VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 37 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 25. August 2020 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch (BAB)
4 - bau benötigten Gerätschaften (Maschinen, Traktor, Stromgenerator etc.). d)Die Stallbaute (Assek-Nr. _____) auf Parzelle Nr. 1277 darf in Zukunft nur in Verbindung mit dem aufgrund der vorliegenden BAB-Verfügung (BAB-Nr. 2017-1153) bewilligten Lagerzwecken verwendet werden (Zweckentfremdungsverbot: Das Gebäude darf nur zu dem gemäss BAB-Bewilligung Nr. 2017-1153 bewilligten Zweck genutzt werden), Da- mit wird eine Wohnnutzung ausdrücklich untersagt." Weiter bewilligte das ARE die Instandstellung der privaten Quelle auf Par- zelle 1095 und der neuen Wasserzuleitung mit Tränkebrunnen gestützt auf Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung unter der Suspensivbedingung "(lit.a), dass die Gemeinde ihre Baubewilli- gung erst nach Vorliegen eines schriftlichen Durchleitungsrechts über Par- zelle 1094 erteilen dürfe (Art. 89 Abs. 3 KRG)" und unter den folgenden Auflagen: "b) Die genaue Linienführung der Wasserzuleitung im Wald ist mit dem zu- ständigen Regionalforstingenieur des AWN vor Ort im Gelände festzule- gen. Eingriffe in die Bestockungen respektive Entfernung von Bäumen und Sträuchern dürfen nur aufgrund einer forstamtlichen Anzeichnung und unter Anleitung des örtlichen Forstdienstes erfolgen. c)Die Bauarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung der Bestockun- gen zu erfolgen, wobei die Grabenbreite der geplanten Wasserzuleitung (inkl. der zwischenzeitlichen Deponie des Aushubmaterials) 4 m nicht überschreiten darf. Im Waldareal dürfen keine Materialien und Gerät- schaften deponiert oder Bauinstallationen erstellt werden." Die BAB-Bewilligung für die Umnutzung des Stalls für die Hobbytierhaltung im Unterstall zu einem beheiz- und beleuchtbaren Hobbyraum und zu dau- erhaften Wohnzwecken im Unterstall, die Erneuerung des Fundaments und der Geschossdecken in Massivbauweise/Eisenbeton und die Erneuerung der Hocheinfahrt mit gedeckten Abladeplatz und die Erstellung des Solar- zellenpanels auf der Dachfläche, der Stapelgrube aus Ortsbeton, die Ter- rainveränderung zur Verwertung des anfallenden Aushubs und Material- container wurde nicht erteilt. Diesbezüglich gelte das Bauvorhaben gemäss Art. 87 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden als abgewiesen.
5 - 5.Am 16. April 2019 erteilte bzw. verweigerte die Gemeinde X._____ die Bau- bewilligung für die nachgesuchten Vorhaben analog der BAB-Bewilligung vom 19. Februar 2019. Diese wurde gleichzeitig mit der BAB-Bewilligung eröffnet. Betreffend die Bewilligung der Instandstellung der privaten Quelle mit neuer Wasserleitung zum Stall mit Tränkebrunnen wurde auf eine se- parate Verfügung (Baubescheid betreffend Gesuch Nr. FE 2017-13, Teil II) verwiesen. Diese lag zunächst nicht bei den Akten, wurde vom Instrukti- onsrichter aber bei der Gemeinde X._____ am 4. August 2020 telefonisch angefordert, von dieser dem Gericht am 7. August 2020 eingereicht und den Parteien am gleichen Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. A._____ nahm dazu am 10. August 2020 Stellung. Er führte insbesondere aus, dass die Erschliessung der privaten Quelle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. 6.Am 15. Mai 2019 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Bauentscheid der Baubehörde X._____ vom 16. April 2019 Rekurs (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Korrektur des Entscheides zu seinen Guns- ten. Begründend führte er an, dass das Baugesuch am 23. November 2017 vollständig eingereicht worden sei. Die Gemeinde X._____ und das ARE hätten sich 17 Monate Zeit gelassen, um eine einfache Baubewilligung zu erteilen. Weiter seien die Gebühren für die Gemeinde und den Kanton als Pauschale in Rechnung gestellt worden. Sie könnten somit nicht überprüft werden. Die erteilte Teilbaubewilligung sei infolge technischen Gründen nicht ausführbar. Die Stallbaute auf der Parzelle 1277 sei der einzige bau- liche Basisort für weitere auf dem Gemeindegebiet befindlichen und noch dazukommende Grundstücke. Die Baubewilligung habe die Mindestbedürf- nisse der Bewirtschaftung der Y._____er/X.er Grundstücke zu berücksichtigen, was hier nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass der Aufforderung der Gemeinde X., die beilie- gende Verfügung des ARE sei einzuhalten, nicht entsprochen werden
6 - könne und er sie zurückweise. Ein Eintrag ins Grundbuch (recte: Anmer- kung der Nutzungsbeschränkung betreffend Wohnnutzung) wie vom ARE im BAB-Entscheid vom 19. Februar 2019 gefordert, könne nicht akzeptiert werden. Bis zur Fertigstellung sei ihm zudem eine zumutbare Bauzeit von mindestens drei Jahren einzuräumen. 7.Am 1. Juli 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Bei den vom Be- schwerdeführer angefochtenen Punkten betreffend Entscheidverzögerung, fehlende Überprüfbarkeit der Staatsgebühren, nicht realisierte Teilbaube- willigung, die Baubewilligung entspreche nicht den Bewirtschaftungsbe- dürfnissen und seinem Wiederstand gegen die grundbuchliche Anmerkung eines Zweckentfremdungsverbotes verwies die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Entscheid des ARE sowie die Vernehmlassung des ARE. Weil das neue Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden am
7 - die Raumplanung aber bei Weitem. Die Baubewilligung müsse auch nicht irgendwelchen Bewirtschaftungsbedürfnissen umliegender Grundstücke entsprechen. da der Beschwerdeführer Nichtlandwirt sei, wäre höchstens eine Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 Raumplanungsver- ordnung möglich. Eine Bewilligung für eine zonenkonforme Wohnnutzung sei hingegen von vornherein ausgeschlossen. Der vehemente Widerstand gegen die streitbezogene Anmerkung eines Wohnnutzungsverbots belege die Absicht des Beschwerdeführers, die Stallbaute zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Anmerkung ermögliche eine Publizitätswirkung und könne all- fälligen Rechtsnachfolgern entgegengehalten werden. Auch Rechtssicher- heitsüberlegungen sprächen für die Anmerkung des Wohnnutzungsver- bots. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten, fehlenden Überprüfbarkeit der Staatsgebühren verwies der Beschwerdegegner auf die einschlägigen und in der Gerichtspraxis entwickelten Gebührengrundsätzen, namentlich auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Zur Konkretisierung sei die Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren, eine interne BAB-Tarifliste sowie die Kostenregeln aus dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden herangezogen worden. Die Gebühren stützten sich auf die gesetzlichen Grundlagen, seien rechtens und nicht zu bean- standen. 9.Ein weiteres Schreiben vom Beschwerdeführer, welches am 18. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, betrifft das vorliegende Verfah- ren nicht. 10.Mit Replik vom 12. August 2019 (Poststempel) ergänzte der Beschwerde- führer seine Beschwerdeeingabe, wobei er an seinen Anliegen festhielt. 11.Am 21. August 2019 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einrei- chung einer Duplik.
8 - 12.Mit Schreiben vom 23. August 2019 verzichtete auch die Beschwerdegeg- nerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 16. April 2019 stellt einen kommunalen Entscheid i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtmittel als die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 92 des Raumplanungs- gesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] sowie Art. 47 ff. der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110]). Der BAB-Entscheid vom 20. Februar 2019 ist eine Verfügung einer kantonalen Behörde, welche sich auf das KRG stützt. Demnach unterliegt sie gemäss Art. 103 Abs. 1 KRG der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die örtli- che und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gege- ben. 1.2.Als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 16. April 2019 ist der Be- schwerdeführer von diesem berührt und er weist ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die
9 - im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 38 VRG). 2.Die Erschliessung der privaten Quelle auf der Parzelle 1095, welche vom Beschwerdegegner und, mit separater Baubewilligung, von der Beschwer- degegnerin unter Auflagen bewilligt wurde, ist nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Be- schwerdethema des Verfahrens bilden einzig die Nachvollziehbarkeit der Gebühren sowie die Anmerkung einer Nutzungsbeschränkung im Grund- buch und die technische Undurchführbarkeit der übrigen bewilligten In- standstellungsarbeiten bzw. die Abweisung der vorgesehenen Sanierungs- massnahmen. 3.Zunächst ist jedoch in formelrechtlicher Hinsicht auf den Vorwurf der Ver- fahrensverschleppung durch die Beschwerdegegnerin und den Beschwer- degegner einzugehen. Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner undurchsichtigen und unkooperativen Haltung die Begründung des rechtserheblichen Sachverhaltes erheblich er- schwert hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass zahlreiche Ergänzungen einverlangt werden mussten (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8). Der Beschwerdeführer ist am 13. April 2018 aufgefordert worden, seine genaue Wohnsitzadresse bekannt zu geben. Dass er bereits seit fünf Jah- ren in der vorliegend im Streit liegenden Stallbaute wohnt, hat er erst nach mehr als drei Monaten am 14. August 2018 offengelegt (vgl. Bg-act. 16). Zudem mussten gemäss Angaben des Beschwerdegegners verschiedene Bauvorhaben auf Übereinstimmung mit den BAB-Bestimmungen geprüft werden. Der Beschwerdeführer hat die relativ lange Verfahrensdauer somit selbst zu verantworten. 4.In seiner Beschwerde vom 15. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer in materiellrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Korrektur des Entscheides
10 - zu seinen Gunsten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich jedoch weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Ent- scheid vom 16. April 2019. Er wehrt sich lediglich gegen die Kostenauflage, wobei er nicht die Höhe der Kosten in Frage stellt, sondern nur angibt, dass er sie nicht nachvollziehen kann. Zudem beklagt er die grundbuchliche An- merkung der Nutzungsbeschränkung betreffend Wohnnutzung sowie die zu kurzen Baufristen. Alle diese Argumente vermögen am angefochtenen Entscheid hingegen nichts zu ändern, was im Folgenden zu zeigen ist. 4.1.Gemäss Art. 96 Abs. 4 KRG erhebt die BAB-Behörde für BAB-Entscheide bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von den Gesuchsstellenden beziehungsweise Parteien Gebühren, welche aus einer Staatsgebühr bis 3000 Franken, einer Kanzleigebühr und dem Ersatz allfälliger Barauslagen bestehen. Nach der Verordnung über die Kosten im Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) richtet sich die Bemessung der Staatsgebühr nach den Kriterien des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Gebühren- grundsätzen (Art. 4 Abs. 1 VKV), namentlich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Vorliegend sind sodann noch die die drei zeitlich aufeinanderfolgenden Verordnungen betreffend Bewilligungsgebühren der Beschwerdegegnerin (aktuelle Fassung vom 2. April 2019, http://www.X._____.ch/pdfdateien/211/20190402_Verordnung%20Baube- willigungsgeb%C3%BChren_ge%C3%A4ndert%202.4.2019.pdf [zuletzt besucht am 25. August 2020]) anzuwenden. Gemäss Beschwerdegegner werde die Staatsgebühr in der Regel gemäss Art. 3 VKV (d.h. pauschal) für den Verfahrensaufwand erhoben. Für BAB- Entscheide werde eine Staatsgebühr bis grundsätzlich Fr. 3'000.-- und eine Kanzleigebühr sowie allfällige Barauslagen erhoben (Art. 96 Abs. 4 KRG). Es gebe sodann eine interne BAB-Tarifliste. Die Gebühren für Ausfertigun- gen und Mitteilungen betrügen gemäss Art. 6 Abs. 2 VKV, Fr. 16.-- je an- gefangene Originalseite und Fr. 1.-- je kopierte Seite für die Abgabe weite- rer notwendiger Entscheide. Hier sei eine pauschale Staatsgebühr von
11 - Fr. 1'900.-- erhoben worden. Das sei rechtens. Die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 1'900.-- habe der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Gestützt auf die Tarifliste des Departementes für Volkswirtschaft und Sozi- ales/ARE seien vorliegend Fr. 550.-- zur Deckung der beim Beschwerde- gegner anfallenden Fixkosten, Fr. 100.-- für Beratungen und Besprechun- gen, Fr. 200.-- für den Augenschein, Fr. 50.-- für wiederholte Aktenergän- zungen und Fr. 1'000.-- für die Redaktion und Prüfung des BAB-Entschei- des berechnet worden. Zusammen mit der Ausfertigungs- und Mitteilungs- gebühr von Fr. 410.-- resultieren die in Rechnung gestellten Fr. 2'310.-- (vgl. Gerichtsakte A3 S. 18). Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Gebühren können nach Ansicht des Gerichts sehr wohl nachvollzogen werden und stützen sich auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Gebühren sind somit nicht zu beanstanden. 4.2.Die gesetzliche Grundlage für die Anmerkung einer Nutzungsbeschrän- kung im Grundbuch findet sich in Art. 44 Abs. 2 der Raumplanungsverord- nung (RPV; SR 700.1). Demnach kann die zuständige kantonale Behörde weitere Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Nutzungs- und Verfü- gungsbeschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken las- sen. Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, eignet sich die mit der Anmerkung bezweckte Publizitätswirkung namentlich dazu, Dritte – so etwa spätere Grundstückserwerber – auf die bestehende Nutzungsbe- schränkung hinzuweisen. Der Eintrag im Grundbuch hat im Übrigen nur orientierende Bedeutung; die öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung, wie sie die Bewilligungsbehörde verfügt hat, besteht auch ohne Anmerkung im Grundbuch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_750/2013 vom 28. April 2014 E.4.2. m.H.), weshalb auch nicht ersichtlich ist, wie es zu einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wertminderung der Liegenschaft kommen soll. Die grundbuchliche Anmerkung der Nutzungsbeschränkung
12 - betreffend Wohnnutzung bzw. des Zweckänderungsverbots ist somit zuläs- sig. 4.3.Was die behauptete Unmöglichkeit, die erteilte Teilbaubewilligung auch (technisch) umsetzen zu können bedeutet, ist nicht ganz klar. Hier geht es jedenfalls nicht um die technische Machbarkeit des Baus bzw. der Instand- haltungsarbeiten, sondern vielmehr um die Frage, ob die betreffenden Ar- beiten zu Recht bewilligt bzw. nicht bewilligt wurden. Genau das stellt der Beschwerdeführer aber nicht in Frage. Auch dieses Argument des Be- schwerdeführers stellt damit lediglich appellatorische Kritik dar. Gemäss Art. 93 Abs. 2 KRG übernehmen Kanton und Gemeinden durch die Bewil- ligung und Kontrolle von Bauten und Anlagen keine Haftung für Konstruk- tion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der ausgeführten Bauten und Anlagen. Die Baubewilligung steckt den Rahmen des gesetzlich Er- laubten ab. Wenn eine Sanierung/Instandstellung wie sie vom Beschwer- deführer beantragt wurde und eingeschränkt von der Beschwerdegegnerin bewilligt wurde, bautechnisch nicht möglich ist, ist dies dem Beschwerde- führer zuzurechnen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben jedenfalls das unter der Bestimmung von Art. 24a RPG Mögliche bewilligt. Dem Beschwerdeführer ist sodann auch nicht zu folgen, wenn er sagt, dass der Stall Basisort für andere auf Gemeindegebiet befindliche Grundstücke sowie solche des Beschwerdeführers seien. Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV nämlich nicht als zonenkonform (in der Landwirtschaftszone). Dem Beschwerdegegner ist diesbezüglich zuzustimmen. Weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Landwirt handelt, kommt eine zonenkonforme Wohnnutzung von vornherein nicht in Frage (vgl. die Stellungnahme des Amts für Landwirt- schaft und Geoinformation [Bg-act. 10]). Die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Argumente können jedenfalls nicht zur Begründung einer allfälli- gen zonenkonformen Wohnnutzung auf der Parzelle 1277 dienen.
13 - 5.Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Baufristen zu kurz bemessen seien, hat sich die Beschwerdegegnerin für ihr Versehen entschuldigt und mitgeteilt, dass diese nach Abschluss des Gerichtsverfahrens durch die Baubehörde der Beschwerdegegnerin angepasst werden. Die revidierte Fassung von Art. 91 Abs. 2 KRG ist auf den 1. April 2019 in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt bzw. eingestanden, dass es sich um ein Versehen handelte, als sie die Fristen nach dem alten Recht an- setzte. Sie werde dem Beschwerdeführer die korrigierten Fristen nach Ab- schluss des Gerichtsverfahrens mitteilen. Darauf ist die Gemeinde zu be- haften, weshalb sich weitere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen. 6.Im Ergebnis kann folglich festgehalten werden, dass die von der Beschwer- degegnerin am 16. Mai 2019 erteilte bzw. verweigerte Baubewilligung für die nachgesuchten Vorhaben analog der BAB-Bewilligung zu Recht ergan- gen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten des Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es besteht hier kein Anlass, davon abzuweichen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
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und den Kanzleiauslagen vonFr.334.-- zusammenFr.2'334.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]