VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 12 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 28. April 2020 in der Streitsache A._____ GmbH, und B., vertreten bzw. wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Fachstelle betreffend Baubewilligung (BAB) [Widerruf/Revision]
2 - 1.Die A._____ GmbH bzw. ab Juni 2018 deren Gesellschafter B._____ war bzw. ist Eigentümer(in) der Parzelle 2056 im Gebiet C._____ auf dem Ge- meindegebiet von X.. Die Parzelle ist mit einer Maiensässbaute (Stall mit Wohnteil) überbaut. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und wird überlagert durch die Gefahrenzone 1 sowie die Wintersportzone. 2.Am 13. Juni 2014 fand im Beisein des damaligen Baufachchefs D. eine Begehung des Objektes statt. Dabei machte D._____ einige Fotoauf- nahmen und besichtigte die Maiensässbaute auch im Hinblick auf den Nachweis von vorbestehendem Wohnraum. 3.Mit Baugesuch vom 29. August 2014 ersuchte die (damalige) Eigentümerin A._____ GmbH um die Bewilligung eines als Sanierung der bestehenden Baute deklarierten Projektes. Beabsichtigt war dabei insbesondere der Ein- bau einer abflusslosen Sammelgrube im südlichen (Stall-)Anbau im Unter- geschoss (UG) sowie die Aufteilung des als vorbestehend deklarierten Raumes "Küche/Wohnen" (15.87 m 2 ) in der nordwestlichen Gebäudeecke im Erdgeschoss (EG) in ein Zimmer von 10.11 m 2 und ein Bad/WC mit der Fläche von 4.64 m 2 . Das Baugesuch wurde im Kantonsamtsblatt publiziert und am 31. Oktober 2014 erteilte das Amt für Raumentwicklung Graubün- den (nachfolgend ARE GR) gestützt auf Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 87 KRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 KRVO eine BAB-Bewilligung für die Erneuerung des Stalls mit Wohnteils infolge Erfüllung der Voraus- setzungen gemäss Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 und Art. 43a RPV. Am 3. Dezember 2014 erteilt die Baubehörde der Gemeinde X._____ ihrerseits die Baubewilligung. 4.Mit Gesuch vom 1. Juni 2016 wurde um die Bewilligung einer Projektände- rung ersucht. Diese betraf insbesondere die Erhöhung des Niveaus in den als "Küche" bzw. "Küchen/Wohnen" bezeichneten Räumen aufgrund von Feuchtigkeitsproblemen und Wärmedämmungsmassnahmen. Mit Schrei-
3 - ben vom 6. Juni 2016 an die A._____ GmbH stellte sich die Gebäudever- sicherung Graubünden auf den Standpunkt, dass es sich bei diesen Bode- nanpassungen um Instandhaltungsarbeiten handle, welche unter die in der Gefahrenzone 1 zulässige Erneuerung falle. Dieses Schreiben ging auch an das Bauamt der Gemeinde X._____ und das ARE GR. Die BAB-Bewil- ligung wurde am 4. Juli 2016 und die kommunale Baubewilligung am 4. Au- gust 2016 erteilt. 5.Mit Gesuch vom 30. Januar 2017 ersuchte die A._____ GmbH erneut um die Bewilligung einer Projektänderung. Die neue Projektänderung betraf (unter teilweiser Beibehaltung des bisher bewilligten) insbesondere den Einbau von drei (gebäudeinternen) Fenstern vom als vorbestehend dekla- rierten westlichen Wohnteil im Erdgeschoss zum Heulager hin. Ausserdem sollte dieser Wohnteil neu durchgehend gegliedert sein und das Bad/WC verkleinert werden. Schliesslich wurde auch die Erhöhung einer Zwischen- decke (im Wohnteil) bzw. der Einbau eines Galeriebodens vorgesehen. Die BAB-Bewilligung wurde am 8. Juni 2017 und die kommunale Baubewilli- gung am 13. Juni 2017 erteilt. 6.Am 2. Juni 2017 war in Anwesenheit von Vertretern des ARE GR und der Gemeinde X._____ eine Bauabnahme erfolgt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 an das Bauamt der Gemeinde X._____ stellt das ARE GR fest, dass die vorgenommenen Bauarbeiten vollumfänglich den erteilten BAB-Bewilli- gungen entsprächen und aus der Sicht des Amtes für Raumentwicklung das Bauvorhaben abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 der Gemeinde X._____ an E._____ und in Kopie an die A._____ GmbH stellte diese ebenfalls fest, dass die vorgenommenen Bauarbeiten vollumfänglich den erteilten BAB-Bewilligungen entsprächen und das Bauvorhaben als abgeschlossen betrachtet werde. Bereits im September 2016 hatte sich E._____ an das ARE GR sowie die Gemeinde X._____ gewandt und die
4 - unzulässige Umnutzung eines Raumes im Maiensäss auf der Parzelle 2056 bzw. die Erweiterung der vorbestehenden BGF beanstandet. 7.Im Juli 2018 teilte die Gemeinde X._____ der A._____ GmbH mit, dass ein Widerrufsverfahren betreffend die Baubewilligungen vom 3. Dezember 2014 und 4. August 2016 auf der Parzelle 2056 in C._____ eingeleitet und per sofort für die Dauer des Verfahrens ein Baustopp verfügt werde. Die A._____ GmbH wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der begründete Verdacht be- stehe, dass die kommunalen Baubewilligungen möglicherweise zu Unrecht erteilt worden seien, weil durch die Bodenerhöhung, eine Umnutzung und der Einbau eines Galeriebodens möglicherweise eine Verletzung von Art. 38 Abs. 2 KRG vorliege. Die A._____ GmbH liess sich dazu am 10. Au- gust 2018 vernehmen und vertrat darin die Auffassung, dass aus verschie- denen Gründen von dem in Aussicht gestellten Widerruf der Baubewilligun- gen abzusehen sei. Das ARE GR liess sich am 13. September 2018 zur Sache vernehmen, nachdem es am 20. August 2018 durch den Rechtsver- treter der Gemeinde X._____ um eine Stellungnahme ersucht worden war. Die A._____ GmbH bzw. der neue Alleineigentümer B._____ replizierten darauf am 8. Oktober 2018 und hielten an ihrem Antrag auf Verzicht eines Widerrufes der Baubewilligungen fest. 8.Mit der an die A._____ GmbH bzw. B._____ gerichteten Verfügung vom
7 - 15.Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 bestätigte Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dass er die Be- schwerdeführer(-in) (weiterhin) vertrete. Vorgängig bestand nämlich für das Verwaltungsgericht eine Unklarheit darüber, wer von den beiden bevoll- mächtigten Rechtsvertretern das Mandat der Beschwerdeführer (noch) führe und an wen dementsprechend das Urteil zu eröffnen ist. Denn die ebenfalls bevollmächtigte Rechtsanwältin G._____ hatte zwischenzeitlich die Kanzlei gewechselt. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in ihren Rechts- schriften, die angefochtene Verfügung vom 26. November 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 26. November 2018, mitgeteilt am 7. Dezember 2018, worin dieser eine materiell rechtswidrige Umnutzung eines als "Küche/Wohnen" bezeichneten Raumes in einen Wohnraum bzw. weitere Änderungen daran gemäss (kommunalen) Bau- bewilligungen vom 3. Dezember 2014, 4. August 2016 und 13. Juni 2017 feststellte und die genannten Baubewilligungen im Sinne der Erwägungen in Revision zog und aufhob, soweit sie einen rechtswidrigen materiellen Zustand betreffen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbesondere Ent- scheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch
8 - den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die in Revision gezogenen (kommunalen) Baubewilli- gungen vom 3. Dezember 2014, 4. August 2016 und vom 13. Juni 2017 betreffend das Grundstück, woran die Beschwerdeführer Eigentümerstel- lung haben bzw. hatten. Im vorinstanzlichen Verfahren sind sie mit ihrem in der Stellungnahme vom 10. August 2018 gestellten Antrag auf den Ver- zicht auf den Widerruf der Baubewilligungen nicht durchgedrungen und so- mit von der angefochtenen Verfügung berührt und haben ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist zur Hauptsache strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die als teilweise materiell rechtswidrig erkannten Baubewilligungen vom
11 - [Art. 3 bis 25 VRG]) sowie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Be- richtigung, die Revision und die Vollstreckung (Art. 66 f. und Art. 79 ff. KRG) auch auf Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeindebehör- den anwendbar (siehe VGU A 18 44 vom 20. November 2018 E.4.1 und R 12 21 vom 2. Oktober 2012 E.2b). Laut den fraglichen Regelungen im VRG dürfen (kommunale) Behörden auf (formell rechtskräftige) Verfügun- gen in Form der Wiedererwägung (Art. 24 VRG), des Widerrufs (Art. 25 VRG) und der Revision (Art. 67 VRG) zurückkommen (siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.2.2 und 2C_115/2011 vom 22. November 2011 E.3.2; VGU A 16 36, 16 42 vom 15. Dezember 2016 E.9a [in PVG 2017 Nr. 33 nicht publizierte Erwägung]). Nachfolgend ist also primär zu prüfen, ob gestützt auf die erwähnten, gesetzlichen Rück- kommenstitel ein Zurückkommen der Beschwerdegegnerin auf die von ihr erteilten Baubewilligungen mit der (im angefochtenen Entscheid) vorge- brachten Begründung zulässig war. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Verfügung vom 26. November 2018 den vorliegenden Fall unter verschiedenen Rückkommenstiteln sowie auch die Nichtigkeit der fraglichen Entscheide. Mangels offensichtlicher oder zu- mindest leichten Erkennbarkeit des schweren (materiellen) Mangels, komme die Annahme der Nichtigkeit nicht in Frage. Weil der Widerruf gemäss Art. 25 VRG sich nur auf ursprünglich rechtmässige Verfügungen beziehe, die infolge einer nachträglichen Veränderung der rechtserhebli- chen Sach- und Rechtslage fehlerhaft geworden seien, scheide dieser Rückkommenstitel vorliegend aus. Denn es handle sich bei den Baubewil- ligungen um ursprünglich rechtswidrige bzw. fehlerhafte Verfügungen und die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert. Die Wiedererwägung gemäss Art. 24 VRG scheide ebenfalls aus, weil eine Wiedererwägung von Amtes wegen – mangels Wiedererwägungsgesuches einer Partei – ausge- schlossen sei und zudem auch keine glaubhaften Widerrufsgründe im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG ersichtlich seien, welche die Verwal-
12 - tungsbehörde nach Art. 24 Abs. 2 VRG zu einer Wiedererwägung verpflich- ten würde. Die Beschwerdegegnerin bejahte schliesslich aber das Vorlie- gen des Revisionsgrundes nach Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG, wonach die (Ver- waltungs-)Behörde, welche zuletzt entschieden hat, einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag revidiert, wenn die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. So- wohl das ARE GR als auch die Gemeinde hätten damals übersehen, dass in den (jeweiligen) Baueingabeplänen zum Grundriss Erdgeschoss 1:100 der fragliche, rund 15 m 2 grosse Raum als "Küche/Wohnen" benannt wor- den war. Direkt daneben sei aber ein etwa gleich grosser Raum bereits als "Küche" deklariert worden. Aufgrund dieser irreführenden Planbezeichnun- gen sei der als "Küche/Wohnen" deklarierte Raum aus Versehen und zu Unrecht als vorbestandene Bruttogeschossfläche (BGF) anstatt als Brutto- nebenfläche (BNF) betrachtet und die nachgesuchte Sanierung desselben zu Wohnzwecken bewilligt worden. Dabei handle es sich nicht um eine Falschwürdigung einer aktenkundigen Tatsache, sondern um die Nichtwür- digung einer aktenkundigen Tatsache. Bei genauer Betrachtung hätte zu- dem auffallen müssen, dass nur der mit "Küche" benannte Raum eine Kochnische aufweise. Bei ausreichender Berücksichtigung der in den (je- weiligen) Baugesuchsunterlagen ersichtlichen Fotografien des als "Küche/Wohnen" benannten Raumes, wäre zudem erkennbar gewesen, dass dieser Raum, wie auch in der ursprünglichen Baueingabe aufgeführt, zu Lagerzwecken als Milch-/Käsekeller benutzt worden sei, so wie es in den Maiensässen in F._____ durchwegs üblich gewesen sei. Infolge dieser versehentlichen Nichtwürdigung von aktenkundigen Tatsachen durch die Gemeinde – massgeblich aufgrund der irreführenden und falschen Be- zeichnung des fraglichen Raumes als "Küche/Wohnen" – sei entgegen der wichtigen Vorschrift von Art. 38 Abs. 2 KRG in einer lawinengefährdeten Gefahrenzone 1 im Ergebnis eine Erweiterung der BGF um ca. 15 m 2 be- willigten worden, was zur materiellen Rechtswidrigkeit der Baubewilligun- gen führe. Dass die aktenkundigen Tatsachen aus Versehen nicht berück-
13 - sichtigt worden seien sei offenkundig, hätte doch die Gemeinde ansonsten die (Bau-)Bewilligungen nie erteilt. 3.1.2. In der Vernehmlassung vom 11. März 2019 bekräftigte die Beschwerde- gegnerin ihre Argumentation und ergänzte ihre Argumentation. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung in der Beschwerde vom 24. Ja- nuar 2019, sei die Beurteilung der Baugesuche – trotz der Besichtigung des fraglichen Raumes anlässlich der Begehung vom 13. Juni 2014 durch den damaligen Baufachchef und dessen Beurteilung zu Handen der Bau- kommission bzw. der Baubehörde im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung der BAB-Bewilligung an das ARE GR sowie die Erteilung der ursprüngli- chen Baubewilligung vom 3. Dezember 2014 – nicht in Würdigung sämtli- cher rechtserheblicher Tatsachen erfolgt. Die Baubehörde habe zwar die Ergebnisse der Begehung sowie die planliche und fotografische Darstel- lung der Räume in Erwägung gezogen, nicht jedoch die Bezeichnung des fraglichen Raumes in den Baueingabeplänen. Namentlich sei nicht akten- kundig, dass die Baubehörde die Bezeichnung "Küche/Wohnen" in ihre Er- wägungen einbezogen habe bzw. dass aufgrund der zweiten angegebenen Raumbezeichnung mit Bezug zu einer Küche von einer vorbestehenden zweiten Küche und somit vorbestehender BGF ausgegangen sei. Auch aus dem von den Beschwerdeführern angeführten E-Mail des damaligen Bau- fachchefs D._____ an den zuständigen Kreisplaner des ARE GR vom
15 - von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG als erfüllt an. Als neu entdeckte, erhebliche Tatsache erachtete das ARE GR den Umstand, dass der damalige Bau- fachchef gegenüber dem ARE GR am 5. September 2018 mitgeteilt habe, dass der fragliche Raumen in den ursprünglichen Baueingabeplänen sei- tens der Bauherrschaft als "Abstellraum" bezeichnet worden sei. Diese ur- sprünglichen Pläne seien dem ARE GR im Zeitpunkt der (BAB-)Bewilligun- gen vom 31. Oktober 2014, 4. Juni 2016 und 8. Juni 2017 nicht vorgelegen, sondern das ARE GR habe erst aufgrund des Telefonates mit dem früheren Baufachchef im September 2018 davon erfahren. Für das ARE GR hätte bei einer Bezeichnung des fraglichen Raumes im Bestandesplan als "Ab- stellraum" kein Zweifel betreffend dessen Qualifikation als BNF bestanden und es wäre kein (in Wirklichkeit neuer) Wohnraum bewilligt worden. Schliesslich verneinte das ARE GR auch eine Vertrauensschutzkonstella- tion. 3.2.Demgegenüber erachten die Beschwerdeführer ein Zurückkommen auf die kommunalen Baubewilligungen als unzulässig, weil vorliegend die jeweili- gen Voraussetzungen der gesetzlich geregelten Rückkommenstitel nicht erfüllt seien. Ohnehin sei auf das Zurückkommen auf die kommunalen Bau- bewilligungen infolge einer Vertrauensschutzkonstellation zu verzichten. Einig sind sich die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin darin, dass die (formell) rechtskräftigen Baubewilligungen nicht als nichtig zu be- trachten und auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 25 VRG nicht erfüllt seien. Denn ein Widerruf nach Art. 25 VRG sei nur auf ursprünglich fehlerfreie Verfügungen anwendbar und die Beschwerdegeg- nerin gehe gerade nicht von einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aus, weil sie sich auf den Standpunkt stelle, dass die (kommunalen) Baubewilli- gungen zu Unrecht erteilt worden seien. Zum Revisionsgrund nach Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG führen die Beschwerdeführer aus, dass der beschwerde- gegnerischen Argumentation hinsichtlich einer grosszügigen Auslegung dieser Bestimmung durch das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundes-
16 - gerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 entgegenzuhalten sei, welches das besagte verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben habe, weil das Ver- waltungsgericht sich grundlos über den klaren Wortlaut der Vorschrift hin- weggesetzt habe. Art. 67 VRG erlaube keine (revisionsweise) Rechtskon- trolle und es sei klar zwischen einer Falschwürdigung und einer Nichtwür- digung von aktenkundigen Tatsachen zu unterscheiden. Vorliegend seien weder Tatsachen oder bestimmte Aktenstellen übersehen noch als falscher Wortlaut wahrgenommen worden. Die Frage, wie der streitgegenständliche Raum neben der Küche damals benutzt worden sei, ob nun als Küchen- /Wohnraum oder Milch-/Käsekeller, stelle eine Würdigung aufgrund der ak- tenkundigen Tatsachen dar. Die Beschwerdeführer stellten zudem in Ab- rede, dass der – von der Baubehörde richtig oder falsch gewürdigte – Grundrissplan Erdgeschoss 1:100 inkl. Fotos vom 8. Oktober 2014 (siehe Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 7.1.4), welcher als Grundlage für die BAB-Bewilligung vom 31. Oktober 2014 und der kommunalen Baubewilli- gung vom 3. Dezember 2014 gedient haben soll, irreführend gewesen sei. Dass gemäss der Beschwerdegegnerin und dem ARE GR bei genauer Be- trachtung hätte auffallen müssen, dass der mit "Küche/Wohnen" benannte Raum keine Kochgelegenheit aufweise, stelle kein Übersehen einer erheb- lichen Tatsache dar, sondern stelle (allenfalls) eine unzutreffende Interpre- tation des Grundrisses bzw. der Fotos dar. Ausserdem sei in einem sol- chen, an die "Küche" mit Kochmöglichkeit angrenzenden Küchen-/Wohn- raum das Vorhandensein einer (zweiten) Kochmöglichkeit gar nicht zwin- gend, um den fraglichen Raum als (erweiterten) Küchen-/Wohnraum zu qualifizieren. Schliesslich werde die beschwerdegegnerische Theorie der Versehensrüge im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG auch vom damaligen Baufachchef vollständig widerlegt, habe dieser doch ausdrücklich bestätigt, dass ihm und der Baubehörde der – sich auch heute präsentierende – Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidfindung vollumfänglich bewusst ge- wesen sein. In diesem Zusammenhang wurden auszugsweise dessen Aus- führungen in der E-Mail vom 5. September 2018 an den zuständigen Kreis-
17 - planer des ARE GR wiedergegeben (siehe Bf-act. 6). Demnach hatte sich der Baufachchef, anlässlich der Begehung vom 13. Juni 2014 der streitge- genständlichen Maiensässbaute, gegenüber B._____ dahingehend geäus- sert, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Raum neben der Küche (bereits früher) zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Der Raum sei vollständig oberirdisch, die Wände in Holz gehalten und am Boden habe es so ausgesehen, als ob dort ursprünglich eine Holzbalkendecke vorhanden gewesen sei. Gerätschaften oder Installationen, welche auf eine andere Nutzung hingewiesen hätten, seien keine vorhanden gewesen. Diese Ein- schätzung habe der Baufachchef der Baukommission bei der Behandlung des Baugesuches mitgeteilt und auch auf eine gewisse Unsicherheit (be- treffend die Qualifikation als vorbestehende BGF) hingewiesen. Die Bau- kommission und schliesslich auch die Baubehörde sei aber schliesslich der Ansicht gewesen, dass der in dieser Situation vorhandene Handlungsspiel- raum zu nutzen sei und das Baugesuch in der vorgelegten Form bewilligt werden könne. 3.3.Es ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern sowie der Be- schwerdegegnerin davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall weder die BAB-Bewilligungen vom 31. Oktober 2014, 4. Juli 2016 und 8. Juni 2017 noch die kommunalen Baubewilligungen vom 3. Dezember 2014,
18 - und dies auch (nachgewiesenermassen) offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Denn nur im Falle der Qualifikation dieses Raumen als vorbestehende BNF könnte davon ausgegangen werden, dass betreffend diesen Streitpunkt eine Art. 38 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 KRG widerspre- chende Erweiterung der vorbestehenden BGF einer dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienenden Baute in der Gefahrenzone 1 und dem- entsprechend eine Nutzungsintensivierung bewilligt worden wäre und es sich somit um ursprünglich materiell rechtswidrige Bewilligungen handeln würde. Es kommt hinzu, dass gemäss Art. 38 Abs. 2 KRG selbst in der Ge- fahrenzone 1, also in einem Gebiet mit hoher (Art. 38 Abs. 1 KRG in der bis am 31. März 2019 gültigen Fassung) bzw. erheblicher Gefährdung durch Naturgefahrenprozesse (Art. 38 Abs. 1 KRG in der ab dem 1. April 2019 geltenden Fassung), für die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienenden Bauten und Anlagen eine (einfache) Besitzstandsgarantie be- steht, wonach immerhin die Erneuerung und somit – vorbehältlich einer un- mittelbaren Gefährdung (vgl. dazu Art. 79 Abs. 4 KRG und Urteil des Bun- desgerichts 1C_567/2014 vom 14. Juli 2015 E.4) – ein Fortbestand solcher Nutzungen zulässig ist. Demnach hat sich der kantonale Gesetzgeber selbst in einer Gefahrenzone 1 nicht dazu entschieden, dass der Aufenthalt in Bauten und Anlagen von Menschen und Tieren in einem solchen Gebiet grundsätzlich zu vermeiden und aufzugeben ist (siehe dazu VGU R 16 62 vom 2. Februar 2017 E.3c; Botschaft der Regierung des Kantons Graubün- den an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 zur Revision des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision], Heft Nr. 3/2004-2005, S. 315 f.). In Anbetracht der hohen Hürden für die An- nahme einer Nichtigkeit infolge eines inhaltlichen bzw. materiellen Fehlers einer Verfügung (vgl. dazu BGE 136 II 415 E.3.2, 132 II 21 E.3.1 ff.; WIE- DERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2616 ff.), kann vorliegend, trotz der auf dem Spiel stehenden Schutzinteressen vor einem Naturgefahrprozess, die rechtsprechungsgemäss geforderte ausserordentliche Schwere des Man-
19 - gels und Offensichtlichkeit bzw. leichte Erkennbarkeit nicht angenommen werden. 3.4.Vorliegend steht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der kommunalen Baubewilligungen zur Diskussion. Der Widerruf gemäss Art. 25 VRG ist aber rechtsprechungsgemäss nur auf ursprünglich fehler- freie bzw. erst nachträglich fehlerhaft oder rechtswidrig gewordene (Dauer-)Verfügung anzuwenden, weil sich die Sach- und Rechtslage ge- genüber der ursprünglichen Entscheidgrundlage geändert hat (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.2.2, 2C_115/2011 vom 22. November 2011 E.3.1 f., 1C_217/2010 vom 3. Fe- bruar 2011 E.3.2 ff.; VGU A 16 36, 16 42 vom 15. Dezember 2016 E.9b [in PVG 2017 Nr. 33 nicht publizierte Erwägung] m.H.a. PVG 2010 Nr. 24 E.4; Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], Heft Nr. 6/2006-2007, S. 545). Der Widerruf kann erfolgen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Wi- derruf entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG). Dabei sind auch spezial- gesetzliche Widerrufsregelungen und die Revision nach Art. 67 VRG vor- behalten. Die Wiedererwägung gemäss Art. 24 VRG und die Revision gemäss Art. 67 VRG hingegen haben ursprünglich fehlerhafte Entscheide zum Gegenstand. 3.5.Das ARE GR erachtet die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG für eine Revision als erfüllt. Denn dem ARE GR sei erst anlässlich des Te- lefongespräches mit dem früheren Baufachchef D._____ bekannt gewor- den, dass der fragliche, in den Baueingabeplänen mit "Kochen/Wohnen" deklarierte, Raum in den ursprünglichen Planunterlagen als "Abstellraum" bezeichnet worden sei. Dafür wird die Zeugenbefragung von D._____ so- wie die Edition der entsprechenden Ursprungspläne bei der Beschwerde- gegnerin verlangt. Inwiefern aus diesen Ausführungen der Rückkommens-
20 - titel nach Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG betreffend eine nachträgliche Kenntnis- nahme von erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln seitens Beschwer- degegnerin ausgewiesen und somit deren Zurückkommen auf die erteilten kommunalen Baubewilligungen in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG zulässig sein soll, erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Zurückkommen der Be- schwerdegegnerin auf die von ihr erteilten kommunalen Baubewilligungen vom 3. Dezember 2014, 4. August 2016 und vom 13. Juni 2017 sowie die Feststellung einer ursprünglich materiellen Rechtswidrigkeit infolge der (Um-)Nutzung eines auf den Baueingabeplänen als "Küche/Wohnen" be- nannten Raumes bzw. der zu Unrecht anerkannten vorbestehenden BGF für diesen Raum. Warum die Beschwerdegegnerin bzw. deren Baukom- mission und die Baubehörde, von dem offensichtlich bei ihrem Baufachchef vorhandenen Wissen sowie von den angeblich in den Baugesuchsakten vorhandenen Ursprungsplänen mit einer Bezeichnung des fraglichen Rau- mes als "Abstellraum" erst nachträglich erfahren haben soll, wird seitens der Beschwerdegegnerin oder dem ARE GR nicht weiter thematisiert. In der Duplik vom 6. Mai 2019 bestritt die Beschwerdegegnerin lediglich, dass der Baufachchef anlässlich der Begehung im Juni 2014 gegenüber B._____ die Benennung des fraglichen Raumes in den (aktenkundigen) Eingabeplänen mit "Küche/Wohnen" infolge seiner damals gemachten Feststellungen angeregt habe. Dies obwohl der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. März 2019 der Eingang der Vernehmlassung des ARE GR angezeigt worden war. Namentlich reichte sie den gemäss ARE GR existierenden Ursprungsplan mit einer Benennung des fraglichen Raumes als "Abstellraum" nicht zu den Akten, obwohl dies zur Stützung ihrer Argu- mentation sowie derjenigen des ARE GR angezeigt gewesen wäre und schon in der angefochtenen Verfügung die ursprüngliche Bezeichnung des fraglichen Raumes als "Abstellraum" in den Erwägungen erwähnt worden war (siehe Bf-act. 4 S. 4 und 6). Es fragt sich deshalb, weshalb bei der Exis- tenz und Verfügbarkeit eines solchen Ursprungsplanes dieser durch die
21 - Beschwerdegegnerin nicht bereits zu Beginn des vorliegenden Verfahrens zur Stützung ihrer Position, wonach die Beschwerdeführer den fraglichen Raum in den (bewilligten) Baueingabeplänen irreführend benannt haben sollen, beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Genau betrachtet macht das ARE GR mit der eingangs erwähnten Begründung das Vorlie- gen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG betref- fend die am 31. Oktober 2014, 4. Juli 2016 und 8. Juni 2017 erlassenen BAB-Bewilligungen und nicht der kommunalen Baubewilligungen vom
22 - dem Architekten unterzeichnet und mit dem Stempel des ARE GR verse- hen (siehe Bf-act. 7.1.7 und 7.1.8). Dies gilt auch für den Situationsplan 1:500 vom 9. November 2012 (siehe Bf-act. 7.1.6). Ebenfalls unterzeichnet sind die Fotografien der Fassaden aus den vier Himmelsrichtungen, jeweils vom 28. August 2018 (siehe Bf-act. 7.1.5 und 7.1.9). Diese Daten stimmen auch mit den auf der BAB-Bewilligung vom 31. Oktober 2014 aufgeführten, massgebenden Unterlagen überein (siehe Bf-act. 7.1.2). Diskrepanzen er- geben sich einzig betreffend den Grundrissplan Erdgeschoss Bestehend 1:100 inkl. Fotos vom 8. Oktober 2014 (siehe Bf-act. 7.1.4). Dieser ist we- der von der Grundeigentümer- noch der Bauherrschaft oder dem Architek- ten visiert. Zudem trägt er auch keinen Stempel des ARE GR, sondern nur denjenigen der Beschwerdegegnerin. Ausserdem datiert der in den Akten liegende Plan auf den 8. Oktober 2014, während in der BAB-Bewilligung der 6. Oktober 2014 als Datierung dieses Plans festgehalten wird. Die Re- vision der – gemäss Art. 87 Abs. 1 KRG und Art. 25 Abs. 2 RPG für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone unabdingbaren BAB-Bewilligungen – vom 31. Oktober 2014, 4. Juli 2016 und 8. Juni 2017 steht aber im vorlie- genden Verfahren nicht zu Diskussion, da das ARE GR, als damals verfü- gende Behörde, darüber noch gar nicht nachweislich befunden hat und in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. November 2018 nur über das Zurückkommen auf die kommunalen Baubewilligungen vom 3. Dezem- ber 2014, 4. August 2016 und vom 13. Juni 2017 entschieden wurde (siehe Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 4). Insofern kann aber die angefoch- tene Verfügung nicht mit der seitens des ARE GR vertretenen Argumenta- tionslinie geschützt werden. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf die be- antragten Beweiserhebungen zu verzichten. 3.6.Die Beschwerdegegnerin betrachtet die Revisionsvoraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG namentlich als erfüllt, weil anlässlich der Erteilung der kommunalen Baubewilligungen die Baubehörde versehentlich überse- hen haben will, dass bei der Raumbenennung zweimal der Begriff der
23 - Küche verwendet worden sei und dies aufgrund der regionalen Bautypolo- gie Grund für Zweifel an der Deklaration "Küche/Wohnen" des an die "Küche" angrenzenden Raumes hätte wecken müssen, zumal es notorisch sei, dass in dieser Region an die Küche jeweils ein Milchkeller anschloss (siehe zur entsprechenden, regionalen Bautypologie: Bf-act. 14.1.14). In den (jeweiligen) Grundrissplänen (Erdgeschoss 1:100) sei der fragliche, rund 15 m 2 grosse Raum als "Küche/Wohnen" benannt worden war. Direkt daneben sei aber ein etwa gleich grosser Raum bereits als "Küche" dekla- riert worden. Aufgrund dieser irreführenden Planbezeichnungen sei der als "Küche/Wohnen" deklarierte Raum aus Versehen und zu Unrecht als vor- bestandene BGF anstatt als BNF betrachtet und die nachgesuchte Sanie- rung desselben zu Wohnzwecken bewilligt worden. Dabei handle es sich nicht um eine Falschwürdigung einer aktenkundigen Tatsache, sondern um die Nichtwürdigung einer aktenkundigen Tatsache. Bei genauer Betrach- tung hätte zudem auffallen müssen, dass nur der mit "Küche" benannte Raum eine Kochnische aufweise. Bei ausreichender Berücksichtigung der in den Baugesuchsunterlagen ersichtlichen Fotografien des als "Küche/Wohnen" benannten Raumes, wäre zudem erkennbar gewesen, dass dieser Raum, wie auch in der ursprünglichen Baueingabe aufgeführt, zu Lagerzwecken als Milch-/Käsekeller benutzt worden sei, so wie es in den Maiensässen in F._____ durchwegs übliche gewesen sei. Denn der Raum sei nur mit einer einwandigen, belüfteten Aussenschalung aus Fich- tenbrettern und mit einem Erdreichboden versehen gewesen. Objektiv be- trachtet hätte somit eine (vorbestandene) Wohnnutzung (im fraglichen, nordwestlichen Raum) ausgeschlossen werden können. Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG setzt nach dessen Wortlaut voraus, dass die "Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat". Die Beschwerde- gegnerin bringt zwar zu Recht vor, dass das Verwaltungsgericht in VGU A 16 36, 16 42 vom 15. Dezember 2016 aufgrund einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 67 Abs. 1 VRG zum Schluss ge- kommen war, dass die dort genannten Revisionsgründe eher grosszügig
24 - auszulegen seien (siehe VGU A 16 36, 16 42 vom 15. Dezember 2016 E.10h [publiziert in PVG 2017 Nr. 33]). Der im erwähnten Urteil des Ver- waltungsgerichtes vorgenommenen Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG trat aber im Urteil 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 das Bundesgericht mit dem Argument entgegen, dass die Abweichung vom Wortlaut, wonach es sich um eine versehentliche Nichtwürdigung von aktenkundigen Tatsa- chen handeln müsse, willkürlich sei und gegen die einhellig anerkannte Systematik von Revisionsgründen (unverschuldet nicht vorgebrachte un- echte Noven [Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG] bzw. die Versehensrüge [Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG]) verstosse. Dies ziele nur darauf ab, der Gemeinde den Widerruf bzw. die Wiedererwägung der Gebührenverfügung zu ermögli- chen, die nach einer zutreffenden Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen (Rechtssicherheit, Interesse an der Durchsetzung des objekti- ven Rechts) zudem praxisgemäss unabänderlich wären, wie dies nament- lich für bereits bezahlte Gebührenverfügungen gelte (siehe Urteil des Bun- desgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.2.1 ff. und 3.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Möglichkeit eines Zurück- kommens bzw. eines Widerrufes auf eine Verfügung neben einem aner- kannten oder gesetzlichen Rückkommenstitel auch von der konkreten In- teressenabwägung zwischen der Rechtssicherheit sowie dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts ab. Das Interesse an der Rechts- sicherheit überwiegt in der Regel, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich einander gegenüberstehenden Interessen all- seitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren oder wenn der Pri- vate von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Ge- brauch gemacht hat. Zu einem solchen umfassenden Interessenabwä- gungsverfahren gehört auch das Baubewilligungsverfahren, wobei eine Vertrauensgrundlage namentlich bei besonderes eingehende ermittelten Tat- und Rechtsfragen angenommen werden kann (siehe Urteile des Bun- desgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.2 und 6.2 und 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E.7.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1251; WIE-
25 - DERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2750). Auch wenn dem Gebot der Rechtssi- cherheit selbst in solchen Konstellationen nicht in jedem Fall der Vorzug zu gegeben ist (siehe BGE 144 III 285 E.3.5, 137 I 69 E.2.3, 127 II 306 E.7a, Urteile des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.2 und 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E.5.2), erscheint im vorliegenden Fall eine (erneute) weite Subsumtion unter Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG angesichts des erwähnten Urteils des Bundesgerichts als heikel. In diesem Zusammen- hang muss festgestellt werden, dass die Qualifikation des nordwestlichen Raumes, in den vorliegenden Baueingabeplänen mit "Kochen/Wohnen" beschriftet, gerade Gegenstand besonderer Abklärungen in tatsächlicher (und rechtlicher) Hinsicht war, weil der damalige Baufachchef anlässlich der Begehung vom 13. Juni 2014 nach eigener Darstellung diesen Raum spezifisch hinsichtlich einer vorbestandenen Wohnnutzung bzw. entspre- chender BGF überprüft und gewürdigt hat (siehe Bf-act. 6). Die Unsicher- heit bezüglich des Nachweises der vorbestandenen BGF ist gemäss dem damaligen Baufachchef dann sowohl der Baukommission als auch der zu- ständigen Baubehörde, welche gemäss Art. 87 Abs. 3 und Art. 47 Art. 1 KRVO das BAB-Gesuch mit begründetem Antrag dem ARE GR zu unter- breiten hat, offengelegt worden. In Kenntnis dieser Unsicherheit habe die Baukommission trotzdem die Ansicht vertreten, dass der vorhandene Spielraum zu nutzen sei und das vorgelegte Baugesuch der Baubehörde zur Bewilligung empfohlen. Diese Haltung sei von Gemeindevorstand als Baubehörde ebenfalls unterstützt worden und die (ursprüngliche) Baube- willigung erteilt worden. Im Ergebnis muss also festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin bzw. deren damalige Baubehörde im Jahre 2014 die Meinung vertreten hat, dass ihr bei der Qualifikation des fraglichen, in den Baueingabeplänen als "Küche/Wohnen" benannten, nordwestlichen Raumen dergestalt ein Ermessenspielraum zukomme, dass trotz der im Grundrissplan Erdgeschoss 1:100 vom 8. Oktober 2014 ersichtlichen Fo- tografie (siehe Bf-act. 7.1.4) die dortige Fläche als vorbestandene BGF bzw. vorbestandene Wohnfläche habe qualifiziert werden können. Objektiv
26 - betrachtet erscheint dies angesichts der vom damaligen Baufachchef er- wähnten Umstände und der vorliegend aktenkundigen Fotografie des Rau- mes sowie der im Jahr 2014 bereits publizierten bautypologischen Literatur betreffend die Maiensässe in dieser Region als sehr fraglich. Dies zumal die Bautypologie in dieser Region anscheinend von jeweils eigenständigen Stallscheunen und Hütten geprägt war und Stallscheunen mit traufseitig angebauten Hütten oder Einhöfe mit Wohn- und Wirtschaftsteil unter einem Dach selten vorkommen (siehe Bf-act. 14.1.14). Zudem wurde in den Bau- eingabeplänen in der südöstlichen Gebäudeecke, neben der südwestlichen "Küche" mit erkennbarer Feuerstelle, auch noch in der südöstlichen Ge- bäudeecke (im Bereich des Heulagers) ein "Zimmer" mit ebenfalls vorbe- stehender Wohnnutzung in der Fläche von ca. 12 m 2 deklariert (siehe Bf- act. 7.1.4, 7.1.6, 7.1.8, 8.1.7, 8.1.10, 9.1.5, 9.1.6). Ausserdem hätte die Bauherrschaft die Beweislast dafür getragen, dass im fraglichen Raum tatsächlich eine vorbestehende Wohnnutzung bzw. vorbestehende BGF vorhanden war, welche jetzt lediglich saniert werden soll und zu keiner – mit Art. 38 Abs. 2 KRG unvereinbaren – BGF-Erweiterung (nach innen) führt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E.4.1.2; VGU R 07 36 vom 5. Juli 2007 E.3d). Angesichts der Lage in der Gefahrenzone 1, hätte, in Anbetracht der tangierten öffentlichen Inter- essen (Achtung des raumplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes so- wie Schutzinteressen vor einem Naturgefahrprozess), tendenziell ein eher strenger Massstab an den Nachweis einer vorbestehenden Wohnnutzung bzw. BGF angelegt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat vorlie- gend aber nicht zugestanden, dass der in den verschiedenen Baueingabe- plänen als "Küche/Wohnen" benannte, nordwestliche Raum im Erdge- schoss nie Wohnzwecken gedient hat und somit dort nachgewiesenermas- sen nicht von vorbestehender BGF ausgegangen werden darf, welche die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der kommunalen Baubewilligungen infolge Verstosses gegen Art. 38 Abs. 2 KRG zur Folge hätte. Angesichts der Schilderung des damaligen Baufachchefs, wonach sowohl die Baukommis-
27 - sion als auch die Baubehörde bei ihrem Entscheid über die Bewilligung des Baugesuches aus dem Jahre 2014 sich der Unsicherheit über die Qualifi- kation als vorbestehender Wohnraum bzw. vorbestehende BGF durchaus bewusst gewesen seien, überzeugen die Einwände der Beschwerdegeg- nerin, wonach insbesondere die doppelte Beschriftung einer "Küche" in den Baueingabeplänen irrtümlicherweise ungewürdigt geblieben sind, nicht. Denn wenn damals die Baubehörde, in voller Ausschöpfung eines ihrer- seits erkannten Ermessenspielraumes, betreffend die Qualifikation des fraglichen, nordwestlichen Raumes als BGF in Kenntnis der Fotografien in den Baugesuchsunterlagen und der Beurteilung des damaligen Bachfach- chefs ihren Entscheid für eine (auch) dort vorbestehende BGF fällte, liegt in einer Gesamtwürdigung keine versehentlich unberücksichtigt gebliebe- nen, aktenkundigen Tatsache nahe, welche die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG zur Revision ihrer Baubewilligungen vom
28 - 3.7.Allerdings ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht auszuschliessen, dass es im Zusammenhang mit der im Rahmen der ersten Projektänderung Jahre 2016 bewilligten Anhebung bzw. Einbau eines Bodens im (als Küchen-/Wohnteil deklarierten) westlichen Bereiches des Erdgeschosses und der damit im Zusammenhang stehenden Wärmedämmungsmassnah- men, des Einbaus einer (neuen) Küche mit Wasseranschluss, der Decken- anhebung im südöstlich gelegenen "Zimmer" (siehe Bf-act. 8.1.3, 8.1.5, 8.1.6, 8.1.10 und 8.1.11) oder der mit der zweiten Projektänderung im Jahre 2017 bewilligten Erhöhung der Zwischendecke bzw. dem (erhöhten) Einbau eines Galeriebodens im fraglichen, nordwestlichen Raum, dem Ein- bau eines Cheminées mit Kamin im westlichen Wohnteil, dem Abbruch der Koch-/Feuerstelle in der südwestlichen Gebäudeecke und der Verlegung der Küchenarmatur und des Kochherdes sowie dem Einbau von Fenstern im nordwestlichen Bereich des Wohnteils zum Heulager hin (siehe Bf- act. 9.1.3, 9.1.4, 9.1.6, 9.1.9 und 9.1.10) doch zu einer gemäss Art. 38 Abs. 2 KRG unzulässigen Erweiterung der vorbestehenden BGF bzw. einer anderweitig unzulässigen (Volumen-)Erweiterung von Nutzflächen in der Gefahrenzone 1 gekommen ist, weil entsprechende Vorkehrungen der Be- schwerdeführer in den Planunterlagen irrtümlicherweise unberücksichtigt geblieben waren. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Bodenan- hebung bzw. den Bodeneinbau im westlichen Gebäudeteil sowie die Er- höhungen der Zwischendecken bzw. dem Einbau eines (erhöhten) Gale- riebodens in den Wohnteilen zu richten. Dies auch unter Berücksichtigung der Definitionen der BGF und BNF und deren Anrechenbarkeit gemäss An- leitung zur Berechnung der Geschossflächen bei Bauten ausserhalb der Bauzonen vom Oktober 2014 des ARE GR (abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/BAB/Anlei- tung%20BGF-Berechnung%20d.pdf, zuletzt besucht am: 19. Oktober 2020). Aufgrund der vorliegenden Planunterlagen sowie mangels entspre- chender Detailaufnahmen des Inneren der Maiensässbaute, kann vorlie- gend nicht abschliessend darüber befunden werden. Es kommt hinzu, dass
29 - die Beschwerdegegnerin entsprechendes noch gar nicht nachweislich ver- tieft geprüft hat. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 Abs. 1 VRG unter dem Vorbehalt von abweichenden gesetzlichen Bestimmungen an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann also den Beschwerdeführern nicht mehr zusprechen oder anderes zusprechen als diese verlangt haben und nicht weniger, als die Beschwerdegegnerin anerkannt hätte. Die Ent- scheidbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren liegt so- mit zwischen dem angefochtenen Entscheid bzw. einer allfälligen, im Sinne der Beschwerdeführer darüberhinausgehenden Anerkennung sowie dem Antrag der beschwerdeführenden Partei(en). Nicht unter diese Thematik fällt aber die Konstellation, wo das Gericht bei Rechtwendung von Amtes wegen den eingeklagten Anspruch ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt und es sich dabei (noch) im Rah- men der Rechtsbegehren bewegt (vgl. BGE 120 II 172 E.3a, Urteile des Bundegerichts 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.2.2.4, 9C_873/2012 vom 25. Februar 2012 E.3.3 und 2C_1016/2011 vom 3. Mai 2012 E.5.1; DONATSCH, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, § 63 Rz. 21 ff.). Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG vorschreibt, dass das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigsten eine Rechtsmittelbehörde für Verfügun- gen vorzuschreiben hat, welche sich auf das RPG und seine Ausführungs- bestimmungen stützen. Die Kontrolle der (kommunalen) Ermessensausü- bung hat dabei insbesondere die vom Kanton zu sichernden Interessen an- gemessen zu berücksichtigen (vgl. VGU R 17 63 vom 14. November 2017 E.4a, R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2a und R 15 26 vom 25. August 2015 E.3b; AEMISEGGER/HAAG, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 51 und 88). Wenn das Verwaltungsge- richt einen Entscheid aufhebt, kann es in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zu neuem Entscheid zurückweisen (Art. 56 Abs. 3 VRG).
30 - Insofern spricht vorliegend nichts gegen die Zulässigkeit der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen. 4.Somit ist die angefochtene Verfügung vom 26. November 2018, mitgeteilt am 7. Dezember 2018, aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Ab- klärungen und Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Sollten sich daraus gemäss Art. 38 Abs. 2 KRG un- zulässige Erweiterungen bzw. über eine zulässige Erneuerung hinausge- hende (bauliche) Vorkehrungen bewahrheiten, welche auf einer irrtümli- chen Nichtwürdigung einer aktenkundigen Tatsache oder einem anderen Revisionsgrund gemäss Art. 67 VRG beruhen und nicht die grundsätzliche Qualifikation des nordwestlichen (in den Baueingabeplänen als Küche/Wohnen bezeichneten) Raumes hinsichtlich einer darin vorbestan- denen Wohnnutzung resp. BGF betreffen, hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der ihrerseits erteilten Baubewilligungen wiederum die entspre- chenden Vorkehrungen im Hinblick auf ein Wiederherstellungsverfahren im Sinne von 94 KRG zu treffen, wobei seitens der zuständigen Behörde auch noch über den Umgang mit den für die vorliegenden Bauvorhaben eben- falls erforderlichen BAB-Bewilligungen zu befinden wäre. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzu- erlegen. Denn die Rückweisung an die Vorinstanz mit noch offenem Aus- gang gilt in der Regel als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016 E.6.1 m.H.a. 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.6.1 und 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E.5.1; VGU R 19 59 vom 20. August 2019 E.2). Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 3'000.-- festzusetzten.
31 - 6.Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden Beschwer- deführern zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführer reichte am 8. Mai 2019 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 4'867.10 (16.25 Stunden x Fr. 270.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen und 7.7 % MWST) ein. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV, BR 310.250] wird die Parteientschädigung an die obsiegende Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Als üblich wird in Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundensatz bis zu Fr. 270.-- festgelegt. Die Honorarverein- barungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 HV liegen vor und weisen einen ver- einbarten Stundenansatz von Fr. 270.-- aus (siehe Bf-act. 2 und 3). Der gel- tend gemachte Vertretungsaufwand erweist sich für die vorliegende Ange- legenheit als angemessen, womit die Beschwerdegegnerin die Beschwer- deführer mit insgesamt Fr. 4'867.10 (inkl. Spesen und MWST) zu entschä- digen hat.
32 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 26. November 2018, mitgeteilt am 7. Dezember 2018, aufgeho- ben. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde X._____ zu weiteren Ab- klärungen und Prüfung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.744.-- zusammenFr.3'744.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ entschädigt die A._____ GmbH und B._____ aus- sergerichtlich mit insgesamt Fr. 4'867.10 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]