VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 26 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 19. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegnerin und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
2 - 1.Die A._____ AG betreibt seit geraumer Zeit auf der Parzelle 302 einen Metzgereibetrieb im Dorfzentrum von X.. Das Betriebsareal befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone 2 mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Am 5. Juli 2016, mit Nachträgen vom 16. Februar 2017 und vom 30. Okto- ber 2017, räumte die Gemeinde X. B._____ ein bis am 31. Mai 2021 befristetes und bisher nicht ausgeübtes Kaufrecht an der Parzelle 2662 ein. Die Parzelle 2662 und die Restparzelle 2621, welche bei der Gemeinde verbleiben soll, liegen in der Dorfkernzone (ES III). Anlässlich der Gemein- deversammlung vom 10. Juni 2016 wurde der Einräumung eines Kauf- rechts im Umfang von ca. 3'200 m 2 der (damaligen) Parzelle 2621 an B._____ zugestimmt und der Gemeindevorstand auch ermächtigt, den späteren Kaufvertrag unter Berücksichtigung der festgehaltenen Eckwerte zu unterzeichnen. Die Referendumsfrist lief am 17. Juli 2016 unbenutzt ab. 2.Am 9. November 2016 erstattete die C._____ AG im Auftrag der Gemeinde X._____ einen Bericht über den Lärmschutz/Vorsorgemessungen auf der (damaligen) Parzelle 2621. Im Bericht legte die C._____ AG dar, dass ent- lang der Westfassade des fleischverarbeitenden Betriebs der A._____ AG sich mehrere Ventilatoren für die Kühlung der Lagerräume befänden. Auf der (damaligen) Parzelle 2621, direkt westlich angrenzend an das Areal der A._____ AG, sei eine Überbauung mit drei Wohnblöcken geplant. Aufgrund der Nähe zum Areal der A._____ AG sei abzuklären, ob die massgebenden Lärmgrenzwerte eingehalten und ob allenfalls weitergehende Lärmschutz- massnahmen notwendig würden. Im Bericht gelangte die C._____ AG zum Schluss, dass die Planungswerte bei allen gewählten Empfangspunkten an der Ostfassade auf allen Stockwerken mehr oder weniger deutlich über- schritten würden. Bei einzelnen gewählten Empfangspunkten würden vor- aussichtlich auch die Immissionsgrenzwerte überschritten. Aufgrund der teilweise deutlichen Überschreitung der Planungswerte an den Ostfassa- den müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest in gewissen Be- reichen der Nord- und Südfassaden die Planungswerte ebenfalls über-
3 - schritten würden, auch wenn diese sich heute mit Messungen nicht berech- nen liessen. 3.Am 29. November 2016, mitgeteilt am 30. November 2016, erliess der Ge- meindevorstand der Gemeinde X._____ den Quartierplan D., X., welcher vom 14. Oktober bis zum 14. November 2016 öffentlich aufgelegen hat und wogegen keine Einsprachen eingingen. Im Rahmen des Quartierplanes wurde auch die Parzelle 2662 von der Stammparzelle 2621 abparzelliert. Die (neue) Parzelle 2662 sowie der Rest der (früheren) Parzelle 2621 bilden das Quartierplangebiet. 4.Am 9. März 2017 stellte B._____ bei der Gemeinde X._____ ein Bauge- such zur Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern mit Autoeinstellhalle auf dem D._____ bzw. auf den Parzellen 2621 und 2662 in X.. Das Bau- gesuch wurde publiziert und vom 17. März bis 6. April 2017 öffentlich auf- gelegt. In der Publikation wurde als Bauherrin die "E. AG" aufgeführt. 5.Am 6. April 2017 erhob die A._____ AG gegen das Bauvorhaben Einspra- che und beantragte, das "Baugesuch Nr. Z.1., Überbauung D., Parzellen 2621 und 2662, sei nicht zu bewilligen." Eventualiter sei die für eine Prüfung des Baugesuches notwendige Aussenlärmbelastung zu er- mitteln. Ebenso sei eine allfällig vorbestandene Geruchsbelastung zu er- mitteln. Ferner sei die Zonenplanung im Bereich, der von den Immissionen (insbesondere Lärm und Geruch) der A._____ AG betroffen sei, in dem Sinne zu überarbeiten, dass Wohn-, Industrie- und Gewerbenutzung auf- einander abgestimmt würden. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Ertei- lung der Baubewilligung durch die Bauherrschaft nicht nachgewiesen wor- den seien und die Ermittlung der Aussenlärmbelastung nachgeholt werden müsse. Die Anlagen der Einsprecherin seien vorbestehend. Auf sie seien die Emissionsbegrenzungsvorschriften nach Art. 7 LSV nicht anwendbar.
4 - In jedem Fall hätten allfällige Massnahmen zur Lärmsanierung beim Betrieb der Einsprecherin das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Zudem wurde auch die Berücksichtigung von Geruchsimmission im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verlangt, wobei die Bauherrin ein entsprechen- des Gutachten beizubringen habe. Sofern die bestehenden Vorbelastun- gen durch Lärm und Gerüche, auch bei Anwendung der gebotenen und verhältnismässigen Massnahmen, eine Überbauung des Gebietes D._____ nicht zuliessen, müsse die Gemeinde X._____ die Ortsplanung überprüfen. Schliesslich rügte die Einsprecherin auch noch die Gestaltung des Bauprojektes und wies auf eine Pflicht zur Bewilligung der Einfahrt in die Kantonsstrasse hin. 6.Am 11. Mai 2017 nahm das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Wunsch der Gemeinde Stellung zur Lärm- und Geruchsproblematik infolge des Bauprojektes D._____ auf den Parzellen 2621 und 2662. Hinsichtlich der Lärmproblematik der bestehenden Kälteanlagen wurde auf den Um- stand einer Überschreitung der Planungswerte ES III im Baulinienbereich sowie auf eine umweltrechtliche Sanierungspflicht hingewiesen. Beim zur Bewilligung eingereichten Bauprojekt, seien keine Massnahmen erkenn- bar, welche geeignet seien, die Anforderungen nach Art. 31 LSV zu erfül- len. Hinsichtlich der Geruchsproblematik wurde eine Entlüftung eines Ar- beitsraumes des Fleischverarbeitungsbetriebes über ein offenes Fenster als potenzielle Quelle von lästigen Geruchsimmissionen in der Umgebung festgehalten, wobei solche Immissionen nach Massgabe von Art. 6 LRV zu verhindern seien. Dazu werde baldmöglichst eine Besprechung durchge- führt. 7.Am 30. Mai 2017 beantragte B._____, die Einsprache sei abzuweisen. Das Baugesuch sei zu genehmigen und die Einsprecherin sei zu verpflichten, alle seit 1985 erstellten Kälteanlagen mit Ventilatoren zur Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV zu sanieren. Das ANU sei aufzufordern, die
5 - Einsprecherin zu verpflichten, die Geruchsimmissionen aus der Binden- Waschanlage in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 LRV möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstünden. Zur Begründung führte er aus, dass die Einsprecherin für die seit 1985 erstellten Kühlanlagen mit Ventilatoren sanierungspflichtig sei und diese Anlagen ortsfeste Neuanla- gen gemäss Art. 7 LSV darstellten. Sie hätten die Planungswerte einzuhal- ten. Allfällige Massnahmen der Bauherrschaft nach Art. 31 Abs. 1 LSV stünden erst zur Diskussion, wenn die Einsprecherin ihrer Sanierungs- pflicht nachgekommen sei. Die Einsprecherin anerkenne selbst, dass eine Geruchsproblematik bestehe, weil sie die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beantrage. Die Rügen der Einsprecherin bezüglich Gestaltung seien unberechtigt und verspätet. Die geplante Einfahrt in die Kantons- strasse entspreche dem Quartierplan. Im Ergebnis kam er zum Schluss, dass es die Einsprecherin selbst in der Hand habe, ihrer Sanierungspflicht nachzukommen und die bestehenden Verletzungen der LSV und der LRV zu beheben, um zukünftiges Konfliktpotenzial zum Vornherein zu vermei- den. Die Bauherrschaft sei aber unpräjudizierlich bereit, einen konstrukti- ven Beitrag zur Lösungsfindung zu leisten und ersuchte den Gemeindevor- stand um Durchführung einer Besprechung mit den Verfahrensbeteiligten. 8.Am 27. Juni 2017 beschlossen die Beteiligten an einer Aussprache, das Baubewilligungsverfahren zu sistieren und ein Lärmgutachten einzuholen. Am 20. Juli 2017 nahm die A._____ AG gegenüber der Gemeinde X._____ Stellung hinsichtlich der Aktennotiz zur Besprechung vom 27. Juni 2017. Die Aussagen an dieser Besprechung seien unpräjudiziell. Das Alter ihrer Anlagen sei ungeklärt. Die Parteien seien sich nicht einig, dass ein Zustand geschaffen werden solle, wonach ein Immissionsgrenzwert nach Anhang 6 LSV mit einer Unterschreitung von mindestens 5 dB geschaffen werden solle. Dies sei möglicherweise eine Option. Das Lärmgutachten habe dem- nach zunächst die Variante "Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach
6 - Gesetz" zu prüfen. Die Variante "Unterschreitung um 5 dB" sei ebenfalls zu prüfen. Zusätzlich müsse sich das Gutachten auch über die zu erwartenden Kosten der beiden Varianten aussprechen. Nur damit sei gewährleistet, dass die im Gesetz vorgeschriebene Prüfung der Wirtschaftlichkeit vorge- nommen werden könne. Schliesslich wurde die F._____ AG mit der Ausa- rbeitung des Gutachtens beauftragt. Dieses sollte bauliche, technische und betriebliche Massnahmen aufzeigen, wie die Grenzwerte der Lärmimmissi- onen durch die Kühlanlagen der A._____ AG sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten werden können. Gleichzeitig sollte es auch das Bau- vorhaben auf allfällige Optimierungen bezüglich der Lärmimmissionen überprüfen. 9.Am 18. Januar 2018 erstattete die F._____ AG ihr abschliessendes Gut- achten. Darin wurden neben dem IST-Zustand der Lärmsituation auch vier Varianten diesbezüglich geprüft und bewertet, wie die Planungs- bzw. Im- missionsgrenzwerte bei der geplanten Überbauung auf den Parzellen 2621 und 2662 eingehalten werden können und (teilweise) auch mit welchen Kosten zu rechnen sei. Die Variante 1 sah eine Umsetzung der Rückküh- leranlage vor und wurde bezüglich der Lärmsituation sowie auch hinsicht- lich der technischen Voraussetzungen für die Kälteanlage als der beste Lö- sungsansatz empfohlen. 10.Am 20. März 2018 schrieb der Rechtsvertreter der A._____ AG dem Rechtsvertreter der Bauherrschaft, dass seine Mandantin mit der Aus- führung der Variante 1 und der Tragung von maximal einem Drittel der Kos- ten der Sanierung einverstanden wäre. Es müsste aber definitiv sicherge- stellt sein, dass die künftigen Bewohner die Problematik Lärm und Geruch nicht erneut thematisieren und weitergehende Massnahmen verlangen bzw. durchsetzen könnten. Die anderen zwei Drittel wären durch die Bau- herrschaft bzw. die Gemeinde zu tragen. Betreffend Geruchsbelastungen fehle es an jeglichen Abklärungen. Die Gemeinde bzw. die betreffenden
7 - kantonalen Amtsstellen hätten diese Problematik von Amtes wegen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu klären. Falls eine Sanierung erforderlich sein sollte, wären die zu treffenden Massnahmen und die Kos- tentragung vorab definitiv zu klären. Die Gemeinde sei (als Grundeigentü- merin der mit einem Kaufrecht belasteten Parzelle 2662) involviert und mit- verantwortlich für Lösungen. Dieses Schreiben ging in Kopie auch an die Gemeinde X.. Die Bauherrschaft signalisierte in ihrer Antwort, dass sie bei einem vorbehaltlosen Rückzug der Baueinsprache bereit sei, einen Drittel der Kosten an die Ausführung der Variante 1 zu leisten. Bezüglich des Geruchs sei jedoch die Fachstelle des Kantons zuständig und nicht die Gemeinde. Diese Problematik sei zudem nicht im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens zu klären. Eine Beteiligung der Bauherrschaft an diesen Kosten stehe nicht zur Diskussion. 11.Am 9. Mai 2018 erliess der Gemeindevorstand der Gemeinde X. die angefochtene Verfügung. Er erwog, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 LSV der Anlageninhaber die Kosten für die Sanierung seiner Anlagen zu tragen habe. Für eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten fehle nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern Art. 16 Abs. 1 LSV verpflichte diesbe- züglich ausdrücklich den Eigentümer (recte: Inhaber). Der angesprochene Anteil von einem Drittel an die Sanierungskosten überstiege zudem die Fi- nanzkompetenz des Gemeindevorstandes und müsste durch die Gemein- deversammlung beschlossen werden. Diese würde einem solchen Begeh- ren kaum zustimmen und die Gemeinde beteilige sich deshalb nicht an den Lärmsanierungskosten. Falls sich die Parteien nicht einigen könnten, werde die Gemeinde die Lärmsanierung gegenüber der A._____ AG ver- fügen. Die Problematik der Geruchsimmissionen sei nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu lösen. Zuständig dafür sei die Fachstelle des Kantons. Infolge von Art. 31 LSV könne derzeit keine Baubewilligung erteilt werden, weswegen das Bewilligungsverfahren sistiert bleibe. Konkret ver- fügte der Gemeindevorstand:
8 - "1. Die Gemeinde beteiligt sich nicht an den Kosten für Lärmsanierungsmassnah- men an den Kälteanlagen der A._____ AG entlang der Westfassade der Ge- bäude auf dem Grundstück Nr. 302. 2.Den Parteien wird eine Frist bis am 09. Juni 2018 angesetzt, um der Bau- behörde eine verbindliche Vereinbarung zwischen Bauherr und Einsprecherin vorzulegen, welche den folgenden Mindestinhalt aufzuweisen hat: a) Vereinbarung der Lärmsanierung nach einer der Varianten gemäss Gutachten der F._____ AG vom 19. Dezember 2017, rev. 18. Januar 2018; b) Verbindlicher Zeitplan für die Realisierung der Lärmsanierung gemäss lit. a hiervor; c) Vereinbarung über die Kostentragung für die Lärmsanierung gemäss lit. a hier- vor. 3.Das Baubewilligungsverfahren Z.1. bleibt bis zum Ablauf der Frist gemäss Ziff. 2 sistiert. 4.Die Frist gemäss Ziff. 2 wird nur auf gemeinsames Ersuchen der Bauherrschaft und der Einsprecherin erstreckt. 5.Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 6.Diese Verfügung kann nicht separat, sondern nur zusammen mit dem Endent- scheid (Baubescheid/Einspracheentscheid) angefochten werden. 7.Mitteilung an: ..." 12.Am 25. Mai 2018 erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Als Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdegegner) wurde B._____ bezeichnet. Sie beantragte, die Verfü- gung der Gemeinde X._____ vom 9. Mai 2018 betreffend das Baugesuch Nr. Z.1._____ kosten- und entschädigungspflichtig aufzuheben. Zur Be- gründung brachte sie zur Hauptsache vor, dass die Vorgaben der Ge- meinde X._____ in der angefochtenen Verfügung es den Parteien verun- mögliche, eine Einigung zu finden, welche den rechtlichen Vorgaben, aber nicht den Empfehlungen des (einseitigen) Gutachtens der F._____ AG ent- spreche. Zudem verunmögliche die angefochtene Verfügung insbesondere auch eine Einbindung der Gemeinde X._____ in die Kostenverteilung einer allfälligen späteren Lösung, wobei eine Beteiligung die Gemeinde X._____ auch infolge der nicht sachgerechten Planung angezeigt sei. Ferner wei- gere sich die Gemeinde X._____ in Verletzung ihrer Koordinationspflicht, die Geruchsproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu
9 - prüfen. Damit entstehe der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil. Zudem wurde auch eine falsche Benennung der Bau- herrschaft in der Baugesuchspublikation vom 17. März 2017 gerügt. In der angefochtenen Verfügung werde nun B._____ als Bauherr aufgeführt, wo- mit ein falscher Verfügungsadressat genannt werde und die Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Im Zusammenhang mit der Ei- gentümerstellung der Gemeinde X._____ an den zu überbauenden Grund- stücken wurde von der Beschwerdeführerin gerügt, dass sich diese von sachfremden, primär finanziellen, Motiven leiten lasse und machte somit implizit eine Befangenheit und Voreingenommenheit der Gemeinde X._____ geltend. 13.Am 19. Juni 2018 reichte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwer- degegnerin) ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie führte da- bei aus, dass der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung keine nicht wiedergutzumachenden (rechtlichen) Nachteile entstünden, wobei die Beschwerdeführerin schon seit geraumer Zeit bezüglich Lärm und Geruch sanierungspflichtig sei. Unabhängig vom vorliegend betroffe- nen Baugesuch sei der Beschwerdeführerin angekündigt worden, dass die Beschwerdegegnerin eine Lärmsanierung verfügen werde und dasselbe werde auch das ANU bezüglich Geruchsimmissionen tun. Mit der ange- fochtenen Verfügung habe man innert einer (verlängerbaren) Frist den Be- teiligten lediglich die Eckpunkte für allfällige Verhandlungen klar machen wollen. Es habe keinerlei Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung gege- ben. Die Geruchsproblematik sei nicht Gegenstand des Baubewilligungs- verfahrens und dafür sei das ANU zuständig. Hinsichtlich des eventualiter gestellten Antrages auf Abweisung der Beschwerde wurde auf eine beste- hende, bundesrechtliche Sanierungspflicht der beschwerdeführerischen (Kälte-)Anlagen hingewiesen. Die nach 1985 erstellten Kälteanlagen mit
10 - Rückkühlungsanlagen an der Westfassade des Produktionsgebäudes hät- ten nach Art. 7 LSV die Planungswerte einzuhalten. Die von der Beschwer- deführerin (erstmals) vorgebrachten Befangenheitsgründe führten in der vorliegenden Konstellation zu keinem Ausstandsgrund für die Gemeinde- behörden und ihrer Mitglieder und seien zudem auch verspätet, sei doch die Verkaufsabsicht hinsichtlich der Bauparzelle 2662 bereits seit der Ge- meindeversammlung vom 10. Juni 2016 öffentlich bekannt. Gemäss Art. 16 LSV hätten die Eigentümer (recte: Inhaber) der Anlagen die Sanie- rungskosten zu tragen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, damit sich die Beschwerdegegnerin an der Sanierung finanzielle beteiligen könne. 14.Am 20. Juni 2018 liess sich auch B._____ (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) vernehmen. Auch er beantragte das Nichteintreten auf die Be- schwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin. Er stellte klar, dass der Beschwerdegegner und nicht die E._____ AG Baugesuchsteller sei, womit die Beschwerdeführerin ihre Einsprache ge- gen die falsche Partei gerichtet habe. Das von den Parteien gemeinsam in Auftrag gegebene Gutachten der F._____ AG bestätige die Überschreitung der Grenzwerte durch die mehrheitlich nach 1985 erstellten, ortsfesten An- lagen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7 LSV. Dafür bestehe un- abhängig vom geplanten Bauvorhaben eine Sanierungspflicht. Der Quar- tierplan D._____ sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit dem Beschwerdegegner bekannt sei, habe sich die Beschwerdeführerin weder gegen den Quartierplan D., noch gegen die erst vor wenigen Jahren erfolgte Umzonung der Baugrundstücke von der Wohn- und Gewerbe- zone 2 in die Dorfkernzone zur Wehr gesetzt. Die Begründung der Be- schwerdeführerin, weshalb ihr aus dem angefochtenen (Zwischen-)Ent- scheid im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Nr. Z.1. ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse, sei unzutreffend. Die Beurtei-
11 - lung und Lösung des Geruchsproblems sei nicht Gegenstand des Baube- willigungsverfahrens und die Zuständigkeit für die Anordnung von entspre- chenden Massnahmen liege beim ANU. Der Beschwerdegegner benötige keine zusätzlichen Bewilligungen des ANU hinsichtlich der Geruchsproble- matik, da er nicht Emittent sei. Schliesslich könnte sich die Beschwerde- führerin hinsichtlich der Geruchsproblematik auch noch in einem Rechts- mittelverfahren gegen den Bau- und Einspracheentscheid bzw. die Anord- nungen des ANU zur Wehr setzen, womit es an einem nicht wiedergutzu- machenden Nachteil fehle. Eine allfällige Kostenbeteiligung der Beschwer- degegnerin an der Lärmsanierung sei auch nicht Gegenstand des Baube- willigungsverfahrens, sondern darüber sei im (separaten) Entscheid betref- fend Lärmsanierung zu entscheiden, wogegen der Beschwerdeführerin ebenfalls wieder ein Rechtsmittel zu Verfügung stünde. Art. 16 LSV be- stimme ohnehin die Beschwerdeführerin als kostenpflichtig. 15.Am 24. August 2018 replizierte die Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefte die bereits in der Beschwerde gemach- ten Ausführungen anhand der Vernehmlassungen der Beschwerdegegne- rin sowie dem Beschwerdegegner. 16.Am 31. August 2018 und am 3. September 2018 duplizierten die Be- schwerdegegnerin und der Beschwerdegegner, welche ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhielten. Unter Bezugnahme auf die Replik vom 24. Au- gust 2018 vertieften sie ebenfalls ihre Ausführung in ihren Vernehmlassun- gen und entgegneten den beschwerdeführerischen Einwendungen. 17.Am 1. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin noch eine Triplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein, worin sie weitere Ausführungen zu den bisher erfolgten, beschwerdegegnerischen Rechtsschriften machte. Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass das Hauptthema des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens das Vorliegen eines nicht wiedergutzuma-
12 - chenden Nachteils sei, weil die Beschwerdegegnerin verfügt habe, dass eine allfällige Einigung nur im Rahmen des Gutachtens der F._____ AG vom 18. Januar 2018 akzeptiert würde, dieses aber einen strengeren Massstab anlege, als es die gesetzlichen Lärmvorschriften vorgäben. 18.Mit Eingaben vom 9. und 10. Oktober 2018 verzichteten sowohl die Be- schwerdegegnerin als auch der Beschwerdegegner auf die Einreichung ei- ner Quadruplik. Allerdings wurde die zwischenzeitlich eingereichte Hono- rarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als überhöht und un- angemessen kritisiert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 sowie die übrigen Akten, wird, so- fern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegend angefochtene Verfügung des Gemeindevorstandes der Ge- meinde X._____ erging im Rahmen des Bauvorhabens Nr. Z.1._____ bzw. der entsprechenden Baueinsprache. Sie wurde in Ziffer 6 des Dispositives eindeutig als nicht separat anfechtbar bezeichnet. Vielmehr wurde auf eine Anfechtungsmöglichkeit mit dem Endentscheid (Baubescheid/Einspra- cheentscheid) hingewiesen. Dieser Entscheid fällt in sachlicher Hinsicht grundsätzlich unter Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und somit in die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den. Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG sind aber verfahrensleitende Anordnun- gen, vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur an- fechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt oder sie ausdrück-
13 - lich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt. Bei der angefochtenen Verfü- gung vom 9. Mai 2018 handelt es sich offensichtlich und unbestritten um eine Zwischenverfügung des Gemeindevorstandes im Rahmen des Bau- bewilligungsverfahrens Nr. Z.1._____. Weil der Gemeindevorstand die an- gefochtene Verfügung explizit als nicht selbständig anfechtbar bezeichnet hat, ist vorliegend für die prozessuale Zulässigkeit der verwaltungsgericht- lichen Beschwerde entscheidend, ob und inwiefern die angefochtene Ver- fügung für die Beschwerdeführerin einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt bzw. dass dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde und somit die Prozessvor- aussetzung von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG erfüllt wäre. Die Beschwerde wäre hingegen frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. dazu Art. 38 und Art. 52 Abs. 2 VRG). Ferner wäre auch eine formelle und materielle Be- schwer sowie ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides erforderlich (siehe Art. 50 VRG). 2.Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur (siehe BGE 141 III 395 E.2.5). Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren güns- tigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtli- cher Natur genügen kann. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung in der Regel nicht aus (BGE 138 III 190 E.6, 137 III 380 E.1.2, je mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung obliegt es der Beschwerdeführerin, darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E.1.1, 134 III 426 E.1.2 in fine). In einem Verfahren betreffend eines baurechtlichen Vorbescheides nach kan-
14 - tonalem Recht, liess das Bundesgericht allerdings aufgrund der Besonder- heit dieses Rechtsinstitutes bzw. dem konkret anwendbaren kantonalen Baurecht auch schon einen tatsächlichen Nachteil genügen, wobei hinge- gen nicht allein die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens drohen darf (BGE 135 II 30 E.1.3.4). In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) braucht der nicht wiedergutzumachende Nachteil hingegen nicht rechtli- cher Natur zu sein. Das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung eines Zwischenentscheides setzt aber voraus, dass der geltend gemachte Nach- teil auch durch einen günstigen Endentscheid nicht (mehr vollständig) be- hoben werden könnte (siehe KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.]. VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 46 Rz. 9 f. und 25 ff.). 2.1.Die Beschwerdeführerin sieht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil insbesondere im Umstand begründet, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 die verbindliche Vorgabe für eine allfällige Einigung zwischen Bauherrschaft und Einsprecherin gemacht habe, wonach eine solche Vereinbarung eine Lärmsanierung nach einer der Varianten gemäss Gutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2018 vorzusehen habe. Dies verunmögliche ihr eine Einigung mit dem Be- schwerdegegner bzw. der Bauherrschaft, welche (lediglich) den rechtlichen Vorgaben und nicht auch einer Variante der F._____ AG entspreche. So- wohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdegegner erblicken darin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und beantragen de- mensprechend primär das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 25. Mai
2.2.Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin aus der ange- fochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 ein Nachteil entsteht, welcher sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, ist vorab auf die Hinter-
15 - gründe dieser Verfügung der Beschwerdegegnerin einzugehen. Mit dieser (verfahrensleitenden) Anordnung beabsichtigte die Beschwerdegegnerin, eine gütliche Einigung zwischen der Bauherrschaft und der Einsprecherin betreffend die bestehende Lärmproblematik im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens Nr. Z.1._____ anzuregen. Denn aktenkundig ausgewie- sen ist, dass insbesondere auf der Bauparzelle 2662 mit dem vorliegenden Bauprojekt die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können (siehe das durch die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner ge- meinsam in Auftrag gegebene Gutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2018 S. 13 f. [Gutachten F.] in den Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 6). Auf Basis dieses Kenntnisstandes, kann die Baubewilligung ge- stützt auf Art. 22 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) mo- mentan nicht ohne weiteres erteilt werden, weshalb die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen der Einsprachebehandlung den Parteien die Eckpunkte für eine von der Gemeinde hinsichtlich der Beseitigung der Lärmproblema- tik akzeptablen und gesetzeskonformen Lösung skizzierte. Dafür wurde der Bauherrschaft und der Einsprecherin eine Frist bis zum 9. Juni 2018 ange- setzt, welche aber auf gemeinsames Ersuchen verlängerbar gewesen wäre. Die entsprechende Vereinbarung zur Lösung des Lärmproblems hat gemäss angefochtener Verfügung eine der im Gutachten F. skizzier- ten Varianten zu beinhalten, einen verbindlichen Zeitplan für die Realisie- rung festzuhalten sowie auch die Kostenverteilung zu regeln. Damit wollte also die Beschwerdegegnerin die Lärmproblematik, ausgehend von der Parzelle 302 auf die Bauparzelle 2662, einer einvernehmlichen Regelung auf Basis des gemeinsam in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens zuführen. Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls verlangte Einbezug der Ge- ruchsproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, war hinge- gen nach der Intention der Beschwerdegegnerin nicht in diesem Rahmen zu lösen. Denn dazu führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass für die Geruchsimmissionen nicht die Gemeinde, son-
16 - dern die entsprechende Fachstelle des Kantons zuständig sei und dies nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu lösen sei. Dies bemän- gelt die Beschwerdeführerin insbesondere als Verletzung des Koordinati- onsgebotes gemäss Art. 50 und 88 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). 3.1.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten Koordination der Regelung der Geruchsproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Erteilung einer Baube- willigung für eine Anlage mit erheblichen Luftverunreinigungen und somit den Erfordernis von weiteren umweltrechtlichen, kantonalen Zusatzbewilli- gung und somit zu koordinierende Entscheidungen im Sinne von Art. 88 KRG und Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubün- den (KRVO; BR 801.110) in Frage steht (vgl. auch Art. 13 des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [KUSG; BR 820.100] und Art. 1 Abs. 2, Art. 4 sowie Anhang 1 und 2 der kantonalen Umwelt- schutzverordnung [KUSV; BR 820.110]). Vielmehr erging die angefochtene Verfügung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich der Erstellung von Wohnbauten, von welcher keine dermassen problemati- schen Geruchsemissionen zu erwarten sind. Die (potenzielle) Geruchspro- blematik ist vielmehr durch den Fleischverarbeitungsbetrieb der Beschwer- deführerin bedingt (siehe Kontrollbescheid des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt [ANU] vom 10. Mai 2017 in den Akten der Beschwerdegegne- rin [Bg-act.] 7 sowie die Stellungnahme des ANU im Rahmen des Baube- willigungsverfahrens vom 11. Mai 2017 [Bf-act. 7]). In diesem Kontrollbe- scheid und der Stellungnahme wurde unter anderem in einem Arbeitsraum anstelle der Fassung von Geruchsemissionen nahe an ihrer Quelle und eine entsprechende Ableitung zur Verhinderung übermässiger Immissio- nen in der Umgebung eine Entlüftung über ein offenes Fenster festgestellt. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin Kontakt mit dem ANU aufzu- nehmen bzw. werde baldmöglichst eine Besprechung durchgeführt. Damit
17 - ist aber auch gesagt, dass die Emissionskontrolle von Luftverunreinigun- gen bei der Beschwerdeführerin vorliegend (auch) hinsichtlich übermässi- ger Geruchsimmission durch die kantonale Fachstelle wahrgenommen wird und hinsichtlich der beanstandeten Entlüftung eines Arbeitsplatzes be- reits konkrete Schritte für die Behebung eingeleitet worden sind (vgl. dazu auch Bg-act. 8). Dies gestützt auf die massgebenden, umweltrechtlichen Vorschriften des USG, der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), des KUSG, der KUSV sowie unter Berücksichti- gung des für die Luftreinhaltung besonders wichtigen Grundsatzes der Emissionsbeschränkung an der Quelle sowie dem Vorsorgeprinzip (vgl. JÄ- GER, in: GRIFFEL/LINIGER/ RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], Fachhandbuch Öf- fentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 384 ff. Rz. 4.206 ff.; siehe für die Zuständigkeit für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung sowie die Beseitigung von vorschriftswidrigen Zuständen: Art. 2 ff. KUSG und Art. 1 ff. KUSV). Eine eigentliche Koordination im Sinne von Art. 88 KRG mit Zusatzbewilligungen im Rahmen der Baubewilligung für die geplanten Wohnbauten ist vorliegend hinsichtlich Geruchsimmissionen also nicht ge- setzlich vorgeschrieben, weil das strittige Bauvorhaben, soweit ersichtlich, keiner diesbezüglichen zusätzliche Bewilligung bedarf. Der von der Be- schwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 50 KRG beschlägt ohnehin die entsprechende Koordination von Zusatzbewilligungen mit dem Genehmi- gungsentscheid für die Grundordnung und nicht (direkt) das Baubewilli- gungsverfahren. Denn diese Bestimmung findet sich im Kapitel "4.3. Kom- munale Nutzungsplanung" unter dem Titel "4.3.2.7. Verfahren" und be- schlägt somit das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren für die kom- munale Grundordnung gemäss Art. 49 f. KRG und Art. 14 f. KRVO. Die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Koordinationspflicht, weil die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung lediglich die im Rahmen der Baubewilligung zwingend zu berücksichtigen, problemati- schen Lärmemissionen einer einvernehmlichen Lösung zuführen wollte (vgl. dazu Art. 22 USG und Art. 31 LSV), führt für die Beschwerdeführerin
18 - demnach auch nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil ihr Einwendungen zur Abwendung allfälliger, gegen sie gerichteter Mass- nahmen hinsichtlich der Geruchsemissionen im entsprechenden Verfahren zu thematisieren sind bzw. waren und dieser Punkt von der explizit als nicht anfechtbar erklärten Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom
19 - Planungswerte (PW), wobei die Immissionsgrenzwerte für die jeweiligen (technischen) Lärmarten in Abhängigkeit von der Lärmempfindlichkeitss- tufe und Tageszeit in der LSV festgelegt sind und die Schwelle der Schäd- lichkeit bzw. Lästigkeit definieren. Bei Überschreitung der IGW gilt der Lärm umweltrechtlich betrachtet als übermässig und kann zu entsprechend (Sa- nierungs-)Massnahmen führen (vgl. zum Ganzen JÄGER, in GRIFFEL/LINI- GER/ RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], a.a.O., S. 394 ff. Rz. 4.246 ff.). Die frag- lichen Bauparzellen 2621 und 2662 sind der Dorfkernzone mit der Lärm- empfindlichkeitsstufe (ES) III im Sinne von Art. 43 LSV zugeordnet. Auch die Parzelle 302 mit dem Betriebsstandort der Beschwerdeführerin ist der ES III zugeordnet. Nach Anhang 6 zur LSV gelten in der ES III für Industrie- und Gewerbelärm die folgenden Belastungsgrenzwerte: PW Tag:60 dB(A) PW Nacht:50 dB(A) IGW Tag:65 dB(A) IGW Nacht:55 dB(A) Das Gutachten F._____ geht davon aus, dass es sich bei den Rückkühlern an der Westfassade des Betriebsgebäudes und somit den massgebenden Emissionsquellen aus umweltrechtlicher Sicht um Neuanlagen (ortsfeste Anlagen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der massgebenden Vor- schriften noch nicht [so] bestanden) handle, welche (grundsätzlich) die Pla- nungswerte einzuhalten haben (vgl. Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Dementspre- chend legen die Gutachter bei zwei der vorgeschlagenen Lärmsanierungs- varianten (Variante 1: Umsetzung Rückkühlanlage inkl. Lärmschutzwand; Variante 2: Ersatz der bestehenden Lärmschutzwände) ihrer Beurteilung die Planungswerte zugrunde. Ferner gibt es noch eine Variante mit dem Ersatz der bestehenden Lärmschutzwände, welche dann an den projektier- ten Gebäudestandorten auf der Bauparzelle 2662 die Immissionsgrenz- werte einhielten. Weil sie aber die für Neuanlagen geltenden Planungs- werte nicht einhielten, sei eine Ausnahmebewilligung bzw. Erleichterung seitens der Vollzugsbehörde erforderlich.
20 - 3.2.2. Ziffer 2 der angefochtenen Zwischenverfügung setzte der Beschwerdefüh- rerin sowie dem Beschwerdegegner eine Frist bis zum 9. Juni 2018, um eine entsprechende einvernehmliche Vereinbarung über die Lärmsanie- rung der Anlagen an der Westfassade nach einer Variante des Gutachtens F._____ mit verbindlichem Zeitplan für die Realisierung und einer Verein- barung über die Kostentragung dieser Lärmsanierung einzureichen. Diese Frist ist zwischenzeitlich längst abgelaufen. Mangels gemeinsamen Ersu- chens der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners um Verlän- gerung dieser Frist bei der Beschwerdegegnerin, erfolgte gemäss den vor- liegenden Akten auch keine Fristverlängerung. Die Beschwerdeführerin stellt sich in der Replik vom 24. August 2018 auf Standpunkt, dass infolge der am 25. Mai 2018 eingereichten Beschwerde die Frist entsprechend ver- längert werde, womit der zwischenzeitliche Fristablauf nicht zu beachten sei und der angefochtene Zwischenentscheid nicht gegenstandslos gewor- den sei wie dies der Beschwerdegegner vorbringe. Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die verwaltungsgerichtliche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2018 auch nicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wo- mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der Fristenlauf durch die Beschwerdeerhebung unterbrochen worden sei, so nicht gefolgt wer- den kann. Denn nur die Beantragung respektive Gewährung der Suspen- sivwirkung hemmt die Vollstreckbarkeit einer in die Rechtspositionen des Adressaten eingreifenden Verfügung. Bei ablehnenden bzw. verweigern- den Verfügungen zeitigt die Suspensivwirkung hingegen grundsätzlich keine spezifische Wirkung. In diesem Fall sind allenfalls vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den weiteren Parteien im Interesse der beförderlichen Behandlung des Baube- willigungs- bzw. Einspracheverfahrens eine verlängerbare Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses angesetzt, um der Be- schwerdegegnerin eine allfällige Vereinbarung vorzulegen. Anderenfalls wurde in den Erwägungen der Erlass einer Sanierungsverfügung hinsicht-
21 - lich der Lärmproblematik in Aussicht gestellt. Hinsichtlich des Fristenlaufes bzw. -stillstandes während einem hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bietet sich in diesem Zusam- menhang die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. bis zum Ablauf der Einigungsfrist gültige Rechtsprechung zum letztmöglichen Zeitpunkt des zulässigen Baubeginns, der Verwirkungsfrist hinsichtlich der erteilten Bau- bewilligung sowie dem Lauf von Bauvollendungsfristen an (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] R 14 57 vom
22 - gehemmt worden wäre, würde der Beschwerdeführerin aus dem (zukünfti- gen) Fristablauf kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen. Denn erfolgte bis zum Fristablauf weder ein gemeinsames Verlängerungs- gesuch, noch eine entsprechende Vereinbarung gemäss Ziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung, passierte nichts anderes, als dass das sistierte Bau- gesuch wieder aufgenommen würde und das Baubewilligungs- und Ein- spracheverfahren seinen Fortgang nähme. Ferner wäre die Beschwerde- gegnerin gehalten, die Situation bezüglich der überschrittenen Lärmimmis- sionsgrenzwerte an den Fassaden des Bauvorhabens im Rahmen des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens sowie der in Aussicht gestell- ten Lärmsanierungsverfügung zu beurteilen (vgl. auch nachstehende Er- wägung 3.2.3). Die entsprechenden Entscheide sind dann wiederum an- fechtbar. Von einem Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung einzig nach einer Variante gemäss Gutachten F._____ kann nicht gesprochen werden. 3.2.3. Dass nun in der Konsequenz der zwischenzeitlich abgelaufenen Einigungs- frist der Erlass einer Lärmsanierungsverfügung im Raum steht, begründet ebenfalls kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auch wenn in gewis- sen Fällen der Versuch einer einvernehmlichen Bereinigung von Einspra- chen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben angezeigt sein kann, er- gibt sich daraus noch kein Anspruch der Einsprecher auf die Gewährung einer Möglichkeit zum Abschluss einer einvernehmlichen Lösung mit der Bauherrschaft im Rahmen eines baurechtlichen Einspracheverfahrens. Vielmehr sieht Art. 46 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 KRG vor, dass die Baubehörde nach Abschluss des Auflageverfahrens und nach Einholung der notwendigen Stellungnahmen anderer betroffener Stellen über das Baugesuch sowie allfällige Einsprachen entscheidet und den Bau- entscheid erlässt. Wie die für den Fall des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner hinsichtlich einer Lärmsanierung in Aussicht ge- stellte Lärmsanierungsverfügung konkret aussehen wird, ist im jetzigen
23 - Zeitpunkt noch nicht klar. Insbesondere wurde mit der angefochtenen Zwi- schenverfügung nicht bereits festgelegt, dass sich eine entsprechende Lärmsanierungsverfügung an Belastungsgrenzwerten orientieren werde, welche 5 dB(A) unter dem "Planungsrichtwert" liegen, welcher nach Dar- stellung der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Sitzung vom 27. Juni 2017 einvernehmlich als Basis für die Lärmsanierungsempfehlung im Gut- achten F._____ festgelegt worden sei bzw. gemäss der Beschwerdeführe- rin dem Gutachten F._____ zugrunde gelegt wurde. Dazu kann noch an- gemerkt werden, dass in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
24 - rungsverfügung oder des Baubewilligungs- und Einsprachentscheides. Denn solange die Anforderungen nach Art. 22 USG und Art. 31 LSV infolge von Massnahmen an der Quelle oder anderweitigen, zulässigen Lösungen nicht eingehalten werden können, steht dies der Erteilung einer Baubewil- ligung entgegen (siehe BGE 142 II 100 E.2.3 f.; vgl. bezüglich der über- schrittenen IGW auch die vorstehende Erwägung 2.2 mit Verweis auf das Gutachten F._____ [Bf-act. 6, S. 13 f.]). Insofern erwächst der Beschwer- deführerin aus der angefochtenen, explizit als nicht anfechtbar bezeichne- ten Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil die entsprechenden Rügen noch im Rahmen des Lärmsanie- rungsverfahrens und/oder allenfalls mit Beschwerde gegen den noch ausstehenden Baubewilligungs- und Einsprachentscheid vorgebracht wer- den können. Damit kann auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde ein- getreten werden. 3.3.Wenn die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nach- teil darin erblickt, dass die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Zwischenentscheid eine Kostenbeteiligung an der Lärmsanierung abge- lehnt habe, ist auch darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu er- blicken, welcher die eigenständige Anfechtung des vorliegend zu beurtei- lenden Zwischenentscheides zu rechtfertigen vermag. Denn der endgültige Entscheid über die Kostentragungspflicht und -beteiligung im Rahmen der in Aussicht gestellten Lärmsanierung ist in dessen Rahmen festzusetzen, wogegen der Beschwerdeführerin wiederum eine Rechtsmittelmöglichkeit zustehen wird und ihre diesbezüglich Rügen grundsätzlich in diesem Zeit- punkt wird vorbringen können. Mangels eines nicht wiedergutzumachen- den Nachteils bezüglich der von der Beschwerdegegnerin verneinten Kos- tenbeteiligung hinsichtlich der in Aussicht gestellten Lärmsanierung der be- schwerdeführerischen Kälteanlagen, ist der vorliegend angefochtene Zwi- schenentscheid prinzipiell auch nicht dahingehend zu überprüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin infolge der Verkaufsabsicht für die gemeindeei-
25 - gene Parzelle 2662 bzw. das dazu eingeräumte Kaufrecht zu Gunsten des Beschwerdegegners, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, von sachfremden Überlegungen leiten liess und darum die Beschwerde-/Re- kursinstanz bei einer solchen Feststellung den (Zwischen-)Entscheid einer Baupolizeibehörde aufzuheben habe. In diesem Zusammenhang kann im- merhin noch darauf hingewiesen werden, dass das von der Beschwerde- führerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 nicht mit der vorliegenden Konstellation übereinstimmt und das Bun- desgericht in der zitierten Erwägung lediglich die Praxis der dortigen Vorin- stanz wiedergab. Dies im Hinblick auf die Beurteilung des Ausstandes des Gemeindepräsidenten und des Gemeindeschreibers im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bzw. ergangenen Bauentscheides, wo die Ge- meinde als Bauherr auf privatem Grundeigentum in einer Zone für öffentli- che Bauten und Anlagen auftrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E.2.2.3). 3.4.Bei diesem Ergebnis kann mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG auf die Beschwerde im überwiegenden Ausmass nicht eingetreten werden. Davon ausgenommen sind lediglich zwei Aspekte, welche nachfolgend noch zu behandeln sind, nämlich die von der Beschwerdeführerin als fehlerhaft gerügte Benennung der Bauherrschaft in der Publikation des Baugesuches, womit sie im Er- gebnis eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör sowie ei- nen falschen Verfügungsadressaten rügt. Zudem ist auch auf die von der Beschwerdeführerin implizit vorgebrachte Befangenheit der Beschwerde- gegnerin infolge ihrer Eigentümerstellung an den Bauparzellen 2621 und 2662 noch etwas näher einzugehen. In diesem beschränkten Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.In der amtlichen Publikation vom 17. März 2017 für das Baugesuch des Beschwerdegegners wurde als Bauherr die E._____ AG aufgeführt (siehe
26 - Bf-act. 3), obwohl gemäss Baugesuch und Auflageplänen (siehe Dossier Baugesuch Nr. Z.1._____ in den beschwerdegegnerischen Akten [Dossier Baugesuch]) klar der Beschwerdegegner mit dem Zusatz "c/o E._____ AG" aufgeführt ist. Die Beschwerdeführerin leitet nun daraus ab, dass sich die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 an den falschen Adres- saten richte und somit falsch und aufzuheben bzw. die Publikation zu wie- derholen sei. Die angefochtene Zwischenverfügung führt als Bauherr "B., c/o E. AG," mit dem entsprechenden Rechtsvertreter auf. In der vorstehend erwähnten Baugesuchspublikation wurde das Bauge- such wie folgt umschrieben: "Überbauung D._____ – Neubau 3 Mehrfami- lienhäuser mit Tiefgaragen D._____ Parz. Nrn. 2621, 2662". Aus diesen Angaben lässt sich somit das fragliche Bauvorhaben zweifelsfrei bestim- men. Im Übrigen war auch bereits seit der Gemeindeversammlung vom
28 - 2017 E.3b ff. und PVG 2011 Nr. 31 E.2a). Weil bezüglich der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung aber ohnehin nicht einem relevanten formellen Verfahrensmangel mit Einfluss auf die Mitwirkungsrechte auszu- gehen ist, ist die ungenaue Angabe der Bauherrschaft in der Baugesuchs- publikation vom 17. März 2017 durch die Beschwerdegegnerin vorliegend auch im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen. 5.Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, dass sich der Ge- meindevorstand von finanziellen Überlegungen leiten lasse, weil die Be- schwerdegegnerin das Baugrundstück (Parzelle 2662) verkaufen wolle. Diese Ausführungen erfolgten im Zusammenhang mit der von der Be- schwerdegegnerin in Ziffer 1 der angefochtenen Zwischenverfügung ver- neinten Kostenbeteiligung an einer Lärmsanierung. Auch wenn der Be- schwerdeführerin durch den angefochtenen Zwischenentscheid hinsicht- lich der von der Beschwerdegegnerin verneinten Kostenbeteiligung für eine Lärmsanierung der beschwerdeführerischen Kälteanlagen momentan kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (vgl. vorstehende Erwä- gung 3.3), ist die implizite Befangenheitsrüge gegenüber dem Gemeinde- vorstand vorliegend aus prozessökonomischen Gründen doch insoweit zu prüfen, ob sich daraus ein unmittelbares persönliches Interessen der (je- weiligen) Gemeindevorstandsmitglieder ergeben kann. Dies auch, wenn die Geltendmachung eines Ausstandgrundes für dieses Geschäft gegenü- ber der ganzen Gemeindebehörde von der Beschwerdeführerin in ihrer Re- plik vom 24. August 2018 wiederum in Abrede gestellt wurde. 5.1.Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass
29 - keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtli- che Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommen- heit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E.4.1, 140 I 326 E.5.1, 139 I 121 E.5.1, 139 III 120 E.3.2.1, 138 I 1 E.2.2, 137 I 227 E.2.1, 136 I 207 E.3.1, je mit Hinweisen). Für nichtgerichtliche Behörden − wie hier für den Gemeindevorstand − kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche die Unabhän- gigkeit des Gerichts bzw. vor der Gefahr der Befangenheit und der Vorein- genommenheit der Richter schützen, nicht zur Anwendung. Hingegen ge- währleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Be- handlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 Rz. 33 ff.; STEIN- MANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kom- mentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/ St. Gal- len 2014, Art. 29 Rz. 34 ff.; SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwal- tungsrecht von Bund und Kantonen, Diss., Zürich 2002, S. 237). Im Kern
30 - der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des spezifischen Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben und keine persönlichen Interessen am Ent- scheid haben (vgl. SCHEFER, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefan- genheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger rich- terlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksich- tigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2). Verwaltungs- behörden sind aufgrund ihres Amtes – anders als ein Gericht – nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öf- fentlicher Aufgaben. Ob eine Amtsperson tatsächlich voreingenommen er- scheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2 mit weiteren Hinweisen; WALDMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 36; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 35). Der Kanton Graubünden regelte im Zeitpunkt der angefochtenen Zwi- schenverfügung die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehör- den zunächst in Art. 23 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (aGG; BR 175.050). Das Gemeindegesetz des Kantons Graubünden wurde per 1. Juli 2018 totalrevidiert. Heute findet sich die Regelung über die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeinde- behörden in Art. 33 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubün- den vom 17. Oktober 2017 (GG; BR 175.050). Darin wird bestimmt, dass ein Mitglied einer Gemeindebehörde bei der Verhandlung und Abstimmung
31 - über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 aGG bzw. Art. 32 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand gemäss Art. 23 Abs. 3 aGG bzw. Art. 33 Abs. 3 GG nach den Bestimmungen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes (vgl. die dortigen Art. 6a - 6c VRG). Art. 23 Abs. 1 und 3 aGG wurden ohne wesentliche Änderungen zu Art. 33 Abs. 1 und 3 GG (siehe Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 2017, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 239). Die Ausstandspflicht für das baurechtliche Einspracheverfahren richtet sich dementsprechend nach Art. 6a - 6c VRG (vgl. PVG 2013 Nr. 5 E.2c). Gemäss Art. 2 des kommunalen Baugesetzes stellt der auf der gemeinde- eigenen Website namentlich bekanntgegebene Gemeindevorstand die Baubehörde dar, welche in Anwendung von Art. 46 KRVO über das Bau- gesuch sowie allfällige Einsprachen zu entscheiden hat. 5.2.Die von der Beschwerdeführerin angedeutete Befangenheit des Gemein- devorstandes infolge des zugunsten des Beschwerdegegners bestehen- den Kaufrechts an der gemeindeeigenen Parzelle 2662 ist vorliegend also noch nach Art. 6a ff. VRG zu beurteilen. Der angefochtene Zwischenent- scheid wurde im Rahmen des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens vom Gemeindevorstand erlassen. Nach Art. 6a Abs. 1 VRG haben Perso- nen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben in den Ausstand zu treten, wenn unter anderem sie selbst oder Personen mit einem besonderen Näheverhältnis zu ihnen (als Partei) am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares In- teresse haben (lit. a), mit einer am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet oder verfeindet sind (lit. b), zu einer am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen (lit. c) oder sie aufgrund von anderen Umständen als befangen erscheinen (lit. f).
32 - 5.3.Aus der Verkaufsabsicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der im Ge- meindeeigentum stehenden Bauparzelle 2662 bzw. des entsprechenden Kaufrechts zu Gunsten des Beschwerdegegners lassen sich keine akten- kundigen, unmittelbaren persönlichen Interessen von einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes ableiten. Unmittelbare persönliche Interessen von einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes am Ausgang des lau- fenden Baubewilligungsverfahrens sind somit weder ersichtlich, noch wer- den sie von der Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht. Insofern ist der Ausstandsgrund für ein einzelnes Mitglied des Gemeindevorstandes gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a VRG vorliegend klar nicht erfüllt. Ebensowenig legt die Beschwerdeführerin substantiiert dar, inwiefern die (einzelnen) Mit- glieder des Gemeindevorstandes infolge der Eigentümerstellung der Be- schwerdegegnerin an den Parzellen 2621 und 2662 in einem besonderem Freund- oder Feindschaftsverhältnis zu einer Partei stehen sollen oder zu einer am Verfahren beteiligten Person ein besonderes Pflicht- oder Abhän- gigkeitsverhältnis bestehen soll. Ferner ist noch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Ausstandsgesuch gegen eine ganze Behörde regelmässig als unzulässig qualifiziert wird (vgl. siehe VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.5.3 m.H.a. Urteile des Bundesgerichtes 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E.2.7, 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E.3.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2 f.). 5.4.Ob alle Gemeindevorstandsmitglieder gesamthaft bzw. jeweils auch per- sönlich infolge der Eigentümerstellung der durch sie handelnden Gebiets- körperschaft an der Parzelle 2662 unter Umständen aus anderen Gründen im Sinne von Art. 6a Abs. 1 lit. f. VRG befangen erscheinen, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. aber immerhin das Urteil des Bun- desgerichts 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E.3.4 bezüglich der Qualifi- kation der von der zuständigen kommunalen Behörde in einer vergleichba-
33 - ren Konstellation wahrgenommenen Interessen). Denn gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG haben die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme bei der oder dem Vorgesetzten bzw. der oder dem Vor- sitzenden geltenden zu machen (siehe VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.5.4). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, for- melle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend ge- macht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E.2.2). Das gilt insbesondere für Ausstandsbegehren (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.5.1, 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E.4.2; BGE 132 II 485 E.4.3). Bis zum Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bzw. bis zum Schreiben vom 20. März 2018 an den Beschwerdegegner war der Um- stand, dass der Gemeindevorstand als Baubewilligungsbehörde beim Bau- gesuch Nr. 21713.00 amtet und die Beschwerdegegnerin zugleich Eigentü- merin der mit einem Kaufrecht zu Gunsten des Beschwerdegegners belas- teten Bauparzelle 2662 ist, gemäss den vorliegenden Akten kein Thema. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Replik vom 24. August 2018 hin- gegen, dass der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, wonach diese vor- nehmlich eigene finanzielle Verkaufsinteressen verfolge und dementspre- chend nicht neutral sei, verspätet erfolgt sei. Sobald aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin vornehmlich eigene finanzielle Interessen verfolge, sei dies im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gerügt worden. Dieser Schlussfolgerung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie bereits in der vorstehenden Erwä- gungen 2.1 ff. eingehend dargelegt, erwachsen aus der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 der Beschwerdeführerin keinerlei nicht wiedergutzumachende Nachteile und es bestand auch keinerlei Zwang durch die Beschwerdegegnerin zu einer Einigung zwischen der Bauherrschaft und der Einsprecherin. Die einzige Konsequenz aus der zwi- schenzeitlich verstrichenen Frist, ist die Fortsetzung des Baubewilligungs-
34 - und Einspracheverfahrens, wobei die Überschreitung der Lärmimmissions- grenzwerte auf der Bauparzelle 2662 einer (zumindest) gesetzeskonfor- men Lösung zugeführt werden muss. Die Beschwerdeführerin hat ihre dies- bezüglichen Rügen, abhängig von dem die Beschwerdeführerin belasten- den Inhalt des Baubewilligungs- und Einsprachentscheides sowie der in Aussicht gestellten Lärmsanierungsverfügung, in den nun noch ausstehen- den End- oder allenfalls Teilentscheiden vorzubringen. Es ist nicht anhand von objektiven Umständen ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des explizit als nicht anfechtbar bezeichneten Zwischenent- scheides vom 9. Mai 2018 (einzig) von ihren eigenen finanziellen und somit sachfremden, verfassungs- und gesetzwidrigen Motiven hat leiten lassen. Denn sie wollte damit der Bauherrschaft sowie der Einsprecherin lediglich die Eckpunkte für eine ihrer Ansicht nach akzeptable und gesetzeskon- forme Vereinbarung bekannt machen. Der Umstand, dass die Beschwer- degegnerin Eigentümerin der im Quartierplangebiet gemäss Quartierplan D._____ vom 29. November 2016 gelegenen (neuen) Parzellen 2621 und 2662 ist, musste der Beschwerdeführerin zudem bereits weit vor ihrer Be- schwerdeerhebung am 25. Mai 2018 bekannt sein. Spätestens seit der Ge- meindeversammlung vom 10. Juni 2016, wo die grundsätzliche Einräu- mung eines flächenmässig bestimmten Kaufrechts an den Beschwerde- gegner an der (damaligen) Parzelle 2621 sowie die Ermächtigung des Ge- meindevorstandes zur Unterzeichnung des Kauf- und Kaufrechtsvertrages unter gewissen Eckwerten beschlossen wurde, war die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin und der Kaufrechtsnehmer bekannt. Das ent- sprechende Protokoll war auch bis vor kurzem auf der Website der Be- schwerdegegnerin abrufbar. Auch im Rahmen des damaligen Quartierplan- verfahrens D._____, als unter anderem die Quartierplanvorschriften (QPV) vom 14. Oktober 2016 bis zum 14. November 2016 öffentlich auflagen, konnte dem im Anhang 2 der QPV enthaltenen Grundbuchauszug die Ei- gentümerstellung der Beschwerdegegnerin an der (damaligen) Parzelle 2621 ohne weiteres entnommen werden. Seit dem November 2016 war der
35 - Beschwerdeführerin ebenfalls bekannt, dass infolge ihrer Kälteanlagen nicht nur die Planungswerte auf der vom Quartierplan D._____ erfassten Bauparzelle 2662 überschritten sind, sondern voraussichtlich auch teil- weise die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden (siehe Ziffer 2 der Feststellungen und Erwägungen im Entscheid des Gemeindevorstan- des vom 30. November 2016 betreffend Genehmigung der Quartierpla- nung D._____ im beschwerdegegnerischen Dossier Quartierplanakten D., wonach der Bericht "Lärmschutz/Vorsorgemessung" der C. AG vom 9. November 2016 sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner zugestellt worden sei; siehe auch Bf-act. 5). Im Bericht der C._____ AG wurde auch bereits von der Prämisse ausgegangen, dass ein Bedarf an weitergehenden Lärmschutzmassnahmen bestehe, um die Planungswerte an den geplanten Gebäuden auf der Parzelle 2662 einzu- halten. Weil die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten gemäss Art. 22 USG und Art. 31 LSV zudem der Erteilung einer Baubewilligung grundsätzlich entgegensteht, hätte für die Beschwerdeführerin schon vor der Beschwerde vom 25. Mai 2018 bzw. dem Schreiben vom 20. März 2018 Anlass bestanden, bei der Gemeinde mit ihren nunmehr erhobenen Rügen hinsichtlich deren Eigentümerstellung an der Bauparzelle 2662 vor- stellig zu werden und auf den von ihr nun behaupteten Interessenkonflikt hinzuweisen (vgl. zur rechtzeitigen Prüfungspflicht hinsichtlich allfälliger Ausstandsgründe: Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E.4.3.3). Trotzdem wurde anlässlich der Einsprache vom 6. April 2017 gegen das Baugesuch des Beschwerdegegners die Eigentümerstel- lung der Beschwerdegegnerin sowie die nunmehr implizit vorgebrachte Be- fangenheit infolge eigener finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort thematisiert und darin auch kein entsprechendes Ausstandsgesuch an den oder die Vorsitzende(n) des Gemeindevorstan- des gestellt. Vielmehr wurde seitens der Beschwerdeführerin zugewartet, bis die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Zwischenentscheid, nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus sachfremden Gründen, eine Kosten-
36 - beteiligung an der Lärmsanierung der beschwerdeführerischen Kälteanla- gen verneinte sowie in unzulässiger Weise nur eine einvernehmliche Ver- einbarung über eine entsprechende Lärmsanierung im Rahmen einer über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Variante des Gutachtens F._____ zwischen der Bauherrschaft und der Einsprecherin akzeptieren wollte. Somit erweist sich die Rüge der angeblichen Befangenheit des Ge- meindevorstandes infolge der Eigentümerstellung der Beschwerdegegne- rin an der Bauparzelle 2662 bzw. den daraus folgenden finanziellen Inter- essen am Verkauf an den Kaufrechtsnehmer ohnehin als verspätet. 6.Im Ergebnis ist also auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 infolge des Fehlens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im überwiegenden Ausmass nicht einzutreten. Hinsichtlich der Rügen eines falschen Verfügungsadressaten bzw. der Verletzung von for- mellen Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Publikation des Baugesuches am 17. März 2017, erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet. Ebenso unbegründet bzw. verspätet sind die aus der Eigentümer- stellung der Beschwerdegegnerin an der Bauparzelle 2662 sowie deren Verkaufsabsicht abgeleiteten und vorliegend geprüften Befangenheits- gründe der Gemeindevorstandsmitglieder bzw. des Gemeindevorstandes. 7.Bei diesem Ergebnis wird die unterliegende Beschwerdeführerin in Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 VRG kostenpflichtig. Damit sind die Gerichtskos- ten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Kanzleiauslagen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens mit dreifachem Schriftenwechsel, ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festge- setzt. 8.Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsie- genden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen
37 - (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner reichte am 10. September 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'050.95 (7 3 / 8 h à Fr. 250.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen und 8 % MWST). Der geltende gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist hingegen nicht durch eine ent- sprechende Honorarvereinbarung belegt, womit von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen ist (vgl. zum praxisgemäss zu entschädigenden Stundensatz: VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Ferner ist für die erst ab Juni 2018 fakturierten Auf- wendungen der dazumal gültige MWST-Satz von 7.7 % zu berücksichti- gen. Somit hat die unterliegende Beschwerdeführerin den Beschwerdegeg- ner im Betrag von insgesamt Fr. 1'963.50 (7 3 / 8 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Pau- schalspesen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdegegne- rin steht hingegen in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzu- weichen besteht in der vorliegenden Angelegenheit kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.789.-- zusammenFr.4‘789.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
38 - 3.Die A._____ AG hat B._____ mit insgesamt Fr. 1'963.50 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]