Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2018 74
Entscheidungsdatum
16.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 74 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Racioppi, Pedretti und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 16. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Einfache Gesellschaft "Geschwister A._____", vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführerin gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner und

  • 2 - Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin betreffend Ortsplanungsrevision/Rodungsbewilligung

  • 3 - 1.Die Stimmberechtigten der Gemeinde B._____ beschlossen am 22. Sep- tember 2002 eine Ortsplanungsrevision, welche verschiedene Planungs- mittel umfasste, so auch einen Generellen Erschliessungsplan Strassen- und Fusswegplan Baugebiet 1:2'500 (nachfolgend: GEP 2002). Gegen- stand dieses GEP 2002 bildete u.a. die Festlegung einer öffentlichen Fuss- wegverbindung zwischen der Via C._____ im E._____ und der Via D._____ in B._____ F.. 2.Im Genehmigungsbeschluss vom 27. Mai 2003 hielt die Regierung mit Be- zug auf den GEP 2002 fest, dass die geplanten Fuss-, Wander- und Berg- wanderwege teilweise durch bewaldete Gebiete führten. Die geplanten Fuss-, Wander- und Bergwanderwege könnten (mangels Vorliegen eines Rodungsgesuchs) nur soweit genehmigt werden, als sie ausserhalb von Wald verliefen. Das Genehmigungsverfahren betreffend die übrigen Ab- schnitte, so auch betreffend den Abschnitt C. – D., sei demge- genüber zu sistieren bzw. werde sistiert. 3.1.Im Hinblick auf die Realisierung der öffentlichen Fusswegverbindung zwi- schen der Via C. im E._____ und der Via D._____ in B._____ F._____ leitete die Gemeinde im Mai 2015 ein Baubewilligungsverfahren ein. Sie gab die Auflage eines Baugesuchs in ihrem amtlichen Publikati- onsorgan bekannt. Ausserdem gab sie die Auflage eines Baugesuchs für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch) sowie eines Rodungsgesuchs im Kantonsamtsblatt bekannt. Innerhalb der Auflagefrist gingen bei der Gemeinde mehrere Einsprachen ein, darunter auch eine Einsprache der Geschwister A._____. Am 24. Sep- tember 2015 leitete die Gemeinde die Einsprachen samt BAB-Gesuch und Rodungsgesuch an das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) wei- ter. Mit Schreiben vom 12. November 2015 ersuchte die Gemeinde das

  • 4 - ARE bzw. den Kanton um Wiederaufnahme des von der Regierung mit Be- schluss vom 27. Mai 2003 sistierten Genehmigungsverfahrens betreffend die im GEP 2002 festgelegte öffentliche Fusswegverbindung zwischen der Via C._____ und der Via D.. 3.2.Am 12. Januar 2016 beschloss die Gemeinde, im Hinblick auf die Realisie- rung der öffentlichen Fusswegverbindung zwischen der Via C. und der Via D._____ auch noch ein Enteignungsverfahren anzustrengen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 reichte die Gemeinde beim Bau-, Ver- kehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden (BVFD) ein Enteig- nungsgesuch für ein Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht im Zusammen- hang mit dem Bauvorhaben Fussweg Via C._____ – Via D._____ ein. Das BVFD gab den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machten sechs der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Gebrauch, darunter auch die Geschwister A._____. 4.Mit Schreiben vom 26. September 2016 erläuterte das instruierende De- partement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) den involvierten betrof- fenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die verfahrensrecht- liche Situation. Gleichzeitig räumte ihnen das DVS die Möglichkeit ein, ihre Stellungnahmen zum Enteignungsgesuch der Gemeinde zu ergänzen. Hiervon machten fünf der sechs involvierten betroffenen Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümer Gebrauch. 5.Am 6. und 8. Dezember 2016 führte das mit der Instruktion betraute DVS mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie mit Vertretern der Gemeinde einen Augenschein durch. Im Anschluss an den Augenschein folgten weitere Schriftenwechsel.

  • 5 - 6.Am 18. September 2018 fasste die Regierung einen Gesamtentscheid hin- sichtlich Ortsplanungsrevision (GEP 2002) und Rodungsbewilligung. Die Regierung beschloss was folgt: I. Genehmigung der Nutzungsplanung

  1. Die Festlegung eines geplanten "Öffentlichen Fusswegs auf separatem Trassee" Verbindung Via C._____ - Via D._____ (2 Meter breit) im Gene- rellen Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet vom 22. Dezember 2002 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Auflagen, Hinweisen und Empfehlungen ge- nehmigt: a) Im Bereich der Ostgrenze der Parzelle 1816 ist der Fussweg gering- fügig nach Osten zu verschieben, und es ist im Bereich zwischen Weg und Ostgrenze der Parzelle 1816 auf Kosten der Gemeinde ein ge- eigneter, landschaftsverträglicher Sichtschutz einzurichten. b) Die Gemeinde wird angewiesen, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Fussweg nicht von Personen mit Fahrrädern resp. Bikes oder anderen Fahrzeugen genutzt wird. Vorbehalten blei- ben kommunale Unterhalts- und Schneeräumungsfahrzeuge. c) Die Gemeinde wird angewiesen, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass es im Bereich der Via D._____ (Parzellen 1815 und
  1. zu keinen gefährlichen Situationen zwischen Fahrzeugen und Fussgängerinnen oder Fussgängern kommt. d) Im Bereich der Parzelle 1814 ist der Fussweg mittels eines Zaunes oder natürlicher Hecken gegenüber der Parzelle 1814 abzuschirmen. e) Die Gemeinde wird angewiesen, die zusätzliche Trasseeführung im Bereich der Parzellen 3657 und 1126 unter möglichst weitgehender Schonung der bestehenden natürlichen Gegebenheiten zu erstellen sowie die erforderlichen Massnahmen zu treffen, dass das Zusatz- trassee im Bereich der Abzweigung des Wegs zum Wohnhaus auf Parzelle 1126 zu keinen Nachteilen für die Eigentümerschaft der Pa- rzellen 1126 und 1128 führt. f)Im Bereich der Parzelle 1128 ist die zu erwerbende Dienstbarkeits- fläche auf die gesamte Wegfläche der Parzelle 1128 auszudehnen, sofern das entsprechende Fusswegrecht zugunsten der Allgemein- heit nicht aufgrund eines anderen Titels bereits besteht. g) Im Bereich der Parzelle 3713 sind im Hinblick auf das Baubewilli- gungsverfahren Lösungen zu evaluieren, die den berechtigten Anlie- gen der betroffenen Eigentümerschaft auf Einhaltung eines zumutba- ren Abstandes des Wegs und allfälliger Schutzvorrichtungen zum Ge- bäude Rechnung tragen. h) Für alle Bepflanzungen (Gestaltungselemente, Sichtschutz etc.) sind einheimische Gehölze resp. Sträucher zu verwenden. i)Die Gemeinde wird angewiesen, anstelle der Blocksteinmauer beim Profil 70.000 eine Trockenmauer aus kleinformatigen Steinen zu er- stellen.
  • 6 - j)Die Gemeinde wird ersucht, die Böschungen zu optimieren und wenn möglich zu reduzieren. k) Die Gemeinde wird ersucht, den Weg mit einem Kieselbelag zu ver- sehen und jedenfalls auf bitumen-, teer- oder zementgebundene Beläge im Sinn von Art. 6 der Bundesverordnung über Fuss- und Wanderwege zu verzichten. l)Die vorstehenden Vorgaben sind von der Gemeinde im Baubewilli- gungsverfahren umzusetzen resp. zu berücksichtigen. Zudem wird die Gemeinde auch noch allfällige weitere berechtigte Optimierungen zugunsten der Betroffenen vorzunehmen haben, soweit dies verhält- nismässig ist und nicht zu unzumutbaren Belastungen Dritter und der Umwelt führt. m) Die Gemeinde wird angewiesen, die statische Waldgrenze unter Berücksichtigung der definitiven Rodung im Bereich des zur Diskus- sion stehenden Fusswegs bei der nächsten Ortsplanungsrevision zu überprüfen und anzupassen. II. Rodungsbewilligung
  1. Dem Gesuch der Gemeinde B._____ zur Rodung von 816 m 2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung eines geplanten Fusswegs im Ge- nerellen Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Bauge- biet vom 22. Dezember 2002 im privaten Wald, Territorium der Gemeinde B._____, wird unter folgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweisen ent- sprochen: a) Die Rodungsbewilligung erfolgt mit dem Hinweis, dass sich die exakte Rodungsfläche aufgrund des definitiven Bauausführungsprojekts noch geringfügig nach oben oder unten verändern könnte. Sofern dies der Fall sein sollte, wird die Rodungsbewilligung durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement entsprechend angepasst. b) Die Rodungsbewilligung bezieht sich vorderhand noch auf Grundei- gentum Privater gemäss der Rodungs- und Wiederaufforstungsta- belle im Rodungsplan 1:500 vom 30. September 2014, welche bis- lang ihr Einverständnis zur Rodung noch nicht erteilt haben. Wegen der aufgrund von Art. 5 Abs. 2 KWaG an sich bestehenden Unter- schriftspflicht wird die Rodungsbewilligung daher unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Rodungen und Ersatzleistungen erst ausgeführt wer- den dürfen, wenn die Gemeinde die Unterschriften der betroffenen Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümer beigebracht hat oder wenn sie im Rahmen des Landerwerbsverfahrens resp. des Enteig- nungsverfahrens die nötigen Rechte zur Erstellung des Fusswegs und zu dessen Begehung durch die Allgemeinheit erwirkt hat. c) Die Waldrodung darf nur aufgrund forstamtlicher Bezeichnung der Fläche und Anzeichnung der Bäume erfolgen. d) Die temporäre Rodungsfläche von 483 m 2 ist nach Abschluss der Bauarbeiten, jedoch spätestens bis Ende 2026, durch die Gesuch- stellerin wiederherzustellen bzw. aufzuforsten. e) Die Gesuchstellerin hat als Rodungsersatz einerseits eine Ersatzauf- forstung im Umfang von 96 m 2 und im Übrigen die erwähnten Ersatz- massnahmen zugunsten von Natur- und Landschaftsschutz zu leis-
  • 7 - ten, dies bis Ende 2026 gemäss Angaben des zuständigen Regiona- lforstingenieurs. f)Zur Sicherstellung der gesetzlich verlangten Ersatzleistung hat die Gemeinde B._____ innert einer Frist von 30 Tagen die separat zuge- stellte Leistungsverpflichtung dem Amt für Wald und Naturgefahren unterzeichnet zukommen zu lassen, d.h.:
  • Temporäre Rodungsfläche: 483 m 2 à Fr. 5.--2'415.--
  • Permanente Rodungsfläche: 333 m 2 à Fr. 10.--3'333.-- recte3'330.-- Total 5'745.--
  1. Die Rodungseinsprachen werden abgewiesen.
  2. Die Freigabe der Rodungsfläche erfolgt erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin.
  3. Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des Waldes aus- serhalb der Rodungsfläche zu erfolgen. Es ist untersagt, darin Baubara- cken zu erstellen sowie Baumaschinen und Materialien aller Art zu depo- nieren.
  4. Die Rodungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben un- ter Aufsicht und gemäss den Weisungen des zuständigen Regionalforstin- genieurs zu erfolgen.
  5. Folgende Pläne gelten als integrierende Bestandteile der vorliegenden Ro- dungsbewilligung:  Ausschnitt LK 1:25'000  Rodungsplan 1:500 vom 30. September 2014 Die Planunterlagen können beim Amt für Wald in Chur eingesehen wer- den.
  6. Rodungen sind vor Ablauf der Beschwerdefrist verboten.
  7. Diese Rodungsbewilligung erlischt spätestens am 31. Dezember 2028. III. Weiteres Vorgehen [...] IV. Kosten, Rechtsmittel, Mitteilung [...] Mit Bezug auf die Prüfung der Nutzungsplanung hielt die Regierung in ih- rem Entscheid unter anderem fest, dass sie die zur Diskussion stehende Wegverbindung – obwohl gegen den seinerzeitigen Nutzungsplanbe- schluss keine Planungsbeschwerde erhoben worden sei – einer vollen
  • 8 - Überprüfung zu unterziehen habe, da die Genehmigung der Wegfestle- gung einer Rodungsbewilligung bedürfe und gegen das entsprechende Ro- dungsgesuch Einsprachen eingegangen seien. 7.Gegen den Gesamtentscheid der Regierung vom 18. September 2018 er- hob die einfache Gesellschaft "Geschwister A._____" (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 12. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und sie stellte folgende Rechtsbegehren:
  1. Der Regierungsentscheid vom 18. September 2018 sei aufzuheben, der Generelle Erschliessungsplan der Gemeinde B._____ sei in Bezug auf die Fusswegverbindung Via C._____ - Via D._____ nicht zu genehmigen und die diesbezüglich erteilte Rodungsbewilligung sei zu verweigern.
  2. Eventualiter sei der Regierungsentscheid vom 18. September 2018 aufzu- heben und es sei die Angelegenheit zur neuen Überprüfung des Generel- len Erschliessungsplans für Fusswegverbindungen an die Gemeinde B._____ zurückzuweisen.
  3. Verfahrensantrag 1: Es sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  4. Verfahrensantrag 2: Es sei die Pro Natura Graubünden zum Beschwerde- verfahren beizuladen.
  5. Unter ausseramtlicher und amtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Beschwerdegegnerin, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass kein öffent- liches Interesse an einer zusätzlichen Fusswegverbindung in B._____ be- stehe und die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung mangelhaft sei. Auch seien noch immer keine alternativen Wegrouten ge- prüft worden. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin geltend, dass gewisse Detailfestlegungen der Vorinstanz nicht genehmigungsfähig seien. 8.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hielt in ihrer Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung vom 25. Oktober 2018 (Poststempel) fest, dass dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wir-
  • 9 - kung entsprochen werden könne. Der Kanton Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung und diese wiederver- treten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubün- den (DVS) liess sich zur aufschiebenden Wirkung nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. 9.Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung zur Sache selbst vom 19. Dezember 2018 (Eingang) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung verwies er im Wesentli- chen auf den angefochtenen Gesamtentscheid vom 18. September 2018. Auch die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung zur Sa- che selbst vom 20. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. 10.Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin repli- cando an ihren Anträgen fest. Auch der Beschwerdegegner und die Be- schwerdegegnerin hielten mit Duplik vom 1. Februar 2019 bzw. 28. Fe- bruar 2019 an ihren Anträgen fest. 11.Am 13. November 2020 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien ei- nen Augenschein durch. Mit Datum vom 23. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom
  1. November 2020 unter Beilage einer Bildaufnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
  • 10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Gesamtentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 18. September 2018, worin die Festlegung eines geplanten öffentlichen Fusswegs im Generellen Er- schliessungsplan (GEP 2002) unter verschiedenen Vorbehalten, Anwei- sungen, Auflagen, Hinweisen und Empfehlungen genehmigt und die Ro- dung von 816 m 2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung des ge- planten Fusswegs im GEP 2002 unter verschiedenen Bedingungen, Aufla- gen und Hinweisen bewilligt wurde. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Über die vorliegende Beschwerde gegen einen Entscheid der Regierung entschei- det das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbe- setzung. 1.2.Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt sind Beschwerdeführer dann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid stärker als beliebige Dritte betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegen- stand stehen. Bei Bauprojekten muss die Nähe der Beziehung zum Streit- gegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutz- würdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wer-

  • 11 - den kann (vgl. BGE 139 II 279 E.2.2, 137 II 30 E.2.2.2). Vorliegend ist un- bestritten, dass die Geschwister A._____ Gesamteigentümer der Parzellen 1799, 1816, 1817 sowie zur Hälfte Miteigentümer der Parzelle 1815 in der Gemeinde B._____ sind und der geplante öffentliche Fussweg über alle diese erwähnten Parzellen führt. Es ist daher offensichtlich, dass sie auf- grund ihrer räumlichen Nähe zum geplanten öffentlichen Fussweg durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen gerichtlichen Überprüfung haben. Sie sind demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.3.In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Bei- ladung der Pro Natura Graubünden zum vorliegenden Beschwerdeverfah- ren. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann auf die beantragte Beiladung verzichtet werden, da bereits eine Stellungnahme der Pro Na- tura Graubünden zum geplanten öffentlichen Fussweg und zum Rodungs- gesuch in den Akten liegt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 13) und nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse mittels einer Beiladung der Pro Natura Graubünden zum vorliegenden Beschwerdeverfahren er- langt werden könnten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Regierung die Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im GEP 2002 zu Recht genehmigt und die Rodung von 816 m 2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im GEP 2002 zu Recht bewilligt hat. Dabei hat das Gericht im Rahmen der Prüfung dieser Fragen im Auge zu behalten, dass es Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Es hat die Gemeindeautonomie zu respektieren (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und sich im Rah-

  • 12 - men seiner Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E.3.3 m.w.H.). 3.1.Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass kein öffentliches In- teresse an der geplanten öffentlichen Fusswegverbindung zwischen der Via C._____ und der Via D._____ bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute nicht aufzeigen können, worin dieses öffentliche Interesse bestünde. Es könne auf jeden Fall nicht angehen, ohne entsprechende Nachweise zu behaupten, der Fussweg entspreche einem öffentlichen Be- dürfnis – auch eine zugunsten dieses Fusswegs im Rahmen einer Teilrevi- sion der Ortsplanung im Jahre 2002 verlaufene Abstimmung vermöge den hier geforderten Sachbeweis nicht zu erbringen. Nachdem der Fussweg nach 16 Jahren seit der Beschlussfassung über den Generellen Erschlies- sungsplan immer noch nicht realisiert sei, sei schwer zu erkennen, worin überhaupt noch ein öffentliches Interesse an dessen Realisierung beste- hen soll. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die geplante Fusswegver- bindung überhaupt dazu tauge, die von der Beschwerdegegnerin genann- ten Ziele zu erreichen. Wenn die Beschwerdegegnerin eine möglichst kurze Fussgängerverbindung zwischen den Wohngebieten E., dem Sied- lungsgebiet F. und dem Erholungsgebiet G._____ herstellen wolle, könne dies sicher nicht durch die geplante Fusswegverbindung erreicht werden. Die bestehenden Fusswegmöglichkeiten in B._____ genügten vollends, um das Erholungsgebiet am G._____ sicher und effizient zu Fuss zu erreichen. Die Realität und das Besucherverhalten sähen zudem trotz dieser bestehenden Verbindung(en) anders aus; an schönen Sommerta- gen seien sämtliche Parkplätze im Gebiet F._____ und bis in die angren- zenden Wohnquartiere zuparkiert und die Besucher würden sich dann von dort in das Erholungsgebiet begeben. Die Leute wollten im O._____ Wald

  • 13 - und am G._____ zu Fuss oder mit dem Fahrrad unterwegs sein und be- wegten sich bis dorthin aber bequem mit dem Auto. Dieses Besucherver- halten sei ein Fakt und lasse sich auch nicht durch eine zusätzliche, paral- lele und abgelegene Fusswegverbindung ändern. Effektiv nütze diese Fusswegverbindung lediglich ein paar wenigen lokalen Anwohnern in der Umgebung der Via C._____ und der Via D.. Nur gerade die Eigentü- mer oder Mieter von Liegenschaften in dieser Umgebung (vgl. Planskizze rote Umrandung, Bf-act. 12) profitierten direkt von dieser Fusswegverbin- dung. Das vermöge allerdings kein öffentliches Interesse an einem zusätz- lichen Fussweg zulasten anderer privater Grundeigentümer zu begründen. Alle anderen Nutzer würden sich in den bestehenden Verbindungen in B. bewegen (vgl. Planskizze blaue Umrandung, Bf-act. 12). Abgese- hen davon sei selbst dort fraglich, ob im lokalen Quartier diese Fussweg- verbindung überhaupt etwas bringe. Wer dort wohne und z.B. abends in B._____ in einem Restaurant essen gehen wolle, werde insbesondere im Winter sicher nicht einen dunklen und womöglich noch eisigen Fussweg mit schlechter Beleuchtung nützen, sondern sich ebenfalls in einem Fahr- zeug vom Haus zum Restaurant und wieder zurückbegeben. Solches Ver- halten lasse sich auch nicht durch einen neuen Fussweg eliminieren. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestünde das von der Be- schwerdegegnerin und vom Beschwerdegegner geltend gemachte öffentli- che Interesse einzig noch darin, das bestehende Fusswegnetz in der Ge- meinde B._____ rein um der Vergrösserung willen auszubauen. Der Bau einer öffentlichen Infrastrukturanlage an sich vermöge allerdings kein öf- fentliches Interesse an der Erstellung dieser Anlage zu begründen. Eine solche Anlage müsse immer einem Zweck dienen, der – wie gerade gezeigt – hier nicht erreicht werden könne. Das öffentliche Interesse fehle hier also offensichtlich und damit sei auch der Fusswegverbindung die Genehmi- gung zu verweigern.

  • 14 - 3.2.1. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass sich die Zielsetzungen der geplanten öffentlichen Fusswegverbindung aufgrund der verschiede- nen Eingaben der Beschwerdegegnerin sowie aufgrund deren Ausführun- gen am Augenschein vom 6. und 8. Dezember 2016 wie folgt zusammen- fassen liessen:

  • Schaffung einer möglichst kurzen gefahrlosen Fussgängerverbindung für Einheimische und Feriengäste zwischen den Wohngebieten im E._____ und dem Siedlungsgebiet F._____ resp. dem Erholungsgebiet G./O. Wald;

  • Ausbau des bestehenden innerörtlichen Fusswegnetzes im Sinn einer At- traktivitätssteigerung für Spaziergängerinnen und Spaziergänger (Ferien- gäste und auch Einheimische);

  • Dadurch Minimierung der Wahrscheinlichkeit, dass für die Wegstrecke E._____ – F._____ resp. generell in der Ferien- resp. Freizeit das Auto genutzt wird. Es könne nicht bestritten werden, dass diese Ziele in einem ausgewiese- nen öffentlichen Interesse lägen. Sie entsprächen allesamt den Anliegen der eidgenössischen Fuss- und Wanderweggesetzgebung. Die zur Debatte stehende Fusswegverbindung erfülle die in Art. 2 des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 umschriebenen Merkmale eines Fusswegs und könne somit auch insofern als im öffentli- chen Interesse liegend betrachtet werden. 3.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen fest, dass man mit der Ar- gumentation, dass die bestehenden Fusswege vollends genügten, um das Erholungsgebiet am G._____ sicher und effizient zu Fuss zu erreichen, auch begründen könnte, dass keine Autobahn zwischen Chur und Zürich nötig sei, weil es ja bereits eine zwischen Chur über St. Gallen nach Zürich gebe. Die Behauptung, dass durch die Erstellung der geplanten Fussweg- verbindung die Leute nicht von der Benutzung ihres Autos abgehalten wer- den könnten, sei reine Spekulation. Je besser ein Fusswegnetz ausgebaut

  • 15 - sei, desto mehr werde es benützt. Unzutreffend sei auch die Behauptung, wonach die geplante Fusswegverbindung lediglich ein paar wenigen loka- len Anwohnern in der Umgebung der Via C._____ und der Via D._____ diene. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei, dass im Quartier zwischen H._____ und I._____ in den letzten Jahren eine erhebliche Anzahl zusätz- licher Wohnungen entstanden sei. Der geplante Fussweg diene deshalb nicht nur ein paar wenigen Anwohnern, sondern einer stattlichen Anzahl Einwohnern und Feriengästen und sei auch Bestandteil des attraktiven Fusswegnetzes der Gemeinde B.. Je besser die bestehenden Fuss- wege verbunden würden, desto attraktiver werde das Fusswegnetz, das zur Attraktivität eines modernen Kurortes gerade in der Sommersaison we- sentlich beitrage. 3.3.Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zeigte die Beschwer- degegnerin sehr wohl auf, worin sie das öffentliche Interesse an der ge- planten öffentlichen Fusswegverbindung zwischen der Via C. und der Via D._____ erblicke (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.1). Fraglich ist, ob die erwähnten Zielsetzungen tatsächlich in einem öffentlichen Interesse liegen; dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.3.1. Inhalt und genaue Tragweite des Begriffs des öffentlichen Interesses las- sen sich nicht in eine einfache allgemein gültige Formel fassen. Klare Richt- linien für die Beurteilung der Frage, ob und wann ein Anliegen derart er- heblich ist, dass es ein öffentliches Interesse darstellt, fehlen weitgehend. Verfassung und gesetzliche Zielbestimmungen leisten (allerdings) Orien- tierungshilfe (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 461 f. m.w.H.). 3.3.2. Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) bezweckt unter anderem die Planung und die Anlage zusammenhängender Fuss-
  • 16 - wegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet. Sie umfassen un- tereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen und erschliessen und verbinden ins- besondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Halte- stellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsan- lagen sowie Einkaufsläden (Art. 2 FWG). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, entsprechen die erwähnten Zielsetzungen der Schaffung einer möglichst kurzen gefahrlosen Fussgän- gerverbindung zwischen den Wohngebieten im E._____ und dem Sied- lungsgebiet F._____ resp. dem Erholungsgebiet G./O. Wald und des Ausbaus des bestehenden innerörtlichen Fusswegnetzes im Sinne einer Attraktivitätssteigerung für Spaziergängerinnen und Spaziergänger den Anliegen bzw. den gesetzlichen Zielbestimmungen des FWG; sie lie- gen somit in einem öffentlichen Interesse. Dies gilt auch für die Zielsetzung der Minimierung der Wahrscheinlichkeit, dass für die Wegstrecke E._____ – F._____ resp. generell in der Ferien- resp. Freizeit das Auto genutzt wird. Der Umstand, dass der Fussweg nach 16 Jahren seit der Beschlussfas- sung über den Generellen Erschliessungsplan noch nicht realisiert worden ist, lässt das öffentliche Interesse an den damit verfolgten Zielsetzungen nicht dahinfallen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwer- deführerin, wonach die geplante Fusswegverbindung angeblich lediglich ein paar wenigen lokalen Anwohnern in der Umgebung der Via C._____ und der Via D._____ nütze und das ursprüngliche Interesse am geplanten öffentlichen Fussweg dahingefallen sei, nachdem der Standort des Kinder- gartens in B._____ F._____ aufgegeben, ein neuer Kindergarten neben der Schule erstellt und im Gebiet B._____ E._____ mehrheitlich Zweitwohnun- gen gebaut worden sei(en). Insofern erübrigt es sich denn auch, die Ab- stimmungsunterlagen (Botschaft) für die Abstimmung vom 22. Septem-

  • 17 - ber 2002 bei der Beschwerdegegnerin zu edieren (vgl. dazu Stellung- nahme der Beschwerdeführerin zum Augenscheinprotokoll vom 13. No- vember 2020 Rz. 119). 3.4.1. Damit bleibt zu prüfen, ob die geplante Fusswegverbindung geeignet ist, die im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen zu erreichen. Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Eignung grosszügig und son- dert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig ungeeignet zur Zielerreichung erweisen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 522 m.w.H.). 3.4.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts leuchtet nicht ein und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt, inwiefern die ge- plante Fusswegverbindung nicht geeignet sein sollte, eine möglichst kurze (gefahrlose) Fussgängerverbindung zwischen den Wohngebieten im E._____ und dem Siedlungsgebiet F._____ resp. dem Erholungsgebiet G./O. Wald zu schaffen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, wes- halb der geplante öffentliche Fussweg nicht geeignet sein sollte, die Wahr- scheinlichkeit der Nutzung des Autos für die Wegstrecke E._____ – F._____ resp. generell in der Ferien- resp. Freizeit zu minimieren. Der Um- stand, dass an schönen Sommertagen sämtliche Parkplätze im Gebiet F._____ und bis in die angrenzenden Wohnquartiere (angeblich) zuparkiert sind und sich die Besucher dann (angeblich) von dort in das Erholungsge- biet begeben, spricht für den Ausbau des bestehenden innerörtlichen Fuss- wegnetzes bzw. die Schaffung einer möglichst kurzen gefahrlosen Fuss- gängerverbindung zwischen Wohngebieten im E._____ und dem Sied- lungsgebiet F._____ resp. dem Erholungsgebiet G./O. Wald und schliesst nicht aus, dass der geplante öffentliche Fussweg die Wahr- scheinlichkeit der Nutzung des Autos für die Wegstrecke E._____ – F._____ resp. generell in der Ferien- resp. Freizeit minimieren könnte.

  • 18 - Schliesslich läuft auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach der geplante Fussweg insbesondere im Winter nicht genutzt würde, weil er dunkel und womöglich noch eisig sei, ins Leere. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, für den Unterhalt und eine möglichst gefahrlose Benützung öffentlicher Fusswege zu sorgen (vgl. Art. 49 des Baugesetzes der Ge- meinde B.). 3.5.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass ein öffentliches Inter- esse an der geplanten öffentlichen Fusswegverbindung zwischen der Via C. und der Via D._____ besteht. 4.Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine mangelhafte Interessenabwägung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 3 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]). Sie hält fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Gesam- tentscheid einige relevante Interessen (z.B. diejenigen des Landschafts- schutzes) kommentarlos übergangen habe. Nach Auffassung der Be- schwerdeführerin sind folgende Interessen zu berücksichtigen: Interessen des Landschaftsschutzes, Interessen der Walderhaltung, Beeinträchtigung für Lebensräume von Wildtieren und Interessenkonflikt zwischen verschie- denen Nutzungsarten. 4.1.1. Im Zusammenhang mit den Interessen des Landschaftsschutzes macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz die An- liegen des Landschaftsschutzes vollends ignoriert habe. Die Pro Natura habe in einer Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 an das ARE geltend gemacht, das Fusswegnetz sei gut ausgebaut und der Ausbaugrad solle nicht erhöht werden, weil dies den Druck auf unbeeinträchtigte Lebens- räume vergrössere. Die neue Fusswegverbindung bewirke aber genau dies: Der Wanderweg würde den Zugang in das bereits stark belastete "J." und das "G." vereinfachen und damit den Druck auf Natur-

  • 19 - und Landschaft erhöhen. Es würden zudem bisher unerschlossene Le- bensräume von Kleinlebewesen zerschnitten und es würde die Landschaft durch eine neue Infrastrukturanlage mitten in der Landschaft beeinträchtigt. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdegeg- nerin mit der schönen Landschaft rund um den G._____ für ihr touristisches Angebot werbe. Wenn sie sich zum Ausbau dieses Angebots dann gleich- zeitig mit neuen Infrastrukturanlagen genau dieses Kapitals beraube, sei dies widersprüchlich. Beziehe man die Landschaftsschutzinteressen in die vorliegende Interessenabwägung ein, müssten diese insgesamt zu Un- gunsten der neuen Fusswegverbindung gewertet werden. 4.1.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass es der Pro Natura bei genauer Betrachtung mit ihrer Eingabe nur darum gegangen sei, Optimierungen zu erwirken. Diesem Anliegen sei er im vorliegend angefochtenen Beschluss denn auch weitestgehend nachgekommen (vgl. Dispositiv Ziff. I/1 lit. h - k sowie auch lit. b und e). Damit sei im Übrigen auch die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, die Regierung habe es in der Interessenab- wägung versäumt, Interessen des Landschaftsschutzes zu berücksichti- gen. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass die Beschwerdeführerin nicht im Ernst geltend machen könne, dass die kurze geplante Fusswegverbindung zwischen der Via D._____ und der bereits bestehenden Strasse Via C._____ in irgendeiner Weise die Attraktivität des G._____ beeinträchtigen könnte. Hier werde mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Falsch sei auch die Behauptung, wonach der "bisher unerschlossene Lebensraum von Kleinlebewesen zerschnitten würde". Erstens einmal habe sich schon früher auf dem vorgesehenen Trassee ein alter Fussweg und ganz früher noch ein alter Flurweg, der von der heutigen Via D._____ über die heute bestehende Via C._____ geführt habe, befunden. Leider sei dieser Weg

  • 20 - später aufgegeben worden, weil die inzwischen verbuschten Felder land- wirtschaftlich nicht mehr genutzt würden. Von einer Zerschneidung von Le- bensräumen für Kleinwildtiere könne hier wohl kaum im Ernst gesprochen werden, zumal entlang des geplanten Fussweges bis auf eine ganz kurze Strecke sich überall Liegenschaften befänden, unter anderem auch jene der Beschwerdeführerin. 4.1.3.Die Pro Natura hielt in ihrer Stellungnahme an das ARE vom 14. Okto- ber 2015 fest, dass sie grundsätzlich den Standpunkt vertrete, dass der Ausbaugrad des Wegnetzes nicht zu erhöhen sei, weil dies den Druck auf unbeeinträchtigte Lebensräume vergrössere. Trotzdem beantragte sie nicht die Nichtgenehmigung der geplanten öffentlichen Fusswegverbin- dung, sondern sie stellte verschiedene Anträge hinsichtlich der Ausgestal- tung des Fussweges, denen der Beschwerdegegner im angefochtenen Gesamtentscheid weitestgehend nachgekommen ist. Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner die Anliegen des Land- schaftsschutzes vollends ignoriert habe, ist somit unzutreffend. Zwar trifft es zu, dass der geplante Fussweg den Zugang in das "J." und das "G." vereinfachen würde; allerdings nur insofern, als eine möglichst kurze Fussgängerverbindung zwischen den Wohngebieten im E._____ und dem Erholungsgebiet G./O. Wald bestünde. Es ist nicht davon auszugehen, dass dadurch mehr Menschen in das Erho- lungsgebiet G./O. Wald strömten und sich somit der Druck auf Natur und Landschaft erhöhte. Vielmehr könnte dadurch die Wahrschein- lichkeit der Nutzung des Autos für die Wegstrecke E._____ – F._____ resp. generell in der Ferien- und Freizeit minimiert werden. Schliesslich trifft es nicht zu, dass der geplante öffentliche Fussweg mitten in der Landschaft zu stehen käme, bisher unerschlossene Lebensräume

  • 21 - von Kleinlebewesen zerschneiden und die Landschaft beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Ausführungen der Pro Natura in ihrer Stellung- nahme an das ARE vom 14. Oktober 2015 sind lediglich genereller Natur und beziehen sich nicht auf den vorliegenden Einzelfall (vgl. Bf-act. 13 S. 1 letzter Absatz). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, befinden sich entlang des geplanten Fussweges bis auf eine relativ kurze Strecke von rund 90 Metern überall Liegenschaften und liegt das zu durchque- rende Waldstück am Rand der Waldzone. Zudem stellte das Amt für Natur und Umwelt in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 verschiedene Anträge hinsichtlich des Landschaftsschutzes (vgl. Beilage 5 des Be- schwerdegegners), denen der Beschwerdegegner im angefochtenen Ge- samtentscheid nachgekommen ist (vgl. Dispositiv Ziff. I/1 lit. h - k). Im Er- gebnis kann somit festgehalten werden, dass die von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Interessen des Landschaftsschutzes das öffentli- che Interesse am geplanten öffentlichen Fussweg (vgl. vorstehende Erwä- gungen 3.1 ff.) nicht zu überwiegen vermögen. 4.2.1. Mit Bezug auf die Interessen der Walderhaltung macht die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) geltend, dass es zur Erteilung der Rodungs- bewilligung eines besonders gut begründeten öffentlichen Interesses an ei- nem neuen Fussweg bedürfe. Angesichts des bereits sehr gut ausgebau- ten Wegnetzes in der Gemeinde B._____ sei dieses Interesse gegenüber dem Interesse an der Walderhaltung nicht dargetan und der zusätzliche Druck auf Wald und andere noch nicht bebaute Lebensräume sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der neue Fussweg diene nur der Bequemlichkeit, was eine Rodung nicht zu rechtfertigen vermöge. Die Vorinstanz habe diesen gewichtigen Einwand ignoriert.

  • 22 - 4.2.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorin- stanz sehr wohl mit den Interessen der Walderhaltung auseinandergesetzt (vgl. den angefochtenen Gesamtentscheid Abschnitt IV Ziff. 3 S. 19 Ab- satz 4 m.H.a. Abschnitt III Ziff. 1 [S. 11 Absatz 2]). Der Beschwerdegegner hält in seinem Gesamtentscheid (sinngemäss) fest, dass er dem Abwä- gungsergebnis der Beschwerdegegnerin folge, wonach das öffentliche In- teresse an der Fusswegverbindung das hauptsächlich entgegenstehende öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Walderhaltung (sowie die entgegenstehenden Privatinteressen je einzeln als auch in der Summe) überwiege, dies umso mehr, als die erforderliche Rodung insgesamt doch eine vergleichsweise bescheidene Dimension annehmen und aufgrund der geschlängelten Linienführung und der geringen Wegbreite (zwei Meter) landschaftlich nicht auffällig in Erscheinung treten werde (vgl. den ange- fochtenen Gesamtentscheid Abschnitt III Ziff. 1 S. 11 Absatz 3). Neben den Vorbringen des Beschwerdegegners gilt es auch an dieser Stelle zu beachten, dass sich entlang des geplanten Fussweges bis auf eine relativ kurze von rund 90 Metern Strecke überall Liegenschaften be- finden und das zu durchquerende bzw. von der Rodung betroffene Walds- tück am Rand der Waldzone liegt. Insofern ist der von der Beschwerdefüh- rerin erwähnte zusätzliche Druck auf Wald und andere noch nicht bebaute Lebensräume, der durch den geplanten öffentlichen Fussweg entstehen soll, zu relativieren. Im Übrigen sprach sich auch das Amt für Wald und Naturgefahren in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 nicht gegen den geplanten Fussweg aus (vgl. Beilage 5 des Beschwerdegegners). Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Interessen der Walderhaltung das öffentliche Interesse am geplanten öffentlichen Fussweg (vgl. vorstehende Erwägun- gen 3.1 ff.) nicht zu überwiegen vermögen.

  • 23 - 4.3.1. Mit Bezug auf die Beeinträchtigungen für Lebensräume von Wildtieren hält die Beschwerdeführerin fest, dass auf den Grundstücken 1817 und 1816 häufig Mutterrehe mit ihren Jungtieren, Füchse mit ihren Jungen, Eichhörn- chen und Vögel (darunter der sehr seltene Wiedehopf, der im Jahr 2015 gesichtet worden sei) anzutreffen seien. Der neue, durchgehende Fussweg würde den Lebensraum dieser Wildtiere durchtrennen und sie von einem ruhigen Rückzugsort fernhalten. Nachdem solche Rückzugsorte für Wild- tiere in B._____ ohnehin rar geworden seien, würde sie dieser Einschnitt in ihren Lebensraum umso empfindlicher treffen. 4.3.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass überall am Rande der Bauzone in der Gemeinde Rehe teilweise sehr nahe an die Häuser kämen und sich auch nicht durch einen Fussweg stören liessen. Was die Füchse betreffe, hätte man davon eher zu viel als zu wenig, seit sie kaum mehr bejagt würden und die Tollwutimpfung mit Erfolg durchgeführt worden sei. Die Behauptung, die Rückzugsorte für Wildtiere in B._____ seien rar ge- worden, werde mit nichts belegt und sei auch völlig unzutreffend. [...] Der geplante Fussweg habe auf den Wildbestand in der näheren Umgebung der Gemeinde überhaupt keinen Einfluss. 4.3.3. Wie bereits mehrfach erwähnt, befinden sich entlang des geplanten Fuss- weges bis auf eine relativ kurze von rund 90 Metern Strecke überall Lie- genschaften. Zudem liegt das zu durchquerende Waldstück am Rand der Waldzone. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann insofern nicht von einer Durchtrennung des Lebensraums von Wildtieren gespro- chen werden. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass sich das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 dahingehend äusserte, dass aus seiner Sicht gegen das erwähnte Vorhaben keine Einwände vorzubringen seien (vgl. Beilage 5 des Be- schwerdegegners). Somit kann auch an dieser Stelle festgehalten werden,

  • 24 - dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen hin- sichtlich der Lebensräume von Wildtieren das öffentliche Interesse am ge- planten öffentlichen Fussweg (vgl. vorstehende Erwägungen 3.1 ff.) nicht zu überwiegen vermögen. 4.4.1. Mit Bezug auf den Interessenkonflikt zwischen verschiedenen Nutzungsar- ten hält die Beschwerdeführerin fest, dass ein neuer öffentlicher Fussweg, der mitten durch private Wohnquartiere führe, für die privaten Grundei- gentümer ein neuer, zusätzlich belastender Eingriff darstelle. Der Umstand, dass die bisher nur durch die Anstösser genutzten Privatstrassen neu der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, werde erhebliche Auswirkungen auf die Anstösser haben. Die Besucherströme würden heute an den Wohn- quartieren vorbeigelenkt, was im Sinne der Entflechtung verschiedenartiger Nutzungen und Bedürfnisse entspreche: In den Wohnquartieren könne die Rückzugsfunktion und Privatheit eines gehobenen Ferienortes gewährleis- tet werden, wohingegen die touristischen Nutzungen, von öffentlichen Parkplätzen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs ausgehend, direkt in ihre Freizeiträume gelangen könnten, ohne private Wohnquartiere durch- schreiten zu müssen. Die geplante Fusswegverbindung führe diese beiden einander entgegenstehenden Nutzungen [bzw.] deren Auswirkungen direkt aufeinander zu, was konfliktträchtig und raumplanerisch unerwünscht sei. Mit diesem Vorwurf habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinan- dergesetzt. 4.4.2. Auch an dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass sich die Vorinstanz entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr wohl mit den Interes- sen der privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auseinan- dergesetzt hat (vgl. den angefochtenen Gesamtentscheid S. 11 Absatz 2). So hält der Beschwerdegegner in seinem Gesamtentscheid fest, dass ge- gen die Wegfestlegung auch die von den Anstösserinnen und Anstössern

  • 25 - in deren Eingaben und am Augenschein formulierten privaten Interessen sprächen (Ruhebedürfnis in den Ferien; Schutz der Privatsphäre resp. vor Einblicken von vorbeigehenden Personen etc.). Zudem enthält der Gesam- tentscheid verschiedene Optimierungen zugunsten der Situation der Be- schwerdeführerin (vgl. Dispositiv Ziff. I/1 lit. a - c). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich, dass der geplante öffentliche Fussweg erhebliche Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnte. So ist im Bereich zwischen Weg und Ostgrenze der Parzelle 1816 auf Kosten der Beschwerdegegnerin ein geeigneter, landschaftsverträgli- cher Sichtschutz einzurichten und die Beschwerdegegnerin hat mit geeig- neten Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Fussweg nicht von Personen mit Fahrrädern resp. Bikes oder anderen Fahrzeugen genutzt wird (lit. a und b). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie sich vorwiegend auch auf ihrem Sitzplatz beim Hauseingang aufhalte und dort künftig dem Einblick durch FussgängerInnen schutzlos ausgesetzt wäre, ist ihr entge- genzuhalten, dass der Sitzplatz beim Hauseingang bereits heute frei ein- sehbar ist und es nicht einleuchtet, weshalb in diesem Bereich kein zusätz- licher Sichtschutz erstellt werden könnte (vgl. dazu Stellungnahme der Be- schwerdeführerin zum Augenscheinprotokoll vom 13. November 2020). Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass auch die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen das öffentliche Interesse am geplanten öffentlichen Fussweg (vgl. vorstehende Erwägun- gen 3.1 ff.) nicht zu überwiegen vermögen. 4.5.Nach dem Gesagten gelangt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der geplanten Fusswegverbindung die entge- genstehenden Interessen (sowohl je einzeln als auch in der Summe) über-

  • 26 - wiegt und die von der Beschwerdegegnerin bzw. vom Beschwerdegegner vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden ist. 5.1.Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Abklärung von Alternativrou- ten immer noch fehle. Das Verwaltungsgericht habe im Urteil R 00 61 vom

  1. Mai 2001 E.3b/bb ausdrücklich festgehalten, dass alternative Wegrou- ten geprüft und behandelt werden müssten. Dies sei bis heute nicht ge- schehen und unverständlicherweise winke die Vorinstanz das Fusswegpro- jekt (erneut) trotz dieses eklatanten Mangels durch. Die Beschwerdegeg- nerin habe sich im vorinstanzlichen Verfahren ein einziges Mal in einer Stel- lungnahme an das zuständige kantonale Departement (DVS) vom
  2. März 2017 geäussert. Dieser kurze Abriss über bereits bestehende Fusswegverbindungen zwischen Dorf/E._____ und F._____ könne aber weiterhin nicht als seriöse und umfassende Abklärung von Alternativrouten genügen, wie sie vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 00 61 vom
  3. Mai 2001 verlangt worden sei. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass gerade die von der Beschwerde- gegnerin und dem Beschwerdegegner als ungeeignet dargestellte Fuss- wegverbindung bei der katholischen Kirche im Gegensatz zur Via D._____ nicht mit Autos befahrbar sei. Somit könnten hier keine Konfliktsituationen zwischen Fussgängern und Autofahrern entstehen. Das steile Wegstück könnte mit einfachen Massnahmen entschärft werden, indem z.B. auf einer Wegseite oder in der Wegmitte eine Treppe erstellt würde. Ausserdem sei es schlicht falsch, der neuen Fusswegverbindung trotz grosser Steilheit von bis zu 22 % im Bereich der Via D._____ höhere Sicherheit zu attestieren als der bereits bestehenden Verbindung über die Via L., weil über die Via D. weniger Verkehr herrsche. Die Via L._____ sei zwar ein steiler Weg, aber ein reiner Fussweg ohne Autoverkehr. Demgegenüber diene die Via D._____ der Erschliessung mit Fahrzeugen für die angren-
  • 27 - zenden Wohnliegenschaften. Diese Strasse sei extrem schmal und steil und es gebe schlicht keine Ausweichmöglichkeiten, wenn ein Fahrzeug ei- ner Fussgängerin mit Kinderwagen begegnen sollte. Unfälle im Winter bei eisigen Verhältnissen seien damit vorprogrammiert. Der Weg lasse sich dort auch nicht verbreitern, er sei zwischen bestehenden Wohnhäusern eingezwängt. Die Beschwerdegegnerin schaffe also mit der neu projektier- ten Fusswegverbindung mindestens an diesem Ort eine unnötige zusätzli- che Gefahr für Fussgänger. Das habe der Beschwerdegegner in nicht nachvollziehbarer Weise ignoriert. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass sie sich in der Stellungnahme vom
  1. März 2017 sehr eingehend mit den verschiedenen bereits vorhandenen Fusswegverbindungen zwischen Dorf und F._____ auseinandergesetzt habe. Zudem weist sie darauf hin, dass es nicht um eine Alternativroute gehe, sondern um eine zusätzliche kurze Fusswegverbindung, die zwei be- reits bestehende Quartierstrassen verbinde. Schliesslich hält sie fest, dass die Via D._____ weder extrem schmal noch steil sei. Der im Strassenplan enthaltene Teil weise ein Gefälle von 5 % und das anschliessende private Strässchen, das nur drei Liegenschaften erschliesse, ein solches von ca. 18 - 20 % auf. 5.2.2. Auch der Beschwerdegegner hält fest, dass die Beschwerdegegnerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens einige Varianten evaluiert und in ihrer Eingabe vom 28. März 2017 aufgelistet habe ([...]). Die Beschwerdegeg- nerin sei zum Schluss gekommen, dass alle diese Varianten gemessen an den Zielsetzungen der zur Debatte stehenden Fusswegverbindung Via C._____ – Via D._____ keine echten resp. tauglichen Alternativen darstell- ten. Nach Auffassung des Beschwerdegegners erscheinen die Begründun- gen, welche die Beschwerdegegnerin für ihr Abwägungsergebnis anführt, plausibel. Dies gelte nicht nur bezüglich des Distanzarguments, sondern
  • 28 - auch für das Argument der Steilheit einer Passage des Wegs M._____ und des Wegs Via L.. Zwar wendeten einige der Betroffenen ein, der an- gefochtene Weg weise im oberen Teil im Bereich der Via D. ebenfalls eine Steilheit von 22 % auf. Dazu sei jedoch mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Via L._____ abschnittsweise sogar noch steiler sei (23 %) und dass die Verbindung M._____ zwar weniger steil sei, dafür aber im Vergleich zur Sackgasse Via D._____ bedeutend mehr Autoverkehr auf- weise und somit eine grössere Gefahrenquelle darstelle. 5.3.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat im Urteil R 00 61 vom 29. Mai 2001 E.3b/bb u.a. festgehalten, dass der Vorschlag der von der Rodung betroffenen Rekurrentin zu einer anderen Wegführung im Sinne einer sorgfältigen Güterabwägung aller auf dem Spiel stehenden In- teressen behandelt werden müsse. Soweit ersichtlich, schlägt die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die bestehenden Fussweg- verbindungen als andere Wegführung vor. Mit den bestehenden Fussweg- verbindungen – insbesondere der Strasse M._____ und der Via H._____ Richtung katholische Kirche – hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2017 auseinandergesetzt. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts leuchtet nicht ein, inwiefern die Stellung- nahme vom 28. März 2017 den Anforderungen gemäss VGU R 00 61 nicht genügen sollte. Somit erübrigt es sich denn auch, dem Antrag der Be- schwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens über die Prüfung alter- nativer Fusswegverbindungen stattzugeben. 5.3.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, wonach die Fusswegverbindung bei der katholischen Kirche nicht mit Autos befahrbar bzw. die Via L._____ ein reiner Fussweg ohne Autoverkehr sein soll, nicht nachvollziehbar. Soweit ersichtlich, kön- nen sowohl die Via L._____ als auch die Via D._____ samt der privaten

  • 29 - Zufahrtsstrasse mit Autos befahren werden. Zudem verfügt keine der Stras- sen über ein Trottoir. Zwar trifft es zu, dass die Via D._____ stellenweise nur rund 3 Meter breit ist. Es ist allerdings unbestritten, dass die Via D._____ auf 4 Meter verbreitert werden könnte. Weiter trifft es zwar zu, dass die private Zufahrtsstrasse – nicht aber die Via D._____ – sehr steil ist, d.h. eine Neigung von 18 - 20 % aufweist. Die Via L._____ bzw. der Fussweg, welcher die Via N._____ mit der Via L._____ verbindet, ist aller- dings noch steiler (Neigung von rund 22 %). Ausserdem erschliesst die pri- vate Zufahrtsstrasse (Sackgasse) nur gerade drei Liegenschaften und der geplante öffentliche Fussweg führte nur rund 30 Meter der (steilen) privaten Zufahrtsstrasse entlang. Demgegenüber ist die Via L._____ bzw. der steile Fussweg, welcher die Via N._____ mit der Via L._____ verbindet, rund 60 Meter lang. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass der Knotenpunkt Fussweg / private Zufahrtsstrasse (vgl. Augen- scheinprotokoll vom 13. November 2020, Pfeil auf Foto 1, Standort I) unü- bersichtlich, die private Zufahrtsstrasse steil und im Winter eisig und vor allem auch deshalb gefährlich sei, weil Fussgänger mit und ohne Kinder- wagen nicht an einem Fahrzeug vorbeikämen, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Gesamtentscheid angewiesen wurde, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass es im Bereich der Via D._____ (Parzellen 1815 und 1799) zu keinen gefährlichen Situati- onen zwischen Fahrzeugen und Fussgängerinnen oder Fussgängern kommt (vgl. Dispositiv Ziff. I/1 lit. c). Im Übrigen kann auf nachstehende Er- wägungen 6 ff. verweisen werden. 5.3.3. Im Ergebnis sind die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner so- mit zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine geeigneten Alternativen zur geplanten Fusswegverbindung vorliegen – insbesondere gemessen an den damit verfolgten, in einem öffentlichen Interesse liegenden Zielen (vgl. vor- stehende Erwägung 3.1 ff.).

  • 30 - 6.Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch noch geltend, dass die Vorinstanz gewisse nicht genehmigungsfähige Auflagen verfügt habe (vgl. Dispositiv Ziff. I/1 lit. b und c). 6.1.1. Gemäss Dispositiv Ziff. I/1 lit. b hat die Beschwerdegegnerin mit geeigne- ten Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Fussweg nicht von Personen mit Fahrrädern resp. Bikes oder anderen Fahrzeugen genutzt wird, wobei kommunale Unterhalts- und Schneeräumungsfahrzeuge vorbehalten blei- ben. Diese Auflage ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin sinnlos. Sie sei zum einen nicht spezifiziert und überlasse es dem Ermessen der Beschwerdegegnerin, welche Massnahmen dazu überhaupt in Frage kom- men sollten. Wenn sich die Vorinstanz schon bemüssigt fühle, in diesem Punkt eine Auflage zu erlassen, sollte sie sich auch dazu äussern, wie diese umgesetzt werden könne. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist dies nämlich schlicht nicht möglich. Wo eine Wegverbindung bestehe, werde sie auch von Fahrrad- und Bikefahrern genutzt. Dies lasse sich mit den besten Barrieren der Welt nicht verhindern. Der geplante Fussweg sei als Verbindung zum und vom Erholungsgebiet am G._____ geradezu prä- destiniert für die Nutzung durch Fahrradfahrer. Dazu sei er allerdings viel zu schmal. Es liege auf der Hand, dass vor allem Mountainbikefahrer dann für Ausweichmanöver auf private Wiesengrundstücke fahren würden. Sol- che unerwünschten, aber faktisch nicht vermeidbaren und unkontrollierba- ren Auswirkungen – wie übrigens auch alle anderen mit dem neuen Fuss- weg verbundenen Immissionen (Littering, streunende Hunde, die auf den privaten Wiesengrundstücken ihr Geschäft verrichteten) – seien für die Be- schwerdeführerin nicht zumutbar. Diese Auswirkungen hätten die Be- schwerdegegnerin und die Vorinstanz auf keine Art und Weise abgeklärt und auch nicht in die Interessenabwägung einbezogen.

  • 31 - 6.1.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass eine reine Fusswegver- bindung geplant sei; entsprechend könne diese auch signalisiert werden. Zudem verfüge sie über eine eigene Polizei, welche die Einhaltung der Fahrverbote auf den Wald- und Fusswegen regelmässig und oft kontrol- liere. 6.1.3. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts leuchtet nicht ein, weshalb Dispositiv Ziff. I/1 lit. b nicht umsetzbar bzw. nicht genehmigungsfähig sein sollte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, könnte mittels ge- eigneter Signalisation und regelmässiger Kontrollen durch die Gemeinde- polizei dafür gesorgt werden, dass der geplante Fussweg nicht von Perso- nen mit Fahrrädern resp. Bikes oder anderen Fahrzeugen genutzt wird. Ge- nauso könnte mittels regelmässiger Kontrollen dafür gesorgt werden, dass auf dem geplanten Fussweg keine Abfälle hinterlassen werden (vgl. zum entsprechenden Verbot Art. 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes der Gemeinde B.). Die Auswirkungen allfälliger Widerhandlungen gegen solche ge- setzlichen Verbote mussten denn auch nicht in die Interessenabwägung einbezogen werden. 6.2.1. Gemäss Dispositiv Ziff. I/1 lit. c hat die Beschwerdegegnerin mit geeigne- ten Massnahmen dafür zu sorgen, dass es im Bereich der Via D. (Parzellen 1815 und 1799) zu keinen gefährlichen Situationen zwischen Fahrzeugen und Fussgängerinnen oder Fussgängern kommt. Diese Auf- lage ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin realitätsfern und nicht umsetzbar. Gemäss der VSS-Norm 640 110 über die vertikale Linienführung seien ma- ximale Neigungen bei einer Ausbaugeschwindigkeit von 40 km/h oder ge- ringer bei 12 % festgelegt. Bei der vorliegenden Zufahrtsstrasse auf der Parzelle 1815 betrage die Steigung 22 % und mehr. Die Probleme, die da-

  • 32 - bei zu Tage träten, seien offensichtlich und verschärften sich akut, wenn dieser Weg der Öffentlichkeit gewidmet werde. Die VSS-Norm 640 201 für Grundabmessungen bei Strassen schreibe wei- ter vor, dass Fussgänger mit oder ohne Kinderwagen einen Bewegungs- raum von 60 bis 80 cm brauchten, Personenwagen einen solchen von 1.80 m. Zusammengezählt ergebe dies mehr als 2.5 m im Minimum. Diese Abstände der VSS-Norm dienten dazu, den Verkehrsteilnehmern ihren Be- wegungsspielraum zu gewähren und sorgten damit für Sicherheit auf den Strassen. Der bestehende Zufahrtsweg auf der Parzelle 1815 sowie der Zufahrtsweg auf der Parzelle 1799 würden lediglich 2 Meter in ihrer Breite betragen. Ein hindernisfreies Kreuzen zwischen Fussgängern und Fahr- zeugen, geschweige denn zwischen zwei Fahrzeugen, sei nicht möglich. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin auch noch fest, dass das Wohn- quartier im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die neue Fusswegverbin- dung im Jahr 2002 im Einzugsbereich der Via D._____ noch viel weniger stark bebaut gewesen sei. Beispielswiese habe sich auf den Grundstücken 4411 - 4415 eine Tennisplatzanlage befunden. Heute seien diese Grunds- tücke mit Wohnblöcken überbaut. Vor allem im Winter herrsche von diesen Blöcken her eine grosse Verkehrsfrequenz mit Fahrzeugen, da viele Woh- nungen über eine Vermittlungsagentur an englische Touristengruppen ver- mietet würden. Die Gäste würden den ganzen Tag mit privaten Shuttle- Bussen zwischen den Ferienwohnungen und dem Zentrum hin- und herge- fahren. Dadurch habe sich die Verkehrsbelastung gegenüber den Verhält- nissen im Jahr 2002 markant erhöht. Sich kreuzende Fahrzeuge müssten auf private Grundstücke ausweichen, damit sie überhaupt aneinander vor- beikämen. Die heute bestehenden Strassenverhältnisse seien bereits aus- geschöpft und liessen keine weitere Öffnung des Nutzerkreises zu.

  • 33 - 6.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass die vorgesehene Breite von 2 Me- tern für den Fussweg vollends genüge, weil ja eben ein Kreuzen zwischen Fussgängern und Fahrzeugen nicht vorgesehen sei. Zudem macht sie gel- tend, dass die Via D._____ ohne Weiteres für die Erschliessung der an- grenzenden Wohnbauten genüge. Durch den etwas zunehmenden Fuss- gängerverkehr werde deshalb die bestehende Erschliessung nicht beein- trächtigt, zumal die Beschwerdeführerin übersehe, dass heute schon Fuss- gänger diesen Weg benutzen dürften. 6.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Via D._____ bzw. die private Zufahrtsstrasse sei lediglich 2 Meter breit, ist dies nicht nachvoll- ziehbar; einzig der geplante Fussweg ist nur 2 Meter breit. Die Via D._____ (samt der privaten Zufahrtsstrasse, Parzelle 1815) ist mindestens rund 3 Meter breit, weshalb ein hindernisfreies Kreuzen zwischen Fussgänge- rInnen und Fahrzeugen möglich ist (vgl. die von der Beschwerdeführerin zitierte VSS-Norm 640 201). Trotzdem kann nicht in Abrede gestellt wer- den, dass die räumlichen Verhältnisse im Bereich der Via D._____ (und der privaten Zufahrtsstrasse, Parzelle 1815) eng sind. Umso wichtiger ist es, dass insbesondere im Winter mittels geeigneter Schneeräumung dafür ge- sorgt wird, dass die Strassenbreite erhalten bleibt bzw. dass es im Bereich der Via D._____ zu keinen gefährlichen Situationen zwischen Fahrzeugen und Fussgängerinnen und Fussgängern kommt. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts leuchtet nicht ein, weshalb Dispositiv Ziff. I/1 lit. c nicht umsetzbar bzw. nicht genehmigungsfähig sein sollte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, ist die private Zufahrts- strasse (Parzelle 1815) – nicht aber die Via D._____ – sehr steil, d.h. sie weist eine Neigung von 18 - 20 % auf und genügt damit den Anforderungen der VSS-Norm 640 110 nicht. Bei den VSS-Normen handelt es sich aller- dings nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren An-

  • 34 - wendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbeson- dere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Sie dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entschei- dung zugrunde gelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011 E.3.3.3). Wie bereits erwähnt, erschliesst die pri- vate Zufahrtsstrasse (Sackgasse) nur drei Liegenschaften und der ge- plante öffentliche Fussweg führte nur rund 30 Meter der (steilen) privaten Zufahrtsstrasse entlang. Trotzdem kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die private Zufahrtsstrasse aufgrund ihrer Neigung vor allem im Winter gewisse Gefahren mit sich bringt. Insbesondere im Winter könnte allerdings mittels geeigneter Schneeräumung und dem Einsatz von Streusalz dafür gesorgt werden, dass die Strasse nicht rutschig wird bzw. dass es im Be- reich der Via D._____ zu keinen gefährlichen Situationen zwischen Fahr- zeugen und Fussgängerinnen und Fussgängern kommt. Auch insofern leuchtet nicht ein, weshalb Dispositiv Ziff. I/1 lit. c nicht umsetzbar bzw. nicht genehmigungsfähig sein sollte. Schliesslich gilt es mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Er- schliessung des Wohnquartiers über die Via D._____ offensichtlich als hin- reichend erachtet wurde bzw. wird – auch unter Berücksichtigung der neu entstandenen Wohnblöcke auf den Parzellen 4411 - 4415. Nach Auffas- sung des streitberufenen Gerichts leuchtet nicht ein, weshalb die beste- hende Erschliessung im Hinblick auf die geplante öffentliche Fusswegver- bindung nicht mehr genügen sollte, zumal die Via D._____ (samt der priva- ten Zufahrtsstrasse) bereits heute von Fussgängerinnen und Fussgängern benutzt werden darf. 7.Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im GEP 2002 grundsätzlich zu Recht ge- nehmigt wurde. Zu prüfen bleibt, ob auch die Rodung von 816 m 2 Walda-

  • 35 - real im Zusammenhang mit der Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im GEP 2002 zu Recht bewilligt wurde. 7.1.Gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Eine Ausnahmebe- willigung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuch- steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Vor- aussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b); die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Zudem erfordern Rodungsbewilligungen gemäss Art. 1 der kantonalen Waldver- ordnung (KWaV; BR 920.110) die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers. 7.2.In den vorstehenden Erwägungen 4.2.2 und 4.5 wurde dargelegt, dass das Interesse an der Walderhaltung das öffentliche Interesse am geplanten öf- fentlichen Fussweg nicht zu überwiegen vermag; es bestehen für die Ro- dung wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwie- gen. Zudem wurde in den vorstehenden Erwägungen 5.3.1 bis 5.3.3 dar- gelegt, dass keine geeigneten Alternativen zur geplanten Fusswegverbin- dung vorliegen – insbesondere gemessen an den damit verfolgten, in ei- nem öffentlichen Interesse liegenden Zielen (vgl. vorstehende Erwä- gung 3.1 ff.); die Fusswegverbindung ist auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der geplante öf- fentliche Fussweg die Voraussetzungen der Raumplanung nicht sachlich erfüllte oder die Rodung zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führte. Die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbe- willigung sind somit erfüllt, weshalb die Rodung von 816 m 2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs

  • 36 - im GEP 2002 zu Recht bewilligt wurde – unter dem Vorbehalt, dass die Rodungen und Ersatzleistungen erst ausgeführt werden dürfen, wenn die Beschwerdegegnerin die Unterschriften der betroffenen Grundeigentüme- rinnen resp. Grundeigentümer beigebracht hat oder wenn sie im Rahmen des Landerwerbsverfahrens resp. des Enteignungsverfahrens die nötigen Rechte zur Erstellung des Fusswegs und zu dessen Begehung durch die Allgemeinheit erwirkt hat (vgl. Dispositiv Ziff. II/1 lit. b; vgl. Art. 1 KWaV). 8.1.Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass der Nut- zungsplan (GEP 2002) an sich neu überprüft werden müsste, ist festzuhal- ten, dass Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) mit Blick auf die Änderung von Nut- zungsplänen zwei Stufen unterscheidet: In einem ersten Schritt wird ge- prüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nut- zungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nöti- genfalls die Plananpassung (BGE 140 II 25 E.3 m.w.H.). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist eine Überprüfung der Grundordnung be- reits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichts- punkte betrifft und erheblich ist. Dabei ist die Erheblichkeit bereits zu beja- hen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Be- tracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet (BGE 140 II 25 E.3.2 m.w.H.). 8.2.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts vermag die Beschwerdefüh- rerin nicht aufzuzeigen, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung in einer Weise geändert hätten, dass sie die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte beträfen.

  • 37 - 9.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Ge- stützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsge- bühr auf Fr. 3'000.-- festzulegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner und der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.844.-- zusammenFr.3'844.-- gehen zulasten der Einfachen Gesellschaft "Geschwister A._____". 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. April 2022 abgewiesen (1C_153/2021).

Zitate

Gesetze

11

FWG

KWaG

  • Art. 5 KWaG

KWaV

  • Art. 1 KWaV

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

WaG

Gerichtsentscheide

5