieltere Ausleuchtung der zu beleuchtenden Flächen mit der Vermeidung von Streulicht in der Umgebung und durch die nächt- liche Reduktion der Lichtstärke auf einen Bruchteil, hätten die Lichtimmis- sionen im Vergleich zur bisherigen Strassenbeleuchtung mit konventionel- len Leuchtmitteln erheblich reduziert werden können. Bei der Auswahl der Standorte sei im Wesentlichen auf die Standorte der 78 bestehenden Strassenlampen zurückgegriffen worden. Nur punktuell seien leichte Standortverschiebungen oder vereinzelte Erweiterungen erforderlich ge-
20 - wesen. Dementsprechend habe der Gemeindevorstand als Baubehörde (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 und 2 BG) den Ersatz der Strassenbeleuchtung zu Recht nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt. Duplicando hielt die Be- schwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführer aus dem von ihnen angeführten Konsultationsentwurf des BAFU vom 12. April 2017 (nachfol- gend Konsultationsentwurf BAFU) betreffend die Vermeidung von Licht- emissionen infolge des Status dieser Publikation als blosser Entwurf und Richtlinie nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. 3.3.Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung im Grundsatz einig, dass solche Strassenbeleuch- tungen im Siedlungsgebiet vom Ausnahmetatbestand gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO erfasst sind und in der Regel von der Durchführung eines (ordentlichen) Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO entbunden sind bzw. nicht der grundsätzlichen Bau- bewilligungspflicht nach Art. 86 Abs. 1 KRG und Art. 22 Abs. 1 RPG un- terstehen (vgl. dazu auch Art. 86 Abs. 2 KRG; VGU R 18 98 vom 3. De- zember 2019 E.2.2 f.). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht auch auf die kommunale Rechtslage betreffend Art. 47 Abs. 1 BG hinsichtlich des durch die Baubehörde zu treffenden Entscheides über das Bestehen einer Baubewilligungspflicht hin. Darüber hinaus statuiert Art. 46 Abs. 1 BG eine ausnahmslose Anzeigepflicht und gemäss Art. 47 Abs. 2 BG entscheidet die Baubehörde (bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben) auch über die Art des durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens (ordentliches [Art. 92 Abs. 3 Satz 1 KRG i.V.m. Art. 41 ff. KRVO] oder vereinfachtes Baubewilligungsverfahren [Art. 92 Abs. 3 Satz 2 KRG i.V.m. Art. 50 f. KRVO; bis zum 31. März 2019: Meldeverfahren]; vgl. auch Art. 92 Abs. 4 KRG in der ab dem 1. April 2019 gültigen Fassung). Der Zweck von Art. 46 ff. BG besteht darin, dass die Baubehörde mit dieser (ausnahmslosen) An- zeigepflicht anstelle der Bauherrschaft die Beurteilung übernimmt, ob es sich namentlich um ein nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäss
21 - Art. 86 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 40 KRVO handelt oder nicht. Zudem ist die Gemeinde mit dieser Regelung jederzeit im Bild über die laufenden bauli- chen Aktivitäten, kann Dritten über jede Baustelle Auskunft geben und nach Bauvollendung allfällige Abweichungen gegenüber der Anzeige nachweisen (vgl. dazu die Erläuterung 1 zu Art. 77 des Musterbaugeset- zes für Bündner Gemeinden 2014 und Botschaft der Regierung des Kan- tons Graubünden an den Grossen Rat vom 26. Juni 2018 zur Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, Heft Nr. 5/2018-2019 [nachfol- gend Botschaft KRG-Revision 2018], S. 443). Für die gemäss Art. 40 Abs. 1 KRVO (bei Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts) baubewilligungsfreien (Bau-)Vorhaben schreibt Art. 40a Abs. 1 KRVO seit dem 1. April 2019 – gestützt auf Art. 86 Abs. 2 Satz 2 KRG in der ebenfalls ab dem 1. April 2019 gültigen Fassung und unter Ausschluss von Vorha- ben gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziffer 19 KRVO – ohnehin vor, dass solche (Bau)Vorhaben der kommunalen Baubehörde vor der Ausführung schrift- lich anzuzeigen sind. Die Baubehörde hat der Bauherrschaft dann innert 15 Arbeitstagen in einer anfechtbaren Verfügung namentlich mitzuteilen, ob eine Baubewilligungspflicht besteht und ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen oder vereinfachten Baubewilligungsverfahren untersteht (Art. 40a Abs. 2 KRVO). Gemäss Art. 6 BG ist der Gemeindevorstand zu- gleich auch die Baubehörde (vgl. auch Art. 85 Abs. 2 KRG). Insofern ist der angefochtene Beschluss vom 4. Juni 2019 auch von der gemäss Art. 40a KRVO bzw. Art. 47 BG zuständigen Behörde betreffend die Durchführung und allfälligen Auswahl eines Baubewilligungsverfahrens getroffen worden und hat dabei eine Baubewilligungspflicht implizit ver- neint. Gemäss Art. 47 Abs. 2 BG kann die Baubehörde Vorhaben nach Art. 40 KRVO, welche nach Massgabe von Art. 47 Abs. 1 BG der Bewilli- gungspflicht unterstellt werden, nur dem Meldeverfahren bzw. dem verein- fachten Baubewilligungsverfahren nach Art. 50 f. KRVO unterstellen (vgl. auch Art. 86 Abs. 3 KRG), wobei dann sowohl auf ein Baugespann, eine öffentliche Auflage sowie eine Publikation verzichtet würde (Art. 51 Abs. 1
22 - KRVO). Vorliegend geht es im strittigen Bereich der Via H._____ um die Beleuchtung eines – im Generellen Erschliessungsplan (GEP) als Sam- melstrasse sowie Wanderweg gemäss Art. 39 bzw. 41 BG festgesetzten – ca. 100 m langen Strassenabschnittes. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bedürfnis einer vorgängigen Informations- und Mitwir- kungsmöglichkeit über die (örtliche) Ausgestaltung einer Erneuerung der bereits seit jeher beleuchteten Verkehrswegeinfrastruktur ist dem Stand- punkt der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach vorgängig nicht zwin- gend ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und Publikation des Baugesuches gestützt auf eidgenössisches, kantona- les oder kommunales Recht erforderlich ist. Im Zusammenhang mit Licht- emissionen hat das Bundesgericht denn auch entschieden, dass selbst über das übliche Mass hinausgehende, jährliche Dekorationsbeleuchtun- gen nicht gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG einer Baubewilligungspflicht zur vorgängigen, präventiven Kontrolle unterliegen müssten. Denn es könne auch genügen, dass die baupolizeiliche Überprüfung erst im Falle konkre- ter Beanstandungen ansetze und dann die Baubehörde in einer beschwer- defähigen Verfügung darüber befinde, ob die Beleuchtung mit den bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften übereinstimme (siehe BGE 140 II 33 E.6.4 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.202/2006 vom 10. Sep- tember 2007 E.5.3 ff.). Betreffend die Beleuchtung eines Bahnhofs, wel- che in einem unangefochten gebliebenen vereinfachten Plangenehmi- gungsverfahren gemäss Art. 18i Abs. 3 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) ohne öffentliche Publikation und Auflage bewilligt worden war, hielt das Bundesgericht ausserdem dafür, dass die Lichtemissionen vor der Inbetriebnahme der neuen Beleuchtung (seitens der dortigen Be- schwerdeführer) kaum abzuschätzen gewesen wären. Dementsprechend habe die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der streitigen Beleuchtung zu Recht umfassend geprüft (siehe BGE 140 II 214 E.3.1). Die fraglichen, Ge- genstand des Beschlusses vom 4. Juni 2019 bildenden Strassenbeleuch- tungskörper im Bereich einer kommunalen Sammelstrasse innerhalb des
23 - Siedlungsgebiet von F._____ sind hinsichtlich der Frage nach einer Bau- bewilligungspflicht gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG auch nicht mit der in BGE 123 II 256 beurteilten Beleuchtungsanlage zu touristischen Zwecken ausserhalb der Bauzone in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) vergleichbar, welche zu- dem auch einen Naturraum beleuchtete. Für das Kantonsgericht Luzern war in LGVE 2018 IV Nr. 3 zur Bejahung der Baubewilligungspflicht von farbigen Bodenleuchten im Inneren von Hotelzimmern unter anderem massgebend, dass diese eine Aussenwirkung mit wesentlicher räumlicher Bedeutung und eine starke Fernwirkung entfalteten, die mit einer beson- deren Inszenierung des Gebäudes verbunden war. Ausserdem war das Gebäude als geschütztes Objekt im kantonalen Denkmalverzeichnis ein- getragen und befand sich in einer kommunalen Ortsbildschutzzone und in der näheren Umgebung befand sich ein konstituierendes Element der städtischen Seefassade gemäss dem Bundesinventar der schützenswer- ten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Schliesslich kam auch noch die städ- tebaulich sehr exponierte Aussichtslage hinzu und für die gestalterischen Zwecken dienende Beleuchtungsinstallation war auch keine zeitliche Be- schränkung vorgesehen. 3.4.Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass die Prüfung der Rechtmässigkeit von (öffentlichen) Strassenbeleuchtungsanlagen im Siedlungsgebiet nicht in jedem Fall vorgängig und präventiv in einem bau- bzw. planungsrechtli- chen Verfahren inkl. öffentlicher Mitwirkungs- und Einsprachemöglichkeit von besonders betroffenen Anliegern zu erfolgen hat. Vielmehr kann es auch genügen, dass bei konkreten Beanstandungen in einem beschwer- defähigen Entscheid über die Einhaltung der bau- und umweltschutzrecht- lichen Vorschriften entschieden bzw., wie vorliegend, unter Berücksichti- gung dieser Vorgaben die Standorte und die (grundsätzliche) Ausgestal- tung der Beleuchtungsanlagen festgelegt bzw. bestätigt wird. Angesichts der begrenzten und eher kleinräumigen Auswirkungen der im angefochte-
24 - nen Beschluss festgelegten vier Beleuchtungsstandorte sowie der Legiti- mationseinschränkungen gemäss BGE 140 II 214 betreffend den Beurtei- lungsperimeter, ist der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durch- führung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 41 ff. KRVO mit Baugespann, öffentlicher Publikation und Auflage nicht zu beanstanden. Dies namentlich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Regierung solche technischen Anlagen in Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO gestützt auf Art. 86 Abs. 2 KRG grundsätz- lich von der Baubewilligungspflicht ausgenommen hat, weil sie in der Re- gel – bei Einhaltung der materiellen Vorschriften – weder öffentliche noch private Interessen berühren. Vorliegend bestehen – unter Mitberücksichti- gung des Umstandes, dass es sich bei den strittigen Beleuchtungskörpern um eine öffentliche Strassenbeleuchtung handelt – auch keine hinreichen- den Anzeichen dafür, dass diese Anlagen(teile) mit den materielle Vor- schriften von vornherein nicht konform wären, wurde doch namentlich durch die individuelle Programmierbarkeit der Beleuchtungskörper mit der nächtlichen Dimmung (spätestens ab 22:00 Uhr), dem Einsatz von Bewe- gungssensoren (vgl. dazu etwa Bf-act. 2, S. 2 und Bg-act. 2, 9, 11, 15 und
25 - welche der übergeordneten strategischen Planung von Licht und Dunkel- heit in einem grösseren Gebiet und über einen längeren Zeitraum sowie als Koordinationsinstrument für die verschiedenen beteiligten Stellen und Akteure dienen) und für den Planungsprozess von Strassenbeleuchtun- gen unter anderem den Einbezug der Bevölkerung empfiehlt, vermag vor- liegend – auch angesichts des Stellenwertes einer solchen Vollzugshilfe als Instrument zur Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen zur Förderung eines einheitlichen Gesetzesvollzuges – im Rahmen des vor- liegend zu beurteilenden Ersatzes von Strassenbeleuchtungskörpern an der Via H._____ nichts zu ändern, zumal die Regierung in Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO solche öffentlichen Infrastrukturanlagen dem Grundsatz nach keiner präventiven (bau-, raumplanungs- und umweltrechtlichen) Kontrolle mit öffentlicher Auflage und Publikation unterwerfen wollte. Dies gilt auch dann, wenn bei grundsätzlichen, konzeptionellen Fragen zur Be- leuchtung bzw. einem Masterplan oder Beleuchtungskonzept als planeri- sches bzw. konzeptionelles Instrument eine (informelle) umfassende In- teressen- und Bedürfnisevaluation bzw. Anhörung von Interessengruppen im Sinne des erwähnten Konsultationsentwurfs des BAFU für eine Voll- zugshilfe betreffend die Vermeidung von Lichtemissionen bzw. -immissio- nen durchaus angezeigt sein kann (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG und Art. 4 Abs. 1 KRG für Planungen nach der Raumplanungsgesetzge- bung; vgl. auch die bundesrechtlichen Anforderungen zu den dortigen Mit- wirkungsmöglichkeiten sowie die Vorgaben an das kantonale Recht be- treffend individuellen Rechtsschutz: BGE 135 II 286 E.4 ff.). 4.1.Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die von der Be- schwerdegegnerin gewählten Beleuchtungskörperstandorte "a" (unterhalb bzw. südlich der Stützmauer der Parzelle 71; Ziffer 2 gemäss Beschluss vom 4. Juni 2019) und "b" (bei der Grenze der Parzellen 75/84; Ziffer 3 gemäss Beschluss vom 4. Juni 2019), im Gegensatz zu der von ihnen fa- vorisierten Variante "Stall", auch mit den materiellen Vorschriften nicht ver-
26 - einbar seien. Im angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2019 wurde auch entschieden, dass der Beleuchtungskörper am Standort Einmündung Via H./Via J. (Kantonsstrasse) um ca. 2 m nach links versetzt und mit einer Doppelleuchte ausgerüstet werde (Ziffer 1 gemäss Beschluss vom 4. Juni 2019; Standort "1a"). Im Bereich der Kreuzung Via K./Via H. werde eine Doppelleuchte am Standort der vorbe- stehenden Strassenbeleuchtung installiert (Ziffer 4 gemäss Beschluss vom 4. Juni 2019; Standort "3a"). Zu den letztgenannten Beleuchtungs- standorten machen die Beschwerdeführer hingegen nicht substantiiert die Verletzung von umweltschutzrechtlichen Vorschriften geltend und im Rechtsbegehren wird auch nur der Verzicht auf die neuen Beleuchtungs- standorte "a" und "b" verlangt. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass das behördliche Ermessen namentlich durch aner- kannte Fachnormen und den aktuellen Stand der Technik eingeschränkt werde. Aus der SN 586 SIA 491:2013 ergebe sich, dass unnötige Licht- emissionen im Aussenraum zu vermeiden seien und dies für Planer und Behörden von Relevanz sei. Demnach seien Aussenbeleuchtungen für öf- fentliche und private Zwecke bei Neuerstellung, Erneuerung und Instand- haltung so zu planen, dass lästige oder schädliche Auswirkungen vermie- den werden könnten. Einschlägig seien ausserdem die Norm 13201 des Schweizerischen Normenverbandes und die daraus resultierende Richtli- nie der Schweizerischen Licht Gesellschaft (SLG-Richtlinie 202). Einschlä- gig sei sodann auch die Umweltschutzgesetzgebung. Dabei beriefen sie sich insbesondere auf das Prinzip der Emissionsbegrenzung an der Quelle sowie das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 USG. Die Positionierung von Be- leuchtungskörpern an den Standorten "a" und "b" führe zu negativen Aus- wirkungen auf die umliegenden Liegenschaften. Bei den Liegenschaften 74 und 76 seien übermässige Emissionen bzw. Blendungen vorprogram- miert. Demgegenüber sprächen keine Gründe gegen die von den Be- schwerdeführern bevorzugte Variante "Stall". Auch mit dieser Variante sei eine hinreichende und gleichmässige Ausleuchtung der Via H._____ ge-
27 - währleistet, damit Fussgänger von der Via I._____ kommend auch bei Dunkelheit sicher zur Bushaltestelle an der Kreuzung Via H./Via J. gelangen könnten und die Sicherheit für Auto- und Velofahrer ge- währleistet sei. Dies ergebe sich auch aus dem Plan Nr. 0002 von der G._____ AG mit der Variante Stall (Standort "2a") vom 15. Januar 2019 (siehe Bf-act. 4 S. 1 f. und Bf-act. 16). Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die Beschwerdegegnerin ein erhöhtes Risiko unter dem Gesichtspunkt der Werkeigentümerhaftung bestehen soll und auch allfällige brandschutz- technische Bedenken könnten mit geeigneten Massnahmen ausgeräumt werden. Der von den Beschwerdeführern beantragte Beleuchtungskörper an der Stallfassade würde ca. 4.6 m über dem Strassenkörper befestigt, womit auch der von der Beschwerdegegnerin verlangte Lichtraum von 4.5 m Höhe über dem Strassenkörper erfüllt sei. Ohnehin käme der Be- leuchtungskörper dort höher zu liegen als das bestehende Vordach im Traufbereich und es sei nicht vorstellbar, wie ein Transporter mit über 4 m Höhe durch die sehr enge Via H._____ passen solle. Soweit die Be- schwerdegegnerin die Vermeidung von Präjudizien anführe, bestünden solche bereits. Denn an der Via L._____ existiere eine Strassenbeleuch- tung, die an einem Stall in 3.6 m Höhe befestigt sei (siehe dazu Bf-act. 4 S. 11). Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Prinzip berufe, wo- nach keine technischen Anlagen an privaten Gebäuden installiert werden sollen, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 BG die Ge- meinde namentlich berechtigt sei, Vorrichtungen für die öffentliche Be- leuchtung auf Privatgrundstücken oder Privatbauten anzubringen. Dabei habe sie berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundei- gentümer Rechnung zu tragen. Somit greife der entsprechende Vorhalt zu kurz. Dies zumal die Eigentümer des fraglichen Stalles (Parzelle 75) im vorliegenden Verfahren ebenfalls Beschwerdeführer seien und mit der Be- festigung des Beleuchtungskörpers am Standort "2a" an ihrem Stall ein- verstanden seien bzw. die Idee sogar von ihnen gekommen sei. Absch- liessend wurde bemerkt, dass mit der Variante "Stall" am Standort "2a"
28 - keine übermässigen Emissionen einhergingen und sich die Anwohner darum für diese Variante ausgesprochen hätten. Replicando rügten die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die zwei streitgegenständlichen Standorte "a" und "b" auf die Immissionsfolgen weiterhin nicht eingegangen sei. Weiter kritisierten sie, dass die Beschwerdegegnerin die Modifizierung der Strassenbeleuchtung beschlossen habe, ohne sich mit den seitens der Anwohner geltend ge- machten, störenden Lichtimmissionen zu befassen und alternative Stand- orte zu evaluieren. Dazu wäre sie aber aufgrund des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gehalten gewesen, weshalb die Vorschriften des materi- ellen Rechts nicht eingehalten gewesen seien. Die Beleuchtungskörper- standorte "a" und "b" führten auf den Grundstücken der Beschwerdeführer zu übermässigen Lichtimmissionen und die Lichtlenkung, Lichtpunkthöhe und Leuchtkörper entsprächen nicht dem aktuellen Stand der Technik. Die Beschwerdegegnerin habe weder die geltend gemachten Lichtimmissio- nen ernst genommen und überprüft, noch sich Gedanken darüber ge- macht, ob die Beleuchtung an den einzelnen Standorten nötig sei, ob das verwendete Lichtspektrum auf den Beleuchtungszweck abgestimmt sei, ob eine möglichst präzise und immissionsarme Platzierung gewählt wor- den sei, ob nur die erwünschten Flächen beleuchtet würden und ob spe- zifische Problemfälle – wie hier – zusätzliche Massnahmen erforderten. Dementsprechend erfüllten die streitgegenständlichen Standorte "a" und "b" auch in materieller bzw. technischer Hinsicht die heutigen Anforderun- gen nicht. Schliesslich betonten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Zielsetzung, wonach die Beanspruchung von privatem Grund soweit wie möglich vermieden wer- den solle bzw. privater Grund nur für Beleuchtungskörper beansprucht werden solle, wenn dies bereits vorher der Fall gewesen sei und Alterna- tivstandorte auf öffentlichem Grund fehlten, widerspreche Art. 67 Abs. 1 BG und stehe auch zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Widerspruch,
29 - stünden doch mindestens 20 von 78 Beleuchtungsstandorten auf privatem Grund. Mit der Variante "Stall" am Standort "2a" werde sowohl der Be- leuchtungszweck wesentlich besser erfüllt, als auch die Lichtimmissionen in die umliegenden Liegenschaften auf ein hinnehmbares Mass gesenkt. Entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht seien die berechtigten privaten Interessen von Anstössern gerade nicht berücksichtigt worden und der einer Gemeinde grundsätzlich zustehende Ermessenspielraum bedeute nicht, dass die Behörde ohne sachliche Begründung Beschlüsse treffen könne, welche nur noch eingeschränkt überprüft werden könnten. Dies zumal es vorliegend in erster Linie um die Anwendung der Umwelt- schutzgesetzgebung gehe. 4.2.Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die von ihr gewählten Beleuchtungsstandorte den Vorschriften des materiellen Rechts entsprächen. Beleuchtungsanlagen müssten hinsichtlich ihrer Emissionen den Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG genügen. Die Gemeindeversammlung habe am
30 - nik stelle bereits für sich eine Massnahme der vorsorglichen Immissions- begrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG dar und dem Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung werde in optima forma entsprochen. Mit einer intelligent gesteuerten Beleuchtungsanlage könnten sämtliche Beurteilungskriterien (Notwendigkeit, Abschirmung, Lichtlenkung, Hellig- keit und Lichtsteuerung) einer Beleuchtungsanlage erfüllt werden. Es treffe zwar zu, dass gestützt auf Art. 67 BG die Gemeinde grundsätzlich berechtigt sei, technische Einrichtungen wie etwa öffentliche Beleuchtun- gen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubrin- gen, wobei berechtigten Wünschen der Grundeigentümer Rechnung zu tragen sei. Der Gemeindevorstand habe aber entschieden, von der Be- rechtigung gemäss Art. 67 Abs. 1 BG – soweit aufgrund der konkreten Verhältnisse möglich – keinen Gebrauch zu machen, sondern bei der Er- neuerung von Strassenbeleuchtung die Vorrichtungen, insbesondere bei Standortverschiebungen und Erweiterungen, grundsätzlich auf öffentli- chem Grund anzubringen. Lediglich dort, wo die alte Strassenbeleuchtung bereits auf privatem Grund angebracht gewesen sei und keine sinnvolle Möglichkeit zur Verschiebung auf öffentlichen Grund habe gefunden wer- den können, seien die bisherigen Lampenstandorte auf Privatgrundstü- cken bzw. an Privatbauten belassen worden. Wenn die vorliegenden strit- tigen zwei Beleuchtungskörper auf der im Gemeindebesitz befindlichen (Strassen-)Parzelle 87 aufgestellt worden seien, entspreche dies dieser Zielsetzung, wonach für die Strassenbeleuchtung (möglichst) kein privates Eigentum beansprucht werden soll. Der von den Beschwerdeführern favo- risierte Standort "2a" an der Fassade eines privaten Stalles, widerspreche der genannten Zielsetzung bzw. diesem Grundsatzentscheid hingegen diametral. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes (vgl. dazu Bg-act. 10) hätten sich die auf öffentlichem Grund befindlichen Standorte "a" und "b" schliesslich als optimal passend herausgestellt und es sei auch auf die Anliegen von Anstössern eingegangen worden. So habe man den Be- leuchtungskörper gegenüber der Südostecke des Wohnhauses auf der
31 - Parzelle 76 um ca.10 m nach Osten in den Bereich der Parzellengrenze 75/84 verschoben (Standort "b"). Damit werde angestrebt, die beanstan- dete Ausleuchtung des ostexponierten Schlafzimmers auf der Parzelle 76 zu vermeiden (siehe dazu Bf-act. 5 und 7). Ausserdem sei ein zusätzlicher Beleuchtungskörper am neuen Standort "a" angebracht worden, damit die bisher unbeleuchtete Fläche bei der Kreuzung Via I./Via H. (vgl. dazu Bf-act. 7 S. 2 zur "Ist Situation") nun auch ausgeleuchtet werde und eine durchgehende Beleuchtung der Via H._____ sichergestellt werde. Dies um das unakzeptable und ebenfalls gerügte "erhöhte Unfall- risiko" an dieser Stelle zu eliminieren. Somit sei bei der Standortwahl der Beleuchtungskörper den Anliegen der Grundeigentümer der Parzelle 76 weitestgehend entsprochen worden und deren Opposition gegen die Standorte "a" und "b" erscheine somit doch etwas sonderbar. Der Ge- meinde sei jedenfalls kein Ermessensfehler bei der Standortwahl der strit- tigen Strassenbeleuchtung vorzuwerfen. Dabei sei auch zu berücksichti- gen, dass für eine Strassenbeleuchtung an der Via H._____ in Art. 39 und 41 Abs. 1 BG eine gesetzliche Grundlage bestehe und eine solche aus Gründen der Verkehrssicherheit unbestrittenermassen notwendig sei und im öffentlichen Interesse liege. Damit sei vorliegend nur noch zu prüfen, ob die im angefochtenen Entscheid festgelegten Standorte verhältnismäs- sig seien. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Bündner Gemeinden in Bausachen sowie bei der Nutzung und Verwaltung von öf- fentlichem Grund einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum besässen. Das Verwaltungsgericht habe sich somit auf eine reine Willkür- prüfung zu beschränken bzw. könne nur einschreiten, wenn sich der ge- stützt auf autonomes Gemeinderecht getroffene Entscheid als sachlich un- vertretbar erweise oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstosse. Grundeigentümer hätten selbst bei der Inanspruchnahme von Privatgrund- stücken gestützt auf Art. 67 Abs. 1 BG keinen Rechtsanspruch darauf, den Standort von Beleuchtungskörpern einer öffentlichen Strassenbeleuch- tung selber zu bestimmen. Auf das Rechtsbegehren 3 könne dementspre-
32 - chend von vornherein nicht eingetreten werden. Bereits mit Schreiben vom
33 - laternen mit zylindrischen, überdachtem Leuchtenkopf bestanden habe und diese infolge von seitlichem Streulicht im Hinblick auf (unerwünschte) Lichtimmissionen sehr ungünstig gewesen seien. Dies nota bene ohne eine gute Ausleuchtung der zu beleuchtenden Fläche zu erzielen. Die be- anstandete, höhere Lichtpunkthöhe sei technisch durch die neuen, voll ab- geschirmten LED-Leuchtentypen bedingt. Eine geringere Lichtpunkthöhe hätte eine Verbreiterung des (Abstrahl-)Winkels und somit verstärktes Streulicht zu Folge. Eine individuelle Winkeleinstellung ermögliche eine weitestgehend Abschirmung gegenüber Streulicht. Die Beschwerdegeg- nerin entgegnete zudem noch verschiedenen Ausführungen der Be- schwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht und es wurde darauf hinge- wiesen, dass sich die BAFU-Empfehlung vom 12. April 2017 erst im Ent- wurfsstadium befinde und ohnehin auch keinen verbindlichen Charakter hätte. Sie diene vielmehr der Konkretisierung von unbestimmten Rechts- begriffen zur Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis. Andere, auch gesetzeskonforme Lösungen seien ebenfalls zulässig. Ausserdem ver- neinte die Beschwerdegegnerin, dass materielle Vorschriften verletzt seien. Dabei betonte sie, dass das Beleuchtungskonzept und die Stand- ortwahl für die Beleuchtungskörper grundsätzlich nichts mit den behaup- teten übermässigen Lichtimmissionen zu tun hätten. Das Beleuchtungs- konzept sei vom örtlichen Stromversorger G._____ AG ausgearbeitet wor- den, welcher darin bereits in anderen Gemeinden Erfahrungen gesammelt habe. Dies zeige, dass bei der Auswahl und Platzierung der Beleuchtungs- körper Fachexperten beigezogen worden seien. Eine Verschärfung der Emissionsbegrenzung (an der Quelle) gemäss Art. 11 Abs. 3 USG käme erst in Frage, wenn feststünde, dass die getroffenen Massnahmen (neue Beleuchtung inkl. Feinjustierung) ungenügend im Hinblick auf die Reduk- tion von Immissionen wären. Die von den Beschwerdeführern behaupte- ten Lichtimmissionen im Wohnhaus bzw. eine weitere Verschärfung der Emissionsbegrenzung seien nicht Gegenstand des angefochtenen Be- schlusses gewesen, sondern nur die Standortwahl. Der beschwerdeführe-
34 - rische Antrag auf Einholung eines Fachgutachtens sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer verhielten sich angesichts des bereits nach Osten ver- schobenen Beleuchtungsstandortes "b" sowie der von den Grundeigentü- mern der Parzelle 76 gewünschten Beleuchtung des Kreuzungsbereiches Via H./Via I., was mit einem Beleuchtungskörper am Standort "a" realisiert werde, widersprüchlich und die Gemeinde sowie das zugezo- gene Planungsbüro hätten sich somit ernsthaft mit den beschwerdeführe- rischen Anliegen befasst. Anlässlich des Augenscheins vom 28. Mai 2019 seien die möglichen Standorte zusammen mit den Beschwerdeführern vor Ort besprochen worden. Dabei hätten die Beschwerdeführer C._____ ei- nen Beleuchtungskörper an der Via H._____ gegenüber dem Standort "a" abgelehnt. Weil die Beschwerdeführer nur den von ihnen bevorzugten Standort "Stall" zulassen wollten und weitere Lichtsimulationen und Pro- bebeleuchtungen kategorisch abgelehnt hätten, hätten sie eine weitere Standortevaluation selber verhindert. Die Beschwerdeführer könnten nicht darlegen, dass die von ihnen behaupteten Lichtimmissionen nach objekti- ven Kriterien übermässig und störend seien bzw. Grenzwerte überschrit- ten seien. Art. 11 USG gebe in Dorfkernen, insbesondere vor 22:00 Uhr, keinen Anspruch auf vollständige Immissionsfreiheit. Es werde bestritten, dass der Standort "Stall" den Beleuchtungszweck besser zu erfüllen ver- möge und weniger immissionsträchtig wäre, wobei diese Fragestellung, entgegen des beschwerdeführerischen Vorwurfes, mit dem zuständigen Planungsbüro evaluiert und geprüft worden sei. Nur weil der Standort "Stall" grundsätzlich möglich wäre, sei dieser noch nicht zwingend den an- deren vorzuziehen. Der Gemeindevorstand habe im Ergebnis den Stand- ortentscheid nach sachlichen Kriterien gefällt, welche den Beschwerde- führern bereits vorgängig mitgeteilt worden seien. Die Beschwerdegegne- rin wies schliesslich noch darauf hin, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben von 19. Mai und 28. Mai 2019 die Anbringung des Beleuch- tungskörpers an der Stallfassade – entgegen deren Darstellung in der Be- schwerde – in einer Höhe von ca. 4.2 m beantragt hätten (siehe dazu Bf-
35 - act. 10 und 14). Die Gemeinde sei dem Grundsatz der vorsorglichen Emis- sionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG mit der Erneuerung der Strassenbeleuchtung auf den aktuellen Stand der Technik in hinreichen- dem Masse nachgekommen, wobei die Standortevaluation in Absprache mit dem Planungsbüro – welches auch das Beleuchtungskonzept erarbei- tet habe – nach sachlichen Kriterien erfolgt sei. 4.3.Die Beschwerdeführer stellen ein öffentliches Interesse an einer den kon- kreten Umständen angepassten Beleuchtung im fraglichen Bereich der Via H._____, namentlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, nicht grundsätzlich in Frage. Etwas anderes wäre angesichts deren Festset- zung im GEP als Sammelstrasse sowie Wanderweg gemäss Art. 39 und Art. 41 Abs. 2 BG und der eher engen und unübersichtlichen Strassenver- hältnisse mit Verzweigungen und ohne Trottoir in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch nicht nachvollziehbar (siehe Beilage 2 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2019 betreffend die aufschiebende Wirkung sowie Bf-act. 4 und 14). Wei- ter sind aber die (potenziell) nachteiligen Folgen der Beleuchtung auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zu beachten, wobei in diesem Zusam- menhang im Wesentlichen die Einhaltung der normativen Vorgaben des Umweltschutzrechts und somit die potenzielle Vermeidbarkeit von Immis- sionen von Relevanz ist. Es stellt sich also die Frage, ob die von den Be- schwerdeführern beklagten (übermässigen) Lichtimmissionen nicht mit den massgebenden rechtlichen Vorgaben des Umweltschutzrechts in Ein- klang stehen. Künstliches Licht gilt als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind also auch Strahlen, welche schädlich oder läs- tig werden können, durch Massnahmen bei der Quelle (frühzeitig und un- abhängig von der bestehenden Umweltbelastung) zu begrenzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1
36 - Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Bei öffentlichen Anlagen ist die Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beantworten (siehe Urteile des Bun- desgerichts 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E.6.2, 1C_315/2017 vom
37 - schwerdegegnerin namentlich den örtlichen Stromversorger bei der Pla- nung und Umsetzung der neuen Strassenbeleuchtung bzw. des Beleuch- tungskonzeptes beigezogen. Dieser hat nach unwidersprochen gebliebe- ner, nachvollziehbarer Angabe der Beschwerdegegnerin bereits in ande- ren Gemeinden die Erneuerung der Strassenbeleuchtung projektiert und ausgeführt. Gemäss der momentan noch gültigen, aber in Überarbeitung befindlichen Vollzugshilfe BUWAL aus dem Jahre 2005, ist eine nachhal- tige Lichtnutzung anzustreben. Im Grundsatz sind die Emissionen an der Quelle zu begrenzen und fix installierte Aussenleuchten für Beleuchtungs- zwecke auf unerwünschte Wirkungen zu prüfen und dies fachlich abzusi- chern. Letzterem ist die Beschwerdegegnerin mit dem Beizug der erwähn- ten Fachleute also grundsätzlich nachgekommen. Weiter hat sich die Be- schwerdegegnerin in Berücksichtigung eines entsprechenden Votums an- lässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2017 dafür ent- schieden, die (auch vom Konsultationsentwurf des BAFU für Quartier- und Wohnstrassen, für gestalterische Anwendungen sowie am Siedlungsrand und in der Nähe von Naturräumen aufgrund ihres geringen Blauanteils empfohlene) Lichtfarbe von 3000 K (warmweiss) einzusetzen (vgl. Bg- act. 2). Ebenfalls zutreffend ist, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 BG die Be- schwerdegegnerin zwar zum Anbringen von technischen Einrichtungen, wie namentlich Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung an oder auf privatem Eigentum, berechtigt wäre (siehe dazu VGU R 18 98 vom 3. De- zember 2019 E.3.3). Daraus lässt sich aber tatsächlich keine unbedingte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ableiten, davon auf Wunsch von Anstössern auch Gebrauch zu machen. 4.5.Zu kurz greift allerdings die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass sie mit dem Einsatz einer modernen, intelligent steuerbaren LED-Stras- senbeleuchtung die Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 USG in optima forma erfüllt habe. Denn auch bei solchen Beleuchtungskörpern kann etwa über die Auswahl oder Einstellung der Optik bzw. allenfalls des Einsatzes
38 - von (Abblend-)Raster den konkreten örtlichen Verhältnissen im Hinblick auf die Vermeidung von unerwünschten Lichtimmissionen unter Umstän- den noch weiter Rechnung getragen werden (vgl. dazu BGE 140 II 214 E.4.1 und VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1 f. sowie auch Bg- act. 8). Dies gilt insbesondere in denen Fällen, wo es zu konkreten, glaub- haften Beanstandungen in dieser Hinsicht gekommen ist und entspre- chende Vorkehrungen zur Minimierung von unerwünschten Lichtimmissi- onen grundsätzlich auch geeignet erscheinen. 4.6.Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern favorisierten Va- riante "Stall", welche die Beschwerdegegnerin unter anderem aus grundsätzlichen Überlegungen ablehnt und ihrerseits an den Standorten "a" und "b" festhält, ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte, im Ergebnis auf eine Willkürkognition beschränkte Ko- gnition des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Angelegenheit etwas relativiert werden muss. Dabei ist zwar richtig, dass die Bündner Gemein- den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich des (kom- munalen) Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine relativ weitgehende Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie verfügen. Der ge- schützte Autonomiebereich kann sich dabei auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eid- genössischen Rechts betreffen (vgl. BGE 128 I 3 E.2b und 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.2 ff. und 1C_163/2015 vom 10. November 2015 E.3.1; vgl. zu einer entsprechenden Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes des kan- tonalen bzw. kommunalen Rechts auch BGE 136 I 395 E.3.2 ff.). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG können mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden. Die von der Beschwerdegegnerin wiedergegebene Kognition des Verwaltungsgerichts in Bausachen wurde
39 - in verschiedenen Urteilen zwar so festgehalten (siehe etwa PVG 2018 Nr. 3 E.4k; VGU R 19 27 vom 25. August 2020 E.5.3.1, R 12 22 vom
43 - desamtes für Strassen [ASTRA], Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflich- tige Nationalstrassenprojekte aus dem Jahr 2017, S. 20 f.). Denn bei schädlichen oder lästigen Immissionen sind gemäss Art. 11 Abs. 3 USG die Emissionsbegrenzungsmassnahmen zu verschärfen. Um dies beurtei- len zu können, eignen sich insbesondere entsprechende Beleuchtungsbe- rechnungen oder auch Messungen der (mittleren) vertikalen Beleuch- tungsstärke, wenn die Beleuchtungskörper bereits an den beanstandeten Standorten in Betrieb sind. Beleuchtungsberechnungen werden oftmals ohnehin erstellt, damit die am besten geeigneten Leuchten und deren op- timale Platzierung und Ausrichtung bestimmt werden können (siehe zum Ganzen Konsultationsentwurf BAFU, S. 13, 28, 31, 36, 39, 76 ff., 88, 92, 108). Die Beschwerdeführer machten anlässlich der Replik unter Beilage von Fotoaufnahmen (siehe dazu Bf-act. 19 f.) und des Antrages auf einen Augenschein bzw. eines Fachgutachten störende Lichtimmissionen durch die Beleuchtungskörper an den Standorten "a" und "b" auf die umliegen- den Liegenschaften bei gleichzeitiger schlechter Ausleuchtung des Kreu- zungsbereichs Via H./Via I. geltend. Tatsächlich lassen sich aus den eingereichten, nächtlichen Fotografien (Bf-act. 19 f.) Anhalts- punkte dafür finden, dass sowohl am Gebäude auf der Parzelle 74 als auch an dem Gebäude auf der Parzelle 76 eine nicht unerhebliche Wohn- raumaufhellung resultieren könnte, weil die Fassaden mitbeleuchtet wer- den. Trotz der genannten Vorbringen der Beschwerdeführer, entkräftete die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit von lästigen Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG aufgrund einer Überschreitung der Richt- werte für die vertikale Beleuchtungsstärke an den Fassaden bzw. am Fenster des betroffenen Wohnraumes (im Nachtfenster nach 22:00 Uhr) nicht mittels Einreichung einer entsprechenden Berechnung bzw. Messer- gebnissen, die für die beigezogenen Beleuchtungsfachpersonen eigent- lich ohne weiteres möglich sein müssten, oder zumindest einer entspre- chenden Stellungnahme der zuständigen Planer zu dieser Thematik (vgl. zu diesem Vorgehen: VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1). Im
44 - Konsultationsentwurf des BAFU werden für den Zeitraum innerhalb des Nachtruhefensters (ab 22:00 Uhr) je nach Umgebungszone unterschiedli- che mittlere vertikale Beleuchtungsstärken als Richtwerte angegeben, welche namentlich auf der CIE 150:2003 und der LAI 2012 basieren (siehe Konsultationsentwurf BAFU S. 76 ff. und der im Auftrag des BAFU erstellte Grundlagenbericht zur Aktualisierung der Vollzugshilfe zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen vom 22. April 2016 [Grundlagenbericht BAFU], S. 24 ff. und 34 ff.). Ergäbe sich aus entsprechenden Abklärungen, dass im Hinblick auf die massgebende Umgebungszone (siehe dazu R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1) sich die ermittelten vertikalen Beleuch- tungsstärken unter oder zumindest im (Ermessens-)Bereich der Richt- werte des Konsultationswurfes für das Nachtruhefenster bewegten, drängte sich eine Standortverschiebung nach der Forderung der Be- schwerdeführer – mangels lästiger, unerwünschter Lichtimmissionen – nicht als weitergehende Massnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG auf, soweit – wie in der vorstehenden Erwägung 4.7 auch bereits erwähnt – die von der Beschwerdegegnerin für die Standortwahl herangezogenen ob- jektiven Beurteilungskriterien im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermes- sens verbleiben; sie sich also namentlich nicht von unsachlichen Kriterien leiten liess und dabei die Lichtimmission (im Nachtruhefenster) bei den Anstössern aufgrund der Standortwahl – auf Basis der Richtwerte – nicht als lästig zu beurteilen sind. Weil die Beschwerdegegnerin – wie in der vorstehenden Erwägungen 4.3 f. dargelegt – in Nachachtung des umwelt- rechtlichen Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 2 USG und den einschlägigen Normvorgaben (siehe dazu Konsultationsentwurf BAFU S. 33 ff. und 79 f.) bereits eine Vielzahl von zumutbaren Emissions- begrenzungsmassnahmen an der Quelle getätigt hat, verbliebe für allfäl- lige weitere vorsorgliche Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG, wie etwa eine nochmals verbesserte Lichtlenkung oder Abstrahlcharakteristik, aller- dings nur noch wenig oder allenfalls auch gar kein Spielraum mehr.
45 - 4.9.Dass die genannten Richtwerte des BAFU (für das Nachtruhefenster) le- diglich in einem Konsultationsentwurf für eine aktualisierte Vollzugshilfe enthalten sind, befreit die Beschwerdegegnerin nicht davon, die im Einzel- fall für Lichtimmissionen festzulegende Schwelle für lästige Lichtimmissi- onen anhand der anerkannten Erkenntnissen von Experten und Fachstel- len vorzunehmen, wozu beim aktuellen Kenntnisstand insbesondere auch bzw. immer noch die Richtwerte der CIE 150:2003 und der LAI 2012 zu zählen sind (vgl. dazu BGE 140 II 33 E.4.2 f. und Grundlagenbericht BAFU, S. 18 f.). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach im über- bauten Gebiet kein Anspruch auf vollständige (Licht-)Immissionsfreiheit bestehe, trifft zwar an sich zu (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E.8.3.1, nicht publ. in: BGE 140 II 214, Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E.4 und 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E.8.3; VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1), reicht für sich alleine aber trotzdem nicht aus um die von einigen Anstössern als störend beklagten Lichtimmissionen hinreichend zu entkräften bzw. die Einhaltung der Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG zu belegen. Vorliegend han- delt es sich auch nicht um eine Konstellation, wo aufgrund der gesamten (aktenkundigen) Umstände klarerweise die Möglichkeit von übermässigen Immissionen ausgeschlossen werden könnte (vgl. dazu Konsultationsent- wurf BAFU S. 30 f.). 5.Dem streitberufenen Gericht fehlt es vorliegend – im Gegensatz zum Ver- fahren R 18 98 – also an einem rechnerisch bzw. messtechnisch erstellten Nachweis, dass nach den derzeit immerhin als Orientierungspunkte her- anzuziehenden Richtwerten für die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke betreffend die Übermässigkeit bzw. Lästigkeit der Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG – auch bei Beibehaltung der von der Beschwerdegegnerin beschlossenen Beleuchtungsstandorten "a" und "b" – solche übermässigen Immissionen mit hinreichender Sicherheit aus-
46 - geschlossen werden können. Wäre dies hingegen der Fall, stünden inso- weit keine verschärften Emissionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 3 USG mehr zur Diskussion. Vielmehr befände man sich weiterhin im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG, welche weitgehend ausgeschöpft erscheinen. Dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 28. Mai 2019 die seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Lichtsimulation/Probebeleuchtung im Hinblick auf die Standortwahl als nicht zwingend erforderlich betrachtet haben, ändert daran nichts. Weil die Beschwerdegegnerin aber zu Recht auch weitere und durchaus legitime bzw. noch in ihrem Beurteilungsspiel- raum stehende Kriterien für die Standortwahl im Rahmen der vorsorgli- chen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG hinzuziehen durfte und die Variante "Stall" damit gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerdegegnerin in Konflikt steht, kämen unter dem Titel der vor- sorglichen Emissionsbegrenzung, neben der dynamischen Steuerung, der nächtlichen Dimmung der warmweissen LED-Beleuchtungskörper sowie der bereits ausgewählten Abstrahlcharakteristiken, wohl nur noch verhält- nismässige, ergänzende Lichtlenkungsmassahmen wie etwa zusätzliche (Abblend-)Raster, Einstellung der Abstrahlwinkel oder unter Umständen ein Optikersatz in Frage. Auch zu dieser Frage wäre die fachkundige Be- urteilung durch die beigezogenen Beleuchtungsplaner einzuholen und ge- stützt darauf dann über allfällige weitere, vorsorgliche Emissionsbegren- zungsmassnahmen für die strittige Strassenbeleuchtung zu entscheiden. Verzichtet die Beschwerdegegnerin hingegen, wie vorliegend, für die von ihr beschlossenen Standorte "a" und "b" – im Nachgang zu nachträglichen Beanstandungen der öffentlichen Strassenbeleuchtung durch dazu be- rechtigte Anwohner und ohne dass bereits vorgängig ein Baubewilligungs- verfahren durchgeführt worden wäre – auf einen nachvollziehbaren rech- nerischen oder messtechnisch erstellten Nachweis hinsichtlich übermäs- siger Lichtimmissionen, dann kann die von den Beschwerdeführern ver- langte Variante "Stall" unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten
47 - nicht einfach mit dem Verweis auf bereits getroffene vorsorgliche Emissi- onsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG oder eine pau- schale Verneinung der Übermässigkeit oder Lästigkeit der beklagten Lich- timmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG abgelehnt werden. Ande- rerseits wäre die Beschwerdegegnerin aber auch gehalten, die allfällige Lästigkeitsschwelle im Sinne von Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 13 USG auch für den von den Anstössern vorgeschlagenen Standort im Blick zu behalten. Denn in dieser Hinsicht kann es nicht einzig darauf ankommen, dass die aktuellen Anstösser den von ihnen präferierten Standort begrüssten. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass für den Be- leuchtungskörper an der Stallfassade bzw. Standort "2a", welcher von den Beschwerdeführern favorisiert wird, gemäss deren Antrag vom 28. Mai 2019 eine Abkippung des Beleuchtungskörpers bzw. des Lichtbündels nach Osten (Via H._____ hangaufwärts) hin (siehe Bf-act. 14 S. 6 und 8) vorgesehen ist. Eine solche Ausrichtung des Beleuchtungskörpers, wel- cher von der grundsätzlich empfohlenen (vertikalen) Ausrichtung von oben nach unten abweicht und verstärkt einen direkten Blickkontakt zum Leuchtmittel ermöglichen könnte, ist unter dem Gesichtspunkt einer po- tenziellen Blendung (von Verkehrsteilnehmern) bzw. abhängig von der fachtechnischen Beurteilung dazu jedenfalls kritisch zu sehen (vgl. dazu Vollzugshilfe BUWAL, S. 8 und 34; Konsultationsentwurf BAFU, S. 25, 40, 84 und 103). Der Beschwerdegegnerin stehen also für das weitere Vorge- hen gewisse Optionen offen und aufgrund der verschiedenen Abhängig- keiten sowie dem der Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit durch- aus noch zustehenden (pflichtgemässen) Ermessen bei der Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG betreffend die Beleuchtungsstandorte "a" und "b", ist im vorliegenden Verfahren auf das Einholen eines Fachgutachtens, wie von den Beschwerdeführern (eventu- aliter) beantragt, zu verzichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, erü- brigt sich auch der beantragte Augenschein. Denn das Verwaltungsgericht kann sowohl reformatorisch als auch kassatorisch entscheiden (Art. 56
48 - Abs. 3 VRG). Beim Entscheid über die Rückweisung steht der rückweisen- den Behörde ein grosser Ermessenspielraum zu, soweit es nicht auf eine Verweigerung eines gerichtlichen Rechtsschutzes hinausläuft oder als un- verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 131 V 407 E.2.1.1). Aus den vorste- hend erwähnten Überlegungen, ist die vorliegende Angelegenheit somit an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen und zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen. 6.Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf eine rechnerisch oder messtechnisch abgestützte Fachbeurteilung und auf Ba- sis der einschlägigen Richtwerte darüber zu befinden, ob im Umfeld der Beleuchtungsstandorte "a" und "b" aufgrund der eruierbaren Werte für die mittleren vertikalen Beleuchtungsstärken von einer übermässigen bzw. lästigen Raumaufhellung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG bei den Anstössern bzw. Beschwerdeführern auszugehen ist. Wenn sie dies nachvollziehbar verneinen kann, verblieben unter dem Titel der vorsorgli- chen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG wie gesagt höchs- tens noch zusätzliche Lichtlenkungsmassahmen. Wenn die technische und betriebliche Möglichkeit oder die Verhältnismässigkeit weiterer sol- cher Massnahmen – gestützt auf eine fachtechnische Beurteilung – eben- falls nachvollziehbar verneint werden kann, wäre das Festhalten der Be- schwerdegegnerin an den Beleuchtungsstandorten "a" und "b" ohne wei- tere emissionsbegrenzende Massnahmen nicht zu beanstanden und sie wäre namentlich nicht gehalten, den von den Beschwerdeführern vorge- zogenen Alternativstandort "2a" von Amtes wegen auf allfällige, als über- mässig bzw. lästig zu beurteilende Lichtimmissionen in der Umgebung vertieft zu prüfen oder gar dem entsprechenden Begehren stattzugeben. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzu- erlegen. Denn die Rückweisung an die Vorinstanz mit noch offenem Aus-
49 - gang gilt in der Regel als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1C_541/2017 vom 15. Mai 2018 E.3.1, 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.6.1 sowie 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E.3.3; VGU R 19 59 vom 20. August 2019 E.2). Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festzusetzen. 8.Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden Beschwer- deführern zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführer reichte am 2. Dezember 2019 eine Honorarnote im Betrag von CHF 5'915.40 (19.75 h à CHF 270.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) ein. Gemäss Art. 16a Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgeset- zes (BR 310.100) und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Be- messung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Ho- norarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwalts- gesetzes wird die Parteientschädigung an die obsiegende Partei nach Er- messen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen sowie für die Pro- zessführung erforderlich zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Als üblich wird in Art. 3 Abs. 1 HV ein Stunden- satz bis zu CHF 270.-- festgelegt. Eine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 HV liegt vor und weist einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.-- aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich für die vorliegende Angelegenheit noch als angemessen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer gesamthaft mit CHF 5'915.40 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädi- gen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutheissen und der angefochtene Beschluss vom