Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2018 87
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 87 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 20. Oktober 2020 in der Streitsache A._____ und B., und C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Quartiererschliessungsplan "D."

  • 2 - 1.Die in der Gemeinde X._____ gelegenen Gebiete D., E. und F._____ wurden vornehmlich in den 1960er und 1970er Jahre erschlossen und weitgehend überbaut. Sie liegen heute überwiegend in der Wohnzone B. Ab dem Jahre 2005 liess die Gemeinde X._____ namentlich den Zu- stand der Abwasseranlagen in diesem Gebiet überprüfen. Dabei zeigten sich bereits im Bestandes- und Schadenplan, Situationsplan von Novem- ber 2005 verschiedene Schäden an den Abwasserleitungen. Dies wurde durch die Auswertungen von Kanalfernsehaufnahmen aus den Jahren 1992 bis 2005 als Projektgrundlage im Rahmen der Arbeiten für ein Ent- wässerungskonzept betreffend den Generellen Entwässerungsplan in den Jahren 2009 bis 2015 bestätigt, indem nicht wenige mangelhafte bis schlechte Zustände von Schmutzwasserleitungen festgehalten wurden. Am 14. November 2011 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Einleitung eines Quartierplanverfahrens für die Sanierung (und den Ausbau) der Infrastrukturanlagen im Gebiet D._____ (, E._____ und partiell auch F.), umfassend insbesondere die Strasse E., die Strasse G., die Wasser- und Kanalisationsleitungen sowie im Zuge der Strassensanierung auch die Einführung eines Trennsystems (für die Abwasserentsorgung). Ferner sollte die Strasse G. von der Ge- meinde übernommen werden und es bedürfe Anpassungen der Parzellie- rungen hinsichtlich der sanierten Verkehrsanlagen. Schliesslich sollten da- mit auch die bestehenden beschränkten dinglichen Rechte innerhalb des Quartiers bereinigt werden und die Grundsätze für die Verteilung der Pla- nungs- und Erschliessungskosten festgelegt werden. Über diesen Be- schluss wurden in Anwendung von Art. 53 KRG und Art. 16 KRVO am
  1. November 2011 die betroffenen Grundeigentümer benachrichtigt und überdies wurde dieser amtlich publiziert. Während der Auflage der Einlei- tungsabsicht gingen drei Anregungen beim Gemeindevorstand ein, welche bei der Erarbeitung des Quartiererschliessungsplanes berücksichtigt wer- den sollten. Am 6. Februar 2012 beschloss der Gemeindevorstand die Ein- leitung des Quartierplanverfahrens, was den betroffenen Grundeigentü-
  • 3 - mern am 22. Februar 2012 wiederum mitgeteilt wurde. Gegen diesen Ein- leitungsbeschluss wurde am 16. März 2012 eine Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Nachdem am 11. Mai 2012 dem Verwaltungsgericht der Rückzug der Beschwerde mitgeteilt wor- den war, schrieb der zuständige Instruktionsrichter das Verfahren R 12 24 mit Verfügung vom 15. Mai 2012 ab und der Einleitungsbeschluss vom
  1. Februar 2012 erwuchs in Rechtskraft. 2.Der Entwurf für den Quartiererschliessungsplan D._____ wurde vom
  2. Februar bis 5. März 2016 öffentlich aufgelegt und die öffentliche Auflage am 4. Februar 2016 in kommunalen Publikationsorgan amtlich publiziert. Bereits am 18. Januar 2016 wurden die Grundeigentümer und (Stockwerk- eigentums-)Verwaltungen im Quartierplangebiet sowie weitere indirekt be- troffene Grundeigentümer (Parzellen 94, 99, 100, 101, 105, 107, 108, 292, 537, 713, 714, 715, 716 und 909; Grundbuch X.) über die bevorste- hende öffentliche Auflage des Entwurfes für den Quartiererschliessungs- plan D. informiert, wobei die Auflageakten beim Bauamt während der Auflagefrist eingesehen werden konnten. Zudem wurde noch auf eine am 12. Februar 2016 stattfindende Informationsveranstaltung hingewie- sen. Im Rahmen dieser ersten Auflage gingen insgesamt acht Einsprachen ein, worunter sich auch die Einsprache von A., B. und C._____ vom 3. März 2016 befand. Die eingegangenen Einsprachen ver- anlassten die Planungsbehörde den Quartiererschliessungsplan zu über- arbeiten. Dabei wurde insbesondere die Kostenbeteiligung der Quartier- planbeteiligten sowie diejenige der Gemeinde in verschiedenen Fällen zu Gunsten der Quartierplanbeteiligten abgeändert. An der von einzelnen Quartierplanbeteiligten als unnötig empfundenen Erstellung eines Trottoirs entlang der Strasse E._____ hielt der Gemeindevorstand aus Gründen der Verkehrssicherheit hingegen fest. Der zweite Quartiererschliessungspla- nentwurf wurde vom 24. August bis 22. September 2017 wiederum öffent- lich aufgelegt und die Quartierplanbeteiligten am 24. August 2017 darüber
  • 4 - informiert. Die zweite öffentliche Auflage des Quartiererschliessungsplans D._____ wurde gleichentags auch im kommunalen Publikationsorgan öf- fentlich publiziert. Im Zusammenhang mit der zweiten öffentlichen Auflage wurde im Schreiben an die Quartierplanbeteiligten sowie der amtlichen Pu- blikation darauf hingewiesen, dass in der zweiten Auflage nicht berücksich- tigte Begehren gemäss Einsprachen zur ersten Auflage erneut zu erheben seien, sofern daran festgehalten werde. Gegen die zweite Auflage der Quartiererschliessungsplans D._____ gingen erneut fünf Einsprachen ein, worunter sich auch die (erneute) Einsprache von A., B. und C._____ vom 21. September 2017 befand. Den eingegangenen Einspra- chen wurde teilweise Rechnung getragen. Hinsichtlich der dadurch be- dingten Änderungen des Quartiererschliessungsplans wurde den dadurch betroffenen Quartierplanbeteiligten mit Schreiben vom 4. April 2018 wie- derum Gelegenheit zur Erhebung einer allfälligen Einsprache eingeräumt. A., B. und C._____ erhoben gegen diese Änderungen keine Einsprache mehr. 3.Mit Beschluss vom 17. September, mitgeteilt am 10. Oktober 2018 wies der Gemeindevorstand von X._____ die fünf verbliebenen Einsprachen ab, so- weit diese nicht als gegenstandslos abzuschreiben waren. Darunter befand sich auch die Einsprache von A., B. und C._____ vom 21. Sep- tember 2017 (Ziffer III.1.3). Zudem wurde der Quartiererschliessungsplan D._____ in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage vom 24. Au- gust bis 22. September 2017 mit gewissen – im Beschluss vom 17. Sep- tember 2018 unter Ziffer II.B festgehaltenen – Änderungen genehmigt (Zif- fer III.2). Unter Ziffer II.B wurde festgehalten, dass Art. 27 der Quartierplan- vorschriften (QPV) mit einem neuen Absatz 1 ergänzt werde, wonach die Kosten für eine allfällige Sanierung der Strasse H._____ (Abschnitt K-L-M) zu Lasten der Gemeinde gehen würden. Demgegenüber seien die Kosten für einen späteren Mehrausbau der Strasse H._____ (Abschnitt K-L-M) zu 50 % von der Gemeinde (Anteil öffentliche Interessenz) und zu 50 % von

  • 5 - den Quartierplanbeteiligten (Anteil private Interessenz) zu tragen. Weiter beschloss der Gemeindevorstand, dass der genehmigte Quartiererschlies- sungsplan nach Eintritt der Rechtskraft und Vorliegen der Mutationsdoku- mente beim Grundbuchamt zur Anmerkung und Eintragung des sich aus der Baulandumlegung und der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte ergebenden Rechtsänderungen anzumelden ist, wobei der Ge- meindepräsident und der Gemeindeschreiber zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung befugt sind (Ziffer III.3). Die Kosten der Quartierpla- nung werden gemäss Art. 35 QPV nach Eintritt der Rechtskraft des Quar- tier(erschliessungs-)planes in einem separaten Verfahren auf die kosten- pflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt (Ziffer III.4). Art. 2 QPV hält als Zweck des Quartiererschliessungsplanes D._____ fest, dass dieser der Sanierung der Infrastrukturanlagen im Quartier, na- mentlich der Sanierung der Strassen E., G., H._____ sowie der Wasser- und Kanalisationsleitungen und der Elektroerschliessung diene. Mit der Sanierung der Abwasserleitung wird im Quartier das Trenn- system eingeführt. Die Sanierung der Verkehrsanlagen umfasst insbeson- dere die Sanierung und den Ausbau der Strasse E., die Übernahme und Neuerstellung der Strasse G. durch die Gemeinde sowie die An- passung der Parzellierung an die sanierten Verkehrsanlagen (Landumle- gung). Gleichzeitig werden die beschränkten dinglichen Rechte innerhalb des Quartiers bereinigt. Die sich aus der Quartierplanung sowie der Sanie- rung der Erschliessungsanlagen ergebenden Kosten werden nach den Grundsätzen für die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen auf die kos- tenpflichtigen Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Der Quartiererschlies- sungsplan D._____ umfasst die folgenden Bestandteile: QPV mit den An- hängen I - V; Quartierabgrenzungs- und Bestandesplan, Situation 1:500; Neuzuteilungsplan 1:500; Bestandesplan Werkleitungen, Situation 1:500; Erschliessungsplan Teil Wasserleitungen, Situation 1:500; Erschliessungs- plan Kanalisationsleitungen, Situation 1:500 sowie dem Erschliessungs- plan Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500.

  • 6 - 4.Mit Eingabe vom 2. November 2018 erhoben A., B. und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Be- schluss der Gemeinde X._____ vom 17. September 2018 betreffend die Genehmigung des Quartiererschliessungsplans D.. Sie verlangten die Aufhebung der Ziffern III.1.3, III.2 und III.4 des angefochtenen Entschei- des. Zudem seien die Beschwerdeführer von jeglicher Beitragspflicht im Quartiererschliessungsplan D. zu befreien und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Quartiererschliessungsplan D._____ keine Beiträge zu leisten hätten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid auf- zuheben und zur Neubeurteilung aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Er- wägungen an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde X.. Zur Begrün- dung stellten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Sanierungs- und Ausbaubedürftigkeit der Erschliessungsstrassen sowie ihre Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten in Abrede. Zudem rügten sie unter verschie- denen Gesichtspunkten auch eine Ungleichbehandlung und bemängelten schliesslich auch die vorgesehene Verteilung der Planungskosten. Gegen den Beschluss vom 17. September 2018 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine weitere Beschwerde ein, welche im Parallelver- fahren R 18 94 behandelt wird. 5.Die Gemeinde X. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am

  1. Januar 2019 zur Sache vernehmen. Sie beantragte die Beschwerde kos- tenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. In mate- rieller Hinsicht führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlich aus, dass die Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet nachgewiesenermassen sanie- rungs- und anpassungsbedürftig seien. Dies werde vorliegend zulässiger- weise im Rahmen eines Quartiererschliessungsplanes geplant und reali- siert. Dazu führte sie namentlich die diesem Vorgehen zugrundeliegenden
  • 7 - gesetzlichen Bestimmungen an und nahm zu einzelnen beschwerdeführe- rischen Vorbringen Stellung. 6.Am 12. Februar 2019 replizierten die Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Anträgen festhielten, ihre Argumentation vertieften und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegneten. 7.20. März 2019 duplizierte die Beschwerdegegnerin, wobei sie ebenfalls an ihren Anträgen festhielt und den beschwerdeführerischen Ausführungen in deren Replik entgegnete. 8.Am 27. November 2019 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Anwesenheit der Parteien bzw. der Rechtsvertreter in den Verfahren R 18 87 und R 18 94 einen Augenschein im Quartierplanperime- ter durch. Davon wurde ein Protokoll mit insgesamt 29 Fotografien erstellt und den Parteien am 10. Dezember 2019 zur Stellungahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Januar 2020 auf Bemerkungen zum Augenscheinprotokoll, während sich die Beschwerdeführer am 6. Ja- nuar 2020 dazu vernehmen liessen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss vom 17. September 2018 sowie die weiteren Ak- ten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

  • 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist vorliegend der Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 17. September, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, worin dieser die Einsprache der Beschwerdeführer betreffend den Quartie- rerschliessungsplan D._____ gemäss zweiter öffentlicher Auflage im Zeit- raum vom 24. August bis 22. September 2017 sowie einem zusätzlichen Absatz 1 in Art. 27 der Quartierplanvorschriften (QPV) betreffend die Strasse H._____ abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war und die Rügen nicht durch die Änderung des Kostenverteilers nach der zweiten öf- fentlichen Auflage gegenstandslos geworden waren (Ziffer III.1.3). Zudem wurde der Quartiererschliessungsplan mit seinen Bestandteilen gemäss Art. 3 QPV genehmigt (Ziffer III.2) und betreffend die Kosten des Quartier- planverfahrens eine Verlegung derselben nach Rechtskraft gemäss Art. 35 QPV auf die kostenpflichtigen Grundeigentümer und Grundeigentümerin- nen in einem separaten Verfahren vorbehalten (Ziffer III.4). Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 e contrario und Art. 94 i.V.m. Art. 4 Abs.1 des kommunalen Baugesetzes [BG] sowie Art. 53 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 19 Abs. 1 der Raumplanungsver- ordnung über den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungs- gerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können, noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 2. November 2018 wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 38 und Art. 52 Abs. 1

  • 9 - VRG). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Auf- hebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu er- mächtigt ist. Die Beschwerdeführer, als Miteigentümer der im Quartierplan- gebiet gelegenen Baurechtsparzelle 672 auf der Parzelle 923 bzw. Ei- gentümerin der Parzelle 585 haben sich bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren in eigenem Namen als Einsprecher konstituiert und sind mit ihren An- trägen unterlegen (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 KRVO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG). Insofern ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2, auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Hinsichtlich der am 9. November 2018 ebenfalls gegen den Beschluss vom 17. September 2018 erhobene Beschwerde von weiteren Quartierplanbeteiligten (R 18 94) wird auf eine Vereinigung der Verfahren R 18 87 und R 18 94 gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG verzichtet, weil infolge (teilweise) unterschiedlicher Rügen dadurch keine zweckmässigere Erledigung der Verfahren erreicht werden kann. 2.Die Beschwerdegegnerin weist hingegen zutreffend darauf hin, dass die beschwerdeführerische Rüge hinsichtlich der (unbekannten) Zusammen- setzung und der Höhe der Planungskosten bzw. deren völlige Intranspa- renz jedenfalls im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist, da die tatsäch- lichen Kosten (der gesamten Bearbeitung) der Quartierplanung noch gar nicht feststehen und in den QPV inkl. Anhängen lediglich der entspre- chende Kostenverteiler festgelegt wurde (siehe Art. 2 Abs. 3 und Art. 35 QPV). Dementsprechend sieht Art. 35 Abs. 4 QPV auch vor, dass die vor- aussichtlichen Planungskosten und Kostenzusammenstellungen gemäss Anhang III zu den QPV lediglich orientierenden Charakter hätten und für die Verteilung die tatsächlichen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin massgebend seien. Nach Abschluss der Quartierplanung sind in Nachach- tung von Art. 20 Abs. 1 und 3 KRVO die von den Quartierplanbeteiligten aufgrund des Verteilschlüssel des Quartiererschliessungsplanes zu tragen- den Kostenanteile festzusetzten, nachdem der Entwurf des Kostenvertei-

  • 10 - lers vorgängig den Quartierplanbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde. Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Durchführung eines allfälligen Ein- spracheverfahrens und mit der Eröffnung des Kostenverteilentscheides (Art. 20 Abs. 5 KRVO). Insofern stellt Art. 35 Abs. 3 QPV das Kostenvertei- lungsverfahren betreffend die Planungskosten etwas verkürzt dar, was aber infolge der unmittelbaren Geltung von Art. 20 KRVO nicht schadet (siehe Art. 5 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 Ziffer 1 KRG; vgl. auch Botschaft der Regierung an den Grossen Rat des Kantons Graubünden zur Revision Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom

  1. Mai 2004, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 289, PVG 2007 Nr. 20 E.2 und Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 07 65 vom
  2. Januar 2008 E.2). Die Beschwerdeführer können in Übereinstimmung mit der beschwerdegegnerischen Argumentation auch nichts aus ihrer Rü- gen betreffend die Wahl des falschen Verfahrens ableiten, weil ein Quar- tierplanverfahren nach Art. 51 ff. KRG und Art. 16 ff. KRVO anstelle eines Beitragsverfahrens nach Art. 63 Abs. 6 i.V.m. Art. 22 ff. KRVO bzw. eines Perimeterverfahrens (nach kommunalem Recht) durchgeführt worden sei. Denn Rügen betreffend die Einleitung des Quartierplanverfahrens an sich sind gemäss Art. 16 Abs. 2 KRVO im Rahmen der öffentlich bekannt gege- benen Absicht zur Einleitung des Verfahrens umgehend geltend zu ma- chen und können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. Weil anlässlich der öffentlichen Bekanntgabe der Absicht der Einleitung des Quartierplanverfahrens am 22. bzw. 24. November 2011 als Zweck auch die Sanierung der Infrastrukturanlagen im Quartier, namentlich der Strasse E., der Strasse G. sowie der Wasser- und Kanalisationsleitun- gen, die Einführung des Trennsystem sowie die Übernahme der Strasse G._____ durch die Gemeinde bekanntgegeben wurde (siehe Akten der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 9 und 10), ist vorliegend eine entsprechende Rüge verspätet und darauf nicht einzutreten. Dies unbesehen davon, dass sie auch materiell unbegründet wäre. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Quartierplanverfahren für die Regelung des
  • 11 - Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschliessungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Regelung betreffend die In- frastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Fe- bruar 2019 in den Erwägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanver- fahrens [auch] unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, welches die Finanzie- rung der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen im Rahmen der kommunalen Ausführungsgesetzgebung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig beurteilt hatte). Insofern besteht entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschwerdegegnerin eine Art "Sanierungs- quartierplanung" durchzuführen und es kommt nicht zwingend nur ein Bei- tragsverfahren gestützt auf Art. 62 f. KRG und Art. 22 ff. KRVO in Frage. 3.Vorliegend ist in materieller Hinsicht primär streitig, ob die Beschwerdegeg- nerin die Beschwerdeführer im Rahmen des Quartiererschliessungsplanes sowie den dazugehörigen QPV zu Recht zur Leistung von Beiträge für die Sanierung sowie den teilweisen Mehrausbau der Verkehrs- und Entsor- gungsanlagen im Quartierplangebiet nach Massgabe des in den QPV fest- gelegten Verteilschlüssels verpflichtet hat. 4.1.Die Beschwerdeführer führen betreffend die Strasse E._____ aus, dass diese erst vor wenigen Jahren durch die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Deckbelag versehen worden sei und infolge der Breite im Abschnitt C-D von ca. 6 m auch kein Anlass für einen zusätzlichen Landerwerb be- stehe. Es sei somit kein Sanierungs- oder Ausbaubedarf hinsichtlich der

  • 12 - Strasse gegeben und es sei mit drei Strassenkandelabern auch eine hin- reichende Beleuchtung vorhanden. Anlässlich des Bauvorhabens auf der Parzelle 916 im Sommer 2018 sei bei Punkt C zudem auch bereits ein Me- teorwasserschacht und bei Punkt D eine Wasserrinne über die gesamte Breite der Strasse erstellt worden, welche in den Schacht bei Punkt D ent- wässere. Somit bestehe bereits eine vorschriftsgemässe Meteorentwässe- rung. Die geplante Erstellung eines Trottoirs im Abschnitt B-D sei infolge der hinreichenden Strassenbreite nicht erforderlich, zumal es sich um eine Erschliessungsstrasse handle. Demgegenüber werde an der engsten und steilsten Stelle der Strasse E._____ (Punkt E talwärts) unverständlicher- weise kein Trottoir vorgesehen, wobei im Abschnitt B-D der grösste Teil des Fahrzeugverkehrs bereits abgebogen sei. Schliesslich bestehe auch eine Ungleichbehandlung darin, dass die Erstellung des Trottoirs im Ab- schnitt F von der Beschwerdegegnerin übernommen werde, währenddes- sen das Trottoir im Abschnitt B-D zulasten der Anstösser gehen solle. 4.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Festlegungen des Quartiererschliessungsplanes wie die Linien- führung der geplanten neuen Strassen und Werkleitungen, die Regelungen bezüglich Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanla- gen, die Landumlegungen und Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte nicht angefochten worden seien. Zur Diskussion stehe deshalb nur die gerichtliche Überprüfung der in Art. 25-27 und Art. 35 QPV sowie dem dazugehörigen Verteilschlüssel (Anhang III der QPV) festgelegten Beteili- gungen an den Kosten der Infrastrukturanlagen und der Planung. Hinsicht- lich der Strasse E._____ hielt sie fest, dass es sich dabei (im Gegensatz zur Strasse G.) um eine Gemeindestrasse handle, welche nach fach- licher Einschätzung ausbaubedürftig sei. Namentlich fehle eine fachge- rechte Strassenentwässerung, eine ausreichende Beleuchtung und ein aus Gründe der Verkehrssicherheit erforderliches Trottoir. Bei der Strasse E. handle es sich um eine Anlage der Groberschliessung mit erheb-

  • 13 - lichem Verkehrsaufkommen, welche schon aufgrund ihrer Funktion ein Trottoir bedinge. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass aufgrund der topografischen und baulichen Verhältnisse vom Punkt E talwärts kein bzw. erst im Abschnitt F ein Trottoir errichtete werden könne. In den Abschnitten C-D, B-C und F könne ein Trottoir problemlos errichte werden, womit somit zumindest auf diesen Teilstrecken die Verkehrssicherheit des nicht motori- sierten Verkehrs entscheidend verbessert werden könne. Im Übrigen hät- ten sich nur gerade zwei Einsprachen gegen die Erstellung von Trottoirs auf der Strasse E._____ ausgesprochen bzw. scheine die Mehrheit der Quartierplanbeteiligten die Erstellung der Trottoirs zu begrüssen. Entgegen der beschwerdeführerischen Einschätzung reiche die vorhandene Stras- senbeleuchtung für die heutigen Bedürfnisse nicht aus und ein Ausbau so- wie die Anpassung der Strassenbeleuchtung an den heutigen Standard und die heutigen Bedürfnisse sei im Interesse der Sicherheit der Strassen- benützer in jeder Hinsicht angezeigt. Weil gemäss Art. 25 Abs. 1 QPV die Kosten der Sanierung der Strasse E._____ (in den Abschnitten A-B, B-C und C-D) zu Lasten der Gemeinde gehe, sei die von den Beschwerdefüh- rern in Abrede gestellte Sanierungsbedürftigkeit der Strasse E._____ uner- heblich. Aus den geplanten Ausbaumassnahmen an der Strasse E._____ (Trottoir, Meteorwasserleitung, Strassenbeleuchtung, Landerwerbskosten in den Abschnitten A-B und C-D) erwachse objektiv betrachtet den Be- schwerdeführern auf dem sie betreffenden Abschnitt C-D ein wirtschaftli- cher Sondervorteil. Denn das neue Trottoir erhöhe die Verkehrssicherheit erheblich und auch die neue Strassenentwässerung und die neue Beleuch- tung trage dazu bei, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Beschwerde- führer müssten für den Zugang zu ihren Grundstücken nicht nur das Teilstück G-C der Strasse G., sondern auch das Teilstück C-D der Strasse E. nutzen, womit sich die Belastung der Beschwerdeführer mit Beiträgen an das neue Trottoir und den Mehrausbau der Strasse E._____ im Abschnitt C-D nach Massgabe von Art. 62 Abs. 3 KRG in jeder Hinsicht rechtfertige. Eine Befreiung von der Beitragspflicht hinsichtlich der

  • 14 - (Mehrausbau-)Kosten des Abschnittes C-D der Strasse E._____ könne auch nicht mit den von den Beschwerdeführern angeführten Arbeiten an der Strasse E._____ im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf der Pa- rzelle 916 erfolgen. Denn beim erwähnten Einlaufschacht bei Punkt C handle es sich lediglich um einen Sickerschacht. Das Trennsystem für die Meteorwasserableitung reiche heute noch nicht bis zum erwähnten Einlauf- schacht bei Punkt C. Erst mit dem geplanten Ausbau werde diese proviso- rische Entwässerungsanlage an die fachgerechte Entwässerung der (ge- samten) Strasse E._____ angepasst. Soweit dabei Teile der provisorischen Anlage weiterverwendet werden könnten, resultiere daraus eine Verringe- rung der effektiven Kosten des Mehrausbaus auf dem Abschnitt C-D, wo- von im Rahmen des Kostenverteilers auch die Beschwerdeführer profitier- ten. Schliesslich sei in Anbetracht der Richtwerte von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 1 KRG für Groberschliessungen das Splitting der Kosten für den Mehraus- bau der Strasse E._____ sowie das Trottoir im Abschnitt A-D in eine öffent- liche und private Interessenz von je 50 % nicht zu beanstanden. 4.3.Der Quartierplan dient nach Art. 51 Abs. 1 KRG der Regelung der Gestal- tung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail im Rahmen der Grundordnung. Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneue- rung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Art. 52 Abs. 1 KRG). Der Quartiererschlies- sungsplan enthält insbesondere die notwendigen Anlagen zur Erschlies- sung des Quartiers (Art. 52 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 4 KRG ist – unter Vorbehalt einer abweichenden kommunalen Kompetenz- verteilung zugunsten des Gemeinderates – der Gemeindevorstand zur Ein- leitung, Durchführung, Erlass und Änderung des Quartierplanes zuständig, wobei die Einzelheiten des Verfahrens durch die Regierung mittels Verord- nung geregelt werden. Das Quartierplanverfahren kommt auch für die Re-

  • 15 - gelung des Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschlies- sungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Regelung be- treffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfah- rensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Ge- meinde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom

  1. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Februar 2019 in den Erwägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens [auch] unter Hinweis auf die Möglichkeit des Bei- tragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, wel- ches die Finanzierung der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Er- schliessungsanlagen im Rahmen der kommunalen Ausführungsgesetzge- bung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig be- urteilt hatte; siehe auch bereits vorstehende Erwägung 2). 4.3.1. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der vorstehenden Erwägung 4.2 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Betreffend die Sanierung der Strasse E._____ im Abschnitt A-D an sich, drohen den Beschwerdeführern infolge von Art. 25 Abs. 1 QPV gar keine beitragsberechtigten Kosten, wel- che ihnen auferlegt werden könnten. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist Land erschlossen, wenn eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (siehe JEANNERAT, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskom- mentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend: Praxiskommentar NUP], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 16 und 22 ff.). Die Groberschliessung wird in Art. 58 Abs. 3 KRG umschrieben als die der Versorgung eines zu überbauenden Gebietes dienenden Hauptsträngen der Erschliessungsan- lagen, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen
  • 16 - sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Diese Umschreibung stimmt mit der Definition der Groberschliessung gemäss Art. 4 Abs. 1 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG; SR 843) überein. In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz zur För- derung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Wohnungs- und Hausei- gentum (Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes) vom 17. Septem- ber 1973 wird dazu ausgeführt, dass der Begriff der Groberschliessung die Erschliessung der Ortschaft oder des betreffenden Quartiers im engeren Sinne (=innere Erschliessung) darstelle. Die Groberschliessung bezwecke, dass grössere zur Überbauung vorgesehene Areale von rund einer Hektare (in kleineren und mittleren Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern) bis zu höchstens 100 Hektaren in grösseren Städten (mit einer Bevölkerung bis zu 25'000 Einwohnern) zweckmässig an die äusseren Anlagen der Er- schliessung (=Erschliessung im weiteren Sinne) angeschlossen würden (siehe BBl 1973 I 679 ff. 692; vgl. für die Massgeblichkeit dieser Definition der Grob- und Feinerschliessung: Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E.3.1.1 m.H.a. BGE 117 Ib 308 E.4a; JEANNERAT, Praxis- kommentar NUP, Art. 19 Rz. 10 und 21). Der Groberschliessung überge- ordnet wäre die Grund- bzw. Basiserschliessung, der Feinerschliessung wiederum untergeordnet wäre der individuelle (Haus-)Anschluss (siehe dazu Art. 58 Abs. 2 KRG und JEANNERAT, Praxiskommentar NUP, Art. 19 Rz. 21). Art. 58 Abs. 4 KRG übernimmt betreffend die Feinerschliessung die Definition von Art. 4 Abs. 2 WEG. Dementsprechend kann der Be- schwerdegegnerin sicher insofern gefolgt werden, als dass sie im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. dazu BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4, 1C_163/2015 vom 10. November 2015 E.3.1) die Strasse E._____ im talseitigen Bereich der Parzelle 84 ab dem Bahnübergang bis zur Verzweigung auf die (talseitige) Strasse G._____ bzw. Strasse V._____

  • 17 - als eine Anlage der Groberschliessung für das Siedlungsgebiet D., E., F., I. und K._____ (mit einer Fläche von ca. 10 ha) qualifiziert hat, auch wenn mit dem Weg über die Strasse W._____ auf Strasse V._____ eine zweite Zufahrt ins Gebiet F., I. und K._____ besteht. Für den Bereich der Strasse E._____ berg- bzw. west- wärts ab der erwähnten Verzweigung ist die beschwerdegegnerische Be- urteilung als Groberschliessung ebenfalls noch nicht zu beanstanden, wird doch über diesen Abschnitt (und unter Mitberücksichtigung der daran an- geschlossenen Strassen G._____ sowie H.) noch ein Baugebiet von immerhin gut 4 ha erschlossen. Die als Ringstrasse angelegte Strasse G. kommt demgegenüber nur noch für eine in der Bauzone gelegen Grundstücksfläche von insgesamt knapp 2 ha als Erschliessungsmöglich- keit in Frage. In Anbetracht des Umstandes, dass die vorstehend erwähn- ten Richtwerte die (Abgrenzungs-)Richtwerte für die Situation vor gegen 50 Jahren wiedergaben, erscheint die Klassifizierung der Strasse G._____ als Anlagen der Groberschliessung nicht mehr mit der Definition gemäss Art. 58 Abs. 3 KRG resp. Art. 4 Abs. 1 WEG vereinbar. Denn die Grober- schliessung umfasst die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen, welche die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung verbindet. Klassierte man auch die Strasse G._____ als Groberschlies- sung, verbliebe mit Blick auf die verkehrsmässige Erschliessung der ein- zelnen Parzellen gar kein Raum mehr für Anlagen, welche – in Nachach- tung der abgestuften Qualifikation von Erschliessungsanlagen mit ihren un- terschiedlichen Hauptfunktionen – noch als Feinerschliessung gemäss Art. 58 Abs. 4 KRG resp. Art. 4 Abs. 2 WEG qualifiziert werden könnten, weil somit das ganze Quartierplangebiet ausnahmslos bis zu den einzelnen Parzellen mittels Groberschliessungsanlagen erschlossen wäre. Die Fei- nerschliessung umfasst aber namentlich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit dem Ein- schluss von öffentlichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Inso- fern kann in jedem Fall die Strasse G._____ nicht als Anlage der (verkehrs-

  • 18 - mässigen) Groberschliessung qualifiziert werden. Daran ändert der Um- stand nichts, dass gewisse Parzellen direkt (auch) an die Strasse E._____ anstossen und somit direkt durch diese eine Zufahrtsmöglichkeit haben. Denn es ist in Situationen wie der vorliegenden, wo die Strasse E._____ als eine Art Quartierstrasse erster Ordnung – weil sie das Quartier(plan)ge- biet in seiner vollen Ausdehnung von Osten nach Westen durchsticht und sich weiter in andere Strassen (namentlich Strassen G._____ und H.) verzweigt – von der Gemeinde (immer noch) als Hauptstrang der Verkehrserschliessung qualifiziert wird, unvermeidlich, dass diese Strasse auch direkt an Bauparzellen anstösst und die Zufahrt darauf direkt ermög- licht. Die Grenze zwischen Grob- und Feinerschliessung ist vorliegend so- mit zumindest auf der "letzten" Stufe der Quartierstrassen zu ziehen, wel- che keinen unmittelbaren Anschluss an das übergeordneten (kommunale) Strassennetz haben. Dies sicher im Gegensatz zum östlichen Teil der Strasse E., welche an die im gültigen Generellen Erschliessungsplan (GEP; siehe dazu Bg-act. 5) als Sammelstrasse festgesetzte Strasse L._____ anschliesst, welche dann wiederum in die als Hauptstrasse fest- gesetzte Strasse M._____ mündet. Für den westlichen Teil der Strasse E._____ ist zwar die Qualifikation als Groberschliessung weniger eindeutig, doch wirkt sich dies, infolge der Grundsätze für die Kostenverteilung infolge der Vorgaben zum Verhältnis der öffentlichen zur privaten Interessenz gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG, eher zu Gunsten der Beschwerdeführer aus, womit auch hier nicht von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzu- weichen ist. 4.3.2. Die Beschwerdeführer argumentieren gestützt auf Art. 15 kSR, dass bei ih- nen keine Beiträge erhoben werden dürften für die beabsichtigen Arbeiten an den Verkehrsanlagen. Denn dies sei nur zulässig, wenn eine erhebliche Erweiterung der Anlage erfolge. Für die (ohnehin nicht erforderliche) Sa- nierung von bestehenden Verkehrsanlagen dürften gemäss der erwähnten Bestimmung keine Beiträge erhoben werden. Die von den Beschwerdefüh-

  • 19 - rern angeführte Regelung betreffend die Erhebung von Beiträgen für Ver- kehrsanlagen gilt nur für Verkehrsanlage der Gemeinde im Sinne des III. Abschnittes des kSR. Die Strasse E._____ befindet sich grossmehrheit- lich auf den gemeindeeigenen Parzellen 84(.1), 265(.1), und 295, womit die Qualifikation dieser Erschliessungsstrasse als Gemeindestrassen bzw. Verkehrsanlagen der Gemeinde gemäss III. Abschnitt des kSR nachvollzo- gen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 kSR). 4.3.3. Soweit die Beschwerdeführer den Mehrausbau der Strasse E._____ im massgebenden Bereich in Frage stellen, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger wirtschaftlicher Sondervorteil in Bezug auf die Strasse E._____ nicht nur in der Verbreiterung der Strasse liegen kann. Vielmehr ist darunter auch die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Beseitigung des (nicht verschmutzen) Meteorwassers für die Zukunft bzw. Anpassung an die (geänderten) gesetzlichen Vorgaben zu subsumieren, womit die Erhebung von (neuen) (Kausal-)Abgaben für einen solchen Ausbau der Infrastruktu- ranlagen in Frage kommt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.4.3.1 ff. und 2P.248/2004 vom

  1. Mai 2005 E.5.1 f.). Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt im Quartier- plangebiet die umfassende Einführung eines Trennsystems in Nachach- tung von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20), Art. 5 Abs. 2 lit. b der eidgenössischen Gewässer- schutzverordnung (GSchV; SR 814.201), Art. 11 Abs. 1 lit. d des kantona- len Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewäs- ser (KGSchG; BR 815.100) und Art. 35 des kommunalen Wasser- und Ka- nalisationsreglementes (WKR; siehe dazu auch Art. 17 f. QPV). Dabei stützt sie sich auf den Bericht zum Entwässerungskonzept betreffend die kommunale Generelle Entwässerungsplanung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 GSchG, Art. 5 GSchV und Art. 10 KGSchG aus dem Jahre 2015, wonach namentlich im Quartierplangebiet D._____ keine Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser möglich sei und ein Trennsystem mit Ein-
  • 20 - leitung in den Vorfluter vorzuschreiben sei (siehe Bg-act. 3 S. 7, Plan "Ent- wässerungskonzept, Übersichtsplan 1:2000" und die entsprechenden Un- terlagen zur "Phase III; Umstellung des Gemeindegebietes E._____ auf Trennsystem"). Bisher besteht gemäss den Akten im Quartierplangebiet le- diglich eine Meteorwasserleitung im untersten Teil der Strasse E._____ ab der talseitigen Verzweigung der Strasse G._____ von der Strasse E._____ (Abschnitt D-E-F; siehe dazu Bestandesplan Werkleitungen, Situation 1:500 und Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situa- tion 1:500, jeweils in: Bg-act. 20 sowie Protokoll zu Augenschein vom
  1. November 2019 S. 10 ff.). Die beschwerdeführerische Behauptung, wonach seit Sommer/Herbst 2018 ab dem Punkt C eine Meteorwasserlei- tung infolge des Bauvorhabens auf der Parzelle 916 bestehen soll, wird aber nicht substantiiert und findet in den Akten keine Stütze. Zudem ent- gegnete die Beschwerdegegnerin darauf nachvollziehbar, dass der Schacht bei Punkt C lediglich ein provisorischer Sickerschacht sei. Im Üb- rigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass bei einer allfälligen Wiederverwendungsmöglichkeit sich dies kostensenkend zu Gunsten der Beschwerdeführer auswirken wird. Gemäss dem vorliegend strittigen Quartiererschliessungsplan sind im Strassenkörper der Strasse E._____ (bergseitiger bzw. westlicher Bereich; Abschnitte A-B-C-D), der Strasse G._____ (Abschnitte C-G, G.1-H, J-E und als Variante noch teil- weise D-K) sowie der Strasse H._____ (Abschnitt [K-]L-M und als Variante noch teilweise D-K) neu Meteorleitungen vorgesehen (siehe Erschlies- sungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500, in: Bg- act. 20). Diese sind nötig, um den Vorgaben des kommunalen Generellen Entwässerungsplanes sowie den seit dem 1. November 1992 bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 7 GSchG hinsichtlich einer ge- trennten Beseitigung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwas- ser nachzukommen (siehe dazu HETTICH/TSCHUMI, GSchG-Kommentar, Art. 7 Rz. 5 und 10; Urteil des Bundesgerichts 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E.2.2; siehe auch die entsprechende Umsetzung dieser Vorgabe in
  • 21 - Art. 18 QPV). Vorliegend ist aufgrund einer fehlenden Versickerungsmög- lichkeit eine Einleitung in den Vorfluter vorgesehen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 WKR sind nur die im Plan CE 207 bezeichneten öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung über Gebühren zu finanzieren (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 WKR und Art. 76 Abs. 3 und 4 und Art. 78 BG) und nach Art. 65 Abs. 1 WKR werden Anschlussgebühren (nur) für die Er- stellung, den Ausbau oder die Abänderung von öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung, welche nicht über Beiträge finanziert werden, erho- ben. Zudem gelten die Wasseranschluss- und Kanalisationsgebühren gemäss Art. 69 und 70 WKR als Einkauf in bestehende öffentliche Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Art. 66 Abs. 1 WKR) und bei der Erstellung von neuen öffentlichen Anlagen, die keine blosse Kapazitätserweiterung darstellen, sähe Art. 66 Abs. 2 WKR vor, dass die Gemeinde besondere Anschlussgebühren von den Eigentümern sämtli- cher angeschlossener Liegenschaften erheben könnte. Weil bisher mit Ausnahme des untersten Teils der Strasse E._____ noch keine Abwasser- ableitung im Trennsystem aufgrund fehlender separaten Leitungen möglich ist, sind solche auch nicht im Plan CE 207 festgehalten und seitens der Beschwerdegegnerin nicht über Gebühren zu finanzieren. Gestützt auf Art. 61 KRG bestimmt Art. 15 Abs. 1 kSR, dass Grundeigentümer, denen durch die Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung von Verkehrsanla- gen der Gemeinden ein Vorteil erwächst, Beiträge an die Kosten der Ge- meinde zu entrichten hätten (siehe auch Art. 62 Abs. 3 KRG). Allerdings würden keine Beiträge erhoben für die Sanierung bestehender Verkehrs- anlagen, sofern nicht gleichzeitig eine erhebliche Erweiterung der Ver- kehrsanlagen erfolge. Sei dies der Fall, dürften lediglich auf den Mehrkos- ten, die für den Ausbau erforderlich seien, Beiträge erhoben werden (Art. 15 Abs. 2 kSR). Die Beschwerdegegnerin erachtet neben der Erstel- lung eines Trottoirs in Teilbereichen der Strasse E._____ insbesondere auch die Erstellung der Meteorwasserleitungen in den Strassenkörpern der Strassen E._____ und H._____ als (erhebliche) Mehrausbauten im Sinne

  • 22 - von Art. 15 Abs. 2 kSR, womit sie für die diesbezüglichen Mehrausbaukos- ten Beiträge erheben könne (siehe Art. 25 Abs. 2 QPV und Art. 27 Abs. 1 QPV). Als nicht verschmutztes Abwasser, welches gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG und Art. 5 Abs. 2 lit. c und d GSchV nach Vorgabe der zuständigen Behörde bzw. des Generellen Entwässerungsplanes Versickern zu lassen oder im ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist, gilt in der Regel auch Niederschlagswasser, welches von (nicht stark befahrenen) Strassen, We- gen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gela- gert werden, und wenn es bei Versickerung im Boden ausreichend gerei- nigt wird (siehe Art. 3 Abs. 3 lit. b GSchV und HETTICH/TSCHUMI, GSchG- Kommentar, Art. 4 Rz. 33). Insofern erscheint es sachgerecht, dass die Be- schwerdegegnerin die in den Strassenkörper zu verlegenden Meteorwas- serleitungen (auch) als Ausbaumassnahme betreffend die drei Erschlies- sungsstrassen qualifiziert, fällt doch infolge ihres befestigten Deckbelages auf einer nicht unerheblichen Fläche zu entsorgendes Meteorwasser an. Dies neben dem Niederschlagswasser von Dachflächen und (Vor-)Plätzen der einzelnen Liegenschaften im Quartierplangebiet, wobei diese Abwäs- ser bisher grösstenteils noch nicht im Trennsystem abgeleitet werden. Gemäss Art. 18 QPV dienen denn auch die im Strassenkörper zu verlegen- den Meteorwasserleitungen zur Einleitung des (nicht verschmutzten) Nie- derschlagswassers sowohl aus der Entwässerung der Strassenflächen als auch der Liegenschaften im Trennsystem. Insofern kann ein wirtschaftli- cher Sondervorteil der Beschwerdeführer und ein entsprechender kosten- pflichtiger Mehrausbau der Verkehrsanlage nicht bestritten werden, wel- cher wiederum eine Beitragserhebung bei ihnen rechtfertigt (vgl. dazu auch Art. 62 Abs. 3 KRG).

  • 23 - 4.3.4. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Belastung mit Beiträgen be- treffend das Trottoir in den Abschnitten B-C und C-D wenden, ist zu bemer- ken, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass in die- sem Abschnitt mit einer Vielzahl an Grundstückszufahren, ein Trottoir durchaus der massgeblichen Verbesserung der Verkehrssicherheit für den nicht motorisierten Verkehr dient, wenn dafür eine eigene, abgetrennte Ver- kehrsfläche zu Verfügung steht. Für den Abschnitt B-C werden die Be- schwerdeführer zudem auch nicht mit Kosten belastet. Ausserdem ist nach- vollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Strasse E., welche von ihr zu Recht als Anlage der Groberschliessung behandelt wird und auch noch als Zufahrt ins Val N. dient, von einem grösseren Ver- kehrsaufkommen als auf den umliegenden Strassen ausgeht (siehe dazu auch Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 S. 27). Die Er- stellung der insgesamt drei Trottoirabschnitte, erhöht in Anbetracht der Kreuzungssituationen bei Hauszufahrten zweifellos die Sicherheit für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer, wozu insbesondere auch die Quar- tierplanbeteiligten gehören (können). Dass bei Punkt F die Erstellung des Trottoirs vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin geht, rechtfer- tigt sie durch dessen erheblichen Nutzen auch für ausserhalb des Quartier- plangebietes gelegene Siedlungsbereiche. Insofern unterscheidet sich der Trottoirabschnitt F von denjenigen in den Abschnitten B-C und C-D. 4.3.5. Die Kostenbeteiligung an einer in sicherheitstechnischer Hinsicht verbes- serten Strassenbeleuchtung auf den Erschliessungsstrassen kann eben- falls mit einem wirtschaftlichen Sondervorteil der Quartierplanbeteiligten begründet werden und unterscheidet sich mangels einer periodischen Ab- gabeerhebung, einem engeren Benutzerkreis auf den Erschliessungsstras- sen im Quartierplangebiet sowie ihrer Abstützung auf eine besondere ge- setzliche Grundlagen betreffend die raumplanungs- und gewässerschutz- rechtlichen Erschliessung von der in BGE 131 I 313 beurteilten Konstella- tion. Dass gemäss beschwerdeführerischen Angaben und den Feststellun-

  • 24 - gen am Augenschein im strittigen Abschnitt bereits (ältere) Beleuchtungs- kandelaber bestehen (siehe insbesondere Protokoll zum Augenschein vom

  1. November 2019 Foto 10 f. und 17), steht dem seitens der Beschwerde- gegnerin fachlich abgeklärten Anpassungsbedarf an die heutigen Stan- dards und sicherheitstechnischen Bedürfnisse nicht entgegen. 4.3.6. Die von der Beschwerdegegnerin für den Mehrausbau dieser Verkehrsan- lage der Groberschliessung veranschlagten privaten und öffentlichen Inte- ressenz von je 50 %, ist in Anbetracht von Art. 63 Abs. 2 Ziff.1 KRG i.V.m. Art. 54 Abs. 3 KRG nicht zu beanstanden. 5.1.Die Beschwerdeführer erachten auch die Auferlegung von Beiträgen für den Neubau der Feinerschliessungsanlage Strasse G._____ im Abschnitt G-C als unzulässig. Sie begründen dies zur Hauptsache damit, dass es sich dabei um eine Gemeindestrasse handle, weil der Abschnitt auf der Strassenparzelle 295 liege, welche im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehe. Dieser Strassenabschnitt sei ursprünglich durch die Bürgerge- meinde erstellt worden. Es handle sich nicht um einen Neubau der Strasse G., sondern um eine bestehende Strasse im Eigentum der Be- schwerdegegnerin, welche diese sanieren wolle. Somit müsse der Ab- schnitt G-C der Strasse G. gleich wie die Sanierung der Strasse E._____ gehandhabt werden, womit die Kosten vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin gingen und auf die Erhebung von Beiträgen bei den Quartierplanbeteiligten zu verzichten sei. 5.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Abschnitt G-C (unabhängig von der Zugehörigkeit zur Strassen- parzelle 295) eindeutig der Strasse G._____ zuzuordnen sei. Der hangsei- tige Teil der Strasse G._____ sei in den 60er/70er-Jahren zuerst im Rah- men der Baulanderschliessung gebaut und später auf dem Trasse eines Feldweges talseitig zu einer Ringstrasse ergänzt worden. Im Abschnitt G-
  • 25 - C führe die Strasse G._____ über ehemaligen Boden der Bürgergemeinde. Im Abschnitt G-H vollständig über privaten Boden und im Abschnitt H-J-K teilweise über privaten Boden. Die Erstellung der Strasse im Zusammen- hang mit der damaligen Überbauung sowie der überwiegende Privatanteil lege die damalige Erstellung von privater Seite nahe. Die Strasse sei nicht durch die (politische) Gemeinde erstellt worden und es sei im Übrigen be- reits im Rahmen der Einleitung des Quartierplanverfahrens kundgegeben worden, dass die (private) Strasse G._____ von der Gemeinde übernom- men werden soll. Als ringförmige Quartierstrasse, welche acht Parzellen ganz und drei teilweise erschliesse unterscheide sich ihre Funktion von der- jenigen der Strasse E.. Aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und der Erschliessungsfunktion handle es sich bei der Strasse G. um eine reine Quartierstrasse und somit um eine Anlage der Feinerschlies- sung. Der Strasse G._____ fehle ein frostsicherer Unterbau, sie weise keine Entwässerung auf und befinde sich über weite Strecken, auch auf- grund von vielen Reparaturstellen die auch von Privaten verursacht worden seien, in einem desolaten baulichen Zustand. Der Einbau der Meteorwas- serleitungen könne zudem nicht ohne eine Neuerstellung des Strassenun- terbaus sowie der Strassenbeläge erfolgen, womit sich ein fachgerechter Neuaufbau der Strasse G._____ aufdränge. Ohne einen fach- und norm- gerechten Aufbau sei auch keine Übernahme der Strasse nach Massgabe von Art. 71 und 97 BG durch die Gemeinde möglich, so wie dies aber im Quartierplan vorgesehen sei. Diese Übernahme erfordere im Übrigen auch die im Rahmen des Quartiererschliessungsplanes durchgeführte Landum- legung zur Bildung einer Strassenparzelle. Entgegen der beschwerdefüh- rerischen Ansicht könne die Tauglichkeit einer (Erschliessungs-)Strasse nicht nur für einen kleinen Abschnitt beurteilt und dieser von Instandstel- lungsarbeiten ausgeklammert werden. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dass der Abschnitt G-C nicht nur den Beschwerdeführern, sondern auch noch weiteren Anstössern der Strasse G._____ diene. Es müsse eine Ge- samtbeurteilung des Zustandes der Strasse G._____ erfolgen und somit

  • 26 - sei nicht erheblich, dass der Abschnitt G-C der Strasse G._____ mit einer Breite von gut 4 m nach eigenen Angaben den Bedürfnissen den Be- schwerdeführern genüge und sie keinen Instandstellungsbedarf erkennen wollten. Zur Gewährleistung einer rechtsgenüglichen und verkehrssicheren Erschliessung sei ein Neubau der Strasse G._____ auf der gesamten Länge notwendig. Weil sowohl die Baurechtsparzelle 672 als auch die Pa- rzelle 585 über den Abschnitt G-C der Strasse G._____ verkehrsmässig erschlossen seien, erwachse deren Eigentümern durch den Neubau ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der keinen Verzicht auf eine Beitragserhe- bung zulasse. 5.3.Die Strasse G._____ liegt zu knapp zwei Dritteln auf Parzellen in privatem Besitz (siehe dazu auch Beilage 3 zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 10. Dezember 2019 zum Protokoll des Augenscheins vom 27. Novem- ber 2019 im Verfahren R 18 94), womit deren Qualifikation als private Ver- kehrsanlage gemäss Abschnitt IV. des kSR seitens der Beschwerdegeg- nerin nachvollzogen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 kSR). Zudem gestan- den die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 12. Februar 2019 selbst zu, dass es sich beim Teilstück C-G um einen (Bestand-)Teil der Strasse G._____ handle. Damit ist aber für die Strasse G._____ die Regelung von Art. 15 Abs. 2 kSR, wonach Beiträge an die Sanierung bestehender Ver- kehrsanlagen (der Gemeinde) nur bei einem erheblichen Ausbau und be- grenzt auf diese Mehrkosten erhoben werden können, nicht einschlägig. Vielmehr existiert für die Erschliessung der Parzellen 106, 296, 585, 587, 594, 611, 620, 629, 643, 644, 645, 669 und der Baurechtsparzelle 672 über die Strasse G._____ bei genauer Betrachtung noch gar keine Verkehrsan- lage der Gemeinde im Sinne des III. Abschnittes des kSR. Im vorliegend strittigen Quartiererschliessungsplan ist vielmehr vorgesehen, dass unter Bildung einer im Eigentum der Gemeinde stehenden, durchgehenden Strassenparzelle (erstmalig) die Erstellung einer gemeindeeigenen Feiner- schliessungsverkehrsanlage erst noch erfolgen soll (siehe Art. 26 Abs. 2

  • 27 - QPV; siehe für die Qualifikation als Feinerschliessungsanlage die vorste- hende Erwägung 4.3.1). Dabei haben sich die betroffenen Quartierplanbe- teiligten mit 80 % an den Kosten für die Neuerstellung der Strasse G., umfassend insbesondere auch die Kosten für den Landerwerb und Meteorwasserleitungen, zu beteiligen (Art. 26 Abs. 1 QPV). Diese Kos- tenregelung kann sich auf Art. 15 Abs. 1 kSR i.V.m. Art. 61 Abs. 1 und 2 KRG, Art. 62 f. KRG sowie Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und Art. 77 BG stützen. Zukünftig werden dann aber die Kosten des ordentlichen Unter- halts sowie die Kosten für die Schneeräumung für die neuerstellte, dann- zumal in ihrer Gesamtheit gemeindeeigenen Strasse G. (konform mit dem kSR) zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen, (siehe Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 QPV; vgl. auch Art. 12 und 13 kSR). In diesem Zusam- menhang kann noch erwähnt werden, dass (für die Neuerstellung von Fei- nerschliessungsanlagen) eine private Interessenz im Bereich von 70 % bis 100 % die Regel ist (Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 lit. b KRG) und vollständig pri- vate Erschliessungsanlagen, unabhängig von einer Widmung zum Ge- meingebrauch, eigentlich ganz durch die Grundeigentümer zu finanzieren wären (siehe dazu auch Art. 14 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 kSR). Angesichts der Grundeigentümerstellung der Beschwerdegegnerin für Teilbereiche der Strasse G._____ sowie aufgrund eines öffentlichen Interessen betreffend die mögliche Erschliessung des landwirtschaftlichen Gebietes O._____ über die Strasse G., überschreitet die Beschwerdegegnerin, auch in Anbetracht von Art. 63 Abs. 2 Ziffer. 2 KRG, das ihr dabei zustehende Er- messen nicht, wenn sie die öffentliche Interessenz mit 20 % und diejenige der privaten Interessenz mit 80 % für die Erstellung einer den heutigen Vor- gaben entsprechenden, erst zukünftig im (Allein-)Eigentum der Beschwer- degegnerin stehenden Feinerschliessungsstrasse festlegt (vgl. dazu auch bereits der für das [vormalige] Perimeterverfahren gemäss Art. 20 kSR an- wendbare Art. 24 kSR, der für "Erschliessungsstrassen eine private Inte- ressenz von 60 bis 100 % vorsah). Dass sowohl die Strasse E. als auch die Strasse G._____ gemäss GEP beide als Erschliessungsstrassen

  • 28 - festgesetzt sind, ändert nichts daran, wird doch damit nicht über die Quali- fikation als Grob- oder Feinerschliessungsanlage befunden (siehe dazu auch vorstehende Erwägung 4.3.1). 6.1.Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen die Erhebung von Beiträ- gen für den Kanalisationsabschnitt T-F. Die Parzelle 585 verfüge über ei- nen Anschluss an die Kanalisationsleitung. Weil die Beschwerdegegnerin selbst von einer Erneuerung der der Kanalisationsleitung spreche, müsse sie die Kosten dafür selber tragen und nicht die Grundeigentümer. Denn es handle sich dabei nicht um eine Feinerschliessung, sondern um eine Er- satzleitung, welche mehreren Grundstücken diene. 6.2.Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 KRG Bei- träge nicht nur für die Erstellung, sondern auch für Änderung oder Erneue- rung von Ver- und Entsorgungsanlagen erhoben werden könnten. Im Ge- biet D._____ seien die Kanalisationsleitungen nach fachlicher Einschät- zung dringend erneuerungsbedürftig. Neben Undichtigkeiten fehle auch eine genügende, separate Ableitung des Oberflächenwassers, womit die Leitungen nicht mehr als gewässerschutzrechtskonform bezeichnet wer- den könnten. Ausserdem bestehe eine unübersichtlich bzw. ungeordnete Situation betreffend Linienführung und Besitzverhältnisse der Kanalisati- onsleitungen, welche im vorliegend strittigen Quartiererschliessungsplan primär mittels der Erstellung von neuen öffentlichen Leitungen bereinigt werden soll. Der Abschnitt T-F bilde einen Bestandteil des neuen Kanalisa- tionsleitungsprojektes, welcher den Anschluss der Parzelle 585 (und 916) an die neue, im Bereich der Strasse E._____ geplante, Kanalisati- ons(haupt-)leitung (im Abschnitt C-G) anschliessen soll. Dieser neue An- schluss erweise sich als notwendig, weil die alte bestehende Leitung im Abschnitt E-T-M – im Bereich der Parzellen 585, 916 und 629 – aufgehoben werden müsse. Dies im Hinblick auf die Schaffung eines zeitgemässen und funktionstüchtigen Kanalisationsnetzes. Insofern handle es sich um eine

  • 29 - beitragspflichtige Erneuerung einer Erschliessungsanlage im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KRG. Weil der Abschnitt T-F zudem auch nur zwei Liegen- schaften (Parzellen 585 und 916) diene, handle es sich dabei klarerweise um eine Anlage der Feinerschliessung. Gestützt auf Art. 65 WKR und in Verbindung mit dem dazugehörigen Kanalisationsplan (CE 207) habe die Finanzierung über Beiträge und nicht über Gebühren zu erfolgen. Die in Art. 28 Abs. 3 QPV vorgesehene private Interessenz von 70 % entspreche dem Minimalansatz von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 KRG. Durch den Anschluss an die Kanalisationsleitung im Abschnitt T-F erhalte die Parzelle 585 einen kostengünstigen Anschluss an die neue Kanalisations(haupt-)leitung. Bei einem direkten Anschluss der Parzelle 585 an die Kanalisations(haupt-)lei- tung im Abschnitt C-F sei mit deutlich höheren Kosten zu rechnen. 6.3.Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die in den Jah- ren 2009 bis 2015 erarbeiteten Projektgrundlagen im Rahmen der Arbeiten für ein Entwässerungskonzept betreffend den Generellen Entwässerungs- plan ("Zustandsbericht Kanalisation" vom Januar 2009/Juli 2012 mit dazu- gehörigem Plan vom 15. Juli 2011; Bg-act. 1.1 und 2) einen auf November 2005 datierten Bestandes- und Schadenplan (siehe Bg-act. 1) hinsichtlich des problematischen Zustandes der Entsorgungsleitungen im betreffenden Quartier bestätigen. Namentlich sind im Quartierplangebiet gemäss Über- sichtsplan 1:2000 vom Juli 2011 zum Zustandsbericht Kanalisation, wel- cher im Rahmen der Erarbeitung der Projektgrundlage für den kommunalen Generellen Entwässerungsplan erstellt wurde, nicht wenige Schmutzwas- serleitungen in mangelhaftem bis schlechtem Zustand. Gemäss damaliger fachlicher Beurteilung, wurden, abhängig vom Schadensbild, Massnahmen in einem kurz bis mittelfristigen Zeithorizont bzw. 1 bis 5 Jahren als not- wendig erachtet. Dieses Zeitfenster ist zwischenzeitlich längst abgelaufen, womit von einem sanierungswürdigen Zustand der wohl mehrheitlich ge- gen 50 Jahre alten Entsorgungsanlagen, namentlich der Schmutzwasser- leitungen, ausgegangen werden kann. Dies zumal sich das ganze Quar-

  • 30 - tierplangebiet im Gewässerschutzbereich A u im Sinne von Art. 19 GSchG und Art. 29 Abs. 1 lit. a sowie Anhang 4 Ziffer 111 GSchV gemäss kanto- naler Gewässerschutzkarte (Art. 30 GSchV) befindet. Entgegen der be- schwerdeführerischen Ansicht reicht es im Hinblick auf das gewässer- schutzrechtliche Verunreinigungsverbot nach Art. 6 GSchG und das Sorg- faltsgebot nach Art. 3 GSchG natürlich nicht aus, dass Liegenschaften für eine genügende Erschliessung an eine Kanalisation angeschlossen seien müssten. Denn diese Abwasseranlagen müssen sich selbstverständlich in gutem Zustand befinden, um ihren Zweck erfüllen zu können (vgl. dazu auch Art. 15 GSchG und Art. 13 GSchV). Damit ist aber für das streitberu- fene Gericht ein Sanierungsbedarf für die Entsorgungsanlagen ausgewie- sen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie bereits An- schlussgebühren gemäss Art. 65 WKR bei der Erstellung der Baute auf der Parzelle 585 bezahlt hätten, vermag dies nichts an eine Beitragspflicht für den Kanalisationsabschnitt T-F zu ändern. Entgegen ihrer Ansicht, besteht mit Art. 63 WKR eine vorliegend anwendbare gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung. Denn die Beschwerdegegnerin stellt sich betreffend die Beitragspflicht der Quartierplanbeteiligten im Rahmen einer privaten Inte- ressenz von 70 % für gewisse Leitungsabschnitte zutreffend auf den Standpunkt, dass gemäss dem zum WKR gehörigen Plan CE 207 die gemäss Art. 65 Abs. 2 WKR über Gebühren zu finanzierenden Anlagen der Abwasserleitungen nur bis zur oberen Abzweigung der Strasse G._____ von der Strasse E._____ reiche (siehe dazu Bg-act. 22). Art. 60 Abs. 2 WKR halte zudem fest, dass (lediglich) die im Plan CE 207 aufgeführten Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen, als Anlagen der Basis- und Groberschliessung, durch Anschluss- und Feuerschutzgebühren finan- ziert würden. Gemäss Art. 60 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 WKR werden hin- gegen für durch die Gemeinde erstellte Anlagen der Feinerschliessung Bei- träge erhoben. Der Kanalisationsabschnitt T-F dient lediglich zwei Grunds- tücken (Parzellen 585 und 916) und schliesst diese im Punkt F an den Schmutzwasserkanalisationshauptstrang A bis J an, nachdem die beste-

  • 31 - hende – über die Parzellen 585, 916 und 629 führende – Kanalisationslei- tung aufgehoben werden soll. Dies leuchtet mit Blick auf deren baulichen Zustand sowie zukünftige Unterhalts- oder Reparaturarbeiten ein bzw. folgt dem Prinzip, wonach solche Leitungen möglichst im Bereich des Strassen- körpers neu verlegt werden sollen. Diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Argumentation namentlich die Bedeutung der gestützt Art. 61 Abs. 1 und 2 KRG, Art. 62 f. KRG sowie Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und Art. 77 BG erlassenen Art. 3 Abs. 4, Art. 60 Abs. 2 sowie Art. 65 Abs. 1 und 2 WKR betreffend die Gebührenfinanzierung von Ent- sorgungsanlagen verkennen. Die Finanzierung über Anschluss- und Feu- erschutzgebühren beschränkt sich nämlich auf die im Plan CE 207 aufge- führten Ver- und Entsorgungsanlagen der Basis- und Groberschliessung. Für Feinerschliessungsanlagen gilt das Primat der Beitragserhebung, so- fern durch die von der Gemeinde vorgenommene Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung der Wasser- oder Kanalisationsanlagen den Grundei- gentümern ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Art. 63 Abs. 1 WKR). Namentlich verkennen die die Beschwerdeführer, dass Art. 65 Abs. 1 und 2 WKR die (Anschluss-/Feuerschutz-)Gebührenerhebung auf öffentliche (Basis- und Groberschliessungs-)Anlagen der Wasserversor- gung- und der Abwasserbeseitigung (siehe zu diesem Begriff: Art. 3 Abs. 4 WKR) beschränkt und die Finanzierung über Beiträge in Art. 65 Abs. 1 WKR eindeutig vorbehalten wird. Soweit die Beschwerdeführer durch den Kanalisationsabschnitt T-F einen wirtschaftlichen Sondervorteil in Abrede stellen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass, wie in der vorstehenden Erwä- gung 4.3.3 bereits im Zusammenhang mit den Meteorwasserleitung er- wähnt, durch die (Wieder-)Herstellung einer gewässerschutzrechtskonfor- men Abwasserbeseitigung den betroffenen Grundstückseigentümern sehr wohl ein wirtschaftlicher Sondervorteil durch dieses von der Beschwerde- gegnerin projektierte Infrastrukturwerk zuzurechnen ist. Es könnte sich so- gar die Frage stellen, ob sich überhaupt eine Beteiligung der Beschwerde- gegnerin im Umfang von 30 % aufgrund einer öffentlichen Interessenz am

  • 32 - Kanalisationsabschnitt rechtfertig. Denn die aus nachvollziehbaren Grün- den (neu) im Strassenkörper zu verlegende Kanalisationshauptleitung B bzw. E-C-F-G-H-J anstelle der ursprünglichen Leitung über die Parzellen 585, 916 und 629 ist derart nahe von den fraglichen Parzellen, dass die entsprechenden Anschlüsse der Parzellen 585 und 916 auch über vollstän- dig von den Grundeigentümern zu finanzierende Hausanschlüsse realisiert werden könnten (siehe dazu Art. 17 WKR und Art. 33 Abs.1 QPV). 7.1.Die Beschwerdeführer erachten auch die vorgesehene Verteilung der Pla- nungskosten als ungerechtfertigt. Die namentlich, weil die Beschwerdegeg- nerin zwar für 71 % der Gesamt- bzw. 75 % der Erschliessungskosten auf- komme, aber nur 30 % der Planungskosten übernehmen wolle, obwohl es vorliegend um eine Quartierplanung mit dem Zweck der Sanierung von In- frastrukturanlagen gehe. Somit sei das öffentliche Interesse mit 30 % an den Planungskosten zu niedrig veranschlagt worden. 7.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer als Quartierplanbeteiligte unabhängig von ei- ner Belastung mit Erschliessungskosten infolge weiterer, unangefochten gebliebenen Anordnungen im Quartiererschliessungsplan, zur Tragung von Planungskosten verpflichtet wären. Die von der Gemeinde zu tragen- den Aufwendungen für die Sanierung und Erneuerung der Erschliessungs- anlagen in einem Quartier seien nicht in jedem Fall mit der öffentlichen In- teressenz an der Planung an sich bzw. dem Anteil an den Planungskosten gleichzusetzen. Vorliegend sei der (hohe) Anteil der Beschwerdegegnerin an den Aufwendungen für die geplanten Arbeiten an den Infrastrukturanla- gen im Quartierplangebiet vornehmlich auf Art. 65 WKR und Art. 15 Abs. 2 kSR zurückzuführen, wonach die im Plan CE 207 bezeichneten Kanalisa- tionsleitungen über Gebühren zu finanzieren seien bzw. Einschränkungen für die Erhebung von Beiträgen betreffend Verkehrsanlagen bestünden. Massgebend sei vielmehr Art. 54 Abs. 1 KRG, wonach die Kosten der

  • 33 - Quartierplanung grundsätzlich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten gin- gen. Die Gemeinde habe sich nur insoweit an den Planungskosten zu be- teiligen, soweit an der Planung als solcher ein weitergehendes öffentliches Interesse bestehe. Die Gewichtung der öffentlichen Interessenz betreffend die Planungskosten habe somit unabhängig von der Kostentragung hin- sichtlich der Infrastrukturanlagen zu erfolgen. Aufgrund dieser Ausführun- gen sei die Festlegung in Art. 35 QPV, wonach die Beschwerdegegnerin einen Anteil von 30 % an den Planungskosten zu tragen habe, durchaus angemessen. 7.3.Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass Art. 54 Abs. 1 KRG grundsätzlich eine Tragung der Planungs- und Erschliessungskosten durch die (privaten) Quartierplanbeteiligten vorsieht. Soweit an der Planung ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht, beteiligt sich die Ge- meinde an diesen Kosten (siehe VGU R 13 131 vom 3. September 2013 E.3b f. und R 11 130 vom 5. Juni 2012 E.3b f.). Gemäss Art. 54 Abs. 3 KRG richtet sich auch die Aufteilung der Planungskosten sinngemäss nach Art. 62 ff. KRG. Gemäss Art. 20 Abs. 1 KRVO werden im Kostenverteiler die von den Quartierplanbeteiligten (effektiv) zu tragenden Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des ver- bindlichen Verteilschlüssels gemäss Quartierplan festgelegt. Gleich ist auch betreffend die (tatsächlichen) Kosten für die Erschliessung und Ausstattung nach der Fertigstellung einzelner oder aller Erschliessungs- werke vorzugehen (Art. 20 Abs. 2 KRVO). Die Frage, welche Planungskos- ten im Rahmen des Kostenverteilers gemäss Art. 20 KRVO berücksichtigt werden dürfen, stellen sich aber erst im nachfolgenden Kostenverteilver- fahren, wenn die entsprechenden Gesamtkosten bekannt sind (siehe be- reits vorstehende Erwägung 2). Soweit die Beschwerdeführer die Anwend- barkeit von Art. 54 Abs. 1 KRG in Abrede stellen und für eine Kostenvertei- lung analog des gesamten Kostenanteils der Beschwerdegegnerin betref- fend die Infrastrukturanlagen aufgrund der kommunalen Erschliessungsre-

  • 34 - glemente (WKR und kSR) bzw. des darin vorgesehenen (Perimeter-)Ver- fahrens plädiert (siehe dazu Art. 64 Abs. 2 WKR und Art. 18 ff. kSR), ist sie auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG hinzuweisen, wonach Art. 5 KRG seit sei- nem Inkrafttreten per 1. November 2005 unmittelbar anwendbar ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KRG gilt für die im KRG festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen sowie die Erhebung von Er- schliessungsabgaben ausschliesslich das kantonale Recht, soweit die Ge- meinden oder Regionen nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet sind, abweichende oder ergänzende eigene Vorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu Regeln (siehe dazu auch bereits vorste- hende Erwägung 2). Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht er- scheint die Beteiligung der Beschwerdegegnerin im Umfang von 30 % an den beitragsberechtigten Planungskosten nach Art. 20 Abs. 1 KRVO durchaus als angemessen. Denn soweit überhaupt eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Planungskosten angezeigt ist, ermöglichten die prinzipiell für Erschliessungs- bzw. Infrastrukturanlagen geltenden Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG eine Planungskostenbeteiligungs- spannweite seitens der Beschwerdegegnerin von 0 bis 70 %. Wenn nun die Beschwerdegegnerin diese Spannweite zu knapp 50 % (30 %/70 % =

  1. 9 %) zu Gunsten der Beschwerdeführer ausschöpft, ist dies aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Interessenlage jedenfalls nicht zu bean- standen. 8.1.Die Beschwerdeführer rügen schliesslich auch noch eine Ungleichbehand- lung mit anderen Infrastruktursanierungsvorhaben auf Gemeindegebiet. Dazu führen sie verschiedene Beispiele an, wo die profitierenden Grundei- gentümer nicht in einem Beitragsverfahren mit Kosten belastet worden seien. 8.2.Die Beschwerdegegner verweist hingegen auf den angefochtenen Ent- scheid, wo sie einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verneinte,
  • 35 - auch wenn die Beschwerdegegnerin in den angeführten Fällen zu Unrecht auf ein Quartierplan- oder Beitragsverfahren verzichtet haben sollte. Denn dies hindere sie nicht daran im vorliegenden Fall und inskünftig gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Grundeigentümerbeiträge für Erschliessungsanlagen im Rahmen eines Quartier- oder Beitragsverfah- rens zu erheben. 8.3.Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine gewisse Kontinuität hinsichtlich der Höhe der beschwerdegegnerischen Kostenbeteiligung im Rahmen von Sanierungen von Infrastrukturanlagen beruft, vermag dies nichts an der Zulässigkeit der Durchführung eines Quartierplanverfahrens mit Belastung der Quartierplanbeteiligten mit Beiträgen für den Mehrausbau von Ver- kehrsanlage der Gemeinde bzw. der Neuerstellung einer (überwiegend) privaten Verkehrsanlage sowie die Instandstellung von Abwasseranlagen der Feinerschliessung gemäss den Vorgaben des kantonalen und kommu- nalen Rechts zu ändern. Denn die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass (bei vergleichbaren Verhältnissen) ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur dann bestehen kann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (siehe BGE 136 I 65 E.5.6, 127 I 1 E.3a und BGE 122 II 446 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom
  1. Januar 2015 E.4.2 und 1C_37 /2013 vom 9. Oktober 2013 E.5.1; ein- gehend dazu: TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grund- rechtskleid, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 112/2011 S. 57 ff.). Zudem stellt sich auch die Frage der Ver- gleichbarkeit der von den Beschwerdeführern angeführten Beispiele bzw. ob bei diesen die Kostentragung nicht auch gerade in Übereinstimmung mit den massgebenden kantonalen und kommunalen Vorschriften erfolgt ist. Namentlich betreffend die Strasse L._____ gilt es festzuhalten, dass diese gemäss GEP (siehe Bg-act. 5) im Gegensatz zur Strasse E._____ als Sam-
  • 36 - melstrasse festgesetzt wurde und klarerweise eine Verkehrsanlage der Groberschliessung darstellt, die noch einem weit grösseren Einzugsgebiet als Zufahrtsmöglichkeit dient. Zudem gehen die Sanierungskosten an sich bei der Strasse E., welche ebenfalls noch eine Anlage der Grober- schliessung darstellt, ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin (siehe Art. 25 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 QPV). Insofern ist unabhängig von der Vergleichbarkeit dieser beiden Projekte keine zu beanstandende Ungleich- behandlung ersichtlich. Bei der von den Beschwerdeführern schliesslich noch erwähnten Strasse P. (recte Strasse Q.), handelt es sich ebenfalls um eine Sammelstrasse. Dies gilt (bis zur abzweigenden Strasse R.) auch für die daran anschliessende Strasse S._____ (und der bis zur Kreuzung mit der Strasse T._____ weitergeführten Strasse R.), in deren Umfeld die Beschwerdeführer noch die Sanierung einer Kanalisa- tionsleitung vollständig zu Lasten der Beschwerdegegnerin als Beispiel für eine Ungleichbehandlung anführen. Dem Plan CE 207 lässt sich zudem entnehmen, dass seit jeher zwei öffentliche Kanalisationsleitungen im Be- reich der Strasse S. verlaufen sind und somit eine Gebührenfinan- zierung des Ersatzes dieser Kanalisationsleitungen nach Massgabe von Art. 60 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 WKR durchaus nahe liegt (siehe Bg- act. 22). Ebenso wenig entscheidend ist, dass ein Perimeterverfahren im Jahre 1992 für die Sanierung der Strasse E._____ und die Strasse U._____ gemäss beschwerdeführerischer Darstellung zurückgezogen worden sei, zumal dies noch vor Inkrafttreten des KRG per 1. November 2005 mit un- mittelbar anwendbaren Vorschriften erfolgt wäre. Im Ergebnis dringen die Beschwerdeführer auch mit diesen Rügen nicht durch. 9.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die beschwerde- führerischen Rügen als unbegründet oder es kann darauf nicht eingetreten werden. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 2. November 2018 ab- zuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

  • 37 - 10.Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staats- gebühr gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG), gemäss Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 4'000.-- festzusetzten. 11.Vorliegend obsiegt die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis, womit ihr in der Regel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.770.-- zusammenFr.4'770.-- gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung einerseits zulasten von A._____ sowie B._____ und andererseits C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

69

Abs.1

  • Art. 4 Abs.1
  • Art. 33 Abs.1

BG

  • Art. 4 BG
  • Art. 71 BG
  • Art. 76 BG
  • Art. 77 BG
  • Art. 78 BG
  • Art. 97 BG

GSchG

GSchV

i.V.m

  • Art. 5 i.V.m
  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 94 i.V.m

KGSchG

  • Art. 10 KGSchG

KRG

  • Art. 5 KRG
  • Art. 51 KRG
  • Art. 52 KRG
  • Art. 53 KRG
  • Art. 54 KRG
  • Art. 58 KRG
  • Art. 61 KRG
  • Art. 62 KRG
  • Art. 63 KRG
  • Art. 101 KRG
  • Art. 107 KRG

KRVO

  • Art. 16 KRVO
  • Art. 18 KRVO
  • Art. 20 KRVO
  • Art. 22 KRVO

kSR

  • Art. 2 kSR
  • Art. 13 kSR
  • Art. 15 kSR
  • Art. 18 kSR
  • Art. 20 kSR
  • Art. 24 kSR
  • Art. 39 kSR

QPV

  • Art. 2 QPV
  • Art. 3 QPV
  • Art. 17 QPV
  • Art. 18 QPV
  • Art. 24 QPV
  • Art. 25 QPV
  • Art. 26 QPV
  • Art. 27 QPV
  • Art. 28 QPV
  • Art. 35 QPV

VRG

  • Art. 6 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

WEG

WKR

  • Art. 3 WKR
  • Art. 17 WKR
  • Art. 60 WKR
  • Art. 63 WKR
  • Art. 64 WKR
  • Art. 65 WKR
  • Art. 66 WKR
  • Art. 69 WKR
  • Art. 70 WKR

KRG

  • Art. 63 KRG

Gerichtsentscheide

14