Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2018 89
Entscheidungsdatum
21.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 89 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarinHemmi URTEIL vom 21. April 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

  • 2 - 1.Die ehemalige Gemeinde O.2._____ erteilte der A._____ AG am 9. Juli 2012 eine bis zum 31. August 2014 befristete Baubewilligung für die Er- stellung eines Wertstoffumschlagplatzes im Gewerbegebiet O.3._____ auf der Parzelle 5051 (ehem. Parzelle 51). 2.Am 30. Juni 2015, mitgeteilt am 3. Juli 2015, bewilligte die Gemeinde O.2._____ der A._____ AG die Erstellung einer Einstellhalle, eines Erd- walls als Sichtschutz und eines Umschlagplatzes auf der Parzelle 5051. Als besondere Auflagen wurden unter anderem verfügt, dass der Boden- belag ausserhalb der Zonengrenze fachgerecht und unkrautfrei zu begrü- nen sei. Zudem dürfe die Verkehrsfläche im übrigen Gemeindegebiet (üG) nur zum Wenden von Fahrzeugen etc. genutzt werden. Sie dürfe nicht zum Parkieren oder zum Lagern von Material verwendet werden. Ferner habe die Bepflanzung des Erdwalls einen sehr guten ganzjährigen Sichtschutz zu gewährleisten. Insbesondere dürfe gelagertes Material wie Mulden etc. von der Strasse aus nicht ersichtlich sein. Die Bepflanzung habe mit ein- heimischen Pflanzenarten zu erfolgen. 3.Per 1. Januar 2016 trat der Zusammenschluss der Gemeinden O.2._____ und O.1._____ zur Fusionsgemeinde O.1._____ in Kraft. 4.Am 12. Januar 2016 ersuchte die A._____ AG die Gemeinde O.1._____ um Bewilligung einer Projektänderung. 5.Mit Schreiben vom 1. November 2016, mitgeteilt am 2. November 2016, machte die Gemeinde O.1._____ die A._____ AG darauf aufmerksam, dass die Betonelemente, der feste Bodenbelag, die Deponie von Material und Bauschutt im üG sowie die noch nicht erfolgte Bepflanzung des Erd- walls voraussichtlich einen materiell baurechtswidrigen Zustand darstell- ten. Gleichzeitig wurde der A._____ AG ein Entwurf einer möglichen Ver-

  • 3 - fügung zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben. 6.Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 und 15. März 2017 teilte die A._____ AG der Gemeinde O.1._____ mit, dass sich die Asphaltierung des gesam- ten Platzes auf die Einleitungsbewilligung des Amts für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) vom 21. Juni 2012 stütze und die Betonelemente auf Anweisung und in Absprache mit dem Fachmann der Gemeinde ange- bracht worden seien. Zudem sei dem Gemeindeförster der Auftrag betref- fend Bepflanzung im Juni 2015 erteilt worden, weshalb die Verantwortung nicht bei der Bauherrschaft liege. 7.Am 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, verfügte die Ge- meinde O.1._____ was folgt: a) Betonelemente ausserhalb der Bauzone

  1. Verfügung 1.1. Die Baubewilligung vom 30. Juni 2016 (recte: 2015) ist bezüglich der bewilligten Be- tonelemente im üG nichtig. 1.2. Die im üG realisierten Betonelemente sind materiell baurechtswidrig. 1.3. Von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird abgesehen; die mit Baubewilligung vom 30. Juni 2016 (recte: 2015) bewilligten 1 Meter hohen Betonele- mente im üG werden geduldet (Art. 94 Abs. 4 KRG). b) Dichter Bodenbelag und Deponie von Material ausserhalb der Bauzone
  2. Verfügung 1.4. Der im üG realisierte feste Bodenbelag (Teerbelag) sowie die Deponie von Material und Bauschutt im üG sind materiell baurechtswidrig. c) Sichtschutz zur Nationalstrasse
  3. Verfügung 1.1. Die Eigentümerin von Parz. Nr. 5051, nämlich zurzeit die A._____ AG, wird zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Baubewilligung vom 30. Juni 2016 (recte: 2015) verpflichtet, d.h. sie wird verpflichtet, den Erdwall gemäss Konzept "Nutzung
  • 4 - Gewerbezone und Neu-Einzonung Lagerzone" der Bürogemeinschaft Knüsel/Monsch, Parpan, vom 4. Dezember 2013 zu bepflanzen, so dass er einen sehr guten ganzjährigen Sichtschutz gewährleistet. Insbesondere darf gelagertes Material wie Mulden etc. von der Strasse aus nicht ersichtlich sein. Die Bepflanzung hat mit einheimischen Pflanzenarten zu erfolgen (vgl. besondere Auflage 2k gemäss Baubewilligung vom 30. Juni 2016 [recte: 2015], Baugesuch Nr. 07/15). 1.2. Die Bepflanzung ist innerhalb von 1 ½ Monaten seit Rechtskraft dieser Verfügung zu realisieren.

1.3. Falls die vorerwähnten Arbeiten innert der vorerwähnten Frist nicht oder ungenügend ausgeführt werden, wird der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 94 Abs. 3 KRG eine Ersatzmassnahme anordnen, d.h. er wird die entsprechenden Arbeiten auf Kosten der A._____ AG durch Dritte ausführen lassen. Im Weiteren wird der Gemeindevorstand ge- stützt auf Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 EGzZGB für die Kosten der Ersatzvornahme ein gesetz- liches Pfandrecht auf dem Grundstück Nr. 5051 eintragen lassen. Gleichzeitig stellte die Gemeinde der A._____ AG bezüglich des im üG realisierten festen Bodenbelags sowie der Deponie von Material und Bau- schutt im üG den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Die Verfügung vom 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. 8.Mit Schreiben vom 16. April 2018 beantragte die A._____ AG, dass der auf dem Grundstück Nr. 5051 bestehende Bodenbelag zu dulden und auf eine Verfügung betreffend Bepflanzung des Dammes infolge Gegen- standslosigkeit zu verzichten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die damalige Festlegung der Zonengrenze zum üG ab- solut willkürlich erfolgt sei. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Zonen- grenze nicht entlang der Parzellengrenze gelegt worden sei. Ein überge- ordnetes öffentliches Interesse für diese Zonengrösse sei jedenfalls nicht erkennbar. Zudem sei der Asphaltplatz im Zuge des vorliegend zu beur- teilenden Baubewilligungsverfahrens nicht vergrössert worden. In der Ver- fügung des ANU vom 21. Juni 2012 sei festgehalten worden, dass der

  • 5 - gesamte Platzbereich mit einem dichten und mediumbeständigen Belag zu gestalten sei. Daran vermöge auch eine Zonengrenze nichts zu ändern. Sinn und Zweck einer solchen Abdeckung sei, dass das Platzwasser nicht in das Erdreich eindringen könne. Insbesondere aus Umweltschutzgrün- den wäre ein lediglich teilweise verdichteter Belag geradezu grobfahrläs- sig. Sodann werde das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Es sei nie vorgesehen gewesen, die im üG liegende Fläche zum Parkieren oder zur Materiallagerung zu nut- zen. Ebenfalls sei gegen die entsprechende grundbuchliche Verankerung einer solchen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung nichts einzu- wenden. Schliesslich sei die Bepflanzung des Dammes letzten Spätsom- mer/Frühherbst und damit bereits vor Erlass der Verfügung vom 10. Okto- ber 2017 ausgeführt worden. 9.Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 erkundigte sich die Gemeinde O.1._____ beim ANU darüber, ob der Eigentümerin der Parzelle 5051 in irgendeinem Zusammenhang mitgeteilt worden sei, dass sie die Fläche im üG mit einem dichten und mediumbeständigen Belag gestalten müsse oder könne. Aus- serdem wurde dem ANU die Frage gestellt, ob die Einleitungsbewilligung und die Betriebsbewilligung bestehen bleiben bzw. verlängert werden könnten, falls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werde. 10.Am 20. Juni 2018 teilte das ANU der Gemeinde O.1._____ mit, dass der Wertstoffumschlagplatz durch die Gewerbezone eingeschränkt sei, wes- halb die fragliche Auflage in der Amtsverfügung vom 4. Mai 2015 nur für die Bauzone und nicht für das üG gelte. Zudem habe die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands keinen Einfluss auf die Betriebs- oder Einlei- tungsbewilligung. Beide Bewilligungen blieben bestehen oder könnten ge- gebenenfalls verlängert werden.

  • 6 - 11.Am 18. Juli 2018 nahm die A._____ AG zum Schreiben des ANU vom 20. Juni 2018 Stellung. Der gesamte Platz sei im Anschluss an die Verfügung des ANU vom 21. Juni 2012 so eingebracht und seither nicht mehr verän- dert worden. In dieser Verfügung sei festgehalten worden, dass der ge- samte Platzbereich des Wertstoffumschlagplatzes mit einem dichten und mediumbeständigen Belag zu gestalten sei. Die Bauherrschaft habe dies in guten Treuen so umgesetzt und der ganze Platz sei von der Gemeinde im Dezember 2012 vorbehaltlos abgenommen worden. Der vorliegende Teerbelag, so wie dieser im Jahr 2012 auf dem gesamten Platzbereich ein- gebracht worden sei, könne nicht Gegenstand eines erneuten Verfahrens sein. Zudem sei in der Verfügung des ANU vom 4. Mai 2015 keine Abgren- zung zwischen der Gewerbezone und dem üG erfolgt. Jeder Adressat einer derartigen Verfügung dürfe und müsse davon ausgehen, dass der gesamte Platzbereich auch den ganzen Platz umfasse. Eine Wiederherstellung bzw. Begrünung des im üG liegenden Streifens wäre nicht sinnvoll. Beim zuläs- sigen Befahren des üG mit Lastwagen könnten nämlich flüssige Restanzen von den Lastwagenflächen tropfen und in das Erdreich gelangen. Auch hätte das Befahren eines begrünten Streifens nach einer Schlechtwetter- periode nicht nur eine grosse Verschmutzung des gesamten Platzes, son- dern ebenso die Beschädigung dieses Grünstreifens im üG zur Folge. 12.Am 12. September 2018 reichte die A._____ AG das Ausführungsprojekt des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) betreffend die Bereinigung der Baulinien im Zusammenhang mit dem Bau der Nationalstrasse (O.4._____ – O.5._____) vom 11. April 2018 ein. Daraus lasse sich entnehmen, dass keinerlei bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinie ausgeführt worden seien. Dies stelle ein weiteres stichhaltiges Argument dar, die nachgesuchte Duldung zu bewilligen.

  • 7 - 13.Am 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, verfügte die Ge- meinde O.1._____ was folgt:

  1. Verfügung 1.1 Das Gesuch um Erlass einer Duldungsverfügung wird abgewiesen. 1.2 Die Eigentümerin von Parz. Nr. 5051, nämlich zurzeit die A._____ AG, wird zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet, d.h. sie wird verpflichtet, den fes- ten Bodenbelag ausserhalb der Bauzone abzutragen und den Boden fachgerecht und dauerhaft zu begrünen. 1.3 Die Verkehrsfläche im üG ist von jeglichem Material und Bauschutt freizumachen. 1.4 Die Verkehrsfläche im üG darf nicht zum Parkieren oder Lagern von Material verwen- det werden. Die Eigentümerin von Parz. Nr. 5051 hat dafür zu sorgen, dass dieses Verbot eingehalten wird. Das Grundbuchamt O.1._____ wird angewiesen, diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung als Auflage auf Parz. Nr. 5051, Grundbuch O.1., mit dem Stichwort "Nutzung der Fläche im üG zum Parkieren oder Lagern von Material verboten" anzumer- ken. Die vorliegende Verfügung gilt als Anmeldungstitel für diese Anmerkung. Die aus der Anmerkung anfallenden Kosten und Gebühren gehen zulasten der Grundeigentümerin. 1.5 Mit der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands gemäss 1.2 ist innert 20 Ta- gen seit Rechtskraft dieser Verfügung zu beginnen und anschliessend sind die Arbeiten innert eines weiteren Monates zu vollenden, wobei sich diese Frist – falls sie in den Zeit- raum der Wintersperre (15. Dezember bis nach Ostern analog zu Art. 62 BauG-O.1.) fällt – um die Dauer der Wintersperre erstreckt. 1.6 Falls die vorerwähnten Arbeiten bis zum vorerwähnten Termin nicht ausgeführt sind, wird der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 94 Abs. 3 KRG eine Ersatzmassnahme an- ordnen, d.h. sie (recte: er) wird die entsprechenden Arbeiten auf Kosten der A._____ AG durch einen Dritten ausführen lassen. Im Weiteren wird der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 EGzZGB für die Kosten der Ersatzvornahme ein gesetzliches Pfandrecht auf das Grundstück Nr. 5051 eintragen lassen.
  2. Gebühren Für die vorliegende Wiederherstellungsverfügung (also ohne Verwaltungsstrafverfahren) werden zulasten der A._____ AG, O.2._____, folgende Gebühren erhoben: Behandlungsgebühr (Art. 11 GBO)Fr. 953.-- Zusätzliche Aufwendungen (Art. 13 GBO)Fr. -.-- Weitere gebührenpflichtige Auslagen Dritter
  • 8 - (externe Rechtsberatung; Art. 96 KRG)Fr. 5'390.-- TotalFr. 6'343.-- Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die damalige Festlegung der Zonengrenze zum üG in Umsetzung eines klaren Konzepts und damit nicht willkürlich erfolgt sei. Zudem komme eine Berufung auf den Vertrauensschutz mangels einer Vertrauensgrundlage gar nicht in Be- tracht. Die in den Verfügungen des ANU vom 30. April 2015 und 4. Mai 2015 enthaltenen Auflagen stünden nicht im Widerspruch zur Baubewilli- gung vom 30. Juni 2015. Die Verfügung vom 4. Mai 2015 habe die Auflage enthalten, dass der gesamte Platzbereich des Wertstoffumschlagplatzes mit einem dichten und mediumbeständigen Belag zu gestalten sei. Was als Wertstoffumschlagplatz bewilligt werde, bestimme die Gemeinde. Diese habe mit Bauentscheid vom 20. Juni 2015 (recte: 30. Juni 2015) unmiss- verständlich festgehalten, dass der Bodenbelag ausserhalb der Zonen- grenze fachgerecht und unkrautfrei zu begrünen sei. Damit sei klar, dass der Bereich im üG gerade nicht zum Platzbereich des Wertstoffumschlag- platzes gehöre und damit auch nicht von der Auflage des ANU betroffen sei. Hinzu komme, dass die bis zum 31. August 2014 befristet erteilte Bau- bewilligung vom 9. Juli 2012 sowie die zum integrierten Bestandteil erklärte Zusatzbewilligung des ANU vom 21. Juni 2012 hinfällig geworden und durch die rechtskräftige Baubewilligung vom 20. Juni 2015 (recte: 30. Juni
  1. ersetzt worden seien, weshalb die Bauherrin auch gestützt darauf nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Sodann bestehe ein übergeordne- tes öffentliches Interesse, dass der Bereich im üG nicht mit einem dichten Bodenbelag versehen und frei von jeglichen Bauten und Anlagen sei. Nur so bestehe genügend Raum, damit auf dem vorhandenen rund 15 m brei- ten Streifen zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassen- rand des Nationalstrassenzubringers im üG ein naturnaher Grünbereich entlang des dortigen offenen O.3._____tobel-baches entstehen könne, welcher zudem als Sichtschutz dienen solle. Dass die Bauten und Anlagen
  • 9 - inkl. jener im üG – wie die Bauherrin behauptet – durch die damalige Ge- meinde O.2._____ abgenommen worden seien, ändere nichts an der Tat- sache, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entstehung eines naturnahen Grünbereichs entlang des offenen O.3.tobelbaches be- stehe. Aus einer Bauabnahme lasse sich nämlich nichts hinsichtlich des öffentlichen Interesses ableiten, zumal bei der Bauabnahme tatsächliche Feststellungen gemacht würden. Ferner sei zu beachten, dass im vorlie- gend zur Diskussion stehenden Bereich der Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG und dem kantonalen Leitfaden "Gewässerraumausscheidung Graubünden" auszuscheiden sein werde. Dieser Raum entlang des O.3.tobelbaches sei für die Revitalisierung von Bauten und Anlagen freizuhalten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei weiter zu berücksichtigen, dass die Bauherrin nicht in gutem Glauben abweichend von der Baubewilligung vom 30. Juni 2015 die Fläche im üG mit einem festen Bodenbelag versehen bzw. belassen habe. Die Bauherrin habe die ihr nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht walten lassen und sich nicht um die Zulässigkeit ihres Handelns geküm- mert. Schliesslich sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für die Bauherrin zumutbar. 14.Gegen diese Verfügung erhoben die A. AG und B. (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 9. November 2018 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
  1. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde O.1._____ vom 9./10. Oktober 2018 sei aufzuheben.
  2. Der auf dem Grundstück Nr. 5051, GB O.2._____, bestehende Zustand, namentlich der bestehende Bodenbelag, sei zu dulden.
  3. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
  • 10 - Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Wiederher- stellungsverfügung, soweit sie die angeordnete Abtragung des festen Bo- denbelags ausserhalb der Bauzone und die fachgerechte Begrünung des Bodens betreffe, bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes als rechts- widrig erweise. Die ehemalige Gemeinde O.2._____ habe ganz klar eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Die Erstellung eines Wertstoffumschlag- platzes sei bewilligt worden. Die Annahme, dass der Wertstoffumschlag- platz im Sinne der Amtsverfügung des ANU der tatsächlich für den Um- schlag benutzten Fläche entspreche, sei berechtigt. Zudem sei die An- nahme, dass die Auflage, wonach der Belag des Umschlagplatzes mit ei- nem dichten und mediumbeständigen Material auszugestalten sei, für alle Bereiche gelten müsse, an denen umweltgefährdende Stoffe mangels ent- sprechendem Belag in den Boden gelangen könnten, nicht unberechtigt. Aufgrund der Bewilligungen habe die Bauherrin demnach zu Recht davon ausgehen können, dass die gesamte für das Wenden erforderliche Fläche mit einem Teerbelag ausgestaltet werden müsse. Dass mit der Baubewilli- gung vom 20. Juni 2015 (recte: 30. Juni 2015) explizit bestätigt worden sei, dass die Verkehrsfläche im üG zum Wenden von Fahrzeugen genutzt wer- den dürfe, sei als Bestätigung der Vertrauensgrundlage zu würdigen. Was die Gemeinde dagegen vorbringe, sei nicht überzeugend. So sei die inte- grierende Verfügung des ANU nicht als Auskunft eines Dritten zu beurtei- len, sondern als massgebende und zu beachtende Auflage im Baubewilli- gungsentscheid. Nicht weiter relevant sei sodann, ob die Baubewilligung vom Juni/Juli 2012 lediglich temporären Charakter gehabt habe. Genauso wenig vermöge die Stellungnahme des ANU vom 20. Juni 2018 gegen die Vertrauensgrundlage sprechen. Auch lasse sich die Vertrauensgrundlage nicht mit den Auflagen gemäss Baubewilligung vom 20. Juni 2015 (recte:
  1. Juni 2015) zerstören. Damit habe offensichtlich eine Vertrauensgrund- lage bestanden, gestützt auf welche die Bauherrin eine zusätzliche Fläche über die Zonengrenze hinaus habe asphaltieren lassen. Dies in der berech-
  • 11 - tigten Meinung, dass dies gemäss Auflage des ANU erforderlich sei. Abge- sehen von den erheblichen Kostenfolgen hätte ein Rückbau des Teerbe- lags und die Begrünung des Bodens gravierende Auswirkungen auf den Betrieb. Die Asphaltierung sei für ein ganzjähriges, problemloses und si- cheres Wenden der Fahrzeuge notwendig und zuletzt auch im Interesse der Natur. Der asphaltierte Belag könne damit nicht ohne wesentliche Nachteile wieder zurückgebaut werden. Sodann werde ein bestehendes öf- fentliches Interesse an einem naturnahen Grünbereich entlang der Strasse samt Sichtschutz durch eine Hecke zwar im Grundsatz nicht bestritten. Die- ses vermöge jedoch dem Schutz des berechtigten Vertrauens nicht entge- genzustehen. Fakt sei, dass trotz der asphaltierten Fläche nach wie vor ein sehr grosser Grünbereich möglich und der Sichtschutz zur Nationalstrasse mit einem Erdwall bereits erstellt worden sowie gewährleistet sei. Im Übri- gen erweise sich die Wiederherstellungsverfügung, soweit sie die angeord- nete Abtragung des festen Bodenbelags im üG und die fachgerechte und dauerhafte Begrünung des Bodens betreffe, auch aus Gründen der Ver- hältnismässigkeit als rechtswidrig. Zunächst nehme die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung keine eigentliche Prüfung der Verhältnismässig- keit vor. Für eine Wiederherstellung fehle es zudem an einem ausreichen- den öffentlichen Interesse. Der Streifen im üG betrage etwa 15 m, wovon auf der Parzelle 5051 ein Streifen von 2 bis 3 m asphaltiert sei. Die Gestal- tung eines Grünbereichs samt Sichtschutz entlang der Strasse werde damit weder verunmöglicht noch erschwert. Sodann sei der Gewässerraum in der Gemeinde O.1._____ noch nicht definitiv ausgeschieden worden. Es werde vorsorglich bestritten, dass der gesamte Streifen von 15 m und damit ins- besondere der asphaltierte Streifen entlang der Gewerbezone als Gewäs- serraum in Frage komme, zumal die GSchV bei schmalen Gewässern le- diglich einen Gewässerraum von 11 m verlange, der O.3._____tobelbach nichts weiter als ein Rinnsal ohne ökologischen Wert sei und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen, wozu auch asphaltierte Flächen zum Schutz

  • 12 - vor Gewässerverunreinigung gehörten, auch im Gewässerraum zulässig seien. Weiter sei der angeordnete Rückbau der asphaltierten Fläche weder geeignet noch erforderlich, um die öffentlichen Interessen zu verwirklichen. Ebenfalls sei der Rückbau nicht zumutbar, weil er erheblichen privaten und öffentlichen Interessen widerspreche. So könnten nach dem Rückbau un- gehindert flüssige Restanzen von den Transportwagen tropfen und in das Erdreich gelangen, was gegen das öffentliche Interesse am Schutz der Ge- sundheit und der Umwelt spreche. Die Asphaltierung sei im Übrigen für ein ganzjährliches, problemloses und sicheres Wenden der grossen und schweren Fahrzeuge betrieblich notwendig. Auch sei eine Widerherstel- lungspflicht unberechtigt, weil die Abweichung von der Zonengrenze nur sehr geringfügig sei. Ferner werde die Fläche im üG nicht zu Parkierungs- zwecken oder als Materiallager verwendet. Insofern habe für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung kein Rechtsgrund bestanden. Schliess- lich beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. Reduktion der für das Wiederherstellungsverfahren erhobenen Gebühren. 15.Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bis zum 31. August 2014 befristet erteilte Baubewilligung vom 9. Juli 2012 und die als integrierter Bestandteil erklärte Zusatzbewilligung des ANU vom

  1. Juni 2012 hinfällig geworden und durch die rechtskräftige Baubewilli- gung vom 20. Juni 2015 (recte: 30. Juni 2015) ersetzt worden seien. Die Beschwerdeführer könnten somit gestützt darauf nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem stünden die in den Verfügungen des ANU vom 30. April 2015 und 4. Mai 2015 enthaltenen Auflagen nicht im Widerspruch zur Bau- bewilligung vom 30. Juni 2015 und den dort verfügten besonderen Aufla- gen. Die Verfügung des ANU vom 4. Mai 2015 habe die Auflage enthalten, dass der gesamte Platzbereich des Wertstoffumschlagplatzes mit einem
  • 13 - dichten und mediumbeständigen Belag zu gestalten sei. Was als Wertstoff- umschlagplatz bewilligt werde, sei Sache der Beschwerdegegnerin. Diese habe im Bauentscheid vom 30. Juni 2015 unmissverständlich festgehalten, dass der Bodenbelag ausserhalb der Zonengrenze fachgerecht und un- krautfrei zu begrünen sei. Damit sei klar, dass der Bereich im üG gerade nicht zum Platzbereich des Wertstoffumschlagplatzes gehöre und damit auch nicht von der Auflage des ANU betroffen sei. Darüber hinaus sei dar- auf hinzuweisen, dass in den mit Baubewilligung vom 30. Juni 2015 geneh- migten Plänen keine Asphaltierung vorgesehen sei, weshalb die Beschwer- deführer im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung auch gestützt darauf nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Nach dem Gesagten komme die Berufung auf den Vertrauensschutz mangels Vertrauensgrundlage nicht in Betracht. Ferner sei vorliegend nicht nur das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts sowie an der Tren- nung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet massgebend, sondern auch die Renaturierung des O.3.tobelbaches sowie das Erstellen eines Sicht- schutzes auf das Gewerbegebiet, wofür ein Grünraumkonzept entwickelt und im Generellen Gestaltungsplan festgelegt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei die Zonengrenze zum üG mit Blick auf die Umsetzung eines klaren im öffentlichen Interesse liegenden Konzepts festgelegt worden. Somit bestehe ein übergeordnetes öffentliches und kon- kretes Interesse, dass der Bereich im üG weder mit einem dichten Boden- belag versehen noch mit Bauten und Anlagen verbaut werde. Nur so be- stehe genügend Raum für eine naturnahe Gestaltung des offenen Bach- laufs samt Gestaltung seiner Uferbereiche als ökologische Aufwertung wie auch als Sichtschutz. Weiter könne von einem bestehenden, über die ge- samte Gewerbezone O.3. reichenden Grünbereich nicht die Rede sein. Unzutreffend sei sodann, dass die asphaltierte Fläche im üG zum Schutz vor Gewässerverunreinigungen notwendig sei, da der Gewerbe- platz gemäss Auskunft des ANU so konzipiert worden sei, dass allfällige

  • 14 - flüssige Restanzen in den südlichen Teil der Parzelle flössen und sich im dort befindlichen Schacht sammelten. Das ANU habe festgehalten, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands keinen Einfluss auf die Betriebs- oder Einleitungsbewilligung habe. Die Wiederherstellungsmass- nahmen seien sowohl geeignet als auch erforderlich, um das im öffentli- chen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Durch eine klare Trennung zwi- schen dem Gewerbegebiet und dem üG könne der gewünschte und im Ge- nerellen Gestaltungsplan festgelegte Grünraum als ökologische Aufwer- tung wie auch als Sichtschutz entlang des O.3.tobelbaches entste- hen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei im Übrigen zu be- achten, dass die Bauherrin nicht gutgläubig gehandelt habe. Schliesslich seien die Wiederherstellungsmassnahmen für die Beschwerdeführer zu- mutbar und der Aufwand für die externe Rechtsberatung für das hier zur Diskussion stehende Wiederherstellungsverfahren sei angemessen. 16.Mit Replik vom 1. April 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträ- gen fest und nahmen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stel- lung. 17.Am 16. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträ- gen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 18.Am 18. November 2019 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführer B. in Begleitung seines Rechtsvertreters anwesend war. Seitens der Beschwerdegegnerin war ihr Rechtsvertreter, der Gemeindepräsident, ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstands sowie die ehemalige Abteilungsleiterin Planung und Baubewilligungen zugegen. Anlässlich der Besichtigung der Parzelle 5051 wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Ge-

  • 15 - richts wurden Fotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt, während die Rechtsvertreter einen Zonenplan 1:1000 vom 29. Juni 2007/8. Juli 2008 bzw. einen Zonenplan 1:500 zu den Akten reichten. Diese Pläne samt Augenscheinprotokoll wurden den Rechtsvertretern der Parteien am

  1. November 2019 zur Stellungnahme zugestellt. Am 25. November 2019 machte die Beschwerdegegnerin und am 28. November 2019 auch noch die beschwerdeführerische Seite von ihren Äusserungsmöglichkeiten Ge- brauch. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorlie- gend angefochtene kommunale Entscheid vom 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwer- deführer verpflichtete, den rechtmässigen Zustand auf der Parzelle 5051 wiederherzustellen, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen In- stanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsob- jekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den dar. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwer- deführer ohne Weiteres berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
  • 16 - an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1.In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie führen in ihrer Beschwerde aus, dass die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keine eigentliche Prü- fung der Verhältnismässigkeit vorgenommen habe. Einerseits habe sie Ar- gumente des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit vermischt, indem sie den angeblich fehlenden guten Glauben des Bauherrn als Argu- ment zur Begründung der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfü- gung angeführt habe. Anderseits habe sie sich im Wesentlichen auf die Begründung des öffentlichen Interesses beschränkt. Eine eigentliche Prü- fung der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Wiederherstel- lungsmassnahme habe nicht stattgefunden. 2.2.Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG. Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so ab- gefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmitte- linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. PVG 2011 Nr. 31 mit Hinweisen). Es ist insbesondere

  • 17 - nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1 mit Hinweisen). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen An- spruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch geheilt werden, wenn die Kognition der urteilen- den Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte han- delt, und sie soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 126 I 68 E.2 mit Hinwei- sen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missach- tung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich auf- zuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsver- fahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen. Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitier- ten Praxis zuzulassen (vgl. PVG 2011 Nr. 31). 2.3.Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungs- pflicht – wie nachstehend dargestellt – in hinreichendem Masse nachge- kommen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Gutgläubig- keit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kein gänzlich sachfrem- des Kriterium bei der Verhältnismässigkeitsprüfung darstellt (vgl. E.5.3.1

  • 18 - und 5.3.5). Zudem führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung aus, es bestehe ein übergeordnetes öffentli- ches Interesse, dass der Bereich im üG nicht mit einem dichten Bodenbe- lag versehen und frei von jeglichen Bauten und Anlagen sei. So bestehe genügend Raum, damit auf dem vorhandenen rund 15 m breiten Streifen zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand des Na- tionalstrassenzubringers im üG ein naturnaher Grünbereich entlang des dortigen offenen O.3._____tobelbaches entstehen könne, welcher zudem als Sichtschutz diene (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 16). Damit bestätigte die Beschwerdegegnerin zumindest implizit, dass die von ihr angeordnete Wiederherstellungsmassnahme (Abtragung des festen Bo- denbelags ausserhalb der Bauzone und Begrünung des Bodens) für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels sowohl geeignet als auch erforderlich ist. Schliesslich erfolgte eine Abwägung zwischen den öf- fentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interessen an der Erhaltung des gesetzwidrigen Zustands, wobei die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands für die Bauherrin zumutbar sei (vgl. Bf-act. 1 S. 18 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügend detailliert mit dem Argu- ment der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon waren die Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten, was bereits ihre Beschwerdeschrift vom 9. November 2018 zeigt. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begrün- dungspflicht somit hinreichend nachgekommen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 2.4.Selbst wenn im konkreten Fall mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der

  • 19 - Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil sich die Beschwer- deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen eines doppel- ten Schriftenwechsels und des durchgeführten Augenscheins ausführlich zur Frage der Verhältnismässigkeit äussern konnten. Gegen eine Rückwei- sung sprächen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. Damit zielt die beschwerdeführerische Rüge der Gehörsverletzung ins Leere. 3.In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Abtragung des festen Bodenbelags ausserhalb der Bauzone und Begrünung des Bodens, Besei- tigung von Material und Bauschutt auf der Verkehrsfläche im üG) sowie das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot betreffend üG zu Recht ange- ordnet hat (vgl. Bf-act. 1 S. 23). 4.1.Gemäss dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsge- setzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) direkt anwendba- ren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für de- ren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands sowohl den Eigentümerinnen und den Eigentümern als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unabding- bare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist mithin das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustands. Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätz- lich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustands zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Be- willigungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verlet-

  • 20 - zung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein fest- steht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.5; Ur- teile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 14 65 vom 6. Oktober 2015 E.3a, R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4c mit Hinweisen). 4.2.Vorliegend hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren, welches dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich vorauszugehen hat, unstreitig stattgefunden und im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, seinen Abschluss gefunden. Darin wurde unter anderem rechtskräftig festgestellt, dass der im üG realisierte feste Bodenbelag sowie die Deponie von Material und Bauschutt im üG materiell baurechtswidrig seien (vgl. beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] 13a S. 12). 5.1.Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin dem- nach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidri- gen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung indes noch nicht. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allge- meinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegen- steht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (vgl. BGE 136 II 359 E.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.5.1). Im Einklang mit dieser Rechtspre- chung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wieder- herstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfü- gung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes oder

  • 21 - der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand dieser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Wiederherstellungsverfügung der Be- schwerdegegnerin zu Recht ergangen ist oder ob diese – dem Antrag der Beschwerdeführer folgend – aufzuheben und auf eine Wiederherstellungs- anordnung zu verzichten wäre. 5.2.1. Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zu- sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver- halten der Behörden. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Vertrauens- schutz berufen kann. Zunächst bedarf es eines Anknüpfungspunktes. Es muss mithin eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 und 627). Eine wichtige Kategorie von Vertrauensgrundlagen bilden (un- richtige) Auskünfte und Zusagen der Behörden. Dabei taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 636 und 668). Erforderlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass es sich dabei um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht und die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (vgl. BGE 137 II 182 E.3.6.2). Fer- ner kann auch die behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage be- gründen, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatte, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der ge- botenen Sorgfalt hätte kennen müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

  • 22 - 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E.2.2.1, 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E.4b). Neben der Vertrauensgrundlage setzt der Vertrauensschutz voraus, dass sich die Person, welche sich darauf beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, also gutgläubig ist. Hinsichtlich einer behördlichen Untätigkeit als Vertrauensgrundlage gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass sich die betroffene Person selbst bei langjähriger behördlicher Duldung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, wenn sie selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (vgl. BGE 136 II 359 E.7.1). Für die Annahme bösen Glaubens ist nicht erfor- derlich, dass dem Betroffenen die Nutzung ausdrücklich untersagt worden ist. Vielmehr genügt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn der Betroffene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E.6.1). Weiter setzt der Vertrauens- schutz voraus, dass die betroffene Person gestützt auf die Vertrauens- grundlage nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rück- gängig machen kann. Die Vertrauensgrundlage muss mithin kausal für die nachteilige Disposition gewesen sein. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. BGE 129 I 161 E.4.1, 137 II 182 E.3.6.2). Doch selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, kön- nen sich Private nicht darauf berufen, sofern ein überwiegendes öffentli- ches Interesse dem entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664; BGE 129 I 161 E.4.1). 5.2.2.Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, dass die ehemalige Gemeinde O.2._____ klar eine Vertrauensgrundlage geschaf- fen habe. Die Erstellung eines Wertstoffumschlagplatzes sei bewilligt wor- den. Die Annahme, dass der Wertstoffumschlagplatz im Sinne der Amts-

  • 23 - verfügung des ANU der tatsächlich für den Umschlag benutzten Fläche ent- spreche, sei berechtigt. Zudem sei die Annahme, dass die umweltrechtliche Auflage, wonach der Belag des Umschlagplatzes mit einem dichten und mediumbeständigen Material auszugestalten sei, für alle Bereiche gelten müsse, an denen umweltgefährdende Stoffe mangels entsprechendem Be- lag in den Boden gelangen könnten, nicht unbegründet oder unberechtigt. Aufgrund der Bewilligungen habe die Bauherrin demnach zu Recht davon ausgehen können, dass die gesamte für das Wenden erforderliche Fläche mit einem Teerbelag ausgestaltet werden müsse. Als Bestätigung der Ver- trauensgrundlage sei zu würdigen, dass das Ausmass des Teerbelags an- lässlich zweier Augenscheine nicht beanstandet worden und mit der Bau- bewilligung vom 20. Juni 2015 (recte: 30. Juni 2015) ausdrücklich bestätigt worden sei, dass die Verkehrsfläche im üG zum Wenden von Fahrzeugen genutzt werden dürfe. Die Bezeichnung "Verkehrsfläche im üG" mache an- dernfalls denn auch überhaupt keinen Sinn. Zu keinem Zeitpunkt bis zum ersten Schreiben am 2. November 2016 hätten die Beschwerdeführer in einer objektiven und rückwirkenden Betrachtung damit rechnen müssen, dass der seit dem Jahr 2012 bestehende Teerbelag im üG als rechtswidrig bezeichnet werden könnte und folglich unter Umständen sogar zurückge- baut werden müsse. Offensichtlich sei auch die ehemalige Gemeinde O.2._____ davon ausgegangen, dass der gesamte zum Wenden von Fahr- zeugen erforderliche Bereich als Wertstoffumschlagplatz zu qualifizieren sei, der gemäss Auflage des ANU mit einem dichten und mediumbeständi- gen Belag zu gestalten sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich dieses ver- trauensbegründende Verhalten anzurechnen. Was sie dagegen vorbringe, überzeuge nicht. So sei die integrierende Verfügung des ANU nicht als Auskunft eines Dritten zu beurteilen, sondern als massgebende und zu be- achtende Auflage im Baubewilligungsentscheid. Das ANU habe keine Be- willigung erteilt, sondern eine Auflage verfügt. Nicht weiter relevant sei so- dann, ob die Baubewilligung vom Juni/Juli 2012 lediglich temporären Cha-

  • 24 - rakter gehabt habe. Genauso wenig vermöge die Stellungnahme des ANU vom 20. Juni 2018 zum Umfang und den Voraussetzungen der Zusatzbe- willigungen gegen die Vertrauensgrundlage sprechen. Im Übrigen seien die gestellten Fragen und erhaltenen Antworten für die vorliegende Rechts- streitigkeit irrelevant. Auch lasse sich die Vertrauensgrundlage nicht mit den Auflagen gemäss Baubewilligung vom 20. Juni 2015 (recte: 30. Juni

  1. zerstören. Die Auflagen in den lit. f und g könnten nur gemeinsam gelesen werden. Die Beschwerdegegnerin sei demnach von einer zum Wenden benutzbaren Verkehrsfläche im üG sowie von einer zu begrünen- den übrigen Bodenfläche (als Bodenbelag bezeichnet) ausgegangen. Da- mit habe offensichtlich eine Vertrauensgrundlage bestanden, gestützt auf welche die Bauherrin eine zusätzliche Fläche über die Zonengrenze hinaus habe asphaltieren lassen. Dies in der berechtigten Meinung, dass dies gemäss Auflage des ANU erforderlich sei. Abgesehen von den erheblichen Kostenfolgen hätte der Rückbau des Teerbelags und die Begrünung des Bodens gravierende Auswirkungen auf den Betrieb. Die Asphaltierung sei für ein ganzjährliches, problemloses und sicheres Wenden der grossen und schweren Fahrzeuge notwendig und auch im Interesse der Natur. Der as- phaltierte Belag könne damit nicht ohne wesentliche Nachteile wieder zurückgebaut werden. Schliesslich werde ein bestehendes öffentliches In- teresse an einem naturnahen Grünbereich entlang der Strasse samt Sicht- schutz durch eine Hecke im Grundsatz nicht bestritten. Dieses vermöge jedoch dem Schutz des berechtigten Vertrauens nicht entgegenzustehen. Fakt sei, dass trotz der asphaltierten Fläche nach wie vor ein sehr grosser Grünbereich möglich und der Sichtschutz zur Nationalstrasse mit einem Erdwall bereits erstellt worden sowie gewährleistet sei. 5.2.3.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die seitens der Beschwerdeführer erwähnte Zusatzbewilligung des ANU vom 21. Juni 2012 (Einleitungsbewil- ligung, vgl. Bg-act. 3) integrierender Bestandteil der temporären Baubewil-
  • 25 - ligung vom 9. Juli 2012 betreffend Erstellung eines Wertstoffumschlagplat- zes bildete (vgl. Bg-act. 1 S. 2). Diese Baubewilligung wurde zeitlich befris- tet und unverlängerbar bis zum 31. August 2014 erteilt (vgl. Bg-act. 1). Dar- aus erhellt, dass die Baubewilligung vom 9. Juli 2012 und die zum integrie- renden Bestandteil erklärte Zusatzbewilligung des ANU vom 21. Juni 2012 hinfällig geworden und durch die rechtskräftige Baubewilligung vom
  1. Juni 2015, mitgeteilt am 3. Juli 2015, ersetzt worden sind (vgl. Bg-act. 1 S. 2 und 4). Die Beschwerdeführer können somit gestützt auf die Bewilli- gungen aus dem Jahr 2012 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Des Weiteren erteilte die ehemalige Gemeinde O.2._____ den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 30. Juni 2015, mitgeteilt am 3. Juli 2015, die Baubewilligung für die Erstellung einer Einstellhalle, eines Erdwalls als Sichtschutz sowie eines Umschlagplatzes auf der Parzelle 5051 (vgl. Bg-act. 4). Diese Bau- bewilligung enthielt unter den Dispositivziffern 2f und 2g die Auflagen, dass der Bodenbelag ausserhalb der Zonengrenze fachgerecht und unkrautfrei zu begrünen sei und die Verkehrsfläche im üG nur zum Wenden von Fahr- zeugen etc. genutzt werden dürfe; sie dürfe nicht zum Parkieren oder zum Lagern von Material verwendet werden. Ausserdem wurde in der besagten rechtskräftigen Baubewilligung unter den Dispositivziffern 2a und 2b fest- gehalten, dass die Amtsverfügungen des ANU vom 30. April 2015 und 4. Mai 2015 (vgl. Bg-act. 5 und 6) zusammen mit den darin enthaltenen Auf- lagen und Bestimmungen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bildeten (vgl. Bg-act. 4). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, stehen die in den genannten Amtsverfügungen des ANU enthaltenen Auf- lagen zur Baubewilligung vom 30. Juni 2015 und insbesondere zu den dort aufgeführten Auflagen gemäss Dispositivziffern 2f und 2g nicht im Wider- spruch. Das ANU verfügte in seiner Amtsverfügung vom 4. Mai 2015 unter der Dispositivziffer 2 als Auflage, dass der gesamte Platzbereich des Wert- stoffumschlagplatzes mit einem dichten und mediumbeständigen Belag zu gestalten sei (vgl. Bg-act. 6 S. 2). Was allerdings als "Wertstoffumschlag-
  • 26 - platz" bewilligt wird, ist Sache der Gemeinde. Diese hielt in ihrem Bauent- scheid vom 30. Juni 2015 unmissverständlich fest, dass der Bodenbelag ausserhalb der Zonengrenze fachgerecht und unkrautfrei zu begrünen sei (vgl. Bg-act. 4). Damit ist klar, dass der Bereich im üG gerade nicht zum "Platzbereich des Wertstoffumschlagplatzes" gehört und somit auch nicht von der am 4. Mai 2015 verfügten Auflage des ANU betroffen ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das ANU bau- liche Massnahmen ausserhalb der Bauzone gar nicht anordnen kann. Zu- ständig für Entscheide über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist vielmehr das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) (vgl. Art. 47 ff. i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Schliesslich ist in den mit Baubewilli- gung vom 30. Juni 2015 genehmigten Bauplänen keine Asphaltierung vor- gesehen (vgl. Bg-act. 4), weshalb die Beschwerdeführer gestützt darauf ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Nach dem Ausgeführ- ten können sich die Beschwerdeführer mangels Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Es erübrigt sich daher, hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz zu prüfen. 5.3.1.Sodann bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Wiederherstellungsverfü- gung auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforder- lich und dem Betroffenen zumutbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Er- laubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentli- chen Interessen liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben ange- nommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung oder angefertigte Baute stehe mit der Baubewilligung im Einklang und ihre Fortsetzung nicht

  • 27 - schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gut- gläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleich- heit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und dem Bau- herrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom

  1. Juni 2014 E.8.1 mit Hinweisen). 5.3.2. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass es für eine Wiederherstellung an einem ausreichenden öffentlichen Interesse fehle. Die seitens der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einhaltung des Bau- rechts stelle kein konkretes öffentliches Interesse dar, welches im Rahmen einer Interessensabwägung im Verhältnis zu entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen von entscheidender Relevanz sein könne. Bestünden überwiegende entgegenstehende Interessen, geböten die Ver- fassung und das Gesetz die Duldung einer Abweichung vom geltenden Baurecht. Zudem werde das von der Beschwerdegegnerin angeführte öf- fentliche Interesse an einem Grünbereich im Grundsatz nicht bestritten. Der Streifen im üG betrage etwa 15 m, wovon auf der Parzelle 5051 ein Streifen von 2 bis 3 m asphaltiert sei. Die Gestaltung eines Grünbereichs samt Sichtschutz entlang der Strasse werde damit offensichtlich weder verun- möglicht noch erschwert. Sodann sei bezüglich des von der Beschwerde- gegnerin erwähnten Gewässerraumes festzuhalten, dass ein solcher in der Gemeinde O.1._____ noch nicht definitiv ausgeschieden worden sei. Es werde vorsorglich bestritten, dass der gesamte Streifen von 15 m und damit insbesondere der asphaltierte Streifen entlang der Gewerbezone als Ge- wässerraum in Frage komme, zumal die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) bei schmalen Gewässern lediglich einen Gewässer-
  • 28 - raum von 11 m verlange, der O.3.to-belbach nichts weiteres als ein Rinnsal ohne ökologischen Wert sei und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen, wozu auch asphaltierte Flächen zum Schutz vor Gewässerverun- reinigungen gehörten, auch im Gewässerraum zulässig seien. Damit sei der angeordnete Rückbau der asphaltierten Fläche weder geeignet noch erforderlich, um die öffentlichen Interessen zu verwirklichen. Auch sei der Rückbau nicht zumutbar, weil er erheblichen privaten und öffentlichen In- teressen widerspreche. So könnten nach dem Rückbau ungehindert flüs- sige Restanzen von den Transportwagen tropfen und in das Erdreich ge- langen, was gegen das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit und der Umwelt spreche. Zum ganzjährlichen Wenden von grossen und schweren Fahrzeugen bedürfe es im Übrigen zwingend und betriebsnot- wendig einer asphaltierten Strasse. Das Wenden von Fahrzeugen auf ei- nem begrünten Streifen wäre eine Zumutung. Es würde witterungsbedingt sowie abhängig von den Fahrzeugen zu einer ständigen Erosion des un- befestigten Bodens führen. Zudem wäre mit Verschmutzungen des gesam- ten Platzes zu rechnen, was insbesondere bei nasser Witterung ein erheb- liches Sicherheitsproblem darstellen könne. Unberechtigt sei eine Wieder- herstellungspflicht auch deshalb, weil die Abweichung von der Zonen- grenze nur sehr geringfügig sei. Schliesslich werde die Fläche im üG nicht zu Parkierungszwecken oder als Materiallager verwendet. Insofern habe für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung kein Rechtsgrund be- standen. 5.3.3. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist (vgl. BGE 136 II 359 E.6). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 2002 die C. ein Überbauungskonzept hinsichtlich der gesamten

  • 29 - Gewerbezone O.3._____ erarbeitete. Die entsprechenden Skizzen zur Überbauungsidee Gewerbezone O.3._____ sahen einen begrünten Be- reich entlang des offenen O.3.tobelbaches vor (vgl. Bg-act. 26/1.1, 1.2 S. 15). In der Folge beschlossen die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde O.2. am 29. Juni 2007 eine neue Ortsplanung, welche von der Regierung des Kantons Graubünden am 8. Juli 2008, mitgeteilt am 9. Juli 2008, genehmigt wurde. Im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision wurde im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan einerseits im Gebiet O.3._____ zwecks Ansiedlung von Gewerbebetrieben eine Gewerbezone ausgeschieden und anderseits auf dem üG entlang des O.3.tobelba- ches eine geplante Hecke festgelegt. Im Übrigen wurden entsprechend dem Bebauungskonzept Baulinien festgelegt (vgl. Bg-act. 26/1.4 S. 11, 1.5). Im dazugehörigen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juli 2007 wurden die erwähnten Konzeptskizzen der C. abgebildet und insbe- sondere Folgendes festgehalten (vgl. Bg-act. 26/1.2 S. 16): "Der O.3.tobelbach wird nördlich der Gewerbezone entlang der Zonen- grenze geführt. Als ökologische Aufwertung wie auch als Sichtschutz sollen entlang des Bachlaufes Niederhecken angepflanzt werden. Die geplanten Niederhecken werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt." Zudem wurde in den Erwägungen des Regierungsbeschlusses vom 8. Juli 2008, mitgeteilt am 9. Juli 2008, bezüglich der Gewerbezone O.3. was folgt ausgeführt (vgl. Bg-act. 26/1.4 S. 11): "Die im Gebiet O.3._____ ausge- schiedene Gewerbezone kommt an den westlichen Dorfeingang von O.2._____ zu liegen. Für das Dorf ist es wichtig, dass die Ansiedlung von Gewerbebauten an diesem Standort mit der nötigen gestalterischen Sorg- falt geschieht. Die Gemeinde liess aus diesem Grund ein Bebauungskon- zept erarbeiten, welches im vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbe- richt vom Juli 2007 dargestellt ist. Die im Bebauungskonzept enthaltene Überbauungsidee für die im Gebiet O.3._____ ausgeschiedene Gewerbe- zone wird als zweckmässig und richtig beurteilt. Entsprechend dem Bebau-

  • 30 - ungskonzept hat die Gemeinde O.2._____ im Rahmen des Generellen Ge- staltungsplanes Baulinien sowie auf der nördlichen Seite der ausgeschie- denen Gewerbezone entlang des zukünftig dort verlaufenden O.3.to- belbaches eine geplante Hecke festgelegt. Die im Bebauungskonzept skiz- zierte Struktur der vorgesehenen Bebauung ist im generellen Gestaltungs- plan jedoch nicht umgesetzt worden. Die Regierung erwartet, dass die Um- setzung des Bebauungskonzeptes im Rahmen der Folgeverfahren sicher- gestellt wird." Im Zuge der Teilrevision der Ortsplanung 2011/2012 wurden die anlässlich der Ortsplanungsrevision 2007/2008 festgelegten Baulinien in der Gewerbezone O.3. zum Zwecke einer weiterreichenden ge- stalterischen Freiheit in Bezug auf die Grösse der zukünftigen Gebäude bereinigt, indem die Baulinie im südlichen Bereich der Gewerbezone durch die Baulinie des Umfahrungsprojektes ersetzt und die nördliche Baulinie aufgehoben wurde (vgl. Bg-act. 26/1.6 S. 6, 1.7 S. 1 f.). Hingegen blieb die Zonengrenze unverändert und auch an den festgelegten geplanten Hecken entlang des O.3.tobelbaches wurde nichts geändert (vgl. Bg-act. 26/1.7). In der entsprechenden Departementsverfügung vom 1. Februar 2012, mitgeteilt am 2. Februar 2012, wurde diesbezüglich Folgendes fest- gehalten (vgl. Bg-act. 26/1.7 S. 2): "Mit dem vorhandenen rund 15 m breiten Streifen zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand des Nationalstrassenzubringers ins Dorf O.2. besteht genügend Raum für eine naturnahe Gestaltung des dortigen offenen Bachlaufs samt Gestaltung seiner Uferbereiche. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Umsetzung des vorstehend erwähnten Bebauungs- konzeptes der möglichst naturnahen Gestaltung des Bachlaufs sowie sei- ner Uferbereiche die nötige Aufmerksamkeit geschenkt werden soll." Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, geht aus dem Gesagten klar hervor, dass die Zonengrenze zum üG nicht willkürlich festgelegt wurde, sondern mit Blick auf die Umsetzung eines klaren und im öffentlichen Inter- esse liegenden Grünraumkonzeptes. An der Realisierung eines Grünbe-

  • 31 - reichs entlang des O.3._____tobelbaches zwecks ökologischer Aufwertung sowie auch als Sichtschutz besteht somit ein erhöhtes und konkretes öf- fentliches Interesse. Hervorzuheben ist, dass es sich dabei um ein Gesamt- konzept handelt. So soll der offene Bachlauf samt seinen Uferbereichen entlang des gesamten Gewerbeareals nach einem einheitlichen Konzept gestaltet und bepflanzt werden. Damit dieses Gesamtkonzept umgesetzt werden kann, muss genügend Raum und damit das gesamte ausgeschie- dene üG zur Verfügung stehen. Nur so kann der O.3._____tobelbach samt seinen Uferbereichen renaturiert (ökologische Aufwertung) sowie ein Sicht- schutz auf das Gewerbegebiet entstehen. Schliesslich ist der Vollständig- keit halber festzuhalten, dass gemäss den aktenkundigen Vorprüfungsun- terlagen zur Ortsplanungsrevision (Phase II) im Bereich zwischen nördli- chem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand des Nationalstrassenzu- bringers zukünftig die Gewässerraumzone verlaufen soll, wobei jedoch mit den Beschwerdeführern darauf hinzuweisen ist, dass diese Gewässer- raumzone gestützt auf die vorliegenden Akten noch nicht definitiv ausge- schieden wurde (vgl. Bg-act. 26/1.10). Ungeachtet dessen besteht nach dem Ausgeführten ein allgemeines sowie konkretes öffentliches Interesse, dass der Bereich im üG mit keinem festen Bodenbelag versehen sowie frei von jeglichen Bauten und Anlagen ist. Nur so besteht – wie bereits erwähnt – genügend Raum für eine naturnahe, harmonisch wirkende Gestaltung des dortigen offenen Bachlaufs samt Gestaltung seiner Uferbereiche als ökologische Aufwertung sowie auch als Sichtschutz. Der Einwand der Be- schwerdeführer, wonach es für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an einem ausreichenden öffentlichen Interesse fehle, erweist sich somit als unbegründet. 5.3.4. Sodann sind die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Wiederher- stellungsmassnahmen geeignet und erforderlich, die im öffentlichen Inter- esse liegende rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung des Raumpla-

  • 32 - nungs- und Baurechts sowie Realisierung eines genügend grossen Grün- streifens entlang des O.3.tobelbaches zwecks ökologischer Aufwer- tung und als Sichtschutz sicherzustellen. Ein milderes Mittel als die verfüg- ten Wiederherstellungsmassnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele ist nicht ersichtlich. Dass ausserhalb (oder vom Nationalstrassenzu- bringer aus betrachtet, innerhalb) der durch das UVEK bereinigten Baulinie keine baulichen Massnahmen ausgeführt worden seien, wie die Beschwer- deführer geltend machen (vgl. Bg-act. 23), spielt vorliegend keine Rolle. Zudem kann von einem bestehenden, über die gesamte Gewerbezone O.3. reichenden Grünraumbereich keine Rede sein, was denn auch anlässlich des Augenscheins vom 18. November 2019 festgestellt werden konnte, trotz des teilweise liegenden Schnees (vgl. Fotos im Augenschein- protokoll vom 20. November 2019; vgl. auch Fotos gemäss Bg-act. 25). Es ist zwingend erforderlich, dass der üG-Bereich mit keinem Asphalt verse- hen sowie frei von jeglichen Bauten und Anlagen ist, damit das im öffentli- che Interesse liegende Grünraumkonzept umgesetzt werden kann. Wird der feste Bodenbelag im üG belassen, besteht die Gefahr, dass dieser Be- reich – wie bereits geschehen (vgl. Fotos gemäss Bg-act. 25) – als Depo- nie- oder Parkierungsfläche genutzt und das Bauland so de facto erweitert wird. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, dass das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot bezüglich üG unbestritten sei und diese Fläche nicht zu Parkierungszwecken oder als Materiallagerplatz verwendet werde, womit insofern kein materiell rechtswidriger Zustand vorliege. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die materielle Baurechtswidrigkeit be- treffend Deponie von Material und Bauschutt im üG mit Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, rechtskräftig feststellt wurde (vgl. Bg-act. 13a S. 12) und zum anderen der aktenkundigen Fotodokumentation zu entnehmen ist, dass zumindest dem Materiallagerungsverbot bezüglich üG in der Vergangenheit gerade nicht nachgelebt wurde (vgl. Fotos gemäss Bg-act. 25). Des Weiteren steht die

  • 33 - unbewilligte Baute ausserhalb der Bauzone im Widerspruch zum Grund- satz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Entgegen der be- schwerdeführerischen Auffassung kann die vorliegende Abweichung vom Gesetz nicht als geringfügig bezeichnet werden, zumal der Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts darstellt und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stark zu gewichten ist, wenn es darum geht, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1C_555/2013 vom 28. März 2014 E.8.3, 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E.7.3, je mit Hinweisen). Nach dem Ge- sagten ist der heutige Zustand entgegen der Auffassung der Beschwerde- führer mit den im öffentlichen Interesse liegenden Zielen nicht vereinbar. Wird der im üG liegende Bereich vom Asphalt befreit und anschliessend begrünt, kann die Nutzung der üG-Fläche zum Parkieren oder als Materi- allager ausgeschlossen und im üG das im Generellen Gestaltungsplan fest- gelegte Grünraumkonzept umgesetzt werden. Somit erhellt, dass die Eig- nung und die Erforderlichkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordne- ten Wiederherstellungsmassnahmen zur Erreichung der im öffentlichen In- teresse liegenden Ziele bejaht werden können. 5.3.5. Schliesslich hat eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und den privaten Inter- essen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand zu erfolgen. Den dar- gelegten öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands stehen pekuniäre Interessen der Beschwerdeführer entge- gen. Zu den Kosten für die getätigte bauliche Massnahme kommen Rück- baukosten hinzu. Abgesehen davon bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Fläche im üG gemäss Baubewilligung vom 30. Juni 2015 zum Wenden von Fahrzeugen genutzt werden dürfe. Daher könnten nach ei- nem Rückbau ungehindert flüssige Restanzen von den Transportwagen

  • 34 - tropfen und in das Erdreich gelangen. Ausserdem sei die Asphaltierung für ein ganzjährliches, problemloses und sicheres Wenden der grossen und schweren Fahrzeuge schlicht notwendig. Das Wenden der Fahrzeuge auf einem begrünten Streifen wäre eine Zumutung, zumal es witterungsbedingt zu einer ständigen Erosion des unbefestigten Bodens führen würde und mit Verschmutzungen des gesamten Platzes zu rechnen wäre. Vorliegend ha- ben die Beschwerdeführer die vorgenommene bauliche Massnahme aus- serhalb der Bauzone im üG belassen, ohne über eine entsprechende Bau- bewilligung zu verfügen. Sie wussten oder hätten bei der gebotenen Sorg- falt wissen müssen, dass diese bauliche Massnahme mit der am 30. Juni 2015, mitgeteilt am 3. Juli 2015, erteilten Baubewilligung nicht im Einklang steht (vgl. Bg-act. 4) und bewilligungspflichtig ist. Das von den Beschwer- deführern vorgebrachte Argument, wonach die Formulierung der in der be- sagten Baubewilligung enthaltenen Auflage 2f selbst nach wiederholtem Lesen nicht verständlich sei, ist unglaubwürdig. Selbst wenn dies stimmen sollte, müssten sich die Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass sie sich damals nicht um Klarstellung bemüht und sich nicht über die Recht- mässigkeit ihres Handelns informiert haben. Unter diesen Umständen müs- sen die nicht gutgläubigen Beschwerdeführer in Kauf nehmen, dass die ih- nen aus dem Rückbaubefehl erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Auf- lage in der Baubewilligung vom 30. Juni 2015, welche das Wenden von Fahrzeugen etc. im üG zulässt (vgl. Bg-act. 4), an sich nichtig ist. Zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist nämlich das ARE und nicht die kommunale Baubehörde (vgl. E.5.2.3). Selbst wenn der Bereich im üG aufgrund der verlangten Be- grünung nicht mehr zum Wenden von Fahrzeugen benutzt werden könnte, wäre den Beschwerdeführern diese Einschränkung zuzumuten, zumal der Betrieb der Abfallanlage auf der Parzelle 5051 – trotz dieser geringen Ein- schränkung – weiterhin möglich bliebe. Gegenteiliges wird denn auch sei-

  • 35 - tens der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. In Bezug auf die Betriebs- oder Einleitungsbewilligung (vgl. Bg-act. 5 und 6) hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wie das ANU in seinem Schreiben vom 20. Juni 2018 festhielt, keinen Einfluss. Beide Bewilligungen blieben bestehen bzw. könnten gegebenenfalls verlängert werden (vgl. Bg-act. 20). Somit hat die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands insbesondere nicht zur Folge, dass auf der Parzelle 5051 keine Abfallentsorgungsanlage mehr betrieben werden könnte oder den Beschwerdeführern die Einleitungsbe- willigung für Industrie- und Gewerbeabwasser sowie für nicht verschmutz- tes Abwasser entzogen würde. Schliesslich ist den Beschwerdeführern das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot betreffend üG sowie die ent- sprechende grundbuchliche Verankerung in Form einer öffentlich-rechtli- chen Eigentumsbeschränkung ohne Weiteres zumutbar, zumal sie selbst festhalten, dass die üG-Fläche weder zu Parkierungszwecken noch als Ma- teriallagerplatz verwendet werde (vgl. Bg-act. 18 S. 6 und Beschwerde vom

  1. November 2018 S. 11). Die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands werden von den öffentli- chen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen übertroffen, weshalb die umstrittene Wiederherstellungsanord- nung den Beschwerdeführern zumutbar und damit verhältnismässig ist. 5.4.Für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands wird ein Monat und 20 Tage als ausreichend erachtet (vgl. Bf-act. 1 S. 24). Den Beschwer- deführern ist deshalb eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat und 20 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils einzuräumen. 6.1.Schliesslich werden die in der angefochtenen Wiederherstellungsverfü- gung erhobenen Kosten für die externe Rechtsberatung in der Höhe von Fr. 5'390.-- beanstandet. Diese Kostenhöhe sei nicht gerechtfertigt, zumal die Rechtsfrage und das Verfahren nicht sehr komplex seien.
  • 36 - 6.2.Die Gemeinden erheben gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge- bühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kos- tenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 KRG). Vorliegend betreffen die Wiederherstellungsverfahren 2015-0907 (R 18 89), 2014-0924 (R 18 92) und 2012-0901 (R 18 91) weitgehend vergleichbare Sachverhalte und die- selben Rechtsfragen. Mit Blick darauf erweisen sich die von der Beschwer- degegnerin für die erwähnten Wiederherstellungsverfahren erhobenen Rechtsberatungskosten von insgesamt Fr. 14'525.-- (Verfahren 2015-0907 Fr. 5'390.--, Verfahren 2014-0924 Fr. 3'968.--, Verfahren 2012-0901 Fr. 5'167.--) als zu hoch. Gerechtfertigt erscheint dem angerufenen Gericht die Auferlegung von Rechtsberatungskosten im Umfang von total Fr. 10'500.- -. Die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Behandlungsge- bühr von Fr. 953.-- ist hingegen nicht zu beanstanden, zumal denn auch die Beschwerdeführer nichts Konkretes dagegen einzuwenden vermögen. Demzufolge ist die angefochtene Wiederherstellungsverfügung dahinge- hend abzuändern, dass für das vorliegend zur Diskussion stehende Wie- derherstellungsverfahren Rechtsberatungskosten von Fr. 4'000.-- anstatt Fr. 5'390.-- erhoben werden, was zur teilweisen Gutheissung der Be- schwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.Abschliessend bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu be- finden. Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des Umfangs und der mittleren Komplexität der Streitsache sowie des Umstands, dass ein Augenschein durchgeführt wurde, ermessensweise auf Fr. 3'000.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsie- gen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtkosten vollumfänglich – und zwar

  • 37 - je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung – aufzuerlegen (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). Ausserdem steht ihnen keine Par- teientschädigung zu. Die grösstenteils obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung.

  • 38 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde O.1._____ vom 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: Für die vorliegende Wiederherstellungsverfügung (also ohne Verwaltungsstrafverfahren) werden zulasten der A._____ AG, O.2._____, folgende Gebühren erhoben: Behandlungsgebühr (Art. 11 GBO)Fr. 953.-- Zusätzliche Aufwendungen (Art. 13 GBO)Fr. -.-- Weitere gebührenpflichtige Auslagen Dritter (externe Rechtsberatung; Art. 96 KRG)Fr. 4'000.-- TotalFr. 4'953.-- Die Rechnungsstellung erfolgt separat durch die Gemeindebuchhaltung. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.734.-- zusammenFr.3'734.-- gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten von B._____ und der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent- scheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

14

BauG

  • Art. 62 BauG

BV

EGzZGB

  • Art. 131 EGzZGB

GBO

  • Art. 11 GBO
  • Art. 13 GBO

GSchG

i.V.m

  • Art. 47 i.V.m

KRG

  • Art. 94 KRG
  • Art. 96 KRG

VRG

  • Art. 22 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

13