Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 6 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 2. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegner betreffend Quartierplan C._____ (Änderung)
2 - 1.Am 22. April 1992 erliess der Gemeindevorstand von X._____ den Quar- tierplan C.. Dieser umfasste insbesondere die Parzelle Z.1. (ehemals Z.2.) von B.. Diese liegt heute in der Wohnzone 0.3 (W 0.3) gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 61 des derzeit gültigen kommunalen Baugesetzes. Die Erschliessung der Parzelle Z.1._____ ist über eine durch das Quartierplangebiet von Nordosten nach Südwesten verlaufende Strasse sichergestellt, welche zugleich auch an der nördlichen Ecke dieser Parzelle endet. Denn die Parzelle Z.1._____ liegt am südwestlichen Rand des (mit Hochbauten) überbaubaren Quartierplangebietes und ist auch die letzte überbaubare Parzelle im Quartierplangebiet. 2.Hinsichtlich der Parkierungssituation enthielten die Quartierplanvorschrif- ten (QPV) vom 22. April 1992 in Art. 18 die folgende Regelung: "Für die Parkierung gelten grundsätzlich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschrif- ten. Die Grundeigentümer haben für die notwendige Parkierung auf dem eigenen Grundstück besorgt zu sein; sie dürfen höchstens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze oberirdisch anlegen. Die unterirdische Parkierung ist jeweils für mehrere Gebäude zusammen zu pla- nen und zu errichten. Mögliche Standorte für die Parkierungsanlagen sind im Ge- staltungsplan enthalten; diese sind jedoch nicht verbindlich." Einschränkungen bezüglich der Umgebungsgestaltung bzw. eine Zaunver- botsfläche tangieren die Parzelle Z.1._____ im Nordwesten (bergseitig) und im Süden. Ein südlicher und westlicher Streifen der Parzelle ist im Sinne einer Nutzungskonzentration mit einem Hochbauverbot gemäss Art. 9 QPV belegt und gemäss Gestaltungsplan zum Quartierplan C._____ bestehen an das Hochbauverbot angrenzende Baulinien. Nachdem im Jahre 2012 das Beizugsgebiet des Quartierplanes erweitert worden war, erfolgte mit Gemeindevorstandsbeschluss vom 20. Juni 2013 auch eine Anpassung der Quartierplanvorschriften. Insbesondere wurde die Passage von Art. 18 Abs. 3 QPV "Mögliche Standorte für die Parkierungsanlagen sind im Gestaltungsplan enthalten; diese sind jedoch nicht verbindlich" er- satzlos gestrichen.
3 - 3.Am 24. August 2012 stellten D._____ und E._____ ein Baugesuch für die Überbauung der Parzelle Z.1._____. Während einem hängigen Beschwer- deverfahren vor Verwaltungsgericht, zogen diese ihr Baugesuch am
4 - Wahl eingeräumt werden, zukünftig die Hälfte der Parkflächen unterirdisch oder oberirdisch, integriert in das Gebäude realisieren zu können. Bergsei- tig der Parzelle Z.1._____ sollte im Gestaltungsplan ein Zaunverbotsbe- reich aufgehoben werden. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens stellte die Stockwerkeigentümergemeinschaft StWEG F._____ und deren Stock- werkeigentümer mit Eingabe vom 6. September 2017 den Antrag, Art. 18 Abs. 3 QPV mit folgendem Passus zu ergänzen: "Werden keine unterirdischen Abstellplätze erstellt, so kann für das entspre- chende Bauprojekt hinsichtlich der Ausnützung keine Ausnahme von den gesetz- lichen Zonenvorschriften gewährt werden." Zur Begründung wurden ein Qualitätsverlust des Quartierplanes und er- hebliche Kostenvorteile bei Verzicht auf eine unterirdische Parkierungs- pflicht geltend gemacht, welche den Verzicht auf einen Ausnützungsbonus rechtfertigten. Zudem wurde beantragt, den Quartiergestaltungs- und allen- falls den Quartiererschliessungsplan dergestalt anzupassen, dass die be- stehende Quartierstrasse im Bereich der Zufahrt zur Parzelle Z.1._____ die maximal zulässige Neigung von 12 % aufweise, damit die Überbauung der Parzelle Z.1._____ so tief wie möglich realisiert werden könne. Mit Stel- lungnahme vom 25. September 2017 nahm B._____ dazu Stellung und be- antragte die Abweisung dieser Änderungsbegehren. 7.Vom 13. Oktober 2017 bis 13. November 2017 lagen die geänderten Quar- tierplanunterlagen sowie der dazugehörige Erläuterungsbericht öffentlich auf. Der aufgelegte Erschliessungsplan zum Quartierplan C._____ änderte diesen dahingehend, dass der vormals auf der Parzelle Z.1._____ vorhan- dene Eintrag "projektierte unterirdische Parkierungsanlage" aufgehoben wurde. Hinsichtlich (der Lage und der [unbestimmten] Höhenquote) der Er- schliessungsstrasse waren keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Im Gestaltungsplan zum Quartierplan C._____ wurde auf der nordwestlich an die Parzelle Z.1._____ angrenzenden Parzelle Z.5., welche mit einem Hochbau- und Zaunverbot belegt ist, ein 3.5 m breiter und ca. 21 m langer Streifen des Zaunverbotes im Bereich der südöstlichen Parzellen- grenze aufgehoben. Damit werden auf der Parzelle Z.1. insbeson-
5 - dere Terrainveränderungen zur Niveauangleichung des Vorplatzes einer projektierten Baute an die bestehende Erschliessungsstrasse ermöglicht. In Art. 18 Abs. 2 QPV wurde der Passus "sie dürfen höchstens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze oberirdisch anlegen" sowie Art. 18 Abs. 3 QPV gestrichen. Art. 18 Abs. 2 QPV wurde hingegen wiederum mit folgen- dem Wortlaut ergänzt: "mindestens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze sind unterirdisch oder in- nerhalb des Gebäudes anzulegen." Im Erläuterungsbericht vom 9. Oktober 2017 war im Anhang auch ein Richtprojekt vom April 2017 betreffend die Überbauung der Par- zelle Z.1._____ enthalten. 8.Am 13. November 2017 erhoben die heutigen Beschwerdeführer Einspra- che gegen die Änderung des Quartierplanes C.. Dabei stellten sie im Wesentlichen dieselben Anträge, welche bereits im Rahmen des Mitwir- kungsverfahrens in der Eingabe vom 6. September 2017 beantragt wur- den. Mit Stellungnahme vom 21. November 2017 beantragte B. den unveränderten Beschluss der öffentlich aufgelegten Quartierplanunterla- gen und die Abweisung der Einsprache. Am 21. Dezember 2017, mitgeteilt am 22. Dezember 2017, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Einsprache ab und erliess den (geänderten) Quartierplan. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'072.-- gingen zu Lasten der Einspre- cher. 9.Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 erhoben mehrere Stockwerkeigentümer der StWEG F._____ sowie G._____ (A._____ AG und Mitbeteiligte), ge- meinsam vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 21. Dezem- ber 2017. Sie beantragten was folgt: "1. Der Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 21. Dezember 2017 betreffend Einsprache und Erlass des Quartierplanes C._____ sei aufzuhe- ben.
7 - 10.Am 19. März 2018 nahm die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) Stellung zur Beschwerde vom 1. Februar 2018, worin sie die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge beantragte. Zur Begründung führte sie zur Hauptsache aus, dass im Entscheid über die Einleitung des Quartierplanungsverfahrens im Jahre 2015 die Unmöglichkeit erkannt wurde, ein gemeinsame Parkie- rungsanlage mit anderen Grundeigentümern erstellen zu können. Insofern habe sie sich nicht widersprüchlich verhalten. Das Ziel sei, die Parzelle Z.1._____ überbaubar zu machen. Die konkreten Planungsmassnahmen um dieses Ziel zu erreichen, würden erst während des Ausarbeitungspro- zesses festgelegt. Vorgängige Diskussionen über mögliche Anpassungen könnten die Planungsbehörde nicht binden. Die Massnahmen, die eine Überbauung der letzten überbaubaren Parzelle ermöglichten und möglichst geringe (Boden-)Eingriffe erforderten, seien zu favorisieren. Mit dem Ver- zicht auf eine unterirdische Parkierung und ohne Einbindung in eine ge- meinsame Garagierung werde dem Ziel der Quartierplanänderung nachge- lebt die Parzelle Z.1._____ überbaubar zu machen ohne sich widersprüch- lich zu verhalten. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte be- schleunigte Überbaubarkeit sei zwar möglich, aber unsicher. Der Einspra- cheentscheid sei nicht unzureichend begründet und es liege auch keine Ermessensunterschreitung vor. 11.Mit Eingabe vom 19. März 2018 äusserte sich B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner). Er beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Er führte dazu insbesondere aus, dass die von den Beschwerdeführern ver- langte Absenkung der Erschliessungsstrasse ihn hinsichtlich der zulässi- gen Gebäude-/Firsthöhe ungerechtfertigterweise benachteilige, weil für de- ren Bemessung auf das gewachsene Terrain abzustellen sei und im kom- munalen Baugesetz keine Pflicht zur Abgrabung bestehe. Insofern sei die- ser Antrag nicht mit dem Baugesetz vereinbar, woran sich der Quartierplan
8 - aber zu halten habe. Mit der Quartierplananpassung solle die Überbaubar- keit der Parzelle Z.1._____ mit planerischen Mitteln sichergestellt werden, könne aber nicht auf die Reduktion eines Einsprache-/Beschwerderisikos abzielen. Gemäss dem Richtprojekt im Anhang des Erläuterungsberichts bestehe die Möglichkeit, dass die Parzelle Z.1._____ ohne eine Tieferle- gung der Erschliessungsstrasse, welche zu massiven Terrainveränderung führe, überbaut werden könne. Damit liege ein sachlicher Grund für den Verzicht darauf vor und dies trage auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Ein allfälliger Ausnützungsbonus sei erst im Baubewilligungs- verfahren zu prüfen, wobei im Quartierplangebiet bisher immer ein solcher Bonus gewährt worden sei. Dieser hänge auch nicht nur von der Parkie- rungslösung ab, sondern auch von weiteren Kriterien, welche das Richtpro- jekt aber bereits erfülle. Für den von den Beschwerdeführern beantragten Entzug des Bonus bestehe kein sachlicher Grund. 12.Am 7. Mai 2018 replizierten die Beschwerdeführer, wobei sie an ihren An- trägen festhielten und ihre Argumentation vertieften. Der Beschwerdegeg- ner verzichtete am 22. Mai 2018 auf eine Duplik und verwies auf seine Ver- nehmlassung vom 9. (recte 19.) März 2018. Die Beschwerdegegnerin ver- zichtete ebenfalls auf eine Duplik. Sie wies aber noch darauf hin, dass es im seinerzeitigen Verfahren bezüglich des Einleitungsbeschlusses für die Quartierplanänderung nur darum ging, ob sich die rechtlichen oder tatsäch- lichen Grundlagen seit Planerlass geändert hätten. In jenem Verfahren sei aber in keiner Weise über den Inhalt des zukünftigen, geänderten Planes entschieden worden. 13.Mit Schreiben vom 25. bzw. 31. Mai 2018 reichten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie des Beschwerdegegners jeweils ihre Honorarno- ten ein. Mit Schreiben vom 31. August 2018 edierte der Instruktionsrichter noch die geltenden Quartierplanbestimmungen bzw. -vorschriften bei der Beschwerdegegnerin, welche diese mit Schreiben vom 6. September 2018
9 - einreichte. Dies wurde den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegeg- ner am 10. September 2018 durch das Gericht zur Kenntnis gebracht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie auf die weiteren Akten, wird, sofern erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist vorliegend der Entscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 21. Dezember 2017, worin dieser die Einsprache betreffend die öffentlich aufgelegte Änderung des Quartierplanes C._____ abgewiesen und den geänderter Quartierplan erlassen hat. Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-) Rechts, welcher von der zuständi- gen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. dazu Art. 4 des kommunalen Baugesetzes [BG] sowie Art. 53 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 19 Abs. 1 der Raum- planungsverordnung über den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden, wenn sie wie vorliegenden weder bei einer anderen In- stanz angefochten werden können, noch nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 1. Februar 2018 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 38, Art. 39 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer haben sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren in eigenem Namen als Einsprecher konstituiert
10 - und sind mit ihren Anträgen unterlegen (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 KRVO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG). Als Mitglieder von Stockwerkeigentümerge- meinschaften bzw. als Stockwerkeigentümer von entsprechenden Stock- werkeigentumseinheiten auf Parzellen, die sich unmittelbar bzw. in sehr kurzer Distanz zur von der Quartierplanänderung vornehmlich betroffenen Parzelle Z.1._____ befinden, sind sie vorliegend zur Beschwerde legiti- miert (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 Rz. 43; AEMISEGGER/HAAG in,: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 60 [nachfolgend: RPG-Kommentar 2010]; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 136 vom 30. April 2013 E.2a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_523/2012 vom 14. Ok- tober 2013 E.1.2 betreffend eine Baueinsprache). Insofern ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2.1.In Bezug auf die Kognition des Verwaltungsgerichtes in der vorliegenden Sache ist zuerst auf Art. 51 Abs. 1 VRG hinzuweisen, wonach mit verwal- tungsgerichtlicher Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt wer- den können. In bau- und planungsrechtlichen Angelegenheit ist zusätzlich auch noch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu berücksichtigen. Demnach muss das kantonale Recht wenigsten ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nut- zungspläne vorsehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eid- genössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Zudem ist die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleis- ten. Damit steht zwar dem Verwaltungsgericht, als erste und einzige kan- tonale Beschwerdeinstanz, grundsätzlich eine volle Überprüfungsbefugnis zu, doch heisst dies nicht, dass es sein eigenes Ermessen ohne weiteres an dasjenige der Planungsbehörde setzen darf. Denn es ist Rechtsmitte- linstanz und nicht Planungsbehörde, womit es sich regelmässig rechtfertigt
11 - eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von (planerischen) Er- messenentscheiden bzw. lokalen Angelegenheiten zu üben (vgl. VGU R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2b; VGU R 17 9, R 17 10, R 17 11 und R 17 12 von
12 - ten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 9, S. 8). Schliesslich ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass die Grundordnung bzw. ein (Sonder-)Nutzungs- plan im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben angepasst wird und somit ein konkretisiertes Bauvorhaben Auslöser für die Anpassung der bisherigen raumplanerischen Festlegungen bildet. Insofern sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, warum von der vorstehend dargelegten Rechtspre- chung bezüglich der tendenziell zurückhaltenden (Ermessens-)Überprü- fungspraxis bei kommunalen Planungsentscheiden gerade im vorliegen- den Fall abzurücken wäre. 3.Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin und somit auch ihres Anspruches auf recht- liches Gehör geltend. Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass die Be- schwerdegegnerin die Abweisung ihres Antrages nur damit begründet habe, dass eine Absenkung der Erschliessungsstrasse nicht erforderlich sei. Ferner habe sie ausgeführt, dass für die Absenkung und die dadurch erforderlichen Geländeveränderungen kein sachlicher Grund bestehe. Dies sei widersprüchlich und stehe in klarem Widerspruch zum Sachverhalt. Schliesslich wurde dazu auch noch sinngemäss vorgebracht, dass eine oberirdische Parkierungsanlage einer hinreichenden Verbesserung des Gestaltungsniveaus entgegenstehe und keinen haushälterischen Umgang mit dem Boden darstelle, womit sich kein Ausnützungsbonus rechtfertige. 3.1.Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleitete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, so- weit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestan-
13 - spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich insbesondere aus dem kantonalen Ver- fahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] bezüglich der Begründungspflicht von Interessenabwägungen bei der Wahrnehmung von raumwirksamen Aufgaben). Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen sei- nem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (PVG 2011 Nr. 31 E.2c/aa.). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vie- ler BGE 140 II 262 E.6.2 m.H.a. 136 I 229 E.5.2). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (vgl. zum Ganzen VGU R 11 121 vom 3. Juli 2018 E.3.4; R 18 3 vom 12. September 2018 E.5.2). 3.2.Im angefochtenen Entscheid vom 21. Dezember 2017 (Akten Beschwerde- führer [Bf-act.] 1) legte die Beschwerdegegnerin zuerst den Sachverhalt dar und äusserte sich in Ziffer 2.1 hinsichtlich des Antrages der damaligen Einsprecher, wonach bei nicht unterirdisch angelegten Parkplätzen keine Ausnahme von den gesetzlichen Zonenvorschriften betreffend Ausnützung zu gewähren sei. Sie verneinte dies im Wesentlichen mit dem Argument, wonach eine solche Festlegung im Quartierplan nicht sachgerecht sei und dem Gebot der Gleichbehandlung widerspräche. Über die Gewährung ei-
14 - nes allfälligen Ausnützungsbonus sei erst im Rahmen eines (konkreten) Baubewilligungsverfahrens zu befinden. In Ziffer 2.2 wurde unter Bezug- nahme auf das in den aufgelegten Quartierplanunterlagen enthaltene Richtprojekt für die Überbauung der Parzelle Z.1._____ ausgeführt, dass gemäss diesem Richtprojekt auf die von den damaligen Einsprechern ver- langte Absenkung verzichtete werden könne. Insofern bestehe für den be- antragten "Einschnitt" der Quartierstrasse mit maximalem Gefälle kein sachlicher Grund. Die Beschwerdegegnerin hat somit hinreichend darge- legt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Eine sachgerechte Anfechtung durch die Beschwerdeführer erscheint dem Gericht ohne weiteres möglich. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffen im Übrigen auch vielmehr die Frage, ob die Begründung der Beschwerde- gegnerin haltbar ist oder nicht. Dies ist aber wie vorstehend dargelegt, keine Frage der Begründungspflicht, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Insofern ist kein Begründungsmangel ersichtlich. 4.1.Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den geän- derten Quartierplan in der vorliegenden Fassung erlassen hat und den von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen nicht entsprochen hat. Die Be- schwerdeführer verlangen im Ergebnis eine Rückweisung der Quartierpla- nung an die Beschwerdegegnerin, wonach diese in Quartiergestaltungs- bzw. -erschliessungsplan ein Gefälle von 12 % auf dem letzten Abschnitt der Erschliessungsstrasse zur Parzelle Z.1._____ hin vorzugeben habe. Ferner habe sie die Quartierplanvorschriften (QPV) so anzupassen, dass bei einem Verzicht auf den Bau von unterirdischen Abstellplätzen für das entsprechende Bauprojekt kein oder höchstens ein reduzierter Bonus hin- sichtlich der Ausnützungsziffer gewährt werden darf. 4.1.1. Die Beschwerdeführer werfen der Beschwerdegegnerin einen Verstoss ge- gen Treu und Glauben bzw. widersprüchliches Verhalten, Willkür sowie eine Unterschreitung bzw. Missbrauch des ihr zustehenden Ermessens in ihrem Planungsentscheid vor. Sie begründen dies in erster Linie damit,
15 - dass im vormaligen Einleitungsverfahren zur Änderung des Quartierplanes (vgl. dazu Art. 16 KRVO) sowie dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Verfahren R 15 51) wiederholt die Notwendigkeit einer Absenkung der Erschliessungsstrasse angeführt worden sei. Dies sei massgeblich gewesen, dass die Beschwerde gegen den Einleitungsbe- schluss abgewiesen worden sei. Nach dem Vorliegen eines unverbindli- chen Richtprojektes für die Überbauung der Parzelle Z.1., welches aber gar nicht Bestandteil der Quartierplanunterlagen sein könne, soll die Absenkung dieser Erschliessungsstrasse plötzlich nicht mehr erforderlich sein. Der Sinn und Zweck der Quartierplanänderung liege darin, die Über- baubarkeit der Parzelle Z.1. zu verbessern. Dafür müsse der Quar- tierplan sämtliche zweckdienlichen und sachgerechten Massnahmen auf- nehmen, wozu auch die (früher selbst propagierte) Absenkung der Er- schliessungsstrasse gehöre. Dabei seien auch die Vorschläge und Bedürf- nisse der Nachbarn zu berücksichtigen. Dies habe auch das Verwaltungs- gericht Verfahren R 15 51 deutlich festgehalten. Die Absenkung der Er- schliessungsstrasse führe zu einer Reduktion von Einsprache- und Be- schwerderisiken, weil in diesem Fall das Erdgeschoss und somit auch der Dachfirst so tief wie möglich zu stehen komme. In dem die Beschwerde- gegnerin ihren entsprechenden Antrag abgelehnt habe und den angepass- ten Quartierplan unverändert genehmigt habe, weiche sie ohne sachlichen Grund von einem früher eingenommenen Standpunkt ab, was willkürlich bzw. rechtswidrig sei. 4.1.2. Widersprüchlich verhalte sich die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich ih- rer Weigerung, die QPV hinsichtlich der Gewährung eines Ausnützungsbo- nus ihm Sinne des beschwerdeführerischen Antrages anzupassen. Es treffe zwar formell zu, dass über die Gewährung eines Quartierplanbonus erst im Baubewilligungsverfahren entschieden werde, doch fände sich die massgebende gesetzliche Grundlage dafür in Art. 23 Abs. 2 QPV. Eine Än- derung desselben im Sinne der beschwerdeführerischen Anträge sei zuläs- sig und es diene dem Gebot der Rechtssicherheit und Transparenz, wenn
16 - diese Frage nicht auf das Baubewilligungsverfahren verschoben werde. Gemäss Erläuterungsbericht liege die innere Begründung für den Bonus in den erhöhten Anforderungen an die Parkierung, welche zu Mehrkosten ge- führt hätten. Bei Lockerungen der Anforderungen an die Parkierungssitua- tion, sei es nach Treu und Glauben angezeigt, auch den entsprechenden Bonus aufzuheben bzw. zumindest deutlich zu reduzieren. Die vorgeschla- gene Lockerung hinsichtlich Parkierung unterscheide sich kaum mehr von der Regelung gemäss kommunalem Baugesetz. Die hohen Kosten für un- terirdische Abstellplätze sei für das Verwaltungsgericht im Verfahren R 15 51 ein wesentlicher Grund für die Annahme von veränderten Verhältnissen gewesen. Insofern verhalte sich die Beschwerdeführerin auch in dieser Hin- sicht widersprüchlich und rechtswidrig, weil sie von einem im Einleitungs- verfahren eingenommenen Standpunkt abweiche. 4.1.3. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auch einen Missbrauch bzw. die Unterschreitung des ihr in Planungssachen zu- stehenden Ermessens vor. Bereits das Verwaltungsgericht habe im Urteil R 15 51 vom 8. Dezember 2015 festgehalten, dass die Beschwerdegegne- rin nicht auf die seitens des damaligen und heutigen Beschwerdegegners eingebrachten Änderungsvorschläge behaftet sei, sondern auch jene der Nachbarn zu berücksichtigen habe, denn Ziel und Zweck der Quartierplan- revision sei die Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ zu verbessern. Dazu gehörten nicht nur rechtliche Aspekte, sondern auch praktische. Diese umfassende Betrachtungsweise bedinge, dass den Anliegen der Nachbarn soweit Rechnung zu tragen sei, wie dies in einer Bauzone mög- lich sei. Weil die Beschwerdegegnerin einseitig nur die Interessen des Ei- gentümers der Parzelle Z.1._____ berücksichtige und die Anträge der Nachbarn abgelehnt habe, missbrauche die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bzw. unterschreite es insofern, als sie den Quartier- plan nur soweit anpassen wolle, wie dies rechtlich notwendig sei. Dies trage dem Sinn und Zweck der Quartierplanänderung zu wenig Rechnung, weil
17 - dieser Zweck eine weitergehende Anpassung des Quartierplanes, wie bei- spielsweise die Absenkung der Zufahrt, bedinge. 4.2.Nach Art. 5 Abs. 3 BV sind Behörden zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet, womit sich widersprüchliches Verhalten verbietet. Insbeson- dere darf ein einmal eingenommener Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund gewechselt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 712 f.; WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwaltungs- rechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2122). Die Abgrenzung des Verbotes von widersprüchlichem Verhalten zum aus Art. 9 BV fliessenden Vertrauens- schutzgrundsatz, erweist sich vielfach als schwierig (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 713 m.H.a. WEBER-DÜRLER, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in: ZBl 6/2002, S. 283). Es rechtfertigt sich hingegen, die für den Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV infolge einer behörd- lichen Zusicherung entwickelten Kriterien grundsätzlich auch für die Beur- teilung der Frage zu verwenden, ob eine Behörde ohne sachlichen Grund von einem früher eingenommenen Standpunkt abweicht und sich somit in unzulässiger Weise widersprüchlich verhält bzw. gegen das allgemeine Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV ver- stösst (vgl. WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2122 m.H.A. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E.4.1.2.1; GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 190 ff.; siehe für die Unterscheidung des Ver- trauensschutzes zum Verbot des widersprüchlichen Verhaltens auch WE- BER-DÜRLER, a.a.O., S. 282 f.). Art. 9 BV gewährt einer Privatperson ge- genüber dem Staat einen Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden und schützt ihn somit in seinen, aus dieser Vertrauensgrundlage resultierenden, berechtigten Erwartungen, wenn er entsprechende, nicht rückgängig zu machende Dispositionen ge- troffen hat und die Fehlerhaftigkeit einer ihm bekannten Zusicherung nicht erkennbar war (siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624, 627 ff.;
18 - TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 22 Rz. 1 ff.; WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1970 ff.). Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV setzt mithin also ne- ben einer Vertrauensgrundlage auch die Kenntnis dieser Vertrauensgrund- lage voraus und eine allfällige Fehlerhaftigkeit darf nicht erkennbar gewe- sen sein. Zudem ist eine infolge der Vertrauensgrundlage getätigte, nicht rückgängig zu machende Disposition sowie ein Kausalzusammenhang zwi- schen dem (geschaffenen) Vertrauen und der Vertrauensbetätigung erfor- derlich. Schliesslich ist eine Abwägung zwischen dem Interesse am Ver- trauensschutz und den entgegenstehenden Interessen, insbesondere dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen. Dies gilt inso- fern, als die Vertrauensgrundlage dem objektiven Recht widerspricht. Wenn hingegen eine Vertrauensgrundlage grundsätzlich mit dem objekti- ven Recht im Rahmen einer zulässigen Ermessensausübung in Einklang zu bringen wäre, ist dies nach Ansicht von GÄCHTER ein Fall für den Schutz vor widersprüchlichem Verhalten gemäss Art. 5 Abs. 3 BV (GÄCHTER, a.a.O., S. 191 f.). Dies ändert aber nichts an dem Erfordernis einer Vertrau- ensgrundlage, dem Vertrauen darauf sowie einer entsprechenden Vertrau- ensbetätigung. Nur hinsichtlich der ebenfalls vorzunehmenden Interessen- abwägung ist gemäss GÄCHTER das öffentlichen Interesse an der "richtigen Rechtsanwendung" geringer zu gewichten, wenn eine Vertrauensgrund- lage dem objektiven Recht nicht widerspricht, sondern es sich nur um eine andere, ebenfalls gesetzmässige Anwendung oder Auslegung einer Norm handelt (GÄCHTER, a.a.O., S. 192). 4.3.Behördliches Ermessen stellt den gesetzlich eingeräumten Handlungs- spielraum der entscheidenden Behörde dar, welcher auf einen nicht ein- deutig normierten Tatbestand und/oder Rechtsfolge zurückzuführen ist. Die Behörde hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 396, 409; WIEDERKEHR, in: WIEDER- KEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1454; vgl. auch BGE 139 II 3.1, 121 I 117 E.4c). Bei Planungsaufgaben ist davon nach sachgerechten Erwägungen und in
19 - Beachtung der (raumplanungsrechtlichen) Planungsgrundsätze (siehe Art. 1 und 3 RPG) Gebrauch zu machen bzw. ist bei Handlungsspielräumen in der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben eine (umfas- sende) Interessenabwägung durchzuführen (siehe Art. 3 Abs. 1 RPV; AE- MISEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Pra- xiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 Rz. 33 ff. [nachfolgend: RPG-Praxiskommentar NUP 2016], Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 10 und 29 ff; vgl. auch BGE 112 Ia 281 E.3c). 4.4.Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Rechtsanwendung nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffen- der erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Entscheid mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte- nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsgedanken zuwiderläuft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605; WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1924). Grobe Ermessen- fehler können eine willkürliche Rechtsanwendung darstellen, soweit eine schlechthin unhaltbare oder missbräuchliche Betätigung des Ermessens vorliegt (WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1942). 4.5.Der Entscheid über die Anpassung von (Sonder-)Nutzungsplanungen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG bzw. Art. 21 Abs. 1 KRVO erfolgt im Rahmen einer zweistufigen Beurteilung bzw. Interessenabwägung, wobei allerdings die zwei Schritte nicht vollständig voneinander getrennt werden können. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung zu überprüfen ist, wobei daran nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Im zweiten Schritt hat die Pla- nungsbehörde ebenfalls durch Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Plananpassung gerechtfertigt ist bzw. sind die Folgen der vorgesehenen Anpassung für die Grundeigentümer abzuwägen (vgl. zum Ganzen TAN- QUEREL, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskom-
20 - mentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 33 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.2; BGE 140 II 25 E.3). Es steht fest, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Einleitungsbeschluss der Beschwerdegegnerin zur Änderung des Quartierplanes C._____ schützte (Verfahren R 15 51). Es kam dabei zum Schluss, dass sich die Verhältnisse seit dem ursprünglichen Erlass des fraglichen Quartierplanes im Jahre 1992 bezüglich der Par- zelle Z.1._____ resp. der darauf zu errichtenden Parkierung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO bzw. Art. 21 Abs. 2 RPG erheblich verändert haben. Es erkannte eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darin, dass die grundsätzlich in Art. 18 Abs. 3 QPV vorgeschriebene gemeinsame un- terirdische Parkierungsanlage in Anbetracht der bereits erfolgten Überbau- ung des übrigen Quartierplangebietes nicht mehr möglich sei und auch eine nachträgliche Beteiligung an entsprechende Anlagen anscheinend nicht möglich sei. Insofern würde eine Überbauung dieser Parzelle gegen die erwähnte Vorschrift verstossen. Auch wenn insbesondere in Abweichung von dieser Quartierplanbestimmung, welche Parkierungsanlagen "für meh- rere Gebäude zusammen" vorsah, auch Einzel-Parkierungsanlagen im Quartierplangebiet bewilligt worden seien, führe dies nicht dazu, dass diese Bestimmung nach Gutdünken der Parteien nicht mehr zu Anwendung ge- lange. Es bestehe also eine objektive Unmöglichkeit Art. 18 Abs. 3 QPV bei der Überbauung der Parzelle Z.1._____ Nachachtung zu verschaffen. Zu- dem hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse auch insofern erheblich geändert, als der Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ bei deren Anbin- dung an die Erschliessungsstrasse zu wenig Rechnung getragen wurde (zum Ganzen VGU R 15 51 vom 8. Dezember 2015 E.4b und c). Hinsicht- lich der Interessenabwägung im Verhältnis zwischen Planbeständigkeit und notwendiger Anpassung an veränderte Verhältnisse wurde insbeson- dere auf das Alter des bestehenden Quartierplanes hingewiesen, welcher den ordentlichen Planungshorizont schon längst überschritten hatte. Fer- ner verneinte es ein öffentliches Erhaltungsinteresse am bestehenden Quartierplan. Hingegen bestehe im Sinne einer haushälterischen Boden-
21 - nutzung ein gewichtiges öffentliches Interesse bereits eingezontes Land möglichst zeitgerecht der vorgesehenen Nutzung, vorliegend also der Überbauung, zuzuführen. 4.6.Gemäss Art. 2 RPG und Art. 2 und 3 KRG sorgen insbesondere die Ge- meinde dafür, dass die für ihre raumwirksamen Tätigkeiten (vgl. dazu Art. 1 RPV) notwendigen Planung erarbeitet werden. Ferner bestimmt Art. 14 RPG, dass (Rahmen-)Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens ordnen und dabei vorab zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen unterschieden wird. Insofern statuieren Art. 2 und 14 RPG eine bundes- rechtliche Planungspflicht. Diese wird in Art. 2 f. KRG wieder aufgenommen und hinsichtlich des Inhaltes von kommunalen Quartierplänen in Art. 51 ff. KRG näher bestimmt, wobei es sich bei den Quartierplänen um Folgepla- nungen im Rahmen der Grundordnung handelt (siehe Art. 51 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 KRG). Bei der Nutzungsplanung als raumwirksame Tätigkeit bzw. bei entsprechenden Interessenabwägungen sind insbesondere die Ziele der Raumplanung und die Planungsgrundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c RPV; AEMISEGGER/KISS- LING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskom- mentar NUP 2016, Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 29; TSCHANNEN, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Kommentar 2010, Art. 3 Rz. 18; Urteil des Bundesgerichts 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 E.2.3.2). Stehen den (Planungs-)Behörden bei der Erfüllung und Abstim- mung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, wägen sie die Interessen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 RPV ab und legen diese dar. Bei der Ausarbeitung und dem Entscheid über einen (Sonder-)Nutzungs- plan ist somit infolge des der Planungsbehörde zustehenden Ermessens, die jedem (Nutzungs-)Planungsprozess immanente, umfassende Interes- senabwägung hinsichtlich des materiellen Gehalts des zu erlassenden oder zu ändernden (Sonder-)Nutzungsplanes vorzunehmen (vgl. zur Me- thode der Interessenabwägung: AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/ TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016,
22 - Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 10 ff.). (Sonder-)Nutzungsplanungen regeln zudem direkt und verbindlich insbesondere die zulässige Nutzung des (privaten) Grundeigentums (JEANNERAT/MOOR, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 14 Rz. 17; siehe auch Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 RPG; vgl. auch WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 14 Rz. 3 ff. und Art. 21 Rz. 4 ff.). Insofern be- treffen solche raumwirksame Tätigkeiten auch die in Art. 26 BV garantierte Eigentumsgarantie, womit entsprechende Eigentumsbeschränkungen und (Neu)Definitionen des Eigentumsbegriffs auch nach den allgemeinen Re- geln von Art. 36 BV zu beurteilen sind. Demensprechend haben nutzungs- planerische Anordnungen sich auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen, müssen im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig, also ge- eignet, erforderlich und angemessen, erweisen (JEANNERAT/MOOR, in: AE- MISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 14 Rz. 41 ff.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514 und 2343 ff.). 5.1.Das primäre öffentliche Interesse besteht in der Ermöglichung der recht- und zweckmässigen Überbauung der Parzelle Z.1._____ im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG). Dies entspricht auch dem Ziel nach Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG (Siedlungs- entwicklung nach innen) bzw. dem raumplanerischen Grundsatz nach Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG (Innere Verdichtung; vgl. AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 40; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 1 Rz. 14; vgl. zum Konzentrationsprinzip unter dem bis zum
24 - soll, befindet sich gut 20 m von der Parzellengrenze Z.1./Z.3. entfernt. Dementsprechend entstünde durch die beantragte Absenkung schliesslich eine Höhendifferenz von mehr als 2.5 m vom Ausgangspunkt der Absenkung bis zum südwestlichen Ende der Strassenpar- zelle Z.3._____ beim Anstoss an die Parzelle Z.1.. Auch unter Berücksichtigung des bereits bestehenden, leichten Gefälles resultierte daraus ein markanter und quer zum Hang verlaufender Geländeeinschnitt, welcher unter landschaftlichen Gesichtspunkten negativ zu bewerten ist. Demgegenüber betrifft die bergseitige Aufschüttung auf der Par- zelle Z.1. gemäss Richtprojekt weniger Grundeigentümer direkt, wo- mit bei der von der Beschwerdegegnerin favorisierten und gewählten Vari- ante nicht generell von einem erhöhten Einsprache- bzw. Beschwerderisiko auszugehen ist, sofern dies überhaupt ein sachgerechtes Kriterium dar- stellt. Denn es besteht die Gefahr, dass bei einer solchen Betrachtungs- weise nicht die unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gesamthaft betrachtet vorteilhafteste Lösung resultiert, son- dern sich diejenige durchsetzt, welche von Beteiligten favorisiert wird, wel- che es verstehen eine entsprechende Drohkulisse aufzubauen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck einer umfassenden Interessenabwägung, auch wenn es unter Umständen zu einer Beschleunigung der Verfahren führen könnte. Ferner hindert ein im Baubewilligungsverfahren angestrengtes Rechtsmittelverfahren die Realisierung nicht zwingend, denn der verwal- tungsgerichtlichen Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (siehe Art. 53 VRG) und eine akzessorische Kontrolle des Quartierplanes fällt ausser Betracht, weil dies bereits im vorliegenden Ver- fahren beurteilt wird und eine akzessorische Überprüfung der Nutzungspla- nung nur in Ausnahmefällen zugelassen wird (vgl. dazu VGU R 16 72, R16 73 vom 11. Mai 2017 E.8b m.H.a BGE 135 II 209 E.5.1 und 106 Ia 310 E.3; VGU R 14 91, R 14 92 vom 28. Juni 2016 E.3c/aa; siehe auch TANQUEREL, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 29 ff.). Zudem ist überhaupt nicht sicher, ob sich im Rahmen eines nach den Wünschen der Beschwerdeführer abgeänderten
25 - Quartiererschliessungs- und -gestaltungsplanes nicht andere Nachbarn dagegen zur Wehr setzen würden, weil ein entsprechendes Auflageprojekt bisher noch nicht öffentlich aufgelegt wurde. Insofern setzte sich die Be- schwerdegegnerin nicht in klaren Widerspruch zum Sachverhalt und ihr kann diesbezüglich keine willkürliche Rechtsanwendung vorgeworfen wer- den. 5.3.Ein wesentlicher Punkt für die Annahme veränderter Verhältnisse seit dem ursprünglichen Erlass des Quartierplanes vor mehr als 20 Jahren im Ver- fahren R 15 51 war für das Gericht auch die unglücklich gewählte Anbin- dung der Parzelle Z.1._____ an die Erschliessungsstrasse. Gemäss dama- liger Auskunft der Beschwerdegegnerin, liess man sich bei der Realisierung der Erschliessungsstrasse vermutlich mehr von landwirtschaftlichen Über- legungen leiten, als von einer die Vorgaben des Quartierplanes berücksich- tigenden Erschliessung der Parzelle Z.1._____ resp. wurde der Realisie- rung einer unterirdischen Parkierung zu wenig Beachtung geschenkt. Die damals zur Diskussion stehende Absenkung der Quartierstrasse im Be- reich des Anschlusses an die Parzelle Z.1., welche im vorliegenden Verfahren von den Beschwerdeführern eingefordert wird, hat sich nun aber nach zutreffender Ansicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausa- rbeitung einer konkreten Quartierplanänderung, gestützt auf das im Erläu- terungsbericht vom 9. Oktober 2017 enthaltene Richtprojekt, als nicht er- forderlich herausgestellt, weil dem öffentlichen Interesse an der Herstellung einer recht- und zweckmässigen Überbaubarkeit der Parzelle Z.1. auch mit einer weniger prägnant in Erscheinung tretenden Geländeverän- derung Genüge getan werden kann. Denn im Rahmen des Entscheides über die Einleitung einer Quartierplanänderung stellt sich primär die Frage nach veränderten (rechtlichen und/oder tatsächlichen) Verhältnissen und ob sich eine Anpassung der (Sonder-)Nutzungsplanung, angesichts der gegenläufigen Interessen der Planbeständigkeit und dem Erfordernis den (Sonder-)Nutzungsplan an die geänderten Verhältnisse anzupassen, recht- fertigt. Ist entschieden, dass sich eine Plananpassung rechtfertigt, ist bei
26 - der nachfolgenden Erarbeitung der Planung den üblichen raumplaneri- schen Zielen- und Planungsgrundsätzen zu folgen, bei Handlungsspielräu- men eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV vorzunehmen und auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV Rechnung zu tragen, wobei keine strikte Bindung an Überlegungen aus dem vorangegangenen Einleitungsverfahren bestehen kann. Das gemäss kantonalem Recht zweiteilig ausgestaltete Verfahren auf Erlass oder Än- derung eines (amtlichen) Quartierplanes gemäss Art. 16 ff. KRVO i.V.m. Art. 53 Abs. 2 und 4 KRG, führt im Rahmen des Einleitungsbeschlusses zu einem (schlussendlich) vor Bundesgericht anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Erlasses eines Quartierplanes an sich sowie dem Planungsgebiet (siehe dazu BGE 140 II 25 E.1.1). Denn gemäss Art. 16 Abs. 2 KRVO müssen solche Einwendun- gen während der öffentlichen Auflage des Planes mit dem Abgrenzungs- gebiet mit Einsprache geltend gemachten werden, wobei im weiteren Ver- fahren solche Einwendungen nicht mehr erhoben werden können (siehe PVG 2011 Nr. 17 E.1c). Insofern beschränkt sich der materielle Gehalt des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses auf diese Fragen. Sodann wird in Art. 17 KRVO explizit vorgesehen, dass nach Rechtskraft des Einleitungs- beschlusses der Quartierplan durch Fachleute erarbeitet wird, wobei die Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten (Abs. 1) und die Planungs- behörde die Anforderungen für die Ausgestaltung der Quartierplanbestand- teile festlegt und für die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen zu sorgen hat (Abs. 2). Dieser Entwurf wird dann zur Gewährleistung der öf- fentlichen Mitwirkung wiederum öffentlich aufgelegt und gegen den Quar- tierplanentwurf kann im Rahmen der Legitimationsvorschrift über die Pla- nungsbeschwerde (Art. 101 KRG) erneut Einsprache erhoben werden (Art. 18 Abs. 1, 2 und 3 KRVO). Die öffentliche Auflage wird grundsätzlich wiederholt, wenn der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert wird (Art. 18 Abs. 4 KRVO). Aus diesen Gründe ergibt sich, dass die Beschwer- degegnerin im Rahmen der Ausarbeitung und Beschluss über den (geän-
27 - derten) Quartierplan nicht an allfällige, bereits im Einleitungsverfahren dis- kutierte Umsetzungsvarianten gebunden sein kann, sondern eine (Sonder- nutzungs-)Planung mit der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV und unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raum- planung gemäss Art. 1 und 3 RPG sowie der Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG, Art. 4 KRG und Art. 17 KRVO) durchzuführen hat. Denn Ge- genstand des Einleitungsverfahrens bildet, wie gesehen, nur die Zulässig- keit der Einleitung des Verfahrens an sich sowie die Plangebietsabgren- zung. Insofern fehlt es bereits an einer behördlichen Vertrauensgrundlage, welche gemäss Rechtsprechung zum Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV resp. für die Annahme eines ungerechtfertigten, widersprüchlichen Verhal- tens einer Behörde erforderlich wäre (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2; siehe auch TANQUEREL, in: AEMISEGGER/ MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 51). In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass Nutzungspläne bei veränderten Verhältnissen überprüft und geändert wer- den können und somit ein Grundeigentümer keinen absoluten Anspruch auf die bisher geltenden Nutzungsmöglichkeiten hat (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 646 ff.; TANQUEREL, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 56; BGE 123 I 175 E.3a). Vorliegend wäre im Übrigen sehr frag- lich, inwiefern die Beschwerdeführer gestützt auf die angebliche, im Einlei- tungsverfahren geschaffene Vertrauensgrundlage nachteilige, nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben und worin sie aus Gründen des Vertrauensschutzes bzw. nach Treu und Glauben zu schüt- zen wären. 5.4.Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass das Verwaltungsge- richt im Urteil R 15 51 vom 8. Dezember 2015 durch den Hinweis an die Gemeinde, wonach für nachfolgende Ausarbeitung des angepassten Quar- tierplanes die Beschwerdegegnerin nicht auf die Anpassungsvorschläge des damaligen und heutigen Beschwerdegegners bzw. des vormaligen Ge-
28 - suchstellers der Quartierplananpassung beschränkt sei, deutlich festgehal- ten habe, dass die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen seien, geht dies nicht über die Ermittlung und Berücksichtigung der entsprechenden Interessen im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV hinaus. Dabei ist auch noch anzumerken, dass die mut- masslichen Aussichtsinteressen der Beschwerdeführer nicht zwingend die einzigen nachbarlichen Interessen im Planungsprozess darstellen (vgl. vor- stehende Erwägung 5.2) und daraus auch nicht der Schluss gezogen wer- den kann, dass ihrem Antrag ohne Weiteres zu entsprechen wäre. 5.5.Ferner sind auch die allgemeinen Regeln bezüglich der Einschränkung von Grundrechten gemäss Art. 36 BV zu berücksichtigen, wonach nur geeig- nete, erforderliche und angemessene bzw. zumutbare Massnahmen zu treffen sind. Das siedlungsgestalterische Ziel, Parkierungsflächen (zumin- dest teilweise) nicht offen sichtbar anzuordnen und somit eine diesbezügli- che Entlastung des Aussenraumes zu bewirken, kann auch mit der Ver- pflichtung zur Integration von solchen Abstellflächen in das Gebäude be- gegnet werden. Insofern erweist sich die von der Beschwerdegegnerin ge- wählte (Alternativ-)Lösung als geeignet und auch erforderlich, weil keine milderen Massnahmen für dieses, im öffentlichen Interesse liegende, Ziel ersichtlich sind. Die grossflächige Absenkung der Erschliessungsstrasse, wobei auch die daraus resultierenden Aushubarbeiten auf der Par- zelle Z.1._____ mitzuberücksichtigen sind, erweist sich hingegen gemäss dem Richtprojekt im Anhang zum Erläuterungsbericht vom 9. Oktober 2017 nicht (mehr) als erforderlich. Insofern wäre die Verpflichtung des Beschwer- degegners zu einer solchen Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Ei- gentumsgarantie nicht zu rechtfertigen, soweit nicht weitere, geschützte Grundrechtsposition von Dritten oder überwiegende öffentliche Interessen dies geradezu gebieten würden. 5.6.Die von den Beschwerdeführern beantragte Absenkung wäre zudem mit einer markanten und quer zum Hang verlaufenden Terrainveränderung
29 - verbunden (siehe auch vorstehende Erwägung 5.2), wobei dem Gericht die Verhältnisse vor Ort aus dem Augenschein im Verfahren R 15 51 bekannt sind (vgl. dazu VGU R 15 51 vom 8. Dezember 2015 E.4c). Die bergseitige Aufschüttung auf der Parzelle Z.1._____ hinter dem zu erstellenden Ge- bäude ordnet sich hingegen nach Ansicht des Gerichts bedeutend besser in die bestehenden Geländeverhältnisse ein, weil infolge des Gefälles auf der Parzelle Z.1._____ sowie den geltenden Höhenbeschränkungen, wie im Richtprojekt vorgesehen, eine terrassenartige Einpassung des Gebäu- des ins geneigte Gelände naheliegend ist. Auch wenn an der bergseitigen Fassade beim Geländeschnitt 3 des Richtprojektes eine Aufschüttung in der Höhe von knapp zwei Metern ausgewiesen ist, wird diese Auf- bzw. Anschüttung durch das eingepasste Gebäude verdeckt werden und ist, wie vorgesehen, in Richtung Südwesten an die dort bestehenden Geländever- hältnisse zu modellieren. Die sichtbare, quer zum Hang verlaufende Ab- stützung der Garagenzufahrt bzw. des Vorplatzes ist hingegen bloss etwa einen Meter hoch und vier Meter lang, bevor sie hangeinwärts abknickt und erscheint somit aus landschaftlicher Sicht im Vergleich zur tiefer gelegten Erschliessungsstrasse vorteilhafter (vgl. zum Ganzen die Geländeschnitte und Visualisierungen des Richtprojektes gemäss Anhang zum Erläute- rungsbericht vom 9. Oktober 2017 [Bg-act. 9]). Im Ergebnis sprechen für die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Änderung des Quartierpla- nes neben dem bereits im Einleitungsverfahren in die Waagschale gewor- fenen öffentlichen Interesse an der Ermöglichung einer recht- und zweck- mässigen Überbauung von bereits eingezontem Bauland auch Aspekte des Landschaftsschutzes (vgl. bereits vorstehende Erwägung 5.1 f.). Die geltend gemachten vergrösserten Bauvolumen infolge der in die Baute zu integrierenden Fahrzeugabstellflächen führen nicht zwingend zu negativen Auswirkungen auf das Siedlungs- und Landschaftsbild bzw. überhaupt zu einer Vergrösserung der Baukuben, weil die alternative Möglichkeit zur Er- stellung von oberirdischen, in das Gebäude integrierten Parkierungs- flächen weder etwas an der grundsätzlich bestehenden Höhenbeschrän- kung gemäss Art. 11 Abs. 1 QPV (7.5 m Gebäudehöhe gemäss Art. 61 BG
30 - für die Zone W 0.3; Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe für einzelne Bauten um maximal 3.5 m, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 QPV i.V.m. Art. 83 Abs. 2 lit. c BG und Art. 25 Abs. 4 KRG, aber zulässig; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 QPV), noch an den zulässigen Gebäudegrundflächen für einzelne, selbständige Bauten gemäss Art. 11 Abs. 1 QPV etwas ändert, wobei der Zusammenbau von bis zu zwei selbständigen Bauten unter gewissen Be- dingungen bewilligt werden kann (Art. 11 Abs. 2 QPV). Denn die Begren- zung der Baukuben erfolgt primär durch Gebäude- und Grenzabstände so- wie maximale Gebäudelängen und -höhen oder äquivalente Festlegungen (vgl. zu dieser Thematik im Bezug auf Nutzungsübertragungen bzw. der Funktion der Ausnützungsziffer: VGU R 13 211 vom 4. März 2014 E.8c und R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.5b; PVG 1993 Nr. 23 E.2; Urteil des Bun- desgerichts 1C_228/2014 vom 16. Oktober 2014 E.2.5). Insofern ergibt sich, unter Mitberücksichtigung der zulässigen Bruttogeschossflächen je Parzelle gemäss Quartiergestaltungsplan, daraus nicht zwingend eine Ver- grösserung der Kubatur der Gebäude im Verhältnis zur früheren Fassung der Quartierplanvorschriften (vgl. dazu insbesondere auch Art. 53 Abs. 2 bis 4 BG betreffend die Bestimmung der anrechenbaren Bruttogeschoss- flächen). Zudem bestehen im gesamten Quartierplangebiet und in der näheren Umgebung zusammengebaute Gebäude mit erheblichem Gebäu- devolumen bzw. Gebäudelängen von bis zu 24 m. Dazu gehört insbeson- dere auch das Gebäude auf der Parzelle Z.6._____, welches im Stock- werkeigentum eines Teils der Beschwerdeführer steht (vgl. dazu Bg-act. 6 und 7). Inwiefern die Beschwerdeführer konkrete Nachteile durch die vor- nehmlich gegen Nordwesten hin erforderliche Auf- bzw. Anschüttung erlei- den, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weil diese vornehmlich bergseitig hinter dem projektierten Gebäude zu liegen kommt und dieses infolge des Gefälles gemäss Richtprojekt im Stil eines Terrassenhauses in die Umgebung eingepasst werden soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum eine solche bergseitige Auf- bzw. Anschüttung bei dem geplanten Gebäude zu direkten Vorteilen für den Beschwerdegeg- ner hinsichtlich der zulässigen (absoluten) Gebäude- und Firsthöhe bzw.
31 - zu diesbezüglichen Nachteilen für die Beschwerdeführer im Vergleich zum ursprünglichen Quartierplan führt (vgl. dazu die Regelungen in Art. 55 BG für die Bestimmung der Gebäude- und Firsthöhe). Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Änderung der Quartierplan- vorschriften vom 20. Juni 2013 Art. 11 Abs. 1 QPV dahingehend geändert wurde, dass die maximale Gebäudehöhe von 9 m gestrichen wurde und nun auf die ordentlichen Gebäudehöhen (7.5 m für die Wohnzone W 0.3) gemäss Zonenschema in Art. 61 BG verwiesen wird. Insofern ergab sich aus der damaligen Quartierplananpassung für die damals noch unüber- baute Parzelle Z.1._____ beispielsweise gegenüber der früher erstellten Baute eines Teils der Beschwerdeführer anscheinend bereits eine grundsätzliche Reduktion der zulässigen Gebäudehöhe um 1.5 m. 5.7.Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Interessen also ermittelt und in ihrem Planungsentscheid sachgerecht die geeigneten, erforderli- chen und angemessenen Massnahmen zur Sicherstellung der Überbau- barkeit der Parzelle Z.1._____ getroffen, womit sie die gebotene, umfas- sende Interessenabwägung für planerische Massnahmen vorgenommen hat und dies sowohl im angefochtenen Entscheid als auch im Erläuterungs- bericht zur Quartierplanänderung vom 9. Oktober 2017 entsprechend of- fengelegt hat. Denn darin wurde insbesondere festgehalten, dass für die ursprünglich angedachte Absenkung der Erschliessungsstrasse mit einem entsprechenden Geländeeinschnitt, infolge des zwischenzeitlich ausgear- beiteten Richtprojektes und in Kombination mit den von der Beschwerde- gegnerin beabsichtigten Anpassungen am Quartierplan, kein sachlicher Anlass mehr bestehe. Ferner weist sie zu Recht darauf hin, dass die (quer zum Hang verlaufende) Absenkung der Erschliessungsstrasse im letzten Teilstück bis zur Parzelle Z.1._____ aus landschaftlicher Sicht im Vergleich zur bergseitigen Auf-/Anschüttung gemäss Richtprojekt Nachteile mit sich bringt. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass den Beschwerdeführern durch den geänderten Quartierplan im Vergleich zur ursprünglichen Pla- nung kein besonderer Nachteil im Bezug auf die (absoluten) Höhenbe-
32 - schränkungen auf der Nachbarparzelle entsteht, kann der Beschwerdegeg- nerin kein Ermessensfehler oder eine unsachgerechte Handhabung des Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie dem Antrag der Beschwerde- führer nicht gefolgt ist. 6.1.Die Beschwerdeführer verknüpfen die für eine sachgerechte/zweckmäs- sige Überbauung der Parzelle Z.1._____ erforderlichen Anpassungen am Quartierplan mit der Forderung, wonach bei einem Verzicht auf eine (teil- weise) unterirdische Anordnung der Parkierungsflächen zwingend eine Aufhebung oder zumindest deutliche Reduktion des Quartierplanbonus gemäss Art. 23 Abs. 2 QPV (vgl. auch Art. 83 Abs. 2 lit. a BG) einhergehen muss. Auch wenn im Normallfall erst im Baubewilligungsverfahren über die Gewährung des entsprechen Bonus entschieden werde, dränge es sich vorliegend doch auf, eine Reduktion bzw. ein Ausschluss des Quartierplan- bonus bereits im Rahmen des geänderten Quartierplanes festzulegen, so- fern auf unterirdische Parkierungsflächen verzichtet werde. Denn mit der Option auf den Verzicht von (teilweise) unterirdisch anzuordnenden Parkie- rungsflächen ginge eine erhebliche Kostenreduktion einher und der Bonus sei ursprünglich auch als Kompensation für die erheblich von der Grund- ordnung abweichenden Parkierungsvorschriften im Quartierplan vorgese- hen worden. Würden diese Parkierungsvorschriften gelockert, müsse auch der zu gewährende Quartierplanbonus angepasst werden. 6.2.In Art. 23 Abs. 2 QPV wird festgehalten, dass ein Quartierplanbonus von maximal 0.03 beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzun- gen erfüllt sind. Welches diese Voraussetzungen genau sind, lässt sich den Quartierplanvorschriften aber nicht direkt entnehmen. Diese lassen sich aber unter Berücksichtigung von Art. 83 Abs. 2 BG konkretisieren (vgl. auch die Zweckumschreibung gemäss Art. 3 QPV). Demnach kann die Baubehörde die im Zonenschema gemäss Art. 61 BG angegebenen Höchstwert für die Ausnützung um maximal 0.05 erhöhen, wenn der Quar- tiergestaltungsplan Gewähr für eine architektonische und siedlungsbaulich
33 - vorzügliche Überbauung mit überdurchschnittlich guter Gestaltung, diffe- renzierter Bauweise und ausgewogenere Umgebungsgestaltung bietet (Art. 83 Abs. 2 lit. a BG). Entscheidend ist also für die Gewährung des ma- ximalen Bonus von 0.03 auf die im Quartiergestaltungsplan C._____ je Pa- rzelle festgelegten Bruttogeschossflächen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 23 Abs. 1 QPV), ob der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine archi- tektonisch und siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit überdurch- schnittlich guter Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung bietet. Wenn dies der Fall ist, kann die Baubehörde im Quartierplangebiet C._____ also einen maximalen Quartierplanbonus von 0.03 gewähren. 6.3.Wenn nun die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Bewilligung oder Re- duktion resp. Verweigerung des maximalen Quartierplanbonus von 0.03, keinen Anlass sieht, bereits im Rahmen der QPV generell eine Anpassung des höchstzulässigen Quartierplanbonus im Zusammenhang mit den nun- mehr auch zulässigen, oberirdischen, ins Gebäude integrierten Parkie- rungsflächen vorzunehmen, kann ihr auch diesbezüglich keine rechtswid- rige oder mangelhafte Ausübung des Ermessens vorgeworfen werden. Denn nach wie vor bestehen gegenüber der Grundordnung erhöhte Par- kierungsanforderungen (vgl. dazu Art. 39 Abs. 4 BG, wonach ein Drittel der notwendigen Parkplätze, mindestens jedoch einer, gedeckt und nach Mög- lichkeit unterirdisch anzuordnen ist). Erst ab einer Ausnützungsziffer von 0.5 oder höher kann die Baubehörde verlangen, dass die Hälfte der not- wendigen Parkplätze unterirdisch anzuordnen sind (Art. 39 Abs. 4 BG). In- sofern gelten auch mit den geänderten Quartierplanvorschriften weiterhin strengere Vorgaben bezüglich Parkierung als bei der Regelbauweise gemäss kommunalem Baugesetz. Ferner regelt Art. 23 QPV die Voraus- setzungen für die Gewährung und die Abstufung des Quartierplanbonus nicht abschliessend, sondern der Baubehörde werden in Art. 83 Abs. 2 BG die massgeblichen Gesichtspunkte für die Gewährung eines Quartierplan- bonus vorgegeben. Dabei gehört das zwingende Erfordernis einer unterir-
34 - dischen Parkierungsfläche entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht dazu. Entscheidend ist, ob aus architektonischer und siedlungsbauli- cher Sicht eine vorzügliche Überbauung mit überdurchschnittlichen Anfor- derungen an die Gestaltung, einer differenzierten Bauweise und ausgewo- gener Umgebungsgestaltung sichergestellt werden kann. In diesem Zu- sammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Parzelle Z.1._____ an ihrer südlichen und der westlichen Grenze in einem bis zu 9 m breiten Strei- fen mit einem Hochbauverbot im Sinne von Art. 9 QPV überlagert ist, wel- ches die Erstellung von oberirdischen Bauten darauf (fast) vollständig un- tersagt. Wenn die Beschwerdegegnerin nun im Rahmen der vorliegend strittigen Änderung der Quartierplanung zum Schluss kommt, dass die Frage nach der Gewährung des Quartierplanbonus gemäss Art. 23 Abs. 2 QPV aufgrund eines konkreten Bauprojektes im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden soll, ist dies nicht zu beanstanden. Wie vorstehend darge- legt, werden dem Eigentümer der Parzelle Z.1._____ insbesondere aus siedlungsgestalterischen Aspekten heraus, Teilflächen der Parzelle mit ei- nem Hochbauverbot belegt, wovon nicht alle der als überbaubar zu be- zeichnenden Parzellen im Quartierplangebiet betroffen sind. Eine erhöhte Ausnützungsziffer hat auch nicht zwingend einen negativen Einfluss auf die (Siedlungs-)Gestaltung infolge von vergrösserten Bauvolumen zur Folge, weil die Grösse der zulässigen Baukuben primär von anderen Festlegun- gen in der Grundordnung bzw. in den anwendbaren Sondernutzungspla- nungen abhängt (vgl. VGU R 13 211 vom 4. März 2014 E.8c und R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.5b; PVG 1993 Nr. 23 E.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_228/2014 vom 16. Oktober 2014 E.2.5; siehe auch vorstehende Erwägung 5.6). Insofern erweist sich eine Beurteilung der Gewährung bzw. der Verweigerung des Quartierplanbonus und sowie allenfalls seines Um- fanges im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, unter Berücksichtigung des konkreten Bauvorhabens und unter Miteinbezug der massgeblichen Gesichtspunkte gemäss Art. 83 Abs. 2 BG, als sachgerecht. Denn so kann dem Erfordernis nach gestalterisch hochwertigen Lösungen betreffend dem Gebäude, der Umgebungsgestaltung sowie den weiteren individuellen
35 - Lasten und Vorteilen infolge des Quartierplanes im Sinne einer hohen Sied- lungsqualität im vorgegebenen Rahmen Rechnung getragen werden. Dies mit dem Ziel, eine in gestalterischer Hinsicht möglichst hochwertige Ver- vollständigung der Überbauung zu verwirklichen. Soweit die Beschwerde- führer schliesslich noch vorbringen, dass das Verwaltungsgericht im Ver- fahren R 15 51 die hohen Kosten für unterirdische Abstellplätze als wesent- licher Grund für die Annahme von veränderten Verhältnissen betrachtet habe, bleiben sie einen entsprechenden Beleg im erwähnten Urteil schuldig und die vormaligen Gründe für die Annahme von veränderten Verhältnis- sen sind für die Plananpassung der zweiten Stufe auch nicht unbedingt re- levant (vgl. vorstehende Erwägung 5.3). Warum das Gericht im Verfahren R 15 51 von veränderten Verhältnissen ausgegangen ist, wurde hingegen in der vorstehenden Erwägung 4.5 ausführlich dargelegt. 7.Die Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis von dem ihr zustehenden Ermes- sen pflichtgemäss Gebrauch gemacht und die von ihr vorgenommene In- teressenabwägung, welche auch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen hat, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Abweisung der beschwerdeführerischen Anträge be- treffend Anpassung des Quartierplanes war somit weder willkürlich, noch verletzte sie den verfassungsmässigen Anspruch von Privaten auf den Schutz von nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen infolge einer behördlichen, berechtigtes Vertrauen erweckenden Verhaltensweise und der Beschwerdegegnerin ist auch kein Ermessenfehler bei der Ausar- beitung und dem Beschluss des geänderten Quartierplanes vorzuwerfen. Die den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 96 KRG zu je einem Achtel auferlegten Einsprachebehandlungskosten, sind ebenfalls nicht zu bean- standen (vgl. dazu VGU R 17 55 vom 10. April 2018 E.9b/aa ff.; R 17 49 vom 31. Juli 2017 E.3c). Schliesslich wird mit dem Entscheid in der Sache auch der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung im Sinne von Art. 53 VRG gegenstandslos.
36 - 8.1.Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG die Gerichtskosten zu gleichen Teilen. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Damit sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Kanzleiauslagen, unter solidarischer Haftung untereinander, den Be- schwerdeführern aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 VRG ermessensweise auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 8.2.Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsie- genden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner reichte am 31. Mai 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'228.-- (8.25 h x Fr. 250.-- zzgl. 3 % Pauschalauslagen der Honorarsumme und 7.7 % MWST) ein. Der geltende gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist hin- gegen nicht durch eine entsprechende Honorarvereinbarung belegt, womit von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen ist (vgl. zum praxis- gemäss zu entschädigen Stundensatz: VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Somit haben die die un- terliegenden Beschwerdeführer den Beschwerdegegner im Betrag von ins- gesamt Fr. 2'196.45 (8.25 x Fr. 240.-- zzgl. 3 % Pauschalauslagen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin steht hingegen in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht in der vorliegenden Angelegenheit kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
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und den Kanzleiauslagen vonFr.824.-- zusammenFr.3‘824.-- gehen zu je einem Achtel und unter solidarischer Haftung untereinander zu- lasten der A._____ AG und Mitbeteiligte. Die jeweiligen Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die A._____ AG und Mitbeteiligte haben B._____, ebenfalls zu gleichen Teilen, mit insgesamt Fr. 2'196.45 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Juni 2019 abgewiesen (1C_646/2018).