VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 16 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 15. April 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Verein A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Frist Baubeginn (Verlängerung)
2 - 1.Die B._____ AG bezweckt u.a. den Handel mit und die Verwaltung von Immobilien. Auf vier Parzellen in der Gemeinde Y., Fraktion C., bzw. in der seit dem 1. Januar 2015 fusionierten Gemeinde X., Wohnzone III, Quartier 5, plant sie den Bau von vier Mehrfamilienhäusern. 2.Am 18. Dezember 1990 genehmigte der Vorstand der damaligen Ge- meinde Y. den privaten Quartierplan für das Quartier 5 in der Wohn- zone III der Fraktion C.. Mit Beschluss vom 8./10. September 2004 und vom 16. November 2004 genehmigte der Gemeindevorstand eine im April 2004 eingeleitete Quartierplanänderung. 3.Die B. AG reichte am 23. September 2012 ein Baugesuch ein, das sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zurückzog (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_227/2013 vom 20. Dezember 2013). Am 14. Novem- ber 2013 reichte sie ein weiteres Baugesuch ein, das im kommunalen Ein- spracheverfahren (Einsprachen u.a. seitens des Vereins A._____ vom 17. Dezember 2013) zwecks Projektänderung sistiert wurde. Gleichzeitig for- derte der Vorstand der damaligen Gemeinde Y._____ sie auf, bis Ende März 2014 ein neues Baugesuch einzureichen. 4.Am 18. März 2014 reichte die B._____ AG ein erneuertes Baugesuch ein. Mit Baueinspracheentscheid und Baubescheid vom 24. November 2014, mitgeteilt am 31. Dezember 2014, wies der Vorstand der damaligen Ge- meinde Y._____ die dagegen u.a. vom Verein A._____ am 29. April 2014 erhobene Einsprache ab und erteilte der B._____ AG die Baubewilligung. Im Rahmen des u.a. vom Verein A._____ beim Verwaltungsgericht ange- hobenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren R 15 10; Beschwerde vom 27. Januar 2015) hob die Gemeinde X._____ den fraglichen Baueinspra- cheentscheid und Baubescheid auf und nahm das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren im Verfahrensstand vor Einreichung der verwaltungs-
3 - gerichtlichen Beschwerden wieder auf. In der Folge schrieb der Instrukti- onsrichter u.a. das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 15 10 mit Verfügung vom 30. April 2015 infolge Gegenstandslosigkeit ab. 5.Mit Baubescheid vom 2./4. Februar 2016 bewilligte der Gemeindevorstand X._____ das am 18. März 2014 seitens der B._____ AG eingereichte Bau- gesuch zum Bau der Mehrfamilienhäuser B1, K1, J4 und J5 mit Auflagen. Mit Baueinspracheentscheid vom 2./4. Februar 2016 wies er die u.a. sei- tens des Vereins A._____ eingereichten Baueinsprachen ab. Dagegen er- hob u.a. der Verein A._____ am 4. März 2016 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht (Verfahren R 16 19). Dieses legte die diesbezüglichen Verfah- ren R 16 19 und R 16 20 zusammen und hiess die Beschwerden mit Urteil vom 14. Februar 2017, mitgeteilt am 17. Mai 2017, teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Der Baubescheid und der Baueinspracheentscheid vom 2./4. Februar 2016 wurden aufgehoben, soweit diese die Erstellung der ge- planten Bauten als unbewirtschaftete Zweitwohnungen erlaubten; im Übri- gen wurden die Beschwerden abgewiesen. Darüber hinaus hielt das Ge- richt fest, dass sich die aufschiebende Wirkung, die der Beschwerde im Verfahren R 16 20 mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2016 er- teilt worden war, mit der Zusammenlegung der Verfahren auch auf das Ver- fahren R 16 19 erstrecke (Erwägung 1). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 6.Mit Eingabe vom 14. November 2017 ersuchte die B._____ AG bei der Ge- meinde X._____ um Erstreckung der einjährigen Frist für den Baubeginn. Sie verwies dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Fe- bruar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20), mit dem die Baubewilligung für die Erstellung von Erstwohnungen oder, nach Einreichung der ergänzen- den Unterlagen, von (touristisch) bewirtschafteten Wohnungen erteilt wor- den sei.
4 - 7.Mit Entscheid vom 22. November 2017 verlängerte der Gemeindevorstand die Frist für den Baubeginn bis zum 17. Mai 2019. Gleichzeitig verlangte die Gemeinde, dass die B._____ AG zu gegebener Zeit mitteile, ob Erst- wohnungen, Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen oder touristisch bewirtschaftete Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes erstellt würden. Dieses Schreiben wurde dem Verein A._____ nicht zur Kenntnis gebracht. 8.Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 ersuchte die B._____ AG um Erstre- ckung der Frist für den Baubeginn um weitere zwei Jahre. 9.Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 verlängerte der Gemeindevorstand X._____ die Frist für den Baubeginn bis zum 17. Mai 2021. Dieses Schrei- ben wurde gleichentags u.a. auch dem Rechtsvertreter des Vereins A._____ zur Kenntnis zugestellt. 10.Der Rechtsvertreter des Vereins A._____ reagierte daraufhin mit E-Mail vom 10. Februar 2019 und machte geltend, dass der Verein als Einspre- cher über das dem Verwaltungsgerichtsurteil folgende Verfahren informiert werden müsse. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der entsprechenden Akten. Der Rechtsvertreter der Gemeinde X._____ stellte ihm diese mit E- Mail vom 11. Februar 2019 zu (Gesuch vom 14. November 2017, Fristver- längerung vom 21. November 2017 und Gesuch vom 16. Januar 2019). Er führte aus, dass ehemalige Einsprechende nach geltendem Bündner Recht über allfällige im Nachgang gewährte Fristerstreckungen nicht orientiert werden müssten, zumal die Bauherrschaft über eine rechtskräftige Baube- willigung verfüge. Dies ändere sich in Zukunft angesichts einer im Oktober 2018 im Grossen Rat beschlossenen Gesetzesänderung, weshalb die Ge-
5 - meinde ihm den Entscheid vom 4. Februar 2019 im Hinblick auf diese künf- tige Rechtslage zur Kenntnis zugestellt habe. 11.Am 25. Februar 2019 erhob der Verein A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) gegen den Entscheid der Gemeinde vom 4. Februar 2019 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die kosten- und ent- schädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und damit der gewährten Fristverlängerung). Er verlangte zudem, dass die Gemeinde angewiesen werde, dem Gericht sämtliche Akten des Verfahrens seit Er- gehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) zu unterbreiten, dass ihm diese zur Kenntnis ge- bracht würden und dass ihm eine Frist von 30 Tagen zur Vervollständigung der Beschwerde angesetzt werde. 12.Die Beschwerde wurde seitens des Gerichts sowohl der Gemeinde X._____ als auch der B._____ AG mit Schreiben vom 26. Februar 2019 mit Fristansetzung zur Vernehmlassung zugestellt. Mit Vernehmlassung vom
7 - 700]), womit die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. 1.2.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Art. 33 Abs. 2 RPG schreibt vor, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vor- sieht, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG ist die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewähr- leisten. Dementsprechend bestimmt Art. 89 Abs. 2 lit. d des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dass Personen, Organi- sationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde berechtigt sind. 1.2.1. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich beim fraglichen Verein A._____ um eine nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) grundsätzlich beschwerdebefugte Organisa- tion im Bereich des Natur- und Heimatschutzes handelt (BGE 139 II 271 E.3). Der Verein ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, soweit es um die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus und damit um eine Bundesauf- gabe geht (BGE 139 II 271 E.11). Voraussetzung ist, dass sich der Be- schwerdeführer an einem vorangehenden Einspracheverfahren beteiligt hat (Art. 12c NHG und Art. 104 Abs. 1 KRG). Der Beschwerdeführer war im ursprünglichen, kommunalen Einspracheverfahren gegen den ange- fochtenen Baubescheid und den Baueinspracheentscheid vom 2./4. Fe- bruar 2016 (Bg1-act. 1 und 2) sowie im Beschwerdeverfahren R 16 19 und
8 - R 16 20 vor dem Verwaltungsgericht beteiligt, in dem die Beschwerde teil- weise gutgeheissen und die Baubewilligung in eingeschränktem Rahmen erteilt wurde (Urteil des Verwaltungsgerichts R 16 19 und R 16 20 vom 14. Februar/17. Mai 2017). Da es vorliegend um die seitens der Gemeinde am
9 - sprache wehren könne. Auch aus diesem Grund fehle es ihm, selbst bei Gutheissung der Beschwerde, an einem praktischen Vorteil. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid vom 4. Februar 2019 (Bf-act. 2, Bg1-act. 6) keine Beschränkung auf Erstwohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweit- wohnungsgesetz, ZWG; SR 702) enthält. Folglich muss sich die Verlänge- rung des Baubeginns, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1, auch auf touristisch bewirtschaftete Wohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG beziehen. Ein Ausschluss von touristisch bewirtschafteten Woh- nungen vom Verlängerungsentscheid würde denn auch keinen Sinn ma- chen, zumal sich das in diesem Fall (noch) erforderliche, die Baubewilli- gung ergänzende Gesuch auf die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ZWG wird beziehen müssen und nicht auf die bereits mit Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) beur- teilten und auch im Baubescheid vom 2./4. Februar 2016 (Bg1-act. 1) ent- haltenen, übrigen Baubewilligungsvoraussetzungen. Wäre im angefochte- nen Entscheid die Frist für den Baubeginn von touristisch bewirtschafteten Wohnungen nicht verlängert worden, müsste diese als für diese Art Woh- nung erloschen angesehen werden (vgl. dazu Erwägung 8.4.2), woran auch das von der Beschwerdegegnerin 1 erwähnte, den Baubescheid vom 2./4. Februar 2016 (Bg1-act. 1) bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) ergänzende Gesuch nichts ändern würde. 1.2.4. Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegeben ist. Im Übrigen erfüllt dessen Be- schwerde die formellen Erfordernisse; sie wurde auch fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht, weshalb darauf eingetreten werden kann. Nicht eingetreten wird hingegen auf die im Zusammenhang mit dem Baugesuch
10 - vom 14. November 2013 gestellten Anträge des Beschwerdeführers (vgl. dazu Erwägungen 2 und 5.1). 1.3.Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). 2.Streitgegenstand ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 4. Februar 2019 (Bf-act. 2, Bg1-act. 6), mit dem diese die Frist für den Baubeginn zum zweiten Mal verlängerte, nämlich um weitere zwei Jahre bis zum 17. Mai 2021. Nicht angefochten wurde die erste am 22. November 2017 gewährte Frist- verlängerung betreffend den Baubeginn bis zum 17. Mai 2019 (Bg1-act. 4), was fristgerecht möglich gewesen wäre, lief doch die diesbezügliche An- fechtungsfrist für den Beschwerdeführer, mangels Mitteilung im November 2017, ab Kenntnisnahme bzw. Mitteilung dieses Entscheids am 11. Fe- bruar 2019 (E-Mail vom 11. Februar 2019, Bg1-act. 8) (sogenannte hin- kende Rechtskraft, vgl. dazu VGU R 17 38 vom 20. März 2018 E.4b und R 07 1 vom 26. Juni 2007 E.1c). Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist das Baugesuch vom 14. November 2013, das im Rahmen des kommunalen Einspracheverfahrens (Einspra- chen u.a. seitens Verein A._____ vom 17. Dezember 2013) zwecks Pro- jektänderung sistiert wurde, und über das die Beschwerdegegnerin 1, so- weit ersichtlich, (noch) nicht entschieden hat (vgl. dazu auch Erwägung 5.1).
11 - 3.Was das hier anwendbare Recht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. Januar 2015 die fusionierte Gemeinde X._____ besteht, für die Fraktionen jedoch nach wie vor deren ursprünglichen Baugesetze gelten. Damit ist vorliegend das BG der (ursprünglichen) Gemeinde bzw. der heu- tigen Fraktion Y._____ vom 11. Juli 2014, genehmigt am 13. Oktober 2015, anwendbar. 4.Im angefochtenen Entscheid vom 4. Februar 2019 (Bf-act. 2, Bg1-act. 6) stellte die Beschwerdegegnerin 1 auf aArt. 91 Abs. 2 KRG ab, wonach Bau- bewilligungen erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist, wobei diese Frist auf be- gründetes Gesuch hin angemessen verlängert werden könne. In Prüfung der von der Beschwerdegegnerin 2 vorgebrachten Begründung für die Ver- längerung – Verzögerungen wegen der grösseren zeitlichen Beanspru- chung durch Einsprache- und Rechtsmittelverfahren, Abklärungen wegen der vom Verwaltungsgericht angeordneten Nutzungsbeschränkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ZWG – erachtete die Beschwerdegegnerin 1 die Voraussetzungen als erfüllt und bewilligte daher die Fristverlängerung für den Baubeginn bis zum 17. Mai 2021. 4.1.Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 25. Februar 2019 und in der Replik vom 29. April 2019, aus dem Entscheid vom 4. Februar 2019 gehe hervor, dass seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) in der Sache weitere Korre- spondenz geführt worden sei; diese sei ihm jedoch nicht zur Kenntnis ge- bracht worden. Die entsprechenden Unterlagen müssten ihm vorgelegt werden. Das Bundesgericht habe nämlich im Urteil 1C_471/2016 vom 8. März 2017 (E.6.2.2) das Recht einer Beschwerde führenden Partei bejaht, Gesuche um Änderung oder Verlängerung einer Baubewilligung einzuse- hen und dazu Stellung zu nehmen. Dies setze eine entsprechende Infor-
12 - mation voraus, was sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) ergebe. Vorliegend sei sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid schon deshalb aufzuheben sei. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, das Fristverlänge- rungsgesuch vom 14. November 2017 sei zu spät gestellt worden, weil die Baubewilligung vom 2./4. Februar 2016 nach Ablauf eines Jahres und da- mit am 2. Februar 2017 erloschen sei. Eine erloschene Baubewilligung könne jedoch nicht wiederaufleben. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 1 gemäss dem Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) über das Baugesuch vom 14. November 2013 noch zu befinden; die Beschwer- degegnerin 1 sei aufzufordern, darüber zu orientieren. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) seien der Baubescheid und der Baueinspracheentscheid vom 2./4. Februar 2016 aufgehoben worden, soweit sie die Erstellung der ge- planten Bauten als unbewirtschaftete Zweitwohnungen erlaubten; im Übri- gen seien die Beschwerden abgewiesen worden. Was mit dieser "Abwei- sung" gemeint sei, gehe aus der Erwägung 5.a-c des Urteils hervor, näm- lich "die Frage der Anpassung der Nutzungsplanung". Daher hätte die Be- schwerdegegnerin 1 Art. 7 Abs. 1 ZWG nicht einfach ohne Projektände- rung zur Anwendung bringen dürfen, vielmehr müssten die strengen Vor- schriften von Art. 4 ZWO (recte wohl: ZWV) erfüllt sein. Dafür brauche es ein neues Baubewilligungsverfahren und jedenfalls eine Baubewilligung. In dieses Verfahren müsse der Beschwerdeführer einbezogen werden. Die Baubewilligung, für die eine Fristerstreckung gewährt worden sei, sei null und nichtig; zudem sei nicht bekannt, ob diese dem Amt für Raumentwick-
13 - lung (ARE) zugestellt worden sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
15 - tion des Beschwerdeführers. Hinzu komme, dass der Bau von Erstwohnun- gen nach Art. 7 Abs. 3 ZWG vermutet werde, wenn eine entsprechende Nutzungsbeschränkung in der Baubewilligung fehle, was vorliegend der Fall sei. Entscheide sich die Beschwerdegegnerin 2 für den Bau von tou- ristisch bewirtschafteten Wohnungen reiche eine blosse Erklärung zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nicht, sondern es bedürfe zusätzlich eines Gesuches an die Baubehörde mit entsprechen- den Unterlagen im Sinne einer Projektänderung. Dieses müsse zwingend öffentlich ausgeschrieben werden, und der Beschwerdeführer habe in die- sem Fall die Möglichkeit, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 ZWG i.V.m. Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung [ZWV; SR 702.1] zu überprüfen. 5.1.Wie bereits erwähnt (Erwägung 2), ist das Baugesuch vom 14. November 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechen- den Anträge (Aufforderung der Beschwerdegegnerin 1 zur diesbezüglichen Orientierung) und Ausführungen des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden (vgl. auch VGU R 16 19 und R 16 20 vom 14. Fe- bruar/17. Mai 2017 E.2c). 5.2.Ferner ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit der aufgeworfe- nen Frage, ob die Baubewilligung, für die eine Fristverlängerung gewährt wurde, dem ARE zugestellt worden sei, rügen will. Festzuhalten ist in die- sem Zusammenhang, dass mit dem Baubescheid und dem Baueinspra- cheentscheid vom 2./4. Februar 2016 (Bg1-act. 1 und 2) im Zusammen- hang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) durchaus eine Baubewilligung vorliegt, diese aber unbewirtschaftete Zweitwohnungen ausschliesst und nur, aber immerhin die Erstellung sowohl von Erstwohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG wie auch von touristisch bewirtschafteten Wohnungen gemäss Art. 7
16 - Abs. 1 lit. b ZWG zulässt. Erstere erfordern keine weiteren Schritte seitens der Beschwerdegegnerin 1, zumal die entsprechende Nutzungsbeschrän- kung bei fehlender Nutzungsauflage gemäss Art. 7 Abs. 3 Satz 2 ZWG ver- mutet wird. Für Zweitere muss aufgezeigt werden, dass die Voraussetzun- gen von Art. 7 Abs. 2 ZWG bzw. Art. 4 ZWV gegeben sind. Da ein solcher Wechsel von der Nutzung einer Erstwohnung zu einer anderen Nutzungs- art die Erteilung einer Baubewilligung voraussetzt (Art. 13 ZWG; vgl. auch PFAMMATTER, in: WOLF/PFAMMATTER [Hrsg.], ZWG – unter Einbezug der ZWV, Art. 7, Rz. 42), verlangt die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht die Ein- reichung entsprechender Gesuchsunterlagen im Sinne einer Projektände- rung. Sollte sie dann die Bewilligung für die Erstellung touristisch bewirt- schafteter Wohnungen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG erteilen, ist diese dem ARE zu eröffnen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a ZWV; vgl. dazu auch Erwägung 6.3.3). 6.Der Beschwerdeführer behauptet, die Baubewilligung, für die eine Frister- streckung gewährt worden sei, sei null und nichtig. Nichtigkeit bedeutet ab- solute Unwirksamkeit, was im Falle fehlerhafter Verfügungen nur im Aus- nahmefall angenommen wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1096). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen; die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096). Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit da- durch ernsthaft gefährdet wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098). 6.1.Zur Begründung seiner Rüge verweist der Beschwerdeführer auf Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai
17 - 2017 (R 16 19 und R 16 20). Demnach habe das Verwaltungsgericht den angefochtenen Baubescheid und den Baueinspracheentscheid vom 2./4. Februar 2016 aufgehoben, soweit diese die Erstellung der geplanten Bau- ten als unbewirtschaftete Zweitwohnungen erlaubten; im Übrigen seien die Beschwerden abgewiesen worden. Damit sei "die Anpassung der Nut- zungsplanung" gemeint, was aus Erwägung 5a-c hervorgehe. Weil sich die Baubewilligung auf den Quartierplan stütze, könne diese Dispositiv-Ziffer nicht als Bestätigung der Baubewilligung angesehen werden; der Bau von Erstwohnungen oder diesen gleichgestellten Wohnungen sei nicht Gegen- stand des Baubewilligungs- und des Beschwerdeverfahrens gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte Art. 7 Abs. 1 ZWG nicht einfach ohne Projek- tänderung zur Anwendung bringen dürfen, vielmehr müssten die Voraus- setzungen von Art. 4 ZWO (recte: ZWV) erfüllt sein, wozu es ein neues Baubewilligungsverfahren und eine neue Baubewilligung brauche. Damit bestehe die Baubewilligung vom 2./4. Februar 2016 nicht mehr und die in Aussicht gestellte Fristverlängerung für den Baubeginn sei widerrechtlich. 6.2.Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass die Be- schwerdegegnerin 2 aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) berechtigt sei, die geplanten Bauten als Erstwohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG oder, nach Einreichung und Genehmigung der hierfür notwendigen Gesuchsunterla- gen, als touristisch bewirtschaftete Wohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG zu erstellen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe der Beschwerde- gegnerin 2 nicht "einfach ohne Projektänderung" eine definitive Baubewilli- gung zum Bau von bewirtschafteten Wohnungen erteilt; ein entsprechen- des Gesuch sei (noch) nicht eingegangen. Die erteilte Fristverlängerung beziehe sich einzig auf die Baubewilligung vom 2./4. Februar 2016, es sei keine "neue Baubewilligung" erteilt worden und die Fristverlängerung be- ziehe sich nicht auf eine solche. Folglich sei der Fristverlängerungsent-
18 - scheid nicht null und nichtig. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht im fraglichen Urteil bestätigt, dass der Vertrauensschutz in Bezug auf die Beständigkeit des Quartierplans C._____ Quartier 5 an sich und auf das Absehen von einer Auszonung gewährleistet sei. Die Frage der Anpassung der Nutzungsplanung stelle sich daher nicht mehr. 6.3.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZWG dürfen in Gemeinden mit einem Zweitwoh- nungsanteil von über 20 % neue Wohnungen nur bewilligt werden, wenn sie als Erstwohnung oder als Wohnung, die einer solchen gleichgestellt ist (lit. a), oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung (lit. b) genutzt werden. Eine Wohnung gilt gemäss Art. 7 Abs. 3 ZWG als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird und wenn sie im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin seinen bzw. ihren Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung) (lit. a) oder nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zuge- schnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird (lit. b). Die für die Baubewilligungen zuständige Behörde ordnet in der Baubewilligung mittels Nutzungsauflage die Nut- zungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. a oder lit. b ZWG an (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 ZWG). Gemäss Art. 7 Abs. 5 regelt der Bun- desrat die Einzelheiten, namentlich die Anforderungen an den strukturier- ten Beherbergungsbetrieb (lit. a), die Meldepflicht für die Umnutzung einer touristisch bewirtschafteten Wohnung in eine Erstwohnung (lit. b) und die Formulierung der Nutzungsauflagen (lit. c). Art. 13 ZWG (Änderung von Nutzungsbeschränkungen) schreibt vor, dass der Wechsel der Nutzung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG in die Nutzung als touristisch bewirtschaftete Wohnung (lit. a) sowie der Wechsel der Nutzung innerhalb der Nutzungs- kategorien nach Art. 7 Abs. 2 ZWG (lit. b) einer Baubewilligung bedürfen. Schliesslich ist auf Art. 26 ZWG hinzuweisen, wonach in Gemeinden mit
19 - einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % Wohnungen, die Gegenstand eines projektbezogenen und mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichteten Sondernutzungsplans bilden, ohne Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG bewilligt wer- den dürfen, wenn dieser Plan vor dem 11. März 2012 rechtskräftig geneh- migt wurde (lit. a) und die wesentlichen Elemente der Baubewilligung be- treffend Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Nutzungsart und Nutzungsmass regelt (lit. b). 6.3.2. Das Verwaltungsgericht hielt in Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs vom 14. Februar/17. Mai 2017 (Verfahren R 16 19 und R 16 20) Folgendes fest: "1. Die Beschwerden R 16 19 und R 16 20 werden Vereinigt.
21 - schränkung der Nutzungsart auf Zweitwohnungen enthalte (E.7d/dd), wes- halb die Beschwerdegegnerin 2 berechtigt sei, zumindest "Erstwohnungen oder touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen" zu erstellen (E.7d/dd, S. 38). Gestützt auf diese Erwägungen kann nicht, wie der Beschwerdefüh- rer dies tut, behauptet werden, diese Art der Nutzung (Erstellung von Erst- wohnungen oder touristisch bewirtschafteten Wohnungen) sei nicht Ge- genstand des Baubewilligungs- und des Beschwerdeverfahrens gewesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann folglich aus der Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) abgeleitet werden, dass mit der teilweisen Abweisung der Beschwerden der Baubescheid und der Baueinspracheent- scheid vom 2./4. Februar 2016 (Bg1-act. 1 und 2) bestätigt wurden. Die ein- zige Einschränkung war, dass diese nach Ergehen des fraglichen Urteils lediglich die Erstellung von Erstwohnungen oder touristisch bewirtschafte- ten Wohnungen umfassten. Eine entsprechende Projektänderung und ein Baubewilligungsverfahren, die zum Erlass einer neuen Baubewilligung ge- führt hätten, waren dafür nicht erforderlich (vgl. aber Erwägung 5.2 zur Pro- jektänderung beim Wechsel der Nutzungsart). Den Behauptungen des Be- schwerdeführers kann damit entgegengehalten werden, dass der Baube- scheid und der Baueinspracheentscheid vom 2./4. Februar 2016 (Bg1- act. 1 und 2) in diesem eingeschränkten Rahmen weiterhin Gültigkeit hat- ten bzw. haben. Von einer Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksam- keit kann nicht gesprochen werden; darüber hinaus ist auch kein dem Bau- bewilligungsentscheid anhaftender besonders schwerer Mangel erkenn- bar. 6.3.4. Wird die Nichtigkeit des Baubescheids und des Baueinspracheentscheids vom 2./4. Februar 2016 (Bg1-act. 1 und 2) verneint, auf denen – im Zusam- menhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (Verfahren R 16 19 und R 16 20) – der hier angefochtene Entscheid
22 - vom 4. Februar 2019 betreffend Verlängerung der Frist für den Baubeginn beruht, ist im Nachfolgenden auf die diesbezüglichen formellen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und materiellen (Rechtzeitigkeit und inhaltliche Voraussetzungen für die Fristverlängerung) Rügen einzugehen. 7.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, weil ihm die seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Fe- bruar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) in der Sache geführte Korre- spondenz nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Auf diese Rüge ist vorab einzugehen, weil der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebende Anspruch for- meller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begrün- detheit des Rechtsmittels bzw. der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1; BGE 144 I 11 E.5.3). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1039 und Rz. 1174 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1 und 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.2.2; BGE 142 II 218 E.2.8.1, BGE 137 I 195 E.2.3.2).
23 - 7.1.Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht unter dem Titel des rechtli- chen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch einer als Einspre- cherin am Baubewilligungsverfahren beteiligten Partei, auch Gesuche um Änderung und Verlängerung der Baubewilligung einsehen und dazu Stel- lung nehmen zu können, was voraussetzt, dass sie über den Eingang sol- cher Gesuche informiert wird oder zumindest die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2016 vom 8. März 2017 E.6.2.2; vgl. dazu auch VGU R 07 01 vom 26. Juni 2007 E.1b und c). 7.2.Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer lediglich der Entscheid der Be- schwerdegegnerin 1 vom 4. Februar 2019 betreffend Verlängerung der Frist für den Baubeginn zugestellt (Bf-act. 1, Bg1-act. 7), nicht jedoch das entsprechende Gesuch, das die Beschwerdegegnerin 2 am 16. Januar 2019 (Bg1-act. 5) eingereicht hatte. Damit ist eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs grundsätzlich zu bejahen, konnte sich der Beschwerdeführer doch im kommunalen Verfahren betreffend Fristverlängerung nicht dazu äussern. Allerdings erachtet das Gericht diese Gehörsverletzung als nicht besonders schwerwiegend; zudem kann sie als dadurch geheilt angesehen werden, dass der Beschwerdeführer sich dazu im vorliegenden Verfahren, in dem das Gericht gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG sowohl Rechts- wie Tatfra- gen (vgl. Erwägung 1.3 und VGU R 07 01 vom 26. Juni 2007 E.4) überprüft, im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels äussern konnte (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1039 und Rz. 1174 ff.; Urteile des Bun- desgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1 und 1C_349/2018 vom
24 - 7.3.Wird ein formeller Mangel verneint, ist der angefochtene Entscheid vom 4. Februar 2019 (Bf-act. 2, Bg1-act. 6) in den nachfolgenden Erwägungen auch in materieller Hinsicht zu prüfen, mithin ist zu beurteilen, ob die Be- schwerdegegnerin 1 die Frist für den Baubeginn zu Recht für zwei weitere Jahre erteilt hat oder nicht. 8.Gemäss Art. 91 Abs. 1 KRG, sowohl in der bis zum 31. März 2019 in Kraft gewesenen, wie auch in der seit dem 1. April 2019 gültigen Version, dürfen Bauvorhaben begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vor- liegt; vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen in einem Rechts- mittelverfahren (Abs. 1). Ferner erlöschen Baubewilligungen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn (aArt. 91 Abs. 2 Satz 1 KRG) bzw. nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft der Bau- bewilligung begonnen worden ist oder wenn Bauvorhaben nicht innert drei Jahren nach Baubeginn vollendet worden sind (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 KRG). Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann diese Fristen auf begrün- detes Gesuch hin angemessen verlängern (aArt. 91 Abs. 2 Satz 3 KRG bzw. Art. 91 Abs. 2 Satz 2 KRG). Allerdings vermittelt aArt. 91 Abs. 2 KRG keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Baubewilligung, vielmehr liegt der entsprechende Entscheid im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (VGU R 13 186 vom 4. Februar 2014 E.2a und R 07 01 vom 26. Juni 2007 E.4d), wobei eine Verlängerung dann ausgeschlossen ist, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben. Folge davon ist, dass auch das Gericht nur dann eingreifen kann, wenn sich der angefochtene Ent- scheid als sachlich nicht vertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechts- und Verfassungsgrundsätze verstösst (Art. 51 VRG; VGU R 07 01 vom 26. Juni 2007 E.4d). Seit der Gesetzesänderung vom 25. Oktober 2018, in Kraft seit dem 1. April 2019, schreibt Art. 91 Abs. 2 Satz 2 KRG darüber
25 - hinaus explizit vor, dass eine Verlängerung auch allfälligen Einsprechen- den bekannt zu geben ist. Das KRG enthält keine Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 25. Oktober 2018. Art. 89 Abs. 2 KRG sieht für Bewilligungen generell vor, dass Baugesuche nach dem Recht beurteilt werden, das zur Zeit des Entscheids gilt. Auf diese Bestimmung kann analog auch für die Fristver- längerung gemäss (a)Art. 91 Abs. 2 KRG abgestellt werden. Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 4. Februar 2019 erlassen, also noch vor Inkrafttreten der neuen Version von Art. 91 Abs. 2 KRG. Folglich ist vor- liegend das bisherige Recht, insbesondere also aArt. 91 Abs. 2 KRG anzu- wenden, wonach eine Baubewilligung erlöscht, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. 8.1.Der Beschwerdeführer setzt sich auf den Standpunkt, das (erste) Frister- streckungsgesuch vom 14. November 2017 sei zu spät erfolgt, weil die Baubewilligung vom 2./4. Februar 2016 am 4. Februar 2017 erloschen sei. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass den Beschwerden im ver- einigten Verfahren R 16 19 und R 16 20 die aufschiebende Wirkung erteilt und der Baubeginn während hängigem Verfahren untersagt worden sei, weshalb die Jahresfrist nach aArt. 91 Abs. 2 KRG frühestens am 17. Mai 2017 mit der Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu laufen be- gonnen habe. 8.2.Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Baufrist nach aArt. 91 Abs. 2 KRG mit der schriftlichen Eröffnung bzw. Mitteilung der Baubewilligung an die Bauherrschaft sowie deren effektiver Vollstreck- barkeit zu laufen (PVG 2014 Nr. 25 E.3c und 3d). Um also zu verhindern, dass die Baufrist während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens ab-
26 - läuft, kann um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht werden (PVG 2014 Nr. 25 E.3e). 8.3.Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde im Verfahren R 16 20 mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2016 die aufschiebende Wir- kung. Nachdem dieses Verfahren mit dem eng damit zusammenhängen- den Verfahren R 16 19 vereint wurde, hielt das Gericht im fraglichen Urteil vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) fest, dass sich damit die für das Verfahren R 16 20 erteilte aufschiebende Wirkung auch auf das Verfahren R 16 19 erstrecke. Folglich begann die Frist für den Baubeginn, wie auch die Beschwerdegegnerin 1 dies ausführt, in jedem Fall mit der Mitteilung des fraglichen Urteils, nämlich am 17. Mai 2017, und dauerte bis zum 17. Mai 2018. Da sich die Verhältnisse seither, soweit ersichtlich nicht verändert haben – insbesondere war das ZWG zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft –, konnte die Beschwerdegegnerin die am 14. November 2017 (Bg1-act. 3) ersuchte erste Fristverlängerung bis zum 17. Mai 2019 ge- währen (Entscheid vom 22. November 2017; Bg1-act. 4). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten, obwohl dies dem Beschwerdeführer (mit dessen Zustellung per Mail vom 11. Februar 2019, Bg1-act. 8) noch möglich gewe- sen wäre (vgl. Erwägung 2). Der zweite, mit Gesuch vom 16. Januar 2019 (Bg1-act. 5) anbegehrte und hier angefochtene Fristverlängerungsentscheid wurde am 4. Februar 2019 (Bf-act. 2, Bg1-act. 6) erlassen, d.h. noch vor Ablauf der erstmals verlän- gerten, bis zum 17. Mai 2019 laufenden Frist für den Baubeginn. Das ent- sprechende Fristverlängerungsgesuch erfolgte damit, entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers, rechtzeitig. 8.4.Bei der Prüfung der Frage, ob die Fristverlängerung zu Recht erteilt wurde oder nicht, ist vorerst festzustellen, dass sich seit Mitteilung des Urteils des
27 - Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) weder die rechtliche noch, soweit ersichtlich, die tatsächliche Situation ver- ändert hat. Zudem ist festzuhalten, dass aArt. 91 Abs. 2 KRG eine zweima- lige Verlängerung der Frist für den Baubeginn, trotz anderslautender Aus- führung im Baubescheid vom 2./4. Februar 2016 (Bg1-act. 1, S. 2 unten) nicht ausschliesst (vgl. VGU R 16 52 vom 6. Dezember 2016 E.4b). Ferner ist diese Bestimmung als "Kann"-Vorschrift ausformuliert, d.h. eine Frist- verlängerung setzt grundsätzlich voraus, dass die Behörde, die darüber zu entscheiden hat, die Gesetzmässigkeit des Projekts prüft und eigenständig darüber befindet, ob die Umstände eine Verlängerung rechtfertigen (RUCH, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 22, Rz. 22) bzw. eine solche verhältnismässig ist und im öffentlichen Interesse liegt (BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 287; vgl. auch HÄNNI, a.a.O., S. 350, WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22, Rz. 75). 8.4.1. In ihrem Fristverlängerungsgesuch vom 16. Januar 2019 (Bg1-act. 5) hatte die Beschwerdegegnerin 2 geltend gemacht, die Rahmenbedingungen, im Zuge der bestehenden Bewilligung und der damit verbundenen Auflagen, müssten noch im Detail geklärt werden, was mehr Zeit erfordere. Die Rechtsstreitigkeiten und die damit verbundene Rechtsunsicherheit hätten ebenfalls zum Verzug des Baubeginns beigetragen. Sie habe jedoch nach wie vor das Ziel, die Bauten gemäss der Baubewilligung umzusetzen. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte diese Gründe im angefochtenen Ent- scheid vom 4. Februar 2019 (Bf-act. 2, Bg1-act. 6) als plausibel erachtet und hinzugefügt, dass die Baubewilligung vom 4./2. Februar 2016 (Bg1- act. 1) aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Fe- bruar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) insofern aufgehoben worden sei, "als er die Erstellung der geplanten Bauten als bewirtschaftete (recte: un-
28 - bewirtschaftete) Zweitwohnungen erlaubt und demnach eine Nutzungsbe- schränkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ZWG vorliegend zu verfügen sei, was zu weiteren Abklärungen und Verzögerungen geführt habe". 8.4.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer, der im Wesentlichen mit der Nich- tigkeit der Baubewilligung (und des Baueinspracheentscheids) vom 2./4. Februar 2016 (Bg1-act. 1 und 2) und der daraus folgenden Widerrechtlich- keit des vorgesehenen Baubeginns argumentiert, nichts Konkretes vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich, worin sein Interesse an der Verweigerung der gewährten Fristverlängerung bestehen sollte, zumal das entspre- chende Interesse der Beschwerdegegnerin 2 an der Realisierung des ge- planten und (in eingeschränktem Umfang) auch bewilligten Bauvorhabens evidenter ist. Die Beschwerdegegnerin 2 musste nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar/17. Mai 2017 (R 16 19 und R 16 20) die Situation aufgrund der verfügten Einschränkungen neu evalu- ieren und das geplante Bauvorhaben den neuen Gegebenheiten anpas- sen. Würde sie sich dafür entscheiden, touristisch bewirtschaftete Wohnun- gen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG zu erstellen, müsste sie, wie auch die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht ausführt, ein Projektänderungsgesuch eingeben (vgl. auch Erwägung 5.2). Wollte die Beschwerdegegnerin 2 hin- gegen Erstwohnungen oder diesen gleichgestellte Wohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG erstellen, wäre dies, abgesehen von Vollzugs- handlungen wie z.B. die Anmerkung der Nutzungsbeschränkung im Grund- buch im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 ZWG seitens der Beschwerdegeg- nerin 1, ohne weitere Formalitäten möglich. Selbst wenn in diesem Fall eine Nutzungsauflage fehlen würde, käme Art. 7 Abs. 3 Satz 2 ZWG zum Tra- gen, wonach eine solche Nutzungsbeschränkung vermutet wird. Dass im Übrigen in der fraglichen Fraktion der Beschwerdegegnerin 1 durchaus In- teresse an Erstwohnungen oder diesen gleichgestellten Wohnungen gege- ben sein dürfte, erscheint angesichts der im Zusammenhang mit der (ge-
29 - richts-)notorischen geologischen Problematik als durchaus realistisch. Auch wenn also nicht ganz nachvollziehbar ist, dass die seitens der Be- schwerdegegnerin 2 zu erfolgenden Abklärungen nach nunmehr über drei Jahren noch nicht erfolgt sind, erscheint doch deren privates und das öf- fentliche Interesse an einer erneuten Fristverlängerung als nachvollzieh- bar, andernfalls nämlich die Baubewilligung gänzlich erlöschen würde und das Bauvorhaben ohne Durchführung eines weiteren, vollständigen Bau- bewilligungsverfahrens gemäss Art. 44 ff. BG gar nicht mehr realisiert wer- den könnte. 8.4.3. Nach all dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1, eine zweite Fristverlängerung für den Baubeginn zu gewähren, weder als sachfremd, noch unverhältnismäs- sig erweist. Folglich ist die gegen den angefochtenen Entscheid vom 4. Fe- bruar 2019 (Bf-act. 2, Bg1-act. 6) erhobene Beschwerde abzuweisen. 9.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staats- gebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 9.1.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 4‘000.-- festgesetzt. 9.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel
30 - keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). In diesem Sinn steht der vorlie- gend obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.684.-- zusammenFr.4'684.-- gehen zulasten des Vereins A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 17. Fe- bruar 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (1C_596/2020).