VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 60 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi, von Salis und Brunner AktuarOtt URTEIL vom 2. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C., Eheleute D., E., sowie Eheleute F., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, Graues Haus, wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde O.1._____,
2 - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und G._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beigeladene betreffend Ortsplanungsrevision
3 - 1.Am 26. Januar 2012 beschloss der (damalige) Kreisrat des Kreises O.2._____ das am 18. Dezember 2012 von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigte und heute gültige Kapitel 7.2 "Pferdesport" des Regionalen Richtplanes O.2._____ (RRIP O.2.). Dabei wurde als Standort für eine regionale Pferdesporteinrichtung der Standort Z.1. im Bereich der Parzelle 347 in der Gemeinde O.1._____ zwischen dem Siedlungsgebiet von O.3._____ sowie der Umfahrungs-/Kantonsstrasse festgesetzt. Die (ursprünglich) in der Landwirtschaftszone gelegene Par- zelle 347 wird vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) Nr. Z.2._____ erfasst. Zudem befindet sich diese Parzelle gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte in der Grund- wasserschutzzone S3, die südöstliche Parzellenecke in der Grundwasser- schutzzone S2. Zusätzlich ist die Parzelle durch den Gewässerschutzbe- reich A u sowie eine (summarische) Grundwasser- und Quellschutzzone gemäss kommunalem Baugesetz überlagert. 2.Am 9. März 2016 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde O.1._____ eine Teilrevision der Ortsplanung betreffend Pferdesportbe- triebe O.3.. Dabei wurde unter anderem ein Zonenplan 1:2000 Pfer- debetriebe O.3. (ZP 2016) und ein Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (GGP 2016) beschlossen. Im beschlos- senen ZP 2016 wurde die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle 347 der Zone für Pferdesport (Bauzone gemäss Art. 26 ter des Baugesetzes O.1._____ [BG]) zugewiesen. Gleichzeitig sollte die Landschaft- und Ufer- schutzzone betreffend die Parzelle 347 aufgehoben werden. Gegen diesen kommunalen, am 17. März 2016 publizierten Beschluss wurde keine Pla- nungsbeschwerde im Sinne von Art. 101 KRG erhoben. Anlässlich der Ver- nehmlassung bei den kantonalen Amtsstellen im Rahmen des regierungs- rätlichen Genehmigungsverfahrens wurden, wie bereits anlässlich des Vor- prüfungsverfahrens, Vorbehalte gegen die beschlossene Projektvariante 3 gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 1. Februar 2016 sowie der
4 - Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015 bzw. der Positionierung der Bauten gemäss GGP erhoben. Dies führte schliesslich dazu, dass ein Gut- achten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt wurde, welches diese nach Durchführung eines Augenscheins am 16. Juni 2017 erstattete. Gestützt darauf gelangte das Amt für Rau- mentwicklung des Kantons Graubünden (ARE GR) an die Gemeinde O.1._____ und stellte (immerhin) eine Teilgenehmigung der Ortsplanung in Aussicht, sofern der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf ei- nen Standort im Raum O.3._____ und innerhalb des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ angewiesen sei sowie die Bereitschaft zur Projektredimen- sionierung bestehe bzw. eine solche vorstellbar sei. Diesem Vorgehen stimmte die Gemeinde O.1._____ am 22. August 2017 grundsätzlich zu. Nachdem die Gemeinde O.1._____ ebenfalls am 22. August 2017 an die Gemeinde O.4._____ betreffend des im ENHK-Gutachten erwähnten Alter- nativstandortes gelangt war und die Gemeinde O.4._____ diese Anfrage negativ beantwortet hatte, überarbeiteten die Projektanten das Vorprojekt im Lichte des ENHK-Gutachtens und die Gemeinde nahm die vom ARE GR verlangten Anpassungen des GGP vor. Der überarbeitete Generelle Gestaltungsplan wurde am 29. September 2017 dem ARE GR zur Vorprü- fung eingereicht. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 genehmigte die Re- gierung des Kantons Graubünden den GGP 2016 nicht und betreffend den ZP 2016 wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich des südwestlichen Teils der von der Gemeinde beschlossenen Zone für Pferdesport im Um- fang von ca. 1.02 ha auf der Parzelle 347 sistiert, bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Im Bereich der sistierten Genehmi- gung der Zone für Pferdesport wurde auch die von der Gemeinde beschlos- sene Aufhebung der dortigen Landschafts- und Uferschutzzonen sistiert. Der Generelle Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (GEP 2016) wurde hingegen ohne besondere Bemerkungen ge- nehmigt. Ebenfalls wurde die beschlossene Teilrevision des BG, nämlich die Ergänzung mit Art. 26 ter BG (Zone für Pferdesport) und Art. 33 bis BG,
5 - genehmigt. Der ZP 2016 wurde also nur insoweit genehmigt, als dass die Anordnung von Hochbauten gemäss Auflagen der ENHK die nordöstliche Fläche der Parzelle 347 im Umfang von ca. 1.18 ha benötige. Auf Basis eines neuen, in Nachachtung der landschaftlichen Schutzanliegen sowie der Auflagen der ENHK erarbeiteten Generellen Gestaltungsplanes könne die Sistierung für die südwestliche Fläche der Parzelle 347 insoweit aufge- hoben werden, soweit ein genehmigungsfähiger Genereller Gestaltungs- plan diese Flächen (für Aussenanlagen) in Anspruch nehme. Für den nicht sistierten, nordöstlichen Teilbereich der Parzelle 347 sowie den entspre- chenden Bereich der Kantonsstrassenparzelle 350 wurde auch die be- schlossene Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone gemäss Art. 33 BG genehmigt. Am 2. November 2017 wurde der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid öffentlich bekannt gegeben. Der Genehmigungs- entscheid vom 24. Oktober 2017 wurde nicht angefochten. 3.Nach Durchführung des kantonsinternen Vernehmlassungsverfahrens er- stattete das ARE GR am 31. Oktober 2017 seinen Vorprüfungsbericht zum überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ in der Fassung vom 27. September 2017. Die öffentliche Mitwir- kungsauflage fand vom 2. November bis 4. Dezember 2017 statt. Dazu gin- gen zwei Eingaben ein, jene der Natur- und Heimatschutzorganisationen Pro Natura Graubünden, WWF Graubünden und Stiftung Landschafts- schutz Schweiz sowie jene von A., C., Eheleute I., K., der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ sowie B.. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht wurden gegenüber den Pla- nungsmitteln gemäss Vorprüfungsbericht keine vorliegend relevanten An- passungen vorgenommen. Im November 2017 lud der Gemeindevorstand zur Gemeindeversammlung ein und beantragte in seiner Botschaft die Ge- nehmigung der beabsichtigten Ortsplanungsrevision Pferdesportzone O.3. - Gestaltungsplan (Phase II). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 setzte der sich Gemeindevorstand mit der in den beiden Eingaben
6 - anlässlich der öffentlichen Mitwirkungsauflage geäusserten Kritik ausein- ander und legte dar, weswegen seines Erachtens den Anforderungen des ENHK-Gutachtens ausreichend Rechnung getragen worden sei. Am 7. De- zember 2017 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde O.1._____ die Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (Stand: 5. Dezember 2017; GGP 2017). Am 12. Dezember 2017 erfolgte die Beschwerdeauf- lage. 4.Am 11. Januar 2018 erhoben A., B., C., die Eheleute D., E._____ sowie die Eheleute F._____ dagegen Planungsbe- schwerde an die Regierung, mit dem Antrag, der Beschluss der Gemein- deversammlung vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben, der sistierte ZP 2016 wie auch die Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone sei nicht zu genehmigen und von der Genehmigung der Teilrevision der Orts- planung der Gemeinde O.1._____ (Pferdebetrieb O.3._____ Phase II [GGP 2017]) sei abzusehen. Die genannten Personen sind Eigentümer von gemäss rechtskräftigem Zonenplan 1:2000 O.3._____ vom 14. November 2001, genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden am 17. Sep- tember 2002 (ZP 2002), in der Wohnzone 3 (W3) gelegenen Wohnungen auf den Parzellen 184, 246 und 256 bzw. ein Mitglied einer entsprechenden Erbengemeinschaft. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 beantragten die bereits vorstehend genannten Natur- und Heimatschutzorganisationen, welche sich auch im Rahmen der öffentlichen Mitwirkungsauflage geäus- sert hatten, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 104 KRG im Wesentli- chen dasselbe. 5.Am 7., mitgeteilt am 8. August 2018, wies die Regierung des Kantons Graubünden die Planungsbeschwerde ab (Prot. Nr. 596) und genehmigte den GGP 2017 im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Hinwei- sen (Prot. Nr. 595). Ferner genehmigte sie auch den im ZP 2016 sistierten
7 - Abschnitt der Zone für Pferdesport im Umfang von 0.58 ha im Sinne der Erwägungen. Im entsprechenden Umfang wurde als Konsequenz auch die Landschaft- und Uferschutzzone (inkl. die parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle 350) aufgeho- ben. Der restliche Teil der im ZP 2016 sistierten Zone für Pferdesport (ca. 0.44 ha) wurde nicht genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zu- geordnet. Im entsprechenden Umfang bleibe auch die Landschafts- und Uferschutzzone bestehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge- führt, dass das strittige Ortsplanungsverfahren zwar zeitlich sehr straff, aber korrekt durchgeführt worden sei. Ferner stelle sich die (grossräumige) Standortfrage aufgrund der damaligen Standortprüfung bzw. Festsetzung im RRIP O.2._____ sowie dem (Teil-)Genehmigungsentscheid vom
9 - digen Gesamtbetrachtung materielle Auswirkungen auf den (teilweise ge- nehmigten) ZP 2016. Dabei wurde auch auf die Vorgabe der ENHK hinge- wiesen, wonach ein Standort ausserhalb des BLN-Objektes zu suchen sei und es lägen keine triftigen Gründe für ein Abweichen davon vor. Der Nach- weis, dass das Vorhaben auf den Standort O.3._____ innerhalb des BLN- Objektes Nr. Z.2._____ angewiesen sei, sei nicht erbracht und entgegen den Vorgaben der ENHK sei keine aktive Alternativstandortprüfung durch- geführt worden. Die Beschwerdeführer stellten auch eine hinreichende Re- dimensionierung gemäss Forderung der ENHK in Abrede und es seien enorme Terrainveränderungen und Befestigungen nötig. Sie rügten im Lichte der Beurteilung der ENHK auch eine unbefriedigende Platzierung und Grösse der Baukomplexe durch den GGP 2017. Im Ergebnis erfülle der GGP 2017 die von der ENHK aufgestellten (gestalterischen) Anforde- rungen nicht. Schliesslich rügten die Beschwerdeführer auch die Aufhe- bung der Landschafts- und Uferschutzzone und hoben gewässerschutz- rechtliche Probleme hervor, wobei der Nachweis für die Erfüllung der ge- wässerschutzrechtlichen Anforderungen am vorgesehenen Standort be- reits im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung bzw. dem GGP 2017 zu erbringen sei. 7.Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 3. Oktober 2018 betreffend die beantragte aufschiebende Wirkung ver- nehmen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sei abzuweisen und die G._____ AG (nachfolgend Beigeladene) zur Teilnahme am Verfahren einzuladen. Am 11. Oktober 2018 lud der In- struktionsrichter die G._____ AG zur Teilnahme am Verfahren bei und setzte ihr eine Frist zur Einreichung ihrer allfälligen Stellungnahme. Mit Ver- fügung vom 15. November 2018 erkannte der zuständige Instruktionsrich- ter der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
10 - 8.In der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2018 nahm der Kanton Graubün- den (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung und wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) Stellung zur Beschwerde vom 14. September 2018 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen (Planungs-)Beschwerde- entscheid vom 7. August 2018 (Prot. Nr. 596) verwiesen. 9.Die Beschwerdegegnerin liess sich am 26. Oktober 2018 vernehmen. Sie beantragte auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die von der Regierung am 24. Oktober 2017 genehmigten Teile des Zonenplanes 1:2000 Pferdebetriebe O.3., die dazugehörige Baugesetzbestim- mung sowie den Generellen Erschliessungsplan Pferdebetrieb(e) O.3. betreffe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Phase II der Ortsplanungsrevision (GGP 2017) zu Recht in zeitlicher Hinsicht forciert habe und erachtete das strittige Nutzungspla- nungsverfahren inkl. Mitwirkungsverfahren als in allen Teilen korrekt durch- geführt. Die (grossräumige) Standortfrage sei mit dem Genehmigungsent- scheid vom 24. Oktober 2017 dem Grundsatze nach beantwortet und die Beschwerdeführer hätten dazumal eine Anfechtung unterlassen. Sie wider- sprach auch der beschwerdeführerischen Argumentation betreffend die Missachtung der Vorgaben der ENHK durch den strittigen GGP 2017 und stellte eine ungenügende Prüfung von Alternativstandorten in Abrede. Den (zwingenden) Vorgaben der ENHK, wie insbesondere die verlangte Redi- mensionierung, sei mit dem GGP 2017 entsprochen worden wobei die Be- schwerdegegnerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, das Aus- mass der Reduktion ausführlich darstellte. Ebensowenig sei die im GGP 2017 festgelegte Platzierung der Bauten unter dem Gesichtspunkt der Freihaltung des (zentralen Teils des) Schuttfächers zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin entgegnete auch den beschwerdeführerischen
11 - Beanstandungen betreffend Terrainveränderungen, (Boden-)Versiegelung sowie (Boden-)Belägen. Schliesslich äusserte sie sich auch noch zu der von den Beschwerdeführern kritisierten (teilweisen) Aufhebung der sistier- ten Landschafts- und Uferschutzzone sowie den von den Beschwerdefüh- rern vorgebrachten Mängeln betreffend die gewässerschutzrechtlichen Fragestellungen aus dem Bereich des Grundwasser- und Quellschutzes. 10.In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 beantragte die Beigeladene, dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei, soweit die Be- schwerdeführer Rügen erhoben hätten welche den am 24. Oktober 2017 genehmigten Teil des Zonenplanes 1:2000 Pferdebetriebe O.3., die dazugehörigen Baugesetzbestimmungen (Art. 26 ter und Art. 33 bis ) sowie den Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3. be- träfen. Eventualiter seien sie abzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen. Zudem sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu verweigern. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des ENHK-Berichtes (vom 16. Juni 2017) so- wie den Absichten der Regierung gemäss Schreiben (des ARE GR) vom
14 - Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ – Phase II des ANU vom 31. Okto- ber 2017, derjenigen der Denkmalpflege Graubünden vom 23. Oktober 2017, derjenigen des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) vom 19. Oktober 2017 sowie der Stellungnahme des kantonalen Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) ein. Sowohl die Be- schwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Schrei- ben vom 26. bzw. 13. August 2019 auf eine Stellungnahme zum Amtsbe- richt vom 23. Juli 2019 sowie den vom ARE GR edierten Unterlagen. 16.Am 11. September 2019 fand im O.3._____ bzw. im Umfeld der Par- zelle 347 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht statt. Davon wurde ein Protokoll mit Fotografien er- stellt. Anlässlich des Augenscheins erfolgte durch die Beigeladene eine Ak- teneinlage von am Augenschein präsentierten Plakaten. Das Augenschein- protokoll wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführer äusserten sich am 30. September 2019 dazu. An- lässlich dieser Eingabe kritisierten die Beschwerdeführer auch noch die Ho- norarnote des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom 12. September 2019 als überzogen und bemängelten die verwaltungsgerichtliche Praxis, wonach Beigeladenen eine Parteientschädigung zugesprochen werden könne. Die Beigeladene teilte ebenfalls am 30. September 2019 mit, dass sie zum Protokoll und den Unterlagen keine Bemerkungen anzubringen habe. Am 8. bzw. 16. Oktober 2019 verzichteten die Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdegegner auf eine Äusserung zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. September 2019 zum Augenscheinprotokoll vom 11. September 2019. Am 28. Oktober 2019 äussert sich schliesslich noch die Beigeladene zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Septem- ber 2019 und gab eine überarbeitete Honorarnote zu den Akten.
15 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den Rechts- schriften sowie die vorliegenden Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Regie- rungsbeschluss vom 7. August 2018, mitgeteilt am 8. August 2018 (Prot.-Nr. 596), betreffend die Beschwerdeangelegenheit PB 1/18, welcher die Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde O.1._____ gemäss Ge- meindeversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2017 zum Gegenstand hat. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wies die Regierung des Kan- tons Graubünden den in der Planungsbeschwerde vom 11. Januar 2018 gestellten Antrag auf Aufhebung des erwähnten Gemeindeversammlungs- beschlusses und die Nichtgenehmigung des sistierten Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ vom 9. März 2016, die (darin vorgesehene) Auf- hebung der Landschafts- und Uferschutzzone sowie der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde O.1._____ (Pferdebetriebe O.3._____ – Phase II) ab. Mit separatem Genehmigungsbeschluss vom 7. August 2018, mitgeteilt am 8. August 2018 (Prot. Nr. 595), genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den am 7. Dezember 2017 von der Gemeindever- sammlung O.1._____ beschlossene Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Hinweisen. Ferner genehmigte sie den sistierten Abschnitt der Zone für Pferdesport im Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ vom 9. März 2016 im Umfang von (ca.) 0.58 ha im Sinne der Erwägungen. Im entspre- chenden Umfang wurde somit auch die Landschafts- und Uferschutzzone (inkl. parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungs- strasse auf der Parzelle 350) aufgehoben. Der restliche Teil der sistierten Fläche für Pferdesport im Umfang von (ca.) 0.44 ha wurde hingegen nicht
16 - genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zugeordnet, wobei im entsprechenden Umfang auch die Landschafts- und Uferschutzzone beste- hen bleibe. Schliesslich wurde noch festgestellt, dass die gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erforderliche Kompensation der ca. 0.58 ha zusätzlichen Zone für Pferdesport aus der kantonalen Kompensationsreserve zu Verfügung gestellt werde. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regie- rung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiterge- zogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Ur- teil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vor- gaben erfüllt. Als Eigentümer von in unmittelbarer Nähe zur von der Orts- planungsrevision betroffenen Parzelle 347 liegenden Grundstücken oder Stockwerkeigentumseinheiten bzw. Mitglied einer Erbengemeinschaft, wel- che Miteigentümerin einer Stockwerkseigentumseinheit ist, liegt unbestrit- tenermassen eine hinreichende Beziehungsnähe zur vorliegenden stritti- gen Angelegenheit vor. Die mit ihren Anträgen im vorgängigen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 f. VRG). Somit ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 2.Zur Kognition des streitberufenen Gerichts in der vorliegenden Angelegen- heit ist noch folgendes zu bemerken. Amtet die Regierung nicht bloss als
17 - Genehmigungs-, sondern – wie vorliegend – auch als erste Beschwerdein- stanz, wirkt das Verwaltungsgericht dementsprechend als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz. Somit gilt in solchen raumplanungsrechtlichen Ange- legenheiten bloss die (ordentliche) Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG. Demnach überprüft das streitberufene Verwaltungsgericht den Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Der Prüfungsumfang beschränkt sich bezüglich der Ermessensausübung aber auf eine Rechtskontrolle, das heisst auf die Prü- fung, ob die Ermessensausübung mit Rechtsfehlern im Sinne der Ermes- sensüberschreitung bzw. eines Ermessensmissbrauchs behaftet ist. Die gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG notwendige Gewährleistung einer Rechts- mittelinstanz mit (grundsätzlich) voller Kognition inkl. Ermessens- bzw. An- gemessenheitskontrolle durch das kantonale Recht, wird also vorliegend durch die Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG sichergestellt und die Regierung ist zu einer vollen Überprüfung des angefochtenen Gemein- deversammlungsbeschlusses betreffend die Teilrevision der Ortsplanung befugt gewesen (Art. 101 Abs. 3 KRG). Dies gilt auch, wenn sich die Re- gierung im Rahmen der vollen Kognition ihrer Funktion als Rechtsmittel- behörde bewusst sein musste und sich bei der Überprüfung von Ermes- senentscheiden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hätte (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungs- gerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.1.2 und R 17 50 vom 2. Dezember 2019 E.1.2, R 17 63 vom 14. Novem- ber 2017 E.4a f., R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.1b und R 14 3 vom
18 - zember 2017. Nicht einmal eine Woche nach der Zurückweisung des Ge- nerellen Gestaltungsplans 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ vom 9. März 2016 (GGP 2016) habe die Beschwerdegegnerin bereits am 2. November 2017 eine "überarbeitete" Planung (als Mitwirkungsauflage öffentlich) auf- gelegt. Ohne die Ergebnisse des bis am 4. Dezember 2017 dauernden Mit- wirkungsverfahrens abzuwarten, sei bereits am 22. November 2017 zur Gemeindeversammlung eingeladen worden, womit keine – gesetzlich vor- geschriebene – ernsthafte und seriöse Prüfung der Mitwirkungseingaben habe stattfinden können und der Entscheid über die Einwendungen bereits vorweggenommen worden sei. Die Beschwerdeführer hätte am 4. Dezem- ber 2017 im Rahmen einer Mitwirkungseingabe die "überarbeitete" Pla- nung massiv kritisiert. Anstatt die Bedenken der Beschwerdeführer (und auch von Umweltschutzorganisationen) ernsthaft und eingehend zu prüfen, habe die Beschwerdegegnerin die Einwände mit Schreiben vom 6. Dezem- ber 2017 als unbegründet abgewiesen, ohne hinreichend auf die vorge- brachten Argumente einzugehen. Für die Überarbeitung des GGP sei keine Zeit mehr übriggeblieben, weil das Geschäft bereits am 22. November 2017 für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 traktandiert worden sei. Mit einer solchen Vorgehensweise sei Sinn und Zweck des ge- setzlich vorgeschriebenen öffentlichen Mitwirkungsverfahrens in gravier- ender Art und Weise untergraben worden und auch der Anspruch auf recht- liches Gehör der Beschwerdeführer sei in nicht zu heilender und in schwer- wiegender Art und Weise verletzt worden. Diese Vorgehensweise werde den Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 KRVO nicht gerecht. Zudem sei auch der auf den 30. Oktober 2017 datierte Planungs- und Mitwirkungsbe- richt bereits verfasst worden, als die öffentliche Mitwirkungsauflage noch am Laufen war. Es könne nicht Sinn und Zweck eines Planungs- und Mit- wirkungsberichts sein, die Einwände der Mitwirkenden unberücksichtigt zu lassen. Zudem sei auch der Vorprüfungsbericht des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE GR) anscheinend erst am 31. Oktober 2017 fertig- gestellt worden. Dass im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens betreffend
19 - den überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan sich nun auch die Umwelt- schutzorganisationen dagegen wehrten, hätte die Beschwerdegegnerin veranlassen müssen, die Einwendungen der Mitwirkenden vertieft und se- riös zu prüfen. Die Beschwerdeführer stellten schliesslich auch in Abrede, dass die Verlegung des bestehenden Pferdesportbetriebes von grossem öffentlichen und touristischem Interesse sei. Replicando stellten die Be- schwerdeführer insbesondere den Rechtfertigungsgrund der Kündigung der bestehenden Stallung bzw. das am früheren Standort vorgesehene (Zweitwohnungs-)Bauvorhaben für eine solche forcierte Anpassung des Generellen Gestaltungsplans bzw. eine nicht seriöse und ernsthafte Prü- fung der vorgebrachten Einwendungen in Abrede. Irrelevant sei auch, dass gegen die im März 2016 beschlossene (teilweise nicht genehmigte) Teilre- vision der Ortsplanung seitens von Umweltschutzorganisationen und Nach- barn nicht opponiert worden sei. Entscheidend sei einzig, dass gegen den überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan (GGP 2017) Einwände erho- ben worden seien. Weil es sich beim fraglichen Standort um eine schwer- wiegende Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ handle, sei zwingend eine grössere Sorgfalt und Sensibilität erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführer bekräftigten, dass Sinn und Zweck des gesetzlich vor- geschriebenen öffentlichen Mitwirkungsverfahrens in gravierender Art und Weise untergraben worden sei. 3.1.Der Beschwerdegegner stellte sich hingegen bereits im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass das vorliegend strittige Ortsplanungs- verfahren in zeitlicher Hinsicht zwar sehr straff, aber korrekt durchgeführt worden sei und den Beschwerdeführern keinerlei Nachteile entstanden seien. So verwies er insbesondere auf ein grosses öffentliches Interesse an Einrichtungen und Betrieben für den Pferdesport sowie Pferdesportver- anstaltungen im O.2._____ als wichtigem Bestandteil des touristischen An- gebotes sowie für die Erholung und Freizeit für Ortsansässige. Damit habe die dringend nötige Verlegung dieses Pferdesportbetriebes prioritär behan-
20 - delt werden dürfen, zumal weder im Rahmen des regionalen Richtplanes mit der Festsetzung des vorliegenden Standortes auf der Parzelle 347 noch gegen die Teilrevision der Ortsplanung vom 9. März 2016 Eingaben bzw. Beschwerden eingegangen seien. Auch sei in der überarbeiteten Vorlage den ortsbild- und landschaftsschützerischen Interessen zwischenzeitlich viel besser Rechnung getragen worden. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Planung wurde darauf hingewiesen, dass seit Juni 2017 das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) vorge- legen habe. Somit habe die Beschwerdegegnerin, auch aufgrund der kriti- schen Bemerkungen des ARE GR im Rahmen der kantonsinternen Ver- nehmlassung betreffend die Genehmigung des GGP 2016, bereits seit Mitte Juni 2017 gewusst, dass zumindest der Generelle Gestaltungsplan überarbeitet werden müsse und welche Vorgaben dabei zu beachten seien. Infolge der Dringlichkeit des Projektes, seien die nötigen Revisions- arbeiten sofort an die Hand genommen worden und bereits am 29. Sep- tember 2017, also rund einen Monat vor der (teilweisen) Genehmigung des Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (ZP 2016), sei der GGP 2017 dem ARE GR zur Vorprüfung eingereicht worden. Der Vorprüfungsbericht sei der Beschwerdegegnerin dann am 31. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Eröffnung des Mitwirkungsverfahrens am 2. November 2017 sei nur möglich gewesen, weil die Anpassungsarbeiten am Generellen Gestal- tungsplan bereits während dem hängigen Genehmigungsverfahren für die Teilrevision der Ortsplanung vom 9. März 2016 an die Hand genommen worden sei. Die im Rahmen der bis am 4. Dezember 2017 dauernden Mit- wirkungsauflage eingegangenen Stellungnahmen, habe die Beschwerde- gegnerin am 6. Dezember 2018 (recte 2017) beantwortet. Die Beurteilung der Einwendungen innert zwei Tagen sei, auch angesichts der zeitlichen Dringlichkeit, zulässig und verstosse weder gegen kantonale Verfahrens- vorschriften noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Be- schwerdeführer hätten nicht darlegen können, weshalb die Prüfung (der Mitwirkungseingabe) nicht seriös und ernsthaft erfolgt sei. Dies zumal die
21 - anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auch in einem späteren Zeit- punkt nicht mehr als zwei Tage für die Prüfung hätte aufwenden müssen, das die Sach- und Rechtslage seit Jahren bekannt gewesen sei. Schliess- lich seien die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens zuhanden der be- schlussfassenden Gemeindeversammlung zusammengefasst worden, welche die strittige Teilrevision der Ortsplanung am 7. Dezember 2017 be- schlossen habe. Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich auch das im kantonalen Recht vorgesehene Vorprüfungsverfahren sowie das Mitwir- kungsverfahren hinsichtlich deren zeitlichen Abfolge korrekt durchgeführt. 3.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass das Mitwirkungsverfahren in allen Teile korrekt durchgeführt worden sei und dass die Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindeversammlung vom
22 - nach die Beschwerdegegnerin die Mitwirkungseingaben nicht seriös und ernsthaft geprüft habe, argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie der Beschwerdegegner in angefochten Beschwerdeentscheid, wonach seit Mitte Juni 2017 die Vorgaben für eine Überarbeitung der Vorlage abschätz- bar gewesen seien. Gemäss Art. 13 KRVO müssten Gemeinden nach Ab- schluss der Vorprüfung den Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen Umweltverträglich- keitsbericht und allfälligen Gesuchen für Zusatzbewilligungen während 30 Tagen öffentlich auflegen und dies amtlich publizieren. In dieser Phase könne der Planungsbericht die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens na- turgemäss noch gar nicht enthalten. Dementsprechend existiere auch der Planungsbericht vom 30. Oktober 2017 sowie der Planungs- und Mitwir- kungsbericht vom 8. Dezember 2017, wobei in letzterem auch die Ergeb- nisse der Mitwirkung aufgezeigt seien. Im Rahmen des Mitwirkungsverfah- rens bestehe keine Pflicht, auch den Vorprüfungsbericht des ARE GR auf- zulegen und die Beschwerdeführer hätten dies spätestens im Rahmen der Mitwirkungseingabe vom 4. Dezember 2017 rügen müssen. Die Beschwer- degegnerin stellte in Abrede, dass sie infolge der knappen Zeit auf die Ar- gumente der Mitwirkungseingabe der Beschwerdeführer in ihrer Antwort nicht eingegangen sei. So habe sich der Gemeindevorstand mit den mass- geblichen Themen wie Standortevaluation, Redimensionierung sowie Hart- belägen und Chaussierungen auseinandergesetzt und diese beurteilt. Zu- dem sei die Gemeindeversammlung, als beschlussfassendes Organ, über die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens anlässlich der Gemeindever- sammlung vom 7. Dezember 2017 eingehend orientiert worden. Soweit die Beschwerdeführer die Einladung und Traktandierung der strittigen Teilrevi- sion der Ortsplanung bereits am 22. November 2017 bemängelten, sei ein- zig entscheidend, dass die Stimmbürger über die Planungsvorlage in Kenntnis der vorstehend erwähnten Zusammenfassungen der Mitwir- kungseingaben befinden konnten und es der Gemeindeversammlung auch offen gestanden wäre, die Vorlage abzulehnen, wenn die ihnen vorgelegte
23 - Begründung als unzureichend erachtet worden wäre. Die ortsansässigen Beschwerdeführer hätten ebenfalls die Möglichkeit gehabt, anlässlich der Gemeindeversammlung ihre Sicht der Dinge einzubringen, wovon A._____ in einem 10-minütigen Plädoyer auch Gebrauch gemacht habe. 3.3.Die Beigeladene entgegnete den beschwerdeführerischen Vorwürfen be- treffend schwerer Verfahrensmängel im Verfahren auf Erlasse der vorlie- gend strittigen Teilrevision der Ortsplanung im Wesentlichen mit derselben Argumentation, wie sich auch schon der Beschwerdegegner sowie die Be- schwerdegegnerin vorgebracht hatten. Speziell wurde noch auf die sich über 10 Jahre erstreckenden, vorgängigen Planungsarbeiten hingewiesen. Duplicando liess die Beigeladene noch verlauten, dass nach ihrer Wahr- nehmung sämtliche relevanten Unterlagen (öffentlich) aufgelegt waren und die Beschwerdeführer ihre Anträge in Kenntnis der Unterlagen stellen konnten. Zudem anerkannten die Beschwerdeführer selbst, dass der Ge- meindevorstand ihre Anträge im Mitwirkungsverfahren beantwortet habe und diese stellten nicht in Abrede, dass die in der Gemeinde O.1._____ stimmberechtigten Beschwerdeführer anlässlich der beschlussfassenden Gemeindeversammlung das Wort ergreifen konnten. 3.4.Die Verfahrensvorschriften für den Erlass oder die Änderung der Grund- ordnung finden sich in Art. 47 ff. KRG und Art. 12 ff. KRVO. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG sind Entwürfe für genehmigungs- pflichtige Pläne und Vorschriften zusammen mit dem Planungsbericht, ei- nem allfälligen UVB und Unterlagen für eventuelle Gesuche für Zusatzbe- willigungen, welche Voraussetzung für die Genehmigung der Nutzungspla- nung bilden, der Fachstelle zur Vorprüfung einzureichen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG folgt dem Abschluss des Vorprü- fungsverfahrens die 30-tägige, öffentliche Mitwirkungsauflage, wobei der Gemeindevorstand den Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zu- sammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und eventuellen
24 - Gesuchen für Zusatzbewilligungen in der Gemeinde aufzulegen hat. Er gibt dies im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamts- blatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Ge- meindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschlussfassen- den Organs zusammengefasst (Art. 13 Abs. 2 KRVO). Grundlage für das vorstehend beschriebene Mitwirkungsverfahren (hinsichtlich eines politi- schen Meinungsbildungsprozesse für die kompetenzgerechte Festsetzung des Nutzungsplanes) bilden Art. 4 Abs. 1 KRG sowie Art. 4 RPG (vgl. dazu Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom 11. Mai 2004, Heft 3/2004-2005, S. 287 f.; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 4 Rz. 13 ff. und Art. 33 Rz. 7; Urteil des Bundesge- richts 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E.4.1). Die bündnerische Re- gelung des Mitwirkungsverfahrens im KRG und der KRVO ist in Lichte des übergeordneten Rechts nicht zu beanstanden (siehe BGE 135 II 286 E.4.2.1 ff.). Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert ande- rerseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individual- recht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003; siehe auch BGE 135 II 286 E.5.1). Art. 33 RPG macht für den Bereich der Raumplanung Konkretisierungen betref- fend die Gewährleistung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des individuellen Rechtsschutzes (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E.4 m.H.a. BGE 135 II 286 E.4 und 5). Aus Art. 33 Abs. 1 RPG ergibt sich hingegen nicht die Verpflichtung
25 - auch Nutzungsplanentwürfe öffentlich aufzulegen (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 33 Rz. 7). Den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 33 RPG genügt selbst ein Verfahren, welches die öffentliche Auflage des Nut- zungsplanes erst nach dessen Festsetzung zur Einleitung des Rechtsmit- telverfahrens anordnet, mit der Folge, dass sich die Betroffenen (je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens) erstmalig gegenüber der Rechtsmittelinstanz rechtlich zur Wehr setzen können (Beschwerdeauf- lage). Weitergehende Ansprüche sind nach Massgabe des kantonalen Rechts zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. No- vember 2015 E.4.2. m.H.a. BGE 135 II 286 E. 5.2 und 5.3). Der in Art. 33 RPG konkretisierte Gehörsanspruch verlangt also immerhin, dass sich ent- weder die kommunale oder die kantonale Behörde im Einsprache-, Be- schwerde- oder Homologationsverfahren mit den formgerecht und innert Frist erhobenen Einwendungen materiell befassen muss (BGE 135 II 286 E.5.3 m.H.a. 107 Ia 273 E.2). 3.5.Aufgrund der vorstehend erwähnten Differenzierung zwischen einem Mit- wirkungsverfahren im Sinne von Art. 4 RPG und Rechtsmittelverfahren (inkl. Gewährleistung des Anspruches auf rechtliches Gehör) im Sinne von Art. 33 RPG, ist die von den Beschwerdeführern kritisierte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Gemeindeversammlung also primär an den kantonalen Vorgaben, insbesondere von Art. 13 KRVO, zu messen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass nach dem ersten Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. März 2016 während dem re- gierungsrätlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der verwaltungsin- ternen Vernehmlassung vornehmlich Kritik am beschlossenen GGP 2016 hinsichtlich der Berücksichtigung von ortsbild- und landschaftsschützeri- schen Interessen geäussert wurde bzw. wurde hinsichtlich der Positionie- rung der Bauten anstelle der beschlossenen Variante 3 gemäss Machbar- keitsstudie die Variante 1 als verträglicher beurteilt. Dies nachdem seitens der kantonalen Denkmalpflege und des Amtes für Natur und Umwelt
26 - Graubünden (ANU) bereits im Rahmen der Vorprüfung Kritik an der Positi- onierung der Bauten geäussert wurde. Dieser Umstand führte schlussend- lich dazu, dass bei der ENHK ein Gutachten eingeholt wurde, welches nach Durchführung eines Augenscheins am 21. März 2017 am 16. Juni 2017 er- stattet wurde (siehe das Schreiben des ARE GR an die Beschwerdegeg- nerin vom 6. Juli 2017 in den Akten des Beschwerdegegners [Bg1-act. 4.1] sowie die Stellungnahmen des ANU vom 2. April 2014 und 24. Juni 2016 in den Akten des ANU zum Amtsbericht vom 23. Juli 2019 [ANU-act.] 1 und 3). Im Schreiben des ARE GR vom 6. Juni 2017 wurde unter Bezugnahme auf das ENHK-Gutachten die Nichtgenehmigung der beschlossenen Teil- revision der Ortsplanung "Pferdesportzone O.3." in Aussicht gestellt. Allenfalls käme eine teilweise Genehmigung in Frage, wenn ein Standort- nachweis für den im BLN-Objekt Nr. Z.2. gelegene Standort O.3._____ erbracht werde und eine Bereitschaft zur Projektredimensionie- rung hinsichtlich Gebäudevolumen und Fläche der Aussenanlagen be- stehe. Am 22. August 2017 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit dem vom ARE GR aufgezeigten Eventualvorgehen, namentlich einer bloss teil- weisen Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung sowie der Rückwei- sung des Generellen Gestaltungsplans einverstanden (siehe Bg1-act. 4.2). Gleichtags wurde auch die Nachbargemeinde O.4._____ betreffend Darle- gung der (bisher) erfolgten Standortevaluation ersucht, welche mit Schrei- ben vom 6. September 2017 (weiterhin) den Standort auf der Parzelle 347 auf dem Gemeindegebiet von O.1._____ unterstützte und insbesondere auf die Standortevaluation von fünf möglichen Standorten im Jahre 2006 verwies, wonach auf dem Gemeindegebiet O.4._____ kein geeigneter Standort vorhanden sei. Ferner wurde auch auf ein von der ENHK als zur vertieften Prüfung vorgeschlagener Standort näher eingegangen und dar- gelegt, dass bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 dieser Standort als "Waldrand N., O.3." summarisch abgehandelt worden sei (primär Parzelle 664 auf dem Gemeindegebiet von O.4.; ganz knapp ausserhalb des BLN-Objektes Nr. Z.2. gelegen). Im Oktober 2006
27 - lehnte die Gemeinde O.4._____ im erwähnten Schreiben diesen Alterna- tivstandort aus Gründen des Landschaftsschutzes ab, weil eine Bebauung infolge des dortigen schönen Übergangs von Wiesland und Wald abzuleh- nen und der vorgesehene Pferdesportbetrieb infolge der notwendigen Zu- fahrten in diesem Naherholungsgebiet unerwünscht sei. Am 29. September 2017 wurde der überarbeitete Generellen Gestaltungsplan (GGP 2017) inkl. Planungsbericht sowie einem Situationsplan des Vorprojektes und der erwähnten Stellungnahme der Gemeinde O.4._____ vom 6. September 2017 dem ARE GR in Nachachtung von Art. 12 KRVO zur Vorprüfung ein- gereicht (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg2-act. 1]). Am 24. Okto- ber 2017 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den GGP 2016 nicht und betreffend den ZP 2016 wurde das Genehmigungsverfah- ren bezüglich des südwestlichen Teils der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha auf der Parzelle 347 sistiert, bis ein (im Sinne der Erwägungen) überarbeiteter Ge- nereller Gestaltungsplan vorliege. Im Bereich der sistierten Genehmigung der Zone für Pferdesport wurde auch die von der Gemeinde beschlossene Aufhebung der dortigen Landschafts- und Uferschutzzonen sistiert. Der Generelle Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (GEP 2016) wurde hingegen ohne besondere Bemerkungen genehmigt. Ebenfalls wurde die beschlossene Teilrevision des BG, nämlich die Ergän- zung des BG mit Art. 26 ter BG (Zone für Pferdesport) und Art. 33 bis BG ge- nehmigt. Der nach Durchführung eines verwaltungsinternen Vernehmlas- sungsverfahrens verfasste Vorprüfungsbericht des ARE GR betreffend den GGP 2017 datiert vom 31. Oktober 2017, wobei darin insbesondere eine deutliche Redimensionierung sowie die siedlungsnahe Anordnung der Bauten aus der Sicht des Landschaftsschutzes positiv hervorgehoben wurde. Ferner nahm das ARE GR auch noch zur Situation betreffend Ge- wässer- und Grundwasserschutz Stellung. Im Zeitraum vom 2. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 erfolgte die Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO. Nach Angaben der Beschwerdeführer, wurde bereits
28 - am 22. November 2017 unter Beilage der Botschaft zum Traktandum 4 (Ortsplanungsrevision; Pferdesportzone O.3._____ – Gestaltungsplan [Phase II]) zur Gemeindeversammlung eingeladen (siehe Akten der Be- schwerdeführer [Bf-act.] 8). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erfolgte unter anderem eine Mitwirkungseingabe der Beschwerdeführer (siehe Bf- act. 9). Dabei verlangten sie von der geplanten Revision (der Ortsplanung) gemäss Mitwirkungsauflage abzusehen. Zur Begründung führten sie ins- besondere an, dass (weiterhin) von einer schwerwiegenden Beeinträchti- gung des BLN-Objektes auszugehen sei und die von der ENHK gestellten Anforderungen nicht erfüllt seien. Dazu wurde insbesondere festgehalten, dass kein Nachweis erbracht sei, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes angewiesen sei. Zudem wurde auch die von der ENHK für den Fall eines positiven Nachweises des Angewiesenseins auf einen Standort im BLN-Objekt verlangte Redimen- sionierung als nicht erfüllt beurteilt, da lediglich auf einen ursprünglich ge- planten Zwischengang zwischen der Reithalle und der Tierarztpraxis ver- zichtet worden sei. Die angedachte Reithalle weise praktisch gleich grosse Abmessungen wie ursprünglich vorgesehen auf. Die ENHK habe hingegen eine deutliche Reduktion der Gebäudevolumen verlangt. Zudem seien auch die Aussenflächen im Wesentlichen gleich belassen worden. Schliesslich sei nicht soweit wie möglich auf Hartbeläge und Chaussierun- gen verzichtet worden und die Vorlage weise noch zahlreiche weitere Män- gel auf. In der Begründung nahmen die Beschwerdeführer neben dem auf- gelegten Planungsbericht auch auf den Inhalt des ENHK-Gutachtens vom
31 - 3.6.2. Die Beschwerdeführer erachten es zudem mit Sinn und Zweck des Mitwir- kungsverfahrens unvereinbar, dass ihre Eingabe vom 4. Dezember 2017 bereits am 6. Dezember 2017 seitens der Beschwerdegegnerin abschlägig beurteilt wurde. Dazu sind die Ausführungen in der vorstehenden Erwä- gung 3.4 in Erinnerung zu rufen, wonach ein Mitwirkungsverfahren nach dem kantonalen Recht im Sinne von Art. 4 KRG und Art. 4 RPG dem poli- tischen Meinungsbildungsprozesse für die kompetenzgerechte Festset- zung des Nutzungsplanes dient und aus Art. 33 RPG und Art. 29 Abs. 2 BV diesbezüglich keine weiteren Vorgaben existieren. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens am 6. De- zember 2017 Stellung zu den Einwendungen der Beschwerdegegner ge- nommen und dargelegt hat, aus welchen Gründen diese als unbegründet erachtet werden (siehe Bf-act. 13). Zudem wurde anlässlich der am Abend des 7. Dezember 2017 stattfindenden Gemeindeversammlung auch das Ergebnis bzw. die beiden eingegangenen Mitwirkungseingaben gegenüber der beschlussfassenden Gemeindeversammlung zusammengefasst und Herr A., welche anlässlich der Gemeindeversammlung kundgab, dass er auch die Interessen der Verfasser der Mitwirkungseingaben ver- trete, vertiefte die von ihnen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens vorge- brachten Einwendungen. Anlässlich der Gemeindeversammlung legte die Beschwerdegegnerin gemäss dem in den Akten liegenden Protokoll auch dar, inwiefern der von ENHK geforderten Redimensionierung nachgekom- men und dass die Baubereiche unter Berücksichtigung der einzuhaltenden FAT-Abstände so nah wie möglich an das Siedlungsgebiet verlegt worden seien. Zusätzlich sei der Reitplatz im überarbeiteten Vorprojekt so platziert worden, dass Terrainanpassungen möglichst gering gehalten werden könnten und auch auf Hartbeläge und Chaussierungen werde so weit wie möglich verzichtet. Verzichtet werde auch auf den ursprünglich vorgesehe- nen (permanenten) Round-Pen. Hinsichtlich des grossräumigen Standor- tes wurde auf die Festlegung dieses Standortes im genehmigten RRIP O.2. verwiesen (siehe Bg2-act. 2 S. 161 ff.). Im Übrigen war bereits
32 - in der Botschaft vom November 2017 zum vorliegend relevanten Traktan- dum 4 auf die Reduktion des Volumens der Reithalle sowie die neue Posi- tionierung der Baubereiche hingewiesen worden (siehe Bf-act. 8). Damit war aber das beschlussfassenden Organ hinreichend über die Einwendun- gen und die Position der Beschwerdegegnerin dazu informiert, um einen Entschluss in Kenntnis der gegenteiligen Meinungen zu fassen. Weder aus Art. 13 KRVO noch dem KRG oder dem Bundesrecht ergeben sich zu Gunsten der Beschwerdeführer weitergehende Ansprüche auf Behandlung ihrer Mitwirkungseingaben. Dass die vorliegend strittige Teilrevision der Ortsplanung in sehr forciertem Tempo durchgeführt wurde ändert daran nichts, weil die massgebenden, in Art. 13 KRVO festgehaltenen Verfah- rensschritte, eingehalten wurden und beispielsweise keine (minimalen) zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Prüfung von Einwendungen des Mit- wirkungsverfahrens oder die Form der Zusammenfassung des Mitwir- kungsergebnisses an das beschlussfassende Organ bestehen. 3.6.3. Soweit die Beschwerdeführer die Einberufung und Traktandierung der Ge- meindeversammlung am 22. November 2017 und somit vor dem Abschluss des Mitwirkungsverfahrens am 4. Dezember 2017 bemängeln ist zu bemer- ken, dass allfällige Verfahrensfehler betreffend Vorbereitung und Durch- führung der Abstimmung innert zehn Tagen mit Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 VRG geltend zu machen und sofort zu rügen gewesen wären (siehe VGU V 12 6 vom 30. Oktober 2012 E.2b f.; vgl. nunmehr auch Art. 21 Abs. 3 des totalrevidierten Gemein- degesetzes für den Kanton Graubünden vom 17. Oktober 2017 [GG; BR 175.050; in Kraft seit: 1. Juli 2018]). Soweit auch mit diesem Argument ein fehlerhaftes Mitwirkungsverfahren gerügt wird, ist wiederum auf die un- bestrittenermassen erfolgte Traktandierung inkl. Botschaft der strittigen Teilrevision der Ortsplanung (siehe Bf-act. 8) sowie die bereits vorstehend geschilderte Zusammenfassung des Mitwirkungsergebnisses zu Handen des beschlussfassenden Organs anlässlich der Gemeindeversammlung
33 - vom 7. Dezember 2017 sowie die von einem der heutigen Beschwerdefüh- rer dort gemachten, ergänzenden Äusserungen zu den im Mitwirkungsver- fahren erhobenen Einwendungen hinzuweisen. Im Ergebnis konnte die Ge- meindeversammlung in Kenntnis der Ergebnisse des Mitwirkungsverfah- rens ihren Entscheid für oder gegen die vom Gemeindevorstand zur An- nahme beantragten Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ – Phase II Gestaltungsplan fällen und die Vorgehensweise der Gemeinde ist auch im Hinblick auf die Überschneidung des Mitwirkungsverfahrens mit der Ankündigungszeit der Gemeindeversammlung mit den (einzig) mass- gebenden Vorgaben von Art. 13 KRVO vereinbar (vgl. dazu sogar Art. 13 Abs. 3 KRVO, wonach allenfalls sogar eine nachträgliche Änderung der in der Mitwirkungsauflage aufgelegten Planunterlagen ohne zweite öffentliche Auflage zulässig ist, sofern in der Publikation des Beschlusses über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung dies bekannt gegeben wird und überdies den direkt Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird; vgl. für die Auslegung von Art. 13 Abs. 3 KRVO: BGE 135 II 286 E.4.2.2 ff.). 3.7.Im Ergebnis dringen die Beschwerdeführer mit den von ihnen erhobenen, formellen Rügen in Bezug auf das vorgängige Mitwirkungsverfahren bzw. den Vorbereitungen zum Beschluss der Gemeindeversammlung am 7. De- zember 2017 nicht durch und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte. 4.Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass auch im Rah- men der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung der grossräu- mige Standort noch in Frage gestellt werden könne. Sie begründen dies mit dem Umstand, dass der GGP 2016 von der Regierung mit Beschluss vom
34 - bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege und damit sei auch die Genehmigung der von der Gemeinde beschlossenen Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone im Bereich der Zone für Pferdesport sistiert worden. Dabei hielten sie auch fest, dass eine Genereller Gestal- tungsplan auf derselben hierarchischen Stufe wie ein Zonenplan stehe. Wenn der Standortnachweis nicht erbracht werden könne, dann sei auf- grund des engen Sachzusammenhanges mit dem teilweise bereits geneh- migten Zonenplan auch eine Genehmigung des sistierten Zonenplans und des GGP 2017 nicht denkbar. Weil der Zonenplan im sistierten Bereich so- wie der GGP 2016 nicht genehmigt worden sei, habe dies die rechtliche Folge, dass der Standortnachweis bzw. auch die Umzonung noch nicht rechtskräftig erbracht bzw. genehmigt worden sei und somit der Standort, zumindest was den südwestlichen Teil der Parzelle 347 und den Generel- len Gestaltungsplan betreffe, noch nicht nutzungsplanerisch festgelegt sei. Aufgrund des engen Sachzusammenhanges zwischen dem genehmigten und nicht genehmigten Teil der Teilrevision der Ortsplanung habe der feh- lende Standortnachweis und die fehlende Rechtskraft betreffend den (teil- weise) sistierten ZP 2016 sowie die Nichtgenehmigung des GGP 2016 in einer Gesamtbetrachtung angesichts der landschaftlichen Bedeutung des BLN-Gebietes eine materielle Auswirkung auf den bereits (teilweise) ge- nehmigten ZP 2016. Es könne ohne weiteres auch darauf, den Generellen Gestaltungsplan (wohl GEP 2016 gemeint) und die Teilrevision des BG zurückgekommen werden. Bei dieser Ausgangslage, halte die Umzonung einer Landwirtschaftszone in eine Bauzone (Zone für Pferdesport), bei gleichzeitiger Aufhebung einer Landschafts- und Uferschutzzone, bei feh- lender gleichzeitiger flächengleicher Auszonung, in Verletzung des Grund- und Quellwasserschutzes sowie die Zulassung von Wohnräumen in einer derart wertvollen Landschaft in einem BLN-Gebiet dem übergeordneten Raumplanungsrecht (Richtplan und Raumplanungsgesetz) von vornherein nicht stand. Zusätzlich stellen sich die Beschwerdeführer auf den Stand- punkt, dass ein Nachweis für den Standort O.3._____ im Allgemeinen wie
35 - auch für den konkret vorgesehenen Standort, wie bereits anlässlich der (teilweisen) Genehmigung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevi- sion der Ortsplanung, weiterhin fehle. Insbesondere sei der von der ENHK unmissverständlich geforderten Realisierung des Vorhabens an einen Standort ausserhalb des BLN-Objektes nicht nachgekommen worden. Le- diglich für den Fall, dass der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes ange- wiesen sei, habe die ENHK eine deutliche Redimensionierung der Gebäu- devolumen gefordert. Das (ursprüngliche) Bauvorhaben sei von der ENHK im Gutachten vom 16. Juni 2017 am vorgesehenen Standort als schwer- wiegende Beeinträchtigung des BLN-Objektes beurteilt worden. Um eine Abweichung von einem ENHK-Gutachten zu rechtfertigen, müssten triftige Gründe vorliegen und die ENHK habe die zu erwartenden Beeinträchtigun- gen als Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) qualifiziert, womit bereits ein Vorentscheid über die Zulässigkeit des Vorhabens gefallen sei und es lägen keine triftigen Gründe für eine abweichende Beurteilung vor. Von der Beschwerdegegnerin seien im Rah- men der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung keine Alternati- ven aktiv geprüft worden wie dies die ENHK verlangt habe. So seien di- verse Nachbargemeinden gar nicht angefragt worden und es fehlten Hin- weis auf eine seriöse und eingehende Alternativstandortprüfung. So sei auch nie in Erwägung gezogen worden, einen bestehenden Betrieb zu übernehmen und diesen um- und auszubauen. Zudem sei auch der von der ENHK vorgeschlagene Alternativstandort ausserhalb des BLN-Objek- tes und angrenzend an das Siedlungsgebiet von O.3._____ an der Er- schliessungsstrasse bei einem bestehenden Reitplatz auf dem Gemeinde- gebiet von O.4._____ und (ebenfalls) in unmittelbarer Nähe zum bestehen- den Betrieb liegend nicht eingehend geprüft worden. Es reiche nicht aus, wenn im Genehmigungsbeschluss sowie dem angefochtenen Beschwer- deentscheid, jeweils vom 7. August 2018 auf eine Ablehnung nach sum-
36 - marischer Prüfung im Rahmen der Standortevaluation im Jahre 2006 hin- sichtlich der Anpassung des RRIP O.2._____ sowie auch infolge der Wind- verhältnisse im O.2._____ auf eine Problematik von Staub- und Geruchs- immission an dem von der ENHK vorgeschlagenen Standort hingewiesen werde. Da seit der Standortevaluation für die Festsetzung eines Standortes für einen Pferdesportbetrieb im RRIP O.2._____ mehr als zehn Jahre ver- gangen seien, habe nicht einfach davon ausgegangen werden dürfen, dass sich an der (damaligen) abschlägigen Haltung der anderen Gemeinden nichts geändert habe. Mangels vollständiger Alternativstandortprüfung, hätte die Genehmigung der strittigen Teilrevision der Ortsplanung nicht er- teilt werden dürfen. Replicando ergänzten die Beschwerdeführer ihrer Ar- gumentation. Insbesondere brachten sie vor, dass eine Vielzahl von ernst- haft in Frage kommenden Standorten überhaupt nicht geprüft worden seien. So stünde etwa in O.5._____ und ausserhalb des BLN-Objektes seit geraumer Zeit ein Reitstall mit Wohnhaus zum Verkauf und dort bestünden weitere Stallungen inkl. Weideflächen von Pferdesportbetrieben mit unge- wisser Zukunft. Auch in O.4._____ bestünden verschiedene in Frage kom- mende Standorte. Selbst auf dem Gemeindegebiet von O.1._____ gäbe es in O.6._____ mögliche Alternativstandorte. Aufgrund der erwähnten Unsi- cherheiten bei mehreren bestehenden Betrieben sei zudem von einer Überkapazität an Pferdestallungen auszugehen. Schliesslich rügte er auch noch eine personelle Verflechtung der Besitzer der Parzelle 347 mit der Beschwerdegegnerin. Abschliessend hielten die Beschwerdeführer noch fest, dass die Zone für Pferdesport in einer wertvollen Landschaft unnötige bzw. unzulässige Bauten wie eine Tierarztpraxis sowie Wohnraum vorsehe und eine solche Umzonung von Landwirtschaftsland sei im Lichte von Art. 16a bis RPG i.V.m. Art. 34b der eidgenössischen Raumplanungsverord- nung (RPV; SR 700.1) ohnehin unzulässig sei, wobei eigentlich das ARE GR bereits im Juni 2009 (im Rahmen der Vorprüfung der Anpassung des RRIP O.2._____) solche Nutzungen an diesem Standort ausgeschlossen habe.
37 - 4.1.Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid sowie dem Genehmigungsentscheid, jeweils vom 7. August 2018 auf den Standpunkt, dass sich die grossräumige Standortfrage an sich mit der am
38 - schlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.15 ha (recte 1.18 ha) umfasst und für diesen Bereich sei auch die Landschafts- und Uferschutzzone aufgehoben worden. Dieser Grundstücksteil sei aus land- schaftlicher Sicht der einzig mögliche Standort für die vorgesehenen Hoch- und Nebenbauten. Weil der GGP 2016 die Hochbauten in der östlichen Pa- rzellenecke vorgesehen habe und dies aus landschaftlichen Gründen ab- zulehnen war, sei der südwestliche Teil der von der Gemeinde beschlos- senen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha sistiert worden, bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Dementsprechend sei der GGP 2016 nicht genehmigt und zur Überarbeitung im Sinne der Er- wägungen an die Gemeinde zurückgewiesen worden. Damit sei klar gewe- sen, das der (grossräumige) Standort an sich nicht mehr fraglich sei, im- merhin aber noch die Überarbeitung des GGP 2016 im Sinne der Erwägun- gen bzw. im Lichte der Vorgaben der ENHK notwendig wurde. Sofern die Vorgaben der ENHK (insbesondere betreffend Redimensionierung sowie Minimierung von Hartbelägen und Chaussierungen) eingehalten würden, könne der GGP 2017 genehmigt werden. 4.2.Die Beschwerdegegnerin argumentiert im Wesentlichen gleich wie der Be- schwerdegegner, nämlich, dass die grossräumige Standortfrage durch den unangefochten gebliebenen Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 dem Grundsatz nach (zugunsten des vorgesehenen Standortes auf der Parzelle 347) beantwortet worden sei. Die Beschwerdegegnerin er- gänzte dazu noch, dass die Regierung die Umzonung und die damit ge- schaffene Zone für Pferdesport im Wesentlichen genehmigt habe und somit die Möglichkeit geschaffen wurde, die darin vorgesehenen Betriebsräum- lichkeiten zu erstellen. Die Sistierung der Genehmigung habe einen ver- gleichsweise untergeordneten Bereich betroffen, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar gewesen sei, ob dort aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes die vorgesehenen Nebenanlagen überhaupt möglich seien. Dieser Punkt sollte im Rahmen der Überprüfung des Gene-
39 - rellen Gestaltungsplan sowie unter Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen geklärt werden. Somit habe von der Neuregelung im Generellen Gestaltungsplan abgehangen, ob (auch) im sistierten Bereich ebenfalls eine Zone für Pferdesport ausgeschieden werden solle oder nicht. Der genehmigte Bereich der Zone für Pferdesport hingegen sei defi- nitiv und stehe nicht mehr zur Diskussion. Diese definitive Einzonung be- antworte die (grossräumige) Standortfrage. Die von den Beschwerdefüh- rern vorgebrachte Argumentation mit dem engen sachlichen Zusammen- hang zwischen den genehmigten und nicht genehmigten bzw. sistierten Anteilen der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung, welche vorliegend auch die grossräumige Standortfrage überprüfbar ma- che, stellte die Beschwerdegegnerin in Abrede. Es verhalte sich im Gegen- teil so, dass der rechtskräftig genehmigte Teil des im Wesentlichen geneh- migten ZP 2016 und der vollständig genehmigte GEP 2016 die (grossräu- mige) Standortfrage bestimme und nur in kleinstem Rahmen Raum für An- passungen lasse. Insofern spiele hinsichtlich des (grossräumigen) Stand- ortes auch das ENHK-Gutachten keine Rolle mehr insoweit darin festge- stellt wurde, dass die Erstellung eines Pferdesportbetriebes mit Betriebs- wohnung und Tierarztpraxis gemäss Varianten 1 bis 3 am vorgesehenen Standort (Parzelle 347) zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ führe und ein Standort ausserhalb des BLN- Objektes zu suchen sei. Im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 habe sich die Regierung mit der (grossräumigen) Standortfrage im Detail auseinandergesetzt, womit im vorliegenden Verfahren nur noch die Eventualvorgaben des ENHK-Gutachtens beachtlich seien. Schliesslich in- terpretierten die Beschwerdeführer auch das ENHK-Gutachten falsch. Zwar habe die ENHK die Begründung im Richtplantext beanstandet, wo- nach Landschaftsbereich im Randgebiet eines BLN-Objektes (per se) we- niger schutzwürdig seien, doch habe die ENHK auch ausdrücklich aner- kannt, dass bei der Erarbeitung des regionalen Richtplanes auch mehrere, ausserhalb des BLN-Objektes gelegene, Gemeinden für Standortmöglich-
40 - keiten angefragt worden seien und die Antworten dazu abschlägig gewe- sen seien. Somit seien durch die ENHK als alternative Standorte offensicht- lich nicht die weiteren Gemeinden im O.2._____ angedacht worden, son- dern das Areal auf der anderen Seite der M._____ auf dem Gemeindege- biet von O.4._____ (primär im Bereich Parzelle 664 auf dem Gemeindege- biet von O.4.). Hinsichtlich dieses Standortes habe aber die Be- schwerdegegnerin die Gemeinde O.4. am 22. August 2017 erneut angefragt und von dieser am 6. September 2017 wiederum eine abschlä- gige Antwort erhalten. Damit sei der beschwerdeführerische Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin keine Alternativstandorte geprüft habe, nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei es gerechtfertigt gewesen, dass die Re- gierung von der Beschwerdegegnerin keine weiterreichenden Standortab- klärungen verlangt habe, sei doch erst fünf Jahre davor der RRIP O.2._____ mit der Festsetzung des jetzigen Standortes auf der Parzelle 347 als Ersatz für den bestehenden Betrieb inkl. Reithalle und Tierarztpra- xis genehmigt worden. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne habe davon ausgegangen werden können, dass sich an der damaligen Haltung der um- liegenden Gemeinden nichts geändert habe, zumal aufgrund der per 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG mit den Übergangsbestim- mungen von Art. 38a RPG die Gemeinden des O.2._____ zur Überprüfung ihrer Bauzone sowie allfälligen Reduktionen verpflichtet seien und somit kein grosses Interesse an der Ausscheidung einer solchen Bauzone bestünde. Duplicando wurde die rechtskräftige Festlegung des Standortes O.3._____ für den Pferdesportbetrieb aufgrund der (teilweisen) Genehmi- gung des ZP 2016 bekräftigt. Zudem wurde wiederum auf die behörden- verbindliche Festsetzung dieses Standortes im genehmigten RRIP O.2._____ hingewiesen, welcher noch nicht einmal die Hälfte der Pla- nungsperiode von 15 Jahren erreicht habe. Schliesslich wurde auf die Ab- klärungen bei der Gemeinde O.4._____ betreffend des von ENHK aufge- worfenen Alternativstandortes hingewiesen, welche von der Gemeinde O.4._____ abschlägig beantwortet wurden. Schliesslich wurde auch noch
41 - detailliert auf die von den Beschwerdeführern in der Replik angeführten Standorte auf den Gemeindegebieten von O.4._____ und O.1._____ (O.6.) eingegangen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern an- geführten Standorte in O.5. werde sich die Beigeladene vernehmen lassen, weshalb diese Standorte keine valablen Alternativstandorte dar- stellten. Abschliessend erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die ENHK einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objekt als möglich qualifiziert habe und die von ENHK kritisierte Bewertung der Schutzwürdig- keit der Landschaft aufgrund ihrer Lage im Kern oder am Rand eines BLN- Objektes sei ohnehin nicht ganz überzeugend, da damals für den Kreis O.2._____ entscheidend gewesen sei, dass keine andere Gemeinde als die Beschwerdegegnerin ein Interesse an der Beherbergung eines solche Pferdesportbetriebes bekundet habe und O.3._____ sich dafür bestens eigne. Die Auswahl eines Alternativstandortes würde zudem auch die Abänderung des RRIP O.2._____ bedingen, wobei ein solches Revisions- verfahren einen höchst ungewissen Ausgang hätte. 4.3.Auch die Beigeladene äusserte sich in dieselbe Richtung wie die Be- schwerdegegner. In der Duplik vom 17. Januar 2019 nahm sie trotzdem ergänzend zu den von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 5. De- zember 2018 angeführten und als zu prüfende Alternativstandorte benann- ten, bestehenden Betrieben in O.5._____ jeweils detailliert Stellung. Neben der Verfügbarkeit dieser Standorte stellten auch die benötigten Flächen für ein modernes Pferdesportzentrum die Eignung dieser Standorte in Frage. Zudem bewirtschafte die Beigeladene auch rund 20 ha Landwirtschafts- fläche für die Futtermittelgewinnung, welche im Betriebszentrum eingela- gert würden und somit allzu lange Transportwege zwischen den Stallungen und den bewirtschafteten Flächen zu vermeiden seien. 4.4.Vorgängig ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer zu Recht davon ausgehen, dass im Rahmen der Anfechtung der vorliegend strittigen
42 - Teilrevision der Ortsplanung vom 7. Dezember 2017, umfassend den GGP 2017 sowie den Entscheid über das Schicksal der mit Regierungsbe- schluss vom 24. Oktober 2017 sistierten, südwestlichen Teilfläche der Zone für Pferdesport auf der Parzelle 347 gemäss dem am 9. März 2016 beschlossenen ZP 2016, weiterhin der grossräumige Standort bzw. die Festsetzung des RRIP O.2._____ für die Pferdesporteinrichtung Z.1._____ in Frage gestellt werden kann, obwohl der ZP 2016 im nordöstlichen Be- reich im Umfang von 1.18 ha, der GEP 2016 sowie die Teilrevision des BG vom 9. März 2016 am 24. Oktober 2017 von der Regierung im Sinne der Erwägungen und mit Vorbehalten sowie Feststellungen genehmigt wurde. 4.4.1. Grundsätzlich kommt die vorfrageweise Prüfung von Richtplananordnung im Rahmen eines Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahrens in Frage (vgl. VGU R 17 72, 17 73 vom 3. Oktober 2018 E.4.1; TSCHANNEN, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 Rz. 32; BGE 119 Ia 285 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 1A.19/2007 vom
43 - GGP 2016 hinsichtlich der darin vorgesehenen Positionierung der Baube- reiche gemäss Variante 3 geäussert wurde (siehe Bg1-act. 4.1). Gestützt auf Art. 7 NHG wurde bei der ENHK ein Gutachten beantragt, welches auf den 16. Juni 2017 datiert ist (siehe Bf-act. 5). Dieses basiert auf umfang- reichen Unterlagen, welche unter die damalige Änderung des RRIP O.2., welcher im Jahre 2012 von der Regierung genehmigt wurde, sowie auch die am 24. Oktober 2017 teilweise genehmigte Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3. betreffen. Die ENHK legte unter an- derem dar, wie es zur Festsetzung des Standortes (Z.1.) für diesen Pferdesportbetrieb im RRIP O.2. kam und welche (Standort-)Prüfun- gen vorgängig durchgeführt worden waren, legte die spezifischen Schutz- ziele fest und äussert sich zu der im Richtplan enthaltenen Begründung für diese Standortwahl. Sie hielt fest, dass der Randbereich eines BLN-Objek- tes nicht per se weniger schutzwürdig sei, als im Zentrum des BLN-Objek- tes. Massgebend für die Beurteilung eines Vorhabens sei nicht seine Nähe zum Rand des BLN-Objektes, sondern seine Auswirkungen auf die Schutz- werte. Aus den ihr vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, inwiefern die im Rahmen der vorgenommenen raumplanerischen Interessenabwägung auf die an den geprüften Standorten vorhandenen Werte des BLN-Objekte eingegangen worden sei. Die ENHK kam gestützt auf die vorhandenen Un- terlagen und den am 21. März 2017 durchgeführten Augenschein zum Er- gebnis, dass die Erstellung eines Pferdesportbetriebes mit Betreiberwoh- nung und Tierarztpraxis gemäss den Varianten 1 bis 3 am vorgesehenen Standort zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ führe. Sie beantragte, dass ein Standort ausserhalb des BLN-Objektes gesucht werde. Sofern der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN- Objekts angewiesen sei, so seien die Gebäudevolumen deutlich zu redi- mensionieren und die Bauten und Anlagen seien am Rand des Schutt- fächers zu platzieren, damit der zentrale Teil des Schuttfächers von Bauten und technischen Anlagen freigehalten werde und die Sichtverbindung zwi-
44 - schen O.3._____ und dem O.3.ersee nicht beeinträchtigt werde. Zu- dem sei in Nachachtung des festgelegten Schutzzieles 3.2 (Erhaltung des offenen Charakters der Kulturlandschaft) ein möglichst siedlungsnaher Standort zu wählen, allfällige Terrainveränderungen auf das Minimum zu beschränken (festgelegtes Schutzziel 3.1 [Erhaltung des naturnahen Cha- rakters des Bachdeltas]) und auf Hartbeläge sowie Chaussierungen (für Betriebs- und Verkehrsflächen) so weit als möglich zu verzichten (festge- legtes Schutzziel 3.13 [Standortangepasste land- und alpwirtschaftliche Nutzung des Talbodens und der Alpen]). Hinsichtlich eines Standortes aus- serhalb des BLN-Objektes erwähnte die ENHK einen unmittelbar an das Siedlungsgebiet angrenzenden bestehenden Reitplatz an der Erschlies- sungsstrasse auf dem Gemeindegebiet von O.4., welcher im Rah- men des regionalen Richtplanes nicht geprüft worden sei. Sie empfahl, die- sen Standort vertieft zu prüfen. Die ENHK wünschte über den weiteren Ver- lauf des Geschäfts informiert zu werden. Im unangefochten gebliebenen Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 wurde nebst der Überein- stimmung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortspla- nung mit dem kantonalen und regionalen Richtplan betreffend den gross- räumigen Standort festgehalten, dass die allgemeine Standortfrage anläss- lich der Aufnahme der Parzelle 347 als Standort für Pferdesportbetriebe im RRIP O.2._____ gestellt und eingehend geprüft worden sei. So seien an- lässlich dieses Richtplanverfahrens verschiedene Alternativstandorte ana- lysiert und auf ihre Verfügbarkeit kontrolliert worden. Dabei habe sich her- ausgestellt, dass der Standort auf der Parzelle 347 unter Berücksichtigung aller wesentlicher Standortfaktoren als der geeignetste zu beurteilen sei. Hinsichtlich des von der ENHK zur vertieften Prüfung vorgeschlagenen Standortes auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ und (ganz knapp) ausserhalb des BLN-Objektes gelegenen Standortes angrenzend an das Siedlungsgebiet von O.3._____ an der Erschliessungsstrasse beim beste- henden Reitplatz wurde ausgeführt, dass dieser aus verschiedenen Grün- den nicht in Frage komme. So habe die Gemeinde O.4._____ bereits im
45 - Jahr 2006 die Aufnahme des (von der ENHK erwähnten) Standortes "Wald- rand N., O.3." (damaliger Standort 4) in den RRIP O.2._____ sowie auch die weiteren auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ gelege- nen Standorte abgelehnt und sich grundsätzlich gegen die Festsetzung ei- nes solchen Standortes auf ihrem Gemeindegebiet ausgesprochen (vgl. dazu auch Bg1-act. 4.7). Zudem bestünden an diesem Standort staubtech- nische- und geruchsmässige Probleme aufgrund der lokalen Windverhält- nisse (Nordostwind). Denn gemäss Auskunft des Betreibers des bestehen- den Reitplatzes müsse dieser an besonders trockenen und windigen Tagen mehrmals künstlich bewässert werden, um Reklamationen der südwestlich angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner vorzubeugen, was sehr um- ständlich sei. Aufgrund dieser Umstände, unterstütze die Regierung den im RRIP OP festgesetzten Standort für den geplanten Pferdesportbetrieb auf der Parzelle 347, wobei dieser Standort auch von der ENHK nicht grundsätzlich ausgeschlossen werde. In einem nächsten Schritt seien die Redimensionierung der Kubaturen und Anpassungen der Gebäudeanord- nung zu prüfen. Anlässlich dieser Prüfung, vornehmlich des GGP 2016, ge- langte die Regierung aber wie bereits in der vorstehenden Erwägung 3.5 ausgeführt zum Ergebnis, dass der GGP 2016 nicht und die im ZP 2016 vorgesehene Umzonung der Parzelle 347 in die Zone für Pferdesport nur im Umfang von 1.18 ha im nordöstlichen Parzellenteil genehmigt werden könne. Die Umzonung und Aufhebung der Landschafts- und Uferschutz- zone im südwestlich Parzellenteil im Umfang von 1.02 ha wurde hingegen sistiert, bis ein überarbeiteter Generellen Gestaltungsplan vorliege. Der Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017, worin wie gesehen die grossräumige Standortfrage hinsichtlich der Parzelle 347 infolge der teil- weisen Genehmigung der Zone für Pferdesport gemäss ZP 2016 im nordöstlichen Parzellenteil beurteilt wurde und (lediglich) eine Redimensio- nierung und Neupositionierung des Pferdesportbetriebes in einem überar- beiteten Generellen Gestaltungsplan verlangt wurde, stützte sich auf die von ENHK in ihrem Gutachten zugelassene Möglichkeit, einen redimensio-
46 - nierten und neu positionierten Pferdesportbetrieb an diesem Standort als zulässig zu erachten, sofern gewisse Anforderungen hinsichtlich Grösse und Position der Bauten sowie der Geländegestaltung eingehalten würden. Dieser Entscheid wurden dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu Handen der ENHK gemäss Verteiler im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 eröffnet, wie dies die ENHK in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2017 gewünscht hatte (siehe Art. 27 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]). 4.4.2. Seitens der über den Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 in- formierten ENHK sind aber keine Beanstandungen dieses Vorgehens (Teil- genehmigung des ZP 2016 mit Bestätigung des grossräumigen Standortes und Rückweisung des GGP 2016 zur Überarbeitung) aktenkundig. Eben- sowenig hat das gemäss Art. 12g NHG beschwerdeberechtigte BAFU, wel- ches vom Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 infolge der Führung des Sekretariats der ENHK (siehe dazu Bf-act. 5 und https://www.enhk.admin.ch/de/die-kommission/sekretariat, zuletzt besucht am 7. Januar 2020) ebenfalls Kenntnis erhielt, eine Beschwerde ans Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, obwohl gegen die am
48 - genüber diesem Standort geäussert habe. Damit ist aber auch ausgewie- sen, dass im Vorfeld des Genehmigungsbeschusses vom 24. Oktober 2017 der explizit von der ENHK erwähnte Alternativstandort, welcher ganz knapp ausserhalb des BLN-Perimeters liegen würde, noch einmal bei der Gemeinde O.4._____ abgeklärt wurde. Wie bereits anlässlich der Standor- tevaluation auf deren Gemeindegebiet im Jahre 2006 betreffend die im Jahr 2012 genehmigte Richtplananpassung, wandte sich die Gemeinde O.4._____ gegen diesen Standort. Hinsichtlich der Eignung der Parzelle 347 wird im Richtplan bei den Hinweisen zu den Standorten Pferdesport- einrichtungen positiv hervorgehoben, dass von diesem Standort aus unter anderem ein direkter Zugang zu den bisher bewirtschafteten Weideflächen sowie den Reitwegen bestehe. Die im vorliegenden Verfahren von der kan- tonalen Fachbehörde für den Landschaftsschutz, nämlich dem ANU (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV; BR 496.100]), abgegebene Stellungnahme stützt die vorstehenden Ausführungen. So verwies das ANU in seinem Amtsbericht vom 23. Juli 2019 hinsichtlich der Thematik Landschaftsschutz insbesondere auf seine Stellungnahmen vom 13. Februar 2018 und 3. Oktober 2018, welche das ANU im Rahmen der Verfahrensbeteiligung durch die Umweltschutzorga- nisationen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG bzw. der von den Beschwer- deführern erhobenen Beschwerde abgeben hatte (siehe ANU-act. 7 f.). In der Stellungnahme vom 13. Februar 2018 wurde dem Einwand widerspro- chen, dass die vorgesehene Erweiterung des Siedlungsgebietes in einem BLN-Objekt unvereinbar mit dem kantonalen Richtplan sei. Die ENHK habe differenzierter ausgeführt, dass (zwar) ein Standort ausserhalb des BLN- Objektes Nr. Z.2._____ zu suchen sei, im Folgesatz aber (implizit) festge- halten, dass im Falle des Nachweises eines Angewiesenseins auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes der vorgese- hene Standort nicht ausgeschlossen sei und eine Platzierung und Gestal- tung der geplanten Anlage als möglich erachtet, welche nicht (mehr) zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes führe. Dieser
49 - Standortnachweis sei nach Ansicht des ANU, insbesondere mit der gross- räumigen Standortevaluation anlässlich der Richtplananpassung ab dem Jahre 2006 sowie den Abklärungen bei der Gemeinde O.4._____ betref- fend dem von der ENHK in ihrem Gutachten erwähnten Standort mit dem Antwortschreiben der Gemeinde O.4._____ vom 6. September 2017, er- bracht. Ferner stellte es unter Hinweis auf die getätigten Alternativstandor- tabklärungen im Rahmen der im Jahre 2012 genehmigten Richtplananpas- sung in Abrede, dass eine ungenügende Standortevaluation durchgeführt worden sei und verwies auch auf die teilweise genehmigte Zone für Pfer- desport gemäss ZP 2016, welcher insoweit genehmigt worden sei, als dass er für die Anordnung der Hochbauten gemäss Auflage der ENHK nötig sei. Somit sei eine neuerliche Standortevaluation in der Beurteilung des ANU weder nötig noch berechtigt. 4.5.Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass primär die im Rahmen der am
50 - rens zu einer der Bauzone zugehörigen Spezialzone für die Erstellung ei- nes Pferdesportbetriebes inkl. betriebsnotwendigem Wohnraum und einer Tierarztpraxis direkt angrenzend an das Siedlungsgebiet im Lichte von Art. 16a bis RPG i.V.m. Art. 34b RPG in jedem Fall unzulässig sein soll, be- gründen die Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist mit Blick auf die Rechtsprechung auch nicht ersichtlich (vgl. Bundesamt für Raumentwick- lung, Wegleitung Pferd und Raumplanung, Bern 2015, S. 22 f; BGE 124 II 391 E.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E.3.1 ff.). Denn bei der vorliegenden zur Diskussion stehenden Zonen für Pferdesport kann aufgrund ihrer Situierung im Anschluss an das Sied- lungsgebiet nicht von einer grundsätzlich unzulässigen, vom Siedlungsge- biet abgesetzten Kleinbauzone gesprochen werden. Soweit die Beschwer- deführer überhaupt ein öffentliches bzw. touristisches Interesse an der von der Beigeladenen beabsichtigten Verschiebung bzw. Neuerstellung eines Pferdesportbetriebes mit Hinweis auf einen fraglichen touristischen Zweck in Abrede stellen, ist ihnen primär entgegenzuhalten, dass mit der Stand- ortfestsetzung im RRIP O.2._____ ein grundsätzliches Interesse für einen solchen Pferdesportbetriebsstandort im O.2._____ anerkannt wurde, die Beschwerdegegner nachvollziehbar den Bestand eines solchen öffentli- chen Interesses darlegen und der Pferdesportbetrieb auch nicht einzig tou- ristischen Belangen zu dienen hat. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich weder dem RRIP O.2., noch dem am 9. März 2016 be- schlossenen und am 24. Oktober 2017 genehmigten Art. 26 ter des kommu- nalen Baugesetzes (BG) betreffend die Zone für Pferdesport entnehmen. Vielmehr umfasst der Zweck dieser Zone für Pferdesport auch das Angebot für an Pferdesport interessierten Personen (und nicht nur Gästen) der Ge- meinde O.1. und der Region (Abs. 1). 5.Nachfolgend ist in Übereinstimmung mit dem Genehmigungsentscheid vom 7. August 2018 aber noch zu prüfen, ob insbesondere den Anforde- rungen der ENHK hinsichtlich Redimensionierung und Optimierung der Si-
51 - tuierung des geplanten Pferdesportbetriebes hinreichend Rechnung getra- gen wurde. Die Beschwerdeführer stellen dies in Abrede. Die Redimensio- nierung beschränke sich auf einen ursprünglich vorgesehenen Zwischen- gang zwischen der Reithalle mit Betriebswohnung und sowie der Tierarzt- praxis. Die überabeitete Reithalle weise die gleich grossen Abmessungen auf wie die ursprüngliche und sie sei offenbar auf Turniergrösse ausgerich- tet. Sowohl die Reithalle als auch die Baute für die Tierarztpraxis wiesen praktisch dieselben Abmessungen in ihrer Länge und Breite auf wie vorher. Die ENHK haben sicher nicht nur eine solche marginale Redimensionie- rung verlangt. Im Übrigen seien auch die Aussenflächen im Wesentlichen gleich belassen worden. Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, dass es sich angesichts der vorgesehenen Grösse des Pferdesportbetriebes auf der Parzelle 347 nicht um einen Ersatz für den bestehenden Pferdebetrieb handle wie dies in der Botschaft für die Gemeindeversammlung vom
52 - die Forderung der ENHK auf den weitestgehenden Verzicht von Terrain- veränderung sowie Hartbelägen und Chaussierungen aufgrund der Vorga- ben des GGP 2017 als nicht erfüllt. So seien für den westlich gelegenen Reitplatz sowie den Gruppenauslauf Planierungen des Geländes erforder- lich, welche auch noch mit unnatürlichen Materialien befestigt würden und auf der östlichen Seite seien 20 befestigte Parkplätze vorgesehen. Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit der (Strassen-)Erschliessung im östlichen Bereich der Parzelle 347 mit grösseren Terrainveränderungen zu rechnen, welche bereits im vorliegenden GGP und nicht erst im Baube- willigungsverfahren zu begrenzen seien. Gemäss ENHK sei auf Hartbeläge und Chaussierungen nicht nur soweit betrieblich möglich zu verzichten, sondern "soweit als möglich" zu verzichten. Replicando wurde die Argu- mentation vertieft. So bestehe hinsichtlich der Redimensionierungsvorgabe der ENHK kein erheblicher Ermessenspielraum der Beschwerdegegner, weil ein Abweichen vom ENHK-Gutachten grundsätzlich nicht zulässig sei. Die massgebliche Höhe sei nicht verändert worden. Dass keine deutliche Redimensionierung erfolgt sei, ergebe sich aus den von der Beschwerde- gegnerin vorgelegten Zahlen, wobei die Reduktion massgeblich auf den Verzicht auf den ursprünglich geplanten Zwischengang zurückzuführen sei. Auf die Gesamtwirkung der Hochbauten habe die nun separat stehende Tierarztpraxis aber keinen massgeblichen Einfluss und die Zahlen seien für sich alleine nicht massgebend, da die Gesamtwirkung der Bauten entschei- dend sei. Ferner stellten die Beschwerdeführer die Aussage der Beigela- denen in Abrede, wonach die Gebäude knapp die Ausmasse annähmen, welche für einen Landwirtschaftsbetrieb im Engadin üblich seien. So nehme der Bauernhof auf der östlichen Seite der M._____ erheblich gerin- gere Ausmasse an. Aus dem GGP 2017 gingen für die Lage in einem BLN- Objekt weiterhin völlig überdimensionierte Gebäudevolumen hervor. Dies gelte auch im Vergleich zu den angrenzenden Bauten sowie dem Dorfbild. Im Zusammenhang mit ergänzenden Ausführungen zu einer unbefriedi- genden Platzierung und Grösse der Gebäude, welche den Vorgaben der
53 - ENHK widersprächen sowie betreffend unzureichender Vorgaben im GGP 2017 hinsichtlich dem Verzicht auf Terrainveränderungen, Hartbeläge, Chassierungen und (Boden-)Befestigungen wurde wiederum der Standort an sich in Frage gestellt. Ferner bestehe nicht nur am alten Standort im Siedlungsgebiet, sondern auch am vorgesehenen Standort ein Konflikt mit den umliegenden Nutzungen, weil der Standort direkt an Wohnhäuser grenze. An diesem Standort könne aufgrund der faktischen Gegebenheiten auch nicht die von der ENHK geforderte Redimensionierung und Minimie- rung von baulichen Eingriffen in das Gelände erfolgen, womit dieser Stand- ort schlicht der falsche sei. In der beschwerdeführerischen Stellungnahme vom 30. September 2019 zum Protokoll des Augenscheins vom 11. Sep- tember 2019, wurden die erwähnten Einwendungen bekräftigt. So sei kein möglichst siedlungsnaher Standort gewählt worden, an dem sich Terrain- veränderung, Hartbeläge und Chaussierungen soweit als möglich vermei- den liessen. Die angebliche Verkleinerung der Gebäudevolumen um 25 % wurde in Abrede gestellt und auch die anlässlich des Augenscheins er- wähnten Vergleichsobjekte für andere Bauernhöfe seien nicht relevant, da diese nach den gesetzlichen Vorgaben über Bauten ausserhalb der Bau- zone organisch gewachsen seien und es sich nicht um Neubauten in einer freien und offenen Landschaft handle. 5.1.Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom
(ca. 286 m 2 x 8 m) erreicht werden können. Dies entspreche einer Gebäu- devolumenreduktion des Richtprojektes 2017 um mindestens knapp 10 %. In jedem Fall sei bei der Redimensionierung zu berücksichtigen, dass der geplante Pferdesportbetrieb eine gewisse Mindestgrösse benötige, damit er rentabel und somit langfristig betrieben werden könne. Hinsichtlich der Platzierung der Bauten und Anlagen wurde festgehalten, dass die kanto- nale Denkmalpflege und die ENHK eine Platzierung der Baute in Sied- lungsnähe, also dem oberen, nordöstlichen Bereich der Parzelle 347, ge- fordert hätten. Dies werde mit dem GGP 2017 unter Berücksichtigung der einzuhaltenden FAT-Abstände zur bestehenden Siedlung aufgrund des Schutzes vor Geruchsimmissionen sichergestellt, wobei zusätzlich auch die Forderung nach einem Standort am Rand des Bachschuttfächers erfüllt werde. Die Bauten seien entsprechend der bereits im Vorprüfungsverfah- ren zum GGP 2016 empfohlenen Anordnung so gedreht worden, dass im
55 - Ergebnis eine kompakte Weiterführung der bestehenden Siedlung entlang der M._____ entstehe. Der Reitplatz werde im GGP 2017 so in den Raum gesetzt, dass sich dieser ideal in die bestehende Landschaft einfüge und nur noch minimale Terrainanpassungen notwendig seien und der Round- Pen werde neu als temporäres Element innerhalb des Reitplatzes realisiert, damit soweit wie möglich auf (weiter nach Südwesten in den zentralen Teil des Schuttfächers hineinragende) Aussenanlagen verzichtet werden könne. Dementsprechend habe im GGP 2017 der Bereich für Weidegang und Anlagen für den Pferdesportbetrieb um ca. 0.44 ha verkleinert werden können und diese Fläche werde zukünftig weiterhin als Landwirtschafts- fläche dienen und dementsprechend nicht der Zone für Pferdesport zuge- wiesen, sondern in der Landwirtschaftszone belassen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern kritisierten umfangreichen Terrainveränderungen, welche nicht im Einklang mit den Vorgaben der ENHK stünden, wurde dar- auf hingewiesen, dass die ENHK die Parzelle 347 am 21. März 2017 be- sichtigt habe und den nach Norden/Nordwesten ansteigenden Geländever- lauf selber feststellen konnten. Somit sei klar gewesen, dass gewisse Ter- rainveränderung zur Schaffung eines ebenen Reitplatzes mit Round-Pen unvermeidbar seien. Im Rahmen der konkreten Ausarbeitung des Baupro- jektes, sei der Minimierung von Geländeeingriffen besondere Beachtung zu schenken. Die Fläche, welche gemäss GGP 2017 im Bereich für Wei- degang und Anlagen Pferdesportbetrieb nicht für den Reitplatz benötigt werde, werde im Übrigen nur abgedichtet und mit einem begrünbaren Kunststoffraster versehen, womit die naturnahe Umgebung und die not- wendigen Terrainanpassungen minim gehalten werden könnten. Schliess- lich sei auch der Minimierung von Hartbelägen und Chaussierungen im Rahmen des Detailprojekts sowie dem Baubewilligungsverfahren beson- dere Beachtung zu schenken. Vorgaben zur Minimierung solcher Boden- versiegelungen enthalte aber bereits der GGP 2017. So seien in den Frei- haltebereichen sowie im (süd-)westlichen Teil der Parzelle 347 keine Hart- beläge und Chaussierungen zulässig, wobei diese Bereiche ca. 7'229 m 2
56 - bzw. ein Drittel des Grundstücks ausmachten. Weil auch auf dem ca. 0.44 ha grossen, in der Landwirtschaftszone verbleibenden, Parzellenteil solche baulichen Massnahmen unzulässig seien und in den Hochbauberei- chen infolge deren Überbauung dort auch keine zusätzlichen Bodenversie- gelungen mehr erstellten werden könnten, seien auf mehr als der Hälfte der ca. 21'746 m 2 grossen Parzelle weder Hartplätze bzw. -beläge noch Chaussierungen möglich. Die Zulässigkeit von Hartbelägen und Chaussi- erungen beschränke sich auf die GGP-Bereiche Erschliessung/Parkierung, Nebenbauten/Anlagen sowie Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb, wobei im Bereich des Gruppenauslaufs, seinem Zweck entsprechend, auf solche Bodenversiegelung zu verzichten sei. Eine weitergehende Festle- gung im GGP 2017, wo exakt Hartbeläge und Chaussierungen in Frage kämen, sei nicht erforderlich, zumal genauere Aussagen erst im Rahmen des Detailprojektes möglich seien, wobei dannzumal aber die Vorgabe der EHNK betreffend die Minimierung solcher Bodenversiegelungen zu beach- ten sei und allenfalls alternativen Lösungen aufzuzeigen seien. 5.2.Die Beschwerdegegnerin stellt ebenfalls eine unzureichende Redimensio- nierung des geplanten Pferdesportbetriebes im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden GGP 2017 sowie die von den Beschwerdeführern gerügte ungenügende Positionierung der Bauten in Abrede. Hinsichtlich der von der ENHK geforderten Redimensionierung der Gebäudevolumen wurde im Wesentlichen die Argumentation der Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 an die Regierung zur Planungsbeschwerde wiedergegeben, worin aufgezeigt werde, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine deutliche Redimensionierung der Gebäudevolumen gemäss Forderung der ENHK vorgenommen worden sei. Es sei unverständlich, weshalb die Be- schwerdeführer weiterhin eine erhebliche Redimensionierung der Gebäu- devolumen bestritten, wobei die ENHK im Zusammenhang mit der Redi- mensionierung nur die vertikalen und horizontalen Ausmasse der zur Dis- kussion stehenden (möglichen) Bauten und Anlagen bzw. deren Erschei-
57 - nungsform und deren Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild ge- meint haben könne. Vergleichsobjekt für die Redimensionierung sei der im Zeitpunkt des ENHK-Gutachtens vorliegende GGP 2016 in der Form der Variante 3 (gemäss Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015) und das entsprechende Vorprojekt. Nicht aber die Ausmasse des ursprünglichen Pferdebetriebes im Zentrum der Siedlung. Der GGP 2017 entspreche der Forderung der ENHK, wonach die Bauten und Anlagen am Rand des Schuttfächers zu platzieren seien, wobei mit dem Rand nur der jetzt aus- geschiedene Bereich anschliessend an die M._____ im Bereich des Bau- zonenrand gemeint sein könne, da jede Verschiebung gegen (Süd-)Wes- ten hin der weiteren Anforderung widersprechen würde, wonach der offene Charakter der Kulturlandschaft zu erhalten sei. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auch auf den Standpunkt, dass die Sichtverbindung zwischen O.3._____ und dem O.3._____ersee nicht nennenswert beeinträchtigt werde, da zur unterliegenden Parzelle 367 ein beträchtlicher Gefällsunter- schied bestehe und dies andererseits mit der Positionierung und Ausrich- tung der oberliegenden Wohnbauten zusammenhänge sowie auch mit dem infolge der FAT-Richtlinie einzuhaltenden Abstand des Hauptgebäudekom- plexes. Hinsichtlich der Beanstandungen von Terrainveränderungen, (Bo- den-)Versiegelung und Belägen wurde festgehalten, dass die nun im GGP 2017 vorgesehene, siedlungsnahe Situierung der Baubereiche in- folge des Terrainverlaufs (gewisse) Terrainveränderungen bedinge und da- von auch die ENHK ausgegangen sei, ansonsten die Bauten und Anlagen nicht (eben) platziert werden könnten. Die in der Form von Abgrabungen vorgenommen Terrainveränderungen gereichten den Beschwerdeführerin im Übrigen sogar zum Vorteil, reduziere dies doch die (absolute) Höhe der Reithalle und der Tierarztpraxis. Sowohl betreffend betrieblich notwendigen Terrainveränderungen als auch hinsichtlich der bemängelten Bodenversie- gelungen wurde im Ergebnis festgehalten, dass nicht bereits im Rahmen der Nutzungsplanung ein Projekt bis ins letzte gestalterische Detail festzu- legen sei. Schliesslich seien solche Bodenversiegelungen gemäss
58 - GGP 2017 dem Grundsatz nach nur in speziellen gekennzeichneten Berei- chen zulässig, nämlichen den Baubereichen für Hochbauten und Neben- bauten/Anlagen, den Bereichen Erschliessung/Parkierung sowie dem Be- reich für (Weidegang und) Anlagen Pferdsportbetrieb, womit im Grunde ge- nommen sogar die geforderte Festlegung im GGP 2017 erfolgt sei. Dupli- cando wies die Beschwerdegegnerin daraufhin, dass die Beschwerdefüh- rer die detaillierte Berechnung des Ausmasses der Reduktion der Gebäu- devolumen nicht widerlegen konnten. Dass für die Redimensionierung (auch) auf den Verbindungsbau verzichtet wurde, sei nicht zu beanstan- den, weil alle Bau- und Anlagenteile dafür in Betracht kämen und dieser auch noch das Orts- und Landschaftsbild beeinflusse. Die ENHK habe in ihrem Gutachten die Begrenzung des Bauvolumens auf die eines moder- nen Grossviehstalls erwähnt und entgegen der Ansicht der Beschwerde- führer nicht einfach irgendwelche bestehende Stallungen im O.2.. Der Beschwerdegegnerin seien aber ohnehin auch Stallbauten im O.2. bekannt, welche ähnliche Dimensionen wie das vorliegende Vorhaben aufwiesen. 5.3.Die Argumentation der Beigeladenen stimmt im Wesentlichen mit derjeni- gen der Beschwerdegegner überein. Auch sie stellt sich auf den Stand- punkt, dass die im GGP 2017 vorgenommene Redimensionierung mit den Vorgaben der ENHK übereinstimme, zumal diese kein konkretes Mass, sondern einfach eine deutliche Redimensionierung verlangt habe. Der Bau- bereich der Reithalle sei um ca. 1/6 von 3'000 m 2 auf weniger als 2'500 m 2
reduziert worden. Die Fläche für die Tierarztpraxis um mehr als 40 % von 600 m 2 auf weniger als 350 m 2 , wobei auch noch auf den Zwischentrakt mit einer Fläche von 285 m 2 verzichtet und dadurch auch eine eindrückliche, sich auf das Erscheinungsbild bzw. den Einfluss auf das Landschaftsbild massiv auswirkende Verkleinerung der Gebäude erreicht worden sei. Das Volumen der Reithalle sei bei etwa gleichbleibender Höhe um mehr als 4'000 m 3 verkleinert und auch um ca. 6 m kürzer sowie ca. 5 m schmaler
59 - geworden. Der Verzicht auf den Zwischentrakt bewirke eine Redimensio- nierung um rund 2'250 m 3 und die Verkleinerung der Grundfläche der Tier- arztpraxis eine Volumenreduktion von rund 2'000 m 3 . Insgesamt sei das Vorhaben (hinsichtlich der maximalen zu bebauenden) Fläche um rund 1'000 m 2 , hinsichtlich des Volumens, abhängig von der Dachneigung, um rund 8'500 m 3 verkleinert worden. Dementsprechend dürfe durchaus von einer deutlichen Veränderung des Volumens bzw. der Ausdehnung der Ge- bäude gesprochen werden. Wie hinsichtlich der Situierung der Bauten die Freihaltung des zentralen Schuttfächers besser hätte umgesetzt werden können, sei nicht ersichtlich und auch der Sichtverbindung O.3._____ – O.3.ersee sei mit dieser Anordnung höchstes Augenmerk gewidmet worden. Zudem wurde bekräftigt, dass Terrainveränderung auf das tech- nisch/betrieblich Notwendigste beschränkt würden. Die konkreten Abgra- bungen/Aufschüttungen sowie auch die genauen Modalitäten von Hart- belägen und Chaussierungen seien im Rahmen des Baubewilligungsver- fahrens zu regeln. In der Duplik vom 19. Januar 2019 wurden unter ande- rem noch Visualisierungen dargestellt, wonach die Sichtverbindung zum O.3.ersee nicht stärker als durch die schon im BLN-Gebiet bestehen- den Häuser der Beschwerdeführer eingeschränkt werde und daraus auch ein möglichst weitgehender Verzicht auf Terrainveränderung sowie eine gute Anpassung der Gebäudekörper in die Landschaft ersichtlich werde. 5.4.Die ENHK hat in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2017 einen Pferdesportbe- trieb am vorgesehenen Standort auf der Parzelle 347 nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Dies ergibt sich klarerweise aus dem Umstand, dass sie für den Fall des Angewiesenseins auf einen Standort im Raum O.3. innerhalb des BLN-Objektes vor allem eine deutliche Redimensionierung der Gebäudevolumen sowie eine möglichst siedlungsnahe Anordnung mit Freihaltung (des zentralen Teils) des Schuttfächers sowie der Gewährleis- tung der Sichtverbindung O.3. – O.3._____ersee verlangt hat. Im Gegensatz zum nicht genehmigten GGP 2016, welcher die Baubereiche
60 - für die Hochbauten am südöstlichen Rand der Parzelle entlang der Kan- tonsstrasse und maximal abgesetzt vom Siedlungsgebiet vorsah (siehe Bg1-act. 5), ordnet der vorliegend strittige GGP 2017 die Baureiche für Hochbauten näher und in direkter Fortführung nach Südosten bezüglich der bestehenden Wohnbauten bzw. des Siedlungsgebietes an. Eine ge- wisse Distanz des Bereiches für die Reithalle (inkl. Stallungen) ist dabei den umweltschutzrechtlichen Abstandsvorschriften betreffend Geruchsim- missionen gemäss den FAT-Richtlinien geschuldet, wobei der Hochbaube- reich für die Tierarztpraxis sogar noch siedlungsnäher angeordnet wurde. Bereits im ZP 2016 wurde darüber hinaus in nordöstlicher Richtung der Ab- schnitt des Gewässers (M._____) auf der Nachbarparzelle 588 mit einer Gewässerraumzone gemäss dem (ebenfalls anlässlich der Gemeindever- sammlung vom 9. März 2016 beschlossenen) Art. 33 bis BG überlagert, worin neue Bauten und Anlagen nur im Rahmen der Bundesgesetzgebung zulässig sind, vom geplanten Pferdesportbetrieb aber nicht tangiert wird. Im GGP 2017 verkleinerten sich die möglichen (Hoch-)baubereiche flächenmässig unter anderem infolge der nun nicht mehr möglichen Ver- bindung der Reithalle mit dem Gebäude für die Tierarztpraxis um ca. einen Viertel, so wie dies die Beschwerdegegner zutreffend dargelegt haben. Durch die fehlende Möglichkeit zur Verbindung der beiden Hochbauberei- che ist auch die gemäss GGP 2017 maximal mögliche Gebäudelänge um fast die Hälfte reduziert worden, womit die Riegelwirkung, des im GGP 2016 sogar noch etwas quer zum Verlauf der Hauptrichtung des Tals abgedrehten, länglichen Hochbaubereichs zweifellos reduziert werden konnte. Die kantonale Denkmalpflege kam im Rahmen der Vorprüfung des vorliegend strittigen GGP 2017 in ihrem Mitbericht vom 23. Oktober 2017 zum Schluss, dass hinsichtlich des geplanten Vorhabens die notwendigen Anpassungen auf Basis des ENHK-Gutachtens für den fraglichen Standort vorgenommen worden seien. So gehe aus dem GGP 2017 eine kompak- tere, siedlungsnahe Gebäudeanordnung, eine Reduktion der beanspruch- ten Fläche sowie der Geländeeingriffe hervor. Die kantonale Denkmal-
61 - pflege erachtete die Teilrevision der Ortsplanung nun als genehmigungs- fähig, nachdem sie sich noch im Rahmen des Vorprüfungs- sowie des Ge- nehmigungsverfahrens betreffend die am 9. März 2016 beschlossene Teil- revision der Ortsplanung (inkl. GGP 2016) zusammen mit dem ANU dezi- diert gegen die damals vorgesehene Situierungsvariante 3 gemäss Mach- barkeitsstudie vom 18. September 2015 ausgesprochen hatte (siehe dazu ANU-act. 1 ff.). Der Mitbericht des ANU zur Vorprüfung des GGP 2017 da- tiert auf den 31. Oktober 2017. Darin wird zur Thematik des Landschafts- schutzes festgehalten, dass das Projekt deutlich redimensioniert und mög- lichst siedlungsnah angeordnet sei. Das ANU bestätigt diese Einschätzung im Rahmen seines Amtsberichtes vom 23. Juli 2019. Es hält fest, dass auf- grund der im GGP 2017 enthaltenen Anpassungen gegenüber der voran- gegangenen Vorlage die Vorgaben und Anliegen gemäss ENHK-Gutach- ten vom 16. Juni 2017 vollumfänglich berücksichtigt seien. Zur Begründung wurde insbesondere auch auf die Stellungnahme des ANU vom 13. Fe- bruar 2018 verwiesen, welche es im Rahmen der Verfahrensbeteiligung durch die Umweltschutzorganisationen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG abgegeben hatte (siehe ANU-act. 7). Darin hielt das ANU fest, dass das Projekt gemäss GGP 2017 deutlich redimensioniert und möglichst sied- lungsnah angeordnet worden sei. Gemäss Planungsbericht sei das Volu- men der Reithalle um 27 % reduziert worden. Neben der Verkleinerung der Gebäudevolumen seien die Baubereiche auch so gedreht worden, dass sich das Bauvorhaben besser in die bereits bestehende Siedlung in Form einer logischen Siedlungsfortsetzung integrieren könne und auch die Aus- serbereiche seien markant verkleinert sowie der Round-Pen in den Reit- platz integriert worden, womit auf eine separate Anlage habe verzichtet werden können. Der Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdesportbe- trieb gemäss GGP 2017 sei deshalb um 3'700 m 2 verkleinert worden und reiche nicht mehr bis zur (südwestlichen) Grenze der Parzellen 346/347, sondern rund 60 m weniger weit. Die Gebäudefront (Reithalle) liege in der Flucht der Grundstücksgrenze der Parzelle 249 und reiche deutlich weniger
62 - in den Schuttfächer der M._____ als beim alten Projekt (gemäss GGP 2016) hinein. Im Ergebnis integriere sich das Bauvorhaben nun best- möglich in die bereits bestehende Siedlung in Form einer logischen Sied- lungsfortsetzung und von einem massiven Fussabdruck und einer domi- nanten Wirkung auf dem Schuttfächer der M._____ und das Dorf O.3._____ könne nach Beurteilung des ANU keine Rede (mehr) sein. In- folge der Berücksichtigung der Vorgaben der ENHK betreffend Platzierung und Gestaltung bzw. Redimensionierung gemäss deren Gutachten vom
63 - tonsstrasse, Abzweigung O.3._____ und Seewanderweg für GGP 2016 so- wie GGP 2017). Die ENHK hielt in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2017 fest, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Schutzziele des Schutt- fächers unter anderem darin zu sehen sei, dass die geplante Reithalle (am Standort gemäss GGP 2016) als das mit Abstand grösste Gebäude in O.3._____ die Situation beim Übergang vom offenen Schuttfächer der M._____ zum schluchtartigen Einschnitt, worin der P._____ Richtung Nord- osten verlaufe, dominieren und den ortstypischen Massstab sprengen würde. Den zentralen, freizuhaltenden Teil des Schuttfächers lokalisierte die ENHK im Bereich, wo der Damm der Kantonsstrasse in einen Gelän- deeinschnitt übergehe und gemäss Machbarkeitsstudie ein Allwetterplatz sowie ein in südwestlicher Richtung anschliessender Round-Pen vorgese- hen seien. Insbesondere der Round-Pen befinde sich in einer topografisch exponierten Lage. Denn gemäss Richtprojekt in der Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015 befand sich dieser Round-Pen ganz im Südwes- ten der Parzelle 347 und lag höher als der Einschnitt der Kantonsstrasse. Dieser sensible Bereich der Parzelle 347 wurde im GGP 2017 aber nicht mehr dem Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb zuge- wiesen und dieser (südwestlichste) Bereich der Parzelle im Genehmi- gungsbeschluss vom 7. August 2018 auch nicht der Zone für Pferdesport zugewiesen. Denn die am 9. März 2016 gemäss ZP 2016 beschlossene Einzonung der Parzelle 347 wurde lediglich im Umfang von zusätzlichen 0.58 ha genehmigt, wobei diese Fläche direkt an die mit Genehmigungs- beschluss vom 24. Oktober 2017 genehmigte Teilfläche des ZP 2016 im Umfang von 1.18 ha im nordöstlichen Parzellenteil anschliesst. Der von der ENHK identifizierte zentrale Teil des Schuttfächers, verbleibt somit in der Landwirtschaftszone (siehe dazu auch Fotos 10 bis 12, 15 bis 17 und 20 bis 24 im Protokoll des Augenscheins vom 11. September 2019). Der Be- reich für Hochbauten war im GGP 2016 auch sichtbar näher bei dem von ENHK erwähnten schluchtartigen Einschnitt südlich der Kantonsstrasse und wurde im GGP 2017 nach Nordwesten in Richtung des Siedlungsge-
64 - bietes verschoben und im rechten Winkel zum Verlauf der M._____ festge- legt. Dieser setzt nun die bestehende Siedlungsstruktur in einer Flucht nach Südosten bzw. der Falllinie des Hanges fort. Angesichts der vorliegenden, fachkundigen Beurteilungen des ANU sowie der kantonalen Denkmal- pflege, den von den Beschwerdegegnern detailliert aufgezeigten, flächen- und volumenmässigen Reduktion der gemäss GGP 2017 im Vergleich zum GGP 2016 noch maximal möglichen (Gebäude-)Flächen- und Gebäudevo- lumen (siehe dazu vorstehende Erwägungen 5.1 ff.) sowie der im Hinblick auf die Siedlungsanbindung und die Freihaltung des Schuttfächers der M._____ unter Bewahrung der Sichtverbindung O.3._____ – O.3.er- see erheblich verbesserten Situierung der Hochbaubereich im GGP 2017 gemäss den vorstehenden Ausführungen kommt das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Kognition zum Schluss, dass den Vorgaben des ENHK-Gutachtens vom 16. Juni 2017 (deutliche Reduk- tion der Gebäudevolumen, Freihaltung des zentralen Teil des Bachschutt- fächers von Bauten und Anlagen, Bewahrung der Sichtverbindung O.3. – O.3._____ersee sowie die Wahl eines möglichst siedlungsna- hen Standortes) mit dem GGP 2017 erfüllt werden konnten. Daran ändert nichts, dass die vom Beschwerdegegnern im angefochtenen Beschwerde- entscheid vom 7. August 2018 vorgerechnete Volumenreduktion von min- destens knapp 10 % betreffend des (neuen) Richtprojektes durch die im GGP 2017 weggefallene Möglichkeit zur Realisierung eines Zwischenbaus im Umfang von ca. 2'288 m 3 (ca. 286 m 2 [Grundfläche des Zwischenbaus gemäss GGP 2016] x 8 m [maximale Höhe infolge einer (absoluten) Höhenbeschränkung auf 1'809.25 m.ü.M. bei einem Höhenbezugszpunkt von 1'801.25 m.ü.M. gemäss GGP 2016]; vgl. dazu den GGP 2016 in Bg1- act. 5) aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig nachvollziehbar ist. Denn gemäss dem Schnitt 1:500 auf S. 51 in der Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015, erscheint diese Hochbaute des damaligen Richt- projektes nicht 8 m hoch zu sein, sondern nur ca. 3.5 m hoch und sie er- scheint auch nicht allseitig abgeschossen gewesen zu sein. Dies ist aber
65 - auch nicht entscheidend. Denn die von der ENHK verlangte deutliche Vo- lumenreduktion hat sich in den gemäss Generellem Gestaltungsplan maxi- mal zulässigen Gebäudevolumen bzw. (Gebäude-)Flächen niederzuschla- gen, denn ein (Richt-)Projekt kann die maximal zulässigen Masse gemäss Generellem Gestaltungsplan vorläufig auch nicht ausschöpfen, um noch ein zukünftiges Erweiterungspotenzial zu bewahren. Doch auch ein später erweitertes Projekt hätte nach wie vor solchen Anforderungen, wie sie die ENHK in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2017 unter anderem hinsichtlich einer deutlichen Reduktion der (höchstzulässigen) Gebäudevolumen im Vergleich zum GGP 2016 aufgestellt hat, zu genügen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in einer projektbezogenen Sondernut- zungsplanung zugestandenen baulichen Möglichkeiten durch die dadurch Berechtigten ausgeschöpft werden dürfen, weil letztendlich nicht ein sol- ches Richtprojekt, sondern das konkretisierte Detailprojekt, welches in dem auf das Sondernutzungsplanungsverfahren folgenden Baubewilligungsver- fahren auf die Konformität mit den massgeblichen Vorgaben und Vorschrif- ten zu prüfen ist, zur Ausführung gelangen wird und auch dieses selbstver- ständlich rechtskonform zu sein hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 E.4.3, 5.2 und 6.3). Damit hat sich die Forderung der ENHK nach einer deutliche Redimensionierung konsequen- terweise auf die gemäss Generellem Gestaltungsplan höchstzulässigen Gebäudevolumen und (Gebäude-)Flächen zu beziehen. Dementspre- chend wurden denn auch im GGP 2017 für die Reithalle und die Tierarzt- praxis getrennte bzw. voneinander abgesetzte Hochbaubereiche vorgese- hen, wobei gemäss dazugehörigem Richtprojekt die Hochbaubereiche nun vollständig ausgeschöpft werden. Ferner sind die Hochbaubereiche und der Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb substanziell verkleinert worden. Dazu ist festzuhalten, dass die von den Beschwerde- gegnern sowie der Beigeladenen angeführten Berechnungen der Reduk- tion der (maximal zulässigen) Flächen und Volumen des GGP 2017 im Ver- gleich zum GGP 2016 nachvollziehbar sind (siehe dazu vorstehende Erwä-
66 - gungen 5.1 ff.) und eine deutliche Reduktion der (höchstzulässigen) Ge- bäudevolumen bzw. (Gebäude-)Flächen im Sinne der Forderung der ENHK, auch nach Einschätzung der kantonalen Fachbehörden für Ortsbild- und Landschaftsschutz, damit ausgewiesen ist. Dabei ist auch zu beach- ten, dass bezüglich des im GGP 2017 berücksichtigten Raumprogrammes mit Reitstall, Tierarztpraxis sowie der Wohnmöglichkeiten für direkt im Zu- sammenhang mit dem Pferdesportbetrieb bzw. der Tierarztpraxis stehende Personen sowohl der ZP 2016 im Umfang von 1.18 ha im nordöstlichen Bereich der Parzelle 347, als auch Art. 26 ter BG (Zone für Pferdesport) am
67 - einen Augenschein vor Ort durchgeführt hat und somit über die Abschüs- sigkeit des Geländes vor allem gegen Süden und Südosten hin informiert war. Hinsichtlich der Vorgabe, Terrainveränderungen zu minimieren, finden sich im ENHK-Gutachten Ausführungen zu mehreren Metern hohen Auf- schüttungen und Abgrabungen für die Realisierung der Reithalle und des Allwetterplatzes direkt hinter dem Strassendamm, welche teilweise sogar über die Höhe der Krone des Strassendammes hinausging (und wohl auf das damals vorliegende Richtprojekt gemäss Machbarkeitsstudie Bezug nehmen). Insbesondere für den am damaligen Standort vorgesehenen Round-Pen, welcher genau in einer Hügelkuppe im zentralen Teil des Schuttfächers geplant war, hätten nach Ansicht der ENHK erheblich berg- seitige Geländeeinschnitte und talseitige Aufschüttungen vorgenommen werden müssen. Die erheblichen Aufschüttungen im damaligen Bereich der geplanten Reithalle hätte gemäss ENHK dazu geführt, dass die ca. 60 m lange Reithalle weit herum als sichtbarer Riegel in der Landschaft wahrnehmbar gewesen wäre und zusammen mit dem Allwetterplatz sowie dem Round-Pen gemäss Richtprojekt eine rund 200 m lange Abfolge von Bauten und künstlich planierter Flächen in der offenen Landschaft (bis zur südöstlichen Parzellengrenze) entstanden wäre. In diesem Zusammen- hang ist die Vorgabe der ENHK zu sehen, dass zur Erhaltung des festge- haltenen Schutzzieles 3.1 (Erhaltung des naturnahen Charakters des Hochtales des O.2._____ mit Seen, Schwemmebenen und Bachdeltas) die Terrainveränderungen zu minimieren seien. Dem wurde mit dem GGP 2017 insbesondere Rechnung getragen, da im besonders problema- tischen südwestlichsten Teil der Parzelle 347 kein Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb mehr vorgesehen ist und die Bereiche Hochbau weiter hangaufwärts positioniert wurden. Es ist den Beschwerde- gegnern ausserdem zuzustimmen, dass sich die ENHK bewusst war, dass gewisse Aufschüttungen und Abgrabung zur Schaffung von ebenen Flächen für die Baubereiche und den Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdsportbetrieb unumgänglich sein werden. Die ENHK-Vorgabe zur Mi-
68 - nimierung von Terrainveränderungen, wird aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdegegners im Baubewilligungsverfahren bei der Detailplanung noch zu berücksichtigen sein. Das bereits hängige Baugesuch der Beigeladenen, welche vom 29. November 2018 bis zum
69 - zes von Hartbelägen und Chaussierungen für Verkehrs- und Betriebs- flächen ist im von der ENHK festgestellten Schutzziel 3.13 begründet, wo- nach eine standortangepasste land- und alpwirtschaftliche Nutzung des Talbodens zu erhalten sei. Gemäss ENHK ist die Nutzung der offenen Flächen als Mähwiesen standortangepasst im Sinne dieses Schutzzieles. Die ENHK verlangte somit eine Minimierung von solchen baulichen Boden- eingriffen, um eine möglichst grosse Flächen mit einem natürlichen, be- wachsenen Landschaftsbild erhalten zu können. Auch diesem Aspekt ist primär im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anhand des Detailpro- jektes Rechnung zu tragen. Im südwestlichen Bereich der Reithalle lässt sich aber immerhin den Akten bereits entnehmen, dass der Gruppenaus- lauf, welcher gegen den landschaftlich besonders sensiblen Südwestteil der Parzelle orientiert ist, mit einem begrünten Kunststoffraster versehen werden soll, womit der landschaftliche Einfluss diese Anlage im Zusam- menhang mit einer tierschutzgesetzkonformen Pferdhaltung kein grosses Problem darstellen wird. Sofern insbesondere der Gewässer- und Grund- wasserschutz dichte Hartbeläge im Zusammenhang mit den Stallungen so- wie den Erschliessungsflächen erfordert, sind diese immerhin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Reduktion auf ein Minimum zu überprüfen, wobei auch ein Augenmerk auf ihre Sichtbarkeit zu legen ist. Dies gilt speziell für den besonders heiklen südwestlichen Bereich der Pa- rzelle 347, wobei der dortige zentrale Teil des Schuttfächers ohnehin in der Landwirtschaftszone verblieben ist. Damit wurde auch dieser Vorgabe der ENHK, im Rahmen der Möglichkeiten bei einer nutzungsplanerischen Fest- setzung, hinreichend Rechnung getragen. Nicht vergessen werden darf da- bei auch, dass gemäss Auflage im Genehmigungsentscheid vom 7. August 2018 für das Baubewilligungsverfahren zusätzlich die kommunale Baube- ratung beizuziehen ist. 5.5.3. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Genehmigungsbe- schluss vom 7. August 2018 betreffend den vorliegend primär strittigen
70 - GGP 2017 dem BAFU zu Handen der ENHK eröffnet wurde (siehe Verteiler gemäss Bf-act. 3), wobei die Genehmigung des GGP 2017 aktenkundig weder durch die ENHK bemängelt wurde, noch das BAFU ein Rechtsmittel dagegen erhob. 5.6.Bei diesem Ergebnis erweisen sich auch diese beschwerdeführerischen Beanstandungen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung hin- sichtlich ungenügender Redimensionierung und Situierung der Bauten so- wie den weiteren Vorgaben der ENHK gemäss Gutachten vom 16. Juni 2017 als unbegründet. Insbesondere wurde die Flächenbeanspruchung so- wie die Gebäudevolumen mit dem GGP 2017 im Einklang mit den Vorga- ben der ENHK deutlich reduziert und der GGP 2017 trägt durch die Ver- kleinerung des Bereichs für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb nun auch der Forderung der ENHK hinreichend Rechnung, wonach der zentrale Teil des Schuttfächers im südwestlichsten Teil der Parzelle 347 freizuhalten sei. Damit ist aber auch die (zusätzliche) Genehmigung der im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 noch teilweise sistierten Festlegung der Zone für Pferdesport gemäss ZP 2016 im südwestlichen Parzellenbereich um zusätzliche 0.58 ha (unter Ausschluss des südwest- lichsten Teil der Parzelle 347 im Umfang von 0.44 ha) sowie die sich aus dieser (zusätzlichen) Zuweisung von Land in die Zone für Pferdesport kon- sequenterweise ergebende Aufhebung der Landschafts- und Uferschutz- zone (inkl. der parallelen Fortführung über die betroffene Fläche der Um- fahrungsstrasse auf der Parzelle 350) direkt anschliessend an den bereits mit Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 genehmigten Teil der am 9. März 2016 beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von 1.18 ha im nordöstlichen Teil der Parzelle 347 (inkl. der dazumal ebenfalls schon genehmigten Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone für diesen nordöstlichen Parzellenteil) nicht zu beanstanden.
71 - 6.Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass der strittigen Teilrevision der Ortsplanung auch gewässerschutzrechtliche Vorgaben entgegenstünden. So sei die Parzelle 347 von der Grundwasser- und Quellschutzzone gemäss Art. 37 BG sowie den Grundwasserschutzonen S3 und S2 überlagert. In der S2 sei gemäss eidgenössischer Gewässer- schutzverordnung (GSchV; SR 814.201) die Erstellung von Anlagen grundsätzlich nicht erlaubt. Aus wichtigen Gründen könne eine Ausnahme erteilt werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausge- schossen werden könne. Ebenso seien Grabungen, welche die schützende Überdeckung nachteilig veränderten, die Versickerung von Abwasser und andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährdeten, nicht zulässig. Der vorgesehene Pferdesportbetrieb führe in verschiedener Hin- sicht zu gewässerschutzrechtlichen Problemen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners, dürften die gewässerschutzrechtlichen Anliegen nicht erst im Baubewilligungsverfahren geprüft werden, sondern es sei be- reits im Rahmen Teilrevision der Ortsplanung bzw. anlässlich des Erlasses des Generellen Gestaltungsplans der Nachweis zu erbringen, dass die Vor- aussetzungen aus gewässerschutzrechtlicher Sicht am vorgesehenen Standort überhaupt erfüllt werden könnten. Dazu verwiesen sie auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche umfassende In- teressenabwägung anlässlich einer Planfestsetzung. Entsprechende Nachweise fehlten. Replicando wurde mit Nichtwissen bestritten, dass das ANU die notwendigen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen in Aus- sicht gestellt habe. 6.1.Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 7. August 2018 sowie dem Genehmigungsbeschluss vom gleichen Datum im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass betreffend den Grund- und Quellwasserschutz bereits im Genehmigungsbeschluss vom 24. Okto- ber 2017 auf die zu erfüllen Anforderungen im nachgelagerten Baubewilli- gungsverfahren und zusätzlich auch auf die Notwendigkeit der Erteilung
72 - von koordinationsbedürften Zusatzbewilligungen nach Art. 7 und 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) im Baubewilligungsverfahren durch das ANU hingewiesen wurde. An dieser Beurteilung habe sich nichts geändert, zumal die Zone für Pferdesport im gewässerschutzrechtlichen heiklen östlichen Bereich bereits rechtskräftig genehmigt sei. 6.2.Die Beschwerdegegnerin betonte, dass der Genehmigungsbeschluss vom
73 - schliessungsstrasse für die Zufahrt liege auf einer Länge von rund 15 m in der Grundwasserschutzzone S2. Mit den vom ANU vorbesprochenen bau- lichen Massnahmen könne eine Gefährdung des Grundwassers ausge- schlossen werden und das ANU habe eine Bewilligung des Vorhabens in Aussicht gestellt. Zudem wurde auf den Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017 (betreffend den GGP 2017) verwiesen, wo die Frage des Gewässerschutzes eingehend behandelt worden sei. Auch daraus er- gebe sich, dass mit den darin erläuterten Massnahmen die notwendigen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen in Aussicht gestellt werden könnten. Damit sei es entgegen der beschwerdeführerischen Befürchtun- gen nicht so, dass eine Sonderbauzone genehmigt werde, in der eine (Bau-)Bewilligung aus gewässerschutzrechtlicher Sicht unsicher oder gar unmöglich sei. Diese Massnahmen müssten aber nicht bereits in der Grundordnung festgelegt werden, sondern seien im Rahmen des Baube- willigungsverfahrens zu verfügen. Duplicando ergänzte die Beigeladene, dass gewisse gewässerschutzrechtliche Fragestellungen schon früh er- kannt worden seien und von der Bauherrschaft im Vorfeld mit dem ANU vorbesprochen worden seien. Das ANU, dass die benötigten Bewilligungen im Rahmen der Baubewilligung erteilen werde, habe eine Bewilligung zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewäs- ser, zur Einleitung von gereinigtem Abwasser aus einer Laufhofentwässe- rung der Pferdestallung in ein Oberflächengewässer sowie für die Erstel- lung und Änderung von Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in Deckschichten oder Grundwasserstauer in besonders gefährdeten Gebieten nach Kenntnisnahme des Bodenaufbaus in Aussicht gestellt. 6.4.Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage hinsichtlich der Koor- dinationspflicht im Rahmen einer (Sonder-)Nutzungsplanung mit anderen bzw. nachgelagerten Verfahren richtet sich auf Stufe des Bundesrechts ins- besondere nach Art. 25a Abs. 4 RPG (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 bis GSchV).
74 - Demnach sind die Koordinationsgrundsätze sinngemäss auch auf das (Sonder-)Nutzungsplanungsverfahren anzuwenden. Infolge der bloss sinn- gemäss Anwendbarkeit der Koordinationsgrundsätze, ist aber immerhin den Besonderheiten eines Nutzungsplanungsverfahrens Rechnung zu tra- gen und die Grundsätze die für ein Verfügungsverfahren gelten, dürfen nicht unbesehen auf die Nutzungsplanung übertragen werden. Dies zumal das Nutzungsplanungsverfahren selbst ein Koordinationsinstrument dar- stellt. Im Ergebnis ist also grundsätzlich zu verlangen, dass im Rahmen der (Sonder-)Nutzungsplanung für ein Bauvorhaben ausserhalb der (bestehen- den) Bauzone eine gemeinsame und koordinierte Anwendung des materi- ellen Umweltschutzrechts bzw. entsprechende Abklärungen erfolgen und somit in die (umfassende) Interessenabwägung einfliessen. (vgl. zum Gan- zen WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a Rz. 69 ff.; BGE 126 II 26 E.5d m.H.a. BGE 123 II 88). Der von den Beschwerdeführern insbesondere zi- tierte BGE 131 II 103 weist relevante Unterschiede zur vorliegend zu beur- teilenden Situation auf. Diesem Entscheid lag eine Gestaltungsplan nach schwyzerischem Recht mit Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweite- rung eines Einkaufszentrums zugrunde, welcher nicht auf einen bestehen- den Massnahmenplan gemäss Art. 44a des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz (USG; SR 814.01) sowie Art. 31 der eidgenössischen Luftrein- halte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) abgestimmt war, weil insbe- sondere die Regelung einer als grundsätzlich erforderlich erachteten Park- platzbewirtschaftung auf das Baubewilligungsverfahren verschoben wurde bzw. die Parkplatzanzahl und die ÖV-Erschliessung nicht auf den Mass- nahmenplan abgestimmt war (siehe BGE 131 II 103 E.2.4 ff. und 3.3). Der Massnahmenplan stellt im Übrigen selber ein Koordinationsinstrument zur Reduktion von übermässigen Luftverunreinigung dar (siehe BGE 131 II 103 E.2.5.1 und 3.1). Das kantonale Recht enthält ebenfalls Regelungen über die Koordination im Rahmen der Nutzungsplanung (siehe Art. 50 KRG, Art. 12 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 KRVO) sowie des Baubewilli- gungsverfahrens (Art. 88 KRG und Art. 52 ff. KRVO). Im Rahmen der Vor-
75 - prüfung sowie im Genehmigungsverfahren betreffend die am 9. März 2016 und 7. Dezember 2017 beschlossenen Teilrevisionen der Ortsplanung, wurde jeweils die für den Gewässerschutz zuständige Fachstelle (ANU) im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassungen angehört und äus- serte sich jeweils dazu (siehe ANU-act. 1, 3, 5 und 7). Dies schlug sich jeweils in den Vorprüfungsberichten des ARE GR vom 22. Mai 2014 und vom 31. Oktober 2017 nieder (ANU-act. 2 und 6). Dabei ist insbesondere auf den Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017 sowie die entsprechende Stellungnahme des ANU vom 31. Oktober 2017 betreffend die Vorprüfung des vorliegend strittigen GGP 2017 hinzuweisen. Darin wurde die Problematik im Zusammenhang mit den Grundwasserschutzzo- nen bzw. dem Gewässerschutzbereich detailliert erörtert und die nötigen Voraussetzungen skizziert, damit bei Berücksichtigung der entsprechen- den Auflagen im Bauprojekt den notwendigen Bewilligungen für die Abwas- serentsorgung zugestimmt werden könne und auch die Erteilung einer Be- willigung gemäss Art. 19 GSchG wurde unter dem Vorbehalt der Ausge- staltung des Detailprojektes, beispielsweise hinsichtlich der genauen Fun- dationstiefen, positiv beurteilt (siehe ANU-act. 5). Im Rahmen der Geneh- migung des GGP 2017 wurde in der Stellungnahme vom 13. Februar 2018 zudem darauf hingewiesen, dass die Gesuche für die verschiedenen ge- wässerschutzrechtlichen Bewilligungen im Rahmen des Baubewilligungs- verfahrens zu stellen seien und die Bauherrschaft durch das ANU diesbe- züglich bereits zusätzlich instruiert worden sei. Im Amtsbericht des ANU vom 23. Juli 2019, welcher im vorliegenden Verfahren eingeholt wurde, bestätigt das ANU seine gewässerschutzrechtliche Einschätzung des ge- planten Pferdesportbetriebes im Rahmen der Genehmigung des GGP 2017. Zudem wies es darauf hin, dass es im Rahmen des ebenfalls hängigen Baubewilligungsverfahrens am 21. Dezember 2018 noch einmal dazu Stellung genommen habe und drei gewässerschutzrechtliche Bewilli- gungen mit Auflagen erteilt habe (siehe ANU-act. 9 und 9.1 bis 9.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass das im Baubewilligungsverfahren zu beur-
76 - teilende Detailprojekt in Absprache mit dem ANU aus gewässerschutz- rechtlicher Sicht optimiert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung der benötigten gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen als gegeben er- achtet werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zweifellos, dass eine materielle Koordination des Genehmigungsverfahren mit den ge- wässerschutzrechtlichen Vorgaben erfolgte, indem die relevanten Punkte durch das ANU geprüft wurden. Zudem weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass konkrete, im Rahmen des Baubewilligungsverfah- ren erst endgültig feststehende Tatbestände nicht zwingend bereits im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung auf ihre Übereinstim- mung mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben zu überprüfen sind, sondern dies auf das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verschoben werden darf, ohne dass dies den anwendbaren Koordinationsgrundsätzen widerspricht. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn im Rahmen des Vor- prüfungs- und Genehmigungsverfahrens die umweltrechtlichen bzw. vor- liegend die gewässerschutzrechtlichen Aspekte nicht (völlig) unberücksich- tigt geblieben sind, sondern im Rahmen der Stellungnahmen der (kantona- len) Fachstellen durch diese beurteilt wurden (vgl. dazu VGU R 17 72, 17 73 vom 3. Oktober 2018 E.11.2 und 12.2 f.; BGE 122 II 81 E.6d/ee/aaa; Urteil des Bundesgerichts 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 E.4.4, wo die vorstehend erwähnte fachliche Beurteilung der umweltrecht- lichen Vorgaben bzw. der Bewilligungsfähigkeit eben nicht erfolgt war). Der Vollständigkeit halber kann noch erwähnt werden, dass das ANU in seinem Amtsbericht vom 23. Juli 2019 mit Hinweis auf eine Abstandsberechnung gemäss dem FAT-Bericht Nr. 476 (1995) vom 19. März 2015 den Mindest- abstand zur nächstgelegenen Wohnzonengrenze als eingehalten beurteilt (siehe ANU-act. 4). An dieser Beurteilung ändere auch der Wind nichts, da dieser von Südwesten nach Nordosten parallel zur Wohnzone wehe und aufgrund der Lage des projektierten Pferdesportbetriebes im Verhältnis zur Wohnzone nicht mit einer Verschlechterung der Geruchsbelastungssitua- tion zu rechnen sei. Somit sprechen nach Ansicht des ANU auch keine
77 - luftreinhaltrechtlichen Gründe gegen das geplante Bauvorhaben. Zu dieser Beurteilung kam das ANU im Übrigen bereits anlässlich seiner Stellun- gahme vom 24. Juni 2016 betreffend die Genehmigung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung (siehe ANU-act. 3). 6.5.Bei diesem Ergebnis sind der angefochtene Beschwerdeentscheid sowie der Genehmigungsentscheid, beide vom 7. August 2018 auch unter dem Gesichtspunkt der gewässerschutz- und umweltrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist es sich als zulässig, die Detailpro- jektierung des Baubewilligungsverfahrens abzuwarten, um die gewässer- schutzrechtlichen Bewilligungen zu erteilen und diese dann koordinierte mit dem Baubewilligungs- und allfälligem Einspracheentscheid zu eröffnen. Vorliegend schloss das ANU, als Fachbehörde für den Gewässerschutz, schon in einem frühen Stadium die Möglichkeit zur Erteilung der notwendi- gen Bewilligungen nicht aus und formulierten entsprechende Vorgaben, welchen im Detailprojekt Rechnung zu tragen sei bzw. welche aufzuzeigen seien, damit sich das Detailprojekt bezüglich der gewässerschutzrechtli- chen Vorgaben als bewilligungsfähig erweise. Schliesslich steht der Bewil- ligung eines Detailprojektes im Rahmen der Baubewilligung auch die über- lagernde Zone gemäss Art. 37 BG auf der Parzelle 347 nicht entgegen, schliesst doch diese nur Bauten, Anlagen und Nutzungen aus, welche die Wasservorkommen gefährden können (Abs. 1) und Bauten sowie Anlagen sind mit entsprechenden Auflagen zu bewilligen (Abs. 3). Aufgrund der fachkundigen Beurteilung des ANU, sind diesbezügliche keine Hindernisse erkennbar. 7.Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen gegen den angefoch- tenen Beschwerdeentscheid sowie den Genehmigungsentscheid, beide vom 7. August 2018, erweisen sich somit als unbegründet, womit die erho- bene Beschwerde abzuweisen ist.
78 - 7.1.Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staats- gebühr gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG), gemäss Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 8'000.-- festzusetzen. 7.2.Die unterliegende Partei ist gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstande- nen notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegen obsiegen der Beschwer- degegner sowie die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis, womit ihnen in der Regel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Hin- sichtlich der von der Beigeladenen geltend gemachten Parteienschädigung für das vorliegende Verfahren argumentieren die Beschwerdeführer, dass der Beigeladenen keine Parteienschädigung zu Lasten der Beschwerde- führer zuzusprechen sei und die diesbezügliche Praxis des Verwaltungs- gerichts zu überdenken sei. Denn für die Zusprache einer Parteientschädi- gung an die Beigeladene fehle es in Art. 78 VRG an der zwingend notwen- digen gesetzlichen Grundlage, da nur von den Parteien gesprochen werde und Art. 40 VRG sehe nur die Möglichkeit eine Kostenauflage an Beigela- dene bei Teilnahme am Verfahren vor. Dies gelte insbesondere für raum- planungsrechtliche Verfahren. Die Beigeladene nehme dabei Interessen wahr, welche nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Be- schwerdeführern begründet sei. Die Beigeladene wendet demgegenüber ein, dass sie sich bei der Teilnahme am vorliegenden Verfahren auf die konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verlassen durfte, dass ihr die entstanden notwendigen Kosten im Falle des Obsiegens ersetzt wür- den. Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wer- den den obsiegenden Beigeladenen (in der Regel) die ihnen entstandenen notwendigen Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Parteien gestützt
79 - auf Art. 78 Abs. 1 VRG ersetzt (siehe anstatt vieler: VGU R 17 44 vom
80 - les Verfahrensrecht zu Lasten von Beigeladenen vorgenommen bzw. die Zusprache einer Parteientschädigung an die Beigeladene geschützt, wobei die entsprechenden kantonalen Verfahrensbestimmungen in den wesentli- chen Punkten mit denjenigen von Art. 40 bzw. Art. 78 VRG vergleichbar sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E.3.2 ff. sowie Dispositivziffer 1; 5A.6/2006 vom 18. Juli 2006 E.5). Dem- entsprechend ist die vom Verwaltungsgericht seit geraumer Zeit in Anwen- dung bzw. Auslegung von Art. 78 Abs. 1 VRG verfolgten Praxis nicht zu beanstanden und es rechtfertigt sich keine Abkehr davon. 7.3.Der Rechtsvertreter der Beigeladenen reichte am 28. Oktober 2019 eine (korrigierte) Honorarnote, beschränkt auf die im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwendungen, ein. Darin wurde in der Abrechnung ein Zeitaufwand von 68.667 h zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- und Fr. 1'035.-- für Barauslagen (Fahrkosten im Zeitraum vom 15. Oktober 2018 bis zum 11. September 2019: Fr. 376.--, Kopien: Fr. 630.-- und Tele- fongebühren/Porto: Fr. 29.--) geltend gemacht. Hinsichtlich der ausgewie- senen MWST wurde auf eine voraussichtliche Vorsteuerabzugsberechti- gung der Beigeladenen hingewiesen. Der Stundenansatz von Fr. 270.-- ist gemäss Honorarvereinbarung vom 29. Oktober 2018 ausgewiesen (siehe Akten der Beigeladenen Beleg 2). Der geltend gemachte Zeitaufwand von 68.667 h erscheint angesichts des Umfangs des Verfahrens inkl. der Teil- nahme an einem Augenschein sowie unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands gemäss Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsver- treters vom 6. Februar 2019 sowie der Ergänzung vom 30. September 2019 noch angemessen und für die Prozessführung als erforderlich. Aller- dings übersteigen die geltend gemachten Barauslagen für Kopien, Post- und Telefongebühren die praxisgemäss dafür anerkannten 3 % der Hono- rarsumme, womit vorliegend die entschädigungsberechtigten Spesen für Kopien, Telefonie und Porto Fr. 556.20 betragen (68.667 h x Fr. 270.-- = Fr. 18'540.-- x 3 %; vgl. VGU A 18 23 vom 10. September 2019 E.7). Die
81 - Barauslagen für Fahrzeugkosten im Betrag von Fr. 376.-- sind hingegen jeweils mit Datum und Betrag aufgeführt und separat zu berücksichtigten. Die Beigeladene ist gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und da- mit vorsteuerabzugsberechtigt, womit die geltend gemachte Parteientschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (siehe VGU R 18 25 vom
aus einer Staatsgebühr vonFr.8'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1'944.-- zusammenFr.9'944.-- gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung untereinander zu- lasten von A., B., C., den Eheleuten D., E._____ sowie den Eheleuten F._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A., B., C., die Eheleute D., E._____ sowie die Eheleute F._____ entschädigen die G._____ AG aussergerichtlich mit ins- gesamt Fr. 19'472.20 (ohne MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung]
82 - 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. April 2021 teilweise gutgeheissen (1C_86/2020).