VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 2 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Racioppi, Pedretti und von Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C., D., E., F., G., alle vertreten durch Rechtsanwalt G., Beschwerdeführer gegen
2 - Gemeinde X._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Ortsplanungsrevision (Einleitung)
3 - I. Sachverhalt: 1.Vom 14. September bis zum 15. Oktober 2018 wurde von der Gemeinde X._____ der Entwurf des Arealplans Bahnhof, bestehend aus den Areal- planvorschriften (APV), dem Bestandesplan 1:500 und dem Arealplan 1:500, – neben weiteren Unterlagen – zur öffentlichen Mitwirkung aufge- legt. Die Publikation dieser Mitwirkungsauflage erfolgte am 13. September
5 - 2005/2006 zurück. Insbesondere wurde verlangt, dass Art. 58 BG (Bahn- hofzone; BHZ) insofern ergänzt werde, als dass der (maximale) Rahmen der Nutzung festgelegt werde oder die Nutzung zumindest richtwertmässig bestimmt werde. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hätten sich in X._____ seit der Revision im Jahre 2011 geändert. Die Stimmbür- ger müssten darüber befinden können, ob die vorgesehenen Nutzungen im Bahnhofsgebiet realisiert werden können. Der Antrag auf eine (Teil-)Revision des ZP, des GGP, des GEP und – sofern sich die laufende Revision auf die Umsetzung der Harmonisierung der Baubegriffe be- schränken würde – des BG, könne nicht mit Fug abgewiesen werden, wenn Veränderungen rechtlicher und tatsächlicher Art mit so gewichtigen Auswirkungen auf die Nutzung, die Nutzungsintensität, den Baulandbe- darf, den Verkehr, den Verkehrsfluss, den Lärm und die Luft zu konstatie- ren seien. Die Beschlussfassung über die Arealplanung im Gebiet Bahn- hof zeige mit aller Deutlichkeit, dass eine (Teil-)Revision (der Ortsplanung) zeitlich und inhaltlich notwendig sei. Die (Teil-)Revision (der Ortsplanung) sei das einzige geeignete Planungsmittel, um unter Wahrung der Mitwir- kungsrechte des Souveräns die Überbauungsabsichten am Bahnhof pla- nerisch in rechtsgenüglicher Weise umzusetzen. Dementsprechend sei der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes von X._____ nicht mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar. 5.Am 15. Januar 2019 liess sich die Gemeinde X._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) zur beantragten aufschiebenden Wirkung im Verfah- ren R 19 2 vernehmen und beantragte das Nichteintreten auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung, eventualiter sei es abzuweisen. Mit Verfü- gung vom 18. Januar 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Be- schwerde (vom 3. Januar 2019) im Verfahren R 19 2 keine aufschiebende Wirkung zu. 6.Am 11. Februar 2019 liess sich die Beschwerdegegnerin im Verfahren R 19 2 noch zur Sache vernehmen. Sie beantragte das Nichteintreten auf
6 - die Beschwerde. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zum Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden über die unter anderem von A., B., C., D., E., F. und G._____ am 21. Dezember 2018 erhobene Planungsbeschwerde be- treffend den Arealplan Bahnhof. Subeventualiter sei die Beschwerde ab- zuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei be- reits hängiger Ortsplanungsrevision nicht nochmals Anspruch auf Einlei- tung einer (Ortsplanungs-)Revision bestehe. Anspruch auf Einleitung einer Total- oder Teilrevision der Nutzungsplanung bestehe ausserdem nur in den Fällen, wo ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden könne. Ein allgemeines Interesse an der Anpassung der Nut- zungsordnung, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, genüge hingegen nicht. Zwar bestehe im Hinblick auf die Umsetzung der interkan- tonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) bzw. gemäss Art. 36 KRVO für das BG tatsächlich ein Überprüfungsbe- darf. Die entsprechende Revision sei allerdings bereits seit längerem in Gange. Ausserdem sei derzeit auch das Genehmigungsverfahren des Arealplans "Bahnhof" hängig, wobei der Arealplan ebenfalls einen Be- standteil der Grundordnung bilde. Somit sei auch in dieser Hinsicht ein Ortsplanungsverfahren auf Stufe der Grundordnung hängig, weshalb auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden könne. Ihre Legitimation zum Gesuch der Einleitung der Total- oder Teil- revision ausserhalb des Bereichs Bahnhof werde von den Beschwerde- führern nicht begründet. Bezüglich dem gestellten Subeventualantrag stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Areal- plan "Bahnhof" mit dem übergeordneten Recht, der Richtplanung sowie weiteren Grundlagen vereinbar sei. Die Beschwerdegegnerin wandte sich auch gegen den Vorwurf einer fehlerhaften Interessenabwägung und stellte sich auf den Standpunkt, dass sie mit dem Arealplan "Bahnhof" eine zweckmässige und rechtlich zulässige Folgeplanung zur Mobilisierung der Baulandbrache am Bahnhof gewählt habe und sie in der Wahl dieser
7 - zweckmässigen Planungsstufe – auch in Anbetracht des ihr in dieser Frage zustehenden Ermessens – zu schützen sei. 7.Am 18. März 2019 replizierten die Beschwerdeführer im Verfahren R 19 2, wobei sie an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 29. Dezember 2018 (recte 3. Januar 2019) festhielten, die Abweisung des beschwerde- gegnerischen Antrages auf Nichteintreten bzw. Verfahrenssistierung be- antragten und ihre Argumentation vertieften. 8.Die Beschwerdegegnerin duplizierte im Verfahren R 19 2 am 17. April 2019 und hielt an ihren in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 ge- stellten Begehren fest und vertiefte ebenfalls ihre Argumentation. 9.Anlässlich der Sitzung vom 19. November 2018 hatte der Gemeindevor- stand der Gemeinde X._____ auch den Arealplan "Bahnhof" umfassend die APV, den Bestandesplan 1:500 und den Arealplan 1:500 beschlossen. Die öffentliche Bekanntgabe dieses Beschlusses erfolgte am 22. Novem- ber 2018 und die Beschwerdeauflage vom 23. November bis zum 24. De- zember 2018. Der Arealplan "Bahnhof" legt die Rahmenbedingungen in den Bereichen Nutzung, Gestaltung und Erschliessung fest und stellt das Nutzungs- und Gestaltungskonzept im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BG für die BHZ dar. Der Arealplanperimeter umfasst ca. 12'025 m², nämlich den be- stehenden Parkplatz, die beiden Betriebsgebäude der Rhätischen Bahn (RhB), den alten Güterschuppen, den Bahnhofplatz und Teile der R.- und der S.- Strasse. Der Perimeter wurde im Arealplan in drei Bereiche unterteilt, nämlich in einen ca. 3'366 m² grossen "Gewerbe und Wohnbereich", einen ca. 588 m² grossen "Schutzbereich Güterschup- pen" und in einen ca. 5'914 m² umfassenden "Gewerbebereich mit unter- geordneter Wohnnutzung". In Letzteren soll das regionale Verwaltungs- und Dienstleistungszentrum zu stehen kommen.
8 - 10.Gegen den am 19. November 2018 beschlossenen Arealplan "Bahnhof" erhoben A., B., C., D., E., F., K., die L. AG, T._____ und U., M. sowie G., alle vertreten durch Letzteren, am 21. Dezember 2018 frist- und formgerecht Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. Sie beantragten zur Hauptsache die Nichtgenehmigung des Arealplans "Bahnhof" und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Gemeinde X. zur erneuten Mitwirkungsauflage mit ergänzten Akten zurückzuweisen. In formeller Hin- sicht wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Ausstand von Regierungsrat J._____ beantragt, weil dieser bezüglich des geplanten regionalen Verwaltungs- und Dienstleistungszentrums des Kan- tons eine Kommunikation für die Öffentlichkeit verfasst habe. Die Be- schwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 die Abweisung der Planungsbeschwerde. Das Gesuch um aufschie- bende Wirkung sei ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 28. März 2019 beantragten die Beschwerdeführer zusätz- lich, das Plangenehmigungs- und Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden über die Be- schwerde betreffend Ablehnung des Gesuchs um Durchführung einer Par- tial- oder Totalrevision der Ortsplanung X._____ (Verfahren R 19 2) ent- schieden habe. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 17. April 2019, wobei sie an ihren Anträgen festhielt und die Abweisung des replicando gestellten Sistierungsgesuches beantragte. 11.Mit Beschluss vom 26. November 2019, mitgeteilt am 28. November 2019, wies die Regierung die Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 ab und auferlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden. Eben- falls abgewiesen wurde das Ausstandgesuch gegen Regierungsrat J._____ sowie weitere formelle Anträge. Gleichentags genehmigte die Re- gierung den Arealplan "Bahnhof" vom 19. November 2018, bestehend aus
9 - den APV, dem Bestandesplan 1:500 und dem Arealplan 1:500, im Sinne der Erwägungen mit der Empfehlung, die Schutzwürdigkeit der Bauten auf den Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ so rasch wie möglich zu prüfen, damit das Ergebnis vorliege, wenn ein Baubewilligungsverfahren aktuell werde. Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen festgehalten, dass weder die von den Beschwerdeführern ins Feld geführ- ten Ereignisse (RPG-Revision 1. Etappe vom 15. Juni 2012 [RPG 1; in Kraft seit 1. Mai 2014], Kantonale Richtplananpassung in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung [KRIP-S], Erlass des ZWG, angeblich stagnierende Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde) noch die von ih- nen erwähnten Auswirkungen des (zukünftigen) Verwaltungszentrums auf die Umgebung ausreiche, um den Arealplan "Bahnhof" von der vorgängi- gen Durchführung einer Gesamtrevision der Ortsplanung abhängig zu ma- chen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde für die Schaffung der erforderlichen nutzungsplanerischen Basis für das (zukünftige) Ver- waltungszentrum am vorgesehenen Ort den Weg über eine (projektbezo- gene) Teilrevision der Ortsplanung beschritten habe. Zudem wurde ver- neint, dass mit dem Arealplan ein unzulässiges, falsches Planungsinstru- ment für das vorgesehene Verwaltungszentrum mit den geplanten Dimen- sionen gewählt wurde. Es treffe nicht zu, dass die Beplanung eines derart grossen Gebietes aus demokratischen Gründen unbedingt eines dem Volksentscheid unterliegenden Planungsinstrumentariums bedürfe. Das KRG begrenze den Arealplan nicht auf eine bestimmte Maximalgrösse. Zudem bestehe vorliegend auch eine vom Volk abgesegnete Grundord- nung, welche sowohl die zulässigen, vorliegend zur Debatte stehenden Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungen) erlaube, als auch mit- tels Parametern das (mögliche) Mass der Nutzung hinreichend bestimme. Denn aufgrund der zulässigen Gebäudeabmessungen (anhand der Regel- bauweise) hätte auf dem Areal eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 8'160 m 2 realisiert werden können, welche im Arealplan "Bahnhof" aber auf 7'000 m 2 reduziert worden sei. Ausserdem sei es gemäss Art. 46
10 - Abs. 2 KRG keineswegs unzulässig, im Rahmen eines Arealplanes von der Grundordnung abzuweichen. Die entsprechenden Voraussetzungen seien vorliegend sowohl betreffend die maximale Gebäudelänge – na- mentlich unter Mitberücksichtigung der Abweichungsmöglichkeit gemäss Art. 44 Abs. 4 Spiegelstrich 2 BG betreffend Gebäudelängen im Quartier- planverfahren – als auch betreffend die Verschiebung bzw. dem Neuanle- gen einer Strassenanlage erfüllt. Ebenso wenig lasse sich der angefoch- tene Arealplan "Bahnhof" inhaltlich beanstanden. Der Arealplan stelle ein sachgerechtes Nutzungs- und Gestaltungskonzept im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BG dar, wobei die getroffenen Lösungen auf einem ortsbaulich und gestalterisch hohen Ansprüchen genügenden Richtprojekt basiere. Mit dem vorliegenden Arealplan "Bahnhof" könne sichergestellt werden, dass eine (richtplankonforme,) sinnvolle und qualitativ hochwertige Siedlungs- entwicklung nach innen in einem mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossenen Gebiet bewirkt werde. 12.Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhoben A., B., C., D., E., F., K., die L. AG, T._____ und U., M. sowie G., alle vertreten durch Letzteren, Be- schwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragten die Aufhebung der Genehmigungs- und Beschwerdeentscheide der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. November 2019 und des Entscheides des Gemeindevorstandes vom 19. November 2018 (Verfah- ren R 20 2). Eventualiter sei die Angelegenheit an die Gemeinde X. zur Ergänzung der Auflageakten im Mitwirkungsbericht für eine Arealpla- nung (im) Gebiet Bahnhof zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren sei mit dem Be- schwerdeverfahren R 19 2 zu vereinigen. 13.In der Vernehmlassung zum Verfahren R 20 2 vom 3. Februar 2020 nahm der Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung und wiedervertreten durch das Departement für
11 - Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) Stellung zur Beschwerde vom 13. Januar 2020 und beantragte in materieller Hinsicht sowie betref- fend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Gegen den Antrag auf Vereinigung bzw. Zusam- menlegung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 19 2 und R 20 2 op- ponierte er nicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den ange- fochtenen (Planungs-)Beschwerdeentscheid vom 26. November 2019 verwiesen. Punktuell ergänzte er noch seine Standpunkte. 14.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung zum Ver- fahren R 20 2 vom 20. Februar 2020 in materieller Hinsicht die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht wurde die Abwei- sung des Gesuches um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung von vor- sorglichen Massnahmen beantragt. Eventualiter sei dem Gesuch um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen (nur) insoweit zu entsprechen, als dass die Gemeinde X._____ (bei Erteilung einer Baubewilligung in Anwen- dung des angefochtenen Arealplans während hängigem Verwaltungsge- richtsverfahrens) verpflichtet werde, in die Baubewilligung die Auflage auf- zunehmen, wonach die Baufreigabe erst erfolge, wenn (1) das vorliegende Rechtsmittelverfahren gegen den Arealplan abgeschlossen sei und wenn (2) der Arealplan im Rechtsmittelverfahren keine für das bewilligte Projekt massgebliche Korrekturen erfahre. 15.Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 erkannte der zuständige Instrukti- onsrichter der Beschwerde im Verfahren R 20 2 keine aufschiebende Wir- kung zu. Dem beschwerdeführerischen Begehren, die Verfahren R 19 2 und R 20 2 zusammenzulegen bzw. zu vereinigen wurde im Sinne der Er- wägungen stattgeben. In der entsprechenden Erwägung 4 hielt der In- struktionsrichter fest, dass die beiden Verfahren bis zum Abschluss der Beweisabnahme koordiniert ablaufen würden. Indessen sei heute noch nicht absehbar, ob die Mitteilung der Entscheidungen in einem einzigen
12 - oder gleichzeitig in zwei getrennten Urteilen erfolge. Diesbezüglich seien insbesondere prozessökonomische Aspekte entscheidend. 16.Die Beschwerdeführer replizierten im Verfahren R 20 2 am 20. April 2020 und hielten unverändert an den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie ver- tieften dabei ihre Argumentation. Dabei wiederholten sie auch verschie- dene Editionsbegehren betreffend die Beschwerdegegnerin und den Be- schwerdegegner sowie beantragten die Einholung von (weiteren) gutach- terlichen Expertisen. 17.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 5. Mai 2020 im Verfahren R 20 2 und beantragte weiterhin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem entgegnete sie den in der Replik vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner verzichtete am 6. Mai 2020 auf eine Duplik und verwies im Übrigen auf den angefochtenen (Pla- nungs-)Beschwerdeentscheid vom 26. November 2019 sowie die Ver- nehmlassung vom 3. Februar 2020. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss vom 19. November 2018 betreffend das Ge- such um Teil- oder Totalrevision der Ortsplanung vom 12. Oktober 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist vorliegend der Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 19. November 2018, worin dieser auf das am
16 - ren Bestandteile der Grundordnung) nicht eingetreten war, wurde vorlie- gend aufgrund der gestellten Rechtsbegehren hingegen nicht angefoch- ten. Somit ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen streitig, ob die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2018 auf eine Totalrevision der Ortsplanung bzw. namentlich die der Ab- stimmung in der Gemeinde unterliegenden Grundordnungselemente des BG, des ZP, des GEP und des GGP, nicht entsprochen hat. 5.Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG kann der Grundeigentümer die Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Nutzungsordnung an veränderte Verhältnisse verlangen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächli- ches oder rechtliches) Interesse daran hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die geltende Nutzungsplanung ihn in der Nutzung seines Grunds- tücks einschränkt und kein genügendes öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschränkung besteht. Das kantonale Recht kann eine weitergehende Antragsbefugnis vorsehen, sofern damit der bundesrechtliche Grundsatz der Planbeständigkeit nicht in Frage ge- stellt wird. Im Kanton Graubünden ist dies nicht der Fall. Art. 47 Abs. 2 KRG sieht lediglich vor, dass der Gemeindevorstand über Anträge von Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen über die Einleitung eines Ortsplanungsverfahrens entscheidet. Mit dieser Regelung wollte der Ge- setzgeber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen, wonach der Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung erheben kann, namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung erheblich geändert haben (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.1 und 1C_598/2013 vom 6. Dezem- ber 2013 E.2.1, nicht publ. in: BGE 140 II 25; Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision],
17 - Heft Nr. 3/2004-2005 [nachfolgend Botschaft KRG 2004], S. 324). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen grundsätzlich zwei Stufen. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss. In einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Anpassung der Nutzungsplanung. Ob eine Anpassung der Nutzungspla- nung aufgrund veränderter (faktischer oder rechtlicher) Verhältnisse schliesslich gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der ei- nen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplaneri- scher Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Än- derungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öf- fentliche Interesse daran. Im Rahmen der ersten Stufe sind geringere An- forderungen zu stellen. Eine Überprüfung der Nutzungsplanung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert ha- ben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichts- punkte betrifft und erheblich ist. Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe be- reits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Nutzungsplanung im fragli- chen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so ge- wichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Im Rahmen dieser zweistufigen Beurteilung bzw. Interessenabwägung kön- nen die beiden Schritte allerdings nicht in jeden Fall vollständig voneinan- der getrennt werden, weil die erst im zweiten Schritt zu beurteilenden, in Betracht zu ziehenden Anpassungen auch einen Einfluss auf die Beurtei- lung bzw. Interessenabwägung der ersten Stufe haben können. Denn es ist schwierig, die erste Abwägung ganz ohne Kenntnis der beabsichtigten Änderungen und ohne Berücksichtigung ihres ungefähren Inhaltes und
18 - ihre Folgen vorzunehmen (siehe zum Ganzen BGE 144 II 41 E.5.1, 140 II 25 E. 3 ff., 132 II 408 E.4.2 und 123 I 175 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 1C_577/2019 vom 4. November 2020 E.3.4, 1C_543/2016 vom 13. Fe- bruar 2017 E.2.1 ff, 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.1, 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2 und 2.1, nicht publ. in: BGE 140 II 25; TANQUE- REL, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend: RPG-Praxiskommentar NUP 2016], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 Rz. 33 ff.). 5.1.Die Beschwerdeführer machen zur Hauptsache geltend, dass der gel- tende ZP in der Gemeinde X._____ aus dem Jahre 1997 stamme und schon mehrfach (teil-)revidiert worden sei. Das zugehörige BG gehe auf das Jahre 2005/2006 zurück. Insbesondere wurde verlangt, dass Art. 58 BG (Bahnhofzone; BHZ) insofern ergänzt werde, als dass der (maximale) Rahmen der Nutzung festgelegt werde oder die Nutzung zumindest richt- wertmässig bestimmt werde. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhält- nisse hätten sich in X._____ seit der (letzten) Revision im Jahre 2011 geändert. Die Stimmbürger müssten darüber befinden können, ob die vor- gesehenen Nutzungen im Bahnhofsgebiet realisiert werden können. Aus- serdem würden dadurch private Liegenschaften auf dem Markt konkurren- ziert und das Zentrum des Dorfes verschöbe sich in Richtung Bahnhof. Der Antrag auf eine (Teil-)Revision des ZP, des GGP, des GEP und – so- fern sich die laufende Revision auf die Umsetzung der Harmonisierung der Baubegriffe beschränken würde – des BG, könne nicht mit Fug abgewie- sen werden, wenn Veränderungen rechtlicher und tatsächlicher Art mit so gewichtigen Auswirkungen auf die Nutzung, die Nutzungsintensität, den Baulandbedarf, den Verkehr, den Verkehrsfluss, den Lärm und die Luft zu konstatieren seien. Die Beschlussfassung über die Arealplanung im Ge- biet Bahnhof zeige mit aller Deutlichkeit, dass eine (Teil-)Revision (der Ortsplanung) zeitlich und inhaltlich notwendig sei. Die (Teil-)Revision (der Ortsplanung) sei das einzige geeignete Planungsmittel, um unter Wahrung
19 - der Mitwirkungsrechte des Souveräns die Überbauungsabsichten am Bahnhof planerisch in rechtsgenüglicher Weise umzusetzen. Dementspre- chend sei der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar. Replicando stellten sie sich auf den Standpunkt, dass sie zum Antrag auf eine Teil- oder Totalrevision der Ortsplanungsgrundlagen, namentlich der Erschliessungs-, Zonen- und Gestaltungsplanung, durchaus legitimiert seien. Sie seien durch ihre Liegenschaften in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs und mit Sichtkontakt zu dem Gebiet, welches mit einem Areal- plan beplant und überbaut werden solle, stärker als Jedermann betroffen. Ihre Liegenschaften lägen auch in besonderer Nähe zu den für das Bahn- hofareal relevanten Erschliessungsanlagen. Durch die verkehrs- und im- missionsmässigen Auswirkungen seien sie – entgegen der Auffassung der Gemeinde – also mehr als die Allgemeinheit betroffen und somit entspre- chend legitimiert. Bei einer Teil- und Totalrevision könnten die Beschwer- deführer nicht nur mitwirken (wie anlässlich einer Arealplanung), sondern auch mitbestimmen. Dies legitimiere sie zum Antrag auf eine Teil- oder Gesamtrevision (der Grundordnung). Die Beschwerdeführer stellten in Ab- rede, dass infolge einer bereits laufenden Arealplanung bzw. Anpassung der Grundordnung der Antrag auf eine Teil- oder Totalrevision gegen- standslos sei. Dieses Gesuch nach Art. 21 Abs. 2 RPG könne unabhängig von einer laufenden Arealplanung gestellt werden, auch wenn betreffend die Frage, ob vorliegend die Beplanung des Bahnhofsgebiet zu Recht in einem Arealplanverfahren durchgeführt wurde oder Teil einer (den Stimm- berechtigten zur Abstimmung vorzulegenden) Ortsplanungsrevision hätte sein müssen, Gegenstand einer Planungsbeschwerde bei der Regierung sei. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen, weil ja gerade strittig sei, ob das Arealplanverfahren durchgeführt werden dürfe. Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Verfahren zu ent- scheiden, ob der Anspruch der Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 21
20 - Abs. 2 RPG und Art. 47 KRG eine Überprüfung der Ortsplanung zu ver- langen, verletzt sei. Diese Frage müsse vor der Frage beantwortet wer- den, ob der Arealplan rechtens sei. Sie hätten ein schutzwürdiges Inter- esse an der Überprüfung der Grundordnung und seien dazu legitimiert, wenn eine solche ihnen einen praktischen Nutzen eintragen könnte. Im Rahmen einer Überprüfung der Grundordnung könnten sie sich gegen die Nutzung im Bahnhofareal und deren Auswirkungen hinsichtlich Verkehr, Lärm, Luftverunreinigung mit Rechtsmitteln wehren. Vorliegend sei nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Arealpla- nung im Gebiet Bahnhof erfüllt seien. Dies obliege der Regierung um (Pla- nungs-)Beschwerdeverfahren gegen die Arealplanung. Die Beschwerde- führer rügten – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für diese Frage – denn auch nicht, dass im Areal Bahnhof keine Arealplanung durchgeführt werden dürfte. Die Beschwerdegegnerin gestehe selber zu, dass die Zonenplanung, trotz zahlreicher Revisionen die (neuen) Vorga- ben des RPG noch nicht erfülle. Mit der (verdichteten) Überbauung des Bahnhofsareals sei Mehrverkehr und eine höhere Lärm- und Luftbelastung zu erwarten, womit eine Überprüfung des GEP nötig werde, weil dieser mit den Strassen die Verkehrsführung und die damit einhergehenden Lärm- und Luftbelastungen in den umliegenden Wohnquartieren präjudiziere. Diese Auswirkungen seien im Rahmen einer Revision der Zonenplanung zu berücksichtigen und allenfalls die Verkehrsführung anzupassen, die zulässigen Nutzungen zu ändern oder die Empfindlichkeitsstufen anzu- passen. Die Bevölkerungszahl stagniere und die Zweitwohnungsinitiative habe den Bedarf nach Wohnraum eingedämmt. Die zulässige Wohnnut- zung, namentlich im Bahnhofareal, sei zu überprüfen. Eine auf das Bahn- hofgebiet beschränkte (partikuläre) Betrachtungsweise werde den verän- derten Verhältnissen zu wenig gerecht und nur eine Gesamtschau erlaube die gebotene Würdigung der Nutzungen und deren Auswirkungen. Die Pflicht zur Mobilisierung "brachliegender" Bauzonenfläche und zur Ver- dichtung, der abnehmende Baulandbedarf infolge der Annahme der Zweit-
21 - wohnungsinitiative und der stagnierenden, langfristen wohl abnehmenden Bevölkerungszahl sowie die veränderten Lärm- und Luftbelastungen in- folge veränderter Nutzungen seien als erheblich veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG zu qualifizieren, die eine Überprüfung der Grundordnung verlangten. Dafür müsse eine Planungsmassnahme gewählt werden, bei der der Souverän mitbestimmen dürfe. Mit parti- kulären, kleinräumlichen und vom Gemeindevorstand unter Ausschluss des Mitbestimmungsrechts der Bevölkerung beschlossenen Massnahmen werde nicht nur Art. 21 Abs. 2 RPG, sondern auch das Mitbestimmungs- recht des Souveräns mit Füssen getreten. Zudem erhoben die Beschwer- deführer den Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin das Arealplanverfah- ren anstelle einer Zonenplanrevision gewählt habe, weil sie damit jedes politische Risiko einer Ablehnung der Planung durch die Bevölkerung zu- vorkommen wollte. Denn bereits im Jahre 2012 sei eine entsprechende Planung in diesem Gebiet deutlich abgelehnt worden. 5.2.1.Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid im Wesent- lichen aus, dass die Frage nach der Legitimation der Beschwerdeführer zur Beantragung einer Totalrevision der Nutzungsplanung – trotz einem fehlenden besonderen Interesse an einer Totalrevision bezogen auf die eigenen Grundstücke – letztlich offengelassen werden könne, weil die Vor- aussetzungen für eine Totalrevision ohnehin nicht erfüllt seien. Die Be- schwerdegegnerin lege den Mechanismus einer Anpassung der Nut- zungsplanung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG zutreffend dar (siehe dazu die vorstehende Erwägung 5). Die von den Beschwerdeführern angeführ- ten Gründe vermöchten ohnehin keine Überprüfung der Nutzungsplanung im Rahmen einer Totalrevision zu rechtfertigen. Denn das Alter einer Pla- nung an sich sei kein Grund für eine Überprüfung der Nutzungsplanung im Rahmen einer Nutzungsplanung. Bei einem relativ hohen Alter einer Planung, habe – im Rahmen der Interessenabwägung der zweiten Stufe (Rechtfertigung einer Plananpassung) – einzig der Grundsatz der Plan-
22 - beständigkeit ein geringeres Gewicht. Die geltenden Pläne der Grundord- nung seien seit 1997 mit über 20 Teilrevisionen immer wieder an die aktu- ellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse ange- passt worden. Die bestehende Planung werde von der Gemeinde auch aufgrund der Vorgaben der Zweitwohnungsgesetzgebung, den Vorgaben der RPG1-Revision vom 15. Juni 2012 sowie den Vorgaben aufgrund des kantonalen Richtplanes in den Bereichen Raumordnungspolitik und Sied- lung (KRIP-S) vom 20. März 2018 bzw. 25. Juni 2019 mit den Anpassun- gen gemäss Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 10. April 2019 gelegentlich in Teilen wieder überarbeitet. Dabei handle es sich aber um ein mittelfristiges Projekt und es bestehe – auch weil die Bauzonen in X._____ entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht über- dimensioniert seien, nicht kurzfristig reduziert werden müssten und weil das Inkrafttreten der RPG1-Revision vom 15. Juni 2012 für sich alleine als keine erhebliche Änderung der Verhältnisse einzustufen sei – kein unmit- telbarer Bedarf für eine Totalrevision der Grundordnung. Für das aus dem Jahre 2005/2006 stammende BG bestehe (nur) insoweit ein Anpassungs- bedarf, als dass dieses gemäss Art. 36 Abs. 1 der Raumplanungsverord- nung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) im Hinblick auf die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen sei. Diese Revision des BG sei bereits im Gange, wo- mit auf einen entsprechenden Antrag auf Revision nicht eingetreten wer- den könne. Dazu wurde auf das verwaltungsgerichtliche Urteil R 16 19 und R 16 20 vom 14. Februar 2017 E.5b verwiesen, wonach bei einer bereits hängigen Ortsplanungsrevision gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 47 Abs. 2 KRG kein (formeller) Anspruch auf die Einleitung einer Überprüfung der Ortsplanung infolge Gegenstandslosigkeit bestehe und auf entsprechende Anträge (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) nicht eingetreten werden könne. Soweit die Beschwerdeführer eine Totalrevi- sion der Ortsplanung infolge des durch das Projekt am Bahnhof zu erwar- tenden Mehrverkehrs forderten, erweise sich dies als unbegründet. Denn
23 - im Rahmen der Arealplanung seien entsprechende Abklärungen vorge- nommen worden. Die im rechtskräftigen GEP als Haupt- oder Sammel- strassen festgesetzten, betroffenen Strassenabschnitte erreichten auch bei Realisierung des im Arealplanperimeters vorgesehenen Projektes klar nicht deren maximalen Belastbarkeit. Dazu wurden speziell auf die Aus- führungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht verwiesen. Zusätzlich halte das im Arealplangebiet vorgesehene Projekt gemäss Lärmgutachten bzw. Lärmschutznachweis vom 31. Januar 2017 die Anforderungen von Art. 9 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) ein. Es treffe entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht auch nicht zu, dass im Bereich Bahnhof mit dem zur Diskussion stehenden Projekt bzw. dem Arealplan von der Grundordnung abgewichen werde und dies im Rahmen einer Totalrevision der Ortsplanung zu beurteilen sei. Denn der vorliegende Arealplan konkretisiere bloss die Überbauung im Rahmen der geltenden Grundordnung. In diesem Zusammenhang hält die Beschwer- degegnerin auch noch fest, dass die Arealplanung im Gebiet Bahnhof – wie auch ein gewöhnlicher Quartierplan – nur in dem im BG ausdrücklich vorgesehenen Ausmass von der Regelbauweise (gemäss der Grundord- nung) abweiche und darüber hinaus bloss die Überbauung des Areals im Rahmen der geltenden Grundordnung bzw. der darin statuierten Folgepla- nungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 2 BG gestalterisch konkretisiere. Im Rahmen der von der Grundordnung verlangten Folgeplanung werde ledig- lich betreffend Gebäudelängen und Bauabstände von der Regelbauweise (in der BHZ) abgewichen, was aber gemäss Art. 44 Abs. 4 Spiegelstrich 1 und 2 BG so ausdrücklich zulässig sei. Der Gemeindevorstand habe sich bewusst für das (höchstmögliche) Folgeplanungsinstrument des Arealpla- nes entschieden und in jedem Fall sein Planungsermessen pflichtgemäss und sinnvoll ausgeübt. Der Vorwurf einer Überschreitung des ihm zuste- henden Planungsermessens betreffend Planungsstufe und Planungsmit- tel könne ihm sicher nicht vorgeworfen werden. Somit wäre das Gesuch um Teilrevision des BG, des ZP, des GEP und/oder des GGP im Bereich
24 - Bahnhof auch unbegründet, wenn darauf wider Erwarten einzutreten wäre. Denn mit dem laufenden Arealplanverfahren sei im Bereich Bahnhof be- reits ein Planungsverfahren auf Stufe Grundordnung hängig. Art. 21 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 KRG räume Privaten zwar bei gegebe- nen Voraussetzungen ein Anspruch auf Überprüfung der Grundordnung ein, wobei im Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 KRG aber nur über die Grund- satzfrage entschieden werde, ob eine Überprüfung der Grundordnung durchzuführen sei, nicht hingegen welche konkreten Bestandteile der Grundordnung zu revidieren seien. Die Beantwortung dieser Frage stehe im Planungsermessen des zuständigen Planungsträgers. Die Überprü- fung dieser Fragestellung könne nicht im Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 KRG und somit auch nicht in diesem Entscheid erfolgen, sondern erst im Rahmen der Planungsbeschwerde gemäss Art. 102 KRG (recte Art. 101 KRG) gegen die vom Planungsträger bzw. dem zuständigen Organ be- schlossenen Grundordnungsrevision. Dies ergebe sich sachlogisch dar- aus, dass jeder Planungsentscheid Gegenstand einer umfassenden Inter- essenabwägung bilden müsse und die Frage des adäquaten Planungsmit- tels nicht losgelöst vom konkreten Planungsinhalt, welcher erst am Ende des Planungsprozesses feststehe, beantwortet werden könne. 5.2.2.In der Vernehmlassung zur Sache vom 11. Februar 2019 hielt die Be- schwerdegegnerin wiederum fest, dass bei bereits hängiger Ortsplanungs- revision nicht nochmals Anspruch auf Einleitung einer (Orts- planungs-)Revision bestehe. Anspruch auf Einleitung einer Total- oder Teilrevision der Nutzungsplanung bestehe ausserdem nur in den Fällen, wo ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden könne. Dies sei insbesondere der Fall, wenn geltende Nutzungsplanung jeman- den in der Nutzung seines Grundstücks einschränkten und kein genügen- des öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Beschrän- kung bestehe oder wenn die Überbauung benachbarter Grundstücke die Nutzung der eigenen Liegenschaft beeinträchtigen könnte. Ein allgemei-
25 - nes Interesse an der Anpassung der Nutzungsordnung, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, genüge hingegen nicht. Zwar bestehe im Hinblick auf die Umsetzung der IVHB bzw. gemäss Art. 36 Abs. 1 KRVO für das BG tatsächlich ein Überprüfungsbedarf. Die entsprechende Revi- sion sei allerdings bereits seit längerem in Gange und ein entsprechender Baugesetzentwurf soll in Kürze dem kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE GR) zur Vorprüfung eingereicht werden. Ausserdem sei derzeit auch das Genehmigungsverfahren des Arealplans "Bahnhof" hängig, wobei der Arealplan ebenfalls einen Bestandteil der Grundordnung bilde. Somit sei auch in dieser Hinsicht ein Ortsplanungsverfahren auf Stufe der Grundord- nung hängig, weshalb auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nicht eingetreten werden könne. Ihre Legitimation zum Gesuch der Einleitung der Total- oder Teilrevision ausserhalb des Bereichs Bahn- hof werde von den Beschwerdeführern – trotz Hinweisen im angefochte- nen Entscheid auf dessen Fraglichkeit – nicht weiter begründet. Darauf könne somit ebenfalls nicht eintreten werden. Bezüglich dem gestellten Subeventualantrag stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand- punkt, dass der Arealplan "Bahnhof" mit dem übergeordneten Recht, der Richtplanung sowie weiteren Grundlagen vereinbar sei. Ausserdem sei das von den Beschwerdeführern geforderte, in der Grundordnung festzu- legende "Mass der Nutzung" bereits vorhanden, der Arealplan "Bahnhof" vereinbar mit den geltenden Art. 45 und Art. 58 BG und es erfolge keine unzulässige Abänderung der Grundordnung. Die Beschwerdegegnerin wandte sich auch gegen den Vorwurf einer fehlerhaften Interessenabwä- gung und stellte sich auf den Standpunkt, dass sie mit dem Arealplan "Bahnhof" eine zweckmässige und rechtlich zulässige Folgeplanung zur Mobilisierung der Baulandbrache am Bahnhof gewählt habe und sie in der Wahl dieser zweckmässigen Planungsstufe – auch in Anbetracht des ihr in dieser Frage zustehenden Ermessens – zu schützen sei.
26 - Duplicando konstatierte die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Ver- fahren, dass es den Beschwerdeführern betreffend eine Total- oder Teil- revision der Grundordnung im Bereich Bahnhof verwehrt sei, über das Verfahren von Art. 47 Abs. 2 KRG die (im Rahmen der Planungsbe- schwerde) vor der Regierung hängige Frage der zweckmässigen Pla- nungsstufe im Bereich Bahnhof vor einem entsprechenden (Pla- nungs-)Beschwerdeentscheid der Regierung vom Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Hinsichtlich einer Total- oder Teilrevision der Grund- ordnung ausserhalb des Bereichs Bahnhof legten die Beschwerdeführer auch in der Replik kein eigenes schutzwürdiges Interesse dar, womit auf den entsprechenden Antrag mangels Legitimation nicht einzutreten sei. Betreffend eine (Total- oder Teil-)Revision des BG wiederholte die Be- schwerdegegnerin, dass eine solche bereits seit längerem hängig sei und somit darauf nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführer könnte auch aus den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung kein eigenes schutzwürdi- ges Interesse betreffend die Ausdehnung des Planungsperimeters vom Bahnhofbereich auf das ganze Gemeindegebiet oder betreffend die Pla- nungsstufe begründen. Auch betreffend den angeblichen Revisionsbedarf infolge der RPG1-Revison vom 15. Juni 2012 oder der angenommenen Zweitwohnungsinitiative fehle es den Beschwerdeführer an einem eigenen schutzwürdigen Interesse bzw. seien diese Rügen, wie bereits ausgeführt, ohnehin unbegründet. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin auch die beschwerdeführerischen Vorwürfe zurück, wonach das Planungsinstru- ment des Arealplanes aus Angst vor einer Volksabstimmung gewählt wor- den sei. 6.Den Beschwerdeführern ist insoweit grundsätzlich zuzustimmen, dass der Gemeindevorstand gemäss Art. 47 Abs. 2 KRG über Begehren (von Grun- deigentümerinnen und Grundeigentümern) nach Art. 21 Abs. 2 RPG über die Einleitung des Verfahrens auf Erlass oder Änderung der Grundord- nung in einem anfechtbaren Entscheid zu befinden hat. Mit dem vorlie-
27 - gend angefochtenen Beschluss vom 19. November 2018 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5) ist die Beschwerdegegnerin dem denn auch nachgekommen. Ausserdem hat sie ausführlich ihre Beweggründe für ihren Entscheid darin dargelegt und somit ihren Entscheid in Nachach- tung des Anspruches auf rechtliches Gehör auch begründet. Damit ist aber noch nicht gesagt, wie sich nach dem kantonalen Recht der von den Be- schwerdeführern geltend gemachte Überprüfungsanspruch im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG in verfahrensmässiger Hinsicht zur Planungsbe- schwerde gemäss Art. 101 KRG gegenüber der im Zeitpunkt der Antrags- stellung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 KRG bereits laufenden Teilrevision der Ortsplanung bzw. der kommunalen Grundordnung mittels Arealpla- nung verhält. 6.1.1.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerde- führer im Kern als widersprüchlich erweist. Namentlich insoweit, als dass sie die Dispositivziffer 1.2 ("Auf das Gesuch um Teilrevision der Nutzungs- planung im Bereich Bahnhof wird nicht eingetreten") nicht angefochten ha- ben bzw. im vorliegenden Verfahren nicht die Aufhebung dieser Disposi- tivziffer beantragt haben und in der Replik vom 18. März 2019 zudem auch explizit festhalten, dass vorliegend nicht zu prüfen sei, ob die Vorausset- zungen für die Durchführung einer Arealplanung im Gebiet Bahnhof erfüllt seien. Denn dies sei im Rahmen des (Planungs-)Beschwerdeverfahrens (gemäss Art. 101 KRG) von der Regierung (erstinstanzlich) zu beurteilen (vgl. dazu auch das Parallelverfahren R 20 2 für die kantonal zweitinstanz- liche Beurteilung). Weiter führten sie dazu aus, dass das Verwaltungsge- richt (im vorliegenden Verfahren) für Rügen gegen die Genehmigung von Arealplänen, wie etwa eine Arealplanung dürfe im Gebiet Bahnhof nicht durchgeführt werden, nicht zuständig sei. Mit ihrer Kernargumentation im vorliegenden Verfahren, wonach sie gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG An- spruch auf eine (Gesamt-)Revision der Nutzungsplanung, namentlich der (unabdingbaren) Grundordnungsbestandteile des ZP, des GEP, des GGP
28 - und des BG, hätten, die gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KRG – im Gegen- satz zum Arealplan (siehe dazu Art. 48 Abs. 2 KRG) – der Abstimmung in der Gemeinde unterliegen, machen sie vorliegend im Ergebnis aber nichts anders geltend, als dass die Beschwerdegegnerin (in Missachtung von Art. 21 Abs. 2 RPG und den Mitbestimmungsrechten der Stimmberechtig- ten) das falsche bzw. ein unzulässiges Planungsinstrument für eine teil- weise Anpassung der Grundordnung im Bahnhofgebiet gewählt hat. Die Beschwerdeführer begründen aber nicht weiter, weshalb sie nach dem kantonalen Verfahrensrecht bei bereits hängiger Teilrevision der Grund- ordnung weiterhin zur Stellung eines Gesuches nach Art. 21 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 KRG und einer direkten Anfechtungsmöglichkeit vor Verwaltungsgericht befugt sein sollen und dies unabhängig von einer be- reits laufenden Arealplanung möglich muss. Sie äussern sich namentlich nicht substantiiert zur Koordination eines solchen Verfahrens nach Art. 47 Abs. 2 KRG mit den Mitwirkungsverfahren nach Art. 13 KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG sowie dem Genehmigungs- und Planungsbeschwer- deverfahren gemäss Art. 49 KRG und Art. 101 KRG. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen, dass es zweckmässiger sei, vor dem Entscheid über die Rechtmässigkeit des Arealplanes über die Frage nach der Verletzung ihres Anspruches gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu entscheiden. Denn nach Ansicht des streitberufe- nen Gerichts, ist die Frage nach der Recht- und Zweckmässigkeit der Wahl des Planungsinstruments eine in erster Instanz im Rahmen der Genehmi- gung gemäss Art. 49 KRG bzw. der Planungsbeschwerde nach Art. 101 KRG unabdingbar durch die Regierung zu beurteilende Fragestellung, wo- bei sie nach Art. 49 Abs. 2 KRG die Genehmigung für einen Plan der Grundordnung, wozu auch der Arealplan gehört (siehe Art. 22 Abs. 2 KRG; Botschaft KRG 2004, S. 304 und 327), erteilt, wenn keine Vorschrif- ten verletzt sind. Im Rahmen einer Planungsbeschwerde steht der Regie- rung darüber hinaus die volle Überprüfungsbefugnis zu, wobei sie sich aber durchaus ihrer Funktion als Rechtsmittelbehörde bewusst sein bzw.
29 - weiterhin ein (gewisses) Planungsermessen der Planungsbehörde, na- mentlich für lokale Angelegenheiten, respektieren darf (siehe Art. 101 Abs. 3 KRG; BGE 135 II 286 E.5.2 f. und 127 II 238 E.3b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E.3.2 f. und 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E.3.3). Diese gesetzlich vorgesehene erstinstanzliche (volle) Überprüfungsbefugnis der Regierung – vorliegend betreffend eine Teilrevision der Grundordnung – kann nicht dadurch über- steuert werden, dass unter Anrufung von Art. 21 Abs. 2 RPG (im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens) im Ergebnis die Unzulässigkeit der Wahl des Arealplanes als Planungsinstrument durch die zuständige Planungs- behörde für die Umsetzung eines von den Beschwerdeführern erkannten (gesamthaften oder partiellen) Anpassungsbedarfes der Grundordnung ausserhalb des Planungsbeschwerdeverfahrens postuliert wird. Denn mit dem Erlass eines Arealplanes führte die Beschwerdegegnerin nichts an- ders als eine Teilrevision der Nutzungsplanung im Bahnhofgebiet – auch zur Erfüllung der Vorgaben von Art. 58 Abs. 2 BG – durch und war somit insoweit dem Begehren der Beschwerdeführer schon ein Schritt voraus, als dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 KRG am 12. Oktober 2018 im Rahmen der Mitwirkungsauflage zum Arealplan nach der gesetzlichen Konzeption der Planungsinstrumente eine Teilrevi- sion der Grundordnung im Bereich Bahnhof bereits hängig war. Art. 47 Abs. 2 KRG findet sich im Abschnitt 4.3.2.7 "Verfahren" des KRG unter der Artikelüberschrift "Einleitung, Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfah- ren". Art. 47 Abs. 1 KRG bestimmt, dass die Gemeinden die Fachstelle (für Raumplanung gemäss Art. 1 Abs. 2 KRVO) vor dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung orientieren. Art. 47 Abs. 3 KRG delegiert die (weitere) Re- gelungskompetenz für das Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren an die Regierung. Gemäss Botschaft zur KRG-Revision aus dem Jahre 2004 sollten mit diesem Absatz 2 die Gemeinden verpflichtet werden, über den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und gestützt auf Art. 21
30 - Abs. 2 RPG unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Anspruch auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung in einem anfechtba- ren Entscheid zu befinden. Damit werde gleichzeitig sichergestellt, dass abgelehnte Ansprüche auf Überprüfung der Nutzungsordnung auf dem Rekursweg (heute mit einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde) dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden können. Weiter wird für den Fall, dass bereits ein Verfahren für eine Teil- oder Totalrevi- sion der Ortsplanung im Gange ist, festgehalten, dass solche Ansprüche aus Art. 21 Abs. 2 RPG auch mit einer entsprechenden Planungsbe- schwerde geltend gemacht werden könnten (siehe Botschaft KRG 2004, S. 324 f.). Der erste Teil dieser Ausführungen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und führt im Normalfall auch zu keinen Problemen. Denn in solchen Fällen tritt ein Berechtigter an die Gemeinde als Planungsträger heran und verlangt aufgrund geänderter Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG und der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Überprüfung (und allenfalls Anpassung) der geltenden Nutzungsordnung, ohne dass die zuständige Planungsbehörde bereits ein Planungsverfah- ren auf der Stufe der Grundordnung gestartet hat. Die Gemeinde wird dann in Nachachtung von Art. 47 Abs. 2 KRG und ohne Koordinationspro- bleme in einer nach Massgabe von Art. 49 ff. VRG beim Verwaltungsge- richt anfechtbaren Verfügung darüber befinden können. Dies entspricht aber nicht der vorliegenden Konstellation. Denn vorliegend war bereits ein solches Planungsverfahren auf der Stufe der Grundordnung, nämlich ein Arealplanverfahren, von der zuständigen Planungsbehörde gestartet wor- den. Das Verhältnis dieses Antragsrecht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 KRG zu entsprechenden Vorbringen in bereits hängi- gen und die Grundordnung betreffende Planungs- oder daran anschlies- sende Beschwerdeverfahren, regelt weder das eidgenössische noch das kantonale Recht spezifisch. Soweit in der Botschaft darauf hingewiesen wird, dass im Fall von bereits im Gange befindlichen Verfahren für eine Teil- oder Totalrevision der Ortsplanung solche Ansprüche aus Art. 21
31 - Abs. 2 RPG "auch mit einer entsprechenden Planungsbeschwerde" gel- tend gemacht werden könnten, kann damit mit Blick auf die gesetzliche Rechtsmittelordnung unter Mitberücksichtigung der grundsätzlichen Sub- sidiarität der allgemeinen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG ("..., soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können ...") zur Anfechtung von kommunalen Ent- scheiden nicht eine im Belieben der Antragsteller im Sinne von Art. 47 Abs. 2 KRG stehende Wahlmöglichkeit gemeint sein. Wäre eine solche alternative Vorgehensweise tatsächlich beabsichtigt, hätte dies in Art. 47 Abs. 2 oder Art. 101 KRG oder zumindest in der Botschaft dazu seinen Niederschlag finden müssen. In der erwähnten Botschaft wird zur Pla- nungsbeschwerde bzw. Art. 101 Abs. 1 KRG betreffend eine Besonderheit der Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit Beschlüssen der Gemein- den über den Erlass der Grundordnung aber nur erwähnt, dass formelle Rügen, wie beispielsweise Rügen im Zusammenhang mit dem Verfahren resp. Zustandekommen eines Beschlusses (einseitige Information, Verlet- zung von Ausstandsvorschriften, Abstimmungsfehler usw.), der Stimm- rechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss dem damaligen Art. 13 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kan- ton Graubünden (VGG; vgl. heute Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG) unterlägen (siehe Botschaft KRG 2004, S. 374; vgl. dazu auch Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 18 69 vom 7. Januar 2020 E.4.1 f., R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.3.6.3, R 16 51 vom
32 - mit kann mit dem Verbindungswort "auch" in der Botschaft klarerweise nur der selbstverständliche Hinweis gemeint sein, dass in einem Planungsbe- schwerdefahren die Rüge der Unvereinbarkeit der beschlossenen Pla- nung mit Art. 21 Abs. 2 RPG vorgebracht werden kann (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.3 ff., 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 E.2.3.1 und 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E.4.4). Daran vermag nichts zu ändern, dass die bereits hängige Re- vision nicht im Sinne der Intentionen der Beschwerdeführer ist und auch nicht das von ihnen favorisierte Planungsinstrument angewandt wurde. 6.1.2.Wird eine gesamthafte bzw. weitergehende Überprüfung der Grundord- nung bei bereits laufender Teilrevision der Nutzungsplanung verlangt, ent- spricht dies im Ergebnis einer ebenfalls im Rahmen der Planungsbe- schwerde zu erhebenden Rüge, wonach im vorliegenden Fall der Areal- plan das falsche bzw. ein ungenügendes oder unzweckmässiges Pla- nungsinstrument darstelle und somit sein Erlass und die (blosse) Durch- führung der Teilrevision der Ortsplanung nicht recht- oder zweckmässig erfolgt sei. Etwa weil das falsche bzw. ein ungenügendes Planungsinstru- ment gewählt wurde und/oder die Überprüfung zu Unrecht auf ein be- stimmtes Gebiet und/oder ein Themenbereich beschränkt wurde. Dieses Ergebnis ist auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu sehen, wonach das Antrags- bzw. Rügerecht (von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern) gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG primär dann gegeben ist, wenn ein eigenes schutzwürdiges (rechtliches oder tatsächliches) In- teresse an der Anpassung der Nutzungsordnung zu bejahen ist, weil die geltende Nutzungsplanung den Grundeigentümer in der Nutzung seines Grundstücks einschränkt und kein genügendes öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschränkung besteht. Eine Anpassung der Nutzungsordnung kann ausserdem in Bezug auf benach- barte Grundstücke (nur) verlangt werden, soweit etwa deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft (rechtlich oder tatsächlich) beein-
33 - trächtigen könnte (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom
35 - 6.1.4.Wie nachstehend noch aufgezeigt wird (siehe nachstehende Erwä- gung 6.2.1 f.), bestünde entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG aber auch gar kein An- spruch auf eine umfassende Überprüfung der Nutzungsordnung, so wie dies etwa bei der Notwendigkeit einer gesamthaften Überprüfung des Bau- zonengrösse auf dem gesamten Gemeindegebiet nötig werden kann und dabei ein benachbartes Grundstück im Rahmen dieser Überprüfung der Nutzungsordnung beispielsweise eine Ab- oder sogar Rückzonung erfah- ren könnte, was den Antragsstellern und Beschwerdeführern eine prakti- schen Nutzen durch die nunmehr fehlende oder reduzierte Überbauungs- möglichkeit verschaffen könnte. Andere, bei den Beschwerdeführern re- sultierende und vergleichbare Vorteile, die ebenfalls zwingend eine Ge- samtrevision der Nutzungsplanung unter Einbezug des gesamten Ge- meindegebietes betreffend eine bestimmte Thematik zur Folge hätten und die im Zusammenhang mit erheblich veränderten (rechtlichen oder tatsächlichen) Umständen stehen, sind nicht ersichtlich. Ein schützens- wertes Interesse der Beschwerdeführer an der Überprüfung der Nutzungs- planung beschränkte sich somit in jedem Fall auf den Perimeter des Bahn- hofs sowie allenfalls der umliegenden und für die Zufahrt zum Bahnhof (direkt) beanspruchten Erschliessungsanlagen. In diesem Zusammen- hang ist zudem noch drauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer die Dispositivziffer 1.2 des Beschlusses vom 19. November 2018, worin auf das Gesuch um Teilrevision der Nutzungsplanung im Bereich Bahnhof gar nicht eingetreten wurde, gemäss den vorliegend gestellten Rechtsbegeh- ren nicht explizit angefochten haben (siehe dazu bereits die vorstehende Erwägung 6.1.1). 6.1.5.Ginge man aufgrund der Begründung in der Beschwerde trotzdem davon aus, dass vorliegend auch die verweigerte Teilrevision der Ortsplanung bzw. von (unabdingbaren) Bestandteile der Grundordnung (mit einer Mit- bestimmungsmöglichkeit der Stimmberechtigten) angefochten wurde,
36 - dann wäre ebenfalls festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Be- reich Bahnhof bereits eine Teilrevision der Grundordnung mittels Erlass des Arealplanes an die Hand genommen hat, womit sich gemäss der vor- stehenden Erwägungen 6.1.1 und 6.1.3 neben der beschwerdeführeri- schen Überprüfungsbefugnis des Arealplanes im Rahmen des (Planungs-)Beschwerdeverfahrens nach Art. 101 KRG in jedem Fall keine parallele Überprüfungsmöglichkeit gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG oder eine angebliche Missachtung der Mitbestimmungsrechte der Stimmbe- rechtigten direkt durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt, wobei die letz- tere Rüge – ausserhalb des Anwendungsbereiches einer Stimmrechts- bzw. Abstimmungsbeschwerde – im vorliegenden Zusammenhang in ers- ter Linie auch noch politischer Natur wäre. Denn die Kompetenz zum Er- lass des Arealplanes liegt gemäss Art. 48 Abs. 2 KRG beim Gemeinde- vorstand, sofern die Gemeinden dafür nicht ausdrücklich den Gemeinderat (Gemeindeparlament) für zuständig erklären. Das rechtskräftige, von der Gemeindeversammlung am 15. Dezember 2005 (und seither mehrmals revidierte) BG der Gemeinde X._____ ändert die Zuständigkeit des Ge- meindevorstandes für den Erlass von Arealplänen nicht ab, womit diese (bereits im vom Grossen Rat des Kantons Graubünden erlassenen KRG vorgesehene) Kompetenz des Gemeindevorstandes aus rechtlicher Sicht hinreichend demokratisch legitimiert ist. Dass vorliegend eigentliche und justiziable Eingriffe in das Stimmrecht oder Abstimmungen im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG von Relevanz sein könnten, wird weder substan- tiiert geltend gemacht noch ist dies ersichtlich (vgl. zum grundsätzlichen Verhältnis der Stimmrechts- bzw. Abstimmungsbeschwerde zur Planungs- beschwerde betreffend der Abstimmung in der Gemeinde unterliegende Beschlüsse über Bestandteile der Grundordnung: VGU R 18 69 vom 7. Ja- nuar 2020 E.4.2). 6.2.1.Weder die RPG1-Revision vom 15. Juni 2012 noch die Annahme von Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
37 - (BV; SR 101) bzw. das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Zweitwoh- nungen (ZWG; SR 702) vermögen für sich alleine betrachtet eine mass- gebliche wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG darzustellen und eine Revision der Ortsplanung zu begrün- den. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen. Dazu gehören namentlich die Lage des Grundstücks in Bezug auf die bestehende Bau- zone, der Grad der Bebauung des Grundstücks und das Alter des Nut- zungsplans (siehe BGE 144 II 41 E.5.2 f. und 140 II 25 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_646/2018 vom 13. Juni 2019 E.4.2, 1C_695/2017, 1C_696/2017, 1C_706/2017 vom 22. Februar 2019 E.3.1, 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E.6.2 und 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3). Die Lage des Arealplanperimeters direkt am Bahnhof mit einer sehr guten An- bindung an den öffentlichen Verkehr und zweifellos innerhalb des Sied- lungsgebietes gelegen, spricht auf jeden Fall eindeutig gegen eine – den Zielen und Planungsgrundsätzen gemäss Art. 1 und 3 RPG zuwiderlau- fende – Ab- oder Rückzonung dieses Gebietes, womit aus den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründen diesbezüglich ohnehin keine wesentlich veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG an- zunehmen wären, die eine (Teil- oder Gesamt-)Revision der Grundord- nung bzw. spezifisch des ZP, des GEP, des GGP und des BG im Hinblick die Überprüfung der Bauzonengrösse zu begründen vermöchten. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem gültigen kanto- nalen Richtplan als Gemeinde mit effektiv knapp dimensionierter WMZ gilt (siehe Kantonaler Richtplan, Kapitel 5.2.2). Diese Gemeinde haben gemäss den "Handlungsanweisungen" Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven in der rechtskräftigen WMZ zu treffen und es kommen – bei gegebenen Voraussetzungen – grundsätzlich sogar neue WMZ-Einzonungen in Frage. Die vom Bundes- gericht beurteilten Konstellationen, wo sich aufgrund des anlässlich der RPG1-Revision vom 15. Juni 2012 eingefügten Absatz 2 von Art. 15 RPG sowie Art. 21 Abs. 2 RPG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
38 - 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E.5.3.1, nicht publ. in: BGE 145 II
40 - GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 37 und 67). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass nach dem Ablauf des ordentlichen Planungshorizontes (für Bauzonen) von 15 Jahren Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich sind und die Ortsplanungen nötigenfalls auch angepasst werden können, wo- bei im Rahmen von (solchen umfassenden) Anpassungen auch verän- derte politische Vorstellungen zum Ausdruck kommen können. Je näher eine Planungsrevision dieser 15-jährigen Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsor- gane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_305/2015 vom 14. Dezember 2015 E.3.1 und 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 E.2.3.1). Denn dies ändert – auch in Anbetracht der Pflicht zur vollständigen Erfassung der in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen, die im Hinblick auf die an- zustrebende räumliche Entwicklung im Lichte der Ziele und Planungs- grundsätze gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Art. 1 und 3 RPG und Art. 2 f. der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_270/2019 vom 27. Februar 2020 E.3.2, 1C_305/2015 vom 14. Dezember 2015 E.3.2 und 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 E.2.3.2) – nichts an der in der vorstehenden Erwägung 6.2.1 erwähnten, klar gegen eine Ab- oder Rückzonung dieses Gebietes sprechenden gewichtigen öffentlichen Interessen. 6.3.Weitergehende Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Zulässigkeit der Wahl des Arealplanverfahrens anstelle einer Teil- oder Gesamtrevision der (unabdingbaren) Bestandteile der Grundordnung (mit einer Mitbestimmungsmöglichkeit der Stimmberechtigten) sind aufgrund der Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 6.1.1 ff. auf jeden Fall dem Verfahren R 20 2 vorbehalten. So etwa betreffend die dort angefoch- tene Beurteilung der Arealplanung durch den Beschwerdegegner als
41 - recht- und zweckmässiges Planungsinstrument, wobei die Beschwerde- gegnerin nicht vorgängig zu einer (weitergehenden) Anpassung der Grundordnung bzw. (Gesamt-)Revision des ZP, des GEP, des GGP oder des BG gezwungen werden könne, oder etwa, dass die im Arealplanver- fahren vorgenommene Gesamtinteressenabwägung seitens des Be- schwerdegegners nicht beanstandet wurde. 6.4. Die Beschwerdegegnerin macht im Grundsatz auch noch zu Recht gel- tend, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zwar ein Überprüfungsanspruch betreffend die Nut- zungsordnung zustehen kann, dabei aber der zuständigen Planungs- behörde für die Auswahl der zu revidierenden Bestandteile der Grundord- nung in jedem Fall noch ein Planungsermessen zustehe (vgl. dazu TAN- QUEREL, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommen- tar NUP 2016, Art. 21 Rz. 37 und 67; TSCHANNEN, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung [nachfolgend: RPG-Praxiskommentar RP 2019], Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 2 Rz. 32 und 77 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_372/2016 vom 8. Dezember 2016 E.4.3 und 5 ff., 1C_131/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1 f. sowie 1C_202/2009 vom
42 - 6.5.Dem von den Beschwerdeführern (bereits im diesem Verfahren) verfolgten Ziel der Anordnung einer (Gesamt-)Revision der Nutzungsplanung bzw. Grundordnung (mit einer Mitbestimmungsmöglichkeit der Stimmberechtig- ten) und im Ergebnis einer vorgezogenen Überprüfung des vom Gemein- devorstand am 19. November 2018 (ebenfalls) beschlossenen Arealpla- nes "Bahnhof" kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegen- den Verfahren jedenfalls nicht entsprochen werden. Dies unabhängig da- von, ob die Beschwerdegegnerin auf das (im Rahmen der Mitwirkungsauf- lage und gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG gestellte) Gesuch vom 12. Okto- ber 2018 der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 47 Abs. 2 KRG betref- fend eine Totalrevision der Nutzungsplanung hinsichtlich des ZP, des GEP und des GGP zu Unrecht bzw. im Rahmen einer Beurteilung zu Gunsten der Beschwerdeführer eingetreten ist und dieses dann abgewiesen hat. Gemäss vorstehender Erwägung 6.1.4 ist ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführer an der gesamthaften Überprüfung der Nutzungs- planung ausserhalb des Bahnhofperimeters sowie der umliegenden und für die (direkte) Zufahrt zum Bahnhof beanspruchten Erschliessungsanla- gen mehr als fraglich und scheiterte ohnehin aus den in der vorstehenden Erwägungen 6.1.2 f. erwähnten Gründen. Aber auch wenn die Beschwer- degegnerin auf das Gesuch gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 KRG vom 12. Oktober 2018 betreffend die Totalrevision des BG sowie die Teilrevision der Nutzungsplanung betreffend den ZP, den GEP und den GGP zu Unrecht nicht eingetreten wäre, könnte auf diese Begeh- ren vorliegend mangels der (von den Beschwerdeführer selbst erwähnten) Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Frage der erstinstanzli- chen Überprüfung der Voraussetzungen für die Durchführung einer Areal- planung (anstelle der [Gesamt-]Revision von der einer Abstimmung in der Gemeinde unterliegenden Grundordnungselement) nicht eingetreten wer- den bzw. erweist sich die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwä- gungen 6.1.1 ff. im Ergebnis jedenfalls als unbegründet, weil sich keine parallele Überprüfungsbefugnis gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG oder einer
43 - angeblichen Missachtung der Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtig- ten (ausserhalb einer eigentlichen Stimmrechts- bzw. Abstimmungsbe- schwerdeangelegenheit) bei bereits hängiger Teilrevision der Grundord- nung (mittels Arealplanung) rechtfertigt. Die Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit der Teilrevision der Grundordnung mittels Arealplanver- fahren ist vorliegend erstinstanzlich einzig im Rahmen der Planungsbe- schwerde gemäss Art. 101 KRG geltend zu machen und kann erst dann – gestützt auf Art. 102 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG – einer (zweitinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugeführt werden (siehe dazu das Verfahren R 20 2). Damit erweist sich die in jedem Fall Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten wer- den kann (vgl. zum Umgang mit vorinstanzlichen Nichteintretensentschei- den im Rahmen eines [bundesgerichtliche] Beschwerdeverfahrens hin- sichtlich des Dispositives: Urteil des Bundesgerichts 1C_404/2019, 1C_406/2019 vom 31. Oktober 2019). 7.Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG), gemäss Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festzusetzen. Vorliegend obsiegt die Be- schwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis, womit ihr in der Re- gel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzu- weichen, besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
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einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF903.-- zusammenCHF2'903.-- gehen zu je einem Siebtel und unter solidarischer Haftung zulasten von A., B., C., D., E., F. und G._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]