VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 94 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 20. Oktober 2020 in der Streitsache A.1._____ SA, A.2., A.3., A.4., A.5., A.6., A.7., A.8._____ SA, A.9., A.10., A.11., A.12., A.13., A.14., A.15., A.16.,
2 - A.17., A.18. SA, A.19._____ SA, A.20._____ SA, A.21., A.22., A.23., Erben A.24., A.25., A.26., A.27., A.28., A.29., A.30., A.31., A.32. AG, Erben A.33., bestehend aus A.34., A.35., A.36., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian G. Lüthi, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Quartiererschliessungsplan "B."
3 - 1.Die in der Gemeinde X._____ gelegenen Gebiete B., C. und D._____ wurden vornehmlich in den 1960er und 1970er Jahre erschlossen und weitgehend überbaut. Sie liegen heute überwiegend in der Wohnzone B. Ab dem Jahre 2005 liess die Gemeinde X._____ namentlich den Zu- stand der Abwasseranlagen in diesem Gebiet überprüfen. Dabei zeigten sich bereits im Bestandes- und Schadenplan, Situationsplan von Novem- ber 2005 verschiedene Schäden an den Abwasserleitungen. Dies wurde durch die Auswertungen von Kanalfernsehaufnahmen aus den Jahren 1992 bis 2005 als Projektgrundlage im Rahmen der Arbeiten für ein Ent- wässerungskonzept betreffend den Generellen Entwässerungsplan in den Jahren 2009 bis 2015 bestätigt, indem nicht wenige mangelhafte bis schlechte Zustände von Schmutzwasserleitungen festgehalten wurden. Am 14. November 2011 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Einleitung eines Quartierplanverfahrens für die Sanierung (und den Ausbau) der Infrastrukturanlagen im Gebiet B._____ (, C._____ und partiell auch D.), umfassend insbesondere die Strasse C., die Strasse E., die Wasser- und Kanalisationsleitungen sowie im Zuge der Strassensanierung auch die Einführung eines Trennsystems (für die Abwasserentsorgung). Ferner sollte die Strasse E. von der Ge- meinde übernommen werden und es bedürfe Anpassungen der Parzellie- rungen hinsichtlich der sanierten Verkehrsanlagen. Schliesslich sollten da- mit auch die bestehenden beschränkten dinglichen Rechte innerhalb des Quartiers bereinigt werden und die Grundsätze für die Verteilung der Pla- nungs- und Erschliessungskosten festgelegt werden. Über diesen Be- schluss wurden in Anwendung von Art. 53 KRG und Art. 16 KRVO am
6 - ten (betreffend die im Quartiererschliessungsplan vorgesehenen Erschlies- sungsanlagen) durch die öffentliche Hand beantragt. 3.Mit Beschluss vom 17. September, mitgeteilt am 10. Oktober 2018 wies der Gemeindevorstand von X._____ die fünf verbliebenen Einsprachen ab, so- weit diese nicht als gegenstandslos abzuschreiben waren. Zudem wurde der Quartiererschliessungsplan B._____ in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage vom 24. August bis 22. September 2017 mit gewissen – im Beschluss vom 17. September 2018 unter Ziffer II.B festgehaltenen – Änderungen genehmigt (Ziffer III.2). Unter Ziffer II.B wurde festgehalten, dass Art. 27 der Quartierplanvorschriften (QPV) mit einem neuen Absatz 1 ergänzt werde, wonach die Kosten für eine allfällige Sanierung der Strasse F._____ (Abschnitt K-L-M) zu Lasten der Gemeinde gehen würden. Dem- gegenüber seien die Kosten für einen späteren Mehrausbau der Strasse F._____ (Abschnitt K-L-M) zu 50 % von der Gemeinde (Anteil öffentliche Interessenz) und zu 50 % von den Quartierplanbeteiligten (Anteil private Interessenz) zu tragen. Weiter beschloss der Gemeindevorstand, dass der genehmigte Quartiererschliessungsplan nach Eintritt der Rechtskraft und Vorliegen der Mutationsdokumente beim Grundbuchamt zur Anmerkung und Eintragung der sich aus der Baulandumlegung und der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte ergebenden Rechtsänderungen anzu- melden ist, wobei der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung befugt sind (Ziffer III.3). Die Kosten der Quartierplanung werden gemäss Art. 35 QPV nach Eintritt der Rechtskraft des Quartier(erschliessungs-)planes in einem separaten Ver- fahren auf die kostenpflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mer aufgeteilt (Ziffer III.4). Art. 2 QPV hält als Zweck des Quartiererschlies- sungsplanes B._____ fest, dass dieser der Sanierung der Infrastrukturan- lagen im Quartier, namentlich der Sanierung der Strassen C., E., F._____ sowie der Wasser- und Kanalisationsleitungen und der Elektroerschliessung diene. Mit der Sanierung der Abwasserleitung wird im
7 - Quartier das Trennsystem eingeführt. Die Sanierung der Verkehrsanlagen umfasst insbesondere die Sanierung und den Ausbau der Strasse C., die Übernahme und Neuerstellung der Strasse E. durch die Gemeinde sowie die Anpassung der Parzellierung an die sanierten Ver- kehrsanlagen (Landumlegung). Gleichzeitig werden die beschränkten ding- lichen Rechte innerhalb des Quartiers bereinigt. Die sich aus der Quartier- planung sowie der Sanierung der Erschliessungsanlagen ergebenden Kos- ten werden nach den Grundsätzen für die Erhebung von Grundeigentümer- beiträgen auf die kostenpflichtigen Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Der Quartiererschliessungsplan B._____ umfasst die folgenden Bestandteile: QPV mit den Anhängen I - V; Quartierabgrenzungs- und Bestandesplan, Situation 1:500; Neuzuteilungsplan 1:500; Bestandesplan Werkleitungen, Situation 1:500; Erschliessungsplan Teil Wasserleitungen, Situation 1:500; Erschliessungsplan Teil Kanalisationsleitungen, Situation 1:500 sowie dem Erschliessungsplan Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500. 4.Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhoben verschiedene, als Quartier- planbeteiligte bzw. (Stockwerk-/Mit-)Eigentümer von Liegenschaften im Quartierplangebiet benannte juristische und natürliche Personen (nachfol- gend Beschwerdeführer) gemeinsam Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeinde X._____ vom 17. September 2018 betreffend die Genehmi- gung des Quartiererschliessungsplans B.. Sie beantragten die voll- umfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides samt aller Be- standteile. Zudem sei von einer Beitragspflicht der Einsprecher im Zusam- menhang mit dem Quartiererschliessungsplan B. abzusehen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde X.. Ferner beantragten sie die Einholung unabhängiger Gutachten zur Sanie- rungsbedürftigkeit der Verkehrs- und Versorgungsanlagen sowie über den gesetzeskonformen Bestand von genügenden Reserven der Gemeinde X. für die Erneuerung bzw. Anpassung der bestehenden Wasser bzw. Kanalisationsanlagen und somit zur Frage, ob in der Vergangenheit
8 - ausreichende Kanalisationsanschluss- bzw. Wasserabgaben bzw. -ge- bühren erhoben worden seien. In formeller Hinsicht rügten die Beschwer- deführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht. In materieller Hinsicht wurde zur Hauptsache vorge- bracht, dass für die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Beteiligung an den Sanierungskosten der Verkehrsanlagen Strassen C., E. sowie F., welche allesamt als Groberschliessung zu qualifizieren und gar nicht sanierungsbedürftig seien, es an einer gesetzlichen Grundlage fehle bzw. dies gegen die Regelung im kommunalen Strassenreglement verstosse. Hinsichtlich der Landerwerbskosten wurde eine zu tiefe Ent- schädigung, die Qualifikation dieser Kosten als Teil der Erschliessungskos- ten sowie ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie gerügt. Ebenso seien die Beschwerdeführer nicht mit Kosten für die Sanierung der Ver- und Entsorgungsanlagen zu belasten. Die Sanierung sei seitens der Gemeinde durch die bundesrechtlich geforderten finanziellen Reserven aus den bisher erhobenen ordentlichen Beiträgen und Gebühren zu finan- zieren. Im Übrigen fehle es an einer genügenden gesetzlichen (bundes- rechtskonformen) Grundlage für die Überwälzung der Kosten der Sanie- rung bzw. Anpassung der bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen auf die (bereits angeschlossenen) Liegenschaftsbesitzer. Gegen den Be- schluss vom 17. September 2018 ging beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden eine weitere Beschwerde ein, welche im Parallelverfah- ren R 18 87 behandelt wird. 5.Die Gemeinde X. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am
9 - werkeigentumseinheiten S50195 und S50201 auf Parzelle 580), A.16._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50206 auf Parzelle 676), A.21._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50626 auf Parzelle 620), A.22._____ und A.23._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50630 auf Par- zelle 620), Erben A.24., A.25., A.26., A.27., A.28._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50627 auf Parzelle 620), A.29._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50635 auf Parzelle 644) sowie A.30._____ und A.31._____ (Stockwerkeigentumseinheit S50637 auf Par- zelle 644) nicht einzutreten, weil diese bei der massgebenden zweiten öf- fentlichen Auflage des Quartiererschliessungsplanes im Gegensatz zu den übrigen Beschwerdeführern keine Einsprache erhoben hätten. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges könne auf deren Beschwerde von vorn- herein nicht eingetreten werden. Zudem stelle der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit allen Bestandteilen (des Quartierer- schliessungsplans) eine unzulässige Ausdehnung des im Rahmen des Ein- spracheverfahrens gestellten Rechtsbegehrens dar. Denn in den Einspra- chen im vorinstanzlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verfahren sei mit jeweils unterschiedlichen Begründungen einer Beitragspflicht für die Erneuerung und Ausbau der maroden und überalterten Infrastrukturanla- gen im Quartier B._____ bestritten worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten somit einzig die in den Art. 25 bis 28 QPV sowie den zugehörigen Kostenverteilschlüsseln (Anhang III zu den QPV) festgelegten Beteiligungen an den Kosten der Infrastrukturanlagen. Die Beteiligung an den Planungskosten sei von den Beschwerdeführern aber nicht angefoch- ten worden. Schliesslich sei auch entgegen der beschwerdeführerischen Rügen deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. In ma- terieller Hinsicht führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet nachgewiesenermas- sen sanierungs- und anpassungsbedürftig seien. Dies werde vorliegend zulässigerweise im Rahmen eines Quartiererschliessungsplanes geplant und realisiert. Dazu führte sie namentlich die diesem Vorgehen zugrunde-
10 - liegenden gesetzlichen Bestimmungen an und widersprach der beschwer- deführerischen Ansicht, wonach die Liegenschaftsbesitzer im Quartierplan- gebiet mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Leistung von Beiträgen an die Neuerstellung der Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet verpflich- tet werden könnten. Zudem ging sie auch auf die Thematik betreffend die im Quartiererschliessungsplan vorgesehene Entschädigung für die Land- erwerbskosten ein. 6.Am 23. Januar 2019 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einrei- chung einer Replik. 7.Am 27. November 2019 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Anwesenheit der Parteien bzw. deren Rechtsvertreter der Verfahren R 18 87 und R 18 94 einen Augenschein im Quartierplanperime- ter durch. Davon wurde ein Protokoll mit insgesamt 29 Fotografien erstellt und den Parteien am 10. Dezember 2019 zur Stellungahme zugestellt. Gleichtages reichte der Rechtsvertreter auch noch eine Stellungnahme ein, welche unter anderem auch den anlässlich des Augenscheins angekündig- ten Grundbuchauszug enthielt, wonach im Bereich der E._____ Dienstbar- keiten zu Gunsten der Gemeinde bestünden. Die Beschwerdegegnerin ver- zichtete am 3. Januar 2020 auf Bemerkungen zum Augenscheinprotokoll, nahm aber zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2019 noch Stellung. Die Beschwerdeführer liessen sich zur Sache am 6. Januar 2020 noch einmal vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss vom 17. September 2018 sowie die weiteren Ak- ten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
11 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist vorliegend der Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 17. September, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, worin dieser die Einsprache (von einem Teil der im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführer auftretenden Einsprechern) betreffend den Quartie- rerschliessungsplan B._____ gemäss zweiter öffentlicher Auflage im Zeit- raum vom 24. August bis 22. September 2017 sowie einem zusätzlichen Absatz 1 in Art. 27 der Quartierplanvorschriften (QPV) betreffend die Strasse F._____ abgewiesen (Ziffer III.1.1) und den Quartiererschlies- sungsplan mit seinen Bestandteilen gemäss Art. 3 QPV genehmigt hat (Zif- fer III.2). Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Ent- scheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, wel- cher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 e contrario und Art. 94 i.V.m. Art. 4 Abs.1 des kommunalen Baugesetzes [BG] sowie Art. 53 Abs. 1 des Raumplanungs- gesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 19 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung über den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen sol- che Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 9. No- vember 2018 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch be- sondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer haben sich (teilweise) bereits im vorinstanzlichen Verfahren in eigenem Namen als Einsprecher konstituiert und sind mit ihren Anträgen unterlegen (vgl. dazu
12 - Art. 18 Abs. 3 KRVO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG). Die Beschwerdegegne- rin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren einige Quartierplanbeteiligte als Beschwerdeführer aufgeführt sind, welche während der zweiten Auflage im Zeitraum vom 24. August bis 22. Septem- ber 2017 nicht als Einsprecher aufgetreten sind (siehe dazu Akten der Be- schwerdeführer [Bf-act.] 3 S. 10 ff.), obwohl sowohl im Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 24. August 2017 an die betroffenen (Stockwerk- /Mit-)Eigentümer im Quartierplangebiet sowie die Eigentümer von in der Umgebung des Quartierplangebietes gelegenen bzw. indirekt betroffenen Parzellen darauf hingewiesen wurde, dass mit der zweiten öffentlichen Auf- lage des überarbeiteten Quartiererschliessungsplanes die im Rahmen der ersten öffentlichen Auflage erhobenen Einsprachen und Einwendungen ge- genstandslos würden, soweit diese im abgeänderten Quartiererschlies- sungsplan nicht berücksichtigt worden seien. Sofern an den Einwendungen festgehalten werde, seien diese im Rahmen der zweiten Auflage zu wie- derholen. Entsprechendes liess sich auch der amtlichen Publikation vom
15 - lastung der Gemeinde geführt. Die Beschwerdegegnerin führte ausserdem noch aus, dass die Rechtsgrundlagen für den Quartiererschliessungsplan in allen Entwürfen jeweils im Ingress der QPV erwähnt gewesen seien und im Übrigen die QPV sowie die dazugehörigen Pläne selbsterklärend gewe- sen seien. Zudem dürfe vom rechtskundigen Vertreter der Beschwerdefüh- rer erwartet werden, dass er die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und Verfahrensvorschriften für ein Quartierplanverfahren (und somit die Grund- lage für die Erhebung der Kostenbeteiligungen) kenne. Schliesslich habe auch die Möglichkeit bestanden, offene Fragen, welche sich aufgrund der aufgelegten Akten nicht beantworten liessen, dem Bauamt der Gemeinde oder den mit der Ausarbeitung des Quartiererschliessungsplanes beauf- tragten Fachleute zu unterbreiten. Eine rechtliche relevante Verweigerung des rechtlichen Gehörs liege offensichtlich nicht vor. 3.3.Der Quartierplan dient nach Art. 51 Abs. 1 KRG der Regelung der Gestal- tung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail im Rahmen der Grundordnung. Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneue- rung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Art. 52 Abs. 1 KRG). Der Quartiererschlies- sungsplan enthält insbesondere die notwendigen Anlagen zur Erschlies- sung des Quartiers (Art. 52 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 4 KRG ist – unter Vorbehalt einer abweichenden kommunalen Kompetenz- verteilung zugunsten des Gemeinderates – der Gemeindevorstand zur Ein- leitung, Durchführung, Erlass und Änderung des Quartierplanes zuständig, wobei die Einzelheiten des Verfahrens durch die Regierung mittels Verord- nung geregelt werden. Nach Art. 18 Abs. 1 KRVO wird der Entwurf des Quartierplanes während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, wobei während die- ser Zeit beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache er- hoben werden kann (Art. 18 Abs. 3 KRVO). Die öffentliche Auflage ist in
16 - jedem Fall im kommunalen amtlichen Publikationsorgan bekannt zu geben und die Betroffenen werden über die öffentliche Auflage schriftlich orientiert (Art. 18 Abs. 2 KRVO). Gemäss Art. 18 Abs. 4 KRVO ist die öffentliche Auf- lage zu wiederholen, wenn der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert wird und dies nicht nur einzelne Beteiligte betrifft. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführung der Beschwerdegegnerin in der vorstehenden Erwägung 3.2 ist nicht ersichtlich, inwiefern sie einen An- spruch der Beschwerdeführer auf deren rechtliches Gehör in relevanter Weise verletzt haben soll, hielt sie sich doch namentlich an das in Art. 18 KRVO vorgesehen Verfahren der öffentlichen Auflage und setzte sich je- weils mit den erhobenen Einsprachen auseinander. Entweder in dem sie deren Anliegen im überarbeiteten Quartiererschliessungsplan(-entwurf) berücksichtigte, in den Schreiben an die (von der Änderung betroffenen) Quartierplanbeteiligten bzw. davon indirekt davon Betroffenen vom 24. Au- gust 2017 sowie 4. April 2018 eine kurze Begründung für das Festhalten am ursprünglichen Entwurf angab bzw. frühere Eingaben als gegenstands- los infolge einer neuen öffentlichen Auflage betrachtete. Unbestrittener- massen ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom
17 - lage bzw. der Einräumung einer Einsprachemöglichkeit an die von der Än- derung Betroffenen gemäss Art. 18 Abs. 4 KRVO von der Beschwerdegeg- nerin eine solche Begründung erwartet haben, führen sie nicht weiter aus und ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ein entsprechender Anspruch während des noch laufenden Verfahrens ergeben könnte. Es ist zudem nicht aussergewöhnlich, dass sich die Verwaltungsbehörde hinsichtlich ei- ner mittels Einsprache erhobenen Rüge erst im vor Verwaltungsgericht an- fechtbaren Entscheid detailliert auseinandersetzt, sofern das Verwaltungs- gericht als direkte Beschwerdeinstanz vorgesehen ist. Im Übrigen ist es im Rahmen eines Quartierplanverfahrens naheliegend und konnte den von Anfang an anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern durchaus bekannt sein, dass sich die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung von Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet bei den vom Quartierplan betroffenen Grundeigentümern namentlich in Art. 51 ff. und 58 ff. KRG, Art. 20 ff. KRVO sowie den (öffentlich aufgelegten) QPV findet (siehe dazu insbesondere Art. 52 Abs. 1 und 3, Art. 53 Abs. 4 und Art. 54 KRG). Dementsprechend wird im Ingress der mit dem angefochte- nen Beschluss vom 17. September 2018 erlassen QPV auch Art. 51 ff. KRG und Art. 21 KRVO erwähnt. Die weiteren Details hinsichtlich der Kos- tenverteilung der Sanierung der Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet werden dann in Art. 25 ff. QPV und dem Anhang III zu den QPV geregelt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Quartierplanverfah- ren für die Regelung des Unterhalts und der Erneuerung von (bestehen- den) Erschliessungsanlagen grundsätzlich in Frage kommt. Wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemäs- sen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im durch das Bundesge- richt aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Februar 2019 in den Er-
18 - wägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens [auch] unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, welches die Finanzierung der Erstellung, Än- derung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen im Rahmen der kom- munalen Ausführungsgesetzgebung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig beurteilt hatte). 4.Vorliegend ist in materieller Hinsicht primär streitig, ob die Beschwerdegeg- nerin die (beschwerdeberechtigten) Beschwerdeführer im Rahmen des Quartiererschliessungsplanes sowie den dazugehörigen QPV zu Recht zur Leistung von Beiträgen für die Sanierung sowie den partiellen Ausbau der Verkehrs- und Entsorgungsanlagen im Quartierplangebiet nach Massgabe des in den QPV festgelegten Verteilschlüssels verpflichtet hat. 5.1.Die Beschwerdeführer stellen die Sanierungsbedürftigkeit von verschiede- nen zur Sanierung vorgesehen Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet in Frage. Namentlich sei nicht erwiesen, dass die Strassen C., E., F._____ sowie die Wasserversorgungs- und Kanalisationsanla- gen sanierungsbedürftig seien. Denn die Liegenschaften im Quartierplan- gebiet seien aus raumplanungsrechtlicher Sicht voll erschlossen und den Liegenschaftsbesitzern erwachse durch die vorgesehenen Sanierungs- und Anpassungsarbeiten, insbesondere auch durch die ohnehin nicht mit anderen Fussgängeranlagen verbundenen, aufgrund einer Geschwindig- keitsbegrenzung auf 30 km/h nicht notwendigen Trottoirs, kein Vorteil. Die Sanierungsbedürftigkeit bzw. der aktuelle und langfristige Zustand dieser Infrastrukturanlagen sei durch ein unabhängiges Gutachten prüfen zu las- sen. Zudem seien die gleichen unbeachtlichen, von Auge erkennbaren Ab- nützungsspuren an den drei Strassen, welche aber die Erschliessung nicht erschwerten, auf die Benützung durch bis zu 10 Tonnen schwere landwirt- schaftliche Fahrzeuge zurückzuführen. Weil die Beschwerdegegnerin es versäumt habe eine Lastenbegrenzung auf den Strassen im Quartierplan-
19 - gebiet anzuordnen, habe sie diese (oberflächlichen) Schäden selbst zu ver- antworten. 5.2.Die Beschwerdegegnerin hingegen erachtet insbesondere betreffend die Ver- und Entsorgungsanlagen eine umfassende Sanierung und Anpassung gestützt auf die aktenkundigen Zustandserhebungen der gegen 50-jähri- gen Kanalisations- und Wasserversorgungsleitungen im Quartierplange- biet aus dem Jahre 2005 bzw. den Projektgrundlagen im Rahmen der Ar- beiten für ein Entwässerungskonzept betreffend den Generellen Entwäs- serungsplan in den Jahren 2009 bis 2015 als ausgewiesen. Zudem erfolge mit dem strittigen Quartierplan auch die Bereinigung der unübersichtlichen bzw. ungeordneten Situation betreffend die Besitzverhältnisse und Lei- tungsführung und teilweise auch ein erforderlicher partieller Ausbau der Ver-, Entsorgungs- und Verkehrsanlagen. Hinsichtlich der Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit der Verkehrsanlagen wurde ein Augenschein be- antragt und den Bedarf für die von den Beschwerdeführern beantragten Einholung einer unabhängigen Expertise betreffend den Zustand der Infra- strukturanlagen bzw. deren Sanierungsbedürftigkeit verneint. Für die Strasse C._____ bestehe neben einem Sanierungsbedarf auch ein Aus- baubedarf im Hinblick auf eine fachgerechte Entwässerung sowie eine an- gepasste Strassenbeleuchtung. Zudem erfordere die Gewährleistung der Fussgängersicherheit die Erstellung eines Trottoirs auf dieser Grober- schliessungsstrasse mit erheblichem Verkehrsaufkommen. Ohnehin müss- ten sich die Quartierplanbeteiligten gemäss Art. 25 Abs. 2 QPV nur am Trottoir in den Abschnitten B-C und C-D sowie dem Mehrausbau der Strasse, namentlich den Landerwerbskosten in den Abschnitten A-B und C-D sowie den Kosten der Strassenentwässerung und der Strassenbe- leuchtung beteiligen. Die Kosten der Sanierung der Strasse C._____ an sich gingen gemäss Art. 25 Abs. 1 QPV betreffend die Abschnitte A-B, B- C und C-D – mit Rücksicht auf Art. 15 Abs. 2 des kommunalen Strassenre- glementes (kSR) – vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wo-
20 - mit den Beschwerdeführern aus der Sanierung der Strasse an sich keine Kosten erwachsen würden. Weil der Mehrausbau der Strasse C., ins- besondere das neue Trottoir in den Abschnitten B-C, C-D und F sowie die neue Beleuchtung, vor allem den Quartierplanbeteiligten zugutekomme, sei die mit 50 % gewichtete private Interessenz sicher nicht zu hoch ange- setzt und halte die Vorgaben von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 1 KRG ein. Die Strasse E. bedürfe augenfällig einer Erneuerung. So fehle ihr ein frostsicherer Unterbau, weise keine Entwässerung auf und befinde sich über weite Strecken, auch aufgrund von vielen Belagsreparaturstellen in- folge der Verlegung von neuen und der Reparatur von bestehenden Lei- tungen, in einem desolaten baulichen Zustand. Der Einbau der Meteorwas- serleitungen könne zudem nicht ohne eine Neuerstellung des Strassenun- terbaus sowie der Strassenbeläge erfolgen, womit sich ein fachgerechter Neuaufbau der Strasse E._____ aufdränge. Ohne einen fach- und norm- gerechten Aufbau sei auch keine Übernahme der Strasse nach Massgabe von Art. 71 und 97 BG durch die Gemeinde möglich, so wie dies aber im Quartierplan vorgesehen sei. Diese Übernahme erfordere im Übrigen auch die im Rahmen des Quartiererschliessungsplanes durchgeführte Landum- legung zur Bildung einer Strassenparzelle. 5.3.In diesem Zusammenhang ist auch auf den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf die Einholung eines unabhängigen Gutachtens be- treffend den Zustand bzw. die Sanierungsbedürftigkeit der Infrastrukturan- lagen im Quartierplangebiet einzugehen. Anlässlich des Augenscheins vom 27. November 2019 konnte sich das streitberufene Gericht einen ei- genen Eindruck der Gegebenheit vor Ort verschaffen und insbesondere auch die örtlichen Verhältnisse und den äusserlich erkennbaren Zustand der Verkehrserschliessung im Quartierplangebiet zur Kenntnis nehmen. So wies der für die Ausarbeitung des strittigen Quartiererschliessungsplanes hinzugezogene Ingenieur sowie der Bauamtsleiter der Beschwerdegegne- rin betreffend die E._____ auf den fehlenden Feinanteil des Strassenbela-
21 - ges, Schäden an den Strassenrändern, Unebenheit sowie einen fehlenden ordentlichen Unterbau hin (siehe Protokoll zum Augenschein vom 27. No- vember 2019 S. 18 f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erkannte hingegen aufgrund des Zustandes der Strasse E._____ – namentlich im Vergleich zur Strasse F., welche gemäss Beschwerdegegnerin nicht sanierungsbedürftig sei – keinen Sanierungsbedarf (siehe Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 S. 25 f.). Im Zusammenhang mit der Strasse C. wies der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sowie der für die Ausarbeitung des Quartierplanes zuständige Ingenieur nament- lich noch auf eine fehlende (Meteor-)Entwässerung bzw. auf ein im oberen Quartier (noch) fehlendes getrenntes Abwassersystem hin (siehe dazu auch Bg-act. 3 S. 7). Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die in den Jahren 2009 bis 2015 erarbeiteten Projektgrundlagen im Rahmen der Arbeiten für ein Entwässerungskonzept betreffend den Gene- rellen Entwässerungsplan ("Zustandsbericht Kanalisation" vom Januar 2009/Juli 2012 mit dazugehörigem Plan vom 15. Juli 2011; Bg-act. 1.1 und
22 - SR 814.20) und Art. 29 Abs. 1 lit. a sowie Anhang 4 Ziffer 111 der eid- genössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte (Art. 30 GSchV) befindet. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht reicht es im Hinblick auf das gewässer- schutzrechtliche Verunreinigungsverbot nach Art. 6 GSchG und das Sorg- faltsgebot nach Art. 3 GSchG natürlich nicht aus, dass Liegenschaften für eine genügende Erschliessung an eine Kanalisation angeschlossen seien müssten. Denn diese Abwasseranlagen müssen sich selbstverständlich in gutem Zustand befinden, um ihren Zweck erfüllen zu können (vgl. dazu auch Art. 15 GSchG und Art. 13 GSchV). Damit ist aber für das streitberu- fene Gericht ein Sanierungsbedarf für die Entsorgungsanlagen ausgewie- sen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Entwässerungskonzept be- treffend den Generellen Entwässerungsplan gemäss Bericht vom 4. De- zember 2015 für das Quartierplangebiet eine (umfassende) Umstellung auf ein (Abwasser-)Trennsystem mit Meteorwasserleitung und Einleitung in den Vorfluter vorsieht, weil keine Versickerung möglich ist (siehe dazu Bg- act. 3 S. 7 und Plan "Entwässerungskonzept" vom 13. November 2015 in Bg-act. 3; siehe auch bereits Art. 35 WKR). Damit ist entgegen der be- schwerdeführerischen Ansicht auch unter diesem Gesichtspunkt die An- passungsbedürftigkeit der betroffenen Entsorgungsanlagen ausgewiesen und es ist in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines ent- sprechenden Gutachtens zu diesem Punkt abzusehen. Aus dem (Quartier-)Erschliessungsplan, Teil Kanalisationsleitungen, Situation 1:500, sowie dem (Quartier-)Erschliessungsplan, Teil Strassen und Mete- orleitungen, Situation 1:500, geht in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin hervor, dass die Neuerstellung der projek- tierten Kanalisationshauptleitungen sowie der projektierten Meteorleitun- gen infolge des einzuführenden Trennsystems (vgl. dazu Art. 7 GSchG und Art. 5 Abs. 2 lit. b GSchV) fast die gesamte Strasse C._____ und die Strasse E._____ tangieren und für den Leitungseinbau der Deckbelag der Strassen geöffnet werden muss und dafür auch Grabarbeiten erforderlich
23 - sein werden. Dass der Feinanteil im Belag der Strasse E._____ stark aus- geschwemmt ist und sich die Strasse in keinem besonders guten Zustand mehr befindet, konnte anlässlich des Augenscheins seitens des streitberu- fenen Gerichts zudem selbst festgestellt werden (siehe Protokoll zum Au- genschein vom 27. November 2019 S. 17 ff.). Aufgrund des von aussen erkennbaren (schlechten) Zustandes ist auch die beschwerdegegnerische Argumentation mit einem fehlenden, ordentlichen Unterbau nachvollzieh- bar. Betreffend die von den Beschwerdeführern gerügte Ungleichbehand- lung hinsichtlich der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit der Strasse E._____ im Vergleich zur Strasse F._____ durch die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass deren Situation betreffend die vorbestande- nen Eigentumsverhältnisse nicht gleich ist. Während sich der durch meh- rere Anwohner nutzbare Strassenkörper der Strasse F._____ grösstenteils auf der im Gemeindeeigentum befindlichen Parzelle 299 befindet und schliesslich an die letzten bzw. nördlichsten durch die Strasse F._____ er- schlossenen Parzellen 589 und 593 anstösst, befindet sich der Strassen- körper der Strasse E._____ nur in untergeordnetem Masse auf im Eigen- tum der Gemeinde stehenden Parzellen (Bergseitig: Parzelle 295 bis auf die Höhe der Parzellengrenze 923 [Baurechtsparzelle 672]/645 bzw. 585/644; Talseitig: Parzelle 84[.1], auf welcher der Strassenkörper der Strasse E._____ aber nur partiell verläuft und die Parzelle 299 wird vom Strassenkörper der Strasse E._____ nur in der Fläche von wenigen Qua- dratmetern tangiert). Die weiteren Anteile des Strassenkörpers der E._____ liegen auf den im Privateigentum stehenden Parzellen 587, 594, 611, 629, 643, 646 sowie 669 und machen den überwiegenden Anteil an der Gesamtfläche der Strasse E._____ aus. Zudem weicht, vor allem im talseitigen Bereich, der Verlauf des Strassenkörpers der E._____ relativ stark von der eigentlich dafür vorgesehenen Parzellierung ab. Der Stras- senkörper der C._____ liegt im Quartierplangebiet wiederum vornehmlich auf den gemeindeeigenen Parzellen 84(.1), 265(.1) und 295. Nur im nord- westlichen Bereich der Strasse C._____ liegen geringe Flächen auf den in
24 - Privateigentum stehenden Parzellen 650, 541 und 580, wobei es sich im Bereich der Parzellen 541 und 580 um eine deutliche Verbreiterung der Strasse in der Art einer Ausweichstelle handelt bzw. der Erleichterung der Einfahrt und Ausfahrt in die Parzelle 675 dient. Im Rahmen des Quartierer- schliessungsplanes B._____ soll der Verlauf der Strassenparzelle(n) in die- sem Bereich aber ebenfalls mittels einer angepassten Parzellierung berei- nigt werden (siehe zum Ganzen Quartierabgrenzungs- und Bestandesplan, Situation 1:500 sowie Neuzuteilungsplan, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). Bei der Strasse E._____ steht hingegen in viel grösse- rem Ausmass die Bereinigung der Parzellengrenze und die Übernahme der neu parzellierten Strassenparzellen mit einer damit einhergehenden Unter- haltsverpflichtung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zur Diskussion, wo- bei aber die Gemeinde unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 3 und Art. 97 BG in nachvollziehbarer Weise nur eine den heutigen Standards entsprechende Erschliessungsstrasse übernehmen will. Dass in Art. 14 Abs. 3 QPV aktuell (überhaupt) keine Sanierungsbedürftigkeit der Strasse F._____ festgehalten wird, erscheint im Hinblick auf die für die Einführung eines umfassenden Trennsystem erforderliche Meteorwasserleitung im Ab- schnitt (K-)L-M sowie auch des anlässlich des Augenscheins ersichtlichen Deckbelagzustandes immerhin als nicht (mehr) ganz nachvollziehbar (siehe dazu Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situa- tion 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87; Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 S. 25 f.). Warum zudem in Art. 27 Abs. 1 QPV auch nur von einem "allfälligen späteren Mehrausbau" (infolge namentlich der neuen Meteorwasserleitung) gesprochen wird (siehe dazu Anhang III, S. 2 zu den QPV und die Umschreibung des Mehrausbaus gemäss Art. 25 Abs. 2 QPV), erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht ganz. Dies auch wenn Art. 14 Abs. 4 QPV etappierte Arbeiten an den Strassen im Zuge der Erneuerungen der Werkleitungen vorsieht, wobei der Ausbaustandard der Strassen jeweils vom Gemeindevorstand im Rahmen der Bauprojektierung festgelegt wird (vgl. auch Art. 15 Abs. 3 QPV). Allerdings ist vorliegend un-
25 - ter Gleichbehandlungsaspekten massgebend, dass in Art. 27 QPV sowie dem Anhang III der QPV i.V.m. Art. 12 und Art. 29 QPV auch ein verbindli- cher Verteilschlüssel für die Sanierung und Ausbauten (Neuerstellung einer Meteorwasserleitung als Voraussetzung für die Einführung des Abwasser- trennsystems) der Strasse F._____ enthält und dieser dann bei der tatsäch- lichen Umsetzung der baulichen Massnahmen im Rahmen des separaten Kostenverteilverfahrens gemäss Art. 29 f. QPV verbindlich anzuwenden ist, wobei auch die Meteorwasserleitung im Abschnitt L-M zeitnah zu erstellen sein wird. Dabei wird auch der Deckbelag zu grossen Teilen infolge der Grabarbeiten zu erneuern sein, womit im Ergebnis und trotz Art. 14 Abs. 3 QPV mit dem Ausbau der Strasse F._____ infolge der Verlegung der Meteorwasserleitung in absehbarer Zeit auch eine Deckbelagssanierung einhergehen wird. Inwiefern die seitens der Beschwerdeführer gerügte, durch die Beschwerdegegnerin nicht erlassene Gewichtsbeschränkung für die teilweise ohnehin (noch) im Privateigentum stehenden Erschliessungs- strassen hinsichtlich des aktuellen Strassenzustandes (mit-)verantwortlich ist, ist nach Ansicht des streitberufenen Gerichts unerheblich, da eine sol- che Gewichtsbeschränkung auf (weit) unter 10 Tonnen zugleich auch die Erschliessungsfunktion dieser Strassen im Baugebiet hinsichtlich LKW-An- lieferungen sowie auch die Abfallentsorgung im Quartierplangebiet in Frage gestellt hätte und somit, unabhängig von der Kausalität der landwirt- schaftlichen Fahrzeuge für die Strassenschäden, als nicht geeignet zu qua- lifizieren gewesen wäre. 6.1.1. Betreffend die den Beschwerdeführern im Quartiererschliessungsplan B._____ bzw. den dazugehörigen QPV inkl. Anhängen auferlegten Bei- träge für die Sanierung und den partiellen Ausbau der Erschliessungsstras- sen sowie die geplanten Erneuerungsarbeiten an den Ver- und Entsor- gungsanlagen im Quartierplangebiet (siehe dazu insbesondere Art. 25 - 28 und Anhang 3 QPV) stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass insbesondere die Strasse C._____ und die Strasse E._____ als An-
26 - lagen der Groberschliessung zu betrachten seien, wobei die vorliegend an- fallenden Sanierungs- und Ausbaukosten vollständig zu Lasten der Be- schwerdegegnerin bzw. der Allgemeinheit gehen müssten. Dafür hätten vorgängig genügend Reserven aus Gebühren und Abgaben gebildet wer- den müssen. Denn die genannten Strassen erschlössen ein Baugebiet von 100'000 m 2 und ihnen komme eine zentrale Erschliessungsfunktion zu. Auch in Anbetracht von Art. 58 Abs. 3 und 4 KRG seien die Strasse C._____ und die Strasse E._____ als Groberschliessung zu betrachten. Zudem hätten andere Gemeinde die (Sanierungs-)Kosten für Verkehrs- und Versorgungsanlagen bei erheblich kleineren privaten Strassen vollständig übernommen. Im Zusammenhang mit dem Projekt Hotel G._____ vom August 2016 habe die Beschwerdegegnerin die Strassen im Quartier B._____ als Erschliessungsstrassen und somit als Groberschlies- sung betrachtet. Die jetzige Kehrtwende verstosse gegen das Vertrauens- prinzip. 6.1.2. Die Beschwerdeführer sind zudem der Meinung, dass auch die Ver- und Entsorgungsanlagen aufgrund der Grösse des Baugebietes der Grober- schliessung zuzurechnen seien, welche von der Allgemeinheit durch Rück- stellungen aus den (bereits zu einem früheren Zeitpunkt) erhobenen Ge- bühren und Abgaben zu finanzieren seien. Fehlten solche Rückstellungen, müssten die entsprechenden Gebühren und Abgaben umgehend erhöht werden und die vorliegend entstehenden Kosten (im Rahmen der Sanie- rung der Infrastrukturanlagen im Gebiet B._____) dürften nicht auf die pri- vaten Quartierplanbeteiligten überwälzt werden. Zudem hätte zuerst auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des kommunalen, kantonalen und des eidgenössischen Rechts die Abgrenzung der privaten von der öffentlichen Kanalisation vorgenommen werden müssen. Die Be- schwerdegegnerin könne dies infolge eigener wirtschaftlicher Interessen nicht einfach mittels Beschluss vornehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 (recte Abs. 3) des kommunalen Wasser- und Kanalisationsreglementes (WKR)
27 - gälten als öffentliche Kanalisationsleitungen diejenigen, welche im Kanali- sationskataster (1:2000) von 1983 (als Ergänzung zu dem Kataster vom
28 - Quartierplanverfahren könne nicht, wie vorliegend in Art. 2 Abs. 1 QPV vor- gesehen, dazu missbraucht werden, die Kosten für den Unterhalt von be- stehenden, ausreichenden öffentlichen Erschliessungsanlagen auf die Lie- genschaftsbesitzer im Quartierplangebiet abzuwälzen. Ein solches Vorge- hen sei nicht mit Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) vereinbar. Gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG müssten die Kantone dafür sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Un- terhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, welche öffentlichen Zwecken dienten, mit Gebühren oder Abgaben den Verursachern überbun- den würden. Die Höhe dieser Abgaben unterliege dem abgaberechtlichen Kostendeckungsprinzip. Nach Art. 21 Abs. 1 KGSchG würden die Gemein- den für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Ab- wasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren erheben. Gemäss Art. 64 Abs. 1 KRG würden für die Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Gebühren erhoben. Kosten für Er- neuerungen, welche wegen normaler Abnützung nötig seien, müssten von der Gemeinde getragen werden. Infolge von Art. 60a Abs. 1 lit. b (recte lit. d) GSchG hätten die Gemeinden genügende Reserven hinsichtlich des geplanten Investitionsbedarfes für den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz, die Anpassung an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen von Abwasseranlagen vorzusehen. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass sie aus in der Vergan- genheit erhobenen Kanalisationsanschluss- bzw. Wasserabgaben bzw. -gebühren entsprechende Reserven für die Erneuerung bzw. die Anpas- sung der bestehenden Wasser- bzw. Kanalisationsanlagen gebildet habe. In diesem Zusammenhang rügten die Beschwerdeführer auch im Vergleich zu Nachbargemeinden offensichtlich zu niedrige Anschluss-, Grund- und Mengengebühren, wobei die bisherige ungenügende (Reserven-)Finanzie- rung nun mit der Überwälzung von Kosten einer ordentlichen Sanierung auf die Beschwerdeführer bzw. die Quartierplanbeteiligten ausgeglichen wer-
29 - den soll. Die in Art. 66 Abs. 1 (recte Abs. 2) WKR vorgesehene Regelung, wonach die Gemeinde bei der Erstellung neuer öffentlicher Anlagen, die keine blosse Kapazitätserweiterung darstellten, besondere Anschlussge- bühren von den Eigentümern sämtlicher angeschlossener Liegenschaften erheben könne, stelle keine genügende gesetzliche Grundlage dar, weil sie einerseits keine Bemessungsgrundlage für die Abgabe enthalte und ande- rerseits nicht zur Umgehung der (bundesrechtlichen) "Reservenausbauver- pflichtung" gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. b (recte lit. d) GSchG dienen dürfe. In diesem Zusammenhang wurde auch noch die Einholung einer unabhän- gigen Expertise beantragt, welche prüfen solle, ob die Beschwerdegegne- rin gesetzeskonform über genügende Reserven für die Erneuerung bzw. Anpassung der bestehenden Wasser- bzw. Kanalisationsanlagen durch ausreichende in der Vergangenheit erhobenen Kanalisationsanschluss- bzw. Wasserangaben bzw. -gebühren verfüge. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass für die Aufteilung der Erschliessungskosten auf beitragspflichtige Grundei- gentümer die Bedeutung eines Verkehrsträgers eine erhebliche Rolle spiele. Vorliegend sei zu unterscheiden, ob es sich bei einer beitragspflich- tigen Anlage um eine solche der Grob- oder Feinerschliessung handle. Dies auch wenn dieser Unterscheidung hinsichtlich der Finanzierung der Anlage keine absolute Bedeutung zukomme, sondern die entscheidende Behörde im Einzelfall und auf Grund aller in Betracht kommenden Umstän- den den Anteil festzulegen habe, welcher von der Gemeinde sowie der Ge- samtheit der Grundeigentümer an das öffentliche Werk zu leisten ist. Dabei geniesse die Gemeinde einen erheblichen Ermessenspielraum. Die Strasse C._____ sei im Lichte der Legaldefinition von Art. 58 Abs. 3 KRG und in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern als Groberschliessung zu betrachten. Denn sie diene als Zubringer für mehrere daran angeschlossene Quartierstrassen, namentlich die Strassen E., F. und H._____. Zudem verbinde sie auch zwei Land- und Forstwirt-
30 - schaftswege. Das (gescheiterte) Hotelprojekt G., welches ohnehin nur die Strasse C. mit Verkehr belastet hätte, habe auf die Quartier- planung keinen Einfluss gehabt, wobei im Quartierplanverfahren die Strasse C._____ von Anfang an als Anlage der Groberschliessung betrach- tet worden sei. Bei der Strasse E._____ und der Strasse F._____ hingegen handle es sich eindeutig um Quartierstrassen, die ausschliesslich oder weitgehend dem quartierinternen Verkehr dienten und eine liegenschafts- zuführende Funktion aufwiesen. Dementsprechend seien diese gemäss Art. 58 Abs. 4 KRG sowie auch infolge ihrer Entstehung und Erschlies- sungsfunktion eindeutig der Feinerschliessung zuzuordnen. Bei der Strasse F._____ handle es sich um eine Sackgasse. Die Strasse E._____ sei im Zuge der Überbauung von privater Seite als Ringstrasse erstellt wor- den, wobei zuerst der bergseitige Teil erstellt worden sei (siehe dazu Bg- act. 21). Der talseitige Teil der Strasse E._____ sei erst später auf dem Trasse eines alten Feldweges angelegt worden, wobei die vorbestandene Verbindung zum Landwirtschaftsgebiet I._____ erhalten geblieben sei. Der landwirtschaftliche Verkehr seit heute aber aufgrund weiterer Zufahrtsmög- lichkeiten ins Landwirtschaftsgebiet sehr gering. Die Strasse F._____ er- schliesse sieben Liegenschaften ganz und zwei teilweise, die Strsse E._____ acht Liegenschaften ganz und drei teilweise. Das Einzugsgebiet dieser Strassen sei also sehr beschränkt. Das von den Beschwerdeführern angeführte Einzugsgebiet von 100'000 m 2 sei nicht korrekt, umfasse doch das massgebende gesamte Beizugsgebiet des Quartierplanes lediglich 62'702 m 2 , wovon ohnehin nur 44'830 m 2 in der Bauzone lägen (siehe dazu Anhang I und II zu den QPV, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Qualifikation der Strasse C._____ als Anlage der Groberschliessung sowie der Strasse E._____ und der Strasse F._____ als Anlagen der Feinerschliessung sei im angefochte- nen Quartiererschliessungsplan B._____ betreffend den Mehrausbau (Ver- breiterung der Strassenparzelle im Abschnitt A-B, Neuerstellung Trottoir, Meteorwasserleitungen, Beleuchtungsanpassung) der Strasse C._____ im
31 - Einklang mit Art. 63 Abs. 2 Ziffer 1 KRG mit einer Privatinteressenz von 50 % festgelegt worden. Der Anteil der Privatinteressenz für Arbeiten an der Strasse E._____ betrage hingegen 80 %, was sich aber immer noch im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 KRG für Feinerschliessungsanlagen bewege. Die öffentliche Interessenz von 20 % ergebe sich dadurch, dass der untere Teil der Strasse auch für Fahrten oder Gänge ins angrenzende Landwirtschaftsgebiet genutzt werden könne. 6.2.2. Die Beschwerdegegnerin legt zudem ausführlich die, ihrer Ansicht nach, massgebenden gesetzlichen Grundlagen für die im Quartiererschlies- sungsplan vorgesehene Kostenverteilung zu Lasten der Quartierplanbetei- ligten hinsichtlich der darin vorgesehenen Sanierungs- und Ausbaumass- nahmen an den Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet dar. Als Grund- lagen für den Quartiererschliessungsplan B._____ führte sie insbesondere Art. 51 ff. und Art. 58 ff. KRG sowie Art. 21 KRVO an. Weiter fielen für die strittige Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer an den Kosten betreffend die Erneuerung und des Ausbaus der Erschliessungsanlagen im Quartier- plangebiet auch Art. 54 Abs. 3, Art. 62 und Art. 63 KRG sowie Art. 98 Abs. 3 BG in Betracht. Ein Quartierplan regle im Rahmen der Grundord- nung die Gestaltung und Erschliessung in Bauzonen mit Folgeplanungen oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG gingen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschlies- sung zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteilige sich an den Kosten, soweit an der Planung oder an den Anlagen ein weitergehen- des öffentliches Interesse bestehe. Für die Abgabepflicht sowie die Auftei- lung der Planungs- und Erschliessungskosten unter den Quartierplanbetei- ligten gälten sinngemäss die Bestimmungen über die Erhebung von Beiträ- gen (Art. 54 Abs. 3 KRG). Art. 63 Abs. 1 KRG erlaube die Erhebung von Beiträgen nicht bloss für die Erstellung neuer Erschliessungsanlagen, son- dern auch für die Deckung der Kosten für die Änderung und Erneuerung bestehender Erschliessungsanlagen. Gestützt auf Art. 62 Abs. 2 KRG hät-
32 - ten die Gemeinden zu bestimmen, welche Versorgungs- und Entsorgungs- anlagen über Beiträge und welche über Gebühren finanziert würden. Die- ser Vorgabe entspreche der bereits weit vor dem Inkrafttreten des heute gültigen KRG in Kraft getretenen Art. 65 Abs. 2 WKR (in der Fassung vom
33 - tierplanung möglich. Die Strasse C._____ und die Strasse F._____ gälten vorliegend als Gemeindestrassen. Dies im Gegensatz zur vor Jahrzehnten von privater Seite erstellten Strasse E., die ausserdem teilweise über private Grundstücke sowie auch Grundstücke der (politischen) Gemeinde verlaufe. Die Strasse E. sei zwar bisher ohne Rechtspflicht von der Beschwerdegegnerin unterhalten und im Winter geräumt worden, doch sei zu keinem Zeitpunkt eine Übernahme erfolgt. Dabei entspreche sie auch nicht den für eine Übernahme erforderlichen Normen der Gemeinde. Bei der Strasse E._____ handle es sich nicht um eine Sanierung oder Erneue- rung einer Gemeindestrasse, sondern um eine Neuerstellung nach den an- erkannten Fachnormen mit gleichzeitiger Übernahme durch die Gemeinde sowie der Ausscheidung einer entsprechenden zusammenhängenden Strassenparzelle. Schliesslich verwies die Beschwerdegegnerin betreffend die Kostenverteilung hinsichtlich der Verkehrsanlagen im Quartierplange- biet auch noch auf Art. 25 - 27 QPV, welche im Einklang mit der erwähnten gesetzlichen Ordnung stünden. 6.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist Land erschlossen, wenn eine für die betreffende Nutzung hin- reichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheb- lichen Aufwand möglich ist (siehe JEANNERAT, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend: Praxiskommentar NUP], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 16 und 22 ff.). Die Groberschliessung wird in Art. 58 Abs. 3 KRG um- schrieben als die der Versorgung eines zu überbauenden Gebietes dienen- den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, namentlich Wasser-, Ener- gieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die un- mittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anla- gen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Diese Umschreibung stimmt mit der Definition der Groberschliessung gemäss
34 - Art. 4 Abs. 1 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsge- setz (WEG; SR 843) überein. In der Botschaft des Bundesrates an die Bun- desversammlung zum Bundesgesetz zur Förderung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Wohnbau- und Ei- gentumsförderungsgesetz) vom 17. September 1973 wird dazu ausgeführt, dass der Begriff der Groberschliessung die Erschliessung der Ortschaft oder des betreffenden Quartiers im engeren Sinne (=innere Erschliessung) darstelle. Die Groberschliessung bezwecke, dass grössere, zur Überbau- ung vorgesehene Areale von rund einer Hektare (in kleineren und mittleren Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern) bis zu höchstens 100 Hektaren in grösseren Städten (mit einer Bevölkerung bis zu 25'000 Einwohnern) zweckmässig an die äusseren Anlagen der Erschliessung (=Erschliessung im weiteren Sinne) angeschlossen würden (siehe BBl 1973 I 679 ff. 692; vgl. für die Massgeblichkeit dieser Definition der Grob- und Feinerschlies- sung: Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E.3.1.1 m.H.a. BGE 117 Ib 308 E.4a; JEANNERAT, Praxiskommentar NUP, Art. 19 Rz. 10 und 21). Der Groberschliessung übergeordnet wäre die Grund- bzw. Basiserschliessung, der Feinerschliessung wiederum untergeordnet wäre der individuelle (Haus-)Anschluss (siehe dazu Art. 58 Abs. 2 KRG und JEANNERAT, Praxiskommentar NUP, Art. 19 Rz. 21). Art. 58 Abs. 4 KRG übernimmt betreffend die Feinerschliessung die Definition von Art. 4 Abs. 2 WEG. 6.3.2. Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der Ausführun- gen der vorstehenden Erwägung 6.3.1 sicher insofern gefolgt werden, als dass sie im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. dazu BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4, 1C_163/2015 vom 10. Novem- ber 2015 E.3.1) die Strasse C._____ im talseitigen Bereich der Parzelle 84 ab dem Bahnübergang bis zur Verzweigung auf die (talseitige) Strasse E._____ bzw. Strasse K._____ als eine Anlage der Groberschliessung für
35 - das Siedlungsgebiet B., C., D., L. und M._____ (mit einer Fläche von ca. 10 ha) qualifiziert hat, auch wenn mit dem Weg über die Strasse N._____ auf die Strasse K._____ eine zweite Zufahrt ins Gebiet D., L. und M._____ besteht. Für den Bereich der Strasse C._____ berg- bzw. westwärts ab der erwähnten Verzweigung ist die beschwerdegegnerische Beurteilung als Groberschliessung ebenfalls noch nicht zu beanstanden, wird doch über diesen Abschnitt (und unter Mitberücksichtigung der daran angeschlossenen Strassen E._____ sowie F.) noch ein Baugebiet von immerhin gut 4 ha erschlossen. Die als Ringstrasse angelegte Strasse E. kommt demgegenüber nur noch für eine in der Bauzone gelegen Grundstücksfläche von insgesamt knapp 2 ha als Erschliessungsmöglichkeit in Frage, wohingegen die Strasse F._____ sogar nur noch für die Erschliessung von Bauzonenflächen im Umfang von knapp 1 ha in Frage kommt. In Anbetracht des Umstandes, dass die in der vorstehend Erwägung 6.3.1 erwähnten Richtwerte die (Ab- grenzungs-)Richtwerte für die Situation vor gegen 50 Jahren wiedergaben, erscheint die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, wonach es sich auch bei der Strasse E._____ sowie der Strasse F._____ um Anlagen der Groberschliessung handle deren Finanzierung zu Lasten der Allge- meinheit gehen müsse, nicht mehr mit der Definition gemäss Art. 58 Abs. 3 KRG resp. Art. 4 Abs. 1 WEG vereinbar. Denn die Groberschliessung er- fasst die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen, welche die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung verbindet. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführer, verbliebe mit Blick auf die verkehrsmässige Erschliessung der einzelnen Parzellen (vor allem im Bereich des Ringes der Strasse E._____) gar kein Raum mehr für An- lagen, welche – in Nachachtung der abgestuften Qualifikation von Er- schliessungsanlagen mit ihren unterschiedlichen Hauptfunktionen – noch als Feinerschliessung gemäss Art. 58 Abs. 4 KRG resp. Art. 4 Abs. 2 WEG qualifiziert werden könnten, weil somit das ganze Quartierplangebiet aus- nahmslos bis zu den einzelnen Parzellen mittels Groberschliessungsanla-
36 - gen erschlossen wäre. Die Feinerschliessung umfasst aber namentlich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschlies- sungsanlagen mit dem Einschluss von öffentlichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Insofern kann in jedem Fall weder die Strasse E._____ noch die Strasse F._____ als Anlage der (verkehrsmässigen) Gro- berschliessung qualifiziert werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass gewisse Parzellen direkt (auch) an die Strasse C._____ anstossen und so- mit direkt durch diese eine Zufahrtsmöglichkeit haben. Denn es ist in Situa- tionen wie der vorliegenden, wo die Strasse C._____ als eine Art Quartier- strasse erster Ordnung – weil sie das Quartier(plan)gebiet in seiner vollen Ausdehnung von Osten nach Westen durchsticht und sich weiter in andere Strassen (namentlich Strassen E._____ und F.) verzweigt – von der Gemeinde (immer noch) als Hauptstrang der Verkehrserschliessung quali- fiziert wird, unvermeidlich, dass diese Strasse auch direkt an Bauparzellen anstösst und die Zufahrt darauf direkt ermöglicht. Die Grenze zwischen Grob- und Feinerschliessung ist vorliegend somit zumindest auf der "letz- ten" Stufe der Quartierstrassen zu ziehe, welche keinen unmittelbaren An- schluss an das übergeordnete (kommunale) Strassennetz haben. Dies si- cher im Gegensatz zum östlichen Teil der Strasse C., welche an die im gültigen Generellen Erschliessungsplan (GEP; siehe dazu Bg-act. 5) als Sammelstrasse festgesetzte Strasse O._____ anschliesst, welche dann wiederum in die als Hauptstrasse festgesetzte Strasse P._____ mündet. Für den westlichen Teil der Strasse C._____ ist zwar die Qualifikation als Groberschliessung weniger eindeutig, doch wirkt sich dies, infolge der Grundsätze für die Kostenverteilung infolge der Vorgaben zum Verhältnis der öffentlichen zur privaten Interessenz gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG, eher zu Gunsten der Beschwerdeführer aus, womit auch hier nicht von der Be- urteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen ist. 6.4.Neben dem Beitragsverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO steht für die Finanzierung der (erstmaligen)
37 - Projektierung, dem Bau bzw. die Änderung, den Betrieb sowie dem Unter- halt und die Erneuerung von Erschliessungsanlagen (siehe dazu Art. 60 Abs. 1 KRG und Art. 63 Abs. 1 KRG) grundsätzlich auch das Quartierplan- verfahren zu Verfügung (siehe Art. 52 Abs. 1 und 3 und Art. 54 Abs. 3 KRG). Das Quartierplanverfahren kommt im Rahmen des pflichtgemäss zu handhabenden Ermessens der Gemeinde auch für die Regelung des Un- terhalts sowie der Erneuerung von bestehenden Erschliessungsanlagen in Frage (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.4.4.1 ff., worauf bereits in der vorstehenden Erwä- gung 3.3 verwiesen wurde). 6.4.1. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, finden sich insbe- sondere in Art. 63 und 65 WKR die gemäss Art. 61 f. KRG (und Art. 22 KGSchG) notwendigen kommunalen Regelungen betreffend die Finanzie- rung von Ver- und Entsorgungsanlagen mit (Grundeigentümer-)Beiträgen bzw. Gebühren. Nach Art. 65 Abs. 1 WKR erhebt die Gemeinde für die Er- stellung, den Ausbau oder die Abänderung von öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, die nicht über Beiträge finanziert werden, Anschlussgebühren. Absatz 2 bestimmt, dass über Ge- bühren ausschliesslich die im Kanalisations- und Wasserversorgungsplan (siehe Bg-act. 19) bezeichneten öffentlichen Anlagen der Wasserversor- gung und der Abwasserbeseitigung finanziert würden. Zudem bestimmt Art. 63 WKR, dass Grundeigentümer, denen durch die Erstellung, den Aus- bau oder die Abänderung von Wasser- und Kanalisationsanlagen der Fei- nerschliessung, die von der Gemeinde projektiert und gebaut werden, ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (siehe dazu WALDMANN, Die Vor- zugslast, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern 2015, S. 62 ff.), an die Kosten des Werkes Beiträge zu leisten hätten. Gemäss Art. 60 WKR deckt die Gemeinde die Auslagen für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwas- serbeseitigung durch die Erhebung von Anschlussgebühren, Feuerschutz-
38 - gebühren, Beiträgen und Benützungsgebühren. Dabei dienen die An- schluss- und Feuerschutzgebühren der Finanzierung der im Kanalisations- und Wasserversorgungsplan aufgeführten Anlagen der Basis- und Grober- schliessung. Beiträge hingegen würden erhoben für Anlagen der Feiner- schliessung, sofern diese durch die Gemeinde erstellt würden. Aus dem (eidgenössischen) Gewässerschutzrecht ergibt sich der Grundsatz, dass die Abwasserabgaben unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips gemäss Art. 3a GSchG und Art. 6 KGSchG auszugestalten sind (Art. 60a Abs. 1 GSchG; siehe dazu WAGNER PFEIFFER, in: HETTICH/JANSEN/NORER [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbauge- setz [nachfolgend: GSchG-Kommentar], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 3a Rz. 37 ff. und JANSEN, GSchG-Kommentar, Art. 60a Rz. 5). In Art. 21 KGSchG findet sich schliesslich eine mit der Totalrevision des KGSchG im Jahr 1997 eingefügte Bestimmung, welche die Gemeinde zur Erhebung von kostendeckenden und verursachergerechten Beiträgen und Gebühren für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwas- seranlagen ermächtigt bzw. verpflichtet, wobei dies im Baugesetz sowie einem Abwasserreglement detaillierter zu ordnen ist (Art. 22 KGSchG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 KGSchG bilden die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen für den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz ange- messene Rückstellungen, wobei diese Bestimmung auf den mit der Ände- rung des GSchG vom 20. Juni 1997 neu eingefügten und per 1. November 1997 in Kraft getretenen Art. 60a Abs. 3 GSchG zurückzuführen ist (siehe Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 27. August 1996 zur Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen sowie der dazugehörigen grossrätlichen Gewässerschutzverordnung [Botschaft KGSchG 1997], Heft Nr. 6/1996-1997, S. 438; Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996 [Botschaft GSchG 1997], BBl 1996 IV 1217 ff. 1229 f.). Insofern ist die von den Beschwerde- führern angeführte bundesrechtliche "Reservenaufbauverpflichtung" hin-
39 - sichtlich der Entsorgungsanlagen erst weit nach der erstmaligen Erschlies- sung und grossmehrheitlichen Überbauung des Quartierplangebietes in Kraft getreten, womit diese gesetzliche Vorgabe bei der Erhebung und Be- messung der ursprünglichen Anschlussgebühren noch nicht berücksichtigt werden konnte. Verkehrsanlagen werden gemäss Art. 62 Abs. 2 KRG oh- nehin ausschliesslich über Beiträge finanziert (siehe dazu auch Art. 14 ff. SR). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beitragserhebung trotz bereits früher bezahlter Er- schliessungsabgaben nicht ausgeschlossen ist, wenn den jeweiligen Grun- deigentümern dadurch (wiederum) ein Vorteil erwächst. Ein solcher besteht beispielsweise darin, wenn auf Grund geänderter gesetzlicher Vorschriften Erschliessungsanlagen wie Strassen oder Abwasseranlagen neu errichtet oder geändert werden müssen und erst der Bau dieser neuen Anlagen zu einer nach neuem Recht gesetzeskonformen Erschliessung der betroffe- nen Grundstücke führt. Dabei verfängt der potenzielle Einwand nicht, dass die Grundeigentümer mit der bisherigen Kanalisation und Strasse weiterle- ben könnten und ein Ausbau somit nicht erforderlich sei. Denn die erschlos- senen Grundstücke erfahren infolge eines Ausbaus von Erschliessungsan- lagen zur Anpassung an geänderte (rechtliche) Vorgaben einen wirtschaft- lichen Sondervorteil, der wiederum eine Beitragserhebung zu rechtfertigen vermag (siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. Novem- ber 2015 E.4.3.2 und 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 E.6.2). Betreffend der durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 f. KRG, Art. 22 KGSchG, Art. 78 BG und Art. 65 ff. WKR erhobenen Anschluss-, Feuer- schutz- und Benützungsgebühren zur Deckung der Ausgaben für Erstel- lung, Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen weist sie darauf hin, dass sie Reserven von ca. 8 bis 9 Mio. Franken gebildet habe. Diese würden nun für den Investiti- onsanteil der Gemeinde an der neuen regionalen ARA in Y._____ verwen- det. Die an die ARA Z._____ angeschlossenen Grundeigentümer müssten dementsprechend keine (besonderen) Anschlussgebühren (für diese neue
40 - Anlage der Grunderschliessung) mehr bezahlen, was auch zeige, dass aus den erhobenen Gebühren hinreichende Reserven (im Sinne von Art. 60a Abs. 3 GSchG) gebildet worden seien. Entscheidend ist aber in Überein- stimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ohnehin, dass nach dem massgebenden kantonalen und kommunalen Recht die Gemein- den über die Finanzierung der jeweiligen Art der Abwasseranlagen (Basis-, Grob-, oder Feinerschliessung) nähere Regelungen zu erlassen haben (siehe dazu Art. 61 f. KRG und Art. 22 KGSchG). Wie in der nachstehenden Erwägung 6.4.3 noch vertiefter dargestellt wird, sind Feinerschliessungs- anlagen für die Abwasserbeseitigung mittels Beiträgen zu finanzieren, so- fern sie durch die Gemeinde erstellt werden. Dem steht Art. 60a Abs. 3 GSchG und Art. 21 Abs. 3 KGSchG nicht entgegen, bezwecken diese im Jahre 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen doch die Kompensation von weggefallenen (Bundes-)Subventionen durch verursachergerechte (Kau- sal-)Abgaben, wobei auch zur Vermeidung einer sprunghaften Erhöhung der (periodischen) Gebühren im Falle der Sanierung oder des Ersatzes ei- ner öffentlichen Abwasseranlage gewisse Rücklagen zu bilden sind, die bei der Abgabenbemessung (ab 1997) durch das kantonale und kommunale Recht zu berücksichtigen sind. Im Blickpunkt war dabei namentlich der zukünftige Ersatz einer ARA als Anlage der Basis- bzw. Grunderschlies- sung, mit den damit im Zusammenhang stehenden sehr hohen Kosten (siehe Botschaft GSchG 1997, S. 1222 f. und 1229 f.; vgl. auch Botschaft KGSchG 1997, S. 406 f., 420 f. und 436 ff.). Insofern ist auch nicht ent- scheidend, dass die Beschwerdegegnerin vergleichsweise eher tiefe Ab- wassergebühren erhebt. Mit dem in Art. 60a Abs. 1 GSchG konkretisierten Verursacherprinzip gemäss Art. 3a GSchG wäre die von den Beschwerde- führern propagierte vollständige Kostenübernahme der Sanierung von (al- len) Kanalisationsleitungen im Rahmen eines Quartierplanverfahrens durch die öffentliche Hand in der vorliegenden Situation auf jeden Fall ge- rade nicht vereinbar. Schliesslich folgt auch nicht aus Art. 17 KGSchG oder Art. 13 Abs. 1 WKR, dass die öffentliche Hand unter dem Ausschluss der
41 - davon profitierenden Grundeigentümer für die Kosten einer Sanierung und des notwendigen Ausbaus der Kanalisationsleitungen aufzukommen hat. Denn damit wird nur die Vollzugsaufgabe im Sinne von Art. 45 GSchG an- gesprochen, welche durch Art. 17 ff. KGSchG im vorliegend interessieren- den Bereich durch den Kanton mehrheitlich auf die Gemeinden übertragen worden ist (siehe dazu VGU A 18 23 vom 10. September 2019 E.3). Dem- entsprechend wird bereits in Art. 21 Abs. 1 KGSchG für die Finanzierung des Baus, des Betriebs, des Unterhalts, der Sanierung und dem Ersatz von öffentlichen Abwasseranlagen wiederum auf die Erhebung von kostende- ckenden und verursachergerechten Beiträge und Gebühren (nach kommu- nalem Ausführungsrecht) verwiesen und somit ist eine primäre Kostentra- gung durch die (profitierenden) Privaten und nicht durch die öffentliche Hand aus allgemeinen Steuermitteln vorgesehen. 6.4.2. Betreffend die im Quartiererschliessungsplan B._____ vorgesehene Sanie- rung und dem Ausbau der Wasserversorgungsanlagen (gemäss Erschlies- sungsplan, Teil Wasserleitungen, Situation 1:500) sieht Art. 28 Abs. 1 QPV vor, dass diese Kosten (für die Hauptleitungen) vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin gingen und keine Beteiligung der Privaten daran stattfinde. Begründet wird dies namentlich damit, dass in dem zum WKR aus dem Jahre 1998 dazugehörigen Plan CE 207 (siehe dazu Art. 3 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 2 WKR und Bg-act. 19), welcher anlässlich des Erlasses des ursprünglichen WKR im Juli 1978 (siehe dazu Art. 84 WKR) bzw. an- lässlich der damaligen Ortsplanungsrevision erlassen und im Jahre 1983 ergänzt worden sei, alle Hauptleitungen der Wasserversorgung im Quar- tier(plangebiet) B._____ über Gebühren zu finanzieren seien. In Anbetracht der vollständigen Finanzierung der entstehenden Kosten für die Sanie- rungs- und Ausbauarbeiten an den Hauptleitungen der Wasserversorgung durch die Beschwerdegegnerin über (bereits früher erhobene bzw. periodi- schen) Gebühren und einem entsprechenden Verzicht auf die Erhebung von Sanierungsbeiträgen bei den Quartierplanbeteiligten, stellt sich die
42 - Frage, ob die Beschwerdeführer angesichts des von ihnen im vorinstanzli- chen Verfahren gestellten Antrages auf Befreiung von jeglicher Kostentra- gungsverpflichtung gemäss dem angefochten Quartiererschliessungsplan, überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Be- schwerde in diesem Punkt haben bzw. ob es sich dabei nicht um eine un- zulässige Ausdehnung des Rechtbegehrens im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren handelt (siehe dazu be- reits vorstehende Erwägung 2). In jedem Fall ist die in Art. 28 Abs. 1 QPV vorgesehene Finanzierung der Sanierung und des Ausbaus der Wasser- hauptleitungen vollständig zu Lasten der Beschwerdegegnerin unter Aus- schluss einer Beteiligung der privaten Quartierplanbeteiligten mit den massgebenden Vorschriften des KRG und dem WKR vereinbar und nicht zu beanstanden (siehe dazu auch Erschliessungsplan, Teil Wasserleitun- gen, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). 6.4.3. Differenzierter stellt sich die Regelung betreffend die Kostenaufteilung für die Sanierung und den Ausbau der Abwasserentsorgungsanlagen bzw. der Schmutzwasserkanalisationsleitungen dar. Gemäss Art. 28 Abs. 2 QPV gehen diese für die Abschnitte A-B-C, D-E-C, C-F, F-G, G-N-O (H) und H- J vollumfänglich zu Lasten der Gemeinde (siehe Erschliessungsplan, Teil Kanalisationsleitungen, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). Demgegenüber sind gemäss Art. 28 Abs. 3 QPV die Kosten für die Sanierung und den Ausbau der Schmutzwasserkanalisationsleitungen auf den Abschnitten T-F, K-L, L-M, M-N-H (O), P-Q-R und R-S zu 30 % von der Gemeinde infolge einer öffentlichen Interessenz und zu 70 % von den Quartierplanbeteiligten infolge deren privaten Interessenz zu tragen. Die Sanierungskosten umfassten dabei sämtliche Aufwendungen der Ge- meinde für die Projektierung und Erstellung der Kanalisationsleitungen. Die Aufteilung der Kosten für die Kanalisationsleitungen samt Nebenanlagen werden nach benutzten Leitungsabschnitten auf die kostenpflichtigen Grundstücke aufgeteilt (Art. 29 Abs. 3 QPV). Massgeblich für die Aufteilung
43 - der Kosten auf die kostenpflichtigen Grundstücke sind die im Anhang III zu den QPV festgelegten prozentualen Anteile, welche auf der maximal zuläs- sigen bzw. tatsächlichen BGF des kostenpflichtigen Grundstückes basie- ren (siehe Art. 12 und Art. 29 Abs. 4 QPV). Die Beschwerdegegnerin stellt sich betreffend die Beitragspflicht der Quartierplanbeteiligten im Rahmen einer privaten Interessenz von 70 % für gewisse Leitungsabschnitte auf den Standpunkt, dass gemäss dem zum WKR gehörigen Plan CE 207 die gemäss Art. 65 Abs. 2 WKR über Gebühren zu finanzierenden Anlagen der Abwasserleitungen nur bis zur oberen Abzweigung der Strasse E._____ von der Strasse C._____ reiche (siehe dazu Bg-act. 19). Art. 60 Abs. 2 WKR halte zudem fest, dass (lediglich) die im Plan CE 207 aufgeführten Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen, als Anlagen der Basis- und Groberschliessung, durch Anschluss- und Feuerschutzgebühren finan- ziert würden. Gemäss Art. 60 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 WKR werden hin- gegen für durch die Gemeinde erstellten Anlagen der Feinerschliessung Beiträge erhoben. Die Kanalisationsabschnitte A-B-C, C-F, F-G, G-H und H-J (letztgenannte sind eine Varianten zur [örtlichen] Sanierung des Ab- schnittes O-J) befinden sich im Bereich der als Groberschliessungsanlage qualifizierten Strasse C., womit die diesbezügliche Kostenverteilung der Beschwerdegegnerin in keinem Widerspruch dazu steht. Zusätzlich werden auch noch die Kanalisationsabschnitte D-E-C und G-N-O, welche grösstenteils auf gemeindeeigenen Parzellen erstellt werden sollen vollständig durch die Beschwerdegegnerin finanziert, obwohl sie (teilweise) auf Strassen der Feinerschliessung verlaufen (Strassen E. und F.). Für den Abschnitt G-N-O lässt sich dies damit rechtfertigen, weil dieser Abschnitt die auf der Strasse C. geplante Hauptleitung auf den Abschnitten A-B-C-F-G mit der (primär) zur weiteren Nutzung vorgesehe- nen, bestehenden Hauptleitung im Abschnitt O-J verbindet. Ab dem Punkt J im untersten Bereich der Strasse C._____ wird das Abwasser auch zukünftig wieder – ab der Zusammenführung mit der bestehenden Haupt- leitung umfassend den Abschnitt R-S – mit einer einzigen Hauptleitung im
44 - Durchmesser von 400 mm abgeführt und bildet somit Bestandteil des durch das ganze Quartierplangebiet verlaufenden Schmutzwasserkanalisations- hauptstranges A-B-C-F-G-N-O-J. Zudem zeigt der (nicht sehr detaillierte) Plan CE 207 gemäss beschwerdegegnerischer Darstellung, dass Kanali- sationsanlagen der Groberschliessung bis auf die Höhe der oberen Ab- zweigung der Strasse E._____ von der Strasse C._____ (Bereich der Strassenparzelle 295 zwischen den Parzellen 585 und 669) gemäss der Planergänzung von 1983 nicht über Beiträge, sondern über Gebühren zu finanzieren seien (Art. 65 Abs. 2 WKR; siehe Bg-act. 19). Da aber durch diese weitergehende Finanzierung seitens der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Auferlegung von weiteren Beiträgen droht, hat es damit sein Bewenden. Demgegenüber werden im Umfang der privaten Interessenz von 70 % die Kosten für die Sanierung und den Ausbau der weiteren Schmutzwasserka- nalisationsleitungen mittels der Erhebung von Beiträgen auf die Quartier- planbeteiligten überwälzt, welche diese Abschnitte nutzen bzw. nutzen können. Es sind namentlich die Abschnitte T-F, K-L, L-M, M-N-H (O), P-Q- R und R-S. Der Kanalisationsabschnitt T-F dient lediglich zwei Grundstü- cken (Parzellen 585 und 916) und schliesst diese im Punkt F an den Schmutzwasserkanalisationshauptstrang A bis J an, nachdem die beste- hende – über die Parzellen 585, 916 und 629 führende – Kanalisationslei- tung aufgehoben werden soll. Dies leuchtet mit Blick auf deren baulichen Zustand sowie zukünftige Unterhalts- oder Reparaturarbeiten ein bzw. folgt dem Prinzip, wonach solche Leitungen möglichst im Bereich des Strassen- körpers neu verlegt werden sollen. Der Abschnitt P-Q-R soll das Schmutz- wasser der Parzellen 587, 588, 589 und 594 entlang deren Parzellengren- zen und anschliessend in der bestehenden (örtlich zu sanierenden) Leitung über Punkt S ableiten. Der Abschnitt K-L-M-O bzw. als Variante K-L-M-N- H soll die Schmutzwasserentwässerung für den mittleren Teil des Quartier- plangebietes von Norden nach Süden hin sicherstellen und folgt im We-
45 - sentlichen dem projektierten neuen Strassenkörper des talseitigen Berei- ches der Strasse E._____. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist der An- schluss der Parzellen 296, 620, 629, 643, 644, 645 daran nachvollziehbar (siehe dazu auch Anhang III zu den QPV, Kostenzusammenstellung für je- weiligen Parzellen). Wie in der vorstehenden Erwägung 5.3 bereits festge- stellt, sind die Schmutzwasserkanalisationen im Quartierplangebiet in kei- nem guten Zustand mehr. So ist dem Übersichtsplan 1:2000 vom Juli 2011 zum Zustandsbericht Kanalisation (siehe Bg-act. 1.1) zu entnehmen, dass insbesondere die zur Aufhebung vorgesehene Schmutzwasserkanalisati- onshauptleitung von Punkt A im oberen, westlichen Teil des Quartiers bis zum Punkt M im unteren Teil des Quartiers, welche nun durch die Kanali- sationsabschnitte A bis O ersetzt werden soll, bereits vor knapp zehn Jah- ren grösstenteils in mangelhaftem bis nur genügendem Zustand waren. Ei- nige Teilbereiche waren sogar als schlecht bis mangelhaft beurteilt worden. Jedenfalls wurde aus fachlicher Sicht mittelfristig bzw. innert maximal fünf Jahren das Ergreifen von Massnahmen als erforderlich betrachtet. Für die ebenfalls aufzuhebende Schmutzwasserkanalisationshauptleitung von Punkt K bis R sah die Situation bereits damals noch gravierender aus, weil der gesamte Leitungsabschnitt als schlecht bis mangelhaft beurteilt worden war und kurzfristig bzw. innert 1 bis 3 Jahren Massnahmen als erforderlich betrachtet worden waren. Damit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass momentan die Schmutzwasserkanalisationen im Quartier- plangebiet nicht den Anforderungen des Gewässerschutzrechts entspre- chen und (zwischenzeitlich) dringend sanierungsbedürftig sind. Dies zumal sich das ganze Quartier in einem aus gewässerschutzrechtlicher Sicht be- sonders gefährdeten Gebiet gemäss Art. 19 GSchG und Art. 29 Abs. 1 lit. a sowie Anhang 4 Ziffer 111 GSchV befindet, welches unter anderem dem qualitativen Schutz der Grundwasservorkommen dient (siehe dazu BRUN- NER, GSchG-Kommentar, Art. 19 Rz. 9 und 17 ff.). Insofern erwächst den Quartierplanbeteiligten durch die von der Beschwerdegegnerin beabsich- tigte Sanierung und dem Ausbau der Schmutzwasserkanalisation im Fei-
46 - nerschliessungsbereich ein wirtschaftlicher Sondervorteil, weil eine gewäs- serschutzrechtkonforme abwassertechnische Erschliessung im Überein- stimmung mit dem kommunalen Generellen Entwässerungsplan (wie- der-)hergestellt wird (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.4.3.1 ff., 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 E.6.2 f. und 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E.5.1 f.). Dementsprechend rechtfertigt sich auch die Erhebung von Beiträgen dafür gestützt auf Art. 51 ff., 58 ff. KRG, Art. 20 ff. KRVO, Art. 60 Abs. 3, Art. 63 ff. WKR und nament- lich in Anwendung des gestützt darauf erlassenen Art. 28 QPV. Der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 lit. b i.V.m. Art. 54 Abs. 3 KRG auf 70 % festgelegte Anteil der privaten Interessenz betreffend die Feinerschliessungsanlagen der Schmutzwasserbeseitigung, bewegt sich im Übrigen im untersten Bereich der für den Regelfall vorge- geben ist. Unter Berücksichtigung der vorliegend zulässigen beschwerde- führerischen Rechtsbegehren ist auch dies nicht zu beanstanden. 6.4.4. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt im Quartierplangebiet auch die um- fassende Einführung eines Trennsystems in Nachachtung von Art. 7 GSchG, Art. 5 Abs. 2 lit. b GSchV, Art. 11 Abs. 1 lit. d KGSchG und Art. 35 WKR (siehe dazu auch Art. 17 f. QPV). Dabei stützt sie sich auf den Bericht zum Entwässerungskonzept betreffend die kommunale Generelle Entwäs- serungsplanung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 GSchG, Art. 5 GSchV und Art. 10 KGSchG aus dem Jahre 2015, wonach namentlich im Quartier- plangebiet B._____ keine Versickerung von nicht verschmutztem Abwas- ser möglich sei und ein Trennsystem mit Einleitung in den Vorfluter vorzu- schreiben sei (siehe Bg-act. 3 S. 7, Plan "Entwässerungskonzept, Über- sichtsplan 1:2000" und die entsprechenden Unterlagen zur "Phase III; Um- stellung des Gemeindegebietes C._____ auf Trennsystem"). Bisher be- steht im Quartierplangebiet lediglich eine Meteorwasserleitung im unters- ten Teil der Strasse C._____ ab der talseitigen Verzweigung der Strasse E._____ von der Strasse C._____ (Abschnitt D-E-F; siehe dazu Bestan-
47 - desplan Werkleitungen, Situation 1:500 und Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500, jeweils in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87 sowie Protokoll zu Augenschein vom 27. November 2019 S. 10 ff.). Gemäss dem vorliegend strittigen Quartiererschliessungs- plan sind im Strassenkörper der Strasse C._____ (bergseitiger bzw. west- licher Bereich; Abschnitte A-B-C-D), der Strasse E._____ (Abschnitte C-G, G.1-H, J-E und als Variante noch teilweise D-K) sowie der Strasse F._____ (Abschnitt [K-]L-M und als Variante noch teilweise D-K) neu Meteorleitun- gen vorgesehen (siehe Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorlei- tungen, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87). Diese sind nötig, um den Vorgaben des kommunalen Generellen Entwässerungspla- nes sowie den seit dem 1. November 1992 bestehenden bundesrechtli- chen Vorgaben gemäss Art. 7 GSchG hinsichtlich einer getrennten Besei- tigung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser nachzu- kommen (siehe dazu HETTICH/TSCHUMI, GSchG-Kommentar, Art. 7 Rz. 5 und 10; Urteil des Bundesgerichts 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E.2.2; siehe auch die entsprechende Umsetzung dieser Vorgabe in Art. 18 QPV). Vorliegend ist aufgrund einer fehlenden Versickerungsmöglichkeit eine Ein- leitung in den Vorfluter vorgesehen. Auch dadurch erfahren die Quartier- planbeteiligten infolge der Sicherstellung einer gesetzeskonformen Besei- tigung des (nicht verschmutzen) Meteorwassers für die Zukunft bzw. An- passung an die (geänderten) gesetzlichen Vorgaben einen wirtschaftlichen Sondervorteil, womit die Erhebung von (neuen) (Kausal-)Abgaben für ei- nen solchen Ausbau der Infrastrukturanlagen in Frage kommt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.4.3.1 ff. und 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E.5.1 f.). Gemäss Art. 65 Abs. 2 WKR sind nur die im Plan CE 207 bezeichneten öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung über Gebühren zu finanzieren sind (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 WKR und Art. 76 Abs. 3 und 4 und Art. 78 BG) und nach Art. 65 Abs. 1 WKR werden Anschlussgebühren (nur) für die Er- stellung, den Ausbau oder die Abänderung von öffentlichen Anlagen der
48 - Abwasserbeseitigung, welche nicht über Beiträge finanziert werden, erho- ben. Zudem gelten die Wasseranschluss- und Kanalisationsgebühren gemäss Art. 69 und 70 WKR als Einkauf in bestehende öffentliche Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Art. 66 Abs. 1 WKR) und bei der Erstellung von neuen öffentlichen Anlagen, die keine blosse Kapazitätserweiterung darstellen, sähe Art. 66 Abs. 2 WKR vor, dass die Gemeinde besondere Anschlussgebühren von den Eigentümern sämtli- cher angeschlossener Liegenschaften erheben könnte. Weil bisher mit Ausnahme des untersten Teils der Strasse C._____ noch keine Abwasser- ableitung im Trennsystem aufgrund fehlender separaten Leitungen möglich ist, sind solche auch nicht im Plan CE 207 festgehalten und seitens der Beschwerdegegnerin nicht über Gebühren zu finanzieren. Gestützt auf Art. 61 KRG bestimmt Art. 15 Abs. 1 kSR, dass Grundeigentümer, denen durch die Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung von Verkehrsanla- gen der Gemeinden ein Vorteil erwächst, Beiträge an die Kosten der Ge- meinde zu entrichten hätten (siehe auch Art. 62 Abs. 3 KRG). Allerdings würden keine Beiträge erhoben für die Sanierung bestehender Verkehrs- anlagen, sofern nicht gleichzeitig eine erhebliche Erweiterung der Ver- kehrsanlagen erfolge. Sei dies der Fall, dürften lediglich auf den Mehrkos- ten, die für den Ausbau erforderlich seien, Beiträge erhoben werden (Art. 15 Abs. 2 kSR). Die Beschwerdegegnerin erachtet neben der Erstel- lung eines Trottoirs in Teilbereichen der Strasse C._____ insbesondere auch die Erstellung der Meteorwasserleitungen in den Strassenkörpern der Strassen C._____ und F._____ als (erhebliche) Mehrausbauten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 kSR, womit sie für die diesbezüglichen Mehrausbaukos- ten Beiträge erheben könne (siehe Art. 25 Abs. 2 QPV und Art. 27 Abs. 1 QPV). Für die Strasse E._____ geht sie von der Notwendigkeit einer Neu- erstellung dieser Feinerschliessungsanlage nach den anerkannten Fach- normen mit gleichzeitiger Übernahme durch die Gemeinde sowie der Aus- scheidung einer entsprechenden, zusammenhängenden Strassenparzelle aus. Gemäss Art. 26 Abs. 1 QPV sind im Umfang der privaten Interessenz
49 - 80 % der Kosten für die Neuerstellung durch die Quartierplanbeteiligten zu tragen. Als nicht verschmutztes Abwasser, welches gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG und Art. 5 Abs. 2 lit. c und d GSchV nach Vorgabe der zuständigen Behörde bzw. des Generellen Entwässerungsplanes versickern zu lassen oder im ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist, gilt in der Regel auch Niederschlagswasser, welches von (nicht stark befahrenen) Strassen, We- gen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gela- gert werden, und wenn es bei Versickerung im Boden ausreichend gerei- nigt wird (siehe Art. 3 Abs. 3 lit. b GSchV und HETTICH/TSCHUMI, GSchG- Kommentar, Art. 4 Rz. 33). Insofern erscheint es sachgerecht, dass die Be- schwerdegegnerin die in den Strassenkörper zu verlegenden Meteorwas- serleitungen (auch) als Ausbaumassnahme betreffend die drei Erschlies- sungsstrassen qualifiziert, fällt doch infolge ihres befestigten Deckbelages auf einer nicht unerheblichen Fläche zu entsorgendes Meteorwasser an. Dies neben dem Niederschlagswasser von Dachflächen und (Vor-)Plätzen der einzelnen Liegenschaften im Quartierplangebiet, wobei diese Abwäs- ser bisher grösstenteils noch nicht im Trennsystem abgeleitet werden. Gemäss Art. 18 QPV dienen denn auch die im Strassenkörper zu verlegen- den Meteorwasserleitungen zur Einleitung des (nicht verschmutzten) Nie- derschlagswassers sowohl zur Entwässerung der Strassenflächen als auch der Liegenschaften im Trennsystem. Insofern steht Art. 15 Abs. 2 kSR einer Erhebung von Beiträgen auf den durch den erheblichen Mehrausbau mittels Meteorwasserleitungen, der Verbreiterung der Strassenparzelle im Abschnitt A-B, der partiellen Erstellung eines Trottoir (Abschnitt B-C und C- D) sowie einer neuen Strassenbeleuchtung betreffend gemeindeeigener Verkehrsanlagen nicht entgegen. Bei privaten Verkehrsanlagen ist demge- genüber gemäss Art. 37 ff. kSR vom Grundsatz auszugehen, dass die je- weiligen Grundeigentümer für die Erstellung und den Unterhalt alleine ver- antwortlich sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 kSR erfolgt die Einteilung in kom- munale und private Verkehrsanlagen nach deren Eigentümerschaft. Inso-
50 - fern sieht die Beschwerdegegnerin bei den Besitzverhältnissen der Strasse C._____ und der Strasse F._____ im Vergleich zu denjenigen an der Strasse E._____ zu Recht einen relevanten Unterschied (siehe dazu be- reits vorstehende Erwägung 5.3). Wenn nun die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 25 Abs. 2 QPV die Mehrkosten des Ausbaus (Auslagen für Landerwerb in den Abschnitten A-B und C-D, für die Erstellung der Trot- toirs, die Kosten der neuen Strassenentwässerung und der Strassenbe- leuchtung) den Quartierplanbeteiligten im Umfang einer privaten Interes- senz von 50 % auferlegen will, während 50 % der Mehrkosten aufgrund einer entsprechenden öffentlichen Interessenz zu Lasten der Gemeinde gehen, ist dies nicht zu beanstanden und berücksichtigt die spezifischen Umstände in hinreichendem Masse. Hinsichtlich der sich ebenfalls über- wiegend auf einer gemeindeeigenen Parzelle befindlichen Strasse F., werden den Quartierplanbeteiligten gemäss Art. 27 Abs. 1 QPV ebenfalls nur 50 % der Kosten für den (allfälligen) Mehrausbau, namentlich die Meteorleitung im Abschnitt K-L-M, infolge einer entsprechenden priva- ten Interessenz sowie die Landerwerbskosten für die Teilflächen der Par- zellen 589 und 593 zur Bildung einer durchgehenden, in Gemeindebesitz befindlichen, Strassenparzelle auferlegt, wobei im Gegenzug die Kosten für den ordentlichen Unterhalt und die Kosten der Schneeräumung (weiterhin) zu Lasten der Gemeinde gehen (Art. 27 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28 Abs. 4 QPV). Weil sowohl die Strasse C. als auch die Strasse F._____ sich grossmehrheitlich bzw. zu mindestens zwei Dritteln auf den gemeindeeige- nen Parzellen 84(.1), 265(.1), 295, 299 befinden, kann die Qualifikation die- ser Erschliessungsstrassen als Gemeindestrassen bzw. Verkehrsanlagen der Gemeinde gemäss III. Abschnitt des kSR nachvollzogen werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 kSR). Die Strasse E._____ hingegen liegt zu knapp zwei Drit- teln auf Parzellen in privatem Besitz (siehe dazu auch Beilage 3 zur be- schwerdeführerischen Eingabe vom 10. Dezember 2019 zum Protokoll des Augenscheins vom 27. November 2019), womit auch deren Qualifikation als private Verkehrsanlage gemäss Abschnitt IV. des kSR seitens der Be-
51 - schwerdegegnerin nachvollzogen werden kann (vgl. wiederum Art. 2 Abs. 1 kSR). Damit ist aber für die Strasse E._____ die Regelung von Art. 15 Abs. 2 kSR, wonach Beiträge an die Sanierung bestehender Ver- kehrsanlagen (der Gemeinde) nur bei einem erheblichen Ausbau und be- grenzt auf diese Mehrkosten erhoben werden können, nicht einschlägig. Vielmehr existiert für die Erschliessung der Parzellen 106, 296, 585, 587, 594, 611, 620, 629, 643, 644, 645, 669 und der Baurechtsparzelle 672 über die Strasse E._____ bei genauer Betrachtung noch gar keine Verkehrsan- lage der Gemeinde im Sinne des III. Abschnittes des kSR. Im vorliegend strittigen Quartiererschliessungsplan ist vielmehr vorgesehen, dass unter Bildung einer im Eigentum der Gemeinde stehenden, durchgehenden Strassenparzelle (erstmalig) die Erstellung einer gemeindeeigenen Feiner- schliessungsverkehrsanlage erst noch erfolgen soll (siehe Art. 26 Abs. 2 QPV; siehe für die Qualifikation als Feinerschliessungsanlage die vorste- hende Erwägung 6.3.2). Dabei haben sich die betroffenen Quartierplanbe- teiligten mit 80 % an den Kosten für die Neuerstellung der Strasse E., umfassend insbesondere auch die Kosten für den Landerwerb und Meteo- rwasserleitungen, zu beteiligen (Art. 26 Abs. 1 QPV). Diese Kostenrege- lung kann sich auf Art. 15 Abs. 1 kSR i.V.m. Art. 61 Abs. 1 und 2 KRG, Art. 62 f. KRG sowie Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und Art. 77 BG stützen. Zukünftig werden dann aber die Kosten des ordentlichen Unterhalts sowie die Kosten für die Schneeräumung für die neuerstellte, dannzumal in ihrer Gesamtheit gemeindeeigenen Strasse E. (konform mit dem kSR) zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen, (siehe Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 QPV; vgl. auch Art. 12 und 13 kSR). In diesem Zusammenhang kann noch erwähnt werden, dass (für die Neuerstellung von Feinerschlies- sungsanlagen) eine private Interessenz im Bereich von 70 % bis 100 % die Regel ist (Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 lit. b KRG) und vollständig private Er- schliessungsanlagen, unabhängig von einer Widmung zum Gemeinge- brauch, eigentlich ganz durch die Grundeigentümer zu finanzieren wären (siehe dazu auch Art. 14 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 kSR). Angesichts der
52 - Grundeigentümerstellung der Beschwerdegegnerin für Teilbereiche der Strasse E._____ sowie aufgrund der erwähnten öffentlichen Interessen be- treffend die (gemäss beschwerdegegnerischer Darstellung nur wenig ge- nutzte, aber immerhin mögliche) Erschliessung des landwirtschaftlichen Gebietes I._____ über die Strasse E., überschreitet die Beschwer- degegnerin, auch in Anbetracht von Art. 63 Abs. 2 Ziffer. 2 KRG, das ihr dabei zustehende Ermessen nicht, wenn sie die öffentliche Interessenz mit 20 % und diejenige der privaten Interessenz mit 80 % für die Erstellung ei- ner den heutigen Vorgaben entsprechenden, erst zukünftig im (Allein-)Ei- gentum der Beschwerdegegnerin stehenden Feinerschliessungsstrasse festlegt (vgl. dazu auch bereits der für das [vormalige] Perimeterverfahren gemäss Art. 20 kSR anwendbare Art. 24 kSR, der für "Erschliessungsstras- sen eine private Interessenz von 60 bis 100 % vorsah). 6.4.5. Soweit die Beschwerdeführer gegen die ihnen auferlegten Beiträge hin- sichtlich der Verkehrserschliessungsanlagen vorbringen, dass das ge- plante, von anderen Fussgängerverkehrsanlagen isolierte Trottoir in den Abschnitten B-C und C-D – auf der mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h versehenen – Strasse C. keine Verbesserung der Er- schliessung, sondern nur unnötige Kosten bewirke, weist die Beschwerde- gegnerin zu Recht darauf hin, dass in diesem Abschnitt mit einer Vielzahl an Grundstückszufahren, ein Trottoir durchaus der massgeblichen Verbes- serung der Verkehrssicherheit für den nicht motorisierten Verkehr dient, wenn dafür eine eigene, abgetrennte Verkehrsfläche zu Verfügung steht. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Strasse C., welche von ihr zu Recht als Anlage der Groberschlies- sung behandelt wird und auch noch als Zufahrt ins Val Q. dient, von einem grösseren Verkehrsaufkommen als auf den umliegenden Strassen ausgeht (siehe dazu auch Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 S. 27). Gemäss Art. 4 kSR sind die Erschliessungsstrassen (des Ge- nerellen Erschliessungsplans) mit Ausbaubreiten von 3 bis 4.5 m bzw. ein
53 - Trottoir mit einer Breite von 1 bis 2 m auszuführen (vgl. dazu auch die Fach- vorgaben gemäss Schweizer Norm [SN] 640 045 und 640 201 des Schwei- zerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS]). Die Ver- kehrsanlagen sind den konkreten Umständen anzupassen und überdimen- sionierte Verkehrsanlagen zu vermeiden. Vorliegend ist in der vorgesehe- nen Parzellierung (wiederum) eine (Strassen-)Breite der Strasse C._____ von ca. 4.5 m in den Bereichen ohne Trottoir bzw. 6 m in den Bereichen mit Trottoir vorgesehen. Für die Trottoirs in den Bereichen B-C und C-D reichen die im Besitz der Beschwerdegegnerin befindliche Parzellenberei- ten für die Erstellung eines Trottoirs grundsätzlich aus. Bei Punkt F, welcher sich bergwärts betrachtet vor einer unübersichtlichen Linkskurve befindet, soll gemäss Neuzuteilungsplan, Situation 1:500 (Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87) ein ca. 1.5 m breiter Streifen von der Parzelle 72 der Strassenpa- rzelle 84(.1) zugeschlagen werden (siehe auch Protokoll vom Augenschein vom 27. November 2019, S. 4). Schliesslich ist im Meteorleitungsabschnitt A-B die Lage der Strassenparzellen 265(.1) sowie 295 mit dem tatsächli- chen Strassenverlauf in Einklang zu bringen, was die Übernahmen von pri- vaten Grundstücksflächen bedingt. Damit wird schliesslich auch in diesem nach Norden führenden Bereich der Strasse C., welcher insbeson- dere der Erschliessung der Parzellen 541, 580, 650, 675, 676 und 678 dient, mit einer auch im talseitigen Bereich der Strassen E. und F._____ vorgesehenen Fahrbahnbreite von ca. 3.5 bis 4 m, zukünftig eine angemessen dimensionierte Verkehrsanlage der Gemeinde mit den ent- sprechenden Folgen betreffend den ordentlichen Unterhalt und die Schneeräumung darstellen. Insofern stehen den Quartierplanbeteiligten zwar nach Umsetzung des Quartiererschliessungsplanes keine in der Breite ausgebaute Erschliessungsstrassen zur Verfügung, doch ergibt sich ein (wirtschaftlicher) Sondervorteil durch die Anpassung der Parzellierung an den tatsächlichen Strassenverlauf, weil es sich dann im Quartierplange- biet vollständig um Verkehrsanlagen der Gemeinden im Sinne des III. Ab- schnittes des kSR handeln wird und womit auch der ordentliche Unterhalt
54 - und die Schneeräumung nach der anwendbaren kommunalen Rechtsnor- men zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen werden. Die Erstellung der drei Trottoirabschnitte, erhöht in Anbetracht der Kreuzungssituationen bei Hauszufahrten zweifellos die Sicherheit für die nicht motorisierten Ver- kehrsteilnehmer, wozu insbesondere auch die Quartierplanbeteiligten gehören (können), wobei diesen ebenfalls der Vorteil einer in sicherheits- technischer Hinsicht verbesserten Strassenbeleuchtung zuzurechnen ist. Insofern ist nicht einzig eine verbreiterte Strasse ein möglicher Sondervor- teil, so wie es die Beschwerdeführer darzustellen versuchen. 6.4.6. Anlässlich des Augenscheins sowie der Eingabe vom 10. Dezember 2019 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die in privatem Eigentum stehen- den Teilbereichen der Strasse E._____, welche zwei Drittel davon aus- machten, mit im Grundbuch eingetragenen Servituten (Kanalisationsan- schlussrechte, Fuss- und Fahrwegrechte) zu Gunsten der Beschwerdegeg- nerin belastet seien, um deren Verfügungsmacht darüber sicherzustellen. Dem kann in Übereinstimmung mit den beschwerdegegnerischen Aus- führungen vom 3. Januar 2020 nicht gefolgt werden. Dem zur Eingabe vom
55 - tücks, der auch die BfS-Nr. der politischen Gemeinde enthält" (siehe dazu auch Grundstück-Auszug Terravis, Beschreibung, Version 1.1 vom 7. Sep- tember 2017, S. 9 und 13 abrufbar unter: https://www.six-group.com/terra- vis/dam/downloads/bedienungsanleitungen/bedienungsanleitung-grunds- tueckauszug-de.pdf, zuletzt besucht am: 20. Oktober 2020). Insofern geht aus dem seitens der Beschwerdeführer eingereichten Datenauszug in kei- ner Weise hervor, dass zugunsten des Gemeinwesens bzw. der Beschwer- degegnerin Dienstbarkeiten an den in privatem Eigentum stehenden (Strassen-)Parzellen bestünden, worauf sich der Strassenkörper der E._____ befindet. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführer basiert also vielmehr auf einer falschen Interpretation des eingereichten Datenauszuges. 6.4.7. Die Beschwerdeführer bemängeln den Quartiererschliessungsplan B._____ auch noch dahingehend, dass in Art. 7 QPV für die an die Ge- meinde abzutretenden Grundstücksflächen gemäss Neuzuteilungsplan, Si- tuation 1:500 im Rahmen der Landumlegung für den Erwerb der für die Verkehrserschliessung notwendigen Flächen (durch die Gemeinde) gemäss Art. 6 QPV lediglich mit 30.-- Fr./m 2 entschädigt würden und diese Kosten auch noch als Bestandteil der Erschliessungskosten im Quartierer- schliessungsplan verlegt würden. Im Jahre 1993 habe der Gemeindevor- stand in der Angelegenheit Strasse C._____ beschlossen, dass dazumal die Wahl zwischen einer Entschädigung von 30.-- Fr./m 2 unter Belassung der Ausnützungsziffer (AZ) sowie einer Entschädigung von 300.-- Fr./m 2 unter Wegnahme der AZ bestanden habe. Der Wegfall dieser Möglichkeit in Art. 7 QPV stelle eine Diskriminierung dar und verstosse gegen Art. 9 BV. Zudem entspreche dieses Vorgehen nicht den Vorgaben der Eigen- tumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 2 BV, weil dieses Vorgehen einzig der (unzulässigen) Vergrösserung des Verwaltungsvermögens der Beschwer- degegnerin diene. Die Beschwerdegegnerin habe die von der Enteignung solcher Flächen Betroffenen (auf eigene Rechnung) zu entschädigen. Im
56 - Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 3 QPV, wonach Einfahrten und Vorplätze entlang der Strassen E._____ und F._____ nicht mit Ketten oder anderen Vorrichtungen abgesperrt werden und von jedermann für das Kreuzen und Wenden mit Fahrzeugen befahren werden dürften, bemängeln die Be- schwerdeführer ebenfalls einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsga- rantie. Gemäss Art. 63 Abs. 1 in fine KRG gehören zu den beitragspflichtigen Kos- ten alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen (vgl. auch Art. 17 kSR und Art. 63 Abs. 2 WKR). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch die für die Neuparzellierung der Stras- senparzellen notwendigen Grundstücksflächen im Rahmen der Landumle- gung im Hinblick auf die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an den Strassenkörpern bzw. sogar eine erstmalige Erstellung einer Verkehrsan- lage der Gemeinde (Strasse E.) als notwendige Kosten für das öf- fentliche Werk qualifiziert und im Rahmen des Quartiererschliessungspla- nes zu den zu verteilenden Kosten zählt (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2008 vom 24. Dezember 2008 E.5.2). Dementsprechend ist aber auch die beschwerdeführerische Argumentation unzutreffend, wonach die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Landerwerbskosten entgegen Art. 97 f. KRG nicht als Enteignungsentschädigungen aus allgemeinen Steuermit- teln bezahle. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach die im Quartie- rerschliessungsplan vorgesehenen Parzellenmutationen einzig der (un- zulässigen) Vergrösserung des Verwaltungsvermögens der Beschwerde- gegnerin dienen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr weist die Be- schwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass namentlich betreffend die Strasse E. mit der (erstmaligen) Schaffung einer gemeindeeigenen Strassenparzelle bzw. einer Verkehrsanlage der Gemeinde im Sinne des III. Abschnittes des kSR eine gesetzliche Verpflichtung zum mit Kosten ver- bundenen ordentlichen Unterhalt sowie der Schneeräumung einhergeht (siehe Art. 12 f. kSR sowie Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 3,
57 - Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 4 QPV). Damit ist aber nicht ersichtlich worin ein spezifisches monetäres Interesse der Beschwerdegegnerin an der Um- legung der betroffenen Parzellenflächen bestehen soll, welche keine Über- wälzung solcher Kosten auf die Quartierplanbeteiligten in Nachachtung von Art. 63 Abs. 1 in fine KRG rechtfertigen sollte. Ebenso wenig ersichtlich ist, weshalb es eine Diskriminierung, also eine an ein verpöntes Merkmal an- knüpfende, qualifizierte Ungleichbehandlung, darstellen soll (siehe dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 568 ff. und SCHWEIZER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VAL- LENDER, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung,
59 - Gericht zwar feststellen, dass der Zugang zur Parzelle 643 momentan tal- seitig gewährleistet ist. Für die Auferlegung von Vorzugslasten an Grundei- gentümer reicht aber die konkrete Möglichkeit für einen individuellen Vorteil aus. Ob dieser auch tatsächlich genutzt wird, ist hingegen nicht entschei- dend (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E.2.1 und 2P.197/2004 vom 25. Mai 2005 E.4 m.H.a. BGE 106 Ia 241 E.3b; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 881 ff.). Dies kommt auch in Art. 62 Abs. 3 KRG zum Ausdruck, wonach Erschliessungsabgaben von denjenigen Personen zu bezahlen sind, die (aus den öffentlichen Anlagen) einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Kostenpflicht ergibt sich also bereits aus einer entsprechenden Nutzungs- möglichkeit. Eine solche erscheint vorliegend objektiv betrachtet für den Bereich G.1-J auf jeden Fall nicht kategorisch ausgeschlossen. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass im Rahmen der Neuerstellung der Strasse E._____ im Abschnitt G.1-H eine Meteorwasserleitung erstellt wer- den soll, welche die gewässerschutzrechtskonforme Entwässerung des bergseitig der Parzelle 643 gelegenen Abschnittes der Strasse E._____ bei Niederschlägen zukünftig sicherstellen wird (vgl. dazu Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Ver- fahren R 18 87). Damit erwächst den (Stockwerk-/Mit-)Eigentümern der tal- seitigen Parzelle 643 aus diesem Vorhaben in jedem Fall ein zurechenba- rer (wirtschaftlicher) Vorteil im Vergleich zur jetzigen Erschliessungssitua- tion, wo dort keine Meteorentwässerung existiert (siehe Bestandesplan Werkleitungen, Situation 1:500, in: Bg-act. 20 im Verfahren R 18 87; Pro- tokoll zum Augenschein vom 27. November 2019, Fotos 19 ff.). Insofern ist auch diese Kostenzuteilungsregelung in den QPV bzw. deren Anhang III nicht zu beanstanden. 6.4.10. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass der beschwerdeführeri- sche Vorwurf hinsichtlich einer seitens der Beschwerdegegnerin verweiger-
60 - ten Mitwirkungsmöglichkeit der Quartierplanbeteiligten betreffend Einho- lung von Offerten sowie den technischen Vorgaben der Sanierung im jetzi- gen Verfahrensstadium unbegründet ist bzw. haben sich die Quartierplan- beteiligten in Nachachtung von Art. 17 f. KRVO i.V.m. Art. 53 Abs. 4 KRVO im Rahmen der mehrfachen öffentlichen Auflage dazu vernehmen lassen und somit in hinreichendem Ausmass mitwirken können. Die Beschwerde- gegnerin weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass noch gar keine Offerten eingeholt worden seien. Dies ist nachvollziehbar, sind doch im Rahmen des Erlasses des Quartiererschliessungsplanes noch gar keine (endgültigen) Geldbeträge gegenüber den einzelnen Quartierplanbeteilig- ten verbindlich festgelegt worden, sondern nur der (später) anzuwendende Verteilschlüssel gemäss Art. 29 und Anhang III i.V.m. Art. 12 QPV (siehe dazu auch Art. 31 QPV). Hinsicht der konkret zu leistenden Beiträge für die Quartierplanungsmassnahme inkl. Landerwerbskosten sowie die Kosten betreffend die sanierten Infrastrukturanlagen wird, in Übereinstimmung mit Art. 20 KRVO sowie Art. 2 Abs. 3, Art. 29 Abs. 5, Art. 30 und 35 QPV, erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Quartierplanverfahrens bzw. der (etappierten) Fertigstellung der Infrastrukturanlagen in einem entsprechen- den Kostenverteiler anhand der tatsächlichen Kosten entschieden (vgl. dazu auch PVG 2016 Nr. 19 E.3b m.H. VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.7b). Insofern dringen die Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer aus den von ihnen angeführten Beispielen für die Sanierung von Erschlies- sungs- und Infrastrukturanlagen in anderen Gemeinden ableiten, zumal ne- ben der zu berücksichtigenden Gemeindeautonomie nicht ersichtlich ist, dass in den entsprechenden Gemeinden die Bestimmungen über die Er- stellung, Änderung und Erneuerung sowie die Finanzierung von Erschlies- sungs- und Infrastrukturanlagen im Sinne von Art. 61 KRG und Art. 22 KGSchG genau denjenigen der Beschwerdegegnerin entsprechen würden.
61 - 6.5.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die beschwerde- führerischen Rügen im Ergebnis als unbegründet oder es kann darauf nicht eingetreten werden. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 9. Novem- ber 2018 abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 7.Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staats- gebühr gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG), gemäss Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 8.Vorliegend obsiegt die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis, womit ihr in der Regel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
62 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1'264.-- zusammenFr.6'264.-- gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der A.1._____ SA, A.2., A.3., A.4., A.5., A.6., A.7., der A.8._____ SA, der A.9., A.10., A.11., A.12., A.13., A.14., A.15., A.16., A.17., der A.18. SA, der A.19._____ SA, der A.20._____ SA, A.21., A.22., A.23., Erben A.24., A.25., A.26., A.27., A.28., A.29., A.30., A.31., der A.32. AG sowie den Erben A.33., bestehend aus A.34., A.35._____ und A.36._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]